Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. November 2022 ungenügen- des Rechtsfahren vorgeworfen. Konkret habe er am 14. März 2022 seinen Perso- nenwagen, als er mit diesem auf der B._____-strasse in C._____ (Fahrtrichtung D._____) E._____ mit seinem Lastwagen (Fahrtrichtung C._____) entgegenge- fahren sei, zwar angehalten, als er den Lastwagen wahrgenommen habe, jedoch nicht ganz rechts am Strassenrand. Demgegenüber sei E._____ bei seinem Last- wagen zwar anfänglich etwas auf die Bremse getreten, als er den entgegenkom- menden Personenwagen wahrgenommen habe, jedoch sei er dann weitergefah- ren. In der Folge hätten sich die Fahrzeuge touchiert und es sei an beiden Fahr- zeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/5).
2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte seinen Perso- nenwagen nicht ganz rechts am Fahrbahnrand angehalten habe, als er den von E._____ gelenkten Lastwagen wahrgenommen habe. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, in welcher er auf Vorhalt der von der rapportierenden Polizeibeamtin am Kollisi- onsort aufgenommenen Fotografien 2 und 3 (Urk. 2/2 S. 2) eingeräumt habe, dass er mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge so gestanden habe, wie es auf den Fotografien zu sehen sei (Prot. I S. 9). Insbeson- dere sei auf diesen klar zu erkennen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand stehe, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rech- ten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (Urk. 24 S. 5).
- 7 -
3. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt vor Berufungsinstanz, dass die Vor- instanz den im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt zwar durch die Sachdar- stellung des Beschuldigten sowie die von ihm eingereichten Fotografien als er- stellt erachte, jedoch nicht bezeichne, von welcher Sachdarstellung des Beschul- digten sie dabei ausgehe (Urk. 33 Rz. 2 und 3). Der Beschuldigte habe sich vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die einzige Aussage, die er anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt getätigt habe, sei gewe- sen, dass das Foto (Urk. 2/2 S. 2) die Endposition seines Fahrzeugs zeige (Urk. 33 Rz. 5). Demgegenüber seien seine Aussagen, welche er im Rahmen sei- ner Befragung als Beschuldigter beim Statthalteramt gemacht habe, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da er zu Beginn der Einvernahme nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu be- stellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 33 Rz. 7). Ebenso seien die Zeugenaussagen von E._____ vom 15. Dezem- ber 2022 nicht verwertbar, weil dieser zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB belehrt worden sei (Urk 33 Rz. 8). Darüber hinaus seien der Polizeirapport und die dort [am Kollisionsort] gemachten Fotografien nicht verwertbar, weil sich der Rapport auf die unverwertbaren Aussagen der Be- teiligten stütze (Art. 141 Abs. 4 StPO; Urk. 33 Rz. 10). Folglich lägen keine zuläs- sigen Beweismittel vor, die den Sachverhalt erstellen könnten. Wenn die Vorinstanz auf die Sachdarstellung des Beschuldigten verweise und diese zur Sachverhaltserstellung heranziehe, stütze sie sich daher auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO dar, da auf unverwertbare Aussagen zurückgegriffen werde. Die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz beruhe somit auf einer Rechtsverletzung, nämlich der Berücksichtigung unzulässiger Aussagen der Beteiligten (Urk. 33 R. 6, 7 und 11).
4. Vorab ist zu prüfen, welche Beweismittel verwertbar sind. Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nicht näher eingegangen mit der Begründung, die geltend gemachte Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die Endposition seines
- 8 - Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevan- ten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten Fotografien eingeräumt habe (Urk. 24 S. 5), was – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist. 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die Strafprozessordnung diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies gilt ins- besondere für Aussagen eines Beschuldigten, wenn er anlässlich der ersten Ein- vernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Verteidigung ist festzustellen, dass die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 durch das Statt- halteramt tatsächlich ohne den erforderlichen Hinweis erfolgten, dass er berech- tigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Deshalb ist die besagte Einver- nahme gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar. Für die Annahme der Unverwertbarkeit der Einvernahme genügt bereits, dass einer der in Art. 158 Abs. 1 StPO verlangten Hinweise unter- blieben ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 158 StPO), was vorliegend der Fall ist. 4.2. Des Weiteren ist mit der Verteidigung festzustellen, dass auch die Aussagen des durch das Statthalteramt als Zeugen befragten E._____ nicht verwertbar sind. Dies insbesondere, weil er zu Beginn der Einvernahme nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 2/8 S. 1) und damit die gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Beleh- rung unterblieben ist, was zur Ungültigkeit der Einvernahme führt. 4.3. Bezüglich des Polizeirapports vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) ist sodann zu berücksichtigen, dass die darin dokumentierten Aussagen sowohl des Beschul- digten als auch von E._____ mangels Unterzeichnung durch die als beschuldigte Personen Befragten (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO) – mithin da es sich nicht um StPO- konforme Einvernahmen handelt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Etwas anderes gilt jedoch für die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodoku- mentation (Urk. 2/2) sowie für jene Feststellungen, welche die Polizei am Kollisi-
- 9 - onsort eigenständig – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – machen konnte und in ihrem Rapport festgehalten hat (Urk. 2/1). Diese Beweismittel sind entgegen der Verteidigung zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar. 4.4. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann ver- wertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewe- sen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Unverwertbar sind mithin sämtliche Folgebe- weise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahme der beschuldigten Person erlangt worden sind (GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO). Das Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO steht einer erneuten, diesmal regelkonformen, Einvernahme der beschuldigten Person aber nicht im Wege. In dieser darf jedoch auf die früheren, unverwertba- ren Aussagen kein Bezug genommen werden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 37 zu Art. 158 StPO). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich der Beschul- digte bei seiner Befragung weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, räumte jedoch ein, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug so ge- standen habe, wie es auf "Foto 2" (Urk. 2/2 S. 2) zu sehen sei (Prot. I S. 9). Diese Aussage ist nach dem Dargelegten zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) so- wie die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/2) und die Feststellungen, welche die Polizei am Kollisionsort – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – im Polizeirapport dokumentiert hat (Urk. 2/1), im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwert- bare Beweismittel sind. Die Verteidigung verkennt somit, dass die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung nicht auf unverwertbare Beweismittel abstellt. Zwar ist ihre unter dem Titel Ausgangslage gewählte und von der Verteidigung beanstan- dete Formulierung "Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt stimmt insbesondere insofern mit der Sachdarstellung durch den Beschuldigten überein,
- 10 - als dass […]" (Urk. 24 Erw. III.1.1) etwas unglücklich gewählt und irritiert auf den ersten Blick. Aus ihren weiteren Erwägungen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie sich bei ihrer Sachverhaltserstellung weder auf die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich seiner Befragung durch das Statthalteramt, noch auf die Zeugen- aussagen von E._____ und auch nicht auf die im Polizeirapport vom 22. März 2022 dokumentierten Aussagen der beiden stützt, sondern ausschliesslich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) sowie auf die von der Polizei erstellten Fotografien (Urk. 2/2 S. 2).
5. In der Folge ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist. 5.1. Die Verteidigung bringt vor, es sei nicht erstellt, welchen Abstand das Fahr- zeug des Beschuldigten zum "Fussgängerstreifen" gehabt habe, wobei es sich bei der Begriffswahl offensichtlich um ein Versehen handelt und wohl "Fussweg" oder gemäss der SVG-Terminologie "Trottoir" gemeint ist. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zurecht stellte die Vorinstanz nämlich bereits fest, dass auf der Fotografie Nr. 2 (Urk. 2/2 S. 2) eindeutig ersichtlich ist, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand steht, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rechten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (vgl. Urk. 24 S. 5). 5.2. Im Übrigen geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach nicht er- stellt sei, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten in der Gegenfahrbahn befun- den habe (Urk. 33 Rz. 9), wird dies dem Beschuldigten doch gar nicht vorgewor- fen. 5.3. Ferner ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass die Fotografien am
14. März 2022 um 11.02 Uhr erstellt wurden (Urk. 2/2 S. 1). Aufgrund der Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung steht fest, dass es sich bei der auf den Fotos festgehaltenen Position um die Endposi- tion seines Fahrzeugs handelt (Prot. I S. 9). Was nach dem Zeitpunkt der Auf- nahme der Fotos vorgefallen ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung.
- 11 - 5.4. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgende bundesge- richtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch der Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbe- sondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanti- ieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belasten- der Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person be- rufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesge- richts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 5.5. Der Beschuldigte berief sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht, was ihm selbstverständlich freistand. Angesichts der aufgezeigten belastenden und verwertbaren Beweisele- mente durfte jedoch vom Beschuldigten im Sinne der soeben dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht weiter rechts oder ganz am Fahrbahnrand befand. Da eine plausible Erklärung für diese End- position im Zeitpunkt der Kollision ausblieb, ist davon auszugehen, dass der Be-
- 12 - schuldigte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug weiter rechts am Strassenrand zu lenken, anstatt an dieser Stelle anzuhalten. 5.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der Ein- vernahme des Beschuldigten und von E._____ durch das Statthalteramt vom
15. Dezember 2022 (act. 2/8) samt entsprechender, geltend gemachter Fernwir- kung nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte die Endposition seines Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
19. April 2023 auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten (und somit mangels allfälliger Fernwirkung verwertbaren) Fotos (Urk. 2/2 S. 2) einräumte (vgl. Urk. 24 S. 5), als zutreffend erweist. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der dem Strafbefehl zugrundelie- gende Sachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschul- digten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/5; Urk. 24 S. 8 und S. 10).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 6 f. ; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zudem einlässlich erwogen, weshalb sie die genann- ten Bestimmungen in objektiver Hinsicht als verletzt ansah. So habe der Beschul- digte gegen Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen, indem er sein Fahrzeug nicht ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt bzw. nicht ganz am rechten Fahrbahnrand an- gehalten habe, als sich die beiden Fahrzeuge gekreuzt hätten (Urk. 24 S. 8). Dass der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist zudem ohne Weiteres durch den dadurch resultierenden Unfall ersicht- lich. Er bestreitet insbesondere auch nicht die Endposition seines Fahrzeugs auf
- 13 - den Fotos, aus welchen klar hervorgeht, dass es sich nicht ganz rechts am Stras- senrand befand. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 Rz. 15) ist folglich für die Beurteilung, ob der Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG begangen hat, unerheblich, welchen exakten Abstand sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hatte. Bei korrekter Fahrweise des Be- schuldigten (sowie des an der Kollision beteiligten Lastwagenfahrers) wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Kreuzen der Fahrzeuge unbehelligt durch- zuführen. Sodann ist nochmals mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das Fehl- verhalten eines Verkehrsteilnehmers den anderen nicht von der Pflicht befreit, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Aus diesem Grund verfängt auch die Argu- mentation der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer vorsichtig und nicht ungebremst an ihm vorbei- fahre (Urk. 33 Rz. 16).
3. In objektiver Hinsicht erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Be- schuldigten durch die Vorinstanz unter Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG folglich als zutreffend.
4. Nicht nachvollziehbar sind indes die Erwägungen der Vorinstanz zum sub- jektiven Tatbestand. Indem sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt habe (Urk. 24 S. 8), geht sie offenbar von direktvorsätzli- chem Handeln aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kommt höchstens Eventualvorsatz, allenfalls aber auch Fahrlässig- keit in Frage. Insbesondere ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auch fahrlässig be- gehbar ist (vgl. MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 90 SVG). 4.1. Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässig- keit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungs-
- 14 - formen des subjektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hinge- gen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht ver- wirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.2. Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal er, als der Lastwagen auf ihn zuge- kommen sei, abgebremst und stillgestanden habe. Er habe sämtliche nötigen Vor- sichtsmassnahmen getroffen, indem er angehalten sei (Urk. 15 Rz. 13 und 15). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich bestmöglich an die Verkehrssituation anpassen wollte, jedoch die Gefahrenlage falsch einschätzte und seinen Personenwagen zum Stillstand brachte, anstatt diesen weit genug an den rechten Strassenrand zu lenken – was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit erhöhte er unbe- absichtigt das Risiko einer Kollision. Das Fehlverhalten des Beschuldigten ist des- halb als Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als fahrlässiges Verhalten zu werten. 4.3. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.
5. Der Beschuldigte ist somit des ungenügenden Rechtsfahrens bzw. der einfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 15 - V. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestra- fen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,
21. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 106 StGB m.w.H.).
2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 24 S. 10). Die Verteidigung des Beschuldigten ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 25 und Urk. 33 Rz. 17).
3. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten ein Sachschaden resultierte und es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb. Gleichzeitig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Lastwagenfahrer ein Mitverschulden am Vorfall trägt. Er wurde mit Straf- befehl vom 7. November 2022 wegen Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr ge- mäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (Urk. 2/4). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit und dem Um- stand, dass der Beschuldigte sich gemäss polizeilicher Fotodokumentation nicht vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere durch die fahr- lässige Begehung relativiert.
4. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so führte er vor Vorinstanz aus, dass seine Einkünfte aus einer IV-Rente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'200.– sowie Ergänzungsleistungen bestünden (Prot. I S.6). Gemäss Auszug aus dem Steuerregister für die Jahre 2020 und 2021 verfügte der Be- schuldigte in diesem Zeitraum über ein mit seinen Angaben zu vereinbarendes steuerbares Einkommen von rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 2/14). Seinen Aus-
- 16 - sagen vor Vorinstanz zufolge erhalte er von seiner Beiständin zudem Fr. 1'200.– pro Monat für den Haushalt und verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.– (Prot. I S. 6 f.). Der Beschuldigte liess vor Berufungsinstanz zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 34/3). Daraus ist ersicht- lich, dass sich seine aktuellen finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu denjeni- gen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verän- dert haben. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben.
5. Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 3 Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Urk. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch. Indes kommt es im Berufungsverfahren zu einer Strafreduktion. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Ver- teidigung im Betrag von Fr. 420.– samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 34/2; Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 17 - Es wird erkannt:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2023 liess der Beschuldigte am 19. April 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 13; Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juni 2023 zugestellt (Urk. 23/1), worauf er mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 25).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Statthalteramt Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 28). Mit Eingabe vom
19. Juli 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete mithin auf Anschluss- berufung (Urk. 30).
E. 2.1 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtspre- chung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3 In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprü- fungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu be- urteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
- 6 -
E. 3 Die Verteidigung des Beschuldigten rügt vor Berufungsinstanz, dass die Vor- instanz den im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt zwar durch die Sachdar- stellung des Beschuldigten sowie die von ihm eingereichten Fotografien als er- stellt erachte, jedoch nicht bezeichne, von welcher Sachdarstellung des Beschul- digten sie dabei ausgehe (Urk. 33 Rz. 2 und 3). Der Beschuldigte habe sich vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die einzige Aussage, die er anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt getätigt habe, sei gewe- sen, dass das Foto (Urk. 2/2 S. 2) die Endposition seines Fahrzeugs zeige (Urk. 33 Rz. 5). Demgegenüber seien seine Aussagen, welche er im Rahmen sei- ner Befragung als Beschuldigter beim Statthalteramt gemacht habe, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da er zu Beginn der Einvernahme nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu be- stellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 33 Rz. 7). Ebenso seien die Zeugenaussagen von E._____ vom 15. Dezem- ber 2022 nicht verwertbar, weil dieser zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB belehrt worden sei (Urk 33 Rz. 8). Darüber hinaus seien der Polizeirapport und die dort [am Kollisionsort] gemachten Fotografien nicht verwertbar, weil sich der Rapport auf die unverwertbaren Aussagen der Be- teiligten stütze (Art. 141 Abs. 4 StPO; Urk. 33 Rz. 10). Folglich lägen keine zuläs- sigen Beweismittel vor, die den Sachverhalt erstellen könnten. Wenn die Vorinstanz auf die Sachdarstellung des Beschuldigten verweise und diese zur Sachverhaltserstellung heranziehe, stütze sie sich daher auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO dar, da auf unverwertbare Aussagen zurückgegriffen werde. Die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz beruhe somit auf einer Rechtsverletzung, nämlich der Berücksichtigung unzulässiger Aussagen der Beteiligten (Urk. 33 R. 6, 7 und 11).
E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Beweismittel verwertbar sind. Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nicht näher eingegangen mit der Begründung, die geltend gemachte Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die Endposition seines
- 8 - Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevan- ten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten Fotografien eingeräumt habe (Urk. 24 S. 5), was – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist.
E. 4.1 Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässig- keit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungs-
- 14 - formen des subjektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hinge- gen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht ver- wirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2).
E. 4.2 Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal er, als der Lastwagen auf ihn zuge- kommen sei, abgebremst und stillgestanden habe. Er habe sämtliche nötigen Vor- sichtsmassnahmen getroffen, indem er angehalten sei (Urk. 15 Rz. 13 und 15). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich bestmöglich an die Verkehrssituation anpassen wollte, jedoch die Gefahrenlage falsch einschätzte und seinen Personenwagen zum Stillstand brachte, anstatt diesen weit genug an den rechten Strassenrand zu lenken – was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit erhöhte er unbe- absichtigt das Risiko einer Kollision. Das Fehlverhalten des Beschuldigten ist des- halb als Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als fahrlässiges Verhalten zu werten.
E. 4.3 Das Verhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.
E. 4.4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann ver- wertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewe- sen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Unverwertbar sind mithin sämtliche Folgebe- weise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahme der beschuldigten Person erlangt worden sind (GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO). Das Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO steht einer erneuten, diesmal regelkonformen, Einvernahme der beschuldigten Person aber nicht im Wege. In dieser darf jedoch auf die früheren, unverwertba- ren Aussagen kein Bezug genommen werden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 37 zu Art. 158 StPO). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich der Beschul- digte bei seiner Befragung weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, räumte jedoch ein, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug so ge- standen habe, wie es auf "Foto 2" (Urk. 2/2 S. 2) zu sehen sei (Prot. I S. 9). Diese Aussage ist nach dem Dargelegten zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
E. 4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) so- wie die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/2) und die Feststellungen, welche die Polizei am Kollisionsort – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – im Polizeirapport dokumentiert hat (Urk. 2/1), im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwert- bare Beweismittel sind. Die Verteidigung verkennt somit, dass die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung nicht auf unverwertbare Beweismittel abstellt. Zwar ist ihre unter dem Titel Ausgangslage gewählte und von der Verteidigung beanstan- dete Formulierung "Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt stimmt insbesondere insofern mit der Sachdarstellung durch den Beschuldigten überein,
- 10 - als dass […]" (Urk. 24 Erw. III.1.1) etwas unglücklich gewählt und irritiert auf den ersten Blick. Aus ihren weiteren Erwägungen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie sich bei ihrer Sachverhaltserstellung weder auf die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich seiner Befragung durch das Statthalteramt, noch auf die Zeugen- aussagen von E._____ und auch nicht auf die im Polizeirapport vom 22. März 2022 dokumentierten Aussagen der beiden stützt, sondern ausschliesslich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) sowie auf die von der Polizei erstellten Fotografien (Urk. 2/2 S. 2).
E. 5 Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 5.1 Die Verteidigung bringt vor, es sei nicht erstellt, welchen Abstand das Fahr- zeug des Beschuldigten zum "Fussgängerstreifen" gehabt habe, wobei es sich bei der Begriffswahl offensichtlich um ein Versehen handelt und wohl "Fussweg" oder gemäss der SVG-Terminologie "Trottoir" gemeint ist. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zurecht stellte die Vorinstanz nämlich bereits fest, dass auf der Fotografie Nr. 2 (Urk. 2/2 S. 2) eindeutig ersichtlich ist, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand steht, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rechten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (vgl. Urk. 24 S. 5).
E. 5.2 Im Übrigen geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach nicht er- stellt sei, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten in der Gegenfahrbahn befun- den habe (Urk. 33 Rz. 9), wird dies dem Beschuldigten doch gar nicht vorgewor- fen.
E. 5.3 Ferner ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass die Fotografien am
14. März 2022 um 11.02 Uhr erstellt wurden (Urk. 2/2 S. 1). Aufgrund der Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung steht fest, dass es sich bei der auf den Fotos festgehaltenen Position um die Endposi- tion seines Fahrzeugs handelt (Prot. I S. 9). Was nach dem Zeitpunkt der Auf- nahme der Fotos vorgefallen ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung.
- 11 -
E. 5.4 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgende bundesge- richtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch der Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbe- sondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanti- ieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belasten- der Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person be- rufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesge- richts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Der Beschuldigte berief sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht, was ihm selbstverständlich freistand. Angesichts der aufgezeigten belastenden und verwertbaren Beweisele- mente durfte jedoch vom Beschuldigten im Sinne der soeben dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht weiter rechts oder ganz am Fahrbahnrand befand. Da eine plausible Erklärung für diese End- position im Zeitpunkt der Kollision ausblieb, ist davon auszugehen, dass der Be-
- 12 - schuldigte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug weiter rechts am Strassenrand zu lenken, anstatt an dieser Stelle anzuhalten.
E. 5.6 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der Ein- vernahme des Beschuldigten und von E._____ durch das Statthalteramt vom
15. Dezember 2022 (act. 2/8) samt entsprechender, geltend gemachter Fernwir- kung nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte die Endposition seines Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
19. April 2023 auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten (und somit mangels allfälliger Fernwirkung verwertbaren) Fotos (Urk. 2/2 S. 2) einräumte (vgl. Urk. 24 S. 5), als zutreffend erweist. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der dem Strafbefehl zugrundelie- gende Sachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschul- digten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/5; Urk. 24 S. 8 und S. 10).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 6 f. ; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zudem einlässlich erwogen, weshalb sie die genann- ten Bestimmungen in objektiver Hinsicht als verletzt ansah. So habe der Beschul- digte gegen Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen, indem er sein Fahrzeug nicht ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt bzw. nicht ganz am rechten Fahrbahnrand an- gehalten habe, als sich die beiden Fahrzeuge gekreuzt hätten (Urk. 24 S. 8). Dass der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist zudem ohne Weiteres durch den dadurch resultierenden Unfall ersicht- lich. Er bestreitet insbesondere auch nicht die Endposition seines Fahrzeugs auf
- 13 - den Fotos, aus welchen klar hervorgeht, dass es sich nicht ganz rechts am Stras- senrand befand. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 Rz. 15) ist folglich für die Beurteilung, ob der Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG begangen hat, unerheblich, welchen exakten Abstand sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hatte. Bei korrekter Fahrweise des Be- schuldigten (sowie des an der Kollision beteiligten Lastwagenfahrers) wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Kreuzen der Fahrzeuge unbehelligt durch- zuführen. Sodann ist nochmals mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das Fehl- verhalten eines Verkehrsteilnehmers den anderen nicht von der Pflicht befreit, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Aus diesem Grund verfängt auch die Argu- mentation der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer vorsichtig und nicht ungebremst an ihm vorbei- fahre (Urk. 33 Rz. 16).
3. In objektiver Hinsicht erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Be- schuldigten durch die Vorinstanz unter Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG folglich als zutreffend.
4. Nicht nachvollziehbar sind indes die Erwägungen der Vorinstanz zum sub- jektiven Tatbestand. Indem sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt habe (Urk. 24 S. 8), geht sie offenbar von direktvorsätzli- chem Handeln aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kommt höchstens Eventualvorsatz, allenfalls aber auch Fahrlässig- keit in Frage. Insbesondere ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auch fahrlässig be- gehbar ist (vgl. MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 90 SVG).
E. 6 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 3 Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Urk. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch. Indes kommt es im Berufungsverfahren zu einer Strafreduktion. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Ver- teidigung im Betrag von Fr. 420.– samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 34/2; Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 17 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 420.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Meilen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230044-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2023 (GC230006)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 7. November 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 10)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des ungenügenden Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 330.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 255.– nachträgliche Gebühren für das Vorverfahren CHF 1485.– Kosten total.
5. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens (CHF 585.–) sowie des gericht- lichen Verfahrens (CHF 900.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von CHF 900.– stellt die Gerichtskasse in Rechnung. Für die Kosten des Vorverfahrens und die Busse stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung.
7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. April 2023 sei aufzuheben. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.
2. Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Mei- len vom 19. April 2023 seien aufzuheben.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor Bezirks- gericht Meilen sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten seien für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen eine Entschädigung von Fr. 3'570.65 sowie für die Vertretung im Obergerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'673.45 zuzusprechen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte keine Bewei- santräge stellt.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Meilen: (Urk. 30, sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2023 liess der Beschuldigte am 19. April 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 13; Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juni 2023 zugestellt (Urk. 23/1), worauf er mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 25).
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Statthalteramt Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 28). Mit Eingabe vom
19. Juli 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete mithin auf Anschluss- berufung (Urk. 30).
3. Am 15. August 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 8. September 2023 liess der Beschuldigte innert Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 33). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 zugestellt, unter An- setzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 35). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz ver- zichteten auf eine Berufungsantwort resp. eine Stellungnahme (Urk. 37 und Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 33 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft er- wachsen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition. 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtspre- chung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprü- fungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu be- urteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
- 6 -
3. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hin- weisen). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. November 2022 ungenügen- des Rechtsfahren vorgeworfen. Konkret habe er am 14. März 2022 seinen Perso- nenwagen, als er mit diesem auf der B._____-strasse in C._____ (Fahrtrichtung D._____) E._____ mit seinem Lastwagen (Fahrtrichtung C._____) entgegenge- fahren sei, zwar angehalten, als er den Lastwagen wahrgenommen habe, jedoch nicht ganz rechts am Strassenrand. Demgegenüber sei E._____ bei seinem Last- wagen zwar anfänglich etwas auf die Bremse getreten, als er den entgegenkom- menden Personenwagen wahrgenommen habe, jedoch sei er dann weitergefah- ren. In der Folge hätten sich die Fahrzeuge touchiert und es sei an beiden Fahr- zeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/5).
2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte seinen Perso- nenwagen nicht ganz rechts am Fahrbahnrand angehalten habe, als er den von E._____ gelenkten Lastwagen wahrgenommen habe. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, in welcher er auf Vorhalt der von der rapportierenden Polizeibeamtin am Kollisi- onsort aufgenommenen Fotografien 2 und 3 (Urk. 2/2 S. 2) eingeräumt habe, dass er mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge so gestanden habe, wie es auf den Fotografien zu sehen sei (Prot. I S. 9). Insbeson- dere sei auf diesen klar zu erkennen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand stehe, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rech- ten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (Urk. 24 S. 5).
- 7 -
3. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt vor Berufungsinstanz, dass die Vor- instanz den im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt zwar durch die Sachdar- stellung des Beschuldigten sowie die von ihm eingereichten Fotografien als er- stellt erachte, jedoch nicht bezeichne, von welcher Sachdarstellung des Beschul- digten sie dabei ausgehe (Urk. 33 Rz. 2 und 3). Der Beschuldigte habe sich vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die einzige Aussage, die er anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt getätigt habe, sei gewe- sen, dass das Foto (Urk. 2/2 S. 2) die Endposition seines Fahrzeugs zeige (Urk. 33 Rz. 5). Demgegenüber seien seine Aussagen, welche er im Rahmen sei- ner Befragung als Beschuldigter beim Statthalteramt gemacht habe, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da er zu Beginn der Einvernahme nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu be- stellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 33 Rz. 7). Ebenso seien die Zeugenaussagen von E._____ vom 15. Dezem- ber 2022 nicht verwertbar, weil dieser zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB belehrt worden sei (Urk 33 Rz. 8). Darüber hinaus seien der Polizeirapport und die dort [am Kollisionsort] gemachten Fotografien nicht verwertbar, weil sich der Rapport auf die unverwertbaren Aussagen der Be- teiligten stütze (Art. 141 Abs. 4 StPO; Urk. 33 Rz. 10). Folglich lägen keine zuläs- sigen Beweismittel vor, die den Sachverhalt erstellen könnten. Wenn die Vorinstanz auf die Sachdarstellung des Beschuldigten verweise und diese zur Sachverhaltserstellung heranziehe, stütze sie sich daher auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO dar, da auf unverwertbare Aussagen zurückgegriffen werde. Die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz beruhe somit auf einer Rechtsverletzung, nämlich der Berücksichtigung unzulässiger Aussagen der Beteiligten (Urk. 33 R. 6, 7 und 11).
4. Vorab ist zu prüfen, welche Beweismittel verwertbar sind. Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nicht näher eingegangen mit der Begründung, die geltend gemachte Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die Endposition seines
- 8 - Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevan- ten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten Fotografien eingeräumt habe (Urk. 24 S. 5), was – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist. 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die Strafprozessordnung diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies gilt ins- besondere für Aussagen eines Beschuldigten, wenn er anlässlich der ersten Ein- vernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Verteidigung ist festzustellen, dass die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 durch das Statt- halteramt tatsächlich ohne den erforderlichen Hinweis erfolgten, dass er berech- tigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Deshalb ist die besagte Einver- nahme gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar. Für die Annahme der Unverwertbarkeit der Einvernahme genügt bereits, dass einer der in Art. 158 Abs. 1 StPO verlangten Hinweise unter- blieben ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 158 StPO), was vorliegend der Fall ist. 4.2. Des Weiteren ist mit der Verteidigung festzustellen, dass auch die Aussagen des durch das Statthalteramt als Zeugen befragten E._____ nicht verwertbar sind. Dies insbesondere, weil er zu Beginn der Einvernahme nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 2/8 S. 1) und damit die gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Beleh- rung unterblieben ist, was zur Ungültigkeit der Einvernahme führt. 4.3. Bezüglich des Polizeirapports vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) ist sodann zu berücksichtigen, dass die darin dokumentierten Aussagen sowohl des Beschul- digten als auch von E._____ mangels Unterzeichnung durch die als beschuldigte Personen Befragten (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO) – mithin da es sich nicht um StPO- konforme Einvernahmen handelt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Etwas anderes gilt jedoch für die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodoku- mentation (Urk. 2/2) sowie für jene Feststellungen, welche die Polizei am Kollisi-
- 9 - onsort eigenständig – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – machen konnte und in ihrem Rapport festgehalten hat (Urk. 2/1). Diese Beweismittel sind entgegen der Verteidigung zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar. 4.4. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann ver- wertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewe- sen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Unverwertbar sind mithin sämtliche Folgebe- weise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahme der beschuldigten Person erlangt worden sind (GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO). Das Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO steht einer erneuten, diesmal regelkonformen, Einvernahme der beschuldigten Person aber nicht im Wege. In dieser darf jedoch auf die früheren, unverwertba- ren Aussagen kein Bezug genommen werden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 37 zu Art. 158 StPO). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich der Beschul- digte bei seiner Befragung weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, räumte jedoch ein, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug so ge- standen habe, wie es auf "Foto 2" (Urk. 2/2 S. 2) zu sehen sei (Prot. I S. 9). Diese Aussage ist nach dem Dargelegten zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) so- wie die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/2) und die Feststellungen, welche die Polizei am Kollisionsort – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – im Polizeirapport dokumentiert hat (Urk. 2/1), im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwert- bare Beweismittel sind. Die Verteidigung verkennt somit, dass die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung nicht auf unverwertbare Beweismittel abstellt. Zwar ist ihre unter dem Titel Ausgangslage gewählte und von der Verteidigung beanstan- dete Formulierung "Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt stimmt insbesondere insofern mit der Sachdarstellung durch den Beschuldigten überein,
- 10 - als dass […]" (Urk. 24 Erw. III.1.1) etwas unglücklich gewählt und irritiert auf den ersten Blick. Aus ihren weiteren Erwägungen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie sich bei ihrer Sachverhaltserstellung weder auf die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich seiner Befragung durch das Statthalteramt, noch auf die Zeugen- aussagen von E._____ und auch nicht auf die im Polizeirapport vom 22. März 2022 dokumentierten Aussagen der beiden stützt, sondern ausschliesslich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) sowie auf die von der Polizei erstellten Fotografien (Urk. 2/2 S. 2).
5. In der Folge ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist. 5.1. Die Verteidigung bringt vor, es sei nicht erstellt, welchen Abstand das Fahr- zeug des Beschuldigten zum "Fussgängerstreifen" gehabt habe, wobei es sich bei der Begriffswahl offensichtlich um ein Versehen handelt und wohl "Fussweg" oder gemäss der SVG-Terminologie "Trottoir" gemeint ist. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zurecht stellte die Vorinstanz nämlich bereits fest, dass auf der Fotografie Nr. 2 (Urk. 2/2 S. 2) eindeutig ersichtlich ist, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand steht, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rechten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (vgl. Urk. 24 S. 5). 5.2. Im Übrigen geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach nicht er- stellt sei, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten in der Gegenfahrbahn befun- den habe (Urk. 33 Rz. 9), wird dies dem Beschuldigten doch gar nicht vorgewor- fen. 5.3. Ferner ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass die Fotografien am
14. März 2022 um 11.02 Uhr erstellt wurden (Urk. 2/2 S. 1). Aufgrund der Aus- sage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung steht fest, dass es sich bei der auf den Fotos festgehaltenen Position um die Endposi- tion seines Fahrzeugs handelt (Prot. I S. 9). Was nach dem Zeitpunkt der Auf- nahme der Fotos vorgefallen ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung.
- 11 - 5.4. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgende bundesge- richtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch der Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbe- sondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanti- ieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belasten- der Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person be- rufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesge- richts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 5.5. Der Beschuldigte berief sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht, was ihm selbstverständlich freistand. Angesichts der aufgezeigten belastenden und verwertbaren Beweisele- mente durfte jedoch vom Beschuldigten im Sinne der soeben dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht weiter rechts oder ganz am Fahrbahnrand befand. Da eine plausible Erklärung für diese End- position im Zeitpunkt der Kollision ausblieb, ist davon auszugehen, dass der Be-
- 12 - schuldigte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug weiter rechts am Strassenrand zu lenken, anstatt an dieser Stelle anzuhalten. 5.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der Ein- vernahme des Beschuldigten und von E._____ durch das Statthalteramt vom
15. Dezember 2022 (act. 2/8) samt entsprechender, geltend gemachter Fernwir- kung nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte die Endposition seines Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
19. April 2023 auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten (und somit mangels allfälliger Fernwirkung verwertbaren) Fotos (Urk. 2/2 S. 2) einräumte (vgl. Urk. 24 S. 5), als zutreffend erweist. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der dem Strafbefehl zugrundelie- gende Sachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschul- digten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/5; Urk. 24 S. 8 und S. 10).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 6 f. ; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zudem einlässlich erwogen, weshalb sie die genann- ten Bestimmungen in objektiver Hinsicht als verletzt ansah. So habe der Beschul- digte gegen Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen, indem er sein Fahrzeug nicht ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt bzw. nicht ganz am rechten Fahrbahnrand an- gehalten habe, als sich die beiden Fahrzeuge gekreuzt hätten (Urk. 24 S. 8). Dass der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist zudem ohne Weiteres durch den dadurch resultierenden Unfall ersicht- lich. Er bestreitet insbesondere auch nicht die Endposition seines Fahrzeugs auf
- 13 - den Fotos, aus welchen klar hervorgeht, dass es sich nicht ganz rechts am Stras- senrand befand. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 Rz. 15) ist folglich für die Beurteilung, ob der Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG begangen hat, unerheblich, welchen exakten Abstand sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hatte. Bei korrekter Fahrweise des Be- schuldigten (sowie des an der Kollision beteiligten Lastwagenfahrers) wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Kreuzen der Fahrzeuge unbehelligt durch- zuführen. Sodann ist nochmals mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das Fehl- verhalten eines Verkehrsteilnehmers den anderen nicht von der Pflicht befreit, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Aus diesem Grund verfängt auch die Argu- mentation der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer vorsichtig und nicht ungebremst an ihm vorbei- fahre (Urk. 33 Rz. 16).
3. In objektiver Hinsicht erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Be- schuldigten durch die Vorinstanz unter Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG folglich als zutreffend.
4. Nicht nachvollziehbar sind indes die Erwägungen der Vorinstanz zum sub- jektiven Tatbestand. Indem sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt habe (Urk. 24 S. 8), geht sie offenbar von direktvorsätzli- chem Handeln aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kommt höchstens Eventualvorsatz, allenfalls aber auch Fahrlässig- keit in Frage. Insbesondere ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auch fahrlässig be- gehbar ist (vgl. MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 90 SVG). 4.1. Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässig- keit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungs-
- 14 - formen des subjektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hinge- gen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht ver- wirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.2. Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal er, als der Lastwagen auf ihn zuge- kommen sei, abgebremst und stillgestanden habe. Er habe sämtliche nötigen Vor- sichtsmassnahmen getroffen, indem er angehalten sei (Urk. 15 Rz. 13 und 15). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich bestmöglich an die Verkehrssituation anpassen wollte, jedoch die Gefahrenlage falsch einschätzte und seinen Personenwagen zum Stillstand brachte, anstatt diesen weit genug an den rechten Strassenrand zu lenken – was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit erhöhte er unbe- absichtigt das Risiko einer Kollision. Das Fehlverhalten des Beschuldigten ist des- halb als Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als fahrlässiges Verhalten zu werten. 4.3. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.
5. Der Beschuldigte ist somit des ungenügenden Rechtsfahrens bzw. der einfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 15 - V. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestra- fen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,
21. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 106 StGB m.w.H.).
2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 24 S. 10). Die Verteidigung des Beschuldigten ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 25 und Urk. 33 Rz. 17).
3. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten ein Sachschaden resultierte und es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb. Gleichzeitig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Lastwagenfahrer ein Mitverschulden am Vorfall trägt. Er wurde mit Straf- befehl vom 7. November 2022 wegen Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr ge- mäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (Urk. 2/4). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit und dem Um- stand, dass der Beschuldigte sich gemäss polizeilicher Fotodokumentation nicht vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere durch die fahr- lässige Begehung relativiert.
4. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so führte er vor Vorinstanz aus, dass seine Einkünfte aus einer IV-Rente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'200.– sowie Ergänzungsleistungen bestünden (Prot. I S.6). Gemäss Auszug aus dem Steuerregister für die Jahre 2020 und 2021 verfügte der Be- schuldigte in diesem Zeitraum über ein mit seinen Angaben zu vereinbarendes steuerbares Einkommen von rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 2/14). Seinen Aus-
- 16 - sagen vor Vorinstanz zufolge erhalte er von seiner Beiständin zudem Fr. 1'200.– pro Monat für den Haushalt und verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.– (Prot. I S. 6 f.). Der Beschuldigte liess vor Berufungsinstanz zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 34/3). Daraus ist ersicht- lich, dass sich seine aktuellen finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu denjeni- gen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verän- dert haben. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben.
5. Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 3 Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Urk. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch. Indes kommt es im Berufungsverfahren zu einer Strafreduktion. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Ver- teidigung im Betrag von Fr. 420.– samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 34/2; Art. 436 Abs. 2 StPO).
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 420.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Meilen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva