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SU240011

Fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Zürich OG · 2025-05-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft (zumindest) in fahrlässi- ger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmeldedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kundenverhältnisses ohne Abonnementsverhältnis vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzubewahren und zu liefern (Urk. 1 S. 40–49). 2. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar, der vorgeworfene "äussere objektive" Sachverhalt sei erstellt (Urk. 40 S. 2), womit sie ihre Bestreitungen auf den sub- jektiven Sachverhalt bezieht. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, B._____ habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht durch arglistiges Ver- halten verwirklicht, respektive es sei hiervon auszugehen respektive könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass er sie in betrügerischer Absicht durch arglistiges Verhalten getäuscht habe. Denn die Beschuldigte habe Anzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter namens C._____ erstattet, der Filialleiter der Zweigstelle '…' gewesen und dem inzwischen fristlos gekündigt worden sei. Die- ser habe in betrügerischer Absicht SIM-Karten falsch bei einem Wiederverkäufer vorregistriert und diese dann über einen (anderen) Wiederverkäufer in Umlauf ge- setzt. Da die vorliegend fragliche SIM-Karte in der Romandie abgegeben worden, aber in Zürich aktiviert worden sei, und ein (anderer) ehemaliger Mitarbeiter na- mens D._____ auch ein ehemaliger Helfer des Beanzeigten C._____ gewesen sei, sei davon auszugehen, sie (die Beschuldigte) sei von der Vertriebsstelle des Beanzeigten ohne Wissen und ohne Möglichkeit der Überprüfung hintergangen worden. Solange die Rollen des Beanzeigten C._____ und dessen Helfers und Helfershelfers ("Gebrüder B._____D._____") nicht geklärt seien (d.h. ob und wie sie die Überprüfungsmechanismen der Beschuldigten überwunden hatten), sei der Anklagesachverhalt gegen sie (die Beschuldigte) nicht erstellt. Indem die Vor- instanz die gegen C._____ erstattete Anzeige überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, obschon jenes Verfahren massgeblichen Einfluss auf das vorlie-

- 13 - gende Verfahren habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt (Urk. 40 S. 2 f.). 2.2. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie gleichzeitig, dass die Täterschaft Bestandteil des objektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann (zumindest sinngemäss) die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts bestreitet, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täterschaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führten sowohl der Strafbescheid vom 9. Februar 2023 als auch die Strafverfügung vom 13. April 2023 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorlie- genden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschul- digte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 1 S. 29; Urk. 1 S. 40). Da nun aber die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächliche Täter- schaft in betrügerischer Absicht gehandelt hat (Urk. 40 S. 2; Urk. 49 S. 1), bestrei- tet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täter- schaft offenkundig nicht, sondern geht selber von wissentlichem und willentlichem Handeln aus. 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte hatte vor Vorinstanz hinsichtlich des von ihr Beanzeigten C._____ ausgeführt, dieser habe als Filialleiter umfassende Kenntnisse über die Abläufe der Geschäftspraktiken und die notwendigen Berechtigungen bzw. Instrumente gehabt. "Dem Vernehmen nach" habe er die ihm "von der Arbeitgeberin" für den Vertrieb bestimmten SIM-Karten falsch vorregistriert, indem er mit den Login-Da- ten von Hotspot-Mitarbeitern (= "Verkäufer") falsche Fantasienamen ohne die ge- setzlich notwendigen Voraussetzungen registriert habe. Alsdann habe er die SIM- Karten via Wiederverkäufer vertreiben lassen (Urk. 11 i.V.m. Urk. 12 S. 1 f.; ferner Urk. 20). Aus den Akten geht dabei hervor, dass der von der Beschuldigten als Täter genannte B._____ der Wiederverkäufer der fraglichen SIM-Karte war, wobei

- 14 - die Beschuldigte im Rahmen eines anderen Verfahrens einen Wiederkäuferver- trag mit seinen Angaben geliefert hat (Urk. 1 S. 30, ferner S. 5, 7 ff.). 2.3.2. Soweit und sofern die Beschuldigte mit ihren Einwänden geltend machen will, der von ihr Beanzeigte C._____ oder der Wiederverkäufer B._____ sei der Täter des vorliegenden Delikts, so ist darauf hinzuweisen, dass sie schuldig bleibt darzulegen, inwiefern der Eine oder der Andere für die Qualitätskontrollpflichten der Beschuldigten selber zuständig gewesen sein sollte. Einstweilen ist festzustel- len, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genannten C._____ und/oder B._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorge- schriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Ein- fluss genommen haben. Mangels anderweitiger Hinweise auf die tatsächliche Tä- terschaft bleibt diese folglich unbekannt. 2.4. Die Rügen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhalts- erstellung sowie ihre damit verbundene Kritik betreffend Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.

3. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Personen als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Fernmeldedienstanbieterin (FDA), mithin der Beschuldigten, zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prüfen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der vorliegende Tatvorwurf bezieht sich auf eine Tatbegehung am 22. Au- gust 2019 (Urk. 1 S. 41). Die relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwi- schen der dannzumal gültigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Ab- gabe eines Zugangsmittels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betroffen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrach-

- 15 - tung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern le- diglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmelde- dienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbin- dung mit Art. 20a (n)VÜPF dieselben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine An- wendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend mithin die alten, zum fragli- chen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 28 S. 6 ff., S. 19). Diese zutreffende rechtliche Würdi- gung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 40; Urk. 49). Sie ist der Strafzumes- sung zugrunde zu legen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 28 S. 16 f.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht, sondern lediglich die Auf- erlegung der Strafe zu ihren Lasten (Urk. 40; Urk. 49). Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der Widerhandlung unter Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet und von einem (jedenfalls min- destens) fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. Die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen. VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR

- 16 - strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 20. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 20) und im Strafbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 1 S. 34) hatte das EJPD in der Straf- verfügung vom 13. April 2023 erwogen, im Hinblick auf die zu fällende Strafe er- schienen zusätzliche Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung des Grads der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der (unbe- kannten) Täterschaft im nicht schwerwiegenden Verstoss unverhältnismässig (Urk. 1 S. 47). 1.3. Die Beschuldigte bringt vor, es sei falsch, dass die Person, welche für die Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen zuständig war, unbekannt sei. Dies sei vorliegend auch nicht relevant. Zentral sei vielmehr, dass eine bekannte Täter- schaft die Kontrolle zu umgehen gewusst habe, weshalb es ihr (der Beschuldig- ten) gar nicht möglich gewesen sei, die SIM-Karten selbstständig zu kontrollieren (Urk. 40 S. 3). Sie anerkenne "im Grundsatz", dass bei Verletzung der bestehen- den Pflichten sowohl der Wiederverkäufer als auch die FDA unabhängig vonein- ander bestraft werden können. Diese Pflichten könnten indessen "nicht korre- spondieren", wenn der Wiederverkäufer im Zusammenwirken mit einem bekann- ten Mitarbeiter der FDA deren Überprüfungspflicht ausheble, indem er die Über- prüfung verhindere respektive beeinflusse und falsche Kundendaten registriere respektive registrieren lasse (Urk. 40 S. 3).

2. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: 2.1. Mit der Vorinstanz ist die tatsächliche Täterschaft gerade unbekannt geblie- ben (vgl. vorher Ziff. III.2.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Hinsicht- lich der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz sodann, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende

- 17 - an der Widerhandlung in Frage kämen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto strenger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verantwortlichkeiten notwendigen Untersuchungs- massnahmen zu beurteilen. Die Beschuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 8. Juli 2022 (Urk. 1 S. 10–12) angesetzte Frist, den Namen, Vor- namen und die Adresse jeglicher Mitarbeitenden bekannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffen- den Ausweiskopie des Teilnehmenden der fraglichen SIM-Karte zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen lassen. Das Mindestmass an Unter- suchungsmassnahmen, um die eigentliche Täterschaft zu identifizieren, sei mithin durchgeführt worden (Urk. 28 S. 11 ff., insb. S. 12 f.). 2.2. Gemäss eigener Angabe handelt es sich bei der Beschuldigten um den welt- grössten internationalen E._____ (E._____) mit … [Statistik] (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 4. April 2025). Auch wenn diese Zahlen zum fraglichen Tatzeitpunkt am 22. August 2018 etwas anders gelautet haben mögen, muss die Beschuldigte auch damals fraglos eine sehr beachtliche Grösse aufgewiesen haben. Angesichts dessen und aufgrund ihrer eigenen feh- lenden Mitwirkung bei der Ermittlung des möglichen Täterkreises kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässig- keit in Willkür verfallen zu sein. 2.3. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungshandlungen mit der Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Strafbarkeit gegeben sind (persönlicher Anwendungsbereich infolge der Beschuldigten als ju- ristische Person; Vorliegen einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bus- senhöhe [Urk. 28 S. 11 ff.]), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–5) zu bestätigen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezah- len.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten 

- 19 - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwa- chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (nachfolgend: EJPD) erliess am 9. Fe- bruar 2023 wegen Widerhandlungen gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF einen an die Beschuldigte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beschuldigte) adressierten Strafbescheid (Urk. 1 S. 29–37; Art. 62 Abs. 1 VStrR). Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben (Urk. 1 S. 39 f.; Art. 67 Abs. 1 VStrR). Mit Strafverfügung des EJPD vom 13. April 2023 wurde der Beschuldigten als Verfügungsadressatin infolge des Verstosses gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF eine Busse von Fr. 2'000.– auferlegt (Urk. 1 S. 40–49; Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ein Begehren um

- 4 - gerichtliche Beurteilung (Urk. 1 S. 50; Art. 72 Abs. 1 VStrR). Das EJPD hielt an der Strafverfügung fest und überwies die Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: OStA), welche die Akten alsdann an das Be- zirksgericht Zürich weiterüberwies (Urk. 1 [zuhinterst, nicht paginiert]; Urk. 2; Art. 73 VStrR).

E. 2 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Januar 2024 der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmel- deverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BÜPF in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 28). Das den Parteien schriftlich und direkt in begründe- ter Form eröffnete Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 26. Ja- nuar 2024 zugestellt (Urk. 25/3). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 29). Anschlussbe- rufung wurde nicht erhoben (Urk. 32; ferner Urk. 31/2).

E. 3 Mit Beschluss vom 22. April 2024 wurde für das Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 33). Die Berufungsbegründung erfolgte nach fünfmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 2. September 2024 (Urk. 40). Mit Präsidialver- fügung vom 3. September 2024 wurde der OStA sowie dem EJPD Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 42). Während sich die OStA und die Vorinstanz nicht vernehmen liessen, erstattete das EJPD mit Eingabe vom 18. September 2024 die Berufungsantwort (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 45), welche innert zweimal erstreckter Frist am 16. Dezember 2024 erging (Urk. 49). Innert mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 angesetzter Frist zur freigestellten Stellungnahme respektive Vernehmlassung liessen sich die Vorin- stanz und die OStA nicht vernehmen. Das EJPD reichte am 17. Januar 2025 eine freigestellte Stellungnahme ein, welche den übrigen Parteien mit Präsidialverfü-

- 5 - gung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 54). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

Dispositiv
  1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die Beschuldigte verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 1), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die OStA und das EJPD kein Rechtsmittel ergriffen haben, steht das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – gesamthaft zur Dis- position.
  2. 2.1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es können Fehler bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). 2.2. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobe- nen) Sachverhalts gerügt wird, hat das Berufungsgericht konkret einzig zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 23). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Re- levant sind dabei offenkundige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer - 6 - Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 147 IV 73, E. 4.1.2; 146 IV 88, E. 1.3.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. No- vember 2023, E. 1.1; je m.w.H.). 2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; je m.w.H.).
  3. 3.1. Die Beschuldigte bringt vor, die Verjährung einer Übertretung betrage vier Jahre. Als massgebliches Datum des Beginns der behaupteten strafbaren Hand- lung kämen vorliegend der 22. August 2019 (Registrierung der fraglichen SIM- Karte), der 22. September 2019 (Anfrage betreffend IR ID …) oder der 24. August 2020 (Anzeige bei der Polizei) in Frage. So oder anders sei das vorliegende Ver- fahren mithin infolge eingetretener Verjährung einzustellen (Urk. 49 S. 2). - 7 - 3.2. 3.2.1. Unbesehen der Tatsache, dass die Beschuldigte die Verjährungseinrede erstmals in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 vorbringt, obschon gemäss ih- rer Berechnung die Verjährung frühestens am 22. August 2023 und spätestens am 24. August 2024 eingetreten wäre, handelt es sich bei einer allfälligen Verjäh- rung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2.2. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal- tungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR) Anwendung (Art. 1 VStrR). Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das Strafbehördenorganisationsgesetz des Bun- des (StBOG) (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind dabei im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind im Übrigen die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bun- desgerichtes 7B_110/2022 vom 11. März 2024, E. 1.1; je m.w.H.). 3.2.3. Eine Übertretung nach Art. 39 BÜPF verjährt in vier Jahren (Art. 40 Abs. 1 BÜPF i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VStrR). Mangels anderslautender Bestimmungen in der Verwaltungsgesetzgebung sind hinsichtlich der Verjährung im Übrigen die all- gemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 2 VStrR). Die Verjährung beginnt mithin mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Ist vor Ablauf der Ver- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Anders als der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR ist die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung ge- mäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gleichge- stellt. Diese Differenzierung beruht auf dem Umstand, dass der Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen wird, wohingegen die Strafverfügung – gleich wie ein erstin- stanzliches Urteil – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- - 8 - diktorischen Verfahren erlassen wird (BGE 142 IV 276 E. 5.2; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, E. 1.3.3; BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 97 N 61; je m.w.H.). Die vorliegende Strafsache wurde zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren behandelt. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorher Ziff. I.1) erging im Nachgang zum Strafbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 1 S. 29–37) am 13. April 2023 die Strafverfügung des EJPD (Urk. 1 S. 40–49). Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist seit dem von der Beschuldigten sel- ber als frühest möglichen Beginn der behaupteten strafbaren Handlung genann- ten Datum, d.h. dem 22. August 2019 (Registrierung der fraglichen SIM-Karte), noch nicht abgelaufen. Folglich tritt im vorliegenden Verfahren keine Verfolgungs- verjährung mehr ein. Entgegen der Beschuldigten ist das Verfahren demzufolge nicht einzustellen.
  4. 4.1. Die Beschuldigte stellt sich weiter auf den Standpunkt (unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich SU240016 vom 9. Juli 2024, E. 5, m.w.H.), die ihr postal zugestellte, digital signierte Strafverfügung des EJPD vom 13. April 2023 sei formungültig (Urk. 49 S. 2). 4.2. Die Beschuldigte unterlässt es, ihren Einwand weiter auszuführen und ins- besondere darzutun, was sie daraus abzuleiten wünscht. Mangels ausreichender Substantiiertheit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Entsprechend lediglich der Vollständigkeit halber ist Folgendes auszuführen: 4.2.1. In Anbetracht der von der Beschuldigten angesprochenen Rechtspre- chung wäre ihre Rüge wohl dahingehend aufzufassen, dass die Beschuldigte auf- grund der fehlenden handschriftlichen Unterschrift auf der Strafverfügung und in Analogie zur von ihr zitierten Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Straf- befehl nach Art. 353 StPO in Anwendung von Art. 110 StPO eine Ungültigkeit der Strafverfügung des EJPD geltend machen wollen würde und darin einen wesentli- chen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel ersähe. Im Analogieschluss wäre – sollte der Beschuldigten gefolgt werden – diesfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vorzunehmen, wobei diese ge- - 9 - stützt auf Art. 356 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO alsdann die Strafverfügung aufzuheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das EJPD zurückzuweisen hätte. Diese Ausformulierung respektive Auslegung der von der Beschuldigten lediglich in rudimentärster Form vorgebrachten Rüge geht als solche indes sehr weit und letztlich klar über eine allenfalls vom Gericht selber vorzunehmende Auslegung hinaus. 4.2.2. Zwar stellt sich bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften die Frage der Nichtigkeit des betroffenen Entscheids, wobei die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten ist. Von der Nichtigkeit eines fehlerhaften Entscheids ist dabei nur auszugehen, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn die- ser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; Urteil des Bundesge- richtes 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.4; je m.w.H.). 4.2.3. Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist darauf hinzuweisen, dass Strafver- fügung und Strafbescheid die strafrechtlichen Entscheide in der ihr übertragenen Strafverfolgung der Bundesverwaltungsbehörden darstellen (vgl. Art. 1 VStrR), ähnlich dem Strafbefehl und dem Strafurteil als Strafentscheide der Strafbehörden des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Mit dem EJPD (Urk. 53 S. 2) ist festzuhalten, dass das VStrR das verwaltungsstrafrechtliche Institut der Strafverfügung nach Art. 70 VStrR (wie auch jenes des Strafbescheids nach Art. 64 VStrR) abschliessend regelt. Raum für eine grundsätzlich analoge Anwen- dung der Bestimmungen der StPO besteht nicht. Für die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR gelten mithin sinngemäss die Vorschriften nach Art. 64 VStrR über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheids (Art. 70 Abs. 2 VStrR) sowie Art. 31a VStrR über Form der Mitteilung und der Zustellung. Im Hinblick auf die Formvor- schriften der Strafverfügung besteht entsprechend einzig das Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 31a Abs. 1 VStrR; BSK VStrR-BURRI/EH- MANN, Art. 64 N 7, ferner N 30 f. betr. Eröffnung, m.w.H.; BSK VStrR-EGLOFF, Art. 31a N 2 ff. und 11, m.w.H.). Im Gegensatz zum Strafbefehl, welcher gemäss - 10 - Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO der Unterschrift der ausstellenden Person bedarf, re- spektive allgemein einem schriftlich ergehenden Entscheid der Strafbehörden nach StPO, der gemäss Art. 80 Abs. 2 und Art. 85 StPO ergeht und dabei von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist, be- steht hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügung (wie auch des Strafbescheids) mithin gerade kein solches Unterschriftenerfordernis. Die – von der Beschuldigten teilweise auch zitierte – Rechtsprechung betreffend Unter- schriftenerfordernis eines Strafbefehls respektive eines anderen, von den Strafbe- hörden erlassenen Strafentscheids nach StPO erweist sich damit als nicht ein- schlägig. 4.2.4. Wird – wie vorliegend – durch das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt, ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich. Dies hat gemäss Rechtsprechung nicht nur Gültigkeit in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch hinsichtlich individuell ausgefertig- ter Verfügungen. Aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit kann jedenfalls keine Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden, weshalb auch eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift als genügend erachtet wird. Die Berufung auf einen Formmangel wird dabei durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt, weshalb letztlich entscheidend ist, ob der betroffenen Par- tei aus der mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen und sie dadurch be- nachteiligt worden ist. Dies wiederum ist zu verneinen, wenn keine Irreführung und dadurch Benachteiligung der betroffenen Partei durch die falsche oder feh- lende Unterschrift vorliegt (BGE 138 II 501 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichtes A-6102/2019 vom 23. März 2020, E. 5.2; je m.w.H.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch die auf der Strafverfügung an- gebrachte digitale Signatur irregeführt worden sein oder dadurch einen Nachteil erfahren haben soll. Insbesondere ist aus der Strafverfügung das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmelde- verkehr ÜPF als die verfügungserlassende Bundesverwaltungsbehörde unmiss- verständlich ersichtlich, wie im Weiteren auch die konkrete Person der Untersu- chungsleitung (Urk. 1 S. 40 und 49). Das Verhalten der Beschuldigten im gesam- ten bisherigen Verfahren (jedenfalls bis zu ihrer Eingabe vom 16. Dezember - 11 - 2024) zeigt denn auch, dass sie selber bislang ohne Weiteres von der Gültigkeit der nämlichen Verfügung ausging und in formeller Hinsicht keine Einwände dage- gen erhob, sondern die Verfügung vor sämtlichen Instanzen nur in materieller Hin- sicht monierte. Es liegt weder eine die Nichtigkeit begründende Formungültigkeit noch ein anderer, von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund vor. 4.2.5. Sodann sind prozessuale bzw. formelle Rügen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung so früh wie möglich und bei erster Gelegenheit geltend zu machen, mithin sofort und unverzüglich nach Kenntnisnahme des (vermeintlichen oder tatsächlichen) Mangels, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift verwirkt ist. Werden formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, für einen allfälligen ungünstigen Verfahrensausgang, sprich für ein allfälliges Rechts- mittelverfahren "aufgespart" und erst später vorgebracht, so verstösst dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das von diesem erfasste Verbot wi- dersprüchlichen Verhaltens und ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 1.3.2 und E. 2.2.3; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je m.w.H.). Die Be- schuldigte ist seit Beginn des Verfahrens anwaltschaftlich verteidigt (Urk. 1 S. 22 f.). Es wäre der Beschuldigten deshalb ohne Weiteres möglich und zumut- bar gewesen, ihre nunmehr vorgebrachte Rüge betreffend formungültige Zustel- lung der Strafverfügung unverzüglich und damit bereits im verwaltungsstrafrechtli- chen Verfahren, allenfalls spätestens vor Vorinstanz anzubringen. Indem die Be- schuldigte bis zu ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 und damit bis zum zweiten Schriftenwechsel im Berufungsverfahren auf eine formelle Rüge verzich- tete, verstösst sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die erstmalig im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge erweist sich als klar verspätet und damit unzulässig. 4.3. Im Ergebnis ist nicht ersichtlich und wird auch nicht stichhaltig dargetan, in- wiefern die Strafverfügung vom 13. April 2023 ungültig respektive nichtig sein soll. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, sofern sie überhaupt zulässig ist. Sie ist abschlägig zu beurteilen soweit und sofern darauf einzutreten ist. - 12 - III. Sachverhalt
  5. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft (zumindest) in fahrlässi- ger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmeldedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kundenverhältnisses ohne Abonnementsverhältnis vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzubewahren und zu liefern (Urk. 1 S. 40–49).
  6. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar, der vorgeworfene "äussere objektive" Sachverhalt sei erstellt (Urk. 40 S. 2), womit sie ihre Bestreitungen auf den sub- jektiven Sachverhalt bezieht. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, B._____ habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht durch arglistiges Ver- halten verwirklicht, respektive es sei hiervon auszugehen respektive könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass er sie in betrügerischer Absicht durch arglistiges Verhalten getäuscht habe. Denn die Beschuldigte habe Anzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter namens C._____ erstattet, der Filialleiter der Zweigstelle '…' gewesen und dem inzwischen fristlos gekündigt worden sei. Die- ser habe in betrügerischer Absicht SIM-Karten falsch bei einem Wiederverkäufer vorregistriert und diese dann über einen (anderen) Wiederverkäufer in Umlauf ge- setzt. Da die vorliegend fragliche SIM-Karte in der Romandie abgegeben worden, aber in Zürich aktiviert worden sei, und ein (anderer) ehemaliger Mitarbeiter na- mens D._____ auch ein ehemaliger Helfer des Beanzeigten C._____ gewesen sei, sei davon auszugehen, sie (die Beschuldigte) sei von der Vertriebsstelle des Beanzeigten ohne Wissen und ohne Möglichkeit der Überprüfung hintergangen worden. Solange die Rollen des Beanzeigten C._____ und dessen Helfers und Helfershelfers ("Gebrüder B._____D._____") nicht geklärt seien (d.h. ob und wie sie die Überprüfungsmechanismen der Beschuldigten überwunden hatten), sei der Anklagesachverhalt gegen sie (die Beschuldigte) nicht erstellt. Indem die Vor- instanz die gegen C._____ erstattete Anzeige überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, obschon jenes Verfahren massgeblichen Einfluss auf das vorlie- - 13 - gende Verfahren habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt (Urk. 40 S. 2 f.). 2.2. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie gleichzeitig, dass die Täterschaft Bestandteil des objektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann (zumindest sinngemäss) die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts bestreitet, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täterschaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führten sowohl der Strafbescheid vom 9. Februar 2023 als auch die Strafverfügung vom 13. April 2023 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorlie- genden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschul- digte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 1 S. 29; Urk. 1 S. 40). Da nun aber die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächliche Täter- schaft in betrügerischer Absicht gehandelt hat (Urk. 40 S. 2; Urk. 49 S. 1), bestrei- tet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täter- schaft offenkundig nicht, sondern geht selber von wissentlichem und willentlichem Handeln aus. 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte hatte vor Vorinstanz hinsichtlich des von ihr Beanzeigten C._____ ausgeführt, dieser habe als Filialleiter umfassende Kenntnisse über die Abläufe der Geschäftspraktiken und die notwendigen Berechtigungen bzw. Instrumente gehabt. "Dem Vernehmen nach" habe er die ihm "von der Arbeitgeberin" für den Vertrieb bestimmten SIM-Karten falsch vorregistriert, indem er mit den Login-Da- ten von Hotspot-Mitarbeitern (= "Verkäufer") falsche Fantasienamen ohne die ge- setzlich notwendigen Voraussetzungen registriert habe. Alsdann habe er die SIM- Karten via Wiederverkäufer vertreiben lassen (Urk. 11 i.V.m. Urk. 12 S. 1 f.; ferner Urk. 20). Aus den Akten geht dabei hervor, dass der von der Beschuldigten als Täter genannte B._____ der Wiederverkäufer der fraglichen SIM-Karte war, wobei - 14 - die Beschuldigte im Rahmen eines anderen Verfahrens einen Wiederkäuferver- trag mit seinen Angaben geliefert hat (Urk. 1 S. 30, ferner S. 5, 7 ff.). 2.3.2. Soweit und sofern die Beschuldigte mit ihren Einwänden geltend machen will, der von ihr Beanzeigte C._____ oder der Wiederverkäufer B._____ sei der Täter des vorliegenden Delikts, so ist darauf hinzuweisen, dass sie schuldig bleibt darzulegen, inwiefern der Eine oder der Andere für die Qualitätskontrollpflichten der Beschuldigten selber zuständig gewesen sein sollte. Einstweilen ist festzustel- len, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genannten C._____ und/oder B._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorge- schriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Ein- fluss genommen haben. Mangels anderweitiger Hinweise auf die tatsächliche Tä- terschaft bleibt diese folglich unbekannt. 2.4. Die Rügen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhalts- erstellung sowie ihre damit verbundene Kritik betreffend Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.
  7. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Personen als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Fernmeldedienstanbieterin (FDA), mithin der Beschuldigten, zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prüfen sein. IV. Rechtliche Würdigung
  8. Der vorliegende Tatvorwurf bezieht sich auf eine Tatbegehung am 22. Au- gust 2019 (Urk. 1 S. 41). Die relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwi- schen der dannzumal gültigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Ab- gabe eines Zugangsmittels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betroffen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrach- - 15 - tung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern le- diglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmelde- dienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbin- dung mit Art. 20a (n)VÜPF dieselben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine An- wendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend mithin die alten, zum fragli- chen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  9. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 28 S. 6 ff., S. 19). Diese zutreffende rechtliche Würdi- gung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 40; Urk. 49). Sie ist der Strafzumes- sung zugrunde zu legen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 28 S. 16 f.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht, sondern lediglich die Auf- erlegung der Strafe zu ihren Lasten (Urk. 40; Urk. 49). Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der Widerhandlung unter Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet und von einem (jedenfalls min- destens) fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. Die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen. VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
  10. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR - 16 - strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 20. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 20) und im Strafbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 1 S. 34) hatte das EJPD in der Straf- verfügung vom 13. April 2023 erwogen, im Hinblick auf die zu fällende Strafe er- schienen zusätzliche Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung des Grads der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der (unbe- kannten) Täterschaft im nicht schwerwiegenden Verstoss unverhältnismässig (Urk. 1 S. 47). 1.3. Die Beschuldigte bringt vor, es sei falsch, dass die Person, welche für die Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen zuständig war, unbekannt sei. Dies sei vorliegend auch nicht relevant. Zentral sei vielmehr, dass eine bekannte Täter- schaft die Kontrolle zu umgehen gewusst habe, weshalb es ihr (der Beschuldig- ten) gar nicht möglich gewesen sei, die SIM-Karten selbstständig zu kontrollieren (Urk. 40 S. 3). Sie anerkenne "im Grundsatz", dass bei Verletzung der bestehen- den Pflichten sowohl der Wiederverkäufer als auch die FDA unabhängig vonein- ander bestraft werden können. Diese Pflichten könnten indessen "nicht korre- spondieren", wenn der Wiederverkäufer im Zusammenwirken mit einem bekann- ten Mitarbeiter der FDA deren Überprüfungspflicht ausheble, indem er die Über- prüfung verhindere respektive beeinflusse und falsche Kundendaten registriere respektive registrieren lasse (Urk. 40 S. 3).
  11. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: 2.1. Mit der Vorinstanz ist die tatsächliche Täterschaft gerade unbekannt geblie- ben (vgl. vorher Ziff. III.2.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Hinsicht- lich der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz sodann, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende - 17 - an der Widerhandlung in Frage kämen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto strenger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verantwortlichkeiten notwendigen Untersuchungs- massnahmen zu beurteilen. Die Beschuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 8. Juli 2022 (Urk. 1 S. 10–12) angesetzte Frist, den Namen, Vor- namen und die Adresse jeglicher Mitarbeitenden bekannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffen- den Ausweiskopie des Teilnehmenden der fraglichen SIM-Karte zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen lassen. Das Mindestmass an Unter- suchungsmassnahmen, um die eigentliche Täterschaft zu identifizieren, sei mithin durchgeführt worden (Urk. 28 S. 11 ff., insb. S. 12 f.). 2.2. Gemäss eigener Angabe handelt es sich bei der Beschuldigten um den welt- grössten internationalen E._____ (E._____) mit … [Statistik] (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 4. April 2025). Auch wenn diese Zahlen zum fraglichen Tatzeitpunkt am 22. August 2018 etwas anders gelautet haben mögen, muss die Beschuldigte auch damals fraglos eine sehr beachtliche Grösse aufgewiesen haben. Angesichts dessen und aufgrund ihrer eigenen feh- lenden Mitwirkung bei der Ermittlung des möglichen Täterkreises kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässig- keit in Willkür verfallen zu sein. 2.3. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungshandlungen mit der Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Strafbarkeit gegeben sind (persönlicher Anwendungsbereich infolge der Beschuldigten als ju- ristische Person; Vorliegen einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bus- senhöhe [Urk. 28 S. 11 ff.]), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen
  12. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–5) zu bestätigen. - 18 -
  13. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
  14. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
  15. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.
  16. Die Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezah- len.
  17. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–5) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten  - 19 - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240011-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Untersuchungsbehörden und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 9. Januar 2024 (GA230005)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung VStrV.2021.18 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tements EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, vom

13. April 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1 S. 40–49). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 19)

1. Die Antragsgegnerin ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Bundes- gesetzes über den Post- und Fernmeldeverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 BÜPF i.V.m. Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF.

2. Die Antragsgegnerin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5. Über die Kosten gemäss Ziffer 3 stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung, während über die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Fr. 600.– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Rechnung stellt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1 [aktualisiert]) "Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse –."

- 3 -

b) Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: (Sinngemäss, gestützt auf die Strafverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmelde- verkehr ÜPF, vom 13. April 2023) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: (Urk. 44 S. 1 [aktualisiert]) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 09.01.2024 (GA230005) sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin auf- zuerlegen." ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwa- chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (nachfolgend: EJPD) erliess am 9. Fe- bruar 2023 wegen Widerhandlungen gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF einen an die Beschuldigte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beschuldigte) adressierten Strafbescheid (Urk. 1 S. 29–37; Art. 62 Abs. 1 VStrR). Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben (Urk. 1 S. 39 f.; Art. 67 Abs. 1 VStrR). Mit Strafverfügung des EJPD vom 13. April 2023 wurde der Beschuldigten als Verfügungsadressatin infolge des Verstosses gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF eine Busse von Fr. 2'000.– auferlegt (Urk. 1 S. 40–49; Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ein Begehren um

- 4 - gerichtliche Beurteilung (Urk. 1 S. 50; Art. 72 Abs. 1 VStrR). Das EJPD hielt an der Strafverfügung fest und überwies die Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: OStA), welche die Akten alsdann an das Be- zirksgericht Zürich weiterüberwies (Urk. 1 [zuhinterst, nicht paginiert]; Urk. 2; Art. 73 VStrR).

2. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Januar 2024 der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmel- deverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BÜPF in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 28). Das den Parteien schriftlich und direkt in begründe- ter Form eröffnete Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 26. Ja- nuar 2024 zugestellt (Urk. 25/3). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 29). Anschlussbe- rufung wurde nicht erhoben (Urk. 32; ferner Urk. 31/2).

3. Mit Beschluss vom 22. April 2024 wurde für das Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 33). Die Berufungsbegründung erfolgte nach fünfmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 2. September 2024 (Urk. 40). Mit Präsidialver- fügung vom 3. September 2024 wurde der OStA sowie dem EJPD Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 42). Während sich die OStA und die Vorinstanz nicht vernehmen liessen, erstattete das EJPD mit Eingabe vom 18. September 2024 die Berufungsantwort (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 45), welche innert zweimal erstreckter Frist am 16. Dezember 2024 erging (Urk. 49). Innert mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 angesetzter Frist zur freigestellten Stellungnahme respektive Vernehmlassung liessen sich die Vorin- stanz und die OStA nicht vernehmen. Das EJPD reichte am 17. Januar 2025 eine freigestellte Stellungnahme ein, welche den übrigen Parteien mit Präsidialverfü-

- 5 - gung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 54). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die Beschuldigte verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 1), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die OStA und das EJPD kein Rechtsmittel ergriffen haben, steht das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – gesamthaft zur Dis- position. 2. 2.1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es können Fehler bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). 2.2. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobe- nen) Sachverhalts gerügt wird, hat das Berufungsgericht konkret einzig zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 23). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Re- levant sind dabei offenkundige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer

- 6 - Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 147 IV 73, E. 4.1.2; 146 IV 88, E. 1.3.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. No- vember 2023, E. 1.1; je m.w.H.). 2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; je m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschuldigte bringt vor, die Verjährung einer Übertretung betrage vier Jahre. Als massgebliches Datum des Beginns der behaupteten strafbaren Hand- lung kämen vorliegend der 22. August 2019 (Registrierung der fraglichen SIM- Karte), der 22. September 2019 (Anfrage betreffend IR ID …) oder der 24. August 2020 (Anzeige bei der Polizei) in Frage. So oder anders sei das vorliegende Ver- fahren mithin infolge eingetretener Verjährung einzustellen (Urk. 49 S. 2).

- 7 - 3.2. 3.2.1. Unbesehen der Tatsache, dass die Beschuldigte die Verjährungseinrede erstmals in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 vorbringt, obschon gemäss ih- rer Berechnung die Verjährung frühestens am 22. August 2023 und spätestens am 24. August 2024 eingetreten wäre, handelt es sich bei einer allfälligen Verjäh- rung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2.2. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal- tungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR) Anwendung (Art. 1 VStrR). Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das Strafbehördenorganisationsgesetz des Bun- des (StBOG) (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind dabei im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind im Übrigen die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bun- desgerichtes 7B_110/2022 vom 11. März 2024, E. 1.1; je m.w.H.). 3.2.3. Eine Übertretung nach Art. 39 BÜPF verjährt in vier Jahren (Art. 40 Abs. 1 BÜPF i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VStrR). Mangels anderslautender Bestimmungen in der Verwaltungsgesetzgebung sind hinsichtlich der Verjährung im Übrigen die all- gemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 2 VStrR). Die Verjährung beginnt mithin mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Ist vor Ablauf der Ver- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Anders als der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR ist die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung ge- mäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gleichge- stellt. Diese Differenzierung beruht auf dem Umstand, dass der Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen wird, wohingegen die Strafverfügung – gleich wie ein erstin- stanzliches Urteil – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra-

- 8 - diktorischen Verfahren erlassen wird (BGE 142 IV 276 E. 5.2; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, E. 1.3.3; BSK StGB-ZURBRÜGG, Art. 97 N 61; je m.w.H.). Die vorliegende Strafsache wurde zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren behandelt. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorher Ziff. I.1) erging im Nachgang zum Strafbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 1 S. 29–37) am 13. April 2023 die Strafverfügung des EJPD (Urk. 1 S. 40–49). Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist seit dem von der Beschuldigten sel- ber als frühest möglichen Beginn der behaupteten strafbaren Handlung genann- ten Datum, d.h. dem 22. August 2019 (Registrierung der fraglichen SIM-Karte), noch nicht abgelaufen. Folglich tritt im vorliegenden Verfahren keine Verfolgungs- verjährung mehr ein. Entgegen der Beschuldigten ist das Verfahren demzufolge nicht einzustellen. 4. 4.1. Die Beschuldigte stellt sich weiter auf den Standpunkt (unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich SU240016 vom 9. Juli 2024, E. 5, m.w.H.), die ihr postal zugestellte, digital signierte Strafverfügung des EJPD vom 13. April 2023 sei formungültig (Urk. 49 S. 2). 4.2. Die Beschuldigte unterlässt es, ihren Einwand weiter auszuführen und ins- besondere darzutun, was sie daraus abzuleiten wünscht. Mangels ausreichender Substantiiertheit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Entsprechend lediglich der Vollständigkeit halber ist Folgendes auszuführen: 4.2.1. In Anbetracht der von der Beschuldigten angesprochenen Rechtspre- chung wäre ihre Rüge wohl dahingehend aufzufassen, dass die Beschuldigte auf- grund der fehlenden handschriftlichen Unterschrift auf der Strafverfügung und in Analogie zur von ihr zitierten Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Straf- befehl nach Art. 353 StPO in Anwendung von Art. 110 StPO eine Ungültigkeit der Strafverfügung des EJPD geltend machen wollen würde und darin einen wesentli- chen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel ersähe. Im Analogieschluss wäre – sollte der Beschuldigten gefolgt werden – diesfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vorzunehmen, wobei diese ge-

- 9 - stützt auf Art. 356 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO alsdann die Strafverfügung aufzuheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das EJPD zurückzuweisen hätte. Diese Ausformulierung respektive Auslegung der von der Beschuldigten lediglich in rudimentärster Form vorgebrachten Rüge geht als solche indes sehr weit und letztlich klar über eine allenfalls vom Gericht selber vorzunehmende Auslegung hinaus. 4.2.2. Zwar stellt sich bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften die Frage der Nichtigkeit des betroffenen Entscheids, wobei die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten ist. Von der Nichtigkeit eines fehlerhaften Entscheids ist dabei nur auszugehen, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn die- ser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; Urteil des Bundesge- richtes 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.4; je m.w.H.). 4.2.3. Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist darauf hinzuweisen, dass Strafver- fügung und Strafbescheid die strafrechtlichen Entscheide in der ihr übertragenen Strafverfolgung der Bundesverwaltungsbehörden darstellen (vgl. Art. 1 VStrR), ähnlich dem Strafbefehl und dem Strafurteil als Strafentscheide der Strafbehörden des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Mit dem EJPD (Urk. 53 S. 2) ist festzuhalten, dass das VStrR das verwaltungsstrafrechtliche Institut der Strafverfügung nach Art. 70 VStrR (wie auch jenes des Strafbescheids nach Art. 64 VStrR) abschliessend regelt. Raum für eine grundsätzlich analoge Anwen- dung der Bestimmungen der StPO besteht nicht. Für die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR gelten mithin sinngemäss die Vorschriften nach Art. 64 VStrR über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheids (Art. 70 Abs. 2 VStrR) sowie Art. 31a VStrR über Form der Mitteilung und der Zustellung. Im Hinblick auf die Formvor- schriften der Strafverfügung besteht entsprechend einzig das Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 31a Abs. 1 VStrR; BSK VStrR-BURRI/EH- MANN, Art. 64 N 7, ferner N 30 f. betr. Eröffnung, m.w.H.; BSK VStrR-EGLOFF, Art. 31a N 2 ff. und 11, m.w.H.). Im Gegensatz zum Strafbefehl, welcher gemäss

- 10 - Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO der Unterschrift der ausstellenden Person bedarf, re- spektive allgemein einem schriftlich ergehenden Entscheid der Strafbehörden nach StPO, der gemäss Art. 80 Abs. 2 und Art. 85 StPO ergeht und dabei von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist, be- steht hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügung (wie auch des Strafbescheids) mithin gerade kein solches Unterschriftenerfordernis. Die – von der Beschuldigten teilweise auch zitierte – Rechtsprechung betreffend Unter- schriftenerfordernis eines Strafbefehls respektive eines anderen, von den Strafbe- hörden erlassenen Strafentscheids nach StPO erweist sich damit als nicht ein- schlägig. 4.2.4. Wird – wie vorliegend – durch das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt, ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich. Dies hat gemäss Rechtsprechung nicht nur Gültigkeit in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch hinsichtlich individuell ausgefertig- ter Verfügungen. Aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit kann jedenfalls keine Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden, weshalb auch eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift als genügend erachtet wird. Die Berufung auf einen Formmangel wird dabei durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt, weshalb letztlich entscheidend ist, ob der betroffenen Par- tei aus der mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen und sie dadurch be- nachteiligt worden ist. Dies wiederum ist zu verneinen, wenn keine Irreführung und dadurch Benachteiligung der betroffenen Partei durch die falsche oder feh- lende Unterschrift vorliegt (BGE 138 II 501 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichtes A-6102/2019 vom 23. März 2020, E. 5.2; je m.w.H.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch die auf der Strafverfügung an- gebrachte digitale Signatur irregeführt worden sein oder dadurch einen Nachteil erfahren haben soll. Insbesondere ist aus der Strafverfügung das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmelde- verkehr ÜPF als die verfügungserlassende Bundesverwaltungsbehörde unmiss- verständlich ersichtlich, wie im Weiteren auch die konkrete Person der Untersu- chungsleitung (Urk. 1 S. 40 und 49). Das Verhalten der Beschuldigten im gesam- ten bisherigen Verfahren (jedenfalls bis zu ihrer Eingabe vom 16. Dezember

- 11 -

2024) zeigt denn auch, dass sie selber bislang ohne Weiteres von der Gültigkeit der nämlichen Verfügung ausging und in formeller Hinsicht keine Einwände dage- gen erhob, sondern die Verfügung vor sämtlichen Instanzen nur in materieller Hin- sicht monierte. Es liegt weder eine die Nichtigkeit begründende Formungültigkeit noch ein anderer, von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund vor. 4.2.5. Sodann sind prozessuale bzw. formelle Rügen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung so früh wie möglich und bei erster Gelegenheit geltend zu machen, mithin sofort und unverzüglich nach Kenntnisnahme des (vermeintlichen oder tatsächlichen) Mangels, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift verwirkt ist. Werden formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, für einen allfälligen ungünstigen Verfahrensausgang, sprich für ein allfälliges Rechts- mittelverfahren "aufgespart" und erst später vorgebracht, so verstösst dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das von diesem erfasste Verbot wi- dersprüchlichen Verhaltens und ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 1.3.2 und E. 2.2.3; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je m.w.H.). Die Be- schuldigte ist seit Beginn des Verfahrens anwaltschaftlich verteidigt (Urk. 1 S. 22 f.). Es wäre der Beschuldigten deshalb ohne Weiteres möglich und zumut- bar gewesen, ihre nunmehr vorgebrachte Rüge betreffend formungültige Zustel- lung der Strafverfügung unverzüglich und damit bereits im verwaltungsstrafrechtli- chen Verfahren, allenfalls spätestens vor Vorinstanz anzubringen. Indem die Be- schuldigte bis zu ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 und damit bis zum zweiten Schriftenwechsel im Berufungsverfahren auf eine formelle Rüge verzich- tete, verstösst sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die erstmalig im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge erweist sich als klar verspätet und damit unzulässig. 4.3. Im Ergebnis ist nicht ersichtlich und wird auch nicht stichhaltig dargetan, in- wiefern die Strafverfügung vom 13. April 2023 ungültig respektive nichtig sein soll. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, sofern sie überhaupt zulässig ist. Sie ist abschlägig zu beurteilen soweit und sofern darauf einzutreten ist.

- 12 - III. Sachverhalt

1. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft (zumindest) in fahrlässi- ger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmeldedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kundenverhältnisses ohne Abonnementsverhältnis vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzubewahren und zu liefern (Urk. 1 S. 40–49). 2. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar, der vorgeworfene "äussere objektive" Sachverhalt sei erstellt (Urk. 40 S. 2), womit sie ihre Bestreitungen auf den sub- jektiven Sachverhalt bezieht. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, B._____ habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht durch arglistiges Ver- halten verwirklicht, respektive es sei hiervon auszugehen respektive könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass er sie in betrügerischer Absicht durch arglistiges Verhalten getäuscht habe. Denn die Beschuldigte habe Anzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter namens C._____ erstattet, der Filialleiter der Zweigstelle '…' gewesen und dem inzwischen fristlos gekündigt worden sei. Die- ser habe in betrügerischer Absicht SIM-Karten falsch bei einem Wiederverkäufer vorregistriert und diese dann über einen (anderen) Wiederverkäufer in Umlauf ge- setzt. Da die vorliegend fragliche SIM-Karte in der Romandie abgegeben worden, aber in Zürich aktiviert worden sei, und ein (anderer) ehemaliger Mitarbeiter na- mens D._____ auch ein ehemaliger Helfer des Beanzeigten C._____ gewesen sei, sei davon auszugehen, sie (die Beschuldigte) sei von der Vertriebsstelle des Beanzeigten ohne Wissen und ohne Möglichkeit der Überprüfung hintergangen worden. Solange die Rollen des Beanzeigten C._____ und dessen Helfers und Helfershelfers ("Gebrüder B._____D._____") nicht geklärt seien (d.h. ob und wie sie die Überprüfungsmechanismen der Beschuldigten überwunden hatten), sei der Anklagesachverhalt gegen sie (die Beschuldigte) nicht erstellt. Indem die Vor- instanz die gegen C._____ erstattete Anzeige überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, obschon jenes Verfahren massgeblichen Einfluss auf das vorlie-

- 13 - gende Verfahren habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt (Urk. 40 S. 2 f.). 2.2. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie gleichzeitig, dass die Täterschaft Bestandteil des objektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann (zumindest sinngemäss) die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts bestreitet, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täterschaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führten sowohl der Strafbescheid vom 9. Februar 2023 als auch die Strafverfügung vom 13. April 2023 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorlie- genden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschul- digte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 1 S. 29; Urk. 1 S. 40). Da nun aber die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächliche Täter- schaft in betrügerischer Absicht gehandelt hat (Urk. 40 S. 2; Urk. 49 S. 1), bestrei- tet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täter- schaft offenkundig nicht, sondern geht selber von wissentlichem und willentlichem Handeln aus. 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte hatte vor Vorinstanz hinsichtlich des von ihr Beanzeigten C._____ ausgeführt, dieser habe als Filialleiter umfassende Kenntnisse über die Abläufe der Geschäftspraktiken und die notwendigen Berechtigungen bzw. Instrumente gehabt. "Dem Vernehmen nach" habe er die ihm "von der Arbeitgeberin" für den Vertrieb bestimmten SIM-Karten falsch vorregistriert, indem er mit den Login-Da- ten von Hotspot-Mitarbeitern (= "Verkäufer") falsche Fantasienamen ohne die ge- setzlich notwendigen Voraussetzungen registriert habe. Alsdann habe er die SIM- Karten via Wiederverkäufer vertreiben lassen (Urk. 11 i.V.m. Urk. 12 S. 1 f.; ferner Urk. 20). Aus den Akten geht dabei hervor, dass der von der Beschuldigten als Täter genannte B._____ der Wiederverkäufer der fraglichen SIM-Karte war, wobei

- 14 - die Beschuldigte im Rahmen eines anderen Verfahrens einen Wiederkäuferver- trag mit seinen Angaben geliefert hat (Urk. 1 S. 30, ferner S. 5, 7 ff.). 2.3.2. Soweit und sofern die Beschuldigte mit ihren Einwänden geltend machen will, der von ihr Beanzeigte C._____ oder der Wiederverkäufer B._____ sei der Täter des vorliegenden Delikts, so ist darauf hinzuweisen, dass sie schuldig bleibt darzulegen, inwiefern der Eine oder der Andere für die Qualitätskontrollpflichten der Beschuldigten selber zuständig gewesen sein sollte. Einstweilen ist festzustel- len, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genannten C._____ und/oder B._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorge- schriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Ein- fluss genommen haben. Mangels anderweitiger Hinweise auf die tatsächliche Tä- terschaft bleibt diese folglich unbekannt. 2.4. Die Rügen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhalts- erstellung sowie ihre damit verbundene Kritik betreffend Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.

3. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Personen als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Fernmeldedienstanbieterin (FDA), mithin der Beschuldigten, zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prüfen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der vorliegende Tatvorwurf bezieht sich auf eine Tatbegehung am 22. Au- gust 2019 (Urk. 1 S. 41). Die relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwi- schen der dannzumal gültigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Ab- gabe eines Zugangsmittels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betroffen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrach-

- 15 - tung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern le- diglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmelde- dienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbin- dung mit Art. 20a (n)VÜPF dieselben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine An- wendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend mithin die alten, zum fragli- chen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 28 S. 6 ff., S. 19). Diese zutreffende rechtliche Würdi- gung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 40; Urk. 49). Sie ist der Strafzumes- sung zugrunde zu legen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 28 S. 16 f.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht, sondern lediglich die Auf- erlegung der Strafe zu ihren Lasten (Urk. 40; Urk. 49). Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der Widerhandlung unter Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet und von einem (jedenfalls min- destens) fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. Die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen. VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR

- 16 - strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 20. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 20) und im Strafbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 1 S. 34) hatte das EJPD in der Straf- verfügung vom 13. April 2023 erwogen, im Hinblick auf die zu fällende Strafe er- schienen zusätzliche Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung des Grads der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der (unbe- kannten) Täterschaft im nicht schwerwiegenden Verstoss unverhältnismässig (Urk. 1 S. 47). 1.3. Die Beschuldigte bringt vor, es sei falsch, dass die Person, welche für die Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen zuständig war, unbekannt sei. Dies sei vorliegend auch nicht relevant. Zentral sei vielmehr, dass eine bekannte Täter- schaft die Kontrolle zu umgehen gewusst habe, weshalb es ihr (der Beschuldig- ten) gar nicht möglich gewesen sei, die SIM-Karten selbstständig zu kontrollieren (Urk. 40 S. 3). Sie anerkenne "im Grundsatz", dass bei Verletzung der bestehen- den Pflichten sowohl der Wiederverkäufer als auch die FDA unabhängig vonein- ander bestraft werden können. Diese Pflichten könnten indessen "nicht korre- spondieren", wenn der Wiederverkäufer im Zusammenwirken mit einem bekann- ten Mitarbeiter der FDA deren Überprüfungspflicht ausheble, indem er die Über- prüfung verhindere respektive beeinflusse und falsche Kundendaten registriere respektive registrieren lasse (Urk. 40 S. 3).

2. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: 2.1. Mit der Vorinstanz ist die tatsächliche Täterschaft gerade unbekannt geblie- ben (vgl. vorher Ziff. III.2.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Hinsicht- lich der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz sodann, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende

- 17 - an der Widerhandlung in Frage kämen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto strenger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verantwortlichkeiten notwendigen Untersuchungs- massnahmen zu beurteilen. Die Beschuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 8. Juli 2022 (Urk. 1 S. 10–12) angesetzte Frist, den Namen, Vor- namen und die Adresse jeglicher Mitarbeitenden bekannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffen- den Ausweiskopie des Teilnehmenden der fraglichen SIM-Karte zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen lassen. Das Mindestmass an Unter- suchungsmassnahmen, um die eigentliche Täterschaft zu identifizieren, sei mithin durchgeführt worden (Urk. 28 S. 11 ff., insb. S. 12 f.). 2.2. Gemäss eigener Angabe handelt es sich bei der Beschuldigten um den welt- grössten internationalen E._____ (E._____) mit … [Statistik] (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 4. April 2025). Auch wenn diese Zahlen zum fraglichen Tatzeitpunkt am 22. August 2018 etwas anders gelautet haben mögen, muss die Beschuldigte auch damals fraglos eine sehr beachtliche Grösse aufgewiesen haben. Angesichts dessen und aufgrund ihrer eigenen feh- lenden Mitwirkung bei der Ermittlung des möglichen Täterkreises kann der Vorin- stanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässig- keit in Willkür verfallen zu sein. 2.3. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersuchungshandlungen mit der Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Strafbarkeit gegeben sind (persönlicher Anwendungsbereich infolge der Beschuldigten als ju- ristische Person; Vorliegen einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bus- senhöhe [Urk. 28 S. 11 ff.]), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–5) zu bestätigen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezah- len.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten 

- 19 - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch