Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. Mai 2020 auf dem B._____ [Platz] in Zürich wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration betreffend "Anti-Lockdown" mit rund 65 Teilnehmern teilgenommen zu haben, ob- schon zum damaligen Zeitpunkt politische Kundgebungen mit mehr als 5 Personen untersagt gewesen seien, und dabei polizeiliche Anordnungen missachtet zu ha- ben, indem er sich trotz mehrmaliger Aufforderungen mittels Lautsprecherdurchsa- gen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 9). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt, da nicht ausge- schlossen werden könne, dass der Beschuldigte lediglich zum Einkaufen in Zürich
- 6 - gewesen und zufällig kontrolliert worden sei, als er den B._____ betreten habe. Es gehe nicht an, aufgrund der Tatsache, dass er polizeilich kontrolliert worden sei, auf eine Teilnahme an der nicht bewilligten Demonstration zu schliessen. Eine sol- che lasse sich auch aufgrund der übrigen Untersuchungsakten nicht erstellen; we- der lägen Film- oder Fotoaufnahmen bei den Akten, noch habe die Zeugin entspre- chende Feststellungen gemacht (Urk. 41 S. 9 f.). 2.2. Konkret erwog die Vorinstanz, dass feststehe, dass der Beschuldigte von der Polizei bzw. von der Zeugin C._____ am 23. Mai 2020 in Zürich auf dem B._____ kontrolliert worden sei. Die Personenkontrolle werde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Zeugin C._____, welche den Beschuldigten an jenem Tag kontrolliert habe, habe in sich schlüssig und stringent ausgesagt. Sie habe die Durchführung der Kontrolle, das Abgleichen der ID mit der kontrollierten Person und die Aufnahme der Personalien in eine spezielle E-Mail-Vorlage als routinierten Vorgang beschrieben. Auf die Frage, ob sie sich an den Beschuldigten erinnere, habe sie ausgeführt, zu glauben, dass er ein älterer Mann mit grauen Haaren ge- wesen sei, was indessen nicht mit dem Aussehen des Beschuldigten, welcher noch keine vierzig Jahre alt sei, übereinstimme. Ob der Beschuldigte Teil der Demons- tration gewesen sei, lasse sich gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ nicht erstellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, erscheine es als plausibel, dass er sich, wie er konstant ausgesagt habe, in Zürich aufgehalten habe, weil er in der Stadt habe flanieren und einkaufen wollen, seien doch am 23. Mai 2020 Ge- schäfte und Restaurationsbetriebe bereits wieder geöffnet gewesen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügt hätten. Es sei auch durchaus denkbar, dass der Beschuldigte, so wie dies viele Leute täten, einfach nur über den B._____ bzw. am Rand des Platzes gelaufen sei, zumal es sich bei der Demonstration nicht um einen Grossanlass gehandelt habe und der Platz nicht abgesperrt gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.).
3. Das Statthalteramt führt in der Berufungsbegründung aus, es sei unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2020 auf dem B._____ anwesend gewesen sei, als eine unbewilligte Demonstration mit mehr als fünf Personen betreffend "Ein- schränkungen der Grundrechte wegen Corona-Massnahmen des Bundes" stattge-
- 7 - funden und polizeiliche Anordnungen, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, mittels Lautsprecherdurchsagen erfolgt seien. Weiter sei unbestritten, dass der Beschul- digte anlässlich dieser Demonstration einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Es könne der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte polizeilich kontrolliert worden sei, nicht auf eine Teilnahme an der besagten Demonstration geschlossen werden könne. Die Zeugin C._____ habe ja gerade anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. März 2023 vorgebracht, dass zuerst das Dialogteam auf den B._____ ausgerückt sei und die vor Ort anwesenden Personen abgemahnt habe, bevor dann die Kontrollen der verbliebenen Personen stattgefunden hätten. Zudem hätten die anwesenden Personen mehr als genügend Zeit gehabt, den Platz zu verlassen. Daraus sei zu schliessen, dass eben diejenigen, die passiv geblieben auf dem Platz verblieben seien – und damit auch der Beschuldigte – sich als Teil- nehmer der besagten Demonstration manifestiert hätten. Weiter würden die vom Beschuldigten vor dem Statthalteramt gemachten Aussagen in keiner Weise mit denjenigen übereinstimmen, die er vor Vorinstanz gemacht habe. Habe er vor Vor- instanz doch ausgesagt, mit seiner Freundin nach Zürich gereist und mit ihr in ei- nem Restaurant gewesen zu sein, wobei er seine Freundin vor dem Statthalteramt mit keinem Wort erwähnt und vorgebracht habe, nach Zürich angereist zu sein, um Einkäufe zu tätigen bzw. zu flanieren, da es in Zürich sogenannte "Schickimicki- Läden" gäbe. Zudem sei gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz nur er kontrolliert worden, seine Freundin jedoch nicht. Diese habe damit nichts zu tun haben wollen und sei weggegangen. Seine Aussagen seien somit widersprüchlich und die Vorin- stanz gehe fehl, wenn sie auf Nicht-Teilnahme an der Demonstration schliesse und sich auf den Standpunkt stelle, dass sich die Teilnahme aufgrund der Untersu- chungsakten nicht erstellen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 seien infolge seines nicht konstanten Aussa- geverhaltens unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu würdigen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig erstellt worden sei, mit- hin der Beschuldigte offensichtlich mit der Motivation nach Zürich gereist sei, um an der Demonstration teilzunehmen (Urk. 49 S. 2 f.).
- 8 -
4. Der Beschuldigte führte in seinen Stellungnahmen bzw. in seiner Berufungs- antwort unter anderem aus, dass sein Besuch der Stadt Zürich nicht der Teilnahme an der Demonstration gegen die Covid-19-Verordnung 2 gewidmet gewesen sei und er sich nur auf dem B._____ aufgehalten habe, weil er diesen habe überqueren wollen. Er sei weder von einem Dialog-Team angesprochen worden, noch habe er die Lautsprecherdurchsagen der Polizei wahrgenommen, da er sich zu dem Zeit- punkt nicht auf dem Platz befunden habe, sondern in einem Restaurant in der Nähe davon. Es sei seine Privatsache und seiner Ansicht nach irrelevant, mit wem er in Zürich gewesen sei und was er dort gemacht habe. Darüber hinaus sei es für ihn nach fast drei Jahren schwierig gewesen, genaue und detaillierte Aussagen zu ma- chen. Wie viele andere Personen auch sei er über den Platz gelaufen, der nicht abgesperrt gewesen sei und für den auch sonst keine Anzeichen ersichtlich gewe- sen seien, wonach man diesen nicht hätte betreten dürfen. Er habe zwar einige Demonstranten und Polizeiangehörige gesehen, habe sich durch deren Anwesen- heit jedoch nicht bedroht gefühlt. Sodann verweist er auf die Aussage der Zeugin C._____, wonach es schwierig sei zu sagen, wie viele Personen vor Ort gewesen seien, zumal ein reger Personenverkehr auf dem B._____ geherrscht habe. Damit macht er im Weiteren geltend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine Verwechslung zwischen einem Demonstranten und ihm handeln müsse, sei er von der Zeugin doch als älterer Herr mit grauen Haaren beschrieben worden. Schliesslich hält er fest, dass man ihm eine Teilnahme an der Demonstra- tion nicht beweisen könne, er sich weder in einer Gruppe aufgehalten noch sich mit den Demonstranten solidarisiert habe und er niemanden gefährdet oder verletzt habe. Er sei den Anweisungen der Polizei nachgekommen und habe sich ausge- wiesen (Urk. 56 S. 1 f.). Das Verhalten des Statthalters empfinde er als anmassend und er fühle sich von diesem vorverurteilt (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56 S. 2). 5.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Beweismittel ausführlich und korrekt dar, setzte sich eingehend damit auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, wes- halb sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht als erstellt erachtete (Urk. 41 S. 5 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag das Statthalteramt mit seinen Vorbringen keine Willkür bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung zu begründen.
- 9 - 5.2. So ist vorliegend entgegen dem Statthalteramt nicht darauf zu schliessen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten als inkonsistent zu bezeichnen ist und seine Ausführungen vor Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu würdigen sind. Der Beschuldigte schilderte zwar erst anlässlich der Hauptverhandlung, dass er mit seiner Freundin unterwegs gewesen sei (Prot. I S. 9), jedoch widerspricht dies – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – nicht zwangsläufig seinen früheren Aussagen, welche er beim Statthalteramt machte. Schilderte er vor Schranken doch, dass er sich nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden sie gewesen seien, was wiederum auch mit seinen früheren Aussagen übereinstimmt, wonach er zum Einkaufen nach Zürich gekommen sei, sich aber nach der vergangenen Zeit nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden er genau gewesen sei und was er gekauft habe. Es gebe in Zürich so "Schickimicki"-Läden, die es im Kanton Schwyz nicht gebe (Urk. 29 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9). Konstant führte er sodann aus, dass er "nur" über den Platz gelaufen und dabei kontrolliert worden sei (Urk. 29 F/A 22; Prot. I S. 9). Die Aussagen der Zeugin C._____ vermögen zudem ebenfalls keine weiteren Aufschlüsse dazu zu geben, ob der Beschuldigte an der Demonstration teilgenom- men und sich der polizeilichen Aufforderung, den Platz zu verlassen, widersetzt habe. So verwechselte sie den damals 35-jährigen Beschuldigten offensichtlich mit einer anderen Person – einem älteren, grauhaarigen Herrn – und räumte auch ein, dass keine eigentliche Einkesselung stattgefunden habe und die Leute jederzeit hätten gehen können (Urk. 28 F/A 11), weshalb anzunehmen ist, dass Passanten auch jederzeit hätten hinzustossen bzw. den Platz betreten können, zumal keine Absperrung vorhanden war. Mit der Vorinstanz ist somit als nicht ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschuldigte sich als blosser Passant über den Platz bewegt hat und sich so – sich zur falschen Zeit am falschen Ort befindend – der laufenden Polizeikontrolle unterziehen musste. 5.3. Weshalb er den Platz effektiv betreten hat, obschon sich – wie für ihn ge- mäss seinen eigenen Aussagen ersichtlich (Urk. 29 F/A 23; Prot. I S. 9) – Demons- tranten und Polizeiangehörige darauf befunden haben, lässt sich folglich auch an- hand der weiteren Untersuchungsakten nicht abschliessend klären. Ebenso wenig kann anhand der Untersuchungsergebnisse eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 10 - die polizeilichen Durchsagen effektiv wahrgenommen und sich diesen wissentlich und willentlich widersetzt hat.
6. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, der Sach- verhalt – Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und Missachtung der po- lizeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen – könne nicht erstellt werden, ist dies jedenfalls nicht willkürlich.
7. Unter Berücksichtigung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) erübrigt sich an dieser Stelle grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Wür- digung des vom Beschuldigten eingestandenen Verhaltens, wie es vom Statthal- teramt eventualiter vorgebracht wurde (Urk. 49 S. 3 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass sich entgegen der Auffassung des Statthalteramts (Urk. 49 S. 4) auch bei ei- nem Abstützen auf die Aussagen des Beschuldigten gerade die subjektiven Tatbe- standselemente, wonach der Beschuldigte, der sich – im Gegensatz zu seiner Freundin – einer Polizeikontrolle unterzogen habe, als Teilnehmer der Demonstra- tion habe wahrgenommen werden wollen, nicht rechtsgenügend erstellen liessen. Sagte er doch selbst aus, dass er, anders als seine Freundin, habe sehen wollen, was auf dem Platz vor sich gehe, und er den Inhalt der Lautsprecherdurchsagen nicht wahrgenommen habe (Prot. I S. 9 f.). Ein entsprechender Wille oder eine In- kaufnahme, als Teilnehmer wahrgenommen zu werden, lässt sich daraus nicht ab- leiten. Damit verbunden ist im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung von poli- zeilichen Anweisungen im Weiteren anzufügen, dass die Zeugin C._____ nichts mehr zum Inhalt der Lautsprecherdurchsagen sagen konnte (Urk.28 F/A 4), und im Polizeirapport vom 8. Juni 2020 explizit festgehalten wurde, dass die (mehrfachen) Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung zum Verlassen des Platzes an die Teilnehmer der Kundgebung gerichtet waren (Urk. 1 S. 2), weshalb ein entspre- chender Schuldspruch auch dann entfallen würde, wenn die Version des Beschul- digten vom Anklageprinzip erfasst wäre.
8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verord- nung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen vollumfänglich freizusprechen.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
16. Mai 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklagte (fortan Beschuldigter) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 41 S. 10). Gegen das dem Beschuldigten gleichentags münd- lich und dem Statthalteramt Bezirk Zürich (fortan Statthalteramt) am 17. Mai 2023 schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12; Urk. 35) wurde seitens des Statthalteramtes fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 36; Urk. 42).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten unter Hin- weis auf die Berufungserklärung des Statthalteramtes einerseits Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten und andererseits zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblatts über seine aktuellen persönli- chen und finanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und teilte in Bezug auf das Datenerfassungsblatt mit, dass er dies im Falle eines Schuldspruchs einreichen, jedoch bei einer Verurteilung "Berufung" ein- legen würde (Urk. 45).
E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt, da nicht ausge- schlossen werden könne, dass der Beschuldigte lediglich zum Einkaufen in Zürich
- 6 - gewesen und zufällig kontrolliert worden sei, als er den B._____ betreten habe. Es gehe nicht an, aufgrund der Tatsache, dass er polizeilich kontrolliert worden sei, auf eine Teilnahme an der nicht bewilligten Demonstration zu schliessen. Eine sol- che lasse sich auch aufgrund der übrigen Untersuchungsakten nicht erstellen; we- der lägen Film- oder Fotoaufnahmen bei den Akten, noch habe die Zeugin entspre- chende Feststellungen gemacht (Urk. 41 S. 9 f.).
E. 2.2 Konkret erwog die Vorinstanz, dass feststehe, dass der Beschuldigte von der Polizei bzw. von der Zeugin C._____ am 23. Mai 2020 in Zürich auf dem B._____ kontrolliert worden sei. Die Personenkontrolle werde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Zeugin C._____, welche den Beschuldigten an jenem Tag kontrolliert habe, habe in sich schlüssig und stringent ausgesagt. Sie habe die Durchführung der Kontrolle, das Abgleichen der ID mit der kontrollierten Person und die Aufnahme der Personalien in eine spezielle E-Mail-Vorlage als routinierten Vorgang beschrieben. Auf die Frage, ob sie sich an den Beschuldigten erinnere, habe sie ausgeführt, zu glauben, dass er ein älterer Mann mit grauen Haaren ge- wesen sei, was indessen nicht mit dem Aussehen des Beschuldigten, welcher noch keine vierzig Jahre alt sei, übereinstimme. Ob der Beschuldigte Teil der Demons- tration gewesen sei, lasse sich gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ nicht erstellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, erscheine es als plausibel, dass er sich, wie er konstant ausgesagt habe, in Zürich aufgehalten habe, weil er in der Stadt habe flanieren und einkaufen wollen, seien doch am 23. Mai 2020 Ge- schäfte und Restaurationsbetriebe bereits wieder geöffnet gewesen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügt hätten. Es sei auch durchaus denkbar, dass der Beschuldigte, so wie dies viele Leute täten, einfach nur über den B._____ bzw. am Rand des Platzes gelaufen sei, zumal es sich bei der Demonstration nicht um einen Grossanlass gehandelt habe und der Platz nicht abgesperrt gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.).
3. Das Statthalteramt führt in der Berufungsbegründung aus, es sei unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2020 auf dem B._____ anwesend gewesen sei, als eine unbewilligte Demonstration mit mehr als fünf Personen betreffend "Ein- schränkungen der Grundrechte wegen Corona-Massnahmen des Bundes" stattge-
- 7 - funden und polizeiliche Anordnungen, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, mittels Lautsprecherdurchsagen erfolgt seien. Weiter sei unbestritten, dass der Beschul- digte anlässlich dieser Demonstration einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Es könne der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte polizeilich kontrolliert worden sei, nicht auf eine Teilnahme an der besagten Demonstration geschlossen werden könne. Die Zeugin C._____ habe ja gerade anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. März 2023 vorgebracht, dass zuerst das Dialogteam auf den B._____ ausgerückt sei und die vor Ort anwesenden Personen abgemahnt habe, bevor dann die Kontrollen der verbliebenen Personen stattgefunden hätten. Zudem hätten die anwesenden Personen mehr als genügend Zeit gehabt, den Platz zu verlassen. Daraus sei zu schliessen, dass eben diejenigen, die passiv geblieben auf dem Platz verblieben seien – und damit auch der Beschuldigte – sich als Teil- nehmer der besagten Demonstration manifestiert hätten. Weiter würden die vom Beschuldigten vor dem Statthalteramt gemachten Aussagen in keiner Weise mit denjenigen übereinstimmen, die er vor Vorinstanz gemacht habe. Habe er vor Vor- instanz doch ausgesagt, mit seiner Freundin nach Zürich gereist und mit ihr in ei- nem Restaurant gewesen zu sein, wobei er seine Freundin vor dem Statthalteramt mit keinem Wort erwähnt und vorgebracht habe, nach Zürich angereist zu sein, um Einkäufe zu tätigen bzw. zu flanieren, da es in Zürich sogenannte "Schickimicki- Läden" gäbe. Zudem sei gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz nur er kontrolliert worden, seine Freundin jedoch nicht. Diese habe damit nichts zu tun haben wollen und sei weggegangen. Seine Aussagen seien somit widersprüchlich und die Vorin- stanz gehe fehl, wenn sie auf Nicht-Teilnahme an der Demonstration schliesse und sich auf den Standpunkt stelle, dass sich die Teilnahme aufgrund der Untersu- chungsakten nicht erstellen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 seien infolge seines nicht konstanten Aussa- geverhaltens unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu würdigen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig erstellt worden sei, mit- hin der Beschuldigte offensichtlich mit der Motivation nach Zürich gereist sei, um an der Demonstration teilzunehmen (Urk. 49 S. 2 f.).
- 8 -
4. Der Beschuldigte führte in seinen Stellungnahmen bzw. in seiner Berufungs- antwort unter anderem aus, dass sein Besuch der Stadt Zürich nicht der Teilnahme an der Demonstration gegen die Covid-19-Verordnung 2 gewidmet gewesen sei und er sich nur auf dem B._____ aufgehalten habe, weil er diesen habe überqueren wollen. Er sei weder von einem Dialog-Team angesprochen worden, noch habe er die Lautsprecherdurchsagen der Polizei wahrgenommen, da er sich zu dem Zeit- punkt nicht auf dem Platz befunden habe, sondern in einem Restaurant in der Nähe davon. Es sei seine Privatsache und seiner Ansicht nach irrelevant, mit wem er in Zürich gewesen sei und was er dort gemacht habe. Darüber hinaus sei es für ihn nach fast drei Jahren schwierig gewesen, genaue und detaillierte Aussagen zu ma- chen. Wie viele andere Personen auch sei er über den Platz gelaufen, der nicht abgesperrt gewesen sei und für den auch sonst keine Anzeichen ersichtlich gewe- sen seien, wonach man diesen nicht hätte betreten dürfen. Er habe zwar einige Demonstranten und Polizeiangehörige gesehen, habe sich durch deren Anwesen- heit jedoch nicht bedroht gefühlt. Sodann verweist er auf die Aussage der Zeugin C._____, wonach es schwierig sei zu sagen, wie viele Personen vor Ort gewesen seien, zumal ein reger Personenverkehr auf dem B._____ geherrscht habe. Damit macht er im Weiteren geltend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine Verwechslung zwischen einem Demonstranten und ihm handeln müsse, sei er von der Zeugin doch als älterer Herr mit grauen Haaren beschrieben worden. Schliesslich hält er fest, dass man ihm eine Teilnahme an der Demonstra- tion nicht beweisen könne, er sich weder in einer Gruppe aufgehalten noch sich mit den Demonstranten solidarisiert habe und er niemanden gefährdet oder verletzt habe. Er sei den Anweisungen der Polizei nachgekommen und habe sich ausge- wiesen (Urk. 56 S. 1 f.). Das Verhalten des Statthalters empfinde er als anmassend und er fühle sich von diesem vorverurteilt (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56 S. 2). 5.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Beweismittel ausführlich und korrekt dar, setzte sich eingehend damit auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, wes- halb sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht als erstellt erachtete (Urk. 41 S. 5 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag das Statthalteramt mit seinen Vorbringen keine Willkür bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung zu begründen.
- 9 - 5.2. So ist vorliegend entgegen dem Statthalteramt nicht darauf zu schliessen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten als inkonsistent zu bezeichnen ist und seine Ausführungen vor Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu würdigen sind. Der Beschuldigte schilderte zwar erst anlässlich der Hauptverhandlung, dass er mit seiner Freundin unterwegs gewesen sei (Prot. I S. 9), jedoch widerspricht dies – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – nicht zwangsläufig seinen früheren Aussagen, welche er beim Statthalteramt machte. Schilderte er vor Schranken doch, dass er sich nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden sie gewesen seien, was wiederum auch mit seinen früheren Aussagen übereinstimmt, wonach er zum Einkaufen nach Zürich gekommen sei, sich aber nach der vergangenen Zeit nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden er genau gewesen sei und was er gekauft habe. Es gebe in Zürich so "Schickimicki"-Läden, die es im Kanton Schwyz nicht gebe (Urk. 29 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9). Konstant führte er sodann aus, dass er "nur" über den Platz gelaufen und dabei kontrolliert worden sei (Urk. 29 F/A 22; Prot. I S. 9). Die Aussagen der Zeugin C._____ vermögen zudem ebenfalls keine weiteren Aufschlüsse dazu zu geben, ob der Beschuldigte an der Demonstration teilgenom- men und sich der polizeilichen Aufforderung, den Platz zu verlassen, widersetzt habe. So verwechselte sie den damals 35-jährigen Beschuldigten offensichtlich mit einer anderen Person – einem älteren, grauhaarigen Herrn – und räumte auch ein, dass keine eigentliche Einkesselung stattgefunden habe und die Leute jederzeit hätten gehen können (Urk. 28 F/A 11), weshalb anzunehmen ist, dass Passanten auch jederzeit hätten hinzustossen bzw. den Platz betreten können, zumal keine Absperrung vorhanden war. Mit der Vorinstanz ist somit als nicht ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschuldigte sich als blosser Passant über den Platz bewegt hat und sich so – sich zur falschen Zeit am falschen Ort befindend – der laufenden Polizeikontrolle unterziehen musste. 5.3. Weshalb er den Platz effektiv betreten hat, obschon sich – wie für ihn ge- mäss seinen eigenen Aussagen ersichtlich (Urk. 29 F/A 23; Prot. I S. 9) – Demons- tranten und Polizeiangehörige darauf befunden haben, lässt sich folglich auch an- hand der weiteren Untersuchungsakten nicht abschliessend klären. Ebenso wenig kann anhand der Untersuchungsergebnisse eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 10 - die polizeilichen Durchsagen effektiv wahrgenommen und sich diesen wissentlich und willentlich widersetzt hat.
E. 3 Nachdem mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens angeordnet worden war (Urk. 46), reichte das Statthalteramt mit
- 4 - Eingabe vom 13. November 2023 innert erstreckter Frist (Urk. 48) die Berufungs- begründung ein (Urk. 49). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 20. November 2023 Frist zur Einreichung seiner Berufungsantwort an- gesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung einge- räumt (Urk. 50), worauf Letztere verzichtete (Urk. 52). Nachdem der Beschuldigte zunächst erneut seine Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 – nun versehen mit dem Datum vom 31. Juli 2023 – einreichte, welche am 29. November 2023 beim hiesigen Gericht eingegangen ist (Urk. 53) und dem Statthalteramt mit Präsidial- verfügung vom 30. November 2023 zugestellt wurde (Urk. 54), reichte er am 4. De- zember 2023 zusätzlich und ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort ein (Urk. 56), welche dem Statthalteramt wiederum mit Präsidialverfügung vom 13. De- zember 2023 unter gleichzeitiger Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 57). Daraufhin erklärte das Statthalteramt unter dem Datum vom 15. Dezember 2023, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 59), welche Eingabe dem Beschuldigten sodann zugestellt wurde (Urk. 60). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statthalter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch unter entsprechender Bestrafung und Kostenauflage (Urk. 42 S. 2; Urk. 49 S. 2). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist und das vorinstanzliche Urteil somit insgesamt zur Dis- position steht.
E. 6 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, der Sach- verhalt – Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und Missachtung der po- lizeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen – könne nicht erstellt werden, ist dies jedenfalls nicht willkürlich.
E. 7 Unter Berücksichtigung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) erübrigt sich an dieser Stelle grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Wür- digung des vom Beschuldigten eingestandenen Verhaltens, wie es vom Statthal- teramt eventualiter vorgebracht wurde (Urk. 49 S. 3 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass sich entgegen der Auffassung des Statthalteramts (Urk. 49 S. 4) auch bei ei- nem Abstützen auf die Aussagen des Beschuldigten gerade die subjektiven Tatbe- standselemente, wonach der Beschuldigte, der sich – im Gegensatz zu seiner Freundin – einer Polizeikontrolle unterzogen habe, als Teilnehmer der Demonstra- tion habe wahrgenommen werden wollen, nicht rechtsgenügend erstellen liessen. Sagte er doch selbst aus, dass er, anders als seine Freundin, habe sehen wollen, was auf dem Platz vor sich gehe, und er den Inhalt der Lautsprecherdurchsagen nicht wahrgenommen habe (Prot. I S. 9 f.). Ein entsprechender Wille oder eine In- kaufnahme, als Teilnehmer wahrgenommen zu werden, lässt sich daraus nicht ab- leiten. Damit verbunden ist im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung von poli- zeilichen Anweisungen im Weiteren anzufügen, dass die Zeugin C._____ nichts mehr zum Inhalt der Lautsprecherdurchsagen sagen konnte (Urk.28 F/A 4), und im Polizeirapport vom 8. Juni 2020 explizit festgehalten wurde, dass die (mehrfachen) Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung zum Verlassen des Platzes an die Teilnehmer der Kundgebung gerichtet waren (Urk. 1 S. 2), weshalb ein entspre- chender Schuldspruch auch dann entfallen würde, wenn die Version des Beschul- digten vom Anklageprinzip erfasst wäre.
E. 8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verord- nung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen vollumfänglich freizusprechen.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthal- teramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz. Mangels erkennbarer Umtriebe und da er sinngemäss darauf verzichtete (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56), ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230038-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 26. November 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 16. Mai 2023 (GC230042)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 24. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 10 f.)
1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich im Betrag von Fr. 1'950.– (Fr. 1'350.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.1479 vom
24. März 2022 sowie Fr. 600.– nachträgliche Gebühren) werden dem Statt- halteramt des Bezirks Zürich zur Abschreibung überlassen. Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 42 S. 2; Urk. 49 S. 2)
1. Dispositiv Ziff. 1, 2, und 3 des Urteils vom 16. Mai 2023 des Bezirksgerichtes Zürich (GC230042) seien aufzuheben.
2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei wegen Teilnahme an einer un- bewilligten Demonstration sowie wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anord- nungen schuldig zu sprechen.
3. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest- zusetzen.
4. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtli- chen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
- 3 -
b) Des Beschuldigten: (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56; jeweils sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
16. Mai 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklagte (fortan Beschuldigter) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs von Schuld und Strafe freigesprochen (Urk. 41 S. 10). Gegen das dem Beschuldigten gleichentags münd- lich und dem Statthalteramt Bezirk Zürich (fortan Statthalteramt) am 17. Mai 2023 schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12; Urk. 35) wurde seitens des Statthalteramtes fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 36; Urk. 42). 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten unter Hin- weis auf die Berufungserklärung des Statthalteramtes einerseits Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten und andererseits zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblatts über seine aktuellen persönli- chen und finanziellen Verhältnisse angesetzt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und teilte in Bezug auf das Datenerfassungsblatt mit, dass er dies im Falle eines Schuldspruchs einreichen, jedoch bei einer Verurteilung "Berufung" ein- legen würde (Urk. 45).
3. Nachdem mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens angeordnet worden war (Urk. 46), reichte das Statthalteramt mit
- 4 - Eingabe vom 13. November 2023 innert erstreckter Frist (Urk. 48) die Berufungs- begründung ein (Urk. 49). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 20. November 2023 Frist zur Einreichung seiner Berufungsantwort an- gesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung einge- räumt (Urk. 50), worauf Letztere verzichtete (Urk. 52). Nachdem der Beschuldigte zunächst erneut seine Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 – nun versehen mit dem Datum vom 31. Juli 2023 – einreichte, welche am 29. November 2023 beim hiesigen Gericht eingegangen ist (Urk. 53) und dem Statthalteramt mit Präsidial- verfügung vom 30. November 2023 zugestellt wurde (Urk. 54), reichte er am 4. De- zember 2023 zusätzlich und ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort ein (Urk. 56), welche dem Statthalteramt wiederum mit Präsidialverfügung vom 13. De- zember 2023 unter gleichzeitiger Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 57). Daraufhin erklärte das Statthalteramt unter dem Datum vom 15. Dezember 2023, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 59), welche Eingabe dem Beschuldigten sodann zugestellt wurde (Urk. 60). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statthalter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch unter entsprechender Bestrafung und Kostenauflage (Urk. 42 S. 2; Urk. 49 S. 2). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist und das vorinstanzliche Urteil somit insgesamt zur Dis- position steht. 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt
- 5 - wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-BÄHLER, 3. Auf- lage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom
6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. Mai 2020 auf dem B._____ [Platz] in Zürich wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration betreffend "Anti-Lockdown" mit rund 65 Teilnehmern teilgenommen zu haben, ob- schon zum damaligen Zeitpunkt politische Kundgebungen mit mehr als 5 Personen untersagt gewesen seien, und dabei polizeiliche Anordnungen missachtet zu ha- ben, indem er sich trotz mehrmaliger Aufforderungen mittels Lautsprecherdurchsa- gen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 9). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt, da nicht ausge- schlossen werden könne, dass der Beschuldigte lediglich zum Einkaufen in Zürich
- 6 - gewesen und zufällig kontrolliert worden sei, als er den B._____ betreten habe. Es gehe nicht an, aufgrund der Tatsache, dass er polizeilich kontrolliert worden sei, auf eine Teilnahme an der nicht bewilligten Demonstration zu schliessen. Eine sol- che lasse sich auch aufgrund der übrigen Untersuchungsakten nicht erstellen; we- der lägen Film- oder Fotoaufnahmen bei den Akten, noch habe die Zeugin entspre- chende Feststellungen gemacht (Urk. 41 S. 9 f.). 2.2. Konkret erwog die Vorinstanz, dass feststehe, dass der Beschuldigte von der Polizei bzw. von der Zeugin C._____ am 23. Mai 2020 in Zürich auf dem B._____ kontrolliert worden sei. Die Personenkontrolle werde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Zeugin C._____, welche den Beschuldigten an jenem Tag kontrolliert habe, habe in sich schlüssig und stringent ausgesagt. Sie habe die Durchführung der Kontrolle, das Abgleichen der ID mit der kontrollierten Person und die Aufnahme der Personalien in eine spezielle E-Mail-Vorlage als routinierten Vorgang beschrieben. Auf die Frage, ob sie sich an den Beschuldigten erinnere, habe sie ausgeführt, zu glauben, dass er ein älterer Mann mit grauen Haaren ge- wesen sei, was indessen nicht mit dem Aussehen des Beschuldigten, welcher noch keine vierzig Jahre alt sei, übereinstimme. Ob der Beschuldigte Teil der Demons- tration gewesen sei, lasse sich gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ nicht erstellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, erscheine es als plausibel, dass er sich, wie er konstant ausgesagt habe, in Zürich aufgehalten habe, weil er in der Stadt habe flanieren und einkaufen wollen, seien doch am 23. Mai 2020 Ge- schäfte und Restaurationsbetriebe bereits wieder geöffnet gewesen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügt hätten. Es sei auch durchaus denkbar, dass der Beschuldigte, so wie dies viele Leute täten, einfach nur über den B._____ bzw. am Rand des Platzes gelaufen sei, zumal es sich bei der Demonstration nicht um einen Grossanlass gehandelt habe und der Platz nicht abgesperrt gewesen sei (Urk. 41 S. 8 f.).
3. Das Statthalteramt führt in der Berufungsbegründung aus, es sei unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2020 auf dem B._____ anwesend gewesen sei, als eine unbewilligte Demonstration mit mehr als fünf Personen betreffend "Ein- schränkungen der Grundrechte wegen Corona-Massnahmen des Bundes" stattge-
- 7 - funden und polizeiliche Anordnungen, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, mittels Lautsprecherdurchsagen erfolgt seien. Weiter sei unbestritten, dass der Beschul- digte anlässlich dieser Demonstration einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Es könne der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte polizeilich kontrolliert worden sei, nicht auf eine Teilnahme an der besagten Demonstration geschlossen werden könne. Die Zeugin C._____ habe ja gerade anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. März 2023 vorgebracht, dass zuerst das Dialogteam auf den B._____ ausgerückt sei und die vor Ort anwesenden Personen abgemahnt habe, bevor dann die Kontrollen der verbliebenen Personen stattgefunden hätten. Zudem hätten die anwesenden Personen mehr als genügend Zeit gehabt, den Platz zu verlassen. Daraus sei zu schliessen, dass eben diejenigen, die passiv geblieben auf dem Platz verblieben seien – und damit auch der Beschuldigte – sich als Teil- nehmer der besagten Demonstration manifestiert hätten. Weiter würden die vom Beschuldigten vor dem Statthalteramt gemachten Aussagen in keiner Weise mit denjenigen übereinstimmen, die er vor Vorinstanz gemacht habe. Habe er vor Vor- instanz doch ausgesagt, mit seiner Freundin nach Zürich gereist und mit ihr in ei- nem Restaurant gewesen zu sein, wobei er seine Freundin vor dem Statthalteramt mit keinem Wort erwähnt und vorgebracht habe, nach Zürich angereist zu sein, um Einkäufe zu tätigen bzw. zu flanieren, da es in Zürich sogenannte "Schickimicki- Läden" gäbe. Zudem sei gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz nur er kontrolliert worden, seine Freundin jedoch nicht. Diese habe damit nichts zu tun haben wollen und sei weggegangen. Seine Aussagen seien somit widersprüchlich und die Vorin- stanz gehe fehl, wenn sie auf Nicht-Teilnahme an der Demonstration schliesse und sich auf den Standpunkt stelle, dass sich die Teilnahme aufgrund der Untersu- chungsakten nicht erstellen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 seien infolge seines nicht konstanten Aussa- geverhaltens unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu würdigen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig erstellt worden sei, mit- hin der Beschuldigte offensichtlich mit der Motivation nach Zürich gereist sei, um an der Demonstration teilzunehmen (Urk. 49 S. 2 f.).
- 8 -
4. Der Beschuldigte führte in seinen Stellungnahmen bzw. in seiner Berufungs- antwort unter anderem aus, dass sein Besuch der Stadt Zürich nicht der Teilnahme an der Demonstration gegen die Covid-19-Verordnung 2 gewidmet gewesen sei und er sich nur auf dem B._____ aufgehalten habe, weil er diesen habe überqueren wollen. Er sei weder von einem Dialog-Team angesprochen worden, noch habe er die Lautsprecherdurchsagen der Polizei wahrgenommen, da er sich zu dem Zeit- punkt nicht auf dem Platz befunden habe, sondern in einem Restaurant in der Nähe davon. Es sei seine Privatsache und seiner Ansicht nach irrelevant, mit wem er in Zürich gewesen sei und was er dort gemacht habe. Darüber hinaus sei es für ihn nach fast drei Jahren schwierig gewesen, genaue und detaillierte Aussagen zu ma- chen. Wie viele andere Personen auch sei er über den Platz gelaufen, der nicht abgesperrt gewesen sei und für den auch sonst keine Anzeichen ersichtlich gewe- sen seien, wonach man diesen nicht hätte betreten dürfen. Er habe zwar einige Demonstranten und Polizeiangehörige gesehen, habe sich durch deren Anwesen- heit jedoch nicht bedroht gefühlt. Sodann verweist er auf die Aussage der Zeugin C._____, wonach es schwierig sei zu sagen, wie viele Personen vor Ort gewesen seien, zumal ein reger Personenverkehr auf dem B._____ geherrscht habe. Damit macht er im Weiteren geltend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine Verwechslung zwischen einem Demonstranten und ihm handeln müsse, sei er von der Zeugin doch als älterer Herr mit grauen Haaren beschrieben worden. Schliesslich hält er fest, dass man ihm eine Teilnahme an der Demonstra- tion nicht beweisen könne, er sich weder in einer Gruppe aufgehalten noch sich mit den Demonstranten solidarisiert habe und er niemanden gefährdet oder verletzt habe. Er sei den Anweisungen der Polizei nachgekommen und habe sich ausge- wiesen (Urk. 56 S. 1 f.). Das Verhalten des Statthalters empfinde er als anmassend und er fühle sich von diesem vorverurteilt (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56 S. 2). 5.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Beweismittel ausführlich und korrekt dar, setzte sich eingehend damit auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, wes- halb sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht als erstellt erachtete (Urk. 41 S. 5 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag das Statthalteramt mit seinen Vorbringen keine Willkür bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung zu begründen.
- 9 - 5.2. So ist vorliegend entgegen dem Statthalteramt nicht darauf zu schliessen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten als inkonsistent zu bezeichnen ist und seine Ausführungen vor Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu würdigen sind. Der Beschuldigte schilderte zwar erst anlässlich der Hauptverhandlung, dass er mit seiner Freundin unterwegs gewesen sei (Prot. I S. 9), jedoch widerspricht dies – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – nicht zwangsläufig seinen früheren Aussagen, welche er beim Statthalteramt machte. Schilderte er vor Schranken doch, dass er sich nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden sie gewesen seien, was wiederum auch mit seinen früheren Aussagen übereinstimmt, wonach er zum Einkaufen nach Zürich gekommen sei, sich aber nach der vergangenen Zeit nicht mehr erinnern könne, in welchen Läden er genau gewesen sei und was er gekauft habe. Es gebe in Zürich so "Schickimicki"-Läden, die es im Kanton Schwyz nicht gebe (Urk. 29 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9). Konstant führte er sodann aus, dass er "nur" über den Platz gelaufen und dabei kontrolliert worden sei (Urk. 29 F/A 22; Prot. I S. 9). Die Aussagen der Zeugin C._____ vermögen zudem ebenfalls keine weiteren Aufschlüsse dazu zu geben, ob der Beschuldigte an der Demonstration teilgenom- men und sich der polizeilichen Aufforderung, den Platz zu verlassen, widersetzt habe. So verwechselte sie den damals 35-jährigen Beschuldigten offensichtlich mit einer anderen Person – einem älteren, grauhaarigen Herrn – und räumte auch ein, dass keine eigentliche Einkesselung stattgefunden habe und die Leute jederzeit hätten gehen können (Urk. 28 F/A 11), weshalb anzunehmen ist, dass Passanten auch jederzeit hätten hinzustossen bzw. den Platz betreten können, zumal keine Absperrung vorhanden war. Mit der Vorinstanz ist somit als nicht ausgeschlossen zu erachten, dass der Beschuldigte sich als blosser Passant über den Platz bewegt hat und sich so – sich zur falschen Zeit am falschen Ort befindend – der laufenden Polizeikontrolle unterziehen musste. 5.3. Weshalb er den Platz effektiv betreten hat, obschon sich – wie für ihn ge- mäss seinen eigenen Aussagen ersichtlich (Urk. 29 F/A 23; Prot. I S. 9) – Demons- tranten und Polizeiangehörige darauf befunden haben, lässt sich folglich auch an- hand der weiteren Untersuchungsakten nicht abschliessend klären. Ebenso wenig kann anhand der Untersuchungsergebnisse eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 10 - die polizeilichen Durchsagen effektiv wahrgenommen und sich diesen wissentlich und willentlich widersetzt hat.
6. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, der Sach- verhalt – Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und Missachtung der po- lizeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen – könne nicht erstellt werden, ist dies jedenfalls nicht willkürlich.
7. Unter Berücksichtigung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) erübrigt sich an dieser Stelle grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Wür- digung des vom Beschuldigten eingestandenen Verhaltens, wie es vom Statthal- teramt eventualiter vorgebracht wurde (Urk. 49 S. 3 ff.). Anzumerken ist jedoch, dass sich entgegen der Auffassung des Statthalteramts (Urk. 49 S. 4) auch bei ei- nem Abstützen auf die Aussagen des Beschuldigten gerade die subjektiven Tatbe- standselemente, wonach der Beschuldigte, der sich – im Gegensatz zu seiner Freundin – einer Polizeikontrolle unterzogen habe, als Teilnehmer der Demonstra- tion habe wahrgenommen werden wollen, nicht rechtsgenügend erstellen liessen. Sagte er doch selbst aus, dass er, anders als seine Freundin, habe sehen wollen, was auf dem Platz vor sich gehe, und er den Inhalt der Lautsprecherdurchsagen nicht wahrgenommen habe (Prot. I S. 9 f.). Ein entsprechender Wille oder eine In- kaufnahme, als Teilnehmer wahrgenommen zu werden, lässt sich daraus nicht ab- leiten. Damit verbunden ist im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung von poli- zeilichen Anweisungen im Weiteren anzufügen, dass die Zeugin C._____ nichts mehr zum Inhalt der Lautsprecherdurchsagen sagen konnte (Urk.28 F/A 4), und im Polizeirapport vom 8. Juni 2020 explizit festgehalten wurde, dass die (mehrfachen) Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung zum Verlassen des Platzes an die Teilnehmer der Kundgebung gerichtet waren (Urk. 1 S. 2), weshalb ein entspre- chender Schuldspruch auch dann entfallen würde, wenn die Version des Beschul- digten vom Anklageprinzip erfasst wäre.
8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verord- nung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen vollumfänglich freizusprechen.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthal- teramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz. Mangels erkennbarer Umtriebe und da er sinngemäss darauf verzichtete (Urk. 45; Urk. 53; Urk. 56), ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 12 -
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg