Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit dem Tram der VBZ-Linie … vom Bahnhofquai herkommend in die Bahnhofstrasse eingebogen und in Rich- tung der Haltestelle "Bahnhofstrasse" gefahren zu sein, wo auf den Geleisen der Gegenfahrrichtung bereits das Tram der VBZ-Linie … gestanden sei. Der betrun- kene Fussgänger B._____ habe sich derweil vom Trottoir auf der Höhe der Lie- genschaft Bahnhofstrasse 87 auf das Tramtrassee begeben und dieses in Rich- tung des stehenden Trams Nr. … überquert. Obschon der Beschuldigte B._____ gesehen habe, sei er in der Folge weiter in die Haltestelle eingefahren. Dadurch sei B._____ zwischen die beiden Trams geraten, wobei er sich diverse Verletzun- gen zugezogen habe. Obwohl sich B._____ "flach" gemacht habe, habe sich der
- 6 - Beschuldigte nicht darauf verlassen dürfen, dass B._____ in der Lage war, den ihm verbleibenden Platz adäquat als sicher einzuschätzen. Im Gegenteil hätte ihm dieses "Flachmachen" gerade aufzeigen müssen, dass der Zwischenraum nicht ausreichend gewesen sei, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu können. Die engen Platzverhältnisse zwischen den Schienen an der fraglichen Haltestelle seien überdies gut erkennbar. Als erfahrener Tramchauffeur hätte dies der Be- schuldigte erkennen müssen. Der Unfall wäre für ihn demnach ohne Weiteres zu verhindern gewesen (Urk. 39).
2. Die Vorinstanz führte aus, es sei zwar erstellt, dass sich der Geschä- digte, als er das herannahende Tram erkannt habe, zurückgelehnt und schmal gemacht habe. Dies sei zwar zumindest als Indiz für enge Platzverhältnisse zu werten, jedoch könne daraus nicht auf einen ungenügenden Abstand geschlossen werden. Da der Geschädigte stark alkoholisiert gewesen sei und sein Verhalten zwischen den Trams nicht bekannt sei bzw. der Geschädigte sogar ausgeführt habe, er habe versucht, sich zwischen den Trams zu bewegen, lasse auch der Umstand, dass er sich schliesslich zwischen den Trams verletzt habe, keine Rückschlüsse zu, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht (Urk. 54 S. 15). Sie kam sodann zum Schluss, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte das Tram Nr. .. mit Kurs Richtung C._____ vom Bahnhofquai herkommend gelenkt habe und in die Bahnhofstrasse eingebogen sei, als der Ge- schädigte vor ihm auf der Höhe eines bereits an der Bahnhofstrasse/Hauptbahn- hof stehenden Trams auf die Geleise gestiegen sei und versucht habe, diese zu überqueren. Der Beschuldigte habe die Rasselglocke betätigt und die Fahrt stark verlangsamt, ohne jedoch eine Notbremsung einzuleiten. Als der Geschädigte sich mit dem Rücken zum anderen Tram gedreht und "flach gemacht" habe, sei der Beschuldigte am Geschädigten vorbei in die Haltestelle eingefahren. Aufgrund der Akten lasse sich nicht erstellen, dass es sich beim zweiten Tram um das Tram der Linie …, Wagen-Nr. …, gehandelt habe. Es sei daher vom für den Beschul- digten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach das zweite Tram eines des schmaleren Typs "2000" gewesen sei. Der einzig in den Erwägungen des Statt- halteramts statuierte Wert von 30 cm (+/- 3 cm) beziehe sich auf den Abstand zwischen zwei Cobra-Trams. Der Beschuldigte selbst habe den Abstand zwi-
- 7 - schen den Trams auf ca. 80 cm, danach auf ca. 40 cm geschätzt. Addiere man den vom Beschuldigten statuierten Wert von 20 cm mit der vom UTD erwähnten Distanz von 30 cm, resultiere an der Haltestelle Bahnhofstrasse/HB ein Abstand zwischen einem Cobra-Tram und einem Tram 2000 von rund einem halben Me- ter, welcher ausreichend sei. Es sei daher davon auszugehen, dass an besagter Haltestelle im Raum zwischen einem Cobra- und einem 2000er-Tram keine Kolli- sionsgefahr bestehe. Der eingeklagte Sachverhalt, dass der "Zwischenraum nicht ausreichend gewesen sein solle, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu kön- nen", lasse sich nicht erstellen. Der Beschuldigte sei folglich vom Vorwurf der Ver- letzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 54 S. 18 f.).
3. Das Statthalteramt machte mit seiner Berufungserklärung bzw. -be- gründung geltend, der heftige Kontakt zwischen dem Geschädigten und den Trams sei erstellt und unbestritten. Ein solcher Kontakt könne nicht vonstattenge- hen, ohne jegliche Spuren zu hinterlassen. Gemäss dem Forensischen Institut (FOR) und dem Unfalltechnischen Dienst (UTD) hätten am …er-Tram jedoch kei- nerlei Spuren festgestellt werden können, weshalb dieses als involviertes Tram ausgeschlossen worden sei. Auch die Einsatzleitung der VBZ habe der Stadtpoli- zei Zürich gemeldet, dass gemäss ihren GPS-Daten das Tram der Linie … invol- viert gewesen sein müsse. Dass die am …er-Tram gesicherten Spuren nicht aus- gewertet worden seien, könne folglich unerheblich bleiben. Dennoch stufe die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, beim anderen involvierten Tram habe es sich um dasjenige der Linie … gehandelt, ohne nähere Begründung als glaubhaft ein. Gehe man vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus, wonach das rund 20 cm schmalere Tram der Linie … in den Unfall involviert ge- wesen sei, so ergebe sich, basierend auf der Messung des UTD, wonach zwi- schen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm. Diesen Abstand habe die Vorin- stanz für ausreichend erklärt, ohne aber darzulegen, wie sie zu diesem Schluss gelangt sei. Dass die Aussage des Geschädigten, er habe versucht, sich zwi- schen den Trams zu bewegen, zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden sei, sei sodann stossend, würden diese doch vielmehr den Schluss nahelegen, dass sich der Geschädigte eben nicht sicher gefühlt, sondern versucht habe, sich
- 8 - in Sicherheit zu bringen. Zwar könnten die Aussagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da sie nicht parteiöffentlich gewesen seien, aber ebenso wenig könne aus dieser Aussage etwas zu Gunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. In einen Zwischenraum von 50 cm passe selbst eine Person von schlanker Statur nur knapp, ohne dass es zu Berührungen mit den diesen Zwischenraum umgrenzenden Objekten komme, wobei der Geschä- digte vermutlich auch noch Winterkleidung getragen habe. Handelt es sich bei diesen Objekten um zwei Trams, von denen sich mindestens eines in Fahrt be- finde, müsse zudem vorausgesetzt werden, dass die dazwischenstehende Person absolut stillstehe und nicht die kleinste Bewegung mache. Dieser Zwischenraum könne demnach nicht als für eine dazwischen befindliche Person sicher erklärt werden. Es sei auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 zu verweisen, wo ein Taxifahrer in einem Abstand von 30 bis 40 cm mit ei- ner Geschwindigkeit von 15 km/h an zwei sich auf dem Fussgängerstreifen be- findliche Passanten vorbeigefahren sei und deshalb wegen einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Der Abstand zwischen dem Beschul- digten und dem gelenkten Tram habe deutlich weniger betragen, und der Geschä- digte habe keine Möglichkeit gehabt, sich weiter vom vorbeifahrenden Tram des Beschuldigten zu entfernen (Urk. 55 S. 2 f.). In der Replik führte das Statthalteramt aus, es werde der Vollständigkeit hal- ber kurz auf die Überprüfungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingegangen, welche sich implizit bereits aus der eingereichten Berufungsbegründung ergeben würden. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig festgestellt, indem sie namentlich den Abstand der beiden Trams zu- einander von 50 cm pauschal als ausreichend bzw. sicher qualifiziert habe, ohne sich damit vor dem Hintergrund der Aktenlage, der ober- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der allgemeinen Lebenserfahrung hinreichend auseinan- derzusetzen. Diese Schlussfolgerung sei trotz der Tatsache erfolgt, dass sich ein Personenunfall zugetragen habe, ohne stichhaltige Begründung, weshalb sie nicht haltbar sei. Darin sei auch eine Rechtsverletzung, namentlich eine Ermes- sensüberschreitung zu erblicken. Ebenso unhaltbar sei die Bewertung der Aussa- gen des Geschädigten, er habe versucht, sich zwischen den Trams zu bewegen,
- 9 - zu Gunsten des Beschuldigten – und damit zu Lasten des Geschädigten – vor dem Hintergrund der gesamten Aussagen des Geschädigten, welche klarerweise ein anderes Bild der Situation zeichnen. Diese Beurteilung sei aktenwidrig erfolgt. Unter diesen Umständen wären die fraglichen Aussagen neutral zu werten gewe- sen, da sie mangels parteiöffentlicher Befragung des Geschädigten auch nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen könnten (Urk. 70).
4. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, das Statthalteramt kritisiere die vorinstanzliche Beweiswürdigung ohne geltend zu ma- chen, inwiefern diese willkürlich sein solle. Es werde an keiner Stelle behauptet oder dargelegt, dass der angefochtene Freispruch auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhe oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, obwohl im Berufungsverfahren bei Übertretungen bezüglich der Sachver- haltsfeststellung lediglich gerügt werden könne, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ebenso wenig werde in der Berufungs- begründung dargelegt, welche Gesetzesbestimmungen im angefochtenen Urteil falsch angewendet worden sein sollen (Urk. 66 S. 2 f.). Weiter führte er aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich beim zweiten involvierten Tram um eines der Linie … gehandelt habe, mit den Angaben der Auskunftsperson D._____ und des ausgerückten Serviceleiters der VBZ gegenüber der Stadtpolizei übereinstimme. Die vom Statthalteramt gemachte Aufzeichnung der GPS-Daten als Hauptargument für ihren Standpunkt lasse sich mangels Aktenzugehörigkeit nicht überprüfen und habe deshalb zurecht nicht Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das zweite involvierte Tram dem Typ Tram 2000 zugehört habe, sei nicht nur willkürfrei, son- dern in korrekter Anwendung der geltenden Regeln der Beweiswürdigung erfolgt. Dass bei einer Geschwindigkeit von höchstens 13 km/h der Zwischenraum von ca. einem halben Meter ausreichend gewesen sei, sei ebenfalls nicht willkürlich, sondern die einzig richtige Schlussfolgerung. Die neue und deshalb unzulässige Behauptung des Statthalteramts, wonach sich das Tram auf der gegenüberliegen- den Haltestelle in Bewegung gesetzt haben könnte, sei eine reine Mutmassung und durch die Akten nicht erstellt. Ebenso sei die neue Behauptung, dass der Ge- schädigte Winterkleidung getragen haben könnte, reine Spekulation. Der vom
- 10 - Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig. Auf dem Fussgängerstreifen hätten Fussgänger Vortritt, nicht aber auf dem Tramtrasse. Dort hätten Fussgänger das Vortrittsrecht der Schie- nenfahrzeuge zu respektieren. Der vom Statthalteramt angeführte Bundesge- richtsentscheid habe aber die Verkehrsregelverletzung auf Art. 34 Abs. 4 SVG ge- stützt und besagt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Abgesehen davon, dass das Statthalteramt dem Beschuldigten nicht die Verletzung dieser Bestimmung vorwerfe, sondern fahrläs- siges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr nach Art. 26 Abs. 2 SVG, sei es dem Führer eines Schienenfahrzeuges nicht möglich, seine Fahrlinie auszuwählen und einem Fussgänger, der sich auf das Trasse begebe, auszuweichen (Urk. 66 S. 4 f.). In der Duplik führte der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe im Zusam- menhang mit den Ausführungen, wonach ein Abstand von ca. 50 cm als ausrei- chend bzw. sicher sei, erwogen, dass keine Kollisionsgefahr bestanden habe und ihm nicht vorgeworfen werden könne und sich nicht erstellen lasse, dass der Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sei, um gefahrlos in die Haltestelle einfah- ren zu können. Inwiefern diese Feststellung willkürlich oder offensichtlich unrichtig sein solle, werde in der Replik nicht begründet. Auch die geltend gemachte Er- messensüberschreitung werde nicht näher begründet. Sodann könnten die Aus- sagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da diesem keinerlei Teilnahmerechte eingeräumt worden seien. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet, sondern ausgeführt, dass seine Aussagen und sein Verhalten keine Rücksch- lüsse zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht, was nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig sei (Urk. 73 S. 1 f.).
5. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldig- ten und des Geschädigten – wobei letztere gemäss zutreffendem Hinweis der Vorinstanz mangels Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwendet werden dürfen (Urk. 54 S. 14) – korrekt zusammenge-
- 11 - fasst, und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutref- fend gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass am Tram der Linie … keine Spuren festge- stellt wurden (Urk. 1 S. 5), hingegen vom Tram der Linie … Mikrospuren und DNA-Asservate gesichert wurden (Urk. 4/2 S. 10 f.). Da die vom FOR sicherge- stellten Spuren aber nicht ausgewertet wurden, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss (Urk. 54 S. 16), dass daraus keine Hinweise abgeleitet werden können, ob das Tram der Linie … in den Unfall involviert war. Ebenso wenig liegen die GPS-Daten in den Akten, gestützt auf welche Feldweibel E._____, Einsatzleiter Regionalwache City, das Tram der Linie … für das "mögliche" Tram hält (vgl. Urk. 2 S. 2). Aus der E-Mail von Feldweibel F._____, Sachbearbeiter Unfalltechni- scher Dienst, vom 26. März 2021 (Urk. 3) ergibt sich nicht, worauf sich dessen Feststellung stützt, wonach am Unfall zwei Trams der Marke Cobra beteiligt ge- wesen seien und aufgrund welcher Scandaten er zum Schluss kommt, dass der Zwischenraum zwischen den beiden Trams am Unfallort eine Breite von 30 cm (+/- 3 cm) aufweist. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte konstant und glaubhaft ausgesagt habe, dass in der Gegenfahrrich- tung das Tram der Linie … gestanden sei und das Tram der Linie … nichts mit dem Unfall zu tun gehabt habe, sondern erst danach in die Haltestelle eingefah- ren sei (Urk. 4/7 S. 1, Urk. 34 S. 1 f. und Prot. I S. 9 f.). Diese Aussage wird von den Angaben der Auskunftsperson D._____ gestützt, welcher anlässlich der Tat- bestandsaufnahme an der Unfallörtlichkeit ausführte, dass auf dem linken Gleiss- trang in Fahrtrichtung Bahnhofplatz ein weiteres Tram gestanden sei, von wel- chem er glaube, dass es ein Tram der Linie … gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Auch der Serviceleiter der VBZ bezeichnete an der Unfallstelle das Tram der Linie …, als das Tram, welches zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung Bahnhofplatz in der Haltestelle gestanden sei (Urk. 1 S. 5). Dass die Vorinstanz daher zu Gunsten des Beschuldigten davon ausging, dass das am Unfall beteiligte Tram auf der ge- genüberliegenden Seite des vom Beschuldigten gelenkten Trams ein Tram der Li- nie … und damit des schmaleren Typs "2000" war, ist zumindest nachvollziehbar. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass sich aufgrund der Unfallbeteiligung des Tram der Linie …, welches gemäss Aussagen des Beschuldigten 20 cm schmaler ist als ein Cobra-Tram, basierend auf der Messung des UTD, wonach
- 12 - zwischen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm ergebe (Urk. 54 S. 18). Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen. Schliess- lich ist es auch nicht stossend, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Geschädigten, wonach er versucht habe, sich zwischen den Trams zu bewegen (und aufgrund seiner starken Alkoholisierung), festhielt, dass der Umstand, dass sich der Geschädigte zwischen den Trams verletzte, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht (Urk. 54 S. 15). Einerseits können die Aussagen des Geschädigten, wie bereits erwogen, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, andererseits hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass aus dem Verhalten des Geschädigten bzw. den von ihm erlittenen Verletzungen keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Zwischenraums gezogen werden können, worin keine Willkür zu erkennen ist. Die Vorinstanz erachtete den Abstand zwischen den beiden Trams von rund einem halben Meter als ausreichend, so dass an besagter Haltestelle im Raum zwischen einem Cobra- und einem 2000er-Tram keine Kollisionsgefahr bestehe. Sie kam zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt, wonach der "Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sein soll, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu können" nicht erstellen lasse. Dazu ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte ausführte, der Geschädigte sei nicht sehr winterlich angezogen und nicht beleibt gewesen (Urk. 7/1 S. 2; Prot. I S. 10). Eine schlanke Person, die keine dicken Kleider trägt, sich "flach macht" und mit der Frontseite zu einem Tram und mit der Rückseite zum anderen Tram steht, wovon der Beschuldigte ausgehen durfte, benötigt gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung weniger als 50 cm Platz, um die beiden Trams nicht zu touchieren. Darin, dass die Vorinstanz zu ebendiesem Schluss kam, ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung ersichtlich. Daran än- dert auch der vom Statthalteramt zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts, da es darin nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation ging.
- 13 - Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. In ihrer Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung führte die Vor- instanz aus, die Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der zufolge besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, gelte auch für den Führer einer Strassenbahn. Wo solche besonderen Umstände gegeben seien, dürfe auch die- ser nicht einfach zufahren, sondern habe alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalls zu begegnen. Er dürfe namentlich nicht weiterfahren, wenn er sehe oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sehen kön- nen, dass ein anderer ihm den Vortritt nicht lassen wolle oder nicht lassen könne. Das Betreten der Gleise vor dem herannahenden Tram stelle grundsätzlich ein Fehlverhalten dar, welches eine unklare Verkehrssituation von besonderer Gefah- renträchtigkeit schaffe, welche nach Art. 26 Abs. 2 SVG beim Führer der Stras- senbahn eine erhöhte Vorsichtspflicht begründe bzw. eine risikoarme Fahrweise erfordere. Der Beschuldigte sei dieser Pflicht jedoch nachgekommen, indem er ein akustisches Warnsignal abgegeben habe und die Geschwindigkeit des Trams stark verlangsamt habe. Sodann dürften Trampiloten, sobald Anzeichen dafür be- ständen, dass Passanten, welche die durch das nahende Tram entstehende Ge- fahr erkannt hätten und denen ein Ausweichen möglich ist, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, dass diese sich rechtzeitig adäquat bzw. so verhiel- ten, dass das Tram nicht behindert werde bzw. es nicht zu einer Kollision komme. Selbst bei Vorliegen eines unzureichenden Zwischenraumes könnte daher der Auffassung, der Beschuldigte hätte aufgrund des "Flachmachens" des Geschä- digten erkennen müssen, dass der Zwischenraum nicht ausreichend sei, nicht ge- folgt werden. Dieses Verhalten dürfe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend interpretiert werden, dass der Geschädigte die Ge- fahr erkannt und den Abstand für ausreichend befunden habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Flachmachens durch den Geschädigten davon ausgehen dür- fen, dass dies ein adäquates Verhalten darstelle und ein Vorbeifahren möglich
- 14 - sei. Selbst wenn der Raum zwischen den Trams als unzureichend erachtet würde, hätte der Beschuldigte mit dem Zufahren somit nicht Art. 26 Abs. 2 SVG zuwidergehandelt (Urk. 54 S. 21 ff.).
2. Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungserklärung bzw. -begrün- dung geltend, das Fehlverhalten des Beschuldigten liege darin, dass er die Ge- schwindigkeit des Trams nach der Bremsung auf 13 km/h erhöht habe und in die Haltestelle eingefahren sei. Dies, obschon der Geschädigte seine "Warnung durch das Anhalten und Rasseln ignoriert" habe, wie der Beschuldigte selbst im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe. Auch der Verteidiger habe ausgeführt, der Geschädigte habe "nicht so reagiert, wie es jeder andere getan hätte, nämlich sich sofort ausser Gefahr begeben". Aufgrund des "Flachma- chens" bzw. Zurücklehnens des Geschädigten gegen das andere Tram habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Geschädigte ausser Gefahr begebe würde. Dies habe er ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte in die Haltestelle eingefahren sei, auch gar nicht mehr tun können, da er sich zwischen zwei Trams befunden habe, was dem Beschuldigten habe klar sein müssen. Dem Argument der Vorinstanz, das "Flachmachen" bzw. Zurücklehnen des Geschädig- ten habe vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassen- verkehr dahingehend interpretiert werden dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, könne nicht gefolgt werden. Dies laufe einerseits den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zuwider, wonach der Geschädigte seine Warnung ignoriert habe. Andererseits wäre dieses Zurücklehnen bei einem sicheren Abstand gar nicht nötig gewesen. Es hätte für den Beschuldigten vielmehr ein Anzeichen dafür sein müssen, dass der Geschädigte entweder die Gefahr, in welcher er sich befunden habe, verkannt oder sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten habe, zumal der geringe Abstand zwischen den Gleisen bzw. zwischen den Trams an der Haltestelle "Bahnhofs- trasse" offenkundig sei. Nach all dem könne sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr berufen (Urk. 55 S. 3 f.). In der Replik führte das Statthalteramt ergänzend aus, der Schluss der Vor- instanz, dass der Beschuldigte seiner erhöhten Vorsichtspflicht Genüge getan
- 15 - habe, indem er eine starke Bremsung vorgenommen und ein akustisches Warnsi- gnal abgegeben habe, sei nicht haltbar (Urk. 70 S. 2).
3. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, dass der Geschädigte das Ertönen der Rasselglocke ignoriert haben soll, treffe nicht zu und sei vom Beschuldigten in der Untersuchung nicht behauptet worden. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte akkurat verhalte und sich nicht in Gefahr begeben würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte wieder angefahren wäre, hätte der Geschädigte sein Warnsignal ignoriert. Der Beschuldigte habe stets glaubhaft angegeben, dass er davon aus- gegangen sei, dass keine Gefahr mehr bestehe, als er in die Tramhaltestelle ein- gefahren sei. Falsch sei die neue Behauptung, dass dem Beschuldigten hätte klar sein müssen, dass sich der Geschädigte zwischen den beiden Tramzügen befun- den haben soll, als er in die Tramhaltestelle eingefahren sei. Davon habe der Be- schuldigte erst erfahren, nachdem er an der Tramhaltestelle angehalten habe. Mit dem "sich schmal Machen" habe der Geschädigte nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, sich von der Stelle wegzubegeben. Er habe damit zu er- kennen gegeben, dass er ausser Gefahr sei und der Beschuldigte weiterfahren könne. Hätte sich der Geschädigte in Gefahr gewähnt, hätte er sich aus der Ge- fahrenzone begeben, wofür er ausreichend Gelegenheit gehabt habe. Sodann habe der Beschuldigte den Geschädigten mit der Rasselglocke gewarnt und an- gehalten. Es sei Blickkontakt aufgenommen worden, und der Geschädigte habe signalisiert, dass er wieder anfahren könne. Der Beschuldigte habe darauf ver- trauen dürfen, dass der Geschädigte sich danach nicht mehr in Gefahr begeben werde. Er habe weder eine Gefahr verkannt noch sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten (Urk. 66 S. 5 f.).
4. Das Statthalteramt würdigte das Verhalten des Beschuldigten als "fahr- lässiges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr" bzw. als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG (Urk. 39). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
- 16 - Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, nachdem er die Geschwindigkeit verlangsamt und die Rasselglocke betätigt habe, habe er ge- sehen, wie der Geschädigte zur Seite stehe mit dem Rücken zum gegenüberste- henden Tram, wobei sich dieser flach gemacht habe. Somit sei für ihn klar gewe- sen, dass alle drei auf den Tramgleisen Platz hätten (Urk. 7/1 S. 1). Der Geschä- digte habe auf die Rasselglocke reagiert, indem er sich zwischen die beiden Trams gestellt und flach gemacht habe. Damit habe dieser ihm signalisiert, dass genügend Platz für eine Durchfahrt sei (Urk. 7/1 S. 2). Auch in der Einvernahme beim Statthalteramt führte der Beschuldigte aus, dass ihm der Geschädigte zu verstehen gegeben habe, dass er vorbeikomme und dass der Geschädigte dort, wo er gestanden sei, bleiben wolle. Indem er dort stehengeblieben sei, habe er si- gnalisiert, dass es okay sei. Er sei überzeugt gewesen, dass der Geschädigte wisse, was er mache (Urk. 34 S. 2 f.). Schliesslich führte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe verlangsamt, gerasselt und die Reaktion des Geschädigten angeschaut. Dieser habe sich schmal ge- macht. Für ihn sei das klar ein Zeichen gewesen, dass es für ihn okay sei, wenn er jetzt einfahre (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte führte zwar auch aus, dass der Geschädigte seine Warnhinweise ignoriert habe (Prot. I S. 9), da er jedoch gleich- zeitig und wiederholt ausführte, dass der Geschädigte signalisiert habe, dass es okay sei, wenn er weiterfahre und sich flach gemacht habe, ist das Ignorieren der Warnhinweise so zu verstehen, dass er sich nicht von den Gleisen entfernt hatte, sondern dort stehenblieb. Das Argument der Vorinstanz, wonach das "Flachma- chen" bzw. Zurücklehnen des Geschädigten vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend habe interpretiert wer- den dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, widerspricht demnach und entgegen der Auffassung des Statt- halteramts nicht den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Nachdem der Beschuldigte mit dem Betätigen der Rasselglocke auf sich aufmerk- sam gemacht und eine Reaktion des Geschädigten beobachtet hatte, durfte er
- 17 - darauf vertrauen, dass sich der Geschädigte eines einfahrenden Trams bewusst war – insbesondere, da er sich "flach machte" – und den Abstand als nicht gefähr- lich einschätzte. Deshalb stellt die anschliessend erfolgte Erhöhung der Ge- schwindigkeit und Einfahrt in die Haltestelle nicht ein Fehlverhalten des Beschul- digten dar. Mit dem Abbremsen und Betätigen der Rasselglocke ist er seiner er- höhten Vorsichtspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte, selbst wenn der Abstand zwischen den beiden Trams als unzureichend erachtet werden würde, mit dem Zufahren nicht gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen hätte. Eine Rechtsverletzung bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen recht- lichen Würdigung liegt nicht vor. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte einer Verletzung der Verkehrs- regeln nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 26. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan der Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 39). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 41). Mit Eingabe vom
8. November 2022 überwies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Zü- rich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 42). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2022 freigesprochen (Urk. 54). Das Urteil wurde am 24. November 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv dem Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 13; Urk. 48). Dem Statthalteramt wurde
- 4 - das Dispositiv am 28. November 2022 zugestellt (Urk. 49). Dieses erhob mit Schreiben vom 29. November 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 50). Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 19. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 53/1-2).
E. 2 Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 58). Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet (Urk. 61). Da das Statthalteramt mit der begründeten Berufungserklärung mitgeteilt hatte, dass diese auch als vollständige Berufungsbegründung zu verste- hen sei, weshalb auf eine Fristansetzung zur weiteren Begründung der Berufung verzichtet werde (Urk. 55 S. 2), wurde dem Beschuldigten direkt Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 61). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 63), und der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. März 2023 die Berufungsantwort ein (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom
8. März 2023 wurde die Berufungsantwort dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 68). Diese erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2023 (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2023 wurde die Stellung- nahme des Statthalteramts dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 71). Diese erfolgte mit Eingabe vom 19. April 2023 (Urk. 73) und wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 zugestellt (Urk. 75). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und
- 5 - der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,
E. 3 Das Statthalteramt machte mit seiner Berufungserklärung bzw. -be- gründung geltend, der heftige Kontakt zwischen dem Geschädigten und den Trams sei erstellt und unbestritten. Ein solcher Kontakt könne nicht vonstattenge- hen, ohne jegliche Spuren zu hinterlassen. Gemäss dem Forensischen Institut (FOR) und dem Unfalltechnischen Dienst (UTD) hätten am …er-Tram jedoch kei- nerlei Spuren festgestellt werden können, weshalb dieses als involviertes Tram ausgeschlossen worden sei. Auch die Einsatzleitung der VBZ habe der Stadtpoli- zei Zürich gemeldet, dass gemäss ihren GPS-Daten das Tram der Linie … invol- viert gewesen sein müsse. Dass die am …er-Tram gesicherten Spuren nicht aus- gewertet worden seien, könne folglich unerheblich bleiben. Dennoch stufe die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, beim anderen involvierten Tram habe es sich um dasjenige der Linie … gehandelt, ohne nähere Begründung als glaubhaft ein. Gehe man vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus, wonach das rund 20 cm schmalere Tram der Linie … in den Unfall involviert ge- wesen sei, so ergebe sich, basierend auf der Messung des UTD, wonach zwi- schen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm. Diesen Abstand habe die Vorin- stanz für ausreichend erklärt, ohne aber darzulegen, wie sie zu diesem Schluss gelangt sei. Dass die Aussage des Geschädigten, er habe versucht, sich zwi- schen den Trams zu bewegen, zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden sei, sei sodann stossend, würden diese doch vielmehr den Schluss nahelegen, dass sich der Geschädigte eben nicht sicher gefühlt, sondern versucht habe, sich
- 8 - in Sicherheit zu bringen. Zwar könnten die Aussagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da sie nicht parteiöffentlich gewesen seien, aber ebenso wenig könne aus dieser Aussage etwas zu Gunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. In einen Zwischenraum von 50 cm passe selbst eine Person von schlanker Statur nur knapp, ohne dass es zu Berührungen mit den diesen Zwischenraum umgrenzenden Objekten komme, wobei der Geschä- digte vermutlich auch noch Winterkleidung getragen habe. Handelt es sich bei diesen Objekten um zwei Trams, von denen sich mindestens eines in Fahrt be- finde, müsse zudem vorausgesetzt werden, dass die dazwischenstehende Person absolut stillstehe und nicht die kleinste Bewegung mache. Dieser Zwischenraum könne demnach nicht als für eine dazwischen befindliche Person sicher erklärt werden. Es sei auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 zu verweisen, wo ein Taxifahrer in einem Abstand von 30 bis 40 cm mit ei- ner Geschwindigkeit von 15 km/h an zwei sich auf dem Fussgängerstreifen be- findliche Passanten vorbeigefahren sei und deshalb wegen einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Der Abstand zwischen dem Beschul- digten und dem gelenkten Tram habe deutlich weniger betragen, und der Geschä- digte habe keine Möglichkeit gehabt, sich weiter vom vorbeifahrenden Tram des Beschuldigten zu entfernen (Urk. 55 S. 2 f.). In der Replik führte das Statthalteramt aus, es werde der Vollständigkeit hal- ber kurz auf die Überprüfungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingegangen, welche sich implizit bereits aus der eingereichten Berufungsbegründung ergeben würden. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig festgestellt, indem sie namentlich den Abstand der beiden Trams zu- einander von 50 cm pauschal als ausreichend bzw. sicher qualifiziert habe, ohne sich damit vor dem Hintergrund der Aktenlage, der ober- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der allgemeinen Lebenserfahrung hinreichend auseinan- derzusetzen. Diese Schlussfolgerung sei trotz der Tatsache erfolgt, dass sich ein Personenunfall zugetragen habe, ohne stichhaltige Begründung, weshalb sie nicht haltbar sei. Darin sei auch eine Rechtsverletzung, namentlich eine Ermes- sensüberschreitung zu erblicken. Ebenso unhaltbar sei die Bewertung der Aussa- gen des Geschädigten, er habe versucht, sich zwischen den Trams zu bewegen,
- 9 - zu Gunsten des Beschuldigten – und damit zu Lasten des Geschädigten – vor dem Hintergrund der gesamten Aussagen des Geschädigten, welche klarerweise ein anderes Bild der Situation zeichnen. Diese Beurteilung sei aktenwidrig erfolgt. Unter diesen Umständen wären die fraglichen Aussagen neutral zu werten gewe- sen, da sie mangels parteiöffentlicher Befragung des Geschädigten auch nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen könnten (Urk. 70).
E. 4 Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, das Statthalteramt kritisiere die vorinstanzliche Beweiswürdigung ohne geltend zu ma- chen, inwiefern diese willkürlich sein solle. Es werde an keiner Stelle behauptet oder dargelegt, dass der angefochtene Freispruch auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhe oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, obwohl im Berufungsverfahren bei Übertretungen bezüglich der Sachver- haltsfeststellung lediglich gerügt werden könne, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ebenso wenig werde in der Berufungs- begründung dargelegt, welche Gesetzesbestimmungen im angefochtenen Urteil falsch angewendet worden sein sollen (Urk. 66 S. 2 f.). Weiter führte er aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich beim zweiten involvierten Tram um eines der Linie … gehandelt habe, mit den Angaben der Auskunftsperson D._____ und des ausgerückten Serviceleiters der VBZ gegenüber der Stadtpolizei übereinstimme. Die vom Statthalteramt gemachte Aufzeichnung der GPS-Daten als Hauptargument für ihren Standpunkt lasse sich mangels Aktenzugehörigkeit nicht überprüfen und habe deshalb zurecht nicht Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das zweite involvierte Tram dem Typ Tram 2000 zugehört habe, sei nicht nur willkürfrei, son- dern in korrekter Anwendung der geltenden Regeln der Beweiswürdigung erfolgt. Dass bei einer Geschwindigkeit von höchstens 13 km/h der Zwischenraum von ca. einem halben Meter ausreichend gewesen sei, sei ebenfalls nicht willkürlich, sondern die einzig richtige Schlussfolgerung. Die neue und deshalb unzulässige Behauptung des Statthalteramts, wonach sich das Tram auf der gegenüberliegen- den Haltestelle in Bewegung gesetzt haben könnte, sei eine reine Mutmassung und durch die Akten nicht erstellt. Ebenso sei die neue Behauptung, dass der Ge- schädigte Winterkleidung getragen haben könnte, reine Spekulation. Der vom
- 10 - Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig. Auf dem Fussgängerstreifen hätten Fussgänger Vortritt, nicht aber auf dem Tramtrasse. Dort hätten Fussgänger das Vortrittsrecht der Schie- nenfahrzeuge zu respektieren. Der vom Statthalteramt angeführte Bundesge- richtsentscheid habe aber die Verkehrsregelverletzung auf Art. 34 Abs. 4 SVG ge- stützt und besagt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Abgesehen davon, dass das Statthalteramt dem Beschuldigten nicht die Verletzung dieser Bestimmung vorwerfe, sondern fahrläs- siges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr nach Art. 26 Abs. 2 SVG, sei es dem Führer eines Schienenfahrzeuges nicht möglich, seine Fahrlinie auszuwählen und einem Fussgänger, der sich auf das Trasse begebe, auszuweichen (Urk. 66 S. 4 f.). In der Duplik führte der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe im Zusam- menhang mit den Ausführungen, wonach ein Abstand von ca. 50 cm als ausrei- chend bzw. sicher sei, erwogen, dass keine Kollisionsgefahr bestanden habe und ihm nicht vorgeworfen werden könne und sich nicht erstellen lasse, dass der Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sei, um gefahrlos in die Haltestelle einfah- ren zu können. Inwiefern diese Feststellung willkürlich oder offensichtlich unrichtig sein solle, werde in der Replik nicht begründet. Auch die geltend gemachte Er- messensüberschreitung werde nicht näher begründet. Sodann könnten die Aus- sagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da diesem keinerlei Teilnahmerechte eingeräumt worden seien. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet, sondern ausgeführt, dass seine Aussagen und sein Verhalten keine Rücksch- lüsse zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht, was nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig sei (Urk. 73 S. 1 f.).
E. 5 Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldig- ten und des Geschädigten – wobei letztere gemäss zutreffendem Hinweis der Vorinstanz mangels Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwendet werden dürfen (Urk. 54 S. 14) – korrekt zusammenge-
- 11 - fasst, und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutref- fend gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass am Tram der Linie … keine Spuren festge- stellt wurden (Urk. 1 S. 5), hingegen vom Tram der Linie … Mikrospuren und DNA-Asservate gesichert wurden (Urk. 4/2 S. 10 f.). Da die vom FOR sicherge- stellten Spuren aber nicht ausgewertet wurden, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss (Urk. 54 S. 16), dass daraus keine Hinweise abgeleitet werden können, ob das Tram der Linie … in den Unfall involviert war. Ebenso wenig liegen die GPS-Daten in den Akten, gestützt auf welche Feldweibel E._____, Einsatzleiter Regionalwache City, das Tram der Linie … für das "mögliche" Tram hält (vgl. Urk. 2 S. 2). Aus der E-Mail von Feldweibel F._____, Sachbearbeiter Unfalltechni- scher Dienst, vom 26. März 2021 (Urk. 3) ergibt sich nicht, worauf sich dessen Feststellung stützt, wonach am Unfall zwei Trams der Marke Cobra beteiligt ge- wesen seien und aufgrund welcher Scandaten er zum Schluss kommt, dass der Zwischenraum zwischen den beiden Trams am Unfallort eine Breite von 30 cm (+/- 3 cm) aufweist. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte konstant und glaubhaft ausgesagt habe, dass in der Gegenfahrrich- tung das Tram der Linie … gestanden sei und das Tram der Linie … nichts mit dem Unfall zu tun gehabt habe, sondern erst danach in die Haltestelle eingefah- ren sei (Urk. 4/7 S. 1, Urk. 34 S. 1 f. und Prot. I S. 9 f.). Diese Aussage wird von den Angaben der Auskunftsperson D._____ gestützt, welcher anlässlich der Tat- bestandsaufnahme an der Unfallörtlichkeit ausführte, dass auf dem linken Gleiss- trang in Fahrtrichtung Bahnhofplatz ein weiteres Tram gestanden sei, von wel- chem er glaube, dass es ein Tram der Linie … gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Auch der Serviceleiter der VBZ bezeichnete an der Unfallstelle das Tram der Linie …, als das Tram, welches zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung Bahnhofplatz in der Haltestelle gestanden sei (Urk. 1 S. 5). Dass die Vorinstanz daher zu Gunsten des Beschuldigten davon ausging, dass das am Unfall beteiligte Tram auf der ge- genüberliegenden Seite des vom Beschuldigten gelenkten Trams ein Tram der Li- nie … und damit des schmaleren Typs "2000" war, ist zumindest nachvollziehbar. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass sich aufgrund der Unfallbeteiligung des Tram der Linie …, welches gemäss Aussagen des Beschuldigten 20 cm schmaler ist als ein Cobra-Tram, basierend auf der Messung des UTD, wonach
- 12 - zwischen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm ergebe (Urk. 54 S. 18). Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen. Schliess- lich ist es auch nicht stossend, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Geschädigten, wonach er versucht habe, sich zwischen den Trams zu bewegen (und aufgrund seiner starken Alkoholisierung), festhielt, dass der Umstand, dass sich der Geschädigte zwischen den Trams verletzte, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht (Urk. 54 S. 15). Einerseits können die Aussagen des Geschädigten, wie bereits erwogen, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, andererseits hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass aus dem Verhalten des Geschädigten bzw. den von ihm erlittenen Verletzungen keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Zwischenraums gezogen werden können, worin keine Willkür zu erkennen ist. Die Vorinstanz erachtete den Abstand zwischen den beiden Trams von rund einem halben Meter als ausreichend, so dass an besagter Haltestelle im Raum zwischen einem Cobra- und einem 2000er-Tram keine Kollisionsgefahr bestehe. Sie kam zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt, wonach der "Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sein soll, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu können" nicht erstellen lasse. Dazu ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte ausführte, der Geschädigte sei nicht sehr winterlich angezogen und nicht beleibt gewesen (Urk. 7/1 S. 2; Prot. I S. 10). Eine schlanke Person, die keine dicken Kleider trägt, sich "flach macht" und mit der Frontseite zu einem Tram und mit der Rückseite zum anderen Tram steht, wovon der Beschuldigte ausgehen durfte, benötigt gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung weniger als 50 cm Platz, um die beiden Trams nicht zu touchieren. Darin, dass die Vorinstanz zu ebendiesem Schluss kam, ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung ersichtlich. Daran än- dert auch der vom Statthalteramt zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts, da es darin nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation ging.
- 13 - Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. In ihrer Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung führte die Vor- instanz aus, die Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der zufolge besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, gelte auch für den Führer einer Strassenbahn. Wo solche besonderen Umstände gegeben seien, dürfe auch die- ser nicht einfach zufahren, sondern habe alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalls zu begegnen. Er dürfe namentlich nicht weiterfahren, wenn er sehe oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sehen kön- nen, dass ein anderer ihm den Vortritt nicht lassen wolle oder nicht lassen könne. Das Betreten der Gleise vor dem herannahenden Tram stelle grundsätzlich ein Fehlverhalten dar, welches eine unklare Verkehrssituation von besonderer Gefah- renträchtigkeit schaffe, welche nach Art. 26 Abs. 2 SVG beim Führer der Stras- senbahn eine erhöhte Vorsichtspflicht begründe bzw. eine risikoarme Fahrweise erfordere. Der Beschuldigte sei dieser Pflicht jedoch nachgekommen, indem er ein akustisches Warnsignal abgegeben habe und die Geschwindigkeit des Trams stark verlangsamt habe. Sodann dürften Trampiloten, sobald Anzeichen dafür be- ständen, dass Passanten, welche die durch das nahende Tram entstehende Ge- fahr erkannt hätten und denen ein Ausweichen möglich ist, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, dass diese sich rechtzeitig adäquat bzw. so verhiel- ten, dass das Tram nicht behindert werde bzw. es nicht zu einer Kollision komme. Selbst bei Vorliegen eines unzureichenden Zwischenraumes könnte daher der Auffassung, der Beschuldigte hätte aufgrund des "Flachmachens" des Geschä- digten erkennen müssen, dass der Zwischenraum nicht ausreichend sei, nicht ge- folgt werden. Dieses Verhalten dürfe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend interpretiert werden, dass der Geschädigte die Ge- fahr erkannt und den Abstand für ausreichend befunden habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Flachmachens durch den Geschädigten davon ausgehen dür- fen, dass dies ein adäquates Verhalten darstelle und ein Vorbeifahren möglich
- 14 - sei. Selbst wenn der Raum zwischen den Trams als unzureichend erachtet würde, hätte der Beschuldigte mit dem Zufahren somit nicht Art. 26 Abs. 2 SVG zuwidergehandelt (Urk. 54 S. 21 ff.).
2. Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungserklärung bzw. -begrün- dung geltend, das Fehlverhalten des Beschuldigten liege darin, dass er die Ge- schwindigkeit des Trams nach der Bremsung auf 13 km/h erhöht habe und in die Haltestelle eingefahren sei. Dies, obschon der Geschädigte seine "Warnung durch das Anhalten und Rasseln ignoriert" habe, wie der Beschuldigte selbst im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe. Auch der Verteidiger habe ausgeführt, der Geschädigte habe "nicht so reagiert, wie es jeder andere getan hätte, nämlich sich sofort ausser Gefahr begeben". Aufgrund des "Flachma- chens" bzw. Zurücklehnens des Geschädigten gegen das andere Tram habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Geschädigte ausser Gefahr begebe würde. Dies habe er ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte in die Haltestelle eingefahren sei, auch gar nicht mehr tun können, da er sich zwischen zwei Trams befunden habe, was dem Beschuldigten habe klar sein müssen. Dem Argument der Vorinstanz, das "Flachmachen" bzw. Zurücklehnen des Geschädig- ten habe vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassen- verkehr dahingehend interpretiert werden dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, könne nicht gefolgt werden. Dies laufe einerseits den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zuwider, wonach der Geschädigte seine Warnung ignoriert habe. Andererseits wäre dieses Zurücklehnen bei einem sicheren Abstand gar nicht nötig gewesen. Es hätte für den Beschuldigten vielmehr ein Anzeichen dafür sein müssen, dass der Geschädigte entweder die Gefahr, in welcher er sich befunden habe, verkannt oder sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten habe, zumal der geringe Abstand zwischen den Gleisen bzw. zwischen den Trams an der Haltestelle "Bahnhofs- trasse" offenkundig sei. Nach all dem könne sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr berufen (Urk. 55 S. 3 f.). In der Replik führte das Statthalteramt ergänzend aus, der Schluss der Vor- instanz, dass der Beschuldigte seiner erhöhten Vorsichtspflicht Genüge getan
- 15 - habe, indem er eine starke Bremsung vorgenommen und ein akustisches Warnsi- gnal abgegeben habe, sei nicht haltbar (Urk. 70 S. 2).
3. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, dass der Geschädigte das Ertönen der Rasselglocke ignoriert haben soll, treffe nicht zu und sei vom Beschuldigten in der Untersuchung nicht behauptet worden. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte akkurat verhalte und sich nicht in Gefahr begeben würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte wieder angefahren wäre, hätte der Geschädigte sein Warnsignal ignoriert. Der Beschuldigte habe stets glaubhaft angegeben, dass er davon aus- gegangen sei, dass keine Gefahr mehr bestehe, als er in die Tramhaltestelle ein- gefahren sei. Falsch sei die neue Behauptung, dass dem Beschuldigten hätte klar sein müssen, dass sich der Geschädigte zwischen den beiden Tramzügen befun- den haben soll, als er in die Tramhaltestelle eingefahren sei. Davon habe der Be- schuldigte erst erfahren, nachdem er an der Tramhaltestelle angehalten habe. Mit dem "sich schmal Machen" habe der Geschädigte nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, sich von der Stelle wegzubegeben. Er habe damit zu er- kennen gegeben, dass er ausser Gefahr sei und der Beschuldigte weiterfahren könne. Hätte sich der Geschädigte in Gefahr gewähnt, hätte er sich aus der Ge- fahrenzone begeben, wofür er ausreichend Gelegenheit gehabt habe. Sodann habe der Beschuldigte den Geschädigten mit der Rasselglocke gewarnt und an- gehalten. Es sei Blickkontakt aufgenommen worden, und der Geschädigte habe signalisiert, dass er wieder anfahren könne. Der Beschuldigte habe darauf ver- trauen dürfen, dass der Geschädigte sich danach nicht mehr in Gefahr begeben werde. Er habe weder eine Gefahr verkannt noch sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten (Urk. 66 S. 5 f.).
4. Das Statthalteramt würdigte das Verhalten des Beschuldigten als "fahr- lässiges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr" bzw. als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG (Urk. 39). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
- 16 - Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, nachdem er die Geschwindigkeit verlangsamt und die Rasselglocke betätigt habe, habe er ge- sehen, wie der Geschädigte zur Seite stehe mit dem Rücken zum gegenüberste- henden Tram, wobei sich dieser flach gemacht habe. Somit sei für ihn klar gewe- sen, dass alle drei auf den Tramgleisen Platz hätten (Urk. 7/1 S. 1). Der Geschä- digte habe auf die Rasselglocke reagiert, indem er sich zwischen die beiden Trams gestellt und flach gemacht habe. Damit habe dieser ihm signalisiert, dass genügend Platz für eine Durchfahrt sei (Urk. 7/1 S. 2). Auch in der Einvernahme beim Statthalteramt führte der Beschuldigte aus, dass ihm der Geschädigte zu verstehen gegeben habe, dass er vorbeikomme und dass der Geschädigte dort, wo er gestanden sei, bleiben wolle. Indem er dort stehengeblieben sei, habe er si- gnalisiert, dass es okay sei. Er sei überzeugt gewesen, dass der Geschädigte wisse, was er mache (Urk. 34 S. 2 f.). Schliesslich führte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe verlangsamt, gerasselt und die Reaktion des Geschädigten angeschaut. Dieser habe sich schmal ge- macht. Für ihn sei das klar ein Zeichen gewesen, dass es für ihn okay sei, wenn er jetzt einfahre (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte führte zwar auch aus, dass der Geschädigte seine Warnhinweise ignoriert habe (Prot. I S. 9), da er jedoch gleich- zeitig und wiederholt ausführte, dass der Geschädigte signalisiert habe, dass es okay sei, wenn er weiterfahre und sich flach gemacht habe, ist das Ignorieren der Warnhinweise so zu verstehen, dass er sich nicht von den Gleisen entfernt hatte, sondern dort stehenblieb. Das Argument der Vorinstanz, wonach das "Flachma- chen" bzw. Zurücklehnen des Geschädigten vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend habe interpretiert wer- den dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, widerspricht demnach und entgegen der Auffassung des Statt- halteramts nicht den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Nachdem der Beschuldigte mit dem Betätigen der Rasselglocke auf sich aufmerk- sam gemacht und eine Reaktion des Geschädigten beobachtet hatte, durfte er
- 17 - darauf vertrauen, dass sich der Geschädigte eines einfahrenden Trams bewusst war – insbesondere, da er sich "flach machte" – und den Abstand als nicht gefähr- lich einschätzte. Deshalb stellt die anschliessend erfolgte Erhöhung der Ge- schwindigkeit und Einfahrt in die Haltestelle nicht ein Fehlverhalten des Beschul- digten dar. Mit dem Abbremsen und Betätigen der Rasselglocke ist er seiner er- höhten Vorsichtspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte, selbst wenn der Abstand zwischen den beiden Trams als unzureichend erachtet werden würde, mit dem Zufahren nicht gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen hätte. Eine Rechtsverletzung bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen recht- lichen Würdigung liegt nicht vor. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte einer Verletzung der Verkehrs- regeln nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalter- amt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Die Ge- richtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
- Der Beschuldigte beantragt, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 66 S. 2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. - 18 - Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen Fr. 3'682.90 (Urk. 74). Dem Beschuldigten ist demnach eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'682.90 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'682.90 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230002-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 20. Juni 2023 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 24. November 2022 (GC220225)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 26. Oktober 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 23 f.)
1. Der Einsprecher ist der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2021.2723 vom 26. Oktober 2022 und die nachträglichen Gebühren werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen.
3. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 4'341.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 55)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2022 (GC220225-L / U) sei aufzuheben und stattdessen der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. Oktober 2022 zu bestäti- gen;
2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 3 -
b) Des Beschuldigten: (Urk. 66) Die Berufungsanträge seien abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsge- setztes freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von CHF 4'341.– für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemes- sene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 26. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan der Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 39). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 41). Mit Eingabe vom
8. November 2022 überwies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Zü- rich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 42). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2022 freigesprochen (Urk. 54). Das Urteil wurde am 24. November 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv dem Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 13; Urk. 48). Dem Statthalteramt wurde
- 4 - das Dispositiv am 28. November 2022 zugestellt (Urk. 49). Dieses erhob mit Schreiben vom 29. November 2022 rechtzeitig Berufung (Urk. 50). Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 19. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 53/1-2).
2. Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 58). Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet (Urk. 61). Da das Statthalteramt mit der begründeten Berufungserklärung mitgeteilt hatte, dass diese auch als vollständige Berufungsbegründung zu verste- hen sei, weshalb auf eine Fristansetzung zur weiteren Begründung der Berufung verzichtet werde (Urk. 55 S. 2), wurde dem Beschuldigten direkt Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 61). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 63), und der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. März 2023 die Berufungsantwort ein (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom
8. März 2023 wurde die Berufungsantwort dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 68). Diese erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2023 (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2023 wurde die Stellung- nahme des Statthalteramts dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 71). Diese erfolgte mit Eingabe vom 19. April 2023 (Urk. 73) und wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 zugestellt (Urk. 75). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und
- 5 - der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,
3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit dem Tram der VBZ-Linie … vom Bahnhofquai herkommend in die Bahnhofstrasse eingebogen und in Rich- tung der Haltestelle "Bahnhofstrasse" gefahren zu sein, wo auf den Geleisen der Gegenfahrrichtung bereits das Tram der VBZ-Linie … gestanden sei. Der betrun- kene Fussgänger B._____ habe sich derweil vom Trottoir auf der Höhe der Lie- genschaft Bahnhofstrasse 87 auf das Tramtrassee begeben und dieses in Rich- tung des stehenden Trams Nr. … überquert. Obschon der Beschuldigte B._____ gesehen habe, sei er in der Folge weiter in die Haltestelle eingefahren. Dadurch sei B._____ zwischen die beiden Trams geraten, wobei er sich diverse Verletzun- gen zugezogen habe. Obwohl sich B._____ "flach" gemacht habe, habe sich der
- 6 - Beschuldigte nicht darauf verlassen dürfen, dass B._____ in der Lage war, den ihm verbleibenden Platz adäquat als sicher einzuschätzen. Im Gegenteil hätte ihm dieses "Flachmachen" gerade aufzeigen müssen, dass der Zwischenraum nicht ausreichend gewesen sei, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu können. Die engen Platzverhältnisse zwischen den Schienen an der fraglichen Haltestelle seien überdies gut erkennbar. Als erfahrener Tramchauffeur hätte dies der Be- schuldigte erkennen müssen. Der Unfall wäre für ihn demnach ohne Weiteres zu verhindern gewesen (Urk. 39).
2. Die Vorinstanz führte aus, es sei zwar erstellt, dass sich der Geschä- digte, als er das herannahende Tram erkannt habe, zurückgelehnt und schmal gemacht habe. Dies sei zwar zumindest als Indiz für enge Platzverhältnisse zu werten, jedoch könne daraus nicht auf einen ungenügenden Abstand geschlossen werden. Da der Geschädigte stark alkoholisiert gewesen sei und sein Verhalten zwischen den Trams nicht bekannt sei bzw. der Geschädigte sogar ausgeführt habe, er habe versucht, sich zwischen den Trams zu bewegen, lasse auch der Umstand, dass er sich schliesslich zwischen den Trams verletzt habe, keine Rückschlüsse zu, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht (Urk. 54 S. 15). Sie kam sodann zum Schluss, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte das Tram Nr. .. mit Kurs Richtung C._____ vom Bahnhofquai herkommend gelenkt habe und in die Bahnhofstrasse eingebogen sei, als der Ge- schädigte vor ihm auf der Höhe eines bereits an der Bahnhofstrasse/Hauptbahn- hof stehenden Trams auf die Geleise gestiegen sei und versucht habe, diese zu überqueren. Der Beschuldigte habe die Rasselglocke betätigt und die Fahrt stark verlangsamt, ohne jedoch eine Notbremsung einzuleiten. Als der Geschädigte sich mit dem Rücken zum anderen Tram gedreht und "flach gemacht" habe, sei der Beschuldigte am Geschädigten vorbei in die Haltestelle eingefahren. Aufgrund der Akten lasse sich nicht erstellen, dass es sich beim zweiten Tram um das Tram der Linie …, Wagen-Nr. …, gehandelt habe. Es sei daher vom für den Beschul- digten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach das zweite Tram eines des schmaleren Typs "2000" gewesen sei. Der einzig in den Erwägungen des Statt- halteramts statuierte Wert von 30 cm (+/- 3 cm) beziehe sich auf den Abstand zwischen zwei Cobra-Trams. Der Beschuldigte selbst habe den Abstand zwi-
- 7 - schen den Trams auf ca. 80 cm, danach auf ca. 40 cm geschätzt. Addiere man den vom Beschuldigten statuierten Wert von 20 cm mit der vom UTD erwähnten Distanz von 30 cm, resultiere an der Haltestelle Bahnhofstrasse/HB ein Abstand zwischen einem Cobra-Tram und einem Tram 2000 von rund einem halben Me- ter, welcher ausreichend sei. Es sei daher davon auszugehen, dass an besagter Haltestelle im Raum zwischen einem Cobra- und einem 2000er-Tram keine Kolli- sionsgefahr bestehe. Der eingeklagte Sachverhalt, dass der "Zwischenraum nicht ausreichend gewesen sein solle, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu kön- nen", lasse sich nicht erstellen. Der Beschuldigte sei folglich vom Vorwurf der Ver- letzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 54 S. 18 f.).
3. Das Statthalteramt machte mit seiner Berufungserklärung bzw. -be- gründung geltend, der heftige Kontakt zwischen dem Geschädigten und den Trams sei erstellt und unbestritten. Ein solcher Kontakt könne nicht vonstattenge- hen, ohne jegliche Spuren zu hinterlassen. Gemäss dem Forensischen Institut (FOR) und dem Unfalltechnischen Dienst (UTD) hätten am …er-Tram jedoch kei- nerlei Spuren festgestellt werden können, weshalb dieses als involviertes Tram ausgeschlossen worden sei. Auch die Einsatzleitung der VBZ habe der Stadtpoli- zei Zürich gemeldet, dass gemäss ihren GPS-Daten das Tram der Linie … invol- viert gewesen sein müsse. Dass die am …er-Tram gesicherten Spuren nicht aus- gewertet worden seien, könne folglich unerheblich bleiben. Dennoch stufe die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, beim anderen involvierten Tram habe es sich um dasjenige der Linie … gehandelt, ohne nähere Begründung als glaubhaft ein. Gehe man vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus, wonach das rund 20 cm schmalere Tram der Linie … in den Unfall involviert ge- wesen sei, so ergebe sich, basierend auf der Messung des UTD, wonach zwi- schen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm. Diesen Abstand habe die Vorin- stanz für ausreichend erklärt, ohne aber darzulegen, wie sie zu diesem Schluss gelangt sei. Dass die Aussage des Geschädigten, er habe versucht, sich zwi- schen den Trams zu bewegen, zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden sei, sei sodann stossend, würden diese doch vielmehr den Schluss nahelegen, dass sich der Geschädigte eben nicht sicher gefühlt, sondern versucht habe, sich
- 8 - in Sicherheit zu bringen. Zwar könnten die Aussagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da sie nicht parteiöffentlich gewesen seien, aber ebenso wenig könne aus dieser Aussage etwas zu Gunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. In einen Zwischenraum von 50 cm passe selbst eine Person von schlanker Statur nur knapp, ohne dass es zu Berührungen mit den diesen Zwischenraum umgrenzenden Objekten komme, wobei der Geschä- digte vermutlich auch noch Winterkleidung getragen habe. Handelt es sich bei diesen Objekten um zwei Trams, von denen sich mindestens eines in Fahrt be- finde, müsse zudem vorausgesetzt werden, dass die dazwischenstehende Person absolut stillstehe und nicht die kleinste Bewegung mache. Dieser Zwischenraum könne demnach nicht als für eine dazwischen befindliche Person sicher erklärt werden. Es sei auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 zu verweisen, wo ein Taxifahrer in einem Abstand von 30 bis 40 cm mit ei- ner Geschwindigkeit von 15 km/h an zwei sich auf dem Fussgängerstreifen be- findliche Passanten vorbeigefahren sei und deshalb wegen einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Der Abstand zwischen dem Beschul- digten und dem gelenkten Tram habe deutlich weniger betragen, und der Geschä- digte habe keine Möglichkeit gehabt, sich weiter vom vorbeifahrenden Tram des Beschuldigten zu entfernen (Urk. 55 S. 2 f.). In der Replik führte das Statthalteramt aus, es werde der Vollständigkeit hal- ber kurz auf die Überprüfungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingegangen, welche sich implizit bereits aus der eingereichten Berufungsbegründung ergeben würden. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig festgestellt, indem sie namentlich den Abstand der beiden Trams zu- einander von 50 cm pauschal als ausreichend bzw. sicher qualifiziert habe, ohne sich damit vor dem Hintergrund der Aktenlage, der ober- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der allgemeinen Lebenserfahrung hinreichend auseinan- derzusetzen. Diese Schlussfolgerung sei trotz der Tatsache erfolgt, dass sich ein Personenunfall zugetragen habe, ohne stichhaltige Begründung, weshalb sie nicht haltbar sei. Darin sei auch eine Rechtsverletzung, namentlich eine Ermes- sensüberschreitung zu erblicken. Ebenso unhaltbar sei die Bewertung der Aussa- gen des Geschädigten, er habe versucht, sich zwischen den Trams zu bewegen,
- 9 - zu Gunsten des Beschuldigten – und damit zu Lasten des Geschädigten – vor dem Hintergrund der gesamten Aussagen des Geschädigten, welche klarerweise ein anderes Bild der Situation zeichnen. Diese Beurteilung sei aktenwidrig erfolgt. Unter diesen Umständen wären die fraglichen Aussagen neutral zu werten gewe- sen, da sie mangels parteiöffentlicher Befragung des Geschädigten auch nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen könnten (Urk. 70).
4. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, das Statthalteramt kritisiere die vorinstanzliche Beweiswürdigung ohne geltend zu ma- chen, inwiefern diese willkürlich sein solle. Es werde an keiner Stelle behauptet oder dargelegt, dass der angefochtene Freispruch auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhe oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, obwohl im Berufungsverfahren bei Übertretungen bezüglich der Sachver- haltsfeststellung lediglich gerügt werden könne, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ebenso wenig werde in der Berufungs- begründung dargelegt, welche Gesetzesbestimmungen im angefochtenen Urteil falsch angewendet worden sein sollen (Urk. 66 S. 2 f.). Weiter führte er aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich beim zweiten involvierten Tram um eines der Linie … gehandelt habe, mit den Angaben der Auskunftsperson D._____ und des ausgerückten Serviceleiters der VBZ gegenüber der Stadtpolizei übereinstimme. Die vom Statthalteramt gemachte Aufzeichnung der GPS-Daten als Hauptargument für ihren Standpunkt lasse sich mangels Aktenzugehörigkeit nicht überprüfen und habe deshalb zurecht nicht Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das zweite involvierte Tram dem Typ Tram 2000 zugehört habe, sei nicht nur willkürfrei, son- dern in korrekter Anwendung der geltenden Regeln der Beweiswürdigung erfolgt. Dass bei einer Geschwindigkeit von höchstens 13 km/h der Zwischenraum von ca. einem halben Meter ausreichend gewesen sei, sei ebenfalls nicht willkürlich, sondern die einzig richtige Schlussfolgerung. Die neue und deshalb unzulässige Behauptung des Statthalteramts, wonach sich das Tram auf der gegenüberliegen- den Haltestelle in Bewegung gesetzt haben könnte, sei eine reine Mutmassung und durch die Akten nicht erstellt. Ebenso sei die neue Behauptung, dass der Ge- schädigte Winterkleidung getragen haben könnte, reine Spekulation. Der vom
- 10 - Statthalteramt in diesem Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig. Auf dem Fussgängerstreifen hätten Fussgänger Vortritt, nicht aber auf dem Tramtrasse. Dort hätten Fussgänger das Vortrittsrecht der Schie- nenfahrzeuge zu respektieren. Der vom Statthalteramt angeführte Bundesge- richtsentscheid habe aber die Verkehrsregelverletzung auf Art. 34 Abs. 4 SVG ge- stützt und besagt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Abgesehen davon, dass das Statthalteramt dem Beschuldigten nicht die Verletzung dieser Bestimmung vorwerfe, sondern fahrläs- siges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr nach Art. 26 Abs. 2 SVG, sei es dem Führer eines Schienenfahrzeuges nicht möglich, seine Fahrlinie auszuwählen und einem Fussgänger, der sich auf das Trasse begebe, auszuweichen (Urk. 66 S. 4 f.). In der Duplik führte der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe im Zusam- menhang mit den Ausführungen, wonach ein Abstand von ca. 50 cm als ausrei- chend bzw. sicher sei, erwogen, dass keine Kollisionsgefahr bestanden habe und ihm nicht vorgeworfen werden könne und sich nicht erstellen lasse, dass der Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sei, um gefahrlos in die Haltestelle einfah- ren zu können. Inwiefern diese Feststellung willkürlich oder offensichtlich unrichtig sein solle, werde in der Replik nicht begründet. Auch die geltend gemachte Er- messensüberschreitung werde nicht näher begründet. Sodann könnten die Aus- sagen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, da diesem keinerlei Teilnahmerechte eingeräumt worden seien. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Geschädigten nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet, sondern ausgeführt, dass seine Aussagen und sein Verhalten keine Rücksch- lüsse zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht, was nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig sei (Urk. 73 S. 1 f.).
5. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldig- ten und des Geschädigten – wobei letztere gemäss zutreffendem Hinweis der Vorinstanz mangels Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwendet werden dürfen (Urk. 54 S. 14) – korrekt zusammenge-
- 11 - fasst, und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutref- fend gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass am Tram der Linie … keine Spuren festge- stellt wurden (Urk. 1 S. 5), hingegen vom Tram der Linie … Mikrospuren und DNA-Asservate gesichert wurden (Urk. 4/2 S. 10 f.). Da die vom FOR sicherge- stellten Spuren aber nicht ausgewertet wurden, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss (Urk. 54 S. 16), dass daraus keine Hinweise abgeleitet werden können, ob das Tram der Linie … in den Unfall involviert war. Ebenso wenig liegen die GPS-Daten in den Akten, gestützt auf welche Feldweibel E._____, Einsatzleiter Regionalwache City, das Tram der Linie … für das "mögliche" Tram hält (vgl. Urk. 2 S. 2). Aus der E-Mail von Feldweibel F._____, Sachbearbeiter Unfalltechni- scher Dienst, vom 26. März 2021 (Urk. 3) ergibt sich nicht, worauf sich dessen Feststellung stützt, wonach am Unfall zwei Trams der Marke Cobra beteiligt ge- wesen seien und aufgrund welcher Scandaten er zum Schluss kommt, dass der Zwischenraum zwischen den beiden Trams am Unfallort eine Breite von 30 cm (+/- 3 cm) aufweist. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte konstant und glaubhaft ausgesagt habe, dass in der Gegenfahrrich- tung das Tram der Linie … gestanden sei und das Tram der Linie … nichts mit dem Unfall zu tun gehabt habe, sondern erst danach in die Haltestelle eingefah- ren sei (Urk. 4/7 S. 1, Urk. 34 S. 1 f. und Prot. I S. 9 f.). Diese Aussage wird von den Angaben der Auskunftsperson D._____ gestützt, welcher anlässlich der Tat- bestandsaufnahme an der Unfallörtlichkeit ausführte, dass auf dem linken Gleiss- trang in Fahrtrichtung Bahnhofplatz ein weiteres Tram gestanden sei, von wel- chem er glaube, dass es ein Tram der Linie … gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Auch der Serviceleiter der VBZ bezeichnete an der Unfallstelle das Tram der Linie …, als das Tram, welches zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung Bahnhofplatz in der Haltestelle gestanden sei (Urk. 1 S. 5). Dass die Vorinstanz daher zu Gunsten des Beschuldigten davon ausging, dass das am Unfall beteiligte Tram auf der ge- genüberliegenden Seite des vom Beschuldigten gelenkten Trams ein Tram der Li- nie … und damit des schmaleren Typs "2000" war, ist zumindest nachvollziehbar. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass sich aufgrund der Unfallbeteiligung des Tram der Linie …, welches gemäss Aussagen des Beschuldigten 20 cm schmaler ist als ein Cobra-Tram, basierend auf der Messung des UTD, wonach
- 12 - zwischen dem …er- und dem …er-Tram ein Zwischenraum von 30 cm (+ / - 3 cm) bestanden habe, ein Abstand von rund 50 cm ergebe (Urk. 54 S. 18). Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen. Schliess- lich ist es auch nicht stossend, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Geschädigten, wonach er versucht habe, sich zwischen den Trams zu bewegen (und aufgrund seiner starken Alkoholisierung), festhielt, dass der Umstand, dass sich der Geschädigte zwischen den Trams verletzte, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob der Zwischenraum tatsächlich ausreichend gewesen sei oder nicht (Urk. 54 S. 15). Einerseits können die Aussagen des Geschädigten, wie bereits erwogen, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, andererseits hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass aus dem Verhalten des Geschädigten bzw. den von ihm erlittenen Verletzungen keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Zwischenraums gezogen werden können, worin keine Willkür zu erkennen ist. Die Vorinstanz erachtete den Abstand zwischen den beiden Trams von rund einem halben Meter als ausreichend, so dass an besagter Haltestelle im Raum zwischen einem Cobra- und einem 2000er-Tram keine Kollisionsgefahr bestehe. Sie kam zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt, wonach der "Zwi- schenraum nicht ausreichend gewesen sein soll, um gefahrlos in die Haltestelle einfahren zu können" nicht erstellen lasse. Dazu ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte ausführte, der Geschädigte sei nicht sehr winterlich angezogen und nicht beleibt gewesen (Urk. 7/1 S. 2; Prot. I S. 10). Eine schlanke Person, die keine dicken Kleider trägt, sich "flach macht" und mit der Frontseite zu einem Tram und mit der Rückseite zum anderen Tram steht, wovon der Beschuldigte ausgehen durfte, benötigt gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung weniger als 50 cm Platz, um die beiden Trams nicht zu touchieren. Darin, dass die Vorinstanz zu ebendiesem Schluss kam, ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung ersichtlich. Daran än- dert auch der vom Statthalteramt zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts, da es darin nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation ging.
- 13 - Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. In ihrer Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung führte die Vor- instanz aus, die Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der zufolge besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, gelte auch für den Führer einer Strassenbahn. Wo solche besonderen Umstände gegeben seien, dürfe auch die- ser nicht einfach zufahren, sondern habe alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalls zu begegnen. Er dürfe namentlich nicht weiterfahren, wenn er sehe oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sehen kön- nen, dass ein anderer ihm den Vortritt nicht lassen wolle oder nicht lassen könne. Das Betreten der Gleise vor dem herannahenden Tram stelle grundsätzlich ein Fehlverhalten dar, welches eine unklare Verkehrssituation von besonderer Gefah- renträchtigkeit schaffe, welche nach Art. 26 Abs. 2 SVG beim Führer der Stras- senbahn eine erhöhte Vorsichtspflicht begründe bzw. eine risikoarme Fahrweise erfordere. Der Beschuldigte sei dieser Pflicht jedoch nachgekommen, indem er ein akustisches Warnsignal abgegeben habe und die Geschwindigkeit des Trams stark verlangsamt habe. Sodann dürften Trampiloten, sobald Anzeichen dafür be- ständen, dass Passanten, welche die durch das nahende Tram entstehende Ge- fahr erkannt hätten und denen ein Ausweichen möglich ist, im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, dass diese sich rechtzeitig adäquat bzw. so verhiel- ten, dass das Tram nicht behindert werde bzw. es nicht zu einer Kollision komme. Selbst bei Vorliegen eines unzureichenden Zwischenraumes könnte daher der Auffassung, der Beschuldigte hätte aufgrund des "Flachmachens" des Geschä- digten erkennen müssen, dass der Zwischenraum nicht ausreichend sei, nicht ge- folgt werden. Dieses Verhalten dürfe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend interpretiert werden, dass der Geschädigte die Ge- fahr erkannt und den Abstand für ausreichend befunden habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Flachmachens durch den Geschädigten davon ausgehen dür- fen, dass dies ein adäquates Verhalten darstelle und ein Vorbeifahren möglich
- 14 - sei. Selbst wenn der Raum zwischen den Trams als unzureichend erachtet würde, hätte der Beschuldigte mit dem Zufahren somit nicht Art. 26 Abs. 2 SVG zuwidergehandelt (Urk. 54 S. 21 ff.).
2. Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungserklärung bzw. -begrün- dung geltend, das Fehlverhalten des Beschuldigten liege darin, dass er die Ge- schwindigkeit des Trams nach der Bremsung auf 13 km/h erhöht habe und in die Haltestelle eingefahren sei. Dies, obschon der Geschädigte seine "Warnung durch das Anhalten und Rasseln ignoriert" habe, wie der Beschuldigte selbst im Rahmen der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe. Auch der Verteidiger habe ausgeführt, der Geschädigte habe "nicht so reagiert, wie es jeder andere getan hätte, nämlich sich sofort ausser Gefahr begeben". Aufgrund des "Flachma- chens" bzw. Zurücklehnens des Geschädigten gegen das andere Tram habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Geschädigte ausser Gefahr begebe würde. Dies habe er ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte in die Haltestelle eingefahren sei, auch gar nicht mehr tun können, da er sich zwischen zwei Trams befunden habe, was dem Beschuldigten habe klar sein müssen. Dem Argument der Vorinstanz, das "Flachmachen" bzw. Zurücklehnen des Geschädig- ten habe vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassen- verkehr dahingehend interpretiert werden dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, könne nicht gefolgt werden. Dies laufe einerseits den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zuwider, wonach der Geschädigte seine Warnung ignoriert habe. Andererseits wäre dieses Zurücklehnen bei einem sicheren Abstand gar nicht nötig gewesen. Es hätte für den Beschuldigten vielmehr ein Anzeichen dafür sein müssen, dass der Geschädigte entweder die Gefahr, in welcher er sich befunden habe, verkannt oder sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten habe, zumal der geringe Abstand zwischen den Gleisen bzw. zwischen den Trams an der Haltestelle "Bahnhofs- trasse" offenkundig sei. Nach all dem könne sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr berufen (Urk. 55 S. 3 f.). In der Replik führte das Statthalteramt ergänzend aus, der Schluss der Vor- instanz, dass der Beschuldigte seiner erhöhten Vorsichtspflicht Genüge getan
- 15 - habe, indem er eine starke Bremsung vorgenommen und ein akustisches Warnsi- gnal abgegeben habe, sei nicht haltbar (Urk. 70 S. 2).
3. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, dass der Geschädigte das Ertönen der Rasselglocke ignoriert haben soll, treffe nicht zu und sei vom Beschuldigten in der Untersuchung nicht behauptet worden. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte akkurat verhalte und sich nicht in Gefahr begeben würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte wieder angefahren wäre, hätte der Geschädigte sein Warnsignal ignoriert. Der Beschuldigte habe stets glaubhaft angegeben, dass er davon aus- gegangen sei, dass keine Gefahr mehr bestehe, als er in die Tramhaltestelle ein- gefahren sei. Falsch sei die neue Behauptung, dass dem Beschuldigten hätte klar sein müssen, dass sich der Geschädigte zwischen den beiden Tramzügen befun- den haben soll, als er in die Tramhaltestelle eingefahren sei. Davon habe der Be- schuldigte erst erfahren, nachdem er an der Tramhaltestelle angehalten habe. Mit dem "sich schmal Machen" habe der Geschädigte nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, sich von der Stelle wegzubegeben. Er habe damit zu er- kennen gegeben, dass er ausser Gefahr sei und der Beschuldigte weiterfahren könne. Hätte sich der Geschädigte in Gefahr gewähnt, hätte er sich aus der Ge- fahrenzone begeben, wofür er ausreichend Gelegenheit gehabt habe. Sodann habe der Beschuldigte den Geschädigten mit der Rasselglocke gewarnt und an- gehalten. Es sei Blickkontakt aufgenommen worden, und der Geschädigte habe signalisiert, dass er wieder anfahren könne. Der Beschuldigte habe darauf ver- trauen dürfen, dass der Geschädigte sich danach nicht mehr in Gefahr begeben werde. Er habe weder eine Gefahr verkannt noch sich aus Mutwillen unvernünftig verhalten (Urk. 66 S. 5 f.).
4. Das Statthalteramt würdigte das Verhalten des Beschuldigten als "fahr- lässiges Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr" bzw. als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG (Urk. 39). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.
- 16 - Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, nachdem er die Geschwindigkeit verlangsamt und die Rasselglocke betätigt habe, habe er ge- sehen, wie der Geschädigte zur Seite stehe mit dem Rücken zum gegenüberste- henden Tram, wobei sich dieser flach gemacht habe. Somit sei für ihn klar gewe- sen, dass alle drei auf den Tramgleisen Platz hätten (Urk. 7/1 S. 1). Der Geschä- digte habe auf die Rasselglocke reagiert, indem er sich zwischen die beiden Trams gestellt und flach gemacht habe. Damit habe dieser ihm signalisiert, dass genügend Platz für eine Durchfahrt sei (Urk. 7/1 S. 2). Auch in der Einvernahme beim Statthalteramt führte der Beschuldigte aus, dass ihm der Geschädigte zu verstehen gegeben habe, dass er vorbeikomme und dass der Geschädigte dort, wo er gestanden sei, bleiben wolle. Indem er dort stehengeblieben sei, habe er si- gnalisiert, dass es okay sei. Er sei überzeugt gewesen, dass der Geschädigte wisse, was er mache (Urk. 34 S. 2 f.). Schliesslich führte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe verlangsamt, gerasselt und die Reaktion des Geschädigten angeschaut. Dieser habe sich schmal ge- macht. Für ihn sei das klar ein Zeichen gewesen, dass es für ihn okay sei, wenn er jetzt einfahre (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte führte zwar auch aus, dass der Geschädigte seine Warnhinweise ignoriert habe (Prot. I S. 9), da er jedoch gleich- zeitig und wiederholt ausführte, dass der Geschädigte signalisiert habe, dass es okay sei, wenn er weiterfahre und sich flach gemacht habe, ist das Ignorieren der Warnhinweise so zu verstehen, dass er sich nicht von den Gleisen entfernt hatte, sondern dort stehenblieb. Das Argument der Vorinstanz, wonach das "Flachma- chen" bzw. Zurücklehnen des Geschädigten vom Beschuldigten im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr dahingehend habe interpretiert wer- den dürfen, dass dieser die Gefahr erkannt und den Abstand für ausreichend empfunden habe, widerspricht demnach und entgegen der Auffassung des Statt- halteramts nicht den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Nachdem der Beschuldigte mit dem Betätigen der Rasselglocke auf sich aufmerk- sam gemacht und eine Reaktion des Geschädigten beobachtet hatte, durfte er
- 17 - darauf vertrauen, dass sich der Geschädigte eines einfahrenden Trams bewusst war – insbesondere, da er sich "flach machte" – und den Abstand als nicht gefähr- lich einschätzte. Deshalb stellt die anschliessend erfolgte Erhöhung der Ge- schwindigkeit und Einfahrt in die Haltestelle nicht ein Fehlverhalten des Beschul- digten dar. Mit dem Abbremsen und Betätigen der Rasselglocke ist er seiner er- höhten Vorsichtspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte, selbst wenn der Abstand zwischen den beiden Trams als unzureichend erachtet werden würde, mit dem Zufahren nicht gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen hätte. Eine Rechtsverletzung bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen recht- lichen Würdigung liegt nicht vor. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte einer Verletzung der Verkehrs- regeln nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalter- amt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Die Ge- richtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz.
3. Der Beschuldigte beantragt, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 66 S. 2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte.
- 18 - Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen Fr. 3'682.90 (Urk. 74). Dem Beschuldigten ist demnach eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'682.90 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'682.90 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald