Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom
4. Januar 2023 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 19.10 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewil- ligten politischen Kundgebung der Gruppierung "C._____" teilgenommen zu haben, wobei gegen sie bereits zuvor eine mündliche Wegweisung 1, gültig von 17.49 Uhr bis 23.00 Uhr, für das ganze Stadtgebiet der Stadt Zürich, ausgesprochen worden sei. Dennoch habe sich die Beschuldigte um 19.10 Uhr an der B._____-strasse in Zürich aufgehalten, wodurch sie zusätzlich die Wegweisung 1 missachtet und damit mindestens eventualvorsätzlich auch eine polizeiliche Anordnung nicht befolgt habe (Urk. 9 S. 1).
2. Die Beschuldigte anerkannte, am 8. November 2021 an der obgenannten Kundgebung teilgenommen zu haben und bestreitet weder den Erhalt der Wegwei- sung 1 noch denjenigen der Wegweisung 2, macht jedoch geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen und sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner lässt sie die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundge- bungsverbots bestreiten. Sie habe das Verfahren so lange weitergezogen, weil sie das Recht habe, ihre Meinung kundzutun, auch wenn diese kontrovers sei (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 39 S. 16 ff.).
- 7 -
3. Die Vorinstanz sah es zwar als erstellt an, dass die verfahrensgegenständ- liche Kundgebung, an welcher die Beschuldigte anerkanntermassen teilnahm, nicht bewilligt war. In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht von einer fehlenden Bewilligung habe ausgehen müssen, zumal sich nicht erstellen lasse, dass die Kundgebungsteilnehmer vor der Anhal- tung durch die Polizei abgemahnt worden seien. Nachdem der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie vom unbewilligten Charakter der Kundge- bung Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, könne ihr folgerichtig auch nicht nachgewiesen werden, dass sie durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Dement- sprechend seien auch die Wegweisung 1 und später die Wegweisung 2 zu Unrecht ausgesprochen worden, weshalb die Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der Teil- nahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als auch von jenem des Nichtbefol- gens einer polizeilichen Anordnung durch Missachten einer Wegweisung 1 freizu- sprechen sei (Urk. 47 S. 7 ff.).
4. Im Rahmen der Berufungserklärung und -begründung führte das Stadtrich- teramt demgegenüber aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tat- bestand erfüllt sei, nachdem die Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentlichen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kundgebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verantwortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass ei- nem das Fehlen einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitgeteilt werde. Die Beschuldigte habe sich nicht ansatzweise darum be- müht, in Erfahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. No- vember 2021 vorgelegen habe. Wer sich wie die Beschuldigte einzig auf seine
- 8 - Freunde verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 48 S. 4 f.).
5. Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht je- ner der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Wider- spruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesentlichen nur geltend, dass sich die Beschuldigte eingehender hätte darüber informieren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus be- fasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt namentlich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausfüh- rungen des Stadtrichteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
6. Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung ist mit der Vorinstanz vorab festzustellen, dass es sich in objektiver Hinsicht um eine nicht bewilligte Demonstration gehandelt hat, nachdem für die verfahrens- gegenständliche Kundgebung letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden konnte. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Journalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass D._____ als mutmass- liche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefo- nisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontandemonstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 20/1 S. 1), lässt sich eine solche Ankündigung doch nicht mit einer (Spontan-)Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 3 und Urk. 32). 6.1. Auch wenn in objektiver Hinsicht keine Bewilligung vorlag, ist mit der Vor- instanz zugunsten der Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass sie von de- ren Fehlen keine Kenntnis hatte. Die Beschuldigte gab von Beginn weg konstant zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um eine bewilligte Kundge- bung gehandelt habe, ansonsten sie nicht teilgenommen hätte. Dass die Kundge- bung bewilligt worden sei, hätten ihr Freunde mitgeteilt und sie habe das auch selbst mitbekommen (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 8), was
- 9 - insofern glaubhaft wirkt, als sich auch die Organisatorin D._____ nach der ersten Wegweisung gegenüber der Polizei sichtlich überrascht zeigte, da auch sie offen- bar von einer bewilligten Kundgebung auszugehen schien (vgl. Urk. 20/1 S. 1 ["Fr. D._____: Wir haben die Spontan-Demo heute Morgen angekündigt. Nun erhalten wir vom Einsatzleiter Hr. E._____ eine Wegweisung. Die ist rechtswidrig. Bitte in- formieren Sie Hr. E._____ von unserer Anmeldung von heute Morgen."]). Der An- sicht des Stadtrichteramtes, dass sich die Beschuldigte nicht ansatzweise darum bemüht habe, sich über die Zulässigkeit der Kundgebung zu informieren, kann mit- hin nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht er- stellen lässt, dass die Polizei die Demonstrierenden über den unbewilligten Cha- rakter der Kundgebung in Kenntnis gesetzt hat, zumal sich namentlich kein ent- sprechender Hinweis in den Polizeirapporten findet (vgl. Urk. 1 und Urk. 8) und sich auch der Einsatzleiter nicht daran zu erinnern vermochte, ob die Teilnehmer auf den Umstand der fehlenden Bewilligung hingewiesen wurden (vgl. Urk. 28 S. 3). Einzig die Polizistin F._____ glaubte sich daran zu erinnern, dass der Zugführer die Teilnehmer der Demonstration via Megaphon über die Sachlage informiert habe (vgl. Urk. 28 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, dass in Anbetracht der Gesamtumstände vielmehr die Vermutung naheliege, dass es we- gen des schnellen Vorgehens der Polizei zu keiner vorgängigen Abmahnung der Teilnehmer gekommen sei, steht das in Übereinstimmung mit der Aussage der Be- schuldigten (Prot. I S. 9) und erscheint mindestens nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls in Beachtung des Grundsatzes in "in dubio pro reo" zu Recht in Zweifel gezogen und auf die Sachdarstellung der Beschuldigten abgestellt, wonach sie von der fehlenden Bewilligung der Kundge- bung keine Kenntnis hatte. 6.2. Schlussfolgernd ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Be- schuldigten zwar ihre Teilnahme an der Kundgebung nachgewiesen werden könne, jedoch nicht, dass sie von deren unbewilligten Charakter Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (Urk. 47 S. 9), bei gegebener Beweislage mithin nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Folglich besteht kein Anlass, von diesem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausgehend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch
- 10 - vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBöG/ZH) in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV/ZH) als zutreffend (Urk. 47 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar wurde das VBöG/ZH per 1. November 2022 durch das Regle- ment über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (RBöG/ZH) ersetzt, jedoch wurden die vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen der VBöG/ZH unverändert ins RBöG/ZH übernommen, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB) und die Vorinstanz zu Recht das alte Recht zur Anwendung brachte. 6.3. Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich die Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 48 S. 2 + S. 5 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 9). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 48 S. 5 f.; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 61 S. 7 f.).
7. Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Missachtung einer polizeilichen Anordnung ist der Vorinstanz mindestens im Ergebnis zuzustimmen, dass ein straf- bares Verhalten der Beschuldigten zu verneinen ist. 7.1. Die Beschuldigte stellt weder die Wegweisung 1 um 17.49 Uhr noch den Umstand, dass sie sich um 19.10 Uhr noch auf dem Gebiet der Stadt Zürich aufge-
- 11 - halten hat, in Abrede. Sie führte diesbezüglich jedoch aus, dass sie sich friedlich verhalten und es für die Kundgebungsteilnehmer gar keine Chance gegeben habe, irgendetwas zu sagen. Die Demonstration sei bereits abgewürgt worden, bevor sie überhaupt entstanden sei (Prot. I S. 9 f.). Damit ist auch hinsichtlich dieses Vor- wurfs der äussere Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 4. Januar 2023 umschrie- ben wurde, erstellt, wobei die Beschuldigte wie erwogen die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundgebungs- verbots bestreitet (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 39 S. 16 ff.). 7.2. Dem Polizeirapport vom 16. November 2021 ist einzig zu entnehmen, dass um 17.49 Uhr die Wegweisung 1 aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration im Raum Zürich HB ausgesprochen wurde (Urk. 1 S. 2). Die Polizei ist gestützt auf § 33 lit. a Polizeigesetz Kanton Zürich (PolG/ZH) zwar grundsätzlich befugt, mittels sogenannter mündlicher Wegweisung 1 eine Person von einem Ort für längstens 24 Stunden wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn die Person oder eine Ansamm- lung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- fährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, lässt sich nicht erstellen, was der Beschuldigten vor bzw. anlässlich der mündlichen Wegweisung 1 durch den wegweisenden Polizisten mitgeteilt wurde. Hierfür liegen keinerlei Beweise vor. Hinzu kommt, dass zwar aktenkundig ist, dass in den sozialen Medien zur Spon- tandemonstration aufgerufen wurde und die Polizei ungefähr 100 bis 200 Teilneh- mer erwartete, jedoch fehlen jegliche Angaben dazu, wie sich die Situation hinsicht- lich der Anzahl Personen bzw. der Grösse der Menschenansammlung zum Zeit- punkt der Wegweisung 1 am Hauptbahnhof Zürich tatsächlich präsentierte. Alle zur Kundgebung vorhandenen Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeit- punkt ab 18.15 Uhr, als sich der Demonstrationszug durch die B._____-strasse in Richtung Hauptbahnhof bewegte. Ob bzw. in welchem Ausmass eine Gefährdung oder sogar Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits um 17.49 Uhr bzw. zum Zeitpunkt der Wegweisung 1 der Beschuldigten am Hauptbahnhof Zürich vorlag, bleibt damit unklar, zumal auch die anwesende Polizistin F._____ angab, dass sich aufgrund der Polizeipräsenz nicht sehr viele Leute im Hauptbahnhof ein- gefunden hätten (vgl. Urk. 28 S. 2). Eine eigentliche Überprüfung der Angemessen-
- 12 - heit resp. Nichtigkeit der Wegweisung 1 auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 33 lit. a PolG/ZH lässt sich basierend darauf nicht vornehmen, wobei angesichts der Tatsache, dass auch der Demonstrationszug in der B._____- strasse nur gerade 15 Personen umfasste, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung selbst unter Berücksichtigung der damaligen epidemiologischen Lage als mindestens fraglich erscheinen lässt. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass von ihr – mindestens in jenem Zeitpunkt, als die Wegweisung 1 ausgesprochen wurde – keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging und diese zu Unrecht ausgesprochen wurde. Folglich ist die Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf des vorsätz- lichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anweisung durch Missachten einer Weg- weisung 1 im Sinne von Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV freizusprechen.
8. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und der Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Sie ist demgemäss auch zweitinstanz- lich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 %
- 13 - MWST) geltend (Urk. 62). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Februar 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 47 S. 10 f.). Das Ur- teil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 13) und dem Stadtrichter- amt Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) unter dem Datum vom 8. Februar 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 42). Dagegen meldete das Stadtrich- teramt am 14. Februar 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und erstattete in der Folge mit Eingabe vom 7. März 2024 unter Einhal-
- 4 - tung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Beru- fungserklärung und -begründung (vgl. Urk. 46/1 und Urk. 48).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 wurde der Beschuldigten eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Beschuldigte liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 51/2).
E. 2.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO,
4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BÄHLER, BSK StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
E. 2.3 Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BÄHLER,
- 6 - BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Nachdem die Beschuldigte ihre Bewei- santräge bereits vor Vorinstanz stellen liess (vgl. Urk. 39 S. 1 + S. 4 f.), welche von der Vorinstanz unbehandelt blieben, kann sie diese im Berufungsverfahren erneu- ern. Die von ihr im Berufungsverfahren erneuerten Beweisanträge (vgl. Urk. 61 S. 1 + S. 3) sind indes angesichts des Verfahrensausgangs – wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der vorinstanzliche Freispruch auch zweitinstanzlich aus anderen Gründen zu bestätigen – nicht weiter von Relevanz, so dass sich deren Abnahme erübrigt. Auf die beantragte Beweisergänzung ist folglich zu verzichten und die Beweisan- träge sind abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. III. Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom
4. Januar 2023 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 19.10 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewil- ligten politischen Kundgebung der Gruppierung "C._____" teilgenommen zu haben, wobei gegen sie bereits zuvor eine mündliche Wegweisung 1, gültig von 17.49 Uhr bis 23.00 Uhr, für das ganze Stadtgebiet der Stadt Zürich, ausgesprochen worden sei. Dennoch habe sich die Beschuldigte um 19.10 Uhr an der B._____-strasse in Zürich aufgehalten, wodurch sie zusätzlich die Wegweisung 1 missachtet und damit mindestens eventualvorsätzlich auch eine polizeiliche Anordnung nicht befolgt habe (Urk. 9 S. 1).
2. Die Beschuldigte anerkannte, am 8. November 2021 an der obgenannten Kundgebung teilgenommen zu haben und bestreitet weder den Erhalt der Wegwei- sung 1 noch denjenigen der Wegweisung 2, macht jedoch geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen und sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner lässt sie die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundge- bungsverbots bestreiten. Sie habe das Verfahren so lange weitergezogen, weil sie das Recht habe, ihre Meinung kundzutun, auch wenn diese kontrovers sei (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 39 S. 16 ff.).
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3. Die Vorinstanz sah es zwar als erstellt an, dass die verfahrensgegenständ- liche Kundgebung, an welcher die Beschuldigte anerkanntermassen teilnahm, nicht bewilligt war. In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht von einer fehlenden Bewilligung habe ausgehen müssen, zumal sich nicht erstellen lasse, dass die Kundgebungsteilnehmer vor der Anhal- tung durch die Polizei abgemahnt worden seien. Nachdem der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie vom unbewilligten Charakter der Kundge- bung Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, könne ihr folgerichtig auch nicht nachgewiesen werden, dass sie durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Dement- sprechend seien auch die Wegweisung 1 und später die Wegweisung 2 zu Unrecht ausgesprochen worden, weshalb die Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der Teil- nahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als auch von jenem des Nichtbefol- gens einer polizeilichen Anordnung durch Missachten einer Wegweisung 1 freizu- sprechen sei (Urk. 47 S. 7 ff.).
4. Im Rahmen der Berufungserklärung und -begründung führte das Stadtrich- teramt demgegenüber aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tat- bestand erfüllt sei, nachdem die Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentlichen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kundgebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verantwortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass ei- nem das Fehlen einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitgeteilt werde. Die Beschuldigte habe sich nicht ansatzweise darum be- müht, in Erfahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. No- vember 2021 vorgelegen habe. Wer sich wie die Beschuldigte einzig auf seine
- 8 - Freunde verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 48 S. 4 f.).
5. Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht je- ner der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Wider- spruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesentlichen nur geltend, dass sich die Beschuldigte eingehender hätte darüber informieren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus be- fasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt namentlich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausfüh- rungen des Stadtrichteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
6. Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung ist mit der Vorinstanz vorab festzustellen, dass es sich in objektiver Hinsicht um eine nicht bewilligte Demonstration gehandelt hat, nachdem für die verfahrens- gegenständliche Kundgebung letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden konnte. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Journalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass D._____ als mutmass- liche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefo- nisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontandemonstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 20/1 S. 1), lässt sich eine solche Ankündigung doch nicht mit einer (Spontan-)Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 3 und Urk. 32). 6.1. Auch wenn in objektiver Hinsicht keine Bewilligung vorlag, ist mit der Vor- instanz zugunsten der Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass sie von de- ren Fehlen keine Kenntnis hatte. Die Beschuldigte gab von Beginn weg konstant zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um eine bewilligte Kundge- bung gehandelt habe, ansonsten sie nicht teilgenommen hätte. Dass die Kundge- bung bewilligt worden sei, hätten ihr Freunde mitgeteilt und sie habe das auch selbst mitbekommen (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 8), was
- 9 - insofern glaubhaft wirkt, als sich auch die Organisatorin D._____ nach der ersten Wegweisung gegenüber der Polizei sichtlich überrascht zeigte, da auch sie offen- bar von einer bewilligten Kundgebung auszugehen schien (vgl. Urk. 20/1 S. 1 ["Fr. D._____: Wir haben die Spontan-Demo heute Morgen angekündigt. Nun erhalten wir vom Einsatzleiter Hr. E._____ eine Wegweisung. Die ist rechtswidrig. Bitte in- formieren Sie Hr. E._____ von unserer Anmeldung von heute Morgen."]). Der An- sicht des Stadtrichteramtes, dass sich die Beschuldigte nicht ansatzweise darum bemüht habe, sich über die Zulässigkeit der Kundgebung zu informieren, kann mit- hin nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht er- stellen lässt, dass die Polizei die Demonstrierenden über den unbewilligten Cha- rakter der Kundgebung in Kenntnis gesetzt hat, zumal sich namentlich kein ent- sprechender Hinweis in den Polizeirapporten findet (vgl. Urk. 1 und Urk. 8) und sich auch der Einsatzleiter nicht daran zu erinnern vermochte, ob die Teilnehmer auf den Umstand der fehlenden Bewilligung hingewiesen wurden (vgl. Urk. 28 S. 3). Einzig die Polizistin F._____ glaubte sich daran zu erinnern, dass der Zugführer die Teilnehmer der Demonstration via Megaphon über die Sachlage informiert habe (vgl. Urk. 28 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, dass in Anbetracht der Gesamtumstände vielmehr die Vermutung naheliege, dass es we- gen des schnellen Vorgehens der Polizei zu keiner vorgängigen Abmahnung der Teilnehmer gekommen sei, steht das in Übereinstimmung mit der Aussage der Be- schuldigten (Prot. I S. 9) und erscheint mindestens nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls in Beachtung des Grundsatzes in "in dubio pro reo" zu Recht in Zweifel gezogen und auf die Sachdarstellung der Beschuldigten abgestellt, wonach sie von der fehlenden Bewilligung der Kundge- bung keine Kenntnis hatte. 6.2. Schlussfolgernd ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Be- schuldigten zwar ihre Teilnahme an der Kundgebung nachgewiesen werden könne, jedoch nicht, dass sie von deren unbewilligten Charakter Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (Urk. 47 S. 9), bei gegebener Beweislage mithin nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Folglich besteht kein Anlass, von diesem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausgehend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch
- 10 - vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBöG/ZH) in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV/ZH) als zutreffend (Urk. 47 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar wurde das VBöG/ZH per 1. November 2022 durch das Regle- ment über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (RBöG/ZH) ersetzt, jedoch wurden die vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen der VBöG/ZH unverändert ins RBöG/ZH übernommen, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB) und die Vorinstanz zu Recht das alte Recht zur Anwendung brachte. 6.3. Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich die Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 48 S. 2 + S. 5 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 9). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 48 S. 5 f.; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 61 S. 7 f.).
E. 3 Nachdem mit Beschluss vom 23. April 2024 das schriftliche Verfahren ange- ordnet worden war (Urk. 52), verwies das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Datum Poststempel) für seine Berufungsbegründung auf seine Eingabe vom
E. 7 Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Missachtung einer polizeilichen Anordnung ist der Vorinstanz mindestens im Ergebnis zuzustimmen, dass ein straf- bares Verhalten der Beschuldigten zu verneinen ist.
E. 7.1 Die Beschuldigte stellt weder die Wegweisung 1 um 17.49 Uhr noch den Umstand, dass sie sich um 19.10 Uhr noch auf dem Gebiet der Stadt Zürich aufge-
- 11 - halten hat, in Abrede. Sie führte diesbezüglich jedoch aus, dass sie sich friedlich verhalten und es für die Kundgebungsteilnehmer gar keine Chance gegeben habe, irgendetwas zu sagen. Die Demonstration sei bereits abgewürgt worden, bevor sie überhaupt entstanden sei (Prot. I S. 9 f.). Damit ist auch hinsichtlich dieses Vor- wurfs der äussere Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 4. Januar 2023 umschrie- ben wurde, erstellt, wobei die Beschuldigte wie erwogen die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundgebungs- verbots bestreitet (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 39 S. 16 ff.).
E. 7.2 Dem Polizeirapport vom 16. November 2021 ist einzig zu entnehmen, dass um 17.49 Uhr die Wegweisung 1 aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration im Raum Zürich HB ausgesprochen wurde (Urk. 1 S. 2). Die Polizei ist gestützt auf § 33 lit. a Polizeigesetz Kanton Zürich (PolG/ZH) zwar grundsätzlich befugt, mittels sogenannter mündlicher Wegweisung 1 eine Person von einem Ort für längstens 24 Stunden wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn die Person oder eine Ansamm- lung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- fährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, lässt sich nicht erstellen, was der Beschuldigten vor bzw. anlässlich der mündlichen Wegweisung 1 durch den wegweisenden Polizisten mitgeteilt wurde. Hierfür liegen keinerlei Beweise vor. Hinzu kommt, dass zwar aktenkundig ist, dass in den sozialen Medien zur Spon- tandemonstration aufgerufen wurde und die Polizei ungefähr 100 bis 200 Teilneh- mer erwartete, jedoch fehlen jegliche Angaben dazu, wie sich die Situation hinsicht- lich der Anzahl Personen bzw. der Grösse der Menschenansammlung zum Zeit- punkt der Wegweisung 1 am Hauptbahnhof Zürich tatsächlich präsentierte. Alle zur Kundgebung vorhandenen Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeit- punkt ab 18.15 Uhr, als sich der Demonstrationszug durch die B._____-strasse in Richtung Hauptbahnhof bewegte. Ob bzw. in welchem Ausmass eine Gefährdung oder sogar Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits um 17.49 Uhr bzw. zum Zeitpunkt der Wegweisung 1 der Beschuldigten am Hauptbahnhof Zürich vorlag, bleibt damit unklar, zumal auch die anwesende Polizistin F._____ angab, dass sich aufgrund der Polizeipräsenz nicht sehr viele Leute im Hauptbahnhof ein- gefunden hätten (vgl. Urk. 28 S. 2). Eine eigentliche Überprüfung der Angemessen-
- 12 - heit resp. Nichtigkeit der Wegweisung 1 auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 33 lit. a PolG/ZH lässt sich basierend darauf nicht vornehmen, wobei angesichts der Tatsache, dass auch der Demonstrationszug in der B._____- strasse nur gerade 15 Personen umfasste, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung selbst unter Berücksichtigung der damaligen epidemiologischen Lage als mindestens fraglich erscheinen lässt. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass von ihr – mindestens in jenem Zeitpunkt, als die Wegweisung 1 ausgesprochen wurde – keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging und diese zu Unrecht ausgesprochen wurde. Folglich ist die Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf des vorsätz- lichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anweisung durch Missachten einer Weg- weisung 1 im Sinne von Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV freizusprechen.
E. 8 Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und der Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Sie ist demgemäss auch zweitinstanz- lich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 %
- 13 - MWST) geltend (Urk. 62). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240017-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Februar 2024 (GC230176)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 4. Januar 2023 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 10 f.)
1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Der Einsprecherin wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'866.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 1 vom 4. Januar 2023 in Höhe von Fr. 780.– (Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl in Höhe von Fr. 330.– sowie nachträglich Gebühren in Höhe von Fr. 450.–) werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. Berufungsanträge:
a) Des Stadtrichteramtes Stadt Zürich: (Urk. 48 S. 2; Urk. 54)
1. Die Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls 1 vom 4. Januar 2023 schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung ge- gen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im öffentli- chen Raum und der Missachtung der Wegweisung 1 schuldig zu spre- chen.
- 3 -
2. Die Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu be- strafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
3. Der Beschuldigten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die Kosten der Gerichte seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigten sei keine Entschädigung zuzusprechen.
b) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)
1. Es sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'108.03 (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Februar 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 47 S. 10 f.). Das Ur- teil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 13) und dem Stadtrichter- amt Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) unter dem Datum vom 8. Februar 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 42). Dagegen meldete das Stadtrich- teramt am 14. Februar 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und erstattete in der Folge mit Eingabe vom 7. März 2024 unter Einhal-
- 4 - tung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Beru- fungserklärung und -begründung (vgl. Urk. 46/1 und Urk. 48).
2. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 wurde der Beschuldigten eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Beschuldigte liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 51/2).
3. Nachdem mit Beschluss vom 23. April 2024 das schriftliche Verfahren ange- ordnet worden war (Urk. 52), verwies das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Datum Poststempel) für seine Berufungsbegründung auf seine Eingabe vom
7. März 2024 (Urk. 54), welche anschliessend der Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 55). Letztere erklärte den Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 57). Die Beschuldigte erstattete innert erstreckter Frist (Urk. 60) unter dem Datum vom
24. Juni 2024 fristgerecht ihre Berufungsantwort unter Beilage einer Honorarnote ihres Verteidigers und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 61 f.), was dem Stadtrichteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 63). Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) erklärte das Stadtrichteramt den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 65). Damit erweist sich das Verfahren als spruch- reif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch anstelle des vorinstanz- lichen Freispruchs (Urk. 48; Urk. 54). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend
- 5 - gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO,
4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BÄHLER, BSK StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). 2.3. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BÄHLER,
- 6 - BSK StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Nachdem die Beschuldigte ihre Bewei- santräge bereits vor Vorinstanz stellen liess (vgl. Urk. 39 S. 1 + S. 4 f.), welche von der Vorinstanz unbehandelt blieben, kann sie diese im Berufungsverfahren erneu- ern. Die von ihr im Berufungsverfahren erneuerten Beweisanträge (vgl. Urk. 61 S. 1 + S. 3) sind indes angesichts des Verfahrensausgangs – wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der vorinstanzliche Freispruch auch zweitinstanzlich aus anderen Gründen zu bestätigen – nicht weiter von Relevanz, so dass sich deren Abnahme erübrigt. Auf die beantragte Beweisergänzung ist folglich zu verzichten und die Beweisan- träge sind abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. III. Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom
4. Januar 2023 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 19.10 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewil- ligten politischen Kundgebung der Gruppierung "C._____" teilgenommen zu haben, wobei gegen sie bereits zuvor eine mündliche Wegweisung 1, gültig von 17.49 Uhr bis 23.00 Uhr, für das ganze Stadtgebiet der Stadt Zürich, ausgesprochen worden sei. Dennoch habe sich die Beschuldigte um 19.10 Uhr an der B._____-strasse in Zürich aufgehalten, wodurch sie zusätzlich die Wegweisung 1 missachtet und damit mindestens eventualvorsätzlich auch eine polizeiliche Anordnung nicht befolgt habe (Urk. 9 S. 1).
2. Die Beschuldigte anerkannte, am 8. November 2021 an der obgenannten Kundgebung teilgenommen zu haben und bestreitet weder den Erhalt der Wegwei- sung 1 noch denjenigen der Wegweisung 2, macht jedoch geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen und sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner lässt sie die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundge- bungsverbots bestreiten. Sie habe das Verfahren so lange weitergezogen, weil sie das Recht habe, ihre Meinung kundzutun, auch wenn diese kontrovers sei (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 39 S. 16 ff.).
- 7 -
3. Die Vorinstanz sah es zwar als erstellt an, dass die verfahrensgegenständ- liche Kundgebung, an welcher die Beschuldigte anerkanntermassen teilnahm, nicht bewilligt war. In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht von einer fehlenden Bewilligung habe ausgehen müssen, zumal sich nicht erstellen lasse, dass die Kundgebungsteilnehmer vor der Anhal- tung durch die Polizei abgemahnt worden seien. Nachdem der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie vom unbewilligten Charakter der Kundge- bung Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, könne ihr folgerichtig auch nicht nachgewiesen werden, dass sie durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Dement- sprechend seien auch die Wegweisung 1 und später die Wegweisung 2 zu Unrecht ausgesprochen worden, weshalb die Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der Teil- nahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als auch von jenem des Nichtbefol- gens einer polizeilichen Anordnung durch Missachten einer Wegweisung 1 freizu- sprechen sei (Urk. 47 S. 7 ff.).
4. Im Rahmen der Berufungserklärung und -begründung führte das Stadtrich- teramt demgegenüber aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tat- bestand erfüllt sei, nachdem die Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentlichen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kundgebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verantwortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass ei- nem das Fehlen einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitgeteilt werde. Die Beschuldigte habe sich nicht ansatzweise darum be- müht, in Erfahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. No- vember 2021 vorgelegen habe. Wer sich wie die Beschuldigte einzig auf seine
- 8 - Freunde verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 48 S. 4 f.).
5. Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht je- ner der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Wider- spruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesentlichen nur geltend, dass sich die Beschuldigte eingehender hätte darüber informieren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus be- fasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt namentlich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausfüh- rungen des Stadtrichteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
6. Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung ist mit der Vorinstanz vorab festzustellen, dass es sich in objektiver Hinsicht um eine nicht bewilligte Demonstration gehandelt hat, nachdem für die verfahrens- gegenständliche Kundgebung letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden konnte. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Journalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass D._____ als mutmass- liche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefo- nisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontandemonstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 20/1 S. 1), lässt sich eine solche Ankündigung doch nicht mit einer (Spontan-)Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 3 und Urk. 32). 6.1. Auch wenn in objektiver Hinsicht keine Bewilligung vorlag, ist mit der Vor- instanz zugunsten der Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass sie von de- ren Fehlen keine Kenntnis hatte. Die Beschuldigte gab von Beginn weg konstant zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um eine bewilligte Kundge- bung gehandelt habe, ansonsten sie nicht teilgenommen hätte. Dass die Kundge- bung bewilligt worden sei, hätten ihr Freunde mitgeteilt und sie habe das auch selbst mitbekommen (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 8), was
- 9 - insofern glaubhaft wirkt, als sich auch die Organisatorin D._____ nach der ersten Wegweisung gegenüber der Polizei sichtlich überrascht zeigte, da auch sie offen- bar von einer bewilligten Kundgebung auszugehen schien (vgl. Urk. 20/1 S. 1 ["Fr. D._____: Wir haben die Spontan-Demo heute Morgen angekündigt. Nun erhalten wir vom Einsatzleiter Hr. E._____ eine Wegweisung. Die ist rechtswidrig. Bitte in- formieren Sie Hr. E._____ von unserer Anmeldung von heute Morgen."]). Der An- sicht des Stadtrichteramtes, dass sich die Beschuldigte nicht ansatzweise darum bemüht habe, sich über die Zulässigkeit der Kundgebung zu informieren, kann mit- hin nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht er- stellen lässt, dass die Polizei die Demonstrierenden über den unbewilligten Cha- rakter der Kundgebung in Kenntnis gesetzt hat, zumal sich namentlich kein ent- sprechender Hinweis in den Polizeirapporten findet (vgl. Urk. 1 und Urk. 8) und sich auch der Einsatzleiter nicht daran zu erinnern vermochte, ob die Teilnehmer auf den Umstand der fehlenden Bewilligung hingewiesen wurden (vgl. Urk. 28 S. 3). Einzig die Polizistin F._____ glaubte sich daran zu erinnern, dass der Zugführer die Teilnehmer der Demonstration via Megaphon über die Sachlage informiert habe (vgl. Urk. 28 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, dass in Anbetracht der Gesamtumstände vielmehr die Vermutung naheliege, dass es we- gen des schnellen Vorgehens der Polizei zu keiner vorgängigen Abmahnung der Teilnehmer gekommen sei, steht das in Übereinstimmung mit der Aussage der Be- schuldigten (Prot. I S. 9) und erscheint mindestens nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls in Beachtung des Grundsatzes in "in dubio pro reo" zu Recht in Zweifel gezogen und auf die Sachdarstellung der Beschuldigten abgestellt, wonach sie von der fehlenden Bewilligung der Kundge- bung keine Kenntnis hatte. 6.2. Schlussfolgernd ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Be- schuldigten zwar ihre Teilnahme an der Kundgebung nachgewiesen werden könne, jedoch nicht, dass sie von deren unbewilligten Charakter Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (Urk. 47 S. 9), bei gegebener Beweislage mithin nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Folglich besteht kein Anlass, von diesem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausgehend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch
- 10 - vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBöG/ZH) in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV/ZH) als zutreffend (Urk. 47 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar wurde das VBöG/ZH per 1. November 2022 durch das Regle- ment über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (RBöG/ZH) ersetzt, jedoch wurden die vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen der VBöG/ZH unverändert ins RBöG/ZH übernommen, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 StGB) und die Vorinstanz zu Recht das alte Recht zur Anwendung brachte. 6.3. Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich die Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 48 S. 2 + S. 5 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 9). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 48 S. 5 f.; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 61 S. 7 f.).
7. Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Missachtung einer polizeilichen Anordnung ist der Vorinstanz mindestens im Ergebnis zuzustimmen, dass ein straf- bares Verhalten der Beschuldigten zu verneinen ist. 7.1. Die Beschuldigte stellt weder die Wegweisung 1 um 17.49 Uhr noch den Umstand, dass sie sich um 19.10 Uhr noch auf dem Gebiet der Stadt Zürich aufge-
- 11 - halten hat, in Abrede. Sie führte diesbezüglich jedoch aus, dass sie sich friedlich verhalten und es für die Kundgebungsteilnehmer gar keine Chance gegeben habe, irgendetwas zu sagen. Die Demonstration sei bereits abgewürgt worden, bevor sie überhaupt entstanden sei (Prot. I S. 9 f.). Damit ist auch hinsichtlich dieses Vor- wurfs der äussere Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 4. Januar 2023 umschrie- ben wurde, erstellt, wobei die Beschuldigte wie erwogen die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Wegweisungen und des damit einhergehenden Kundgebungs- verbots bestreitet (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 39 S. 16 ff.). 7.2. Dem Polizeirapport vom 16. November 2021 ist einzig zu entnehmen, dass um 17.49 Uhr die Wegweisung 1 aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung durch die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration im Raum Zürich HB ausgesprochen wurde (Urk. 1 S. 2). Die Polizei ist gestützt auf § 33 lit. a Polizeigesetz Kanton Zürich (PolG/ZH) zwar grundsätzlich befugt, mittels sogenannter mündlicher Wegweisung 1 eine Person von einem Ort für längstens 24 Stunden wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn die Person oder eine Ansamm- lung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- fährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, lässt sich nicht erstellen, was der Beschuldigten vor bzw. anlässlich der mündlichen Wegweisung 1 durch den wegweisenden Polizisten mitgeteilt wurde. Hierfür liegen keinerlei Beweise vor. Hinzu kommt, dass zwar aktenkundig ist, dass in den sozialen Medien zur Spon- tandemonstration aufgerufen wurde und die Polizei ungefähr 100 bis 200 Teilneh- mer erwartete, jedoch fehlen jegliche Angaben dazu, wie sich die Situation hinsicht- lich der Anzahl Personen bzw. der Grösse der Menschenansammlung zum Zeit- punkt der Wegweisung 1 am Hauptbahnhof Zürich tatsächlich präsentierte. Alle zur Kundgebung vorhandenen Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeit- punkt ab 18.15 Uhr, als sich der Demonstrationszug durch die B._____-strasse in Richtung Hauptbahnhof bewegte. Ob bzw. in welchem Ausmass eine Gefährdung oder sogar Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits um 17.49 Uhr bzw. zum Zeitpunkt der Wegweisung 1 der Beschuldigten am Hauptbahnhof Zürich vorlag, bleibt damit unklar, zumal auch die anwesende Polizistin F._____ angab, dass sich aufgrund der Polizeipräsenz nicht sehr viele Leute im Hauptbahnhof ein- gefunden hätten (vgl. Urk. 28 S. 2). Eine eigentliche Überprüfung der Angemessen-
- 12 - heit resp. Nichtigkeit der Wegweisung 1 auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 33 lit. a PolG/ZH lässt sich basierend darauf nicht vornehmen, wobei angesichts der Tatsache, dass auch der Demonstrationszug in der B._____- strasse nur gerade 15 Personen umfasste, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung selbst unter Berücksichtigung der damaligen epidemiologischen Lage als mindestens fraglich erscheinen lässt. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass von ihr – mindestens in jenem Zeitpunkt, als die Wegweisung 1 ausgesprochen wurde – keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging und diese zu Unrecht ausgesprochen wurde. Folglich ist die Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf des vorsätz- lichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anweisung durch Missachten einer Weg- weisung 1 im Sinne von Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV freizusprechen.
8. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und der Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Sie ist demgemäss auch zweitinstanz- lich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 %
- 13 - MWST) geltend (Urk. 62). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'108.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer