Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. April 2022 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 3. Dezember 2021 um ca. 21.50 Uhr in der Halle
- 6 - B._____ (Untergeschoss) im C._____ [Bahnhof], Höhe des Imbissstandes "D._____", bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen (Urk. 2).
2. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Prot. I S. 9 ff. in Verbindung mit Urk. 14 S. 1 sowie Urk. 9 S. 2) und ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Im Übrigen macht die Beschuldigte nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 4 f.) als erstellt zu sehen.
3. Betreffend die damals geltende Maskenpflicht und die damit zusammenhän- genden Einwände der Beschuldigten, namentlich ihre Vorbringen, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, ist auf die nachste- henden Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Nichttragens einer Ge- sichtsmaske im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19- Verordnung besondere Lage (Fassung vom 30. November 2021) (Urk. 25 S. 17).
2. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid, gemäss denen die Vorinstanz die Verpflichtung zum Tragen einer Ge- sichtsmaske sowie die entsprechenden Strafbestimmungen einer akzessorischen Normenkontrolle unterzieht und keine Verletzung von Grundrechten, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie Menschenwürde (Art. 7 BV), erkennt, kann vorab verwiesen werden (Urk. 25 S. 6 ff.). Auf die einzelnen Bean- standungen der Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen, wobei ergänzend bzw. wiederholend insbesondere auf die von ihr vorgebrachte Verlet- zung des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips eingegangen wird. 3.1. In ihrer Berufungsbegründung bringt die Beschuldigte zusammengefasst vor, dass der bundesrätlich angeordnete Gesichtsverhüllungszwang gegen die
- 7 - Menschenwürde verstosse. Der Ursprung dieses "Zwanges" sei sodann nicht die medizinische Prävention gewesen, sondern habe einen Gehorsamstest darge- stellt, welcher einem Unterwerfungszwang gleichkomme. Des Weiteren verletze der Gesichtsverhüllungszwang die arbeitsrechtlichen Minimalbestimmungen des Arbeitnehmer-Schutzrechtes (Urk. 26 S. 2). 3.2. Die von der Beschuldigten berufungsweise erneut vorgebrachte Verletzung der Menschenwürde ist weder begründet noch ersichtlich. Dass es sich bei der Maskentragepflicht um einen leichten und damit zumutbaren Eingriff in die Grund- rechte – da auf gesetzlicher Grundlage beruhend und im öffentlichen Interesse liegend und damit verhältnismässig (Art. 36 BV) – handelt, wurde durch die Vorin- stanz bereits genügend dargelegt und auch durch das Bundesgericht wiederholt bestätigt (Urk. 25 S. 6 ff.; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung s. nachfolgend Erw. IV. 3.5.2.2.). Inwiefern ihre Würde als Mensch (Art. 7 BV; Art. 3 Abs. 1 StPO) verletzt oder sie erniedrigt behandelt worden sein sollte (Art. 10 Abs. 3 BV), ist weder dargetan noch ersichtlich. 3.3. Soweit die Beschuldigte geltend macht, es seien "arbeitsrechtliche Minimal- bestimmungen des Arbeitnehmer-Schutzrechts" tangiert, handelt es sich um eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht wurde und deshalb nicht zu hören ist. Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschuldigte damit überhaupt für sich ableiten möchte. 3.4.1. Die Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Exis- tenz des Virus bzw. dass dieser für die Gesundheit schädlich sei, nie bewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe sich zudem auf die Erläuterungen des Bundesra- tes berufen, ohne den Bundesrat als indirekte Partei in diesem Verfahren bei sei- ner Beweislast zu behaften. Die Beschuldigte macht damit sinngemäss die Verlet- zung des Legalitätsprinzips geltend (Urk. 26 S. 2 f.). Des Weiteren habe es der Bundesrat versäumt, die Pandemiebehauptungen, welche von der WHO losgetre- ten worden seien, zu überprüfen. Dies wäre aufgrund des in der Bundesverfas- sung vorgeschriebenen Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgebotes dessen "unbedingte Pflicht" gewesen. Auch das Bundesgericht habe ausgeführt,
- 8 - dass schweizweit bekannt sei, dass PCR-Testungen ohne klinische Symptomatik keinerlei Aussagekraft hätten, und beruft sich dabei auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 23. November 2021, 2C_228/2021, dort E. 5.2. Die Beschuldigte interpretiert demnach, dass die PCR-Tests sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung untauglich gewesen seien, die Vorinstanz sich aber bei ihrer Be- gründung zu den Krankheitsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen gerade auf diese Tests berufe (Urk. 26 S. 3 f.). 3.4.2.1. Art. 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) sieht vor, dass eine besondere Lage vorliegt, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Ge- sundheit droht. Die Covid-19-Krankheit wurde am 11. März 2020 von der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert. 3.4.2.2. Art. 6 Abs. 2 EpG sieht sodann vor, dass der Bundesrat nach Anhö- rung der Kantone verschiedene Massnahmen anordnen kann. Die (inzwischen wieder aufgehobene) Covid-19-VO wurde deshalb vom Bundesrat am 23. Juni 2021 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG er- lassen und trat am 26. Juni 2021 in Kraft. Sie findet ihre von der Beschuldigten in Frage gestellte gesetzliche Grundlage mithin im Epidemiengesetz. 3.4.2.3. Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegen- über der Bevölkerung widersetzt. Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Es handelt sich mithin nicht, wie von der Be- schuldigten behauptet, um eine "Erfindung bisher nie gekannter Straftatbestände" (Urk. 26 S. 3). Die Vorgabe, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innen- räumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen muss, ist
- 9 - vielmehr als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren. Das vor- sätzliche oder fahrlässige Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage (Fassung vom 30. November 2021), was nach dem Dargelegten eine genügende gesetzliche Grundlage bietet. 3.5.1. Soweit die Beschuldigte in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für die damals vom Bundesrat getroffenen Massnahmen – mitunter auch die in Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO (Fassung vom 30. November 2021) vorgeschriebene Mas- kentragpflicht, gegen die die Beschuldigte verstossen haben soll – gegeben seien, da es keine Beweise für die Existenz des Virus bzw. Letalität gebe, ist sie damit nicht zu hören. 3.5.2.1. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: Pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegen- satz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsor- ganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Zudem führe zwar auch die jährliche Grippewelle leider zu einer nicht unbedeutenden Sterblichkeitsrate, aber
– im Gegensatz zur Covid-19-Pandemie – grundsätzlich nicht zu einer massiven Überlastung der Spitäler und damit zu möglichen Einschränkungen bei der Be- handlung anderer Krankheiten. Es stellte weiter fest, dass die Letalität des Covid- 19-Virus tatsächlich signifikant höher liege als jene der saisonalen Grippe. Die Be- hauptung der fehlenden Gefahr bzw. der verhältnismässig gar nicht erhöhten Le- talität des Virus erklärte das Bundesgericht gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit erhobenen Zahlen zu Todesfällen und den damit zusammenhängen- den Hospitalisierungen als klar unzutreffend. Entsprechend rechtfertigte sich bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Anordnung von Massnahmen, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen anderer Krank- heiten – insbesondere der saisonalen Grippe – ergriffenen Massnahmen unter- scheiden würden (BGE 147 I 393 E. 5.2 mit Hinweis auf die konkreten Fall- und Hospitalisierungszahlen; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Bundesrat demnach –
- 10 - gestützt auf der ihm durch das Epidemiengesetz übertragene Aufgabe Massnah- men treffen. Er hatte sich dabei an die durch das Bundesamt für Gesundheit er- mittelten Daten zu halten und er tat dies augenscheinlich zum Schutz der öffentli- chen Gesundheit. Darüber muss kein Beweis geführt werden. 3.5.2.2. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen das Verhältnis- mässigkeitsgebot und das Willkürverbot hat das Bundesgericht zum einen bereits in mehreren Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Vi- rus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liege (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.1; BGE 147 I 393 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. Novem- ber 2021 E. 4.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 7; 2C_308/2021 vom
3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). In BGE 147 I 393 zog das Bundesgericht hierzu konkret
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend subsumierte, hat die Beschuldigte, in- dem sie am 3. Dezember 2021 in der Untergeschosshalle des C._____ [Bahnhof] (d.h. in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben) wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske trug, gegen die damals gesetzlich verankerte Maskentragpflicht verstossen. Gründe, insbesondere medizinische, die sie im Sinne der dargelegten Bestimmungen (Art. 6 Abs. 2 Covid-19-VO [Fassung vom 30. November 2021]) nachweislich von der Maskentragpflicht ausgenommen hätten, machte die Beschuldigte keine geltend (Prot. I S. 11). Entsprechend ist sie in Bestätigung des angefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 28 lit. e Covid-19- VO (Fassung vom 30. November 2021) wegen vorsätzlicher Missachtung der ge- setzlichen Maskentragpflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO (Fassung vom
30. November 2021) schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 25 S. 17). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. 2.1. Das objektive und subjektive Tatverschulden der Beschuldigten ist als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinen nachweislichen Schaden verursachte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die In- nenräume des C._____ [Bahnhof] stark frequentiert sind und die Beschuldigte vorsätzlich handelte (Urk. 25 S. 16).
- 13 - 2.2. Neben dem Tatverschulden ist grundsätzlich auch die Täterkomponente, d.h. die finanzielle Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei sie vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren hierzu keine sachdienlichen Angaben machte (Prot. I S. 6 f.; Urk. 31). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten sind demnach keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Im Ergebnis erweist sich mithin die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 100.– als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 30. November 2021.
- Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. - 14 - Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220072-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. August 2022 (GC220106)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. April 2022 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Urk. 25 S. 17 f.
1. Die Einsprecherin ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 6 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 30. November 2021).
2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-001-047 vom 7. April 2022, Fr. 250.– nachträgliche Untersuchungskosten sowie Fr. 100.– Weisungsge- bühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefor- dert.
- 3 - Berufungsanträge: Der Beschuldigten: (Urk. 26 S. 2; Urk. 34) "1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Berufungsklägerin seien keinerlei Kosten aufzuerlegen.
3. Für ihre Umtriebe und ihren Zeitaufwand im bisherigen Verfahren sei der Berufungsklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zuzusprechen." _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
25. August 2022 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebe- nen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 25 S. 17 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15) meldete die Beschuldigte am 29. August 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 16). Die Berufungsanmeldung erfolgte zwar telefonisch, wurde von der Vorinstanz indes ohne Weiterungen ak- zeptiert, weshalb von einer gültigen Berufungsanmeldung auszugehen ist. In der Folge liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer mit Eingabe vom 9. De- zember 2022 (persönlich übergeben) ihre schriftliche Berufungserklärung samt Beilagen zukommen (Urk. 26 und Urk. 27/1-3).
2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Be-
- 4 - schuldigte aufgefordert, das beiliegende Datenerfassungsblatt über ihre aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse auszufüllen sowie um entsprechende Belege einzureichen (Urk. 28). Am 19. Dezember 2022 erklärte die Beschuldigte schriftlich, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen wolle (Urk. 31). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte das Stadtrichteramt mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 30).
3. Mit Beschluss vom 4. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet (Urk. 32). Hierauf reichte die Beschuldigte unter dem 16. Januar 2023 (per- sönlich überbracht am 23. Januar 2023) fristgerecht eine Kopie ihrer Eingabe vom
9. Dezember 2022 ein (Urk. 34), was als Berufungsbegründung entgegengenom- men wurde. In der Folge verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsant- wort (Urk. 37 f.); ebenso sah die Vorinstanz von einer Vernehmlassung ab (Urk. 39). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 26). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel er- griffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
3. Das Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Rechtsverlet- zungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung.
- 5 - Rechtsverletzungen stellen insbesondere Verletzungen des Bundesrechts, wie der StPO oder des StGB, dar. Gerügt werden können ferner die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder -verzöge- rung. Nicht gerügt werden kann die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398 StPO).
4. Wird die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend gerügt, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil ledig- lich auf Willkür zu überprüfen. Dabei handelt es sich um klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sach- verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Ver- fahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Das Berufungsgericht hat sich auf die Willkürprüfung zu beschränken und nimmt keine erneute Beweiswürdigung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H. und 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1 sowie 4.1; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 398 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO).
5. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. April 2022 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 3. Dezember 2021 um ca. 21.50 Uhr in der Halle
- 6 - B._____ (Untergeschoss) im C._____ [Bahnhof], Höhe des Imbissstandes "D._____", bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen (Urk. 2).
2. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Prot. I S. 9 ff. in Verbindung mit Urk. 14 S. 1 sowie Urk. 9 S. 2) und ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Im Übrigen macht die Beschuldigte nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 4 f.) als erstellt zu sehen.
3. Betreffend die damals geltende Maskenpflicht und die damit zusammenhän- genden Einwände der Beschuldigten, namentlich ihre Vorbringen, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, ist auf die nachste- henden Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Nichttragens einer Ge- sichtsmaske im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19- Verordnung besondere Lage (Fassung vom 30. November 2021) (Urk. 25 S. 17).
2. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid, gemäss denen die Vorinstanz die Verpflichtung zum Tragen einer Ge- sichtsmaske sowie die entsprechenden Strafbestimmungen einer akzessorischen Normenkontrolle unterzieht und keine Verletzung von Grundrechten, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie Menschenwürde (Art. 7 BV), erkennt, kann vorab verwiesen werden (Urk. 25 S. 6 ff.). Auf die einzelnen Bean- standungen der Beschuldigten ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen, wobei ergänzend bzw. wiederholend insbesondere auf die von ihr vorgebrachte Verlet- zung des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips eingegangen wird. 3.1. In ihrer Berufungsbegründung bringt die Beschuldigte zusammengefasst vor, dass der bundesrätlich angeordnete Gesichtsverhüllungszwang gegen die
- 7 - Menschenwürde verstosse. Der Ursprung dieses "Zwanges" sei sodann nicht die medizinische Prävention gewesen, sondern habe einen Gehorsamstest darge- stellt, welcher einem Unterwerfungszwang gleichkomme. Des Weiteren verletze der Gesichtsverhüllungszwang die arbeitsrechtlichen Minimalbestimmungen des Arbeitnehmer-Schutzrechtes (Urk. 26 S. 2). 3.2. Die von der Beschuldigten berufungsweise erneut vorgebrachte Verletzung der Menschenwürde ist weder begründet noch ersichtlich. Dass es sich bei der Maskentragepflicht um einen leichten und damit zumutbaren Eingriff in die Grund- rechte – da auf gesetzlicher Grundlage beruhend und im öffentlichen Interesse liegend und damit verhältnismässig (Art. 36 BV) – handelt, wurde durch die Vorin- stanz bereits genügend dargelegt und auch durch das Bundesgericht wiederholt bestätigt (Urk. 25 S. 6 ff.; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung s. nachfolgend Erw. IV. 3.5.2.2.). Inwiefern ihre Würde als Mensch (Art. 7 BV; Art. 3 Abs. 1 StPO) verletzt oder sie erniedrigt behandelt worden sein sollte (Art. 10 Abs. 3 BV), ist weder dargetan noch ersichtlich. 3.3. Soweit die Beschuldigte geltend macht, es seien "arbeitsrechtliche Minimal- bestimmungen des Arbeitnehmer-Schutzrechts" tangiert, handelt es sich um eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht wurde und deshalb nicht zu hören ist. Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschuldigte damit überhaupt für sich ableiten möchte. 3.4.1. Die Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Exis- tenz des Virus bzw. dass dieser für die Gesundheit schädlich sei, nie bewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe sich zudem auf die Erläuterungen des Bundesra- tes berufen, ohne den Bundesrat als indirekte Partei in diesem Verfahren bei sei- ner Beweislast zu behaften. Die Beschuldigte macht damit sinngemäss die Verlet- zung des Legalitätsprinzips geltend (Urk. 26 S. 2 f.). Des Weiteren habe es der Bundesrat versäumt, die Pandemiebehauptungen, welche von der WHO losgetre- ten worden seien, zu überprüfen. Dies wäre aufgrund des in der Bundesverfas- sung vorgeschriebenen Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgebotes dessen "unbedingte Pflicht" gewesen. Auch das Bundesgericht habe ausgeführt,
- 8 - dass schweizweit bekannt sei, dass PCR-Testungen ohne klinische Symptomatik keinerlei Aussagekraft hätten, und beruft sich dabei auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 23. November 2021, 2C_228/2021, dort E. 5.2. Die Beschuldigte interpretiert demnach, dass die PCR-Tests sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung untauglich gewesen seien, die Vorinstanz sich aber bei ihrer Be- gründung zu den Krankheitsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen gerade auf diese Tests berufe (Urk. 26 S. 3 f.). 3.4.2.1. Art. 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) sieht vor, dass eine besondere Lage vorliegt, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Ge- sundheit droht. Die Covid-19-Krankheit wurde am 11. März 2020 von der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert. 3.4.2.2. Art. 6 Abs. 2 EpG sieht sodann vor, dass der Bundesrat nach Anhö- rung der Kantone verschiedene Massnahmen anordnen kann. Die (inzwischen wieder aufgehobene) Covid-19-VO wurde deshalb vom Bundesrat am 23. Juni 2021 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG er- lassen und trat am 26. Juni 2021 in Kraft. Sie findet ihre von der Beschuldigten in Frage gestellte gesetzliche Grundlage mithin im Epidemiengesetz. 3.4.2.3. Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegen- über der Bevölkerung widersetzt. Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Es handelt sich mithin nicht, wie von der Be- schuldigten behauptet, um eine "Erfindung bisher nie gekannter Straftatbestände" (Urk. 26 S. 3). Die Vorgabe, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innen- räumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen muss, ist
- 9 - vielmehr als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren. Das vor- sätzliche oder fahrlässige Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage (Fassung vom 30. November 2021), was nach dem Dargelegten eine genügende gesetzliche Grundlage bietet. 3.5.1. Soweit die Beschuldigte in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für die damals vom Bundesrat getroffenen Massnahmen – mitunter auch die in Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO (Fassung vom 30. November 2021) vorgeschriebene Mas- kentragpflicht, gegen die die Beschuldigte verstossen haben soll – gegeben seien, da es keine Beweise für die Existenz des Virus bzw. Letalität gebe, ist sie damit nicht zu hören. 3.5.2.1. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: Pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Covid-19-Krankheit – im Gegen- satz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsor- ganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Zudem führe zwar auch die jährliche Grippewelle leider zu einer nicht unbedeutenden Sterblichkeitsrate, aber
– im Gegensatz zur Covid-19-Pandemie – grundsätzlich nicht zu einer massiven Überlastung der Spitäler und damit zu möglichen Einschränkungen bei der Be- handlung anderer Krankheiten. Es stellte weiter fest, dass die Letalität des Covid- 19-Virus tatsächlich signifikant höher liege als jene der saisonalen Grippe. Die Be- hauptung der fehlenden Gefahr bzw. der verhältnismässig gar nicht erhöhten Le- talität des Virus erklärte das Bundesgericht gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit erhobenen Zahlen zu Todesfällen und den damit zusammenhängen- den Hospitalisierungen als klar unzutreffend. Entsprechend rechtfertigte sich bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Anordnung von Massnahmen, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen anderer Krank- heiten – insbesondere der saisonalen Grippe – ergriffenen Massnahmen unter- scheiden würden (BGE 147 I 393 E. 5.2 mit Hinweis auf die konkreten Fall- und Hospitalisierungszahlen; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Bundesrat demnach –
- 10 - gestützt auf der ihm durch das Epidemiengesetz übertragene Aufgabe Massnah- men treffen. Er hatte sich dabei an die durch das Bundesamt für Gesundheit er- mittelten Daten zu halten und er tat dies augenscheinlich zum Schutz der öffentli- chen Gesundheit. Darüber muss kein Beweis geführt werden. 3.5.2.2. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen das Verhältnis- mässigkeitsgebot und das Willkürverbot hat das Bundesgericht zum einen bereits in mehreren Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Vi- rus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liege (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.1; BGE 147 I 393 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. Novem- ber 2021 E. 4.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 7; 2C_308/2021 vom
3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). In BGE 147 I 393 zog das Bundesgericht hierzu konkret in Erwägung, dass es sich bei der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften um einen geringen Ein- griff in die persönliche Freiheit handle, und hielt fest, dass ein öffentliches Inter- esse für die Maskentragpflicht bestehe. Die Massnahme bezwecke, die Ausbrei- tung der Covid-19-Krankheit zu verhüten und zu bekämpfen. Es gehe um ein Ziel der öffentlichen Gesundheit, mit dem Infektionen und damit Hospitalisierungen und die daraus resultierenden möglichen Todesfälle verhindert werden sollten (E. 5.1.3 und E. 5.2 m.w.H.). Ein öffentliches Interesse ist somit ohne weiteres zu bejahen. Zum anderen hat das Bundesgericht erwogen, dass jeder Schutz- oder Präventivmassnahme eine gewisse Unsicherheit bezüglich deren zukünftigen konkreten Wirkungen innewohne. Dies sei bei Massnahmen zur Risikoprävention immer der Fall. Namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten bestehe ty- pischerweise eine hohe Unsicherheit bei der Wahl der geeigneten Massnahmen. Das bedeute, dass diese Massnahmen vom Gesetzgeber nicht im Voraus festge- legt werden könnten, sondern aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvoll- ständigen Kenntnisstandes angeordnet werden müssten, was den Behörden zu- sätzlich einen gewissen Handlungsspielraum belasse. Massnahmen seien indes anzupassen, sobald sich der Wissensstand ändere. Dies bedeute aber auch, dass eine Massnahme nicht schon deshalb als ungerechtfertigt betrachtet werden könne, weil sie im Nachhinein und bei besserer Kenntnis nicht als optimal er- scheine. So könne es angezeigt sein, sofort strenge Massnahmen anzuordnen,
- 11 - bevor es zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen komme, um zu verhin- dern, dass später noch einschränkendere Massnahmen getroffen werden müss- ten. Insgesamt müsste aus all diesen Gründen den fachlich zuständigen und poli- tisch verantwortlichen Behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zugestan- den werden (BGE 147 I 393 E. 5.3.2 mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.2.6 ff. m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_228_2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 ff.; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.5 ff.; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3 ff.; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 ff.). In Bezug auf die Covid-19-Pandemie stellte das Bundesgericht kon- kret fest, dass das Tragen einer Maske in Geschäften zur Verringerung der Aus- breitung sowohl vom Bundesamt für Gesundheit als auch von der WHO ausdrück- lich empfohlen werde, weshalb die Maskentragpflicht nach dem damaligen Kennt- nisstand als wirksames Mittel, mithin geeignet anzusehen sei, um das ange- strebte Ziel der Verringerung der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zu errei- chen. Die Maskentragpflicht in Geschäften sei im Übrigen nicht besonders ein- schränkend und ermögliche es, einschneidendere Massnahmen zu vermeiden. Damit sei die Massnahme erforderlich, und es liege auch keine Verletzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne vor, denn es handle sich um einen ver- hältnismässig geringfügigen Grundrechtseingriff, welchem gewichtige öffentliche Interessen an der Eindämmung der Covid-19-Pandemie und der Verhinderung von Hospitalisierungen und Todesfällen, aber auch der damit verbundenen öko- nomischen Risiken gegenüberstünden (BGE 147 I 393 E. 5.3.3 ff.). Demnach kann auch im vorliegenden Fall von der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips und des Willkürverbots keine Rede sein. 3.6. Wenn sich die Beschuldigte sodann auf den bundesgerichtlichen Entscheid 2C_228/2021 vom 23. November 2021 beruft, so verkennt sie, dass das von ihr verwendete Zitat nur einen Teil der Erwägung wiedergibt, in welcher die von der dortigen Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente zusammengefasst werden. Es handelt sich demnach nicht um eine Feststellung des Bundesgerichts, weshalb auch nicht ersichtlich ist, was die Beschuldigte aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid zu ihren Gunsten ableiten möchte, zumal die dortige Beschwerde – bei der ebenfalls die Gültigkeit der Massnahmen in der besonderen
- 12 - Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angefochten wurde – abgewiesen wurde. Schliesslich finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine Ausführungen zu den von der Beschuldigten erwähnten PCR-Tests, sodass auch diesbezüglich unerfindlich bleibt, was die Beschuldigte daraus ableiten möchte. 3.7. Zusammengefasst bestand für die zum Zeitpunkt des inkriminierten Vor- gangs geltende strafbewehrte Maskentragpflicht eine genügende gesetzliche Grundlage, die im öffentlichen Interesse lag und mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz vereinbar war.
4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend subsumierte, hat die Beschuldigte, in- dem sie am 3. Dezember 2021 in der Untergeschosshalle des C._____ [Bahnhof] (d.h. in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben) wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske trug, gegen die damals gesetzlich verankerte Maskentragpflicht verstossen. Gründe, insbesondere medizinische, die sie im Sinne der dargelegten Bestimmungen (Art. 6 Abs. 2 Covid-19-VO [Fassung vom 30. November 2021]) nachweislich von der Maskentragpflicht ausgenommen hätten, machte die Beschuldigte keine geltend (Prot. I S. 11). Entsprechend ist sie in Bestätigung des angefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 28 lit. e Covid-19- VO (Fassung vom 30. November 2021) wegen vorsätzlicher Missachtung der ge- setzlichen Maskentragpflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO (Fassung vom
30. November 2021) schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 25 S. 17). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. 2.1. Das objektive und subjektive Tatverschulden der Beschuldigten ist als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinen nachweislichen Schaden verursachte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die In- nenräume des C._____ [Bahnhof] stark frequentiert sind und die Beschuldigte vorsätzlich handelte (Urk. 25 S. 16).
- 13 - 2.2. Neben dem Tatverschulden ist grundsätzlich auch die Täterkomponente, d.h. die finanzielle Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei sie vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren hierzu keine sachdienlichen Angaben machte (Prot. I S. 6 f.; Urk. 31). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten sind demnach keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Im Ergebnis erweist sich mithin die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 100.– als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und
5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 30. November 2021.
2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft.
- 14 - Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic