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SU230008

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc.

Zürich OG · 2023-08-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. April 2021, um 11.00 Uhr, im Hauptbahnhof Zürich, Perron Gleis …, Sektor B, mithin im Zugangsbereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen zu haben und in der Folge der ihr gegenüber mehrmals ausgesprochenen Anord- nung des Sicherheitspersonals, eine Schutzmaske anzuziehen, bewusst und wil- lentlich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2).

2. Der Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Sie gab vor Vorinstanz zu, am besagten Tag im Hauptbahnhof keine Schutzmaske getragen und auch keine angezogen zu haben, als sie vom Sicherheitspersonal mehrfach dazu aufgefordert worden sei (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 33; Urk. 33 S. 2). Die Beschul- digte selber brachte vor der Vorinstanz vor, dass es für sie auch nie in Frage gekommen wäre, eine von Sicherheitspersonal angebotene Maske anzuziehen (Urk. 33 S. 2). Der Sachverhalt wurde ebenfalls durch die Securitasmitarbeiter B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 19; Urk. 20). Deren Aussagen erscheinen glaubhaft und es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb die beiden Sicherheits- mitarbeiter die Beschuldigte falsch belasten sollten. Wenn die Beschuldigte in ih- rer Anschlussberufung sinngemäss vorbringt, sie sei nie durch das Sicherheits- personal aufgefordert worden, eine Maske anzuziehen (Urk. 53 S. 2), so ist dem –

- 6 - nach den vorstehenden Erwägungen – nicht zu folgen. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 4 ff.) als erstellt anzusehen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Das Stadtrichteramt würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung von 1. April 2021). Gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, so- wie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich war, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt war (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1.2. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 8. April 2021 im Bahnhof Zürich auf dem Perron des Gleis … keine Gesichtsmaske trug und auch keine anzog, nachdem sie vom Sicherheitspersonal (die Securitas-Mitarbeiter B._____ und C._____) dazu aufgefordert wurde. Sie stützte sich auf den Rechtfertigungsgrund, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne und deshalb auch keine solche bei sich trage. Zum Zeitpunkt der Kontrolle legte die Beschuldigte den die Kontrolle durchführenden Securitas-Mitarbeitern ein sog. "Sach- und Rechtsattest" vor, welches von beiden nicht als Attest zum Masken- dispens akzeptiert wurde (Urk. 19 f.). Das zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegte "Sach- und Rechtsattest" wurde von der Beschuldigten trotz Aufforderung durch das Stadtrichteramt nie eingereicht (Urk. 11; Urk. 13). Anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz am 28. Oktober 2022 legte die Beschuldigte ein teilweise abgedecktes Attest, ausgestellt am 30. April 2021 – und damit zeitlich nach dem

- 7 - eingeklagten Sachverhalt – vor, welches sie von der Masken-Tragpflicht befreite (Urk 34). Am 22. November 2022 reichte sie sodann der Vorinstanz eine (mut- masslich) Farbkopie eines inhaltlich gleichlautenden Attests ein (Urk. 36). Auffällig ist, dass Urk. 34 und Urk. 36 nicht identisch sind, was sich zwangslos aus den un- terschiedlichen Unterschriftenbildern und dem auf Urk. 36 angebrachten Stempel der ausstellenden Ärztin ergibt. Im Attest bestätigte Dr. med. D._____, … [Adres- se] dass die Beschuldigte aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen dürfe (Urk. 36). Die Vorinstanz klärte ab, ob Dr. med. D._____ im Medizinalberuferegister eingetragen ist, was zutrifft (Urk. 40). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an der Echtheit des Attests zu zweifeln. Ebenfalls erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe überzeugend ausgesagt, dass sie bereits vor dem Tatzeitpunkt ein Attest beantragt habe, für die Ausstellung dieses Attestes jedoch sämtliche Unterlagen zu ihrer Gesund- heitsgeschichte haben zusammensuchen müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei notorisch, dass Ärzte den Patienten erst nach Prüfung des Gesundheitszustandes und der Gesundheitsgeschichte ein Attest ausstellten, mit welchem sie den Patienten vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes frei- stellen könnten (Urk. 46 S. 5 f.). 2.2. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie das Stadt- richteramt zu Recht ausführte, bestand eine Maskenpflicht in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs seit dem 19. Oktober 2020. Auch die Beschuldigte wusste um die Notwendigkeit eines Attests, wie sie selber angab. So mied sie seit Einführung der Maskenpflicht deswegen sogar den öffentlichen Verkehr (act. 33 S. 2). Die Beschuldigte hätte demnach fast ein halbes Jahr Zeit gehabt, für sich einen entsprechenden Dispens erhältlich zu machen. Zwar brachte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe bereits vor dem Vorfall (gemeint ist die Kontrolle vom 8. April 2021) um ein ärztliches Attest ersucht (act. 33 S. 2). Diese Bemühungen erwähnte sie jedoch anlässlich der Kontrolle am Bahnhof Zürich – wie auch während der vom Stadtrichteramt durchgeführten Untersuchung – nicht und reichte auch keine entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 1; Urk. 11; Urk. 13; Urk. 19; Urk. 20). Das von ihr anlässlich der Kontrolle vorgezeigte "Attest von

- 8 - E._____" legte sie – auch nach Aufforderung durch das Stadtrichteramt – eben- falls nie vor. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie erst alle Unterlagen ihrer Gesundheitsgeschichte habe zusammentragen müssen, bevor sie am

30. April 2021 ein Attest habe vorlegen können, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptung. Das für die Beschuldigte von Dr. med. D._____ ausgestellte Attest datiert vom 30. April 2021 – mithin 22 Tage nach der Kontrolle – und äussert sich im Übrigen nicht darüber, ob es der Be- schuldigten auch zum Zeitpunkt der Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen. Bemerkenswert – und als weiterer Widerspruch – erscheint schliesslich, dass es der Beschuldigten nach ei- genen Angaben durchaus möglich ist, in ihrem Berufsalltag bzw. in ihrer Praxistä- tigkeit bei nahem Kontakt mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen (Urk. 33). Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Beschul- digte am 8. April 2021 keine Gesichtsmaske trug, wie dies Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 1. April 2021) vorsah und über kein gültiges Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fas- sung vom 1. April 2021) verfügte. 3.1. Die Beschuldigte brachte in ihrer Anschlussberufung weiter vor, das Stadtrichteramt stütze seinen Strafbefehl und seine Berufung auf eine der häufig wechselnden Covid-Verordnungen, welche keine genügende gesetzliche Grund- lage hätten (Urk. 53 S. 2 f.). Ebenfalls seien die Voraussetzungen von Art. 1 bis 3 des Epidemiengesetzes gar nicht gegeben, womit dieses nicht anwendbar sei (Urk. 53 S. 3 ff.). 3.2. Im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen

- 9 - und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage besagte in der am 1. April 2021 geltenden Fassung, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen müsse. Ausgenommen von der Maskentragpflicht seien Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen könnten. 3.3. Die Voraussetzungen von Art. 1 StGB (keine Sanktion ohne Gesetz) werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ohne Weiteres erfüllt. Das Argument der Beschuldigten erweist sich dem- nach als nicht stichhaltig.

4. Soweit die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung vorbrachte, das Epide- miengesetz sei überhaupt nicht anwendbar, weil die Gefährlichkeit von Covid-19 für die Gesamtbevölkerung niemals erwiesen worden sei (Urk. 53 S. 3 ff.), ist sie damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtspre- chung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Das Bun- desgericht kam zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz ange- ordnete Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer aus- reichenden gesetzlichen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ ge- ringfügige Einschränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

5. Schliesslich machte die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung einen Verstoss gegen das lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB geltend (act. 53 S. 8). Hierzu kann gesagt werden, dass gemäss herrschender Lehre und ständi-

- 10 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichts sog. Zeitgesetze vom lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ausgenommen sind (statt vieler DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 49; BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 89 IV 113 E. 1a). Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten sollen (BGE 116 IV 258 E. 4b). Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. April 2021 han- delt es sich um ein Zeitgesetz im obgenannten Sinne, weshalb das lex mitior- Prinzip nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch OGer ZH SU210050 Urteil vom

18. Juli 2022 E. 4.1. f.).

6. Die Weigerung der Beschuldigten – auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Sicherheitspersonal – eine Gesichtsmaske anzuziehen, wurde vom Stadtrichteramt als Zuwiderhandlung gegen Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BSTG (Bundes- gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde von der Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. 7.1. Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte am 8. April 2021, um 11.00 Uhr auf dem Perron Gleis … im Hauptbahnhof Zürich, mithin im Zugangs- bereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Gesichtsmaske trug und sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch das Sicherheitspersonal weigerte, eine solche anzuziehen. Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen entlastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen, da sie zum Zeitpunkt der Kontrolle über kein gültiges Attest zum Dispens von der Maskenpflicht verfügte. 7.2. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrichteramtes als begründet. Die Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. f in der Fassung vom 21. April 2021 sowie des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.

- 11 - V. Sanktion

1. Das Stadtrichteramt beantragte, die Beschuldigte sei mit einer Busse in Hö- he von Fr. 180.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (Urk. 47 S. 2 und S. 5). Die Beschuldigte äusserte sich zur beantragten Sanktion nicht, sie forderte einen Freispruch (Urk. 53). 2.1. Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom

1. April 2021) wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage in Wartebereichen von Bahn oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch Art. 9 Abs. 1 BGST sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 10'000.– vor. Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2. Hat eine beschuldigte Person durch mehrere Handlungen die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, ange- messen zu erhöhen ist. 3.1. Beim Verstoss gegen die Maskenpflicht in Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten keinen nachgewiesenen Schaden verursacht hat. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs zahlreiche unterschied- liche Personen zugleich am gleichen eng begrenzten Ort aufhalten. Das durch das individuelle Tatverhalten der Beschuldigten konkret entstandene Gefähr- dungsrisiko ist derweil als klein zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die

- 12 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske verstossen hat. Es ist jedoch grundsätzlich keine besondere kriminelle Energie bei der Beschuldigten auszumachen. Ausserdem sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu entnehmen. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. 3.2 Die Missachtung von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist vorliegend als Folge der Widerhand- lung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verstehen. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs kommt diesem Delikt nur untergeordnete Bedeu- tung zu.

4. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen vom Hinweis, dass sie von der AHV- Rente lebe jedoch selber auch noch Therapeutin mit eigener Praxis sei (Urk. 48/1; vgl. auch Prot. I S. 9) – unbekannt sind, erweist sich die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 180.– als angemessen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 180.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, womit keine Gerichtsgebühr festgesetzt wurde. Hingegen auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.–, weil sie erst im Laufe der Hauptverhandlung entschieden habe, den Namen der Ärztin zu nennen und das Originalattest einzureichen. Mit diesem Verhalten habe sie die Durchfüh- rung des Verfahrens erschwert (Urk. 46 S. 7).

- 13 -

2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden. Für das erstin- stanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemes- sen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kosten des Stadtrichteram- tes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 2]) und die zusätzli- chen Untersuchungskosten Fr. 650.– (Urk. 26). Es sind der Beschuldigten aus- gangsgemäss sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, diejenigen des Strafbefehls als auch die zusätzlichen Untersuchungskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Für den Nichteintretensbeschluss vom 1. Februar 2021 betreffend die Berufung der Beschuldigten wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- gesetzt (U1, Urk. 49).

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Zugangsbe- reichen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 13 lit. f. der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie − des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 180.– Busse bestraft.

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3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 650.– zusätzlichen Untersuchungskosten

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 46 S. 3).

E. 1.1 Das Stadtrichteramt würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung von 1. April 2021). Gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, so- wie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich war, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt war (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).

E. 1.2 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 8. April 2021 im Bahnhof Zürich auf dem Perron des Gleis … keine Gesichtsmaske trug und auch keine anzog, nachdem sie vom Sicherheitspersonal (die Securitas-Mitarbeiter B._____ und C._____) dazu aufgefordert wurde. Sie stützte sich auf den Rechtfertigungsgrund, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne und deshalb auch keine solche bei sich trage. Zum Zeitpunkt der Kontrolle legte die Beschuldigte den die Kontrolle durchführenden Securitas-Mitarbeitern ein sog. "Sach- und Rechtsattest" vor, welches von beiden nicht als Attest zum Masken- dispens akzeptiert wurde (Urk. 19 f.). Das zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegte "Sach- und Rechtsattest" wurde von der Beschuldigten trotz Aufforderung durch das Stadtrichteramt nie eingereicht (Urk. 11; Urk. 13). Anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz am 28. Oktober 2022 legte die Beschuldigte ein teilweise abgedecktes Attest, ausgestellt am 30. April 2021 – und damit zeitlich nach dem

- 7 - eingeklagten Sachverhalt – vor, welches sie von der Masken-Tragpflicht befreite (Urk 34). Am 22. November 2022 reichte sie sodann der Vorinstanz eine (mut- masslich) Farbkopie eines inhaltlich gleichlautenden Attests ein (Urk. 36). Auffällig ist, dass Urk. 34 und Urk. 36 nicht identisch sind, was sich zwangslos aus den un- terschiedlichen Unterschriftenbildern und dem auf Urk. 36 angebrachten Stempel der ausstellenden Ärztin ergibt. Im Attest bestätigte Dr. med. D._____, … [Adres- se] dass die Beschuldigte aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen dürfe (Urk. 36). Die Vorinstanz klärte ab, ob Dr. med. D._____ im Medizinalberuferegister eingetragen ist, was zutrifft (Urk. 40). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an der Echtheit des Attests zu zweifeln. Ebenfalls erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe überzeugend ausgesagt, dass sie bereits vor dem Tatzeitpunkt ein Attest beantragt habe, für die Ausstellung dieses Attestes jedoch sämtliche Unterlagen zu ihrer Gesund- heitsgeschichte haben zusammensuchen müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei notorisch, dass Ärzte den Patienten erst nach Prüfung des Gesundheitszustandes und der Gesundheitsgeschichte ein Attest ausstellten, mit welchem sie den Patienten vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes frei- stellen könnten (Urk. 46 S. 5 f.).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin A._____ (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 13 lit. f. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom

1. April 2021 sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST freigesprochen. Eine Par- teientschädigung wurde ihr nicht ausgerichtet. Hingegen wurden ihr die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.– auferlegt (Urk. 46 S. 8).

- 4 -

E. 2.1 Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom

1. April 2021) wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage in Wartebereichen von Bahn oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch Art. 9 Abs. 1 BGST sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 10'000.– vor. Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person durch mehrere Handlungen die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, ange- messen zu erhöhen ist.

E. 3 Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nach- folgend Stadtrichteramt) mit Eingabe vom 1. November 2022 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 37). Seitens der Beschuldigten ging keine Eingabe ein. Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte das Stadtrichteramt am 5. Januar 2023 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Sodann ging von der Beschuldigten am 30. Januar 2023 eine Beru- fungsanmeldung bzw. eine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mangels rechtzeiti- ger Berufungsanmeldung trat das hiesige Gericht jedoch auf die Berufung der Be- schuldigten mit Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht ein (Urk. 49).

E. 3.1 Beim Verstoss gegen die Maskenpflicht in Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten keinen nachgewiesenen Schaden verursacht hat. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs zahlreiche unterschied- liche Personen zugleich am gleichen eng begrenzten Ort aufhalten. Das durch das individuelle Tatverhalten der Beschuldigten konkret entstandene Gefähr- dungsrisiko ist derweil als klein zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die

- 12 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske verstossen hat. Es ist jedoch grundsätzlich keine besondere kriminelle Energie bei der Beschuldigten auszumachen. Ausserdem sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu entnehmen. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren.

E. 3.2 Die Missachtung von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist vorliegend als Folge der Widerhand- lung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verstehen. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs kommt diesem Delikt nur untergeordnete Bedeu- tung zu.

4. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen vom Hinweis, dass sie von der AHV- Rente lebe jedoch selber auch noch Therapeutin mit eigener Praxis sei (Urk. 48/1; vgl. auch Prot. I S. 9) – unbekannt sind, erweist sich die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 180.– als angemessen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 180.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, womit keine Gerichtsgebühr festgesetzt wurde. Hingegen auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.–, weil sie erst im Laufe der Hauptverhandlung entschieden habe, den Namen der Ärztin zu nennen und das Originalattest einzureichen. Mit diesem Verhalten habe sie die Durchfüh- rung des Verfahrens erschwert (Urk. 46 S. 7).

- 13 -

2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden. Für das erstin- stanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemes- sen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kosten des Stadtrichteram- tes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 2]) und die zusätzli- chen Untersuchungskosten Fr. 650.– (Urk. 26). Es sind der Beschuldigten aus- gangsgemäss sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, diejenigen des Strafbefehls als auch die zusätzlichen Untersuchungskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Für den Nichteintretensbeschluss vom 1. Februar 2021 betreffend die Berufung der Beschuldigten wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- gesetzt (U1, Urk. 49).

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Zugangsbe- reichen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 13 lit. f. der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie − des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 180.– Busse bestraft.

- 14 -

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 650.– zusätzlichen Untersuchungskosten

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 3.3 Die Voraussetzungen von Art. 1 StGB (keine Sanktion ohne Gesetz) werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ohne Weiteres erfüllt. Das Argument der Beschuldigten erweist sich dem- nach als nicht stichhaltig.

E. 4 Soweit die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung vorbrachte, das Epide- miengesetz sei überhaupt nicht anwendbar, weil die Gefährlichkeit von Covid-19 für die Gesamtbevölkerung niemals erwiesen worden sei (Urk. 53 S. 3 ff.), ist sie damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtspre- chung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Das Bun- desgericht kam zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz ange- ordnete Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer aus- reichenden gesetzlichen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ ge- ringfügige Einschränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

E. 5 Schliesslich machte die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung einen Verstoss gegen das lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB geltend (act. 53 S. 8). Hierzu kann gesagt werden, dass gemäss herrschender Lehre und ständi-

- 10 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichts sog. Zeitgesetze vom lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ausgenommen sind (statt vieler DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 49; BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 89 IV 113 E. 1a). Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten sollen (BGE 116 IV 258 E. 4b). Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. April 2021 han- delt es sich um ein Zeitgesetz im obgenannten Sinne, weshalb das lex mitior- Prinzip nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch OGer ZH SU210050 Urteil vom

18. Juli 2022 E. 4.1. f.).

E. 6 Die Kosten des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. f. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST nicht schuldig und wird freigespro- chen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 250.– gemäss Strafbefehl Nr. … vom 11. Januar 2022 sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 650.– werden der Einsprecherin auferlegt und durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  4. Der Einsprecherin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 37 und Urk. 47, schriftlich) " 1. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Straf- befehls … vom 11. Januar 2022 schuldigt zu sprechen.
  7. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 180.00 zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen festzusetzen. - 3 -
  8. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehls- kosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einspra- che vollumfänglich aufzuerlegen.
  9. Die Kosten der Gerichte seien der Einsprecherin und Berufungsbe- klagten aufzuerlegen.
  10. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten sei keine Entschädi- gung zuzusprechen." b) Der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 53, schriftlich) " 1. Mein Freispruch vor 1. Instanz sei zu bestätigen.
  11. Für die Verfahren vor allen Instanzen und Strafbehörden davor sei mir eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2000.– zuzusprechen.
  12. Es sei festzuhalten, dass weder das Stadtrichteramt, noch das Be- zirksgericht Zürich irgendwelche Kosten erheben darf; von einer Kostenauflage durch das Obergericht sei abzusehen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  13. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 46 S. 3).
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  15. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin A._____ (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 13 lit. f. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom
  16. April 2021 sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST freigesprochen. Eine Par- teientschädigung wurde ihr nicht ausgerichtet. Hingegen wurden ihr die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.– auferlegt (Urk. 46 S. 8). - 4 -
  17. Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nach- folgend Stadtrichteramt) mit Eingabe vom 1. November 2022 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 37). Seitens der Beschuldigten ging keine Eingabe ein. Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte das Stadtrichteramt am 5. Januar 2023 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Sodann ging von der Beschuldigten am 30. Januar 2023 eine Beru- fungsanmeldung bzw. eine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mangels rechtzeiti- ger Berufungsanmeldung trat das hiesige Gericht jedoch auf die Berufung der Be- schuldigten mit Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht ein (Urk. 49).
  18. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die fristgerechte Anschlussberufung der Beschuldigten datiert vom 10. März 2023 (Urk. 53). Mit Beschluss vom 16. März 2023 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um ei- ne Anschlussberufungsantwort einzureichen, worauf dieses stillschweigend ver- zichtete. Mit demselben Beschluss wurde die schriftliche Durchführung des vor- liegenden Verfahrens angeordnet (Urk. 55). Nachdem die Beschuldigte bereits in ihrer Eingabe vom 10. März 2023 (Urk. 53) auf die Berufungsbegründung des Stadtrichteramts Bezug nahm und damit auch bereits ihre Berufungsantwort ein- gereicht hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
  19. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- - 5 - lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  20. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  21. Das vorinstanzliche Urteil wurde umfassend angefochten (Urk. 47 und Urk. 53), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
  22. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. April 2021, um 11.00 Uhr, im Hauptbahnhof Zürich, Perron Gleis …, Sektor B, mithin im Zugangsbereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen zu haben und in der Folge der ihr gegenüber mehrmals ausgesprochenen Anord- nung des Sicherheitspersonals, eine Schutzmaske anzuziehen, bewusst und wil- lentlich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2).
  23. Der Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Sie gab vor Vorinstanz zu, am besagten Tag im Hauptbahnhof keine Schutzmaske getragen und auch keine angezogen zu haben, als sie vom Sicherheitspersonal mehrfach dazu aufgefordert worden sei (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 33; Urk. 33 S. 2). Die Beschul- digte selber brachte vor der Vorinstanz vor, dass es für sie auch nie in Frage gekommen wäre, eine von Sicherheitspersonal angebotene Maske anzuziehen (Urk. 33 S. 2). Der Sachverhalt wurde ebenfalls durch die Securitasmitarbeiter B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 19; Urk. 20). Deren Aussagen erscheinen glaubhaft und es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb die beiden Sicherheits- mitarbeiter die Beschuldigte falsch belasten sollten. Wenn die Beschuldigte in ih- rer Anschlussberufung sinngemäss vorbringt, sie sei nie durch das Sicherheits- personal aufgefordert worden, eine Maske anzuziehen (Urk. 53 S. 2), so ist dem – - 6 - nach den vorstehenden Erwägungen – nicht zu folgen. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 4 ff.) als erstellt anzusehen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Das Stadtrichteramt würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung von 1. April 2021). Gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, so- wie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich war, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt war (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1.2. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 8. April 2021 im Bahnhof Zürich auf dem Perron des Gleis … keine Gesichtsmaske trug und auch keine anzog, nachdem sie vom Sicherheitspersonal (die Securitas-Mitarbeiter B._____ und C._____) dazu aufgefordert wurde. Sie stützte sich auf den Rechtfertigungsgrund, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne und deshalb auch keine solche bei sich trage. Zum Zeitpunkt der Kontrolle legte die Beschuldigte den die Kontrolle durchführenden Securitas-Mitarbeitern ein sog. "Sach- und Rechtsattest" vor, welches von beiden nicht als Attest zum Masken- dispens akzeptiert wurde (Urk. 19 f.). Das zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegte "Sach- und Rechtsattest" wurde von der Beschuldigten trotz Aufforderung durch das Stadtrichteramt nie eingereicht (Urk. 11; Urk. 13). Anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz am 28. Oktober 2022 legte die Beschuldigte ein teilweise abgedecktes Attest, ausgestellt am 30. April 2021 – und damit zeitlich nach dem - 7 - eingeklagten Sachverhalt – vor, welches sie von der Masken-Tragpflicht befreite (Urk 34). Am 22. November 2022 reichte sie sodann der Vorinstanz eine (mut- masslich) Farbkopie eines inhaltlich gleichlautenden Attests ein (Urk. 36). Auffällig ist, dass Urk. 34 und Urk. 36 nicht identisch sind, was sich zwangslos aus den un- terschiedlichen Unterschriftenbildern und dem auf Urk. 36 angebrachten Stempel der ausstellenden Ärztin ergibt. Im Attest bestätigte Dr. med. D._____, … [Adres- se] dass die Beschuldigte aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen dürfe (Urk. 36). Die Vorinstanz klärte ab, ob Dr. med. D._____ im Medizinalberuferegister eingetragen ist, was zutrifft (Urk. 40). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an der Echtheit des Attests zu zweifeln. Ebenfalls erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe überzeugend ausgesagt, dass sie bereits vor dem Tatzeitpunkt ein Attest beantragt habe, für die Ausstellung dieses Attestes jedoch sämtliche Unterlagen zu ihrer Gesund- heitsgeschichte haben zusammensuchen müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei notorisch, dass Ärzte den Patienten erst nach Prüfung des Gesundheitszustandes und der Gesundheitsgeschichte ein Attest ausstellten, mit welchem sie den Patienten vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes frei- stellen könnten (Urk. 46 S. 5 f.). 2.2. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie das Stadt- richteramt zu Recht ausführte, bestand eine Maskenpflicht in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs seit dem 19. Oktober 2020. Auch die Beschuldigte wusste um die Notwendigkeit eines Attests, wie sie selber angab. So mied sie seit Einführung der Maskenpflicht deswegen sogar den öffentlichen Verkehr (act. 33 S. 2). Die Beschuldigte hätte demnach fast ein halbes Jahr Zeit gehabt, für sich einen entsprechenden Dispens erhältlich zu machen. Zwar brachte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe bereits vor dem Vorfall (gemeint ist die Kontrolle vom 8. April 2021) um ein ärztliches Attest ersucht (act. 33 S. 2). Diese Bemühungen erwähnte sie jedoch anlässlich der Kontrolle am Bahnhof Zürich – wie auch während der vom Stadtrichteramt durchgeführten Untersuchung – nicht und reichte auch keine entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 1; Urk. 11; Urk. 13; Urk. 19; Urk. 20). Das von ihr anlässlich der Kontrolle vorgezeigte "Attest von - 8 - E._____" legte sie – auch nach Aufforderung durch das Stadtrichteramt – eben- falls nie vor. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie erst alle Unterlagen ihrer Gesundheitsgeschichte habe zusammentragen müssen, bevor sie am
  24. April 2021 ein Attest habe vorlegen können, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptung. Das für die Beschuldigte von Dr. med. D._____ ausgestellte Attest datiert vom 30. April 2021 – mithin 22 Tage nach der Kontrolle – und äussert sich im Übrigen nicht darüber, ob es der Be- schuldigten auch zum Zeitpunkt der Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen. Bemerkenswert – und als weiterer Widerspruch – erscheint schliesslich, dass es der Beschuldigten nach ei- genen Angaben durchaus möglich ist, in ihrem Berufsalltag bzw. in ihrer Praxistä- tigkeit bei nahem Kontakt mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen (Urk. 33). Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Beschul- digte am 8. April 2021 keine Gesichtsmaske trug, wie dies Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 1. April 2021) vorsah und über kein gültiges Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fas- sung vom 1. April 2021) verfügte. 3.1. Die Beschuldigte brachte in ihrer Anschlussberufung weiter vor, das Stadtrichteramt stütze seinen Strafbefehl und seine Berufung auf eine der häufig wechselnden Covid-Verordnungen, welche keine genügende gesetzliche Grund- lage hätten (Urk. 53 S. 2 f.). Ebenfalls seien die Voraussetzungen von Art. 1 bis 3 des Epidemiengesetzes gar nicht gegeben, womit dieses nicht anwendbar sei (Urk. 53 S. 3 ff.). 3.2. Im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen - 9 - und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage besagte in der am 1. April 2021 geltenden Fassung, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen müsse. Ausgenommen von der Maskentragpflicht seien Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen könnten. 3.3. Die Voraussetzungen von Art. 1 StGB (keine Sanktion ohne Gesetz) werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ohne Weiteres erfüllt. Das Argument der Beschuldigten erweist sich dem- nach als nicht stichhaltig.
  25. Soweit die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung vorbrachte, das Epide- miengesetz sei überhaupt nicht anwendbar, weil die Gefährlichkeit von Covid-19 für die Gesamtbevölkerung niemals erwiesen worden sei (Urk. 53 S. 3 ff.), ist sie damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtspre- chung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Das Bun- desgericht kam zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz ange- ordnete Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer aus- reichenden gesetzlichen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ ge- ringfügige Einschränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).
  26. Schliesslich machte die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung einen Verstoss gegen das lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB geltend (act. 53 S. 8). Hierzu kann gesagt werden, dass gemäss herrschender Lehre und ständi- - 10 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichts sog. Zeitgesetze vom lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ausgenommen sind (statt vieler DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 49; BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 89 IV 113 E. 1a). Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten sollen (BGE 116 IV 258 E. 4b). Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. April 2021 han- delt es sich um ein Zeitgesetz im obgenannten Sinne, weshalb das lex mitior- Prinzip nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch OGer ZH SU210050 Urteil vom
  27. Juli 2022 E. 4.1. f.).
  28. Die Weigerung der Beschuldigten – auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Sicherheitspersonal – eine Gesichtsmaske anzuziehen, wurde vom Stadtrichteramt als Zuwiderhandlung gegen Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BSTG (Bundes- gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde von der Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. 7.1. Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte am 8. April 2021, um 11.00 Uhr auf dem Perron Gleis … im Hauptbahnhof Zürich, mithin im Zugangs- bereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Gesichtsmaske trug und sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch das Sicherheitspersonal weigerte, eine solche anzuziehen. Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen entlastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen, da sie zum Zeitpunkt der Kontrolle über kein gültiges Attest zum Dispens von der Maskenpflicht verfügte. 7.2. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrichteramtes als begründet. Die Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. f in der Fassung vom 21. April 2021 sowie des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen. - 11 - V. Sanktion
  29. Das Stadtrichteramt beantragte, die Beschuldigte sei mit einer Busse in Hö- he von Fr. 180.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (Urk. 47 S. 2 und S. 5). Die Beschuldigte äusserte sich zur beantragten Sanktion nicht, sie forderte einen Freispruch (Urk. 53). 2.1. Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom
  30. April 2021) wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage in Wartebereichen von Bahn oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch Art. 9 Abs. 1 BGST sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 10'000.– vor. Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2. Hat eine beschuldigte Person durch mehrere Handlungen die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, ange- messen zu erhöhen ist. 3.1. Beim Verstoss gegen die Maskenpflicht in Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten keinen nachgewiesenen Schaden verursacht hat. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs zahlreiche unterschied- liche Personen zugleich am gleichen eng begrenzten Ort aufhalten. Das durch das individuelle Tatverhalten der Beschuldigten konkret entstandene Gefähr- dungsrisiko ist derweil als klein zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die - 12 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske verstossen hat. Es ist jedoch grundsätzlich keine besondere kriminelle Energie bei der Beschuldigten auszumachen. Ausserdem sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu entnehmen. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. 3.2 Die Missachtung von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist vorliegend als Folge der Widerhand- lung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verstehen. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs kommt diesem Delikt nur untergeordnete Bedeu- tung zu.
  31. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen vom Hinweis, dass sie von der AHV- Rente lebe jedoch selber auch noch Therapeutin mit eigener Praxis sei (Urk. 48/1; vgl. auch Prot. I S. 9) – unbekannt sind, erweist sich die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 180.– als angemessen.
  32. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 180.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, womit keine Gerichtsgebühr festgesetzt wurde. Hingegen auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.–, weil sie erst im Laufe der Hauptverhandlung entschieden habe, den Namen der Ärztin zu nennen und das Originalattest einzureichen. Mit diesem Verhalten habe sie die Durchfüh- rung des Verfahrens erschwert (Urk. 46 S. 7). - 13 -
  34. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden. Für das erstin- stanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemes- sen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kosten des Stadtrichteram- tes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 2]) und die zusätzli- chen Untersuchungskosten Fr. 650.– (Urk. 26). Es sind der Beschuldigten aus- gangsgemäss sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, diejenigen des Strafbefehls als auch die zusätzlichen Untersuchungskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  35. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Für den Nichteintretensbeschluss vom 1. Februar 2021 betreffend die Berufung der Beschuldigten wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- gesetzt (U1, Urk. 49).
  36. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
  37. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Zugangsbe- reichen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 13 lit. f. der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie − des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
  38. Die Beschuldigte wird mit Fr. 180.– Busse bestraft. - 14 -
  39. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  40. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 650.– zusätzlichen Untersuchungskosten
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  42. Die Kosten des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
  43. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 2. August 2023 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch Stadtrichterin lic. iur. N. Zweifel, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten), sowie Anschlussberu- fungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Oktober 2022 (GC220135)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 8 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. f. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 250.– gemäss Strafbefehl Nr. … vom 11. Januar 2022 sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 650.– werden der Einsprecherin auferlegt und durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

4. Der Einsprecherin wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 37 und Urk. 47, schriftlich) " 1. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Straf- befehls … vom 11. Januar 2022 schuldigt zu sprechen.

2. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 180.00 zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen festzusetzen.

- 3 -

3. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehls- kosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einspra- che vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die Kosten der Gerichte seien der Einsprecherin und Berufungsbe- klagten aufzuerlegen.

5. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten sei keine Entschädi- gung zuzusprechen."

b) Der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 53, schriftlich) " 1. Mein Freispruch vor 1. Instanz sei zu bestätigen.

2. Für die Verfahren vor allen Instanzen und Strafbehörden davor sei mir eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2000.– zuzusprechen.

3. Es sei festzuhalten, dass weder das Stadtrichteramt, noch das Be- zirksgericht Zürich irgendwelche Kosten erheben darf; von einer Kostenauflage durch das Obergericht sei abzusehen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 46 S. 3).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin A._____ (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 13 lit. f. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom

1. April 2021 sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST freigesprochen. Eine Par- teientschädigung wurde ihr nicht ausgerichtet. Hingegen wurden ihr die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.– auferlegt (Urk. 46 S. 8).

- 4 -

3. Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nach- folgend Stadtrichteramt) mit Eingabe vom 1. November 2022 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 37). Seitens der Beschuldigten ging keine Eingabe ein. Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte das Stadtrichteramt am 5. Januar 2023 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Sodann ging von der Beschuldigten am 30. Januar 2023 eine Beru- fungsanmeldung bzw. eine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mangels rechtzeiti- ger Berufungsanmeldung trat das hiesige Gericht jedoch auf die Berufung der Be- schuldigten mit Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht ein (Urk. 49).

4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die fristgerechte Anschlussberufung der Beschuldigten datiert vom 10. März 2023 (Urk. 53). Mit Beschluss vom 16. März 2023 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um ei- ne Anschlussberufungsantwort einzureichen, worauf dieses stillschweigend ver- zichtete. Mit demselben Beschluss wurde die schriftliche Durchführung des vor- liegenden Verfahrens angeordnet (Urk. 55). Nachdem die Beschuldigte bereits in ihrer Eingabe vom 10. März 2023 (Urk. 53) auf die Berufungsbegründung des Stadtrichteramts Bezug nahm und damit auch bereits ihre Berufungsantwort ein- gereicht hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht-

- 5 - lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

3. Das vorinstanzliche Urteil wurde umfassend angefochten (Urk. 47 und Urk. 53), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. April 2021, um 11.00 Uhr, im Hauptbahnhof Zürich, Perron Gleis …, Sektor B, mithin im Zugangsbereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen zu haben und in der Folge der ihr gegenüber mehrmals ausgesprochenen Anord- nung des Sicherheitspersonals, eine Schutzmaske anzuziehen, bewusst und wil- lentlich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2).

2. Der Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Sie gab vor Vorinstanz zu, am besagten Tag im Hauptbahnhof keine Schutzmaske getragen und auch keine angezogen zu haben, als sie vom Sicherheitspersonal mehrfach dazu aufgefordert worden sei (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 33; Urk. 33 S. 2). Die Beschul- digte selber brachte vor der Vorinstanz vor, dass es für sie auch nie in Frage gekommen wäre, eine von Sicherheitspersonal angebotene Maske anzuziehen (Urk. 33 S. 2). Der Sachverhalt wurde ebenfalls durch die Securitasmitarbeiter B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 19; Urk. 20). Deren Aussagen erscheinen glaubhaft und es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb die beiden Sicherheits- mitarbeiter die Beschuldigte falsch belasten sollten. Wenn die Beschuldigte in ih- rer Anschlussberufung sinngemäss vorbringt, sie sei nie durch das Sicherheits- personal aufgefordert worden, eine Maske anzuziehen (Urk. 53 S. 2), so ist dem –

- 6 - nach den vorstehenden Erwägungen – nicht zu folgen. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 4 ff.) als erstellt anzusehen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Das Stadtrichteramt würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung von 1. April 2021). Gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, so- wie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich war, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt war (Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1.2. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 8. April 2021 im Bahnhof Zürich auf dem Perron des Gleis … keine Gesichtsmaske trug und auch keine anzog, nachdem sie vom Sicherheitspersonal (die Securitas-Mitarbeiter B._____ und C._____) dazu aufgefordert wurde. Sie stützte sich auf den Rechtfertigungsgrund, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne und deshalb auch keine solche bei sich trage. Zum Zeitpunkt der Kontrolle legte die Beschuldigte den die Kontrolle durchführenden Securitas-Mitarbeitern ein sog. "Sach- und Rechtsattest" vor, welches von beiden nicht als Attest zum Masken- dispens akzeptiert wurde (Urk. 19 f.). Das zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegte "Sach- und Rechtsattest" wurde von der Beschuldigten trotz Aufforderung durch das Stadtrichteramt nie eingereicht (Urk. 11; Urk. 13). Anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz am 28. Oktober 2022 legte die Beschuldigte ein teilweise abgedecktes Attest, ausgestellt am 30. April 2021 – und damit zeitlich nach dem

- 7 - eingeklagten Sachverhalt – vor, welches sie von der Masken-Tragpflicht befreite (Urk 34). Am 22. November 2022 reichte sie sodann der Vorinstanz eine (mut- masslich) Farbkopie eines inhaltlich gleichlautenden Attests ein (Urk. 36). Auffällig ist, dass Urk. 34 und Urk. 36 nicht identisch sind, was sich zwangslos aus den un- terschiedlichen Unterschriftenbildern und dem auf Urk. 36 angebrachten Stempel der ausstellenden Ärztin ergibt. Im Attest bestätigte Dr. med. D._____, … [Adres- se] dass die Beschuldigte aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen dürfe (Urk. 36). Die Vorinstanz klärte ab, ob Dr. med. D._____ im Medizinalberuferegister eingetragen ist, was zutrifft (Urk. 40). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an der Echtheit des Attests zu zweifeln. Ebenfalls erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe überzeugend ausgesagt, dass sie bereits vor dem Tatzeitpunkt ein Attest beantragt habe, für die Ausstellung dieses Attestes jedoch sämtliche Unterlagen zu ihrer Gesund- heitsgeschichte haben zusammensuchen müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei notorisch, dass Ärzte den Patienten erst nach Prüfung des Gesundheitszustandes und der Gesundheitsgeschichte ein Attest ausstellten, mit welchem sie den Patienten vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes frei- stellen könnten (Urk. 46 S. 5 f.). 2.2. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie das Stadt- richteramt zu Recht ausführte, bestand eine Maskenpflicht in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs seit dem 19. Oktober 2020. Auch die Beschuldigte wusste um die Notwendigkeit eines Attests, wie sie selber angab. So mied sie seit Einführung der Maskenpflicht deswegen sogar den öffentlichen Verkehr (act. 33 S. 2). Die Beschuldigte hätte demnach fast ein halbes Jahr Zeit gehabt, für sich einen entsprechenden Dispens erhältlich zu machen. Zwar brachte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe bereits vor dem Vorfall (gemeint ist die Kontrolle vom 8. April 2021) um ein ärztliches Attest ersucht (act. 33 S. 2). Diese Bemühungen erwähnte sie jedoch anlässlich der Kontrolle am Bahnhof Zürich – wie auch während der vom Stadtrichteramt durchgeführten Untersuchung – nicht und reichte auch keine entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 1; Urk. 11; Urk. 13; Urk. 19; Urk. 20). Das von ihr anlässlich der Kontrolle vorgezeigte "Attest von

- 8 - E._____" legte sie – auch nach Aufforderung durch das Stadtrichteramt – eben- falls nie vor. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie erst alle Unterlagen ihrer Gesundheitsgeschichte habe zusammentragen müssen, bevor sie am

30. April 2021 ein Attest habe vorlegen können, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptung. Das für die Beschuldigte von Dr. med. D._____ ausgestellte Attest datiert vom 30. April 2021 – mithin 22 Tage nach der Kontrolle – und äussert sich im Übrigen nicht darüber, ob es der Be- schuldigten auch zum Zeitpunkt der Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen. Bemerkenswert – und als weiterer Widerspruch – erscheint schliesslich, dass es der Beschuldigten nach ei- genen Angaben durchaus möglich ist, in ihrem Berufsalltag bzw. in ihrer Praxistä- tigkeit bei nahem Kontakt mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen (Urk. 33). Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Beschul- digte am 8. April 2021 keine Gesichtsmaske trug, wie dies Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 1. April 2021) vorsah und über kein gültiges Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fas- sung vom 1. April 2021) verfügte. 3.1. Die Beschuldigte brachte in ihrer Anschlussberufung weiter vor, das Stadtrichteramt stütze seinen Strafbefehl und seine Berufung auf eine der häufig wechselnden Covid-Verordnungen, welche keine genügende gesetzliche Grund- lage hätten (Urk. 53 S. 2 f.). Ebenfalls seien die Voraussetzungen von Art. 1 bis 3 des Epidemiengesetzes gar nicht gegeben, womit dieses nicht anwendbar sei (Urk. 53 S. 3 ff.). 3.2. Im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen

- 9 - und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage besagte in der am 1. April 2021 geltenden Fassung, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen müsse. Ausgenommen von der Maskentragpflicht seien Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen könnten. 3.3. Die Voraussetzungen von Art. 1 StGB (keine Sanktion ohne Gesetz) werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ohne Weiteres erfüllt. Das Argument der Beschuldigten erweist sich dem- nach als nicht stichhaltig.

4. Soweit die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung vorbrachte, das Epide- miengesetz sei überhaupt nicht anwendbar, weil die Gefährlichkeit von Covid-19 für die Gesamtbevölkerung niemals erwiesen worden sei (Urk. 53 S. 3 ff.), ist sie damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtspre- chung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Das Bun- desgericht kam zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz ange- ordnete Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer aus- reichenden gesetzlichen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ ge- ringfügige Einschränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

5. Schliesslich machte die Beschuldigte in ihrer Anschlussberufung einen Verstoss gegen das lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB geltend (act. 53 S. 8). Hierzu kann gesagt werden, dass gemäss herrschender Lehre und ständi-

- 10 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichts sog. Zeitgesetze vom lex mitior-Prinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ausgenommen sind (statt vieler DONATSCH/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 49; BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 89 IV 113 E. 1a). Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten sollen (BGE 116 IV 258 E. 4b). Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. April 2021 han- delt es sich um ein Zeitgesetz im obgenannten Sinne, weshalb das lex mitior- Prinzip nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch OGer ZH SU210050 Urteil vom

18. Juli 2022 E. 4.1. f.).

6. Die Weigerung der Beschuldigten – auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Sicherheitspersonal – eine Gesichtsmaske anzuziehen, wurde vom Stadtrichteramt als Zuwiderhandlung gegen Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BSTG (Bundes- gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde von der Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. 7.1. Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte am 8. April 2021, um 11.00 Uhr auf dem Perron Gleis … im Hauptbahnhof Zürich, mithin im Zugangs- bereich des öffentlichen Verkehrs, bewusst und willentlich keine Gesichtsmaske trug und sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch das Sicherheitspersonal weigerte, eine solche anzuziehen. Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen entlastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen, da sie zum Zeitpunkt der Kontrolle über kein gültiges Attest zum Dispens von der Maskenpflicht verfügte. 7.2. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrichteramtes als begründet. Die Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. f in der Fassung vom 21. April 2021 sowie des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.

- 11 - V. Sanktion

1. Das Stadtrichteramt beantragte, die Beschuldigte sei mit einer Busse in Hö- he von Fr. 180.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (Urk. 47 S. 2 und S. 5). Die Beschuldigte äusserte sich zur beantragten Sanktion nicht, sie forderte einen Freispruch (Urk. 53). 2.1. Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom

1. April 2021) wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage in Wartebereichen von Bahn oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch Art. 9 Abs. 1 BGST sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 10'000.– vor. Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2. Hat eine beschuldigte Person durch mehrere Handlungen die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatz- strafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tathandlungen, für welche jeweils separat die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist, ange- messen zu erhöhen ist. 3.1. Beim Verstoss gegen die Maskenpflicht in Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten keinen nachgewiesenen Schaden verursacht hat. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs zahlreiche unterschied- liche Personen zugleich am gleichen eng begrenzten Ort aufhalten. Das durch das individuelle Tatverhalten der Beschuldigten konkret entstandene Gefähr- dungsrisiko ist derweil als klein zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die

- 12 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske verstossen hat. Es ist jedoch grundsätzlich keine besondere kriminelle Energie bei der Beschuldigten auszumachen. Ausserdem sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu entnehmen. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. 3.2 Die Missachtung von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist vorliegend als Folge der Widerhand- lung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verstehen. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs kommt diesem Delikt nur untergeordnete Bedeu- tung zu.

4. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen vom Hinweis, dass sie von der AHV- Rente lebe jedoch selber auch noch Therapeutin mit eigener Praxis sei (Urk. 48/1; vgl. auch Prot. I S. 9) – unbekannt sind, erweist sich die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 180.– als angemessen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 180.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, womit keine Gerichtsgebühr festgesetzt wurde. Hingegen auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 250.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 650.–, weil sie erst im Laufe der Hauptverhandlung entschieden habe, den Namen der Ärztin zu nennen und das Originalattest einzureichen. Mit diesem Verhalten habe sie die Durchfüh- rung des Verfahrens erschwert (Urk. 46 S. 7).

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2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden. Für das erstin- stanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemes- sen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kosten des Stadtrichteram- tes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 2]) und die zusätzli- chen Untersuchungskosten Fr. 650.– (Urk. 26). Es sind der Beschuldigten aus- gangsgemäss sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, diejenigen des Strafbefehls als auch die zusätzlichen Untersuchungskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Für den Nichteintretensbeschluss vom 1. Februar 2021 betreffend die Berufung der Beschuldigten wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- gesetzt (U1, Urk. 49).

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Zugangsbe- reichen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3b Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 13 lit. f. der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. April 2021 sowie − des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 180.– Busse bestraft.

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3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 650.– zusätzlichen Untersuchungskosten

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber