Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 17. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
9. März 2023 an (Urk. 36). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in der Folge am 29. August 2023 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
18. September 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 17. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- März 2023 an (Urk. 36). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in der Folge am 29. August 2023 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
- September 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. März 2023 wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. S. Nabholz und lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 26. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. März 2023 (GC220016)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 17. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
9. März 2023 an (Urk. 36). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in der Folge am 29. August 2023 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
18. September 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. März 2023 wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti