Sachverhalt
1. Zum Tatvorwurf kann auf den Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom
1. Oktober 2021 (Urk. 12) sowie auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 73 S. 5 unten) verwiesen werden. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- 7 -
2. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt – teilweise in Abwei- chung vom Tatvorwurf gemäss Strafbefehl – dahingehend fest, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten gebeten habe, die Tochter aus dem Auto zu lassen, was dieser nicht getan habe. "Sie" (wohl: die Privatklägerin) sei ausser sich ge- wesen und habe versucht, auf beiden Seiten die (verriegelten) Autotüren zu öff- nen. Darauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen de- ren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst, so dass sie habe zurückweichen müssen und er habe einsteigen können, ohne dass die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erlitten. Daraufhin sei der Beschuldigte rasch zur Tochter in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren (Urk. 73 S. 8 oben). 3.1 Die Privatklägerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe in ihrem "Fazit" übersehen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeitlich unmittelbar vorgelagert eine Meinungsverschiedenheit bestanden habe, wobei der Beschuldigte von der Privatklägerin für das Besuchswochenende den Pass und die Krankenversicherungskarte der Tochter verlangt habe, was die Privatklägerin abgelehnt habe, da der Beschuldigte bereits über Kopien dieser Unterlagen verfügte. Die im Auto des Beschuldigten eingeschlossene Tochter habe sich in einem emotional aufgebrachten, panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben geschlagen. Der Beschuldigte habe die Tochter gegenüber der Privatklägerin als Druckmittel benutzt, um diese zur Herausgabe der gewünschten Dokumente zu bewegen. Die Vorinstanz übersehe all diese Elemente und beschränke die Sachverhaltsfeststellung auf eine Situation, in welcher ein Automobilist sich der Aufforderung einer Drittperson verweigere, sein Auto zu öffnen. Die Vorinstanz tue dies, um in der anschliessenden Würdigung einen Rechtfertigungsgrund (Schutz des Eigentums) anzunehmen. Damit blende die Vorinstanz aus, dass sich in jenem Eigentum (Auto) ein Kind eingeschlossen befunden habe, das die vorangegangene Meinungsverschiedenheit gesehen und gehört habe und sich wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin in einem Zustand seelischer Not befunden habe. Die Vorinstanz hätte eine Rechtfertigung in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte beleuchten und insbesondere prüfen müssen, ob die Privatklägerin einen
- 8 - Grund gehabt haben könnte, die Türe eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs zu öffnen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei daher qualifiziert falsch erfolgt (Urk. 74 S. 4 f.). 3.2 Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe. Tat- sächlich sei es zu keiner Körperberührung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Die anderslautenden Behauptungen der Privatklägerin seien unglaubhaft und stünden im Widerspruch zu diversen Zeugenaussagen. In dubio pro reo sei von der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten auszuge- hen. Eine Berührung der Privatklägerin sei nicht erstellt (Urk. 89 S. 3 ff.). 4.1 Wie in E. Ziff. II./2.1 ausgeführt, können Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend einen Übertretungstatbe- stand nur dann korrigiert werden, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, mithin schlechterdings unhaltbar erweisen. Der Beschuldigte vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass dies hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe, der Fall ist. Er versucht, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen (Urk. 89 S. 3 ff.). Dies ist jedoch unbehelflich, denn Willkür liegt insbesondere auch dann noch nicht vor, wenn sich eine abweichende Beweiswürdigung als naheliegender erweisen würde. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass die Feststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper von seinem Fahrzeug wegschubste. 4.2 Die Rügen der Privatklägerin erweisen sich insofern als begründet, als sich die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht zum Anklagesachverhalt ge- äussert hat, wonach es unmittelbar vor dem Wegschubsen der Privatklägerin zu- nächst zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die bereits im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende
- 9 - Tochter deswegen zu weinen begonnen und die Privatklägerin versucht habe, durch das Fahrzeugfenster beruhigend auf die Tochter einzusprechen. Diese Umstände sind jedoch für die rechtliche Würdigung sowie insbesondere für die Beurteilung des von der Vorinstanz angenommenen Rechtfertigungsgrundes durchaus relevant, wie die Privatklägerin zu Recht beanstandet. Indem die Vo- rinstanz diese wesentlichen Elemente des Anklagesachverhalts ohne Erklärung "ausblendete", stellte sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (nämlich gar nicht) fest. Dies ist im Berufungsverfahren zu korrigieren, zumal nicht nur die Pri- vatklägerin und ihre Bekannte C._____, sondern auch die neutrale Zeugin D._____ übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft schilderten, dass die im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende Tochter im Verlauf der Streitigkeiten zwi- schen den Parteien zu weinen bzw. zu schreien begann, weshalb die Privatkläge- rin diese zu beruhigen suchte und den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtü- ren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen (Urk. 1/1 S. 4 f.; Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 29 S. 3; Urk. 30 S. 3 und 5). Als wenig überzeugend erweist sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten in seinem schriftlichen "Statement", wonach die Privatklägerin versucht habe, die Wagentüren zu öffnen, weil sie dem Beschuldig- ten die Tochter eigenmächtig wieder habe wegnehmen wollen. Dies zumal der Beschuldigte selber davon ausgeht, die Tochter habe beruhigt werden müssen ("Ich wollte (…) das Kind beruhigen", "E._____ beruhigte sich als ich (…)"), was bestätigt, dass sich diese in einem aufgewühlten Zustand befand. Im Übrigen kann auch deshalb nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden, weil dieser Aussagen zur Sache konsequent verweigerte und lediglich in der Ein- vernahme vom 11. Januar 2022 das vorerwähnte, schriftlich vorbereitete "State- ment" verlas (Urk. 1/2; Urk. 27 S. 2 sowie die Beilage dahinter). Eigentliche, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugängliche Aussagen des Beschuldigten liegen damit gar nicht vor. 4.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen, dass es vor dem Wegschubsen zu einer Meinungs- verschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, weshalb die im Auto des Beschuldigten sitzende Tochter der Parteien zu
- 10 - weinen begonnen hatte und die Privatklägerin diese beruhigen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten kann weiter (abweichend vom Anklagesachverhalt) mit der Vo- rinstanz als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin in der Folge nicht nur beruhigend durch das Fahrzeugfenster auf die Tochter einsprach, sondern auch den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtüren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen. Hingegen kann bereits aus prozessualen Gründen nicht auf die Behauptungen der Privatklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte die Tochter etwa als "Druckmittel" verwendet habe oder sich die Tochter wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten in einem panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben des Fahrzeugs geschlagen habe. Solcherlei fand keinen Ein- gang in den Anklagesachverhalt, von dem das Gericht – jedenfalls zum Nachteil des Beschuldigten – nicht ohne Weiteres abweichen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tat- bestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 73 S. 8). Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin mehrfach bewusst und gezielt mit den Händen gegen ihren Oberkörper von seinem Fahrzeug weg. Dieses Verhalten erfüllt insgesamt – entgegen der Verteidigung in Urk. 89 S. 5 f. – offensichtlich den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB. Entgegen der Privatklä- gerin (in Urk. 74 S. 5) liegt jedoch keine mehrfache Begehung vor, zumal es sich um ein kurzes, einheitliches Tatgeschehen handelte. 2.1 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten zu, in rechtfertigendem Notstand (Art. 17 StGB) bzw. in Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB) gehandelt zu haben, weshalb er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe das Recht gehabt, ungehindert in sein Auto einzusteigen und mit seiner Tochter wegzufahren, weshalb er auch berechtigt gewesen sei, die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegzuschubsen, welche unberechtigterweise versucht habe,
- 11 - die Fahrzeugtüren zu öffnen und auf mündliche Ermahnungen des Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 73 S. 9 ff.). 2.2 Die Privatklägerin rügt, sie habe lediglich ihre weinende Tochter beruhigen wollen, was kein rechtlich missbilligtes Verhalten darstelle. Es habe für den Be- schuldigten keinen Grund gegeben, die Privatklägerin als Kindsmutter wegzu- stossen, um hernach die Szene fluchtartig zu verlassen. Die Interessen des Be- schuldigten hätten die Interessen der Privatklägerin und der Tochter nicht über- wogen. Es lägen weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands noch diejenigen einer Abwehr "verbotener Eigenmacht" im Sinne von Art. 926 Abs. 1 ZGB vor (Urk. 74 S. 5 f.). 2.3 Die Rügen der Privatklägerin sind begründet. Eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB oder eine gerechtfertigte Abwehr verbotener Eigenmacht im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB ist entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht erkennbar. Unklar ist bereits, worin die Vorinstanz eine "unmittelbare Gefahr" (für welche Rechtsgüter?) erblickte. Die Privatklägerin suchte das Fahrzeug des Beschuldigten weder zu beschädigen noch in Besitz zu nehmen, sondern lediglich dessen Türen zu öffnen, um ihre weinende Tochter zu beruhigen. Soweit die Vorinstanz durch das Verhalten der Privatklägerin das Interesse des Beschuldigten gefährdet sah, ungehindert mit der Tochter davonzufahren, war dieses offensichtlich nicht "höherwertig" im Sinne von Art. 17 StGB. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte keineswegs zu Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin berechtigt, umso weniger als dieser An- blick die wegen des Streits ihrer Eltern bereits weinende Tochter zusätzlich in Mit- leidenschaft gezogen haben dürfte. Im Interesse des Kindswohls angezeigt wäre vielmehr gewesen, die Türen zu öffnen und die Tochter (bestenfalls gemeinsam mit der Privatklägerin) zu beruhigen. Dass der Beschuldigte stattdessen die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegschubste, um möglichst rasch mit der (noch weinenden) Tochter davonfahren zu können, erfüllt keinen Rechtferti- gungsgrund.
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3. Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhältnis- sen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin zwei- bis dreimal mit den Händen gegen deren Oberkörper, so dass sie jeweils einige Schritte zurückweichen muss- te. Er handelte direktvorsätzlich, jedoch spontan im Rahmen einer emotional auf- geladenen Auseinandersetzung. Die Privatklägerin trug keine Verletzungen da- von. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt, da er Angaben dazu verweigerte (vgl. Urk. 1/2 S. 5). Er bezieht offenbar seit Juni 2015 eine volle IV-Rente (Urk. 64) und war früher als Ingenieur tätig (vgl. Urk. 1 S. 1). Er lebt in einem gepflegten Wohnquartier in F._____ (vgl. Google-Maps: … [Adresse]), an der Zürcher Goldküste. Es ist demnach von (zumindest) guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen.
3. In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist die Busse auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von einem Tag pro Fr. 100.– auf drei Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
- 13 - von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint ange- messen und ist zu bestätigen. Hinzu kommen die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von insgesamt Fr. 1'320.– (vgl. Urk. 44). Der Beschuldigte ist zudem an- tragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bis zum erstinstanzlichen Urteil eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'584.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 61 S. 5; Urk. 62; Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt mit ih- rer Berufung vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 74 S. 2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– (Urk. 78) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
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4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom
1. Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich beim Beschuldigten eingefordert.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'384.– für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung zu bezahlen.
7. Der Privatklägerin wird die von ihr geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 9. Dezember 2022 (Poststempel) meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Dezember 2022
- 4 - an (Urk. 67), welches ihrem Vertreter gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70 = Urk. 73) am 23. Januar 2023 (Urk. 72/3) reichte die Privatklägerin dem Obergericht am 3. Februar 2023 (Poststempel) fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 74).
E. 1.1 Die Berufungserklärung der Privatklägerin richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten sowie die damit verbundenen Nebenfolgen, mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Privatklägerin beantragt Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfachen Tätlichkeiten nebst entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 74 S. 2 und Urk. 84).
E. 1.2 Das angefochtene Urteil ist mithin umfassend zu überprüfen.
2. Formelles
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Privatklägerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 76), welche am 20. Februar 2023 fristgerecht einging (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurde hierauf dem Beschuldigten sowie dem Stadtrichter- amt Zürich in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten zu, in rechtfertigendem Notstand (Art. 17 StGB) bzw. in Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB) gehandelt zu haben, weshalb er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe das Recht gehabt, ungehindert in sein Auto einzusteigen und mit seiner Tochter wegzufahren, weshalb er auch berechtigt gewesen sei, die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegzuschubsen, welche unberechtigterweise versucht habe,
- 11 - die Fahrzeugtüren zu öffnen und auf mündliche Ermahnungen des Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 73 S. 9 ff.).
E. 2.2 Die Privatklägerin rügt, sie habe lediglich ihre weinende Tochter beruhigen wollen, was kein rechtlich missbilligtes Verhalten darstelle. Es habe für den Be- schuldigten keinen Grund gegeben, die Privatklägerin als Kindsmutter wegzu- stossen, um hernach die Szene fluchtartig zu verlassen. Die Interessen des Be- schuldigten hätten die Interessen der Privatklägerin und der Tochter nicht über- wogen. Es lägen weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands noch diejenigen einer Abwehr "verbotener Eigenmacht" im Sinne von Art. 926 Abs. 1 ZGB vor (Urk. 74 S. 5 f.).
E. 2.3 Die Rügen der Privatklägerin sind begründet. Eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB oder eine gerechtfertigte Abwehr verbotener Eigenmacht im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB ist entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht erkennbar. Unklar ist bereits, worin die Vorinstanz eine "unmittelbare Gefahr" (für welche Rechtsgüter?) erblickte. Die Privatklägerin suchte das Fahrzeug des Beschuldigten weder zu beschädigen noch in Besitz zu nehmen, sondern lediglich dessen Türen zu öffnen, um ihre weinende Tochter zu beruhigen. Soweit die Vorinstanz durch das Verhalten der Privatklägerin das Interesse des Beschuldigten gefährdet sah, ungehindert mit der Tochter davonzufahren, war dieses offensichtlich nicht "höherwertig" im Sinne von Art. 17 StGB. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte keineswegs zu Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin berechtigt, umso weniger als dieser An- blick die wegen des Streits ihrer Eltern bereits weinende Tochter zusätzlich in Mit- leidenschaft gezogen haben dürfte. Im Interesse des Kindswohls angezeigt wäre vielmehr gewesen, die Türen zu öffnen und die Tochter (bestenfalls gemeinsam mit der Privatklägerin) zu beruhigen. Dass der Beschuldigte stattdessen die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegschubste, um möglichst rasch mit der (noch weinenden) Tochter davonfahren zu können, erfüllt keinen Rechtferti- gungsgrund.
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3. Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhältnis- sen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin zwei- bis dreimal mit den Händen gegen deren Oberkörper, so dass sie jeweils einige Schritte zurückweichen muss- te. Er handelte direktvorsätzlich, jedoch spontan im Rahmen einer emotional auf- geladenen Auseinandersetzung. Die Privatklägerin trug keine Verletzungen da- von. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt, da er Angaben dazu verweigerte (vgl. Urk. 1/2 S. 5). Er bezieht offenbar seit Juni 2015 eine volle IV-Rente (Urk. 64) und war früher als Ingenieur tätig (vgl. Urk. 1 S. 1). Er lebt in einem gepflegten Wohnquartier in F._____ (vgl. Google-Maps: … [Adresse]), an der Zürcher Goldküste. Es ist demnach von (zumindest) guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen.
3. In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist die Busse auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von einem Tag pro Fr. 100.– auf drei Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
- 13 - von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint ange- messen und ist zu bestätigen. Hinzu kommen die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von insgesamt Fr. 1'320.– (vgl. Urk. 44). Der Beschuldigte ist zudem an- tragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bis zum erstinstanzlichen Urteil eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'584.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 61 S. 5; Urk. 62; Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt mit ih- rer Berufung vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 74 S. 2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– (Urk. 78) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
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4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom
1. Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich beim Beschuldigten eingefordert.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'384.– für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung zu bezahlen.
E. 7 Der Privatklägerin wird die von ihr geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof
Dispositiv
- Der Einsprecher ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
- Die Gerichtskosten werden der Privatklägerin auferlegt.
- Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom 1. Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Un- tersuchungskosten) werden der Privatklägerin auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Einsprecher für seine anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'462.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin (Urk. 74 und Urk. 84): " 1. Das Urteil GC220062-L des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzel- gericht, vom 02.12.2022 sei in folgenden Teilen abzuändern: 1.1 In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei der Beschuldig- te der mehrfach begangenen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 3 - 1.2 In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids seien die Gerichts- kosten dem Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. 1.3 In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids seien die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von CHF 1'320 dem Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. 1.4 Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 1.5 Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre anwaltli- che Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'584.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr.: GC220062-L) beizuziehen." b) Des Beschuldigten (Urk. 89): " 1. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2022 (Geschäft Nr. GC220062-L) sei zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter der Staatskasse." Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Am 9. Dezember 2022 (Poststempel) meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Dezember 2022 - 4 - an (Urk. 67), welches ihrem Vertreter gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70 = Urk. 73) am 23. Januar 2023 (Urk. 72/3) reichte die Privatklägerin dem Obergericht am 3. Februar 2023 (Poststempel) fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 74).
- Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Privatklägerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 76), welche am 20. Februar 2023 fristgerecht einging (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurde hierauf dem Beschuldigten sowie dem Stadtrichter- amt Zürich in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom
- März 2023 explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 81). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
- Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Berufung abschliessend zu begründen (Urk. 82). Die Privatklägerin erklärte hierauf mit Eingabe vom 11. April 2023, dass ihre Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen seien (Urk. 84). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. April 2023 wurde sodann dem Beschuldigten und dem Stadtrichter- amt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 85). Die Vo- rinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 87), das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 88). Der Beschuldigte reichte am 9. Mai 2023 fristge- recht seine Berufungsantwort ein, welche der Privatklägerin am 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 89). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 5 - II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Privatklägerin richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten sowie die damit verbundenen Nebenfolgen, mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Privatklägerin beantragt Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfachen Tätlichkeiten nebst entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 74 S. 2 und Urk. 84). 1.2. Das angefochtene Urteil ist mithin umfassend zu überprüfen.
- Formelles 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Für Letzteres relevant sind klare Versehen bei der Sachverhaltsermitt- lung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (vgl. etwa BGE 138 I 305, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine - 6 - vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes nur zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Zudem können im Berufungsverfahren seitens der Parteien weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden. Demgegenüber überprüft das Berufungsge- richt die Rechtsanwendung der Vorinstanz, wozu auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gehört, frei bzw. mit voller Kognition (vgl. zum Ganzen: ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar-StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK-StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
- Zum Tatvorwurf kann auf den Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom
- Oktober 2021 (Urk. 12) sowie auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 73 S. 5 unten) verwiesen werden. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). - 7 -
- Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt – teilweise in Abwei- chung vom Tatvorwurf gemäss Strafbefehl – dahingehend fest, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten gebeten habe, die Tochter aus dem Auto zu lassen, was dieser nicht getan habe. "Sie" (wohl: die Privatklägerin) sei ausser sich ge- wesen und habe versucht, auf beiden Seiten die (verriegelten) Autotüren zu öff- nen. Darauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen de- ren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst, so dass sie habe zurückweichen müssen und er habe einsteigen können, ohne dass die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erlitten. Daraufhin sei der Beschuldigte rasch zur Tochter in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren (Urk. 73 S. 8 oben). 3.1 Die Privatklägerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe in ihrem "Fazit" übersehen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeitlich unmittelbar vorgelagert eine Meinungsverschiedenheit bestanden habe, wobei der Beschuldigte von der Privatklägerin für das Besuchswochenende den Pass und die Krankenversicherungskarte der Tochter verlangt habe, was die Privatklägerin abgelehnt habe, da der Beschuldigte bereits über Kopien dieser Unterlagen verfügte. Die im Auto des Beschuldigten eingeschlossene Tochter habe sich in einem emotional aufgebrachten, panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben geschlagen. Der Beschuldigte habe die Tochter gegenüber der Privatklägerin als Druckmittel benutzt, um diese zur Herausgabe der gewünschten Dokumente zu bewegen. Die Vorinstanz übersehe all diese Elemente und beschränke die Sachverhaltsfeststellung auf eine Situation, in welcher ein Automobilist sich der Aufforderung einer Drittperson verweigere, sein Auto zu öffnen. Die Vorinstanz tue dies, um in der anschliessenden Würdigung einen Rechtfertigungsgrund (Schutz des Eigentums) anzunehmen. Damit blende die Vorinstanz aus, dass sich in jenem Eigentum (Auto) ein Kind eingeschlossen befunden habe, das die vorangegangene Meinungsverschiedenheit gesehen und gehört habe und sich wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin in einem Zustand seelischer Not befunden habe. Die Vorinstanz hätte eine Rechtfertigung in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte beleuchten und insbesondere prüfen müssen, ob die Privatklägerin einen - 8 - Grund gehabt haben könnte, die Türe eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs zu öffnen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei daher qualifiziert falsch erfolgt (Urk. 74 S. 4 f.). 3.2 Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe. Tat- sächlich sei es zu keiner Körperberührung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Die anderslautenden Behauptungen der Privatklägerin seien unglaubhaft und stünden im Widerspruch zu diversen Zeugenaussagen. In dubio pro reo sei von der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten auszuge- hen. Eine Berührung der Privatklägerin sei nicht erstellt (Urk. 89 S. 3 ff.). 4.1 Wie in E. Ziff. II./2.1 ausgeführt, können Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend einen Übertretungstatbe- stand nur dann korrigiert werden, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, mithin schlechterdings unhaltbar erweisen. Der Beschuldigte vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass dies hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe, der Fall ist. Er versucht, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen (Urk. 89 S. 3 ff.). Dies ist jedoch unbehelflich, denn Willkür liegt insbesondere auch dann noch nicht vor, wenn sich eine abweichende Beweiswürdigung als naheliegender erweisen würde. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass die Feststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper von seinem Fahrzeug wegschubste. 4.2 Die Rügen der Privatklägerin erweisen sich insofern als begründet, als sich die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht zum Anklagesachverhalt ge- äussert hat, wonach es unmittelbar vor dem Wegschubsen der Privatklägerin zu- nächst zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die bereits im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende - 9 - Tochter deswegen zu weinen begonnen und die Privatklägerin versucht habe, durch das Fahrzeugfenster beruhigend auf die Tochter einzusprechen. Diese Umstände sind jedoch für die rechtliche Würdigung sowie insbesondere für die Beurteilung des von der Vorinstanz angenommenen Rechtfertigungsgrundes durchaus relevant, wie die Privatklägerin zu Recht beanstandet. Indem die Vo- rinstanz diese wesentlichen Elemente des Anklagesachverhalts ohne Erklärung "ausblendete", stellte sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (nämlich gar nicht) fest. Dies ist im Berufungsverfahren zu korrigieren, zumal nicht nur die Pri- vatklägerin und ihre Bekannte C._____, sondern auch die neutrale Zeugin D._____ übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft schilderten, dass die im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende Tochter im Verlauf der Streitigkeiten zwi- schen den Parteien zu weinen bzw. zu schreien begann, weshalb die Privatkläge- rin diese zu beruhigen suchte und den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtü- ren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen (Urk. 1/1 S. 4 f.; Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 29 S. 3; Urk. 30 S. 3 und 5). Als wenig überzeugend erweist sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten in seinem schriftlichen "Statement", wonach die Privatklägerin versucht habe, die Wagentüren zu öffnen, weil sie dem Beschuldig- ten die Tochter eigenmächtig wieder habe wegnehmen wollen. Dies zumal der Beschuldigte selber davon ausgeht, die Tochter habe beruhigt werden müssen ("Ich wollte (…) das Kind beruhigen", "E._____ beruhigte sich als ich (…)"), was bestätigt, dass sich diese in einem aufgewühlten Zustand befand. Im Übrigen kann auch deshalb nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden, weil dieser Aussagen zur Sache konsequent verweigerte und lediglich in der Ein- vernahme vom 11. Januar 2022 das vorerwähnte, schriftlich vorbereitete "State- ment" verlas (Urk. 1/2; Urk. 27 S. 2 sowie die Beilage dahinter). Eigentliche, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugängliche Aussagen des Beschuldigten liegen damit gar nicht vor. 4.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen, dass es vor dem Wegschubsen zu einer Meinungs- verschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, weshalb die im Auto des Beschuldigten sitzende Tochter der Parteien zu - 10 - weinen begonnen hatte und die Privatklägerin diese beruhigen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten kann weiter (abweichend vom Anklagesachverhalt) mit der Vo- rinstanz als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin in der Folge nicht nur beruhigend durch das Fahrzeugfenster auf die Tochter einsprach, sondern auch den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtüren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen. Hingegen kann bereits aus prozessualen Gründen nicht auf die Behauptungen der Privatklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte die Tochter etwa als "Druckmittel" verwendet habe oder sich die Tochter wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten in einem panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben des Fahrzeugs geschlagen habe. Solcherlei fand keinen Ein- gang in den Anklagesachverhalt, von dem das Gericht – jedenfalls zum Nachteil des Beschuldigten – nicht ohne Weiteres abweichen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
- Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tat- bestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 73 S. 8). Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin mehrfach bewusst und gezielt mit den Händen gegen ihren Oberkörper von seinem Fahrzeug weg. Dieses Verhalten erfüllt insgesamt – entgegen der Verteidigung in Urk. 89 S. 5 f. – offensichtlich den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB. Entgegen der Privatklä- gerin (in Urk. 74 S. 5) liegt jedoch keine mehrfache Begehung vor, zumal es sich um ein kurzes, einheitliches Tatgeschehen handelte. 2.1 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten zu, in rechtfertigendem Notstand (Art. 17 StGB) bzw. in Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB) gehandelt zu haben, weshalb er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe das Recht gehabt, ungehindert in sein Auto einzusteigen und mit seiner Tochter wegzufahren, weshalb er auch berechtigt gewesen sei, die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegzuschubsen, welche unberechtigterweise versucht habe, - 11 - die Fahrzeugtüren zu öffnen und auf mündliche Ermahnungen des Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 73 S. 9 ff.). 2.2 Die Privatklägerin rügt, sie habe lediglich ihre weinende Tochter beruhigen wollen, was kein rechtlich missbilligtes Verhalten darstelle. Es habe für den Be- schuldigten keinen Grund gegeben, die Privatklägerin als Kindsmutter wegzu- stossen, um hernach die Szene fluchtartig zu verlassen. Die Interessen des Be- schuldigten hätten die Interessen der Privatklägerin und der Tochter nicht über- wogen. Es lägen weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands noch diejenigen einer Abwehr "verbotener Eigenmacht" im Sinne von Art. 926 Abs. 1 ZGB vor (Urk. 74 S. 5 f.). 2.3 Die Rügen der Privatklägerin sind begründet. Eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB oder eine gerechtfertigte Abwehr verbotener Eigenmacht im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB ist entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht erkennbar. Unklar ist bereits, worin die Vorinstanz eine "unmittelbare Gefahr" (für welche Rechtsgüter?) erblickte. Die Privatklägerin suchte das Fahrzeug des Beschuldigten weder zu beschädigen noch in Besitz zu nehmen, sondern lediglich dessen Türen zu öffnen, um ihre weinende Tochter zu beruhigen. Soweit die Vorinstanz durch das Verhalten der Privatklägerin das Interesse des Beschuldigten gefährdet sah, ungehindert mit der Tochter davonzufahren, war dieses offensichtlich nicht "höherwertig" im Sinne von Art. 17 StGB. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte keineswegs zu Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin berechtigt, umso weniger als dieser An- blick die wegen des Streits ihrer Eltern bereits weinende Tochter zusätzlich in Mit- leidenschaft gezogen haben dürfte. Im Interesse des Kindswohls angezeigt wäre vielmehr gewesen, die Türen zu öffnen und die Tochter (bestenfalls gemeinsam mit der Privatklägerin) zu beruhigen. Dass der Beschuldigte stattdessen die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegschubste, um möglichst rasch mit der (noch weinenden) Tochter davonfahren zu können, erfüllt keinen Rechtferti- gungsgrund. - 12 -
- Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhältnis- sen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
- Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin zwei- bis dreimal mit den Händen gegen deren Oberkörper, so dass sie jeweils einige Schritte zurückweichen muss- te. Er handelte direktvorsätzlich, jedoch spontan im Rahmen einer emotional auf- geladenen Auseinandersetzung. Die Privatklägerin trug keine Verletzungen da- von. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt, da er Angaben dazu verweigerte (vgl. Urk. 1/2 S. 5). Er bezieht offenbar seit Juni 2015 eine volle IV-Rente (Urk. 64) und war früher als Ingenieur tätig (vgl. Urk. 1 S. 1). Er lebt in einem gepflegten Wohnquartier in F._____ (vgl. Google-Maps: … [Adresse]), an der Zürcher Goldküste. Es ist demnach von (zumindest) guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen.
- In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist die Busse auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von einem Tag pro Fr. 100.– auf drei Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die - 13 - von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint ange- messen und ist zu bestätigen. Hinzu kommen die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von insgesamt Fr. 1'320.– (vgl. Urk. 44). Der Beschuldigte ist zudem an- tragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bis zum erstinstanzlichen Urteil eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'584.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 61 S. 5; Urk. 62; Art. 433 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt mit ih- rer Berufung vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 74 S. 2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– (Urk. 78) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. - 14 -
- Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom
- Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich beim Beschuldigten eingefordert.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'384.– für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung zu bezahlen.
- Der Privatklägerin wird die von ihr geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230013-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2022 (GC220062)
- 2 - Strafbefehl: (Urk. 12) Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 1. Oktober 2021 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 12 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom 1. Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Un- tersuchungskosten) werden der Privatklägerin auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Einsprecher für seine anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'462.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Privatklägerin (Urk. 74 und Urk. 84): " 1. Das Urteil GC220062-L des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzel- gericht, vom 02.12.2022 sei in folgenden Teilen abzuändern: 1.1 In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei der Beschuldig- te der mehrfach begangenen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 3 - 1.2 In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids seien die Gerichts- kosten dem Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. 1.3 In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids seien die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von CHF 1'320 dem Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. 1.4 Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 1.5 Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre anwaltli- che Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'584.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr.: GC220062-L) beizuziehen."
b) Des Beschuldigten (Urk. 89): " 1. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2022 (Geschäft Nr. GC220062-L) sei zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter der Staatskasse." Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 9. Dezember 2022 (Poststempel) meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Dezember 2022
- 4 - an (Urk. 67), welches ihrem Vertreter gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70 = Urk. 73) am 23. Januar 2023 (Urk. 72/3) reichte die Privatklägerin dem Obergericht am 3. Februar 2023 (Poststempel) fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 74).
2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Privatklägerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 76), welche am 20. Februar 2023 fristgerecht einging (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurde hierauf dem Beschuldigten sowie dem Stadtrichter- amt Zürich in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom
7. März 2023 explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 81). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
3. Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Berufung abschliessend zu begründen (Urk. 82). Die Privatklägerin erklärte hierauf mit Eingabe vom 11. April 2023, dass ihre Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen seien (Urk. 84). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. April 2023 wurde sodann dem Beschuldigten und dem Stadtrichter- amt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 85). Die Vo- rinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 87), das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 88). Der Beschuldigte reichte am 9. Mai 2023 fristge- recht seine Berufungsantwort ein, welche der Privatklägerin am 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 89). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Privatklägerin richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten sowie die damit verbundenen Nebenfolgen, mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Privatklägerin beantragt Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfachen Tätlichkeiten nebst entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten, eventualiter Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 74 S. 2 und Urk. 84). 1.2. Das angefochtene Urteil ist mithin umfassend zu überprüfen.
2. Formelles 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Für Letzteres relevant sind klare Versehen bei der Sachverhaltsermitt- lung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (vgl. etwa BGE 138 I 305, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine
- 6 - vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes nur zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Zudem können im Berufungsverfahren seitens der Parteien weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden. Demgegenüber überprüft das Berufungsge- richt die Rechtsanwendung der Vorinstanz, wozu auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gehört, frei bzw. mit voller Kognition (vgl. zum Ganzen: ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar-StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK-StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Zum Tatvorwurf kann auf den Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom
1. Oktober 2021 (Urk. 12) sowie auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 73 S. 5 unten) verwiesen werden. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- 7 -
2. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt – teilweise in Abwei- chung vom Tatvorwurf gemäss Strafbefehl – dahingehend fest, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten gebeten habe, die Tochter aus dem Auto zu lassen, was dieser nicht getan habe. "Sie" (wohl: die Privatklägerin) sei ausser sich ge- wesen und habe versucht, auf beiden Seiten die (verriegelten) Autotüren zu öff- nen. Darauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen de- ren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst, so dass sie habe zurückweichen müssen und er habe einsteigen können, ohne dass die Privatklägerin die Türe öffnen würde. Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erlitten. Daraufhin sei der Beschuldigte rasch zur Tochter in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren (Urk. 73 S. 8 oben). 3.1 Die Privatklägerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe in ihrem "Fazit" übersehen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeitlich unmittelbar vorgelagert eine Meinungsverschiedenheit bestanden habe, wobei der Beschuldigte von der Privatklägerin für das Besuchswochenende den Pass und die Krankenversicherungskarte der Tochter verlangt habe, was die Privatklägerin abgelehnt habe, da der Beschuldigte bereits über Kopien dieser Unterlagen verfügte. Die im Auto des Beschuldigten eingeschlossene Tochter habe sich in einem emotional aufgebrachten, panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben geschlagen. Der Beschuldigte habe die Tochter gegenüber der Privatklägerin als Druckmittel benutzt, um diese zur Herausgabe der gewünschten Dokumente zu bewegen. Die Vorinstanz übersehe all diese Elemente und beschränke die Sachverhaltsfeststellung auf eine Situation, in welcher ein Automobilist sich der Aufforderung einer Drittperson verweigere, sein Auto zu öffnen. Die Vorinstanz tue dies, um in der anschliessenden Würdigung einen Rechtfertigungsgrund (Schutz des Eigentums) anzunehmen. Damit blende die Vorinstanz aus, dass sich in jenem Eigentum (Auto) ein Kind eingeschlossen befunden habe, das die vorangegangene Meinungsverschiedenheit gesehen und gehört habe und sich wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin in einem Zustand seelischer Not befunden habe. Die Vorinstanz hätte eine Rechtfertigung in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte beleuchten und insbesondere prüfen müssen, ob die Privatklägerin einen
- 8 - Grund gehabt haben könnte, die Türe eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs zu öffnen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei daher qualifiziert falsch erfolgt (Urk. 74 S. 4 f.). 3.2 Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe. Tat- sächlich sei es zu keiner Körperberührung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Die anderslautenden Behauptungen der Privatklägerin seien unglaubhaft und stünden im Widerspruch zu diversen Zeugenaussagen. In dubio pro reo sei von der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten auszuge- hen. Eine Berührung der Privatklägerin sei nicht erstellt (Urk. 89 S. 3 ff.). 4.1 Wie in E. Ziff. II./2.1 ausgeführt, können Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend einen Übertretungstatbe- stand nur dann korrigiert werden, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, mithin schlechterdings unhaltbar erweisen. Der Beschuldigte vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass dies hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper vom Fahrzeug weggeschubst habe, der Fall ist. Er versucht, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen (Urk. 89 S. 3 ff.). Dies ist jedoch unbehelflich, denn Willkür liegt insbesondere auch dann noch nicht vor, wenn sich eine abweichende Beweiswürdigung als naheliegender erweisen würde. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass die Feststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei bis drei Mal gegen deren Oberkörper von seinem Fahrzeug wegschubste. 4.2 Die Rügen der Privatklägerin erweisen sich insofern als begründet, als sich die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht zum Anklagesachverhalt ge- äussert hat, wonach es unmittelbar vor dem Wegschubsen der Privatklägerin zu- nächst zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die bereits im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende
- 9 - Tochter deswegen zu weinen begonnen und die Privatklägerin versucht habe, durch das Fahrzeugfenster beruhigend auf die Tochter einzusprechen. Diese Umstände sind jedoch für die rechtliche Würdigung sowie insbesondere für die Beurteilung des von der Vorinstanz angenommenen Rechtfertigungsgrundes durchaus relevant, wie die Privatklägerin zu Recht beanstandet. Indem die Vo- rinstanz diese wesentlichen Elemente des Anklagesachverhalts ohne Erklärung "ausblendete", stellte sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (nämlich gar nicht) fest. Dies ist im Berufungsverfahren zu korrigieren, zumal nicht nur die Pri- vatklägerin und ihre Bekannte C._____, sondern auch die neutrale Zeugin D._____ übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft schilderten, dass die im Fahrzeug des Beschuldigten sitzende Tochter im Verlauf der Streitigkeiten zwi- schen den Parteien zu weinen bzw. zu schreien begann, weshalb die Privatkläge- rin diese zu beruhigen suchte und den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtü- ren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen (Urk. 1/1 S. 4 f.; Urk. 28 S. 3 f.; Urk. 29 S. 3; Urk. 30 S. 3 und 5). Als wenig überzeugend erweist sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten in seinem schriftlichen "Statement", wonach die Privatklägerin versucht habe, die Wagentüren zu öffnen, weil sie dem Beschuldig- ten die Tochter eigenmächtig wieder habe wegnehmen wollen. Dies zumal der Beschuldigte selber davon ausgeht, die Tochter habe beruhigt werden müssen ("Ich wollte (…) das Kind beruhigen", "E._____ beruhigte sich als ich (…)"), was bestätigt, dass sich diese in einem aufgewühlten Zustand befand. Im Übrigen kann auch deshalb nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden, weil dieser Aussagen zur Sache konsequent verweigerte und lediglich in der Ein- vernahme vom 11. Januar 2022 das vorerwähnte, schriftlich vorbereitete "State- ment" verlas (Urk. 1/2; Urk. 27 S. 2 sowie die Beilage dahinter). Eigentliche, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugängliche Aussagen des Beschuldigten liegen damit gar nicht vor. 4.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen, dass es vor dem Wegschubsen zu einer Meinungs- verschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, weshalb die im Auto des Beschuldigten sitzende Tochter der Parteien zu
- 10 - weinen begonnen hatte und die Privatklägerin diese beruhigen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten kann weiter (abweichend vom Anklagesachverhalt) mit der Vo- rinstanz als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin in der Folge nicht nur beruhigend durch das Fahrzeugfenster auf die Tochter einsprach, sondern auch den Beschuldigten aufforderte, die Fahrzeugtüren zu öffnen und die Tochter aus dem Auto zu lassen bzw. schliesslich selber versuchte, die Fahrzeugtüren zu öffnen. Hingegen kann bereits aus prozessualen Gründen nicht auf die Behauptungen der Privatklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte die Tochter etwa als "Druckmittel" verwendet habe oder sich die Tochter wegen des bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten in einem panikartigen Zustand befunden und gegen Türe und Scheiben des Fahrzeugs geschlagen habe. Solcherlei fand keinen Ein- gang in den Anklagesachverhalt, von dem das Gericht – jedenfalls zum Nachteil des Beschuldigten – nicht ohne Weiteres abweichen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tat- bestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 73 S. 8). Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin mehrfach bewusst und gezielt mit den Händen gegen ihren Oberkörper von seinem Fahrzeug weg. Dieses Verhalten erfüllt insgesamt – entgegen der Verteidigung in Urk. 89 S. 5 f. – offensichtlich den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB. Entgegen der Privatklä- gerin (in Urk. 74 S. 5) liegt jedoch keine mehrfache Begehung vor, zumal es sich um ein kurzes, einheitliches Tatgeschehen handelte. 2.1 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten zu, in rechtfertigendem Notstand (Art. 17 StGB) bzw. in Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB) gehandelt zu haben, weshalb er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe das Recht gehabt, ungehindert in sein Auto einzusteigen und mit seiner Tochter wegzufahren, weshalb er auch berechtigt gewesen sei, die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegzuschubsen, welche unberechtigterweise versucht habe,
- 11 - die Fahrzeugtüren zu öffnen und auf mündliche Ermahnungen des Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 73 S. 9 ff.). 2.2 Die Privatklägerin rügt, sie habe lediglich ihre weinende Tochter beruhigen wollen, was kein rechtlich missbilligtes Verhalten darstelle. Es habe für den Be- schuldigten keinen Grund gegeben, die Privatklägerin als Kindsmutter wegzu- stossen, um hernach die Szene fluchtartig zu verlassen. Die Interessen des Be- schuldigten hätten die Interessen der Privatklägerin und der Tochter nicht über- wogen. Es lägen weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands noch diejenigen einer Abwehr "verbotener Eigenmacht" im Sinne von Art. 926 Abs. 1 ZGB vor (Urk. 74 S. 5 f.). 2.3 Die Rügen der Privatklägerin sind begründet. Eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB oder eine gerechtfertigte Abwehr verbotener Eigenmacht im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 641 Abs. 2 sowie Art. 926 Abs. 1 ZGB ist entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht erkennbar. Unklar ist bereits, worin die Vorinstanz eine "unmittelbare Gefahr" (für welche Rechtsgüter?) erblickte. Die Privatklägerin suchte das Fahrzeug des Beschuldigten weder zu beschädigen noch in Besitz zu nehmen, sondern lediglich dessen Türen zu öffnen, um ihre weinende Tochter zu beruhigen. Soweit die Vorinstanz durch das Verhalten der Privatklägerin das Interesse des Beschuldigten gefährdet sah, ungehindert mit der Tochter davonzufahren, war dieses offensichtlich nicht "höherwertig" im Sinne von Art. 17 StGB. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte keineswegs zu Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin berechtigt, umso weniger als dieser An- blick die wegen des Streits ihrer Eltern bereits weinende Tochter zusätzlich in Mit- leidenschaft gezogen haben dürfte. Im Interesse des Kindswohls angezeigt wäre vielmehr gewesen, die Türen zu öffnen und die Tochter (bestenfalls gemeinsam mit der Privatklägerin) zu beruhigen. Dass der Beschuldigte stattdessen die Privatklägerin von seinem Fahrzeug wegschubste, um möglichst rasch mit der (noch weinenden) Tochter davonfahren zu können, erfüllt keinen Rechtferti- gungsgrund.
- 12 -
3. Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhältnis- sen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin zwei- bis dreimal mit den Händen gegen deren Oberkörper, so dass sie jeweils einige Schritte zurückweichen muss- te. Er handelte direktvorsätzlich, jedoch spontan im Rahmen einer emotional auf- geladenen Auseinandersetzung. Die Privatklägerin trug keine Verletzungen da- von. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt, da er Angaben dazu verweigerte (vgl. Urk. 1/2 S. 5). Er bezieht offenbar seit Juni 2015 eine volle IV-Rente (Urk. 64) und war früher als Ingenieur tätig (vgl. Urk. 1 S. 1). Er lebt in einem gepflegten Wohnquartier in F._____ (vgl. Google-Maps: … [Adresse]), an der Zürcher Goldküste. Es ist demnach von (zumindest) guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen.
3. In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist die Busse auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von einem Tag pro Fr. 100.– auf drei Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
- 13 - von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint ange- messen und ist zu bestätigen. Hinzu kommen die Kosten des Stadtrichteramts Zürich von insgesamt Fr. 1'320.– (vgl. Urk. 44). Der Beschuldigte ist zudem an- tragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bis zum erstinstanzlichen Urteil eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'584.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 61 S. 5; Urk. 62; Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt mit ih- rer Berufung vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach dem Beschuldigten aufzuer- legen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen (Urk. 74 S. 2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die von der Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– (Urk. 78) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 -
4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'320.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-026-027 vom
1. Oktober 2021 sowie Fr. 990.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten werden durch das Stadtrichteramt Zürich beim Beschuldigten eingefordert.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'384.– für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung zu bezahlen.
7. Der Privatklägerin wird die von ihr geleistete Prozesskaution von Fr. 4'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof