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SU230071

Missachten eines audienzrichterlichen Verbotes

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr im gerichtlichen Verbot selber nicht erwähnt bzw. signalisiert war (Parkverbot-Signal, "Privat" sowie der Text des ge- richtlichen Verbots vom 14. Juli 1995, vgl. Abbildung im Entscheid S. 8), sondern mit einer zusätzlichen Beschriftung und dem Signal "Parkieren gegen Gebühr" auf einer separaten Tafel oberhalb derjenigen mit dem gerichtlichen Ver- bot. Wie sich aus den dortigen Erwägungen ergibt, spielte für die urteilende Kam- mer keine entscheidende Rolle, ob die Parkgebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selber enthalten war oder ausserhalb desselben mit einer zusätzlichen Tafel signa- lisiert wurde. Sie erachtete die Einführung einer Parkgebühr auf dem Wege des gerichtlichen Verbotes auf einer öffentlichen Strasse im Sinne des SVG vielmehr grundsätzlich als unzulässig. Dies ergibt sich – wiederum entgegen der Auffassung von TIRINZONI (a.a.O. S. 20) – insbesondere aus der Eventualbegründung, in wel- cher die entscheidende Kammer erwog, dass das gerichtliche Verbot gerade nicht dazu diene, allenfalls geschuldete Parkgebühren einzutreiben, und schliesslich festhielt, dass ein solches Parkplatzregime durch Art. 258 ZPO nicht geschützt werde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SU210040 vom 22. März 2022 E. 2.7).

- 15 - 2.11. An dieser Auffassung ist auch hier festzuhalten. Wie dargelegt dient das ge- richtliche Verbot zur Abwendung von Angriffen und Störungen der Sachherrschaft bzw. tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen. Wenn die Grundeigentümerschaft – wie im vorliegenden Fall – den Hallenbadbesuchern die Nutzung der Parkplätze erlaubt, ihnen mithin den (unselbständigen) Besitz an den Parkfeldern freiwillig ein- räumt, liegt keine Störung der Sachherrschaft vor, wenn eine Person wie der Beru- fungsbeklagte sein Fahrzeug zum Zwecke seines Hallenbadbesuches auf einem gerade dafür vorgesehenen Parkfeld abstellt. Bezeichnenderweise wirft das Stadt- richteramt dem Berufungsbeklagten – wie bereits erwähnt – im angefochtenen Strafbefehl denn auch nicht vor, dass er grundsätzlich nicht berechtigt gewesen wäre, dort zu parkieren. Ihm wird vielmehr nur das Nichtbezahlen der Parkgebühr zum Vorwurf gemacht. Inwiefern vor diesem Hintergrund das reine (angebliche) Nichtbezahlen der Parkgebühr einen Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsver- hältnisse der Stadt Zürich als Eigentümerin des C._____ bzw. der dazugehörigen Parkfelder darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Der strafrechtliche Schutz des ge- richtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO kann mithin nicht dazu dienen, bei einer Person, die innerhalb der Zweckbestimmung des Verbots (hier Nutzung des Hal- lenbads) einen entsprechenden Parkplatz benutzt, Gebühren einzutreiben. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. insbeson- dere auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170080 vom 24. August 2017 E. 4.2 in fine; UE190129 vom 8. Oktober 2019 E. 5.1). 2.12. Auch nach dem Gesagten bleibt es mithin dabei, dass der Berufungsbe- klagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot durch Nicht- bezahlung der Parkgebühr freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens in Anbetracht des Freispruches des Berufungsbeklagten auf die Gerichtskasse genommen und dem Berufungsbe- klagten keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 37 S. 7 f.). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist und der Berufungsbeklagte die erstin-

- 16 - stanzliche Abweisung seiner vor Vorinstanz beantragten Entschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet hat, sondern vielmehr die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils beantragte, besteht kein Anlass, auf die erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung zurückzukommen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2-4) ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unterliegt eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO, womit auch das Stadtrichteramt gemeint ist, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 3.1. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429). Die Be- mühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in ei- nem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Für das gerichtliche Verfahren kann die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr erfolgen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück-

- 17 - sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfah- ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.2. Der Berufungsbeklagte lässt für das Berufungsverfahren Verteidigerkosten von Fr. 8'252.50 geltend machen (vgl. Honorarnote vom 1. Dezember 2023, Urk. 45). Dieser Aufwand erscheint als entschieden zu hoch. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Berufungsbeklagten ist entsprechend nach Pau- schalgebühr zu bemessen. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um eine Übertretungsbusse von Fr. 50.– ging, erwiesen sich die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Falls aus Sicht der Verteidigung als äusserst begrenzt. Glei- ches gilt hinsichtlich der Verantwortung der Verteidigung, welche – nachdem der Berufungsbeklagte bereits vorinstanzlich vollumfänglich freigesprochen wurde – nur noch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu vertreten hatte. Es er- scheint mithin vorliegend angemessen, dem Berufungsbeklagten für seinen Vertei- digungsaufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung (inklusive MwSt. und Auslagen) von pauschal Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 37 S. 3). Mit Urteil vom 25. August 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein audienzrichterliches Verbot zum Schutz des örtlichen Grundeigentums (Privatei- gentum) im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO frei.

E. 1.1 Gegenstand der Berufung bildet der Strafbefehl Nr. 2022-020-305 des Stadt- richteramtes der Stadt Zürich vom 28. April 2022. Darin wirft das Stadtrichteramt dem Berufungsbeklagten vor, er habe am 24. Dezember 2021, um 09:27 Uhr, an

- 6 - der B._____-strasse 1-2, Zürich 3, als Lenker des Personenwagens BMW mit dem Kontrollschild LU 4 auf dem Parkplatz des C._____ auf dem Parkfeld Nr. 5 parkiert und dabei trotz entsprechenden Hinweises die Parkuhr nicht bedient und entspre- chend die geforderte Parkgebühr nicht entrichtet (Urk. 2). Dies wurde vom Stadt- richteramt auf Antrag hin (Urk. 1/1) als Missachtung eines audienzrichterlichen Ver- bots zum Schutz des örtlichen Grundeigentums (Privatgrund) in Anwendung von Art. 258 Abs. 1 ZPO mit einer Busse von Fr. 50.– geahndet. Dem Berufungsbeklag- ten wurden ferner die Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 2).

E. 1.2 Die Vorinstanz sprach den Berufungsbeklagten von diesem Vorwurf frei, dies mit der Begründung, dass die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen ein gericht- liches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO in casu nicht zulässig sei, da es sich beim betreffenden Parkplatz um eine öffentliche Strasse im Sinne des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) handle und ein Parkplatzregime im Sinne der Ver- pflichtung zur Bezahlung von Parkgebühren bzw. deren Verletzung unter dem Titel des gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO keinen strafrechtlichen Schutz ge- niesse (Urk. 37 S. 6 f.).

E. 1.3 Die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid, dass vorliegend – im Gegensatz zu früheren Gerichtsurteilen zu gerichtlichen Verboten im Zusammenhang mit Par- kierungseinschränkungen – die Gebührenpflicht explizit im gerichtlichen Verbot er- wähnt sei. Zumindest in solchen Fällen könne die Nichtbezahlung der Parkgebühr oder die Überschreitung der bezahlten Parkzeit als Verletzung des audienzrichter- lichen Verbots auch strafrechtlich geahndet werden (Urk. 38 S. 6-8).

E. 1.4 Der Berufungsbeklagte stellte sich von Beginn weg bereits auf den Stand- punkt, er habe die Parkgebühr ordnungsgemäss entrichtet, womit er also bestreitet, dass sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt überhaupt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl beschrieben. Nachdem jedoch bereits die Rechtmässigkeit des gericht- lichen Verbots bzw. der darin enthaltenen Gebührenpflicht an sich umstritten ist, ist vorderhand auf diese Frage einzugehen.

- 7 -

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Strafrichter den Er- lass eines gerichtlichen Verbots im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Missach- tung desselben auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat dieser Entscheid zwar keinen Einfluss. Der Strafrichter kann jedoch hinsichtlich dieser zivilrechtlichen Vorfrage im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit der Übertretung des gerichtlichen Verbots ausschliessen (BGE 148 IV 30 E. 1.3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Überprüfung vom Berufungsgericht mit uneingeschränkter Ko- gnition erfolgt.

2. Zulässigkeit der Gebührenpflicht im audienzrichterlichen Verbot

E. 2 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bereits zutreffend zusammengefasst (Urk. 37 S. 4 f.). Zwecks Nachvollziehbarkeit sei die tatsächliche Ausgangslage nachfolgend dennoch nochmals aufzuführen:

E. 2.2 Der Berufungsbeklagte benutzte unbestrittenermassen das gelb markierte und mit dem Schriftzug "Res. Bad" versehene Parkfeld mit der Nr. 5 auf dem Park- platz des C._____ in Zürich, welcher im Eigentum der Stadt Zürich steht. Auf dem Parkplatz befinden sich mehrere der folgenden Tafeln:

- 8 - Auf den Tafeln findet sich folgen- der Text: "Gemäss gerichtlicher Verfügung vom

22. Mai 1980 ist das Führen und Aufstel- len von Fahrzeugen aller Art auf der Zu- fahrt und dem Areal des C._____ einsch- liesslich Vorplätze der Häuser B._____- strasse 1 und 2 (Liegenschaft Kat. Nr. 5) unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.– untersagt. c.__ ___ Berechtigt zum Parkieren auf den mar- kierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Ge- bühr für max. 3 Stunden. Zürich, den 6. Juni 1980 Der Stadtammann des Kreises 3, D._____" (vgl. Anhang zu act. 1/1; Abbildung aus Urk. 31/1 Beilage 2 aufgrund besserer Auflösung und Leserlichkeit) In der oberen Hälfte der Tafel befindet sich das Signal "Parkieren verboten" und der Titel "Verbot"; unterhalb dieses Textes steht zudem in Grossbuchstaben "PRI- VATGRUND" und zwischen dem Signal "Parkieren gestattet" und einem Parkuhr- Signet die Hinweise "max. 3 Stunden" sowie "Nur für Hallenbad-Besucher".

E. 2.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, beinhaltet die Beschilderung damit ein gerichtliches Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher Zivilprozessordnung (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde, seit dem 1. Januar 2011 jedoch der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung und damit Art. 258 ZPO untersteht.

E. 2.4 Das Bundesgericht hat sich – wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist (Urk. 37 S. 5 f.) – in BGE 148 IV 30 einlässlich mit einem gerichtlichen Verbot in der Stadt Luzern auseinandergesetzt, welches sich auf einem Parkareal, das im

- 9 - Eigentum des Kantons Luzern stand, befand und auch entsprechend ausgeschil- dert war.

E. 2.4.1 Gemäss der Beschilderung im dortigen Fall bestand ein amtliches Verbot für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art, soweit keine Ausnahmen signalisiert seien. Gleich darunter – mithin innerhalb desselben Schildes – folgte der Vermerk "Zentrale Parkuhr" sowie das Signal "Parkieren gegen Gebühr" mit dem entsprechendem zeitlichen Geltungsbereich mit Wochentagen und Zeiten (Mo-Fr 17.00 - 06.00, Sa-So 00.00 - 24.00). Konkret ging es um den Fall einer Automobilistin, welche um 18.15 Uhr bis mindestens 20.19 Uhr (dem Zeitpunkt der Kontrolle) – mithin innerhalb des signalisierten zeitlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht – ihr Auto abgestellt hatte, jedoch die Parkgebühr nur bis 19.51 Uhr entrichtet hatte (a.a.O. Sachverhalt A. samt Bildern der Verbotstafeln), worauf sie gebüsst wurde.

E. 2.4.2 Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid zunächst fest, dass die Be- schwerdeführerin nicht gebüsst wurde, weil sie auf dem fraglichen Areal werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr parkiert hat, sondern weil sie für die Zeit von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr keine Parkgebühr entrichtet hat. Somit werde ihr lediglich vorgewor- fen, sie habe die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten. Als Vor- frage sei daher nicht die Rechtmässigkeit des werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr geltenden Fahr-, Abstell- und Parkverbots des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots zu prüfen, sondern vielmehr, wie es sich mit dem zugleich eingeführten, entgeltli- chen, an den Randzeiten geltenden Parkierungsregime verhalte, d.h. ob dieses statt in einem gerichtlichen Verbot zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen (a.a.O. E. 1.3.2).

E. 2.4.3 Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass das gerichtliche Verbot eine be- sondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Eigentum darstelle, das zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutrete. Das Verbot richte sich an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"), wobei Ausnahmen zugelassen werden könnten. So könnten bestimmte Personengruppen von einem Verbot ausgenommen werden (z.B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, die Mieter privater Parkplätze) oder ein Verbot könne sich auf bestimmte Perso-

- 10 - nengruppen beschränken. Möglich seien ferner auch zeitliche oder örtliche Be- schränkungen, wie etwa "Parkieren zwischen 07.00-19.00 Uhr verboten". Ein ge- richtliches Verbot diene dazu, übermässige Störungen zu untersagen ("Rauchen verboten", "Parkverbot", etc.) und diene dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft). Das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes sei dagegen dann abzulehnen, wenn es dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft (wie z.B. für den Schutz vor Handlungen, die andere Mieter stören) diene, denn solchen Störungen könne mit einer Benutzerordnung Abhilfe geschaffen werden. Angriffe auf andere Rechtsgü- ter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache könn- ten mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Mithin sei die Aufstellung und Durch- setzung eigentlicher Benutzerordnungen über das Instrument des gerichtlichen Verbotes untersagt.

E. 2.4.4 Im Hinblick auf gerichtliche Verbote auf Strassen hielt das Bundesgericht fest, dass das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regle. Strassen seien die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fuss- gängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich seien Strassen, die nicht aussch- liesslich privatem Gebrauch dienten (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV), wobei der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden müsse. Auch Plätze, Brücken, Un- terführungen usw. seien daher als Strassen anzuerkennen. Weder sei entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei noch sei dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimm- baren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Charakter als öffentliche Strasse hänge nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (a.a.O. E. 1.4.2). So falle laut dem Bundesgericht beispielsweise das Areal des Güterbahn- hofs Zürich unter den Begriff der öffentlichen Strasse. Zwar sei es eingezäunt, der Durchgangsverkehr sei verboten und der Zutritt sei allen Fahrzeugen verwehrt, die nicht Waren abzuholen oder zum Transport aufzugeben hätten. Zu diesem be- schränkten Zweck aber dürfe jeder Kunde der SBB – also ein unbestimmbarer Per- sonenkreis – das Areal des Güterbahnhofs benützen. Das genüge, um aus dieser

- 11 - Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse zu machen (a.a.O. E. 1.4.2 mit Verweis auf BGE 86 IV 29 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2018 vom 22. Fe- bruar 2019 E. 2.1.2 f.). Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff liege in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezwecke und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbe- züglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) rufe (a.a.O. E. 1.4.2.). Ist das besagte Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, sei das Verhalten der Motorfahrzeugführer gemäss Art. 1 SVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmun- gen zu beurteilen, weshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines gerichtlichen Verbots nicht zulässig sei (a.a.O. E. 1.5).

E. 2.5 In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht mithin fest, dass es auf Are- alen, die als öffentliche Strassen im Sinne des SVG zu qualifizieren sind, unzulässig ist, mittels gerichtlichem Verbot ein entgeltliches Parkierungsregime – mithin eine Parkgebührenpflicht – einzuführen. Ist dies trotzdem erfolgt, darf gegen eine be- schuldigte Person, der vorgeworfen wird, innerhalb des Geltungsbereiches dieses gerichtlichen Verbots die Parkgebühr nicht entrichtet zu haben, kein Schuldspruch wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO erge- hen. Die beschuldigte Person ist vielmehr freizusprechen.

E. 2.6 Auch im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Berufungsbe- klagte gebüsst wurde, weil er die Parkuhr nicht bedient und damit die Parkgebühr nicht entrichtet haben soll, und nicht etwa, weil er von vornherein gar nicht berech- tigt gewesen wäre, auf dem besagten Parkplatz zu parkieren – etwa weil er sein Auto nicht zwecks Benutzung des C._____ auf den nur für Hallenbadbenützer vor- gesehenen und entsprechend beschrifteten Parkplätzen abgestellt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, stehen die Parkplätze des C._____ ei- nem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung. Sie stehen nämlich allen Hal- lenbadbesuchern, die mit ihrem Auto zum Hallenbad gelangen wollen und während ihres Besuchs unmittelbar beim Gebäude parkieren wollen, ohne Einschränkungen offen. Weder das Hallenbad noch der zum Zweck dessen Besuchs zur Verfügung

- 12 - gestellte Parkplatz ist auf eine bestimmbare (im Sinne von "zählbare") Personen- gruppe, wie etwa Mitglieder eines Vereins oder Mitarbeiter, beschränkt. Der Kreis der berechtigten Personen ist somit zwar nach Art oder Zweck ihrer Nutzung ein- geschränkt, bleibt aber dennoch unbestimmt. Damit dient das Areal des Parkplat- zes dem allgemeinen Verkehr und gilt damit im Sinne der bundesgerichtlichen De- finition als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV. Keine Rolle spielt dabei, dass sich bei der Eigentümerin um die Stadt Zürich und nicht um eine Privatperson oder privatrechtliche Gesellschaft handelt, auch nicht, ob es sich dabei um Verwaltungs- oder Finanzvermögen handelt. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nur von ihrer tatsächlichen Benützung ab (vgl. oben Erw. III. 2.4.4; BGE 148 IV 30 E. 1.5). Diese Ansicht vertritt auch die Berufungsklä- gerin (Urk. 38 S. 4). Entgegen der Berufungsklägerin war es damit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch unzulässig, auf den Parkplätzen des C._____ mittels gerichtlichem Verbot ein entgeltliches Parkierungsregime – konkret eine Parkgebührenpflicht – einzuführen. Eine derartige Regelung hätte, um gültig zu sein, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen – also auf dem öffentlich-rechtlichen Weg – erlassen werden müssen.

E. 2.7 Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass die Qualifikation als öffentliche Strasse im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich noch nichts darüber aussagt, ob gerichtliche Verbote im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO

– konkret Parkverbote – auf der fraglichen Verkehrsfläche per se unzulässig sind oder nicht. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im zi- tierten Entscheid BGE 148 IV 30 die Frage nach der Zulässigkeit eines zeitlich be- schränkten Parkverbots auf dem Weg eines gerichtlichen Verbots ausdrücklich of- fengelassen hat. Die Frage wurde zumindest für Strassen, die nicht öffentlich im Gemeingebrauch gelten, soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschie- den. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid einzig über die Zulässigkeit des entgeltlichen Parkierungsregimes, das im Rahmen des gerichtlichen Verbotes ein- geführt wurde, befunden und diese verneint, mit der Begründung, dass es sich beim betroffenen Gebiet um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG handelte. Dies ist wie dargelegt auch hier der Fall. Die Frage, ob auf dem Parkareal des C._____,

- 13 - das unter den Strassenbegriff des SVG fällt, selbst reine Parkverbote (d.h. ohne Gebührenpflicht und maximale Parkzeit), die auf dem Weg des gerichtlichen Ver- bots erlassen wurden, grundsätzlich unzulässig sind, kann mithin auch vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das fragliche Areal vor dem C._____, wie dies der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort im Sinne ei- ner Eventualbegründung argumentiert (Urk. 41 S. 4 ff.), als öffentliche Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie – wozu eine Wid- mung der fraglichen Verkehrsfläche zum Gemeingebrauch notwendig wäre – gilt, zumal der Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des SVG die Strassen im Ge- meingebrauch bereits mitumfasst bzw. darüber hinausgeht (BGE 148 IV 30 S. 1.4.1 ff.). Am vorliegenden Ergebnis vermöchte diese Qualifikation mithin von vornherein nichts zu ändern. Zumindest hinsichtlich öffentlicher Strassen im Gemeingebrauch hat das Bundesgericht die Zulässigkeit des Erlasses von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO sodann ohnehin generell verneint (BGE 148 IV 30 S. 1.4.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012).

E. 2.8 Im Ergebnis durfte der Berufungsbeklagte somit wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots nicht strafrechtlich belangt werden, wenn er gegen die mit diesem eingeführte Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr verstossen hätte. Er ist mithin – selbst wenn er die fragliche Parkgebühr nicht bezahlt hätte, was er bestrei- tet, jedoch offen bleiben kann – mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizuspre- chen.

E. 2.9 Daran ändert – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 7 f.) sowie der von dieser zitierten Lehrmeinung von ANJA TIRINZONI (Zulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen, in: Strassenverkehrsrecht, Ausgabe 1/2023, S. 11 ff., S. 19 f.) – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch nichts, dass die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parkgebühr in casu im gerichtlichen Verbot selber erwähnt wird bzw. auf demselben Schild signalisiert war. Im besagten bundesgerichtlichen Leitentscheid war die entsprechende Ver- pflichtung zur Entrichtung von Parkgebühren ("Zentrale Parkuhr") ebenfalls im ge- richtlichen Verbot bzw. auf der entsprechenden Beschilderung aufgeführt, und nicht etwa zusätzlich auf einer separaten Tafel. Das auf dem Wege des gerichtlichen

- 14 - Verbots erlassene generelle Parkverbot wurde mithin durch die ausdrückliche Ein- räumung der Parkerlaubnis unter der Bedingung der Entrichtung einer Parkgebühr sogleich wieder beschränkt. Das auf diesem Wege mit dem gerichtlichen Verbot verbundene "Parkierungsregime" hat das Bundesgericht wie dargelegt für unzuläs- sig erklärt. Hätte das Bundesgericht die Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühren nicht als Teil des gerichtlichen Verbots erachtet, sondern als davon unabhängige, zusätzliche Verpflichtung, wären sämtliche Erwägungen, die es zum gerichtlichen Verbot und dessen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Einschränkungen gemacht hat, gar nicht notwendig gewesen (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1).

E. 2.10 Entgegen der Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 7) wurde diese Frage – mithin wie es sich mit der Zulässigkeit der Parkgebühr verhält, die im gerichtlichen Verbot selber enthalten ist – auch im obergerichtlichen Entscheid SU210040 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SU210040 vom 22. März 2022) nicht offen gelassen. Es trifft zwar zu, dass im dort zu beurteilenden Sachverhalt die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr im gerichtlichen Verbot selber nicht erwähnt bzw. signalisiert war (Parkverbot-Signal, "Privat" sowie der Text des ge- richtlichen Verbots vom 14. Juli 1995, vgl. Abbildung im Entscheid S. 8), sondern mit einer zusätzlichen Beschriftung und dem Signal "Parkieren gegen Gebühr" auf einer separaten Tafel oberhalb derjenigen mit dem gerichtlichen Ver- bot. Wie sich aus den dortigen Erwägungen ergibt, spielte für die urteilende Kam- mer keine entscheidende Rolle, ob die Parkgebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selber enthalten war oder ausserhalb desselben mit einer zusätzlichen Tafel signa- lisiert wurde. Sie erachtete die Einführung einer Parkgebühr auf dem Wege des gerichtlichen Verbotes auf einer öffentlichen Strasse im Sinne des SVG vielmehr grundsätzlich als unzulässig. Dies ergibt sich – wiederum entgegen der Auffassung von TIRINZONI (a.a.O. S. 20) – insbesondere aus der Eventualbegründung, in wel- cher die entscheidende Kammer erwog, dass das gerichtliche Verbot gerade nicht dazu diene, allenfalls geschuldete Parkgebühren einzutreiben, und schliesslich festhielt, dass ein solches Parkplatzregime durch Art. 258 ZPO nicht geschützt werde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SU210040 vom 22. März 2022 E. 2.7).

- 15 -

E. 2.11 An dieser Auffassung ist auch hier festzuhalten. Wie dargelegt dient das ge- richtliche Verbot zur Abwendung von Angriffen und Störungen der Sachherrschaft bzw. tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen. Wenn die Grundeigentümerschaft – wie im vorliegenden Fall – den Hallenbadbesuchern die Nutzung der Parkplätze erlaubt, ihnen mithin den (unselbständigen) Besitz an den Parkfeldern freiwillig ein- räumt, liegt keine Störung der Sachherrschaft vor, wenn eine Person wie der Beru- fungsbeklagte sein Fahrzeug zum Zwecke seines Hallenbadbesuches auf einem gerade dafür vorgesehenen Parkfeld abstellt. Bezeichnenderweise wirft das Stadt- richteramt dem Berufungsbeklagten – wie bereits erwähnt – im angefochtenen Strafbefehl denn auch nicht vor, dass er grundsätzlich nicht berechtigt gewesen wäre, dort zu parkieren. Ihm wird vielmehr nur das Nichtbezahlen der Parkgebühr zum Vorwurf gemacht. Inwiefern vor diesem Hintergrund das reine (angebliche) Nichtbezahlen der Parkgebühr einen Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsver- hältnisse der Stadt Zürich als Eigentümerin des C._____ bzw. der dazugehörigen Parkfelder darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Der strafrechtliche Schutz des ge- richtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO kann mithin nicht dazu dienen, bei einer Person, die innerhalb der Zweckbestimmung des Verbots (hier Nutzung des Hal- lenbads) einen entsprechenden Parkplatz benutzt, Gebühren einzutreiben. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. insbeson- dere auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170080 vom 24. August 2017 E. 4.2 in fine; UE190129 vom 8. Oktober 2019 E. 5.1).

E. 2.12 Auch nach dem Gesagten bleibt es mithin dabei, dass der Berufungsbe- klagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot durch Nicht- bezahlung der Parkgebühr freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens in Anbetracht des Freispruches des Berufungsbeklagten auf die Gerichtskasse genommen und dem Berufungsbe- klagten keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 37 S. 7 f.). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist und der Berufungsbeklagte die erstin-

- 16 - stanzliche Abweisung seiner vor Vorinstanz beantragten Entschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet hat, sondern vielmehr die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils beantragte, besteht kein Anlass, auf die erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung zurückzukommen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2-4) ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unterliegt eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO, womit auch das Stadtrichteramt gemeint ist, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 3.1. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429). Die Be- mühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in ei- nem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Für das gerichtliche Verfahren kann die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr erfolgen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück-

- 17 - sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfah- ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.2. Der Berufungsbeklagte lässt für das Berufungsverfahren Verteidigerkosten von Fr. 8'252.50 geltend machen (vgl. Honorarnote vom 1. Dezember 2023, Urk. 45). Dieser Aufwand erscheint als entschieden zu hoch. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Berufungsbeklagten ist entsprechend nach Pau- schalgebühr zu bemessen. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um eine Übertretungsbusse von Fr. 50.– ging, erwiesen sich die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Falls aus Sicht der Verteidigung als äusserst begrenzt. Glei- ches gilt hinsichtlich der Verantwortung der Verteidigung, welche – nachdem der Berufungsbeklagte bereits vorinstanzlich vollumfänglich freigesprochen wurde – nur noch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu vertreten hatte. Es er- scheint mithin vorliegend angemessen, dem Berufungsbeklagten für seinen Vertei- digungsaufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung (inklusive MwSt. und Auslagen) von pauschal Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 4 Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sach- verhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigespro- chen.
  2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 2-4) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 18 -
  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den  Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230071-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Missachten eines audienzrichterlichen Verbotes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. August 2023 (GC230069)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 28. April 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist der Widerhandlung gegen ein audienzrichterliches Ver- bot zum Schutz des örtlichen Grundeigentums (Privatgrund) im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 805.30 (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-020-305 vom 28. April 2022 sowie Fr. 715.30 zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 38 S. 2)

1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2022- 020-305 vom 28. April 2022 schuldig zu sprechen.

2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 50.– zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag festzu- setzen.

3. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache vollumfänglich auf- zuerlegen.

- 3 - Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2)

1. Es sei die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. September 2023 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2023 (GC2300069) zu bestäti- gen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 7,7% zulas- ten der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 37 S. 3). Mit Urteil vom 25. August 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein audienzrichterliches Verbot zum Schutz des örtlichen Grundeigentums (Privatei- gentum) im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO frei.

2. Gegen dieses schriftlich und in begründeter Form eröffnete Urteil meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend "Berufungsklägerin") mit Eingabe vom 21. September 2023 (Eingang bei der Vorinstanz am 25. September 2023) fristgerecht Berufung an (Urk. 34). Am 28. September 2023 reichte das Stadtrich- teramt fristgerecht die bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde dem Berufungs- beklagten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Mit derselben Verfügung wurde der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf das Aussageverweige- rungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 39). Der nun-

- 4 - mehr durch Rechtsanwalt Dr. X._____ verteidigte Berufungsbeklagte verzichtete auf Anschlussberufung und liess die Berufungsantwort vom 27. November 2023 erstatten (Urk. 41 und Urk. 43/1-4), die zusammen mit der Vollmacht des Verteidi- gers (Urk. 42) und dem Datenerfassungsblatt samt Beilagen am 28. November 2023 (Urk. 44/1-12) beim Gericht einging. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Urk. 46) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Stadtrichteramt Frist zur Replik angesetzt. Überdies wurde die Berufungs- begründung der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, welche am

12. Dezember 2023 jedoch Verzicht auf Vernehmlassung erklärte (Urk. 48). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 ebenfalls ausdrü- cklich auf weitere Stellungnahme (Urk. 49). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Vorbemerkungen

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil durch die Berufungsklägerin vollumfänglich angefochten wird, er- wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Re- levant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Ver- sehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Ur- teilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Be- tracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bun- desrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ge-

- 5 - samthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhalts- erstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sach- verhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). 2.3. Die Berufung wurde seitens des Stadtrichteramts nicht beschränkt (Urk. 38 S. 2), weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Das Gericht muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Materielles

1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 1.1. Gegenstand der Berufung bildet der Strafbefehl Nr. 2022-020-305 des Stadt- richteramtes der Stadt Zürich vom 28. April 2022. Darin wirft das Stadtrichteramt dem Berufungsbeklagten vor, er habe am 24. Dezember 2021, um 09:27 Uhr, an

- 6 - der B._____-strasse 1-2, Zürich 3, als Lenker des Personenwagens BMW mit dem Kontrollschild LU 4 auf dem Parkplatz des C._____ auf dem Parkfeld Nr. 5 parkiert und dabei trotz entsprechenden Hinweises die Parkuhr nicht bedient und entspre- chend die geforderte Parkgebühr nicht entrichtet (Urk. 2). Dies wurde vom Stadt- richteramt auf Antrag hin (Urk. 1/1) als Missachtung eines audienzrichterlichen Ver- bots zum Schutz des örtlichen Grundeigentums (Privatgrund) in Anwendung von Art. 258 Abs. 1 ZPO mit einer Busse von Fr. 50.– geahndet. Dem Berufungsbeklag- ten wurden ferner die Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Berufungsbeklagten von diesem Vorwurf frei, dies mit der Begründung, dass die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen ein gericht- liches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO in casu nicht zulässig sei, da es sich beim betreffenden Parkplatz um eine öffentliche Strasse im Sinne des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) handle und ein Parkplatzregime im Sinne der Ver- pflichtung zur Bezahlung von Parkgebühren bzw. deren Verletzung unter dem Titel des gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO keinen strafrechtlichen Schutz ge- niesse (Urk. 37 S. 6 f.). 1.3. Die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid, dass vorliegend – im Gegensatz zu früheren Gerichtsurteilen zu gerichtlichen Verboten im Zusammenhang mit Par- kierungseinschränkungen – die Gebührenpflicht explizit im gerichtlichen Verbot er- wähnt sei. Zumindest in solchen Fällen könne die Nichtbezahlung der Parkgebühr oder die Überschreitung der bezahlten Parkzeit als Verletzung des audienzrichter- lichen Verbots auch strafrechtlich geahndet werden (Urk. 38 S. 6-8). 1.4. Der Berufungsbeklagte stellte sich von Beginn weg bereits auf den Stand- punkt, er habe die Parkgebühr ordnungsgemäss entrichtet, womit er also bestreitet, dass sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt überhaupt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl beschrieben. Nachdem jedoch bereits die Rechtmässigkeit des gericht- lichen Verbots bzw. der darin enthaltenen Gebührenpflicht an sich umstritten ist, ist vorderhand auf diese Frage einzugehen.

- 7 - 1.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Strafrichter den Er- lass eines gerichtlichen Verbots im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Missach- tung desselben auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat dieser Entscheid zwar keinen Einfluss. Der Strafrichter kann jedoch hinsichtlich dieser zivilrechtlichen Vorfrage im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit der Übertretung des gerichtlichen Verbots ausschliessen (BGE 148 IV 30 E. 1.3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Überprüfung vom Berufungsgericht mit uneingeschränkter Ko- gnition erfolgt.

2. Zulässigkeit der Gebührenpflicht im audienzrichterlichen Verbot 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bereits zutreffend zusammengefasst (Urk. 37 S. 4 f.). Zwecks Nachvollziehbarkeit sei die tatsächliche Ausgangslage nachfolgend dennoch nochmals aufzuführen: 2.2. Der Berufungsbeklagte benutzte unbestrittenermassen das gelb markierte und mit dem Schriftzug "Res. Bad" versehene Parkfeld mit der Nr. 5 auf dem Park- platz des C._____ in Zürich, welcher im Eigentum der Stadt Zürich steht. Auf dem Parkplatz befinden sich mehrere der folgenden Tafeln:

- 8 - Auf den Tafeln findet sich folgen- der Text: "Gemäss gerichtlicher Verfügung vom

22. Mai 1980 ist das Führen und Aufstel- len von Fahrzeugen aller Art auf der Zu- fahrt und dem Areal des C._____ einsch- liesslich Vorplätze der Häuser B._____- strasse 1 und 2 (Liegenschaft Kat. Nr. 5) unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.– untersagt. c.__ ___ Berechtigt zum Parkieren auf den mar- kierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Ge- bühr für max. 3 Stunden. Zürich, den 6. Juni 1980 Der Stadtammann des Kreises 3, D._____" (vgl. Anhang zu act. 1/1; Abbildung aus Urk. 31/1 Beilage 2 aufgrund besserer Auflösung und Leserlichkeit) In der oberen Hälfte der Tafel befindet sich das Signal "Parkieren verboten" und der Titel "Verbot"; unterhalb dieses Textes steht zudem in Grossbuchstaben "PRI- VATGRUND" und zwischen dem Signal "Parkieren gestattet" und einem Parkuhr- Signet die Hinweise "max. 3 Stunden" sowie "Nur für Hallenbad-Besucher". 2.3. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, beinhaltet die Beschilderung damit ein gerichtliches Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher Zivilprozessordnung (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde, seit dem 1. Januar 2011 jedoch der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung und damit Art. 258 ZPO untersteht. 2.4. Das Bundesgericht hat sich – wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist (Urk. 37 S. 5 f.) – in BGE 148 IV 30 einlässlich mit einem gerichtlichen Verbot in der Stadt Luzern auseinandergesetzt, welches sich auf einem Parkareal, das im

- 9 - Eigentum des Kantons Luzern stand, befand und auch entsprechend ausgeschil- dert war. 2.4.1. Gemäss der Beschilderung im dortigen Fall bestand ein amtliches Verbot für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art, soweit keine Ausnahmen signalisiert seien. Gleich darunter – mithin innerhalb desselben Schildes – folgte der Vermerk "Zentrale Parkuhr" sowie das Signal "Parkieren gegen Gebühr" mit dem entsprechendem zeitlichen Geltungsbereich mit Wochentagen und Zeiten (Mo-Fr 17.00 - 06.00, Sa-So 00.00 - 24.00). Konkret ging es um den Fall einer Automobilistin, welche um 18.15 Uhr bis mindestens 20.19 Uhr (dem Zeitpunkt der Kontrolle) – mithin innerhalb des signalisierten zeitlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht – ihr Auto abgestellt hatte, jedoch die Parkgebühr nur bis 19.51 Uhr entrichtet hatte (a.a.O. Sachverhalt A. samt Bildern der Verbotstafeln), worauf sie gebüsst wurde. 2.4.2. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid zunächst fest, dass die Be- schwerdeführerin nicht gebüsst wurde, weil sie auf dem fraglichen Areal werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr parkiert hat, sondern weil sie für die Zeit von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr keine Parkgebühr entrichtet hat. Somit werde ihr lediglich vorgewor- fen, sie habe die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten. Als Vor- frage sei daher nicht die Rechtmässigkeit des werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr geltenden Fahr-, Abstell- und Parkverbots des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots zu prüfen, sondern vielmehr, wie es sich mit dem zugleich eingeführten, entgeltli- chen, an den Randzeiten geltenden Parkierungsregime verhalte, d.h. ob dieses statt in einem gerichtlichen Verbot zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen (a.a.O. E. 1.3.2). 2.4.3. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass das gerichtliche Verbot eine be- sondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Eigentum darstelle, das zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutrete. Das Verbot richte sich an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"), wobei Ausnahmen zugelassen werden könnten. So könnten bestimmte Personengruppen von einem Verbot ausgenommen werden (z.B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, die Mieter privater Parkplätze) oder ein Verbot könne sich auf bestimmte Perso-

- 10 - nengruppen beschränken. Möglich seien ferner auch zeitliche oder örtliche Be- schränkungen, wie etwa "Parkieren zwischen 07.00-19.00 Uhr verboten". Ein ge- richtliches Verbot diene dazu, übermässige Störungen zu untersagen ("Rauchen verboten", "Parkverbot", etc.) und diene dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft). Das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes sei dagegen dann abzulehnen, wenn es dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft (wie z.B. für den Schutz vor Handlungen, die andere Mieter stören) diene, denn solchen Störungen könne mit einer Benutzerordnung Abhilfe geschaffen werden. Angriffe auf andere Rechtsgü- ter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache könn- ten mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Mithin sei die Aufstellung und Durch- setzung eigentlicher Benutzerordnungen über das Instrument des gerichtlichen Verbotes untersagt. 2.4.4. Im Hinblick auf gerichtliche Verbote auf Strassen hielt das Bundesgericht fest, dass das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regle. Strassen seien die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fuss- gängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich seien Strassen, die nicht aussch- liesslich privatem Gebrauch dienten (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV), wobei der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden müsse. Auch Plätze, Brücken, Un- terführungen usw. seien daher als Strassen anzuerkennen. Weder sei entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei noch sei dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimm- baren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Charakter als öffentliche Strasse hänge nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (a.a.O. E. 1.4.2). So falle laut dem Bundesgericht beispielsweise das Areal des Güterbahn- hofs Zürich unter den Begriff der öffentlichen Strasse. Zwar sei es eingezäunt, der Durchgangsverkehr sei verboten und der Zutritt sei allen Fahrzeugen verwehrt, die nicht Waren abzuholen oder zum Transport aufzugeben hätten. Zu diesem be- schränkten Zweck aber dürfe jeder Kunde der SBB – also ein unbestimmbarer Per- sonenkreis – das Areal des Güterbahnhofs benützen. Das genüge, um aus dieser

- 11 - Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse zu machen (a.a.O. E. 1.4.2 mit Verweis auf BGE 86 IV 29 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2018 vom 22. Fe- bruar 2019 E. 2.1.2 f.). Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff liege in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezwecke und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbe- züglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) rufe (a.a.O. E. 1.4.2.). Ist das besagte Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, sei das Verhalten der Motorfahrzeugführer gemäss Art. 1 SVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmun- gen zu beurteilen, weshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines gerichtlichen Verbots nicht zulässig sei (a.a.O. E. 1.5). 2.5. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht mithin fest, dass es auf Are- alen, die als öffentliche Strassen im Sinne des SVG zu qualifizieren sind, unzulässig ist, mittels gerichtlichem Verbot ein entgeltliches Parkierungsregime – mithin eine Parkgebührenpflicht – einzuführen. Ist dies trotzdem erfolgt, darf gegen eine be- schuldigte Person, der vorgeworfen wird, innerhalb des Geltungsbereiches dieses gerichtlichen Verbots die Parkgebühr nicht entrichtet zu haben, kein Schuldspruch wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO erge- hen. Die beschuldigte Person ist vielmehr freizusprechen. 2.6. Auch im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Berufungsbe- klagte gebüsst wurde, weil er die Parkuhr nicht bedient und damit die Parkgebühr nicht entrichtet haben soll, und nicht etwa, weil er von vornherein gar nicht berech- tigt gewesen wäre, auf dem besagten Parkplatz zu parkieren – etwa weil er sein Auto nicht zwecks Benutzung des C._____ auf den nur für Hallenbadbenützer vor- gesehenen und entsprechend beschrifteten Parkplätzen abgestellt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, stehen die Parkplätze des C._____ ei- nem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung. Sie stehen nämlich allen Hal- lenbadbesuchern, die mit ihrem Auto zum Hallenbad gelangen wollen und während ihres Besuchs unmittelbar beim Gebäude parkieren wollen, ohne Einschränkungen offen. Weder das Hallenbad noch der zum Zweck dessen Besuchs zur Verfügung

- 12 - gestellte Parkplatz ist auf eine bestimmbare (im Sinne von "zählbare") Personen- gruppe, wie etwa Mitglieder eines Vereins oder Mitarbeiter, beschränkt. Der Kreis der berechtigten Personen ist somit zwar nach Art oder Zweck ihrer Nutzung ein- geschränkt, bleibt aber dennoch unbestimmt. Damit dient das Areal des Parkplat- zes dem allgemeinen Verkehr und gilt damit im Sinne der bundesgerichtlichen De- finition als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV. Keine Rolle spielt dabei, dass sich bei der Eigentümerin um die Stadt Zürich und nicht um eine Privatperson oder privatrechtliche Gesellschaft handelt, auch nicht, ob es sich dabei um Verwaltungs- oder Finanzvermögen handelt. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nur von ihrer tatsächlichen Benützung ab (vgl. oben Erw. III. 2.4.4; BGE 148 IV 30 E. 1.5). Diese Ansicht vertritt auch die Berufungsklä- gerin (Urk. 38 S. 4). Entgegen der Berufungsklägerin war es damit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch unzulässig, auf den Parkplätzen des C._____ mittels gerichtlichem Verbot ein entgeltliches Parkierungsregime – konkret eine Parkgebührenpflicht – einzuführen. Eine derartige Regelung hätte, um gültig zu sein, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen – also auf dem öffentlich-rechtlichen Weg – erlassen werden müssen. 2.7. Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass die Qualifikation als öffentliche Strasse im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich noch nichts darüber aussagt, ob gerichtliche Verbote im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO

– konkret Parkverbote – auf der fraglichen Verkehrsfläche per se unzulässig sind oder nicht. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im zi- tierten Entscheid BGE 148 IV 30 die Frage nach der Zulässigkeit eines zeitlich be- schränkten Parkverbots auf dem Weg eines gerichtlichen Verbots ausdrücklich of- fengelassen hat. Die Frage wurde zumindest für Strassen, die nicht öffentlich im Gemeingebrauch gelten, soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschie- den. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid einzig über die Zulässigkeit des entgeltlichen Parkierungsregimes, das im Rahmen des gerichtlichen Verbotes ein- geführt wurde, befunden und diese verneint, mit der Begründung, dass es sich beim betroffenen Gebiet um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG handelte. Dies ist wie dargelegt auch hier der Fall. Die Frage, ob auf dem Parkareal des C._____,

- 13 - das unter den Strassenbegriff des SVG fällt, selbst reine Parkverbote (d.h. ohne Gebührenpflicht und maximale Parkzeit), die auf dem Weg des gerichtlichen Ver- bots erlassen wurden, grundsätzlich unzulässig sind, kann mithin auch vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das fragliche Areal vor dem C._____, wie dies der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort im Sinne ei- ner Eventualbegründung argumentiert (Urk. 41 S. 4 ff.), als öffentliche Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie – wozu eine Wid- mung der fraglichen Verkehrsfläche zum Gemeingebrauch notwendig wäre – gilt, zumal der Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des SVG die Strassen im Ge- meingebrauch bereits mitumfasst bzw. darüber hinausgeht (BGE 148 IV 30 S. 1.4.1 ff.). Am vorliegenden Ergebnis vermöchte diese Qualifikation mithin von vornherein nichts zu ändern. Zumindest hinsichtlich öffentlicher Strassen im Gemeingebrauch hat das Bundesgericht die Zulässigkeit des Erlasses von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO sodann ohnehin generell verneint (BGE 148 IV 30 S. 1.4.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012). 2.8. Im Ergebnis durfte der Berufungsbeklagte somit wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots nicht strafrechtlich belangt werden, wenn er gegen die mit diesem eingeführte Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr verstossen hätte. Er ist mithin – selbst wenn er die fragliche Parkgebühr nicht bezahlt hätte, was er bestrei- tet, jedoch offen bleiben kann – mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizuspre- chen. 2.9. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 7 f.) sowie der von dieser zitierten Lehrmeinung von ANJA TIRINZONI (Zulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen, in: Strassenverkehrsrecht, Ausgabe 1/2023, S. 11 ff., S. 19 f.) – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch nichts, dass die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parkgebühr in casu im gerichtlichen Verbot selber erwähnt wird bzw. auf demselben Schild signalisiert war. Im besagten bundesgerichtlichen Leitentscheid war die entsprechende Ver- pflichtung zur Entrichtung von Parkgebühren ("Zentrale Parkuhr") ebenfalls im ge- richtlichen Verbot bzw. auf der entsprechenden Beschilderung aufgeführt, und nicht etwa zusätzlich auf einer separaten Tafel. Das auf dem Wege des gerichtlichen

- 14 - Verbots erlassene generelle Parkverbot wurde mithin durch die ausdrückliche Ein- räumung der Parkerlaubnis unter der Bedingung der Entrichtung einer Parkgebühr sogleich wieder beschränkt. Das auf diesem Wege mit dem gerichtlichen Verbot verbundene "Parkierungsregime" hat das Bundesgericht wie dargelegt für unzuläs- sig erklärt. Hätte das Bundesgericht die Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühren nicht als Teil des gerichtlichen Verbots erachtet, sondern als davon unabhängige, zusätzliche Verpflichtung, wären sämtliche Erwägungen, die es zum gerichtlichen Verbot und dessen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Einschränkungen gemacht hat, gar nicht notwendig gewesen (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). 2.10. Entgegen der Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 7) wurde diese Frage – mithin wie es sich mit der Zulässigkeit der Parkgebühr verhält, die im gerichtlichen Verbot selber enthalten ist – auch im obergerichtlichen Entscheid SU210040 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SU210040 vom 22. März 2022) nicht offen gelassen. Es trifft zwar zu, dass im dort zu beurteilenden Sachverhalt die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr im gerichtlichen Verbot selber nicht erwähnt bzw. signalisiert war (Parkverbot-Signal, "Privat" sowie der Text des ge- richtlichen Verbots vom 14. Juli 1995, vgl. Abbildung im Entscheid S. 8), sondern mit einer zusätzlichen Beschriftung und dem Signal "Parkieren gegen Gebühr" auf einer separaten Tafel oberhalb derjenigen mit dem gerichtlichen Ver- bot. Wie sich aus den dortigen Erwägungen ergibt, spielte für die urteilende Kam- mer keine entscheidende Rolle, ob die Parkgebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selber enthalten war oder ausserhalb desselben mit einer zusätzlichen Tafel signa- lisiert wurde. Sie erachtete die Einführung einer Parkgebühr auf dem Wege des gerichtlichen Verbotes auf einer öffentlichen Strasse im Sinne des SVG vielmehr grundsätzlich als unzulässig. Dies ergibt sich – wiederum entgegen der Auffassung von TIRINZONI (a.a.O. S. 20) – insbesondere aus der Eventualbegründung, in wel- cher die entscheidende Kammer erwog, dass das gerichtliche Verbot gerade nicht dazu diene, allenfalls geschuldete Parkgebühren einzutreiben, und schliesslich festhielt, dass ein solches Parkplatzregime durch Art. 258 ZPO nicht geschützt werde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SU210040 vom 22. März 2022 E. 2.7).

- 15 - 2.11. An dieser Auffassung ist auch hier festzuhalten. Wie dargelegt dient das ge- richtliche Verbot zur Abwendung von Angriffen und Störungen der Sachherrschaft bzw. tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen. Wenn die Grundeigentümerschaft – wie im vorliegenden Fall – den Hallenbadbesuchern die Nutzung der Parkplätze erlaubt, ihnen mithin den (unselbständigen) Besitz an den Parkfeldern freiwillig ein- räumt, liegt keine Störung der Sachherrschaft vor, wenn eine Person wie der Beru- fungsbeklagte sein Fahrzeug zum Zwecke seines Hallenbadbesuches auf einem gerade dafür vorgesehenen Parkfeld abstellt. Bezeichnenderweise wirft das Stadt- richteramt dem Berufungsbeklagten – wie bereits erwähnt – im angefochtenen Strafbefehl denn auch nicht vor, dass er grundsätzlich nicht berechtigt gewesen wäre, dort zu parkieren. Ihm wird vielmehr nur das Nichtbezahlen der Parkgebühr zum Vorwurf gemacht. Inwiefern vor diesem Hintergrund das reine (angebliche) Nichtbezahlen der Parkgebühr einen Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsver- hältnisse der Stadt Zürich als Eigentümerin des C._____ bzw. der dazugehörigen Parkfelder darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Der strafrechtliche Schutz des ge- richtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO kann mithin nicht dazu dienen, bei einer Person, die innerhalb der Zweckbestimmung des Verbots (hier Nutzung des Hal- lenbads) einen entsprechenden Parkplatz benutzt, Gebühren einzutreiben. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. insbeson- dere auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170080 vom 24. August 2017 E. 4.2 in fine; UE190129 vom 8. Oktober 2019 E. 5.1). 2.12. Auch nach dem Gesagten bleibt es mithin dabei, dass der Berufungsbe- klagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot durch Nicht- bezahlung der Parkgebühr freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens in Anbetracht des Freispruches des Berufungsbeklagten auf die Gerichtskasse genommen und dem Berufungsbe- klagten keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 37 S. 7 f.). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist und der Berufungsbeklagte die erstin-

- 16 - stanzliche Abweisung seiner vor Vorinstanz beantragten Entschädigung im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet hat, sondern vielmehr die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils beantragte, besteht kein Anlass, auf die erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung zurückzukommen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2-4) ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unterliegt eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO, womit auch das Stadtrichteramt gemeint ist, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 3.1. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429). Die Be- mühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in ei- nem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Für das gerichtliche Verfahren kann die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr erfolgen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück-

- 17 - sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfah- ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.2. Der Berufungsbeklagte lässt für das Berufungsverfahren Verteidigerkosten von Fr. 8'252.50 geltend machen (vgl. Honorarnote vom 1. Dezember 2023, Urk. 45). Dieser Aufwand erscheint als entschieden zu hoch. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Berufungsbeklagten ist entsprechend nach Pau- schalgebühr zu bemessen. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um eine Übertretungsbusse von Fr. 50.– ging, erwiesen sich die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Falls aus Sicht der Verteidigung als äusserst begrenzt. Glei- ches gilt hinsichtlich der Verantwortung der Verteidigung, welche – nachdem der Berufungsbeklagte bereits vorinstanzlich vollumfänglich freigesprochen wurde – nur noch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu vertreten hatte. Es er- scheint mithin vorliegend angemessen, dem Berufungsbeklagten für seinen Vertei- digungsaufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung (inklusive MwSt. und Auslagen) von pauschal Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 18 -

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den  Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres