Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, wissentlich und willentlich an ei- ner unbewilligten Demonstration betreffend "Einschränkungen der Grundrechte wegen der Corona-Massnahmen des Bundes" teilgenommen zu haben, an wel- cher mehr als rund 100 Personen teilgenommen hatten, obschon politische Kundgebungen mit mehr als 5 Personen untersagt waren, und dabei polizeiliche Anordnungen missachtet zu haben, indem sie sich trotz mehrmaliger Aufforde- rungen mittels Lautsprecherdurchsagen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 12).
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass erstellt sei, dass sich die Be- schuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann am tt.mm.2020 auf dem B._____-platz eingefunden habe, um an der Demonstration gegen Covidmassnahmen teilzu- nehmen. Dabei habe sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. Nachdem die beiden die polizeilichen Durchsagen, den Platz zu verlassen, mindestens einmal zur Kenntnis genommen und ihnen nicht Folge geleistet hätten, seien sie von der Po- lizei kontrolliert und anschliessend weggewiesen worden (Urk. 41 S. 9).
3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen sowie diejenige ihres Eheman- nes, wonach die Beschuldigte die polizeiliche Lautsprecherdurchsagen, den Platz zu verlassen, nicht gehört habe, als Schutzbehauptungen abqualifiziert. Diese vorinstanzliche Sichtweise sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mithin willkürlich. Nicht
- 8 - gefolgt werden könne der Vorinstanz nämlich bereits, wenn diese festhalte, die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten seien deshalb unglaubwürdig, da dieser ein nachvollziehbares Interesse daran habe, dass seine Ehefrau nicht ver- urteilt werde. Der Ehemann habe offen zugegeben, die Lautsprecherdurchsagen gehört zu haben, während er im gleichen Atemzug festgehalten habe, seine Frau habe die Durchsagen hingegen wirklich nicht gehört. Jemandem, der für sich sel- ber ein umfassendes Geständnis ablegt und zugleich festhält, seine Frau sei aber nicht schuldig, per se eine Schutzbehauptung zu unterstellen, zeuge von einer einseitig zulasten der beschuldigten Person gerichteten Sichtweise. Im Zeitpunkt seiner eigenen Hauptverhandlung am 16. September 2022 habe der Ehemann gar noch nicht gewusst, dass seine Ehefrau ebenfalls angeklagt werden würde. Sodann anerkenne die Vorinstanz selber, dass es an jenem tt.mm.2020 auf dem B._____-platz durchaus laut gewesen sei. Indem sie trotzdem von einer Schutz- behauptung der Beschuldigten ausgehe, verletze sie ihre gesetzliche Pflicht, die Sachlage im Zweifel zugunsten der beschuldigten Person zu würdigen. Schliess- lich sei allgemein bekannt, dass auch zwei unmittelbar nebeneinander stehende Personen keineswegs zwingend dieselben Details wahrnehmen, die sich in der Umgebung abspielten. Es sei willkürlich, zu behaupten, nur weil die Person etwas gehört habe, müsse eine daneben stehende Person dasselbe zwingend auch ge- hört haben. Dass die Beschuldigte gewisse Dinge teils schlicht nicht höre, habe sich auch gezeigt, als sie vor Vorinstanz mehrmals in den Gerichtssaal gerufen worden sei und nicht darauf reagiert habe, weshalb ihre Anwältin ihr habe mittei- len müssen, dass sie in den Gerichtssaal gebeten worden sei. Aus alledem – und insbesondere dem Umstand, dass der Ehemann der Beschuldigten sich selber belastet und nur seine Frau entlastet habe – folge, dass die Vorinstanz vorschnell von einer blossen Schutzbehauptung der Beschuldigten ausgegangen sei. Die einseitig gegen die Beschuldigte gerichtete Sichtweise der Vorinstanz lasse sich mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz in dubio pro reo offensichtlich nicht verein- baren, womit sich deren Optik als willkürlich erweise, nachdem diverse nicht zu unterdrückende Restzweifel daran beständen, dass die Beschuldigte die Poli- zeilautsprecher wirklich gehört habe (Urk. 51 S. 6 ff.).
- 9 -
4. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes C._____ korrekt zusammengefasst und sowohl in der Be- gründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutreffend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Einvernahme und vor Vorinstanz, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei gehört zu haben (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10 ff.). Ihr Ehemann führte in der polizeilichen Einvernahme aus, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei zwei- oder dreimal gehört zu haben (Urk. 23 S. 2). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Septem- ber 2022 im gegen ihn geführten Strafverfahren. In diesem Zusammenhang er- wähnte er, seiner Frau sei vorgeworfen worden, dass sie die Rufe der Polizei ha- be hören können. Sie sei aber so traumatisiert gewesen, dass sie tatsächlich nichts gehört habe (Urk. 29/2 S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Strafbefehl erst am
19. September 2022 der Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen wurde, dieser da- tiert aber vom 24. März 2022 (Urk. 12) und mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde die Beschuldigte vom Statthalteramt darauf hingewiesen, dass es am Strafbefehl festhalte (Urk. 24). Der Beschuldigten und damit wohl auch ihrem Ehemann war am 16. September 2022 durchaus bekannt, dass auch die Be- schuldigte angeklagt werden würde. Und der Ehemann führte ja selbst aus, dass seiner Frau vorgeworfen werde, die Rufe der Polizei gehört zu haben. Er hatte al- so durchaus Grund, seine Frau in Schutz zu nehmen und zu ihren Gunsten aus- zusagen. Dass er in Bezug auf sich selbst eingestand, die Lautsprecherdurchsa- gen gehört zu haben, ist kein Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Aussage zugunsten der Beschuldigten nicht um eine Schutzbehauptung handelte. Man kann durchaus zu seinen Lasten aussagen, nicht hingegen zu Lasten seiner Ehe- frau. Nachdem C._____ bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, die Laut- sprecherdurchsagen gehört zu haben, wäre es auch unglaubhaft gewesen, vor dem Bezirksgericht plötzlich das Gegenteil zu behaupten. In Bezug auf seine Ehefrau war es jedoch noch nicht zu spät, zu ihren Gunsten auszusagen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, zumal auf den Videoaufnahmen (Urk. 20) die
- 10 - Lautsprecherdurchsagen laut und deutlich zu hören sind. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 frei (Urk. 41 S. 9-11 und 19). 1.2. Das Statthalteramt führt in seiner Berufungsbegründung zusammen- fassend aus, dass die Vorinstanz zutreffend den Entscheid des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EMGR) wiedergebe, wonach das generelle Ver- anstaltungsverbot zwischen dem 17. März 2020 und dem 30. Mai 2020 gegen Art. 11 EMRK verstosse und demnach gestützt auf die EMRK unzulässig sei. Un- bestritten sei auch, dass es sich beim zu beurteilenden Verbot von Menschenan- sammlungen mit mehr als fünf Personen um eine Einschränkung der Versamm- lungsfreiheit nach Art. 22 BV handle. Der Ansicht der Vorinstanz zur Verhältnis- mässigkeit, dass die Verordnungsbestimmung, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen verboten sind, unverhältnismässig und somit ein un- zulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstelle, könne jedoch nicht ge- folgt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass das zu beurteilende Verbot zu Be- ginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbrei- tung des Coronavirus zu verhindern oder zumindest zu entschleunigen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Demnach stehe nicht nur das öffentli- che Interesse an der Kundgebung zur Debatte, sondern auch das öffentliche Inte- resse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung. Bei einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwägung vorzunehmen. Die Erwägungen des EGMR-Entscheides seien allgemein abstrakt und würden sich nicht mit kon- kreten Massnahmen, namentlich dem Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum auseinandersetzen. Die Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus, mithin Art. 7c Abs. 1 COVID-19-
- 11 - Verordnung 2, hätten zum damaligen Zeitpunkt eine Schutzfunktion gehabt und seien von der Bevölkerung einzuhalten gewesen. In Anbetracht der rasanten Ver- breitung des Coronavirus und der beträchtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolgedessen sei das öffentliche Interesse an der Gesund- heit der gesamten Bevölkerung höher zu gewichten als das Interesse der wenigen Demonstranten, einschliesslich der Beschuldigten, an einer unbewilligten Kund- gebung gegen Corona-Massnahmen. Weiter sei nach der Rechtsprechung zur Er- reichung des Ziels vorausgesetzt, dass die Straftat (vorliegend die Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2) notwendig und angemessen sei und den ein- zigen möglichen Weg darstelle. Es hätten aber andere Möglichkeiten bestanden, den Unmut gegen die Corona-Massnahmen des Bundes kundzutun, beispielswei- se sich in kleineren Gruppe aufzuhalten, einen Leserbrief zu verfassen oder auch Flyers zu verteilen. Indem nun im Nachhinein jegliche Strafbarkeit aufgrund dieser Massnahmen fallengelassen würde, werde dem Staat die notrechtliche Kompe- tenz gestützt auf Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV abgesprochen, ohne Berück- sichtigung der zum relevanten Zeitpunkt herrschenden Situation. Sodann sei es der Bevölkerung zuzumuten gewesen, die angeordnete Einschränkung zu dulden. Die fragliche Massnahme erscheine unter all diesen Gesichtspunkten als verhält- nismässig, und die Beschuldigte habe tatbestandsmässig im Sinne von Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 gehandelt (Urk. 50 S. 2 ff.). 1.3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, es sei un- zutreffend, dass das EGMR-Urteil 21881/20 von März 2022 nicht einschlägig sei, weil es nach Aufhebung der Corona-Massnahmen anhand eines aktuelleren Kenntnisstandes erfolgt sei. Die I. Strafkammer des Obergerichts habe bereits im April 2022 – also kurz nach Ergehen des EGMR-Urteils – entschieden, dieses sei für die Schweiz verbindlich, und es dürfe daher eine Verurteilung für einen Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung 2 nicht mehr erfolgen (Urteil SB210648 E. 5 und 6). Vor diesem Hintergrund sei die Zweitberufung der Ankla- gebehörde unverständlich, diene diese doch nicht (mehr) der Klärung einer um- strittenen Rechtsfrage. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass der EGMR in seinem Urteil nicht anerkannt hätte, gesundheitspolizeiliche Massnahmen müssten nach
- 12 - dem damaligen Kenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung getrof- fen werden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte in ihren Urteilen zu Covidmassnahmen fest, die Zulässigkeit epidemiologischer Massnahmen rich- te sich nach dem jeweils aktuellen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung von Massnahmen (statt vieler: BGE 140 I 450 E. 3.2.6). Das Bundesgericht habe be- reits 2021 und noch während der Geltung vieler anderer Massnahmen erwogen, eine 15-Personen-Obergrenze an Kundgebungen entleere die durch Art. 11 BV geschützte Versammlungsfreiheit faktisch ihres Kerns, was weder erforderlich noch zumutbar sei (BGE 148 I 33 E. 7.8.2 und 8.1). Es entspreche damit einer grundsätzlichen Wertung verfassungsrechtlicher Natur, dass auch in Notrechts- zeiten die Versammlungsfreiheit nicht ihres Gehalts entleert werden dürfe. Die Ur- teile des Bundesgerichts wie auch des EGMR seien damit grundsätzlicher Natur und hielten zu Recht fest, dass auch in Zeiten von Krisen die Appellwirkung öf- fentlicher Proteste gewährleistet sein müsse. Ergebe eine vorfrageweise Prüfung, dass eine Norm, gegen welche verstossen worden sei, vor höherrangigem Recht nicht standhalte, sei diese nicht anwendbar und verbiete sich daher eine Verurtei- lung des Betroffenen bereits aufgrund des strafrechtlichen Legalitätsprinzips. Zu- sammenfassend sei betreffend COVID-19-Verordnung 2 der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Urk. 57 S. 2 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt, wo- rauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom
15. März 2022 in Sachen Communauté Genevoise d'action Syndicale gegen Schweiz (Verfahren 21881/20) entschieden, dass das Versammlungsverbot zwi- schen dem 17. März 2020 und 30. Mai 2020 eine Verletzung von Art. 11 EMRK darstellt. Der Gerichtshof berücksichtigte die beträchtliche Zeitdauer des allge- meinen Verbots (Erwägungen Ziffer 86) und vertrat die Auffassung, der Bundesrat habe die Frage nicht beantwortet, weshalb der Zugang zu Fabriken und Büros weiterhin erlaubt war, auch wenn dort hunderte von Leuten angestellt waren, so- fern die Angestellten die adäquaten organisatorischen und technischen Mass- nahmen ergriffen, um die Hygienemassnahmen und Abstandsregeln einhalten zu
- 13 - können, während dies für die Organisation einer Kundgebung im öffentlichen Raum, also unter freiem Himmel, selbst bei Einhaltung von Anweisungen zum Schutz der Gesundheit nicht galt (Erwägungen Ziffer 87). Ferner hielt der Ge- richtshof fest, eine friedliche Demonstration dürfe im Prinzip nicht Gegenstand ei- ner Androhung strafrechtlicher Mittel bilden, die Verhängung einer Strafe bedürfe einer besonderen Begründung. Die angedrohte Strafe von bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe beurteilte der Gerichtshof als sehr scharfe Sanktion (Erwägungen Zif- fer 89). Er hielt fest, die schwere Bedrohung, welche das Coronavirus für die Ge- sellschaft und die öffentliche Gesundheit darstellte, müsse berücksichtigt werden, wie auch der Umstand, dass am Anfang der Pandemie nur beschränkte Kenntnis- se über den Charakter und die Gefährlichkeit des Virus herrschten und dass der Staat rasch handeln musste (Erwägungen Ziffer 84). Auf der anderen Seite sei die Bedeutung einer friedlichen Versammlung in einer demokratischen Gesellschaft in Betracht zu ziehen, die Dauer der Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zu berücksichtigen und die angedrohte Art und Schwere der Sanktion bei einem Verstoss gegen das Verbot. Ausserdem hätten die innerstaatlichen Gerichte in der relevanten Zeit keine wirksame Kontrolle der fraglichen Massnahmen vorge- nommen (Erwägungen Ziffer 91). Der Gerichtshof kam zum Schluss, die Schweiz habe mit dem Versammlungsverbot gemäss der Covid-19-Verordnung 2 ihren Ermessensspielraum überschritten, und der Eingriff sei daher nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EMRK. Es liege daher eine Verletzung von Art. 11 EMRK vor. Gestützt auf die Erwägungen des Gerichtshofs stellt somit die Regelung gemäss Art. 7c Abs. 1 Covid-19- Verordnung 2 einen unverhältnismässigen Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK dar. Das Bundesgericht hat sodann mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 festgehalten, dass ein vom Regierungsrat des Kantons Bern angeordnetes Verbot von Veranstaltungen von mehr als 15 Personen als Corona-Massnahme vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Demonstrati- onen auf öffentlichem Grund differenzierte Lösungen im Einzelfall sowie die An- ordnung risikolimitierender Auflagen erlaube, und mit Blick auf die hohe demokra- tische Bedeutung von Kundgebungen nicht erforderlich sei (E. 7.7.3). Bezüglich
- 14 - der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn führte das Bundesgericht aus, dass die Begrenzung der Teilnehmer auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundes- rechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen die Ver- sammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart einschränke, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert werde. In diesem Kontext werde die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2). Im Ergebnis sei die Be- schränkung der Anzahl Teilnehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen aufgrund des Umstandes, dass das gesund- heitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könnte und ange- sichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar. Die angefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unver- hältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (E. 8.1). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Ansicht der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit, dass die Verordnungsbestimmung, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen verboten sind, unverhält- nismässig und somit ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstel- le, – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – gefolgt werden. Sowohl der EGMR als auch das Bundesgericht haben das öffentliche Interesse an der Ge- sundheit der Bevölkerung gegenüber dem öffentlichen Interesse an öffentlichen Kundgebungen gegeneinander abgewogen, worauf verwiesen werden kann. Die- se Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das hier zu beurteilende Verbot von Versammlungen mit mehr als 5 Personen ist im Übrigen noch strikter als das Verbot von Veranstaltungen von mehr als 15 Personen, wel- ches im Kanton Bern galt und welches das Bundesgericht als unverhältnismässig erachtete. Sodann hat der EGMR durchaus die zum relevanten Zeitpunkt herr- schende Situation berücksichtigt, prüfte er doch Corona-Massnahmen, welche im Frühling 2020 und damit zu Beginn der Pandemie galten. Zu Freisprüchen in ähn- lichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urteilen der I. Strafkammer vom 20. April 2022 (Geschäfts-Nrn. SB210648 und SB220001) und der II. Strafkammer vom 31. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. SB210445).
- 15 - Eine Verurteilung der Beschuldigten gestützt auf Art. 7c Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10f. Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 würde demzufolge eine Verletzung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK und Art. 22 BV darstellen. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der COVID-19- Verordnung 2 freizusprechen.
2. Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c der Verordnung über die Be- nutzung des öffentlichen Grundes (VBöG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) schuldig (Urk. 41 S. 11-14 und S. 19). 2.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenge- fasst geltend, dass der Ehemann der Beschuldigten betreffend genau denselben Vorwurf vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen worden sei, da die Einzelrichte- rin der Auffassung gewesen sei, dass der Freispruch in Bezug auf eine Wider- handlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 per se auch zu einem Freispruch in Bezug auf die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung führen müsse. Ers- tens sei offenkundig, dass angesichts der damals geltenden, sehr restriktiven Personenobergrenzen für Menschenansammlungen jeder Art eine Bewilligung nicht erhältlich gewesen wäre, es sich mithin um eine damals objektiv nicht bewil- ligungsfähige Veranstaltung gehandelt habe. Zudem sei auch auf die Besonder- heit des Art. 79 Abs. 1 KV/ZH hinzuweisen, wonach im Kanton Zürich eine Nor- menkontrolle nur durch Gerichte und vom Volk gewählte Behörden vorgenommen werden dürfe und eben nicht von der Stadtpolizei als für die Erteilung von Bewilli- gungen zuständige Instanz im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Dagegen ha- be das Statthalteramt Berufung erhoben, und das Berufungsverfahren sei auf der I. Strafkammer unter der Geschäftsnummer SU230003 hängig. Allein das Verbot widersprechender Strafurteile bei demselben Sachverhalt spreche gegen eine Verurteilung der Beschuldigten. Die Vorinstanz weise sodann an sich zutreffend darauf hin, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung be-
- 16 - rechtigter Interessen nur dann zum Tragen komme, wenn die Straftat quasi als einziger Ausweg erscheine, um einen rechtlichen Konflikt zu lösen. Dabei verken- ne sie allerdings, dass genau jene Voraussetzungen erfüllt seien. Angesichts der damals geltenden (rechtswidrigen) 5-Personen-Obergrenze wäre für die vorlie- gend streitige Kundgebung von 50 max. 100 Personen offensichtlich keine Bewil- ligung erteilt worden. Von den Organisatoren und erst recht von den Teilnehmen- den zu verlangen, diese müssten Bemühungen nachweisen, dass sie eine Bewil- ligung beantragt hätten, sei folglich überspitzt formalistisch. Selbst wenn man da- von ausgehen sollte, von den Kundgebungsteilnehmenden könne verlangt wer- den, dass sich diese eigenständig um den Erhalt einer Bewilligung bemühten so- wie im Falle eines negativen Entscheids eigenständig gegen diesen Beschwerde erheben müssten, gelte es noch immer darauf hinzuweisen, dass es offensichtlich sei, dass das Urteil einer Rechtsmittelinstanz erst in einem Zeitpunkt ergehen würde, in dem das Datum der geplanten Kundgebung bereits längst verstrichen wäre. Mit Leserbriefen oder Internetforen erreiche man sodann nicht dieselbe Personengruppen wie mit einer Veranstaltung auf einem öffentlichen Platz, wes- halb die Straftat, nämlich die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung, im mm.2020 der einzige Ausweg gewesen sei, um den bestehenden rechtlichen Konflikt wirksam zu lösen. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz halte damit vor Bundes- und Konventionsrecht nicht stand. Schliesslich sei ein Gesuch um Bewilligung einer Kundgebung auch unter dem Gesichtspunkt aussichtslos gewe- sen, dass der Stadtpolizei Zürich als untergeordnete Verwaltungsbehörde kein Recht zur Vornahme einer inzidenten Normenkontrolle zustehe (vgl. Art. 79 Abs. 1 KV/ZH). Damit seien die Anforderungen an den übergesetzlichen Rechtfer- tigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung erfüllt, denn unter den kantonsrechtlichen Zürcher Rah- menbedingungen sei die Straftat der einzige Ausweg gewesen, der Geltung der EMRK wirksam und nicht nur theoretisch zum Durchbruch zu verhelfen. Aus alle- dem folge, dass die Beschuldigte allein aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration gemäss kommunalem Stadtzür- cher Recht freizusprechen sei. Nachdem hinsichtlich der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 ein Freispruch ergangen sei, dürfe sinnlogisch keine
- 17 - Verurteilung für die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung (mehr) erfol- gen. Insoweit erweise sich die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz als bundes- rechtswidrig (Urk. 51 S. 2 ff.). 2.3. Das Statthalteramt führte in seiner Berufungsantwort aus, die Kompe- tenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, obliege nicht dem Gesuchstellenden. Und nur weil eine Veran- staltung objektiv nicht bewilligungsfähig sei, könne nicht die Kundgebung kurzer- hand ohne Bewilligung durchgeführt werden, und darüber hinaus ohne mit straf- rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wenn eine solche Vorgehensweise rechtmässig wäre, wäre dies wohl ein "Freipass" für jegliche extremistischen De- monstrationen. Die gesetzeskonforme Vorgehensweise verlange jedoch, dass die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersuchen. Ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde wäre sodann im Hinblick auf die Durchset- zung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten. Des Weiteren liege es in der Verantwortung jedes einzelnen Teilnehmenden, sich vor- ab zu informieren, ob es sich um eine bewilligte Demonstration handle. Vorlie- gend habe es sich um eine Demonstration gegen die einschränkenden Corona- Massnahmen gehandelt, weshalb die Beschuldigte sehr wohl gewusst oder zu- mindest in Kauf genommen habe, dass es sich hierbei um eine nicht bewilligte Demonstration gehandelt habe, ansonsten sie nicht gewusst hätten, wogegen sie demonstriert hätten. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen Teilnahme an ei- ner unbewilligten Demonstration gemäss Art. 26 lic. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV sei nicht rechtswidrig (Urk. 56 S. 2). 2.4. Es ist unbestritten, dass die Kundgebung am tt.mm.2020 auf dem B._____-platz nicht bewilligt war. Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte an die- ser teilgenommen und sie zumindest in Kauf genommen hat, dass dafür keine Bewilligung vorlag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV
- 18 - erfüllt ist (Urk. 41 S. 11 f.). Damit bleibt zu prüfen, ob aufgrund des dazumal gel- tenden Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und der daraus resultierenden Aussicht auf einen abschlägigen Bewilligungsentscheid der Behörde ein Rechtfer- tigungsgrund vorlag. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Einschränkungen von Grund- rechten gemäss Art. 36 Abs. 1 BV und die gesetzliche Grundlage für eine Bewilli- gungspflicht einer Demonstration korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für politische Umzüge, Mahnwa- chen und Kundgebungen (Art. 21 Abs. 1 VBöG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewähr- leistet ist. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 3 VBöG). Im Bewilligungsverfahren hat die zuständige Behörde die verschiedenen Interessen, welche durch eine Kundgebung auf öffentlichem Grund tangiert wer- den, nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewich- ten. So hat sie einerseits dem ideellen Gehalt der Meinungsäusserungs- und Ver- sammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Andererseits hat sie die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grundes im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner sowie die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbetei- ligter Dritter mitzuberücksichtigen. Zu entscheiden ist nicht nur über die Zulässig- keit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr über die Rand- bedingungen, d.h. über allfällige Auflagen, Bedingungen oder Alternativen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimm- ten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedin- gungen durchzuführen. Hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; BGE 127 I 164 E. 3.b). In Praxis und Lehre werden gewisse (im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte) "übergesetzliche" Rechtfertigungsgründe anerkannt. Dazu gehören insbesondere das notstandsähnliche Widerstandsrecht bzw. die Wahrung berech-
- 19 - tigter Interessen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Beru- fung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und aus- geschöpft wurde. Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel dar- stellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender, vermeintliche Missstände öffentlich zu machen (BGE 129 IV 6 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Organisatoren der infrage stehenden Kundgebung bei einem gesetzeskonformen Vorgehen bei den zustän- digen Behörden um die Bewilligung ihrer Protestaktion hätten ersuchen müssen (Art. 13 Abs. 2 APV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VBöG; Urk. 41 S. 13 ff.). Ei- nen abschlägigen Entscheid hätte im Hinblick auf die Durchsetzung der verfas- sungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln angefochten werden kön- nen. Diesfalls wäre im Rechtsmittelverfahren neben der Überprüfung der ange- fochtenen Verfügung auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit auch eine konkrete Normenkontrolle bezüglich Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 möglich gewe- sen. Hinweise darauf, dass die Veranstalter der Kundgebung vom tt.mm.2020 versucht hätten, für ihre geplante Protestaktion auf dem B._____-platz in Zürich eine Bewilligung einzuholen, bestehen jedoch keine. Vielmehr entschieden sie sich gegen das vorstehend beschriebene gesetzeskonforme Vorgehen und führ- ten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungs- und allfälliges Rechtsmittel- verfahren durch. Entsprechend beschritten sie den Rechtsweg zur Wahrung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der potentiellen Teilnehmer ih- rer Kundgebung weder mit legalen Mitteln noch schöpften sie diesen aus. Indem die Beschuldigte an der Kundgebung vom tt.mm.2020 teilnahm, obwohl sie wuss- te oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass dafür keine Bewilligung vor- lag, unterstützte sie die gesetzeswidrige Vorgehensweise der Veranstalter bzw.
- 20 - machte sich diese zu eigen. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Zu Schuldsprüchen in ähnlichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urtei- len der I. Strafkammer vom 31. August 2022 (Geschäfts-Nr. SU220020), vom 15. November 2022 (Geschäfts-Nr. 220024) und vom 3. Februar 2023 (SU220036) sowie der II. Strafkammer vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. SU220001) und 8. Februar 2023 (SU220018). Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen.
3. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung 3.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) schuldig (Urk. 41 S. 15 f.). 3.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenge- fasst geltend, der Vorinstanz sei dahingehend zu widersprechen, dass Art. 4 APV eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um Kundgebungsteilnehmende mittels polizeilicher Lautsprecherdurchsagen von einem Platz wegzuweisen, da es sich dabei um einen "friedlichen Standardvorgang" bei der polizeilichen Arbeit handle. Bei der polizeilichen Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen, einen Platz zu verlassen, handle es sich um nichts anderes als eine Wegweisung. Da- bei gelange aber nicht mehr generaliter Art. 4 APV als Auffangnorm für gesetzlich nicht explizit geregeltes, gleichwohl aber alltägliches Polizeihandeln zur Anwen- dung. Vielmehr sei im Bereich von Wegweisungen die lex specialis des § 33 PolG/ZH einschlägig. Demnach könne die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, Dritte erheblich belästige, gefährde oder unberechtigterweise an der bestimmungsge- mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindere, wenn Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr oder Sanität bei ihrer Tätigkeit behindert würden, wenn die Person selbstgefährdet sei oder zur Wahrung der Rechte von Personen, insbe- sondere der Pietät. Zu Recht mache auch die Anklagebehörde nicht geltend, dass
- 21 - vorliegend jemals die Voraussetzungen von § 33 PolG/ZH erfüllt gewesen wären. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet gewesen, nachdem die Kundgebung auf dem B._____-platz unbestrittenermassen friedlich gewesen sei. Daraus folge, dass § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage bilde, um eine friedliche Ansammlung von Menschen aufzulösen, welche in sicherheits- polizeilicher Hinsicht unstreitig keinerlei Bedenken aufwerfe. Nachdem § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV bilde, um eine Handvoll friedlicher Personen von einer Örtlichkeit wegzuweisen, verbiete sich folglich jeder Rückgriff auf Art. 4 APV. Daraus folge, dass für die po- lizeilichen Lautsprecherdurchsagen mit unstreitigem Wegweisungscharakter keine genügende gesetzliche Grundlage bestanden habe und sich daher jede Verurtei- lung der Beschuldigten für deren Missachtung verbiete. Ausserdem verstosse Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV gegen das allgemeine wie auch strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Eine tiefe Personengrenze bei Kundgebungen stelle einen schweren und nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar. Eine Person gleichwohl in Anwendung einer Blankettnorm in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV zu bestrafen, da diese sich geweigert habe, eine rechtswidrige Weisung zu befolgen, verbiete sich somit. Jedenfalls für einen schweren Grundrechtseingriff wie den vorliegenden, erweisen sich die von der Vorinstanz angerufenen Bestim- mungen in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV als zu wenig bestimmt, um eine Verurteilung zu legitimieren. Vielmehr würden sie das strafrechtliche Be- stimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) verletzen. Daraus folge, dass der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei (Urk. 51 S. 10 ff.). 3.3. Das Statthalteramt führte in seiner Berufungsantwort aus, dass die Po- lizei konkret bezüglich der fraglichen Massnahme gestützt auf Art. 7c Abs. 3 CO- VID-19-Verordnung für die Einhaltung der Massnahmen im öffentlichen Raum zu- ständig gewesen sei. In diesem Sinn sei die Stadtpolizei Zürich zu den mehrmali- gen Lautsprecherdurchsagen, wonach der B._____-platz zu verlassen sei, befugt gewesen. Des Weiteren handle es sich bei den besagten Lautsprecherdurchsa- gen lediglich um mündliche Anordnungen der vor Ort anwesenden Polizei, welche als allgemeine polizeiliche Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV zu qualifizieren
- 22 - seien und denen entsprechend Folge zu leisten sei. Erst wenn der mündlich aus- gesprochenen Wegweisung nicht Folge geleistet werde, werde die betreffende Person mittels schriftlicher Verfügung weggewiesen (§ 34 PolG/ZH). Die Beschul- digte irre sich, wenn sie behaupte, dass es sich bei § 33 PolG um eine lex specia- lis und bei Art. 4 APV um eine lex generalis handle. Die Allgemeine Polizeiverord- nung sei kommunal geregelt und ergänzend zum Polizeigesetz anzuwenden. Das Polizeigesetz umschreibe die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung (§ 1 PolG/ZH), während die Allgemeine Polizeiverordnung unter ande- rem den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Zürich regle (Art. 1 Abs. 1 APV). Nach dem Gesagten sei die Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV nicht rechtswidrig (Urk. 56 S. 3). 3.4. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen An- ordnung wäre unter Berücksichtigung von deren Vielfalt kaum zweckmässig. Inso- fern ist nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen An- ordnung nicht spezifiziert. Ferner benötigt nicht jeder beliebige, sondern lediglich jeder schwere Grundrechtseingriff eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es mit der Allgemei- nen Polizeiverordnung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es im fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 7c Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 Aufgabe der Polizei, für die Ein- haltung der Vorgaben im öffentlichen Raum, d.h. auch des Verbots von Men- schenansammlungen von mehr als 5 Personen, zu sorgen. Das Auflösen von un- bewilligten Demonstrationen gehört – gerade in Zürich – zu den alltäglichen Auf- gaben der Polizei. Die Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen an die Kundgebungsteilnehmer, den B._____-platz zu verlassen, stellt keinen schweren
- 23 - Grundrechtseingriff dar. Dass die Vorinstanz diese Aufforderung als friedlichen Standardvorgang erachtete, ist nachvollziehbar. Dafür reicht die allgemeingehal- tene Norm gemäss Art. 4 APV, womit auch eine Bestrafung nach Art. 26 APV zu- lässig ist. Wie unter Ziff. III vorstehend erwogen, ist der Sachverhalt erstellt, d.h. die Beschuldigte kam der Aufforderung, den B._____-platz zu verlassen, nicht nach, obwohl sie die entsprechenden Lautsprecherdurchsagen gehört hatte. Da- mit leistete sie den polizeilichen Anordnungen keine Folge. Die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz erweist sich nicht als bundesrechtswidrig. Vielmehr ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 41 S. 17 und S. 19). Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der Beschul- digten als sehr leicht zu bezeichnen, da die Kundgebung friedlich ablief und es weder zu Personen- noch zu Sachschäden kam. Die Beschuldigte arbeitet in ei- nem Teilzeitpensum als selbständige Therapeutin, wobei die finanziellen Verhält- nisse nicht bekannt sind. Sie gab vor Vorinstanz an, das Einkommen reiche gera- de so zum Leben (Prot. I S. 7). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 200.– als ange- messen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzulegen ist.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten-und Entschädigungsfolgen erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt. Sie führte dazu aus, dass die Beschuldigte bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung einzig daher freigesprochen worden sei, weil die damals geltende ge- setzliche Grundlage grundrechtswidrig gewesen sei und daher zu keiner Strafe führen könne. Den Strafbehörden sei dadurch weder ein Mehr- noch ein Minder- aufwand entstanden. Der Sachverhalt sei erstellt worden. Daher rechtfertige es sich, die Kosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 41 S. 17). Was die von der Beschuldigten beantragte Entschädigung betrifft, erwog die Vor- instanz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziere und der Grundsatz gelte, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten sei. Deshalb sprach die Vorinstanz der Beschuldigten keine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 41 S. 18). 1.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung geltend, der Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung habe zu einem Mehraufwand geführt. Die Verteidigung habe umfangreich dazu plädiert, was die Verhandlungsdauer und damit auch den gerichtlichen Aufwand erhöht habe. Zudem habe die Vorinstanz das Urteil begründen müssen, wobei etwas mehr als zwei A4-Seiten auf diesen Anklagepunkt entfallen würden. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz zulasten der Beschuldigten sei bun- desrechtswidrig. Ein Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem die Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfah- ren in einem von drei Punkten freigesprochen worden sei. Nachdem die Kosten- frage die Entschädigungsfrage präjudiziere, hätte die Beschuldigte aufgrund ihres vorinstanzlichen Teilfreispruchs in einem von drei Punkten damit auch Anspruch auf teilweise Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Mindestens ein Drittel der Anwaltskoten wären ihr somit zu ersetzen (Urk. 51 S. 15 f.).
- 25 - 1.3. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sofern die beschuldigte Person jedoch teil- weise frei- und teilweise schuldig gesprochen wird, sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft an- teilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die ge- samten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheit- lichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). 1.4. Der Sachverhalt betreffend das Ereignis vom tt.mm.2020 ist erstellt. Die Beschuldigte ist diesbezüglich der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kund- gebung und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen. Alle drei Vorwürfe stehen in einem engen und direkten Zusam- menhang. Sie betreffen denselben Sachverhalt. Deshalb waren alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Eine massgebli- che Erweiterung der Untersuchung entstand durch den Vorwurf der Widerhand- lung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 nicht. Der Zusatzaufwand bezüg- lich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 war auch für die Vorinstanz gering und hatte für die Beschuldigte keine wesentli- chen Weiterungen zur Folge. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens daher vollumfänglich der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Über-
- 26 - nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-Griesser,
3. Aufl. 2020, Art. 429 N 3b; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7). 1.6. Nachdem der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind, ist ihr keine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.7. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziff. 5-7) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massga- be ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Be- schuldigte als auch das Statthalteramt unterliegen mit ihren Anträgen auf vollum- fänglichen Freispruch bzw. vollumfänglichen Schuldspruch, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei der Ko- stenanteil des Statthalteramts auf die Staatskasse zu nehmen ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). 2.3. Der Beschuldigten ist dementsprechend eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 62), der Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'757.40 (inkl. MWST) zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staa- tes vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 24. März 2022 wurde die Beschuldigte und Berufungsklägerin (fortan die Beschuldigte) der Wi- derhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, der Teilnahme an einer nicht
- 5 - bewilligten Kundgebung sowie der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizei- verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 12). Die Beschuldigte liess mit Schreiben vom 4. April 2022 Einsprache ge- gen den Strafbefehl erheben (Urk. 13). Mit Eingabe vom 19. September 2022 überwies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 25). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 freigespro- chen und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Wider- handlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig gesprochen (Urk. 54). Das Urteil wurde am 8. November 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv der Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 17; Urk. 34). Dem Statthalteramt wurde das Dispositiv am 9. November 2022 zugestellt (Urk. 49). Die Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 8. November 2022 und das Statthalteramt mit Eingabe vom
15. November 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 35, Urk. 37). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Januar 2023 zugestellt (Urk. 40/1-2).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt. Sie führte dazu aus, dass die Beschuldigte bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung einzig daher freigesprochen worden sei, weil die damals geltende ge- setzliche Grundlage grundrechtswidrig gewesen sei und daher zu keiner Strafe führen könne. Den Strafbehörden sei dadurch weder ein Mehr- noch ein Minder- aufwand entstanden. Der Sachverhalt sei erstellt worden. Daher rechtfertige es sich, die Kosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 41 S. 17). Was die von der Beschuldigten beantragte Entschädigung betrifft, erwog die Vor- instanz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziere und der Grundsatz gelte, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten sei. Deshalb sprach die Vorinstanz der Beschuldigten keine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 41 S. 18).
E. 1.2 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung geltend, der Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung habe zu einem Mehraufwand geführt. Die Verteidigung habe umfangreich dazu plädiert, was die Verhandlungsdauer und damit auch den gerichtlichen Aufwand erhöht habe. Zudem habe die Vorinstanz das Urteil begründen müssen, wobei etwas mehr als zwei A4-Seiten auf diesen Anklagepunkt entfallen würden. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz zulasten der Beschuldigten sei bun- desrechtswidrig. Ein Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem die Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfah- ren in einem von drei Punkten freigesprochen worden sei. Nachdem die Kosten- frage die Entschädigungsfrage präjudiziere, hätte die Beschuldigte aufgrund ihres vorinstanzlichen Teilfreispruchs in einem von drei Punkten damit auch Anspruch auf teilweise Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Mindestens ein Drittel der Anwaltskoten wären ihr somit zu ersetzen (Urk. 51 S. 15 f.).
- 25 -
E. 1.3 Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sofern die beschuldigte Person jedoch teil- weise frei- und teilweise schuldig gesprochen wird, sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft an- teilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die ge- samten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheit- lichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).
E. 1.4 Der Sachverhalt betreffend das Ereignis vom tt.mm.2020 ist erstellt. Die Beschuldigte ist diesbezüglich der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kund- gebung und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen. Alle drei Vorwürfe stehen in einem engen und direkten Zusam- menhang. Sie betreffen denselben Sachverhalt. Deshalb waren alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Eine massgebli- che Erweiterung der Untersuchung entstand durch den Vorwurf der Widerhand- lung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 nicht. Der Zusatzaufwand bezüg- lich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 war auch für die Vorinstanz gering und hatte für die Beschuldigte keine wesentli- chen Weiterungen zur Folge. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens daher vollumfänglich der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.5 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Über-
- 26 - nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-Griesser,
3. Aufl. 2020, Art. 429 N 3b; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7).
E. 1.6 Nachdem der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind, ist ihr keine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 1.7 Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziff. 5-7) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufungsverfahren
E. 2 Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2023 und das Statthalteramt mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 42, Urk. 43). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 46, Urk. 47). Mit Beschluss vom 20. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und sowohl der Beschuldigten als auch dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48). Die Berufungs- begründung des Statthalteramts erfolgte mit Eingabe vom 5. April 2023, diejenige der Beschuldigten mit Schreiben vom 11. April 2023 (Urk. 50, Urk. 51). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Beschuldigten und dem Statthalter- amt Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 53). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 55). Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom
- 6 -
28. April 2023 und die Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 die Beru- fungsantwort ein (Urk. 56, Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wur- de die Berufungsantwort dem Statthalteramt bzw. der Beschuldigten zur freige- stellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 59). Diese erfolgte seitens der Beschul- digten mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (Urk. 61). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Stellungnahme der Beschuldigten dem Statthalter- amt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 64). Das Statthalteramt ver- zichtete auf eine solche (Urk. 66). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massga- be ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Be- schuldigte als auch das Statthalteramt unterliegen mit ihren Anträgen auf vollum- fänglichen Freispruch bzw. vollumfänglichen Schuldspruch, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei der Ko- stenanteil des Statthalteramts auf die Staatskasse zu nehmen ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3).
E. 2.3 Der Beschuldigten ist dementsprechend eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 62), der Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'757.40 (inkl. MWST) zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staa- tes vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
E. 2.4 Es ist unbestritten, dass die Kundgebung am tt.mm.2020 auf dem B._____-platz nicht bewilligt war. Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte an die- ser teilgenommen und sie zumindest in Kauf genommen hat, dass dafür keine Bewilligung vorlag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV
- 18 - erfüllt ist (Urk. 41 S. 11 f.). Damit bleibt zu prüfen, ob aufgrund des dazumal gel- tenden Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und der daraus resultierenden Aussicht auf einen abschlägigen Bewilligungsentscheid der Behörde ein Rechtfer- tigungsgrund vorlag. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Einschränkungen von Grund- rechten gemäss Art. 36 Abs. 1 BV und die gesetzliche Grundlage für eine Bewilli- gungspflicht einer Demonstration korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für politische Umzüge, Mahnwa- chen und Kundgebungen (Art. 21 Abs. 1 VBöG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewähr- leistet ist. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 3 VBöG). Im Bewilligungsverfahren hat die zuständige Behörde die verschiedenen Interessen, welche durch eine Kundgebung auf öffentlichem Grund tangiert wer- den, nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewich- ten. So hat sie einerseits dem ideellen Gehalt der Meinungsäusserungs- und Ver- sammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Andererseits hat sie die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grundes im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner sowie die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbetei- ligter Dritter mitzuberücksichtigen. Zu entscheiden ist nicht nur über die Zulässig- keit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr über die Rand- bedingungen, d.h. über allfällige Auflagen, Bedingungen oder Alternativen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimm- ten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedin- gungen durchzuführen. Hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; BGE 127 I 164 E. 3.b). In Praxis und Lehre werden gewisse (im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte) "übergesetzliche" Rechtfertigungsgründe anerkannt. Dazu gehören insbesondere das notstandsähnliche Widerstandsrecht bzw. die Wahrung berech-
- 19 - tigter Interessen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Beru- fung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und aus- geschöpft wurde. Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel dar- stellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender, vermeintliche Missstände öffentlich zu machen (BGE 129 IV
E. 3 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen sowie diejenige ihres Eheman- nes, wonach die Beschuldigte die polizeiliche Lautsprecherdurchsagen, den Platz zu verlassen, nicht gehört habe, als Schutzbehauptungen abqualifiziert. Diese vorinstanzliche Sichtweise sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mithin willkürlich. Nicht
- 8 - gefolgt werden könne der Vorinstanz nämlich bereits, wenn diese festhalte, die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten seien deshalb unglaubwürdig, da dieser ein nachvollziehbares Interesse daran habe, dass seine Ehefrau nicht ver- urteilt werde. Der Ehemann habe offen zugegeben, die Lautsprecherdurchsagen gehört zu haben, während er im gleichen Atemzug festgehalten habe, seine Frau habe die Durchsagen hingegen wirklich nicht gehört. Jemandem, der für sich sel- ber ein umfassendes Geständnis ablegt und zugleich festhält, seine Frau sei aber nicht schuldig, per se eine Schutzbehauptung zu unterstellen, zeuge von einer einseitig zulasten der beschuldigten Person gerichteten Sichtweise. Im Zeitpunkt seiner eigenen Hauptverhandlung am 16. September 2022 habe der Ehemann gar noch nicht gewusst, dass seine Ehefrau ebenfalls angeklagt werden würde. Sodann anerkenne die Vorinstanz selber, dass es an jenem tt.mm.2020 auf dem B._____-platz durchaus laut gewesen sei. Indem sie trotzdem von einer Schutz- behauptung der Beschuldigten ausgehe, verletze sie ihre gesetzliche Pflicht, die Sachlage im Zweifel zugunsten der beschuldigten Person zu würdigen. Schliess- lich sei allgemein bekannt, dass auch zwei unmittelbar nebeneinander stehende Personen keineswegs zwingend dieselben Details wahrnehmen, die sich in der Umgebung abspielten. Es sei willkürlich, zu behaupten, nur weil die Person etwas gehört habe, müsse eine daneben stehende Person dasselbe zwingend auch ge- hört haben. Dass die Beschuldigte gewisse Dinge teils schlicht nicht höre, habe sich auch gezeigt, als sie vor Vorinstanz mehrmals in den Gerichtssaal gerufen worden sei und nicht darauf reagiert habe, weshalb ihre Anwältin ihr habe mittei- len müssen, dass sie in den Gerichtssaal gebeten worden sei. Aus alledem – und insbesondere dem Umstand, dass der Ehemann der Beschuldigten sich selber belastet und nur seine Frau entlastet habe – folge, dass die Vorinstanz vorschnell von einer blossen Schutzbehauptung der Beschuldigten ausgegangen sei. Die einseitig gegen die Beschuldigte gerichtete Sichtweise der Vorinstanz lasse sich mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz in dubio pro reo offensichtlich nicht verein- baren, womit sich deren Optik als willkürlich erweise, nachdem diverse nicht zu unterdrückende Restzweifel daran beständen, dass die Beschuldigte die Poli- zeilautsprecher wirklich gehört habe (Urk. 51 S. 6 ff.).
- 9 -
E. 3.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) schuldig (Urk. 41 S. 15 f.).
E. 3.2 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenge- fasst geltend, der Vorinstanz sei dahingehend zu widersprechen, dass Art. 4 APV eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um Kundgebungsteilnehmende mittels polizeilicher Lautsprecherdurchsagen von einem Platz wegzuweisen, da es sich dabei um einen "friedlichen Standardvorgang" bei der polizeilichen Arbeit handle. Bei der polizeilichen Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen, einen Platz zu verlassen, handle es sich um nichts anderes als eine Wegweisung. Da- bei gelange aber nicht mehr generaliter Art. 4 APV als Auffangnorm für gesetzlich nicht explizit geregeltes, gleichwohl aber alltägliches Polizeihandeln zur Anwen- dung. Vielmehr sei im Bereich von Wegweisungen die lex specialis des § 33 PolG/ZH einschlägig. Demnach könne die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, Dritte erheblich belästige, gefährde oder unberechtigterweise an der bestimmungsge- mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindere, wenn Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr oder Sanität bei ihrer Tätigkeit behindert würden, wenn die Person selbstgefährdet sei oder zur Wahrung der Rechte von Personen, insbe- sondere der Pietät. Zu Recht mache auch die Anklagebehörde nicht geltend, dass
- 21 - vorliegend jemals die Voraussetzungen von § 33 PolG/ZH erfüllt gewesen wären. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet gewesen, nachdem die Kundgebung auf dem B._____-platz unbestrittenermassen friedlich gewesen sei. Daraus folge, dass § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage bilde, um eine friedliche Ansammlung von Menschen aufzulösen, welche in sicherheits- polizeilicher Hinsicht unstreitig keinerlei Bedenken aufwerfe. Nachdem § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV bilde, um eine Handvoll friedlicher Personen von einer Örtlichkeit wegzuweisen, verbiete sich folglich jeder Rückgriff auf Art. 4 APV. Daraus folge, dass für die po- lizeilichen Lautsprecherdurchsagen mit unstreitigem Wegweisungscharakter keine genügende gesetzliche Grundlage bestanden habe und sich daher jede Verurtei- lung der Beschuldigten für deren Missachtung verbiete. Ausserdem verstosse Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV gegen das allgemeine wie auch strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Eine tiefe Personengrenze bei Kundgebungen stelle einen schweren und nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar. Eine Person gleichwohl in Anwendung einer Blankettnorm in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV zu bestrafen, da diese sich geweigert habe, eine rechtswidrige Weisung zu befolgen, verbiete sich somit. Jedenfalls für einen schweren Grundrechtseingriff wie den vorliegenden, erweisen sich die von der Vorinstanz angerufenen Bestim- mungen in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV als zu wenig bestimmt, um eine Verurteilung zu legitimieren. Vielmehr würden sie das strafrechtliche Be- stimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) verletzen. Daraus folge, dass der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei (Urk. 51 S. 10 ff.).
E. 3.3 Das Statthalteramt führte in seiner Berufungsantwort aus, dass die Po- lizei konkret bezüglich der fraglichen Massnahme gestützt auf Art. 7c Abs. 3 CO- VID-19-Verordnung für die Einhaltung der Massnahmen im öffentlichen Raum zu- ständig gewesen sei. In diesem Sinn sei die Stadtpolizei Zürich zu den mehrmali- gen Lautsprecherdurchsagen, wonach der B._____-platz zu verlassen sei, befugt gewesen. Des Weiteren handle es sich bei den besagten Lautsprecherdurchsa- gen lediglich um mündliche Anordnungen der vor Ort anwesenden Polizei, welche als allgemeine polizeiliche Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV zu qualifizieren
- 22 - seien und denen entsprechend Folge zu leisten sei. Erst wenn der mündlich aus- gesprochenen Wegweisung nicht Folge geleistet werde, werde die betreffende Person mittels schriftlicher Verfügung weggewiesen (§ 34 PolG/ZH). Die Beschul- digte irre sich, wenn sie behaupte, dass es sich bei § 33 PolG um eine lex specia- lis und bei Art. 4 APV um eine lex generalis handle. Die Allgemeine Polizeiverord- nung sei kommunal geregelt und ergänzend zum Polizeigesetz anzuwenden. Das Polizeigesetz umschreibe die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung (§ 1 PolG/ZH), während die Allgemeine Polizeiverordnung unter ande- rem den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Zürich regle (Art. 1 Abs. 1 APV). Nach dem Gesagten sei die Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV nicht rechtswidrig (Urk. 56 S. 3).
E. 3.4 Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen An- ordnung wäre unter Berücksichtigung von deren Vielfalt kaum zweckmässig. Inso- fern ist nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen An- ordnung nicht spezifiziert. Ferner benötigt nicht jeder beliebige, sondern lediglich jeder schwere Grundrechtseingriff eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es mit der Allgemei- nen Polizeiverordnung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es im fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 7c Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 Aufgabe der Polizei, für die Ein- haltung der Vorgaben im öffentlichen Raum, d.h. auch des Verbots von Men- schenansammlungen von mehr als 5 Personen, zu sorgen. Das Auflösen von un- bewilligten Demonstrationen gehört – gerade in Zürich – zu den alltäglichen Auf- gaben der Polizei. Die Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen an die Kundgebungsteilnehmer, den B._____-platz zu verlassen, stellt keinen schweren
- 23 - Grundrechtseingriff dar. Dass die Vorinstanz diese Aufforderung als friedlichen Standardvorgang erachtete, ist nachvollziehbar. Dafür reicht die allgemeingehal- tene Norm gemäss Art. 4 APV, womit auch eine Bestrafung nach Art. 26 APV zu- lässig ist. Wie unter Ziff. III vorstehend erwogen, ist der Sachverhalt erstellt, d.h. die Beschuldigte kam der Aufforderung, den B._____-platz zu verlassen, nicht nach, obwohl sie die entsprechenden Lautsprecherdurchsagen gehört hatte. Da- mit leistete sie den polizeilichen Anordnungen keine Folge. Die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz erweist sich nicht als bundesrechtswidrig. Vielmehr ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 41 S. 17 und S. 19). Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der Beschul- digten als sehr leicht zu bezeichnen, da die Kundgebung friedlich ablief und es weder zu Personen- noch zu Sachschäden kam. Die Beschuldigte arbeitet in ei- nem Teilzeitpensum als selbständige Therapeutin, wobei die finanziellen Verhält- nisse nicht bekannt sind. Sie gab vor Vorinstanz an, das Einkommen reiche gera- de so zum Leben (Prot. I S. 7). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 200.– als ange- messen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzulegen ist.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten-und Entschädigungsfolgen erstinstanzliches Verfahren
E. 4 Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes C._____ korrekt zusammengefasst und sowohl in der Be- gründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutreffend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Einvernahme und vor Vorinstanz, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei gehört zu haben (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10 ff.). Ihr Ehemann führte in der polizeilichen Einvernahme aus, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei zwei- oder dreimal gehört zu haben (Urk. 23 S. 2). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Septem- ber 2022 im gegen ihn geführten Strafverfahren. In diesem Zusammenhang er- wähnte er, seiner Frau sei vorgeworfen worden, dass sie die Rufe der Polizei ha- be hören können. Sie sei aber so traumatisiert gewesen, dass sie tatsächlich nichts gehört habe (Urk. 29/2 S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Strafbefehl erst am
19. September 2022 der Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen wurde, dieser da- tiert aber vom 24. März 2022 (Urk. 12) und mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde die Beschuldigte vom Statthalteramt darauf hingewiesen, dass es am Strafbefehl festhalte (Urk. 24). Der Beschuldigten und damit wohl auch ihrem Ehemann war am 16. September 2022 durchaus bekannt, dass auch die Be- schuldigte angeklagt werden würde. Und der Ehemann führte ja selbst aus, dass seiner Frau vorgeworfen werde, die Rufe der Polizei gehört zu haben. Er hatte al- so durchaus Grund, seine Frau in Schutz zu nehmen und zu ihren Gunsten aus- zusagen. Dass er in Bezug auf sich selbst eingestand, die Lautsprecherdurchsa- gen gehört zu haben, ist kein Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Aussage zugunsten der Beschuldigten nicht um eine Schutzbehauptung handelte. Man kann durchaus zu seinen Lasten aussagen, nicht hingegen zu Lasten seiner Ehe- frau. Nachdem C._____ bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, die Laut- sprecherdurchsagen gehört zu haben, wäre es auch unglaubhaft gewesen, vor dem Bezirksgericht plötzlich das Gegenteil zu behaupten. In Bezug auf seine Ehefrau war es jedoch noch nicht zu spät, zu ihren Gunsten auszusagen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, zumal auf den Videoaufnahmen (Urk. 20) die
- 10 - Lautsprecherdurchsagen laut und deutlich zu hören sind. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
E. 6 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Organisatoren der infrage stehenden Kundgebung bei einem gesetzeskonformen Vorgehen bei den zustän- digen Behörden um die Bewilligung ihrer Protestaktion hätten ersuchen müssen (Art. 13 Abs. 2 APV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VBöG; Urk. 41 S. 13 ff.). Ei- nen abschlägigen Entscheid hätte im Hinblick auf die Durchsetzung der verfas- sungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln angefochten werden kön- nen. Diesfalls wäre im Rechtsmittelverfahren neben der Überprüfung der ange- fochtenen Verfügung auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit auch eine konkrete Normenkontrolle bezüglich Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 möglich gewe- sen. Hinweise darauf, dass die Veranstalter der Kundgebung vom tt.mm.2020 versucht hätten, für ihre geplante Protestaktion auf dem B._____-platz in Zürich eine Bewilligung einzuholen, bestehen jedoch keine. Vielmehr entschieden sie sich gegen das vorstehend beschriebene gesetzeskonforme Vorgehen und führ- ten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungs- und allfälliges Rechtsmittel- verfahren durch. Entsprechend beschritten sie den Rechtsweg zur Wahrung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der potentiellen Teilnehmer ih- rer Kundgebung weder mit legalen Mitteln noch schöpften sie diesen aus. Indem die Beschuldigte an der Kundgebung vom tt.mm.2020 teilnahm, obwohl sie wuss- te oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass dafür keine Bewilligung vor- lag, unterstützte sie die gesetzeswidrige Vorgehensweise der Veranstalter bzw.
- 20 - machte sich diese zu eigen. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Zu Schuldsprüchen in ähnlichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urtei- len der I. Strafkammer vom 31. August 2022 (Geschäfts-Nr. SU220020), vom 15. November 2022 (Geschäfts-Nr. 220024) und vom 3. Februar 2023 (SU220036) sowie der II. Strafkammer vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. SU220001) und 8. Februar 2023 (SU220018). Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen.
3. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grun- des (VBöG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 der All- gemeinen Polizeiverordnung (APV) sowie − der Widerhandlung gegen Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.
- Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 der COVID-19- Verordnung 2 (Fassung vom 14. Mai 2020) in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung 2 wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'757.40 zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich - 28 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230012-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Zweitberufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. November 2022 (GC220196)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 24. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Einsprecherin ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (VBöG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) sowie − der Widerhandlung gegen Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.
2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 der Covid-19- Verordnung 2 (SR 818.101.24; Fassung vom 14. Mai 2020) in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung 2 wird die Einsprecherin freigesprochen.
3. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 : Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Fr. 200.00 nachträgliche Gebühren des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten des Statthalteramts und des gerichtlichen Verfahrens werden der Einsprecherin auferlegt. Über die Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 3 - Die Gebühren, Auslagen sowie die Busse werden durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich eingefordert.
7. Ausgangsgemäss ist der Einsprecherin keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (Urk. 42 i.V.m. Urk. 51)
1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils vollstän- dig aufzuheben und es sei die Beschuldigte in Gutheissung der Beru- fung von den beiden verbliebenen Vorwürfen – Teilnahme an einer un- bewilligten Kundgebung sowie Widerhandlung gegen Art. 26 i.V.m. 4 APV Stadt Zürich durch Missachtung polizeilicher Anordnungen – um- fassend freizusprechen; entsprechend sei sodann von jeder Bestrafung abzusehen.
2. Es seien Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils in Gutheis- sung der Berufung dergestalt abzuändern, dass die gesamten Ge- richtskosten auf die Staatskasse genommen sowie sämtliche Gebüh- ren und Auslagen des Statthalteramts Zürich diesem zur Abschreibung überlassen werden; eventualiter seien die Verfahrenskosten (erstin- stanzliche Gerichtskosten und jene des Vorverfahrens) im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigten für anwalt- liche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 4'326.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zugespro- chen wird; zusätzlich seien ihr sodann Barauslagen in der Höhe von CHF 13.50 zu ersetzen.
- 4 -
4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils in Teilgut- heissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldig- ten für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 1'442.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichts- kasse zugesprochen wird; zusätzlich seien ihr sodann Barauslagen in der Höhe von CHF 13.50 zu ersetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.
b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 43 i.V.m. Urk. 50)
1. Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4 des Urteils vom 8. November 2022 des Be- zirksgerichts Zürich (GC220196) seien aufzuheben.
2. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbe- fehls vom 24. März 2022 (ST.2022.1952) schuldig zu sprechen.
3. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von 800.00 Franken zu bestrafen.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 24. März 2022 wurde die Beschuldigte und Berufungsklägerin (fortan die Beschuldigte) der Wi- derhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, der Teilnahme an einer nicht
- 5 - bewilligten Kundgebung sowie der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizei- verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 12). Die Beschuldigte liess mit Schreiben vom 4. April 2022 Einsprache ge- gen den Strafbefehl erheben (Urk. 13). Mit Eingabe vom 19. September 2022 überwies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 25). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 freigespro- chen und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Wider- handlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig gesprochen (Urk. 54). Das Urteil wurde am 8. November 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv der Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 17; Urk. 34). Dem Statthalteramt wurde das Dispositiv am 9. November 2022 zugestellt (Urk. 49). Die Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 8. November 2022 und das Statthalteramt mit Eingabe vom
15. November 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 35, Urk. 37). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Januar 2023 zugestellt (Urk. 40/1-2).
2. Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2023 und das Statthalteramt mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 42, Urk. 43). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 46, Urk. 47). Mit Beschluss vom 20. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und sowohl der Beschuldigten als auch dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48). Die Berufungs- begründung des Statthalteramts erfolgte mit Eingabe vom 5. April 2023, diejenige der Beschuldigten mit Schreiben vom 11. April 2023 (Urk. 50, Urk. 51). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Beschuldigten und dem Statthalter- amt Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 53). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 55). Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom
- 6 -
28. April 2023 und die Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 die Beru- fungsantwort ein (Urk. 56, Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wur- de die Berufungsantwort dem Statthalteramt bzw. der Beschuldigten zur freige- stellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 59). Diese erfolgte seitens der Beschul- digten mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (Urk. 61). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Stellungnahme der Beschuldigten dem Statthalter- amt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 64). Das Statthalteramt ver- zichtete auf eine solche (Urk. 66). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,
3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht kommen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig fest-
- 7 - gestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochte- ne Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, wissentlich und willentlich an ei- ner unbewilligten Demonstration betreffend "Einschränkungen der Grundrechte wegen der Corona-Massnahmen des Bundes" teilgenommen zu haben, an wel- cher mehr als rund 100 Personen teilgenommen hatten, obschon politische Kundgebungen mit mehr als 5 Personen untersagt waren, und dabei polizeiliche Anordnungen missachtet zu haben, indem sie sich trotz mehrmaliger Aufforde- rungen mittels Lautsprecherdurchsagen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 12).
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass erstellt sei, dass sich die Be- schuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann am tt.mm.2020 auf dem B._____-platz eingefunden habe, um an der Demonstration gegen Covidmassnahmen teilzu- nehmen. Dabei habe sie gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. Nachdem die beiden die polizeilichen Durchsagen, den Platz zu verlassen, mindestens einmal zur Kenntnis genommen und ihnen nicht Folge geleistet hätten, seien sie von der Po- lizei kontrolliert und anschliessend weggewiesen worden (Urk. 41 S. 9).
3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen sowie diejenige ihres Eheman- nes, wonach die Beschuldigte die polizeiliche Lautsprecherdurchsagen, den Platz zu verlassen, nicht gehört habe, als Schutzbehauptungen abqualifiziert. Diese vorinstanzliche Sichtweise sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mithin willkürlich. Nicht
- 8 - gefolgt werden könne der Vorinstanz nämlich bereits, wenn diese festhalte, die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten seien deshalb unglaubwürdig, da dieser ein nachvollziehbares Interesse daran habe, dass seine Ehefrau nicht ver- urteilt werde. Der Ehemann habe offen zugegeben, die Lautsprecherdurchsagen gehört zu haben, während er im gleichen Atemzug festgehalten habe, seine Frau habe die Durchsagen hingegen wirklich nicht gehört. Jemandem, der für sich sel- ber ein umfassendes Geständnis ablegt und zugleich festhält, seine Frau sei aber nicht schuldig, per se eine Schutzbehauptung zu unterstellen, zeuge von einer einseitig zulasten der beschuldigten Person gerichteten Sichtweise. Im Zeitpunkt seiner eigenen Hauptverhandlung am 16. September 2022 habe der Ehemann gar noch nicht gewusst, dass seine Ehefrau ebenfalls angeklagt werden würde. Sodann anerkenne die Vorinstanz selber, dass es an jenem tt.mm.2020 auf dem B._____-platz durchaus laut gewesen sei. Indem sie trotzdem von einer Schutz- behauptung der Beschuldigten ausgehe, verletze sie ihre gesetzliche Pflicht, die Sachlage im Zweifel zugunsten der beschuldigten Person zu würdigen. Schliess- lich sei allgemein bekannt, dass auch zwei unmittelbar nebeneinander stehende Personen keineswegs zwingend dieselben Details wahrnehmen, die sich in der Umgebung abspielten. Es sei willkürlich, zu behaupten, nur weil die Person etwas gehört habe, müsse eine daneben stehende Person dasselbe zwingend auch ge- hört haben. Dass die Beschuldigte gewisse Dinge teils schlicht nicht höre, habe sich auch gezeigt, als sie vor Vorinstanz mehrmals in den Gerichtssaal gerufen worden sei und nicht darauf reagiert habe, weshalb ihre Anwältin ihr habe mittei- len müssen, dass sie in den Gerichtssaal gebeten worden sei. Aus alledem – und insbesondere dem Umstand, dass der Ehemann der Beschuldigten sich selber belastet und nur seine Frau entlastet habe – folge, dass die Vorinstanz vorschnell von einer blossen Schutzbehauptung der Beschuldigten ausgegangen sei. Die einseitig gegen die Beschuldigte gerichtete Sichtweise der Vorinstanz lasse sich mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz in dubio pro reo offensichtlich nicht verein- baren, womit sich deren Optik als willkürlich erweise, nachdem diverse nicht zu unterdrückende Restzweifel daran beständen, dass die Beschuldigte die Poli- zeilautsprecher wirklich gehört habe (Urk. 51 S. 6 ff.).
- 9 -
4. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes C._____ korrekt zusammengefasst und sowohl in der Be- gründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutreffend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Einvernahme und vor Vorinstanz, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei gehört zu haben (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10 ff.). Ihr Ehemann führte in der polizeilichen Einvernahme aus, die Lautsprecherdurchsagen der Polizei zwei- oder dreimal gehört zu haben (Urk. 23 S. 2). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Septem- ber 2022 im gegen ihn geführten Strafverfahren. In diesem Zusammenhang er- wähnte er, seiner Frau sei vorgeworfen worden, dass sie die Rufe der Polizei ha- be hören können. Sie sei aber so traumatisiert gewesen, dass sie tatsächlich nichts gehört habe (Urk. 29/2 S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Strafbefehl erst am
19. September 2022 der Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen wurde, dieser da- tiert aber vom 24. März 2022 (Urk. 12) und mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde die Beschuldigte vom Statthalteramt darauf hingewiesen, dass es am Strafbefehl festhalte (Urk. 24). Der Beschuldigten und damit wohl auch ihrem Ehemann war am 16. September 2022 durchaus bekannt, dass auch die Be- schuldigte angeklagt werden würde. Und der Ehemann führte ja selbst aus, dass seiner Frau vorgeworfen werde, die Rufe der Polizei gehört zu haben. Er hatte al- so durchaus Grund, seine Frau in Schutz zu nehmen und zu ihren Gunsten aus- zusagen. Dass er in Bezug auf sich selbst eingestand, die Lautsprecherdurchsa- gen gehört zu haben, ist kein Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Aussage zugunsten der Beschuldigten nicht um eine Schutzbehauptung handelte. Man kann durchaus zu seinen Lasten aussagen, nicht hingegen zu Lasten seiner Ehe- frau. Nachdem C._____ bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, die Laut- sprecherdurchsagen gehört zu haben, wäre es auch unglaubhaft gewesen, vor dem Bezirksgericht plötzlich das Gegenteil zu behaupten. In Bezug auf seine Ehefrau war es jedoch noch nicht zu spät, zu ihren Gunsten auszusagen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, zumal auf den Videoaufnahmen (Urk. 20) die
- 10 - Lautsprecherdurchsagen laut und deutlich zu hören sind. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 frei (Urk. 41 S. 9-11 und 19). 1.2. Das Statthalteramt führt in seiner Berufungsbegründung zusammen- fassend aus, dass die Vorinstanz zutreffend den Entscheid des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EMGR) wiedergebe, wonach das generelle Ver- anstaltungsverbot zwischen dem 17. März 2020 und dem 30. Mai 2020 gegen Art. 11 EMRK verstosse und demnach gestützt auf die EMRK unzulässig sei. Un- bestritten sei auch, dass es sich beim zu beurteilenden Verbot von Menschenan- sammlungen mit mehr als fünf Personen um eine Einschränkung der Versamm- lungsfreiheit nach Art. 22 BV handle. Der Ansicht der Vorinstanz zur Verhältnis- mässigkeit, dass die Verordnungsbestimmung, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen verboten sind, unverhältnismässig und somit ein un- zulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstelle, könne jedoch nicht ge- folgt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass das zu beurteilende Verbot zu Be- ginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbrei- tung des Coronavirus zu verhindern oder zumindest zu entschleunigen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Demnach stehe nicht nur das öffentli- che Interesse an der Kundgebung zur Debatte, sondern auch das öffentliche Inte- resse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung. Bei einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwägung vorzunehmen. Die Erwägungen des EGMR-Entscheides seien allgemein abstrakt und würden sich nicht mit kon- kreten Massnahmen, namentlich dem Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum auseinandersetzen. Die Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus, mithin Art. 7c Abs. 1 COVID-19-
- 11 - Verordnung 2, hätten zum damaligen Zeitpunkt eine Schutzfunktion gehabt und seien von der Bevölkerung einzuhalten gewesen. In Anbetracht der rasanten Ver- breitung des Coronavirus und der beträchtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolgedessen sei das öffentliche Interesse an der Gesund- heit der gesamten Bevölkerung höher zu gewichten als das Interesse der wenigen Demonstranten, einschliesslich der Beschuldigten, an einer unbewilligten Kund- gebung gegen Corona-Massnahmen. Weiter sei nach der Rechtsprechung zur Er- reichung des Ziels vorausgesetzt, dass die Straftat (vorliegend die Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2) notwendig und angemessen sei und den ein- zigen möglichen Weg darstelle. Es hätten aber andere Möglichkeiten bestanden, den Unmut gegen die Corona-Massnahmen des Bundes kundzutun, beispielswei- se sich in kleineren Gruppe aufzuhalten, einen Leserbrief zu verfassen oder auch Flyers zu verteilen. Indem nun im Nachhinein jegliche Strafbarkeit aufgrund dieser Massnahmen fallengelassen würde, werde dem Staat die notrechtliche Kompe- tenz gestützt auf Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV abgesprochen, ohne Berück- sichtigung der zum relevanten Zeitpunkt herrschenden Situation. Sodann sei es der Bevölkerung zuzumuten gewesen, die angeordnete Einschränkung zu dulden. Die fragliche Massnahme erscheine unter all diesen Gesichtspunkten als verhält- nismässig, und die Beschuldigte habe tatbestandsmässig im Sinne von Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 gehandelt (Urk. 50 S. 2 ff.). 1.3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, es sei un- zutreffend, dass das EGMR-Urteil 21881/20 von März 2022 nicht einschlägig sei, weil es nach Aufhebung der Corona-Massnahmen anhand eines aktuelleren Kenntnisstandes erfolgt sei. Die I. Strafkammer des Obergerichts habe bereits im April 2022 – also kurz nach Ergehen des EGMR-Urteils – entschieden, dieses sei für die Schweiz verbindlich, und es dürfe daher eine Verurteilung für einen Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung 2 nicht mehr erfolgen (Urteil SB210648 E. 5 und 6). Vor diesem Hintergrund sei die Zweitberufung der Ankla- gebehörde unverständlich, diene diese doch nicht (mehr) der Klärung einer um- strittenen Rechtsfrage. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass der EGMR in seinem Urteil nicht anerkannt hätte, gesundheitspolizeiliche Massnahmen müssten nach
- 12 - dem damaligen Kenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung getrof- fen werden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte in ihren Urteilen zu Covidmassnahmen fest, die Zulässigkeit epidemiologischer Massnahmen rich- te sich nach dem jeweils aktuellen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung von Massnahmen (statt vieler: BGE 140 I 450 E. 3.2.6). Das Bundesgericht habe be- reits 2021 und noch während der Geltung vieler anderer Massnahmen erwogen, eine 15-Personen-Obergrenze an Kundgebungen entleere die durch Art. 11 BV geschützte Versammlungsfreiheit faktisch ihres Kerns, was weder erforderlich noch zumutbar sei (BGE 148 I 33 E. 7.8.2 und 8.1). Es entspreche damit einer grundsätzlichen Wertung verfassungsrechtlicher Natur, dass auch in Notrechts- zeiten die Versammlungsfreiheit nicht ihres Gehalts entleert werden dürfe. Die Ur- teile des Bundesgerichts wie auch des EGMR seien damit grundsätzlicher Natur und hielten zu Recht fest, dass auch in Zeiten von Krisen die Appellwirkung öf- fentlicher Proteste gewährleistet sein müsse. Ergebe eine vorfrageweise Prüfung, dass eine Norm, gegen welche verstossen worden sei, vor höherrangigem Recht nicht standhalte, sei diese nicht anwendbar und verbiete sich daher eine Verurtei- lung des Betroffenen bereits aufgrund des strafrechtlichen Legalitätsprinzips. Zu- sammenfassend sei betreffend COVID-19-Verordnung 2 der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Urk. 57 S. 2 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt, wo- rauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom
15. März 2022 in Sachen Communauté Genevoise d'action Syndicale gegen Schweiz (Verfahren 21881/20) entschieden, dass das Versammlungsverbot zwi- schen dem 17. März 2020 und 30. Mai 2020 eine Verletzung von Art. 11 EMRK darstellt. Der Gerichtshof berücksichtigte die beträchtliche Zeitdauer des allge- meinen Verbots (Erwägungen Ziffer 86) und vertrat die Auffassung, der Bundesrat habe die Frage nicht beantwortet, weshalb der Zugang zu Fabriken und Büros weiterhin erlaubt war, auch wenn dort hunderte von Leuten angestellt waren, so- fern die Angestellten die adäquaten organisatorischen und technischen Mass- nahmen ergriffen, um die Hygienemassnahmen und Abstandsregeln einhalten zu
- 13 - können, während dies für die Organisation einer Kundgebung im öffentlichen Raum, also unter freiem Himmel, selbst bei Einhaltung von Anweisungen zum Schutz der Gesundheit nicht galt (Erwägungen Ziffer 87). Ferner hielt der Ge- richtshof fest, eine friedliche Demonstration dürfe im Prinzip nicht Gegenstand ei- ner Androhung strafrechtlicher Mittel bilden, die Verhängung einer Strafe bedürfe einer besonderen Begründung. Die angedrohte Strafe von bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe beurteilte der Gerichtshof als sehr scharfe Sanktion (Erwägungen Zif- fer 89). Er hielt fest, die schwere Bedrohung, welche das Coronavirus für die Ge- sellschaft und die öffentliche Gesundheit darstellte, müsse berücksichtigt werden, wie auch der Umstand, dass am Anfang der Pandemie nur beschränkte Kenntnis- se über den Charakter und die Gefährlichkeit des Virus herrschten und dass der Staat rasch handeln musste (Erwägungen Ziffer 84). Auf der anderen Seite sei die Bedeutung einer friedlichen Versammlung in einer demokratischen Gesellschaft in Betracht zu ziehen, die Dauer der Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zu berücksichtigen und die angedrohte Art und Schwere der Sanktion bei einem Verstoss gegen das Verbot. Ausserdem hätten die innerstaatlichen Gerichte in der relevanten Zeit keine wirksame Kontrolle der fraglichen Massnahmen vorge- nommen (Erwägungen Ziffer 91). Der Gerichtshof kam zum Schluss, die Schweiz habe mit dem Versammlungsverbot gemäss der Covid-19-Verordnung 2 ihren Ermessensspielraum überschritten, und der Eingriff sei daher nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EMRK. Es liege daher eine Verletzung von Art. 11 EMRK vor. Gestützt auf die Erwägungen des Gerichtshofs stellt somit die Regelung gemäss Art. 7c Abs. 1 Covid-19- Verordnung 2 einen unverhältnismässigen Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK dar. Das Bundesgericht hat sodann mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 festgehalten, dass ein vom Regierungsrat des Kantons Bern angeordnetes Verbot von Veranstaltungen von mehr als 15 Personen als Corona-Massnahme vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Demonstrati- onen auf öffentlichem Grund differenzierte Lösungen im Einzelfall sowie die An- ordnung risikolimitierender Auflagen erlaube, und mit Blick auf die hohe demokra- tische Bedeutung von Kundgebungen nicht erforderlich sei (E. 7.7.3). Bezüglich
- 14 - der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn führte das Bundesgericht aus, dass die Begrenzung der Teilnehmer auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundes- rechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen die Ver- sammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart einschränke, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert werde. In diesem Kontext werde die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2). Im Ergebnis sei die Be- schränkung der Anzahl Teilnehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen aufgrund des Umstandes, dass das gesund- heitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könnte und ange- sichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar. Die angefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unver- hältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (E. 8.1). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Ansicht der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit, dass die Verordnungsbestimmung, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen verboten sind, unverhält- nismässig und somit ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstel- le, – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – gefolgt werden. Sowohl der EGMR als auch das Bundesgericht haben das öffentliche Interesse an der Ge- sundheit der Bevölkerung gegenüber dem öffentlichen Interesse an öffentlichen Kundgebungen gegeneinander abgewogen, worauf verwiesen werden kann. Die- se Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das hier zu beurteilende Verbot von Versammlungen mit mehr als 5 Personen ist im Übrigen noch strikter als das Verbot von Veranstaltungen von mehr als 15 Personen, wel- ches im Kanton Bern galt und welches das Bundesgericht als unverhältnismässig erachtete. Sodann hat der EGMR durchaus die zum relevanten Zeitpunkt herr- schende Situation berücksichtigt, prüfte er doch Corona-Massnahmen, welche im Frühling 2020 und damit zu Beginn der Pandemie galten. Zu Freisprüchen in ähn- lichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urteilen der I. Strafkammer vom 20. April 2022 (Geschäfts-Nrn. SB210648 und SB220001) und der II. Strafkammer vom 31. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. SB210445).
- 15 - Eine Verurteilung der Beschuldigten gestützt auf Art. 7c Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10f. Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 würde demzufolge eine Verletzung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK und Art. 22 BV darstellen. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der COVID-19- Verordnung 2 freizusprechen.
2. Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung 2.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c der Verordnung über die Be- nutzung des öffentlichen Grundes (VBöG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) schuldig (Urk. 41 S. 11-14 und S. 19). 2.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenge- fasst geltend, dass der Ehemann der Beschuldigten betreffend genau denselben Vorwurf vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen worden sei, da die Einzelrichte- rin der Auffassung gewesen sei, dass der Freispruch in Bezug auf eine Wider- handlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 per se auch zu einem Freispruch in Bezug auf die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung führen müsse. Ers- tens sei offenkundig, dass angesichts der damals geltenden, sehr restriktiven Personenobergrenzen für Menschenansammlungen jeder Art eine Bewilligung nicht erhältlich gewesen wäre, es sich mithin um eine damals objektiv nicht bewil- ligungsfähige Veranstaltung gehandelt habe. Zudem sei auch auf die Besonder- heit des Art. 79 Abs. 1 KV/ZH hinzuweisen, wonach im Kanton Zürich eine Nor- menkontrolle nur durch Gerichte und vom Volk gewählte Behörden vorgenommen werden dürfe und eben nicht von der Stadtpolizei als für die Erteilung von Bewilli- gungen zuständige Instanz im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Dagegen ha- be das Statthalteramt Berufung erhoben, und das Berufungsverfahren sei auf der I. Strafkammer unter der Geschäftsnummer SU230003 hängig. Allein das Verbot widersprechender Strafurteile bei demselben Sachverhalt spreche gegen eine Verurteilung der Beschuldigten. Die Vorinstanz weise sodann an sich zutreffend darauf hin, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung be-
- 16 - rechtigter Interessen nur dann zum Tragen komme, wenn die Straftat quasi als einziger Ausweg erscheine, um einen rechtlichen Konflikt zu lösen. Dabei verken- ne sie allerdings, dass genau jene Voraussetzungen erfüllt seien. Angesichts der damals geltenden (rechtswidrigen) 5-Personen-Obergrenze wäre für die vorlie- gend streitige Kundgebung von 50 max. 100 Personen offensichtlich keine Bewil- ligung erteilt worden. Von den Organisatoren und erst recht von den Teilnehmen- den zu verlangen, diese müssten Bemühungen nachweisen, dass sie eine Bewil- ligung beantragt hätten, sei folglich überspitzt formalistisch. Selbst wenn man da- von ausgehen sollte, von den Kundgebungsteilnehmenden könne verlangt wer- den, dass sich diese eigenständig um den Erhalt einer Bewilligung bemühten so- wie im Falle eines negativen Entscheids eigenständig gegen diesen Beschwerde erheben müssten, gelte es noch immer darauf hinzuweisen, dass es offensichtlich sei, dass das Urteil einer Rechtsmittelinstanz erst in einem Zeitpunkt ergehen würde, in dem das Datum der geplanten Kundgebung bereits längst verstrichen wäre. Mit Leserbriefen oder Internetforen erreiche man sodann nicht dieselbe Personengruppen wie mit einer Veranstaltung auf einem öffentlichen Platz, wes- halb die Straftat, nämlich die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung, im mm.2020 der einzige Ausweg gewesen sei, um den bestehenden rechtlichen Konflikt wirksam zu lösen. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz halte damit vor Bundes- und Konventionsrecht nicht stand. Schliesslich sei ein Gesuch um Bewilligung einer Kundgebung auch unter dem Gesichtspunkt aussichtslos gewe- sen, dass der Stadtpolizei Zürich als untergeordnete Verwaltungsbehörde kein Recht zur Vornahme einer inzidenten Normenkontrolle zustehe (vgl. Art. 79 Abs. 1 KV/ZH). Damit seien die Anforderungen an den übergesetzlichen Rechtfer- tigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung erfüllt, denn unter den kantonsrechtlichen Zürcher Rah- menbedingungen sei die Straftat der einzige Ausweg gewesen, der Geltung der EMRK wirksam und nicht nur theoretisch zum Durchbruch zu verhelfen. Aus alle- dem folge, dass die Beschuldigte allein aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration gemäss kommunalem Stadtzür- cher Recht freizusprechen sei. Nachdem hinsichtlich der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 ein Freispruch ergangen sei, dürfe sinnlogisch keine
- 17 - Verurteilung für die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung (mehr) erfol- gen. Insoweit erweise sich die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz als bundes- rechtswidrig (Urk. 51 S. 2 ff.). 2.3. Das Statthalteramt führte in seiner Berufungsantwort aus, die Kompe- tenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, obliege nicht dem Gesuchstellenden. Und nur weil eine Veran- staltung objektiv nicht bewilligungsfähig sei, könne nicht die Kundgebung kurzer- hand ohne Bewilligung durchgeführt werden, und darüber hinaus ohne mit straf- rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wenn eine solche Vorgehensweise rechtmässig wäre, wäre dies wohl ein "Freipass" für jegliche extremistischen De- monstrationen. Die gesetzeskonforme Vorgehensweise verlange jedoch, dass die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersuchen. Ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde wäre sodann im Hinblick auf die Durchset- zung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten. Des Weiteren liege es in der Verantwortung jedes einzelnen Teilnehmenden, sich vor- ab zu informieren, ob es sich um eine bewilligte Demonstration handle. Vorlie- gend habe es sich um eine Demonstration gegen die einschränkenden Corona- Massnahmen gehandelt, weshalb die Beschuldigte sehr wohl gewusst oder zu- mindest in Kauf genommen habe, dass es sich hierbei um eine nicht bewilligte Demonstration gehandelt habe, ansonsten sie nicht gewusst hätten, wogegen sie demonstriert hätten. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen Teilnahme an ei- ner unbewilligten Demonstration gemäss Art. 26 lic. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV sei nicht rechtswidrig (Urk. 56 S. 2). 2.4. Es ist unbestritten, dass die Kundgebung am tt.mm.2020 auf dem B._____-platz nicht bewilligt war. Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte an die- ser teilgenommen und sie zumindest in Kauf genommen hat, dass dafür keine Bewilligung vorlag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV
- 18 - erfüllt ist (Urk. 41 S. 11 f.). Damit bleibt zu prüfen, ob aufgrund des dazumal gel- tenden Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und der daraus resultierenden Aussicht auf einen abschlägigen Bewilligungsentscheid der Behörde ein Rechtfer- tigungsgrund vorlag. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Einschränkungen von Grund- rechten gemäss Art. 36 Abs. 1 BV und die gesetzliche Grundlage für eine Bewilli- gungspflicht einer Demonstration korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 41 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für politische Umzüge, Mahnwa- chen und Kundgebungen (Art. 21 Abs. 1 VBöG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewähr- leistet ist. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 3 VBöG). Im Bewilligungsverfahren hat die zuständige Behörde die verschiedenen Interessen, welche durch eine Kundgebung auf öffentlichem Grund tangiert wer- den, nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewich- ten. So hat sie einerseits dem ideellen Gehalt der Meinungsäusserungs- und Ver- sammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Andererseits hat sie die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grundes im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner sowie die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbetei- ligter Dritter mitzuberücksichtigen. Zu entscheiden ist nicht nur über die Zulässig- keit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr über die Rand- bedingungen, d.h. über allfällige Auflagen, Bedingungen oder Alternativen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimm- ten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedin- gungen durchzuführen. Hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; BGE 127 I 164 E. 3.b). In Praxis und Lehre werden gewisse (im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte) "übergesetzliche" Rechtfertigungsgründe anerkannt. Dazu gehören insbesondere das notstandsähnliche Widerstandsrecht bzw. die Wahrung berech-
- 19 - tigter Interessen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Beru- fung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und aus- geschöpft wurde. Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel dar- stellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender, vermeintliche Missstände öffentlich zu machen (BGE 129 IV 6 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Organisatoren der infrage stehenden Kundgebung bei einem gesetzeskonformen Vorgehen bei den zustän- digen Behörden um die Bewilligung ihrer Protestaktion hätten ersuchen müssen (Art. 13 Abs. 2 APV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VBöG; Urk. 41 S. 13 ff.). Ei- nen abschlägigen Entscheid hätte im Hinblick auf die Durchsetzung der verfas- sungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln angefochten werden kön- nen. Diesfalls wäre im Rechtsmittelverfahren neben der Überprüfung der ange- fochtenen Verfügung auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit auch eine konkrete Normenkontrolle bezüglich Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 möglich gewe- sen. Hinweise darauf, dass die Veranstalter der Kundgebung vom tt.mm.2020 versucht hätten, für ihre geplante Protestaktion auf dem B._____-platz in Zürich eine Bewilligung einzuholen, bestehen jedoch keine. Vielmehr entschieden sie sich gegen das vorstehend beschriebene gesetzeskonforme Vorgehen und führ- ten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungs- und allfälliges Rechtsmittel- verfahren durch. Entsprechend beschritten sie den Rechtsweg zur Wahrung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der potentiellen Teilnehmer ih- rer Kundgebung weder mit legalen Mitteln noch schöpften sie diesen aus. Indem die Beschuldigte an der Kundgebung vom tt.mm.2020 teilnahm, obwohl sie wuss- te oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass dafür keine Bewilligung vor- lag, unterstützte sie die gesetzeswidrige Vorgehensweise der Veranstalter bzw.
- 20 - machte sich diese zu eigen. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Zu Schuldsprüchen in ähnlichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urtei- len der I. Strafkammer vom 31. August 2022 (Geschäfts-Nr. SU220020), vom 15. November 2022 (Geschäfts-Nr. 220024) und vom 3. Februar 2023 (SU220036) sowie der II. Strafkammer vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. SU220001) und 8. Februar 2023 (SU220018). Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen.
3. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung 3.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) schuldig (Urk. 41 S. 15 f.). 3.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammenge- fasst geltend, der Vorinstanz sei dahingehend zu widersprechen, dass Art. 4 APV eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um Kundgebungsteilnehmende mittels polizeilicher Lautsprecherdurchsagen von einem Platz wegzuweisen, da es sich dabei um einen "friedlichen Standardvorgang" bei der polizeilichen Arbeit handle. Bei der polizeilichen Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen, einen Platz zu verlassen, handle es sich um nichts anderes als eine Wegweisung. Da- bei gelange aber nicht mehr generaliter Art. 4 APV als Auffangnorm für gesetzlich nicht explizit geregeltes, gleichwohl aber alltägliches Polizeihandeln zur Anwen- dung. Vielmehr sei im Bereich von Wegweisungen die lex specialis des § 33 PolG/ZH einschlägig. Demnach könne die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, Dritte erheblich belästige, gefährde oder unberechtigterweise an der bestimmungsge- mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindere, wenn Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr oder Sanität bei ihrer Tätigkeit behindert würden, wenn die Person selbstgefährdet sei oder zur Wahrung der Rechte von Personen, insbe- sondere der Pietät. Zu Recht mache auch die Anklagebehörde nicht geltend, dass
- 21 - vorliegend jemals die Voraussetzungen von § 33 PolG/ZH erfüllt gewesen wären. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet gewesen, nachdem die Kundgebung auf dem B._____-platz unbestrittenermassen friedlich gewesen sei. Daraus folge, dass § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage bilde, um eine friedliche Ansammlung von Menschen aufzulösen, welche in sicherheits- polizeilicher Hinsicht unstreitig keinerlei Bedenken aufwerfe. Nachdem § 33 PolG/ZH keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV bilde, um eine Handvoll friedlicher Personen von einer Örtlichkeit wegzuweisen, verbiete sich folglich jeder Rückgriff auf Art. 4 APV. Daraus folge, dass für die po- lizeilichen Lautsprecherdurchsagen mit unstreitigem Wegweisungscharakter keine genügende gesetzliche Grundlage bestanden habe und sich daher jede Verurtei- lung der Beschuldigten für deren Missachtung verbiete. Ausserdem verstosse Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV gegen das allgemeine wie auch strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Eine tiefe Personengrenze bei Kundgebungen stelle einen schweren und nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar. Eine Person gleichwohl in Anwendung einer Blankettnorm in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV zu bestrafen, da diese sich geweigert habe, eine rechtswidrige Weisung zu befolgen, verbiete sich somit. Jedenfalls für einen schweren Grundrechtseingriff wie den vorliegenden, erweisen sich die von der Vorinstanz angerufenen Bestim- mungen in Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV als zu wenig bestimmt, um eine Verurteilung zu legitimieren. Vielmehr würden sie das strafrechtliche Be- stimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) verletzen. Daraus folge, dass der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei (Urk. 51 S. 10 ff.). 3.3. Das Statthalteramt führte in seiner Berufungsantwort aus, dass die Po- lizei konkret bezüglich der fraglichen Massnahme gestützt auf Art. 7c Abs. 3 CO- VID-19-Verordnung für die Einhaltung der Massnahmen im öffentlichen Raum zu- ständig gewesen sei. In diesem Sinn sei die Stadtpolizei Zürich zu den mehrmali- gen Lautsprecherdurchsagen, wonach der B._____-platz zu verlassen sei, befugt gewesen. Des Weiteren handle es sich bei den besagten Lautsprecherdurchsa- gen lediglich um mündliche Anordnungen der vor Ort anwesenden Polizei, welche als allgemeine polizeiliche Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV zu qualifizieren
- 22 - seien und denen entsprechend Folge zu leisten sei. Erst wenn der mündlich aus- gesprochenen Wegweisung nicht Folge geleistet werde, werde die betreffende Person mittels schriftlicher Verfügung weggewiesen (§ 34 PolG/ZH). Die Beschul- digte irre sich, wenn sie behaupte, dass es sich bei § 33 PolG um eine lex specia- lis und bei Art. 4 APV um eine lex generalis handle. Die Allgemeine Polizeiverord- nung sei kommunal geregelt und ergänzend zum Polizeigesetz anzuwenden. Das Polizeigesetz umschreibe die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung (§ 1 PolG/ZH), während die Allgemeine Polizeiverordnung unter ande- rem den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Zürich regle (Art. 1 Abs. 1 APV). Nach dem Gesagten sei die Verurteilung der Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV nicht rechtswidrig (Urk. 56 S. 3). 3.4. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen An- ordnung wäre unter Berücksichtigung von deren Vielfalt kaum zweckmässig. Inso- fern ist nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen An- ordnung nicht spezifiziert. Ferner benötigt nicht jeder beliebige, sondern lediglich jeder schwere Grundrechtseingriff eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es mit der Allgemei- nen Polizeiverordnung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es im fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 7c Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 Aufgabe der Polizei, für die Ein- haltung der Vorgaben im öffentlichen Raum, d.h. auch des Verbots von Men- schenansammlungen von mehr als 5 Personen, zu sorgen. Das Auflösen von un- bewilligten Demonstrationen gehört – gerade in Zürich – zu den alltäglichen Auf- gaben der Polizei. Die Aufforderung mittels Lautsprecherdurchsagen an die Kundgebungsteilnehmer, den B._____-platz zu verlassen, stellt keinen schweren
- 23 - Grundrechtseingriff dar. Dass die Vorinstanz diese Aufforderung als friedlichen Standardvorgang erachtete, ist nachvollziehbar. Dafür reicht die allgemeingehal- tene Norm gemäss Art. 4 APV, womit auch eine Bestrafung nach Art. 26 APV zu- lässig ist. Wie unter Ziff. III vorstehend erwogen, ist der Sachverhalt erstellt, d.h. die Beschuldigte kam der Aufforderung, den B._____-platz zu verlassen, nicht nach, obwohl sie die entsprechenden Lautsprecherdurchsagen gehört hatte. Da- mit leistete sie den polizeilichen Anordnungen keine Folge. Die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz erweist sich nicht als bundesrechtswidrig. Vielmehr ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 41 S. 17 und S. 19). Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der Beschul- digten als sehr leicht zu bezeichnen, da die Kundgebung friedlich ablief und es weder zu Personen- noch zu Sachschäden kam. Die Beschuldigte arbeitet in ei- nem Teilzeitpensum als selbständige Therapeutin, wobei die finanziellen Verhält- nisse nicht bekannt sind. Sie gab vor Vorinstanz an, das Einkommen reiche gera- de so zum Leben (Prot. I S. 7). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 200.– als ange- messen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzulegen ist.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten-und Entschädigungsfolgen erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt. Sie führte dazu aus, dass die Beschuldigte bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung einzig daher freigesprochen worden sei, weil die damals geltende ge- setzliche Grundlage grundrechtswidrig gewesen sei und daher zu keiner Strafe führen könne. Den Strafbehörden sei dadurch weder ein Mehr- noch ein Minder- aufwand entstanden. Der Sachverhalt sei erstellt worden. Daher rechtfertige es sich, die Kosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 41 S. 17). Was die von der Beschuldigten beantragte Entschädigung betrifft, erwog die Vor- instanz, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziere und der Grundsatz gelte, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten sei. Deshalb sprach die Vorinstanz der Beschuldigten keine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 41 S. 18). 1.2. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufungsbegründung geltend, der Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung habe zu einem Mehraufwand geführt. Die Verteidigung habe umfangreich dazu plädiert, was die Verhandlungsdauer und damit auch den gerichtlichen Aufwand erhöht habe. Zudem habe die Vorinstanz das Urteil begründen müssen, wobei etwas mehr als zwei A4-Seiten auf diesen Anklagepunkt entfallen würden. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz zulasten der Beschuldigten sei bun- desrechtswidrig. Ein Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem die Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfah- ren in einem von drei Punkten freigesprochen worden sei. Nachdem die Kosten- frage die Entschädigungsfrage präjudiziere, hätte die Beschuldigte aufgrund ihres vorinstanzlichen Teilfreispruchs in einem von drei Punkten damit auch Anspruch auf teilweise Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Mindestens ein Drittel der Anwaltskoten wären ihr somit zu ersetzen (Urk. 51 S. 15 f.).
- 25 - 1.3. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sofern die beschuldigte Person jedoch teil- weise frei- und teilweise schuldig gesprochen wird, sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft an- teilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die ge- samten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheit- lichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). 1.4. Der Sachverhalt betreffend das Ereignis vom tt.mm.2020 ist erstellt. Die Beschuldigte ist diesbezüglich der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kund- gebung und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen. Alle drei Vorwürfe stehen in einem engen und direkten Zusam- menhang. Sie betreffen denselben Sachverhalt. Deshalb waren alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig. Eine massgebli- che Erweiterung der Untersuchung entstand durch den Vorwurf der Widerhand- lung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 nicht. Der Zusatzaufwand bezüg- lich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 war auch für die Vorinstanz gering und hatte für die Beschuldigte keine wesentli- chen Weiterungen zur Folge. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens daher vollumfänglich der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Über-
- 26 - nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-Griesser,
3. Aufl. 2020, Art. 429 N 3b; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7). 1.6. Nachdem der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind, ist ihr keine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.7. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziff. 5-7) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massga- be ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Be- schuldigte als auch das Statthalteramt unterliegen mit ihren Anträgen auf vollum- fänglichen Freispruch bzw. vollumfänglichen Schuldspruch, weshalb ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei der Ko- stenanteil des Statthalteramts auf die Staatskasse zu nehmen ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). 2.3. Der Beschuldigten ist dementsprechend eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 62), der Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'757.40 (inkl. MWST) zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staa- tes vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grun- des (VBöG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 der All- gemeinen Polizeiverordnung (APV) sowie − der Widerhandlung gegen Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.
2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 der COVID-19- Verordnung 2 (Fassung vom 14. Mai 2020) in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung 2 wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'757.40 zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich
- 28 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald