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SU220069

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2024-01-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Januar 2022 um 06.23 Uhr als Lenker des Lastwagens IVECO I (50C17 DAILY) auf der B._____-Strasse in C._____ einen stehenden Linienbus an einer unübersichtlichen Stelle überholt zu haben (Urk. 3/2).

2. Vor Vorinstanz machte der Verteidiger eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Umschreibung des Sachverhalts in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht als (knapp) genü- gend einzustufen sei und entsprechend keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Mangels Angaben zum subjektiven Tatbestand müsse aber von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden (Urk. 17 S. 4 f.). Das Urteil der Vorinstanz wurde diesbezüglich vom Beschuldigten nicht gerügt. Es wurde jedoch erneut betont, dass in Ermangelung der Umschreibung der subjektiven Tatbe- standsmerkmale – wie dies die Vorinstanz festgestellt habe – der Sachverhalt ein- zig unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zu prüfen sei (Urk. 24 S. 3). Be- reits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nur eine Bestrafung wegen einer fahrlässigen Tatbegehung in Frage.

- 6 -

3. Die Lenkerschaft des Beschuldigten und das Vorbeifahren an einem stehenden Linienbus wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 24 S. 3). Be- stritten wird hingegen, dass es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe, was unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Zur Örtlichkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe den Bus überholt, als dieser bei der Bushaltestelle "D._____" an der B._____-Strasse in C._____ in Fahrtrichtung Bahnhof C._____ gestanden sei. Das Gebiet sei dicht bebaut, entlang der Strasse habe es Bäume und Gebüsche und die Höchstge- schwindigkeit betrage 50 km/h. Die B._____-Strasse verlaufe nach der Bushalte- stelle absinkend mit einer leichten Linkskurve. Unmittelbar nach der Haltestelle würden links und rechts je eine Strasse in die B._____-Strasse (rechts: E._____- Strasse, links: Auf der D._____) münden und nochmals einige Meter weiter be- finde sich ein Fussgängerstreifen. Ab der Bushaltestelle D._____ habe man in Fahrtrichtung Bahnhof C._____ ein freies Sichtfeld von ca. 70 Metern. Eine Mittel- linie bestehe nicht und es habe keine Verkehrsinsel bei der Bushaltestelle. Dabei stützte sich die Vorinstanz nicht auf die dem Polizeirapport beiliegenden Archiv- aufnahmen, da diese zur Beurteilung der Übersichtlichkeit und der örtlichen Ver- hältnisse unbehelflich seien, sondern auf die öffentlich zugänglichen Karten (goo- gle maps, google street view, topographische Landeskarte). Weiter führte die Vor- instanz zur Beurteilung der konkreten Witterungs- und Sichtverhältnissen aus, es sei an diesem Morgen dunkel (aber nicht neblig) gewesen, es habe leicht ge- schneit und die Fahrbahn sei nass gewesen. Zu dieser Erkenntnis kam sie auf- grund der Videoaufnahme der Kantonspolizei (Urk. 15 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass an der besagten Stelle zwar kein grundsätzliches Überholver- bot gelte, die für das Überholen benötigte Strecke sei aber nicht übersichtlich ge- wesen. Einerseits sei der weitere Verlauf der B._____-Strasse nach der Bushalte- stelle schlecht überschaubar gewesen. Links und rechts münde je eine Strasse in die B._____-Strasse, dann folge ein Fussgängerstreifen und es handle sich gene- rell um dicht bebautes Gebiet. Hinzu komme, dass beim Stillstand des Busses mit einem von rechts (aus der E._____-Strasse) in die B._____-Strasse einbiegenden

- 7 - Fahrzeug gerechnet werden müsse. Da der Linienbus mit einer Länge von min- destens 18 Metern die Sicht versperrt habe, hätte ein solches Fahrzeug nur schwer oder gar nicht gesehen werden können. Wenn nun während des Überhol- manövers des Beschuldigten ein Fahrzeug von rechts kommend auf die Gegen- seite eingespurt wäre, wäre eine gefährliche Verkehrssituation mit erhöhtem Kolli- sionsrisiko entstanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Licht- und Sicht- verhältnisse an diesem Januarmorgen eingeschränkt gewesen seien, da es dun- kel gewesen sei und leicht geschneit habe. Der Beschuldigte habe mit einem Überholmanöver eine mindestens abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer (z.B. Gegenverkehr) geschaffen, zumal das Überholen eines Linienbusses an einer Haltestelle grundsätzlich – insbesondere im Dunkeln – eine erhöhte Gefahr für (ein- und aussteigende) Fahrgäste bilden würde. Der Beschuldigte habe daher Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt (Urk. 15 S. 8).

2. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsbegründung geltend, die angebliche Unübersichtlichkeit werde in den Akten nicht beschrieben. Es werde nirgends ausgeführt, dass der Fahrzeugführer infolge einer Sichtbehinderung nicht zuverlässig habe beurteilen können, ob der nötige Raum frei von Hindernis- sen und Gegenverkehr gewesen sei. Dass der nötige Raum nicht vorhanden bzw. nicht übersichtlich und frei gewesen sei und der Gegenverkehr behindert werde, werde gar nicht ausgeführt. Die Anklägerin stelle einzig und allein auf den Polizei- rapport und die darin enthaltenen Ausführungen der Polizeibeamtin und die Vide- osequenz ab. Bei der Beschreibung der Unübersichtlichkeit in den Strafakten seien offensichtlich einzig Archivfotos herbeibemüht worden. Aus diesen könne aber nicht auf die damals herrschenden tatsächlichen Umstände geschlossen werden. So wisse man nicht, wo der Bus genau gehalten und um welchen Bus es sich genau gehandelt habe. Die Vorinstanz habe richtigerweise nicht auf die Ar- chivaufnahmen, sondern betreffend die örtlichen Verhältnisse auf die öffentlich zugänglichen Karten abgestellt und die Art und Länge des Busses im Internet re- cherchiert. Gemäss Rapport sei ein Linienbus IVECO I, 50C10 Daily passiert wor- den. Weder ein Fahrzeugausweis noch ein Bild des damals tatsächlich gelenkten Busses befinde sich in den Akten. Die Vorinstanz gehe von einem "Gelenkbus" aus, welcher bis zu 20 Meter lang sein soll. Diese Annahme sei aktenwidrig. Die

- 8 - Post benutze offenbar die Fahrzeuge IVECO, welche je nach Baujahr und Typ ca. 5929 mm lang und ca. 1996 mm breit seien. Mit Bestimmtheit sei nicht ein Gefährt mit 18 - 20 Meter durch die Nebenstrassen in C._____ gefahren. Auch aus den öffentlich zugänglichen Karten könne nicht evaluiert werden, wo der Bus genau gestanden sei. Es sei wahrscheinlich, dass der Bus bei der Haltestelle in der ent- sprechenden Ausbuchtung bzw. Strassenverbreiterung vor dem Halteschild und nahe der Grenzlinie zum Veloweg gestanden sei. Der Bus müsse nicht exakt ne- ben dem Trottoir halten, wie aus dem Archivbild ersichtlich sei, sondern könne auch vor dem Halteschild halten. Es sei kaum anzunehmen, dass der Bus mit dem Heck bei der Markierung der Haltestelle gestanden und damit komplett auf der Fahrspur gestanden sei, wie aus dem Archivbild suggeriert werde. Aus die- sem Archivbild lasse sich denn auch nicht erstellen, ob der Bus beim Wegfahren (aus der Ausbuchtung) fotografiert worden sei oder tatsächlich beim Stehen zwecks Ausladens und Einladens von Passagieren. Zudem würden die zwei Strassen nicht direkt in die B._____-Strasse münden, sondern seien je vortrittsbe- lastet und überdies müsse vor dem Einmünden in die B._____-Strasse ein sehr breites Trottoir und der Veloweg passiert werden und dann auch noch die Gegen- fahrbahn, damit überhaupt eine erhöht abstrakte Gefährdung entstünde (Urk. 24 S. 3 ff.). Was die Polizeibeamtin betreffe, so sei diese nicht befragt worden. Das Bundesgericht habe zwar wiederholt festgestellt, dass grundsätzlich auf den Poli- zeirapport und Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt werden könne, hier sei die Polizeibeamtin aber zu keinem Zeitpunkt als Zeugin einvernommen worden. Sodann habe die "Augenzeugin" selber den Rapport verfasst. Es werde damit eine Objektivität suggeriert, die nicht bestehe. Die Polizeibeamtin habe ihre sub- jektive Feststellung in einem Rapport wiedergegeben, welcher sie als objektive, neutrale Beobachterin erscheinen lasse. Die Vorinstanz habe richtigerweise nicht auf die Aussagen der rapportierenden Polizeibeamtin abgestellt (Urk. 24 S. 5 f.). Die DVD-Sequenz könne sodann nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Es sei weder ein Nummernschild noch ein Lenker erkennbar (Urk. 24 S. 6). Zu- sammenfassend entfalle bei der Würdigung der Beweismittel – sofern überhaupt verwertbar – der Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung bzw. lasse sich eine sol- che nicht anklagegenügend nachweisen. Die damals für das Vorbeifahren benö-

- 9 - tigte Strecke sei übersichtlich und frei gewesen. Auch der Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten erhöht abstrakt gefährdet werden können, greife nicht. Der Überholende bzw. Vorbeifahrende sei vortrittsberechtigt gegenüber allen vor- trittsbelasteten Einmündenden. Auch aussteigende oder einsteigende Gäste wür- den kaum erhöht abstrakt gefährdet. Ein- und Aussteiger würden sich bei der Türe des Busses bewegen, welche sich nicht linksseitig befinde. Selbst wer eilig den Bus noch zu erreichen versuche, werde beim hastigen Überqueren der Strasse ebenfalls den Verkehr beachten müssen (Urk. 24 S. 6 f.).

3. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (Urk. 3/2 und Urk. 15). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernis- sen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegen- verkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei blei- ben wird (BGE 103 IV 256 E. 3a). 3.1. Was die Beurteilung der Übersichtlichkeit betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die dem Polizeirapport beiliegenden Archivaufnahmen (Urk. 3/1) abgestellt, da diese die damals herrschende tatsächliche Situation nicht aufzeigen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich sodann lediglich, dass "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Sichtverhältnisse für ein Überholmanöver unge- nügend bzw. stark eingeschränkt" seien (Urk. 3/1 S. 2). Es trifft zwar zu, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), eigene belastende Wahrnehmungen der rapportierenden Polizeibeamtin sind aber nur verwertbar, wenn die Polizeibeamtin

- 10 - als Zeugin unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten einver- nommen wird. Das ist indes nicht erfolgt. Diese rapportierten eigenen Wahrneh- mung der Polizistin sind demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die DVD-Sequenz (Urk. 3/8) wurde dem Beschuldigten jedoch vorgehalten und er konnte sich dazu äussern. Dabei räumte er ein, dass es sich beim gefilmten Fahr- zeug um das von ihm gelenkte handelt (Urk. 3/13 S. 3). Aus der Aufnahme ergibt sich, dass es dunkel war und leicht schneite und man sieht den Bus von vorne, wie er anhält und von zwei Fahrzeugen überholt wird. Man sieht, dass der Bus – entgegen der Annahme der Verteidigung – nicht in der für den Bus vorgesehenen Ausbuchtung anhielt, sondern auf der Fahrspur stehen blieb. Es wurde aber aus einer gewissen Distanz, nicht bereits bei der in die B._____-Strasse einmünden- den E._____-Strasse, sondern bei der in die B._____-Strasse einmündenden Strasse "F._____" gefilmt. Die Sicht vom Fahrzeug des Beschuldigten aus, bevor er zum Überholen ansetzte, sieht man auf der DVD-Sequenz nicht. Die Übersicht- lichkeit lässt sich folglich insbesondere gestützt auf die öffentlich zugänglichen Karten beurteilen. 3.2. Auf der Karte auf Google Maps (C._____ ZH, D._____, Bushaltestelle) ist ersichtlich, dass nach der Haltestelle links und rechts je eine Strasse in die B._____-Strasse (rechts: E._____-Strasse, links: Auf der D._____) münden. Diese münden ca. 20 Meter nach der Haltestelle in die B._____-Strasse. Danach folgt ein Fussgängerstreifen. Es ist zwar so, dass ein Lenker, der von der Strasse Auf der D._____ rechts in die B._____-Strasse einbiegen möchte, den Rechtsvor- tritt des Fahrzeugs, welches sich auf der B._____-Strasse von rechts nähert, be- achten muss. Bei der E._____-Strasse ist sodann der Lenker, der links in die B._____-Strasse einbiegen möchte, aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" ebenfalls nicht vortrittsberechtigt. Die Verteidigung führt ausserdem zu Recht aus, dass vor dem Einmünden in die B._____-Strasse ein sehr breites Trottoir bzw. der Veloweg passiert werden muss. Ob ein Fahrzeug von der E._____-Strasse oder von der Strasse Auf der D._____ zum Einbiegen in die B._____-Strasse ansetzte, konnte der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er zum Vorbeifahren am Bus an- setzte, aber nicht erkennen. Auf Google Street View (in Fahrtrichtung des Be- schuldigten) ist erkennbar, das nicht nur der Bus, welcher auf der Fahrspur stand,

- 11 - die Sicht des Beschuldigten zur E._____-Strasse erschwert haben muss, sondern auch Häuser, Bäume, Sträucher, Mauern und Briefkästen allfällige Fahrzeuge auf den einmündenden Strassen verdeckten. Kommt hinzu, dass es dunkel war und leicht schneite, was die Sichtverhältnisse auch noch beeinträchtigte. Eine Behin- derung des Gegenverkehrs wird dem Beschuldigten nicht konkret vorgeworfen. Hätte es Gegenverkehr gegeben, hätte er diesen aber auch nicht gut gesehen, denn die B._____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend

– in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht.

- 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzulegen ist. VI. Kostenfolgen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 7. Februar 2022 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan der Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/2). Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 16. Fe- bruar 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/3) und hielt an dieser mit Eingabe vom 19. März 2022 fest (Urk. 3/11). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 über- wies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Dielsdorf mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. August 2022 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15). Das Urteil wurde am 19. August 2022 mündlich eröffnet und in unbegründe- ter Form dem Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 9). Dem Statthalter- amt wurde das unbegründete Urteil am 25. August 2022 zugestellt (Urk. 10). Der

- 4 - Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 23. August 2022 rechtzeitig die Beru- fung an (Urk. 11). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. bzw. 8. No- vember 2022 zugestellt (Urk. 14/1-3).

E. 2 Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 15. November 2022 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 16). Anschlussberufung wurde nicht erho- ben (Urk. 20). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 22). Diese erfolgte mit Eingabe des Beschuldigten vom 23. Dezember 2022 (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2023 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 27). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2023 auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 29) und die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 30). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,

E. 3 Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (Urk. 3/2 und Urk. 15). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernis- sen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegen- verkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei blei- ben wird (BGE 103 IV 256 E. 3a).

E. 3.1 Was die Beurteilung der Übersichtlichkeit betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die dem Polizeirapport beiliegenden Archivaufnahmen (Urk. 3/1) abgestellt, da diese die damals herrschende tatsächliche Situation nicht aufzeigen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich sodann lediglich, dass "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Sichtverhältnisse für ein Überholmanöver unge- nügend bzw. stark eingeschränkt" seien (Urk. 3/1 S. 2). Es trifft zwar zu, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), eigene belastende Wahrnehmungen der rapportierenden Polizeibeamtin sind aber nur verwertbar, wenn die Polizeibeamtin

- 10 - als Zeugin unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten einver- nommen wird. Das ist indes nicht erfolgt. Diese rapportierten eigenen Wahrneh- mung der Polizistin sind demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die DVD-Sequenz (Urk. 3/8) wurde dem Beschuldigten jedoch vorgehalten und er konnte sich dazu äussern. Dabei räumte er ein, dass es sich beim gefilmten Fahr- zeug um das von ihm gelenkte handelt (Urk. 3/13 S. 3). Aus der Aufnahme ergibt sich, dass es dunkel war und leicht schneite und man sieht den Bus von vorne, wie er anhält und von zwei Fahrzeugen überholt wird. Man sieht, dass der Bus – entgegen der Annahme der Verteidigung – nicht in der für den Bus vorgesehenen Ausbuchtung anhielt, sondern auf der Fahrspur stehen blieb. Es wurde aber aus einer gewissen Distanz, nicht bereits bei der in die B._____-Strasse einmünden- den E._____-Strasse, sondern bei der in die B._____-Strasse einmündenden Strasse "F._____" gefilmt. Die Sicht vom Fahrzeug des Beschuldigten aus, bevor er zum Überholen ansetzte, sieht man auf der DVD-Sequenz nicht. Die Übersicht- lichkeit lässt sich folglich insbesondere gestützt auf die öffentlich zugänglichen Karten beurteilen.

E. 3.2 Auf der Karte auf Google Maps (C._____ ZH, D._____, Bushaltestelle) ist ersichtlich, dass nach der Haltestelle links und rechts je eine Strasse in die B._____-Strasse (rechts: E._____-Strasse, links: Auf der D._____) münden. Diese münden ca. 20 Meter nach der Haltestelle in die B._____-Strasse. Danach folgt ein Fussgängerstreifen. Es ist zwar so, dass ein Lenker, der von der Strasse Auf der D._____ rechts in die B._____-Strasse einbiegen möchte, den Rechtsvor- tritt des Fahrzeugs, welches sich auf der B._____-Strasse von rechts nähert, be- achten muss. Bei der E._____-Strasse ist sodann der Lenker, der links in die B._____-Strasse einbiegen möchte, aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" ebenfalls nicht vortrittsberechtigt. Die Verteidigung führt ausserdem zu Recht aus, dass vor dem Einmünden in die B._____-Strasse ein sehr breites Trottoir bzw. der Veloweg passiert werden muss. Ob ein Fahrzeug von der E._____-Strasse oder von der Strasse Auf der D._____ zum Einbiegen in die B._____-Strasse ansetzte, konnte der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er zum Vorbeifahren am Bus an- setzte, aber nicht erkennen. Auf Google Street View (in Fahrtrichtung des Be- schuldigten) ist erkennbar, das nicht nur der Bus, welcher auf der Fahrspur stand,

- 11 - die Sicht des Beschuldigten zur E._____-Strasse erschwert haben muss, sondern auch Häuser, Bäume, Sträucher, Mauern und Briefkästen allfällige Fahrzeuge auf den einmündenden Strassen verdeckten. Kommt hinzu, dass es dunkel war und leicht schneite, was die Sichtverhältnisse auch noch beeinträchtigte. Eine Behin- derung des Gegenverkehrs wird dem Beschuldigten nicht konkret vorgeworfen. Hätte es Gegenverkehr gegeben, hätte er diesen aber auch nicht gut gesehen, denn die B._____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend

– in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht.

- 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzulegen ist. VI. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG.
  4. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. - 13 - Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220069-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. Rauber und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 29. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

19. August 2022 (GB220013)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirks Dielsdorf vom 7. Februar 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Kosten für den Strafbefehl Fr. 260.00 nachträgliche Gebühren Fr. 1'490.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.

5. Die Gebühren für die Kosten des Strafbefehls, die nachträglichen Gebühren und die Kosten für das gerichtliche Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 24 S. 1)

- 3 -

1. Der Beschuldigte bzw. Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

2. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren. _______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 7. Februar 2022 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan der Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/2). Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 16. Fe- bruar 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/3) und hielt an dieser mit Eingabe vom 19. März 2022 fest (Urk. 3/11). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 über- wies das Statthalteramt die Akten ans Bezirksgericht Dielsdorf mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. August 2022 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15). Das Urteil wurde am 19. August 2022 mündlich eröffnet und in unbegründe- ter Form dem Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 9). Dem Statthalter- amt wurde das unbegründete Urteil am 25. August 2022 zugestellt (Urk. 10). Der

- 4 - Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 23. August 2022 rechtzeitig die Beru- fung an (Urk. 11). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. bzw. 8. No- vember 2022 zugestellt (Urk. 14/1-3).

2. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 15. November 2022 fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 16). Anschlussberufung wurde nicht erho- ben (Urk. 20). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 22). Diese erfolgte mit Eingabe des Beschuldigten vom 23. Dezember 2022 (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2023 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 27). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2023 auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 29) und die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 30). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,

3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an

- 5 - Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Januar 2022 um 06.23 Uhr als Lenker des Lastwagens IVECO I (50C17 DAILY) auf der B._____-Strasse in C._____ einen stehenden Linienbus an einer unübersichtlichen Stelle überholt zu haben (Urk. 3/2).

2. Vor Vorinstanz machte der Verteidiger eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Umschreibung des Sachverhalts in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht als (knapp) genü- gend einzustufen sei und entsprechend keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Mangels Angaben zum subjektiven Tatbestand müsse aber von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden (Urk. 17 S. 4 f.). Das Urteil der Vorinstanz wurde diesbezüglich vom Beschuldigten nicht gerügt. Es wurde jedoch erneut betont, dass in Ermangelung der Umschreibung der subjektiven Tatbe- standsmerkmale – wie dies die Vorinstanz festgestellt habe – der Sachverhalt ein- zig unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zu prüfen sei (Urk. 24 S. 3). Be- reits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nur eine Bestrafung wegen einer fahrlässigen Tatbegehung in Frage.

- 6 -

3. Die Lenkerschaft des Beschuldigten und das Vorbeifahren an einem stehenden Linienbus wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 24 S. 3). Be- stritten wird hingegen, dass es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe, was unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Zur Örtlichkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe den Bus überholt, als dieser bei der Bushaltestelle "D._____" an der B._____-Strasse in C._____ in Fahrtrichtung Bahnhof C._____ gestanden sei. Das Gebiet sei dicht bebaut, entlang der Strasse habe es Bäume und Gebüsche und die Höchstge- schwindigkeit betrage 50 km/h. Die B._____-Strasse verlaufe nach der Bushalte- stelle absinkend mit einer leichten Linkskurve. Unmittelbar nach der Haltestelle würden links und rechts je eine Strasse in die B._____-Strasse (rechts: E._____- Strasse, links: Auf der D._____) münden und nochmals einige Meter weiter be- finde sich ein Fussgängerstreifen. Ab der Bushaltestelle D._____ habe man in Fahrtrichtung Bahnhof C._____ ein freies Sichtfeld von ca. 70 Metern. Eine Mittel- linie bestehe nicht und es habe keine Verkehrsinsel bei der Bushaltestelle. Dabei stützte sich die Vorinstanz nicht auf die dem Polizeirapport beiliegenden Archiv- aufnahmen, da diese zur Beurteilung der Übersichtlichkeit und der örtlichen Ver- hältnisse unbehelflich seien, sondern auf die öffentlich zugänglichen Karten (goo- gle maps, google street view, topographische Landeskarte). Weiter führte die Vor- instanz zur Beurteilung der konkreten Witterungs- und Sichtverhältnissen aus, es sei an diesem Morgen dunkel (aber nicht neblig) gewesen, es habe leicht ge- schneit und die Fahrbahn sei nass gewesen. Zu dieser Erkenntnis kam sie auf- grund der Videoaufnahme der Kantonspolizei (Urk. 15 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass an der besagten Stelle zwar kein grundsätzliches Überholver- bot gelte, die für das Überholen benötigte Strecke sei aber nicht übersichtlich ge- wesen. Einerseits sei der weitere Verlauf der B._____-Strasse nach der Bushalte- stelle schlecht überschaubar gewesen. Links und rechts münde je eine Strasse in die B._____-Strasse, dann folge ein Fussgängerstreifen und es handle sich gene- rell um dicht bebautes Gebiet. Hinzu komme, dass beim Stillstand des Busses mit einem von rechts (aus der E._____-Strasse) in die B._____-Strasse einbiegenden

- 7 - Fahrzeug gerechnet werden müsse. Da der Linienbus mit einer Länge von min- destens 18 Metern die Sicht versperrt habe, hätte ein solches Fahrzeug nur schwer oder gar nicht gesehen werden können. Wenn nun während des Überhol- manövers des Beschuldigten ein Fahrzeug von rechts kommend auf die Gegen- seite eingespurt wäre, wäre eine gefährliche Verkehrssituation mit erhöhtem Kolli- sionsrisiko entstanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Licht- und Sicht- verhältnisse an diesem Januarmorgen eingeschränkt gewesen seien, da es dun- kel gewesen sei und leicht geschneit habe. Der Beschuldigte habe mit einem Überholmanöver eine mindestens abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer (z.B. Gegenverkehr) geschaffen, zumal das Überholen eines Linienbusses an einer Haltestelle grundsätzlich – insbesondere im Dunkeln – eine erhöhte Gefahr für (ein- und aussteigende) Fahrgäste bilden würde. Der Beschuldigte habe daher Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt (Urk. 15 S. 8).

2. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsbegründung geltend, die angebliche Unübersichtlichkeit werde in den Akten nicht beschrieben. Es werde nirgends ausgeführt, dass der Fahrzeugführer infolge einer Sichtbehinderung nicht zuverlässig habe beurteilen können, ob der nötige Raum frei von Hindernis- sen und Gegenverkehr gewesen sei. Dass der nötige Raum nicht vorhanden bzw. nicht übersichtlich und frei gewesen sei und der Gegenverkehr behindert werde, werde gar nicht ausgeführt. Die Anklägerin stelle einzig und allein auf den Polizei- rapport und die darin enthaltenen Ausführungen der Polizeibeamtin und die Vide- osequenz ab. Bei der Beschreibung der Unübersichtlichkeit in den Strafakten seien offensichtlich einzig Archivfotos herbeibemüht worden. Aus diesen könne aber nicht auf die damals herrschenden tatsächlichen Umstände geschlossen werden. So wisse man nicht, wo der Bus genau gehalten und um welchen Bus es sich genau gehandelt habe. Die Vorinstanz habe richtigerweise nicht auf die Ar- chivaufnahmen, sondern betreffend die örtlichen Verhältnisse auf die öffentlich zugänglichen Karten abgestellt und die Art und Länge des Busses im Internet re- cherchiert. Gemäss Rapport sei ein Linienbus IVECO I, 50C10 Daily passiert wor- den. Weder ein Fahrzeugausweis noch ein Bild des damals tatsächlich gelenkten Busses befinde sich in den Akten. Die Vorinstanz gehe von einem "Gelenkbus" aus, welcher bis zu 20 Meter lang sein soll. Diese Annahme sei aktenwidrig. Die

- 8 - Post benutze offenbar die Fahrzeuge IVECO, welche je nach Baujahr und Typ ca. 5929 mm lang und ca. 1996 mm breit seien. Mit Bestimmtheit sei nicht ein Gefährt mit 18 - 20 Meter durch die Nebenstrassen in C._____ gefahren. Auch aus den öffentlich zugänglichen Karten könne nicht evaluiert werden, wo der Bus genau gestanden sei. Es sei wahrscheinlich, dass der Bus bei der Haltestelle in der ent- sprechenden Ausbuchtung bzw. Strassenverbreiterung vor dem Halteschild und nahe der Grenzlinie zum Veloweg gestanden sei. Der Bus müsse nicht exakt ne- ben dem Trottoir halten, wie aus dem Archivbild ersichtlich sei, sondern könne auch vor dem Halteschild halten. Es sei kaum anzunehmen, dass der Bus mit dem Heck bei der Markierung der Haltestelle gestanden und damit komplett auf der Fahrspur gestanden sei, wie aus dem Archivbild suggeriert werde. Aus die- sem Archivbild lasse sich denn auch nicht erstellen, ob der Bus beim Wegfahren (aus der Ausbuchtung) fotografiert worden sei oder tatsächlich beim Stehen zwecks Ausladens und Einladens von Passagieren. Zudem würden die zwei Strassen nicht direkt in die B._____-Strasse münden, sondern seien je vortrittsbe- lastet und überdies müsse vor dem Einmünden in die B._____-Strasse ein sehr breites Trottoir und der Veloweg passiert werden und dann auch noch die Gegen- fahrbahn, damit überhaupt eine erhöht abstrakte Gefährdung entstünde (Urk. 24 S. 3 ff.). Was die Polizeibeamtin betreffe, so sei diese nicht befragt worden. Das Bundesgericht habe zwar wiederholt festgestellt, dass grundsätzlich auf den Poli- zeirapport und Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt werden könne, hier sei die Polizeibeamtin aber zu keinem Zeitpunkt als Zeugin einvernommen worden. Sodann habe die "Augenzeugin" selber den Rapport verfasst. Es werde damit eine Objektivität suggeriert, die nicht bestehe. Die Polizeibeamtin habe ihre sub- jektive Feststellung in einem Rapport wiedergegeben, welcher sie als objektive, neutrale Beobachterin erscheinen lasse. Die Vorinstanz habe richtigerweise nicht auf die Aussagen der rapportierenden Polizeibeamtin abgestellt (Urk. 24 S. 5 f.). Die DVD-Sequenz könne sodann nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Es sei weder ein Nummernschild noch ein Lenker erkennbar (Urk. 24 S. 6). Zu- sammenfassend entfalle bei der Würdigung der Beweismittel – sofern überhaupt verwertbar – der Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung bzw. lasse sich eine sol- che nicht anklagegenügend nachweisen. Die damals für das Vorbeifahren benö-

- 9 - tigte Strecke sei übersichtlich und frei gewesen. Auch der Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten erhöht abstrakt gefährdet werden können, greife nicht. Der Überholende bzw. Vorbeifahrende sei vortrittsberechtigt gegenüber allen vor- trittsbelasteten Einmündenden. Auch aussteigende oder einsteigende Gäste wür- den kaum erhöht abstrakt gefährdet. Ein- und Aussteiger würden sich bei der Türe des Busses bewegen, welche sich nicht linksseitig befinde. Selbst wer eilig den Bus noch zu erreichen versuche, werde beim hastigen Überqueren der Strasse ebenfalls den Verkehr beachten müssen (Urk. 24 S. 6 f.).

3. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (Urk. 3/2 und Urk. 15). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernis- sen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegen- verkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss die Gewissheit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei blei- ben wird (BGE 103 IV 256 E. 3a). 3.1. Was die Beurteilung der Übersichtlichkeit betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die dem Polizeirapport beiliegenden Archivaufnahmen (Urk. 3/1) abgestellt, da diese die damals herrschende tatsächliche Situation nicht aufzeigen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich sodann lediglich, dass "aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Sichtverhältnisse für ein Überholmanöver unge- nügend bzw. stark eingeschränkt" seien (Urk. 3/1 S. 2). Es trifft zwar zu, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), eigene belastende Wahrnehmungen der rapportierenden Polizeibeamtin sind aber nur verwertbar, wenn die Polizeibeamtin

- 10 - als Zeugin unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten einver- nommen wird. Das ist indes nicht erfolgt. Diese rapportierten eigenen Wahrneh- mung der Polizistin sind demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die DVD-Sequenz (Urk. 3/8) wurde dem Beschuldigten jedoch vorgehalten und er konnte sich dazu äussern. Dabei räumte er ein, dass es sich beim gefilmten Fahr- zeug um das von ihm gelenkte handelt (Urk. 3/13 S. 3). Aus der Aufnahme ergibt sich, dass es dunkel war und leicht schneite und man sieht den Bus von vorne, wie er anhält und von zwei Fahrzeugen überholt wird. Man sieht, dass der Bus – entgegen der Annahme der Verteidigung – nicht in der für den Bus vorgesehenen Ausbuchtung anhielt, sondern auf der Fahrspur stehen blieb. Es wurde aber aus einer gewissen Distanz, nicht bereits bei der in die B._____-Strasse einmünden- den E._____-Strasse, sondern bei der in die B._____-Strasse einmündenden Strasse "F._____" gefilmt. Die Sicht vom Fahrzeug des Beschuldigten aus, bevor er zum Überholen ansetzte, sieht man auf der DVD-Sequenz nicht. Die Übersicht- lichkeit lässt sich folglich insbesondere gestützt auf die öffentlich zugänglichen Karten beurteilen. 3.2. Auf der Karte auf Google Maps (C._____ ZH, D._____, Bushaltestelle) ist ersichtlich, dass nach der Haltestelle links und rechts je eine Strasse in die B._____-Strasse (rechts: E._____-Strasse, links: Auf der D._____) münden. Diese münden ca. 20 Meter nach der Haltestelle in die B._____-Strasse. Danach folgt ein Fussgängerstreifen. Es ist zwar so, dass ein Lenker, der von der Strasse Auf der D._____ rechts in die B._____-Strasse einbiegen möchte, den Rechtsvor- tritt des Fahrzeugs, welches sich auf der B._____-Strasse von rechts nähert, be- achten muss. Bei der E._____-Strasse ist sodann der Lenker, der links in die B._____-Strasse einbiegen möchte, aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" ebenfalls nicht vortrittsberechtigt. Die Verteidigung führt ausserdem zu Recht aus, dass vor dem Einmünden in die B._____-Strasse ein sehr breites Trottoir bzw. der Veloweg passiert werden muss. Ob ein Fahrzeug von der E._____-Strasse oder von der Strasse Auf der D._____ zum Einbiegen in die B._____-Strasse ansetzte, konnte der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er zum Vorbeifahren am Bus an- setzte, aber nicht erkennen. Auf Google Street View (in Fahrtrichtung des Be- schuldigten) ist erkennbar, das nicht nur der Bus, welcher auf der Fahrspur stand,

- 11 - die Sicht des Beschuldigten zur E._____-Strasse erschwert haben muss, sondern auch Häuser, Bäume, Sträucher, Mauern und Briefkästen allfällige Fahrzeuge auf den einmündenden Strassen verdeckten. Kommt hinzu, dass es dunkel war und leicht schneite, was die Sichtverhältnisse auch noch beeinträchtigte. Eine Behin- derung des Gegenverkehrs wird dem Beschuldigten nicht konkret vorgeworfen. Hätte es Gegenverkehr gegeben, hätte er diesen aber auch nicht gut gesehen, denn die B._____-Strasse biegt nach dem Fussgängerstreifen – leicht absinkend

– in eine Linkskurve. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre demnach erst spät erkennbar gewesen. Der zum Vorbeifahren am Bus nötige Raum war unter die- sen Umständen nicht übersichtlich. Der Beschuldigte konnte somit keine Gewiss- heit haben, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben wird. Vielmehr schuf er eine, wenn auch nur erhöht abs- trakte, Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für allfälligen Gegen- verkehr von Fahrzeugen, aber auch für Velofahrer, Fahrgäste, die in den Bus ein- oder ausstiegen oder allfällige den Fussgängerstreifen überquerende Fussgän- ger. Da er einen Lastwagen (IVECO I, 50C17 DAILY) fuhr, wäre zudem sein Bremsweg bei abruptem Bremsen zur Vermeidung einer Kollision länger gewe- sen. Der Beschuldigte verletzte damit (fahrlässig) die Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG. Entsprechend ist er der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung in seiner Berufungsbe- gründung nicht.

- 12 - Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere des Beschul- digten als noch leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und fahrlässig handelte. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 5'200.– netto pro Monat (Urk. 21/1). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- messen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzulegen ist. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.

- 13 - Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald