Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 3).
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung sowie des Ver- stosses gegen die COVID-19-Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 36 S. 10).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt eine Entschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie
- 11 - des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbin- dung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 3 Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 32; Urk. 37).
E. 4 Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid fusst grundlegend auf den von ihr behaupteten Differenzen zwischen der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 und dem Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2023. Diese Argu- mentation erweist sich von vornherein als unbehelflich. Wie im Übrigen auch vom Stadtrichteramt zutreffend erkannt wurde (vgl. Urk. 51 S. 2), kommt der Verfügung vom 30. März 2023 keine präjudizierende Wirkung zu. Die Verteidigung scheint dies zu verkennen, wenn sie teils wiederholend (vgl. Urk. 46 S. 5 Rz. 11, S. 6 Rz. 15, S. 6 Rz. 18 ff., S. 11 Rz. 35, S. 12 Rz. 38, S. 13 Rz. 40, S. 18 Rz. 56, S. 19 Rz. 58, S. 20 Rz. 61, S. 21 Rz. 64, S. 21 Rz. 66 f.; Urk. 52 S. 2 Rz. 2) auf Basis der Verfügung vom 30. März 2023 argumentiert, dass es keine belastenden Beweise gebe. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist nicht die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023, sondern der Endentscheid in der Sache vom
23. November 2023 massgeblich und in zweiter Instanz einer Prüfung zu unterzie- hen. Es erübrigt sich demnach, auf diesbezügliche Einwendungen einzugehen. Wenn die Vorinstanz auf eine (vorläufige) Einschätzung im Rahmen eines verfah- rensleitenden Entscheids zurückgekommen wäre, vermöchte dies jedenfalls keine Willkür darzulegen.
E. 5 Soweit die Verteidigung sich mit den Erwägungen des massgeblichen Entscheids der Vorinstanz vom 23. November 2023 auseinandersetzt, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet:
E. 5.1 Die Verteidigung macht geltend, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussage der Polizeibeamtin E._____ dafür spreche, dass der Beschuldigte Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen sei, aktenwidrig sei, zumal E._____ weder die Demonstration noch den Kessel gesehen habe (Urk. 46 S. 13). Dieser Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, da die Vorinstanz nicht erwog, die Polizeibeamtin habe den Beschuldigten anlässlich der Teilnahme an der Demons- tration gesehen (vgl. Urk. 36 S. 6). Vielmehr führte die Vorinstanz aus, dass die
- 7 - Polizeibeamtin E._____ (welche die Personenkontrolle des Beschuldigten durch- führte, vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail betr. "Personenkontrolle 244 / Wegweisung: NAME A1._____ Vorname A2._____"; Urk. 22 S. 3 f.), angegeben habe, keine der von ihr kontrollierten Personen habe geäussert, nicht an der Demonstration teilge- nommen zu haben und es habe bei keiner der von ihr kontrollierten Personen Zwei- fel bezüglich der Teilnahme an der Demonstration gegeben (vgl. Urk. 22 S. 4). Auf- grund dieser Aussage durfte die Vorinstanz willkürfrei als belastendes Indiz hinzuziehen, dass der Beschuldigte nach ca. drei Stunden Einkesselung im strömenden Regen (von ca. 14.30 Uhr bis 17.25 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 1 Anhang E-Mail S. 2; Urk. 1/1 S. 4), sowie anschliessender Personenkontrolle, Fotoaufnahme und Wegweisung gegenüber der Polizeibeamtin nicht erwähnte, dass er als unbeteiligte Drittperson in die Einkesselung geraten sei. Die Polizei- beamtin führte denn auch nachvollziehbar aus, dass sie Aussagen oder spezielle Umstände bei einer kontrollierten Person schriftlich festgehalten hätte (vgl. Urk. 22 S. 4), was beim Beschuldigten im dafür vorgesehenen Feld indes nicht der Fall war (vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail S. 4: "Bemerkungen: [ ]". Im Übrigen behauptet nicht einmal der Beschuldigte selbst, anlässlich der Kontrolle (oder auch später) dies- bezüglich etwas Konkretes vorgebracht zu haben. Das anderslautende Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 46 S. 16; Urk. 52 S. 2) erweist sich als aktenwidrig, weder anlässlich der Hauptverhandlung noch im Rahmen eines schriftlichen Berichts äusserte sich der Beschuldigte zur Sache: Die angebliche Aussage des Beschuldigten, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, entspringt einzig dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 46 S. 16) und das Formular des Stadtrichter- amtes vom 13. Dezember 2021, auf welcher der Beschuldigte pauschal vermerkte "der Sachverhalt wird bestritten", genügt vor dem Hintergrund der Aussageverwei- gerung – insbesondere vor Ort, aber auch anlässlich der späteren Einvernahmen, als er um Konkretisierung der Formularerklärung gebeten wurde (vgl. Urk. 9 S. 3) – jedenfalls nicht, um das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Narrativ zu plausibilisieren.
E. 5.2 Die Vorinstanz legte unter Verweis auf die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung überzeugend dar, weshalb die Aussageverweigerung vorliegend als belastendes Element gewürdigt werden darf (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit
- 8 - diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung nur ungenügend auseinander, wenn sie ihre eigene Lesart von Art. 6 Ziff. 1 EMRK präsentiert und sich im Übrigen ein weiteres Mal darauf versteift, mit dem – wie erwähnt (vorne E. III./4.) – unbe- helflichen Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 zu behaup- ten, dass es keine belastenden Indizien gebe und die Aussageverweigerung demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürfe (vgl. Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 52 S. 2).
E. 5.3 Bezüglich des Einwands der Verteidigung, die Angaben aus dem Polizei- rapport seien infolge einer Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar (Urk. 46 S. 11), ist Folgendes zu bemerken: Polizeirapporte sind grundsätzlich zulässige Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO; Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Soweit Feststellungen aus dem Rapport umstritten sind, hat ein Beschuldigter rechtzeitig und formgerecht eine Zeugenbefragung zu beantragen; die (alleinige) Berufung auf Unverwertbarkeit ent- faltet keine Wirkung und es ist von einem Verzicht auf Konfrontation auszugehen, wenn kein formeller Beweisantrag gestellt wird (Urteile 6B_1265/2021 vom 29. De- zember 2022 E. 2.3.; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1.; 6B_1057/2013 vom
19. Mai 2014 E. 2.3.). Die Verteidigung liess auch offen, welche Angaben des Polizeirapports bestritten werden.
E. 5.4 Auch die weiteren Einwände bezüglich der Aussagen der Polizeibeamtin E._____ erweisen sich als untauglich, eine willkürliche Beweiswürdigung zu be- gründen: Inwiefern der Erfahrungssatz der Polizeibeamtin, eingekesselte Personen hätten "in aller Regel" an einer Demonstration teilgenommen, in unauflösbarem Widerspruch steht mit der Bemerkung im Rapport vom 13. Juli 2021, dass auch Unbeteiligte hätten eingekesselt werden können, (vgl. Urk. 46 S. 14), ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Polizeibeamtin vermag der Umstand hervorzurufen, dass sie sich nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern konnte, zumal die Befragung zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand und die Polizeibeamtin am besagten Tag eine Vielzahl von Personen kontrollierte. Dass es die Polizeibeamtin E._____ war, die den Beschuldigten kontrolliert hat, ist jedenfalls aktenkundig und unbestritten.
- 9 -
E. 5.5 Als weiteres Indiz durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Vertei- digung willkürfrei das Erscheinungsbild des Beschuldigten hinzuziehen: Der Beschuldigte war von Kopf (schwarzes Cap, hochgezogene schwarze Kapuze) über Körper (schwarze Jacke, schwarze Hosen) bis Fuss (schwarze Schuhe) in Schwarz gekleidet, was ohne Weiteres als typisches Merkmal für Teilnehmer unbewilligter Demonstrationen am 1. Mai in Zürich bezeichnet werden muss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Videoaufnahmen, welche entgegen der Ansicht der Verteidigung beweistauglich sind, sondern ist notorisch.
E. 5.6 Nichts am Ergebnis zu ändern vermag letztlich, dass im Rapport vom 13. Juli 2021 festgehalten wurde, es sei "nicht auszuschliessen", dass Unbeteiligte, welche sich bereits zuvor am Einkesselungsort aufgehalten hätten, in die Einkesselung geraten seien (Urk. 1/1 S. 3). Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, wäre bei einem Unbeteiligten ohne Weiteres anzunehmen gewesen, dass dieser die ver- sehentliche Tangierung erwähnt hätte. Beim Beschuldigten ist indes auch in Berücksichtigung der weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Indizien davon auszugehen, dass er vor seiner Einkesselung an der unbewilligten Demonstration teilnahm.
E. 6 Der Beschuldigte vermag eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz nicht darzutun. Der Anklagesachverhalt gilt daher unter Verweis auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als erstellt.
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichts- kasse Rechnung.
- Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-037-748 vom 25. Oktober 2021 (Fr. 250.–) sowie die nachträglichen Untersuchungskosten (Fr. 500.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2):
- In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2023 (GC230104) vollumfänglich aufzuheben.
- A._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Ver- ordnung von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Verfahrenskosten seien mit den Kosten der Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.) gemäss Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 51 S. 2): Die gestellten Berufungsanträge seien unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Einsprecher und Berufungskläger abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 3).
- Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung sowie des Ver- stosses gegen die COVID-19-Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 36 S. 10).
- Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 32; Urk. 37).
- Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Januar 2024 wurde das schrift- liche Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 42). Am 18. März 2024 begründete die Verteidigung die Berufung (Urk. 46), das Stadtrichteramt beantwortete die - 4 - Berufung am 25. März 2024 (Urk. 51). Am 15. April 2024 nahm die Verteidigung zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 52). II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretun- gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
- Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46), weshalb das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der eingeschränkten Kognition vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt
- Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 vor, dass er am 1. Mai 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenom- men habe, welche sich um ca. 14.00 Uhr auf der B._____-strasse auf Höhe des C._____-platzes in Zürich formiert habe und an der ca. 1'000 Personen teilgenom- men hätten. Der Demonstrationszug sei durch den Kreis … marschiert und schliesslich in der D._____-strasse polizeilich angehalten worden. Zu diesem Zeit- punkt hätten sich ca. 600 Personen an der Örtlichkeit befunden, darunter auch der Beschuldigte. Dieser habe gewusst, dass die Kundgebung nicht bewilligt gewesen sei und dass an dieser mehr als 100 Personen teilgenommen hätten. - 5 -
- Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 36 S. 4 ff.). Zur Täterschaft des Beschuldigten hielt sie fest, dass dieser sich unter den eingekesselten Personen befunden habe und nicht erklärt habe, weshalb er sich am 1. Mai an einem Ort aufgehalten habe, welcher bekanntlicherweise zu den Brennpunkten gehöre und von Aussenstehenden gemieden werde. Wenn- gleich der Beschuldigte das Recht habe, die Aussage zu verweigern, so treffe ihn vorliegend eine gewisse Obliegenheit, sich zu erklären. Der Beschuldigte, der die Aussage im gesamten Verfahren verweigert habe, habe keine plausible Erklärung für seine Anwesenheit am Demonstrationsort geliefert, weshalb davon auszugehen sei, dass es keine solche gebe. Die Kleidung des Beschuldigten, der eine schwarze Regenhose und schwarze Jacke mit hochgezogener Kapuze getragen habe, weise darauf hin, dass er Teil der illegalen Demonstration gewesen sei. Schliesslich habe die Polizeibeamtin, welche den Beschuldigten anlässlich der Einkesselung kontrol- liert habe, ausgesagt, dass keine der kontrollierten Personen die Teilnahme an der Demonstration bestritten habe; für sie habe es bezüglich keiner der von ihr kontrol- lierten Personen Zweifel an der Teilnahme gegeben. Angesichts der hohen Teil- nehmerzahl von gut 1'000 Personen habe auf der Hand gelegen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe, zumal zum Tatzeitpunkt Demonstrationen mit über 100 Personen verboten gewesen seien.
- Die Feststellung des Sachverhalts kann vorliegend – wie erwähnt (vgl. vorne E. II./1.) – nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich falsch ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht - 6 - (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanz- liche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid fusst grundlegend auf den von ihr behaupteten Differenzen zwischen der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 und dem Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2023. Diese Argu- mentation erweist sich von vornherein als unbehelflich. Wie im Übrigen auch vom Stadtrichteramt zutreffend erkannt wurde (vgl. Urk. 51 S. 2), kommt der Verfügung vom 30. März 2023 keine präjudizierende Wirkung zu. Die Verteidigung scheint dies zu verkennen, wenn sie teils wiederholend (vgl. Urk. 46 S. 5 Rz. 11, S. 6 Rz. 15, S. 6 Rz. 18 ff., S. 11 Rz. 35, S. 12 Rz. 38, S. 13 Rz. 40, S. 18 Rz. 56, S. 19 Rz. 58, S. 20 Rz. 61, S. 21 Rz. 64, S. 21 Rz. 66 f.; Urk. 52 S. 2 Rz. 2) auf Basis der Verfügung vom 30. März 2023 argumentiert, dass es keine belastenden Beweise gebe. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist nicht die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023, sondern der Endentscheid in der Sache vom
- November 2023 massgeblich und in zweiter Instanz einer Prüfung zu unterzie- hen. Es erübrigt sich demnach, auf diesbezügliche Einwendungen einzugehen. Wenn die Vorinstanz auf eine (vorläufige) Einschätzung im Rahmen eines verfah- rensleitenden Entscheids zurückgekommen wäre, vermöchte dies jedenfalls keine Willkür darzulegen.
- Soweit die Verteidigung sich mit den Erwägungen des massgeblichen Entscheids der Vorinstanz vom 23. November 2023 auseinandersetzt, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet: 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussage der Polizeibeamtin E._____ dafür spreche, dass der Beschuldigte Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen sei, aktenwidrig sei, zumal E._____ weder die Demonstration noch den Kessel gesehen habe (Urk. 46 S. 13). Dieser Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, da die Vorinstanz nicht erwog, die Polizeibeamtin habe den Beschuldigten anlässlich der Teilnahme an der Demons- tration gesehen (vgl. Urk. 36 S. 6). Vielmehr führte die Vorinstanz aus, dass die - 7 - Polizeibeamtin E._____ (welche die Personenkontrolle des Beschuldigten durch- führte, vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail betr. "Personenkontrolle 244 / Wegweisung: NAME A1._____ Vorname A2._____"; Urk. 22 S. 3 f.), angegeben habe, keine der von ihr kontrollierten Personen habe geäussert, nicht an der Demonstration teilge- nommen zu haben und es habe bei keiner der von ihr kontrollierten Personen Zwei- fel bezüglich der Teilnahme an der Demonstration gegeben (vgl. Urk. 22 S. 4). Auf- grund dieser Aussage durfte die Vorinstanz willkürfrei als belastendes Indiz hinzuziehen, dass der Beschuldigte nach ca. drei Stunden Einkesselung im strömenden Regen (von ca. 14.30 Uhr bis 17.25 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 1 Anhang E-Mail S. 2; Urk. 1/1 S. 4), sowie anschliessender Personenkontrolle, Fotoaufnahme und Wegweisung gegenüber der Polizeibeamtin nicht erwähnte, dass er als unbeteiligte Drittperson in die Einkesselung geraten sei. Die Polizei- beamtin führte denn auch nachvollziehbar aus, dass sie Aussagen oder spezielle Umstände bei einer kontrollierten Person schriftlich festgehalten hätte (vgl. Urk. 22 S. 4), was beim Beschuldigten im dafür vorgesehenen Feld indes nicht der Fall war (vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail S. 4: "Bemerkungen: [ ]". Im Übrigen behauptet nicht einmal der Beschuldigte selbst, anlässlich der Kontrolle (oder auch später) dies- bezüglich etwas Konkretes vorgebracht zu haben. Das anderslautende Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 46 S. 16; Urk. 52 S. 2) erweist sich als aktenwidrig, weder anlässlich der Hauptverhandlung noch im Rahmen eines schriftlichen Berichts äusserte sich der Beschuldigte zur Sache: Die angebliche Aussage des Beschuldigten, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, entspringt einzig dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 46 S. 16) und das Formular des Stadtrichter- amtes vom 13. Dezember 2021, auf welcher der Beschuldigte pauschal vermerkte "der Sachverhalt wird bestritten", genügt vor dem Hintergrund der Aussageverwei- gerung – insbesondere vor Ort, aber auch anlässlich der späteren Einvernahmen, als er um Konkretisierung der Formularerklärung gebeten wurde (vgl. Urk. 9 S. 3) – jedenfalls nicht, um das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Narrativ zu plausibilisieren. 5.2. Die Vorinstanz legte unter Verweis auf die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung überzeugend dar, weshalb die Aussageverweigerung vorliegend als belastendes Element gewürdigt werden darf (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit - 8 - diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung nur ungenügend auseinander, wenn sie ihre eigene Lesart von Art. 6 Ziff. 1 EMRK präsentiert und sich im Übrigen ein weiteres Mal darauf versteift, mit dem – wie erwähnt (vorne E. III./4.) – unbe- helflichen Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 zu behaup- ten, dass es keine belastenden Indizien gebe und die Aussageverweigerung demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürfe (vgl. Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 52 S. 2). 5.3. Bezüglich des Einwands der Verteidigung, die Angaben aus dem Polizei- rapport seien infolge einer Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar (Urk. 46 S. 11), ist Folgendes zu bemerken: Polizeirapporte sind grundsätzlich zulässige Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO; Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Soweit Feststellungen aus dem Rapport umstritten sind, hat ein Beschuldigter rechtzeitig und formgerecht eine Zeugenbefragung zu beantragen; die (alleinige) Berufung auf Unverwertbarkeit ent- faltet keine Wirkung und es ist von einem Verzicht auf Konfrontation auszugehen, wenn kein formeller Beweisantrag gestellt wird (Urteile 6B_1265/2021 vom 29. De- zember 2022 E. 2.3.; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1.; 6B_1057/2013 vom
- Mai 2014 E. 2.3.). Die Verteidigung liess auch offen, welche Angaben des Polizeirapports bestritten werden. 5.4. Auch die weiteren Einwände bezüglich der Aussagen der Polizeibeamtin E._____ erweisen sich als untauglich, eine willkürliche Beweiswürdigung zu be- gründen: Inwiefern der Erfahrungssatz der Polizeibeamtin, eingekesselte Personen hätten "in aller Regel" an einer Demonstration teilgenommen, in unauflösbarem Widerspruch steht mit der Bemerkung im Rapport vom 13. Juli 2021, dass auch Unbeteiligte hätten eingekesselt werden können, (vgl. Urk. 46 S. 14), ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Polizeibeamtin vermag der Umstand hervorzurufen, dass sie sich nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern konnte, zumal die Befragung zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand und die Polizeibeamtin am besagten Tag eine Vielzahl von Personen kontrollierte. Dass es die Polizeibeamtin E._____ war, die den Beschuldigten kontrolliert hat, ist jedenfalls aktenkundig und unbestritten. - 9 - 5.5. Als weiteres Indiz durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Vertei- digung willkürfrei das Erscheinungsbild des Beschuldigten hinzuziehen: Der Beschuldigte war von Kopf (schwarzes Cap, hochgezogene schwarze Kapuze) über Körper (schwarze Jacke, schwarze Hosen) bis Fuss (schwarze Schuhe) in Schwarz gekleidet, was ohne Weiteres als typisches Merkmal für Teilnehmer unbewilligter Demonstrationen am 1. Mai in Zürich bezeichnet werden muss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Videoaufnahmen, welche entgegen der Ansicht der Verteidigung beweistauglich sind, sondern ist notorisch. 5.6. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag letztlich, dass im Rapport vom 13. Juli 2021 festgehalten wurde, es sei "nicht auszuschliessen", dass Unbeteiligte, welche sich bereits zuvor am Einkesselungsort aufgehalten hätten, in die Einkesselung geraten seien (Urk. 1/1 S. 3). Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, wäre bei einem Unbeteiligten ohne Weiteres anzunehmen gewesen, dass dieser die ver- sehentliche Tangierung erwähnt hätte. Beim Beschuldigten ist indes auch in Berücksichtigung der weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Indizien davon auszugehen, dass er vor seiner Einkesselung an der unbewilligten Demonstration teilnahm.
- Der Beschuldigte vermag eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz nicht darzutun. Der Anklagesachverhalt gilt daher unter Verweis auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als erstellt.
- Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verstoss gegen § 7 V Covid-19/ZH in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie als Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Urk. 36 S. 7). Die zutreffende rechtliche Würdigung, welche von der Vertei- digung nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 46; Urk. 52), ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 36 S. 7) zu bestätigen. - 10 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung dargelegt (Urk. 36 S. 8), in der Folge die massgeblichen Kriterien zutreffend gewichtet und als Einsatzstrafe für den Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung eine Busse von Fr. 200.– festgesetzt, während sie für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als Einzelstrafe eine Busse von Fr. 100.– festsetzte. Nach Asperation gelangte die Vorinstanz so zu einer Busse von Fr. 250.–, welche angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositivziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen.
- 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt eine Entschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie - 11 - des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbin- dung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240002-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. K. Vogel, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 21. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 (GC230104)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 10 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichts- kasse Rechnung.
6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-037-748 vom 25. Oktober 2021 (Fr. 250.–) sowie die nachträglichen Untersuchungskosten (Fr. 500.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2):
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2023 (GC230104) vollumfänglich aufzuheben.
2. A._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Ver- ordnung von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Verfahrenskosten seien mit den Kosten der Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.) gemäss Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 51 S. 2): Die gestellten Berufungsanträge seien unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Einsprecher und Berufungskläger abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 3).
2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung sowie des Ver- stosses gegen die COVID-19-Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 36 S. 10).
3. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 32; Urk. 37).
4. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Januar 2024 wurde das schrift- liche Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 42). Am 18. März 2024 begründete die Verteidigung die Berufung (Urk. 46), das Stadtrichteramt beantwortete die
- 4 - Berufung am 25. März 2024 (Urk. 51). Am 15. April 2024 nahm die Verteidigung zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 52). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretun- gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46), weshalb das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der eingeschränkten Kognition vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt
1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 vor, dass er am 1. Mai 2021 an einer unbewilligten Kundgebung teilgenom- men habe, welche sich um ca. 14.00 Uhr auf der B._____-strasse auf Höhe des C._____-platzes in Zürich formiert habe und an der ca. 1'000 Personen teilgenom- men hätten. Der Demonstrationszug sei durch den Kreis … marschiert und schliesslich in der D._____-strasse polizeilich angehalten worden. Zu diesem Zeit- punkt hätten sich ca. 600 Personen an der Örtlichkeit befunden, darunter auch der Beschuldigte. Dieser habe gewusst, dass die Kundgebung nicht bewilligt gewesen sei und dass an dieser mehr als 100 Personen teilgenommen hätten.
- 5 -
2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 36 S. 4 ff.). Zur Täterschaft des Beschuldigten hielt sie fest, dass dieser sich unter den eingekesselten Personen befunden habe und nicht erklärt habe, weshalb er sich am 1. Mai an einem Ort aufgehalten habe, welcher bekanntlicherweise zu den Brennpunkten gehöre und von Aussenstehenden gemieden werde. Wenn- gleich der Beschuldigte das Recht habe, die Aussage zu verweigern, so treffe ihn vorliegend eine gewisse Obliegenheit, sich zu erklären. Der Beschuldigte, der die Aussage im gesamten Verfahren verweigert habe, habe keine plausible Erklärung für seine Anwesenheit am Demonstrationsort geliefert, weshalb davon auszugehen sei, dass es keine solche gebe. Die Kleidung des Beschuldigten, der eine schwarze Regenhose und schwarze Jacke mit hochgezogener Kapuze getragen habe, weise darauf hin, dass er Teil der illegalen Demonstration gewesen sei. Schliesslich habe die Polizeibeamtin, welche den Beschuldigten anlässlich der Einkesselung kontrol- liert habe, ausgesagt, dass keine der kontrollierten Personen die Teilnahme an der Demonstration bestritten habe; für sie habe es bezüglich keiner der von ihr kontrol- lierten Personen Zweifel an der Teilnahme gegeben. Angesichts der hohen Teil- nehmerzahl von gut 1'000 Personen habe auf der Hand gelegen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe, zumal zum Tatzeitpunkt Demonstrationen mit über 100 Personen verboten gewesen seien.
3. Die Feststellung des Sachverhalts kann vorliegend – wie erwähnt (vgl. vorne E. II./1.) – nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich falsch ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht
- 6 - (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanz- liche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
4. Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid fusst grundlegend auf den von ihr behaupteten Differenzen zwischen der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 und dem Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2023. Diese Argu- mentation erweist sich von vornherein als unbehelflich. Wie im Übrigen auch vom Stadtrichteramt zutreffend erkannt wurde (vgl. Urk. 51 S. 2), kommt der Verfügung vom 30. März 2023 keine präjudizierende Wirkung zu. Die Verteidigung scheint dies zu verkennen, wenn sie teils wiederholend (vgl. Urk. 46 S. 5 Rz. 11, S. 6 Rz. 15, S. 6 Rz. 18 ff., S. 11 Rz. 35, S. 12 Rz. 38, S. 13 Rz. 40, S. 18 Rz. 56, S. 19 Rz. 58, S. 20 Rz. 61, S. 21 Rz. 64, S. 21 Rz. 66 f.; Urk. 52 S. 2 Rz. 2) auf Basis der Verfügung vom 30. März 2023 argumentiert, dass es keine belastenden Beweise gebe. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist nicht die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023, sondern der Endentscheid in der Sache vom
23. November 2023 massgeblich und in zweiter Instanz einer Prüfung zu unterzie- hen. Es erübrigt sich demnach, auf diesbezügliche Einwendungen einzugehen. Wenn die Vorinstanz auf eine (vorläufige) Einschätzung im Rahmen eines verfah- rensleitenden Entscheids zurückgekommen wäre, vermöchte dies jedenfalls keine Willkür darzulegen.
5. Soweit die Verteidigung sich mit den Erwägungen des massgeblichen Entscheids der Vorinstanz vom 23. November 2023 auseinandersetzt, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet: 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussage der Polizeibeamtin E._____ dafür spreche, dass der Beschuldigte Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen sei, aktenwidrig sei, zumal E._____ weder die Demonstration noch den Kessel gesehen habe (Urk. 46 S. 13). Dieser Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, da die Vorinstanz nicht erwog, die Polizeibeamtin habe den Beschuldigten anlässlich der Teilnahme an der Demons- tration gesehen (vgl. Urk. 36 S. 6). Vielmehr führte die Vorinstanz aus, dass die
- 7 - Polizeibeamtin E._____ (welche die Personenkontrolle des Beschuldigten durch- führte, vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail betr. "Personenkontrolle 244 / Wegweisung: NAME A1._____ Vorname A2._____"; Urk. 22 S. 3 f.), angegeben habe, keine der von ihr kontrollierten Personen habe geäussert, nicht an der Demonstration teilge- nommen zu haben und es habe bei keiner der von ihr kontrollierten Personen Zwei- fel bezüglich der Teilnahme an der Demonstration gegeben (vgl. Urk. 22 S. 4). Auf- grund dieser Aussage durfte die Vorinstanz willkürfrei als belastendes Indiz hinzuziehen, dass der Beschuldigte nach ca. drei Stunden Einkesselung im strömenden Regen (von ca. 14.30 Uhr bis 17.25 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 1 Anhang E-Mail S. 2; Urk. 1/1 S. 4), sowie anschliessender Personenkontrolle, Fotoaufnahme und Wegweisung gegenüber der Polizeibeamtin nicht erwähnte, dass er als unbeteiligte Drittperson in die Einkesselung geraten sei. Die Polizei- beamtin führte denn auch nachvollziehbar aus, dass sie Aussagen oder spezielle Umstände bei einer kontrollierten Person schriftlich festgehalten hätte (vgl. Urk. 22 S. 4), was beim Beschuldigten im dafür vorgesehenen Feld indes nicht der Fall war (vgl. Urk. 1, Anhang E-Mail S. 4: "Bemerkungen: [ ]". Im Übrigen behauptet nicht einmal der Beschuldigte selbst, anlässlich der Kontrolle (oder auch später) dies- bezüglich etwas Konkretes vorgebracht zu haben. Das anderslautende Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 46 S. 16; Urk. 52 S. 2) erweist sich als aktenwidrig, weder anlässlich der Hauptverhandlung noch im Rahmen eines schriftlichen Berichts äusserte sich der Beschuldigte zur Sache: Die angebliche Aussage des Beschuldigten, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, entspringt einzig dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 46 S. 16) und das Formular des Stadtrichter- amtes vom 13. Dezember 2021, auf welcher der Beschuldigte pauschal vermerkte "der Sachverhalt wird bestritten", genügt vor dem Hintergrund der Aussageverwei- gerung – insbesondere vor Ort, aber auch anlässlich der späteren Einvernahmen, als er um Konkretisierung der Formularerklärung gebeten wurde (vgl. Urk. 9 S. 3) – jedenfalls nicht, um das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Narrativ zu plausibilisieren. 5.2. Die Vorinstanz legte unter Verweis auf die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung überzeugend dar, weshalb die Aussageverweigerung vorliegend als belastendes Element gewürdigt werden darf (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit
- 8 - diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung nur ungenügend auseinander, wenn sie ihre eigene Lesart von Art. 6 Ziff. 1 EMRK präsentiert und sich im Übrigen ein weiteres Mal darauf versteift, mit dem – wie erwähnt (vorne E. III./4.) – unbe- helflichen Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 zu behaup- ten, dass es keine belastenden Indizien gebe und die Aussageverweigerung demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürfe (vgl. Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 52 S. 2). 5.3. Bezüglich des Einwands der Verteidigung, die Angaben aus dem Polizei- rapport seien infolge einer Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar (Urk. 46 S. 11), ist Folgendes zu bemerken: Polizeirapporte sind grundsätzlich zulässige Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO; Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Soweit Feststellungen aus dem Rapport umstritten sind, hat ein Beschuldigter rechtzeitig und formgerecht eine Zeugenbefragung zu beantragen; die (alleinige) Berufung auf Unverwertbarkeit ent- faltet keine Wirkung und es ist von einem Verzicht auf Konfrontation auszugehen, wenn kein formeller Beweisantrag gestellt wird (Urteile 6B_1265/2021 vom 29. De- zember 2022 E. 2.3.; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1.; 6B_1057/2013 vom
19. Mai 2014 E. 2.3.). Die Verteidigung liess auch offen, welche Angaben des Polizeirapports bestritten werden. 5.4. Auch die weiteren Einwände bezüglich der Aussagen der Polizeibeamtin E._____ erweisen sich als untauglich, eine willkürliche Beweiswürdigung zu be- gründen: Inwiefern der Erfahrungssatz der Polizeibeamtin, eingekesselte Personen hätten "in aller Regel" an einer Demonstration teilgenommen, in unauflösbarem Widerspruch steht mit der Bemerkung im Rapport vom 13. Juli 2021, dass auch Unbeteiligte hätten eingekesselt werden können, (vgl. Urk. 46 S. 14), ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Polizeibeamtin vermag der Umstand hervorzurufen, dass sie sich nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern konnte, zumal die Befragung zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand und die Polizeibeamtin am besagten Tag eine Vielzahl von Personen kontrollierte. Dass es die Polizeibeamtin E._____ war, die den Beschuldigten kontrolliert hat, ist jedenfalls aktenkundig und unbestritten.
- 9 - 5.5. Als weiteres Indiz durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Vertei- digung willkürfrei das Erscheinungsbild des Beschuldigten hinzuziehen: Der Beschuldigte war von Kopf (schwarzes Cap, hochgezogene schwarze Kapuze) über Körper (schwarze Jacke, schwarze Hosen) bis Fuss (schwarze Schuhe) in Schwarz gekleidet, was ohne Weiteres als typisches Merkmal für Teilnehmer unbewilligter Demonstrationen am 1. Mai in Zürich bezeichnet werden muss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Videoaufnahmen, welche entgegen der Ansicht der Verteidigung beweistauglich sind, sondern ist notorisch. 5.6. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag letztlich, dass im Rapport vom 13. Juli 2021 festgehalten wurde, es sei "nicht auszuschliessen", dass Unbeteiligte, welche sich bereits zuvor am Einkesselungsort aufgehalten hätten, in die Einkesselung geraten seien (Urk. 1/1 S. 3). Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, wäre bei einem Unbeteiligten ohne Weiteres anzunehmen gewesen, dass dieser die ver- sehentliche Tangierung erwähnt hätte. Beim Beschuldigten ist indes auch in Berücksichtigung der weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Indizien davon auszugehen, dass er vor seiner Einkesselung an der unbewilligten Demonstration teilnahm.
6. Der Beschuldigte vermag eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz nicht darzutun. Der Anklagesachverhalt gilt daher unter Verweis auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als erstellt.
7. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verstoss gegen § 7 V Covid-19/ZH in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie als Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Urk. 36 S. 7). Die zutreffende rechtliche Würdigung, welche von der Vertei- digung nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 46; Urk. 52), ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 36 S. 7) zu bestätigen.
- 10 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung dargelegt (Urk. 36 S. 8), in der Folge die massgeblichen Kriterien zutreffend gewichtet und als Einsatzstrafe für den Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung eine Busse von Fr. 200.– festgesetzt, während sie für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als Einzelstrafe eine Busse von Fr. 100.– festsetzte. Nach Asperation gelangte die Vorinstanz so zu einer Busse von Fr. 250.–, welche angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositivziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen. 2. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt eine Entschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie
- 11 - des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbin- dung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing