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SU220057

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2023-01-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 sprach das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig, be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erhob der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramts (Urk. 4). Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs nach der Ein- sprache sowie im erstinstanzlichen Verfahren ist grundsätzlich auf die ausführ- lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz die Parteien zunächst auf den 24. September 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte (Urk. 23), diese indessen auf Antrag des Be- schuldigten, welcher nach Gutheissung eines Beweisantrages für die Zustellung der zu erhebenden Daten sowie für deren Prüfung um mehr Zeit ersucht hatte (Urk. 33), wieder abgesagt wurde (Urk. 36). Nachdem der Beschuldigte nach ent- sprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz schliesslich ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatte (Urk. 50 und 52), wurde das erstinstanzliche Verfahren schriftlich durchgeführt. Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil schliesslich durch Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 54).

E. 2 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid, das schriftliche Verfahren anzuordnen, auf Art. 336 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO bestehe für die beschuldigte Person nur dann eine Pflicht zur persönli- chen Teilnahme an der Hauptverhandlung, wenn Verbrechen oder Vergehen ver- handelt würden. Entsprechend sei eine Anwesenheit der beschuldigten Person grundsätzlich nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung zur Beurteilung an der Verhandlung gelange. Da der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ihm vor- geworfenen Übertretung zu äussern, sowie in Anbetracht dessen, dass der im Ausland wohnhafte Beschuldigte einer Vorladung ohnehin nicht Folge zu leisten gehabt hätte, könne auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden (Urk. 58 S. 6 f.).

- 4 - 3.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357 Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Stadtrichteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 3.2. Art. 336 Abs. 1 StPO regelt die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung. Diese ist im Strafprozess von zentraler Be- deutung und für den Beschuldigten sowohl als Recht als auch als Pflicht aus- gestaltet. Hat ein Verfahren Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, besteht nach Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO ein Teilnahmezwang der beschuldigten Person. Sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, ist die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO nicht erforderlich, ausser die Verfahrensleitung ordnet ihre persönliche Teilnahme an. 3.3. Zur Möglichkeit, das Gerichtsverfahren schriftlich durchzuführen, äussert sich Art. 336 Abs. 1 StPO nicht. Vielmehr hat auch dann eine Hauptverhandlung stattzufinden, wenn eine beschuldigte Person mit Teilnahmepflicht auf ihr Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensiert wird oder die Teilnahme der beschuldigten Person in einem Übertretungsstrafverfahren nicht erforderlich ist (vgl. BSK StPO-WYDER, Art. 336 StPO N 19). 3.4. Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens findet sich in Art. 356 Abs. 6 StPO. Darin ist abschliessend geregelt, dass das erstinstanzliche Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das Verfahren mündlich (Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. 66 StPO) und die Hauptverhandlung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). 3.5. Da der Beschuldigte vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren einen voll- umfänglichen Freispruch beantragt hat, bestand vorliegend kein Raum für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

- 5 - 3.6. Es trifft zwar zu, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte hätte auf- grund seines ausländischen Wohnsitzes einer Vorladung ohnehin nicht nach- kommen müssen (Urk. 58 S. 7). Die schweizerische Behörde darf nämlich einem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (BGE 140 IV 86 E. 2). Dies bedeutet indessen nicht, dass deswegen von vornherein auf eine Hauptverhandlung verzichtet werden könnte. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Hauptverhandlung vorzuladen gehabt und, wenn dieser nicht erschienen wäre, zu einem zweiten Termin vorladen müssen. Wenn er dann noch immer nicht erschienen wäre, hätte ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 f. StPO durchgeführt werden müssen (vgl. dazu BGer Urteil 6B_1456/2021 vom

E. 7 November 2022 E. 2.2.3 in fine). Ohne Bedeutung bleibt der Verzicht des Beschuldigten auf eine mündliche Hauptverhandlung. Die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung sind zwingend und können nicht durch Parteivereinbarung oder -erklärung derogiert werden. 3.7. Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. Urteil 6B_1010/2021 des Bundesgerichts vom

E. 10 Januar 2022 [BGE 148 IV 155] E. 1.4.1 und 3 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1576).

4. Das Urteil der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ent-

- 6 - scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren (SU220057) ist damit als erledigt abzuschreiben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben ist, wird die Vor- instanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung über die Kostenauflage für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden haben.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

3. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, über die Kosten- verteilung und allfällige Entschädigungsansprüche hinsichtlich der im vorinstanz- lichen Verfahren angefallenen Aufwendungen wird die Vorinstanz indessen im neu zu fällenden Urteil selbst zu entscheiden haben. Für die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren sind ihm angesichts des noch sehr überschaubaren Aufwandes – es war bloss die Berufungserklärung sowie eine Rechtsschrift von knapp zwei Seiten zu verfassen – eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (BGE 148 IV 155 E. 2.5). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  2. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer münd- - 7 - lichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Berufungsverfahren (SU220057) wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.– aus der Gerichtkasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt dem Verteidiger aus- bezahlt.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220057-O /U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 27. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Juli 2022 (GC210111)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf

1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 sprach das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig, be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erhob der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramts (Urk. 4). Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs nach der Ein- sprache sowie im erstinstanzlichen Verfahren ist grundsätzlich auf die ausführ- lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz die Parteien zunächst auf den 24. September 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte (Urk. 23), diese indessen auf Antrag des Be- schuldigten, welcher nach Gutheissung eines Beweisantrages für die Zustellung der zu erhebenden Daten sowie für deren Prüfung um mehr Zeit ersucht hatte (Urk. 33), wieder abgesagt wurde (Urk. 36). Nachdem der Beschuldigte nach ent- sprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz schliesslich ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatte (Urk. 50 und 52), wurde das erstinstanzliche Verfahren schriftlich durchgeführt. Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil schliesslich durch Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 54).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Verteidiger des Beschuldigten bei der Vorinstanz (formungültig) per Mail Berufung an (Urk. 55). Da eine Berufungs- anmeldung bei einem direkt in begründeter Form zugestellten Urteil aber nicht notwendig war (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2) und der Verteidiger mit Eingabe vom

25. August 2022 zudem form- und fristgerecht die Berufungserklärung am hiesi- gen Gericht einreichte (Urk. 59), ist die Berufung als zulässig erhoben zu beurtei- len. Das Stadtrichteramt erklärte daraufhin innert angesetzter Frist, auf eine An- schlussberufung zu verzichten (Urk. 64). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022

- 3 - wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 66). Die Berufungsbegründung ging innert Frist ein (Urk. 68). Nachdem sowohl dem Stadtrichteramt als auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (Urk. 70), erklärten beide, auf eine weitere Vernehmlassung zu verzichten, wobei das Stadtrichteramt auf die Begründung der Vorinstanz sowie die Akten verwies (Urk. 72 und 73). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Prozessuales

1. Da vorliegend keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist von Amtes we- gen zu prüfen, ob das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nachdem der Beschuldigte bereits in seiner Berufungsbegründung die Frage aufgeworfen hat, ob das Verfahren erstinstanz- lich hätte ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden dürfen (Urk. 68 S. 1) und das Stadtrichteramt diesbezüglich auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 73), erübrigt es sich, von den Parteien hinsichtlich einer allfälligen Rück- weisung nochmals eine Stellungnahme einzuholen.

2. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid, das schriftliche Verfahren anzuordnen, auf Art. 336 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO bestehe für die beschuldigte Person nur dann eine Pflicht zur persönli- chen Teilnahme an der Hauptverhandlung, wenn Verbrechen oder Vergehen ver- handelt würden. Entsprechend sei eine Anwesenheit der beschuldigten Person grundsätzlich nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung zur Beurteilung an der Verhandlung gelange. Da der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ihm vor- geworfenen Übertretung zu äussern, sowie in Anbetracht dessen, dass der im Ausland wohnhafte Beschuldigte einer Vorladung ohnehin nicht Folge zu leisten gehabt hätte, könne auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden (Urk. 58 S. 6 f.).

- 4 - 3.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357 Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Stadtrichteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 3.2. Art. 336 Abs. 1 StPO regelt die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung. Diese ist im Strafprozess von zentraler Be- deutung und für den Beschuldigten sowohl als Recht als auch als Pflicht aus- gestaltet. Hat ein Verfahren Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, besteht nach Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO ein Teilnahmezwang der beschuldigten Person. Sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, ist die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO nicht erforderlich, ausser die Verfahrensleitung ordnet ihre persönliche Teilnahme an. 3.3. Zur Möglichkeit, das Gerichtsverfahren schriftlich durchzuführen, äussert sich Art. 336 Abs. 1 StPO nicht. Vielmehr hat auch dann eine Hauptverhandlung stattzufinden, wenn eine beschuldigte Person mit Teilnahmepflicht auf ihr Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensiert wird oder die Teilnahme der beschuldigten Person in einem Übertretungsstrafverfahren nicht erforderlich ist (vgl. BSK StPO-WYDER, Art. 336 StPO N 19). 3.4. Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens findet sich in Art. 356 Abs. 6 StPO. Darin ist abschliessend geregelt, dass das erstinstanzliche Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das Verfahren mündlich (Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. 66 StPO) und die Hauptverhandlung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). 3.5. Da der Beschuldigte vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren einen voll- umfänglichen Freispruch beantragt hat, bestand vorliegend kein Raum für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

- 5 - 3.6. Es trifft zwar zu, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte hätte auf- grund seines ausländischen Wohnsitzes einer Vorladung ohnehin nicht nach- kommen müssen (Urk. 58 S. 7). Die schweizerische Behörde darf nämlich einem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (BGE 140 IV 86 E. 2). Dies bedeutet indessen nicht, dass deswegen von vornherein auf eine Hauptverhandlung verzichtet werden könnte. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Hauptverhandlung vorzuladen gehabt und, wenn dieser nicht erschienen wäre, zu einem zweiten Termin vorladen müssen. Wenn er dann noch immer nicht erschienen wäre, hätte ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 f. StPO durchgeführt werden müssen (vgl. dazu BGer Urteil 6B_1456/2021 vom

7. November 2022 E. 2.2.3 in fine). Ohne Bedeutung bleibt der Verzicht des Beschuldigten auf eine mündliche Hauptverhandlung. Die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung sind zwingend und können nicht durch Parteivereinbarung oder -erklärung derogiert werden. 3.7. Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. Urteil 6B_1010/2021 des Bundesgerichts vom

10. Januar 2022 [BGE 148 IV 155] E. 1.4.1 und 3 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1576).

4. Das Urteil der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ent-

- 6 - scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren (SU220057) ist damit als erledigt abzuschreiben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben ist, wird die Vor- instanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung über die Kostenauflage für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden haben.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

3. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, über die Kosten- verteilung und allfällige Entschädigungsansprüche hinsichtlich der im vorinstanz- lichen Verfahren angefallenen Aufwendungen wird die Vorinstanz indessen im neu zu fällenden Urteil selbst zu entscheiden haben. Für die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren sind ihm angesichts des noch sehr überschaubaren Aufwandes – es war bloss die Berufungserklärung sowie eine Rechtsschrift von knapp zwei Seiten zu verfassen – eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (BGE 148 IV 155 E. 2.5). Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

14. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer münd-

- 7 - lichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren (SU220057) wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.– aus der Gerichtkasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt dem Verteidiger aus- bezahlt.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti