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SU220044

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung

Zürich OG · 2023-04-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 31. Juli 2021 um 12:59 Uhr, am Flughafen Zürich in einem Doppelstockzug in Richtung Zürich keine Schutzmaske getragen zu haben. Obschon er mehrfach auf die geltend gemachte Maskentragpflicht hingewiesen worden sei, habe er sich vehement ge- weigert, eine Maske zu tragen. Als er durch die aufgebotenen Polizeifunktionäre via Airport Shopping Center auf den Polizeiposten Flughafen begleitet worden sei, habe er sich weiterhin geweigert, eine Maske zu tragen. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht gelte.

2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren in den Befragungen zur Sache jeweils von seinem Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/8 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nahm er schliesslich im Rahmen seines

- 6 - Plädoyers zum Vorwurf Stellung. Er stellte den Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen bzw. weshalb eine Bestrafung für das Nichttragen nicht zulässig sei (Prot. I S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt insbesondere gestützt auf die Zeugenbefragung des Kantonspolizisten B._____ als erstellt (Urk. 17 S. 4 f.). Dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offen- sichtlich unrichtig erweisen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 18). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Widerhand- lung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.

2. Diesbezüglich äussert sie sich in Anbetracht dessen, dass die Covid-19 Verordnung besondere Lage per 17. Februar 2022 aufgehoben wurde, zunächst zur Frage der Anwendbarkeit des "lex mitior"-Grundsatzes und kommt mit über- zeugender Argumentation gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung zum Schluss, dass der Grundsatz des milderen Rechts hinsichtlich dieser als Zeitge- setz erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 17 S. 5 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf das zum Vorwurf gemachte Verhalten des Beschuldigten vom 31. Juli 2021 ist mithin in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die Covid-19 Verordnung besondere La- ge vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 26. Juni 2021 (SR 818.101.26, nachfolgend "aCovid-19-VO") anwendbar, welche in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 eine Mas-

- 7 - kenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben statuierte.

3. Der Beschuldigte bringt allerdings sinngemäss vor, die aCovid-19-VO sei gar nie gültig gewesen, da sie sich auf keine gültige rechtliche Grundlage stütze, insbesondere nachdem die Voraussetzungen des Epidemiengesetz zum Erlass von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen seien. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Strafe nur gestützt auf einen Gesetzesartikel und nicht auf eine Verordnung ausgesprochen werden könne. Und selbst die im Epidemiengesetz enthaltene Strafbestimmung beziehe sich nur auf Verstösse gegen Massnahmen der Kantone, aber nicht auf solche, die vom Bundesrat angeordnet wurden (Urk. 18 S. 1 unter Verweis auf Urk. 19; Prot. I S. 11 f.).

4. Die aCovid-19-VO wurde vom Bundesrat am 23. Juni 2021 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) erlassen und trat am 26. Juni 2021 in Kraft. Sie findet ihre vom Be- schuldigten in Frage gestellte gesetzliche Grundlage mithin im Epidemiengesetz. Soweit der Beschuldigte in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für das Tref- fen von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (Massnahmen gegen- über einzelnen Personen und der Bevölkerung) durch den Bundesrat – mitunter die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO vorgeschriebene Maskentrag- pflicht, gegen die der Beschuldigte verstossen haben soll – nicht gegeben gewe- sen seien, da gar keine Übersterblichkeit gegenüber anderen Jahren und auch keine drohende Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen habe (Urk. 18 S. 1), ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Co- vid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Zu- dem führe zwar auch die jährliche Grippewelle leider zu einer nicht unbedeuten-

- 8 - den Sterblichkeitsrate, aber – im Gegensatz zur Covid-19-Pandemie – grundsätz- lich nicht zu einer massiven Überlastung der Spitäler und damit zu möglichen Ein- schränkungen bei der Behandlung anderer Krankheiten. Es stellte weiter fest, dass die Letalität des Covid-19-Virus tatsächlich signifikant höher liege als jene der saisonalen Grippe. Die Behauptung der fehlenden Gefahr beziehungsweise der verhältnismässig – insbesondere verglichen mit der saisonalen Grippe – gar nicht erhöhten Letalität des Virus erklärte das Bundesgericht gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit erhobenen Zahlen zu Todesfällen und den damit zu- sammenhängenden Hospitalisierungen als klar unzutreffend. Entsprechend recht- fertige sich bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Anordnung von Mas- snahmen, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen anderer Krankheiten – insbesondere der saisonalen Grippe – ergriffenen Mass- nahmen unterscheiden würden (BGE 147 I 393 E. 5.2., mit Hinweisen bzw. kon- kreten Fall- und Hospitalisierungszahlen; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz angeordnete Maskentrag- pflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ geringfügige Ein- schränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

5. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung gemäss Art. 5 Abs. 1 aCo- vid-19-VO waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen verpflichtet, im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso waren gemäss Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Hiervon ausgenommen waren einzig Kinder vor ihrem

12. Geburtstag und Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erfor- derlich war (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend subsumierte, hat der Beschuldigte, indem er im Doppelstock- zug zwischen Zürich-Flughafen und Zürich (Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs)

- 9 - als auch im Shopping-Bereich des Flughafen Zürichs (öffentlich zugängliche In- nenräume von Einrichtungen und Betrieben) wissentlich und willentlich keine Ge- sichtsmaske trug, vorsätzlich gegen die soeben erläuterte Maskentragpflicht verstossen. Gründe, insbesondere medizinische, die ihn im Sinne der dargelegten Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO) nachweislich von der Maskentragpflicht ausgenommen hätten, macht der Beschuldigte keine gel- tend.

6. Den Verstoss des Beschuldigten sanktionierte die Vorinstanz mit einer Busse. Auch hier rügt der Beschuldigte wie erwähnt sinngemäss die fehlenden Gesetzmässigkeit der Bestrafung (vgl. oben E. IV. 3.). 6.1. Eine entsprechende Strafbestimmung findet sich zum einen in der Covid- 19-VO in Art. 28 lit. e, wonach unter anderem mit Busse bestraft wird, wer den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO zuwiderhandelt, indem er der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt. 6.2. Die Sanktionierung von Verstössen mit Bussen (Übertretungen) ist sodann in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verankert, welcher bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen um- schreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden, was vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist, wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläu- terung verstehen, welche Art von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechenden strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ent-

- 10 - spräche zudem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht jedoch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen La- ge getroffen werden können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die aCovid-19-VO – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wer- den (so bereits Urteil SU220044 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. Februar 2022, E. II.3.5.). In diesem Sinne hat auch das Bun- desgericht entschieden und in seinem Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 festgehalten, dass auch wenn in dieser Bestimmung in Klammern lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen werde, die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats umfasse und entsprechend für die Sanktionierung von Widerhandlun- gen gegen die in der Covid-19 Verordnung besondere Lage statuierte Masken- tragpflicht in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage finde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Der Vollstän- digkeit halber ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege cer- ta"), das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschrei- bung der Straftatbestände verlangt, zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nach- geordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom

9. März 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen wer- den vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. 6.3. Zusammenfassend besteht sowohl für die Maskentragpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO als auch die Strafnormen gemäss Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten – eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Beschuldigte handel- te durch sein vorsätzliches Missachten der Maskentragpflicht mithin tatbestands-

- 11 - mässig im Sinne der genannten Verordnungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. Die Vorinstanz qualifizier- te das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl im Zug als auch darauffolgend auf dem Weg zum Polizeiposten Flughafen, welcher durch das Shopping Center des Flughafens führte, keine Maske trug, womit er gemäss Anklage gleich mehr- fach gegen die Maskenpflicht verstossen habe, entgegen der Auffassung der An- klagebehörde als Tateinheit und sprach ihn entsprechend "nur" der einfachen Wi- derhandlung gegen die aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es dabei bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte somit mit der Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e a- Covid-19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig zu sprechen und zu bestra- fen. V. Sanktion

1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 lit. e aCovid- 19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG als Übertretungen ausgestaltet sind und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsehen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB be- misst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 17 S. 8 f.). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist so- dann eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 9) zu be- rücksichtigen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine Maske zu tragen – soweit angeklagt und nachweisbar – nur kurzzeitig andauerte. Verschuldenserhö-

- 12 - hend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Doppelstockzug von Zürich Flughafen nach Zürich zum Tatzeitpunkt (Samstag, 31. Juli 2021 zur Mittagszeit) gemäss Angaben des Zeugen B._____ "pumpevoll" war (Urk. 2/14 S. 3), was die potenti- elle Gefahr, aufgrund der engen Platzverhältnisse in einem geschlossen Raum andere Personen mit dem Covid-19-Virus anzustecken oder von solchen ange- steckt zu werden und damit die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, erhöhte. Im breiten Feld der denkbaren Verstösse gegen Schutzmassnahmen zur Epidemie- bekämpfung, welche vom Tatbestand erfasst werden, ist das objektive Tatver- schulden mit der Vorinstanz insgesamt dennoch als verhältnismässig leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. 1.2. Über die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist wenig bekannt, nachdem dieser dazu vor Vorinstanz nur rudimen- täre und im Berufungsverfahren gar keine Angaben (Prot. I S. 6 f.; Urk. 18) zu seinen persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass er von seiner AHV-Rente und zudem von seinem Vermögen lebt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des leichten Verschuldens erscheint die vorinstanzlich ausgespro- chene Busse in der Höhe von Fr. 100.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.

2. Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Urk. 17 S. 9). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 16. Juni 2022 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 bL (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epi- demiengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.–, wofür es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festsetzte, und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens.

E. 1.1 Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 9) zu be- rücksichtigen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine Maske zu tragen – soweit angeklagt und nachweisbar – nur kurzzeitig andauerte. Verschuldenserhö-

- 12 - hend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Doppelstockzug von Zürich Flughafen nach Zürich zum Tatzeitpunkt (Samstag, 31. Juli 2021 zur Mittagszeit) gemäss Angaben des Zeugen B._____ "pumpevoll" war (Urk. 2/14 S. 3), was die potenti- elle Gefahr, aufgrund der engen Platzverhältnisse in einem geschlossen Raum andere Personen mit dem Covid-19-Virus anzustecken oder von solchen ange- steckt zu werden und damit die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, erhöhte. Im breiten Feld der denkbaren Verstösse gegen Schutzmassnahmen zur Epidemie- bekämpfung, welche vom Tatbestand erfasst werden, ist das objektive Tatver- schulden mit der Vorinstanz insgesamt dennoch als verhältnismässig leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt.

E. 1.2 Über die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist wenig bekannt, nachdem dieser dazu vor Vorinstanz nur rudimen- täre und im Berufungsverfahren gar keine Angaben (Prot. I S. 6 f.; Urk. 18) zu seinen persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass er von seiner AHV-Rente und zudem von seinem Vermögen lebt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des leichten Verschuldens erscheint die vorinstanzlich ausgespro- chene Busse in der Höhe von Fr. 100.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.

2. Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Urk. 17 S. 9). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 2 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 2.1 Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom

E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

3. Bereits an dieser Stelle sei schliesslich festzuhalten, dass die urteilende In- stanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbrin- gen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 31. Juli 2021 um 12:59 Uhr, am Flughafen Zürich in einem Doppelstockzug in Richtung Zürich keine Schutzmaske getragen zu haben. Obschon er mehrfach auf die geltend gemachte Maskentragpflicht hingewiesen worden sei, habe er sich vehement ge- weigert, eine Maske zu tragen. Als er durch die aufgebotenen Polizeifunktionäre via Airport Shopping Center auf den Polizeiposten Flughafen begleitet worden sei, habe er sich weiterhin geweigert, eine Maske zu tragen. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht gelte.

2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren in den Befragungen zur Sache jeweils von seinem Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/8 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nahm er schliesslich im Rahmen seines

- 6 - Plädoyers zum Vorwurf Stellung. Er stellte den Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen bzw. weshalb eine Bestrafung für das Nichttragen nicht zulässig sei (Prot. I S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt insbesondere gestützt auf die Zeugenbefragung des Kantonspolizisten B._____ als erstellt (Urk. 17 S. 4 f.). Dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offen- sichtlich unrichtig erweisen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 18). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Widerhand- lung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.

2. Diesbezüglich äussert sie sich in Anbetracht dessen, dass die Covid-19 Verordnung besondere Lage per 17. Februar 2022 aufgehoben wurde, zunächst zur Frage der Anwendbarkeit des "lex mitior"-Grundsatzes und kommt mit über- zeugender Argumentation gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung zum Schluss, dass der Grundsatz des milderen Rechts hinsichtlich dieser als Zeitge- setz erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 17 S. 5 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf das zum Vorwurf gemachte Verhalten des Beschuldigten vom 31. Juli 2021 ist mithin in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die Covid-19 Verordnung besondere La- ge vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 26. Juni 2021 (SR 818.101.26, nachfolgend "aCovid-19-VO") anwendbar, welche in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 eine Mas-

- 7 - kenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben statuierte.

3. Der Beschuldigte bringt allerdings sinngemäss vor, die aCovid-19-VO sei gar nie gültig gewesen, da sie sich auf keine gültige rechtliche Grundlage stütze, insbesondere nachdem die Voraussetzungen des Epidemiengesetz zum Erlass von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen seien. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Strafe nur gestützt auf einen Gesetzesartikel und nicht auf eine Verordnung ausgesprochen werden könne. Und selbst die im Epidemiengesetz enthaltene Strafbestimmung beziehe sich nur auf Verstösse gegen Massnahmen der Kantone, aber nicht auf solche, die vom Bundesrat angeordnet wurden (Urk. 18 S. 1 unter Verweis auf Urk. 19; Prot. I S. 11 f.).

4. Die aCovid-19-VO wurde vom Bundesrat am 23. Juni 2021 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) erlassen und trat am 26. Juni 2021 in Kraft. Sie findet ihre vom Be- schuldigten in Frage gestellte gesetzliche Grundlage mithin im Epidemiengesetz. Soweit der Beschuldigte in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für das Tref- fen von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (Massnahmen gegen- über einzelnen Personen und der Bevölkerung) durch den Bundesrat – mitunter die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO vorgeschriebene Maskentrag- pflicht, gegen die der Beschuldigte verstossen haben soll – nicht gegeben gewe- sen seien, da gar keine Übersterblichkeit gegenüber anderen Jahren und auch keine drohende Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen habe (Urk. 18 S. 1), ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Co- vid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Zu- dem führe zwar auch die jährliche Grippewelle leider zu einer nicht unbedeuten-

- 8 - den Sterblichkeitsrate, aber – im Gegensatz zur Covid-19-Pandemie – grundsätz- lich nicht zu einer massiven Überlastung der Spitäler und damit zu möglichen Ein- schränkungen bei der Behandlung anderer Krankheiten. Es stellte weiter fest, dass die Letalität des Covid-19-Virus tatsächlich signifikant höher liege als jene der saisonalen Grippe. Die Behauptung der fehlenden Gefahr beziehungsweise der verhältnismässig – insbesondere verglichen mit der saisonalen Grippe – gar nicht erhöhten Letalität des Virus erklärte das Bundesgericht gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit erhobenen Zahlen zu Todesfällen und den damit zu- sammenhängenden Hospitalisierungen als klar unzutreffend. Entsprechend recht- fertige sich bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Anordnung von Mas- snahmen, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen anderer Krankheiten – insbesondere der saisonalen Grippe – ergriffenen Mass- nahmen unterscheiden würden (BGE 147 I 393 E. 5.2., mit Hinweisen bzw. kon- kreten Fall- und Hospitalisierungszahlen; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz angeordnete Maskentrag- pflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ geringfügige Ein- schränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

5. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung gemäss Art. 5 Abs. 1 aCo- vid-19-VO waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen verpflichtet, im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso waren gemäss Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Hiervon ausgenommen waren einzig Kinder vor ihrem

12. Geburtstag und Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erfor- derlich war (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend subsumierte, hat der Beschuldigte, indem er im Doppelstock- zug zwischen Zürich-Flughafen und Zürich (Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs)

- 9 - als auch im Shopping-Bereich des Flughafen Zürichs (öffentlich zugängliche In- nenräume von Einrichtungen und Betrieben) wissentlich und willentlich keine Ge- sichtsmaske trug, vorsätzlich gegen die soeben erläuterte Maskentragpflicht verstossen. Gründe, insbesondere medizinische, die ihn im Sinne der dargelegten Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO) nachweislich von der Maskentragpflicht ausgenommen hätten, macht der Beschuldigte keine gel- tend.

E. 6 Den Verstoss des Beschuldigten sanktionierte die Vorinstanz mit einer Busse. Auch hier rügt der Beschuldigte wie erwähnt sinngemäss die fehlenden Gesetzmässigkeit der Bestrafung (vgl. oben E. IV. 3.).

E. 6.1 Eine entsprechende Strafbestimmung findet sich zum einen in der Covid- 19-VO in Art. 28 lit. e, wonach unter anderem mit Busse bestraft wird, wer den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO zuwiderhandelt, indem er der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt.

E. 6.2 Die Sanktionierung von Verstössen mit Bussen (Übertretungen) ist sodann in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verankert, welcher bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen um- schreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden, was vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist, wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläu- terung verstehen, welche Art von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechenden strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ent-

- 10 - spräche zudem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht jedoch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen La- ge getroffen werden können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die aCovid-19-VO – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wer- den (so bereits Urteil SU220044 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. Februar 2022, E. II.3.5.). In diesem Sinne hat auch das Bun- desgericht entschieden und in seinem Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 festgehalten, dass auch wenn in dieser Bestimmung in Klammern lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen werde, die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats umfasse und entsprechend für die Sanktionierung von Widerhandlun- gen gegen die in der Covid-19 Verordnung besondere Lage statuierte Masken- tragpflicht in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage finde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Der Vollstän- digkeit halber ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege cer- ta"), das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschrei- bung der Straftatbestände verlangt, zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nach- geordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom

E. 6.3 Zusammenfassend besteht sowohl für die Maskentragpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO als auch die Strafnormen gemäss Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten – eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Beschuldigte handel- te durch sein vorsätzliches Missachten der Maskentragpflicht mithin tatbestands-

- 11 - mässig im Sinne der genannten Verordnungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. Die Vorinstanz qualifizier- te das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl im Zug als auch darauffolgend auf dem Weg zum Polizeiposten Flughafen, welcher durch das Shopping Center des Flughafens führte, keine Maske trug, womit er gemäss Anklage gleich mehr- fach gegen die Maskenpflicht verstossen habe, entgegen der Auffassung der An- klagebehörde als Tateinheit und sprach ihn entsprechend "nur" der einfachen Wi- derhandlung gegen die aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es dabei bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 6.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte somit mit der Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e a- Covid-19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig zu sprechen und zu bestra- fen. V. Sanktion

1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 lit. e aCovid- 19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG als Übertretungen ausgestaltet sind und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsehen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB be- misst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 17 S. 8 f.). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist so- dann eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 9 März 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen wer- den vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO ohne Weiteres erfüllt.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 13 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen die aCovid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19- Verordnung besondere Lage sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
  4. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220044-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

16. Juni 2022 (GC220017)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 26. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/19). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 bL (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 350.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 18, sinngemäss): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

- 3 -

b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Keine Anträge) ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 16. Juni 2022 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 bL (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epi- demiengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.–, wofür es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festsetzte, und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens.

2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15) meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 11). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 26. Juli 2022 (Urk. 16) reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung vom 12. August 2022 ein (Urk. 18). Mit Präsi- dialverfügung vom 16. August 2022 wurde dem Statthalteramt Bezirk Bülach eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht aufge- fordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und einzureichen (Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 22). Ein Datenerfassungs- blatt des Beschuldigten ging nicht ein. Mit Beschluss vom 25. August 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 23). Mit fristgerechter Eingabe vom 15. September 2022 verwies der Beschuldigte für die Berufungsbe- gründung auf die bereits im Recht liegende begründete Berufungserklärung (Urk. 25). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom

19. September 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die

- 4 - Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 26). So- wohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellung- nahme (Urk. 28 und Urk. 29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Vorbemerkungen

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird, er- wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom

6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder zur der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73

- 5 - E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

3. Bereits an dieser Stelle sei schliesslich festzuhalten, dass die urteilende In- stanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbrin- gen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 31. Juli 2021 um 12:59 Uhr, am Flughafen Zürich in einem Doppelstockzug in Richtung Zürich keine Schutzmaske getragen zu haben. Obschon er mehrfach auf die geltend gemachte Maskentragpflicht hingewiesen worden sei, habe er sich vehement ge- weigert, eine Maske zu tragen. Als er durch die aufgebotenen Polizeifunktionäre via Airport Shopping Center auf den Polizeiposten Flughafen begleitet worden sei, habe er sich weiterhin geweigert, eine Maske zu tragen. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht gelte.

2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren in den Befragungen zur Sache jeweils von seinem Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/8 S. 1; Prot. I S. 8 ff.). In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nahm er schliesslich im Rahmen seines

- 6 - Plädoyers zum Vorwurf Stellung. Er stellte den Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen bzw. weshalb eine Bestrafung für das Nichttragen nicht zulässig sei (Prot. I S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt insbesondere gestützt auf die Zeugenbefragung des Kantonspolizisten B._____ als erstellt (Urk. 17 S. 4 f.). Dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offen- sichtlich unrichtig erweisen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 18). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Widerhand- lung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.

2. Diesbezüglich äussert sie sich in Anbetracht dessen, dass die Covid-19 Verordnung besondere Lage per 17. Februar 2022 aufgehoben wurde, zunächst zur Frage der Anwendbarkeit des "lex mitior"-Grundsatzes und kommt mit über- zeugender Argumentation gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung zum Schluss, dass der Grundsatz des milderen Rechts hinsichtlich dieser als Zeitge- setz erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 17 S. 5 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf das zum Vorwurf gemachte Verhalten des Beschuldigten vom 31. Juli 2021 ist mithin in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die Covid-19 Verordnung besondere La- ge vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 26. Juni 2021 (SR 818.101.26, nachfolgend "aCovid-19-VO") anwendbar, welche in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 eine Mas-

- 7 - kenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben statuierte.

3. Der Beschuldigte bringt allerdings sinngemäss vor, die aCovid-19-VO sei gar nie gültig gewesen, da sie sich auf keine gültige rechtliche Grundlage stütze, insbesondere nachdem die Voraussetzungen des Epidemiengesetz zum Erlass von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen seien. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Strafe nur gestützt auf einen Gesetzesartikel und nicht auf eine Verordnung ausgesprochen werden könne. Und selbst die im Epidemiengesetz enthaltene Strafbestimmung beziehe sich nur auf Verstösse gegen Massnahmen der Kantone, aber nicht auf solche, die vom Bundesrat angeordnet wurden (Urk. 18 S. 1 unter Verweis auf Urk. 19; Prot. I S. 11 f.).

4. Die aCovid-19-VO wurde vom Bundesrat am 23. Juni 2021 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) erlassen und trat am 26. Juni 2021 in Kraft. Sie findet ihre vom Be- schuldigten in Frage gestellte gesetzliche Grundlage mithin im Epidemiengesetz. Soweit der Beschuldigte in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für das Tref- fen von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (Massnahmen gegen- über einzelnen Personen und der Bevölkerung) durch den Bundesrat – mitunter die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO vorgeschriebene Maskentrag- pflicht, gegen die der Beschuldigte verstossen haben soll – nicht gegeben gewe- sen seien, da gar keine Übersterblichkeit gegenüber anderen Jahren und auch keine drohende Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen habe (Urk. 18 S. 1), ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hatte sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mit dieser Argumentation befasst und gab etwa in BGE 147 I 393 (übersetzt in: pra 110 [2021] Nr. 107) zu bedenken, dass die Co- vid-19-Krankheit – im Gegensatz etwa zur saisonalen Grippe – am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Zu- dem führe zwar auch die jährliche Grippewelle leider zu einer nicht unbedeuten-

- 8 - den Sterblichkeitsrate, aber – im Gegensatz zur Covid-19-Pandemie – grundsätz- lich nicht zu einer massiven Überlastung der Spitäler und damit zu möglichen Ein- schränkungen bei der Behandlung anderer Krankheiten. Es stellte weiter fest, dass die Letalität des Covid-19-Virus tatsächlich signifikant höher liege als jene der saisonalen Grippe. Die Behauptung der fehlenden Gefahr beziehungsweise der verhältnismässig – insbesondere verglichen mit der saisonalen Grippe – gar nicht erhöhten Letalität des Virus erklärte das Bundesgericht gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit erhobenen Zahlen zu Todesfällen und den damit zu- sammenhängenden Hospitalisierungen als klar unzutreffend. Entsprechend recht- fertige sich bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Anordnung von Mas- snahmen, die sich von den allgemein gegen die Eindämmung der Auswirkungen anderer Krankheiten – insbesondere der saisonalen Grippe – ergriffenen Mass- nahmen unterscheiden würden (BGE 147 I 393 E. 5.2., mit Hinweisen bzw. kon- kreten Fall- und Hospitalisierungszahlen; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die gestützt auf das Epidemiengesetz angeordnete Maskentrag- pflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage basierte, die damit einhergehende relativ geringfügige Ein- schränkung der persönlichen Freiheit im öffentlichen Interesse lag und sich als verhältnismässig erwiesen habe (BGE 147 I 393 E. 5).

5. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung gemäss Art. 5 Abs. 1 aCo- vid-19-VO waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen verpflichtet, im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso waren gemäss Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Hiervon ausgenommen waren einzig Kinder vor ihrem

12. Geburtstag und Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erfor- derlich war (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend subsumierte, hat der Beschuldigte, indem er im Doppelstock- zug zwischen Zürich-Flughafen und Zürich (Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs)

- 9 - als auch im Shopping-Bereich des Flughafen Zürichs (öffentlich zugängliche In- nenräume von Einrichtungen und Betrieben) wissentlich und willentlich keine Ge- sichtsmaske trug, vorsätzlich gegen die soeben erläuterte Maskentragpflicht verstossen. Gründe, insbesondere medizinische, die ihn im Sinne der dargelegten Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-VO) nachweislich von der Maskentragpflicht ausgenommen hätten, macht der Beschuldigte keine gel- tend.

6. Den Verstoss des Beschuldigten sanktionierte die Vorinstanz mit einer Busse. Auch hier rügt der Beschuldigte wie erwähnt sinngemäss die fehlenden Gesetzmässigkeit der Bestrafung (vgl. oben E. IV. 3.). 6.1. Eine entsprechende Strafbestimmung findet sich zum einen in der Covid- 19-VO in Art. 28 lit. e, wonach unter anderem mit Busse bestraft wird, wer den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO zuwiderhandelt, indem er der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt. 6.2. Die Sanktionierung von Verstössen mit Bussen (Übertretungen) ist sodann in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verankert, welcher bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen um- schreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden, was vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist, wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläu- terung verstehen, welche Art von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechenden strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ent-

- 10 - spräche zudem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht jedoch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen La- ge getroffen werden können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die aCovid-19-VO – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wer- den (so bereits Urteil SU220044 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. Februar 2022, E. II.3.5.). In diesem Sinne hat auch das Bun- desgericht entschieden und in seinem Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 festgehalten, dass auch wenn in dieser Bestimmung in Klammern lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen werde, die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats umfasse und entsprechend für die Sanktionierung von Widerhandlun- gen gegen die in der Covid-19 Verordnung besondere Lage statuierte Masken- tragpflicht in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage finde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Der Vollstän- digkeit halber ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege cer- ta"), das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschrei- bung der Straftatbestände verlangt, zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nach- geordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom

9. März 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen wer- den vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. 6.3. Zusammenfassend besteht sowohl für die Maskentragpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO als auch die Strafnormen gemäss Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten – eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Beschuldigte handel- te durch sein vorsätzliches Missachten der Maskentragpflicht mithin tatbestands-

- 11 - mässig im Sinne der genannten Verordnungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. Die Vorinstanz qualifizier- te das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl im Zug als auch darauffolgend auf dem Weg zum Polizeiposten Flughafen, welcher durch das Shopping Center des Flughafens führte, keine Maske trug, womit er gemäss Anklage gleich mehr- fach gegen die Maskenpflicht verstossen habe, entgegen der Auffassung der An- klagebehörde als Tateinheit und sprach ihn entsprechend "nur" der einfachen Wi- derhandlung gegen die aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es dabei bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte somit mit der Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e a- Covid-19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig zu sprechen und zu bestra- fen. V. Sanktion

1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 lit. e aCovid- 19-VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG als Übertretungen ausgestaltet sind und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsehen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB be- misst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 17 S. 8 f.). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist so- dann eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 9) zu be- rücksichtigen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine Maske zu tragen – soweit angeklagt und nachweisbar – nur kurzzeitig andauerte. Verschuldenserhö-

- 12 - hend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Doppelstockzug von Zürich Flughafen nach Zürich zum Tatzeitpunkt (Samstag, 31. Juli 2021 zur Mittagszeit) gemäss Angaben des Zeugen B._____ "pumpevoll" war (Urk. 2/14 S. 3), was die potenti- elle Gefahr, aufgrund der engen Platzverhältnisse in einem geschlossen Raum andere Personen mit dem Covid-19-Virus anzustecken oder von solchen ange- steckt zu werden und damit die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, erhöhte. Im breiten Feld der denkbaren Verstösse gegen Schutzmassnahmen zur Epidemie- bekämpfung, welche vom Tatbestand erfasst werden, ist das objektive Tatver- schulden mit der Vorinstanz insgesamt dennoch als verhältnismässig leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. 1.2. Über die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist wenig bekannt, nachdem dieser dazu vor Vorinstanz nur rudimen- täre und im Berufungsverfahren gar keine Angaben (Prot. I S. 6 f.; Urk. 18) zu seinen persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass er von seiner AHV-Rente und zudem von seinem Vermögen lebt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des leichten Verschuldens erscheint die vorinstanzlich ausgespro- chene Busse in der Höhe von Fr. 100.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.

2. Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Urk. 17 S. 9). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen die aCovid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19- Verordnung besondere Lage sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres