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SU220074

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2023-07-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Urteil

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

E. 1.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen

- 6 - und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 1.3 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese drei Navigationsgeräte an der Frontscheibe und auf dem Armaturenbrett montiert waren (Urk. 9/7 Frage 29, Prot. I S. 7 ff.).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem

- 15 - Beschuldigten aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei die- sem Verfahrensausgang nicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

E. 2.3 Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung am 4. November 2022 aus, dass die Fotografie nicht aussagekräftig sei. Er sei 1.78 Meter gross und seine Sichtposition sei anders, als es auf der Fotografie abgebildet worden sei. Als Fahrer habe sich ihm ein völlig anderes Bild gezeigt, als auf der Fotografie. Die Kamera hätte auf Augenhöhe sein müssen, was bei der vorliegenden Fotografie nicht der Fall gewesen sei. Der Polizeibeam-

- 8 - te habe kein Messband genommen, sondern er sei einfach hineingesessen und habe das Foto gemacht. Die drei Navigationsgeräte seien nach den Richtlinien montiert worden (Prot. I S. 11 ff., S. 19).

E. 3 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten

E. 3.1 Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, dass die Polizei anläss- lich der am 24. Oktober 2020 angetroffenen Situation keinerlei Messungen vorge- nommen hätte, um zu eruieren, ob die Vorgaben von Art. 71a VTS nicht eingehal- ten worden seien. Die Polizei habe den Beweis lediglich aus einem subjektiven Blickwinkel erhoben, der verzerrend sei (Urk. 39, Prot. I S. 20 f.).

E. 3.2 Auch vor der Berufungsinstanz macht die Verteidigung geltend, dass das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei und die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem die Beweismittel willkürlich gewür- digt worden seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Anbringung der drei Navigationsgeräte eine Sichtbehinderung bestanden ha- be und dass eine Verletzung von Art. 71a VTS vorliege. Beweismässig sei nicht erstellt, dass die Anforderungen dieser Bestimmung nicht eingehalten worden seien. Das Foto 2 im Rapport der Stadtpolizei der Stadt Zürich sei nicht im Ab- stand von 0.75 Metern erstellt worden, denn es seien vor Ort keinerlei Messungen vorgenommen worden (Urk. 55/1 S. 3 ff.). Entgegen der Vorinstanz sei nicht ein durchschnittlicher Lenker massgebend, sondern der konkrete Fahrzeuglenker müsse etwas, was sich ausserhalb des Halbkreises von 12 Metern Radius befin- de, noch erkennen können. Was ein konkreter Fahrzeuglenker bei einer Augen- höhe von 0.75 Metern über der Sitzfläche in dem vor ihm befindlichen Halbkreis- radius erkennen könne, müsse konkret ermittelt werden, da nur so festgestellt werden könne, ob die Sicht über den Halbkreisradius von 12 Metern beeinträch- tigt sei oder nicht. Der Beschuldigte habe stets unbehinderte Sicht über den Halb- kreisradius von 12 Metern hinaus gehabt; das Gegenteil könne durch die Foto- aufnahme nicht belegt werden (Urk. 55/1 S. 5). Der Vorinstanz sei auch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auf die Perspektive eines durchschnittlichen Len- kers abgestellt werden müsse, weil Autositze verstellbar seien, und dass die Be- stimmung von Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden müsse, dass der vorge-

- 9 - schriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar sei. Für eine sol- che Auslegung bleibe kein Raum, denn wäre die minimal einstellbare Sitzhöhe massgebend, wäre dies ausdrücklich in der Bestimmung erwähnt. Die Auslegung durch die Vorinstanz sei somit rechtsfehlerhaft (Urk. 55/1 S. 6).

E. 4 Das Statthalteramt Bezirk Zürich nimmt in seiner Berufungsantwort insbe- sondere auf den Prüfbericht (Urk. 37) Bezug, den der Beschuldigte zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens reichte. Es führt dazu aus, dass daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Gemäss Statthalteramt sei auch nicht ersichtlich, weshalb drei (Navigations-)Geräte montiert worden sei- en, wenn eines zur Zweckerfüllung vollends genüge (Urk. 59).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Es ist vorliegend erstellt und auch unbestritten, dass insgesamt drei Naviga- tionsgeräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe montiert waren. Strit- tig ist jedoch, ob durch deren Positionierung das Sichtfeld des Beschuldigten ein- geschränkt war.

E. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durch den rapportierenden Polizeibeamten erstellten Fotos und die Aussagen des Be- schuldigten sowie auf von ihr getätigte Messungen im geografischen Informati- onssystem (GIS-Browser) des Kantons Zürich (Urk. 46 S. 4). Die Vorinstanz er- wog zutreffend, dass der vom Beschuldigten eingereichte Prüfbericht (Urk. 37) vom 15. Februar 2022 eine Parteibehauptung darstelle und dass diesem nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme (Urk. 46 S. 5).

E. 5.3 Unter Verweis auf das Internet-Merkblatt der Verkehrspolizei Zürich vom

30. Juli 2012 (vgl. Urk. 2/2) erwog die Vorinstanz, dass Navigationsgeräte, die mittig in der Frontscheibe angebracht seien, im Widerspruch zu Art. 71a Abs. 1 VTS stünden, indem sie einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse bewirken würden. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Aufnahme (Foto 2) nicht der Perspektive eines durchschnitt- lichen Lenkers entsprechen würde, weder den Winkel noch die Aufnahmeposition

- 10 - betreffend. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte für die Auf- nahme den Wert von 75 cm über der Sitzfläche gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS be- rücksichtigt und das Foto aus der Perspektive eines Lenkers erstellt habe. Die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive des jeweiligen Lenkers sei nicht rele- vant, denn der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs sei nicht durch dessen Lenker bedingt (Urk. 46 S. 6 f.). Insgesamt erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass das linke Navigationsgerät (Garmin Montana 680t) zu hoch angebracht sei und einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse verursache und dass auch das mittig montierte Navigationsgerät (TomTom) die Sicht auf die Fahrbahn über den Mindestradius von 12 Metern hinaus verhindere. Das rechte Navigationsgerät lie- ge im gesetzlich zulässigen Sichtfeldschatten (Urk. 46 S. 8 f.).

E. 5.4 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Es ist hierzu festzuhalten, dass es auf die Grösse des jeweiligen Lenkers bzw. auf die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive nicht ankommt. Die Vorschriften der VTS (Verordnung über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41) vom 19. Juni 1995 re- geln gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VTS die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge und richten sich nicht an den Lenker. Mit der Vorinstanz ist daher ge- mäss Art. 71a Abs. 1 VTS fahrzeugmässig zu gewährleisten, dass ab einer Au- genhöhe des Lenkers von 75 cm über der Sitzfläche der vom Fahrzeuginterieur ausgehende Sichtfeldschatten den Umfang eines Halbkreises von 12 Metern Ra- dius nicht übersteigt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Mindestanforde- rungen an ein Strassenfahrzeug. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung geht es gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS also nicht um Anforde- rungen, die der jeweilige Fahrzeuglenker erfüllen muss, da ein Fahrzeug auch von verschiedenen Personen gelenkt werden kann, sondern eben um Anforde- rungen an das konkrete Fahrzeug. Wenn der Beschuldigte also sinngemäss gel- tend machen will, dass eine grössere Person im Gegensatz zu einer kleineren Person die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen könne, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist daraus auch zu schliessen, dass seine Augenhöhe nicht massgebend ist.

- 11 -

E. 5.5 Der Beschuldigte und die Verteidigung rügen insbesondere das Beweismittel in Urk. 2/2, namentlich die beiden Fotografien auf der Dokumentation vom 24./25. Oktober 2020 der Stadtpolizei der Stadt Zürich. Auf dieser Dokumentation finden sich zwei Fotos, wobei das erste Foto die Ansicht von aussen zeigt (Über- schrift: "Aufnahme der sichtbehindernd angebrachten Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH … "), das zweite Foto zeigt die Sicht von innen (Über- schrift: "Aufnahme der Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH …, aus Sicht des Lenkers"). Entscheidend ist insbesondere die nachfolgende Foto- aufnahme 2:

E. 5.6 Wie dieser Fotoaufnahme 2 zu entnehmen ist und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Sichtfeld des Lenkers insbesondere durch das Navigationsgerät ganz links (angebracht an der A-Säule) sowie das Navigations- gerät in der Mitte offensichtlich massgeblich eingeschränkt. Vor allem auch die Kombination dieser beiden Navigationsgeräte zeigt klar, dass dadurch jeweils blinde Flecke von gefährlicher Grösse bewirkt werden.

- 12 -

E. 5.7 Dem Beschuldigten und der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass vor- liegend nicht dokumentiert ist, auf welcher genauen Höhe die Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gemacht wurde. Dies ist mit der Vorinstanz indessen nur insofern relevant, falls die Aufnahme wesentlich tiefer als 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre, weil das Sichtfeld darüber ohne- hin gewährleistet sein muss. Dafür, dass die Aufnahme jedoch wesentlich tiefer als vom genannten Richtwert von 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre und dass die Aufnahme nicht der Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers entsprechen würde, bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufnahme, die ausserdem die Überschrift "[…] aus Sicht des Lenkers" hat, zeigt klar, dass eine Sichteinschränkung sowohl nach vorne als auch auf der linken Seite der Frontscheibe besteht respektive das Sichtfeld klarerweise blockiert wird.

E. 5.8 Ebenfalls ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die jeweilige Sitzposition verstellbar sein kann und dass Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden muss, dass der vorgeschriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar ist (Urk. 46 S. 7 f.). Neben der vorgeschriebe- nen Augenhöhe von 75 cm, welche im Sinne eines Richtwertes zu verstehen ist, kommt es bei variierbaren Sitzhöhen also auch immer darauf an, wo genau der Sitz sich befindet. Der Gesetzgeber hatte mit der Höhenangabe in Art. 71a VTS nicht die Meinung, dass nur eine horizontale Fläche mit Sichtkreis 12 m auf exakt 75 cm sicherzustellen ist, nicht aber bei 74 cm oder 76 cm.

E. 5.9 Vorliegend waren offensichtlich und unbestrittenermassen drei Navigations- geräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe angebracht. Insbesondere das linke Navigationsgerät (vom Lenker aus gesehen) sowie das mittig ange- brachte Navigationsgerät schränkten gemäss der beweisrelevanten Fotoaufnah- me 2 und den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz die Sicht des Fahrers nach vorne erheblich ein. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung un- geachtet von allfälligen Messungen davon ausging, dass die Sicht des Fahrzeug- lenkers nach vorne infolge der zu hoch angebrachten Navigationsgeräte einge- schränkt war.

- 13 -

E. 5.10 Wie eingangs erwähnt, ist das Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Eine solche willkürliche Sach- verhaltserstellung ist vorliegend nach dem Gesagten klarerweise nicht gegeben. Auch liegt keine Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Ur- teil weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfest- stellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Verteidigung – keine Rede sein.

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte durch die im Fahr- zeuginnern angebrachten drei respektive durch das linksseitig und mittig ange- brachte Navigationsgerät eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse hatte. Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. Somit hat der Beschuldigte ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Hinsichtlich des subjekti- ven Tatbestands ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Montageposition der Navigationsgeräte nicht den Vorschriften entsprach, kannte er doch gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Navigationsgeräten (vgl. Urk. 46 S. 11, Prot. I S. 9 und 12). Abge- sehen davon hätten auch alternative Möglichkeiten einer Montage bestanden. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

E. 6.2 Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schul- dig gemacht.

- 14 - IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben, dass vorliegend eine Busse auszu- fällen ist (Urk. 46 S. 11).

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.– bestraft (Urk. 46 S. 12 f.). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumes- sung nicht (Urk. 55/1). Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von "noch sehr leicht" und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (von Beruf … und Eigentümer einer mit einer Hypothek belas- teten Liegenschaft in B._____) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 11 f.) zu bestätigen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 10 Abteilung, Einzelgericht, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 450.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, − die Oberstaatsanwaltschaft,

- 16 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, PIN-Nr. 2.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz im Sinne von dessen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i. V. m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich im Betrag von Fr. 610.– (Fr. 510.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom 2. Juni 2022 sowie Fr. 100.– nach- trägliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse in der Höhe von Fr. 450.– werden durch das Statthalteramt des Bezirks Zü- rich eingefordert.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Einsprechers: (Urk. 47 S. 2) "1. Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4.11.2022 seien aufzuheben.
  9. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.
  10. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich und die Kos- ten des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
  11. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschä- digung zuzusprechen." b) des Statthalteramts Bezirks Zürich: (Urk. 50, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  12. Erstinstanzliches Urteil 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist zu verweisen (Urk. 46 S. 3). 1.2. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfol- gend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im - 4 - Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schuldig gesprochen und mit ei- ner Busse von CHF 450.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Die Ent- scheidgebühr wurde auf CHF 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten wurden die Gerichtskosten und weiteren Kosten auferlegt (Urk. 46 S. 12 f.).
  13. Weiterer Verfahrensgang 2.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42). Am 28. November 2022 erhielt der erbetene Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil im Doppel zuge- stellt (Urk. 45/2). 2.2. Am 16. Dezember 2022 reichte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und es wurde dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um seine Berufungsanträ- ge schriftlich zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten innert zweifach er- streckter Frist (Urk. 53 f.) die Berufungsbegründung ins Recht und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 55/1). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 wurde dem Statthalteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegrün- dung zugestellt (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben. Das Statthalteramt reichte am 27. März 2023 seine Stellungnahme ein, worin es auf die Berufung des Beschuldigten Stellung bezog und auf die Ausführungen der Erstinstanz verwies (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 58). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. - 5 - II. Prozessuales
  14. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen - 6 - und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
  15. Umfang der Berufung / Teilrechtskraft 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am En- de ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2.2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 seien aufzuheben, mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen). 2.3. Entsprechend diesen Anträgen ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Aus- lagen) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist. III. Schuldpunkt
  16. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, sein Fahrzeug in nicht betriebssicherem beziehungsweise nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt zu haben, indem er oberhalb des Lenkrades insgesamt drei Navigationsgeräte - 7 - teilweise an der Frontscheibe oder auf dem Armaturenbrett montiert und dabei ei- ne eingeschränkte Sicht auf die Strasse gehabt habe (Urk. 27/1).
  17. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese drei Navigationsgeräte an der Frontscheibe und auf dem Armaturenbrett montiert waren (Urk. 9/7 Frage 29, Prot. I S. 7 ff.). 2.1 Der Beschuldigte machte jedoch bereits mit seinem ersten Schreiben vom
  18. November 2020 an das Stadtrichteramt geltend, dass durch den Polizeibe- amten keine Messungen gemacht worden seien, sondern nur ein Foto der drei Navigationsgeräte von innen sowie ein Foto von der Aussensicht. Dabei sei hin- sichtlich der Fotoaufnahme von innen nicht die vorgeschriebene Aufnahmepositi- on eingenommen worden. Die entstandenen Fotos seien geprägt durch die Kör- pergrösse des Polizisten, die kleiner sei als die Körpergrösse des Beschuldigten (Urk. 2/4/1). 2.2 Der Beschuldigte führte auch anlässlich der Einvernahme durch das Statt- halteramt des Bezirks Zürich am 7. Juni 2021 zu den Navigationsgeräten aus, dass das Auto für ihn ein ganz wichtiges Berufswerkzeug sei, und er darauf an- gewiesen sei, dass es gesetzeskonform sei. Er habe das Informationsblatt bei der Polizei bekommen, worin stehe, wie man die Navigationsgeräte montieren solle. Er habe die Geräte so weit oben, wie es gehe, und es sei noch im gesetzlichen Rahmen. Die Polizei habe keine Messungen vorgenommen bei der Kontrolle (Urk. 9/1 Frage 30). Auf Vorhalt, dass die montierten Navigationsgeräte – insbe- sondere dasjenige auf der linken Seite und dasjenige direkt mittig beim Lenkrad – die Sicht des Beschuldigten eingeschränkt hätten, erklärte der Beschuldigte, es sei nach den gesetzlichen Vorgaben montiert worden (Urk. 9/1 Fragen 35 f.). 2.3 Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung am 4. November 2022 aus, dass die Fotografie nicht aussagekräftig sei. Er sei 1.78 Meter gross und seine Sichtposition sei anders, als es auf der Fotografie abgebildet worden sei. Als Fahrer habe sich ihm ein völlig anderes Bild gezeigt, als auf der Fotografie. Die Kamera hätte auf Augenhöhe sein müssen, was bei der vorliegenden Fotografie nicht der Fall gewesen sei. Der Polizeibeam- - 8 - te habe kein Messband genommen, sondern er sei einfach hineingesessen und habe das Foto gemacht. Die drei Navigationsgeräte seien nach den Richtlinien montiert worden (Prot. I S. 11 ff., S. 19).
  19. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 3.1 Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, dass die Polizei anläss- lich der am 24. Oktober 2020 angetroffenen Situation keinerlei Messungen vorge- nommen hätte, um zu eruieren, ob die Vorgaben von Art. 71a VTS nicht eingehal- ten worden seien. Die Polizei habe den Beweis lediglich aus einem subjektiven Blickwinkel erhoben, der verzerrend sei (Urk. 39, Prot. I S. 20 f.). 3.2 Auch vor der Berufungsinstanz macht die Verteidigung geltend, dass das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei und die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem die Beweismittel willkürlich gewür- digt worden seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Anbringung der drei Navigationsgeräte eine Sichtbehinderung bestanden ha- be und dass eine Verletzung von Art. 71a VTS vorliege. Beweismässig sei nicht erstellt, dass die Anforderungen dieser Bestimmung nicht eingehalten worden seien. Das Foto 2 im Rapport der Stadtpolizei der Stadt Zürich sei nicht im Ab- stand von 0.75 Metern erstellt worden, denn es seien vor Ort keinerlei Messungen vorgenommen worden (Urk. 55/1 S. 3 ff.). Entgegen der Vorinstanz sei nicht ein durchschnittlicher Lenker massgebend, sondern der konkrete Fahrzeuglenker müsse etwas, was sich ausserhalb des Halbkreises von 12 Metern Radius befin- de, noch erkennen können. Was ein konkreter Fahrzeuglenker bei einer Augen- höhe von 0.75 Metern über der Sitzfläche in dem vor ihm befindlichen Halbkreis- radius erkennen könne, müsse konkret ermittelt werden, da nur so festgestellt werden könne, ob die Sicht über den Halbkreisradius von 12 Metern beeinträch- tigt sei oder nicht. Der Beschuldigte habe stets unbehinderte Sicht über den Halb- kreisradius von 12 Metern hinaus gehabt; das Gegenteil könne durch die Foto- aufnahme nicht belegt werden (Urk. 55/1 S. 5). Der Vorinstanz sei auch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auf die Perspektive eines durchschnittlichen Len- kers abgestellt werden müsse, weil Autositze verstellbar seien, und dass die Be- stimmung von Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden müsse, dass der vorge- - 9 - schriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar sei. Für eine sol- che Auslegung bleibe kein Raum, denn wäre die minimal einstellbare Sitzhöhe massgebend, wäre dies ausdrücklich in der Bestimmung erwähnt. Die Auslegung durch die Vorinstanz sei somit rechtsfehlerhaft (Urk. 55/1 S. 6).
  20. Das Statthalteramt Bezirk Zürich nimmt in seiner Berufungsantwort insbe- sondere auf den Prüfbericht (Urk. 37) Bezug, den der Beschuldigte zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens reichte. Es führt dazu aus, dass daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Gemäss Statthalteramt sei auch nicht ersichtlich, weshalb drei (Navigations-)Geräte montiert worden sei- en, wenn eines zur Zweckerfüllung vollends genüge (Urk. 59).
  21. Würdigung 5.1 Es ist vorliegend erstellt und auch unbestritten, dass insgesamt drei Naviga- tionsgeräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe montiert waren. Strit- tig ist jedoch, ob durch deren Positionierung das Sichtfeld des Beschuldigten ein- geschränkt war. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durch den rapportierenden Polizeibeamten erstellten Fotos und die Aussagen des Be- schuldigten sowie auf von ihr getätigte Messungen im geografischen Informati- onssystem (GIS-Browser) des Kantons Zürich (Urk. 46 S. 4). Die Vorinstanz er- wog zutreffend, dass der vom Beschuldigten eingereichte Prüfbericht (Urk. 37) vom 15. Februar 2022 eine Parteibehauptung darstelle und dass diesem nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme (Urk. 46 S. 5). 5.3 Unter Verweis auf das Internet-Merkblatt der Verkehrspolizei Zürich vom
  22. Juli 2012 (vgl. Urk. 2/2) erwog die Vorinstanz, dass Navigationsgeräte, die mittig in der Frontscheibe angebracht seien, im Widerspruch zu Art. 71a Abs. 1 VTS stünden, indem sie einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse bewirken würden. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Aufnahme (Foto 2) nicht der Perspektive eines durchschnitt- lichen Lenkers entsprechen würde, weder den Winkel noch die Aufnahmeposition - 10 - betreffend. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte für die Auf- nahme den Wert von 75 cm über der Sitzfläche gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS be- rücksichtigt und das Foto aus der Perspektive eines Lenkers erstellt habe. Die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive des jeweiligen Lenkers sei nicht rele- vant, denn der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs sei nicht durch dessen Lenker bedingt (Urk. 46 S. 6 f.). Insgesamt erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass das linke Navigationsgerät (Garmin Montana 680t) zu hoch angebracht sei und einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse verursache und dass auch das mittig montierte Navigationsgerät (TomTom) die Sicht auf die Fahrbahn über den Mindestradius von 12 Metern hinaus verhindere. Das rechte Navigationsgerät lie- ge im gesetzlich zulässigen Sichtfeldschatten (Urk. 46 S. 8 f.). 5.4 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Es ist hierzu festzuhalten, dass es auf die Grösse des jeweiligen Lenkers bzw. auf die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive nicht ankommt. Die Vorschriften der VTS (Verordnung über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41) vom 19. Juni 1995 re- geln gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VTS die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge und richten sich nicht an den Lenker. Mit der Vorinstanz ist daher ge- mäss Art. 71a Abs. 1 VTS fahrzeugmässig zu gewährleisten, dass ab einer Au- genhöhe des Lenkers von 75 cm über der Sitzfläche der vom Fahrzeuginterieur ausgehende Sichtfeldschatten den Umfang eines Halbkreises von 12 Metern Ra- dius nicht übersteigt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Mindestanforde- rungen an ein Strassenfahrzeug. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung geht es gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS also nicht um Anforde- rungen, die der jeweilige Fahrzeuglenker erfüllen muss, da ein Fahrzeug auch von verschiedenen Personen gelenkt werden kann, sondern eben um Anforde- rungen an das konkrete Fahrzeug. Wenn der Beschuldigte also sinngemäss gel- tend machen will, dass eine grössere Person im Gegensatz zu einer kleineren Person die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen könne, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist daraus auch zu schliessen, dass seine Augenhöhe nicht massgebend ist. - 11 - 5.5 Der Beschuldigte und die Verteidigung rügen insbesondere das Beweismittel in Urk. 2/2, namentlich die beiden Fotografien auf der Dokumentation vom 24./25. Oktober 2020 der Stadtpolizei der Stadt Zürich. Auf dieser Dokumentation finden sich zwei Fotos, wobei das erste Foto die Ansicht von aussen zeigt (Über- schrift: "Aufnahme der sichtbehindernd angebrachten Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH … "), das zweite Foto zeigt die Sicht von innen (Über- schrift: "Aufnahme der Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH …, aus Sicht des Lenkers"). Entscheidend ist insbesondere die nachfolgende Foto- aufnahme 2: 5.6 Wie dieser Fotoaufnahme 2 zu entnehmen ist und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Sichtfeld des Lenkers insbesondere durch das Navigationsgerät ganz links (angebracht an der A-Säule) sowie das Navigations- gerät in der Mitte offensichtlich massgeblich eingeschränkt. Vor allem auch die Kombination dieser beiden Navigationsgeräte zeigt klar, dass dadurch jeweils blinde Flecke von gefährlicher Grösse bewirkt werden. - 12 - 5.7 Dem Beschuldigten und der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass vor- liegend nicht dokumentiert ist, auf welcher genauen Höhe die Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gemacht wurde. Dies ist mit der Vorinstanz indessen nur insofern relevant, falls die Aufnahme wesentlich tiefer als 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre, weil das Sichtfeld darüber ohne- hin gewährleistet sein muss. Dafür, dass die Aufnahme jedoch wesentlich tiefer als vom genannten Richtwert von 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre und dass die Aufnahme nicht der Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers entsprechen würde, bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufnahme, die ausserdem die Überschrift "[…] aus Sicht des Lenkers" hat, zeigt klar, dass eine Sichteinschränkung sowohl nach vorne als auch auf der linken Seite der Frontscheibe besteht respektive das Sichtfeld klarerweise blockiert wird. 5.8 Ebenfalls ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die jeweilige Sitzposition verstellbar sein kann und dass Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden muss, dass der vorgeschriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar ist (Urk. 46 S. 7 f.). Neben der vorgeschriebe- nen Augenhöhe von 75 cm, welche im Sinne eines Richtwertes zu verstehen ist, kommt es bei variierbaren Sitzhöhen also auch immer darauf an, wo genau der Sitz sich befindet. Der Gesetzgeber hatte mit der Höhenangabe in Art. 71a VTS nicht die Meinung, dass nur eine horizontale Fläche mit Sichtkreis 12 m auf exakt 75 cm sicherzustellen ist, nicht aber bei 74 cm oder 76 cm. 5.9 Vorliegend waren offensichtlich und unbestrittenermassen drei Navigations- geräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe angebracht. Insbesondere das linke Navigationsgerät (vom Lenker aus gesehen) sowie das mittig ange- brachte Navigationsgerät schränkten gemäss der beweisrelevanten Fotoaufnah- me 2 und den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz die Sicht des Fahrers nach vorne erheblich ein. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung un- geachtet von allfälligen Messungen davon ausging, dass die Sicht des Fahrzeug- lenkers nach vorne infolge der zu hoch angebrachten Navigationsgeräte einge- schränkt war. - 13 - 5.10 Wie eingangs erwähnt, ist das Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Eine solche willkürliche Sach- verhaltserstellung ist vorliegend nach dem Gesagten klarerweise nicht gegeben. Auch liegt keine Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Ur- teil weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfest- stellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Verteidigung – keine Rede sein.
  23. Rechtliche Würdigung 6.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte durch die im Fahr- zeuginnern angebrachten drei respektive durch das linksseitig und mittig ange- brachte Navigationsgerät eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse hatte. Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. Somit hat der Beschuldigte ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Hinsichtlich des subjekti- ven Tatbestands ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Montageposition der Navigationsgeräte nicht den Vorschriften entsprach, kannte er doch gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Navigationsgeräten (vgl. Urk. 46 S. 11, Prot. I S. 9 und 12). Abge- sehen davon hätten auch alternative Möglichkeiten einer Montage bestanden. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.2 Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schul- dig gemacht. - 14 - IV. Sanktion
  24. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben, dass vorliegend eine Busse auszu- fällen ist (Urk. 46 S. 11).
  25. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.– bestraft (Urk. 46 S. 12 f.). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumes- sung nicht (Urk. 55/1). Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von "noch sehr leicht" und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (von Beruf … und Eigentümer einer mit einer Hypothek belas- teten Liegenschaft in B._____) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 11 f.) zu bestätigen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  26. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.
  27. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem - 15 - Beschuldigten aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei die- sem Verfahrensausgang nicht. Es wird beschlossen:
  28. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  29. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  30. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 450.–.
  33. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  34. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.
  36. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  37. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, − die Oberstaatsanwaltschaft, - 16 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, PIN-Nr. 2.
  38. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220074-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen A._____, Dr. med., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 (GC220112)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 2. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz im Sinne von dessen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i. V. m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich im Betrag von Fr. 610.– (Fr. 510.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom 2. Juni 2022 sowie Fr. 100.– nach- trägliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse in der Höhe von Fr. 450.– werden durch das Statthalteramt des Bezirks Zü- rich eingefordert.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Einsprechers: (Urk. 47 S. 2) "1. Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4.11.2022 seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.

3. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich und die Kos- ten des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschä- digung zuzusprechen."

b) des Statthalteramts Bezirks Zürich: (Urk. 50, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Erstinstanzliches Urteil 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist zu verweisen (Urk. 46 S. 3). 1.2. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfol- gend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im

- 4 - Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schuldig gesprochen und mit ei- ner Busse von CHF 450.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Die Ent- scheidgebühr wurde auf CHF 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten wurden die Gerichtskosten und weiteren Kosten auferlegt (Urk. 46 S. 12 f.).

2. Weiterer Verfahrensgang 2.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42). Am 28. November 2022 erhielt der erbetene Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil im Doppel zuge- stellt (Urk. 45/2). 2.2. Am 16. Dezember 2022 reichte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und es wurde dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um seine Berufungsanträ- ge schriftlich zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten innert zweifach er- streckter Frist (Urk. 53 f.) die Berufungsbegründung ins Recht und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 55/1). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 wurde dem Statthalteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegrün- dung zugestellt (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben. Das Statthalteramt reichte am 27. März 2023 seine Stellungnahme ein, worin es auf die Berufung des Beschuldigten Stellung bezog und auf die Ausführungen der Erstinstanz verwies (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 58). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen

- 6 - und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

2. Umfang der Berufung / Teilrechtskraft 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am En- de ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2.2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 seien aufzuheben, mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen). 2.3. Entsprechend diesen Anträgen ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Aus- lagen) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist. III. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, sein Fahrzeug in nicht betriebssicherem beziehungsweise nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt zu haben, indem er oberhalb des Lenkrades insgesamt drei Navigationsgeräte

- 7 - teilweise an der Frontscheibe oder auf dem Armaturenbrett montiert und dabei ei- ne eingeschränkte Sicht auf die Strasse gehabt habe (Urk. 27/1).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese drei Navigationsgeräte an der Frontscheibe und auf dem Armaturenbrett montiert waren (Urk. 9/7 Frage 29, Prot. I S. 7 ff.). 2.1 Der Beschuldigte machte jedoch bereits mit seinem ersten Schreiben vom

30. November 2020 an das Stadtrichteramt geltend, dass durch den Polizeibe- amten keine Messungen gemacht worden seien, sondern nur ein Foto der drei Navigationsgeräte von innen sowie ein Foto von der Aussensicht. Dabei sei hin- sichtlich der Fotoaufnahme von innen nicht die vorgeschriebene Aufnahmepositi- on eingenommen worden. Die entstandenen Fotos seien geprägt durch die Kör- pergrösse des Polizisten, die kleiner sei als die Körpergrösse des Beschuldigten (Urk. 2/4/1). 2.2 Der Beschuldigte führte auch anlässlich der Einvernahme durch das Statt- halteramt des Bezirks Zürich am 7. Juni 2021 zu den Navigationsgeräten aus, dass das Auto für ihn ein ganz wichtiges Berufswerkzeug sei, und er darauf an- gewiesen sei, dass es gesetzeskonform sei. Er habe das Informationsblatt bei der Polizei bekommen, worin stehe, wie man die Navigationsgeräte montieren solle. Er habe die Geräte so weit oben, wie es gehe, und es sei noch im gesetzlichen Rahmen. Die Polizei habe keine Messungen vorgenommen bei der Kontrolle (Urk. 9/1 Frage 30). Auf Vorhalt, dass die montierten Navigationsgeräte – insbe- sondere dasjenige auf der linken Seite und dasjenige direkt mittig beim Lenkrad – die Sicht des Beschuldigten eingeschränkt hätten, erklärte der Beschuldigte, es sei nach den gesetzlichen Vorgaben montiert worden (Urk. 9/1 Fragen 35 f.). 2.3 Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung am 4. November 2022 aus, dass die Fotografie nicht aussagekräftig sei. Er sei 1.78 Meter gross und seine Sichtposition sei anders, als es auf der Fotografie abgebildet worden sei. Als Fahrer habe sich ihm ein völlig anderes Bild gezeigt, als auf der Fotografie. Die Kamera hätte auf Augenhöhe sein müssen, was bei der vorliegenden Fotografie nicht der Fall gewesen sei. Der Polizeibeam-

- 8 - te habe kein Messband genommen, sondern er sei einfach hineingesessen und habe das Foto gemacht. Die drei Navigationsgeräte seien nach den Richtlinien montiert worden (Prot. I S. 11 ff., S. 19).

3. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 3.1 Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, dass die Polizei anläss- lich der am 24. Oktober 2020 angetroffenen Situation keinerlei Messungen vorge- nommen hätte, um zu eruieren, ob die Vorgaben von Art. 71a VTS nicht eingehal- ten worden seien. Die Polizei habe den Beweis lediglich aus einem subjektiven Blickwinkel erhoben, der verzerrend sei (Urk. 39, Prot. I S. 20 f.). 3.2 Auch vor der Berufungsinstanz macht die Verteidigung geltend, dass das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei und die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem die Beweismittel willkürlich gewür- digt worden seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Anbringung der drei Navigationsgeräte eine Sichtbehinderung bestanden ha- be und dass eine Verletzung von Art. 71a VTS vorliege. Beweismässig sei nicht erstellt, dass die Anforderungen dieser Bestimmung nicht eingehalten worden seien. Das Foto 2 im Rapport der Stadtpolizei der Stadt Zürich sei nicht im Ab- stand von 0.75 Metern erstellt worden, denn es seien vor Ort keinerlei Messungen vorgenommen worden (Urk. 55/1 S. 3 ff.). Entgegen der Vorinstanz sei nicht ein durchschnittlicher Lenker massgebend, sondern der konkrete Fahrzeuglenker müsse etwas, was sich ausserhalb des Halbkreises von 12 Metern Radius befin- de, noch erkennen können. Was ein konkreter Fahrzeuglenker bei einer Augen- höhe von 0.75 Metern über der Sitzfläche in dem vor ihm befindlichen Halbkreis- radius erkennen könne, müsse konkret ermittelt werden, da nur so festgestellt werden könne, ob die Sicht über den Halbkreisradius von 12 Metern beeinträch- tigt sei oder nicht. Der Beschuldigte habe stets unbehinderte Sicht über den Halb- kreisradius von 12 Metern hinaus gehabt; das Gegenteil könne durch die Foto- aufnahme nicht belegt werden (Urk. 55/1 S. 5). Der Vorinstanz sei auch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auf die Perspektive eines durchschnittlichen Len- kers abgestellt werden müsse, weil Autositze verstellbar seien, und dass die Be- stimmung von Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden müsse, dass der vorge-

- 9 - schriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar sei. Für eine sol- che Auslegung bleibe kein Raum, denn wäre die minimal einstellbare Sitzhöhe massgebend, wäre dies ausdrücklich in der Bestimmung erwähnt. Die Auslegung durch die Vorinstanz sei somit rechtsfehlerhaft (Urk. 55/1 S. 6).

4. Das Statthalteramt Bezirk Zürich nimmt in seiner Berufungsantwort insbe- sondere auf den Prüfbericht (Urk. 37) Bezug, den der Beschuldigte zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens reichte. Es führt dazu aus, dass daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Gemäss Statthalteramt sei auch nicht ersichtlich, weshalb drei (Navigations-)Geräte montiert worden sei- en, wenn eines zur Zweckerfüllung vollends genüge (Urk. 59).

5. Würdigung 5.1 Es ist vorliegend erstellt und auch unbestritten, dass insgesamt drei Naviga- tionsgeräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe montiert waren. Strit- tig ist jedoch, ob durch deren Positionierung das Sichtfeld des Beschuldigten ein- geschränkt war. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durch den rapportierenden Polizeibeamten erstellten Fotos und die Aussagen des Be- schuldigten sowie auf von ihr getätigte Messungen im geografischen Informati- onssystem (GIS-Browser) des Kantons Zürich (Urk. 46 S. 4). Die Vorinstanz er- wog zutreffend, dass der vom Beschuldigten eingereichte Prüfbericht (Urk. 37) vom 15. Februar 2022 eine Parteibehauptung darstelle und dass diesem nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme (Urk. 46 S. 5). 5.3 Unter Verweis auf das Internet-Merkblatt der Verkehrspolizei Zürich vom

30. Juli 2012 (vgl. Urk. 2/2) erwog die Vorinstanz, dass Navigationsgeräte, die mittig in der Frontscheibe angebracht seien, im Widerspruch zu Art. 71a Abs. 1 VTS stünden, indem sie einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse bewirken würden. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Aufnahme (Foto 2) nicht der Perspektive eines durchschnitt- lichen Lenkers entsprechen würde, weder den Winkel noch die Aufnahmeposition

- 10 - betreffend. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte für die Auf- nahme den Wert von 75 cm über der Sitzfläche gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS be- rücksichtigt und das Foto aus der Perspektive eines Lenkers erstellt habe. Die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive des jeweiligen Lenkers sei nicht rele- vant, denn der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs sei nicht durch dessen Lenker bedingt (Urk. 46 S. 6 f.). Insgesamt erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass das linke Navigationsgerät (Garmin Montana 680t) zu hoch angebracht sei und einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse verursache und dass auch das mittig montierte Navigationsgerät (TomTom) die Sicht auf die Fahrbahn über den Mindestradius von 12 Metern hinaus verhindere. Das rechte Navigationsgerät lie- ge im gesetzlich zulässigen Sichtfeldschatten (Urk. 46 S. 8 f.). 5.4 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Es ist hierzu festzuhalten, dass es auf die Grösse des jeweiligen Lenkers bzw. auf die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive nicht ankommt. Die Vorschriften der VTS (Verordnung über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41) vom 19. Juni 1995 re- geln gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VTS die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge und richten sich nicht an den Lenker. Mit der Vorinstanz ist daher ge- mäss Art. 71a Abs. 1 VTS fahrzeugmässig zu gewährleisten, dass ab einer Au- genhöhe des Lenkers von 75 cm über der Sitzfläche der vom Fahrzeuginterieur ausgehende Sichtfeldschatten den Umfang eines Halbkreises von 12 Metern Ra- dius nicht übersteigt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Mindestanforde- rungen an ein Strassenfahrzeug. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung geht es gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS also nicht um Anforde- rungen, die der jeweilige Fahrzeuglenker erfüllen muss, da ein Fahrzeug auch von verschiedenen Personen gelenkt werden kann, sondern eben um Anforde- rungen an das konkrete Fahrzeug. Wenn der Beschuldigte also sinngemäss gel- tend machen will, dass eine grössere Person im Gegensatz zu einer kleineren Person die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen könne, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist daraus auch zu schliessen, dass seine Augenhöhe nicht massgebend ist.

- 11 - 5.5 Der Beschuldigte und die Verteidigung rügen insbesondere das Beweismittel in Urk. 2/2, namentlich die beiden Fotografien auf der Dokumentation vom 24./25. Oktober 2020 der Stadtpolizei der Stadt Zürich. Auf dieser Dokumentation finden sich zwei Fotos, wobei das erste Foto die Ansicht von aussen zeigt (Über- schrift: "Aufnahme der sichtbehindernd angebrachten Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH … "), das zweite Foto zeigt die Sicht von innen (Über- schrift: "Aufnahme der Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH …, aus Sicht des Lenkers"). Entscheidend ist insbesondere die nachfolgende Foto- aufnahme 2: 5.6 Wie dieser Fotoaufnahme 2 zu entnehmen ist und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Sichtfeld des Lenkers insbesondere durch das Navigationsgerät ganz links (angebracht an der A-Säule) sowie das Navigations- gerät in der Mitte offensichtlich massgeblich eingeschränkt. Vor allem auch die Kombination dieser beiden Navigationsgeräte zeigt klar, dass dadurch jeweils blinde Flecke von gefährlicher Grösse bewirkt werden.

- 12 - 5.7 Dem Beschuldigten und der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass vor- liegend nicht dokumentiert ist, auf welcher genauen Höhe die Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gemacht wurde. Dies ist mit der Vorinstanz indessen nur insofern relevant, falls die Aufnahme wesentlich tiefer als 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre, weil das Sichtfeld darüber ohne- hin gewährleistet sein muss. Dafür, dass die Aufnahme jedoch wesentlich tiefer als vom genannten Richtwert von 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre und dass die Aufnahme nicht der Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers entsprechen würde, bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufnahme, die ausserdem die Überschrift "[…] aus Sicht des Lenkers" hat, zeigt klar, dass eine Sichteinschränkung sowohl nach vorne als auch auf der linken Seite der Frontscheibe besteht respektive das Sichtfeld klarerweise blockiert wird. 5.8 Ebenfalls ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die jeweilige Sitzposition verstellbar sein kann und dass Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden muss, dass der vorgeschriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar ist (Urk. 46 S. 7 f.). Neben der vorgeschriebe- nen Augenhöhe von 75 cm, welche im Sinne eines Richtwertes zu verstehen ist, kommt es bei variierbaren Sitzhöhen also auch immer darauf an, wo genau der Sitz sich befindet. Der Gesetzgeber hatte mit der Höhenangabe in Art. 71a VTS nicht die Meinung, dass nur eine horizontale Fläche mit Sichtkreis 12 m auf exakt 75 cm sicherzustellen ist, nicht aber bei 74 cm oder 76 cm. 5.9 Vorliegend waren offensichtlich und unbestrittenermassen drei Navigations- geräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe angebracht. Insbesondere das linke Navigationsgerät (vom Lenker aus gesehen) sowie das mittig ange- brachte Navigationsgerät schränkten gemäss der beweisrelevanten Fotoaufnah- me 2 und den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz die Sicht des Fahrers nach vorne erheblich ein. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung un- geachtet von allfälligen Messungen davon ausging, dass die Sicht des Fahrzeug- lenkers nach vorne infolge der zu hoch angebrachten Navigationsgeräte einge- schränkt war.

- 13 - 5.10 Wie eingangs erwähnt, ist das Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Eine solche willkürliche Sach- verhaltserstellung ist vorliegend nach dem Gesagten klarerweise nicht gegeben. Auch liegt keine Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Ur- teil weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfest- stellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Verteidigung – keine Rede sein.

6. Rechtliche Würdigung 6.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte durch die im Fahr- zeuginnern angebrachten drei respektive durch das linksseitig und mittig ange- brachte Navigationsgerät eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse hatte. Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. Somit hat der Beschuldigte ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Hinsichtlich des subjekti- ven Tatbestands ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Montageposition der Navigationsgeräte nicht den Vorschriften entsprach, kannte er doch gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Navigationsgeräten (vgl. Urk. 46 S. 11, Prot. I S. 9 und 12). Abge- sehen davon hätten auch alternative Möglichkeiten einer Montage bestanden. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.2 Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schul- dig gemacht.

- 14 - IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben, dass vorliegend eine Busse auszu- fällen ist (Urk. 46 S. 11).

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.– bestraft (Urk. 46 S. 12 f.). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumes- sung nicht (Urk. 55/1). Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von "noch sehr leicht" und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (von Beruf … und Eigentümer einer mit einer Hypothek belas- teten Liegenschaft in B._____) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie un- ter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 11 f.) zu bestätigen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem

- 15 - Beschuldigten aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei die- sem Verfahrensausgang nicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 450.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, − die Oberstaatsanwaltschaft,

- 16 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, PIN-Nr. 2.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof