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SU230081

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-04-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker/Halter des Personenwa- gens mit dem Kennzeichen OW 1 am Freitag dem 21. Januar 2022 um 22:38 Uhr an der B._____-strasse 2 in ... Zürich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 24 km/h überschritten zu haben (Urk. 13).

2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht selbst gefahren zu sein (Urk. 23 F/A 4; Prot. I S. 8). Zur Identität des Fahrers gab er zunächst an, dieser sei ihm unbekannt (Urk. 4). Sodann machte er geltend, ausschliessen zu können, selbst gefahren zu sein, verweigerte aber die Aussage zur Identität des Fahrers, namentlich mit Ver- weis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Familienmitgliedern (Urk. 23 F/A 4-6, 8; Prot. I S. 8). Ferner gab er an, sein Fahrzeug werde regelmässig von anderen Personen gelenkt, unter anderem von Familienmitgliedern und Kollegen (Urk. 23 F/A 7, 12). Auf Erkundigungen nach einem Alibi antwortete er nicht bzw. verweigerte er die Aussage (Urk. 7; Prot. I S. 8).

3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte sei Halter des fraglichen Fahrzeugs. Die Radaraufnahmen liessen zwar keine eindeu- tige Identifikation des Lenkers zu. Jedenfalls handle es sich um eine männliche Person und könne der Beschuldigte aufgrund der erkennbaren Merkmale nicht als Lenker ausgeschlossen werden. Das Fahrzeug sei in Richtung C._____ gefahren, wo der Beschuldigte als Wochenaufenthalter gemeldet sei (Urk. 39 E. II.3). Der Be-

- 7 - schuldigte könne oder wolle keine konkreten Angaben zum Lenker machen, ver- weigere aber gleichzeitig die Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt. Angesichts der Rechtsprechung treffe ihn eine gewisse Beweislast und müsse die angedeutete Täterschaft eines Familienmitglieds nicht als gegeben erachtet wer- den, wenn er den gegen ihn sprechenden Indizien kein Alibi entgegensetzen könne. Jedoch habe er es unterlassen, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Auf- enthalts zum Tatzeitpunkt konkret und glaubhaft zu entlasten. Angesichts der Indi- zien (Beschuldigter als Halter des Fahrzeugs; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radaraufnahme erkennbar; Fahrtrichtung in Rich- tung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten) und nach Massgabe der Rechtspre- chung bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt mit übersetzter Geschwindigkeit durch die B._____-strasse ge- lenkt habe (Urk. 39 E. II. 6-7).

4. Die Verteidigung rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 51 Rz. 2). Zwar führe das Halterindiz für den Halter zur Obliegenheit, Angaben zum Lenker zu machen, wenn er die Tat bestreite. Jedoch sei der Beschuldigte dieser Obliegenheit mit der Angabe, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, nachgekommen. Deshalb könne ihm nicht angelastet werden, sich über den Lenker ausgeschwiegen zu haben. Die Angaben zur fehlenden Lenkereigen- schaft seinerseits bzw. zur möglichen Lenkereigenschaft von Familienmitgliedern seien weder unglaubhaft noch widerlegt, insbesondere nicht aufgrund des Famili- enwohnsitzes in D._____ (Urk. 51 Rz. 4, 9). Es sei nicht lebensfremd, dass na- mentlich der Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Jedoch sei diese Sachverhalts- darstellung ohne Weiteres verworfen worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei diesbezüglich unzulässig (Urk. 60). Vielmehr hätten die als Lenker in Frage kommenden männlichen Familienmitglieder befragt werden müssen, zumal es sich um einfache Beweiserhebungen handle (Urk. 51 Rz. 4, 9). Mithin hätten das Statt- halteramt und die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft und den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet (Urk. 51 Rz. 2, 11). Sodann trage die Vorinstanz dem Zeugnisverweigerungsrecht wegen familiärer Beziehungen keine Rechnung. Denn bei einer nicht ausgeschlossenen Täterschaft des Bruders oder des Vaters würde

- 8 - der Beschuldigte dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmit- glied zu belasten (Urk. 51 Rz. 6). Die Vorinstanz verkenne zudem die Bedeutung des Halterindizes im Lichte des Aussageverweigerungsrechts, wenn sie eine Ver- pflichtung zur Nennung eines Alibis zum Tatzeitpunkt erkenne. Die von der Vorinstanz sowie vom Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Rechtspre- chung sei nicht einschlägig (Urk. 51 Rz. 7; Urk. 60). Hingegen könne auf das Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 verwiesen werden (Urk. 51 Rz. 8). Schliesslich sei die Fahrtrichtung des Fahrzeugs in Richtung seines Wo- chenaufenthaltsorts kein stichhaltiges Indiz für seine Lenkereigenschaft, weil es nicht abwegig sei, dass der tatsächliche Lenker ihn besuchen gekommen sei oder zumindest das von ihm geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 11). Das Statthalteramt verweist im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigenschaft bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft sei. Der Beschuldigte habe von seiner Möglichkeit, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, und sich na- mentlich geweigert, ein Alibi beizubringen, bzw. es bei der allgemeinen Behauptung belassen, ein anderes Familienmitglied hätte das Fahrzeug lenken können. Eine Befragung des Bruders und des Vaters sei aufgrund ihrer Aussageverweigerungs- rechte nicht zielführend gewesen. Ohnehin hätte erwartet werden können, dass sich diese angebliche andere Täterschaft von sich aus gemeldet hätte, weil das vorliegende Verfahren ein vermeintlich unschuldiges Familienmitglied betreffe (Urk. 55 S. 2).

5. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermu- tung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, und nicht des Beschuldigten, zu bewei- sen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242 E. 1.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Straf-

- 9 - verfahren zu verweigern (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenti- ell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; BGE 140 II 384 E. 3.3.2; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbe- sondere wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Mithin darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, ausser wenn sie sich zu Recht auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht beruft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom

22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023

- 10 - vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1097/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Damit eine Be- rufung in diesem Bereich Erfolg hat, genügt es nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt. Vielmehr muss der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Die Unschuldsvermu- tung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1). Die Unschuldsvermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolg- ter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Mithin kann sich der Beru- fungskläger nur dann mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung berufen, wenn er nachweist, dass das Gericht bei willkürfreier Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses ernsthafte und nicht zu beseitigende Zweifel an seiner Schuld hätte ha- ben müssen (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2).

6. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz auf mehrere Indizien ab, um auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten zu schliessen (Haltereigen- schaft; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radar- aufnahme erkennbar; Fahrtrichtung Wochenaufenthaltsort). Sodann würdigte sie sein Schweigen hinsichtlich eines allfälligen Alibis bzw. dass er es unterlassen

- 11 - habe, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Aufenthalts zum Tatzeitpunkt zu entlasten, zu seinem Nachteil (Urk. 39 E. II.6). Die Vorinstanz kam also aufgrund mehrerer Indizien und nicht nur aufgrund des Halterindizes zu einer Verurteilung und kehrte damit die Beweislast nicht um. Es ist auch jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz gestützt auf die besagten Indizien auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten schloss. Zu- nächst ging sie willkürfrei davon aus, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auf dem Radarfoto vom Tatzeitpunkt als Lenker ersichtlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4). Denn das Foto zeigt anerkanntermassen eine männliche Person, woraus die Verteidigung ableitet, neben dem Beschuldigten kämen noch sein Vater und sein ihm "zum Verwechseln ähnlich" sehender Bruder als Lenker in Frage (Urk. 32 S. 3 f.). Bezüglich der Fahrtrichtung zum Wochenaufenthaltsort merkt die Verteidi- gung zwar zu Recht an, dass genauso möglich sei, dass ein anderer Lenker den Beschuldigten besucht habe oder das geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 10). Dies relativiert zwar die Beweiskraft dieses Indizes etwas, bedeu- tet aber nicht, dass das Abstellen der Vorinstanz darauf unhaltbar wäre, zumal es mangels Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich eines solchen Besuchs oder ei- ner solchen Leihe bei deren abstrakten Möglichkeit bleibt. Die blosse Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht aber nicht bereits erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). Ohnehin erscheint die Wahrscheinlich- keit, dass ein Dritter, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten um 22:38 Uhr besuchen kam, eher gering (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Vielmehr sind Tatzeit und Fahrt- richtung damit vereinbar, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg be- funden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Verteidigung bereits deshalb als bloss theoretische Möglichkeit erscheint, weil der Beschuldigte auf die Verzeigungsanzeige vom 22. März 2022 mit der Angabe reagierte, der Fahrer sei unbekannt (Urk. 4). Sodann ist es unplausibel, dass eine Drittperson, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten mit dessen Fahr- zeug besuchen kommt, was impliziert, dass diese Drittperson anschliessend mit

- 12 - dem Fahrzeug des Beschuldigten auch wieder wegfährt, nachdem auch angesichts der späten Stunde und den sich zu Ende neigenden Verbindungen im öffentlichen Verkehr eine Rückkehr für den Besucher auf anderem Weg unrealistisch ist. Vor allem zog die Vorinstanz zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldig- ten als Indiz für seine Täterschaft heran (Urk. 39 E. II.4). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Entsprechend kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahr- zeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Selbiges gilt, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil der Beschuldigte sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, seine Täterschaft anzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Angesichts dieser Rechtsprechung trifft das Vorbringen der Verteidi- gung nicht zu, wonach eine pauschale Bestreitung durch den Fahrzeughalter, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, nicht nach weiteren Erklärungen rufe (Urk. 51 Rz. 7). Der Beschuldigte ist unbestritten Halter des fraglichen Fahrzeugs (Urk. 39 E. II.3; Urk. 51 Rz. 4). Er beschränkte sich darauf, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne einen anderen Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 2.4). Stattdessen berief er sich im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) sowie (teils explizit, teils sinngemäss) auf sein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO). Beides stand ihm frei, letzteres jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen

- 13 - hätte belasten müssen. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschuldigte nie expli- zit sagte, sondern nur andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Auto gelenkt habe (insb. Urk. 23 F/A 8), was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Lenkers hätte tun können, ohne sogleich jemanden der Verurteilung auszuset- zen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Je- denfalls sah er mit seiner Aussageverweigerung davon ab, das Halterindiz zu ent- kräften. Dies mag zwar insoweit nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden kön- nen, als das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen betrof- fen ist. Mithin mag seine Weigerung, einen anderen Lenker zu bezeichnen, nicht als Hinweis auf seine Schuld gewertet werden können. Jedoch hätte es ihm offen gestanden, zu erklären, wo er zum Tatzeitpunkt war, also ein Alibi zu benennen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4 ["an- zugeben, was er zum Tatzeitpunkt gemacht habe"]; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.2 ["n'a de plus fourni des explications sur le lieu où il se trouvait au moment de l'infraction"]). Dadurch hätte er das Halterindiz entkräften können, ohne zugleich ein Familienmitglied zu belasten. Mithin kann er sich diesbezüglich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur auf sein Aussageverweigerungs- recht berufen. Eine solche Erklärung seitens des Beschuldigten war angesichts der Umstände geboten, da aufgrund der genannten Indizien eine Situation vorlag, die nach einer Erklärung rief. Sie wurde auch mehrfach erfolglos von ihm eingefordert (Urk. 7; Prot. I S. 8). Insoweit kann sein Schweigen in die freie Beweiswürdigung bzw. bei der Gewichtung belastender Elemente miteinbezogen werden. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten anlastete, keine Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt gemacht zu haben, bzw. aus- führte, dass er sich durch den Nachweis hätte entlasten müssen, dass er sich zum Zeitpunkt der Übertretung an einem anderen Ort befand (Urk. 39 E. 6). Wohlgemerkt erwog die Vorinstanz dadurch nicht, der Beschuldigte müsse sich durch die Benennung des angeblichen Lenkers entlasten, bzw. sie schloss nicht aus der Nichtnennung des Lenkers auf die Schuld des Beschuldigten. Ent- sprechend kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte würde dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmitglied zu belasten (vgl. Urk. 51 Rz. 6). Ebenso wenig kann daher gesagt werden, der Beschuldigte sei seiner ihn aufgrund

- 14 - des Halterindizes treffenden Obliegenheit nachgekommen, indem er gesagt habe, das Fahrzeug werde auch von seinen Familienmitgliedern gelenkt (vgl. Urk. 51 Rz. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Halterindiz ist nicht so zu ver- stehen, dass der Halter eines Tatfahrzeugs jeweils einen Lenker benennen müsste und hernach das Halterindiz entkräftet wäre. Vielmehr ist die Benennung eines Len- kers nur eine Möglichkeit, um das Halterindiz zu entkräften. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz der angedeuteten Lenkereigen- schaft von Familienmitgliedern auf das Halterindiz abstellte und ausführte, die blosse Andeutung der Lenkereigenschaft eines Familienmitglieds entlaste den Be- schuldigten nicht (Urk. 39 E. II.6). Insgesamt zeigen sich bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses durch die Vorinstanz keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschuldigten. Es kann auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte hätte seine Unschuld beweisen müssen und sei al- lein wegen Misslingens dieses Beweises für schuldig erklärt worden. Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei auf die Einvernahme seines Vaters und Bruders verzichtet worden, durften die Untersu- chungsbehörde und die Vorinstanz angesichts des Aussageverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO) im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf diese Einvernahmen verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2). Indem der Beschuldigte lediglich geltend machte, neben ihm würden auch Familienmitglieder das fragliche Fahrzeug benützen, ver- mag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz keinesfalls zu erschüttern, da die blosse Möglichkeit, wonach ein Dritter das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich zieht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, wird von der Verteidi- gung nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 39 E. III;

- 15 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 730.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen fest (Urk. 39 E. IV). Die Verteidigung beanstandet diese Strafzumessung für den Fall eines Schuldspruchs nicht.

2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte überschritt in der Stadt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast die Hälfte und damit erheblich und schuf damit eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer und Fussgänger. Zwar mag zur Tatzeit generell ein eher geringeres Verkehrs- und Fussgängeraufkommen herrschen, allerdings war die Sicht infolge Dunkelheit erschwert und muss gerade in der Nacht von Freitag auf Samstag mit Fussgängern im Strassenbereich gerechnet werden. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signalisierte Höchst- geschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten.

3. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgestellten persönlichen und finanziellen Umstände (Urk. 39 E. IV.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) erweisen sich die vorinstanzlich auf Fr. 730.– festgesetzte Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung als angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 730.– (Urk. 39 Dispositivziffer 1). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11).

E. 2 Mit Eingabe vom 3. November 2023 meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 30. November 2023 wurde ihm die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 20. De-

- 4 - zember 2023 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO).

E. 2.1 Bezüglich des Sachverhalts beschränkt sich die Kognition des Berufungsge- richtes also darauf, ob dieser offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, festgestellt wurde. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswür- digung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dies kann insbesondere bei klaren Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung der Fall sein, insbesondere bei Ver- sehen, Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Hingegen genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine solche Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_426/2019 vom 13. Juli 2019 E. 1.3).

E. 2.2 Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerich- tes nicht beschränkt. Vielmehr muss es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Insbesondere ist frei zu prüfen, ob die Sach- verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Ver- fahrensvorschriften der StPO, beruht. Darunter fallen auch Konstellationen, in de- nen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend

- 6 - ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 13; Dies., Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1538).

E. 3 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte sei Halter des fraglichen Fahrzeugs. Die Radaraufnahmen liessen zwar keine eindeu- tige Identifikation des Lenkers zu. Jedenfalls handle es sich um eine männliche Person und könne der Beschuldigte aufgrund der erkennbaren Merkmale nicht als Lenker ausgeschlossen werden. Das Fahrzeug sei in Richtung C._____ gefahren, wo der Beschuldigte als Wochenaufenthalter gemeldet sei (Urk. 39 E. II.3). Der Be-

- 7 - schuldigte könne oder wolle keine konkreten Angaben zum Lenker machen, ver- weigere aber gleichzeitig die Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt. Angesichts der Rechtsprechung treffe ihn eine gewisse Beweislast und müsse die angedeutete Täterschaft eines Familienmitglieds nicht als gegeben erachtet wer- den, wenn er den gegen ihn sprechenden Indizien kein Alibi entgegensetzen könne. Jedoch habe er es unterlassen, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Auf- enthalts zum Tatzeitpunkt konkret und glaubhaft zu entlasten. Angesichts der Indi- zien (Beschuldigter als Halter des Fahrzeugs; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radaraufnahme erkennbar; Fahrtrichtung in Rich- tung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten) und nach Massgabe der Rechtspre- chung bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt mit übersetzter Geschwindigkeit durch die B._____-strasse ge- lenkt habe (Urk. 39 E. II. 6-7).

E. 4 Die Verteidigung rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 51 Rz. 2). Zwar führe das Halterindiz für den Halter zur Obliegenheit, Angaben zum Lenker zu machen, wenn er die Tat bestreite. Jedoch sei der Beschuldigte dieser Obliegenheit mit der Angabe, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, nachgekommen. Deshalb könne ihm nicht angelastet werden, sich über den Lenker ausgeschwiegen zu haben. Die Angaben zur fehlenden Lenkereigen- schaft seinerseits bzw. zur möglichen Lenkereigenschaft von Familienmitgliedern seien weder unglaubhaft noch widerlegt, insbesondere nicht aufgrund des Famili- enwohnsitzes in D._____ (Urk. 51 Rz. 4, 9). Es sei nicht lebensfremd, dass na- mentlich der Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Jedoch sei diese Sachverhalts- darstellung ohne Weiteres verworfen worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei diesbezüglich unzulässig (Urk. 60). Vielmehr hätten die als Lenker in Frage kommenden männlichen Familienmitglieder befragt werden müssen, zumal es sich um einfache Beweiserhebungen handle (Urk. 51 Rz. 4, 9). Mithin hätten das Statt- halteramt und die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft und den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet (Urk. 51 Rz. 2, 11). Sodann trage die Vorinstanz dem Zeugnisverweigerungsrecht wegen familiärer Beziehungen keine Rechnung. Denn bei einer nicht ausgeschlossenen Täterschaft des Bruders oder des Vaters würde

- 8 - der Beschuldigte dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmit- glied zu belasten (Urk. 51 Rz. 6). Die Vorinstanz verkenne zudem die Bedeutung des Halterindizes im Lichte des Aussageverweigerungsrechts, wenn sie eine Ver- pflichtung zur Nennung eines Alibis zum Tatzeitpunkt erkenne. Die von der Vorinstanz sowie vom Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Rechtspre- chung sei nicht einschlägig (Urk. 51 Rz. 7; Urk. 60). Hingegen könne auf das Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 verwiesen werden (Urk. 51 Rz. 8). Schliesslich sei die Fahrtrichtung des Fahrzeugs in Richtung seines Wo- chenaufenthaltsorts kein stichhaltiges Indiz für seine Lenkereigenschaft, weil es nicht abwegig sei, dass der tatsächliche Lenker ihn besuchen gekommen sei oder zumindest das von ihm geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 11). Das Statthalteramt verweist im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigenschaft bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft sei. Der Beschuldigte habe von seiner Möglichkeit, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, und sich na- mentlich geweigert, ein Alibi beizubringen, bzw. es bei der allgemeinen Behauptung belassen, ein anderes Familienmitglied hätte das Fahrzeug lenken können. Eine Befragung des Bruders und des Vaters sei aufgrund ihrer Aussageverweigerungs- rechte nicht zielführend gewesen. Ohnehin hätte erwartet werden können, dass sich diese angebliche andere Täterschaft von sich aus gemeldet hätte, weil das vorliegende Verfahren ein vermeintlich unschuldiges Familienmitglied betreffe (Urk. 55 S. 2).

E. 5 Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermu- tung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, und nicht des Beschuldigten, zu bewei- sen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242 E. 1.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Straf-

- 9 - verfahren zu verweigern (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenti- ell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; BGE 140 II 384 E. 3.3.2; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbe- sondere wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Mithin darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, ausser wenn sie sich zu Recht auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht beruft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom

22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023

- 10 - vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1097/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Damit eine Be- rufung in diesem Bereich Erfolg hat, genügt es nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt. Vielmehr muss der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Die Unschuldsvermu- tung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1). Die Unschuldsvermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolg- ter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Mithin kann sich der Beru- fungskläger nur dann mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung berufen, wenn er nachweist, dass das Gericht bei willkürfreier Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses ernsthafte und nicht zu beseitigende Zweifel an seiner Schuld hätte ha- ben müssen (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2).

E. 6 Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz auf mehrere Indizien ab, um auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten zu schliessen (Haltereigen- schaft; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radar- aufnahme erkennbar; Fahrtrichtung Wochenaufenthaltsort). Sodann würdigte sie sein Schweigen hinsichtlich eines allfälligen Alibis bzw. dass er es unterlassen

- 11 - habe, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Aufenthalts zum Tatzeitpunkt zu entlasten, zu seinem Nachteil (Urk. 39 E. II.6). Die Vorinstanz kam also aufgrund mehrerer Indizien und nicht nur aufgrund des Halterindizes zu einer Verurteilung und kehrte damit die Beweislast nicht um. Es ist auch jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz gestützt auf die besagten Indizien auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten schloss. Zu- nächst ging sie willkürfrei davon aus, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auf dem Radarfoto vom Tatzeitpunkt als Lenker ersichtlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4). Denn das Foto zeigt anerkanntermassen eine männliche Person, woraus die Verteidigung ableitet, neben dem Beschuldigten kämen noch sein Vater und sein ihm "zum Verwechseln ähnlich" sehender Bruder als Lenker in Frage (Urk. 32 S. 3 f.). Bezüglich der Fahrtrichtung zum Wochenaufenthaltsort merkt die Verteidi- gung zwar zu Recht an, dass genauso möglich sei, dass ein anderer Lenker den Beschuldigten besucht habe oder das geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 10). Dies relativiert zwar die Beweiskraft dieses Indizes etwas, bedeu- tet aber nicht, dass das Abstellen der Vorinstanz darauf unhaltbar wäre, zumal es mangels Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich eines solchen Besuchs oder ei- ner solchen Leihe bei deren abstrakten Möglichkeit bleibt. Die blosse Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht aber nicht bereits erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). Ohnehin erscheint die Wahrscheinlich- keit, dass ein Dritter, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten um 22:38 Uhr besuchen kam, eher gering (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Vielmehr sind Tatzeit und Fahrt- richtung damit vereinbar, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg be- funden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Verteidigung bereits deshalb als bloss theoretische Möglichkeit erscheint, weil der Beschuldigte auf die Verzeigungsanzeige vom 22. März 2022 mit der Angabe reagierte, der Fahrer sei unbekannt (Urk. 4). Sodann ist es unplausibel, dass eine Drittperson, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten mit dessen Fahr- zeug besuchen kommt, was impliziert, dass diese Drittperson anschliessend mit

- 12 - dem Fahrzeug des Beschuldigten auch wieder wegfährt, nachdem auch angesichts der späten Stunde und den sich zu Ende neigenden Verbindungen im öffentlichen Verkehr eine Rückkehr für den Besucher auf anderem Weg unrealistisch ist. Vor allem zog die Vorinstanz zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldig- ten als Indiz für seine Täterschaft heran (Urk. 39 E. II.4). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Entsprechend kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahr- zeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Selbiges gilt, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil der Beschuldigte sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, seine Täterschaft anzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Angesichts dieser Rechtsprechung trifft das Vorbringen der Verteidi- gung nicht zu, wonach eine pauschale Bestreitung durch den Fahrzeughalter, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, nicht nach weiteren Erklärungen rufe (Urk. 51 Rz. 7). Der Beschuldigte ist unbestritten Halter des fraglichen Fahrzeugs (Urk. 39 E. II.3; Urk. 51 Rz. 4). Er beschränkte sich darauf, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne einen anderen Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 2.4). Stattdessen berief er sich im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) sowie (teils explizit, teils sinngemäss) auf sein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO). Beides stand ihm frei, letzteres jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen

- 13 - hätte belasten müssen. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschuldigte nie expli- zit sagte, sondern nur andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Auto gelenkt habe (insb. Urk. 23 F/A 8), was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Lenkers hätte tun können, ohne sogleich jemanden der Verurteilung auszuset- zen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Je- denfalls sah er mit seiner Aussageverweigerung davon ab, das Halterindiz zu ent- kräften. Dies mag zwar insoweit nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden kön- nen, als das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen betrof- fen ist. Mithin mag seine Weigerung, einen anderen Lenker zu bezeichnen, nicht als Hinweis auf seine Schuld gewertet werden können. Jedoch hätte es ihm offen gestanden, zu erklären, wo er zum Tatzeitpunkt war, also ein Alibi zu benennen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4 ["an- zugeben, was er zum Tatzeitpunkt gemacht habe"]; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.2 ["n'a de plus fourni des explications sur le lieu où il se trouvait au moment de l'infraction"]). Dadurch hätte er das Halterindiz entkräften können, ohne zugleich ein Familienmitglied zu belasten. Mithin kann er sich diesbezüglich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur auf sein Aussageverweigerungs- recht berufen. Eine solche Erklärung seitens des Beschuldigten war angesichts der Umstände geboten, da aufgrund der genannten Indizien eine Situation vorlag, die nach einer Erklärung rief. Sie wurde auch mehrfach erfolglos von ihm eingefordert (Urk. 7; Prot. I S. 8). Insoweit kann sein Schweigen in die freie Beweiswürdigung bzw. bei der Gewichtung belastender Elemente miteinbezogen werden. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten anlastete, keine Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt gemacht zu haben, bzw. aus- führte, dass er sich durch den Nachweis hätte entlasten müssen, dass er sich zum Zeitpunkt der Übertretung an einem anderen Ort befand (Urk. 39 E. 6). Wohlgemerkt erwog die Vorinstanz dadurch nicht, der Beschuldigte müsse sich durch die Benennung des angeblichen Lenkers entlasten, bzw. sie schloss nicht aus der Nichtnennung des Lenkers auf die Schuld des Beschuldigten. Ent- sprechend kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte würde dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmitglied zu belasten (vgl. Urk. 51 Rz. 6). Ebenso wenig kann daher gesagt werden, der Beschuldigte sei seiner ihn aufgrund

- 14 - des Halterindizes treffenden Obliegenheit nachgekommen, indem er gesagt habe, das Fahrzeug werde auch von seinen Familienmitgliedern gelenkt (vgl. Urk. 51 Rz. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Halterindiz ist nicht so zu ver- stehen, dass der Halter eines Tatfahrzeugs jeweils einen Lenker benennen müsste und hernach das Halterindiz entkräftet wäre. Vielmehr ist die Benennung eines Len- kers nur eine Möglichkeit, um das Halterindiz zu entkräften. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz der angedeuteten Lenkereigen- schaft von Familienmitgliedern auf das Halterindiz abstellte und ausführte, die blosse Andeutung der Lenkereigenschaft eines Familienmitglieds entlaste den Be- schuldigten nicht (Urk. 39 E. II.6). Insgesamt zeigen sich bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses durch die Vorinstanz keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschuldigten. Es kann auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte hätte seine Unschuld beweisen müssen und sei al- lein wegen Misslingens dieses Beweises für schuldig erklärt worden. Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei auf die Einvernahme seines Vaters und Bruders verzichtet worden, durften die Untersu- chungsbehörde und die Vorinstanz angesichts des Aussageverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO) im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf diese Einvernahmen verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2). Indem der Beschuldigte lediglich geltend machte, neben ihm würden auch Familienmitglieder das fragliche Fahrzeug benützen, ver- mag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz keinesfalls zu erschüttern, da die blosse Möglichkeit, wonach ein Dritter das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich zieht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, wird von der Verteidi- gung nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 39 E. III;

- 15 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 730.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von

E. 7 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung als angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestset- zung und -auflage (Dispositivziffern 4-6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 16 -
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.
  3. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 730.–.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 4-6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230081-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. November 2023 (GC230121)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 8. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 7 f.)

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts).

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 730.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von insgesamt Fr. 850.– (Fr. 550.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.5878 vom 8. Februar 2023 sowie Fr. 300.– nachträgliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 730.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 51 S.2) "Das Urteil vom 3. November 2023 des Bezirksgerichts Zürich (GC230121-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."

b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 55, sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 3. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 730.– (Urk. 39 Dispositivziffer 1). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11).

2. Mit Eingabe vom 3. November 2023 meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 30. November 2023 wurde ihm die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 20. De-

- 4 - zember 2023 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO).

3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2023 wurde dem Statthalteramt Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag an- gesetzt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung (Urk. 44). Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschuldigte innert mehrfach erstreck- ter Frist (Urk. 48, 49, 50) seine Berufungsbegründung ein (Urk. 51). Mit Präsidial- verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 reichte das Statthalteramt fristgemäss die Berufungsantwort ein (Urk. 55, 54/1). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (vgl. Urk. 54/3). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2024 wurde die Be- rufungsantwort unter Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme dem Be- schuldigten zugestellt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 19. August 2024 erstattete der Beschuldigte innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 58, 59) eine Stellungnahme (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 wurde die Stellungnahme unter Fristansetzung für die Duplik dem Statthalteramt zugestellt (Urk. 62). Dieses liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 63/1). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Daher stehen – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – alle Dispo- sitivziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition.

- 5 -

2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann der Berufungskläger nur geltend machen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kann er nicht vorbringen (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Bezüglich des Sachverhalts beschränkt sich die Kognition des Berufungsge- richtes also darauf, ob dieser offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, festgestellt wurde. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswür- digung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dies kann insbesondere bei klaren Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung der Fall sein, insbesondere bei Ver- sehen, Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Hingegen genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine solche Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_426/2019 vom 13. Juli 2019 E. 1.3). 2.2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerich- tes nicht beschränkt. Vielmehr muss es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Insbesondere ist frei zu prüfen, ob die Sach- verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Ver- fahrensvorschriften der StPO, beruht. Darunter fallen auch Konstellationen, in de- nen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend

- 6 - ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 13; Dies., Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1538).

3. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker/Halter des Personenwa- gens mit dem Kennzeichen OW 1 am Freitag dem 21. Januar 2022 um 22:38 Uhr an der B._____-strasse 2 in ... Zürich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 24 km/h überschritten zu haben (Urk. 13).

2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht selbst gefahren zu sein (Urk. 23 F/A 4; Prot. I S. 8). Zur Identität des Fahrers gab er zunächst an, dieser sei ihm unbekannt (Urk. 4). Sodann machte er geltend, ausschliessen zu können, selbst gefahren zu sein, verweigerte aber die Aussage zur Identität des Fahrers, namentlich mit Ver- weis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Familienmitgliedern (Urk. 23 F/A 4-6, 8; Prot. I S. 8). Ferner gab er an, sein Fahrzeug werde regelmässig von anderen Personen gelenkt, unter anderem von Familienmitgliedern und Kollegen (Urk. 23 F/A 7, 12). Auf Erkundigungen nach einem Alibi antwortete er nicht bzw. verweigerte er die Aussage (Urk. 7; Prot. I S. 8).

3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte sei Halter des fraglichen Fahrzeugs. Die Radaraufnahmen liessen zwar keine eindeu- tige Identifikation des Lenkers zu. Jedenfalls handle es sich um eine männliche Person und könne der Beschuldigte aufgrund der erkennbaren Merkmale nicht als Lenker ausgeschlossen werden. Das Fahrzeug sei in Richtung C._____ gefahren, wo der Beschuldigte als Wochenaufenthalter gemeldet sei (Urk. 39 E. II.3). Der Be-

- 7 - schuldigte könne oder wolle keine konkreten Angaben zum Lenker machen, ver- weigere aber gleichzeitig die Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt. Angesichts der Rechtsprechung treffe ihn eine gewisse Beweislast und müsse die angedeutete Täterschaft eines Familienmitglieds nicht als gegeben erachtet wer- den, wenn er den gegen ihn sprechenden Indizien kein Alibi entgegensetzen könne. Jedoch habe er es unterlassen, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Auf- enthalts zum Tatzeitpunkt konkret und glaubhaft zu entlasten. Angesichts der Indi- zien (Beschuldigter als Halter des Fahrzeugs; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radaraufnahme erkennbar; Fahrtrichtung in Rich- tung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten) und nach Massgabe der Rechtspre- chung bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt mit übersetzter Geschwindigkeit durch die B._____-strasse ge- lenkt habe (Urk. 39 E. II. 6-7).

4. Die Verteidigung rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 51 Rz. 2). Zwar führe das Halterindiz für den Halter zur Obliegenheit, Angaben zum Lenker zu machen, wenn er die Tat bestreite. Jedoch sei der Beschuldigte dieser Obliegenheit mit der Angabe, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, nachgekommen. Deshalb könne ihm nicht angelastet werden, sich über den Lenker ausgeschwiegen zu haben. Die Angaben zur fehlenden Lenkereigen- schaft seinerseits bzw. zur möglichen Lenkereigenschaft von Familienmitgliedern seien weder unglaubhaft noch widerlegt, insbesondere nicht aufgrund des Famili- enwohnsitzes in D._____ (Urk. 51 Rz. 4, 9). Es sei nicht lebensfremd, dass na- mentlich der Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Jedoch sei diese Sachverhalts- darstellung ohne Weiteres verworfen worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei diesbezüglich unzulässig (Urk. 60). Vielmehr hätten die als Lenker in Frage kommenden männlichen Familienmitglieder befragt werden müssen, zumal es sich um einfache Beweiserhebungen handle (Urk. 51 Rz. 4, 9). Mithin hätten das Statt- halteramt und die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft und den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet (Urk. 51 Rz. 2, 11). Sodann trage die Vorinstanz dem Zeugnisverweigerungsrecht wegen familiärer Beziehungen keine Rechnung. Denn bei einer nicht ausgeschlossenen Täterschaft des Bruders oder des Vaters würde

- 8 - der Beschuldigte dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmit- glied zu belasten (Urk. 51 Rz. 6). Die Vorinstanz verkenne zudem die Bedeutung des Halterindizes im Lichte des Aussageverweigerungsrechts, wenn sie eine Ver- pflichtung zur Nennung eines Alibis zum Tatzeitpunkt erkenne. Die von der Vorinstanz sowie vom Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Rechtspre- chung sei nicht einschlägig (Urk. 51 Rz. 7; Urk. 60). Hingegen könne auf das Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 verwiesen werden (Urk. 51 Rz. 8). Schliesslich sei die Fahrtrichtung des Fahrzeugs in Richtung seines Wo- chenaufenthaltsorts kein stichhaltiges Indiz für seine Lenkereigenschaft, weil es nicht abwegig sei, dass der tatsächliche Lenker ihn besuchen gekommen sei oder zumindest das von ihm geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 11). Das Statthalteramt verweist im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigenschaft bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft sei. Der Beschuldigte habe von seiner Möglichkeit, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, und sich na- mentlich geweigert, ein Alibi beizubringen, bzw. es bei der allgemeinen Behauptung belassen, ein anderes Familienmitglied hätte das Fahrzeug lenken können. Eine Befragung des Bruders und des Vaters sei aufgrund ihrer Aussageverweigerungs- rechte nicht zielführend gewesen. Ohnehin hätte erwartet werden können, dass sich diese angebliche andere Täterschaft von sich aus gemeldet hätte, weil das vorliegende Verfahren ein vermeintlich unschuldiges Familienmitglied betreffe (Urk. 55 S. 2).

5. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermu- tung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, und nicht des Beschuldigten, zu bewei- sen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242 E. 1.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Straf-

- 9 - verfahren zu verweigern (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenti- ell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; BGE 140 II 384 E. 3.3.2; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbe- sondere wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Mithin darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, ausser wenn sie sich zu Recht auf ein Zeugnis- verweigerungsrecht beruft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom

22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023

- 10 - vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1097/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Damit eine Be- rufung in diesem Bereich Erfolg hat, genügt es nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt. Vielmehr muss der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Die Unschuldsvermu- tung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1). Die Unschuldsvermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolg- ter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Mithin kann sich der Beru- fungskläger nur dann mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung berufen, wenn er nachweist, dass das Gericht bei willkürfreier Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses ernsthafte und nicht zu beseitigende Zweifel an seiner Schuld hätte ha- ben müssen (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2).

6. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz auf mehrere Indizien ab, um auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten zu schliessen (Haltereigen- schaft; männliche, dem Beschuldigten nicht unähnlich sehende Person auf Radar- aufnahme erkennbar; Fahrtrichtung Wochenaufenthaltsort). Sodann würdigte sie sein Schweigen hinsichtlich eines allfälligen Alibis bzw. dass er es unterlassen

- 11 - habe, sich durch den Nachweis eines anderweitigen Aufenthalts zum Tatzeitpunkt zu entlasten, zu seinem Nachteil (Urk. 39 E. II.6). Die Vorinstanz kam also aufgrund mehrerer Indizien und nicht nur aufgrund des Halterindizes zu einer Verurteilung und kehrte damit die Beweislast nicht um. Es ist auch jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz gestützt auf die besagten Indizien auf die Tätereigenschaft des Beschuldigten schloss. Zu- nächst ging sie willkürfrei davon aus, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auf dem Radarfoto vom Tatzeitpunkt als Lenker ersichtlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4). Denn das Foto zeigt anerkanntermassen eine männliche Person, woraus die Verteidigung ableitet, neben dem Beschuldigten kämen noch sein Vater und sein ihm "zum Verwechseln ähnlich" sehender Bruder als Lenker in Frage (Urk. 32 S. 3 f.). Bezüglich der Fahrtrichtung zum Wochenaufenthaltsort merkt die Verteidi- gung zwar zu Recht an, dass genauso möglich sei, dass ein anderer Lenker den Beschuldigten besucht habe oder das geliehene Fahrzeug zurückgebracht habe (Urk. 51 Rz. 10). Dies relativiert zwar die Beweiskraft dieses Indizes etwas, bedeu- tet aber nicht, dass das Abstellen der Vorinstanz darauf unhaltbar wäre, zumal es mangels Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich eines solchen Besuchs oder ei- ner solchen Leihe bei deren abstrakten Möglichkeit bleibt. Die blosse Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht aber nicht bereits erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). Ohnehin erscheint die Wahrscheinlich- keit, dass ein Dritter, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten um 22:38 Uhr besuchen kam, eher gering (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Vielmehr sind Tatzeit und Fahrt- richtung damit vereinbar, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg be- funden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Verteidigung bereits deshalb als bloss theoretische Möglichkeit erscheint, weil der Beschuldigte auf die Verzeigungsanzeige vom 22. März 2022 mit der Angabe reagierte, der Fahrer sei unbekannt (Urk. 4). Sodann ist es unplausibel, dass eine Drittperson, namentlich ein Mitglied der in D._____ lebenden Familie, den Beschuldigten mit dessen Fahr- zeug besuchen kommt, was impliziert, dass diese Drittperson anschliessend mit

- 12 - dem Fahrzeug des Beschuldigten auch wieder wegfährt, nachdem auch angesichts der späten Stunde und den sich zu Ende neigenden Verbindungen im öffentlichen Verkehr eine Rückkehr für den Besucher auf anderem Weg unrealistisch ist. Vor allem zog die Vorinstanz zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldig- ten als Indiz für seine Täterschaft heran (Urk. 39 E. II.4). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Entsprechend kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahr- zeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Selbiges gilt, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil der Beschuldigte sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, seine Täterschaft anzu- nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Angesichts dieser Rechtsprechung trifft das Vorbringen der Verteidi- gung nicht zu, wonach eine pauschale Bestreitung durch den Fahrzeughalter, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, nicht nach weiteren Erklärungen rufe (Urk. 51 Rz. 7). Der Beschuldigte ist unbestritten Halter des fraglichen Fahrzeugs (Urk. 39 E. II.3; Urk. 51 Rz. 4). Er beschränkte sich darauf, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne einen anderen Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 2.4). Stattdessen berief er sich im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) sowie (teils explizit, teils sinngemäss) auf sein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO). Beides stand ihm frei, letzteres jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen

- 13 - hätte belasten müssen. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschuldigte nie expli- zit sagte, sondern nur andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Auto gelenkt habe (insb. Urk. 23 F/A 8), was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Lenkers hätte tun können, ohne sogleich jemanden der Verurteilung auszuset- zen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Je- denfalls sah er mit seiner Aussageverweigerung davon ab, das Halterindiz zu ent- kräften. Dies mag zwar insoweit nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden kön- nen, als das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich verwandter Personen betrof- fen ist. Mithin mag seine Weigerung, einen anderen Lenker zu bezeichnen, nicht als Hinweis auf seine Schuld gewertet werden können. Jedoch hätte es ihm offen gestanden, zu erklären, wo er zum Tatzeitpunkt war, also ein Alibi zu benennen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.4 ["an- zugeben, was er zum Tatzeitpunkt gemacht habe"]; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.2 ["n'a de plus fourni des explications sur le lieu où il se trouvait au moment de l'infraction"]). Dadurch hätte er das Halterindiz entkräften können, ohne zugleich ein Familienmitglied zu belasten. Mithin kann er sich diesbezüglich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur auf sein Aussageverweigerungs- recht berufen. Eine solche Erklärung seitens des Beschuldigten war angesichts der Umstände geboten, da aufgrund der genannten Indizien eine Situation vorlag, die nach einer Erklärung rief. Sie wurde auch mehrfach erfolglos von ihm eingefordert (Urk. 7; Prot. I S. 8). Insoweit kann sein Schweigen in die freie Beweiswürdigung bzw. bei der Gewichtung belastender Elemente miteinbezogen werden. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten anlastete, keine Aussage über seinen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt gemacht zu haben, bzw. aus- führte, dass er sich durch den Nachweis hätte entlasten müssen, dass er sich zum Zeitpunkt der Übertretung an einem anderen Ort befand (Urk. 39 E. 6). Wohlgemerkt erwog die Vorinstanz dadurch nicht, der Beschuldigte müsse sich durch die Benennung des angeblichen Lenkers entlasten, bzw. sie schloss nicht aus der Nichtnennung des Lenkers auf die Schuld des Beschuldigten. Ent- sprechend kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte würde dafür bestraft, sich nicht bereit erklärt zu haben, ein Familienmitglied zu belasten (vgl. Urk. 51 Rz. 6). Ebenso wenig kann daher gesagt werden, der Beschuldigte sei seiner ihn aufgrund

- 14 - des Halterindizes treffenden Obliegenheit nachgekommen, indem er gesagt habe, das Fahrzeug werde auch von seinen Familienmitgliedern gelenkt (vgl. Urk. 51 Rz. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Halterindiz ist nicht so zu ver- stehen, dass der Halter eines Tatfahrzeugs jeweils einen Lenker benennen müsste und hernach das Halterindiz entkräftet wäre. Vielmehr ist die Benennung eines Len- kers nur eine Möglichkeit, um das Halterindiz zu entkräften. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz der angedeuteten Lenkereigen- schaft von Familienmitgliedern auf das Halterindiz abstellte und ausführte, die blosse Andeutung der Lenkereigenschaft eines Familienmitglieds entlaste den Be- schuldigten nicht (Urk. 39 E. II.6). Insgesamt zeigen sich bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses durch die Vorinstanz keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschuldigten. Es kann auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte hätte seine Unschuld beweisen müssen und sei al- lein wegen Misslingens dieses Beweises für schuldig erklärt worden. Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei auf die Einvernahme seines Vaters und Bruders verzichtet worden, durften die Untersu- chungsbehörde und die Vorinstanz angesichts des Aussageverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO) im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf diese Einvernahmen verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2). Indem der Beschuldigte lediglich geltend machte, neben ihm würden auch Familienmitglieder das fragliche Fahrzeug benützen, ver- mag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz keinesfalls zu erschüttern, da die blosse Möglichkeit, wonach ein Dritter das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich zieht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, wird von der Verteidi- gung nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 39 E. III;

- 15 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 730.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen fest (Urk. 39 E. IV). Die Verteidigung beanstandet diese Strafzumessung für den Fall eines Schuldspruchs nicht.

2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte überschritt in der Stadt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast die Hälfte und damit erheblich und schuf damit eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer und Fussgänger. Zwar mag zur Tatzeit generell ein eher geringeres Verkehrs- und Fussgängeraufkommen herrschen, allerdings war die Sicht infolge Dunkelheit erschwert und muss gerade in der Nacht von Freitag auf Samstag mit Fussgängern im Strassenbereich gerechnet werden. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signalisierte Höchst- geschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten.

3. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgestellten persönlichen und finanziellen Umstände (Urk. 39 E. IV.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) erweisen sich die vorinstanzlich auf Fr. 730.– festgesetzte Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung als angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestset- zung und -auflage (Dispositivziffern 4-6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 16 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.

3. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 730.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 4-6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger