Sachverhalt
1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 29. April 2022 wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, am 25. Januar 2021 um 16 Uhr auf dem B._____- platz in Zürich vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich an einer unbewillig- ten Kundgebung anlässlich der neu eingeführten Maskenpflicht in der Primarstufe teilgenommen zu haben, wobei sich schliesslich über 70 Personen, darunter auch die Beschuldigte, auf dem B._____-platz befunden hätten. Die Beschuldigte habe dabei gewusst, resp. in Kauf genommen, dass es sich um eine nicht bewilligte Kundgebung mit mehr als 10 Personen handelte. Sie sei darauf durch die Polizei kontrolliert und von der Örtlichkeit weggewiesen worden, was sie alles gewusst und gewollt, resp. in Kauf genommen habe (Urk. 4).
2. Nachdem die Beschuldigte die Aussage an der stadtrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2021 vollständig verweigert hatte (Urk. 20), liess sie den Sach- verhalt im erstinstanzlichen Verfahren bestreiten (Urk. 37 Ziff. II./3. ff.).
3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Beweismittel detailliert und korrekt auf, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 4 ff.).
- 6 - Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. März 2021 sich am 25. Januar 2021 nach 15:45 Uhr immer mehr Personen und schliesslich über 70 Personen auf dem B._____-platz eingefunden haben, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu protes- tieren. Im Zuge der nicht bewilligten Kundgebung seien 23 Personen kontrolliert, weggewiesen und zur Anzeige gebracht worden, wobei sich unter diesen Perso- nen auch die Beschuldigte befunden habe, welche trotz Abmahnung an der nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen und sich nicht von der entsprechenden Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz festhält, dass sich die Angaben aus dem besagten Polizeirapport, dem Nachtragsrapport vom 1. Ap- ril 2021 (Urk. 3), der E-Mail der Polizeibeamtin und Zeugin C._____ vom
25. Januar 2021 (Urk. 1 Anhang) sowie die Aussagen der Zeugin C._____ vom
2. September 2021 (Urk. 21) in den wesentlichen Punkten decken (Urk. 40 S. 9), ist dem beizupflichten. Auch bezüglich der Identifikation der Beschuldigten anläss- lich der Kundgebung ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Angaben von Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse für eine eindeutige Identifikation ausreichen. Unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 und 3 PolG hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich aus den Akten nichts ergebe, das darauf schliessen liesse, dass die Identifikation der Beschuldigten nicht eindeutig bzw. nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätte vorgenommen werden können o- der zweifelhaft gewesen wäre (Urk. 40 S. 10). Es kann deshalb daraus geschlos- sen werden, dass die gegenüber der damals vor Ort kontrollierenden Polizistin C._____ gemachten Angaben richtig waren. Die Vorinstanz weist ferner zutref- fend darauf hin, dass die Beschuldigte nicht geltend machte, ihre Personalien sei- en missbräuchlich von einer dritten Person verwendet worden, wobei dies die ein- zige logische Erklärung für die von der Polizistin aufgenommenen Personalien der Beschuldigten gewesen wäre (Urk. 40 S. 11). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ aussagte, sich an die konkrete Personen- kontrolle der Beschuldigten zu erinnern und sogar noch zu wissen, wo die Kon- trolle stattgefunden habe, wobei sie entsprechende Markierungen auf einem La- geplan vornahm (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 5 und 8). Zu der Frage, ob die Beschuldigte an der nicht bewilligten Kundgebung tatsächlich teilgenom-
- 7 - men habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zeugin C._____ bestätig- te, dass die Beschuldigte als Teilnehmerin der Kundgebung erkennbar gewesen sei. Sie sei dort gestanden und habe mitgemacht (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 6). Ebenso zutreffend erachtet die Vorinstanz als lebensfremd, dass eine Person, die nicht an einer Kundgebung teilnehmen möchte und beispielswei- se als Schaulustige am Kundgebungsort verweilt, an einem solchen verbleibt, wenn sie von der Polizei dazu aufgefordert wird, die Örtlichkeit zu verlassen (Urk. 40 S. 12). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte sich anklagegemäss verhalten hat, erweist sich dies somit zumindest nicht als offen- sichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.
4. Aufgrund des Ausgeführten ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. April 2021 als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst ist festzuhalten, dass inzwischen die Verfassungswidrigkeit des zum Übertretungszeitpunkt (25. Januar 2021) geltenden § 7 der V Covid-19/ZH (gene- relles Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als 10 Teilnehmenden) vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejaht wurde (AN.2021.00003 vom
29. April 2021). Soweit die Vorinstanz eine Verletzung von § 7 der V Covid-19/ZH verneint, kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verweisen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Der diesbezüglich ergangene Freispruch der Vorinstanz (mitumfasst von Dispositiv-Ziffer 1) blieb deshalb auch zu Recht unbestritten (Urk. 41 S. 2).
2. In Bezug auf den Vorwurf betreffend die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist Folgendes festzuhalten: Obwohl § 7 der V Covid-19/ZH inzwi- schen ausser Kraft ist, hatten ihn die Behörden zum Übertretungszeitpunkt zu be- achten. Hier knüpft der Entscheid der Vorinstanz an, indem sie erwog, dass an- gesichts des unrechtmässigen § 7 V Covid-19/ZH gar keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre resp. dass ohne das Bestehen von § 7 V Covid-19/ZH eine Bewil- ligung für die Kundgebung erteilt worden wäre. Eine Bestrafung wegen der Teil- nahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaligem Kenntnisstand nicht be- willigungsfähigen Veranstaltung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 40 S. 14). Die Vo-
- 8 - rinstanz geht somit sinngemäss von einem Rechtfertigungsgrund aus, ohne konk- ret auszuführen, um welchen Rechtfertigungsgrund es sich dabei handeln soll.
3. Unbestritten ist, dass die Kundgebung am 25. Januar 2021 auf dem B._____- platz in Zürich gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe nicht bewilligt war. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte an dieser teilgenommen und sie zumindest in Kauf genommen hat, dass keine Bewilligung vorlag. Zu prü- fen bleibt daher einzig, ob sie aufgrund der dannzumal geltenden Covid- Verordnung und der Aussicht auf einen abschlägigen Bewilligungsentscheid der Behörden einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund zur Teilnahme hatte.
4. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vor- gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenz- gemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtsein- schränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstratio- nen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilligungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Ein- schränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer ad- ministrativen Hürde.
5. Ebenfalls dürfen gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis Demonstratio- nen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds handelt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermäs- sig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG)
- 9 - sowie in Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH, wonach politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Weiter wird gemäss Art. 26 lit. c VBöG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstal- tungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Be- strafung mit Busse vor.
6. Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln der Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtsprechung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
7. Das Stadtrichteramt hat mit einlässlichen Erwägungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund zum dama- ligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Gemäss dem Stadtrichteramt wäre es die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewil- ligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewe- sen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epi- demiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allgemeinheit und der An- wohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berücksichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Einen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfech- ten können (Urk. 41 S. 3 f.).
- 10 -
8. Es ist sodann mit dem Stadtrichteramt auf den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich AN.2021.00003 vom 29. April 2021 zu verweisen, worin erwogen wurde, dass grundsätzlich auch gesundheitspolizeiliche Überle- gungen dazu führen können, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung er- teilt wird (E. 5.3.3.7), mithin auch bei einer Nichtanwendung des § 7 V Covid- 19/ZH die Organisatoren mit einem negativen Bescheid zu rechnen hatten (vgl. Urk. 41 S. 4).
9. Vorliegend entschieden sich die Organisierenden sowie die Teilnehmenden der Kundgebung gegen eine gesetzeskonforme Vorgehensweise und führten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungsersuchen durch. Hier ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Demonstrierenden ist, ihre Aussicht auf den Erhalt einer Bewilligung selber zu prüfen und in der Folge schon gar keine Bewilligung einho- len, weil sie damit rechnen, dass ihr Gesuch abschlägig beantwortet werden wird. Das Beantragen einer Kundgebungsbewilligung wäre zumutbar gewesen. Indem die Demonstrierenden die zur Verfügung stehenden, legalen Mittel nicht ausge- schöpft hatten, ehe sie die Kundgebung durchführten, kann auch kein ausserge- setzlicher Rechtfertigungsgrund angerufen werden. Würde man einen solchen hier annehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen. Es gelten gleiche Regeln für alle, unabhängig davon, welches An- liegen mit der Kundgebung verfolgt wird.
10. Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen sie ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit teilweise als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrich- teramtes als begründet. Die Beschuldigte hat sich demzufolge der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VBöG/ZH in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gemacht und ist dafür zu be- strafen. V. Sanktion
1. Das Stadtrichteramt beantragt neu, die Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe-
- 11 - zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen (Urk. 41 S. 2 und S. 4 f.).
2. Da Gegenteiliges nicht feststeht, ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuneh- men, dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung nicht von langer Dauer war und - abgesehen vom Erzeugen von störendem Lärm - von einer friedlichen Grundhaltung getragen wurde. Es kam weder zu Personen- noch zu Sachschä- den. Mit dem Personenaufkommen am und um den zentral gelegenen B._____- platz und bei der dort ansässigen Liegenschaft der Kantonalen Verwaltung lag je- doch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Des Weiteren wurden auch die umliegenden Geschäfte durch die Demonstration tangiert. Die Beschuldigte hat eventualvorsätzlich an der unbewilligten Demonstration teilgenommen. Insge- samt ist das Verschulden als leicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten unbekannt sind, erweist sich eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen.
3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 200.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.
2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Vorinstanz erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kos- ten des Stadtrichteramtes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. 2021-
- 12 - 014-607 [Urk. 4]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 400.– (Urk. 23). Es besteht ein einheitlicher Sachverhaltskomplex und die Strafuntersuchung führ- te im freizusprechenden Punkt zu keinen Mehrkosten. Es erscheint deshalb ge- rechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt vorliegend mit seinem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und bezüglich der Bemessung der Busse. Die Beschuldigte unterliegt, wie nachfol- gend unter Ziffer 5 zu zeigen sein wird, mit ihrer Anschlussberufung resp. mit ih- rem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im erstinstanz- lichen Verfahren. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Jedoch kann nicht angehen, dass die Beschuldigte mit den Kosten der Berufungsinstanz belegt wird, wenn die Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen hat und erst im zweitinstanzlichen Verfah- ren ein Schuldspruch erfolgt. Unter Beachtung des Unterliegens mit der An- schlussberufung sind der Beschuldigten daher lediglich ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigten ist betreffend das erstinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Freispruch denselben Sachverhaltskomplex betrifft, bezüglich welchem auch ein Schuld- spruch zu erfolgen hat. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Begründung der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 40 S. 15). In Bezug auf das zweitinstanzliche Verfah- ren resp. die Anschlussberufung kommt hinzu, dass die Eingabe des Verteidigers der Beschuldigten unbeachtlich bleibt und von einem geringen Prozessaufwand auszugehen ist.
- 13 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 40 S. 3).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2022 wurde die Einsprecherin resp. Berufungsbeklagte und Anschlussberufungs- klägerin (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freigesprochen. Eine Parteientschädigung wurde ihr keine ausgerichtet und Kosten wurden keine erhoben (Urk. 40 S. 16).
- 4 -
E. 3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Beweismittel detailliert und korrekt auf, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 4 ff.).
- 6 - Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. März 2021 sich am 25. Januar 2021 nach 15:45 Uhr immer mehr Personen und schliesslich über 70 Personen auf dem B._____-platz eingefunden haben, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu protes- tieren. Im Zuge der nicht bewilligten Kundgebung seien 23 Personen kontrolliert, weggewiesen und zur Anzeige gebracht worden, wobei sich unter diesen Perso- nen auch die Beschuldigte befunden habe, welche trotz Abmahnung an der nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen und sich nicht von der entsprechenden Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz festhält, dass sich die Angaben aus dem besagten Polizeirapport, dem Nachtragsrapport vom 1. Ap- ril 2021 (Urk. 3), der E-Mail der Polizeibeamtin und Zeugin C._____ vom
25. Januar 2021 (Urk. 1 Anhang) sowie die Aussagen der Zeugin C._____ vom
2. September 2021 (Urk. 21) in den wesentlichen Punkten decken (Urk. 40 S. 9), ist dem beizupflichten. Auch bezüglich der Identifikation der Beschuldigten anläss- lich der Kundgebung ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Angaben von Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse für eine eindeutige Identifikation ausreichen. Unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 und 3 PolG hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich aus den Akten nichts ergebe, das darauf schliessen liesse, dass die Identifikation der Beschuldigten nicht eindeutig bzw. nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätte vorgenommen werden können o- der zweifelhaft gewesen wäre (Urk. 40 S. 10). Es kann deshalb daraus geschlos- sen werden, dass die gegenüber der damals vor Ort kontrollierenden Polizistin C._____ gemachten Angaben richtig waren. Die Vorinstanz weist ferner zutref- fend darauf hin, dass die Beschuldigte nicht geltend machte, ihre Personalien sei- en missbräuchlich von einer dritten Person verwendet worden, wobei dies die ein- zige logische Erklärung für die von der Polizistin aufgenommenen Personalien der Beschuldigten gewesen wäre (Urk. 40 S. 11). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ aussagte, sich an die konkrete Personen- kontrolle der Beschuldigten zu erinnern und sogar noch zu wissen, wo die Kon- trolle stattgefunden habe, wobei sie entsprechende Markierungen auf einem La- geplan vornahm (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 5 und 8). Zu der Frage, ob die Beschuldigte an der nicht bewilligten Kundgebung tatsächlich teilgenom-
- 7 - men habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zeugin C._____ bestätig- te, dass die Beschuldigte als Teilnehmerin der Kundgebung erkennbar gewesen sei. Sie sei dort gestanden und habe mitgemacht (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 6). Ebenso zutreffend erachtet die Vorinstanz als lebensfremd, dass eine Person, die nicht an einer Kundgebung teilnehmen möchte und beispielswei- se als Schaulustige am Kundgebungsort verweilt, an einem solchen verbleibt, wenn sie von der Polizei dazu aufgefordert wird, die Örtlichkeit zu verlassen (Urk. 40 S. 12). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte sich anklagegemäss verhalten hat, erweist sich dies somit zumindest nicht als offen- sichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.
E. 4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vor- gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenz- gemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtsein- schränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstratio- nen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilligungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Ein- schränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer ad- ministrativen Hürde.
E. 5 Ebenfalls dürfen gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis Demonstratio- nen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds handelt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermäs- sig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG)
- 9 - sowie in Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH, wonach politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Weiter wird gemäss Art. 26 lit. c VBöG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstal- tungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Be- strafung mit Busse vor.
E. 6 Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln der Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtsprechung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
E. 7 Das Stadtrichteramt hat mit einlässlichen Erwägungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund zum dama- ligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Gemäss dem Stadtrichteramt wäre es die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewil- ligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewe- sen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epi- demiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allgemeinheit und der An- wohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berücksichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Einen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfech- ten können (Urk. 41 S. 3 f.).
- 10 -
E. 8 Es ist sodann mit dem Stadtrichteramt auf den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich AN.2021.00003 vom 29. April 2021 zu verweisen, worin erwogen wurde, dass grundsätzlich auch gesundheitspolizeiliche Überle- gungen dazu führen können, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung er- teilt wird (E. 5.3.3.7), mithin auch bei einer Nichtanwendung des § 7 V Covid- 19/ZH die Organisatoren mit einem negativen Bescheid zu rechnen hatten (vgl. Urk. 41 S. 4).
E. 9 Vorliegend entschieden sich die Organisierenden sowie die Teilnehmenden der Kundgebung gegen eine gesetzeskonforme Vorgehensweise und führten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungsersuchen durch. Hier ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Demonstrierenden ist, ihre Aussicht auf den Erhalt einer Bewilligung selber zu prüfen und in der Folge schon gar keine Bewilligung einho- len, weil sie damit rechnen, dass ihr Gesuch abschlägig beantwortet werden wird. Das Beantragen einer Kundgebungsbewilligung wäre zumutbar gewesen. Indem die Demonstrierenden die zur Verfügung stehenden, legalen Mittel nicht ausge- schöpft hatten, ehe sie die Kundgebung durchführten, kann auch kein ausserge- setzlicher Rechtfertigungsgrund angerufen werden. Würde man einen solchen hier annehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen. Es gelten gleiche Regeln für alle, unabhängig davon, welches An- liegen mit der Kundgebung verfolgt wird.
E. 10 Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen sie ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit teilweise als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrich- teramtes als begründet. Die Beschuldigte hat sich demzufolge der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VBöG/ZH in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gemacht und ist dafür zu be- strafen. V. Sanktion
1. Das Stadtrichteramt beantragt neu, die Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe-
- 11 - zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen (Urk. 41 S. 2 und S. 4 f.).
2. Da Gegenteiliges nicht feststeht, ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuneh- men, dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung nicht von langer Dauer war und - abgesehen vom Erzeugen von störendem Lärm - von einer friedlichen Grundhaltung getragen wurde. Es kam weder zu Personen- noch zu Sachschä- den. Mit dem Personenaufkommen am und um den zentral gelegenen B._____- platz und bei der dort ansässigen Liegenschaft der Kantonalen Verwaltung lag je- doch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Des Weiteren wurden auch die umliegenden Geschäfte durch die Demonstration tangiert. Die Beschuldigte hat eventualvorsätzlich an der unbewilligten Demonstration teilgenommen. Insge- samt ist das Verschulden als leicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten unbekannt sind, erweist sich eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen.
3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 200.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.
2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Vorinstanz erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kos- ten des Stadtrichteramtes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. 2021-
- 12 - 014-607 [Urk. 4]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 400.– (Urk. 23). Es besteht ein einheitlicher Sachverhaltskomplex und die Strafuntersuchung führ- te im freizusprechenden Punkt zu keinen Mehrkosten. Es erscheint deshalb ge- rechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt vorliegend mit seinem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und bezüglich der Bemessung der Busse. Die Beschuldigte unterliegt, wie nachfol- gend unter Ziffer 5 zu zeigen sein wird, mit ihrer Anschlussberufung resp. mit ih- rem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im erstinstanz- lichen Verfahren. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Jedoch kann nicht angehen, dass die Beschuldigte mit den Kosten der Berufungsinstanz belegt wird, wenn die Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen hat und erst im zweitinstanzlichen Verfah- ren ein Schuldspruch erfolgt. Unter Beachtung des Unterliegens mit der An- schlussberufung sind der Beschuldigten daher lediglich ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigten ist betreffend das erstinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Freispruch denselben Sachverhaltskomplex betrifft, bezüglich welchem auch ein Schuld- spruch zu erfolgen hat. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Begründung der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 40 S. 15). In Bezug auf das zweitinstanzliche Verfah- ren resp. die Anschlussberufung kommt hinzu, dass die Eingabe des Verteidigers der Beschuldigten unbeachtlich bleibt und von einem geringen Prozessaufwand auszugehen ist.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Einsprecherin wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich (…) freigesprochen. 2.-4. (…)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewillig- ten Kundgebung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 400.– zusätzlichen Untersuchungskosten
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 14 - Fr. 1'500.–
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/5 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220024-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 15. November 2022 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2022 (GC210177)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 29. April 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 16) "Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-014-607, vom 29. April 2021 und die nach- träglichen Untersuchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschrei- bung überlassen.
4. Der Einsprecherin wird keine Entschädigung zugesprochen." Berufungsanträge:
a) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 41 S. 2)
1. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VböG i.V.m. Art. 26 APV schuldig zu sprechen.
2. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei der Übertretung der Verord- nung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kan- tons Zürich (V Covid-19/ZH) i.S.v. § 7 V Covid-19/ZH i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG freizusprechen.
- 3 -
3. Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
4. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache vollumfänglich aufzuerlegen.
5. Die Kosten der Gerichte seien der Einsprecherin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
6. Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten sei keine Entschädigung zuzu- sprechen.
b) Der Beschuldigten (Anschlussberufung): (Urk. 45 S. 2 sinngemäss; Anträge in Eingabe vom 29. August 2022 bleiben unbeachtet, vgl. Urk. 58 S. 2, Urk. 60) Der Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 40 S. 3).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2022 wurde die Einsprecherin resp. Berufungsbeklagte und Anschlussberufungs- klägerin (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freigesprochen. Eine Parteientschädigung wurde ihr keine ausgerichtet und Kosten wurden keine erhoben (Urk. 40 S. 16).
- 4 -
3. Gegen dieses Urteil erklärte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend Stadtrich- teramt) mit Eingabe vom 20. April 2022 (Poststempel) innert Frist Berufung und begründete diese (Urk. 41; Urk. 49 mit dem Hinweis, dass die Berufung damit vollständig begründet sei). Die Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Anschlussberufung (Urk. 45). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 47). Innert der mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2022 angesetzten Frist (Urk. 51 ff.) reichte die Beschuldigte am 29. August 2022 die Berufungsantwort resp. die Anschlussberufungsbegründung ins Recht (Urk. 58). Mit der Begrün- dung, dass die Beschuldigte in besagter Eingabe die Stadtrichterin in ungebührli- cher Weise und ohne Bezug zum vorliegenden Fall diskreditiert habe, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 Frist angesetzt, um ih- re Eingabe entsprechend zu überarbeiten, unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall unbeachtet bleibe (Urk. 60). In der Folge wurde seitens der Be- schuldigten keine überarbeitete Eingabe eingereicht, weshalb die Eingabe vom
29. August 2022 betreffend Berufungsantwort resp. Anschlussberufungsbegrün- dung androhungsgemäss unbeachtet bleibt. Bereits an dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass die besagte Eingabe inhaltlich ohnehin nichts Wesentliches wiedergibt. Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 51 und 54). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge-
- 5 - geben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend Übertretung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich (Teil von Dispositiv-Ziffer 1) bleibt unangefochten und erwächst damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. III. Sachverhalt
1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 29. April 2022 wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, am 25. Januar 2021 um 16 Uhr auf dem B._____- platz in Zürich vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich an einer unbewillig- ten Kundgebung anlässlich der neu eingeführten Maskenpflicht in der Primarstufe teilgenommen zu haben, wobei sich schliesslich über 70 Personen, darunter auch die Beschuldigte, auf dem B._____-platz befunden hätten. Die Beschuldigte habe dabei gewusst, resp. in Kauf genommen, dass es sich um eine nicht bewilligte Kundgebung mit mehr als 10 Personen handelte. Sie sei darauf durch die Polizei kontrolliert und von der Örtlichkeit weggewiesen worden, was sie alles gewusst und gewollt, resp. in Kauf genommen habe (Urk. 4).
2. Nachdem die Beschuldigte die Aussage an der stadtrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2021 vollständig verweigert hatte (Urk. 20), liess sie den Sach- verhalt im erstinstanzlichen Verfahren bestreiten (Urk. 37 Ziff. II./3. ff.).
3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Beweismittel detailliert und korrekt auf, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 4 ff.).
- 6 - Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. März 2021 sich am 25. Januar 2021 nach 15:45 Uhr immer mehr Personen und schliesslich über 70 Personen auf dem B._____-platz eingefunden haben, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu protes- tieren. Im Zuge der nicht bewilligten Kundgebung seien 23 Personen kontrolliert, weggewiesen und zur Anzeige gebracht worden, wobei sich unter diesen Perso- nen auch die Beschuldigte befunden habe, welche trotz Abmahnung an der nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen und sich nicht von der entsprechenden Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz festhält, dass sich die Angaben aus dem besagten Polizeirapport, dem Nachtragsrapport vom 1. Ap- ril 2021 (Urk. 3), der E-Mail der Polizeibeamtin und Zeugin C._____ vom
25. Januar 2021 (Urk. 1 Anhang) sowie die Aussagen der Zeugin C._____ vom
2. September 2021 (Urk. 21) in den wesentlichen Punkten decken (Urk. 40 S. 9), ist dem beizupflichten. Auch bezüglich der Identifikation der Beschuldigten anläss- lich der Kundgebung ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Angaben von Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse für eine eindeutige Identifikation ausreichen. Unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 und 3 PolG hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich aus den Akten nichts ergebe, das darauf schliessen liesse, dass die Identifikation der Beschuldigten nicht eindeutig bzw. nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätte vorgenommen werden können o- der zweifelhaft gewesen wäre (Urk. 40 S. 10). Es kann deshalb daraus geschlos- sen werden, dass die gegenüber der damals vor Ort kontrollierenden Polizistin C._____ gemachten Angaben richtig waren. Die Vorinstanz weist ferner zutref- fend darauf hin, dass die Beschuldigte nicht geltend machte, ihre Personalien sei- en missbräuchlich von einer dritten Person verwendet worden, wobei dies die ein- zige logische Erklärung für die von der Polizistin aufgenommenen Personalien der Beschuldigten gewesen wäre (Urk. 40 S. 11). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ aussagte, sich an die konkrete Personen- kontrolle der Beschuldigten zu erinnern und sogar noch zu wissen, wo die Kon- trolle stattgefunden habe, wobei sie entsprechende Markierungen auf einem La- geplan vornahm (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 5 und 8). Zu der Frage, ob die Beschuldigte an der nicht bewilligten Kundgebung tatsächlich teilgenom-
- 7 - men habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zeugin C._____ bestätig- te, dass die Beschuldigte als Teilnehmerin der Kundgebung erkennbar gewesen sei. Sie sei dort gestanden und habe mitgemacht (Urk. 40 S. 11 mit Verweis auf Urk. 21 S. 6). Ebenso zutreffend erachtet die Vorinstanz als lebensfremd, dass eine Person, die nicht an einer Kundgebung teilnehmen möchte und beispielswei- se als Schaulustige am Kundgebungsort verweilt, an einem solchen verbleibt, wenn sie von der Polizei dazu aufgefordert wird, die Örtlichkeit zu verlassen (Urk. 40 S. 12). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte sich anklagegemäss verhalten hat, erweist sich dies somit zumindest nicht als offen- sichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.
4. Aufgrund des Ausgeführten ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. April 2021 als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst ist festzuhalten, dass inzwischen die Verfassungswidrigkeit des zum Übertretungszeitpunkt (25. Januar 2021) geltenden § 7 der V Covid-19/ZH (gene- relles Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als 10 Teilnehmenden) vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejaht wurde (AN.2021.00003 vom
29. April 2021). Soweit die Vorinstanz eine Verletzung von § 7 der V Covid-19/ZH verneint, kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verweisen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Der diesbezüglich ergangene Freispruch der Vorinstanz (mitumfasst von Dispositiv-Ziffer 1) blieb deshalb auch zu Recht unbestritten (Urk. 41 S. 2).
2. In Bezug auf den Vorwurf betreffend die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist Folgendes festzuhalten: Obwohl § 7 der V Covid-19/ZH inzwi- schen ausser Kraft ist, hatten ihn die Behörden zum Übertretungszeitpunkt zu be- achten. Hier knüpft der Entscheid der Vorinstanz an, indem sie erwog, dass an- gesichts des unrechtmässigen § 7 V Covid-19/ZH gar keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre resp. dass ohne das Bestehen von § 7 V Covid-19/ZH eine Bewil- ligung für die Kundgebung erteilt worden wäre. Eine Bestrafung wegen der Teil- nahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaligem Kenntnisstand nicht be- willigungsfähigen Veranstaltung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 40 S. 14). Die Vo-
- 8 - rinstanz geht somit sinngemäss von einem Rechtfertigungsgrund aus, ohne konk- ret auszuführen, um welchen Rechtfertigungsgrund es sich dabei handeln soll.
3. Unbestritten ist, dass die Kundgebung am 25. Januar 2021 auf dem B._____- platz in Zürich gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe nicht bewilligt war. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte an dieser teilgenommen und sie zumindest in Kauf genommen hat, dass keine Bewilligung vorlag. Zu prü- fen bleibt daher einzig, ob sie aufgrund der dannzumal geltenden Covid- Verordnung und der Aussicht auf einen abschlägigen Bewilligungsentscheid der Behörden einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund zur Teilnahme hatte.
4. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vor- gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenz- gemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtsein- schränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstratio- nen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilligungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Ein- schränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer ad- ministrativen Hürde.
5. Ebenfalls dürfen gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis Demonstratio- nen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds handelt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermäs- sig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG)
- 9 - sowie in Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH, wonach politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Weiter wird gemäss Art. 26 lit. c VBöG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstal- tungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Be- strafung mit Busse vor.
6. Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln der Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtsprechung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
7. Das Stadtrichteramt hat mit einlässlichen Erwägungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund zum dama- ligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Gemäss dem Stadtrichteramt wäre es die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewil- ligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewe- sen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epi- demiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allgemeinheit und der An- wohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berücksichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Einen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfech- ten können (Urk. 41 S. 3 f.).
- 10 -
8. Es ist sodann mit dem Stadtrichteramt auf den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich AN.2021.00003 vom 29. April 2021 zu verweisen, worin erwogen wurde, dass grundsätzlich auch gesundheitspolizeiliche Überle- gungen dazu führen können, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung er- teilt wird (E. 5.3.3.7), mithin auch bei einer Nichtanwendung des § 7 V Covid- 19/ZH die Organisatoren mit einem negativen Bescheid zu rechnen hatten (vgl. Urk. 41 S. 4).
9. Vorliegend entschieden sich die Organisierenden sowie die Teilnehmenden der Kundgebung gegen eine gesetzeskonforme Vorgehensweise und führten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungsersuchen durch. Hier ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Demonstrierenden ist, ihre Aussicht auf den Erhalt einer Bewilligung selber zu prüfen und in der Folge schon gar keine Bewilligung einho- len, weil sie damit rechnen, dass ihr Gesuch abschlägig beantwortet werden wird. Das Beantragen einer Kundgebungsbewilligung wäre zumutbar gewesen. Indem die Demonstrierenden die zur Verfügung stehenden, legalen Mittel nicht ausge- schöpft hatten, ehe sie die Kundgebung durchführten, kann auch kein ausserge- setzlicher Rechtfertigungsgrund angerufen werden. Würde man einen solchen hier annehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen. Es gelten gleiche Regeln für alle, unabhängig davon, welches An- liegen mit der Kundgebung verfolgt wird.
10. Nach den vorstehenden Erwägungen kann die Beschuldigte keinen sie ent- lastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit teilweise als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Stadtrich- teramtes als begründet. Die Beschuldigte hat sich demzufolge der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VBöG/ZH in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gemacht und ist dafür zu be- strafen. V. Sanktion
1. Das Stadtrichteramt beantragt neu, die Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbe-
- 11 - zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen (Urk. 41 S. 2 und S. 4 f.).
2. Da Gegenteiliges nicht feststeht, ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuneh- men, dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung nicht von langer Dauer war und - abgesehen vom Erzeugen von störendem Lärm - von einer friedlichen Grundhaltung getragen wurde. Es kam weder zu Personen- noch zu Sachschä- den. Mit dem Personenaufkommen am und um den zentral gelegenen B._____- platz und bei der dort ansässigen Liegenschaft der Kantonalen Verwaltung lag je- doch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Des Weiteren wurden auch die umliegenden Geschäfte durch die Demonstration tangiert. Die Beschuldigte hat eventualvorsätzlich an der unbewilligten Demonstration teilgenommen. Insge- samt ist das Verschulden als leicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten unbekannt sind, erweist sich eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen.
3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 200.– erscheint es als sachgerecht, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte.
2. Nachdem die Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Vorinstanz erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Kos- ten des Stadtrichteramtes Zürich betragen Fr. 250.– (Kosten Strafbefehl Nr. 2021-
- 12 - 014-607 [Urk. 4]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 400.– (Urk. 23). Es besteht ein einheitlicher Sachverhaltskomplex und die Strafuntersuchung führ- te im freizusprechenden Punkt zu keinen Mehrkosten. Es erscheint deshalb ge- rechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt vorliegend mit seinem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und bezüglich der Bemessung der Busse. Die Beschuldigte unterliegt, wie nachfol- gend unter Ziffer 5 zu zeigen sein wird, mit ihrer Anschlussberufung resp. mit ih- rem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im erstinstanz- lichen Verfahren. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten grundsätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Jedoch kann nicht angehen, dass die Beschuldigte mit den Kosten der Berufungsinstanz belegt wird, wenn die Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen hat und erst im zweitinstanzlichen Verfah- ren ein Schuldspruch erfolgt. Unter Beachtung des Unterliegens mit der An- schlussberufung sind der Beschuldigten daher lediglich ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigten ist betreffend das erstinstanzliche Verfahren wie auch das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Freispruch denselben Sachverhaltskomplex betrifft, bezüglich welchem auch ein Schuld- spruch zu erfolgen hat. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Begründung der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 40 S. 15). In Bezug auf das zweitinstanzliche Verfah- ren resp. die Anschlussberufung kommt hinzu, dass die Eingabe des Verteidigers der Beschuldigten unbeachtlich bleibt und von einem geringen Prozessaufwand auszugehen ist.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 4. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich (…) freigesprochen. 2.-4. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewillig- ten Kundgebung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 lit. c VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl Fr. 400.– zusätzlichen Untersuchungskosten
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 14 - Fr. 1'500.–
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/5 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt Zürich
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell