Sachverhalt
- 6 -
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sein Fahrzeug gelenkt und gleichzeitig ein in der Mitte des Armaturenbretts montiertes Mobiltelefon bedient zu haben, so dass seine Aufmerksamkeit derart von der Strasse abgelenkt gewesen sei, dass er unsicher und extrem langsam gefahren sei und weder die sich hinter ihm gebil- dete Fahrzeugkolonne noch das Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Zürich wahr- genommen habe, welches mittels Hupsignal und Anhaltekelle auf sich habe auf- merksam machen müssen.
2. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe die Beweismittel offensichtlich willkürlich gewürdigt. Dass der Zeuge und dessen Kollegin hätten sehen können, wie der Beschuldigte im Fahrzeug vor ihnen auf seinem Handy herumgedrückt habe, sowie dass die Sicht durch die Heckscheibe auf den sich im vorderen Fahrzeug befindlichen Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei, könne offensichtlich nicht wahr sein. Auf dem Foto des Beschuldigten (Urk. 44), welches dessen Fahrzeug von hinten zeige, sei ersichtlich, "dass die Sicht ins Fahrzeug über die Heckscheibe von ganz links gesehen bis weit über die Mitte und auch fast bis unters Fahrzeugdach mit einem Karton und rechts mit einer Jacke oder ähnlichem verdeckt" sei (Urk. 61 S. 4). Wenn überhaupt sei es lediglich der Kollegin des Zeugen, welche vermutlich auf dem Beifahrersitz gesessen habe, möglich gewesen, durch die Heckscheibe weiter nach vorne zu sehen. Diese sei jedoch nicht befragt worden. Der Zeuge könne "offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt" haben in Bezug auf das, was er gesehen haben wolle (Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe das Beweisstück resp. das vom Beschuldigten eingereichte Foto (Urk. 44) nicht oder zu wenig genau betrachtet (Urk. 61 S. 5).
3. Seitens des Beschuldigten wird somit vor allem auf das Foto mit der Abbildung der Rückseite des Fahrzeugs des Beschuldigten abgestellt, welches dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hatte (Urk. 44; Prot. I S. 7). Jenem Foto ist kein Erstellungsdatum zu entnehmen. Ob dieses also am Tag des vorliegend interessierenden Vorfalls resp. mit der damals tatsächlich geladenen Fracht aufgenommen wurde, ist ungewiss. Insbesondere nachdem der Beschuldigte sich auch mit einem nicht den Tatzeitpunkt betreffenden Swisscom- Verbindungsnachweis zu entlasten versucht hatte, kommen umso mehr Zweifel
- 7 - auf, ob das Foto tatsächlich die zum fraglichen Zeitpunkt mitgeführte Ladung abbildet. Die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung neu vorgebrachte Behauptung, die Heckscheibe seines Fahrzeugs sei verdunkelt, wurde - mit Blick auf Urk. 44 - von der Vorinstanz zu Recht bezweifelt (Prot. I S. 10). Auf deren Hinweis, dass auf dem besagten Foto keine verdunkelte Heckscheibe, sondern eine Kartonbox ersichtlich sei, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um einen Aufkleber an der Heckscheibe handle (ebd.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid zu Recht, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht daraus ableiten könne, dass die Polizeibeamten damals nicht ins Innere seines Fahrzeugs blicken konnten, da auf dem Foto ersichtlich sei, dass nicht die gesamte Heckscheibe seines Fahrzeugs abgeklebt bzw. verdunkelt sei (Urk. 52 S. 8). Dass die Ver- teidigung inzwischen ebenfalls von einem sich im Kofferraum befindlichen Karton und "einer Jacke oder ähnlichem" ausgeht (Urk. 61 S. 4), ändert an der Korrektheit der Einschätzung der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte kann schon daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich bereits der Zeuge B._____ dazu geäussert hat, weshalb trotz Lade ein Blick nach vorne möglich war. Auf das besagte Foto kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal es sich anerkanntermassen um eine Box handelte, über die noch eine Jacke gelegt war, welche Gegenstände auch im Nachhinein entsprechend vorteilhaft drapiert werden konnten. Und selbst wenn die Kartonschachtel und das Kleidungsstück zur Tatzeit so wie abgebildet im Kofferraum angebracht waren, ist die Sicht in die Mitte des Fahrzeuginnenraums auch für den fahrenden Lenker des hinteren Fahrzeugs nicht unmöglich, wenn dieser etwas nach rechts verschoben fährt. Viel mehr als die unbeständigen Vorbringen des Beschuldigten überzeugen die Aussagen des Zeugen, wonach man im Polizeifahrzeug höher gesessen habe und den Beschuldigten über die Sachen im Kofferraum hinweg habe sehen können (Urk. 28 S. 4). An den Aussagen des Zeugen ist nichts zu erkennen, das gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Februar 2021 (Urk. 1), die Aussagen des Polizeibeamten B._____ vom 21. Februar 2022 (Urk. 28) und den Umstand, dass der Beschuldigte keine ihn entlastende Belege einzureichen bzw. Beweismittel anzuführen vermochte, den Sachverhalt als in rechtsgenügender Weise erstellt
- 8 - betrachtete, ist daran nicht im Ansatz Willkür zu erkennen. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 52 S. 9). IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz nahm die rechtliche Würdigung korrekt vor (Urk. 52 S. 9 ff.), weshalb der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion
1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11).
2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11). Diese werden denn auch vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Lüftungsmonteur und mit einem Getränkeverkaufsbetrieb monatlich netto Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Prot. I S. 5).
3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
- 9 - schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN …)
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 2 f.).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Kosten blei- ben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 850.– (Fr. 350.– Kosten ge- mäss Strafbefehl Nr. 2021-011-891 vom 27. September 2021 und Fr. 500.– zu- sätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 53 und 61)
- Das Urteil vom 7. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Zürich (GC220217-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 57 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils resp. Abweisung der Berufungsan- träge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 2 f.).
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Dezember 2022 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungsklä- ger (nachfolgend der Beschuldigte) der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 52 S. 12).
- Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil erhielt der Be- schuldigte am 28. März 2023 (Urk. 51/2). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom - 4 -
- April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 53) sowie eine Voll- macht für Rechtsanwalt MLaw X._____ (Urk. 54/1) ein. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 55). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt in seiner Eingabe vom 24. April 2023 sinngemäss (Urk. 57). Mit Beschluss vom 27. April 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Fristgerecht liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Poststempel) seine Berufungsbegründung ins Recht reichen und sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2023 wurde dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 62). Gleichzeitig wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Das Stadtrichteramt liess sich nicht vernehmen resp. hatte seinen Verzicht auf eine Berufungsantwort bereits mit Eingabe vom 24. April 2023 mitgeteilt (Urk. 57). Die Vorinstanz teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme am 19. Juni 2023 mit (Urk. 64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- - 5 - geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass-geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
- Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 53 und 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt - 6 -
- Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sein Fahrzeug gelenkt und gleichzeitig ein in der Mitte des Armaturenbretts montiertes Mobiltelefon bedient zu haben, so dass seine Aufmerksamkeit derart von der Strasse abgelenkt gewesen sei, dass er unsicher und extrem langsam gefahren sei und weder die sich hinter ihm gebil- dete Fahrzeugkolonne noch das Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Zürich wahr- genommen habe, welches mittels Hupsignal und Anhaltekelle auf sich habe auf- merksam machen müssen.
- Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe die Beweismittel offensichtlich willkürlich gewürdigt. Dass der Zeuge und dessen Kollegin hätten sehen können, wie der Beschuldigte im Fahrzeug vor ihnen auf seinem Handy herumgedrückt habe, sowie dass die Sicht durch die Heckscheibe auf den sich im vorderen Fahrzeug befindlichen Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei, könne offensichtlich nicht wahr sein. Auf dem Foto des Beschuldigten (Urk. 44), welches dessen Fahrzeug von hinten zeige, sei ersichtlich, "dass die Sicht ins Fahrzeug über die Heckscheibe von ganz links gesehen bis weit über die Mitte und auch fast bis unters Fahrzeugdach mit einem Karton und rechts mit einer Jacke oder ähnlichem verdeckt" sei (Urk. 61 S. 4). Wenn überhaupt sei es lediglich der Kollegin des Zeugen, welche vermutlich auf dem Beifahrersitz gesessen habe, möglich gewesen, durch die Heckscheibe weiter nach vorne zu sehen. Diese sei jedoch nicht befragt worden. Der Zeuge könne "offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt" haben in Bezug auf das, was er gesehen haben wolle (Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe das Beweisstück resp. das vom Beschuldigten eingereichte Foto (Urk. 44) nicht oder zu wenig genau betrachtet (Urk. 61 S. 5).
- Seitens des Beschuldigten wird somit vor allem auf das Foto mit der Abbildung der Rückseite des Fahrzeugs des Beschuldigten abgestellt, welches dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hatte (Urk. 44; Prot. I S. 7). Jenem Foto ist kein Erstellungsdatum zu entnehmen. Ob dieses also am Tag des vorliegend interessierenden Vorfalls resp. mit der damals tatsächlich geladenen Fracht aufgenommen wurde, ist ungewiss. Insbesondere nachdem der Beschuldigte sich auch mit einem nicht den Tatzeitpunkt betreffenden Swisscom- Verbindungsnachweis zu entlasten versucht hatte, kommen umso mehr Zweifel - 7 - auf, ob das Foto tatsächlich die zum fraglichen Zeitpunkt mitgeführte Ladung abbildet. Die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung neu vorgebrachte Behauptung, die Heckscheibe seines Fahrzeugs sei verdunkelt, wurde - mit Blick auf Urk. 44 - von der Vorinstanz zu Recht bezweifelt (Prot. I S. 10). Auf deren Hinweis, dass auf dem besagten Foto keine verdunkelte Heckscheibe, sondern eine Kartonbox ersichtlich sei, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um einen Aufkleber an der Heckscheibe handle (ebd.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid zu Recht, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht daraus ableiten könne, dass die Polizeibeamten damals nicht ins Innere seines Fahrzeugs blicken konnten, da auf dem Foto ersichtlich sei, dass nicht die gesamte Heckscheibe seines Fahrzeugs abgeklebt bzw. verdunkelt sei (Urk. 52 S. 8). Dass die Ver- teidigung inzwischen ebenfalls von einem sich im Kofferraum befindlichen Karton und "einer Jacke oder ähnlichem" ausgeht (Urk. 61 S. 4), ändert an der Korrektheit der Einschätzung der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte kann schon daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich bereits der Zeuge B._____ dazu geäussert hat, weshalb trotz Lade ein Blick nach vorne möglich war. Auf das besagte Foto kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal es sich anerkanntermassen um eine Box handelte, über die noch eine Jacke gelegt war, welche Gegenstände auch im Nachhinein entsprechend vorteilhaft drapiert werden konnten. Und selbst wenn die Kartonschachtel und das Kleidungsstück zur Tatzeit so wie abgebildet im Kofferraum angebracht waren, ist die Sicht in die Mitte des Fahrzeuginnenraums auch für den fahrenden Lenker des hinteren Fahrzeugs nicht unmöglich, wenn dieser etwas nach rechts verschoben fährt. Viel mehr als die unbeständigen Vorbringen des Beschuldigten überzeugen die Aussagen des Zeugen, wonach man im Polizeifahrzeug höher gesessen habe und den Beschuldigten über die Sachen im Kofferraum hinweg habe sehen können (Urk. 28 S. 4). An den Aussagen des Zeugen ist nichts zu erkennen, das gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Februar 2021 (Urk. 1), die Aussagen des Polizeibeamten B._____ vom 21. Februar 2022 (Urk. 28) und den Umstand, dass der Beschuldigte keine ihn entlastende Belege einzureichen bzw. Beweismittel anzuführen vermochte, den Sachverhalt als in rechtsgenügender Weise erstellt - 8 - betrachtete, ist daran nicht im Ansatz Willkür zu erkennen. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 52 S. 9). IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz nahm die rechtliche Würdigung korrekt vor (Urk. 52 S. 9 ff.), weshalb der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion
- In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11).
- Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11). Diese werden denn auch vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Lüftungsmonteur und mit einem Getränkeverkaufsbetrieb monatlich netto Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Prot. I S. 5).
- Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
- Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle - 9 - schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN …)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230026-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2022 (GC220217)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 27. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 12 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Kosten blei- ben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 850.– (Fr. 350.– Kosten ge- mäss Strafbefehl Nr. 2021-011-891 vom 27. September 2021 und Fr. 500.– zu- sätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 53 und 61)
1. Das Urteil vom 7. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Zürich (GC220217-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 57 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils resp. Abweisung der Berufungsan- träge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 2 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Dezember 2022 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungsklä- ger (nachfolgend der Beschuldigte) der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 52 S. 12).
3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil erhielt der Be- schuldigte am 28. März 2023 (Urk. 51/2). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom
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13. April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 53) sowie eine Voll- macht für Rechtsanwalt MLaw X._____ (Urk. 54/1) ein. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 55). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt in seiner Eingabe vom 24. April 2023 sinngemäss (Urk. 57). Mit Beschluss vom 27. April 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Fristgerecht liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Poststempel) seine Berufungsbegründung ins Recht reichen und sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2023 wurde dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 62). Gleichzeitig wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Das Stadtrichteramt liess sich nicht vernehmen resp. hatte seinen Verzicht auf eine Berufungsantwort bereits mit Eingabe vom 24. April 2023 mitgeteilt (Urk. 57). Die Vorinstanz teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme am 19. Juni 2023 mit (Urk. 64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge-
- 5 - geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass-geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 53 und 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt
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1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sein Fahrzeug gelenkt und gleichzeitig ein in der Mitte des Armaturenbretts montiertes Mobiltelefon bedient zu haben, so dass seine Aufmerksamkeit derart von der Strasse abgelenkt gewesen sei, dass er unsicher und extrem langsam gefahren sei und weder die sich hinter ihm gebil- dete Fahrzeugkolonne noch das Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Zürich wahr- genommen habe, welches mittels Hupsignal und Anhaltekelle auf sich habe auf- merksam machen müssen.
2. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe die Beweismittel offensichtlich willkürlich gewürdigt. Dass der Zeuge und dessen Kollegin hätten sehen können, wie der Beschuldigte im Fahrzeug vor ihnen auf seinem Handy herumgedrückt habe, sowie dass die Sicht durch die Heckscheibe auf den sich im vorderen Fahrzeug befindlichen Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei, könne offensichtlich nicht wahr sein. Auf dem Foto des Beschuldigten (Urk. 44), welches dessen Fahrzeug von hinten zeige, sei ersichtlich, "dass die Sicht ins Fahrzeug über die Heckscheibe von ganz links gesehen bis weit über die Mitte und auch fast bis unters Fahrzeugdach mit einem Karton und rechts mit einer Jacke oder ähnlichem verdeckt" sei (Urk. 61 S. 4). Wenn überhaupt sei es lediglich der Kollegin des Zeugen, welche vermutlich auf dem Beifahrersitz gesessen habe, möglich gewesen, durch die Heckscheibe weiter nach vorne zu sehen. Diese sei jedoch nicht befragt worden. Der Zeuge könne "offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt" haben in Bezug auf das, was er gesehen haben wolle (Urk. 61 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe das Beweisstück resp. das vom Beschuldigten eingereichte Foto (Urk. 44) nicht oder zu wenig genau betrachtet (Urk. 61 S. 5).
3. Seitens des Beschuldigten wird somit vor allem auf das Foto mit der Abbildung der Rückseite des Fahrzeugs des Beschuldigten abgestellt, welches dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hatte (Urk. 44; Prot. I S. 7). Jenem Foto ist kein Erstellungsdatum zu entnehmen. Ob dieses also am Tag des vorliegend interessierenden Vorfalls resp. mit der damals tatsächlich geladenen Fracht aufgenommen wurde, ist ungewiss. Insbesondere nachdem der Beschuldigte sich auch mit einem nicht den Tatzeitpunkt betreffenden Swisscom- Verbindungsnachweis zu entlasten versucht hatte, kommen umso mehr Zweifel
- 7 - auf, ob das Foto tatsächlich die zum fraglichen Zeitpunkt mitgeführte Ladung abbildet. Die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung neu vorgebrachte Behauptung, die Heckscheibe seines Fahrzeugs sei verdunkelt, wurde - mit Blick auf Urk. 44 - von der Vorinstanz zu Recht bezweifelt (Prot. I S. 10). Auf deren Hinweis, dass auf dem besagten Foto keine verdunkelte Heckscheibe, sondern eine Kartonbox ersichtlich sei, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um einen Aufkleber an der Heckscheibe handle (ebd.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid zu Recht, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht daraus ableiten könne, dass die Polizeibeamten damals nicht ins Innere seines Fahrzeugs blicken konnten, da auf dem Foto ersichtlich sei, dass nicht die gesamte Heckscheibe seines Fahrzeugs abgeklebt bzw. verdunkelt sei (Urk. 52 S. 8). Dass die Ver- teidigung inzwischen ebenfalls von einem sich im Kofferraum befindlichen Karton und "einer Jacke oder ähnlichem" ausgeht (Urk. 61 S. 4), ändert an der Korrektheit der Einschätzung der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte kann schon daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich bereits der Zeuge B._____ dazu geäussert hat, weshalb trotz Lade ein Blick nach vorne möglich war. Auf das besagte Foto kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal es sich anerkanntermassen um eine Box handelte, über die noch eine Jacke gelegt war, welche Gegenstände auch im Nachhinein entsprechend vorteilhaft drapiert werden konnten. Und selbst wenn die Kartonschachtel und das Kleidungsstück zur Tatzeit so wie abgebildet im Kofferraum angebracht waren, ist die Sicht in die Mitte des Fahrzeuginnenraums auch für den fahrenden Lenker des hinteren Fahrzeugs nicht unmöglich, wenn dieser etwas nach rechts verschoben fährt. Viel mehr als die unbeständigen Vorbringen des Beschuldigten überzeugen die Aussagen des Zeugen, wonach man im Polizeifahrzeug höher gesessen habe und den Beschuldigten über die Sachen im Kofferraum hinweg habe sehen können (Urk. 28 S. 4). An den Aussagen des Zeugen ist nichts zu erkennen, das gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Februar 2021 (Urk. 1), die Aussagen des Polizeibeamten B._____ vom 21. Februar 2022 (Urk. 28) und den Umstand, dass der Beschuldigte keine ihn entlastende Belege einzureichen bzw. Beweismittel anzuführen vermochte, den Sachverhalt als in rechtsgenügender Weise erstellt
- 8 - betrachtete, ist daran nicht im Ansatz Willkür zu erkennen. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 52 S. 9). IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz nahm die rechtliche Würdigung korrekt vor (Urk. 52 S. 9 ff.), weshalb der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion
1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11).
2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 11). Diese werden denn auch vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Lüftungsmonteur und mit einem Getränkeverkaufsbetrieb monatlich netto Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Prot. I S. 5).
3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
- 9 - schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN …)
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell