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SU230083

Mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Zürich OG · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass in 26 Einzelfällen eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft in zumindest fahrlässiger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmel- dedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kunden- verhältnisses ohne Abonnementsverhältnisses vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzube- wahren und zu liefern (Urk. 23 S. 4 ff.).

- 7 - 2. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar ausdrücklich, der vorgeworfene Sachver- halt sei "in objektiver Hinsicht" erstellt (Urk. 57 S. 1). Indes bestreitet sie den sub- jektiven Sachverhalt. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein ehemaliger Mitar- beiter, D._____, habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht und ohne ihre Kenntnis verwirklicht. Dieser Mitarbeiter habe die ihr obliegende Über- prüfungspflicht überwunden respektive die korrekte Registration der Angaben zu umgehen gewusst, indem er als Filialleiter für die Westschweiz die Überprüfung verhindert oder selber vorgenommen habe und so die Beschuldigte über die Kor- rektheit der Erfassung arglistig getäuscht habe. Die Beschuldigte habe dabei nicht gewusst und nicht wissen können, dass SIM-Karten ohne Erfassung der notwen- digen korrekten Angaben aktiviert werden können (Urk. 57 S. 1 f.; Urk. 66 S. 2). 2.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte, es seien die Akten jenes in B._____ laufenden Verfahrens beizuziehen, im Rahmen dessen die Hausdurch- suchung gemacht worden sei, bei welcher die vorliegend gegenständlichen 26 SIM-Karten sichergestellt worden seien. Es sei sicherlich massgeblich, wer diese Person sei, was ihre Funktion in der ganzen hier zur Diskussion stehenden Angelegenheit sei und inwiefern die Beschuldigte davon betroffen sei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, für die Feststellung einer Verletzung der Überprüfungspflicht durch die Beschuldigte sei das Strafverfahren in B._____, bei dem die SIM-Karten in einem Einmachglas gefunden wurden, irrelevant. Die Beschuldigte sei bezüglich des vorliegenden Sachverhalts grundsätzlich geständig und der Aktenbeizug würde keine neuen Er- kenntnisse liefern (Urk. 46 S. 5). Dagegen brachte die Beschuldigte im Berufungs- verfahren im Wesentlichen vor, es sei willkürlich und es könne auch nicht in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Akten beizuziehen (Urk. 57 S. 1; Urk. 66 S. 1). Die nämlichen Strafakten seien geeignet aufzuklären, wie D._____ vorgegangen sei, seine Gehilfen instruiert habe und die Kontrollmecha- nismen habe umgehen respektive verhindern können (Urk. 57 S. 2 f.).

- 8 - 3. 3.1. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie, dass die (von ihr bestrittene) Täterschaft Bestandteil des ob- jektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann die Erfüllung des subjektiven Sach- verhalts bestreitet und erklärt, sie sei nicht geständig, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täter- schaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führ- ten sowohl der (Gesamt-)Strafbescheid vom 7. März 2022 als auch die Strafverfü- gung vom 16. August 2022 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorliegenden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschuldigte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 20 S. 1; Urk. 23 S. 1). Da die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächli- che Täterschaft in betrügerischer Absicht und arglistig gehandelt hat (Urk. 57 S. 2; Urk. 66 S. 2), bestreitet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täterschaft offenkundig nicht, sondern geht selber von direktem wis- sentlichen und willentlichen Handeln aus. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des abgewiesenen Beweisantrags ist sodann festzuhalten, dass aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 17. Dezember 2019 her- vorgeht, dass jenes Verfahren in B._____ im Zusammenhang mit dem Unbekann- ten "C._____" läuft respektive lief (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Beschuldigte, die als Täter D._____ nennt, nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, "diese" Verfahrensakten seien beizuziehen, so scheint sie neu davon auszugehen, dass das Verfahren in B._____ tatsächlich D._____ betrifft. Davon abgesehen, dass das Vorbringen neuer Behauptungen im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), nennt die Beschuldigte auch keine Begründung für diese neue Annahme. Mangels Zulässigkeit neuer Behauptungen (sowie ferner man- gels Substantiiertheit des Antrages) erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung durch das Berufungsgericht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung in Willkür verfallen sein sollte.

- 9 - 3.2.2. Sollte die Beschuldigte hingegen ihren Beweisantrag neu dahingehend verstanden haben wollen, dass die Verfahrensakten des durch ihre eigene Straf- anzeige vom 23. August 2021 gegen D._____ (Urk. 14 [S. 102]) eingeleiteten Ver- fahrens beizuziehen seien, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbrin- gen neuer Beweise im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschul- digte vorbringt, D._____ als ihr ehemaliger Mitarbeiter sei nicht Promoter, sondern Filialleiter für die Westschweiz gewesen und habe die Abläufe bestens gekannt. Er habe die Überprüfung verhindert oder für die Westschweiz selber vorgenom- men und so die Beschuldigte über die Korrektheit der Erfassung arglistig ge- täuscht. Die betroffene Verkaufsstelle E._____ gebe an, es seien Mitarbeiter der Beschuldigten gewesen, welche die fraglichen Registrationen vorgenommen hät- ten und es seien Araber oder Tamilen gewesen – D._____ sei Tamile. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, es bestünden keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass D._____ die Qualitätskontrolle durchgeführt habe oder Einfluss darauf genommen habe (Urk. 57 S. 2 f.). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, mangels Vorliegen eines Arbeitsver- trages zwischen der Beschuldigten und D._____ sei dessen (ehemalige) Funktion und Rolle unbekannt. Wenn die Vorinstanz seine Rolle als "Promotor" (mithin eine Person, die für den Vertrieb von SIM-Karten und Vertragsvereinbarungen mit Wie- derverkäufern zuständig ist) umschreibt, erscheint dies angesichts des von der Beschuldigten selber eingereichten, von D._____ unterzeichneten "contract de distribution" (Urk. 14) jedenfalls nicht willkürlich. 3.3.3. Gemäss eigener Angaben handelt es sich bei der Beschuldigten um den weltgrössten internationalen F._____ (F._____) mit über 15 Millionen Kunden ver- teilt auf 22 Länder und einem Umsatz in der Höhe von Fr. 1,5 Milliarden im Jahr 2014 (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 8. Februar 2025). Auch wenn

- 10 - diese Zahlen zu den fraglichen Tatzeitpunkten im Jahr 2018 etwas anders gelau- tet haben mögen, verfällt die Vorinstanz ebenso wenig in Willkür, wenn sie die Auffassung vertritt, es gehe aus organisatorischen und systematischen Gründen nicht an, dass dieselbe natürliche Person in einem Unternehmen von der Grösse der Beschuldigten nebst Vertriebsaufgaben zusätzlich für die Überprüfung der An- gaben und Sicherstellung der Aufnahme der Angaben gemäss Art. 21 BÜPF zu- ständig ist. 3.3.4. Mit der Vorinstanz bestehen im Ergebnis mithin keine genügend konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass D._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Einfluss genommen hätte (Urk. 46 S. 18 f.). Mangels anderweitiger Hin- weise auf die tatsächliche Täterschaft bleibt diese folglich in allen 26 Fällen unbe- kannt. 3.4. Die Bestreitungen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung sowie ihre damit verbundene Kritik an der abgewiesenen Be- weisabnahme gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.

4. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Person als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Beschuldigten zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prü- fen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die vorliegenden Tatvorwürfe beziehen sich auf eine jeweilige Tatbegehung am 23. Oktober 2018 (25 Fälle) respektive am 30. Januar 2019 (1 Fall). Die vorlie- gend relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwischen der dannzumal gül- tigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Abgabe eines Zugangsmit- tels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betrof-

- 11 - fen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern lediglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmeldedienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 20a (n)VÜPF die- selben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend die alten, zum fraglichen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmun- gen anzuwenden.

2. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 46 S. 9 ff.). Diese zutreffende rechtliche Würdigung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 57; Urk. 66). Sie ist der Strafzumessung zugrunde zu le- gen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 46 S. 21 ff.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht. Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der einzelnen Widerhandlungen unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet werden. Die aus- gefällte Busse von Fr. 2'000.– für jede der 26 Widerhandlungen, gesamthaft Fr. 52'000.–, erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen.

- 12 - VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Gesamtverfahren 1. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 28. Juli 2021 und im Strafbescheid vom

7. März 2022 hatte das EJPD in der Strafverfügung vom 16. August 2022 erwo- gen, im Hinblick auf die in jedem Einzelfall zu fällende Strafe erschienen zusätzli- che Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen (unbekannten) Täterschaft in jedem einzelnen der – für sich allein genommen nicht schwerwie- genden – 26 Verstösse als unverhältnismässig. Aus pragmatischen bzw. prozess- ökonomischen Gründen würden diese gesamthaft in einer Strafverfügung aufge- listet und behandelt, da die Verfügungsadressatin identisch sei, dies im Gegen- satz zur vermutlichen Täterschaft (Urk. 23 S. 20 f.; ferner Urk. 5 S. 21 f.; Urk. 20 S. 16). In der Folge behandelte auch die Vorinstanz die einzelnen 26 Verstösse gemeinsam und erklärte ihre Erwägungen für jeden der Verstösse geltend (Urk. 46 S. 9).

2. Die Beschuldigte bringt vor, die 26 Verstösse einzeln zu behandeln, aber "aus prozessökonomischen Gründen" in einem Verfahren zu beurteilen, und je einzeln zwar eine Busse von unter Fr. 5'000.– zu bemessen, aber in der Gesamt- heit von Fr. 52'000.– auszugehen, gehe nicht an, denn alle Verstösse seien durch denselben Täter, an derselben Verkaufsstelle und – mit einer Ausnahme – am gleichen Tag erfolgt. Die Aufsplittung diene nur der Anwendbarkeit von Art. 7 VStrR (Urk. 57 S. 4).

- 13 -

3. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen was folgt entgegenzuhalten: 3.1. Mit der Vorinstanz ist die jeweilige Täterschaft aller 26 Verstösse unbekannt geblieben (vgl. vorstehend Ziff. III.3.). Hinsichtlich der Unverhältnismässigkeit wei- terer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende an der Widerhandlung in Frage kommen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto stren- ger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verant- wortlichkeiten notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu beurteilen. Die Be- schuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 9. April 2021 ange- setzte Frist, den Namen, Vornamen und Wohnsitz jeglicher Mitarbeitenden be- kannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffenden Ausweiskopie der Teilnehmenden der fraglichen 26 SIM-Karten zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen las- sen. Das Mindestmass an Untersuchungsmassnahmen, um die eigentliche Täter- schaft zu identifizieren, sei durchgeführt worden (Urk. 46 S. 17 f.). Angesichts der bereits ausgeführten Grösse der Beschuldigten (vgl. vorgenannt Ziff. III.3.3.) und des aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung unbekannt gebliebenen möglichen Täter- kreises kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässigkeit in Willkür verfallen zu sein. 3.2. Da die 26 Widerhandlungen jeweils beim Besorgen der Angelegenheiten derselben juristischen Person (der Beschuldigten) erfolgten und die jeweilige Tä- terschaft unbekannt geblieben ist, erscheint es aus prozessökonomischen Überle- gungen durchaus sinnvoll, diese Einzelfälle gemeinsam abzuhandeln. Ein solches Vorgehen vermag sowohl den Aufwand für sämtliche Beteiligte (inklusive der Be- schuldigten) als auch die damit verbundenen Kosten massgeblich zu reduzieren. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VStrR steht ein solches Vorgehen klarer- weise nicht entgegen. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersu- chungshandlungen auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (persönli- cher Anwendungsbereich infolge Beschuldigte als juristische Person; Vorliegen

- 14 - einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bussenhöhe im jeweiligen Einzel- fall), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–6) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten  das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Dienst Überwa- chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (nachfolgend: EJPD) erliess am 7. März 2022 wegen 26 einzelnen Widerhandlungen gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF ei- nen an die Beschuldigte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beschuldigte) adressierten (Gesamt-)Strafbescheid (Urk. 20; Art. 62 Abs. 1 VStrR). Mit Eingabe vom 13. April 2022 liess die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben (Urk. 22; Art. 67 Abs. 1 VStrR). Mit Strafverfügung des EJPD vom

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16. August 2022 wurde der Beschuldigten als Verfügungsadressatin infolge des mehrfachen Verstosses gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF gesamthaft eine Busse von Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) auf- erlegt (Urk. 23; Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Beschuldigte erhob am 1. Sep- tember 2022 Einsprache gegen die Strafverfügung und verlangte eine gerichtliche Beurteilung (Urk. 24; Art. 72 Abs. 1 VStrR). Das EJPD hielt an der Strafverfügung fest und überwies die Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: OStA), welche die Akten alsdann an das Bezirksgericht Zürich wei- terüberwies (Urk. 26 f.; Art. 73 VStrR).

E. 2 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Juni 2023 der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) bestraft (Urk. 46). Das den Parteien schriftlich und direkt in begründe- ter Form eröffnete Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 8. No- vember 2023 zugestellt (Urk. 45/3). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom

27. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 47). An- schlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 50 f.).

E. 3 Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wurde für das Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 52). Die Berufungsbegründung erfolgte nach dreimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. April 2024 (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2024 wurde der OStA sowie dem EJPD Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ein- geräumt (Urk. 58). Während sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess und die OStA auf Einreichung einer Berufungsantwort verzichtete (Urk. 59/1; Urk. 60), er- stattete das EJPD mit Eingabe vom 2. Mai 2024 die Berufungsantwort (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde der Beschuldigten Frist zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 62), welche innert zweimal erstreckter Frist am 5. August 2024 erging (Urk. 66). Innert mit Präsidialverfügung vom 6. Au-

- 5 - gust 2024 angesetzter Frist zur freigestellten Stellungnahme respektive Vernehm- lassung liessen sich die Vorinstanz und die OStA nicht vernehmen. Das EJPD reichte am 15. August 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein, welche den übri- gen Parteien mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 70). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

Dispositiv
  1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die Beschuldigte verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 57 S. 1), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die OStA und das EJPD kein Rechtsmittel ergriffen haben, steht das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – gesamthaft zur Dis- position.
  2. 2.1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unange- messenheit (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). 2.2. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobe- nen) Sachverhalts gerügt wird, hat das Berufungsgericht konkret einzig zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 23). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Re- levant sind dabei offenkundige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- - 6 - mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 147 IV 73, E. 4.1.2; 146 IV 88, E. 1.3.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. No- vember 2023, E. 1.1; je m.w.H.). 2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; je m.w.H.). III. Sachverhalt
  3. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass in 26 Einzelfällen eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft in zumindest fahrlässiger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmel- dedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kunden- verhältnisses ohne Abonnementsverhältnisses vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzube- wahren und zu liefern (Urk. 23 S. 4 ff.). - 7 -
  4. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar ausdrücklich, der vorgeworfene Sachver- halt sei "in objektiver Hinsicht" erstellt (Urk. 57 S. 1). Indes bestreitet sie den sub- jektiven Sachverhalt. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein ehemaliger Mitar- beiter, D._____, habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht und ohne ihre Kenntnis verwirklicht. Dieser Mitarbeiter habe die ihr obliegende Über- prüfungspflicht überwunden respektive die korrekte Registration der Angaben zu umgehen gewusst, indem er als Filialleiter für die Westschweiz die Überprüfung verhindert oder selber vorgenommen habe und so die Beschuldigte über die Kor- rektheit der Erfassung arglistig getäuscht habe. Die Beschuldigte habe dabei nicht gewusst und nicht wissen können, dass SIM-Karten ohne Erfassung der notwen- digen korrekten Angaben aktiviert werden können (Urk. 57 S. 1 f.; Urk. 66 S. 2). 2.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte, es seien die Akten jenes in B._____ laufenden Verfahrens beizuziehen, im Rahmen dessen die Hausdurch- suchung gemacht worden sei, bei welcher die vorliegend gegenständlichen 26 SIM-Karten sichergestellt worden seien. Es sei sicherlich massgeblich, wer diese Person sei, was ihre Funktion in der ganzen hier zur Diskussion stehenden Angelegenheit sei und inwiefern die Beschuldigte davon betroffen sei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, für die Feststellung einer Verletzung der Überprüfungspflicht durch die Beschuldigte sei das Strafverfahren in B._____, bei dem die SIM-Karten in einem Einmachglas gefunden wurden, irrelevant. Die Beschuldigte sei bezüglich des vorliegenden Sachverhalts grundsätzlich geständig und der Aktenbeizug würde keine neuen Er- kenntnisse liefern (Urk. 46 S. 5). Dagegen brachte die Beschuldigte im Berufungs- verfahren im Wesentlichen vor, es sei willkürlich und es könne auch nicht in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Akten beizuziehen (Urk. 57 S. 1; Urk. 66 S. 1). Die nämlichen Strafakten seien geeignet aufzuklären, wie D._____ vorgegangen sei, seine Gehilfen instruiert habe und die Kontrollmecha- nismen habe umgehen respektive verhindern können (Urk. 57 S. 2 f.). - 8 -
  5. 3.1. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie, dass die (von ihr bestrittene) Täterschaft Bestandteil des ob- jektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann die Erfüllung des subjektiven Sach- verhalts bestreitet und erklärt, sie sei nicht geständig, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täter- schaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führ- ten sowohl der (Gesamt-)Strafbescheid vom 7. März 2022 als auch die Strafverfü- gung vom 16. August 2022 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorliegenden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschuldigte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 20 S. 1; Urk. 23 S. 1). Da die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächli- che Täterschaft in betrügerischer Absicht und arglistig gehandelt hat (Urk. 57 S. 2; Urk. 66 S. 2), bestreitet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täterschaft offenkundig nicht, sondern geht selber von direktem wis- sentlichen und willentlichen Handeln aus. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des abgewiesenen Beweisantrags ist sodann festzuhalten, dass aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 17. Dezember 2019 her- vorgeht, dass jenes Verfahren in B._____ im Zusammenhang mit dem Unbekann- ten "C._____" läuft respektive lief (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Beschuldigte, die als Täter D._____ nennt, nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, "diese" Verfahrensakten seien beizuziehen, so scheint sie neu davon auszugehen, dass das Verfahren in B._____ tatsächlich D._____ betrifft. Davon abgesehen, dass das Vorbringen neuer Behauptungen im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), nennt die Beschuldigte auch keine Begründung für diese neue Annahme. Mangels Zulässigkeit neuer Behauptungen (sowie ferner man- gels Substantiiertheit des Antrages) erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung durch das Berufungsgericht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung in Willkür verfallen sein sollte. - 9 - 3.2.2. Sollte die Beschuldigte hingegen ihren Beweisantrag neu dahingehend verstanden haben wollen, dass die Verfahrensakten des durch ihre eigene Straf- anzeige vom 23. August 2021 gegen D._____ (Urk. 14 [S. 102]) eingeleiteten Ver- fahrens beizuziehen seien, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbrin- gen neuer Beweise im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschul- digte vorbringt, D._____ als ihr ehemaliger Mitarbeiter sei nicht Promoter, sondern Filialleiter für die Westschweiz gewesen und habe die Abläufe bestens gekannt. Er habe die Überprüfung verhindert oder für die Westschweiz selber vorgenom- men und so die Beschuldigte über die Korrektheit der Erfassung arglistig ge- täuscht. Die betroffene Verkaufsstelle E._____ gebe an, es seien Mitarbeiter der Beschuldigten gewesen, welche die fraglichen Registrationen vorgenommen hät- ten und es seien Araber oder Tamilen gewesen – D._____ sei Tamile. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, es bestünden keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass D._____ die Qualitätskontrolle durchgeführt habe oder Einfluss darauf genommen habe (Urk. 57 S. 2 f.). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, mangels Vorliegen eines Arbeitsver- trages zwischen der Beschuldigten und D._____ sei dessen (ehemalige) Funktion und Rolle unbekannt. Wenn die Vorinstanz seine Rolle als "Promotor" (mithin eine Person, die für den Vertrieb von SIM-Karten und Vertragsvereinbarungen mit Wie- derverkäufern zuständig ist) umschreibt, erscheint dies angesichts des von der Beschuldigten selber eingereichten, von D._____ unterzeichneten "contract de distribution" (Urk. 14) jedenfalls nicht willkürlich. 3.3.3. Gemäss eigener Angaben handelt es sich bei der Beschuldigten um den weltgrössten internationalen F._____ (F._____) mit über 15 Millionen Kunden ver- teilt auf 22 Länder und einem Umsatz in der Höhe von Fr. 1,5 Milliarden im Jahr 2014 (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 8. Februar 2025). Auch wenn - 10 - diese Zahlen zu den fraglichen Tatzeitpunkten im Jahr 2018 etwas anders gelau- tet haben mögen, verfällt die Vorinstanz ebenso wenig in Willkür, wenn sie die Auffassung vertritt, es gehe aus organisatorischen und systematischen Gründen nicht an, dass dieselbe natürliche Person in einem Unternehmen von der Grösse der Beschuldigten nebst Vertriebsaufgaben zusätzlich für die Überprüfung der An- gaben und Sicherstellung der Aufnahme der Angaben gemäss Art. 21 BÜPF zu- ständig ist. 3.3.4. Mit der Vorinstanz bestehen im Ergebnis mithin keine genügend konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass D._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Einfluss genommen hätte (Urk. 46 S. 18 f.). Mangels anderweitiger Hin- weise auf die tatsächliche Täterschaft bleibt diese folglich in allen 26 Fällen unbe- kannt. 3.4. Die Bestreitungen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung sowie ihre damit verbundene Kritik an der abgewiesenen Be- weisabnahme gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.
  6. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Person als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Beschuldigten zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prü- fen sein. IV. Rechtliche Würdigung
  7. Die vorliegenden Tatvorwürfe beziehen sich auf eine jeweilige Tatbegehung am 23. Oktober 2018 (25 Fälle) respektive am 30. Januar 2019 (1 Fall). Die vorlie- gend relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwischen der dannzumal gül- tigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Abgabe eines Zugangsmit- tels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betrof- - 11 - fen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern lediglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmeldedienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 20a (n)VÜPF die- selben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend die alten, zum fraglichen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmun- gen anzuwenden.
  8. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 46 S. 9 ff.). Diese zutreffende rechtliche Würdigung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 57; Urk. 66). Sie ist der Strafzumessung zugrunde zu le- gen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 46 S. 21 ff.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht. Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der einzelnen Widerhandlungen unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet werden. Die aus- gefällte Busse von Fr. 2'000.– für jede der 26 Widerhandlungen, gesamthaft Fr. 52'000.–, erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen. - 12 - VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Gesamtverfahren
  9. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 28. Juli 2021 und im Strafbescheid vom
  10. März 2022 hatte das EJPD in der Strafverfügung vom 16. August 2022 erwo- gen, im Hinblick auf die in jedem Einzelfall zu fällende Strafe erschienen zusätzli- che Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen (unbekannten) Täterschaft in jedem einzelnen der – für sich allein genommen nicht schwerwie- genden – 26 Verstösse als unverhältnismässig. Aus pragmatischen bzw. prozess- ökonomischen Gründen würden diese gesamthaft in einer Strafverfügung aufge- listet und behandelt, da die Verfügungsadressatin identisch sei, dies im Gegen- satz zur vermutlichen Täterschaft (Urk. 23 S. 20 f.; ferner Urk. 5 S. 21 f.; Urk. 20 S. 16). In der Folge behandelte auch die Vorinstanz die einzelnen 26 Verstösse gemeinsam und erklärte ihre Erwägungen für jeden der Verstösse geltend (Urk. 46 S. 9).
  11. Die Beschuldigte bringt vor, die 26 Verstösse einzeln zu behandeln, aber "aus prozessökonomischen Gründen" in einem Verfahren zu beurteilen, und je einzeln zwar eine Busse von unter Fr. 5'000.– zu bemessen, aber in der Gesamt- heit von Fr. 52'000.– auszugehen, gehe nicht an, denn alle Verstösse seien durch denselben Täter, an derselben Verkaufsstelle und – mit einer Ausnahme – am gleichen Tag erfolgt. Die Aufsplittung diene nur der Anwendbarkeit von Art. 7 VStrR (Urk. 57 S. 4). - 13 -
  12. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen was folgt entgegenzuhalten: 3.1. Mit der Vorinstanz ist die jeweilige Täterschaft aller 26 Verstösse unbekannt geblieben (vgl. vorstehend Ziff. III.3.). Hinsichtlich der Unverhältnismässigkeit wei- terer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende an der Widerhandlung in Frage kommen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto stren- ger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verant- wortlichkeiten notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu beurteilen. Die Be- schuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 9. April 2021 ange- setzte Frist, den Namen, Vornamen und Wohnsitz jeglicher Mitarbeitenden be- kannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffenden Ausweiskopie der Teilnehmenden der fraglichen 26 SIM-Karten zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen las- sen. Das Mindestmass an Untersuchungsmassnahmen, um die eigentliche Täter- schaft zu identifizieren, sei durchgeführt worden (Urk. 46 S. 17 f.). Angesichts der bereits ausgeführten Grösse der Beschuldigten (vgl. vorgenannt Ziff. III.3.3.) und des aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung unbekannt gebliebenen möglichen Täter- kreises kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässigkeit in Willkür verfallen zu sein. 3.2. Da die 26 Widerhandlungen jeweils beim Besorgen der Angelegenheiten derselben juristischen Person (der Beschuldigten) erfolgten und die jeweilige Tä- terschaft unbekannt geblieben ist, erscheint es aus prozessökonomischen Überle- gungen durchaus sinnvoll, diese Einzelfälle gemeinsam abzuhandeln. Ein solches Vorgehen vermag sowohl den Aufwand für sämtliche Beteiligte (inklusive der Be- schuldigten) als auch die damit verbundenen Kosten massgeblich zu reduzieren. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VStrR steht ein solches Vorgehen klarer- weise nicht entgegen. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersu- chungshandlungen auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (persönli- cher Anwendungsbereich infolge Beschuldigte als juristische Person; Vorliegen - 14 - einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bussenhöhe im jeweiligen Einzel- fall), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen
  13. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–6) zu bestätigen.
  14. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
  15. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
  16. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.
  17. Die Beschuldigte wird mit Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.
  18. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–6) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. - 15 -
  21. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten  das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230083-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Untersuchungsbehörden und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 22. Juni 2023 (GA220007)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung VStrV.2021.04 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tements EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, vom

16. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 25)

1. Die Antragsgegnerin ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundes- gesetzes über den Post- und Fernmeldeverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF i.V.m. Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF

2. Die Antragsgegnerin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–). Die Busse ist zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Verwaltungs- strafverfahrens in der Höhe von Fr. 5'330.– werden der Antragsgegnerin auf- erlegt.

5. Über die Kosten gemäss Ziffer 3 stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung, während über die der Antragsgegnerin vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auferlegten Kosten das Eidgenössische Justiz- und Poli- zeidepartement Rechnung stellt.

6. Der Antragsgegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1 [aktualisiert]) "Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse -."

b) Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 50, sinngemäss, gestützt auf die Strafverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, vom 16. August 2022) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: (Urk. 61) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 22.06.2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin auf- zuerlegen." ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Dienst Überwa- chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (nachfolgend: EJPD) erliess am 7. März 2022 wegen 26 einzelnen Widerhandlungen gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF ei- nen an die Beschuldigte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beschuldigte) adressierten (Gesamt-)Strafbescheid (Urk. 20; Art. 62 Abs. 1 VStrR). Mit Eingabe vom 13. April 2022 liess die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben (Urk. 22; Art. 67 Abs. 1 VStrR). Mit Strafverfügung des EJPD vom

- 4 -

16. August 2022 wurde der Beschuldigten als Verfügungsadressatin infolge des mehrfachen Verstosses gegen Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF gesamthaft eine Busse von Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) auf- erlegt (Urk. 23; Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Beschuldigte erhob am 1. Sep- tember 2022 Einsprache gegen die Strafverfügung und verlangte eine gerichtliche Beurteilung (Urk. 24; Art. 72 Abs. 1 VStrR). Das EJPD hielt an der Strafverfügung fest und überwies die Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: OStA), welche die Akten alsdann an das Bezirksgericht Zürich wei- terüberwies (Urk. 26 f.; Art. 73 VStrR).

2. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Juni 2023 der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) bestraft (Urk. 46). Das den Parteien schriftlich und direkt in begründe- ter Form eröffnete Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 8. No- vember 2023 zugestellt (Urk. 45/3). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom

27. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 47). An- schlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 50 f.).

3. Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wurde für das Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 52). Die Berufungsbegründung erfolgte nach dreimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. April 2024 (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2024 wurde der OStA sowie dem EJPD Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ein- geräumt (Urk. 58). Während sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess und die OStA auf Einreichung einer Berufungsantwort verzichtete (Urk. 59/1; Urk. 60), er- stattete das EJPD mit Eingabe vom 2. Mai 2024 die Berufungsantwort (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde der Beschuldigten Frist zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 62), welche innert zweimal erstreckter Frist am 5. August 2024 erging (Urk. 66). Innert mit Präsidialverfügung vom 6. Au-

- 5 - gust 2024 angesetzter Frist zur freigestellten Stellungnahme respektive Vernehm- lassung liessen sich die Vorinstanz und die OStA nicht vernehmen. Das EJPD reichte am 15. August 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein, welche den übri- gen Parteien mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 70). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die Beschuldigte verlangt die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 57 S. 1), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die OStA und das EJPD kein Rechtsmittel ergriffen haben, steht das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – gesamthaft zur Dis- position. 2. 2.1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unange- messenheit (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). 2.2. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobe- nen) Sachverhalts gerügt wird, hat das Berufungsgericht konkret einzig zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 N 23). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Re- levant sind dabei offenkundige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na-

- 6 - mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 147 IV 73, E. 4.1.2; 146 IV 88, E. 1.3.1; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. No- vember 2023, E. 1.1; je m.w.H.). 2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; je m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Der vorliegende Vorwurf lautet zusammengefasst dahingehend, dass in 26 Einzelfällen eine für die Beschuldigte handelnde, unbekannte Täterschaft in zumindest fahrlässiger Weise gegen die Pflichten der Beschuldigten als Fernmel- dedienstanbieterin (FDA) verstossen habe, die bei der Aufnahme eines Kunden- verhältnisses ohne Abonnementsverhältnisses vorgeschriebenen Kundendaten zu überprüfen respektive korrekt und vollständig zu erfassen respektive aufzube- wahren und zu liefern (Urk. 23 S. 4 ff.).

- 7 - 2. 2.1. Die Beschuldigte anerkennt zwar ausdrücklich, der vorgeworfene Sachver- halt sei "in objektiver Hinsicht" erstellt (Urk. 57 S. 1). Indes bestreitet sie den sub- jektiven Sachverhalt. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein ehemaliger Mitar- beiter, D._____, habe den objektiven Sachverhalt in betrügerischer Absicht und ohne ihre Kenntnis verwirklicht. Dieser Mitarbeiter habe die ihr obliegende Über- prüfungspflicht überwunden respektive die korrekte Registration der Angaben zu umgehen gewusst, indem er als Filialleiter für die Westschweiz die Überprüfung verhindert oder selber vorgenommen habe und so die Beschuldigte über die Kor- rektheit der Erfassung arglistig getäuscht habe. Die Beschuldigte habe dabei nicht gewusst und nicht wissen können, dass SIM-Karten ohne Erfassung der notwen- digen korrekten Angaben aktiviert werden können (Urk. 57 S. 1 f.; Urk. 66 S. 2). 2.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte, es seien die Akten jenes in B._____ laufenden Verfahrens beizuziehen, im Rahmen dessen die Hausdurch- suchung gemacht worden sei, bei welcher die vorliegend gegenständlichen 26 SIM-Karten sichergestellt worden seien. Es sei sicherlich massgeblich, wer diese Person sei, was ihre Funktion in der ganzen hier zur Diskussion stehenden Angelegenheit sei und inwiefern die Beschuldigte davon betroffen sei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, für die Feststellung einer Verletzung der Überprüfungspflicht durch die Beschuldigte sei das Strafverfahren in B._____, bei dem die SIM-Karten in einem Einmachglas gefunden wurden, irrelevant. Die Beschuldigte sei bezüglich des vorliegenden Sachverhalts grundsätzlich geständig und der Aktenbeizug würde keine neuen Er- kenntnisse liefern (Urk. 46 S. 5). Dagegen brachte die Beschuldigte im Berufungs- verfahren im Wesentlichen vor, es sei willkürlich und es könne auch nicht in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Akten beizuziehen (Urk. 57 S. 1; Urk. 66 S. 1). Die nämlichen Strafakten seien geeignet aufzuklären, wie D._____ vorgegangen sei, seine Gehilfen instruiert habe und die Kontrollmecha- nismen habe umgehen respektive verhindern können (Urk. 57 S. 2 f.).

- 8 - 3. 3.1. Soweit die Beschuldigte die Anerkennung des objektiven Sachverhalts er- klärt, verkennt sie, dass die (von ihr bestrittene) Täterschaft Bestandteil des ob- jektiven Sachverhalts ist. Indem sie sodann die Erfüllung des subjektiven Sach- verhalts bestreitet und erklärt, sie sei nicht geständig, verkennt sie ebenso, dass anklagegemäss nicht sie (als juristische Person), sondern eine unbekannte Täter- schaft (mithin eine natürliche Person) diesen erfüllt haben soll. Entsprechend führ- ten sowohl der (Gesamt-)Strafbescheid vom 7. März 2022 als auch die Strafverfü- gung vom 16. August 2022 eine unbekannte Täterschaft als Beschuldigte/r auf, hingegen die im vorliegenden Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nunmehr als Beschuldigte Genannte lediglich als Verfügungsadressatin (Urk. 20 S. 1; Urk. 23 S. 1). Da die Beschuldigte selber davon ausgeht, dass die tatsächli- che Täterschaft in betrügerischer Absicht und arglistig gehandelt hat (Urk. 57 S. 2; Urk. 66 S. 2), bestreitet sie die Erfüllung des subjektiven Sachverhalts durch die tatsächliche Täterschaft offenkundig nicht, sondern geht selber von direktem wis- sentlichen und willentlichen Handeln aus. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des abgewiesenen Beweisantrags ist sodann festzuhalten, dass aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 17. Dezember 2019 her- vorgeht, dass jenes Verfahren in B._____ im Zusammenhang mit dem Unbekann- ten "C._____" läuft respektive lief (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Beschuldigte, die als Täter D._____ nennt, nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, "diese" Verfahrensakten seien beizuziehen, so scheint sie neu davon auszugehen, dass das Verfahren in B._____ tatsächlich D._____ betrifft. Davon abgesehen, dass das Vorbringen neuer Behauptungen im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), nennt die Beschuldigte auch keine Begründung für diese neue Annahme. Mangels Zulässigkeit neuer Behauptungen (sowie ferner man- gels Substantiiertheit des Antrages) erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung durch das Berufungsgericht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung in Willkür verfallen sein sollte.

- 9 - 3.2.2. Sollte die Beschuldigte hingegen ihren Beweisantrag neu dahingehend verstanden haben wollen, dass die Verfahrensakten des durch ihre eigene Straf- anzeige vom 23. August 2021 gegen D._____ (Urk. 14 [S. 102]) eingeleiteten Ver- fahrens beizuziehen seien, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbrin- gen neuer Beweise im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. vorstehend Ziff. II.2.), weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der gemäss der Vorinstanz unbekannt gebliebenen Täter- schaft ist damit lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschul- digte vorbringt, D._____ als ihr ehemaliger Mitarbeiter sei nicht Promoter, sondern Filialleiter für die Westschweiz gewesen und habe die Abläufe bestens gekannt. Er habe die Überprüfung verhindert oder für die Westschweiz selber vorgenom- men und so die Beschuldigte über die Korrektheit der Erfassung arglistig ge- täuscht. Die betroffene Verkaufsstelle E._____ gebe an, es seien Mitarbeiter der Beschuldigten gewesen, welche die fraglichen Registrationen vorgenommen hät- ten und es seien Araber oder Tamilen gewesen – D._____ sei Tamile. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, es bestünden keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass D._____ die Qualitätskontrolle durchgeführt habe oder Einfluss darauf genommen habe (Urk. 57 S. 2 f.). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, mangels Vorliegen eines Arbeitsver- trages zwischen der Beschuldigten und D._____ sei dessen (ehemalige) Funktion und Rolle unbekannt. Wenn die Vorinstanz seine Rolle als "Promotor" (mithin eine Person, die für den Vertrieb von SIM-Karten und Vertragsvereinbarungen mit Wie- derverkäufern zuständig ist) umschreibt, erscheint dies angesichts des von der Beschuldigten selber eingereichten, von D._____ unterzeichneten "contract de distribution" (Urk. 14) jedenfalls nicht willkürlich. 3.3.3. Gemäss eigener Angaben handelt es sich bei der Beschuldigten um den weltgrössten internationalen F._____ (F._____) mit über 15 Millionen Kunden ver- teilt auf 22 Länder und einem Umsatz in der Höhe von Fr. 1,5 Milliarden im Jahr 2014 (www.A._____.ch/de/…/; zuletzt besucht am 8. Februar 2025). Auch wenn

- 10 - diese Zahlen zu den fraglichen Tatzeitpunkten im Jahr 2018 etwas anders gelau- tet haben mögen, verfällt die Vorinstanz ebenso wenig in Willkür, wenn sie die Auffassung vertritt, es gehe aus organisatorischen und systematischen Gründen nicht an, dass dieselbe natürliche Person in einem Unternehmen von der Grösse der Beschuldigten nebst Vertriebsaufgaben zusätzlich für die Überprüfung der An- gaben und Sicherstellung der Aufnahme der Angaben gemäss Art. 21 BÜPF zu- ständig ist. 3.3.4. Mit der Vorinstanz bestehen im Ergebnis mithin keine genügend konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass D._____ die fragliche Qualitätskontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen Kundendaten durchgeführt oder auf eine andere Weise darauf Einfluss genommen hätte (Urk. 46 S. 18 f.). Mangels anderweitiger Hin- weise auf die tatsächliche Täterschaft bleibt diese folglich in allen 26 Fällen unbe- kannt. 3.4. Die Bestreitungen der Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung sowie ihre damit verbundene Kritik an der abgewiesenen Be- weisabnahme gehen mithin gesamthaft ins Leere. Es ist keine Willkür erkennbar. Mit der Vorinstanz ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.

4. Ob sich die Umgangnahme von der Verfolgung der fraglichen natürlichen Person als eigentlicher Täterschaft und die an ihrer statt erfolgte Verurteilung der Beschuldigten zur Begleichung der Strafe als zulässig erweist, wird noch zu prü- fen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die vorliegenden Tatvorwürfe beziehen sich auf eine jeweilige Tatbegehung am 23. Oktober 2018 (25 Fälle) respektive am 30. Januar 2019 (1 Fall). Die vorlie- gend relevante Bestimmung nach Art. 20 VÜPF hat zwischen der dannzumal gül- tigen Fassung vom 3. Juli 2018 und der heute gültigen Fassung vom 26. März 2024 Änderungen erfahren. Ist – wie vorliegend – die Abgabe eines Zugangsmit- tels oder die erstmalige Aktivierung der Dienste an eine natürliche Person betrof-

- 11 - fen, so ist der heutige Art. 20 VÜPF in Verbindung mit Art. 20a VÜPF (je in Kraft seit 1. Januar 2024) anzuwenden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indes, dass die erfolgten Neuerungen nicht inhaltlicher, sondern lediglich struktureller Natur sind. Mithin sind die Obliegenheiten der Fernmeldedienstanbieterin (FDA; Art. 1 Abs. 2 lit. i VÜPF) im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 20a (n)VÜPF die- selben geblieben wie in Art. 20 aVÜPF. Eine Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) fällt damit ausser Betracht. Es sind vorliegend die alten, zum fraglichen Tatzeitpunkt geltenden Bestimmun- gen anzuwenden.

2. Die Vorinstanz würdigte das im Sachverhalt umschriebene Vorgehen als mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldever- kehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 (a)VÜPF (Urk. 46 S. 9 ff.). Diese zutreffende rechtliche Würdigung monierte die Beschuldigte nicht (Urk. 57; Urk. 66). Sie ist der Strafzumessung zugrunde zu le- gen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die konkrete Strafzumessung ausführlich und unter Nennung der relevanten Bestimmungen vorgenommen (Urk. 46 S. 21 ff.). Die Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren die Strafzumessung nicht. Mit der Vorinstanz kann die Tatschwere der einzelnen Widerhandlungen unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Aspekte insgesamt als sehr leicht erachtet werden. Die aus- gefällte Busse von Fr. 2'000.– für jede der 26 Widerhandlungen, gesamthaft Fr. 52'000.–, erweist sich als angemessen und ist entsprechend auszusprechen.

- 12 - VI. Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Gesamtverfahren 1. 1.1. Gemäss dem Grundsatz nach Art. 6 Abs. 1 VStrR sind bei Widerhandlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Busse von höchstens Fr. 5'000.– in Betracht kommt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Diesfalls kann anstelle der ei- gentlichen Täterschaft die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 1.2. Wie bereits im Schlussprotokoll vom 28. Juli 2021 und im Strafbescheid vom

7. März 2022 hatte das EJPD in der Strafverfügung vom 16. August 2022 erwo- gen, im Hinblick auf die in jedem Einzelfall zu fällende Strafe erschienen zusätzli- che Untersuchungsmassnahmen einzig zwecks Identifizierung und Bestimmung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen (unbekannten) Täterschaft in jedem einzelnen der – für sich allein genommen nicht schwerwie- genden – 26 Verstösse als unverhältnismässig. Aus pragmatischen bzw. prozess- ökonomischen Gründen würden diese gesamthaft in einer Strafverfügung aufge- listet und behandelt, da die Verfügungsadressatin identisch sei, dies im Gegen- satz zur vermutlichen Täterschaft (Urk. 23 S. 20 f.; ferner Urk. 5 S. 21 f.; Urk. 20 S. 16). In der Folge behandelte auch die Vorinstanz die einzelnen 26 Verstösse gemeinsam und erklärte ihre Erwägungen für jeden der Verstösse geltend (Urk. 46 S. 9).

2. Die Beschuldigte bringt vor, die 26 Verstösse einzeln zu behandeln, aber "aus prozessökonomischen Gründen" in einem Verfahren zu beurteilen, und je einzeln zwar eine Busse von unter Fr. 5'000.– zu bemessen, aber in der Gesamt- heit von Fr. 52'000.– auszugehen, gehe nicht an, denn alle Verstösse seien durch denselben Täter, an derselben Verkaufsstelle und – mit einer Ausnahme – am gleichen Tag erfolgt. Die Aufsplittung diene nur der Anwendbarkeit von Art. 7 VStrR (Urk. 57 S. 4).

- 13 -

3. Soweit und sofern die nur sehr rudimentär substantiierten Vorbringen der Beschuldigten überhaupt als Willkürrüge oder Rüge der Rechtsverletzung ver- standen werden können, ist ihnen was folgt entgegenzuhalten: 3.1. Mit der Vorinstanz ist die jeweilige Täterschaft aller 26 Verstösse unbekannt geblieben (vgl. vorstehend Ziff. III.3.). Hinsichtlich der Unverhältnismässigkeit wei- terer Untersuchungsmassnahmen erwog die Vorinstanz, je begrenzter der Kreis der Personen, die als Teilnehmende an der Widerhandlung in Frage kommen, insbesondere aufgrund der Grösse des betroffenen Unternehmens, desto stren- ger sei die Unverhältnismässigkeit der für die Ermittlung der persönlichen Verant- wortlichkeiten notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu beurteilen. Die Be- schuldigte habe die ihr mit Editionsverfügung des EJPD vom 9. April 2021 ange- setzte Frist, den Namen, Vornamen und Wohnsitz jeglicher Mitarbeitenden be- kannt zu geben, die für die Überprüfung der erfassten Angaben wie auch für die Sicherstellung der betreffenden Ausweiskopie der Teilnehmenden der fraglichen 26 SIM-Karten zuständig seien bzw. gewesen seien, ungenutzt verstreichen las- sen. Das Mindestmass an Untersuchungsmassnahmen, um die eigentliche Täter- schaft zu identifizieren, sei durchgeführt worden (Urk. 46 S. 17 f.). Angesichts der bereits ausgeführten Grösse der Beschuldigten (vgl. vorgenannt Ziff. III.3.3.) und des aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung unbekannt gebliebenen möglichen Täter- kreises kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, bei ihrer Einschätzung der Unverhältnismässigkeit in Willkür verfallen zu sein. 3.2. Da die 26 Widerhandlungen jeweils beim Besorgen der Angelegenheiten derselben juristischen Person (der Beschuldigten) erfolgten und die jeweilige Tä- terschaft unbekannt geblieben ist, erscheint es aus prozessökonomischen Überle- gungen durchaus sinnvoll, diese Einzelfälle gemeinsam abzuhandeln. Ein solches Vorgehen vermag sowohl den Aufwand für sämtliche Beteiligte (inklusive der Be- schuldigten) als auch die damit verbundenen Kosten massgeblich zu reduzieren. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VStrR steht ein solches Vorgehen klarer- weise nicht entgegen. Da nebst der Unverhältnismässigkeit weiterer Untersu- chungshandlungen auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (persönli- cher Anwendungsbereich infolge Beschuldigte als juristische Person; Vorliegen

- 14 - einer Straftat; keine Überschreitung maximaler Bussenhöhe im jeweiligen Einzel- fall), besteht in der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. VII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3–6) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ AG ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 21 BÜPF und Art. 20 aVÜPF.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 52'000.– (26 x Fr. 2'000.–) Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3–6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 15 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten, im Doppel für sich und z.Hd. der  Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten  das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwa-  chung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, mit Vermerk der Rechtskraft.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Tresch