Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. März 2022 um 02.04 Uhr mit dem Motorrad Indian FTR 1200S RR (Kennzeichen ZH 1) in der C._____-strasse in D._____ ZH die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h in fahrlässiger Weise überschritten zu haben.
2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das vorgenannte Motorrad zur Tatzeit ge- lenkt zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu kön- nen, wer dieses zum fraglichen Zeitpunkt lenkte (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; Urk. 1/1/4 S. 2).
3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der bestrittene Sachverhalt ge- stützt auf die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 5-8), das Eichzertifikat für das Mess- gerät (Urk. 1/1/1 S. 9), die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 5-8) sowie dessen Aussagen (Urk. 1/1/3; Urk. 1/1/4) und Haltereigenschaft rechtsgenügend
- 6 - erstellen lasse. In ihrer Beweiswürdigung erwog sie, dass das Motorrad des Be- schuldigten am 15. März 2022 um 02.04 Uhr in der C._____-strasse, Fahrtrichtung abwärts, in D._____ ZH mit einer Geschwindigkeit von 49 km/h vom Radar erfasst worden sei, wobei die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 30 km/h betrage. Nach Abzug des gesetzlichen Sicherheitsabzuges von 3 km/h bei einem Messwert bis zu 100 km/h bei einer Lasermessung habe die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h betragen (Urk. 22 E. II.3. S. 4 f.). Zwar fehle im Messprotokoll die Bestäti- gung der Kontrolle der Durchführung der Funktionstests, es liege jedoch ein gülti- ges Eichzertifikat für das Messgerät vor. Auch sonst würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Messgerät fehlerhaft gewesen sei (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f.). Be- treffend den Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen ZH 1 zeige ein Abgleich der Fotografien des Beschuldigten mit den Radaraufnahmen, dass es sich bei die- sem um den Beschuldigten handle. Dies sei durch den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung bestätigt worden (Urk. 22 E. II.5. S. 6). Sodann vermöge sein Argument, er habe das Motorrad zum Tatzeit- punkt an eine unbekannte Person ausgeliehen, nicht zu überzeugen. Seine Aussa- gen bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad seien nicht glaub- haft und als Schutzbehauptungen einzustufen (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.). Betreffend die Motorradkleidung hielt die Vorinstanz fest, bei den vom Beschuldigten anläss- lich der polizeilichen Einvernahme mitgebrachten Kleidungsstücken handle es sich um sehr alte Modelle, weshalb bezweifelt werden müsse, dass es sich dabei um seine aktuelle Motorradbekleidung handle. Da der Beschuldigte beim Lenken eines Fahrzeuges nicht zum Tragen einer Sehkorrektur verpflichtet sei, vermöge sein Ar- gument, er könne nicht die Person auf der Radaraufnahme sein, da er keine Brille trage, nicht zu überzeugen (Urk. 22 E. II.5.2. S. 7). Schliesslich würden weitere In- dizien zum Schluss führen, dass der Beschuldigte das Motorrad zur Tatzeit gelenkt habe. So sei er der Halter des Tatfahrzeuges und habe somit unbeschränkten Zu- gang zu diesem, insbesondere auch mitten in der Nacht (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
4. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet sei, Angaben zum fehl- baren Lenker zu machen. Zum einen würde er sich dem Risiko einer falschen An-
- 7 - schuldigung aussetzen, wenn er den Namen eines potenziellen Lenkers nenne. Zum anderen habe er ein Aussageverweigerungsrecht, wenn es sich beim fehlba- ren Lenker beispielsweise um ein Familienmitglied handle (Urk. 36 Rz. 3 S. 2). Es sei nicht seine Aufgabe, die Vorinstanz von seiner Unschuld zu überzeugen (Urk. 36 Rz. 8 S. 4). Der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen, sei aufgrund der fehlerhaften Wiedergabe von dessen Aussagen willkürlich und in keiner Weise durch nachvollziehbare Begrün- dungen gestützt (Urk. 36 Rz. 4-6 S. 2 f.). Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einver- nahme mitgebrachten Kleidungsstücken um sehr alte Modelle handle, falsch. Der Beschuldigte habe sowohl den Helm, welcher eine "vintage Optik" habe, sowie die Jacke im Sommer 2021 neu gekauft (Urk. 36 Rz. 7 S. 3). Schliesslich sei der Schluss der Vorinstanz, dass beim Vergleich der Radaraufnahmen mit den Foto- aufnahmen des Beschuldigten keine Zweifel bestünden, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, nicht nachvollziehbar, nicht näher begründet und somit will- kürlich (Urk. 36 Rz. 9 S. 4). Es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte der fehlbare Lenker sei, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 36 Rz. 10 S. 4).
5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 22 E. II.2. S. 4). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben (Urk. 22 E. II.3.-5.5. S. 4-8). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhe- bung sei auf Folgendes verwiesen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Par- tei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den ge-
- 8 - setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationa- len Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverwei- gerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszuge- ben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverwei- gerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hin- weisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem- gegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020
- 9 - E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es ge- nügt nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt, der Entscheid muss auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhalt- bar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
6. Betreffend die Haltereigenschaft sowie die gefahrene Geschwindigkeit kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f. und E. 5.4. S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Genauigkeit der Geschwindigkeits- messung nicht mehr moniert (Urk. 36). Es bestehen denn auch keine Anhalts- punkte für eine fehlerhafte Messung (vgl. Urk. 1/1/1 S. 4 und 8; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4), weshalb die Geschwin- digkeitsüberschreitung von 16 km/h in der Tempo-30-Zone in der C._____-strasse in D._____ ZH erstellt ist.
7. Zur Identifikation des Lenkers des vom Radar erfassten Motorrads mit Kenn- zeichen ZH 1 stehen die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 7-9) sowie die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 4-7) zur Verfügung. Auf Letzteren trägt die fahr- zeugführende Person eine dunkle Motorradjacke sowie einen schwarzen Motorrad- helm, welcher die Mund- und Nasenpartie verdeckt (Urk. 1/1/1 S. 4-7). An die poli- zeiliche Einvernahme vom 27. April 2022 brachte der Beschuldigte einen schwar- zen Motorradhelm mit beigen Streifen und der Aufschrift "E._____" sowie eine
- 10 - graue Jacke mit (Urk. 1/1/4 S. 7-9). Eine Identifikation des Motorradlenkers anhand der Kleidung fällt somit ausser Betracht. Hinsichtlich der Gesichtszüge sind auf der Radaraufnahme lediglich die Augen, die Augenbrauen sowie ein Teil des Nasen- beins des Lenkers zu erkennen. Zwar weisen sowohl der Beschuldigte als auch die fahrzeugführende Person markante dunkle Augenbrauen auf (Urk. 1/1/1 S. 7; Urk. 1/1/4 S. 7-9), eine eindeutige Identifikation des Beschuldigten als Lenker des Motorrads ist jedoch gestützt auf einen Abgleich der Fotografien mit den Radarauf- nahmen nicht möglich. Angesichts des aufgrund des Motorradhelms eingeschränk- ten und nicht im Detail erkennbaren Gesichtsausschnitts der fahrzeugführenden Person (vgl. Urk. 1/1/1 S. 7) sind hinsichtlich der Möglichkeit einer Identifikation des Beschuldigten durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Vor- behalte anzubringen. Immerhin ist eine augenfällige Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der auf der Radaraufnahme abgelichteten Person nicht von der Hand zu wei- sen. Es bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid unter Einbezug der weiteren Indizien bestehend in den Aussagen des Beschuldigten, dessen Halterei- genschaft sowie dessen getrübter automobilistischer Leumund als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich erweist (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
8. Bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.) darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in den polizeilichen Einvernahmen vom 6. und 27. April 2022 keine widersprüchlichen Aussagen betreffend den Aufbewahrungsort der Zündschlüssel gemacht hat. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, gab der Beschuldigte dies- bezüglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 an, die Schlüssel würden sich meistens bei ihm befinden, weshalb er sie bei einer Ausleihe des Motorrads an den Lenker übergeben müsse, sofern sie nicht in der Garage hinterlegt würden (Urk. 1/1/3 F/A 13-17 S. 2). In der Einvernahme vom 27. April 2022 führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Ausleihe des Motorrads aus, die Schlüssel würden in diesem Fall bei den Ersatzpneus bzw. auf seinem Parkfeld hinterlegt, manchmal lasse er sie auch im Milchkasten und ab und zu lasse er sie auch stecken (Urk. 1/1/4 F/A 4 und 7 S. 1 und 2). Der Beschuldigte sagte zwar ausweichend aus, daraus kann jedoch nicht ein klar belastendes Indiz abge- leitet werden, zumal denkbar ist, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erin-
- 11 - nern konnte, oder dass er das Motorrad einer anderen Person ausgeliehen hat, gegenüber der er ein Aussageverweigerungsrecht hat und die er schützen wollte. Dass betreffend die gefahrenen Kilometer und die anschliessende Betankung des Fahrzeugs keine Regelungen bestanden haben sollen, bzw. er sich nicht an diese erinnern kann (vgl. Urk. 1/1/4 F/A 14-18 S. 2, F/A 23-28 S. 3), erscheint zwar auf den ersten Blick als auffällig, dürfte jedoch im familiären Umfeld oder unter Freun- den nicht derart ungewöhnlich sein, dass an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu zweifeln wäre.
9. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen (vgl. Urk. 22 E. II.5.4. S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Ok- tober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom
30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu beru- fen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).
- 12 - Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben zu potenziellen Lenkern – und zwar ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (vgl. Urk. 1/1/3 und Urk. 1/1/4) –. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann dies auf fehlender Erinnerung beruhen oder darauf, dass er den tatsächlichen Lenker schützen wollte. Seine Aus- führungen können deshalb nicht klar als Schutzbehauptungen gewertet werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig Ähnlichkeiten mit dem männli- chen Lenker auf der Aufnahme aufweist, wobei zu beachten ist, dass auf der Auf- nahme vom Gesicht nur die Augenpartie und das Nasenbein zu erkennen sind, weshalb allein gestützt darauf eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsge- nüglich erstellt werden kann. Es ist ferner zu beachten, dass auch das ungefähre Alter des Lenkers und dessen Statur Ähnlichkeiten mit derjenigen des Beschuldig- ten aufweisen. In der Haltereigenschaft ist jedoch im Sinne der vorzitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ein (weiteres) Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten zu erblicken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einen getrübten automo- bilistischen Leumund hat. Ihm wurde im November 2014 der Ausweis wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitung für einen Monat und im Jahre 2016 ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für 6 Monate entzogen (Urk. 1/2). Da das ange- klagte Delikt ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, handelt es sich nicht um einen persönlichkeitsfremden Vorwurf. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund basierend auf der Ähnlichkeit zwischen dem auf der Radarfotoauf- nahme abgebildeten Lenker und dem Beschuldigten, der Haltereigenschaft des Be- schuldigten und dessen einschlägig getrübten automobilistischen Leumund den Sachverhalt als erstellt erachtet, verfällt sie nicht in Willkür. Der Sachverhalt ist da- her erstellt.
10. Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf den Sachverhalt ge- mäss Strafbefehl vom 22. Juni 2022 abzustellen. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 E. III. S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtliche
- 13 - Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 22 E. IV S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornher- ein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung – trotz des um die Tatzeit geringen Fussgänger- und Verkehrsaufkommens – als nicht mehr leicht zu gewichten, überschritt der Be- schuldigte doch in der Dunkelheit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone – mithin einem Bereich, in welchem besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV) – um 16 km/h. Zu berücksich- tigten ist, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der aktuell 35-jährige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 4'900.– erzielt. Diesem stehen monatliche Ausgaben u.a. für Miete von Fr. 2'000.–, Krankenkassenprämien von Fr. 570.– sowie Steuern von Fr. 400.– gegenüber. Sodann verfügt der Beschuldigte über Vermögen in Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 33; Urk. 1/1/3 S. 1; Urk. 1/1/4 S. 1). Dem ADMAS-Register lässt sich entnehmen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2014 für
- 14 - einen Monat sowie im Jahr 2016 für sechs Monate entzogen wurde. Ausserdem wurde er im Jahr 2021 wegen Missachten des Vortritts verwarnt (Urk. 1/2). Vor die- sem Hintergrund zeugt die erneute deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung von einer gewissen Unbelehrbarkeit.
4. Bezüglich der Tatkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 290.– vor dem Hintergrund der von ihr herangezogenen Ordnungs- bussenverordnung angemessen. Angesichts der Täterkomponenten, insbesondere der gegen den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, welche nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben, wäre jedoch auch eine höhere Busse denkbar. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 290.– sein Bewenden.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche, findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als angemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 6; Urk. 12) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 16/2; Urk. 23).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde dem Statthalteramt Bezirk B._____ (nachfolgend: Statthalteramt) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erklärte das Statthalteramt, dass auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag um Nicht- eintreten verzichtet werde (Urk. 26).
E. 2.1 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststel- lungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vor- instanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
- 5 - Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
E. 2.3 In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung un- terliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungs- befugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
E. 2.4 Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinwei- sen). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. März 2022 um 02.04 Uhr mit dem Motorrad Indian FTR 1200S RR (Kennzeichen ZH 1) in der C._____-strasse in D._____ ZH die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h in fahrlässiger Weise überschritten zu haben.
2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das vorgenannte Motorrad zur Tatzeit ge- lenkt zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu kön- nen, wer dieses zum fraglichen Zeitpunkt lenkte (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; Urk. 1/1/4 S. 2).
3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der bestrittene Sachverhalt ge- stützt auf die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 5-8), das Eichzertifikat für das Mess- gerät (Urk. 1/1/1 S. 9), die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 5-8) sowie dessen Aussagen (Urk. 1/1/3; Urk. 1/1/4) und Haltereigenschaft rechtsgenügend
- 6 - erstellen lasse. In ihrer Beweiswürdigung erwog sie, dass das Motorrad des Be- schuldigten am 15. März 2022 um 02.04 Uhr in der C._____-strasse, Fahrtrichtung abwärts, in D._____ ZH mit einer Geschwindigkeit von 49 km/h vom Radar erfasst worden sei, wobei die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 30 km/h betrage. Nach Abzug des gesetzlichen Sicherheitsabzuges von 3 km/h bei einem Messwert bis zu 100 km/h bei einer Lasermessung habe die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h betragen (Urk. 22 E. II.3. S. 4 f.). Zwar fehle im Messprotokoll die Bestäti- gung der Kontrolle der Durchführung der Funktionstests, es liege jedoch ein gülti- ges Eichzertifikat für das Messgerät vor. Auch sonst würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Messgerät fehlerhaft gewesen sei (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f.). Be- treffend den Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen ZH 1 zeige ein Abgleich der Fotografien des Beschuldigten mit den Radaraufnahmen, dass es sich bei die- sem um den Beschuldigten handle. Dies sei durch den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung bestätigt worden (Urk. 22 E. II.5. S. 6). Sodann vermöge sein Argument, er habe das Motorrad zum Tatzeit- punkt an eine unbekannte Person ausgeliehen, nicht zu überzeugen. Seine Aussa- gen bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad seien nicht glaub- haft und als Schutzbehauptungen einzustufen (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.). Betreffend die Motorradkleidung hielt die Vorinstanz fest, bei den vom Beschuldigten anläss- lich der polizeilichen Einvernahme mitgebrachten Kleidungsstücken handle es sich um sehr alte Modelle, weshalb bezweifelt werden müsse, dass es sich dabei um seine aktuelle Motorradbekleidung handle. Da der Beschuldigte beim Lenken eines Fahrzeuges nicht zum Tragen einer Sehkorrektur verpflichtet sei, vermöge sein Ar- gument, er könne nicht die Person auf der Radaraufnahme sein, da er keine Brille trage, nicht zu überzeugen (Urk. 22 E. II.5.2. S. 7). Schliesslich würden weitere In- dizien zum Schluss führen, dass der Beschuldigte das Motorrad zur Tatzeit gelenkt habe. So sei er der Halter des Tatfahrzeuges und habe somit unbeschränkten Zu- gang zu diesem, insbesondere auch mitten in der Nacht (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
E. 3 Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28).
E. 4 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet sei, Angaben zum fehl- baren Lenker zu machen. Zum einen würde er sich dem Risiko einer falschen An-
- 7 - schuldigung aussetzen, wenn er den Namen eines potenziellen Lenkers nenne. Zum anderen habe er ein Aussageverweigerungsrecht, wenn es sich beim fehlba- ren Lenker beispielsweise um ein Familienmitglied handle (Urk. 36 Rz. 3 S. 2). Es sei nicht seine Aufgabe, die Vorinstanz von seiner Unschuld zu überzeugen (Urk. 36 Rz. 8 S. 4). Der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen, sei aufgrund der fehlerhaften Wiedergabe von dessen Aussagen willkürlich und in keiner Weise durch nachvollziehbare Begrün- dungen gestützt (Urk. 36 Rz. 4-6 S. 2 f.). Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einver- nahme mitgebrachten Kleidungsstücken um sehr alte Modelle handle, falsch. Der Beschuldigte habe sowohl den Helm, welcher eine "vintage Optik" habe, sowie die Jacke im Sommer 2021 neu gekauft (Urk. 36 Rz. 7 S. 3). Schliesslich sei der Schluss der Vorinstanz, dass beim Vergleich der Radaraufnahmen mit den Foto- aufnahmen des Beschuldigten keine Zweifel bestünden, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, nicht nachvollziehbar, nicht näher begründet und somit will- kürlich (Urk. 36 Rz. 9 S. 4). Es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte der fehlbare Lenker sei, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 36 Rz. 10 S. 4).
E. 5 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 22 E. II.2. S. 4). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben (Urk. 22 E. II.3.-5.5. S. 4-8). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhe- bung sei auf Folgendes verwiesen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Par- tei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den ge-
- 8 - setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationa- len Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverwei- gerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszuge- ben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverwei- gerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hin- weisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem- gegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020
- 9 - E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es ge- nügt nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt, der Entscheid muss auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhalt- bar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
E. 6 Betreffend die Haltereigenschaft sowie die gefahrene Geschwindigkeit kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f. und E. 5.4. S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Genauigkeit der Geschwindigkeits- messung nicht mehr moniert (Urk. 36). Es bestehen denn auch keine Anhalts- punkte für eine fehlerhafte Messung (vgl. Urk. 1/1/1 S. 4 und 8; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4), weshalb die Geschwin- digkeitsüberschreitung von 16 km/h in der Tempo-30-Zone in der C._____-strasse in D._____ ZH erstellt ist.
E. 7 Zur Identifikation des Lenkers des vom Radar erfassten Motorrads mit Kenn- zeichen ZH 1 stehen die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 7-9) sowie die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 4-7) zur Verfügung. Auf Letzteren trägt die fahr- zeugführende Person eine dunkle Motorradjacke sowie einen schwarzen Motorrad- helm, welcher die Mund- und Nasenpartie verdeckt (Urk. 1/1/1 S. 4-7). An die poli- zeiliche Einvernahme vom 27. April 2022 brachte der Beschuldigte einen schwar- zen Motorradhelm mit beigen Streifen und der Aufschrift "E._____" sowie eine
- 10 - graue Jacke mit (Urk. 1/1/4 S. 7-9). Eine Identifikation des Motorradlenkers anhand der Kleidung fällt somit ausser Betracht. Hinsichtlich der Gesichtszüge sind auf der Radaraufnahme lediglich die Augen, die Augenbrauen sowie ein Teil des Nasen- beins des Lenkers zu erkennen. Zwar weisen sowohl der Beschuldigte als auch die fahrzeugführende Person markante dunkle Augenbrauen auf (Urk. 1/1/1 S. 7; Urk. 1/1/4 S. 7-9), eine eindeutige Identifikation des Beschuldigten als Lenker des Motorrads ist jedoch gestützt auf einen Abgleich der Fotografien mit den Radarauf- nahmen nicht möglich. Angesichts des aufgrund des Motorradhelms eingeschränk- ten und nicht im Detail erkennbaren Gesichtsausschnitts der fahrzeugführenden Person (vgl. Urk. 1/1/1 S. 7) sind hinsichtlich der Möglichkeit einer Identifikation des Beschuldigten durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Vor- behalte anzubringen. Immerhin ist eine augenfällige Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der auf der Radaraufnahme abgelichteten Person nicht von der Hand zu wei- sen. Es bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid unter Einbezug der weiteren Indizien bestehend in den Aussagen des Beschuldigten, dessen Halterei- genschaft sowie dessen getrübter automobilistischer Leumund als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich erweist (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
E. 8 Bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.) darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in den polizeilichen Einvernahmen vom 6. und 27. April 2022 keine widersprüchlichen Aussagen betreffend den Aufbewahrungsort der Zündschlüssel gemacht hat. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, gab der Beschuldigte dies- bezüglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 an, die Schlüssel würden sich meistens bei ihm befinden, weshalb er sie bei einer Ausleihe des Motorrads an den Lenker übergeben müsse, sofern sie nicht in der Garage hinterlegt würden (Urk. 1/1/3 F/A 13-17 S. 2). In der Einvernahme vom 27. April 2022 führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Ausleihe des Motorrads aus, die Schlüssel würden in diesem Fall bei den Ersatzpneus bzw. auf seinem Parkfeld hinterlegt, manchmal lasse er sie auch im Milchkasten und ab und zu lasse er sie auch stecken (Urk. 1/1/4 F/A 4 und 7 S. 1 und 2). Der Beschuldigte sagte zwar ausweichend aus, daraus kann jedoch nicht ein klar belastendes Indiz abge- leitet werden, zumal denkbar ist, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erin-
- 11 - nern konnte, oder dass er das Motorrad einer anderen Person ausgeliehen hat, gegenüber der er ein Aussageverweigerungsrecht hat und die er schützen wollte. Dass betreffend die gefahrenen Kilometer und die anschliessende Betankung des Fahrzeugs keine Regelungen bestanden haben sollen, bzw. er sich nicht an diese erinnern kann (vgl. Urk. 1/1/4 F/A 14-18 S. 2, F/A 23-28 S. 3), erscheint zwar auf den ersten Blick als auffällig, dürfte jedoch im familiären Umfeld oder unter Freun- den nicht derart ungewöhnlich sein, dass an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu zweifeln wäre.
E. 9 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen (vgl. Urk. 22 E. II.5.4. S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Ok- tober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom
30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu beru- fen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).
- 12 - Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben zu potenziellen Lenkern – und zwar ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (vgl. Urk. 1/1/3 und Urk. 1/1/4) –. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann dies auf fehlender Erinnerung beruhen oder darauf, dass er den tatsächlichen Lenker schützen wollte. Seine Aus- führungen können deshalb nicht klar als Schutzbehauptungen gewertet werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig Ähnlichkeiten mit dem männli- chen Lenker auf der Aufnahme aufweist, wobei zu beachten ist, dass auf der Auf- nahme vom Gesicht nur die Augenpartie und das Nasenbein zu erkennen sind, weshalb allein gestützt darauf eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsge- nüglich erstellt werden kann. Es ist ferner zu beachten, dass auch das ungefähre Alter des Lenkers und dessen Statur Ähnlichkeiten mit derjenigen des Beschuldig- ten aufweisen. In der Haltereigenschaft ist jedoch im Sinne der vorzitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ein (weiteres) Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten zu erblicken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einen getrübten automo- bilistischen Leumund hat. Ihm wurde im November 2014 der Ausweis wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitung für einen Monat und im Jahre 2016 ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für 6 Monate entzogen (Urk. 1/2). Da das ange- klagte Delikt ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, handelt es sich nicht um einen persönlichkeitsfremden Vorwurf. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund basierend auf der Ähnlichkeit zwischen dem auf der Radarfotoauf- nahme abgebildeten Lenker und dem Beschuldigten, der Haltereigenschaft des Be- schuldigten und dessen einschlägig getrübten automobilistischen Leumund den Sachverhalt als erstellt erachtet, verfällt sie nicht in Willkür. Der Sachverhalt ist da- her erstellt.
E. 10 Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf den Sachverhalt ge- mäss Strafbefehl vom 22. Juni 2022 abzustellen. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 E. III. S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtliche
- 13 - Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 22 E. IV S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornher- ein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung – trotz des um die Tatzeit geringen Fussgänger- und Verkehrsaufkommens – als nicht mehr leicht zu gewichten, überschritt der Be- schuldigte doch in der Dunkelheit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone – mithin einem Bereich, in welchem besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV) – um 16 km/h. Zu berücksich- tigten ist, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der aktuell 35-jährige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 4'900.– erzielt. Diesem stehen monatliche Ausgaben u.a. für Miete von Fr. 2'000.–, Krankenkassenprämien von Fr. 570.– sowie Steuern von Fr. 400.– gegenüber. Sodann verfügt der Beschuldigte über Vermögen in Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 33; Urk. 1/1/3 S. 1; Urk. 1/1/4 S. 1). Dem ADMAS-Register lässt sich entnehmen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2014 für
- 14 - einen Monat sowie im Jahr 2016 für sechs Monate entzogen wurde. Ausserdem wurde er im Jahr 2021 wegen Missachten des Vortritts verwarnt (Urk. 1/2). Vor die- sem Hintergrund zeugt die erneute deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung von einer gewissen Unbelehrbarkeit.
4. Bezüglich der Tatkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 290.– vor dem Hintergrund der von ihr herangezogenen Ordnungs- bussenverordnung angemessen. Angesichts der Täterkomponenten, insbesondere der gegen den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, welche nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben, wäre jedoch auch eine höhere Busse denkbar. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 290.– sein Bewenden.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche, findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als angemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- - 15 - liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.
- Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN 00.022.776.746).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230076-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldiger und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Statthalteramt Bezirk B._____, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 (GC230008)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk B._____ vom 22. Juni 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 1/3). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV (Fahrlässiges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde Fr. 250.– nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'964.50 (Fr. 4'006.05 für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren
- 3 - sowie Fr. 1'958.45 für das vorliegende Verfahren) aus der Staatskasse auszurichten.
3. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens (erst- instanzliches und Berufungsverfahren) seien auf die Staatskasse zu nehmen. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 6; Urk. 12) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 16/2; Urk. 23).
2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde dem Statthalteramt Bezirk B._____ (nachfolgend: Statthalteramt) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erklärte das Statthalteramt, dass auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag um Nicht- eintreten verzichtet werde (Urk. 26).
3. Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28).
4. Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort
- 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.
2. Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststel- lungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vor- instanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
- 5 - Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 2.3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung un- terliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungs- befugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). 2.4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinwei- sen). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. März 2022 um 02.04 Uhr mit dem Motorrad Indian FTR 1200S RR (Kennzeichen ZH 1) in der C._____-strasse in D._____ ZH die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h in fahrlässiger Weise überschritten zu haben.
2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das vorgenannte Motorrad zur Tatzeit ge- lenkt zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu kön- nen, wer dieses zum fraglichen Zeitpunkt lenkte (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; Urk. 1/1/4 S. 2).
3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der bestrittene Sachverhalt ge- stützt auf die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 5-8), das Eichzertifikat für das Mess- gerät (Urk. 1/1/1 S. 9), die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 5-8) sowie dessen Aussagen (Urk. 1/1/3; Urk. 1/1/4) und Haltereigenschaft rechtsgenügend
- 6 - erstellen lasse. In ihrer Beweiswürdigung erwog sie, dass das Motorrad des Be- schuldigten am 15. März 2022 um 02.04 Uhr in der C._____-strasse, Fahrtrichtung abwärts, in D._____ ZH mit einer Geschwindigkeit von 49 km/h vom Radar erfasst worden sei, wobei die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 30 km/h betrage. Nach Abzug des gesetzlichen Sicherheitsabzuges von 3 km/h bei einem Messwert bis zu 100 km/h bei einer Lasermessung habe die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h betragen (Urk. 22 E. II.3. S. 4 f.). Zwar fehle im Messprotokoll die Bestäti- gung der Kontrolle der Durchführung der Funktionstests, es liege jedoch ein gülti- ges Eichzertifikat für das Messgerät vor. Auch sonst würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Messgerät fehlerhaft gewesen sei (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f.). Be- treffend den Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen ZH 1 zeige ein Abgleich der Fotografien des Beschuldigten mit den Radaraufnahmen, dass es sich bei die- sem um den Beschuldigten handle. Dies sei durch den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung bestätigt worden (Urk. 22 E. II.5. S. 6). Sodann vermöge sein Argument, er habe das Motorrad zum Tatzeit- punkt an eine unbekannte Person ausgeliehen, nicht zu überzeugen. Seine Aussa- gen bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad seien nicht glaub- haft und als Schutzbehauptungen einzustufen (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.). Betreffend die Motorradkleidung hielt die Vorinstanz fest, bei den vom Beschuldigten anläss- lich der polizeilichen Einvernahme mitgebrachten Kleidungsstücken handle es sich um sehr alte Modelle, weshalb bezweifelt werden müsse, dass es sich dabei um seine aktuelle Motorradbekleidung handle. Da der Beschuldigte beim Lenken eines Fahrzeuges nicht zum Tragen einer Sehkorrektur verpflichtet sei, vermöge sein Ar- gument, er könne nicht die Person auf der Radaraufnahme sein, da er keine Brille trage, nicht zu überzeugen (Urk. 22 E. II.5.2. S. 7). Schliesslich würden weitere In- dizien zum Schluss führen, dass der Beschuldigte das Motorrad zur Tatzeit gelenkt habe. So sei er der Halter des Tatfahrzeuges und habe somit unbeschränkten Zu- gang zu diesem, insbesondere auch mitten in der Nacht (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
4. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet sei, Angaben zum fehl- baren Lenker zu machen. Zum einen würde er sich dem Risiko einer falschen An-
- 7 - schuldigung aussetzen, wenn er den Namen eines potenziellen Lenkers nenne. Zum anderen habe er ein Aussageverweigerungsrecht, wenn es sich beim fehlba- ren Lenker beispielsweise um ein Familienmitglied handle (Urk. 36 Rz. 3 S. 2). Es sei nicht seine Aufgabe, die Vorinstanz von seiner Unschuld zu überzeugen (Urk. 36 Rz. 8 S. 4). Der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Zugriffs anderer Personen auf sein Motorrad als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen, sei aufgrund der fehlerhaften Wiedergabe von dessen Aussagen willkürlich und in keiner Weise durch nachvollziehbare Begrün- dungen gestützt (Urk. 36 Rz. 4-6 S. 2 f.). Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einver- nahme mitgebrachten Kleidungsstücken um sehr alte Modelle handle, falsch. Der Beschuldigte habe sowohl den Helm, welcher eine "vintage Optik" habe, sowie die Jacke im Sommer 2021 neu gekauft (Urk. 36 Rz. 7 S. 3). Schliesslich sei der Schluss der Vorinstanz, dass beim Vergleich der Radaraufnahmen mit den Foto- aufnahmen des Beschuldigten keine Zweifel bestünden, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, nicht nachvollziehbar, nicht näher begründet und somit will- kürlich (Urk. 36 Rz. 9 S. 4). Es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte der fehlbare Lenker sei, weshalb er vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 36 Rz. 10 S. 4).
5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 22 E. II.2. S. 4). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben (Urk. 22 E. II.3.-5.5. S. 4-8). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhe- bung sei auf Folgendes verwiesen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Par- tei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den ge-
- 8 - setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationa- len Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverwei- gerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszuge- ben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverwei- gerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hin- weisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem- gegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020
- 9 - E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es ge- nügt nicht, dass die Vorinstanz einzelne belastende Indizien willkürlich würdigt oder sie entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt, der Entscheid muss auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhalt- bar und damit willkürlich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
6. Betreffend die Haltereigenschaft sowie die gefahrene Geschwindigkeit kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 E. II.4. S. 5 f. und E. 5.4. S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Genauigkeit der Geschwindigkeits- messung nicht mehr moniert (Urk. 36). Es bestehen denn auch keine Anhalts- punkte für eine fehlerhafte Messung (vgl. Urk. 1/1/1 S. 4 und 8; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4), weshalb die Geschwin- digkeitsüberschreitung von 16 km/h in der Tempo-30-Zone in der C._____-strasse in D._____ ZH erstellt ist.
7. Zur Identifikation des Lenkers des vom Radar erfassten Motorrads mit Kenn- zeichen ZH 1 stehen die Fotografien des Beschuldigten (Urk. 1/1/4 S. 7-9) sowie die Radaraufnahmen (Urk. 1/1/1 S. 4-7) zur Verfügung. Auf Letzteren trägt die fahr- zeugführende Person eine dunkle Motorradjacke sowie einen schwarzen Motorrad- helm, welcher die Mund- und Nasenpartie verdeckt (Urk. 1/1/1 S. 4-7). An die poli- zeiliche Einvernahme vom 27. April 2022 brachte der Beschuldigte einen schwar- zen Motorradhelm mit beigen Streifen und der Aufschrift "E._____" sowie eine
- 10 - graue Jacke mit (Urk. 1/1/4 S. 7-9). Eine Identifikation des Motorradlenkers anhand der Kleidung fällt somit ausser Betracht. Hinsichtlich der Gesichtszüge sind auf der Radaraufnahme lediglich die Augen, die Augenbrauen sowie ein Teil des Nasen- beins des Lenkers zu erkennen. Zwar weisen sowohl der Beschuldigte als auch die fahrzeugführende Person markante dunkle Augenbrauen auf (Urk. 1/1/1 S. 7; Urk. 1/1/4 S. 7-9), eine eindeutige Identifikation des Beschuldigten als Lenker des Motorrads ist jedoch gestützt auf einen Abgleich der Fotografien mit den Radarauf- nahmen nicht möglich. Angesichts des aufgrund des Motorradhelms eingeschränk- ten und nicht im Detail erkennbaren Gesichtsausschnitts der fahrzeugführenden Person (vgl. Urk. 1/1/1 S. 7) sind hinsichtlich der Möglichkeit einer Identifikation des Beschuldigten durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Vor- behalte anzubringen. Immerhin ist eine augenfällige Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der auf der Radaraufnahme abgelichteten Person nicht von der Hand zu wei- sen. Es bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid unter Einbezug der weiteren Indizien bestehend in den Aussagen des Beschuldigten, dessen Halterei- genschaft sowie dessen getrübter automobilistischer Leumund als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich erweist (Urk. 22 E. II.5.4. S. 8).
8. Bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 22 E. II.5.1. S. 6 f.) darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in den polizeilichen Einvernahmen vom 6. und 27. April 2022 keine widersprüchlichen Aussagen betreffend den Aufbewahrungsort der Zündschlüssel gemacht hat. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, gab der Beschuldigte dies- bezüglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 an, die Schlüssel würden sich meistens bei ihm befinden, weshalb er sie bei einer Ausleihe des Motorrads an den Lenker übergeben müsse, sofern sie nicht in der Garage hinterlegt würden (Urk. 1/1/3 F/A 13-17 S. 2). In der Einvernahme vom 27. April 2022 führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Ausleihe des Motorrads aus, die Schlüssel würden in diesem Fall bei den Ersatzpneus bzw. auf seinem Parkfeld hinterlegt, manchmal lasse er sie auch im Milchkasten und ab und zu lasse er sie auch stecken (Urk. 1/1/4 F/A 4 und 7 S. 1 und 2). Der Beschuldigte sagte zwar ausweichend aus, daraus kann jedoch nicht ein klar belastendes Indiz abge- leitet werden, zumal denkbar ist, dass der Beschuldigte sich tatsächlich nicht erin-
- 11 - nern konnte, oder dass er das Motorrad einer anderen Person ausgeliehen hat, gegenüber der er ein Aussageverweigerungsrecht hat und die er schützen wollte. Dass betreffend die gefahrenen Kilometer und die anschliessende Betankung des Fahrzeugs keine Regelungen bestanden haben sollen, bzw. er sich nicht an diese erinnern kann (vgl. Urk. 1/1/4 F/A 14-18 S. 2, F/A 23-28 S. 3), erscheint zwar auf den ersten Blick als auffällig, dürfte jedoch im familiären Umfeld oder unter Freun- den nicht derart ungewöhnlich sein, dass an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu zweifeln wäre.
9. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Haltereigenschaft des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen (vgl. Urk. 22 E. II.5.4. S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mög- lichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Ok- tober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom
30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu beru- fen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).
- 12 - Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben zu potenziellen Lenkern – und zwar ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (vgl. Urk. 1/1/3 und Urk. 1/1/4) –. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann dies auf fehlender Erinnerung beruhen oder darauf, dass er den tatsächlichen Lenker schützen wollte. Seine Aus- führungen können deshalb nicht klar als Schutzbehauptungen gewertet werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig Ähnlichkeiten mit dem männli- chen Lenker auf der Aufnahme aufweist, wobei zu beachten ist, dass auf der Auf- nahme vom Gesicht nur die Augenpartie und das Nasenbein zu erkennen sind, weshalb allein gestützt darauf eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsge- nüglich erstellt werden kann. Es ist ferner zu beachten, dass auch das ungefähre Alter des Lenkers und dessen Statur Ähnlichkeiten mit derjenigen des Beschuldig- ten aufweisen. In der Haltereigenschaft ist jedoch im Sinne der vorzitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ein (weiteres) Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten zu erblicken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einen getrübten automo- bilistischen Leumund hat. Ihm wurde im November 2014 der Ausweis wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitung für einen Monat und im Jahre 2016 ebenfalls wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für 6 Monate entzogen (Urk. 1/2). Da das ange- klagte Delikt ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, handelt es sich nicht um einen persönlichkeitsfremden Vorwurf. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund basierend auf der Ähnlichkeit zwischen dem auf der Radarfotoauf- nahme abgebildeten Lenker und dem Beschuldigten, der Haltereigenschaft des Be- schuldigten und dessen einschlägig getrübten automobilistischen Leumund den Sachverhalt als erstellt erachtet, verfällt sie nicht in Willkür. Der Sachverhalt ist da- her erstellt.
10. Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf den Sachverhalt ge- mäss Strafbefehl vom 22. Juni 2022 abzustellen. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 E. III. S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtliche
- 13 - Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 22 E. IV S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornher- ein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung – trotz des um die Tatzeit geringen Fussgänger- und Verkehrsaufkommens – als nicht mehr leicht zu gewichten, überschritt der Be- schuldigte doch in der Dunkelheit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone – mithin einem Bereich, in welchem besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV) – um 16 km/h. Zu berücksich- tigten ist, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der aktuell 35-jährige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 4'900.– erzielt. Diesem stehen monatliche Ausgaben u.a. für Miete von Fr. 2'000.–, Krankenkassenprämien von Fr. 570.– sowie Steuern von Fr. 400.– gegenüber. Sodann verfügt der Beschuldigte über Vermögen in Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 33; Urk. 1/1/3 S. 1; Urk. 1/1/4 S. 1). Dem ADMAS-Register lässt sich entnehmen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2014 für
- 14 - einen Monat sowie im Jahr 2016 für sechs Monate entzogen wurde. Ausserdem wurde er im Jahr 2021 wegen Missachten des Vortritts verwarnt (Urk. 1/2). Vor die- sem Hintergrund zeugt die erneute deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung von einer gewissen Unbelehrbarkeit.
4. Bezüglich der Tatkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 290.– vor dem Hintergrund der von ihr herangezogenen Ordnungs- bussenverordnung angemessen. Angesichts der Täterkomponenten, insbesondere der gegen den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, welche nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben, wäre jedoch auch eine höhere Busse denkbar. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 290.– sein Bewenden.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent- spreche, findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als angemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter-
- 15 - liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.
3. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN 00.022.776.746).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz