Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 AnwG ZH (Anmassung der Berufsbezeichnung) schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 3'500.– bestraft. Der Beschuldigte erhob hiergegen mit Eingabe vom 26. Juni 2022 fristgerecht Einsprache (Urk. 10). Das Statthalter- amt überwies das Verfahren in der Folge am 18. August 2022 an die Vorinstanz (Urk. 17). Die Vorinstanz ordnete nach Eingang der Akten mit Verfügung vom
16. September 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setz- te dem Beschuldigten eine Frist, um seine Einsprache schriftlich zu begründen (Urk. 21). Diese Frist wurde in der Folge mit Verfügung vom 11. November 2022 – nachdem dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt werden konnte – erneut an- gesetzt (Urk. 25), woraufhin der Beschuldigte zur Begründung seiner Einsprache auf bereits in der Untersuchung eingereichte Eingaben verwies (Urk. 27). Die Vorinstanz fällte am 19. Dezember 2022 ein Urteil und eröffnete dieses direkt mit schriftlicher Begründung. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verlet- zung des Anwaltsmonopols schuldig, fällte betreffend den Vorwurf der Anmas- sung der Berufsbezeichnung indessen einen Freispruch (Urk. 30). Am 22. De- zember 2022 – und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils – ging bei der Vorinstanz eine ergänzende Eingabe des Beschuldigten ein, mit welcher er seine Einsprachebegründung ergänzen wollte (Urk. 31).
E. 2 Das Statthalteramt meldete mit Eingabe vom 18. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 32) und reichte dem Obergericht zudem mit Eingabe vom
27. Januar 2023 eine Berufungserklärung ein (Urk. 37). Der Beschuldigte meldete die Berufung zwar nicht bei der Vorinstanz an, reichte dem Obergericht indessen mit Eingabe vom 29. Januar 2023 eine Berufungserklärung ein (Urk. 38). Eine Berufungsanmeldung war vorliegend aber auch nicht zwingend notwendig, da das vorinstanzliche Urteil direkt in begründeter Form zugestellt worden war
- 3 - (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2). Auch die Berufung des Beschuldigten erfolgte damit frist- und formgerecht.
E. 3 Aufl. 2017, Rz. 1576). Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf.
E. 3.1 Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357
- 4 - Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Statthalteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Art. 336 Abs. 1 StPO regelt die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung. Diese ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung und für den Beschuldigten sowohl als Recht als auch als Pflicht aus- gestaltet. Hat ein Verfahren Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, besteht nach Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO ein Teilnahmezwang der beschuldigten Person. Sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, ist die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO nicht erforderlich, ausser die Verfahrensleitung ordnet ihre persönliche Teilnahme an.
E. 3.3 Zur Möglichkeit, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren schriftlich durchzu- führen, äussert sich Art. 336 Abs. 1 StPO nicht. Vielmehr hat auch dann eine Hauptverhandlung stattzufinden, wenn eine beschuldigte Person mit Teilnahme- pflicht auf ihr Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensiert wird oder die Teilnahme der beschuldigten Person in einem Über- tretungsstrafverfahren nicht erforderlich ist (vgl. BSK StPO-WYDER, Art. 336 StPO N 19).
E. 3.4 Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens findet sich in Art. 356 Abs. 6 StPO. Darin ist abschliessend geregelt, dass das erstinstanzliche Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das Verfahren mündlich (Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 66 StPO) und die Hauptverhandlung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO).
E. 3.5 Da der Beschuldigte in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren
– sinngemäss – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, bestand vorliegend kein Raum für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.
- 5 -
E. 3.6 Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erst- instanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Ver- fahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ord- nungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. Urteil 6B_1010/2021 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 [BGE 148 IV 155] E. 1.4.1 und 3 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
E. 4 Das Urteil der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren (SU230011) ist damit als erledigt abzuschreiben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Da der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung über die Kostenauflage für die Unter- suchung und das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden haben.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). IV. Rechtsmittel Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (BGE 148 IV 155 E. 2.5). Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer - 6 - mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Berufungsverfahren (SU230011) wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230011-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 17. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und II. Berufungskläger betreffend Verletzung des Anwaltsmonopols Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2022 (GC220139)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 15. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen Übertretungen des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich gemäss § 40 Abs. 1 AnwG ZH (Verletzung des Anwaltsmonopols) und § 42 Abs. 1 AnwG ZH (Anmassung der Berufsbezeichnung) schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 3'500.– bestraft. Der Beschuldigte erhob hiergegen mit Eingabe vom 26. Juni 2022 fristgerecht Einsprache (Urk. 10). Das Statthalter- amt überwies das Verfahren in der Folge am 18. August 2022 an die Vorinstanz (Urk. 17). Die Vorinstanz ordnete nach Eingang der Akten mit Verfügung vom
16. September 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setz- te dem Beschuldigten eine Frist, um seine Einsprache schriftlich zu begründen (Urk. 21). Diese Frist wurde in der Folge mit Verfügung vom 11. November 2022 – nachdem dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt werden konnte – erneut an- gesetzt (Urk. 25), woraufhin der Beschuldigte zur Begründung seiner Einsprache auf bereits in der Untersuchung eingereichte Eingaben verwies (Urk. 27). Die Vorinstanz fällte am 19. Dezember 2022 ein Urteil und eröffnete dieses direkt mit schriftlicher Begründung. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verlet- zung des Anwaltsmonopols schuldig, fällte betreffend den Vorwurf der Anmas- sung der Berufsbezeichnung indessen einen Freispruch (Urk. 30). Am 22. De- zember 2022 – und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils – ging bei der Vorinstanz eine ergänzende Eingabe des Beschuldigten ein, mit welcher er seine Einsprachebegründung ergänzen wollte (Urk. 31).
2. Das Statthalteramt meldete mit Eingabe vom 18. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 32) und reichte dem Obergericht zudem mit Eingabe vom
27. Januar 2023 eine Berufungserklärung ein (Urk. 37). Der Beschuldigte meldete die Berufung zwar nicht bei der Vorinstanz an, reichte dem Obergericht indessen mit Eingabe vom 29. Januar 2023 eine Berufungserklärung ein (Urk. 38). Eine Berufungsanmeldung war vorliegend aber auch nicht zwingend notwendig, da das vorinstanzliche Urteil direkt in begründeter Form zugestellt worden war
- 3 - (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2). Auch die Berufung des Beschuldigten erfolgte damit frist- und formgerecht.
3. Die Berufungserklärungen wurden den Parteien in der Folge gegenseitig zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 40). Nachdem das Statthalteramt auf Anschlussberufung verzichtet hatte und auch im Übrigen keine Anträge auf Nichteintreten oder Anschlussberufung eingegangen sind, wurde mit Beschluss vom 9. März 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 46). Das Statthalteramt beantragte mit Eingabe vom 27. März 2023 die Fortführung des Berufungsverfahrens (Urk. 48). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Prozessuales
1. Da vorliegend keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist von Amtes we- gen zu prüfen, ob das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid, das schriftliche Verfahren anzuordnen auf Art. 336 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO könne die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung anordnen, wenn – wie vorliegend – ausschliess- lich Übertretungen zu beurteilen sind. Das Verfahren könne stattdessen auch schriftlich durchgeführt werden. Da der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern, könne seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs auch in einem schriftlichen Ver- fahren Rechnung getragen werden. Entsprechend könne auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden (Urk. 21 S. 2). 3.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357
- 4 - Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Statthalteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 3.2. Art. 336 Abs. 1 StPO regelt die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung. Diese ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung und für den Beschuldigten sowohl als Recht als auch als Pflicht aus- gestaltet. Hat ein Verfahren Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, besteht nach Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO ein Teilnahmezwang der beschuldigten Person. Sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, ist die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO nicht erforderlich, ausser die Verfahrensleitung ordnet ihre persönliche Teilnahme an. 3.3. Zur Möglichkeit, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren schriftlich durchzu- führen, äussert sich Art. 336 Abs. 1 StPO nicht. Vielmehr hat auch dann eine Hauptverhandlung stattzufinden, wenn eine beschuldigte Person mit Teilnahme- pflicht auf ihr Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensiert wird oder die Teilnahme der beschuldigten Person in einem Über- tretungsstrafverfahren nicht erforderlich ist (vgl. BSK StPO-WYDER, Art. 336 StPO N 19). 3.4. Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens findet sich in Art. 356 Abs. 6 StPO. Darin ist abschliessend geregelt, dass das erstinstanzliche Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das Verfahren mündlich (Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 66 StPO) und die Hauptverhandlung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). 3.5. Da der Beschuldigte in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren
– sinngemäss – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, bestand vorliegend kein Raum für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.
- 5 - 3.6. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erst- instanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Ver- fahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ord- nungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. Urteil 6B_1010/2021 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 [BGE 148 IV 155] E. 1.4.1 und 3 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, Rz. 1576). Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf.
4. Das Urteil der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren (SU230011) ist damit als erledigt abzuschreiben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung über die Kostenauflage für die Unter- suchung und das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden haben.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). IV. Rechtsmittel Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (BGE 148 IV 155 E. 2.5). Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
19. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer
- 6 - mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Berufungsverfahren (SU230011) wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti