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SU240003

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2024-08-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, auf dem besagten Parkplatz neben dem Motorrad geparkt und in der Folge rückwärts gelenkt zu haben, wobei sie anschliessend das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen und versucht habe, dieses aufzustellen (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). 1.2. Sie bestreitet jedoch, dass sie eine Streifkollision mit dem Motorrad gehabt habe und dieses deshalb zu Boden gefallen sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6 und S. 8 f.). 1.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie praktisch ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen B._____ anlässlich des- sen Einvernahme vom 19. Juni 2023 abgestellt habe, welcher jedoch keine Kollision oder Streifung festgestellt habe, und sie ferner Alternativszenarien für ein Umfallen des Motorrades nicht in Betracht gezogen habe. Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach eine Kollision mit bloss hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, ver-

- 9 - letze Art. 10 Abs. 3 StPO und beruhe ferner auf einer willkürlichen Beweiswürdi- gung. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 6 StPO und die Regeln über ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Vorgehen der Polizei bei der Spurensicherung und -abnahme nicht beanstandet habe (Urk. 27 S. 2 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz sind die im Polizeirapport zusam- mengefassten Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen B._____ mangels gesetzeskonformer Protokollierung und Rechtsbelehrung nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar (Urk. 16 S. 7; Urk. 1/1/2 S. 2 f.). Allerdings sind die im Rapport festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen verwertbar, handelt es sich beim Polizeirapport doch um ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). So konnte die Polizei noch am Unfallort den Sachschaden am Motorrad feststellen und Fotos vom Motorrad machen (Urk. 1/1/2 S. 3 und Urk. 1/1/3). Auch die Verteidigung bestreitet im Übrigen das Vorliegen eines Sachschadens am Motorrad nicht (Urk. 27). Weiter verwertbar sind die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ beim Statthalteramt und diejenigen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). 1.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Statthalteramt bzw. anlässlich der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 16 S. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aus- sagen erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge B._____ zwar eine Kollision weder gehört noch gesehen habe, dies jedoch nicht zur Folge habe, dass die Möglichkeit einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad aus- zuschliessen sei. So sei notorisch, dass bereits eine leichte ungünstige Berührung ein auf seinem Ständer stehendes Motorrad zu Fall bringen könne. Aufgrund der vom Zeugen geschilderten Umstände komme für das Umfallen des Motorrades kein anderer Grund als eine solche Berührung während des Ausparkmanövers der Beschuldigten in Frage. So habe der Zeuge festgehalten, dass ganz klar sichtbar

- 10 - gewesen sei, dass es während der Rückwärtsfahrt des Personenwagens zum Sturz des Motorrades gekommen sei. Würde man den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenken, müsste man von einem Alternativsachverhalt ausgehen, wonach äussere Umstände, namentlich ein Windstoss, den Sturz des Motorrades zeitgleich zum Ausparkmanöver herbeigeführt hätten. Dies erscheine, wenn nicht unmöglich, dann zumindest als nach der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst unwahrscheinlich. Auch die Beschuldigte selbst habe zudem die Möglichkeit aner- kannt, dass das Motorrad in zeitlicher Hinsicht während ihres Fahrmanövers ge- stürzt sein könnte. Schliesslich könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend mache, dass die Warnsensoren ihres Wagens nicht reagiert hätten. Dies seien technische Instrumentarien eines Wagens und würden die erforderliche Aufmerksamkeit der Lenkerin nicht ersetzen und sie nicht von ihren Sorgfaltspflichten befreien (Urk. 16 S. 10 f.). 1.5.2. Diesen Erwägungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zur Ergänzung das Fol- gende: Zwar hatte – mit der Verteidigung (Urk. 27 S. 5) – der Zeuge B._____ eine Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad weder ge- sehen noch gehört (Urk. 1/9 S. 3). Er gab jedoch auch an, dass an seinem Auto kein Fenster offen gewesen sei. Im Übrigen sass er rechts vom parkierten Motor- rad, wobei die Beschuldigte links vom Motorrad ausparkierte. Deshalb erstaunt es auch nicht, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Motorrad aufgrund des Blickwinkels nicht sehen konnte (vgl. Urk. 1/9 S. 2 und S. 4; sowie Foto im Anhang zu Urk. 1/9). Allerdings schilderte der Zeuge B._____ glaub- haft, wonach er – was auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten wird – aus seinem Fahrzeug aus direkte Sicht auf das Motorrad gehabt habe, da kein Auto dazwischen gestanden sei. Das Motorrad sei auf der rechten Seite parkiert gewe- sen und auf einem Ständer gestanden, wobei er nicht mehr zu hundert Prozent sagen könne, ob es ein Doppelmittelständer oder ein Schrägständer gewesen sei. Dann habe er das Fahrzeug, welches ebenfalls gegen die Wand parkiert gewesen sei, gesehen, wie es rückwärts ausparkiert habe und dass das Motorrad während des Rückwärtsfahrens des Pws umgefallen bzw. umgekippt sei (Urk. 1/9 S. 1 f. und S. 3). Angesprochen auf diese letzte Aussage des Zeugen B._____ erklärte die Beschuldigte vor Vorinstanz unter anderem, dass es schon stimmen werde, wenn

- 11 - er das behaupte, wenn das Motorrad gerade dann umgefallen sei. Sie habe aber mit dem nichts zu tun. Sie könne es nicht gewesen sein, sie sei zu weit weg gewe- sen (Prot. I S. 8). Allerdings schilderte die Beschuldigte auch konstant, dass sie nach dem Einkaufen von links gekommen sei und das Motorrad, welches rechts von ihr gestanden sei, nicht gesehen habe bzw. als sie eingestiegen und wegge- fahren sei, habe sie es nicht gesehen, zumal ihr Auto ziemlich hoch sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). Dass die Beschuldigte das Motorrad in jenem Zeitpunkt nicht mehr gesehen hat, erscheint nicht unglaubhaft, kann sie jedoch in keiner Hinsicht entlasten. Vielmehr gab sie damit selber zu, dass sie das Motorrad bzw. dessen Position und ihren eigenen Abstand zu diesem im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt nicht mehr im Blick hatte (vgl. auch Prot. I S. 7). Im Übrigen gab die Beschuldigte zwar an, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben (vgl. Urk. 1/10 S. 2; Urk. 27 S. 5). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine abstreitende Behaup- tung, welche im Übrigen kein entlastendes Beweismittel oder Indiz darstellt und ferner nicht glaubhaft ist. Vielmehr ist aufgrund des gesamten Verhaltens der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die Kollision mit dem Motorrad bemerkte. Ferner bestreitet sie wie erwähnt nicht, dass das Motorrad erst während des Rück- wärtsfahrens umgekippt und auf den Boden gefallen sein könnte, was nach allge- meiner Lebenserfahrung Geräusche verursacht und auch dies will die Beschuldigte nicht gehört respektive wahrgenommen haben (Prot. I S. 6; Urk. 1/10 S. 2). In Be- zug auf die Einwendungen der Verteidigung, dass die Abstandssensoren am Auto der Beschuldigten die mutmassliche Kollision auch nicht angezeigt hätten (vgl. Urk. 27 S. 5), wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. 2.). 1.5.3. Wie erwähnt rügte die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich, da sich letztere nicht genügend mit Alternativ- szenarien auseinandergesetzt habe, welche das Umfallen des Motorrades plausi- bler bzw. besser erklären könnten als die der Beschuldigten vorgeworfene Streif- kollision, so unter anderem ein Windstoss oder dass das Motorrad von selber um- gekippt sei (Urk. 27 S. 3 f. und S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen des Zeugen B._____, welcher ein Umkippen des Motorrades im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens der Beschuldigten sah und

- 12 - letztere dies nicht ausschliessen konnte bzw. sogar selber erklärte, dies könne schon stimmen und sie habe das Motorrad nicht mehr gesehen, als sie rückwärts- fuhr, davon ausgeht, dass ein alternativer Sachverhalt – namentlich ein Winds- toss – nicht plausibel erscheint, ist dies überzeugend und nicht willkürlich. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass für das Umfallen des Motorrads kein anderer Grund als eine Streifkollision in Frage komme (Urk. 16 S. 10). Damit setzte sie sich – entge- gen der Verteidigung – sehr wohl mit alternativen Szenarien auseinander, schloss diese jedoch – aufgrund der Gesamtumstände und den Aussagen der Beteiligten

– mit nachvollziehbarer Begründung als möglichen Grund für das Umfallen des Mo- torrads aus. Die Verteidigung ist nicht zu hören, soweit sie ihren Ausführungen ei- nen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. 1.5.4. Die Verteidigung beanstandete schliesslich – auch – im Berufungsverfahren eine ungenügende Polizeiarbeit im Zusammenhang mit der Spurensicherung bzw. die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz als mit Art. 6 StPO und den Regeln über ein faires Verfahren nicht vereinbar (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass angesichts der Geringfügigkeit des Sachscha- dens eine Spurensicherung in gefordertem Ausmass nicht nur als unüblich, son- dern geradezu unnötig erscheine, lasse sich doch der Sachverhalt aus den abge- nommenen Beweismitteln schlüssig erstellen. Jedenfalls könne die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten und es wäre ihr freigestanden, entspre- chende Beweisanträge zu stellen (Urk. 16 S. 8). Diese Erwägungen sind überzeu- gend. Die Vorinstanz konnte – wie bereits ausgeführt – willkürfrei und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel davon ausgehen, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten zu einer Streifkollision gekommen und das Motorrad in der Folge umgefallen war. Dass ein solches Umfallen eines Motorrades gemeinhin geeignet ist, einen Sachschaden am Motorrad zu verursachen, wird im Übrigen von keiner Seite bestritten (vgl. Urk. 27). Ferner ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung, welche von Beginn weg die Polizeiarbeit als ungenügend bzw. unter

- 13 - anderem auch die Unverwertbarkeit von Beweismitteln rügte, nicht bereits im Untersuchungsverfahren beantragte, eine entsprechende Spurensicherung an den Fahrzeugen vorzunehmen. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, dass eine solche Beweissicherung am Motorrad nachhaltig vereitelt worden sei, da dieses sehr wahrscheinlich unverzüglich in die Reparatur gebracht worden sei (Urk. 27 S. 8). Dass am Fahrzeug der Beschuldigten keinerlei Kratzspuren oder Ähnliches sicht- oder feststellbar gewesen seien, machte jedoch weder die Beschuldigte noch die Verteidigung je geltend. 1.6. Nach dem Gesagten liegt weder eine willkürliche Sachverhaltserstellung noch Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Urteil weder offen- sichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Wie am Anfang dargelegt, genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Ver- teidigung – keine Rede sein.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig (Urk. 16 S. 11 f. und S. 14). 2.2. Richtigerweise sah die Vorinstanz vorliegend das SVG als anwendbar. Der Vorfall ereignete sich auf einem Coop-Parkplatz, welchen zwar nur die Kunden be- nutzen dürfen, die im Coop einkaufen gehen. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbestimmbaren Personenkreis, weshalb der Parkplatz ohne Weiteres eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV darstellt (vgl. BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 SVG N 19). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor-

- 14 - sichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (vgl. auch BGE 127 II 302 E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit ist anhand der gesamten Umstände, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, zu beurteilen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). In Bezug auf das Rückwärtsfahren regelt Art. 17 Abs. 2 VRV, dass nur im Schritttempo rückwärts gefahren werden darf. Da es sich beim Rückwärtsfahren um ein speziell gefährliches Manöver handelt, wird von jedem Fahrzeuglenker dies- bezüglich auch ein besonders hohes Mass an Aufmerksamkeit gefordert. 2.4. Der Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass sie schneller als Schritt- tempo rückwärts gefahren ist. Auch geht aus den Aussagen des Zeugen B._____ nichts Derartiges hervor. Dieser erwähnte jedoch, dass auf dem ganzen Areal reger Verkehr gewesen sei (Urk. 1/9 S. 4). Auch die Beschuldigte schilderte, es habe viele Leute gegeben und es sei überall viel los gewesen. Als sie auf den Parkplatz gefahren sei, sei nicht viel los gewesen, aber als sie wieder habe wegfahren wollen, sei viel los gewesen (Urk. 1/10 S. 2 f.). Sodann sagte sie mehrfach, dass sie das Motorrad, als sie in ihr Auto eingestiegen sei und habe losfahren wollen, nicht mehr gesehen habe (Urk. 1/10 S. 2 f.). Aufgrund dieser Umstände, insbesondere, da die Beschuldigte offenbar im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens die Position des Motor- rades nicht mehr im Blick hatte, erforderte das Rückwärtsfahren erhöhte Aufmerk- samkeit von ihr. So wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, den Standort des Motorrades bzw. die Platzverhältnisse vor dem Losfahren zu überprüfen. Beim Rückwärtsfahren jedoch touchierte sie das neben ihr parkierte Motorrad, welches dadurch zu Boden fiel. Damit liess sie nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten und war entsprechend unaufmerksam und beherrschte ihr Fahrzeug nicht. Wie bereits erwähnt, bringt die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung vor, dass die Abstandssensoren ihres Fahrzeuges, welche vorne und vorne seitlich liegen würden, weder beim Einparkieren noch beim Rückwärtsfahren reagiert hätten (Urk. 1/10 S. 3 f.; Urk. 27 S. 5). Einerseits handelt es sich dabei um eine reine

- 15 -

– durch das Beweisresultat, namentlich gestützt auf die überzeugende Zeugenaus- sage, widerlegte – Behauptung. Ferner ist es technisch ohne weiteres möglich, dass die Beschuldigte das Motorrad mit einem Fahrzeugteil touchierte und ums- tiess, welcher nicht von den Sensoren abgedeckt ist und diese deshalb nicht aus- schlugen. Selbst wenn die Abstandssensoren tatsächlich nicht reagiert hätten und die Beschuldigte dies hätte belegen können, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, stellt das Warnsystem eines Autos ohnehin lediglich ein technisches Hilfsmittel dar und verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug bei der Lenkerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom

20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung] und 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3; Urk. 16 S. 4). Da- mit war die Beschuldigte in der Pflicht, den Abstand zum Motorrad richtig einzu- schätzen bzw. ihn fortwährend zu überprüfen und ihr Auto so zu lenken, dass es das Motorrad nicht touchiert. 2.5. Nach dem Gesagten erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand würdigte die Vorinstanz mit dem Statthalteramt das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässig, zumal sie durch ihr unaufmerksam ausgeführtes Fahrmanöver zumindest ihre Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr verletzte (Urk. 16 S. 11 f.). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. 2.7. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

- 16 - C. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Kollision mit Sachschaden)

1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Tatvorwurf gestützt auf die Aussagen des Zeugen B._____ sowie die Ausführungen der Beschuldigten als erstellt (Urk. 16 S. 11). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es zwischen dem Auto der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, in Folge dessen das Motorrad zu Boden fiel. Die Beschuldigte bestritt nicht, dass sie beim Ausparkieren aus dem Parkplatz das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen sowie aus ihrem Fahrzeug ausge- stiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Da das Motorrad aber zu schwer gewesen sei, habe sie aufgehört, sei wieder ins Auto gestiegen und weg- gefahren (Urk. 1/10 S. 10; Prot. I S. 6 und S. 7 f.). Ferner wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte, ohne jemanden zu benachrichtigen, die Unfallstelle verlassen habe (Urk. 16 S. 5; Urk. 27 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sah den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erfüllt an (Urk. 16 S. 11 f.). 2.2. In Bezug auf das vorliegend zur Anwendung gelangende SVG kann auf die Ausführungen zu Tatvorwurf 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. II.B.2.2.). 2.3. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort an- halten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

- 17 - 2.4. Vorliegend kam es zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, welche das Umfallen des Motorrades auf den Boden nach sich zog. Dabei entstand – zumindest am Motorrad – ein Sachscha- den, der durch die Polizei festgestellt wurde. Damit stand die Beschuldigte in der Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt. 2.5. Im Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte die Beschädi- gungen am Motorrad bemerken können, womit sinngemäss von einem fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 1/2). Die Anhaltepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglich- keit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädigten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (Urteil des BGer 6P.56/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht be- gründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Der Schädiger darf Zweifel am Bestehen eines Unfalls oder an seiner Beteiligung nicht zu seinen eigenen Gunsten auslegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom

14. April 2014 E. 3.1). 2.6. Die Beschuldigte führte aus, dass das Motorrad stand, als sie zum Parkplatz fuhr und neben dem Motorrad parkierte (Urk. 1/10 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). Als sie vom Einkaufen zurückgekommen, ins Auto eingestiegen und rückwärts losgefahren sei, habe sie es nicht mehr gesehen. Nach dem Ausparkieren sah sie es schliesslich auf dem Boden liegen. Ferner erklärte sie vor Vorinstanz, dass es sein könne, dass das Motorrad zeitgleich bzw. während ihres Rückwärtsfahrens umgekippt sei (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. II.B.1.). Wie bereits erwogen ist entgegen der Vertei- digung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Motorrad

- 18 - bemerkte. Ferner war der Vorfall ohne Weiteres geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen und wurde, wie bereits erwähnt, durch die Polizei auch ein Sach- schaden am Motorrad festgestellt. Die Beschuldigte versuchte das Motorrad aufzu- stellen, wobei sie bei diesem Versuch die erwähnten Beschädigungen am Motorrad ebenfalls bemerkte. Aufgrund all dieser Umstände war sie im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zur Kontaktnahme des Geschädigten oder der Polizei verpflichtet ge- wesen. Indem die Beschuldigte dies unterliess, verletzte sie die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in vorsätzlicher Weise. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 16 S. 12 f.), welcher sowohl bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als auch beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt.

2. Hingegen ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, für welches Delikt sie zunächst die Einsatzstrafe festsetzte. Vielmehr folgerte die Vorinstanz, dass das Tatverschulden gesamthaft betrachtet als gering einzustufen und eine Einsatzstrafe von Fr. 300.– Busse festzusetzen sei (Urk. 16 S. 13).

3. Bei Vorliegen mehrerer Übertretungen ist gemäss Art. 104 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 480; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 4.1. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte, obwohl sie aufgrund der Gesamtumstände um die Verursachung eines Unfalls durch eigenes Verhalten wusste, vom Unfallort entfernte, ohne sich um die Benachrichtigung des Geschä- digten oder die Polizei zu kümmern. Jedoch ist zugunsten der Beschuldigten davon

- 19 - auszugehen, dass lediglich ein leichter Sach- und kein Personenschaden entstan- den war. Die Beschuldigte konnte zudem innert kurzer Zeit ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Insgesamt wiegt das Verschulden eher leicht. 4.2. Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rück- wärtsfahren ist sodann anzumerken, dass die Beschuldigte die notwendige Auf- merksamkeit, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker verlangt wird, nicht aufbrachte und dadurch mit einem Motorrad kollidierte und dieses zu Boden fiel und beschädigt wurde. Hier ist jedoch von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.

5. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin bei einer Weinhandlung und verdient monatlich netto Fr. 12'000.–. Sie hat gemäss eigenen Aussagen "ein bisschen" Vermögen gemacht; Schulden hat sie keine (Prot. I S. 9 f.). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 22. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft (Urk. 3/2). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus.

6. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte erscheint weder einsichtig noch reuig.

7. Die Vorinstanz legte als Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 300.– fest. Nach Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und in Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe erhöhte sie die Strafe auf total Fr. 400.– (Urk. 16 S. 13). Die Strafe erweist sich insgesamt und insbesondere betreffend das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten verschuldens-unange- messen tief, kann jedoch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse in der Höhe von total Fr. 400.–. Ebenfalls bleibt es bei der von der Vorinstanz praxis- gemäss festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Urk. 16 S. 14).

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 

- 21 - das Statthalteramt des Bezirks Horgen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Tatvorwurf gestützt auf die Aussagen des Zeugen B._____ sowie die Ausführungen der Beschuldigten als erstellt (Urk. 16 S. 11).

E. 1.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es zwischen dem Auto der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, in Folge dessen das Motorrad zu Boden fiel. Die Beschuldigte bestritt nicht, dass sie beim Ausparkieren aus dem Parkplatz das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen sowie aus ihrem Fahrzeug ausge- stiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Da das Motorrad aber zu schwer gewesen sei, habe sie aufgehört, sei wieder ins Auto gestiegen und weg- gefahren (Urk. 1/10 S. 10; Prot. I S. 6 und S. 7 f.). Ferner wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte, ohne jemanden zu benachrichtigen, die Unfallstelle verlassen habe (Urk. 16 S. 5; Urk. 27 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.3 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie praktisch ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen B._____ anlässlich des- sen Einvernahme vom 19. Juni 2023 abgestellt habe, welcher jedoch keine Kollision oder Streifung festgestellt habe, und sie ferner Alternativszenarien für ein Umfallen des Motorrades nicht in Betracht gezogen habe. Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach eine Kollision mit bloss hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, ver-

- 9 - letze Art. 10 Abs. 3 StPO und beruhe ferner auf einer willkürlichen Beweiswürdi- gung. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 6 StPO und die Regeln über ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Vorgehen der Polizei bei der Spurensicherung und -abnahme nicht beanstandet habe (Urk. 27 S. 2 ff.).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz sind die im Polizeirapport zusam- mengefassten Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen B._____ mangels gesetzeskonformer Protokollierung und Rechtsbelehrung nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar (Urk. 16 S. 7; Urk. 1/1/2 S. 2 f.). Allerdings sind die im Rapport festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen verwertbar, handelt es sich beim Polizeirapport doch um ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). So konnte die Polizei noch am Unfallort den Sachschaden am Motorrad feststellen und Fotos vom Motorrad machen (Urk. 1/1/2 S. 3 und Urk. 1/1/3). Auch die Verteidigung bestreitet im Übrigen das Vorliegen eines Sachschadens am Motorrad nicht (Urk. 27). Weiter verwertbar sind die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ beim Statthalteramt und diejenigen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). 1.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Statthalteramt bzw. anlässlich der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 16 S. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aus- sagen erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge B._____ zwar eine Kollision weder gehört noch gesehen habe, dies jedoch nicht zur Folge habe, dass die Möglichkeit einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad aus- zuschliessen sei. So sei notorisch, dass bereits eine leichte ungünstige Berührung ein auf seinem Ständer stehendes Motorrad zu Fall bringen könne. Aufgrund der vom Zeugen geschilderten Umstände komme für das Umfallen des Motorrades kein anderer Grund als eine solche Berührung während des Ausparkmanövers der Beschuldigten in Frage. So habe der Zeuge festgehalten, dass ganz klar sichtbar

- 10 - gewesen sei, dass es während der Rückwärtsfahrt des Personenwagens zum Sturz des Motorrades gekommen sei. Würde man den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenken, müsste man von einem Alternativsachverhalt ausgehen, wonach äussere Umstände, namentlich ein Windstoss, den Sturz des Motorrades zeitgleich zum Ausparkmanöver herbeigeführt hätten. Dies erscheine, wenn nicht unmöglich, dann zumindest als nach der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst unwahrscheinlich. Auch die Beschuldigte selbst habe zudem die Möglichkeit aner- kannt, dass das Motorrad in zeitlicher Hinsicht während ihres Fahrmanövers ge- stürzt sein könnte. Schliesslich könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend mache, dass die Warnsensoren ihres Wagens nicht reagiert hätten. Dies seien technische Instrumentarien eines Wagens und würden die erforderliche Aufmerksamkeit der Lenkerin nicht ersetzen und sie nicht von ihren Sorgfaltspflichten befreien (Urk. 16 S. 10 f.). 1.5.2. Diesen Erwägungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zur Ergänzung das Fol- gende: Zwar hatte – mit der Verteidigung (Urk. 27 S. 5) – der Zeuge B._____ eine Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad weder ge- sehen noch gehört (Urk. 1/9 S. 3). Er gab jedoch auch an, dass an seinem Auto kein Fenster offen gewesen sei. Im Übrigen sass er rechts vom parkierten Motor- rad, wobei die Beschuldigte links vom Motorrad ausparkierte. Deshalb erstaunt es auch nicht, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Motorrad aufgrund des Blickwinkels nicht sehen konnte (vgl. Urk. 1/9 S. 2 und S. 4; sowie Foto im Anhang zu Urk. 1/9). Allerdings schilderte der Zeuge B._____ glaub- haft, wonach er – was auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten wird – aus seinem Fahrzeug aus direkte Sicht auf das Motorrad gehabt habe, da kein Auto dazwischen gestanden sei. Das Motorrad sei auf der rechten Seite parkiert gewe- sen und auf einem Ständer gestanden, wobei er nicht mehr zu hundert Prozent sagen könne, ob es ein Doppelmittelständer oder ein Schrägständer gewesen sei. Dann habe er das Fahrzeug, welches ebenfalls gegen die Wand parkiert gewesen sei, gesehen, wie es rückwärts ausparkiert habe und dass das Motorrad während des Rückwärtsfahrens des Pws umgefallen bzw. umgekippt sei (Urk. 1/9 S. 1 f. und S. 3). Angesprochen auf diese letzte Aussage des Zeugen B._____ erklärte die Beschuldigte vor Vorinstanz unter anderem, dass es schon stimmen werde, wenn

- 11 - er das behaupte, wenn das Motorrad gerade dann umgefallen sei. Sie habe aber mit dem nichts zu tun. Sie könne es nicht gewesen sein, sie sei zu weit weg gewe- sen (Prot. I S. 8). Allerdings schilderte die Beschuldigte auch konstant, dass sie nach dem Einkaufen von links gekommen sei und das Motorrad, welches rechts von ihr gestanden sei, nicht gesehen habe bzw. als sie eingestiegen und wegge- fahren sei, habe sie es nicht gesehen, zumal ihr Auto ziemlich hoch sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). Dass die Beschuldigte das Motorrad in jenem Zeitpunkt nicht mehr gesehen hat, erscheint nicht unglaubhaft, kann sie jedoch in keiner Hinsicht entlasten. Vielmehr gab sie damit selber zu, dass sie das Motorrad bzw. dessen Position und ihren eigenen Abstand zu diesem im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt nicht mehr im Blick hatte (vgl. auch Prot. I S. 7). Im Übrigen gab die Beschuldigte zwar an, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben (vgl. Urk. 1/10 S. 2; Urk. 27 S. 5). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine abstreitende Behaup- tung, welche im Übrigen kein entlastendes Beweismittel oder Indiz darstellt und ferner nicht glaubhaft ist. Vielmehr ist aufgrund des gesamten Verhaltens der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die Kollision mit dem Motorrad bemerkte. Ferner bestreitet sie wie erwähnt nicht, dass das Motorrad erst während des Rück- wärtsfahrens umgekippt und auf den Boden gefallen sein könnte, was nach allge- meiner Lebenserfahrung Geräusche verursacht und auch dies will die Beschuldigte nicht gehört respektive wahrgenommen haben (Prot. I S. 6; Urk. 1/10 S. 2). In Be- zug auf die Einwendungen der Verteidigung, dass die Abstandssensoren am Auto der Beschuldigten die mutmassliche Kollision auch nicht angezeigt hätten (vgl. Urk. 27 S. 5), wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. 2.). 1.5.3. Wie erwähnt rügte die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich, da sich letztere nicht genügend mit Alternativ- szenarien auseinandergesetzt habe, welche das Umfallen des Motorrades plausi- bler bzw. besser erklären könnten als die der Beschuldigten vorgeworfene Streif- kollision, so unter anderem ein Windstoss oder dass das Motorrad von selber um- gekippt sei (Urk. 27 S. 3 f. und S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen des Zeugen B._____, welcher ein Umkippen des Motorrades im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens der Beschuldigten sah und

- 12 - letztere dies nicht ausschliessen konnte bzw. sogar selber erklärte, dies könne schon stimmen und sie habe das Motorrad nicht mehr gesehen, als sie rückwärts- fuhr, davon ausgeht, dass ein alternativer Sachverhalt – namentlich ein Winds- toss – nicht plausibel erscheint, ist dies überzeugend und nicht willkürlich. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass für das Umfallen des Motorrads kein anderer Grund als eine Streifkollision in Frage komme (Urk. 16 S. 10). Damit setzte sie sich – entge- gen der Verteidigung – sehr wohl mit alternativen Szenarien auseinander, schloss diese jedoch – aufgrund der Gesamtumstände und den Aussagen der Beteiligten

– mit nachvollziehbarer Begründung als möglichen Grund für das Umfallen des Mo- torrads aus. Die Verteidigung ist nicht zu hören, soweit sie ihren Ausführungen ei- nen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. 1.5.4. Die Verteidigung beanstandete schliesslich – auch – im Berufungsverfahren eine ungenügende Polizeiarbeit im Zusammenhang mit der Spurensicherung bzw. die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz als mit Art. 6 StPO und den Regeln über ein faires Verfahren nicht vereinbar (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass angesichts der Geringfügigkeit des Sachscha- dens eine Spurensicherung in gefordertem Ausmass nicht nur als unüblich, son- dern geradezu unnötig erscheine, lasse sich doch der Sachverhalt aus den abge- nommenen Beweismitteln schlüssig erstellen. Jedenfalls könne die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten und es wäre ihr freigestanden, entspre- chende Beweisanträge zu stellen (Urk. 16 S. 8). Diese Erwägungen sind überzeu- gend. Die Vorinstanz konnte – wie bereits ausgeführt – willkürfrei und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel davon ausgehen, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten zu einer Streifkollision gekommen und das Motorrad in der Folge umgefallen war. Dass ein solches Umfallen eines Motorrades gemeinhin geeignet ist, einen Sachschaden am Motorrad zu verursachen, wird im Übrigen von keiner Seite bestritten (vgl. Urk. 27). Ferner ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung, welche von Beginn weg die Polizeiarbeit als ungenügend bzw. unter

- 13 - anderem auch die Unverwertbarkeit von Beweismitteln rügte, nicht bereits im Untersuchungsverfahren beantragte, eine entsprechende Spurensicherung an den Fahrzeugen vorzunehmen. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, dass eine solche Beweissicherung am Motorrad nachhaltig vereitelt worden sei, da dieses sehr wahrscheinlich unverzüglich in die Reparatur gebracht worden sei (Urk. 27 S. 8). Dass am Fahrzeug der Beschuldigten keinerlei Kratzspuren oder Ähnliches sicht- oder feststellbar gewesen seien, machte jedoch weder die Beschuldigte noch die Verteidigung je geltend.

E. 1.6 Nach dem Gesagten liegt weder eine willkürliche Sachverhaltserstellung noch Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Urteil weder offen- sichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Wie am Anfang dargelegt, genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Ver- teidigung – keine Rede sein.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Kognition des Berufungsgerichts

E. 2.1 Die Vorinstanz sah den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erfüllt an (Urk. 16 S. 11 f.).

E. 2.2 In Bezug auf das vorliegend zur Anwendung gelangende SVG kann auf die Ausführungen zu Tatvorwurf 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. II.B.2.2.).

E. 2.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort an- halten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

- 17 -

E. 2.4 Vorliegend kam es zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, welche das Umfallen des Motorrades auf den Boden nach sich zog. Dabei entstand – zumindest am Motorrad – ein Sachscha- den, der durch die Polizei festgestellt wurde. Damit stand die Beschuldigte in der Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt.

E. 2.5 Im Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte die Beschädi- gungen am Motorrad bemerken können, womit sinngemäss von einem fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 1/2). Die Anhaltepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglich- keit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädigten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (Urteil des BGer 6P.56/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht be- gründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Der Schädiger darf Zweifel am Bestehen eines Unfalls oder an seiner Beteiligung nicht zu seinen eigenen Gunsten auslegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom

14. April 2014 E. 3.1).

E. 2.6 Die Beschuldigte führte aus, dass das Motorrad stand, als sie zum Parkplatz fuhr und neben dem Motorrad parkierte (Urk. 1/10 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). Als sie vom Einkaufen zurückgekommen, ins Auto eingestiegen und rückwärts losgefahren sei, habe sie es nicht mehr gesehen. Nach dem Ausparkieren sah sie es schliesslich auf dem Boden liegen. Ferner erklärte sie vor Vorinstanz, dass es sein könne, dass das Motorrad zeitgleich bzw. während ihres Rückwärtsfahrens umgekippt sei (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. II.B.1.). Wie bereits erwogen ist entgegen der Vertei- digung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Motorrad

- 18 - bemerkte. Ferner war der Vorfall ohne Weiteres geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen und wurde, wie bereits erwähnt, durch die Polizei auch ein Sach- schaden am Motorrad festgestellt. Die Beschuldigte versuchte das Motorrad aufzu- stellen, wobei sie bei diesem Versuch die erwähnten Beschädigungen am Motorrad ebenfalls bemerkte. Aufgrund all dieser Umstände war sie im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zur Kontaktnahme des Geschädigten oder der Polizei verpflichtet ge- wesen. Indem die Beschuldigte dies unterliess, verletzte sie die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in vorsätzlicher Weise. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 16 S. 12 f.), welcher sowohl bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als auch beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt.

2. Hingegen ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, für welches Delikt sie zunächst die Einsatzstrafe festsetzte. Vielmehr folgerte die Vorinstanz, dass das Tatverschulden gesamthaft betrachtet als gering einzustufen und eine Einsatzstrafe von Fr. 300.– Busse festzusetzen sei (Urk. 16 S. 13).

3. Bei Vorliegen mehrerer Übertretungen ist gemäss Art. 104 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 480; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

E. 2.7 Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

- 16 - C. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Kollision mit Sachschaden)

1. Sachverhalt

E. 3 Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 27 S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition stehen. Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 4 Beweisanträge der Verteidigung

E. 4.1 In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte, obwohl sie aufgrund der Gesamtumstände um die Verursachung eines Unfalls durch eigenes Verhalten wusste, vom Unfallort entfernte, ohne sich um die Benachrichtigung des Geschä- digten oder die Polizei zu kümmern. Jedoch ist zugunsten der Beschuldigten davon

- 19 - auszugehen, dass lediglich ein leichter Sach- und kein Personenschaden entstan- den war. Die Beschuldigte konnte zudem innert kurzer Zeit ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Insgesamt wiegt das Verschulden eher leicht.

E. 4.2 Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rück- wärtsfahren ist sodann anzumerken, dass die Beschuldigte die notwendige Auf- merksamkeit, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker verlangt wird, nicht aufbrachte und dadurch mit einem Motorrad kollidierte und dieses zu Boden fiel und beschädigt wurde. Hier ist jedoch von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.

E. 4.3 Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Beweisantrag verwiesen werden (Urk. 16 S. 4). Selbst wenn die Annährungs- und Abstandssensoren am Fahrzeug der Beschuldigten im konkreten Fall auf eine mögliche Kollision nicht aufmerksam gemacht hätten, wäre alleine die Beschuldigte in der Pflicht, ihr Fahrzeug so zu lenken, dass es nicht zu einem Touchieren eines anderen Fahrzeuges kommen kann. Auch für den Fall, dass die Sensoren reagiert hätten, hätte sich die Beschuldigte – mit der Vorinstanz – über die Signale hinweg- setzen können. Solche Sensoren stellen ohnehin lediglich technische Hilfsmittel dar; die Verantwortung bleibt bei der Lenkerin (vgl. nachstehend Ziff. II.B.2.4.). Die Verteidigung argumentiert, die Beschuldigte gehe davon aus, dass eine Kollision aufgrund der "Winkel" mit dem konkreten Fahrzeug und in der konkreten Situation gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 27 S. 8). Allerdings würde ein rekonstruktiver Augenschein keine aussagekräftigen Beweise für die tatsächlichen, am Tag der mutmasslichen Kollision herrschenden Umstände zu erbringen vermögen, zumal nur schon die genaue Position der Fahrzeuge, wie sie an jenem Tag vorlag, nicht mehr ermittelt werden kann. Wie zudem noch zu zeigen sein wird, konnte die Vor- instanz zur Frage der Sachverhaltserstellung auf die weiteren im Recht liegenden Beweise – insbesondere die Aussagen des Zeugen B._____ sowie der Beschul- digten selbst – abstellen. Der Beweisantrag ist entsprechend auch im Berufungs- verfahren abzuweisen.

- 8 - II. Schuldpunkt A. Ausgangslage Der Beschuldigten werden mit Strafbefehl vom 5. April 2022 zwei Tatvorwürfe ge- macht, nämlich einerseits ein fahrlässiges Nichtbeherrschen ihres Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren aus einem Parkfeld, wobei es beim Abdrehen zu einer Streif- kollision mit dem rechts von ihr parkierten Motorrad gekommen sei. Dieses sei zu Fall gekommen und es sei ein Sachschaden entstanden. Andererseits habe sich die Beschuldigte nach der Kollision mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten, indem sie von der Kollisionsstelle weggefahren sei, obschon sie das auf dem Boden lie- gende Motorrad bemerkt habe, ausgestiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Dabei hätte sie die Beschädigungen am Motorrad bemerken können (Urk. 1/2). B. Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Fahrlässiges Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges)

1. Sachverhalt

E. 5 Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin bei einer Weinhandlung und verdient monatlich netto Fr. 12'000.–. Sie hat gemäss eigenen Aussagen "ein bisschen" Vermögen gemacht; Schulden hat sie keine (Prot. I S. 9 f.). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 22. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft (Urk. 3/2). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus.

E. 6 Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte erscheint weder einsichtig noch reuig.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 

- 21 - das Statthalteramt des Bezirks Horgen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde Fr. 350.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge a) Des Beschuldigten: (Urk. 27 S. 2)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27.10.2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin/Beschuldigte mangels Tatbestand von Schuld und Strafe freizusprechen.
  9. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  10. Unter Kosten -und Entschädigungsfolge (nebst Mehrwertsteuerzu- schlag) zum ganzen Vor- und Hauptverfahren inkl. Berufung zu Lasten des Staates. b) Des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 22, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 16 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vor- instanz) vom 27. Oktober 2023 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 900.– sowie die weiteren Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 16 S. 14 f.). - 4 - 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 12). Das be- gründete Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger am 4. Januar 2024 zugestellt (Urk. 15/2) und am 24. Januar 2024 reichte dieser fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde dem Statthalteramt Bezirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist an- gesetzt, um zu Unstimmigkeiten des Protokolls Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ihre Stellungnahme bzw. die korrekten Exemplare des vorinstanzlichen Protokolls samt vollständiger Unter- schrift ein (Urk. 21) und das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2024 auf eine Anschlussberufung (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Durchführung eines Augen- scheins abgewiesen und die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 beantragte die Verteidigung die Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz und in das Verhandlungsprotokoll (Urk. 25). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Verteidigung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mit Eingabe vom 1. März 2024 in Papierform die Berufungsbegründung ein (Urk. 27; Urk. 28/1- 3; Urk. 29; Urk. 30), welche mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 dem Statt- halteramt sowie der Vorinstanz in Kopie zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt wurde (Urk. 31). Mit Eingabe vom 7. März 2024 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 33) sowie die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. März 2024 auf eine Vernehmlassung (Urk. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 5 -
  12. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). - 6 - 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet
  13. Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 27 S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition stehen. Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  14. Beweisanträge der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den von ihr gestellten Beweisantrag bezüglich eines "rekonstruktiven Augen- scheins unter Beizug des gelenkten Personenwagens der Beschuldigten" zu Un- recht abgewiesen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten darstelle und eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsabklärung zur Folge habe. Die Verteidigung erneuerte diesen Beweisantrag im Berufungsverfahren – nachdem er zunächst mit Verfügung vom 8. Februar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 23) – im Rahmen der Berufungsbegründung. Für den Fall, dass der Beweis wegen Art. 398 Abs. 4 StPO nicht abgenommen werden könne, beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung sowie die Anordnung einer entsprechenden Beweisab- nahme durch die Vorinstanz (Urk. 27 S. 8 f.). 4.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Be- weise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich abgewiesen oder nicht abgenommen worden. Des- gleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge - 7 - im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Gelangt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hat, so kann sie den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012, Erw. 8.4.1; BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 StPO N 6). 4.3. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Beweisantrag verwiesen werden (Urk. 16 S. 4). Selbst wenn die Annährungs- und Abstandssensoren am Fahrzeug der Beschuldigten im konkreten Fall auf eine mögliche Kollision nicht aufmerksam gemacht hätten, wäre alleine die Beschuldigte in der Pflicht, ihr Fahrzeug so zu lenken, dass es nicht zu einem Touchieren eines anderen Fahrzeuges kommen kann. Auch für den Fall, dass die Sensoren reagiert hätten, hätte sich die Beschuldigte – mit der Vorinstanz – über die Signale hinweg- setzen können. Solche Sensoren stellen ohnehin lediglich technische Hilfsmittel dar; die Verantwortung bleibt bei der Lenkerin (vgl. nachstehend Ziff. II.B.2.4.). Die Verteidigung argumentiert, die Beschuldigte gehe davon aus, dass eine Kollision aufgrund der "Winkel" mit dem konkreten Fahrzeug und in der konkreten Situation gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 27 S. 8). Allerdings würde ein rekonstruktiver Augenschein keine aussagekräftigen Beweise für die tatsächlichen, am Tag der mutmasslichen Kollision herrschenden Umstände zu erbringen vermögen, zumal nur schon die genaue Position der Fahrzeuge, wie sie an jenem Tag vorlag, nicht mehr ermittelt werden kann. Wie zudem noch zu zeigen sein wird, konnte die Vor- instanz zur Frage der Sachverhaltserstellung auf die weiteren im Recht liegenden Beweise – insbesondere die Aussagen des Zeugen B._____ sowie der Beschul- digten selbst – abstellen. Der Beweisantrag ist entsprechend auch im Berufungs- verfahren abzuweisen. - 8 - II. Schuldpunkt A. Ausgangslage Der Beschuldigten werden mit Strafbefehl vom 5. April 2022 zwei Tatvorwürfe ge- macht, nämlich einerseits ein fahrlässiges Nichtbeherrschen ihres Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren aus einem Parkfeld, wobei es beim Abdrehen zu einer Streif- kollision mit dem rechts von ihr parkierten Motorrad gekommen sei. Dieses sei zu Fall gekommen und es sei ein Sachschaden entstanden. Andererseits habe sich die Beschuldigte nach der Kollision mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten, indem sie von der Kollisionsstelle weggefahren sei, obschon sie das auf dem Boden lie- gende Motorrad bemerkt habe, ausgestiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Dabei hätte sie die Beschädigungen am Motorrad bemerken können (Urk. 1/2). B. Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Fahrlässiges Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges)
  15. Sachverhalt 1.1. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, auf dem besagten Parkplatz neben dem Motorrad geparkt und in der Folge rückwärts gelenkt zu haben, wobei sie anschliessend das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen und versucht habe, dieses aufzustellen (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). 1.2. Sie bestreitet jedoch, dass sie eine Streifkollision mit dem Motorrad gehabt habe und dieses deshalb zu Boden gefallen sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6 und S. 8 f.). 1.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie praktisch ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen B._____ anlässlich des- sen Einvernahme vom 19. Juni 2023 abgestellt habe, welcher jedoch keine Kollision oder Streifung festgestellt habe, und sie ferner Alternativszenarien für ein Umfallen des Motorrades nicht in Betracht gezogen habe. Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach eine Kollision mit bloss hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, ver- - 9 - letze Art. 10 Abs. 3 StPO und beruhe ferner auf einer willkürlichen Beweiswürdi- gung. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 6 StPO und die Regeln über ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Vorgehen der Polizei bei der Spurensicherung und -abnahme nicht beanstandet habe (Urk. 27 S. 2 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz sind die im Polizeirapport zusam- mengefassten Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen B._____ mangels gesetzeskonformer Protokollierung und Rechtsbelehrung nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar (Urk. 16 S. 7; Urk. 1/1/2 S. 2 f.). Allerdings sind die im Rapport festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen verwertbar, handelt es sich beim Polizeirapport doch um ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). So konnte die Polizei noch am Unfallort den Sachschaden am Motorrad feststellen und Fotos vom Motorrad machen (Urk. 1/1/2 S. 3 und Urk. 1/1/3). Auch die Verteidigung bestreitet im Übrigen das Vorliegen eines Sachschadens am Motorrad nicht (Urk. 27). Weiter verwertbar sind die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ beim Statthalteramt und diejenigen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). 1.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Statthalteramt bzw. anlässlich der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 16 S. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aus- sagen erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge B._____ zwar eine Kollision weder gehört noch gesehen habe, dies jedoch nicht zur Folge habe, dass die Möglichkeit einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad aus- zuschliessen sei. So sei notorisch, dass bereits eine leichte ungünstige Berührung ein auf seinem Ständer stehendes Motorrad zu Fall bringen könne. Aufgrund der vom Zeugen geschilderten Umstände komme für das Umfallen des Motorrades kein anderer Grund als eine solche Berührung während des Ausparkmanövers der Beschuldigten in Frage. So habe der Zeuge festgehalten, dass ganz klar sichtbar - 10 - gewesen sei, dass es während der Rückwärtsfahrt des Personenwagens zum Sturz des Motorrades gekommen sei. Würde man den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenken, müsste man von einem Alternativsachverhalt ausgehen, wonach äussere Umstände, namentlich ein Windstoss, den Sturz des Motorrades zeitgleich zum Ausparkmanöver herbeigeführt hätten. Dies erscheine, wenn nicht unmöglich, dann zumindest als nach der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst unwahrscheinlich. Auch die Beschuldigte selbst habe zudem die Möglichkeit aner- kannt, dass das Motorrad in zeitlicher Hinsicht während ihres Fahrmanövers ge- stürzt sein könnte. Schliesslich könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend mache, dass die Warnsensoren ihres Wagens nicht reagiert hätten. Dies seien technische Instrumentarien eines Wagens und würden die erforderliche Aufmerksamkeit der Lenkerin nicht ersetzen und sie nicht von ihren Sorgfaltspflichten befreien (Urk. 16 S. 10 f.). 1.5.2. Diesen Erwägungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zur Ergänzung das Fol- gende: Zwar hatte – mit der Verteidigung (Urk. 27 S. 5) – der Zeuge B._____ eine Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad weder ge- sehen noch gehört (Urk. 1/9 S. 3). Er gab jedoch auch an, dass an seinem Auto kein Fenster offen gewesen sei. Im Übrigen sass er rechts vom parkierten Motor- rad, wobei die Beschuldigte links vom Motorrad ausparkierte. Deshalb erstaunt es auch nicht, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Motorrad aufgrund des Blickwinkels nicht sehen konnte (vgl. Urk. 1/9 S. 2 und S. 4; sowie Foto im Anhang zu Urk. 1/9). Allerdings schilderte der Zeuge B._____ glaub- haft, wonach er – was auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten wird – aus seinem Fahrzeug aus direkte Sicht auf das Motorrad gehabt habe, da kein Auto dazwischen gestanden sei. Das Motorrad sei auf der rechten Seite parkiert gewe- sen und auf einem Ständer gestanden, wobei er nicht mehr zu hundert Prozent sagen könne, ob es ein Doppelmittelständer oder ein Schrägständer gewesen sei. Dann habe er das Fahrzeug, welches ebenfalls gegen die Wand parkiert gewesen sei, gesehen, wie es rückwärts ausparkiert habe und dass das Motorrad während des Rückwärtsfahrens des Pws umgefallen bzw. umgekippt sei (Urk. 1/9 S. 1 f. und S. 3). Angesprochen auf diese letzte Aussage des Zeugen B._____ erklärte die Beschuldigte vor Vorinstanz unter anderem, dass es schon stimmen werde, wenn - 11 - er das behaupte, wenn das Motorrad gerade dann umgefallen sei. Sie habe aber mit dem nichts zu tun. Sie könne es nicht gewesen sein, sie sei zu weit weg gewe- sen (Prot. I S. 8). Allerdings schilderte die Beschuldigte auch konstant, dass sie nach dem Einkaufen von links gekommen sei und das Motorrad, welches rechts von ihr gestanden sei, nicht gesehen habe bzw. als sie eingestiegen und wegge- fahren sei, habe sie es nicht gesehen, zumal ihr Auto ziemlich hoch sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). Dass die Beschuldigte das Motorrad in jenem Zeitpunkt nicht mehr gesehen hat, erscheint nicht unglaubhaft, kann sie jedoch in keiner Hinsicht entlasten. Vielmehr gab sie damit selber zu, dass sie das Motorrad bzw. dessen Position und ihren eigenen Abstand zu diesem im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt nicht mehr im Blick hatte (vgl. auch Prot. I S. 7). Im Übrigen gab die Beschuldigte zwar an, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben (vgl. Urk. 1/10 S. 2; Urk. 27 S. 5). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine abstreitende Behaup- tung, welche im Übrigen kein entlastendes Beweismittel oder Indiz darstellt und ferner nicht glaubhaft ist. Vielmehr ist aufgrund des gesamten Verhaltens der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die Kollision mit dem Motorrad bemerkte. Ferner bestreitet sie wie erwähnt nicht, dass das Motorrad erst während des Rück- wärtsfahrens umgekippt und auf den Boden gefallen sein könnte, was nach allge- meiner Lebenserfahrung Geräusche verursacht und auch dies will die Beschuldigte nicht gehört respektive wahrgenommen haben (Prot. I S. 6; Urk. 1/10 S. 2). In Be- zug auf die Einwendungen der Verteidigung, dass die Abstandssensoren am Auto der Beschuldigten die mutmassliche Kollision auch nicht angezeigt hätten (vgl. Urk. 27 S. 5), wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. 2.). 1.5.3. Wie erwähnt rügte die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich, da sich letztere nicht genügend mit Alternativ- szenarien auseinandergesetzt habe, welche das Umfallen des Motorrades plausi- bler bzw. besser erklären könnten als die der Beschuldigten vorgeworfene Streif- kollision, so unter anderem ein Windstoss oder dass das Motorrad von selber um- gekippt sei (Urk. 27 S. 3 f. und S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen des Zeugen B._____, welcher ein Umkippen des Motorrades im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens der Beschuldigten sah und - 12 - letztere dies nicht ausschliessen konnte bzw. sogar selber erklärte, dies könne schon stimmen und sie habe das Motorrad nicht mehr gesehen, als sie rückwärts- fuhr, davon ausgeht, dass ein alternativer Sachverhalt – namentlich ein Winds- toss – nicht plausibel erscheint, ist dies überzeugend und nicht willkürlich. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass für das Umfallen des Motorrads kein anderer Grund als eine Streifkollision in Frage komme (Urk. 16 S. 10). Damit setzte sie sich – entge- gen der Verteidigung – sehr wohl mit alternativen Szenarien auseinander, schloss diese jedoch – aufgrund der Gesamtumstände und den Aussagen der Beteiligten – mit nachvollziehbarer Begründung als möglichen Grund für das Umfallen des Mo- torrads aus. Die Verteidigung ist nicht zu hören, soweit sie ihren Ausführungen ei- nen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. 1.5.4. Die Verteidigung beanstandete schliesslich – auch – im Berufungsverfahren eine ungenügende Polizeiarbeit im Zusammenhang mit der Spurensicherung bzw. die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz als mit Art. 6 StPO und den Regeln über ein faires Verfahren nicht vereinbar (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass angesichts der Geringfügigkeit des Sachscha- dens eine Spurensicherung in gefordertem Ausmass nicht nur als unüblich, son- dern geradezu unnötig erscheine, lasse sich doch der Sachverhalt aus den abge- nommenen Beweismitteln schlüssig erstellen. Jedenfalls könne die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten und es wäre ihr freigestanden, entspre- chende Beweisanträge zu stellen (Urk. 16 S. 8). Diese Erwägungen sind überzeu- gend. Die Vorinstanz konnte – wie bereits ausgeführt – willkürfrei und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel davon ausgehen, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten zu einer Streifkollision gekommen und das Motorrad in der Folge umgefallen war. Dass ein solches Umfallen eines Motorrades gemeinhin geeignet ist, einen Sachschaden am Motorrad zu verursachen, wird im Übrigen von keiner Seite bestritten (vgl. Urk. 27). Ferner ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung, welche von Beginn weg die Polizeiarbeit als ungenügend bzw. unter - 13 - anderem auch die Unverwertbarkeit von Beweismitteln rügte, nicht bereits im Untersuchungsverfahren beantragte, eine entsprechende Spurensicherung an den Fahrzeugen vorzunehmen. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, dass eine solche Beweissicherung am Motorrad nachhaltig vereitelt worden sei, da dieses sehr wahrscheinlich unverzüglich in die Reparatur gebracht worden sei (Urk. 27 S. 8). Dass am Fahrzeug der Beschuldigten keinerlei Kratzspuren oder Ähnliches sicht- oder feststellbar gewesen seien, machte jedoch weder die Beschuldigte noch die Verteidigung je geltend. 1.6. Nach dem Gesagten liegt weder eine willkürliche Sachverhaltserstellung noch Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Urteil weder offen- sichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Wie am Anfang dargelegt, genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Ver- teidigung – keine Rede sein.
  16. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig (Urk. 16 S. 11 f. und S. 14). 2.2. Richtigerweise sah die Vorinstanz vorliegend das SVG als anwendbar. Der Vorfall ereignete sich auf einem Coop-Parkplatz, welchen zwar nur die Kunden be- nutzen dürfen, die im Coop einkaufen gehen. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbestimmbaren Personenkreis, weshalb der Parkplatz ohne Weiteres eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV darstellt (vgl. BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 SVG N 19). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor- - 14 - sichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (vgl. auch BGE 127 II 302 E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit ist anhand der gesamten Umstände, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, zu beurteilen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). In Bezug auf das Rückwärtsfahren regelt Art. 17 Abs. 2 VRV, dass nur im Schritttempo rückwärts gefahren werden darf. Da es sich beim Rückwärtsfahren um ein speziell gefährliches Manöver handelt, wird von jedem Fahrzeuglenker dies- bezüglich auch ein besonders hohes Mass an Aufmerksamkeit gefordert. 2.4. Der Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass sie schneller als Schritt- tempo rückwärts gefahren ist. Auch geht aus den Aussagen des Zeugen B._____ nichts Derartiges hervor. Dieser erwähnte jedoch, dass auf dem ganzen Areal reger Verkehr gewesen sei (Urk. 1/9 S. 4). Auch die Beschuldigte schilderte, es habe viele Leute gegeben und es sei überall viel los gewesen. Als sie auf den Parkplatz gefahren sei, sei nicht viel los gewesen, aber als sie wieder habe wegfahren wollen, sei viel los gewesen (Urk. 1/10 S. 2 f.). Sodann sagte sie mehrfach, dass sie das Motorrad, als sie in ihr Auto eingestiegen sei und habe losfahren wollen, nicht mehr gesehen habe (Urk. 1/10 S. 2 f.). Aufgrund dieser Umstände, insbesondere, da die Beschuldigte offenbar im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens die Position des Motor- rades nicht mehr im Blick hatte, erforderte das Rückwärtsfahren erhöhte Aufmerk- samkeit von ihr. So wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, den Standort des Motorrades bzw. die Platzverhältnisse vor dem Losfahren zu überprüfen. Beim Rückwärtsfahren jedoch touchierte sie das neben ihr parkierte Motorrad, welches dadurch zu Boden fiel. Damit liess sie nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten und war entsprechend unaufmerksam und beherrschte ihr Fahrzeug nicht. Wie bereits erwähnt, bringt die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung vor, dass die Abstandssensoren ihres Fahrzeuges, welche vorne und vorne seitlich liegen würden, weder beim Einparkieren noch beim Rückwärtsfahren reagiert hätten (Urk. 1/10 S. 3 f.; Urk. 27 S. 5). Einerseits handelt es sich dabei um eine reine - 15 - – durch das Beweisresultat, namentlich gestützt auf die überzeugende Zeugenaus- sage, widerlegte – Behauptung. Ferner ist es technisch ohne weiteres möglich, dass die Beschuldigte das Motorrad mit einem Fahrzeugteil touchierte und ums- tiess, welcher nicht von den Sensoren abgedeckt ist und diese deshalb nicht aus- schlugen. Selbst wenn die Abstandssensoren tatsächlich nicht reagiert hätten und die Beschuldigte dies hätte belegen können, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, stellt das Warnsystem eines Autos ohnehin lediglich ein technisches Hilfsmittel dar und verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug bei der Lenkerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom
  17. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung] und 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3; Urk. 16 S. 4). Da- mit war die Beschuldigte in der Pflicht, den Abstand zum Motorrad richtig einzu- schätzen bzw. ihn fortwährend zu überprüfen und ihr Auto so zu lenken, dass es das Motorrad nicht touchiert. 2.5. Nach dem Gesagten erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand würdigte die Vorinstanz mit dem Statthalteramt das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässig, zumal sie durch ihr unaufmerksam ausgeführtes Fahrmanöver zumindest ihre Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr verletzte (Urk. 16 S. 11 f.). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. 2.7. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. - 16 - C. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Kollision mit Sachschaden)
  18. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Tatvorwurf gestützt auf die Aussagen des Zeugen B._____ sowie die Ausführungen der Beschuldigten als erstellt (Urk. 16 S. 11). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es zwischen dem Auto der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, in Folge dessen das Motorrad zu Boden fiel. Die Beschuldigte bestritt nicht, dass sie beim Ausparkieren aus dem Parkplatz das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen sowie aus ihrem Fahrzeug ausge- stiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Da das Motorrad aber zu schwer gewesen sei, habe sie aufgehört, sei wieder ins Auto gestiegen und weg- gefahren (Urk. 1/10 S. 10; Prot. I S. 6 und S. 7 f.). Ferner wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte, ohne jemanden zu benachrichtigen, die Unfallstelle verlassen habe (Urk. 16 S. 5; Urk. 27 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt.
  19. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sah den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erfüllt an (Urk. 16 S. 11 f.). 2.2. In Bezug auf das vorliegend zur Anwendung gelangende SVG kann auf die Ausführungen zu Tatvorwurf 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. II.B.2.2.). 2.3. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort an- halten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). - 17 - 2.4. Vorliegend kam es zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, welche das Umfallen des Motorrades auf den Boden nach sich zog. Dabei entstand – zumindest am Motorrad – ein Sachscha- den, der durch die Polizei festgestellt wurde. Damit stand die Beschuldigte in der Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt. 2.5. Im Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte die Beschädi- gungen am Motorrad bemerken können, womit sinngemäss von einem fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 1/2). Die Anhaltepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglich- keit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädigten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (Urteil des BGer 6P.56/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht be- gründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Der Schädiger darf Zweifel am Bestehen eines Unfalls oder an seiner Beteiligung nicht zu seinen eigenen Gunsten auslegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom
  20. April 2014 E. 3.1). 2.6. Die Beschuldigte führte aus, dass das Motorrad stand, als sie zum Parkplatz fuhr und neben dem Motorrad parkierte (Urk. 1/10 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). Als sie vom Einkaufen zurückgekommen, ins Auto eingestiegen und rückwärts losgefahren sei, habe sie es nicht mehr gesehen. Nach dem Ausparkieren sah sie es schliesslich auf dem Boden liegen. Ferner erklärte sie vor Vorinstanz, dass es sein könne, dass das Motorrad zeitgleich bzw. während ihres Rückwärtsfahrens umgekippt sei (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. II.B.1.). Wie bereits erwogen ist entgegen der Vertei- digung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Motorrad - 18 - bemerkte. Ferner war der Vorfall ohne Weiteres geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen und wurde, wie bereits erwähnt, durch die Polizei auch ein Sach- schaden am Motorrad festgestellt. Die Beschuldigte versuchte das Motorrad aufzu- stellen, wobei sie bei diesem Versuch die erwähnten Beschädigungen am Motorrad ebenfalls bemerkte. Aufgrund all dieser Umstände war sie im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zur Kontaktnahme des Geschädigten oder der Polizei verpflichtet ge- wesen. Indem die Beschuldigte dies unterliess, verletzte sie die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in vorsätzlicher Weise. III. Strafzumessung
  21. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 16 S. 12 f.), welcher sowohl bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als auch beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt.
  22. Hingegen ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, für welches Delikt sie zunächst die Einsatzstrafe festsetzte. Vielmehr folgerte die Vorinstanz, dass das Tatverschulden gesamthaft betrachtet als gering einzustufen und eine Einsatzstrafe von Fr. 300.– Busse festzusetzen sei (Urk. 16 S. 13).
  23. Bei Vorliegen mehrerer Übertretungen ist gemäss Art. 104 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 480; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 4.1. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte, obwohl sie aufgrund der Gesamtumstände um die Verursachung eines Unfalls durch eigenes Verhalten wusste, vom Unfallort entfernte, ohne sich um die Benachrichtigung des Geschä- digten oder die Polizei zu kümmern. Jedoch ist zugunsten der Beschuldigten davon - 19 - auszugehen, dass lediglich ein leichter Sach- und kein Personenschaden entstan- den war. Die Beschuldigte konnte zudem innert kurzer Zeit ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Insgesamt wiegt das Verschulden eher leicht. 4.2. Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rück- wärtsfahren ist sodann anzumerken, dass die Beschuldigte die notwendige Auf- merksamkeit, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker verlangt wird, nicht aufbrachte und dadurch mit einem Motorrad kollidierte und dieses zu Boden fiel und beschädigt wurde. Hier ist jedoch von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.
  24. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin bei einer Weinhandlung und verdient monatlich netto Fr. 12'000.–. Sie hat gemäss eigenen Aussagen "ein bisschen" Vermögen gemacht; Schulden hat sie keine (Prot. I S. 9 f.). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 22. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft (Urk. 3/2). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus.
  25. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte erscheint weder einsichtig noch reuig.
  26. Die Vorinstanz legte als Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 300.– fest. Nach Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und in Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe erhöhte sie die Strafe auf total Fr. 400.– (Urk. 16 S. 13). Die Strafe erweist sich insgesamt und insbesondere betreffend das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten verschuldens-unange- messen tief, kann jedoch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse in der Höhe von total Fr. 400.–. Ebenfalls bleibt es bei der von der Vorinstanz praxis- gemäss festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Urk. 16 S. 14). - 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  27. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
  28. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen.
  29. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
  30. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG
  31. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400.–.
  32. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  33. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  - 21 - das Statthalteramt des Bezirks Horgen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240003-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 13. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 27. Oktober 2023 (GC230009)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 5. April 2022 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 16 S. 14 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde Fr. 350.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden der Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge

a) Des Beschuldigten: (Urk. 27 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27.10.2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin/Beschuldigte mangels Tatbestand von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten -und Entschädigungsfolge (nebst Mehrwertsteuerzu- schlag) zum ganzen Vor- und Hauptverfahren inkl. Berufung zu Lasten des Staates.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 22, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 16 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vor- instanz) vom 27. Oktober 2023 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 900.– sowie die weiteren Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 16 S. 14 f.).

- 4 - 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 12). Das be- gründete Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger am 4. Januar 2024 zugestellt (Urk. 15/2) und am 24. Januar 2024 reichte dieser fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde dem Statthalteramt Bezirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist an- gesetzt, um zu Unstimmigkeiten des Protokolls Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ihre Stellungnahme bzw. die korrekten Exemplare des vorinstanzlichen Protokolls samt vollständiger Unter- schrift ein (Urk. 21) und das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2024 auf eine Anschlussberufung (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Durchführung eines Augen- scheins abgewiesen und die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 beantragte die Verteidigung die Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz und in das Verhandlungsprotokoll (Urk. 25). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Verteidigung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mit Eingabe vom 1. März 2024 in Papierform die Berufungsbegründung ein (Urk. 27; Urk. 28/1- 3; Urk. 29; Urk. 30), welche mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 dem Statt- halteramt sowie der Vorinstanz in Kopie zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt wurde (Urk. 31). Mit Eingabe vom 7. März 2024 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 33) sowie die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. März 2024 auf eine Vernehmlassung (Urk. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 -

2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 6 - 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet

3. Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 27 S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition stehen. Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Beweisanträge der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den von ihr gestellten Beweisantrag bezüglich eines "rekonstruktiven Augen- scheins unter Beizug des gelenkten Personenwagens der Beschuldigten" zu Un- recht abgewiesen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten darstelle und eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsabklärung zur Folge habe. Die Verteidigung erneuerte diesen Beweisantrag im Berufungsverfahren

– nachdem er zunächst mit Verfügung vom 8. Februar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 23) – im Rahmen der Berufungsbegründung. Für den Fall, dass der Beweis wegen Art. 398 Abs. 4 StPO nicht abgenommen werden könne, beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung sowie die Anordnung einer entsprechenden Beweisab- nahme durch die Vorinstanz (Urk. 27 S. 8 f.). 4.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Be- weise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich abgewiesen oder nicht abgenommen worden. Des- gleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

- 7 - im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Gelangt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hat, so kann sie den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012, Erw. 8.4.1; BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 StPO N 6). 4.3. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Beweisantrag verwiesen werden (Urk. 16 S. 4). Selbst wenn die Annährungs- und Abstandssensoren am Fahrzeug der Beschuldigten im konkreten Fall auf eine mögliche Kollision nicht aufmerksam gemacht hätten, wäre alleine die Beschuldigte in der Pflicht, ihr Fahrzeug so zu lenken, dass es nicht zu einem Touchieren eines anderen Fahrzeuges kommen kann. Auch für den Fall, dass die Sensoren reagiert hätten, hätte sich die Beschuldigte – mit der Vorinstanz – über die Signale hinweg- setzen können. Solche Sensoren stellen ohnehin lediglich technische Hilfsmittel dar; die Verantwortung bleibt bei der Lenkerin (vgl. nachstehend Ziff. II.B.2.4.). Die Verteidigung argumentiert, die Beschuldigte gehe davon aus, dass eine Kollision aufgrund der "Winkel" mit dem konkreten Fahrzeug und in der konkreten Situation gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 27 S. 8). Allerdings würde ein rekonstruktiver Augenschein keine aussagekräftigen Beweise für die tatsächlichen, am Tag der mutmasslichen Kollision herrschenden Umstände zu erbringen vermögen, zumal nur schon die genaue Position der Fahrzeuge, wie sie an jenem Tag vorlag, nicht mehr ermittelt werden kann. Wie zudem noch zu zeigen sein wird, konnte die Vor- instanz zur Frage der Sachverhaltserstellung auf die weiteren im Recht liegenden Beweise – insbesondere die Aussagen des Zeugen B._____ sowie der Beschul- digten selbst – abstellen. Der Beweisantrag ist entsprechend auch im Berufungs- verfahren abzuweisen.

- 8 - II. Schuldpunkt A. Ausgangslage Der Beschuldigten werden mit Strafbefehl vom 5. April 2022 zwei Tatvorwürfe ge- macht, nämlich einerseits ein fahrlässiges Nichtbeherrschen ihres Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren aus einem Parkfeld, wobei es beim Abdrehen zu einer Streif- kollision mit dem rechts von ihr parkierten Motorrad gekommen sei. Dieses sei zu Fall gekommen und es sei ein Sachschaden entstanden. Andererseits habe sich die Beschuldigte nach der Kollision mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten, indem sie von der Kollisionsstelle weggefahren sei, obschon sie das auf dem Boden lie- gende Motorrad bemerkt habe, ausgestiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Dabei hätte sie die Beschädigungen am Motorrad bemerken können (Urk. 1/2). B. Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Fahrlässiges Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges)

1. Sachverhalt 1.1. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, auf dem besagten Parkplatz neben dem Motorrad geparkt und in der Folge rückwärts gelenkt zu haben, wobei sie anschliessend das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen und versucht habe, dieses aufzustellen (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). 1.2. Sie bestreitet jedoch, dass sie eine Streifkollision mit dem Motorrad gehabt habe und dieses deshalb zu Boden gefallen sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6 und S. 8 f.). 1.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie praktisch ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen B._____ anlässlich des- sen Einvernahme vom 19. Juni 2023 abgestellt habe, welcher jedoch keine Kollision oder Streifung festgestellt habe, und sie ferner Alternativszenarien für ein Umfallen des Motorrades nicht in Betracht gezogen habe. Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach eine Kollision mit bloss hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, ver-

- 9 - letze Art. 10 Abs. 3 StPO und beruhe ferner auf einer willkürlichen Beweiswürdi- gung. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 6 StPO und die Regeln über ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Vorgehen der Polizei bei der Spurensicherung und -abnahme nicht beanstandet habe (Urk. 27 S. 2 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz sind die im Polizeirapport zusam- mengefassten Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen B._____ mangels gesetzeskonformer Protokollierung und Rechtsbelehrung nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar (Urk. 16 S. 7; Urk. 1/1/2 S. 2 f.). Allerdings sind die im Rapport festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen verwertbar, handelt es sich beim Polizeirapport doch um ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). So konnte die Polizei noch am Unfallort den Sachschaden am Motorrad feststellen und Fotos vom Motorrad machen (Urk. 1/1/2 S. 3 und Urk. 1/1/3). Auch die Verteidigung bestreitet im Übrigen das Vorliegen eines Sachschadens am Motorrad nicht (Urk. 27). Weiter verwertbar sind die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ beim Statthalteramt und diejenigen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 16 S. 6 ff.; Urk. 1/9-10 und Prot. I S. 5 ff.). 1.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Statthalteramt bzw. anlässlich der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 16 S. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aus- sagen erwog die Vorinstanz, dass der Zeuge B._____ zwar eine Kollision weder gehört noch gesehen habe, dies jedoch nicht zur Folge habe, dass die Möglichkeit einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad aus- zuschliessen sei. So sei notorisch, dass bereits eine leichte ungünstige Berührung ein auf seinem Ständer stehendes Motorrad zu Fall bringen könne. Aufgrund der vom Zeugen geschilderten Umstände komme für das Umfallen des Motorrades kein anderer Grund als eine solche Berührung während des Ausparkmanövers der Beschuldigten in Frage. So habe der Zeuge festgehalten, dass ganz klar sichtbar

- 10 - gewesen sei, dass es während der Rückwärtsfahrt des Personenwagens zum Sturz des Motorrades gekommen sei. Würde man den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenken, müsste man von einem Alternativsachverhalt ausgehen, wonach äussere Umstände, namentlich ein Windstoss, den Sturz des Motorrades zeitgleich zum Ausparkmanöver herbeigeführt hätten. Dies erscheine, wenn nicht unmöglich, dann zumindest als nach der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst unwahrscheinlich. Auch die Beschuldigte selbst habe zudem die Möglichkeit aner- kannt, dass das Motorrad in zeitlicher Hinsicht während ihres Fahrmanövers ge- stürzt sein könnte. Schliesslich könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend mache, dass die Warnsensoren ihres Wagens nicht reagiert hätten. Dies seien technische Instrumentarien eines Wagens und würden die erforderliche Aufmerksamkeit der Lenkerin nicht ersetzen und sie nicht von ihren Sorgfaltspflichten befreien (Urk. 16 S. 10 f.). 1.5.2. Diesen Erwägungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zur Ergänzung das Fol- gende: Zwar hatte – mit der Verteidigung (Urk. 27 S. 5) – der Zeuge B._____ eine Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad weder ge- sehen noch gehört (Urk. 1/9 S. 3). Er gab jedoch auch an, dass an seinem Auto kein Fenster offen gewesen sei. Im Übrigen sass er rechts vom parkierten Motor- rad, wobei die Beschuldigte links vom Motorrad ausparkierte. Deshalb erstaunt es auch nicht, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Motorrad aufgrund des Blickwinkels nicht sehen konnte (vgl. Urk. 1/9 S. 2 und S. 4; sowie Foto im Anhang zu Urk. 1/9). Allerdings schilderte der Zeuge B._____ glaub- haft, wonach er – was auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten wird – aus seinem Fahrzeug aus direkte Sicht auf das Motorrad gehabt habe, da kein Auto dazwischen gestanden sei. Das Motorrad sei auf der rechten Seite parkiert gewe- sen und auf einem Ständer gestanden, wobei er nicht mehr zu hundert Prozent sagen könne, ob es ein Doppelmittelständer oder ein Schrägständer gewesen sei. Dann habe er das Fahrzeug, welches ebenfalls gegen die Wand parkiert gewesen sei, gesehen, wie es rückwärts ausparkiert habe und dass das Motorrad während des Rückwärtsfahrens des Pws umgefallen bzw. umgekippt sei (Urk. 1/9 S. 1 f. und S. 3). Angesprochen auf diese letzte Aussage des Zeugen B._____ erklärte die Beschuldigte vor Vorinstanz unter anderem, dass es schon stimmen werde, wenn

- 11 - er das behaupte, wenn das Motorrad gerade dann umgefallen sei. Sie habe aber mit dem nichts zu tun. Sie könne es nicht gewesen sein, sie sei zu weit weg gewe- sen (Prot. I S. 8). Allerdings schilderte die Beschuldigte auch konstant, dass sie nach dem Einkaufen von links gekommen sei und das Motorrad, welches rechts von ihr gestanden sei, nicht gesehen habe bzw. als sie eingestiegen und wegge- fahren sei, habe sie es nicht gesehen, zumal ihr Auto ziemlich hoch sei (Urk. 1/10 S. 2; Prot. I S. 6). Dass die Beschuldigte das Motorrad in jenem Zeitpunkt nicht mehr gesehen hat, erscheint nicht unglaubhaft, kann sie jedoch in keiner Hinsicht entlasten. Vielmehr gab sie damit selber zu, dass sie das Motorrad bzw. dessen Position und ihren eigenen Abstand zu diesem im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt nicht mehr im Blick hatte (vgl. auch Prot. I S. 7). Im Übrigen gab die Beschuldigte zwar an, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben (vgl. Urk. 1/10 S. 2; Urk. 27 S. 5). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine abstreitende Behaup- tung, welche im Übrigen kein entlastendes Beweismittel oder Indiz darstellt und ferner nicht glaubhaft ist. Vielmehr ist aufgrund des gesamten Verhaltens der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie die Kollision mit dem Motorrad bemerkte. Ferner bestreitet sie wie erwähnt nicht, dass das Motorrad erst während des Rück- wärtsfahrens umgekippt und auf den Boden gefallen sein könnte, was nach allge- meiner Lebenserfahrung Geräusche verursacht und auch dies will die Beschuldigte nicht gehört respektive wahrgenommen haben (Prot. I S. 6; Urk. 1/10 S. 2). In Be- zug auf die Einwendungen der Verteidigung, dass die Abstandssensoren am Auto der Beschuldigten die mutmassliche Kollision auch nicht angezeigt hätten (vgl. Urk. 27 S. 5), wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. 2.). 1.5.3. Wie erwähnt rügte die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich, da sich letztere nicht genügend mit Alternativ- szenarien auseinandergesetzt habe, welche das Umfallen des Motorrades plausi- bler bzw. besser erklären könnten als die der Beschuldigten vorgeworfene Streif- kollision, so unter anderem ein Windstoss oder dass das Motorrad von selber um- gekippt sei (Urk. 27 S. 3 f. und S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamt- umstände, namentlich den Aussagen des Zeugen B._____, welcher ein Umkippen des Motorrades im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens der Beschuldigten sah und

- 12 - letztere dies nicht ausschliessen konnte bzw. sogar selber erklärte, dies könne schon stimmen und sie habe das Motorrad nicht mehr gesehen, als sie rückwärts- fuhr, davon ausgeht, dass ein alternativer Sachverhalt – namentlich ein Winds- toss – nicht plausibel erscheint, ist dies überzeugend und nicht willkürlich. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass für das Umfallen des Motorrads kein anderer Grund als eine Streifkollision in Frage komme (Urk. 16 S. 10). Damit setzte sie sich – entge- gen der Verteidigung – sehr wohl mit alternativen Szenarien auseinander, schloss diese jedoch – aufgrund der Gesamtumstände und den Aussagen der Beteiligten

– mit nachvollziehbarer Begründung als möglichen Grund für das Umfallen des Mo- torrads aus. Die Verteidigung ist nicht zu hören, soweit sie ihren Ausführungen ei- nen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. 1.5.4. Die Verteidigung beanstandete schliesslich – auch – im Berufungsverfahren eine ungenügende Polizeiarbeit im Zusammenhang mit der Spurensicherung bzw. die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz als mit Art. 6 StPO und den Regeln über ein faires Verfahren nicht vereinbar (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass angesichts der Geringfügigkeit des Sachscha- dens eine Spurensicherung in gefordertem Ausmass nicht nur als unüblich, son- dern geradezu unnötig erscheine, lasse sich doch der Sachverhalt aus den abge- nommenen Beweismitteln schlüssig erstellen. Jedenfalls könne die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten und es wäre ihr freigestanden, entspre- chende Beweisanträge zu stellen (Urk. 16 S. 8). Diese Erwägungen sind überzeu- gend. Die Vorinstanz konnte – wie bereits ausgeführt – willkürfrei und gestützt auf die vorhandenen Beweismittel davon ausgehen, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten zu einer Streifkollision gekommen und das Motorrad in der Folge umgefallen war. Dass ein solches Umfallen eines Motorrades gemeinhin geeignet ist, einen Sachschaden am Motorrad zu verursachen, wird im Übrigen von keiner Seite bestritten (vgl. Urk. 27). Ferner ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung, welche von Beginn weg die Polizeiarbeit als ungenügend bzw. unter

- 13 - anderem auch die Unverwertbarkeit von Beweismitteln rügte, nicht bereits im Untersuchungsverfahren beantragte, eine entsprechende Spurensicherung an den Fahrzeugen vorzunehmen. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, dass eine solche Beweissicherung am Motorrad nachhaltig vereitelt worden sei, da dieses sehr wahrscheinlich unverzüglich in die Reparatur gebracht worden sei (Urk. 27 S. 8). Dass am Fahrzeug der Beschuldigten keinerlei Kratzspuren oder Ähnliches sicht- oder feststellbar gewesen seien, machte jedoch weder die Beschuldigte noch die Verteidigung je geltend. 1.6. Nach dem Gesagten liegt weder eine willkürliche Sachverhaltserstellung noch Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Urteil weder offen- sichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Wie am Anfang dargelegt, genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Ver- teidigung – keine Rede sein.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig (Urk. 16 S. 11 f. und S. 14). 2.2. Richtigerweise sah die Vorinstanz vorliegend das SVG als anwendbar. Der Vorfall ereignete sich auf einem Coop-Parkplatz, welchen zwar nur die Kunden be- nutzen dürfen, die im Coop einkaufen gehen. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbestimmbaren Personenkreis, weshalb der Parkplatz ohne Weiteres eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV darstellt (vgl. BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 SVG N 19). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor-

- 14 - sichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (vgl. auch BGE 127 II 302 E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit ist anhand der gesamten Umstände, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, zu beurteilen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). In Bezug auf das Rückwärtsfahren regelt Art. 17 Abs. 2 VRV, dass nur im Schritttempo rückwärts gefahren werden darf. Da es sich beim Rückwärtsfahren um ein speziell gefährliches Manöver handelt, wird von jedem Fahrzeuglenker dies- bezüglich auch ein besonders hohes Mass an Aufmerksamkeit gefordert. 2.4. Der Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass sie schneller als Schritt- tempo rückwärts gefahren ist. Auch geht aus den Aussagen des Zeugen B._____ nichts Derartiges hervor. Dieser erwähnte jedoch, dass auf dem ganzen Areal reger Verkehr gewesen sei (Urk. 1/9 S. 4). Auch die Beschuldigte schilderte, es habe viele Leute gegeben und es sei überall viel los gewesen. Als sie auf den Parkplatz gefahren sei, sei nicht viel los gewesen, aber als sie wieder habe wegfahren wollen, sei viel los gewesen (Urk. 1/10 S. 2 f.). Sodann sagte sie mehrfach, dass sie das Motorrad, als sie in ihr Auto eingestiegen sei und habe losfahren wollen, nicht mehr gesehen habe (Urk. 1/10 S. 2 f.). Aufgrund dieser Umstände, insbesondere, da die Beschuldigte offenbar im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens die Position des Motor- rades nicht mehr im Blick hatte, erforderte das Rückwärtsfahren erhöhte Aufmerk- samkeit von ihr. So wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, den Standort des Motorrades bzw. die Platzverhältnisse vor dem Losfahren zu überprüfen. Beim Rückwärtsfahren jedoch touchierte sie das neben ihr parkierte Motorrad, welches dadurch zu Boden fiel. Damit liess sie nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten und war entsprechend unaufmerksam und beherrschte ihr Fahrzeug nicht. Wie bereits erwähnt, bringt die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung vor, dass die Abstandssensoren ihres Fahrzeuges, welche vorne und vorne seitlich liegen würden, weder beim Einparkieren noch beim Rückwärtsfahren reagiert hätten (Urk. 1/10 S. 3 f.; Urk. 27 S. 5). Einerseits handelt es sich dabei um eine reine

- 15 -

– durch das Beweisresultat, namentlich gestützt auf die überzeugende Zeugenaus- sage, widerlegte – Behauptung. Ferner ist es technisch ohne weiteres möglich, dass die Beschuldigte das Motorrad mit einem Fahrzeugteil touchierte und ums- tiess, welcher nicht von den Sensoren abgedeckt ist und diese deshalb nicht aus- schlugen. Selbst wenn die Abstandssensoren tatsächlich nicht reagiert hätten und die Beschuldigte dies hätte belegen können, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, stellt das Warnsystem eines Autos ohnehin lediglich ein technisches Hilfsmittel dar und verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug bei der Lenkerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom

20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung] und 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3; Urk. 16 S. 4). Da- mit war die Beschuldigte in der Pflicht, den Abstand zum Motorrad richtig einzu- schätzen bzw. ihn fortwährend zu überprüfen und ihr Auto so zu lenken, dass es das Motorrad nicht touchiert. 2.5. Nach dem Gesagten erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objek- tiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.6. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand würdigte die Vorinstanz mit dem Statthalteramt das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässig, zumal sie durch ihr unaufmerksam ausgeführtes Fahrmanöver zumindest ihre Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr verletzte (Urk. 16 S. 11 f.). Dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. 2.7. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

- 16 - C. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Kollision mit Sachschaden)

1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Tatvorwurf gestützt auf die Aussagen des Zeugen B._____ sowie die Ausführungen der Beschuldigten als erstellt (Urk. 16 S. 11). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es zwischen dem Auto der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, in Folge dessen das Motorrad zu Boden fiel. Die Beschuldigte bestritt nicht, dass sie beim Ausparkieren aus dem Parkplatz das Motorrad auf dem Boden liegen gesehen sowie aus ihrem Fahrzeug ausge- stiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen. Da das Motorrad aber zu schwer gewesen sei, habe sie aufgehört, sei wieder ins Auto gestiegen und weg- gefahren (Urk. 1/10 S. 10; Prot. I S. 6 und S. 7 f.). Ferner wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte, ohne jemanden zu benachrichtigen, die Unfallstelle verlassen habe (Urk. 16 S. 5; Urk. 27 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sah den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erfüllt an (Urk. 16 S. 11 f.). 2.2. In Bezug auf das vorliegend zur Anwendung gelangende SVG kann auf die Ausführungen zu Tatvorwurf 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. II.B.2.2.). 2.3. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort an- halten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

- 17 - 2.4. Vorliegend kam es zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem Motorrad zu einer Streifkollision, welche das Umfallen des Motorrades auf den Boden nach sich zog. Dabei entstand – zumindest am Motorrad – ein Sachscha- den, der durch die Polizei festgestellt wurde. Damit stand die Beschuldigte in der Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies hat die Beschuldigte nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt. 2.5. Im Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte die Beschädi- gungen am Motorrad bemerken können, womit sinngemäss von einem fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten ausgegangen wird (Urk. 1/2). Die Anhaltepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglich- keit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädigten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (Urteil des BGer 6P.56/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht be- gründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Der Schädiger darf Zweifel am Bestehen eines Unfalls oder an seiner Beteiligung nicht zu seinen eigenen Gunsten auslegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom

14. April 2014 E. 3.1). 2.6. Die Beschuldigte führte aus, dass das Motorrad stand, als sie zum Parkplatz fuhr und neben dem Motorrad parkierte (Urk. 1/10 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). Als sie vom Einkaufen zurückgekommen, ins Auto eingestiegen und rückwärts losgefahren sei, habe sie es nicht mehr gesehen. Nach dem Ausparkieren sah sie es schliesslich auf dem Boden liegen. Ferner erklärte sie vor Vorinstanz, dass es sein könne, dass das Motorrad zeitgleich bzw. während ihres Rückwärtsfahrens umgekippt sei (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. II.B.1.). Wie bereits erwogen ist entgegen der Vertei- digung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Motorrad

- 18 - bemerkte. Ferner war der Vorfall ohne Weiteres geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen und wurde, wie bereits erwähnt, durch die Polizei auch ein Sach- schaden am Motorrad festgestellt. Die Beschuldigte versuchte das Motorrad aufzu- stellen, wobei sie bei diesem Versuch die erwähnten Beschädigungen am Motorrad ebenfalls bemerkte. Aufgrund all dieser Umstände war sie im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zur Kontaktnahme des Geschädigten oder der Polizei verpflichtet ge- wesen. Indem die Beschuldigte dies unterliess, verletzte sie die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in vorsätzlicher Weise. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 16 S. 12 f.), welcher sowohl bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als auch beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt.

2. Hingegen ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, für welches Delikt sie zunächst die Einsatzstrafe festsetzte. Vielmehr folgerte die Vorinstanz, dass das Tatverschulden gesamthaft betrachtet als gering einzustufen und eine Einsatzstrafe von Fr. 300.– Busse festzusetzen sei (Urk. 16 S. 13).

3. Bei Vorliegen mehrerer Übertretungen ist gemäss Art. 104 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 480; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 4.1. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte, obwohl sie aufgrund der Gesamtumstände um die Verursachung eines Unfalls durch eigenes Verhalten wusste, vom Unfallort entfernte, ohne sich um die Benachrichtigung des Geschä- digten oder die Polizei zu kümmern. Jedoch ist zugunsten der Beschuldigten davon

- 19 - auszugehen, dass lediglich ein leichter Sach- und kein Personenschaden entstan- den war. Die Beschuldigte konnte zudem innert kurzer Zeit ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Insgesamt wiegt das Verschulden eher leicht. 4.2. Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rück- wärtsfahren ist sodann anzumerken, dass die Beschuldigte die notwendige Auf- merksamkeit, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker verlangt wird, nicht aufbrachte und dadurch mit einem Motorrad kollidierte und dieses zu Boden fiel und beschädigt wurde. Hier ist jedoch von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.

5. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin bei einer Weinhandlung und verdient monatlich netto Fr. 12'000.–. Sie hat gemäss eigenen Aussagen "ein bisschen" Vermögen gemacht; Schulden hat sie keine (Prot. I S. 9 f.). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 22. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 300.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft (Urk. 3/2). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus.

6. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte erscheint weder einsichtig noch reuig.

7. Die Vorinstanz legte als Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 300.– fest. Nach Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und in Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe erhöhte sie die Strafe auf total Fr. 400.– (Urk. 16 S. 13). Die Strafe erweist sich insgesamt und insbesondere betreffend das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten verschuldens-unange- messen tief, kann jedoch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Busse in der Höhe von total Fr. 400.–. Ebenfalls bleibt es bei der von der Vorinstanz praxis- gemäss festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Urk. 16 S. 14).

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 

- 21 - das Statthalteramt des Bezirks Horgen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet