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SU230003

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc.

Zürich OG · 2023-07-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Anklage- sachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 48 S. 4 f. E. II.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Statthalteramt würdigt den eingeklagten Sachverhalt als vorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie als Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a CO- VID-19-Verordnung 2. Zudem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missach- tung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat.

2. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom

14. Mai 2020) laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 EMRK verstosse. Im Übrigen sei das zu beurteilende Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als fünf Personen auch aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspo- lizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen gestützt auf Art. 36 BV we- der erforderlich noch zumutbar. Die angefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versamm- lungsfreiheit dar (Art. 22 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (Urk. 48 S. 5 ff. E. III.2.). 2.2 Das Statthalteramt führt aus, das in Frage stehende Verbot von Menschen- ansammlungen stelle zwar unbestritten eine Einschränkung der Versammlungs- freiheit dar, es müsse aber berücksichtigt werden, dass das zu beurteilende Ver-

- 7 - bot zu Beginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zumindest zu entschleunigen. Demnach stehe nicht nur das öffentliche Interesse an Kundgebungen zur Debat- te, sondern auch das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Be- völkerung. Bei einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwä- gung vorzunehmen, welche in Bezug auf den Einzelfall zu erfolgen habe. Die Er- wägungen des von der Vorinstanz zitierten EGMR-Entscheides seien allgemein abstrakt und setzten sich keineswegs mit der konkreten Massnahme auseinander. Auch die Vorinstanz verweise bloss pauschal auf den Entscheid. Weiter komme hinzu, dass der besagte EGMR-Entscheid rund zwei Jahre nach Beginn der Pan- demie gefällt worden sei und demnach erst, nachdem ein gewisser Umgang mit COVID-19 habe gefunden und wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden konnten. In Anbetracht der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der be- trächtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolgedessen sei das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung höher zu gewichten als das Interesse der vorliegenden wenigen Demonstranten an einer unbewilligten politischen Kundgebung gegen Corona-Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in anderen europäischen Ländern – zum Beispiel Italien – zur selbigen Zeit zum Schutz der Bevölkerung gar ein striktes Ausgehverbot ge- golten habe. Das Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen sei im direkten Vergleich deutlich weniger einschneidend. Schliesslich hätten andere Möglichkeiten bestanden, den Unmut gegen die Corona-Massnahmen kundzutun, beispielsweise sich in kleineren Gruppen aufhalten, einen Leserbrief verfassen oder Flyer verteilen. Indem nun im Nachhinein jegliche Strafbarkeit aufgrund die- ser Massnahmen fallengelassen werde, werde dem Staat die notrechtliche Kom- petenz gestützt auf Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV abgesprochen, ohne Be- rücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt herrschenden Situation. Die fragli- chen Corona-Massnahmen seien in einer ersten dringlichen Phase ergriffen wor- den und die Kundgebung sei nur ca. zwei Monate nach Einführung des Verbots durchgeführt worden. Es sei der Bevölkerung zuzumuten, für eine befristete Dau-

- 8 - er von fünf Monaten eine solche Einschränkung zu erdulden. Unter all diesen Ge- sichtspunkten erscheine die Massnahme verhältnismässig (Urk. 58 S. 2 ff.). 2.3 Ein Eingriff in das in Art. 11 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von dessen Abs. 2 erfüllt sind. Demnach sind Einschränkungen möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam im Urteil vom 15. März 2022 zum Schluss, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum ohne Ausnahmemöglichkeit einen Eingriff in die Ausübung der durch Art. 11 EMRK geschützten Rechte dargestellt habe, der aufgrund des allgemeinen Charakters und der beträchtlichen Dauer des Verbots von öffentlichen Veranstaltungen sowie der Art und der Schwere der vorgesehenen Sanktionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen gestanden habe und dementsprechend unverhältnismässig gewesen sei (Urteil des EGMR vom 15. März 2022, Beschwerde Nr. 21881/20, Affaire Communauté genevoise d'action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz; vgl. auch Urteile OGer ZH vom 20. April 2022 SB220001 E. II.5 und SB210648 E. II.5). 2.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit der Verhältnismässigkeit der im Rahmen der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen bzw. deren Vereinbarkeit mit der Versammlungsfreiheit befassen. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 beurteilte das Bundesgericht in Bezug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil AN.2021.0003 vom 29. April 2021, indem es ebenfalls fest- hielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilneh-

- 9 - menden nicht erforderlich sei (a.a.O. E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifi- zieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahl- reichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom

3. September 2021 E. 6.3.5). Ein im Kanton Zürich – zu einem Zeitpunkt nach der vorliegend zu beurteilenden Demonstration – erlassenes Verbot von Kundgebun- gen mit mehr als 100 Personen wurde durch die hiesige Kammer ebenfalls als er- forderlich und zumutbar beurteilt (Urteil OGer ZH SU230036 vom 3. Februar 2023 E. 3.4 und 3.5). 2.5 Die vom Statthalteramt angeführten Argumente vermögen an der höchstrich- terlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben bei ihren Urteilen jeweils berücksichtigt, zu welchem Zeit- punkt das jeweils zu prüfende Verbot erlassen worden war. Gerade im vor dem EGMR verhandelten Fall wurde ein Verbot aus der Anfangszeit der Pandemie un- tersucht, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, jegliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien in einer Retrospektive als zulässig zu beurteilen. Die vom Statthalteramt geforderte Abwägung zwischen den kollidierenden öffent- lichen Interessen an der Gesundheit der Bevölkerung und der Versammlungsfrei- heit wurde in den zitierten Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts aus- führlich vorgenommen. Auf die entsprechenden Erwägungen in den zitierten höchstrichterlichen Urteilen wird verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegend zu prüfende Fall nicht im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurtei- len sein sollte. Die vorliegend zu prüfende Regelung mit einem Verbot von Ver- sammlungen mit mehr als fünf Personen ist hierbei sogar noch strenger als das vom Bundesgericht bereits als nicht mehr verhältnismässig eingestufte Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmenden (vgl. BGer Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.3). Der vom Statthalteramt weiter angeführte Um- stand, dass in anderen europäischen Staaten in der Anfangszeit der Pandemie noch strengere Massnahmen erlassen wurden, hat auf die Verhältnismässigkeit

- 10 - des vorliegend zu prüfenden Verbots bereits von vornherein keinen Einfluss. Da- rauf muss nicht näher eingegangen werden. 2.6 Das vorliegend zu prüfende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen erweist sich demnach sowohl gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR als auch des schweizerischen Bundesgerichts als mit der Versammlungs- freiheit nicht vereinbar bzw. nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen.

3. Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung erwog die Vorinstanz, dieser Straftatbestand sei eng mit Art. 7 COVID-19- Verordnung 2 verknüpft. Das Teilnahmeverbot an nicht bewilligten Kundgebungen ergebe sich aus der in der Stadt Zürich geltenden Bewilligungspflicht für Kundge- bungen. Für die zuständigen Behörden sei zum Zeitpunkt der fraglichen Kund- gebung die in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Teilnehmer- begrenzung auf fünf Personen – faktisch ein Veranstaltungsverbot – massgebend gewesen, wobei ihnen seit dem 17. März 2020 auch keine Befugnis mehr zuge- kommen sei, unter bestimmten Umständen Veranstaltungen zur Ausübung politi- scher Rechte zu bewilligen. Die Verteidigung verweise diesbezüglich zutreffend auf Art. 79 Abs. 1 KV/ZH, wonach nur Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden eine Normenkontrolle vornähmen. Es habe somit seitens der Stadt Zürich angesichts der verfassungswidrigen bundesrechtlichen Verordnungsbe- stimmung kein Raum für eine Bewilligung der fraglichen Kundgebung bestanden: Die Kundgebung sei aufgrund der dannzumal geltenden verfassungswidrigen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig gewesen. Eine Bestrafung des Beschuldig- ten, weil vorab nicht um eine Bewilligung einer aufgrund einer verfassungswidri- gen Grundlage offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Kundgebung ersucht wor- den sei, erscheine überspitzt formalistisch, zumal vorliegend auf einem bürokrati- schen Leerlauf der öffentlichen Verwaltung beharrt werden würde. Dies habe um- so mehr für das Argument zu gelten, dass es noch andere Gründe gegeben ha-

- 11 - ben könnte, welche einer Durchführung der Kundgebung entgegengestanden hät- ten. Ob die Kundgebung gegebenenfalls kumulativ aus anderen Gründen nicht bewilligt worden wäre, sei unerheblich, zumal besagte rechtswidrige bundesrecht- liche Vorgaben nicht hinweggedacht werden könnten. Über einen solchen hypo- thetischen Entscheid der zuständigen Behörde, welche zudem über einen erheb- lichen Ermessensspielraum verfüge, zu mutmassen, sei im vorliegenden Verfah- ren nicht Sache des Gerichts. Da sich die Strafbarkeit aus der Bewilligungspflicht herleite, wobei aufgrund des verfassungswidrigen Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre, rechtfertige sich konsequenterweise auch keine Bestrafung für die Teilnahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaliger gesetzlicher Grundlage nicht bewilligungsfähigen Veranstaltung (Urk. 48 S. 7 ff. E. III.3.). 3.2 Das Statthalteramt hält dem entgegen, die Kompetenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, oblie- ge nicht dem Beschuldigten. Bei einer gesetzeskonformen Vorgehensweise hät- ten die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Ob sie dies vorliegend getan hätten, lasse sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, den Akten nicht entnehmen. Die Teilnehmenden hätten jedoch zumindest in Kauf genommen, dass keine ent- sprechende Bewilligung vorgelegen habe. Indes wäre selbst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Ver- sammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten gewesen und nicht die Kundgebung ohne Bewilligung durchzufüh- ren. Im Übrigen habe das hiesige Obergericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 15. November 2022, SU220024) festgehalten, dass ein aussergesetz- licher Rechtfertigungsgrund für ein rechtswidriges Handeln bei der Ausübung von Freiheitsrechten dann angerufen werden könne, wenn alle wirksamen legalen Mit- tel ausgeschöpft worden seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da die vorgängi- ge Einholung einer entsprechenden Bewilligung von vornherein als nicht erfolgs- versprechend qualifiziert worden sei. Tatsache sei, dass die fragliche Kundge-

- 12 - bung nicht bewilligt gewesen sei, womit sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe (Urk. 58 S. 4 f.). 3.3 Dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung über keine Bewilligung verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte nahm an dieser unbewilligten Kundgebung teil. Er handelte diesbezüglich mit Wissen und Willen. 3.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht an- ders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilli- gungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwie- gende Einschränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer administrativen Hürde. Gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt wer- den, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds han- delt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermässig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kan- tons Zürich (PBG) sowie in Art. 21 Abs. 1 VBÖG/ZH, wonach politische und religi- öse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Wei- ter wird gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht

- 13 - bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor. 3.5 Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. 3.6 Die von der Vorinstanz angeführten und von der Verteidigung des Beschul- digten gestützten (Urk. 62 S. 3 f.) Argumente überzeugen nicht. Das Statthalter- amt hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetz- lichen Rechtfertigungsgrund zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Ob vorliegend um eine Bewilligung ersucht wurde, lässt sich den Akten nicht entneh- men. Es wäre jedoch die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewilligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewesen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epidemiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allge- meinheit und der Anwohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berück- sichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässig- keit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Ei- nen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfechten können, womit ihr verfassungsmässiges Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt worden wäre. Auf diesem Rechtsweg hätte auch die von der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten erwähnte Normenkontrolle, die gemäss Art. 79 Abs. 1 KV/ZH den Gerichten und vom Volk gewählten kantonalen Behör-

- 14 - den zusteht, vorgenommen werden müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Gründe als die damals geltende fünf-Personen-Grenze zu einer Unzulässigkeit der in Frage stehenden Kundgebung hätten führen können. So erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beispielsweise, dass unter anderem auch gesundheitspolizeiliche Überlegungen grundsätzlich dazu führten könnten, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung erteilt wird (VGer ZH AN.2021.00003 vom 29. April 2021 E. 5.3.3.7). Es kann folglich entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass die Kundgebung mit Sicherheit bewilligt worden wäre, würde die fünf-Personen-Grenze ausgeblendet werden. 3.7 Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu entscheiden, ob die Bewilligung retrospektiv erteilt worden wäre oder nicht. Massgeblich ist vielmehr, dass um ei- ne Bewilligung der Demonstration hätte ersucht und ein allfällig abschlägiger Be- scheid mittels entsprechendem Rechtsmittel hätte angefochten werden müssen. Vorliegend wurde die Kundgebung ohne aktenkundiges Bewilligungsersuchen durchgeführt. Nachdem die zur Verfügung stehenden legalen Mittel nicht ausge- schöpft wurden, kann vorliegend auch kein aussergesetzlicher Rechtfertigungs- grund angerufen werden. 3.8 Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Beschuldigte keinen ihn ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Statthalteramts diesbezüglich als begrün- det. Damit hat sich der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig gemacht.

4. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit

- 15 - Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wo- nach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. 4.2. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen Anordnungen wäre unter Berücksichtigung von de- ren Vielfalt kaum zweckmässig. Insofern ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 5 f.) nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen Anordnung nicht spezifiziert. Ferner ist für leichte Eingriffe eine formelle Gesetzesgrundlage entbehrlich und reicht ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es hier vorliegt (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Bei der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit einer unbewilligten Kund- gebung zu verlassen, handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff, wo- mit keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliegt. 4.3 Dass der Beschuldigte den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, wissentlich und willentlich nicht nachkam, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. 4.4 Bei den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecher- durchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, handelt es sich um eine Abmahnung. Nachdem der Beschuldigte diese ignoriert hatte und weiterhin an der Kundgebung teilnahm, wurde er durch die Polizei kontrolliert. Anlässlich der Polizeikontrolle sprach die Polizei gegenüber dem Beschuldigten mündlich eine Wegweisung für 24 Stunden ab 14.55 Uhr aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich wegen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Teilnahme an unbewilligter Demonstration aus (Urk. 1 S. 1 f; vgl. VGer ZH VB.2022.00465 vom

15. Dezember 2022). Vorliegend wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, sich den Aufforderungen der Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, widersetzt zu haben. Hierbei handelt es sich wie gesehen und entge- gen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 ff.) um eine polizeiliche Anordnung im Sinne von Art. 4 APV.

- 16 - 4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte unerlaubt an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich dadurch strafbar gemacht (vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die Polizei hat für die Einhaltung der Regeln im öffentlichen Raum zu sorgen. Entsprechend war sie befugt, die Teilnehmenden der Kundgebung aufzufordern, die Örtlichkeit zu verlassen. Es besteht kein Rechtfertigungsgrund, der dem Beschuldigten erlaubt hätte, sich der polizeilichen Anordnung zu wider- setzen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Das Statthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Urk. 50 S. 2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zu beantragten Sanktion.

2. Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen von sich auf die APV stützen- den Erlassen eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Der- selbe abstrakte Strafrahmen gilt in Bezug auf die Missachtung polizeilicher An- ordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhält- nissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zu- kommt.

3. Hat eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe

- 17 - festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhö- hen ist.

4. In Bezug auf die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration mit ca. 200 Personen teilnahm, wobei weder ein besonderes Risiko geschaffen noch eine besondere Beeinträchtigung der rest- lichen Bevölkerung verursacht wurde. Der zentrale B._____-platz in der Stadt Zü- rich wurde lediglich für eine gewisse Zeit derart in Beschlag genommen, sodass die übrige Bevölkerung diesen nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen konnte. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu erwähnen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte weist keine Einträge im Strafregister auf (Urk. 16), was sich neutral auswirkt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zeigte sich der Be- schuldigte kooperativ und anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3), was sich straf- mindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist als Pfarrer tätig. Über seine finanziellen Verhältnisse machte er keine Angaben (Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 7). Es rechtfertigt sich daher insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 150.–.

5. Hinsichtlich der Missachtung polizeilicher Anordnungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der vorsätzlichen Teil- nahme an einer unbewilligten Kundgebung etwas in den Hintergrund tritt. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der poli- zeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Folge leistete. Das vorstehend zum subjektiven Tatverschulden und übrige Ausgeführte gilt auch in Bezug auf diesen Vorwurf. Bei isolierter Betrachtung wür- de sich eine Busse in Höhe von Fr. 100.– rechtfertigen, weshalb die zuvor festge- setzte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 50.– auf Fr. 200.– zu erhöhen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlt, ist praxisgemäss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen.

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Nachdem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auch ein Schuldspruch betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Ver- fahrens vor Vorinstanz zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sowie jene der Untersuchung dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen (Art. 426. Abs. 1 StPO). 1.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) entspricht. Der Beschuldigte bean- tragt im Eventualstandpunkt eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'100.– zzgl. MWST, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'650.– gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung ent- spricht (Urk. 49 S. 2, Urk. 57 S. 7 ff. und Urk. 37). Gegenstand des Verfahrens bildeten einzig Übertretungen, wobei das Statthalteramt eine Busse von Fr. 800.– beantragte. Der Sachverhalt war unbestritten und das EGMR-Urteil sowie mehre- re Obergerichtsurteile zu Covid-Demo-Fällen waren im Zeitpunkt der Hauptver- handlung bereits bekannt, wie der Beschuldigte selber einräumte (Urk. 57 S. 8). Der Beschuldigte zog die Wahlverteidigung erst vor der Hauptverhandlung bei und diese machte in ihrem zehnseitigen Plädoyer umfangreiche Ausführungen zur bereits bekannten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 4 ff.). Daher erscheint ein Aufwand von maximal fünf Stunden für das Plädoyer angemessen. Nicht entschädigungs- fähig ist die Wegzeit für das Aktenstudium bei der Vorinstanz infolge der kurz- fristigen Mandatierung der Wahlverteidigung. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung ist überhöht und um 0.5 Stunden zu kürzen. Es bleibt ein Aufwand von neun Stunden à Fr. 300.–, was eine Entschädigung von rund Fr. 2'900.– (Fr. 2'700.– zzgl. MWST) ergibt. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses beim Einzelgericht beträgt Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e

- 19 - AnwGebV). Die vorliegende Entschädigung liegt im oberen Bereich des unteren Drittels der Grundgebührbandbreite und erweist sich somit als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschuldig- ten auf einen Drittel zu kürzen. Es ist dem Beschuldigten daher eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– inkl. MWST und Barauslagen zuzu- sprechen. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 40.– für Reisekosten sind zu übernehmen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Missachtung polizeilicher Anordnun- gen schuldig gesprochen wird, nicht aber des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie. Der Be- schuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mehrheit- lich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend seines Obsiegens bzw. Unterliegens eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Er macht Aufwände für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 4'597.95 geltend (Urk. 66). Weiterhin zutreffend ist die unter Ziff. IV.1.2 dar- gelegte Einschätzung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, wobei im Berufungsverfahren von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, da der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Ver- teidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung und -antwort über- höht. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der

- 20 - Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Unter Berücksichtigung des dreifachen Schriftenwechsels erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. MWST und Barauslagen angemessen. Dem Beschuldigten ist daher eine entsprechend sei- nes Obsiegens auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– inkl. MWST und Barauslagen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 33 f. E. I.).

E. 1.1 Nachdem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auch ein Schuldspruch betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Ver- fahrens vor Vorinstanz zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sowie jene der Untersuchung dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen (Art. 426. Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) entspricht. Der Beschuldigte bean- tragt im Eventualstandpunkt eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'100.– zzgl. MWST, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'650.– gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung ent- spricht (Urk. 49 S. 2, Urk. 57 S. 7 ff. und Urk. 37). Gegenstand des Verfahrens bildeten einzig Übertretungen, wobei das Statthalteramt eine Busse von Fr. 800.– beantragte. Der Sachverhalt war unbestritten und das EGMR-Urteil sowie mehre- re Obergerichtsurteile zu Covid-Demo-Fällen waren im Zeitpunkt der Hauptver- handlung bereits bekannt, wie der Beschuldigte selber einräumte (Urk. 57 S. 8). Der Beschuldigte zog die Wahlverteidigung erst vor der Hauptverhandlung bei und diese machte in ihrem zehnseitigen Plädoyer umfangreiche Ausführungen zur bereits bekannten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 4 ff.). Daher erscheint ein Aufwand von maximal fünf Stunden für das Plädoyer angemessen. Nicht entschädigungs- fähig ist die Wegzeit für das Aktenstudium bei der Vorinstanz infolge der kurz- fristigen Mandatierung der Wahlverteidigung. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung ist überhöht und um 0.5 Stunden zu kürzen. Es bleibt ein Aufwand von neun Stunden à Fr. 300.–, was eine Entschädigung von rund Fr. 2'900.– (Fr. 2'700.– zzgl. MWST) ergibt. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses beim Einzelgericht beträgt Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e

- 19 - AnwGebV). Die vorliegende Entschädigung liegt im oberen Bereich des unteren Drittels der Grundgebührbandbreite und erweist sich somit als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschuldig- ten auf einen Drittel zu kürzen. Es ist dem Beschuldigten daher eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– inkl. MWST und Barauslagen zuzu- sprechen. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 40.– für Reisekosten sind zu übernehmen.

E. 2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Missachtung polizeilicher Anordnun- gen schuldig gesprochen wird, nicht aber des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie. Der Be- schuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mehrheit- lich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend seines Obsiegens bzw. Unterliegens eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Er macht Aufwände für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 4'597.95 geltend (Urk. 66). Weiterhin zutreffend ist die unter Ziff. IV.1.2 dar- gelegte Einschätzung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, wobei im Berufungsverfahren von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, da der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Ver- teidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung und -antwort über- höht. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der

- 20 - Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Unter Berücksichtigung des dreifachen Schriftenwechsels erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. MWST und Barauslagen angemessen. Dem Beschuldigten ist daher eine entsprechend sei- nes Obsiegens auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– inkl. MWST und Barauslagen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit der Verhältnismässigkeit der im Rahmen der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen bzw. deren Vereinbarkeit mit der Versammlungsfreiheit befassen. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 beurteilte das Bundesgericht in Bezug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil AN.2021.0003 vom 29. April 2021, indem es ebenfalls fest- hielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilneh-

- 9 - menden nicht erforderlich sei (a.a.O. E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifi- zieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahl- reichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom

E. 2.5 Die vom Statthalteramt angeführten Argumente vermögen an der höchstrich- terlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben bei ihren Urteilen jeweils berücksichtigt, zu welchem Zeit- punkt das jeweils zu prüfende Verbot erlassen worden war. Gerade im vor dem EGMR verhandelten Fall wurde ein Verbot aus der Anfangszeit der Pandemie un- tersucht, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, jegliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien in einer Retrospektive als zulässig zu beurteilen. Die vom Statthalteramt geforderte Abwägung zwischen den kollidierenden öffent- lichen Interessen an der Gesundheit der Bevölkerung und der Versammlungsfrei- heit wurde in den zitierten Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts aus- führlich vorgenommen. Auf die entsprechenden Erwägungen in den zitierten höchstrichterlichen Urteilen wird verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegend zu prüfende Fall nicht im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurtei- len sein sollte. Die vorliegend zu prüfende Regelung mit einem Verbot von Ver- sammlungen mit mehr als fünf Personen ist hierbei sogar noch strenger als das vom Bundesgericht bereits als nicht mehr verhältnismässig eingestufte Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmenden (vgl. BGer Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.3). Der vom Statthalteramt weiter angeführte Um- stand, dass in anderen europäischen Staaten in der Anfangszeit der Pandemie noch strengere Massnahmen erlassen wurden, hat auf die Verhältnismässigkeit

- 10 - des vorliegend zu prüfenden Verbots bereits von vornherein keinen Einfluss. Da- rauf muss nicht näher eingegangen werden.

E. 2.6 Das vorliegend zu prüfende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen erweist sich demnach sowohl gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR als auch des schweizerischen Bundesgerichts als mit der Versammlungs- freiheit nicht vereinbar bzw. nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen.

E. 3 Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung

E. 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung erwog die Vorinstanz, dieser Straftatbestand sei eng mit Art. 7 COVID-19- Verordnung 2 verknüpft. Das Teilnahmeverbot an nicht bewilligten Kundgebungen ergebe sich aus der in der Stadt Zürich geltenden Bewilligungspflicht für Kundge- bungen. Für die zuständigen Behörden sei zum Zeitpunkt der fraglichen Kund- gebung die in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Teilnehmer- begrenzung auf fünf Personen – faktisch ein Veranstaltungsverbot – massgebend gewesen, wobei ihnen seit dem 17. März 2020 auch keine Befugnis mehr zuge- kommen sei, unter bestimmten Umständen Veranstaltungen zur Ausübung politi- scher Rechte zu bewilligen. Die Verteidigung verweise diesbezüglich zutreffend auf Art. 79 Abs. 1 KV/ZH, wonach nur Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden eine Normenkontrolle vornähmen. Es habe somit seitens der Stadt Zürich angesichts der verfassungswidrigen bundesrechtlichen Verordnungsbe- stimmung kein Raum für eine Bewilligung der fraglichen Kundgebung bestanden: Die Kundgebung sei aufgrund der dannzumal geltenden verfassungswidrigen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig gewesen. Eine Bestrafung des Beschuldig- ten, weil vorab nicht um eine Bewilligung einer aufgrund einer verfassungswidri- gen Grundlage offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Kundgebung ersucht wor- den sei, erscheine überspitzt formalistisch, zumal vorliegend auf einem bürokrati- schen Leerlauf der öffentlichen Verwaltung beharrt werden würde. Dies habe um- so mehr für das Argument zu gelten, dass es noch andere Gründe gegeben ha-

- 11 - ben könnte, welche einer Durchführung der Kundgebung entgegengestanden hät- ten. Ob die Kundgebung gegebenenfalls kumulativ aus anderen Gründen nicht bewilligt worden wäre, sei unerheblich, zumal besagte rechtswidrige bundesrecht- liche Vorgaben nicht hinweggedacht werden könnten. Über einen solchen hypo- thetischen Entscheid der zuständigen Behörde, welche zudem über einen erheb- lichen Ermessensspielraum verfüge, zu mutmassen, sei im vorliegenden Verfah- ren nicht Sache des Gerichts. Da sich die Strafbarkeit aus der Bewilligungspflicht herleite, wobei aufgrund des verfassungswidrigen Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre, rechtfertige sich konsequenterweise auch keine Bestrafung für die Teilnahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaliger gesetzlicher Grundlage nicht bewilligungsfähigen Veranstaltung (Urk. 48 S. 7 ff. E. III.3.).

E. 3.2 Das Statthalteramt hält dem entgegen, die Kompetenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, oblie- ge nicht dem Beschuldigten. Bei einer gesetzeskonformen Vorgehensweise hät- ten die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Ob sie dies vorliegend getan hätten, lasse sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, den Akten nicht entnehmen. Die Teilnehmenden hätten jedoch zumindest in Kauf genommen, dass keine ent- sprechende Bewilligung vorgelegen habe. Indes wäre selbst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Ver- sammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten gewesen und nicht die Kundgebung ohne Bewilligung durchzufüh- ren. Im Übrigen habe das hiesige Obergericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 15. November 2022, SU220024) festgehalten, dass ein aussergesetz- licher Rechtfertigungsgrund für ein rechtswidriges Handeln bei der Ausübung von Freiheitsrechten dann angerufen werden könne, wenn alle wirksamen legalen Mit- tel ausgeschöpft worden seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da die vorgängi- ge Einholung einer entsprechenden Bewilligung von vornherein als nicht erfolgs- versprechend qualifiziert worden sei. Tatsache sei, dass die fragliche Kundge-

- 12 - bung nicht bewilligt gewesen sei, womit sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe (Urk. 58 S. 4 f.).

E. 3.3 Dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung über keine Bewilligung verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte nahm an dieser unbewilligten Kundgebung teil. Er handelte diesbezüglich mit Wissen und Willen.

E. 3.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht an- ders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilli- gungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwie- gende Einschränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer administrativen Hürde. Gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt wer- den, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds han- delt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermässig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kan- tons Zürich (PBG) sowie in Art. 21 Abs. 1 VBÖG/ZH, wonach politische und religi- öse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Wei- ter wird gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht

- 13 - bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor.

E. 3.5 Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.

E. 3.6 Die von der Vorinstanz angeführten und von der Verteidigung des Beschul- digten gestützten (Urk. 62 S. 3 f.) Argumente überzeugen nicht. Das Statthalter- amt hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetz- lichen Rechtfertigungsgrund zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Ob vorliegend um eine Bewilligung ersucht wurde, lässt sich den Akten nicht entneh- men. Es wäre jedoch die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewilligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewesen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epidemiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allge- meinheit und der Anwohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berück- sichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässig- keit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Ei- nen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfechten können, womit ihr verfassungsmässiges Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt worden wäre. Auf diesem Rechtsweg hätte auch die von der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten erwähnte Normenkontrolle, die gemäss Art. 79 Abs. 1 KV/ZH den Gerichten und vom Volk gewählten kantonalen Behör-

- 14 - den zusteht, vorgenommen werden müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Gründe als die damals geltende fünf-Personen-Grenze zu einer Unzulässigkeit der in Frage stehenden Kundgebung hätten führen können. So erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beispielsweise, dass unter anderem auch gesundheitspolizeiliche Überlegungen grundsätzlich dazu führten könnten, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung erteilt wird (VGer ZH AN.2021.00003 vom 29. April 2021 E. 5.3.3.7). Es kann folglich entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass die Kundgebung mit Sicherheit bewilligt worden wäre, würde die fünf-Personen-Grenze ausgeblendet werden.

E. 3.7 Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu entscheiden, ob die Bewilligung retrospektiv erteilt worden wäre oder nicht. Massgeblich ist vielmehr, dass um ei- ne Bewilligung der Demonstration hätte ersucht und ein allfällig abschlägiger Be- scheid mittels entsprechendem Rechtsmittel hätte angefochten werden müssen. Vorliegend wurde die Kundgebung ohne aktenkundiges Bewilligungsersuchen durchgeführt. Nachdem die zur Verfügung stehenden legalen Mittel nicht ausge- schöpft wurden, kann vorliegend auch kein aussergesetzlicher Rechtfertigungs- grund angerufen werden.

E. 3.8 Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Beschuldigte keinen ihn ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Statthalteramts diesbezüglich als begrün- det. Damit hat sich der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig gemacht.

E. 4 In Bezug auf die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration mit ca. 200 Personen teilnahm, wobei weder ein besonderes Risiko geschaffen noch eine besondere Beeinträchtigung der rest- lichen Bevölkerung verursacht wurde. Der zentrale B._____-platz in der Stadt Zü- rich wurde lediglich für eine gewisse Zeit derart in Beschlag genommen, sodass die übrige Bevölkerung diesen nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen konnte. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu erwähnen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte weist keine Einträge im Strafregister auf (Urk. 16), was sich neutral auswirkt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zeigte sich der Be- schuldigte kooperativ und anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3), was sich straf- mindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist als Pfarrer tätig. Über seine finanziellen Verhältnisse machte er keine Angaben (Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 7). Es rechtfertigt sich daher insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 150.–.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit

- 15 - Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wo- nach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist.

E. 4.2 Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen Anordnungen wäre unter Berücksichtigung von de- ren Vielfalt kaum zweckmässig. Insofern ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 5 f.) nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen Anordnung nicht spezifiziert. Ferner ist für leichte Eingriffe eine formelle Gesetzesgrundlage entbehrlich und reicht ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es hier vorliegt (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Bei der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit einer unbewilligten Kund- gebung zu verlassen, handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff, wo- mit keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliegt.

E. 4.3 Dass der Beschuldigte den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, wissentlich und willentlich nicht nachkam, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten.

E. 4.4 Bei den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecher- durchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, handelt es sich um eine Abmahnung. Nachdem der Beschuldigte diese ignoriert hatte und weiterhin an der Kundgebung teilnahm, wurde er durch die Polizei kontrolliert. Anlässlich der Polizeikontrolle sprach die Polizei gegenüber dem Beschuldigten mündlich eine Wegweisung für 24 Stunden ab 14.55 Uhr aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich wegen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Teilnahme an unbewilligter Demonstration aus (Urk. 1 S. 1 f; vgl. VGer ZH VB.2022.00465 vom

15. Dezember 2022). Vorliegend wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, sich den Aufforderungen der Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, widersetzt zu haben. Hierbei handelt es sich wie gesehen und entge- gen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 ff.) um eine polizeiliche Anordnung im Sinne von Art. 4 APV.

- 16 -

E. 4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte unerlaubt an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich dadurch strafbar gemacht (vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die Polizei hat für die Einhaltung der Regeln im öffentlichen Raum zu sorgen. Entsprechend war sie befugt, die Teilnehmenden der Kundgebung aufzufordern, die Örtlichkeit zu verlassen. Es besteht kein Rechtfertigungsgrund, der dem Beschuldigten erlaubt hätte, sich der polizeilichen Anordnung zu wider- setzen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Das Statthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Urk. 50 S. 2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zu beantragten Sanktion.

2. Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen von sich auf die APV stützen- den Erlassen eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Der- selbe abstrakte Strafrahmen gilt in Bezug auf die Missachtung polizeilicher An- ordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhält- nissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zu- kommt.

3. Hat eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe

- 17 - festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhö- hen ist.

E. 5 Hinsichtlich der Missachtung polizeilicher Anordnungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der vorsätzlichen Teil- nahme an einer unbewilligten Kundgebung etwas in den Hintergrund tritt. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der poli- zeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Folge leistete. Das vorstehend zum subjektiven Tatverschulden und übrige Ausgeführte gilt auch in Bezug auf diesen Vorwurf. Bei isolierter Betrachtung wür- de sich eine Busse in Höhe von Fr. 100.– rechtfertigen, weshalb die zuvor festge- setzte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 50.– auf Fr. 200.– zu erhöhen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlt, ist praxisgemäss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen.

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. September 2022 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 : Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Fr. 100.00 nachträgliche Gebühren des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-6. […]
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel)"
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie - 21 - − der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.
  7. Vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 wird der Be- schuldigte freigesprochen.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  9. Die Kosten des Statthalteramts und des erstinstanzlichen Verfahrens wer- den je zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen bzw. dem Statthalteramt zur Abschrei- bung überlassen.
  10. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die Reisekosten werden ihm zusätzlich Fr. 40.– zuge- sprochen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich - 22 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230003-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 13. Juli 2023 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. September 2022 (GC220064)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich Nr. ST.2022.1953 vom 24. März 2022 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24; Fassung vom 14. Mai 2020) im Sinne deren Art. 10f Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 7c Abs. 1; − der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (AS 551.110) im Sinne deren Art. 26 i. V. m. Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 VBÖG.

2. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (AS 551.110) im Sinne deren Art. 26 i. V. m. Art. 4 APV.

3. Dem Einsprecher wird ein Verweis erteilt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 : Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Fr. 100.00 nachträgliche Gebühren des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten des Statthalteramts und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldig- ten je zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Über die verbleibenden Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts des Bezirks Zürich werden die- sem im Umfang von zwei Dritteln zur Abschreibung überlassen. Die verbleibenden Gebüh- ren und Auslagen werden durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich eingefordert.

- 3 -

6. Ausgangsgemäss ist dem Einsprecher eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. Für die Reisekosten werden ihm zusätzlich Fr. 40.– zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 50 S. 2)

1. Dispositiv Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Urteils vom 16. September 2022 des Be- zirksgerichts Zürich (GC220064) seien aufzuheben.

2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls vom

24. März 2022 (ST2022.1953) schuldig zu sprechen.

3. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 800.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

4. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Gebühren und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)

1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils vollständig auf- zuheben und der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV Stadt Zürich umfassend freizusprechen; entsprechend sei sodann von jeder Bestrafung abzusehen.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass die gesamten Gerichtskosten auf

- 4 - die Staatskasse genommen sowie sämtliche Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Zürich diesem zur Abschreibung überlassen werden.

3. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 4'650.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen wird; die zusätzliche Vergütung der Reisekosten von CHF 40.00 sei zu bestätigen.

4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils in Teilgutheis- sung der Berufung dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 3'100.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen wird; die zusätzliche Vergütung der Reisekosten von CHF 40.00 sei zu be- stätigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats- kasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 33 f. E. I.).

2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 16. September 2022 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiederholtem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten er und das Statthalteramt Bezirk Zürich innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 40 und 41) und erklärten wiederum fristgerecht Berufung (Urk. 49 und 50). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die Parteien verzich- teten in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 53 und 54). Mit Beschluss

- 5 - vom 2. Februar 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsver- fahrens angeordnet und dem Beschuldigten sowie dem Statthalteramt Frist ange- setzt, um ihre Berufungen zu begründen (Urk. 55). In der Folge gingen die Beru- fungsbegründungen ein (Urk. 57 und 58). Die Parteien reichten innert der ihnen angesetzten Frist je ihre Berufungsantwort ein (Urk. 62 und 63). Nach Zustellung der Berufungsantworten an die jeweilige Gegenpartei (a.a.O.), replizierten das Statthalteramt und der Beschuldigte je mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 64 und 65). In der Folge liessen sich beide Parteien nicht mehr vernehmen. Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

3. Unangefochten blieb Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49 S. 2 und Urk. 50 S. 2), in welchem Umfang dieser in Rechtskraft er- wuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vo- rinstanzliche Entscheid zur Disposition.

- 6 - III. Sachverhalt Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Anklage- sachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 48 S. 4 f. E. II.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Statthalteramt würdigt den eingeklagten Sachverhalt als vorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie als Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a CO- VID-19-Verordnung 2. Zudem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missach- tung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat.

2. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom

14. Mai 2020) laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 EMRK verstosse. Im Übrigen sei das zu beurteilende Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als fünf Personen auch aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspo- lizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen gestützt auf Art. 36 BV we- der erforderlich noch zumutbar. Die angefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versamm- lungsfreiheit dar (Art. 22 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (Urk. 48 S. 5 ff. E. III.2.). 2.2 Das Statthalteramt führt aus, das in Frage stehende Verbot von Menschen- ansammlungen stelle zwar unbestritten eine Einschränkung der Versammlungs- freiheit dar, es müsse aber berücksichtigt werden, dass das zu beurteilende Ver-

- 7 - bot zu Beginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zumindest zu entschleunigen. Demnach stehe nicht nur das öffentliche Interesse an Kundgebungen zur Debat- te, sondern auch das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Be- völkerung. Bei einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwä- gung vorzunehmen, welche in Bezug auf den Einzelfall zu erfolgen habe. Die Er- wägungen des von der Vorinstanz zitierten EGMR-Entscheides seien allgemein abstrakt und setzten sich keineswegs mit der konkreten Massnahme auseinander. Auch die Vorinstanz verweise bloss pauschal auf den Entscheid. Weiter komme hinzu, dass der besagte EGMR-Entscheid rund zwei Jahre nach Beginn der Pan- demie gefällt worden sei und demnach erst, nachdem ein gewisser Umgang mit COVID-19 habe gefunden und wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden konnten. In Anbetracht der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der be- trächtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolgedessen sei das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung höher zu gewichten als das Interesse der vorliegenden wenigen Demonstranten an einer unbewilligten politischen Kundgebung gegen Corona-Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in anderen europäischen Ländern – zum Beispiel Italien – zur selbigen Zeit zum Schutz der Bevölkerung gar ein striktes Ausgehverbot ge- golten habe. Das Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen sei im direkten Vergleich deutlich weniger einschneidend. Schliesslich hätten andere Möglichkeiten bestanden, den Unmut gegen die Corona-Massnahmen kundzutun, beispielsweise sich in kleineren Gruppen aufhalten, einen Leserbrief verfassen oder Flyer verteilen. Indem nun im Nachhinein jegliche Strafbarkeit aufgrund die- ser Massnahmen fallengelassen werde, werde dem Staat die notrechtliche Kom- petenz gestützt auf Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV abgesprochen, ohne Be- rücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt herrschenden Situation. Die fragli- chen Corona-Massnahmen seien in einer ersten dringlichen Phase ergriffen wor- den und die Kundgebung sei nur ca. zwei Monate nach Einführung des Verbots durchgeführt worden. Es sei der Bevölkerung zuzumuten, für eine befristete Dau-

- 8 - er von fünf Monaten eine solche Einschränkung zu erdulden. Unter all diesen Ge- sichtspunkten erscheine die Massnahme verhältnismässig (Urk. 58 S. 2 ff.). 2.3 Ein Eingriff in das in Art. 11 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von dessen Abs. 2 erfüllt sind. Demnach sind Einschränkungen möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam im Urteil vom 15. März 2022 zum Schluss, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum ohne Ausnahmemöglichkeit einen Eingriff in die Ausübung der durch Art. 11 EMRK geschützten Rechte dargestellt habe, der aufgrund des allgemeinen Charakters und der beträchtlichen Dauer des Verbots von öffentlichen Veranstaltungen sowie der Art und der Schwere der vorgesehenen Sanktionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen gestanden habe und dementsprechend unverhältnismässig gewesen sei (Urteil des EGMR vom 15. März 2022, Beschwerde Nr. 21881/20, Affaire Communauté genevoise d'action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz; vgl. auch Urteile OGer ZH vom 20. April 2022 SB220001 E. II.5 und SB210648 E. II.5). 2.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit der Verhältnismässigkeit der im Rahmen der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen bzw. deren Vereinbarkeit mit der Versammlungsfreiheit befassen. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 beurteilte das Bundesgericht in Bezug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil AN.2021.0003 vom 29. April 2021, indem es ebenfalls fest- hielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilneh-

- 9 - menden nicht erforderlich sei (a.a.O. E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifi- zieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahl- reichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom

3. September 2021 E. 6.3.5). Ein im Kanton Zürich – zu einem Zeitpunkt nach der vorliegend zu beurteilenden Demonstration – erlassenes Verbot von Kundgebun- gen mit mehr als 100 Personen wurde durch die hiesige Kammer ebenfalls als er- forderlich und zumutbar beurteilt (Urteil OGer ZH SU230036 vom 3. Februar 2023 E. 3.4 und 3.5). 2.5 Die vom Statthalteramt angeführten Argumente vermögen an der höchstrich- terlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben bei ihren Urteilen jeweils berücksichtigt, zu welchem Zeit- punkt das jeweils zu prüfende Verbot erlassen worden war. Gerade im vor dem EGMR verhandelten Fall wurde ein Verbot aus der Anfangszeit der Pandemie un- tersucht, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, jegliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien in einer Retrospektive als zulässig zu beurteilen. Die vom Statthalteramt geforderte Abwägung zwischen den kollidierenden öffent- lichen Interessen an der Gesundheit der Bevölkerung und der Versammlungsfrei- heit wurde in den zitierten Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts aus- führlich vorgenommen. Auf die entsprechenden Erwägungen in den zitierten höchstrichterlichen Urteilen wird verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegend zu prüfende Fall nicht im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurtei- len sein sollte. Die vorliegend zu prüfende Regelung mit einem Verbot von Ver- sammlungen mit mehr als fünf Personen ist hierbei sogar noch strenger als das vom Bundesgericht bereits als nicht mehr verhältnismässig eingestufte Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmenden (vgl. BGer Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.3). Der vom Statthalteramt weiter angeführte Um- stand, dass in anderen europäischen Staaten in der Anfangszeit der Pandemie noch strengere Massnahmen erlassen wurden, hat auf die Verhältnismässigkeit

- 10 - des vorliegend zu prüfenden Verbots bereits von vornherein keinen Einfluss. Da- rauf muss nicht näher eingegangen werden. 2.6 Das vorliegend zu prüfende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen erweist sich demnach sowohl gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR als auch des schweizerischen Bundesgerichts als mit der Versammlungs- freiheit nicht vereinbar bzw. nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen.

3. Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundge- bung erwog die Vorinstanz, dieser Straftatbestand sei eng mit Art. 7 COVID-19- Verordnung 2 verknüpft. Das Teilnahmeverbot an nicht bewilligten Kundgebungen ergebe sich aus der in der Stadt Zürich geltenden Bewilligungspflicht für Kundge- bungen. Für die zuständigen Behörden sei zum Zeitpunkt der fraglichen Kund- gebung die in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Teilnehmer- begrenzung auf fünf Personen – faktisch ein Veranstaltungsverbot – massgebend gewesen, wobei ihnen seit dem 17. März 2020 auch keine Befugnis mehr zuge- kommen sei, unter bestimmten Umständen Veranstaltungen zur Ausübung politi- scher Rechte zu bewilligen. Die Verteidigung verweise diesbezüglich zutreffend auf Art. 79 Abs. 1 KV/ZH, wonach nur Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden eine Normenkontrolle vornähmen. Es habe somit seitens der Stadt Zürich angesichts der verfassungswidrigen bundesrechtlichen Verordnungsbe- stimmung kein Raum für eine Bewilligung der fraglichen Kundgebung bestanden: Die Kundgebung sei aufgrund der dannzumal geltenden verfassungswidrigen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig gewesen. Eine Bestrafung des Beschuldig- ten, weil vorab nicht um eine Bewilligung einer aufgrund einer verfassungswidri- gen Grundlage offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Kundgebung ersucht wor- den sei, erscheine überspitzt formalistisch, zumal vorliegend auf einem bürokrati- schen Leerlauf der öffentlichen Verwaltung beharrt werden würde. Dies habe um- so mehr für das Argument zu gelten, dass es noch andere Gründe gegeben ha-

- 11 - ben könnte, welche einer Durchführung der Kundgebung entgegengestanden hät- ten. Ob die Kundgebung gegebenenfalls kumulativ aus anderen Gründen nicht bewilligt worden wäre, sei unerheblich, zumal besagte rechtswidrige bundesrecht- liche Vorgaben nicht hinweggedacht werden könnten. Über einen solchen hypo- thetischen Entscheid der zuständigen Behörde, welche zudem über einen erheb- lichen Ermessensspielraum verfüge, zu mutmassen, sei im vorliegenden Verfah- ren nicht Sache des Gerichts. Da sich die Strafbarkeit aus der Bewilligungspflicht herleite, wobei aufgrund des verfassungswidrigen Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre, rechtfertige sich konsequenterweise auch keine Bestrafung für die Teilnahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaliger gesetzlicher Grundlage nicht bewilligungsfähigen Veranstaltung (Urk. 48 S. 7 ff. E. III.3.). 3.2 Das Statthalteramt hält dem entgegen, die Kompetenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, oblie- ge nicht dem Beschuldigten. Bei einer gesetzeskonformen Vorgehensweise hät- ten die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Ob sie dies vorliegend getan hätten, lasse sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, den Akten nicht entnehmen. Die Teilnehmenden hätten jedoch zumindest in Kauf genommen, dass keine ent- sprechende Bewilligung vorgelegen habe. Indes wäre selbst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Ver- sammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten gewesen und nicht die Kundgebung ohne Bewilligung durchzufüh- ren. Im Übrigen habe das hiesige Obergericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 15. November 2022, SU220024) festgehalten, dass ein aussergesetz- licher Rechtfertigungsgrund für ein rechtswidriges Handeln bei der Ausübung von Freiheitsrechten dann angerufen werden könne, wenn alle wirksamen legalen Mit- tel ausgeschöpft worden seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da die vorgängi- ge Einholung einer entsprechenden Bewilligung von vornherein als nicht erfolgs- versprechend qualifiziert worden sei. Tatsache sei, dass die fragliche Kundge-

- 12 - bung nicht bewilligt gewesen sei, womit sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe (Urk. 58 S. 4 f.). 3.3 Dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung über keine Bewilligung verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte nahm an dieser unbewilligten Kundgebung teil. Er handelte diesbezüglich mit Wissen und Willen. 3.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht an- ders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilli- gungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwie- gende Einschränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer administrativen Hürde. Gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt wer- den, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds han- delt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermässig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kan- tons Zürich (PBG) sowie in Art. 21 Abs. 1 VBÖG/ZH, wonach politische und religi- öse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Wei- ter wird gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht

- 13 - bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor. 3.5 Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. 3.6 Die von der Vorinstanz angeführten und von der Verteidigung des Beschul- digten gestützten (Urk. 62 S. 3 f.) Argumente überzeugen nicht. Das Statthalter- amt hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetz- lichen Rechtfertigungsgrund zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Ob vorliegend um eine Bewilligung ersucht wurde, lässt sich den Akten nicht entneh- men. Es wäre jedoch die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewilligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewesen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epidemiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allge- meinheit und der Anwohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berück- sichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässig- keit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Ei- nen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfechten können, womit ihr verfassungsmässiges Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt worden wäre. Auf diesem Rechtsweg hätte auch die von der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten erwähnte Normenkontrolle, die gemäss Art. 79 Abs. 1 KV/ZH den Gerichten und vom Volk gewählten kantonalen Behör-

- 14 - den zusteht, vorgenommen werden müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Gründe als die damals geltende fünf-Personen-Grenze zu einer Unzulässigkeit der in Frage stehenden Kundgebung hätten führen können. So erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beispielsweise, dass unter anderem auch gesundheitspolizeiliche Überlegungen grundsätzlich dazu führten könnten, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung erteilt wird (VGer ZH AN.2021.00003 vom 29. April 2021 E. 5.3.3.7). Es kann folglich entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass die Kundgebung mit Sicherheit bewilligt worden wäre, würde die fünf-Personen-Grenze ausgeblendet werden. 3.7 Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu entscheiden, ob die Bewilligung retrospektiv erteilt worden wäre oder nicht. Massgeblich ist vielmehr, dass um ei- ne Bewilligung der Demonstration hätte ersucht und ein allfällig abschlägiger Be- scheid mittels entsprechendem Rechtsmittel hätte angefochten werden müssen. Vorliegend wurde die Kundgebung ohne aktenkundiges Bewilligungsersuchen durchgeführt. Nachdem die zur Verfügung stehenden legalen Mittel nicht ausge- schöpft wurden, kann vorliegend auch kein aussergesetzlicher Rechtfertigungs- grund angerufen werden. 3.8 Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Beschuldigte keinen ihn ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Statthalteramts diesbezüglich als begrün- det. Damit hat sich der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig gemacht.

4. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit

- 15 - Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wo- nach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. 4.2. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen Anordnungen wäre unter Berücksichtigung von de- ren Vielfalt kaum zweckmässig. Insofern ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 5 f.) nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen Anordnung nicht spezifiziert. Ferner ist für leichte Eingriffe eine formelle Gesetzesgrundlage entbehrlich und reicht ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es hier vorliegt (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Bei der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit einer unbewilligten Kund- gebung zu verlassen, handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff, wo- mit keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliegt. 4.3 Dass der Beschuldigte den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, wissentlich und willentlich nicht nachkam, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. 4.4 Bei den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecher- durchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, handelt es sich um eine Abmahnung. Nachdem der Beschuldigte diese ignoriert hatte und weiterhin an der Kundgebung teilnahm, wurde er durch die Polizei kontrolliert. Anlässlich der Polizeikontrolle sprach die Polizei gegenüber dem Beschuldigten mündlich eine Wegweisung für 24 Stunden ab 14.55 Uhr aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich wegen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Teilnahme an unbewilligter Demonstration aus (Urk. 1 S. 1 f; vgl. VGer ZH VB.2022.00465 vom

15. Dezember 2022). Vorliegend wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, sich den Aufforderungen der Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, widersetzt zu haben. Hierbei handelt es sich wie gesehen und entge- gen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 ff.) um eine polizeiliche Anordnung im Sinne von Art. 4 APV.

- 16 - 4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte unerlaubt an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich dadurch strafbar gemacht (vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die Polizei hat für die Einhaltung der Regeln im öffentlichen Raum zu sorgen. Entsprechend war sie befugt, die Teilnehmenden der Kundgebung aufzufordern, die Örtlichkeit zu verlassen. Es besteht kein Rechtfertigungsgrund, der dem Beschuldigten erlaubt hätte, sich der polizeilichen Anordnung zu wider- setzen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Das Statthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Urk. 50 S. 2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zu beantragten Sanktion.

2. Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen von sich auf die APV stützen- den Erlassen eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Der- selbe abstrakte Strafrahmen gilt in Bezug auf die Missachtung polizeilicher An- ordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhält- nissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zu- kommt.

3. Hat eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe

- 17 - festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhö- hen ist.

4. In Bezug auf die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration mit ca. 200 Personen teilnahm, wobei weder ein besonderes Risiko geschaffen noch eine besondere Beeinträchtigung der rest- lichen Bevölkerung verursacht wurde. Der zentrale B._____-platz in der Stadt Zü- rich wurde lediglich für eine gewisse Zeit derart in Beschlag genommen, sodass die übrige Bevölkerung diesen nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen konnte. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu erwähnen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte weist keine Einträge im Strafregister auf (Urk. 16), was sich neutral auswirkt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zeigte sich der Be- schuldigte kooperativ und anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3), was sich straf- mindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist als Pfarrer tätig. Über seine finanziellen Verhältnisse machte er keine Angaben (Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 7). Es rechtfertigt sich daher insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 150.–.

5. Hinsichtlich der Missachtung polizeilicher Anordnungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der vorsätzlichen Teil- nahme an einer unbewilligten Kundgebung etwas in den Hintergrund tritt. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der poli- zeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Folge leistete. Das vorstehend zum subjektiven Tatverschulden und übrige Ausgeführte gilt auch in Bezug auf diesen Vorwurf. Bei isolierter Betrachtung wür- de sich eine Busse in Höhe von Fr. 100.– rechtfertigen, weshalb die zuvor festge- setzte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 50.– auf Fr. 200.– zu erhöhen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlt, ist praxisgemäss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen.

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Nachdem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auch ein Schuldspruch betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Ver- fahrens vor Vorinstanz zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sowie jene der Untersuchung dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen (Art. 426. Abs. 1 StPO). 1.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) entspricht. Der Beschuldigte bean- tragt im Eventualstandpunkt eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'100.– zzgl. MWST, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'650.– gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung ent- spricht (Urk. 49 S. 2, Urk. 57 S. 7 ff. und Urk. 37). Gegenstand des Verfahrens bildeten einzig Übertretungen, wobei das Statthalteramt eine Busse von Fr. 800.– beantragte. Der Sachverhalt war unbestritten und das EGMR-Urteil sowie mehre- re Obergerichtsurteile zu Covid-Demo-Fällen waren im Zeitpunkt der Hauptver- handlung bereits bekannt, wie der Beschuldigte selber einräumte (Urk. 57 S. 8). Der Beschuldigte zog die Wahlverteidigung erst vor der Hauptverhandlung bei und diese machte in ihrem zehnseitigen Plädoyer umfangreiche Ausführungen zur bereits bekannten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 4 ff.). Daher erscheint ein Aufwand von maximal fünf Stunden für das Plädoyer angemessen. Nicht entschädigungs- fähig ist die Wegzeit für das Aktenstudium bei der Vorinstanz infolge der kurz- fristigen Mandatierung der Wahlverteidigung. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung ist überhöht und um 0.5 Stunden zu kürzen. Es bleibt ein Aufwand von neun Stunden à Fr. 300.–, was eine Entschädigung von rund Fr. 2'900.– (Fr. 2'700.– zzgl. MWST) ergibt. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses beim Einzelgericht beträgt Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e

- 19 - AnwGebV). Die vorliegende Entschädigung liegt im oberen Bereich des unteren Drittels der Grundgebührbandbreite und erweist sich somit als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschuldig- ten auf einen Drittel zu kürzen. Es ist dem Beschuldigten daher eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– inkl. MWST und Barauslagen zuzu- sprechen. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 40.– für Reisekosten sind zu übernehmen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Missachtung polizeilicher Anordnun- gen schuldig gesprochen wird, nicht aber des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie. Der Be- schuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mehrheit- lich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend seines Obsiegens bzw. Unterliegens eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Er macht Aufwände für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 4'597.95 geltend (Urk. 66). Weiterhin zutreffend ist die unter Ziff. IV.1.2 dar- gelegte Einschätzung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, wobei im Berufungsverfahren von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, da der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Ver- teidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung und -antwort über- höht. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der

- 20 - Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Unter Berücksichtigung des dreifachen Schriftenwechsels erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. MWST und Barauslagen angemessen. Dem Beschuldigten ist daher eine entsprechend sei- nes Obsiegens auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– inkl. MWST und Barauslagen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. September 2022 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 : Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Fr. 100.00 nachträgliche Gebühren des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-6. […]

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie

- 21 - − der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.

2. Vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Statthalteramts und des erstinstanzlichen Verfahrens wer- den je zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen bzw. dem Statthalteramt zur Abschrei- bung überlassen.

5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die Reisekosten werden ihm zusätzlich Fr. 40.– zuge- sprochen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich

- 22 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker