opencaselaw.ch

SU220066

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2022-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde – nachdem er auf sein Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert worden war (vgl. Urk. 25 und 26; Prot. I S. 5) – mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. September 2022 einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 120.– bestraft (Urk. 31). Zunächst wurde ihm das unbegründete Urteilsdispositiv zugestellt, welches er am

9. September 2022 persönlich entgegen nahm (Urk. 32/2). Der Beschuldigte wandte sich sodann am 12. September 2022 per E-Mail an die Vorinstanz und verlangte eine Begründung des Urteils, ohne indessen eine Berufung anzumelden (Urk. 33 und 34). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten in der Folge am 7. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 wandte sich der Beschuldigte per Fax an das Obergericht des Kantons Zürich und reichte seine Berufungserklärung ein (Urk. 40). In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingaben vom 15. Oktober 2022 und 22. Oktober 2022 – wiederum per Fax – Ergänzungen bzw. Korrekturen zu seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 ein (Urk. 42 und 43). 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Rechtsmittelfrist wird dabei durch die Aushändigung oder Zustellung des Urteilsdispositivs ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten

- 3 - Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfüllt dies nicht (BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N 1a; BGer Urteile 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1 und 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7.). Insbesondere darf hierbei auch von einem juristischen Laien erwartet werden, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht (BGer Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.2). Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt dann, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). 2.2 Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren (BSK-HAFNER/ FISCHER, N 7 zu Art. 110 StPO; vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 1 f. zu Art. 110 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Frist- wahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 121 II 252 E. 3 f.; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sendungen per E- Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) ziehen diverse Unsicherheiten – insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs – nach sich, die bei eingeschriebener

- 4 - Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Damit elektronische Eingaben rechtsgültig sind, wird daher eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel verlangt. Sie sind zudem über eine der anerkannten Plattformen einzureichen (Art. 110 Abs. 2 StPO; Verordnung vom

18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren; SR 272.1). 3.1 Der Beschuldigte hat die Berufung nach Zustellung des Urteilsdispositivs nicht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet. Wie ausgeführt, verlangte er nach Erhalt des Urteilsdispositivs am 9. September 2022 – in welchem die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 7 klar und für den Deutsch sprechenden Beschuldigten ohne Weiteres verständlich aufgeführt wurde (vgl. Urk. 31) – mit seiner per E-Mail an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 12. September 2022 lediglich eine Begründung des Urteils, ohne indessen eine Berufung anzumelden (Urk. 33 und 34). Wörtlich erklärte er Folgendes: "ein Urteil ohne Begründung ist kein rechtmässiges Urteil! Das Urteil ist dann unbegründet! Ich fordere Sie auf, mir ein begründetes Urteil zuzusenden." Die Anmeldung einer Berufung geht aus dieser Eingabe nicht hervor. Ohnehin wäre seine Eingabe vom 12. September 2022 aber nicht rechtsgültig, da sie ohne anerkannte qualifizierte digitale Signatur mit Zeitstempel und nicht über eine der anerkannten Plattformen eingereicht wurde. Sie entspricht daher nicht den Anforderungen an eine elektronische Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO. 3.2 Der Beschuldigte hätte zudem – wie eingangs geschildert – gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung eine formgültige Berufungserklärung einzureichen gehabt. Die Eingaben des Be- schuldigten vom 12. 15. und 22. Oktober 2022 erfolgten alle per Fax und ent- sprechen damit nicht den zuvor dargelegten Formanforderungen gemäss Art. 110 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO. Innert der 20-tägigen Frist, welche bis zum 27. Oktober 2022 lief, ging keine weitere Eingabe des Beschuldigten ein.

- 5 - 3.3 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben – wie ausgeführt – zu datieren und zu unterzeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, nicht gerecht. Die bereits eingangs dargelegten Unsicherheiten bei Eingaben mittels E-Mail, Fax oder SMS stellen einen sachlichen Grund für das Formerfordernis dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1 und 1.3.3).

E. 4 Da vorliegend demnach bereits keine gültige Berufungsanmeldung vorliegt, kann offen gelassen werden, ob die Berufungsinstanz grundsätzlich gehalten wäre, eine Verfahrenspartei innert laufender Rechtsmittelfrist auf die Formungültigkeit der Berufungserklärung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Berufung nicht angemeldet und sodann auch keine gültige Berufungserklärung eingereicht hat, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. II. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Be- schuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220066-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 16. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 6. September 2022 (GC220016)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschuldigte wurde – nachdem er auf sein Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert worden war (vgl. Urk. 25 und 26; Prot. I S. 5) – mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. September 2022 einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 120.– bestraft (Urk. 31). Zunächst wurde ihm das unbegründete Urteilsdispositiv zugestellt, welches er am

9. September 2022 persönlich entgegen nahm (Urk. 32/2). Der Beschuldigte wandte sich sodann am 12. September 2022 per E-Mail an die Vorinstanz und verlangte eine Begründung des Urteils, ohne indessen eine Berufung anzumelden (Urk. 33 und 34). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten in der Folge am 7. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 wandte sich der Beschuldigte per Fax an das Obergericht des Kantons Zürich und reichte seine Berufungserklärung ein (Urk. 40). In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingaben vom 15. Oktober 2022 und 22. Oktober 2022 – wiederum per Fax – Ergänzungen bzw. Korrekturen zu seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 ein (Urk. 42 und 43). 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Rechtsmittelfrist wird dabei durch die Aushändigung oder Zustellung des Urteilsdispositivs ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten

- 3 - Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfüllt dies nicht (BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N 1a; BGer Urteile 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1 und 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7.). Insbesondere darf hierbei auch von einem juristischen Laien erwartet werden, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht (BGer Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.2). Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt dann, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). 2.2 Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren (BSK-HAFNER/ FISCHER, N 7 zu Art. 110 StPO; vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 1 f. zu Art. 110 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Frist- wahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 121 II 252 E. 3 f.; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sendungen per E- Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) ziehen diverse Unsicherheiten – insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs – nach sich, die bei eingeschriebener

- 4 - Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Damit elektronische Eingaben rechtsgültig sind, wird daher eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel verlangt. Sie sind zudem über eine der anerkannten Plattformen einzureichen (Art. 110 Abs. 2 StPO; Verordnung vom

18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren; SR 272.1). 3.1 Der Beschuldigte hat die Berufung nach Zustellung des Urteilsdispositivs nicht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet. Wie ausgeführt, verlangte er nach Erhalt des Urteilsdispositivs am 9. September 2022 – in welchem die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 7 klar und für den Deutsch sprechenden Beschuldigten ohne Weiteres verständlich aufgeführt wurde (vgl. Urk. 31) – mit seiner per E-Mail an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 12. September 2022 lediglich eine Begründung des Urteils, ohne indessen eine Berufung anzumelden (Urk. 33 und 34). Wörtlich erklärte er Folgendes: "ein Urteil ohne Begründung ist kein rechtmässiges Urteil! Das Urteil ist dann unbegründet! Ich fordere Sie auf, mir ein begründetes Urteil zuzusenden." Die Anmeldung einer Berufung geht aus dieser Eingabe nicht hervor. Ohnehin wäre seine Eingabe vom 12. September 2022 aber nicht rechtsgültig, da sie ohne anerkannte qualifizierte digitale Signatur mit Zeitstempel und nicht über eine der anerkannten Plattformen eingereicht wurde. Sie entspricht daher nicht den Anforderungen an eine elektronische Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO. 3.2 Der Beschuldigte hätte zudem – wie eingangs geschildert – gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung eine formgültige Berufungserklärung einzureichen gehabt. Die Eingaben des Be- schuldigten vom 12. 15. und 22. Oktober 2022 erfolgten alle per Fax und ent- sprechen damit nicht den zuvor dargelegten Formanforderungen gemäss Art. 110 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO. Innert der 20-tägigen Frist, welche bis zum 27. Oktober 2022 lief, ging keine weitere Eingabe des Beschuldigten ein.

- 5 - 3.3 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben – wie ausgeführt – zu datieren und zu unterzeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, nicht gerecht. Die bereits eingangs dargelegten Unsicherheiten bei Eingaben mittels E-Mail, Fax oder SMS stellen einen sachlichen Grund für das Formerfordernis dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1 und 1.3.3).

4. Da vorliegend demnach bereits keine gültige Berufungsanmeldung vorliegt, kann offen gelassen werden, ob die Berufungsinstanz grundsätzlich gehalten wäre, eine Verfahrenspartei innert laufender Rechtsmittelfrist auf die Formungültigkeit der Berufungserklärung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Berufung nicht angemeldet und sodann auch keine gültige Berufungserklärung eingereicht hat, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. II. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Be- schuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti