opencaselaw.ch

SU240022

Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz

Zürich OG · 2024-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023. Abgesehen der in der Einstel- lungsverfügung umschriebenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ besteht damit keine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung.

3. Umfang der Berufung 3.1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktions- punkt (Dispositivziffern 1 bis 3) sowie im Kostenauflagepunkt (Dispositivziffer 5) und damit abgesehen von der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivzif- fer 4) vollumfänglich an (Urk. 55 S. 3 Rz. 3; Urk. 63 S. 2). 3.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2024 ist somit

– unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme der Dispositivziffer 4, deren Rechtskraft vorzumerken ist, umfassend zu prüfen.

- 11 -

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, da versäumt worden sei, die Umstände, woraus sich die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ergebe, zu umschreiben. Die Vorinstanz verletze sodann das Anklageprinzip, indem sie in Würdigung der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und der Vorhersehbar- keit vom Umstand ausgegangen sei, dass der Hund "B._____" in der Vergangen- heit von französischen Bulldoggen angegangen worden sei, weshalb die Beschul- digte damit habe rechnen müssen, dass ihr Hund auf französische Bulldoggen ag- gressiv reagieren würde (Urk. 63 S. 4 f. Rz. 10 ff.). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). 4.3. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzufüh- ren, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 12 - 4.4. Aus dem Strafbefehl ergeht, dass der Beschuldigten Fahrlässigkeit vorge- worfen wird. Ferner werden die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs umschrie- ben. Indem die Beschuldigte den Hund "B._____" mittels eines geeigneten, nicht abstreifbaren Halsbands oder eines Geschirrs angeleint hätte, hätte der Vorfall vermieden werden können. Es sei für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sich der Hund "B._____" des Halsbands und damit ihrer Führung entledigen und auf andere Personen und Hunde losgehen und beissen könnte (Urk. 27 S. 3). Dementsprechend war es für die Beschuldigte hinreichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift nicht hoch sind, insbesondere für Übertretungsverfahren, bei welchem das Anklageprinzip nur eingeschränkt gilt (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO/JStPO, 2023, Art. 9 StPO N 49), genügt der Strafbefehl den Anforde- rungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Ferner war die Beschuldigte auch seit dem

24. Juli 2023 (Urk. 16/1: Rechtsanwalt MLaw X1._____) bzw. ab 4. August 2023 (Urk. 20/1: Rechtsanwalt MLaw X._____), das heisst noch vor Erlass des Strafbe- fehls vom 26. September 2023, anwaltlich vertreten. Es ist nicht erkennbar und die Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in des Strafbefehls eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Begründung der Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keine Frage des Anklageprinzips, sondern der Beweis- würdigung. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 26. September 2023 wird der Beschul- digten mangelnde Beaufsichtigung und Führung ihres Hundes "B._____" vorgewor- fen; der Hund "B._____" habe anlässlich eines Spaziergangs am 20. Dezember 2022 um 16:15 Uhr an der G._____-Strasse … in H._____ aus einiger Entfernung andere Hunde und deren Halter wahrgenommen, zu bellen begonnen und ver- sucht, sich aus dem Halsband zu entwinden. Indem er rückwärtsgegangen sei und

- 13 - den Kopf gerade nach vorne gereckt habe, während die Beschuldigte frontal zum Hund stehend an der Leine und damit am Halsband gezogen habe, sei es dem Hund gelungen, sich das Halsband abzustreifen. In der Folge sei er in Richtung von C._____ zu gerannt, die ihren Hund, mit dem sie sich ebenso auf einem Spazier- gang befunden habe, auf dem Arm getragen habe. Der Hund "B._____" habe die Geschädigte C._____ von hinten angesprungen, wodurch deren Jacke beschädigt worden sei. Hernach habe er von ihr abgelassen und sei auf E._____ und den Hund "D._____" zu gerannt, welche sich in ca. 30-40 Meter Entfernung ebenfalls auf einem Spaziergang befunden hätten. "B._____" habe "D._____" am Nacken ge- packt, diesen zu Boden gedrückt und nicht mehr von ihm abgelassen. Die Beschul- digte und die Geschädigte C._____ seien herbeigeeilt und hätten zusammen mit E._____ versucht, die beiden Hunde zu trennen, wobei die Geschädigte C._____ am Ring- und Mittelfinger der linken Hand eine blutende Bisswunde erlitten habe (Urk. 27 S. 2 f.).

2. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt aufgrund der durch die Beschuldigte mittels Body-Cam aufgezeichneten Videoaufnahme des Vorfalles vom 20. Dezember 2022 (Urk. 3/9, "Vorfall E._____ und C._____"), der Standbilder der Videoaufnahme (Urk. 3/10), der Aussagen der Beschuldigten sowie des ärztli- chen Berichts von Dr. med. I._____ vom 23. Dezember 2022 hinsichtlich der Ver- letzung der Geschädigten C._____ (Urk. 3/7) als erstellt an. Hinsichtlich der Verlet- zung der Geschädigten C._____ ging die Vorinstanz davon aus, dass ein aktives Beissen von "B._____" nicht erstellt sei, dass jedoch begründeter Anlass zum Ein- greifen von C._____ bestanden hätte, da "B._____" den Hund "D._____ nicht mehr losgelassen habe. Hinsichtlich des Hundes "D._____" sah die Vorinstanz schliess- lich als erstellt an, dass "B._____" diesen zumindest gefährdet habe. Aus der Vi- deoaufnahme und insbesondere den Standbildern (Urk. 3/10 Bilder 4 bis 6) und der Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. etwa Urk. 4/1 F/A 16) ergehe, dass "B._____" auf "D._____" losgerannt sei, diesen am Nacken gepackt, ihn zu Boden gedrückt und ihn erst losgelassen habe, als die drei Beteiligten vehement einge- griffen hätten (Urk. 53 S. 8 f.).

- 14 - 2.2. Die vorinstanzliche Erstellung des äusseren Sachverhalts blieb im Rahmen der Berufungsbegründung grundsätzlich unbestritten. Die Verteidigung bestritt zwar, dass der Hund "B._____" den Hund "D._____" zu Boden gedrückt habe, zeigte aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tat- sächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkür- lich sei (vgl. Urk. 63 S. 3 Rz. 3). Auf der im Recht liegenden Body-Cam Videoauf- nahme und den Standbildern der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Hund "B._____" bellt und losrennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:05; Urk. 3/10, Bild 1), sich aus dem Halsband entwindet (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:20; Urk. 3/10, Bild 2), die Geschädigte C._____ von hinten anspringt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:33; Urk. 3/10, Bild 3), auf E._____ und die französische Bulldogge "D._____" zu rennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:36; Urk. 3/10, Bild 4) und sich mit dem Kopf geneigt über "D._____" stellt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:37; Urk. 3/10, Bild 5-6). Der von der Beschuldigten selbst genannte Eimer Wasser, welcher über die Hunde ge- schüttet worden sei, worauf sich die Situation schliesslich gelöst habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 7), ist ca. eineinhalb Minuten später ersichtlich (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:52:52). Die Beschuldigte bestätigte ausserdem den äusseren Ablauf im Grund- satz nach (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist bei der gegebenen Beweislage nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Es ist folg- lich vom vorinstanzlich erstellten äusseren Sachverhalt auszugehen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die vorinstanzlich erstellte Körperverletzung der Geschä- digten C._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) be- reits abgeurteilt wurde. 2.3. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt hat sich die Beschuldigte mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht der Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 HuG schuldig gemacht. Die Gefährdung von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter de- ren Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der Geschädigten C._____ einzig eine Gefährdung im Sinne von

- 15 - § 9 Abs. 1 lit. a HuG durch ein Anspringen von "B._____" von hinten zu bejahen. Der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht – wie gesagt – eine Sperr- wirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (vgl. voranstehend in E. II. 2.).

3. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Bestritten wird vornehmlich der subjektive Tatbestand, namentlich die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit. Vorab ist klarzustellen, dass

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 3 f. Rz. 5 ff.) – die Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG gestützt auf § 2 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) in Verbindung mit Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. Die Beschuldigte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ihr Hund "B._____" auf französische Doggen wie "D._____" so reagieren würde. Die Reaktion ihres Hundes sei voraussehbar gewesen, da ihr Hund gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten rund eineinhalb Jahren vor dem Vorfall von zwei Bulldoggen angegan- gen worden sei und er seither einen "Tick" gegen französische Bulldoggen habe bzw. sie vermutet habe, dass er von diesem Vorfall evtl. sogar ein Trauma davon- getragen habe. Offenbar sei dieser Vorfall so einschneidend gewesen, dass sie dies gemäss ihren eigenen Aussagen auch schon lange mal mit einer Hundeschule habe anschauen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 4). So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehr wohl ein Anlass für besondere Sicherungsmassnahmen für ein mögliches Aufeinandertreffen mit einem französischen Bulldogge bestanden hätte. Die Ge- fährdung von Mensch und Tier sei vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Hund an einem geeigneten, nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr angeleint hätte. Ferner habe "B._____" ihre Kommandos vollständig ignoriert und die Be- schuldigte habe es unterlassen, eine Hundeschule zu besuchen, was ihren Aussa- gen nach notwendig gewesen wäre (Urk. 53 S. 10 ff.).

- 16 - 3.3. Aus den Ausführungen der Verteidigung erhellt sich nicht, inwiefern die vorinstanzliche subjektive Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte rechtliche Würdigung falsch sei. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten als Hundehalterin besteht zweifelsfrei darin, dass sie ihren Hund "B._____" nicht davon abhalten konnte, Menschen und Tiere zu gefährden. So konnte die Beschuldigte ihren Hund "B._____" in einem kritischen Moment nicht sachgemäss an der Leine halten. Ferner hat "B._____" auf das Zurückrufen der Beschuldigten nicht gehorcht. Dass sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte und das Kommando der Beschuldigten ignorierte, wird durch die Verteidi- gung nicht bestritten (Urk. 63 S. 3 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15). Darin liegt die ungehörige Beaufsichtigung und Führung der Beschuldigten im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG. Ein Hund, insbesondere ein Hund wie "B._____" (ein anatolischer Hirtenhund bzw. ein Kangal), darf sich nicht aus einem Halsband entwinden können. Ausserdem ist es doch – entgegen der Verteidigung – gerade der fehlenden Führung der Hunde- halterin zuzuschreiben, wenn ein Hund – mit oder ohne Leine – das Kommando der Hundehalterin ignoriert (Gegenteiliges der Verteidigung in Urk. 63 S. 6 f. Rz. 15 und 17). Ferner ist das im Strafbefehl aufgeführte Verhalten des Hundes "B._____" ein typisches Verhalten insbesondere von grossen und massiven Hunden wie ei- nem Kangal und ist somit eindeutig voraussehbar. Mit der Vorinstanz wäre der Vor- fall sodann klar vermeidbar gewesen; hätte die Beschuldigte ihren Hund sachge- mäss (an einem nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr) an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie das Anspringen der Ge- schädigten C._____ sowie der Übergriff auf den Hund "D._____" verhindern kön- nen. Dies wäre der Beschuldigten auch zuzumuten gewesen, liess sie doch durch ihre Verteidigung ausführen, dass der Hund "B._____" an anderen Tagen ein Hun- degeschirr trage (Urk. 60 S. 8 Rz. 20). Entgegen der Verteidigung ist auch nicht von einer anderen "vernünftigen Hundehalterin" oder einem anderen Hund als "B._____" auszugehen (Urk. 63 S. 8 Rz. 20). Die allgemein anerkannten Verhal- tensregeln gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sind den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des potenziellen Täters anzupassen. Dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit gar Anlass für erhöhte Sicherheitsmassnah- men bestanden hätte und die Reaktion des Hundes voraussehbar gewesen sei,

- 17 - wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (Urk. 53 S. 10). Einerseits stüt- zen sich diese Annahmen der Vorinstanz auf die von ihr zitierten Aussagen der Beschuldigten, "B._____" hätte seit einem Vorfall mit zwei anderen französischen Bulldoggen einen Tick und trage evtl. ein Trauma davon, was sie mit einer Hunde- schule habe anschauen wollen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 4). Andererseits kann auch der im Recht liegenden Body-Cam-Videoaufnahme entnommen werden, dass die Be- schuldigte die Reaktion ihres Hundes sogleich einordnen konnte. Sie rief in Rich- tung C._____ und E._____ "es isch ä französischi Bulldogge, weisch", kurz bevor sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:19). Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keineswegs als rechtsverletzend (wie die Verteidigung in Urk. 63 S. 5 Rz. 13 und S. 7 Rz. 18 behauptet). Im Übrigen sind die Anforderun- gen an das Kriterium der Voraussehbarkeit – wie es die Verteidigung selber vor- bringt (Urk. 63 S. 8 Rz. 23) – nicht besonders hoch. Das Bundesgericht lässt einen hohen Abstraktionsgrad genügen (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/FATEH-MOD- HADAM, 2021, Art. 12 N 38, mit Hinweisen). Wie erwähnt, ist das im Strafbefehl auf- geführte Verhalten typisch für einen Kangal und somit voraussehbar. Aufgrund des in der Vergangenheit erfolgten Vorfalls von "B._____" mit französischen Bulldog- gen wusste die Beschuldigte ausserdem umso mehr, dass ihr Hund bei einem Auf- einandertreffen mit französischen Bulldoggen wie "D._____" derart reagieren könnte. Die Beschuldigte hat hingegen bewusst oder unbewusst fahrlässig darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird.

4. Fazit Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Gefährdung der Geschädigten C._____ sowie von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter deren mangelnden Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Hinsichtlich der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Ver- bots der Doppelbestrafung entgegen, weshalb bei ihr – entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) – nur von einer (nicht von mehrfacher) Gefährdung auszugehen ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat sich in

- 18 - objektiver und subjektiver Hinsicht der mangelnden Beaufsichtigung und Führung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung (vgl. Urk. 43, Urk. 55 und Urk. 63).

2. Gemäss § 27 Abs. 1 HuG ZH werden Übertretungen dieses Gesetzes mit Busse bestraft, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden kann. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) liegt kein leichter Fall vor, da der Hund "B._____" nicht nur eine Person, sondern auch noch einen anderen Hund und das über eine nicht unbeachtliche Zeit aggressiv angegriffen und gefährdet hat. Der Hund "B._____" liess erst von Hund "D._____" ab, nachdem ein Eimer Wasser über die Hunde ver- schüttet wurde. Dass es zu keiner Verletzung gekommen ist, ist dem Eingreifen der anwesenden Personen sowie dem Zufall zu verdanken.

3. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 1'000.– (vgl. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. e der Hundeverordnung des Kantons Zürich [HuV]). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (§ 2 Abs. 2 StJVG i.m.V. Art. 106 Abs. 3 StGB).

4. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da es nur zur Gefährdung von Mensch und Tier gekommen und die Beschuldigte ihrer Einschreitepflicht nachgekommen ist. Allerdings ist eine Beiss- attacke durch einen grossen Hund (einen anatolischen Hirtenhund; Urk. 4/2 S. 6) für die Opfer in der Regel sehr furchteinflössend. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten, welche gemäss eigenen Angaben nur Fr. 400.– pro Monat Sozialhilfe empfängt und über Schulden von ca. Fr. 6'000.– verfügt (Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 42 und 47), sowie unter Berücksichtigung ihres Verschuldens erweist

- 19 - sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

5. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen.

6. Da es sich um eine Übertretung handelt und die Busse weniger als Fr. 5'000.– beträgt, erfolgt kein Eintrag ins Strafregister (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Strafre- gistergesetzes [StReG]). V. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 13. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 20 - Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. (…)

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kanto- nale Hundegesetz im Sinne von § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 21 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Sieber

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 53 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Februar 2024 wurde die Beschul- digte der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fortan HuG) im Sinne von § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 53 S. 13). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhand- lung mündlich eröffnet, kurz begründet und der Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 45).

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

- 5 - erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifi- zieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3, m. H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom

12. August 2019 E. 1.2.). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6).

E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner

- 6 - Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

2. Verbot der Doppelbestrafung bzw. "ne bis in idem"

E. 2 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Poststempel) innert Frist Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 4 - Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 = Urk. 55) reichte die erbetene Verteidigung der Beschuldigten am 10. April 2024 (Poststempel) frist- gerecht die Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 50 und Urk. 55; Art. 400 Abs. 3 StPO).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 13. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 20 - Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. (…)

E. 2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt hat sich die Beschuldigte mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht der Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 HuG schuldig gemacht. Die Gefährdung von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter de- ren Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der Geschädigten C._____ einzig eine Gefährdung im Sinne von

- 15 - § 9 Abs. 1 lit. a HuG durch ein Anspringen von "B._____" von hinten zu bejahen. Der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht – wie gesagt – eine Sperr- wirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (vgl. voranstehend in E. II. 2.).

3. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit

E. 2.4 Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langte schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft je vom 26. September 2023 lägen unterschiedliche Sach- verhalte zu Grunde. Die Vorinstanz erwog ferner, dass gemäss neuster bundesge- richtlichen Rechtsprechung Teileinstellungsverfügungen einen Schuldspruch be- züglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich machen wür- den. Die entscheidenden Voraussetzungen, dass die Teileinstellungsverfügung auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und daraus hervorgehe, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, erschwe- render Tatumstände eingestellt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022, publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6), seien in der vorliegenden Konstellation erfüllt. So nehme die Einstellungsverfügung vom

26. September 2023 explizit auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug, indem die Staatsanwaltschaft festgehalten habe, dass in der gleichen Angelegen- heit ein Strafbefehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG ergehe (Urk. 53 S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist grundsätzlich korrekt und kann übernom- men werden.

E. 2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Teileinstellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich

- 8 - sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und dessel- ben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Wie von der Vorinstanz und auch der Verteidigung zutreffend zitiert, relativierte das Bundesgericht diese Recht- sprechung in BGE 148 IV 124 dahingehend, dass eine explizite Teileinstellungs- verfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. Entscheidend für eine solche Teilverfügung sei, dass sie auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlasse- nen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungs- wille des Täters) etc. eingestellt werde. Solche Teileinstellungsverfügungen würden folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens dienen. Die Sperrwirkung des Grund- satzes "ne bis in idem" einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 bzw. publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6).

E. 2.6 Mit der Vorinstanz erging mit der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) eine solche explizite Teileinstellung im Sinne des vorgenannten jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheids. Aus der Verfügung der Staatsan- waltschaft ergeht zweifellos, dass die Strafverfolgung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzig hinsichtlich der vorgeworfenen Körperverletzung infolge eines Hundebisses zum Nachteil der Geschädigten C._____ eingestellt wurde (Urk. 26 S. 2 E. 2.-4.). Aus der Einstellungsverfügung geht ferner klar hervor, dass das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt und die Übertretung des kantonalen HuG weiterhin verfolgt wird; es wurde explizit auf den gleichzeitig neu erlassenen Straf- befehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG Bezug genommen (Urk. 26

- 9 - S. 2 E. 5). Damit diente die Einstellungsverfügung der Fixierung des Gegenstands des Verfahrens und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 5 f. Rz. 10 und 12 f.) wurde im vorliegenden Fall nicht lediglich eine rechtliche Würdigung eingestellt wie in den von ihr ange- führten Entscheidungen, bei welchen der gleiche (abgeurteilte) Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt wurde (BGE 144 IV 362: Einstellung wegen Drohung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen Nötigung; Urteil des hiesigen Obergerichts SB220253 vom 26. Mai 2023: Freispruch wegen einer einfachen Körperverletzung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen einer Tätlichkeit). Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren lediglich bezüglich des Tatvorwurfes bzw. der Tatsache des Hundebisses zum Nachteil von C._____ eingestellt, da ein Verfahrenshindernis (Fehlen eines Strafantrags) im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO besteht, was die – zusätzliche – Strafverfolgung des Straftatbestandes der fahrläs- sigen einfachen Körperverletzung verunmöglicht. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass es sich um denselben Lebens- vorgang handelt; es liegt Täteridentität und grundsätzlich auch Tatidentität vor. Wenn aber die Vorinstanz feststellt, es handle sich beim Sachverhalt der Einstel- lungsverfügung nicht um den gleichen Sachverhalt wie beim verfahrensgegen- ständlichen Strafbefehl (vgl. Urk. 53 S. 4), ist das ebenfalls richtig. Wie auch die Verteidigung selber feststellte (Urk. 55 S. 3 Rz. 5), ist der Sachverhalt des Strafbe- fehls ausführlicher. Im gegenständlichen Strafbefehl wird der der Widerhandlung gegen das kantonale HuG zugrunde liegende Sachverhalt umschrieben. Das vor- liegende Verfahren betrifft das Unvermögen der Beschuldigten als Hundehalterin, ihren Hund "B._____" angeleint zu halten, worauf dieser die Geschädigte C._____ sowie den Hund "D._____" gefährdet und verletzt haben soll (Urk. 27 S. 3). Der Sachverhalt der Einstellungsverfügung hingegen betrifft nur das Sachverhaltsele- ment der Körperverletzung von C._____ infolge eines Bisses durch "B._____" (Urk. 26 S. 1 f.). Wenn die Verteidigung argumentiert, es handle sich um den glei- chen Sachverhalt, da gemäss eingestelltem Sachverhalt die Bissverletzung der Ge-

- 10 - schädigten "wegen ungenügender Führung der Beschuldigten ihres Hundes" er- folgt sei, ist dem nicht zu folgen. Durch den Sachverhalt der Einstellungsverfügung wird die Gefährdung i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. a HuG weder gegenüber der Geschädigten C._____ noch des Hundes "D._____" umfasst. Vielmehr begründet die in der Ein- stellungsverfügung genannte "ungenügende Führung des Hundes" die Strafbar- keitsbedingung einer Hundehalterin wegen einer Körperverletzung ausgeführt durch den Hund. Die Verteidigung verkennt, dass es sich bei der Körperverletzung der Hand der Geschädigten C._____ eben genau nur um ein einzelnes, erschwe- rendes Sachverhaltselement des gesamten Lebensvorganges handelt, was – ent- sprechend der jüngst ergangenen Rechtsprechung – eine Teileinstellung zulässt. Folglich besteht in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 einzig in Bezug auf das Sachverhaltselement der Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung.

E. 2.7 Nach dem Gesagten, besteht keine Tatidentität bezüglich des gesamten Lebenssachverhalts des zur Anklage gebrachten Strafbefehls mit dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023. Abgesehen der in der Einstel- lungsverfügung umschriebenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ besteht damit keine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung.

E. 3 Umfang der Berufung

E. 3.1 Bestritten wird vornehmlich der subjektive Tatbestand, namentlich die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit. Vorab ist klarzustellen, dass

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 3 f. Rz. 5 ff.) – die Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG gestützt auf § 2 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) in Verbindung mit Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden kann.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. Die Beschuldigte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ihr Hund "B._____" auf französische Doggen wie "D._____" so reagieren würde. Die Reaktion ihres Hundes sei voraussehbar gewesen, da ihr Hund gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten rund eineinhalb Jahren vor dem Vorfall von zwei Bulldoggen angegan- gen worden sei und er seither einen "Tick" gegen französische Bulldoggen habe bzw. sie vermutet habe, dass er von diesem Vorfall evtl. sogar ein Trauma davon- getragen habe. Offenbar sei dieser Vorfall so einschneidend gewesen, dass sie dies gemäss ihren eigenen Aussagen auch schon lange mal mit einer Hundeschule habe anschauen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 4). So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehr wohl ein Anlass für besondere Sicherungsmassnahmen für ein mögliches Aufeinandertreffen mit einem französischen Bulldogge bestanden hätte. Die Ge- fährdung von Mensch und Tier sei vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Hund an einem geeigneten, nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr angeleint hätte. Ferner habe "B._____" ihre Kommandos vollständig ignoriert und die Be- schuldigte habe es unterlassen, eine Hundeschule zu besuchen, was ihren Aussa- gen nach notwendig gewesen wäre (Urk. 53 S. 10 ff.).

- 16 -

E. 3.3 Aus den Ausführungen der Verteidigung erhellt sich nicht, inwiefern die vorinstanzliche subjektive Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte rechtliche Würdigung falsch sei. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten als Hundehalterin besteht zweifelsfrei darin, dass sie ihren Hund "B._____" nicht davon abhalten konnte, Menschen und Tiere zu gefährden. So konnte die Beschuldigte ihren Hund "B._____" in einem kritischen Moment nicht sachgemäss an der Leine halten. Ferner hat "B._____" auf das Zurückrufen der Beschuldigten nicht gehorcht. Dass sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte und das Kommando der Beschuldigten ignorierte, wird durch die Verteidi- gung nicht bestritten (Urk. 63 S. 3 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15). Darin liegt die ungehörige Beaufsichtigung und Führung der Beschuldigten im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG. Ein Hund, insbesondere ein Hund wie "B._____" (ein anatolischer Hirtenhund bzw. ein Kangal), darf sich nicht aus einem Halsband entwinden können. Ausserdem ist es doch – entgegen der Verteidigung – gerade der fehlenden Führung der Hunde- halterin zuzuschreiben, wenn ein Hund – mit oder ohne Leine – das Kommando der Hundehalterin ignoriert (Gegenteiliges der Verteidigung in Urk. 63 S. 6 f. Rz. 15 und 17). Ferner ist das im Strafbefehl aufgeführte Verhalten des Hundes "B._____" ein typisches Verhalten insbesondere von grossen und massiven Hunden wie ei- nem Kangal und ist somit eindeutig voraussehbar. Mit der Vorinstanz wäre der Vor- fall sodann klar vermeidbar gewesen; hätte die Beschuldigte ihren Hund sachge- mäss (an einem nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr) an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie das Anspringen der Ge- schädigten C._____ sowie der Übergriff auf den Hund "D._____" verhindern kön- nen. Dies wäre der Beschuldigten auch zuzumuten gewesen, liess sie doch durch ihre Verteidigung ausführen, dass der Hund "B._____" an anderen Tagen ein Hun- degeschirr trage (Urk. 60 S. 8 Rz. 20). Entgegen der Verteidigung ist auch nicht von einer anderen "vernünftigen Hundehalterin" oder einem anderen Hund als "B._____" auszugehen (Urk. 63 S. 8 Rz. 20). Die allgemein anerkannten Verhal- tensregeln gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sind den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des potenziellen Täters anzupassen. Dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit gar Anlass für erhöhte Sicherheitsmassnah- men bestanden hätte und die Reaktion des Hundes voraussehbar gewesen sei,

- 17 - wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (Urk. 53 S. 10). Einerseits stüt- zen sich diese Annahmen der Vorinstanz auf die von ihr zitierten Aussagen der Beschuldigten, "B._____" hätte seit einem Vorfall mit zwei anderen französischen Bulldoggen einen Tick und trage evtl. ein Trauma davon, was sie mit einer Hunde- schule habe anschauen wollen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 4). Andererseits kann auch der im Recht liegenden Body-Cam-Videoaufnahme entnommen werden, dass die Be- schuldigte die Reaktion ihres Hundes sogleich einordnen konnte. Sie rief in Rich- tung C._____ und E._____ "es isch ä französischi Bulldogge, weisch", kurz bevor sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:19). Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keineswegs als rechtsverletzend (wie die Verteidigung in Urk. 63 S. 5 Rz. 13 und S. 7 Rz. 18 behauptet). Im Übrigen sind die Anforderun- gen an das Kriterium der Voraussehbarkeit – wie es die Verteidigung selber vor- bringt (Urk. 63 S. 8 Rz. 23) – nicht besonders hoch. Das Bundesgericht lässt einen hohen Abstraktionsgrad genügen (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/FATEH-MOD- HADAM, 2021, Art. 12 N 38, mit Hinweisen). Wie erwähnt, ist das im Strafbefehl auf- geführte Verhalten typisch für einen Kangal und somit voraussehbar. Aufgrund des in der Vergangenheit erfolgten Vorfalls von "B._____" mit französischen Bulldog- gen wusste die Beschuldigte ausserdem umso mehr, dass ihr Hund bei einem Auf- einandertreffen mit französischen Bulldoggen wie "D._____" derart reagieren könnte. Die Beschuldigte hat hingegen bewusst oder unbewusst fahrlässig darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird.

E. 4 Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da es nur zur Gefährdung von Mensch und Tier gekommen und die Beschuldigte ihrer Einschreitepflicht nachgekommen ist. Allerdings ist eine Beiss- attacke durch einen grossen Hund (einen anatolischen Hirtenhund; Urk. 4/2 S. 6) für die Opfer in der Regel sehr furchteinflössend. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten, welche gemäss eigenen Angaben nur Fr. 400.– pro Monat Sozialhilfe empfängt und über Schulden von ca. Fr. 6'000.– verfügt (Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 42 und 47), sowie unter Berücksichtigung ihres Verschuldens erweist

- 19 - sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

E. 4.1 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, da versäumt worden sei, die Umstände, woraus sich die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ergebe, zu umschreiben. Die Vorinstanz verletze sodann das Anklageprinzip, indem sie in Würdigung der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und der Vorhersehbar- keit vom Umstand ausgegangen sei, dass der Hund "B._____" in der Vergangen- heit von französischen Bulldoggen angegangen worden sei, weshalb die Beschul- digte damit habe rechnen müssen, dass ihr Hund auf französische Bulldoggen ag- gressiv reagieren würde (Urk. 63 S. 4 f. Rz. 10 ff.).

E. 4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzufüh- ren, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 12 -

E. 4.4 Aus dem Strafbefehl ergeht, dass der Beschuldigten Fahrlässigkeit vorge- worfen wird. Ferner werden die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs umschrie- ben. Indem die Beschuldigte den Hund "B._____" mittels eines geeigneten, nicht abstreifbaren Halsbands oder eines Geschirrs angeleint hätte, hätte der Vorfall vermieden werden können. Es sei für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sich der Hund "B._____" des Halsbands und damit ihrer Führung entledigen und auf andere Personen und Hunde losgehen und beissen könnte (Urk. 27 S. 3). Dementsprechend war es für die Beschuldigte hinreichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift nicht hoch sind, insbesondere für Übertretungsverfahren, bei welchem das Anklageprinzip nur eingeschränkt gilt (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO/JStPO, 2023, Art. 9 StPO N 49), genügt der Strafbefehl den Anforde- rungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Ferner war die Beschuldigte auch seit dem

24. Juli 2023 (Urk. 16/1: Rechtsanwalt MLaw X1._____) bzw. ab 4. August 2023 (Urk. 20/1: Rechtsanwalt MLaw X._____), das heisst noch vor Erlass des Strafbe- fehls vom 26. September 2023, anwaltlich vertreten. Es ist nicht erkennbar und die Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in des Strafbefehls eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Begründung der Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keine Frage des Anklageprinzips, sondern der Beweis- würdigung. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 26. September 2023 wird der Beschul- digten mangelnde Beaufsichtigung und Führung ihres Hundes "B._____" vorgewor- fen; der Hund "B._____" habe anlässlich eines Spaziergangs am 20. Dezember 2022 um 16:15 Uhr an der G._____-Strasse … in H._____ aus einiger Entfernung andere Hunde und deren Halter wahrgenommen, zu bellen begonnen und ver- sucht, sich aus dem Halsband zu entwinden. Indem er rückwärtsgegangen sei und

- 13 - den Kopf gerade nach vorne gereckt habe, während die Beschuldigte frontal zum Hund stehend an der Leine und damit am Halsband gezogen habe, sei es dem Hund gelungen, sich das Halsband abzustreifen. In der Folge sei er in Richtung von C._____ zu gerannt, die ihren Hund, mit dem sie sich ebenso auf einem Spazier- gang befunden habe, auf dem Arm getragen habe. Der Hund "B._____" habe die Geschädigte C._____ von hinten angesprungen, wodurch deren Jacke beschädigt worden sei. Hernach habe er von ihr abgelassen und sei auf E._____ und den Hund "D._____" zu gerannt, welche sich in ca. 30-40 Meter Entfernung ebenfalls auf einem Spaziergang befunden hätten. "B._____" habe "D._____" am Nacken ge- packt, diesen zu Boden gedrückt und nicht mehr von ihm abgelassen. Die Beschul- digte und die Geschädigte C._____ seien herbeigeeilt und hätten zusammen mit E._____ versucht, die beiden Hunde zu trennen, wobei die Geschädigte C._____ am Ring- und Mittelfinger der linken Hand eine blutende Bisswunde erlitten habe (Urk. 27 S. 2 f.).

2. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand

E. 5 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen.

E. 6 (Mitteilungen)

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Sieber

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Hundege- setz im Sinne von § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
  8. Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse einzustellen.
  9. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochte- nen Urteils aufzuheben und die Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG freizusprechen. b) der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 53 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Februar 2024 wurde die Beschul- digte der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fortan HuG) im Sinne von § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 53 S. 13). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhand- lung mündlich eröffnet, kurz begründet und der Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 45).
  11. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Poststempel) innert Frist Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). - 4 - Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 = Urk. 55) reichte die erbetene Verteidigung der Beschuldigten am 10. April 2024 (Poststempel) frist- gerecht die Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 50 und Urk. 55; Art. 400 Abs. 3 StPO).
  12. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend Staatsan- waltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 17. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). In der Folge wurde mit Beschluss vom 24. April 2024 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens ange- ordnet sowie die Beschuldigte aufgefordert, die Berufung zu begründen (Urk. 59). Fristgerecht ging sodann am 26. Juni 2024 die Berufungsbegründung der Beschul- digten respektive deren erbetenen Verteidigung ein (Urk. 63). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt, unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall gestützt auf die Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung eingeräumt (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Juli 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (Urk. 66). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Damit erweist sich das vorliegende Ver- fahren als spruchreif. II. Prozessuales
  13. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des - 5 - erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifi- zieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3, m. H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom
  14. August 2019 E. 1.2.). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6). 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner - 6 - Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).
  15. Verbot der Doppelbestrafung bzw. "ne bis in idem" 2.1. Zum vorliegenden Verfahren kam es, weil infolge des Vorfalls vom
  16. Dezember 2022, anlässlich welchem der Hund der Beschuldigten "B._____" die Geschädigte C._____ sowie den Hund "D._____" gebissen haben soll (vgl. Urk. 1), die Geschädigte C._____, E._____ (ging mit dem Hund ihrer Tochter "D._____" spazieren) sowie F._____ (Tochter von E._____ und Hundehalterin von "D._____") tags darauf bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanträge gegen die Beschuldigte stellten (Urk. 3/1-3). Die Geschädigte C._____ stellte einen Strafantrag wegen ein- facher Körperverletzung infolge des Hundebisses und wegen Sachbeschädigung (Urk. 3/2). E._____ und F._____ beantragten mit ihren Strafanträgen die Bestra- fung der Beschuldigten wegen Gefährdung infolge ungenügender Beaufsichtigung ihres Hundes und wegen des Hundebisses gegen den Hund "D._____" (Urk. 3/1 und Urk. 3/3). 2.2. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2023 bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie wegen einer Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 18. Juli 2023 fristgerecht Einsprache (Urk. 15). Am 18. August 2023 zog C._____ ihren Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung zurück (Urk. 18/4). Infolge dieses Rückzugs des Strafantrags verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 320 StPO am 26. September 2023 eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte hinsichtlich der fahrlässi- gen einfachen Körperverletzung. In der Einstellungsverfügung hielt die Staatsan- waltschaft fest, dass ein neuer Strafbefehl mit gleichem Datum wegen Übertretung des kantonalen HuG ergehen werde (Urk. 26). Der darin erwähnte Strafbefehl vom
  17. September 2023 wegen einer Übertretung i.S.v.§ 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG (Urk. 27) ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. - 7 - 2.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren im Hauptpunkt, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO einzustellen sei (Urk. 43 S. 2 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 55 S. 3 ff. Rz. 4 ff. und Urk. 63 S. 2 Rz. 2). Zur Begründung wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, der Lebenssachverhalt, von welchem die Staatsanwalt- schaft im verfahrensgegenständlichen Strafbefehl ausgehe, sei derselbe (jedoch ausführlicher geschildert) wie derjenige der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 26. September 2023, insbesondere da auch in der Einstellungsverfügung die "ungenügende Führung durch die Beschuldigte" umschrieben sei. Die materielle Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung hinsichtlich des gesamten Lebenssachverhalts entfaltet. 2.4. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langte schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft je vom 26. September 2023 lägen unterschiedliche Sach- verhalte zu Grunde. Die Vorinstanz erwog ferner, dass gemäss neuster bundesge- richtlichen Rechtsprechung Teileinstellungsverfügungen einen Schuldspruch be- züglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich machen wür- den. Die entscheidenden Voraussetzungen, dass die Teileinstellungsverfügung auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und daraus hervorgehe, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, erschwe- render Tatumstände eingestellt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022, publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6), seien in der vorliegenden Konstellation erfüllt. So nehme die Einstellungsverfügung vom
  18. September 2023 explizit auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug, indem die Staatsanwaltschaft festgehalten habe, dass in der gleichen Angelegen- heit ein Strafbefehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG ergehe (Urk. 53 S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist grundsätzlich korrekt und kann übernom- men werden. 2.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Teileinstellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich - 8 - sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und dessel- ben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Wie von der Vorinstanz und auch der Verteidigung zutreffend zitiert, relativierte das Bundesgericht diese Recht- sprechung in BGE 148 IV 124 dahingehend, dass eine explizite Teileinstellungs- verfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. Entscheidend für eine solche Teilverfügung sei, dass sie auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlasse- nen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungs- wille des Täters) etc. eingestellt werde. Solche Teileinstellungsverfügungen würden folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens dienen. Die Sperrwirkung des Grund- satzes "ne bis in idem" einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 bzw. publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). 2.6. Mit der Vorinstanz erging mit der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) eine solche explizite Teileinstellung im Sinne des vorgenannten jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheids. Aus der Verfügung der Staatsan- waltschaft ergeht zweifellos, dass die Strafverfolgung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzig hinsichtlich der vorgeworfenen Körperverletzung infolge eines Hundebisses zum Nachteil der Geschädigten C._____ eingestellt wurde (Urk. 26 S. 2 E. 2.-4.). Aus der Einstellungsverfügung geht ferner klar hervor, dass das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt und die Übertretung des kantonalen HuG weiterhin verfolgt wird; es wurde explizit auf den gleichzeitig neu erlassenen Straf- befehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG Bezug genommen (Urk. 26 - 9 - S. 2 E. 5). Damit diente die Einstellungsverfügung der Fixierung des Gegenstands des Verfahrens und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 5 f. Rz. 10 und 12 f.) wurde im vorliegenden Fall nicht lediglich eine rechtliche Würdigung eingestellt wie in den von ihr ange- führten Entscheidungen, bei welchen der gleiche (abgeurteilte) Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt wurde (BGE 144 IV 362: Einstellung wegen Drohung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen Nötigung; Urteil des hiesigen Obergerichts SB220253 vom 26. Mai 2023: Freispruch wegen einer einfachen Körperverletzung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen einer Tätlichkeit). Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren lediglich bezüglich des Tatvorwurfes bzw. der Tatsache des Hundebisses zum Nachteil von C._____ eingestellt, da ein Verfahrenshindernis (Fehlen eines Strafantrags) im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO besteht, was die – zusätzliche – Strafverfolgung des Straftatbestandes der fahrläs- sigen einfachen Körperverletzung verunmöglicht. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass es sich um denselben Lebens- vorgang handelt; es liegt Täteridentität und grundsätzlich auch Tatidentität vor. Wenn aber die Vorinstanz feststellt, es handle sich beim Sachverhalt der Einstel- lungsverfügung nicht um den gleichen Sachverhalt wie beim verfahrensgegen- ständlichen Strafbefehl (vgl. Urk. 53 S. 4), ist das ebenfalls richtig. Wie auch die Verteidigung selber feststellte (Urk. 55 S. 3 Rz. 5), ist der Sachverhalt des Strafbe- fehls ausführlicher. Im gegenständlichen Strafbefehl wird der der Widerhandlung gegen das kantonale HuG zugrunde liegende Sachverhalt umschrieben. Das vor- liegende Verfahren betrifft das Unvermögen der Beschuldigten als Hundehalterin, ihren Hund "B._____" angeleint zu halten, worauf dieser die Geschädigte C._____ sowie den Hund "D._____" gefährdet und verletzt haben soll (Urk. 27 S. 3). Der Sachverhalt der Einstellungsverfügung hingegen betrifft nur das Sachverhaltsele- ment der Körperverletzung von C._____ infolge eines Bisses durch "B._____" (Urk. 26 S. 1 f.). Wenn die Verteidigung argumentiert, es handle sich um den glei- chen Sachverhalt, da gemäss eingestelltem Sachverhalt die Bissverletzung der Ge- - 10 - schädigten "wegen ungenügender Führung der Beschuldigten ihres Hundes" er- folgt sei, ist dem nicht zu folgen. Durch den Sachverhalt der Einstellungsverfügung wird die Gefährdung i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. a HuG weder gegenüber der Geschädigten C._____ noch des Hundes "D._____" umfasst. Vielmehr begründet die in der Ein- stellungsverfügung genannte "ungenügende Führung des Hundes" die Strafbar- keitsbedingung einer Hundehalterin wegen einer Körperverletzung ausgeführt durch den Hund. Die Verteidigung verkennt, dass es sich bei der Körperverletzung der Hand der Geschädigten C._____ eben genau nur um ein einzelnes, erschwe- rendes Sachverhaltselement des gesamten Lebensvorganges handelt, was – ent- sprechend der jüngst ergangenen Rechtsprechung – eine Teileinstellung zulässt. Folglich besteht in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 einzig in Bezug auf das Sachverhaltselement der Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung. 2.7. Nach dem Gesagten, besteht keine Tatidentität bezüglich des gesamten Lebenssachverhalts des zur Anklage gebrachten Strafbefehls mit dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023. Abgesehen der in der Einstel- lungsverfügung umschriebenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ besteht damit keine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung.
  19. Umfang der Berufung 3.1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktions- punkt (Dispositivziffern 1 bis 3) sowie im Kostenauflagepunkt (Dispositivziffer 5) und damit abgesehen von der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivzif- fer 4) vollumfänglich an (Urk. 55 S. 3 Rz. 3; Urk. 63 S. 2). 3.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2024 ist somit – unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme der Dispositivziffer 4, deren Rechtskraft vorzumerken ist, umfassend zu prüfen. - 11 -
  20. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, da versäumt worden sei, die Umstände, woraus sich die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ergebe, zu umschreiben. Die Vorinstanz verletze sodann das Anklageprinzip, indem sie in Würdigung der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und der Vorhersehbar- keit vom Umstand ausgegangen sei, dass der Hund "B._____" in der Vergangen- heit von französischen Bulldoggen angegangen worden sei, weshalb die Beschul- digte damit habe rechnen müssen, dass ihr Hund auf französische Bulldoggen ag- gressiv reagieren würde (Urk. 63 S. 4 f. Rz. 10 ff.). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). 4.3. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzufüh- ren, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). - 12 - 4.4. Aus dem Strafbefehl ergeht, dass der Beschuldigten Fahrlässigkeit vorge- worfen wird. Ferner werden die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs umschrie- ben. Indem die Beschuldigte den Hund "B._____" mittels eines geeigneten, nicht abstreifbaren Halsbands oder eines Geschirrs angeleint hätte, hätte der Vorfall vermieden werden können. Es sei für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sich der Hund "B._____" des Halsbands und damit ihrer Führung entledigen und auf andere Personen und Hunde losgehen und beissen könnte (Urk. 27 S. 3). Dementsprechend war es für die Beschuldigte hinreichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift nicht hoch sind, insbesondere für Übertretungsverfahren, bei welchem das Anklageprinzip nur eingeschränkt gilt (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO/JStPO, 2023, Art. 9 StPO N 49), genügt der Strafbefehl den Anforde- rungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Ferner war die Beschuldigte auch seit dem
  21. Juli 2023 (Urk. 16/1: Rechtsanwalt MLaw X1._____) bzw. ab 4. August 2023 (Urk. 20/1: Rechtsanwalt MLaw X._____), das heisst noch vor Erlass des Strafbe- fehls vom 26. September 2023, anwaltlich vertreten. Es ist nicht erkennbar und die Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in des Strafbefehls eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Begründung der Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keine Frage des Anklageprinzips, sondern der Beweis- würdigung. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  22. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 26. September 2023 wird der Beschul- digten mangelnde Beaufsichtigung und Führung ihres Hundes "B._____" vorgewor- fen; der Hund "B._____" habe anlässlich eines Spaziergangs am 20. Dezember 2022 um 16:15 Uhr an der G._____-Strasse … in H._____ aus einiger Entfernung andere Hunde und deren Halter wahrgenommen, zu bellen begonnen und ver- sucht, sich aus dem Halsband zu entwinden. Indem er rückwärtsgegangen sei und - 13 - den Kopf gerade nach vorne gereckt habe, während die Beschuldigte frontal zum Hund stehend an der Leine und damit am Halsband gezogen habe, sei es dem Hund gelungen, sich das Halsband abzustreifen. In der Folge sei er in Richtung von C._____ zu gerannt, die ihren Hund, mit dem sie sich ebenso auf einem Spazier- gang befunden habe, auf dem Arm getragen habe. Der Hund "B._____" habe die Geschädigte C._____ von hinten angesprungen, wodurch deren Jacke beschädigt worden sei. Hernach habe er von ihr abgelassen und sei auf E._____ und den Hund "D._____" zu gerannt, welche sich in ca. 30-40 Meter Entfernung ebenfalls auf einem Spaziergang befunden hätten. "B._____" habe "D._____" am Nacken ge- packt, diesen zu Boden gedrückt und nicht mehr von ihm abgelassen. Die Beschul- digte und die Geschädigte C._____ seien herbeigeeilt und hätten zusammen mit E._____ versucht, die beiden Hunde zu trennen, wobei die Geschädigte C._____ am Ring- und Mittelfinger der linken Hand eine blutende Bisswunde erlitten habe (Urk. 27 S. 2 f.).
  23. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt aufgrund der durch die Beschuldigte mittels Body-Cam aufgezeichneten Videoaufnahme des Vorfalles vom 20. Dezember 2022 (Urk. 3/9, "Vorfall E._____ und C._____"), der Standbilder der Videoaufnahme (Urk. 3/10), der Aussagen der Beschuldigten sowie des ärztli- chen Berichts von Dr. med. I._____ vom 23. Dezember 2022 hinsichtlich der Ver- letzung der Geschädigten C._____ (Urk. 3/7) als erstellt an. Hinsichtlich der Verlet- zung der Geschädigten C._____ ging die Vorinstanz davon aus, dass ein aktives Beissen von "B._____" nicht erstellt sei, dass jedoch begründeter Anlass zum Ein- greifen von C._____ bestanden hätte, da "B._____" den Hund "D._____ nicht mehr losgelassen habe. Hinsichtlich des Hundes "D._____" sah die Vorinstanz schliess- lich als erstellt an, dass "B._____" diesen zumindest gefährdet habe. Aus der Vi- deoaufnahme und insbesondere den Standbildern (Urk. 3/10 Bilder 4 bis 6) und der Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. etwa Urk. 4/1 F/A 16) ergehe, dass "B._____" auf "D._____" losgerannt sei, diesen am Nacken gepackt, ihn zu Boden gedrückt und ihn erst losgelassen habe, als die drei Beteiligten vehement einge- griffen hätten (Urk. 53 S. 8 f.). - 14 - 2.2. Die vorinstanzliche Erstellung des äusseren Sachverhalts blieb im Rahmen der Berufungsbegründung grundsätzlich unbestritten. Die Verteidigung bestritt zwar, dass der Hund "B._____" den Hund "D._____" zu Boden gedrückt habe, zeigte aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tat- sächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkür- lich sei (vgl. Urk. 63 S. 3 Rz. 3). Auf der im Recht liegenden Body-Cam Videoauf- nahme und den Standbildern der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Hund "B._____" bellt und losrennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:05; Urk. 3/10, Bild 1), sich aus dem Halsband entwindet (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:20; Urk. 3/10, Bild 2), die Geschädigte C._____ von hinten anspringt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:33; Urk. 3/10, Bild 3), auf E._____ und die französische Bulldogge "D._____" zu rennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:36; Urk. 3/10, Bild 4) und sich mit dem Kopf geneigt über "D._____" stellt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:37; Urk. 3/10, Bild 5-6). Der von der Beschuldigten selbst genannte Eimer Wasser, welcher über die Hunde ge- schüttet worden sei, worauf sich die Situation schliesslich gelöst habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 7), ist ca. eineinhalb Minuten später ersichtlich (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:52:52). Die Beschuldigte bestätigte ausserdem den äusseren Ablauf im Grund- satz nach (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist bei der gegebenen Beweislage nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Es ist folg- lich vom vorinstanzlich erstellten äusseren Sachverhalt auszugehen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die vorinstanzlich erstellte Körperverletzung der Geschä- digten C._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) be- reits abgeurteilt wurde. 2.3. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt hat sich die Beschuldigte mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht der Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 HuG schuldig gemacht. Die Gefährdung von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter de- ren Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der Geschädigten C._____ einzig eine Gefährdung im Sinne von - 15 - § 9 Abs. 1 lit. a HuG durch ein Anspringen von "B._____" von hinten zu bejahen. Der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht – wie gesagt – eine Sperr- wirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (vgl. voranstehend in E. II. 2.).
  24. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Bestritten wird vornehmlich der subjektive Tatbestand, namentlich die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit. Vorab ist klarzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 3 f. Rz. 5 ff.) – die Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG gestützt auf § 2 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) in Verbindung mit Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. Die Beschuldigte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ihr Hund "B._____" auf französische Doggen wie "D._____" so reagieren würde. Die Reaktion ihres Hundes sei voraussehbar gewesen, da ihr Hund gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten rund eineinhalb Jahren vor dem Vorfall von zwei Bulldoggen angegan- gen worden sei und er seither einen "Tick" gegen französische Bulldoggen habe bzw. sie vermutet habe, dass er von diesem Vorfall evtl. sogar ein Trauma davon- getragen habe. Offenbar sei dieser Vorfall so einschneidend gewesen, dass sie dies gemäss ihren eigenen Aussagen auch schon lange mal mit einer Hundeschule habe anschauen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 4). So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehr wohl ein Anlass für besondere Sicherungsmassnahmen für ein mögliches Aufeinandertreffen mit einem französischen Bulldogge bestanden hätte. Die Ge- fährdung von Mensch und Tier sei vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Hund an einem geeigneten, nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr angeleint hätte. Ferner habe "B._____" ihre Kommandos vollständig ignoriert und die Be- schuldigte habe es unterlassen, eine Hundeschule zu besuchen, was ihren Aussa- gen nach notwendig gewesen wäre (Urk. 53 S. 10 ff.). - 16 - 3.3. Aus den Ausführungen der Verteidigung erhellt sich nicht, inwiefern die vorinstanzliche subjektive Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte rechtliche Würdigung falsch sei. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten als Hundehalterin besteht zweifelsfrei darin, dass sie ihren Hund "B._____" nicht davon abhalten konnte, Menschen und Tiere zu gefährden. So konnte die Beschuldigte ihren Hund "B._____" in einem kritischen Moment nicht sachgemäss an der Leine halten. Ferner hat "B._____" auf das Zurückrufen der Beschuldigten nicht gehorcht. Dass sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte und das Kommando der Beschuldigten ignorierte, wird durch die Verteidi- gung nicht bestritten (Urk. 63 S. 3 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15). Darin liegt die ungehörige Beaufsichtigung und Führung der Beschuldigten im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG. Ein Hund, insbesondere ein Hund wie "B._____" (ein anatolischer Hirtenhund bzw. ein Kangal), darf sich nicht aus einem Halsband entwinden können. Ausserdem ist es doch – entgegen der Verteidigung – gerade der fehlenden Führung der Hunde- halterin zuzuschreiben, wenn ein Hund – mit oder ohne Leine – das Kommando der Hundehalterin ignoriert (Gegenteiliges der Verteidigung in Urk. 63 S. 6 f. Rz. 15 und 17). Ferner ist das im Strafbefehl aufgeführte Verhalten des Hundes "B._____" ein typisches Verhalten insbesondere von grossen und massiven Hunden wie ei- nem Kangal und ist somit eindeutig voraussehbar. Mit der Vorinstanz wäre der Vor- fall sodann klar vermeidbar gewesen; hätte die Beschuldigte ihren Hund sachge- mäss (an einem nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr) an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie das Anspringen der Ge- schädigten C._____ sowie der Übergriff auf den Hund "D._____" verhindern kön- nen. Dies wäre der Beschuldigten auch zuzumuten gewesen, liess sie doch durch ihre Verteidigung ausführen, dass der Hund "B._____" an anderen Tagen ein Hun- degeschirr trage (Urk. 60 S. 8 Rz. 20). Entgegen der Verteidigung ist auch nicht von einer anderen "vernünftigen Hundehalterin" oder einem anderen Hund als "B._____" auszugehen (Urk. 63 S. 8 Rz. 20). Die allgemein anerkannten Verhal- tensregeln gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sind den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des potenziellen Täters anzupassen. Dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit gar Anlass für erhöhte Sicherheitsmassnah- men bestanden hätte und die Reaktion des Hundes voraussehbar gewesen sei, - 17 - wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (Urk. 53 S. 10). Einerseits stüt- zen sich diese Annahmen der Vorinstanz auf die von ihr zitierten Aussagen der Beschuldigten, "B._____" hätte seit einem Vorfall mit zwei anderen französischen Bulldoggen einen Tick und trage evtl. ein Trauma davon, was sie mit einer Hunde- schule habe anschauen wollen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 4). Andererseits kann auch der im Recht liegenden Body-Cam-Videoaufnahme entnommen werden, dass die Be- schuldigte die Reaktion ihres Hundes sogleich einordnen konnte. Sie rief in Rich- tung C._____ und E._____ "es isch ä französischi Bulldogge, weisch", kurz bevor sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:19). Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keineswegs als rechtsverletzend (wie die Verteidigung in Urk. 63 S. 5 Rz. 13 und S. 7 Rz. 18 behauptet). Im Übrigen sind die Anforderun- gen an das Kriterium der Voraussehbarkeit – wie es die Verteidigung selber vor- bringt (Urk. 63 S. 8 Rz. 23) – nicht besonders hoch. Das Bundesgericht lässt einen hohen Abstraktionsgrad genügen (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/FATEH-MOD- HADAM, 2021, Art. 12 N 38, mit Hinweisen). Wie erwähnt, ist das im Strafbefehl auf- geführte Verhalten typisch für einen Kangal und somit voraussehbar. Aufgrund des in der Vergangenheit erfolgten Vorfalls von "B._____" mit französischen Bulldog- gen wusste die Beschuldigte ausserdem umso mehr, dass ihr Hund bei einem Auf- einandertreffen mit französischen Bulldoggen wie "D._____" derart reagieren könnte. Die Beschuldigte hat hingegen bewusst oder unbewusst fahrlässig darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird.
  25. Fazit Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Gefährdung der Geschädigten C._____ sowie von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter deren mangelnden Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Hinsichtlich der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Ver- bots der Doppelbestrafung entgegen, weshalb bei ihr – entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) – nur von einer (nicht von mehrfacher) Gefährdung auszugehen ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat sich in - 18 - objektiver und subjektiver Hinsicht der mangelnden Beaufsichtigung und Führung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG schuldig gemacht. IV. Sanktion
  26. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung (vgl. Urk. 43, Urk. 55 und Urk. 63).
  27. Gemäss § 27 Abs. 1 HuG ZH werden Übertretungen dieses Gesetzes mit Busse bestraft, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden kann. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) liegt kein leichter Fall vor, da der Hund "B._____" nicht nur eine Person, sondern auch noch einen anderen Hund und das über eine nicht unbeachtliche Zeit aggressiv angegriffen und gefährdet hat. Der Hund "B._____" liess erst von Hund "D._____" ab, nachdem ein Eimer Wasser über die Hunde ver- schüttet wurde. Dass es zu keiner Verletzung gekommen ist, ist dem Eingreifen der anwesenden Personen sowie dem Zufall zu verdanken.
  28. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 1'000.– (vgl. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. e der Hundeverordnung des Kantons Zürich [HuV]). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (§ 2 Abs. 2 StJVG i.m.V. Art. 106 Abs. 3 StGB).
  29. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da es nur zur Gefährdung von Mensch und Tier gekommen und die Beschuldigte ihrer Einschreitepflicht nachgekommen ist. Allerdings ist eine Beiss- attacke durch einen grossen Hund (einen anatolischen Hirtenhund; Urk. 4/2 S. 6) für die Opfer in der Regel sehr furchteinflössend. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten, welche gemäss eigenen Angaben nur Fr. 400.– pro Monat Sozialhilfe empfängt und über Schulden von ca. Fr. 6'000.– verfügt (Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 42 und 47), sowie unter Berücksichtigung ihres Verschuldens erweist - 19 - sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.
  30. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen.
  31. Da es sich um eine Übertretung handelt und die Busse weniger als Fr. 5'000.– beträgt, erfolgt kein Eintrag ins Strafregister (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Strafre- gistergesetzes [StReG]). V. Kostenfolgen
  32. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 13. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 20 - Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  34. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  35. (…)
  36. (Mitteilungen)
  37. (Rechtsmittel)
  38. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  39. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kanto- nale Hundegesetz im Sinne von § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.
  40. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  41. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. - 21 -
  44. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 
  45. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240022-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 5. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 13. Februar 2024 (GB230021)

- 2 - Strafbefehl: (Urk. 27) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. September 2023 (Ref. Nr. 10008695) ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 13 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Hundege- setz im Sinne von § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 werden der Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse einzustellen.

2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochte- nen Urteils aufzuheben und die Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG freizusprechen.

b) der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 53 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Februar 2024 wurde die Beschul- digte der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fortan HuG) im Sinne von § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 53 S. 13). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhand- lung mündlich eröffnet, kurz begründet und der Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 45).

2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Poststempel) innert Frist Berufung anmelden (Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 4 - Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 = Urk. 55) reichte die erbetene Verteidigung der Beschuldigten am 10. April 2024 (Poststempel) frist- gerecht die Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 50 und Urk. 55; Art. 400 Abs. 3 StPO).

3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend Staatsan- waltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 17. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). In der Folge wurde mit Beschluss vom 24. April 2024 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens ange- ordnet sowie die Beschuldigte aufgefordert, die Berufung zu begründen (Urk. 59). Fristgerecht ging sodann am 26. Juni 2024 die Berufungsbegründung der Beschul- digten respektive deren erbetenen Verteidigung ein (Urk. 63). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt, unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall gestützt auf die Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung eingeräumt (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Juli 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (Urk. 66). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Damit erweist sich das vorliegende Ver- fahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

- 5 - erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifi- zieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3, m. H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom

12. August 2019 E. 1.2.). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6). 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner

- 6 - Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

2. Verbot der Doppelbestrafung bzw. "ne bis in idem" 2.1. Zum vorliegenden Verfahren kam es, weil infolge des Vorfalls vom

20. Dezember 2022, anlässlich welchem der Hund der Beschuldigten "B._____" die Geschädigte C._____ sowie den Hund "D._____" gebissen haben soll (vgl. Urk. 1), die Geschädigte C._____, E._____ (ging mit dem Hund ihrer Tochter "D._____" spazieren) sowie F._____ (Tochter von E._____ und Hundehalterin von "D._____") tags darauf bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanträge gegen die Beschuldigte stellten (Urk. 3/1-3). Die Geschädigte C._____ stellte einen Strafantrag wegen ein- facher Körperverletzung infolge des Hundebisses und wegen Sachbeschädigung (Urk. 3/2). E._____ und F._____ beantragten mit ihren Strafanträgen die Bestra- fung der Beschuldigten wegen Gefährdung infolge ungenügender Beaufsichtigung ihres Hundes und wegen des Hundebisses gegen den Hund "D._____" (Urk. 3/1 und Urk. 3/3). 2.2. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2023 bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie wegen einer Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 11). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 18. Juli 2023 fristgerecht Einsprache (Urk. 15). Am 18. August 2023 zog C._____ ihren Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung zurück (Urk. 18/4). Infolge dieses Rückzugs des Strafantrags verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 320 StPO am 26. September 2023 eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte hinsichtlich der fahrlässi- gen einfachen Körperverletzung. In der Einstellungsverfügung hielt die Staatsan- waltschaft fest, dass ein neuer Strafbefehl mit gleichem Datum wegen Übertretung des kantonalen HuG ergehen werde (Urk. 26). Der darin erwähnte Strafbefehl vom

26. September 2023 wegen einer Übertretung i.S.v.§ 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG (Urk. 27) ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

- 7 - 2.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren im Hauptpunkt, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO einzustellen sei (Urk. 43 S. 2 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 55 S. 3 ff. Rz. 4 ff. und Urk. 63 S. 2 Rz. 2). Zur Begründung wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, der Lebenssachverhalt, von welchem die Staatsanwalt- schaft im verfahrensgegenständlichen Strafbefehl ausgehe, sei derselbe (jedoch ausführlicher geschildert) wie derjenige der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 26. September 2023, insbesondere da auch in der Einstellungsverfügung die "ungenügende Führung durch die Beschuldigte" umschrieben sei. Die materielle Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung hinsichtlich des gesamten Lebenssachverhalts entfaltet. 2.4. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langte schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft je vom 26. September 2023 lägen unterschiedliche Sach- verhalte zu Grunde. Die Vorinstanz erwog ferner, dass gemäss neuster bundesge- richtlichen Rechtsprechung Teileinstellungsverfügungen einen Schuldspruch be- züglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich machen wür- den. Die entscheidenden Voraussetzungen, dass die Teileinstellungsverfügung auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und daraus hervorgehe, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, erschwe- render Tatumstände eingestellt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022, publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6), seien in der vorliegenden Konstellation erfüllt. So nehme die Einstellungsverfügung vom

26. September 2023 explizit auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug, indem die Staatsanwaltschaft festgehalten habe, dass in der gleichen Angelegen- heit ein Strafbefehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG ergehe (Urk. 53 S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist grundsätzlich korrekt und kann übernom- men werden. 2.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Teileinstellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich

- 8 - sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und dessel- ben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Wie von der Vorinstanz und auch der Verteidigung zutreffend zitiert, relativierte das Bundesgericht diese Recht- sprechung in BGE 148 IV 124 dahingehend, dass eine explizite Teileinstellungs- verfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffe, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. Entscheidend für eine solche Teilverfügung sei, dass sie auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlasse- nen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungs- wille des Täters) etc. eingestellt werde. Solche Teileinstellungsverfügungen würden folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens dienen. Die Sperrwirkung des Grund- satzes "ne bis in idem" einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 bzw. publiziert als BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). 2.6. Mit der Vorinstanz erging mit der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) eine solche explizite Teileinstellung im Sinne des vorgenannten jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheids. Aus der Verfügung der Staatsan- waltschaft ergeht zweifellos, dass die Strafverfolgung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzig hinsichtlich der vorgeworfenen Körperverletzung infolge eines Hundebisses zum Nachteil der Geschädigten C._____ eingestellt wurde (Urk. 26 S. 2 E. 2.-4.). Aus der Einstellungsverfügung geht ferner klar hervor, dass das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt und die Übertretung des kantonalen HuG weiterhin verfolgt wird; es wurde explizit auf den gleichzeitig neu erlassenen Straf- befehl wegen einer Übertretung des kantonalen HuG Bezug genommen (Urk. 26

- 9 - S. 2 E. 5). Damit diente die Einstellungsverfügung der Fixierung des Gegenstands des Verfahrens und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 5 f. Rz. 10 und 12 f.) wurde im vorliegenden Fall nicht lediglich eine rechtliche Würdigung eingestellt wie in den von ihr ange- führten Entscheidungen, bei welchen der gleiche (abgeurteilte) Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt wurde (BGE 144 IV 362: Einstellung wegen Drohung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen Nötigung; Urteil des hiesigen Obergerichts SB220253 vom 26. Mai 2023: Freispruch wegen einer einfachen Körperverletzung und Sperrwirkung betreffend eines Schuldspruchs wegen einer Tätlichkeit). Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren lediglich bezüglich des Tatvorwurfes bzw. der Tatsache des Hundebisses zum Nachteil von C._____ eingestellt, da ein Verfahrenshindernis (Fehlen eines Strafantrags) im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO besteht, was die – zusätzliche – Strafverfolgung des Straftatbestandes der fahrläs- sigen einfachen Körperverletzung verunmöglicht. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass es sich um denselben Lebens- vorgang handelt; es liegt Täteridentität und grundsätzlich auch Tatidentität vor. Wenn aber die Vorinstanz feststellt, es handle sich beim Sachverhalt der Einstel- lungsverfügung nicht um den gleichen Sachverhalt wie beim verfahrensgegen- ständlichen Strafbefehl (vgl. Urk. 53 S. 4), ist das ebenfalls richtig. Wie auch die Verteidigung selber feststellte (Urk. 55 S. 3 Rz. 5), ist der Sachverhalt des Strafbe- fehls ausführlicher. Im gegenständlichen Strafbefehl wird der der Widerhandlung gegen das kantonale HuG zugrunde liegende Sachverhalt umschrieben. Das vor- liegende Verfahren betrifft das Unvermögen der Beschuldigten als Hundehalterin, ihren Hund "B._____" angeleint zu halten, worauf dieser die Geschädigte C._____ sowie den Hund "D._____" gefährdet und verletzt haben soll (Urk. 27 S. 3). Der Sachverhalt der Einstellungsverfügung hingegen betrifft nur das Sachverhaltsele- ment der Körperverletzung von C._____ infolge eines Bisses durch "B._____" (Urk. 26 S. 1 f.). Wenn die Verteidigung argumentiert, es handle sich um den glei- chen Sachverhalt, da gemäss eingestelltem Sachverhalt die Bissverletzung der Ge-

- 10 - schädigten "wegen ungenügender Führung der Beschuldigten ihres Hundes" er- folgt sei, ist dem nicht zu folgen. Durch den Sachverhalt der Einstellungsverfügung wird die Gefährdung i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. a HuG weder gegenüber der Geschädigten C._____ noch des Hundes "D._____" umfasst. Vielmehr begründet die in der Ein- stellungsverfügung genannte "ungenügende Führung des Hundes" die Strafbar- keitsbedingung einer Hundehalterin wegen einer Körperverletzung ausgeführt durch den Hund. Die Verteidigung verkennt, dass es sich bei der Körperverletzung der Hand der Geschädigten C._____ eben genau nur um ein einzelnes, erschwe- rendes Sachverhaltselement des gesamten Lebensvorganges handelt, was – ent- sprechend der jüngst ergangenen Rechtsprechung – eine Teileinstellung zulässt. Folglich besteht in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 einzig in Bezug auf das Sachverhaltselement der Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung. 2.7. Nach dem Gesagten, besteht keine Tatidentität bezüglich des gesamten Lebenssachverhalts des zur Anklage gebrachten Strafbefehls mit dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 26. September 2023. Abgesehen der in der Einstel- lungsverfügung umschriebenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ besteht damit keine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung.

3. Umfang der Berufung 3.1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktions- punkt (Dispositivziffern 1 bis 3) sowie im Kostenauflagepunkt (Dispositivziffer 5) und damit abgesehen von der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivzif- fer 4) vollumfänglich an (Urk. 55 S. 3 Rz. 3; Urk. 63 S. 2). 3.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2024 ist somit

– unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme der Dispositivziffer 4, deren Rechtskraft vorzumerken ist, umfassend zu prüfen.

- 11 -

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, da versäumt worden sei, die Umstände, woraus sich die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ergebe, zu umschreiben. Die Vorinstanz verletze sodann das Anklageprinzip, indem sie in Würdigung der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und der Vorhersehbar- keit vom Umstand ausgegangen sei, dass der Hund "B._____" in der Vergangen- heit von französischen Bulldoggen angegangen worden sei, weshalb die Beschul- digte damit habe rechnen müssen, dass ihr Hund auf französische Bulldoggen ag- gressiv reagieren würde (Urk. 63 S. 4 f. Rz. 10 ff.). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). 4.3. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzufüh- ren, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 12 - 4.4. Aus dem Strafbefehl ergeht, dass der Beschuldigten Fahrlässigkeit vorge- worfen wird. Ferner werden die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs umschrie- ben. Indem die Beschuldigte den Hund "B._____" mittels eines geeigneten, nicht abstreifbaren Halsbands oder eines Geschirrs angeleint hätte, hätte der Vorfall vermieden werden können. Es sei für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass sich der Hund "B._____" des Halsbands und damit ihrer Führung entledigen und auf andere Personen und Hunde losgehen und beissen könnte (Urk. 27 S. 3). Dementsprechend war es für die Beschuldigte hinreichend klar ersichtlich, was ihr konkret vorgeworfen wird. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift nicht hoch sind, insbesondere für Übertretungsverfahren, bei welchem das Anklageprinzip nur eingeschränkt gilt (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO/JStPO, 2023, Art. 9 StPO N 49), genügt der Strafbefehl den Anforde- rungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Ferner war die Beschuldigte auch seit dem

24. Juli 2023 (Urk. 16/1: Rechtsanwalt MLaw X1._____) bzw. ab 4. August 2023 (Urk. 20/1: Rechtsanwalt MLaw X._____), das heisst noch vor Erlass des Strafbe- fehls vom 26. September 2023, anwaltlich vertreten. Es ist nicht erkennbar und die Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in des Strafbefehls eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Begründung der Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keine Frage des Anklageprinzips, sondern der Beweis- würdigung. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 26. September 2023 wird der Beschul- digten mangelnde Beaufsichtigung und Führung ihres Hundes "B._____" vorgewor- fen; der Hund "B._____" habe anlässlich eines Spaziergangs am 20. Dezember 2022 um 16:15 Uhr an der G._____-Strasse … in H._____ aus einiger Entfernung andere Hunde und deren Halter wahrgenommen, zu bellen begonnen und ver- sucht, sich aus dem Halsband zu entwinden. Indem er rückwärtsgegangen sei und

- 13 - den Kopf gerade nach vorne gereckt habe, während die Beschuldigte frontal zum Hund stehend an der Leine und damit am Halsband gezogen habe, sei es dem Hund gelungen, sich das Halsband abzustreifen. In der Folge sei er in Richtung von C._____ zu gerannt, die ihren Hund, mit dem sie sich ebenso auf einem Spazier- gang befunden habe, auf dem Arm getragen habe. Der Hund "B._____" habe die Geschädigte C._____ von hinten angesprungen, wodurch deren Jacke beschädigt worden sei. Hernach habe er von ihr abgelassen und sei auf E._____ und den Hund "D._____" zu gerannt, welche sich in ca. 30-40 Meter Entfernung ebenfalls auf einem Spaziergang befunden hätten. "B._____" habe "D._____" am Nacken ge- packt, diesen zu Boden gedrückt und nicht mehr von ihm abgelassen. Die Beschul- digte und die Geschädigte C._____ seien herbeigeeilt und hätten zusammen mit E._____ versucht, die beiden Hunde zu trennen, wobei die Geschädigte C._____ am Ring- und Mittelfinger der linken Hand eine blutende Bisswunde erlitten habe (Urk. 27 S. 2 f.).

2. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt aufgrund der durch die Beschuldigte mittels Body-Cam aufgezeichneten Videoaufnahme des Vorfalles vom 20. Dezember 2022 (Urk. 3/9, "Vorfall E._____ und C._____"), der Standbilder der Videoaufnahme (Urk. 3/10), der Aussagen der Beschuldigten sowie des ärztli- chen Berichts von Dr. med. I._____ vom 23. Dezember 2022 hinsichtlich der Ver- letzung der Geschädigten C._____ (Urk. 3/7) als erstellt an. Hinsichtlich der Verlet- zung der Geschädigten C._____ ging die Vorinstanz davon aus, dass ein aktives Beissen von "B._____" nicht erstellt sei, dass jedoch begründeter Anlass zum Ein- greifen von C._____ bestanden hätte, da "B._____" den Hund "D._____ nicht mehr losgelassen habe. Hinsichtlich des Hundes "D._____" sah die Vorinstanz schliess- lich als erstellt an, dass "B._____" diesen zumindest gefährdet habe. Aus der Vi- deoaufnahme und insbesondere den Standbildern (Urk. 3/10 Bilder 4 bis 6) und der Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. etwa Urk. 4/1 F/A 16) ergehe, dass "B._____" auf "D._____" losgerannt sei, diesen am Nacken gepackt, ihn zu Boden gedrückt und ihn erst losgelassen habe, als die drei Beteiligten vehement einge- griffen hätten (Urk. 53 S. 8 f.).

- 14 - 2.2. Die vorinstanzliche Erstellung des äusseren Sachverhalts blieb im Rahmen der Berufungsbegründung grundsätzlich unbestritten. Die Verteidigung bestritt zwar, dass der Hund "B._____" den Hund "D._____" zu Boden gedrückt habe, zeigte aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tat- sächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkür- lich sei (vgl. Urk. 63 S. 3 Rz. 3). Auf der im Recht liegenden Body-Cam Videoauf- nahme und den Standbildern der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Hund "B._____" bellt und losrennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:05; Urk. 3/10, Bild 1), sich aus dem Halsband entwindet (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:20; Urk. 3/10, Bild 2), die Geschädigte C._____ von hinten anspringt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:33; Urk. 3/10, Bild 3), auf E._____ und die französische Bulldogge "D._____" zu rennt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:36; Urk. 3/10, Bild 4) und sich mit dem Kopf geneigt über "D._____" stellt (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:37; Urk. 3/10, Bild 5-6). Der von der Beschuldigten selbst genannte Eimer Wasser, welcher über die Hunde ge- schüttet worden sei, worauf sich die Situation schliesslich gelöst habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 7), ist ca. eineinhalb Minuten später ersichtlich (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:52:52). Die Beschuldigte bestätigte ausserdem den äusseren Ablauf im Grund- satz nach (Urk. 4/1 S. 4 F/A 16). Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist bei der gegebenen Beweislage nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Es ist folg- lich vom vorinstanzlich erstellten äusseren Sachverhalt auszugehen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die vorinstanzlich erstellte Körperverletzung der Geschä- digten C._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. September 2023 (Urk. 26) be- reits abgeurteilt wurde. 2.3. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt hat sich die Beschuldigte mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht der Übertretung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG in Verbindung mit § 27 HuG schuldig gemacht. Die Gefährdung von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter de- ren Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch hinsichtlich der Geschädigten C._____ einzig eine Gefährdung im Sinne von

- 15 - § 9 Abs. 1 lit. a HuG durch ein Anspringen von "B._____" von hinten zu bejahen. Der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht – wie gesagt – eine Sperr- wirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Verbots der Doppelbestrafung entgegen (vgl. voranstehend in E. II. 2.).

3. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Bestritten wird vornehmlich der subjektive Tatbestand, namentlich die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit. Vorab ist klarzustellen, dass

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 3 f. Rz. 5 ff.) – die Übertretung des kantonalen HuG im Sinne von § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG gestützt auf § 2 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) in Verbindung mit Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden kann. 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. Die Beschuldigte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ihr Hund "B._____" auf französische Doggen wie "D._____" so reagieren würde. Die Reaktion ihres Hundes sei voraussehbar gewesen, da ihr Hund gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten rund eineinhalb Jahren vor dem Vorfall von zwei Bulldoggen angegan- gen worden sei und er seither einen "Tick" gegen französische Bulldoggen habe bzw. sie vermutet habe, dass er von diesem Vorfall evtl. sogar ein Trauma davon- getragen habe. Offenbar sei dieser Vorfall so einschneidend gewesen, dass sie dies gemäss ihren eigenen Aussagen auch schon lange mal mit einer Hundeschule habe anschauen wollen (vgl. Urk. 4/1 F/A 4). So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehr wohl ein Anlass für besondere Sicherungsmassnahmen für ein mögliches Aufeinandertreffen mit einem französischen Bulldogge bestanden hätte. Die Ge- fährdung von Mensch und Tier sei vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Hund an einem geeigneten, nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr angeleint hätte. Ferner habe "B._____" ihre Kommandos vollständig ignoriert und die Be- schuldigte habe es unterlassen, eine Hundeschule zu besuchen, was ihren Aussa- gen nach notwendig gewesen wäre (Urk. 53 S. 10 ff.).

- 16 - 3.3. Aus den Ausführungen der Verteidigung erhellt sich nicht, inwiefern die vorinstanzliche subjektive Sachverhaltserstellung offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte rechtliche Würdigung falsch sei. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten als Hundehalterin besteht zweifelsfrei darin, dass sie ihren Hund "B._____" nicht davon abhalten konnte, Menschen und Tiere zu gefährden. So konnte die Beschuldigte ihren Hund "B._____" in einem kritischen Moment nicht sachgemäss an der Leine halten. Ferner hat "B._____" auf das Zurückrufen der Beschuldigten nicht gehorcht. Dass sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte und das Kommando der Beschuldigten ignorierte, wird durch die Verteidi- gung nicht bestritten (Urk. 63 S. 3 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15). Darin liegt die ungehörige Beaufsichtigung und Führung der Beschuldigten im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a HuG. Ein Hund, insbesondere ein Hund wie "B._____" (ein anatolischer Hirtenhund bzw. ein Kangal), darf sich nicht aus einem Halsband entwinden können. Ausserdem ist es doch – entgegen der Verteidigung – gerade der fehlenden Führung der Hunde- halterin zuzuschreiben, wenn ein Hund – mit oder ohne Leine – das Kommando der Hundehalterin ignoriert (Gegenteiliges der Verteidigung in Urk. 63 S. 6 f. Rz. 15 und 17). Ferner ist das im Strafbefehl aufgeführte Verhalten des Hundes "B._____" ein typisches Verhalten insbesondere von grossen und massiven Hunden wie ei- nem Kangal und ist somit eindeutig voraussehbar. Mit der Vorinstanz wäre der Vor- fall sodann klar vermeidbar gewesen; hätte die Beschuldigte ihren Hund sachge- mäss (an einem nicht abstreifbaren Halsband oder einem Geschirr) an der Leine geführt oder anderweitig gehörig beaufsichtigt, hätte sie das Anspringen der Ge- schädigten C._____ sowie der Übergriff auf den Hund "D._____" verhindern kön- nen. Dies wäre der Beschuldigten auch zuzumuten gewesen, liess sie doch durch ihre Verteidigung ausführen, dass der Hund "B._____" an anderen Tagen ein Hun- degeschirr trage (Urk. 60 S. 8 Rz. 20). Entgegen der Verteidigung ist auch nicht von einer anderen "vernünftigen Hundehalterin" oder einem anderen Hund als "B._____" auszugehen (Urk. 63 S. 8 Rz. 20). Die allgemein anerkannten Verhal- tensregeln gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sind den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des potenziellen Täters anzupassen. Dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit gar Anlass für erhöhte Sicherheitsmassnah- men bestanden hätte und die Reaktion des Hundes voraussehbar gewesen sei,

- 17 - wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (Urk. 53 S. 10). Einerseits stüt- zen sich diese Annahmen der Vorinstanz auf die von ihr zitierten Aussagen der Beschuldigten, "B._____" hätte seit einem Vorfall mit zwei anderen französischen Bulldoggen einen Tick und trage evtl. ein Trauma davon, was sie mit einer Hunde- schule habe anschauen wollen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 4). Andererseits kann auch der im Recht liegenden Body-Cam-Videoaufnahme entnommen werden, dass die Be- schuldigte die Reaktion ihres Hundes sogleich einordnen konnte. Sie rief in Rich- tung C._____ und E._____ "es isch ä französischi Bulldogge, weisch", kurz bevor sich der Hund aus dem Halsband entwinden konnte (Urk. 3/9, Zeitstempel 15:51:19). Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Vorherseh- barkeit des Erfolgseintritts keineswegs als rechtsverletzend (wie die Verteidigung in Urk. 63 S. 5 Rz. 13 und S. 7 Rz. 18 behauptet). Im Übrigen sind die Anforderun- gen an das Kriterium der Voraussehbarkeit – wie es die Verteidigung selber vor- bringt (Urk. 63 S. 8 Rz. 23) – nicht besonders hoch. Das Bundesgericht lässt einen hohen Abstraktionsgrad genügen (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/FATEH-MOD- HADAM, 2021, Art. 12 N 38, mit Hinweisen). Wie erwähnt, ist das im Strafbefehl auf- geführte Verhalten typisch für einen Kangal und somit voraussehbar. Aufgrund des in der Vergangenheit erfolgten Vorfalls von "B._____" mit französischen Bulldog- gen wusste die Beschuldigte ausserdem umso mehr, dass ihr Hund bei einem Auf- einandertreffen mit französischen Bulldoggen wie "D._____" derart reagieren könnte. Die Beschuldigte hat hingegen bewusst oder unbewusst fahrlässig darauf vertraut, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird.

4. Fazit Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Gefährdung der Geschädigten C._____ sowie von "D._____" durch den Hund der Beschuldigten "B._____", als er sich unter deren mangelnden Führung und Aufsicht befunden hat, ist erstellt. Hinsichtlich der Körperverletzung der Geschädigten C._____ steht eine Sperrwirkung des "ne bis in idem"-Grundsatzes bzw. des Ver- bots der Doppelbestrafung entgegen, weshalb bei ihr – entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) – nur von einer (nicht von mehrfacher) Gefährdung auszugehen ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat sich in

- 18 - objektiver und subjektiver Hinsicht der mangelnden Beaufsichtigung und Führung eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung (vgl. Urk. 43, Urk. 55 und Urk. 63).

2. Gemäss § 27 Abs. 1 HuG ZH werden Übertretungen dieses Gesetzes mit Busse bestraft, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden kann. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) liegt kein leichter Fall vor, da der Hund "B._____" nicht nur eine Person, sondern auch noch einen anderen Hund und das über eine nicht unbeachtliche Zeit aggressiv angegriffen und gefährdet hat. Der Hund "B._____" liess erst von Hund "D._____" ab, nachdem ein Eimer Wasser über die Hunde ver- schüttet wurde. Dass es zu keiner Verletzung gekommen ist, ist dem Eingreifen der anwesenden Personen sowie dem Zufall zu verdanken.

3. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 1'000.– (vgl. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. e der Hundeverordnung des Kantons Zürich [HuV]). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (§ 2 Abs. 2 StJVG i.m.V. Art. 106 Abs. 3 StGB).

4. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 12) ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da es nur zur Gefährdung von Mensch und Tier gekommen und die Beschuldigte ihrer Einschreitepflicht nachgekommen ist. Allerdings ist eine Beiss- attacke durch einen grossen Hund (einen anatolischen Hirtenhund; Urk. 4/2 S. 6) für die Opfer in der Regel sehr furchteinflössend. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten, welche gemäss eigenen Angaben nur Fr. 400.– pro Monat Sozialhilfe empfängt und über Schulden von ca. Fr. 6'000.– verfügt (Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 42 und 47), sowie unter Berücksichtigung ihres Verschuldens erweist

- 19 - sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

5. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen.

6. Da es sich um eine Übertretung handelt und die Busse weniger als Fr. 5'000.– beträgt, erfolgt kein Eintrag ins Strafregister (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Strafre- gistergesetzes [StReG]). V. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 13. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 20 - Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. (…)

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kanto- nale Hundegesetz im Sinne von § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 21 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Sieber