Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 2022- 004-228 vom 14. September 2022 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 18.50 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung der Gruppierung C._____ teilge- nommen und damit gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes verstossen zu haben (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte liess diesen Vorwurf durch seine Verteidigung bestreiten, machte aber weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 17 und Prot. I S. 8 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog in objektiver Hinsicht, es stehe nach Würdigung sämtli- cher Beweismittel – insbesondere dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 (Urk. 1), der Fotografie der Identitätskarte des Beschuldigten (Urk. 1/3) und der Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten D._____ (Urk. 18) – fest, dass der Beschuldigte an der obgenannten Kundgebung teilgenommen habe (Urk. 42 S. 9). Zudem erachtete es die Vorinstanz aufgrund des Berichts der Stadtpolizei Zü-
- 7 - rich vom 17. November 2021 als erstellt, dass die verfahrensgegenständliche Kundgebung nicht bewilligt war (Urk. 42 S. 10 f.).
4. Die Verteidigung wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen die diesbe- züglichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern macht geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner bringt sie für den Fall, dass das Gericht von der Teilnahme an einer unbewilligten Kundge- bung ausgehen sollte, verschiedene Rechtfertigungsgründe vor (Urk. 51 S. 3 ff.).
5. In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts der Darstellung des Verteidigers sowie der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich über die Zulässigkeit der Kundgebung geirrt habe. Ins- besondere habe der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hätten. Zudem habe die Polizei den Demonstrationszug in der Folge an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom Demonstrationszug zu entfernen, eingekesselt. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nie angegeben, dass es ihm egal gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er an der De- monstration nicht teilgenommen hätte, wenn er Kenntnis über die fehlende Bewilli- gung gehabt hätte. Dementsprechend sei der Beschuldigte nach seiner Einschät- zung des Sachverhalts zu beurteilen. Er sei davon ausgegangen, dass er an einer bewilligten Spontandemonstration teilnehme. Damit fehle es aber am Vorsatz, an einer unbewilligten Demonstration teilzunehmen. Eine fahrlässige Teilnahme an ei- ner unbewilligten Demonstration sei nicht strafbar. Deshalb sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freizusprechen (Urk. 42 S. 12 f.).
6. Im Rahmen der Berufungserklärung führte das Stadtrichteramt demgegen- über aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, nachdem der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentli- chen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kund-
- 8 - gebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verant- wortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass einem das Feh- len einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitge- teilt werde. Zwar treffe zu, dass der Beschuldigte nie angegeben habe, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei aber seitens des Beschuldigten auch nie geltend gemacht wor- den, er habe sich in irgendeiner Form auch nur ansatzweise darum bemüht, in Er- fahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. November 2021 vorgelegen habe. Vielmehr sei von seiner Verteidigung vorgebracht worden, der Beschuldigte habe angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media darauf vertrauen dürfen, dass eine rechtsgenügende Bewilligung bzw. Anmeldung vorge- legen habe. Wer sich wie der Beschuldigte aber einzig auf die Sozialen Medien verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 43 S. 5 f.).
7. Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesent- lichen nur geltend, dass sich der Beschuldigte eingehender hätte darüber informie- ren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus befasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt nament- lich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausführungen des Stadt- richteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
- 9 -
8. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hat, konnte für die ver- fahrensgegenständliche Kundgebung doch letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Jour- nalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass F._____ als mutmassliche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefonisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontande- monstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 22/1 S. 1). Eine solche Ankündigung lässt sich nicht mit einer (Spontan-) Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 5).
9. In subjektiver Hinsicht liess der Beschuldigte vorbringen, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media eine Bewilligung vorgelegen habe (Urk. 32 S. 16). Diese Aussage vermag für sich alleine genommen zwar noch nicht zu überzeugen, doch ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sie dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht widerlegt werden kann. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei ins- besondere, dass der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört hat, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hatten. Zu- dem zog sie in ihre Überlegungen mit ein, dass die Polizei den Demonstrationszug an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom De- monstrationszug zu entfernen, eingekesselt hat. Dass die Vorinstanz bei der gege- benen Beweislage von der Sachdarstellung des Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 42 S. 13), ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die gegenteilige Ansicht des Stadtrichteramtes erscheint zwar durch- aus auch vertretbar, zumal nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der Schweiz im Februar 2020 in den Medien immer wieder intensiv über die Zulas- sungsvoraussetzungen von Kundgebungen diskutiert wurde. Wie bereits erwähnt, genügt das jedoch nicht, um Willkür zu begründen. Folglich besteht kein Anlass, vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausge- hend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als zutreffend (Urk. 43 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Freispruch zu bestätigen ist, ist keine rechtliche Würdigung vorzu-
- 10 - nehmen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass in Übereinstim- mung mit der Argumentation des Stadtrichteramtes (Urk. 43 S. 3) das alte Recht zur Anwendung gelangt wäre (Art. 2 Abs. 2 StGB).
10. Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich der Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 2 und S. 6 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 2). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 43 S. 7; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 51 S. 16 f.).
11. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage- sachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und dem Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt
- 11 - unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 56). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO an- tragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
28. August 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 42 S. 14). Das Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 12) und dem Stadtrichteramt Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) unter dem Datum vom 30. August 2023 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 35). Dagegen meldete das Stadtrichteramt tags darauf fristgerecht Berufung an (Urk. 36) und erstattete in der Folge mit Ein- gabe vom 23. November 2023 (Datum Poststempel) unter Einhaltung der zwanzig- tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung und -begründung (vgl. Urk. 43, vgl. Urk. 41/1).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Der Beschuldigte verzichtete mangels Beschwer auf An- schlussberufung (Urk. 46) und reichte die in der vorerwähnten Verfügung angefor- derten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 47/1-4).
E. 2.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst,
- 6 - beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO,
E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). III. Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 2022- 004-228 vom 14. September 2022 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 18.50 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung der Gruppierung C._____ teilge- nommen und damit gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes verstossen zu haben (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte liess diesen Vorwurf durch seine Verteidigung bestreiten, machte aber weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 17 und Prot. I S. 8 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog in objektiver Hinsicht, es stehe nach Würdigung sämtli- cher Beweismittel – insbesondere dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 (Urk. 1), der Fotografie der Identitätskarte des Beschuldigten (Urk. 1/3) und der Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten D._____ (Urk. 18) – fest, dass der Beschuldigte an der obgenannten Kundgebung teilgenommen habe (Urk. 42 S. 9). Zudem erachtete es die Vorinstanz aufgrund des Berichts der Stadtpolizei Zü-
- 7 - rich vom 17. November 2021 als erstellt, dass die verfahrensgegenständliche Kundgebung nicht bewilligt war (Urk. 42 S. 10 f.).
E. 3 Nachdem das Stadtrichteramt mit der bereits begründeten Berufungserklä- rung mitgeteilt hatte, dass auf eine Fristansetzung zur weiteren Berufungsbegrün- dung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO verzichtet werden könne (Urk. 43 S. 3), wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Berufungserklärung dem Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsant- wort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 48).
- 5 - Letztere erklärte den Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 50 S. 3). Der Beschuldigte erstattete innert Frist unter dem Datum vom 16. Februar 2024 Berufungsantwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 51). Diese wurde dem Stadtrichter- amt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 22. Fe- bruar 2024 (Datum Poststempel) erklärte das Stadtrichteramt den Verzicht auf Stel- lungnahme (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 wurde die am
17. Juni 2024 nachgereichte Honorarnote der erbetenen Verteidigung (Urk. 56) dem Stadtrichteramt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 57). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) auf Stellungnahme hierzu (Urk.59). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch anstelle des vorinstanz- lichen Freispruchs (Urk. 43). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 4 Die Verteidigung wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen die diesbe- züglichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern macht geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner bringt sie für den Fall, dass das Gericht von der Teilnahme an einer unbewilligten Kundge- bung ausgehen sollte, verschiedene Rechtfertigungsgründe vor (Urk. 51 S. 3 ff.).
E. 5 In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts der Darstellung des Verteidigers sowie der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich über die Zulässigkeit der Kundgebung geirrt habe. Ins- besondere habe der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hätten. Zudem habe die Polizei den Demonstrationszug in der Folge an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom Demonstrationszug zu entfernen, eingekesselt. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nie angegeben, dass es ihm egal gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er an der De- monstration nicht teilgenommen hätte, wenn er Kenntnis über die fehlende Bewilli- gung gehabt hätte. Dementsprechend sei der Beschuldigte nach seiner Einschät- zung des Sachverhalts zu beurteilen. Er sei davon ausgegangen, dass er an einer bewilligten Spontandemonstration teilnehme. Damit fehle es aber am Vorsatz, an einer unbewilligten Demonstration teilzunehmen. Eine fahrlässige Teilnahme an ei- ner unbewilligten Demonstration sei nicht strafbar. Deshalb sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freizusprechen (Urk. 42 S. 12 f.).
E. 6 Im Rahmen der Berufungserklärung führte das Stadtrichteramt demgegen- über aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, nachdem der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentli- chen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kund-
- 8 - gebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verant- wortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass einem das Feh- len einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitge- teilt werde. Zwar treffe zu, dass der Beschuldigte nie angegeben habe, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei aber seitens des Beschuldigten auch nie geltend gemacht wor- den, er habe sich in irgendeiner Form auch nur ansatzweise darum bemüht, in Er- fahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. November 2021 vorgelegen habe. Vielmehr sei von seiner Verteidigung vorgebracht worden, der Beschuldigte habe angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media darauf vertrauen dürfen, dass eine rechtsgenügende Bewilligung bzw. Anmeldung vorge- legen habe. Wer sich wie der Beschuldigte aber einzig auf die Sozialen Medien verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 43 S. 5 f.).
E. 7 Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesent- lichen nur geltend, dass sich der Beschuldigte eingehender hätte darüber informie- ren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus befasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt nament- lich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausführungen des Stadt- richteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
- 9 -
E. 8 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hat, konnte für die ver- fahrensgegenständliche Kundgebung doch letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Jour- nalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass F._____ als mutmassliche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefonisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontande- monstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 22/1 S. 1). Eine solche Ankündigung lässt sich nicht mit einer (Spontan-) Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 5).
E. 9 In subjektiver Hinsicht liess der Beschuldigte vorbringen, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media eine Bewilligung vorgelegen habe (Urk. 32 S. 16). Diese Aussage vermag für sich alleine genommen zwar noch nicht zu überzeugen, doch ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sie dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht widerlegt werden kann. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei ins- besondere, dass der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört hat, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hatten. Zu- dem zog sie in ihre Überlegungen mit ein, dass die Polizei den Demonstrationszug an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom De- monstrationszug zu entfernen, eingekesselt hat. Dass die Vorinstanz bei der gege- benen Beweislage von der Sachdarstellung des Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 42 S. 13), ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die gegenteilige Ansicht des Stadtrichteramtes erscheint zwar durch- aus auch vertretbar, zumal nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der Schweiz im Februar 2020 in den Medien immer wieder intensiv über die Zulas- sungsvoraussetzungen von Kundgebungen diskutiert wurde. Wie bereits erwähnt, genügt das jedoch nicht, um Willkür zu begründen. Folglich besteht kein Anlass, vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausge- hend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als zutreffend (Urk. 43 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Freispruch zu bestätigen ist, ist keine rechtliche Würdigung vorzu-
- 10 - nehmen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass in Übereinstim- mung mit der Argumentation des Stadtrichteramtes (Urk. 43 S. 3) das alte Recht zur Anwendung gelangt wäre (Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 10 Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich der Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 2 und S. 6 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 2). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 43 S. 7; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 51 S. 16 f.).
E. 11 Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage- sachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und dem Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt
- 11 - unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 56). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO an- tragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz - 12 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230075-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 28. August 2023 (GC230089)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 750.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-004-228 vom 14. September 2022 so- wie Fr. 500.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Stadtrichter- amt Zürich zur Abschreibung überlassen.
4. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 43 S. 2)
1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2022-004-228 vom 14. September 2022 schuldig zu sprechen.
2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
3. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehls- kosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache vollumfänglich aufzuerlegen.
- 3 -
4. Die Kosten der Gerichte seien dem Einsprecher und Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen.
5. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten sei keine Entschädigung zu- zusprechen. Eventualanträge:
1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei der fahrlässigen Wider- handlung gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im öffentlichen Raum schuldig zu sprechen.
2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
3. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehls- kosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die Kosten der Gerichte seien dem Einsprecher und Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen.
5. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten sei keine Entschädigung zu- zusprechen.
b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1)
1. Es sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 4 -
3. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung in noch zu beziffernder Höhe zuzusprechen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
28. August 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 42 S. 14). Das Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 12) und dem Stadtrichteramt Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) unter dem Datum vom 30. August 2023 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 35). Dagegen meldete das Stadtrichteramt tags darauf fristgerecht Berufung an (Urk. 36) und erstattete in der Folge mit Ein- gabe vom 23. November 2023 (Datum Poststempel) unter Einhaltung der zwanzig- tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung und -begründung (vgl. Urk. 43, vgl. Urk. 41/1).
2. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Der Beschuldigte verzichtete mangels Beschwer auf An- schlussberufung (Urk. 46) und reichte die in der vorerwähnten Verfügung angefor- derten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 47/1-4).
3. Nachdem das Stadtrichteramt mit der bereits begründeten Berufungserklä- rung mitgeteilt hatte, dass auf eine Fristansetzung zur weiteren Berufungsbegrün- dung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO verzichtet werden könne (Urk. 43 S. 3), wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Berufungserklärung dem Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsant- wort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 48).
- 5 - Letztere erklärte den Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 50 S. 3). Der Beschuldigte erstattete innert Frist unter dem Datum vom 16. Februar 2024 Berufungsantwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 51). Diese wurde dem Stadtrichter- amt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 22. Fe- bruar 2024 (Datum Poststempel) erklärte das Stadtrichteramt den Verzicht auf Stel- lungnahme (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 wurde die am
17. Juni 2024 nachgereichte Honorarnote der erbetenen Verteidigung (Urk. 56) dem Stadtrichteramt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 57). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) auf Stellungnahme hierzu (Urk.59). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch anstelle des vorinstanz- lichen Freispruchs (Urk. 43). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst,
- 6 - beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO,
4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BÄHLER, BSK StPO, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu- ziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73, E. 4.1.2.; 146 IV 88, E. 1.3.1.). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). III. Sachverhalt
1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. 2022- 004-228 vom 14. September 2022 zusammengefasst vor, am 8. November 2021, um 18.50 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich zumindest eventualvorsätzlich an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung der Gruppierung C._____ teilge- nommen und damit gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes verstossen zu haben (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte liess diesen Vorwurf durch seine Verteidigung bestreiten, machte aber weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 17 und Prot. I S. 8 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog in objektiver Hinsicht, es stehe nach Würdigung sämtli- cher Beweismittel – insbesondere dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2021 (Urk. 1), der Fotografie der Identitätskarte des Beschuldigten (Urk. 1/3) und der Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten D._____ (Urk. 18) – fest, dass der Beschuldigte an der obgenannten Kundgebung teilgenommen habe (Urk. 42 S. 9). Zudem erachtete es die Vorinstanz aufgrund des Berichts der Stadtpolizei Zü-
- 7 - rich vom 17. November 2021 als erstellt, dass die verfahrensgegenständliche Kundgebung nicht bewilligt war (Urk. 42 S. 10 f.).
4. Die Verteidigung wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen die diesbe- züglichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern macht geltend, dass die Kund- gebung angekündigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Ferner bringt sie für den Fall, dass das Gericht von der Teilnahme an einer unbewilligten Kundge- bung ausgehen sollte, verschiedene Rechtfertigungsgründe vor (Urk. 51 S. 3 ff.).
5. In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass angesichts der Darstellung des Verteidigers sowie der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich über die Zulässigkeit der Kundgebung geirrt habe. Ins- besondere habe der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hätten. Zudem habe die Polizei den Demonstrationszug in der Folge an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom Demonstrationszug zu entfernen, eingekesselt. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nie angegeben, dass es ihm egal gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er an der De- monstration nicht teilgenommen hätte, wenn er Kenntnis über die fehlende Bewilli- gung gehabt hätte. Dementsprechend sei der Beschuldigte nach seiner Einschät- zung des Sachverhalts zu beurteilen. Er sei davon ausgegangen, dass er an einer bewilligten Spontandemonstration teilnehme. Damit fehle es aber am Vorsatz, an einer unbewilligten Demonstration teilzunehmen. Eine fahrlässige Teilnahme an ei- ner unbewilligten Demonstration sei nicht strafbar. Deshalb sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freizusprechen (Urk. 42 S. 12 f.).
6. Im Rahmen der Berufungserklärung führte das Stadtrichteramt demgegen- über aus, dass entgegen der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, nachdem der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe, dass es sich um eine unzulässige Kundgebung handle. Das Stadtrichteramt erwog im Wesentli- chen, dass es jeder verständigen Person klar sein müsse, dass eine solche Kund-
- 8 - gebung einer Bewilligung bedürfe, zumal hierfür ein einziger Blick in die einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen genüge. Es liege dementsprechend in der Verant- wortung jedes Einzelnen, der an einer solchen Kundgebung teilnehmen wolle, sich vorgängig über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen zu informieren und entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Wer sich nicht darüber informiere und entsprechende Abklärungen unterlasse, nehme damit mindestens in Kauf, dass die Kundgebung nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei. Entgegen der Vorinstanz sei es unzureichend, sich darauf zu verlassen, dass einem das Feh- len einer entsprechenden Bewilligung ohne eigenes Zutun von der Behörde mitge- teilt werde. Zwar treffe zu, dass der Beschuldigte nie angegeben habe, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vorgelegen habe oder nicht. Es sei aber seitens des Beschuldigten auch nie geltend gemacht wor- den, er habe sich in irgendeiner Form auch nur ansatzweise darum bemüht, in Er- fahrung zu bringen, ob eine Bewilligung für die Kundgebung vom 8. November 2021 vorgelegen habe. Vielmehr sei von seiner Verteidigung vorgebracht worden, der Beschuldigte habe angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media darauf vertrauen dürfen, dass eine rechtsgenügende Bewilligung bzw. Anmeldung vorge- legen habe. Wer sich wie der Beschuldigte aber einzig auf die Sozialen Medien verlasse, nehme eine Fehlinformation mindestens in Kauf (vgl. Urk. 43 S. 5 f.).
7. Das Stadtrichteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkürlich sein sollte. Das Stadtrichteramt macht im Wesent- lichen nur geltend, dass sich der Beschuldigte eingehender hätte darüber informie- ren müssen, ob die Kundgebung bewilligt worden sei. Darüber hinaus befasst sich das Stadtrichteramt jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt nament- lich nicht auf, in welchen Passagen und aus welchen Gründen die Vorinstanz mit ihren Feststellungen geradezu in Willkür verfallen ist. Die Ausführungen des Stadt- richteramtes erweisen sich insofern – wie auch nachstehend nochmals zu zeigen ist – als unbehilflich.
- 9 -
8. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hat, konnte für die ver- fahrensgegenständliche Kundgebung doch letztlich keine Bewilligung vorgelegt werden. Ein gegenteiliger Schluss lässt auch der (mehrheitlich geschwärzte) Jour- nalauszug der Kantonspolizei Zürich nicht zu, woraus hervorgeht, dass F._____ als mutmassliche Organisatorin der Kundgebung am 8. November 2021, um 09:37 Uhr, telefonisch angekündigt hatte, dass um 17:30 Uhr eine Spontande- monstration stattfinden werde, bei welcher 100 bis 200 Personen zu erwarten seien (vgl. Urk. 22/1 S. 1). Eine solche Ankündigung lässt sich nicht mit einer (Spontan-) Bewilligung gleichsetzen (vgl. hierzu Urk. 5).
9. In subjektiver Hinsicht liess der Beschuldigte vorbringen, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass angesichts der mehrfachen Aufrufe auf Social Media eine Bewilligung vorgelegen habe (Urk. 32 S. 16). Diese Aussage vermag für sich alleine genommen zwar noch nicht zu überzeugen, doch ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sie dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht widerlegt werden kann. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei ins- besondere, dass der Beschuldigte nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehört hat, welche bereits zuvor am E._____-platz eine Wegweisung erhalten hatten. Zu- dem zog sie in ihre Überlegungen mit ein, dass die Polizei den Demonstrationszug an der B._____-strasse ohne vorgängige Warnung und Möglichkeit, sich vom De- monstrationszug zu entfernen, eingekesselt hat. Dass die Vorinstanz bei der gege- benen Beweislage von der Sachdarstellung des Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 42 S. 13), ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die gegenteilige Ansicht des Stadtrichteramtes erscheint zwar durch- aus auch vertretbar, zumal nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der Schweiz im Februar 2020 in den Medien immer wieder intensiv über die Zulas- sungsvoraussetzungen von Kundgebungen diskutiert wurde. Wie bereits erwähnt, genügt das jedoch nicht, um Willkür zu begründen. Folglich besteht kein Anlass, vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, abzuweichen. Davon ausge- hend erweist sich auch der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung als zutreffend (Urk. 43 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Freispruch zu bestätigen ist, ist keine rechtliche Würdigung vorzu-
- 10 - nehmen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass in Übereinstim- mung mit der Argumentation des Stadtrichteramtes (Urk. 43 S. 3) das alte Recht zur Anwendung gelangt wäre (Art. 2 Abs. 2 StGB).
10. Soweit das Stadtrichteramt im Berufungsverfahren erstmals argumentiert, dass sich der Beschuldigte eventualiter der fahrlässigen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 26 APV schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 2 und S. 6 f.), so stützt es sich auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt ist einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten De- monstration (Urk. 2). Nachdem die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, wozu nebst der zureichenden Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auch die Schuld- form gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2), steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Teilnahme an einer nicht be- willigten Demonstration von vornherein das Anklageprinzip entgegen. Vor diesem Hintergrund kann denn letztlich auch offen bleiben, ob eine fahrlässige Tatbege- hung überhaupt unter Strafe steht (zustimmend das Stadtrichteramt in Urk. 43 S. 7; anderer Meinung die Verteidigung in Urk. 51 S. 16 f.).
11. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage- sachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen und dem Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt
- 11 - unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Stadt- richteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 56). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO an- tragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'253.– (inkl. 7.7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz
- 12 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Leuthard