Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. März 2023 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 12. August 2022, um 11:59 Uhr, als Lenker des Personen- wagens "Smart" mit dem Kennzeichen ZH ... auf der B._____-strasse in C._____ die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h (Toleranz bereits abge- zogen) überschritten zu haben (Urk. 2/15).
2. Dass es zum damaligen Zeitpunkt an der in Frage stehenden Stelle zu einer Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ge- kommen sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Hingegen stellte er stets in Abrede, dass er der dafür verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen sei. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass es der Be- schuldigte gewesen sei, welcher damals jenen Personenwagen gelenkt habe (Urk. 20 S. 4), in Willkür verfallen ist.
- 6 -
3. Konkret erwog die Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung von 73 km/h nicht in Abrede gestellt und zudem ein Eichzertifikat beigezogen worden sei (Urk. 6), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenver- kehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden dürfe. Somit sei eine Überschreitung von 20 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h erstellt. Zudem sei an der B._____-strasse in C._____, Höhe Einmündung D._____- strasse, eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen, welcher Umstand ebenfalls nicht beanstandet worden sei. Der Argumentation der Verteidigung, wo- nach das abgebildete Foto nicht den Beschuldigten als Lenker des "Smart" zeige, sei zu widersprechen. Die Fotos des Radarblitzgerätes seien von sehr guter Quali- tät. Wie anlässlich der Hauptverhandlung wahrgenommen, zeigten sie unverwech- selbar den Beschuldigten am Steuer. Das Fahrzeug sei zudem auf die E._____ AG zugelassen, deren einziges männliches Mitglied des Verwaltungsrates der Be- schuldigte sei. Es gebe deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldig- ten; der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. März 2023 sei damit erfüllt (Urk. 20 S. 4). 4.1. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass vorliegend – nachdem der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe – einzig die Blitzerfotos und der Polizeirapport vom 27. September 2022 als relevante Beweismittel vorliegen wür- den. Weitere Untersuchungshandlungen seien von Seiten der Strafverfolgungsbe- hörden nicht unternommen worden. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Radarfotos von sehr guter Qualität seien und diese den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zeigen würden, wobei davon auszugehen sei, dass eine fotometrische Überprüfung diese Einschätzung nicht stützen würde, da die Bil- der doch offensichtlich von eher schlechter Qualität und die abgebildeten Personen nicht identifizierbar seien. Das Foto, welches um 11:59:48 Uhr aufgenommen wor- den sei, zeige zwar eindeutig den Personenwagen "Smart", jedoch seien die Insas- sen des Fahrzeugs und insbesondere der Lenker teilweise verschwommen und die Aufnahme insgesamt eher dunkel. Ferner seien gerade diejenigen Merkmale, wel-
- 7 - che typischerweise für die Gesichtserkennung verwendet würden – wie etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der Augenhöhlen, der Abstand zwischen Stirn und Kinn sowie den Ohren –, auf den Fotos überhaupt nicht zu erkennen. Eine Identifikation des Täters, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei aufgrund der Radarfotos schlichtweg nicht möglich und die Einschätzung der Erkennbarkeit des Beschuldigten willkürlich. Dass es sich bei der Person auf dem Foto klar nicht um den Berufungskläger handle, sei bereits dem Polizeirapport zu entnehmen, in welchem lediglich von einer "gewissen Ähnlichkeit" die Rede sei. Auch der Vorin- stanz sei es offensichtlich nicht möglich gewesen, die angeblichen Übereinstim- mungen, die unverwechselbar zur Täterschaft des Beschuldigten führen würden, genauer zu umschreiben. Dadurch, dass die Vorinstanz nur in einem einzigen Satz festhalte, dass die Blitzerfotos den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zei- gen würden, ohne weiter auszuführen, wo denn die Ähnlichkeit zwischen dem Be- schuldigten und dem Täter liege, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Klar sei, dass wohl deshalb keine Gesichtserkennung gutachterlich durchgeführt worden sei, weil die Qualität der Fotos offensichtlich für eine fotometrische Begutachtung zu schlecht sei (Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 30 S. 3 ff.). 4.2. Ferner macht die Verteidigung geltend, dass der Schlussfolgerung der Vor- instanz klar zu widersprechen sei, wonach keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden, weil das Fahrzeug auf die E._____ AG zugelassen sei, dessen einziges männliches Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte sei. Die Vor- instanz verkenne dabei, dass im Unternehmen neben den Verwaltungsratsmitglie- dern selbstverständlich weitere Mitarbeiter tätig seien, welche unter anderem männlich seien. Alleine aus dieser Tatsache lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an Steuer gesessen sei, weshalb die Wür- digung der Vorinstanz willkürlich und unzutreffend sei (Urk. 22 S. 2; Urk. 30 S. 3 f.). 5.1. Bei den Akten liegen die durch das automatische Verkehrsüberwachungs- gerät generierten Fotografien desjenigen Fahrzeugs, welches zum fraglichen Zeit- punkt zu schnell gefahren war (Urk. 2/3). Wie bei solchen Radarfotos üblich, ist das ganze Fahrzeug abgebildet. Entsprechend klein ist der Bildausschnitt, in welchem der Fahrzeuglenker zu sehen ist. Jedoch sind die Fotos – inklusive der vergrösser-
- 8 - ten Ausschnitte –, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, für ein Radarblitzgerät von sehr guter Qualität, wenn der Innenbereich des Fahrzeugs auch etwas dunkel ausfällt. Darauf erkennt man unter anderem ohne Weiteres, dass der Lenker männlich ist, er seine linke Hand auf dem Steuer hat und von ei- nem Beifahrer begleitet wird. Auch lässt die Qualität der Fotografien weiter zu, dass grobe Gesichtszüge erkennbar sind. Das Argument der Verteidigung, wonach ge- rade aufgrund der Tatsache, dass auf eine gutachterliche Gesichtserkennung ver- zichtet worden sei, darauf geschlossen werden müsse, dass die Qualität der Fotos schlecht sei (Urk. 30 S. 5), verfängt somit nicht. War eine solche doch schlicht aus dem Grund nicht möglich, weil der Beschuldigte der entsprechenden Vorladung zur Vergleichsbilderstellung keine Folge leistete (Urk. 2/2 S. 2). Jedoch ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass die Vorinstanz es unterliess, konkret zu beschreiben, inwiefern bzw. gestützt auf welche Kriterien sie den Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker erkannt haben will. So reicht es nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Radarfotos unverwechselbar den Beschuldigten am Steuer zeigen würden, wie es die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung wahrge- nommen habe (Urk. 20 S. 4), entbehrt diese Würdigung doch jeglicher Grundlage und Anhaltspunkte, anhand welcher die vorinstanzlichen Feststellungen nachvoll- zogen und überprüft werden könnten. Mithin liegen den Akten insbesondere auch keinerlei Vergleichsfotografien des Beschuldigten oder sonstige Indizien ge- schweige denn Beweismittel bei, welche zur Nachvollziehbarkeit der vorinstanzli- chen Feststellung beitragen könnten. Kommt hinzu, dass auch im Polizeirapport lediglich festgehalten wurde, der Beschuldige weise "gewisse Ähnlichkeiten" mit der unbekannten Person auf der Lasermessung auf (Urk. 2/2 S. 2). Sodann kann vorliegend auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizier- baren Fahrzeuglenker begangen worden ist, auch dann ein Indiz für die Täterschaft sein kann, wenn der Halter die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]), nicht heran- gezogen werden, ist doch die E._____ AG Halterin des "Smart" und nicht der Be-
- 9 - schuldigte. In der Tatsache, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwal- tungsratsmitglied der Halterin des gegenständlichen Personenwagens "Smart" ist, ist zwar einhergehend mit der Vorinstanz ein gewisses Indiz dafür zu erblicken, dass es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker um den Beschuldig- ten handeln könnte. Jedoch reicht dieser Umstand nicht aus, um jegliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aus dem Weg zu räumen. Zumal nicht aus- geschlossen ist, dass die Halterin des Fahrzeugs, die E._____ AG, über (weitere) männliche Mitarbeiter verfügt, welche das Fahrzeug am besagten Tag gelenkt ha- ben könnten. 5.2. Zu erwähnen ist ferner, dass in Fällen, in welchen die Halterin den tatsäch- lichen Lenker des Fahrzeugs nicht preisgibt, grundsätzlich die Halterhaftung im Sinne von Art. 7 OBG zu prüfen wäre. Eine solche fällt vorliegend indes ausser Betracht, ist doch die E._____ AG als Halterin selbst nicht angeklagt und die Straf- barkeit von juristischen Personen im Sinne der erwähnten Halterhaftung nach Art. 7 OBG erst per 1. Oktober 2023 und damit nach dem zu beurteilenden Vorfall in Kraft getreten.
6. Schlussfolgernd ist einhergehend mit der Verteidigung von einer willkürli- chen Feststellung seitens der Vorinstanz auszugehen, was die Erkennbarkeit bzw. Identität des Lenkers des abgebildeten Fahrzeugs "Smart" betrifft. Der Umstand, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwaltungsratsmitglied der Fahr- zeughalterin darstellt, sowie die von der Vorinstanz nicht weiter begründete Erkenn- barkeit des Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker vermö- gen folglich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte es war, der den Personenwagen "Smart" zum besagten Zeit- punkt gelenkt hat. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizienlage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.
- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschul- digten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren zu entrichten (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO und Art. 429 StPO). 2.1. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Auf- wand von insgesamt 20.8 Stunden und einem Stundenansatz, der zwischen Fr. 180.–, Fr. 280.– und Fr. 350.– variiert, ein Honorar von insgesamt Fr. 7'445.60 geltend (Urk. 12 und 31). 2.2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidi- gung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Stan- dardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschä- digungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhält- nismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.). 2.3. Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Auf- wand bis zum 31. März 2023, das heisst bis und mit zur Überweisung des Strafbe- fehls an das Gericht, insgesamt 7.7 Stunden bzw. Fr. 2'585.30 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 12). Hierzu fällt auf, dass Positionen aus dem Jahr 2021 im Zu- sammenhang mit dem Statthalteramt Pfäffikon aufgeführt sind (Urk. 12 S. 1), wel- che vor dem zu beurteilenden Vorfall (vom 12. August 2022) entstanden sind und somit offensichtlich ein anderes als das vorliegende Verfahren betreffen, weshalb
- 11 - diese Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'424.65 (inkl. Barauslagen und MWST) in Abzug zu bringen sind. Somit resultiert für die Bemühungen der erbetenen Verteidigung während des Vorverfahrens ein Betrag von Fr. 1'160.65 (inkl. Barauslagen und MWST), welcher Aufwand vorliegend angemessen er- scheint. 2.4. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies be- deutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Das vorliegende Strafverfahren hat lediglich eine Über- tretung zum Gegenstand, weshalb ihm – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Aktenaufwand als äus- serst gering zu bezeichnen ist – eine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich ist das vorliegende Verfahren somit als unterdurchschnittlicher Standardfall einzustu- fen, wofür eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) als angemessen erscheint, wobei die angefallenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.15 (inkl. MWST) zu- sätzlich zu vergüten sind (§ 22 AnwGebV OG). Somit resultiert für das Verfahren vor Vorinstanz eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'597.15 (inkl. Barauslagen und MWST).
- 12 - 2.5. Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr grundsätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Zu beachten ist vorliegend, dass das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wurde, jedoch einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechts- mittelverfahren teilgenommen hat und somit nur ein Schriftenwechsel erforderlich war. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verwiesen werden (E. IV.2.4). Insgesamt erscheint auch im Be- rufungsprozess eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) zuzüglich der notwendi- gen Barauslagen im Betrag von Fr. 66.60 (exkl. MWST) bzw. 71.75 (inkl. MWST) und somit total Fr. 1'571.75 angemessen. 2.6. Dem Beschuldigten ist somit für das Vorverfahren und für das Verfahren bei- der gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 4'330.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2023 (GC230004) wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 20 S. 6 f.). Gegen das gleichentags münd- lich eröffnete Urteil (Urk. 20 S. 7; Prot. I S. 7 f.) wurde seitens des Beschuldigten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 14; Urk. 22).
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) ist zu bestätigen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschul- digten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren zu entrichten (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde einerseits dem Statthal- teramt Bezirk Hinwil (fortan Statthalteramt) unter Hinweis auf die Berufungserklä- rung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten und andererseits dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblatts über seine aktuellen persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 er- klärte das Statthalteramt, auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines An- trags zu verzichten (Urk. 26).
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E. 2.1 Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Auf- wand von insgesamt 20.8 Stunden und einem Stundenansatz, der zwischen Fr. 180.–, Fr. 280.– und Fr. 350.– variiert, ein Honorar von insgesamt Fr. 7'445.60 geltend (Urk. 12 und 31).
E. 2.2 Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidi- gung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Stan- dardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschä- digungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhält- nismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).
E. 2.3 Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Auf- wand bis zum 31. März 2023, das heisst bis und mit zur Überweisung des Strafbe- fehls an das Gericht, insgesamt 7.7 Stunden bzw. Fr. 2'585.30 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 12). Hierzu fällt auf, dass Positionen aus dem Jahr 2021 im Zu- sammenhang mit dem Statthalteramt Pfäffikon aufgeführt sind (Urk. 12 S. 1), wel- che vor dem zu beurteilenden Vorfall (vom 12. August 2022) entstanden sind und somit offensichtlich ein anderes als das vorliegende Verfahren betreffen, weshalb
- 11 - diese Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'424.65 (inkl. Barauslagen und MWST) in Abzug zu bringen sind. Somit resultiert für die Bemühungen der erbetenen Verteidigung während des Vorverfahrens ein Betrag von Fr. 1'160.65 (inkl. Barauslagen und MWST), welcher Aufwand vorliegend angemessen er- scheint.
E. 2.4 Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies be- deutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Das vorliegende Strafverfahren hat lediglich eine Über- tretung zum Gegenstand, weshalb ihm – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Aktenaufwand als äus- serst gering zu bezeichnen ist – eine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich ist das vorliegende Verfahren somit als unterdurchschnittlicher Standardfall einzustu- fen, wofür eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) als angemessen erscheint, wobei die angefallenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.15 (inkl. MWST) zu- sätzlich zu vergüten sind (§ 22 AnwGebV OG). Somit resultiert für das Verfahren vor Vorinstanz eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'597.15 (inkl. Barauslagen und MWST).
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E. 2.5 Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr grundsätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Zu beachten ist vorliegend, dass das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wurde, jedoch einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechts- mittelverfahren teilgenommen hat und somit nur ein Schriftenwechsel erforderlich war. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verwiesen werden (E. IV.2.4). Insgesamt erscheint auch im Be- rufungsprozess eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) zuzüglich der notwendi- gen Barauslagen im Betrag von Fr. 66.60 (exkl. MWST) bzw. 71.75 (inkl. MWST) und somit total Fr. 1'571.75 angemessen.
E. 2.6 Dem Beschuldigten ist somit für das Vorverfahren und für das Verfahren bei- der gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 4'330.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
E. 3 Nachdem mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens angeordnet worden war (Urk. 27), reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 innert erstreckter Frist (Urk. 29) die Berufungsbe- gründung ein (Urk. 30). In der Folge wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfü- gung vom 8. Dezember 2023 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 32). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz erklärten daraufhin, auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 34; Urk. 35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 42 S. 2; Urk. 49 S. 2). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist und das vorinstanz- liche Urteil somit insgesamt zur Disposition steht.
E. 6 März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. März 2023 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 12. August 2022, um 11:59 Uhr, als Lenker des Personen- wagens "Smart" mit dem Kennzeichen ZH ... auf der B._____-strasse in C._____ die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h (Toleranz bereits abge- zogen) überschritten zu haben (Urk. 2/15).
2. Dass es zum damaligen Zeitpunkt an der in Frage stehenden Stelle zu einer Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ge- kommen sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Hingegen stellte er stets in Abrede, dass er der dafür verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen sei. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass es der Be- schuldigte gewesen sei, welcher damals jenen Personenwagen gelenkt habe (Urk. 20 S. 4), in Willkür verfallen ist.
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3. Konkret erwog die Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung von 73 km/h nicht in Abrede gestellt und zudem ein Eichzertifikat beigezogen worden sei (Urk. 6), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenver- kehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden dürfe. Somit sei eine Überschreitung von 20 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h erstellt. Zudem sei an der B._____-strasse in C._____, Höhe Einmündung D._____- strasse, eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen, welcher Umstand ebenfalls nicht beanstandet worden sei. Der Argumentation der Verteidigung, wo- nach das abgebildete Foto nicht den Beschuldigten als Lenker des "Smart" zeige, sei zu widersprechen. Die Fotos des Radarblitzgerätes seien von sehr guter Quali- tät. Wie anlässlich der Hauptverhandlung wahrgenommen, zeigten sie unverwech- selbar den Beschuldigten am Steuer. Das Fahrzeug sei zudem auf die E._____ AG zugelassen, deren einziges männliches Mitglied des Verwaltungsrates der Be- schuldigte sei. Es gebe deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldig- ten; der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. März 2023 sei damit erfüllt (Urk. 20 S. 4). 4.1. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass vorliegend – nachdem der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe – einzig die Blitzerfotos und der Polizeirapport vom 27. September 2022 als relevante Beweismittel vorliegen wür- den. Weitere Untersuchungshandlungen seien von Seiten der Strafverfolgungsbe- hörden nicht unternommen worden. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Radarfotos von sehr guter Qualität seien und diese den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zeigen würden, wobei davon auszugehen sei, dass eine fotometrische Überprüfung diese Einschätzung nicht stützen würde, da die Bil- der doch offensichtlich von eher schlechter Qualität und die abgebildeten Personen nicht identifizierbar seien. Das Foto, welches um 11:59:48 Uhr aufgenommen wor- den sei, zeige zwar eindeutig den Personenwagen "Smart", jedoch seien die Insas- sen des Fahrzeugs und insbesondere der Lenker teilweise verschwommen und die Aufnahme insgesamt eher dunkel. Ferner seien gerade diejenigen Merkmale, wel-
- 7 - che typischerweise für die Gesichtserkennung verwendet würden – wie etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der Augenhöhlen, der Abstand zwischen Stirn und Kinn sowie den Ohren –, auf den Fotos überhaupt nicht zu erkennen. Eine Identifikation des Täters, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei aufgrund der Radarfotos schlichtweg nicht möglich und die Einschätzung der Erkennbarkeit des Beschuldigten willkürlich. Dass es sich bei der Person auf dem Foto klar nicht um den Berufungskläger handle, sei bereits dem Polizeirapport zu entnehmen, in welchem lediglich von einer "gewissen Ähnlichkeit" die Rede sei. Auch der Vorin- stanz sei es offensichtlich nicht möglich gewesen, die angeblichen Übereinstim- mungen, die unverwechselbar zur Täterschaft des Beschuldigten führen würden, genauer zu umschreiben. Dadurch, dass die Vorinstanz nur in einem einzigen Satz festhalte, dass die Blitzerfotos den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zei- gen würden, ohne weiter auszuführen, wo denn die Ähnlichkeit zwischen dem Be- schuldigten und dem Täter liege, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Klar sei, dass wohl deshalb keine Gesichtserkennung gutachterlich durchgeführt worden sei, weil die Qualität der Fotos offensichtlich für eine fotometrische Begutachtung zu schlecht sei (Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 30 S. 3 ff.). 4.2. Ferner macht die Verteidigung geltend, dass der Schlussfolgerung der Vor- instanz klar zu widersprechen sei, wonach keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden, weil das Fahrzeug auf die E._____ AG zugelassen sei, dessen einziges männliches Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte sei. Die Vor- instanz verkenne dabei, dass im Unternehmen neben den Verwaltungsratsmitglie- dern selbstverständlich weitere Mitarbeiter tätig seien, welche unter anderem männlich seien. Alleine aus dieser Tatsache lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an Steuer gesessen sei, weshalb die Wür- digung der Vorinstanz willkürlich und unzutreffend sei (Urk. 22 S. 2; Urk. 30 S. 3 f.). 5.1. Bei den Akten liegen die durch das automatische Verkehrsüberwachungs- gerät generierten Fotografien desjenigen Fahrzeugs, welches zum fraglichen Zeit- punkt zu schnell gefahren war (Urk. 2/3). Wie bei solchen Radarfotos üblich, ist das ganze Fahrzeug abgebildet. Entsprechend klein ist der Bildausschnitt, in welchem der Fahrzeuglenker zu sehen ist. Jedoch sind die Fotos – inklusive der vergrösser-
- 8 - ten Ausschnitte –, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, für ein Radarblitzgerät von sehr guter Qualität, wenn der Innenbereich des Fahrzeugs auch etwas dunkel ausfällt. Darauf erkennt man unter anderem ohne Weiteres, dass der Lenker männlich ist, er seine linke Hand auf dem Steuer hat und von ei- nem Beifahrer begleitet wird. Auch lässt die Qualität der Fotografien weiter zu, dass grobe Gesichtszüge erkennbar sind. Das Argument der Verteidigung, wonach ge- rade aufgrund der Tatsache, dass auf eine gutachterliche Gesichtserkennung ver- zichtet worden sei, darauf geschlossen werden müsse, dass die Qualität der Fotos schlecht sei (Urk. 30 S. 5), verfängt somit nicht. War eine solche doch schlicht aus dem Grund nicht möglich, weil der Beschuldigte der entsprechenden Vorladung zur Vergleichsbilderstellung keine Folge leistete (Urk. 2/2 S. 2). Jedoch ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass die Vorinstanz es unterliess, konkret zu beschreiben, inwiefern bzw. gestützt auf welche Kriterien sie den Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker erkannt haben will. So reicht es nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Radarfotos unverwechselbar den Beschuldigten am Steuer zeigen würden, wie es die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung wahrge- nommen habe (Urk. 20 S. 4), entbehrt diese Würdigung doch jeglicher Grundlage und Anhaltspunkte, anhand welcher die vorinstanzlichen Feststellungen nachvoll- zogen und überprüft werden könnten. Mithin liegen den Akten insbesondere auch keinerlei Vergleichsfotografien des Beschuldigten oder sonstige Indizien ge- schweige denn Beweismittel bei, welche zur Nachvollziehbarkeit der vorinstanzli- chen Feststellung beitragen könnten. Kommt hinzu, dass auch im Polizeirapport lediglich festgehalten wurde, der Beschuldige weise "gewisse Ähnlichkeiten" mit der unbekannten Person auf der Lasermessung auf (Urk. 2/2 S. 2). Sodann kann vorliegend auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizier- baren Fahrzeuglenker begangen worden ist, auch dann ein Indiz für die Täterschaft sein kann, wenn der Halter die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]), nicht heran- gezogen werden, ist doch die E._____ AG Halterin des "Smart" und nicht der Be-
- 9 - schuldigte. In der Tatsache, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwal- tungsratsmitglied der Halterin des gegenständlichen Personenwagens "Smart" ist, ist zwar einhergehend mit der Vorinstanz ein gewisses Indiz dafür zu erblicken, dass es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker um den Beschuldig- ten handeln könnte. Jedoch reicht dieser Umstand nicht aus, um jegliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aus dem Weg zu räumen. Zumal nicht aus- geschlossen ist, dass die Halterin des Fahrzeugs, die E._____ AG, über (weitere) männliche Mitarbeiter verfügt, welche das Fahrzeug am besagten Tag gelenkt ha- ben könnten. 5.2. Zu erwähnen ist ferner, dass in Fällen, in welchen die Halterin den tatsäch- lichen Lenker des Fahrzeugs nicht preisgibt, grundsätzlich die Halterhaftung im Sinne von Art. 7 OBG zu prüfen wäre. Eine solche fällt vorliegend indes ausser Betracht, ist doch die E._____ AG als Halterin selbst nicht angeklagt und die Straf- barkeit von juristischen Personen im Sinne der erwähnten Halterhaftung nach Art.
E. 7 OBG erst per 1. Oktober 2023 und damit nach dem zu beurteilenden Vorfall in Kraft getreten.
6. Schlussfolgernd ist einhergehend mit der Verteidigung von einer willkürli- chen Feststellung seitens der Vorinstanz auszugehen, was die Erkennbarkeit bzw. Identität des Lenkers des abgebildeten Fahrzeugs "Smart" betrifft. Der Umstand, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwaltungsratsmitglied der Fahr- zeughalterin darstellt, sowie die von der Vorinstanz nicht weiter begründete Erkenn- barkeit des Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker vermö- gen folglich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte es war, der den Personenwagen "Smart" zum besagten Zeit- punkt gelenkt hat. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizienlage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.
- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie für das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 4'330.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten das Statthalteramt Bezirk Hinwil - 13 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230070-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2023 (GC230004)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 29. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 6 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 480.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 430.00 Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 100.00 nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtsgebühr sowie Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbe- hörde werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 22 S. 1; Urk. 30 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. August 2023 sei vollum- fänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 3 -
3. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine angemessene Ent- schädigung für die Verteidigungskosten gemäss beiliegender Honorar- note auszurichten. Ebenfalls sei ihm gemäss vor erster Instanz einge- reichter Honorarnote eine Entschädigung zuzusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. August 2023 (GC230004) wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 20 S. 6 f.). Gegen das gleichentags münd- lich eröffnete Urteil (Urk. 20 S. 7; Prot. I S. 7 f.) wurde seitens des Beschuldigten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 14; Urk. 22).
2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde einerseits dem Statthal- teramt Bezirk Hinwil (fortan Statthalteramt) unter Hinweis auf die Berufungserklä- rung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten und andererseits dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblatts über seine aktuellen persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 er- klärte das Statthalteramt, auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines An- trags zu verzichten (Urk. 26).
- 4 -
3. Nachdem mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens angeordnet worden war (Urk. 27), reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 innert erstreckter Frist (Urk. 29) die Berufungsbe- gründung ein (Urk. 30). In der Folge wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfü- gung vom 8. Dezember 2023 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 32). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz erklärten daraufhin, auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 34; Urk. 35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 42 S. 2; Urk. 49 S. 2). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist und das vorinstanz- liche Urteil somit insgesamt zur Disposition steht. 2.1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrich- tig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet-
- 5 - zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-BÄHLER, 3. Auf- lage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom
6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. März 2023 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 12. August 2022, um 11:59 Uhr, als Lenker des Personen- wagens "Smart" mit dem Kennzeichen ZH ... auf der B._____-strasse in C._____ die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h (Toleranz bereits abge- zogen) überschritten zu haben (Urk. 2/15).
2. Dass es zum damaligen Zeitpunkt an der in Frage stehenden Stelle zu einer Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ge- kommen sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Hingegen stellte er stets in Abrede, dass er der dafür verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen sei. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass es der Be- schuldigte gewesen sei, welcher damals jenen Personenwagen gelenkt habe (Urk. 20 S. 4), in Willkür verfallen ist.
- 6 -
3. Konkret erwog die Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung von 73 km/h nicht in Abrede gestellt und zudem ein Eichzertifikat beigezogen worden sei (Urk. 6), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenver- kehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden dürfe. Somit sei eine Überschreitung von 20 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h erstellt. Zudem sei an der B._____-strasse in C._____, Höhe Einmündung D._____- strasse, eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen, welcher Umstand ebenfalls nicht beanstandet worden sei. Der Argumentation der Verteidigung, wo- nach das abgebildete Foto nicht den Beschuldigten als Lenker des "Smart" zeige, sei zu widersprechen. Die Fotos des Radarblitzgerätes seien von sehr guter Quali- tät. Wie anlässlich der Hauptverhandlung wahrgenommen, zeigten sie unverwech- selbar den Beschuldigten am Steuer. Das Fahrzeug sei zudem auf die E._____ AG zugelassen, deren einziges männliches Mitglied des Verwaltungsrates der Be- schuldigte sei. Es gebe deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldig- ten; der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. März 2023 sei damit erfüllt (Urk. 20 S. 4). 4.1. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend, dass vorliegend – nachdem der Beschuldigte von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe – einzig die Blitzerfotos und der Polizeirapport vom 27. September 2022 als relevante Beweismittel vorliegen wür- den. Weitere Untersuchungshandlungen seien von Seiten der Strafverfolgungsbe- hörden nicht unternommen worden. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Radarfotos von sehr guter Qualität seien und diese den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zeigen würden, wobei davon auszugehen sei, dass eine fotometrische Überprüfung diese Einschätzung nicht stützen würde, da die Bil- der doch offensichtlich von eher schlechter Qualität und die abgebildeten Personen nicht identifizierbar seien. Das Foto, welches um 11:59:48 Uhr aufgenommen wor- den sei, zeige zwar eindeutig den Personenwagen "Smart", jedoch seien die Insas- sen des Fahrzeugs und insbesondere der Lenker teilweise verschwommen und die Aufnahme insgesamt eher dunkel. Ferner seien gerade diejenigen Merkmale, wel-
- 7 - che typischerweise für die Gesichtserkennung verwendet würden – wie etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der Augenhöhlen, der Abstand zwischen Stirn und Kinn sowie den Ohren –, auf den Fotos überhaupt nicht zu erkennen. Eine Identifikation des Täters, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei aufgrund der Radarfotos schlichtweg nicht möglich und die Einschätzung der Erkennbarkeit des Beschuldigten willkürlich. Dass es sich bei der Person auf dem Foto klar nicht um den Berufungskläger handle, sei bereits dem Polizeirapport zu entnehmen, in welchem lediglich von einer "gewissen Ähnlichkeit" die Rede sei. Auch der Vorin- stanz sei es offensichtlich nicht möglich gewesen, die angeblichen Übereinstim- mungen, die unverwechselbar zur Täterschaft des Beschuldigten führen würden, genauer zu umschreiben. Dadurch, dass die Vorinstanz nur in einem einzigen Satz festhalte, dass die Blitzerfotos den Beschuldigten unverwechselbar am Steuer zei- gen würden, ohne weiter auszuführen, wo denn die Ähnlichkeit zwischen dem Be- schuldigten und dem Täter liege, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Klar sei, dass wohl deshalb keine Gesichtserkennung gutachterlich durchgeführt worden sei, weil die Qualität der Fotos offensichtlich für eine fotometrische Begutachtung zu schlecht sei (Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 30 S. 3 ff.). 4.2. Ferner macht die Verteidigung geltend, dass der Schlussfolgerung der Vor- instanz klar zu widersprechen sei, wonach keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden, weil das Fahrzeug auf die E._____ AG zugelassen sei, dessen einziges männliches Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte sei. Die Vor- instanz verkenne dabei, dass im Unternehmen neben den Verwaltungsratsmitglie- dern selbstverständlich weitere Mitarbeiter tätig seien, welche unter anderem männlich seien. Alleine aus dieser Tatsache lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an Steuer gesessen sei, weshalb die Wür- digung der Vorinstanz willkürlich und unzutreffend sei (Urk. 22 S. 2; Urk. 30 S. 3 f.). 5.1. Bei den Akten liegen die durch das automatische Verkehrsüberwachungs- gerät generierten Fotografien desjenigen Fahrzeugs, welches zum fraglichen Zeit- punkt zu schnell gefahren war (Urk. 2/3). Wie bei solchen Radarfotos üblich, ist das ganze Fahrzeug abgebildet. Entsprechend klein ist der Bildausschnitt, in welchem der Fahrzeuglenker zu sehen ist. Jedoch sind die Fotos – inklusive der vergrösser-
- 8 - ten Ausschnitte –, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, für ein Radarblitzgerät von sehr guter Qualität, wenn der Innenbereich des Fahrzeugs auch etwas dunkel ausfällt. Darauf erkennt man unter anderem ohne Weiteres, dass der Lenker männlich ist, er seine linke Hand auf dem Steuer hat und von ei- nem Beifahrer begleitet wird. Auch lässt die Qualität der Fotografien weiter zu, dass grobe Gesichtszüge erkennbar sind. Das Argument der Verteidigung, wonach ge- rade aufgrund der Tatsache, dass auf eine gutachterliche Gesichtserkennung ver- zichtet worden sei, darauf geschlossen werden müsse, dass die Qualität der Fotos schlecht sei (Urk. 30 S. 5), verfängt somit nicht. War eine solche doch schlicht aus dem Grund nicht möglich, weil der Beschuldigte der entsprechenden Vorladung zur Vergleichsbilderstellung keine Folge leistete (Urk. 2/2 S. 2). Jedoch ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass die Vorinstanz es unterliess, konkret zu beschreiben, inwiefern bzw. gestützt auf welche Kriterien sie den Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker erkannt haben will. So reicht es nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Radarfotos unverwechselbar den Beschuldigten am Steuer zeigen würden, wie es die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung wahrge- nommen habe (Urk. 20 S. 4), entbehrt diese Würdigung doch jeglicher Grundlage und Anhaltspunkte, anhand welcher die vorinstanzlichen Feststellungen nachvoll- zogen und überprüft werden könnten. Mithin liegen den Akten insbesondere auch keinerlei Vergleichsfotografien des Beschuldigten oder sonstige Indizien ge- schweige denn Beweismittel bei, welche zur Nachvollziehbarkeit der vorinstanzli- chen Feststellung beitragen könnten. Kommt hinzu, dass auch im Polizeirapport lediglich festgehalten wurde, der Beschuldige weise "gewisse Ähnlichkeiten" mit der unbekannten Person auf der Lasermessung auf (Urk. 2/2 S. 2). Sodann kann vorliegend auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizier- baren Fahrzeuglenker begangen worden ist, auch dann ein Indiz für die Täterschaft sein kann, wenn der Halter die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]), nicht heran- gezogen werden, ist doch die E._____ AG Halterin des "Smart" und nicht der Be-
- 9 - schuldigte. In der Tatsache, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwal- tungsratsmitglied der Halterin des gegenständlichen Personenwagens "Smart" ist, ist zwar einhergehend mit der Vorinstanz ein gewisses Indiz dafür zu erblicken, dass es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker um den Beschuldig- ten handeln könnte. Jedoch reicht dieser Umstand nicht aus, um jegliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aus dem Weg zu räumen. Zumal nicht aus- geschlossen ist, dass die Halterin des Fahrzeugs, die E._____ AG, über (weitere) männliche Mitarbeiter verfügt, welche das Fahrzeug am besagten Tag gelenkt ha- ben könnten. 5.2. Zu erwähnen ist ferner, dass in Fällen, in welchen die Halterin den tatsäch- lichen Lenker des Fahrzeugs nicht preisgibt, grundsätzlich die Halterhaftung im Sinne von Art. 7 OBG zu prüfen wäre. Eine solche fällt vorliegend indes ausser Betracht, ist doch die E._____ AG als Halterin selbst nicht angeklagt und die Straf- barkeit von juristischen Personen im Sinne der erwähnten Halterhaftung nach Art. 7 OBG erst per 1. Oktober 2023 und damit nach dem zu beurteilenden Vorfall in Kraft getreten.
6. Schlussfolgernd ist einhergehend mit der Verteidigung von einer willkürli- chen Feststellung seitens der Vorinstanz auszugehen, was die Erkennbarkeit bzw. Identität des Lenkers des abgebildeten Fahrzeugs "Smart" betrifft. Der Umstand, dass der Beschuldigte das einzige männliche Verwaltungsratsmitglied der Fahr- zeughalterin darstellt, sowie die von der Vorinstanz nicht weiter begründete Erkenn- barkeit des Beschuldigten als den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker vermö- gen folglich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte es war, der den Personenwagen "Smart" zum besagten Zeit- punkt gelenkt hat. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizienlage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.
- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschul- digten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren zu entrichten (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO und Art. 429 StPO). 2.1. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Auf- wand von insgesamt 20.8 Stunden und einem Stundenansatz, der zwischen Fr. 180.–, Fr. 280.– und Fr. 350.– variiert, ein Honorar von insgesamt Fr. 7'445.60 geltend (Urk. 12 und 31). 2.2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidi- gung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Stan- dardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschä- digungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhält- nismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.). 2.3. Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Auf- wand bis zum 31. März 2023, das heisst bis und mit zur Überweisung des Strafbe- fehls an das Gericht, insgesamt 7.7 Stunden bzw. Fr. 2'585.30 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 12). Hierzu fällt auf, dass Positionen aus dem Jahr 2021 im Zu- sammenhang mit dem Statthalteramt Pfäffikon aufgeführt sind (Urk. 12 S. 1), wel- che vor dem zu beurteilenden Vorfall (vom 12. August 2022) entstanden sind und somit offensichtlich ein anderes als das vorliegende Verfahren betreffen, weshalb
- 11 - diese Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'424.65 (inkl. Barauslagen und MWST) in Abzug zu bringen sind. Somit resultiert für die Bemühungen der erbetenen Verteidigung während des Vorverfahrens ein Betrag von Fr. 1'160.65 (inkl. Barauslagen und MWST), welcher Aufwand vorliegend angemessen er- scheint. 2.4. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies be- deutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Das vorliegende Strafverfahren hat lediglich eine Über- tretung zum Gegenstand, weshalb ihm – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Aktenaufwand als äus- serst gering zu bezeichnen ist – eine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich ist das vorliegende Verfahren somit als unterdurchschnittlicher Standardfall einzustu- fen, wofür eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) als angemessen erscheint, wobei die angefallenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.15 (inkl. MWST) zu- sätzlich zu vergüten sind (§ 22 AnwGebV OG). Somit resultiert für das Verfahren vor Vorinstanz eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'597.15 (inkl. Barauslagen und MWST).
- 12 - 2.5. Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr grundsätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Zu beachten ist vorliegend, dass das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wurde, jedoch einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechts- mittelverfahren teilgenommen hat und somit nur ein Schriftenwechsel erforderlich war. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verwiesen werden (E. IV.2.4). Insgesamt erscheint auch im Be- rufungsprozess eine Gebühr von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) zuzüglich der notwendi- gen Barauslagen im Betrag von Fr. 66.60 (exkl. MWST) bzw. 71.75 (inkl. MWST) und somit total Fr. 1'571.75 angemessen. 2.6. Dem Beschuldigten ist somit für das Vorverfahren und für das Verfahren bei- der gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 4'330.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie für das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 4'330.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten das Statthalteramt Bezirk Hinwil
- 13 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg