Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl zusammengefasst vorgeworfen, am
8. Oktober 2020 um 21.28 Uhr die Anordnungen des Sicherheitspersonals im Zug Nr. … auf dem Gebiet von B._____ missachtet zu haben, da sie sich geweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen, obwohl sie eine solche dabeigehabt habe und vom Sicherheitspersonal aufgefordert worden sei, diese anzuziehen. Weiter habe sich die Beschuldigte geweigert, den Zug trotz Aufforderung des Sicher- heitspersonals an der nächsten Station (C._____) zu verlassen.
2. Als die Beschuldigte am 19. Mai 2021 vom Statthalteramt zur Sache ein- vernommen wurde, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/6). Auch vor Vorinstanz erklärte sie grundsätzlich, keine Aussagen zur Sa- che machen zu wollen (Urk. 6 S. 4). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie
- 7 - dann aber ein, im fraglichen Zug in Richtung D._____ gefahren zu sein und die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der SBB aufgrund von deren Klei- dung als solche erkannt zu haben. Ausserdem gab sie zu, dass sie während jener Zugfahrt zunächst eine Gesichtsmaske getragen, diese im Laufe der Fahrt wegen Kopfschmerzen und Übelkeit aber abgenommen habe. Weiter erklärte sie, dass sie dies dem Sicherheitspersonal so auch mitgeteilt habe. Diese beiden Personen hätten ihr dann aber gesagt, dass sie aussteigen und sich ausruhen könne. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, auszusteigen oder die ID abgeben zu müssen. Sie habe sich für Letzteres entschieden und dann ein Formular ausgefüllt. Schliesslich räumte sie ausdrücklich ein, sich der Anweisung des Sicherheitsper- sonals, in C._____ auszusteigen, widersetzt zu haben (Urk. 6 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, erstellt sei (Urk. 13 S. 4).
3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, dass sie damals so starke Kopfschmerzen sowie Übelkeit verspürt habe, dass das Ab- nehmen der Gesichtsmaske der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen sei bzw. dass ein Wiederanziehen der Maske eine entsprechende Gefahr dargestellt hätte (Urk. 21 S. 2). Was dieses Vorbringen be- trifft, gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ge- wesen sei, eine Schutzmaske zu tragen (Urk. 13 S. 5). Hinsichtlich dieser Fest- stellung beanstandet die Beschuldigte, dass die Vorinstanz verkenne, dass sie nur zwischenzeitlich verhindert gewesen und keineswegs generell unfähig sei, ei- ne Maske zu tragen. Die Übelkeit und die Kopfschmerzen seien während der Zug- fahrt plötzlich aufgetreten. Einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Ge- sundheitszustand zu belegen, sei unmöglich. Folglich sei nicht ersichtlich, inwie- fern sie ihren Zustand – wie von der Vorinstanz gefordert – hätte belegen sollen. Einzig ein Arzt oder eine Ärztin hätten ihr Gesundheitszustand feststellen können. Eine medizinische Fachperson sei vom Sicherheitspersonal aber nicht beigezo- gen worden (Urk. 21 S. 3).
- 8 - 3.1 Weder aus der Strafanzeige der SBB Transportpolizei Schweiz, Region Deutschschweiz, vom 15. Dezember 2020 noch aus dem Anzeigeformular der Securitas vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB geltend gemacht hätte, dass bei ihr während der Fahrt gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 3/1). Dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit bei diesem Vorfall eine Rolle gespielt haben könn- te, geht hingegen aus einem undatierten Schreiben der Beschuldigten an die SBB Transportpolizei hervor, welches der von dieser erhobenen Strafanzeige beigelegt wurde. Auch aus jenem Schreiben geht jedoch nicht hervor, welche Beschwerden bei der Beschuldigten konkret aufgetreten sind und wie sich diese auf den ankla- gegegenständlichen Sachverhalt hätten ausgewirkt haben sollen (Urk. 3/1). Zwar geht aus einer Aktennotiz des Statthalteramts hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen eines kurzen Gesprächs vor der eigentlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 erwähnt habe, dass sie am fraglichen Tag starke Kopfschmerzen gehabt habe und sie im Moment der Kontrolle auch das Gefühl gehabt habe, erbrechen zu müssen, wenn sie die Maske wieder anziehen würde (Urk. 3/7). Im Rahmen der Einvernahme verzichtete sie dann aber gänzlich darauf, Aussagen zu machen und liess damit auch diesen Umstand unerwähnt (Urk. 3/6). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an, dass sie dem Sicherheitsper- sonal gesagt habe, dass sie die Maske wegen Kopfschmerzen und Übelkeit ab- genommen habe (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, ob es sich um eine temporäre Übel- keit gehandelt habe, gab die Beschuldigte an, dass sie das schon immer habe und sie die Maske schon seit Stunden bei der Arbeit habe tragen müssen. Die Frage, ob sie schon einmal einen Arzt aufgesucht habe, um diese Beschwerden zu besprechen, verneinte sie. Sie gab an, dass es nach einer Zeit auch viel bes- ser gegangen sei. Es sei am Anfang ein bisschen schwierig gewesen. Es sei ein- fach alles neu gewesen mit der Maske, auch das Arbeiten. Als sie darauf hinge- wiesen wurde, dass das Sicherheitspersonal der SBB im Formular nichts darüber vermerkt habe, dass ihr übel gewesen sei oder dass sie Kopfschmerzen gehabt habe, erklärte sie, dass sie ja auch nicht diskutiert habe. Sie führte weiter aus, dass man, wenn man sich nicht wohl fühle, einfach nur noch nach Hause gehen wolle. Es habe eigentlich nichts zu diskutieren gegeben (Urk. 6 S. 6 f.). Dass sie
- 9 - ein Attest besitze, welches ihr erlaube, keine Maske zu tragen, verneinte sie (Urk. 6 S. 7). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass es auch schon ein- mal vorgekommen sei, dass es ihr während der Zugfahrt schlecht gegangen sei und sie die Maske für kurze Zeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 9). 3.2 Dass sie nicht über ein ärztliches Attest verfügt hatte, aus welchem her- vorgegangen wäre, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, ei- ne Gesichtsmaske zu tragen, räumte die Beschuldigte von sich aus ein (Urk. 6 S. 7). Wie ihre Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zei- gen, handelte es sich beim in Frage stehenden Vorfall aber nicht um das erste Mal, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gesichtsmaske die von ihr geltend gemachten Beschwerden aufgetreten sind (Urk. 6 S. 6, 9). Auch wenn die von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich aufgetreten waren, so können diese vor die- sem Hintergrund – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Urk. 21 S. 3) – nicht mehr als unvorhersehbar erachtet werden. Entsprechend wäre es ihr bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall möglich gewesen, sich aufgrund dieser Be- schwerden in ärztliche Behandlung zu begeben und sich gegebenenfalls attestie- ren zu lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sollten diese Beschwerden bereits zuvor so gravierend ausgefallen sein, wie die Beschuldigte ihre Übelkeit und die Kopfschmerzen vom
8. Oktober 2020 in ihrer Berufungsbegründung umschrieb, wäre gar zu erwarten gewesen, dass sie aus diesem Grund ärztliche Hilfe aufgesucht hätte, um solche Beschwerden aufgrund der damals noch geltenden Maskentragepflicht nicht er- neut erleiden zu müssen. 3.3 Darauf, dass auch die Übelkeit und die Kopfschmerzen, welche die Be- schuldigte am 8. Oktober 2020 verspürte, nicht derart gravierend waren, dass die Beschuldigte in einem erneuten Anziehen der Gesichtsmaske eine tatsächliche Gefahr für ihre Gesundheit sah, weist sodann der Umstand hin, dass sie selber erklärte, nicht mit dem Sicherheitspersonal der SBB diskutiert zu haben (Urk. 6 S. 7). Hätte sich die Beschuldigte damals tatsächlich ernsthafte Sorgen um ihre Gesundheit gemacht und sich demgemäss im Recht gefühlt, ohne eine Ge-
- 10 - sichtsmaske Zug zu fahren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Notlage gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB mit grösserer Vehemenz dargetan hätte. Hätte sie sich tatsächlich berechtigt gefühlt, sich der vom Sicher- heitspersonal der SBB ausgesprochenen Anordnung zum Anziehen einer Ge- sichtsmaske zu widersetzen, wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrem Schreiben an die SBB Trans- portpolizei genauer umschrieben und ihr Verhalten in erster Linie mit diesen Be- schwerden zu rechtfertigen versucht hätte. Stattdessen wies sie in jenem Schrei- ben zunächst darauf hin, dass der Bundesrat am 15. März 2019 gegenüber der Gesamtheit des Schweizer Volkes die verbindliche Erklärung abgegeben habe, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB erfülle. Erst in einem zweiten Abschnitt stellte sie in den Raum, dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit beim fraglichen Vorfall eine Rolle gespielt haben und auf diese keine Rücksicht genommen worden sein könnte (Urk. 3/1). Schliesslich antwortete sie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf die Frage, weshalb sie damals aufgrund der Kopfschmerzen und der Übelkeit die Maske nicht habe anziehen können, damit, dass es ihr in jenem Moment einfach wichtig gewesen sei, dass ihr wohl sei (Urk. 6 S. 6). Diese Anga- be, wonach sie durch ein erneutes Anziehen der Gesichtsmaske lediglich ihr Wohlbefinden als beeinträchtigt sah, lässt sich nicht mit ihrem jetzigen Vorbringen vereinbaren, wonach das Befolgen der Anweisung des Sicherheitspersonals der SBB einer Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen wäre. Aufgrund dieser Aussage zeigt sich vielmehr, dass sie damals keine ernsthaften Bedenken betref- fend ihre Gesundheit gehegt hatte, sondern lediglich ihr Wohlbefinden einge- schränkt sah. 3.4 Bereits angesichts des Eingeständnisses der Beschuldigten, nicht über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügt zu haben, zeigt sich, dass die Vor- instanz bei ihrer Feststellung, wonach die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während der Zugfahrt keine Maske habe tragen können, nicht in Willkür verfallen ist. Dazu, ob sie es als er- stellt erachtet, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt unter den geltend gemachten starken gesundheitlichen Beschwerden gelitten hatte, äusserte sich
- 11 - die Vorinstanz nicht. Dass bei ihr damals eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB vorgelegen habe, wurde von der Beschuldigten vor Vorinstanz aber auch noch nicht explizit geltend gemacht. Wie erwogen, bestehen angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz des vorgängigen Auftretens der be- schriebenen Beschwerden nicht bereits ärztliche Hilfe aufgesucht hatte, in Anbe- tracht dessen, dass sie das Sicherheitspersonal nicht vehementer auf ihre ge- sundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte sowie insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass sie vor Vorinstanz lediglich die Sorge um ihr Wohlbefinden als Grund angegeben hatte, weshalb sie die Gesichtsmaske nicht habe anziehen können, Zweifel an der geltend gemachten Intensität ihrer damaligen gesundheit- lichen Beschwerden. Dass die Beschuldigte damals aufgrund von gesundheitli- chen Beschwerden ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, ein nochmaliges Anziehen der Gesichtsmaske könnte bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen, lässt sich daher nicht erstellen. Dass die Vorinstanz den von der Beschuldig- ten geltend gemachten Kopfschmerzen und der Übelkeit nicht mehr Gewicht bei- gemessen hat und sie nicht zum Schluss gelangt ist, dass die Beschuldigte be- fürchtete, ihre Gesundheit im Falle eines erneuten Anziehens einer Gesichtsmas- ke ernsthaft zu gefährden, erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als willkürlich. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es angesichts des diesbezügli- chen Eingeständnisses der Beschuldigten (Urk. 6 S. 7) auch nicht als willkürlich zu erachten ist, dass es die Vorinstanz als erstellt ansah, dass die Beschuldigte der Anweisung des Sicherheitspersonals nicht gefolgt ist, in C._____ aus dem Zug auszusteigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Einer Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwi- derhandelt.
2. Die Beschuldigte macht geltend, dass eine Strafbarkeit nach dieser Be- stimmung in ihrem Fall von vornherein ausser Betracht falle, da eine solche ge- gen das Legalitätsprinzip verstossen würde. So habe ein Verstoss gegen die
- 12 - Maskenpflicht gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung noch nicht unter Strafe gestanden, weshalb auch die Missachtung der Anordnung zur Durchsetzung der Maskenpflicht nicht eine Bestrafung nach sich ziehen könne (Urk. 21 S. 4).
3. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
19. Juni 2020, Stand vom 1. Oktober 2020, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr. Eine Ausnahme zu dieser Maskentrage- pflicht sah die damalige Fassung dieser Verordnung einzig für Kinder vor ihrem
12. Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus beson- deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fas- sung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte je- doch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST zu befreien, zumal mit dieser Strafbestimmung nicht bezweckt wird, Verstösse gegen Verhaltensvorschriften im öffentlichen Verkehr zu ahnden, sondern den Ungehorsam gegen Anordnungen von Sicherheitsorganen der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST sieht sodann vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benüt- zungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswid- riges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müss- ten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entspre- chend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Si- cherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Straf- barkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten, nicht aus. Wie aufgezeigt, gehörte das Tragen
- 13 - einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensations- grundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST war die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht eine der Aufgaben des Sicherheitspersonals der SBB. Dieses war entsprechend sowohl dazu befugt, die Beschuldigte anzu- halten, ihre Maske wieder anzuziehen, als auch sie aufgrund ihrer Weigerung, dieser Anweisung nachzukommen, aufzufordern, in C._____ aus dem Zug auszu- steigen.
4. Dass sie das Sicherheitspersonal der SBB aufgrund der Bekleidung als solches erkannt und sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals der SBB, eine Maske anzuziehen und in C._____ aus dem Zug auszusteigen, widersetzt hat, ist erstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Tatbestandselemente dieser Strafbestimmung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Da die Beschuldigte nicht über einen Nachweis darüber verfügte, aus ge- sundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen zu können, fällt entspre- chend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch die in Art. 3a Abs. 1 lit. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit ausser Betracht (Urk. 13 S. 5).
5. Da nicht als erstellt erachtet werden kann, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, dass ein nochma- liges Anziehen der Gesichtsmaske bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen könnte, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB.
6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Sanktion
1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– vorgesehen.
2. Bei der Bemessung der Busse ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte zwei Anordnungen des Sicherheitspersonals der SBB missachtete, wobei es sich bei der Aufforderung, den Zug in C._____ zu verlassen, um die Folge davon handelte, dass sie bereits die erste Aufforderung, eine Gesichtsmaske anzuzie- hen, nicht befolgt hatte. Was die von der Beschuldigten trotz der Aufforderung des Sicherheitspersonals der SBB nicht befolgte Verhaltensvorschrift betrifft, ist zu beachten, dass die Missachtung anderer Benützungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs für die Mitreisenden durchaus gravierendere unmittelbare Beeinträchti- gungen mit sich führen kann als die Missachtung der damaligen Maskenpflicht. Gerade angesichts des damaligen Pandemiegeschehens ist die Weigerung, eine Gesichtsmaske anzuziehen, aber nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatver- schulden wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatver- schulden nicht relativiert. Was ihre finanziellen Verhältnisse betrifft, ist bekannt, dass sie in einem 60 % Pensum als eidg. dipl. Pflegefachfrau arbeitet und dabei netto Fr. 4'118.– pro Monat verdient. Ausserdem hat die Beschuldigte gemäss ih- ren eigenen Angaben Aktien und erzielt daraus Dividenden. Ihr Lebenspartner bezieht eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 5'395.–. Weiter wohnt die Be- schuldigte in einem Eigenheim, wobei die monatliche Hypothekarbelastung Fr. 330.– beträgt. Aus dem von ihr ausgefüllten Datenerfassungsblatt geht weiter hervor, dass sie für ihre Krankenkassenprämie Fr. 872.– pro Monat bezahlt und ihre monatliche Steuerbelastung bei Fr. 1'265.– liegt (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 17/1). Un- ter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens und ihrer günstigen finanziel- len Verhältnisse erscheint die vom Statthalteramt festgesetzte und von der Vo- rinstanz bestätigte Busse von Fr. 200.– als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzusetzen.
- 15 - VI. Kosten
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 29. September 2021 der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Ver- kehr (BGST) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest. Ferner wurde über die Kostenfolgen entschieden.
E. 2 Als die Beschuldigte am 19. Mai 2021 vom Statthalteramt zur Sache ein- vernommen wurde, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/6). Auch vor Vorinstanz erklärte sie grundsätzlich, keine Aussagen zur Sa- che machen zu wollen (Urk. 6 S. 4). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie
- 7 - dann aber ein, im fraglichen Zug in Richtung D._____ gefahren zu sein und die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der SBB aufgrund von deren Klei- dung als solche erkannt zu haben. Ausserdem gab sie zu, dass sie während jener Zugfahrt zunächst eine Gesichtsmaske getragen, diese im Laufe der Fahrt wegen Kopfschmerzen und Übelkeit aber abgenommen habe. Weiter erklärte sie, dass sie dies dem Sicherheitspersonal so auch mitgeteilt habe. Diese beiden Personen hätten ihr dann aber gesagt, dass sie aussteigen und sich ausruhen könne. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, auszusteigen oder die ID abgeben zu müssen. Sie habe sich für Letzteres entschieden und dann ein Formular ausgefüllt. Schliesslich räumte sie ausdrücklich ein, sich der Anweisung des Sicherheitsper- sonals, in C._____ auszusteigen, widersetzt zu haben (Urk. 6 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, erstellt sei (Urk. 13 S. 4).
E. 2.1 Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, sie sei von der Vorinstanz falsch über ihr Rechtsmittel belehrt worden, da diese im Rechts- mittelsatz entgegen Art. 398 Abs. 4 StPO festgehalten habe, dass das Urteil mit der Berufung in allen Punkten umfassend angefochten werden könne. Diesbezüg- lich macht die Beschuldigte geltend, dass ihr aus dieser unrichtigen Rechtsmittel- belehrung kein Nachteil erwachsen dürfe (Urk. 21 S. 5).
E. 2.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauens- schutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein
- 5 - Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrens- bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3).
E. 2.1.2 Dass die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher das vorinstanzliche Urteil versehen wurde, fehlerhaft ist, trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschuldig- ten zu. So hätte sie anstelle des Hinweises, dass das Urteil mit der Berufung in al- len Punkten umfassend angefochten werden könne (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9), da- rauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass in diesem Fall mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbeleh- rung aber hinsichtlich der genannten Fristen (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9). Die in Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO genannten Fristen zur Anmeldung und Erklärung der Berufung hat die Beschuldigte denn auch eingehalten (vgl. Erw. I.2). Am Um- stand, dass die Beschuldigte die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in ihrer Beru- fungsbegründung rügte (Urk. 21 S. 5), zeigt sich sodann, dass sie rechtzeitig er- kannt hatte, dass Art. 398 Abs. 4 StPO entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmit- telbelehrung in diesem Fall für die Berufung lediglich eingeschränkte Überprü- fungsmöglichkeiten vorsieht. Da sie diesen Umstand mithin noch innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist zur Einreichung einer Beru- fungserklärung erkannt hat, hätte ihr für den Fall, dass sie in Kenntnis der einge- schränkten Überprüfungsmöglichkeiten gar nicht erst Berufung angemeldet hätte, auch die Möglichkeit offengestanden, ihre Berufung zurückzuziehen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen (ZR 110 [2011] Nr. 37). Bereits aus diesem Grund konn- te der Beschuldigten aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz kein Nachteil erwachsen.
E. 2.2 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass bei ihr während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich Übelkeit und Kopfschmerzen aufgetreten seien und sie ihre Gesichtsmaske lediglich entfernt habe, um zu verhindern, dass sie sich im Zug hätte übergeben müssen und sich
- 6 - ihre Kopfschmerzen verstärkt hätten. Sie bringt dabei vor, dass es sich hierbei um eine rechtfertigende Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt ha- be und sie durch das Entfernen der Gesichtsmaske die für ihre Gesundheit be- stehende Gefahr habe abwenden können (Urk. 21 S. 2 f.). Überdies wendet die Beschuldigte ein, dass die vorinstanzliche Verurteilung gegen das Legalitätsprin- zip verstosse. Dieses Vorbringen begründet sie damit, dass die Verordnung vom
19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in der Fassung vom
1. Oktober 2020 noch keine Bestrafung für Verstösse gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vorgesehen habe und aus ihrer Sicht die Missachtung einer Anordnung zur Durchsetzung eines Verbots nicht eine Strafe nachsichziehen könne, wenn straffrei bleibe, wer das Verbot an sich missachte (Urk. 21 S. 4). Während das von der Beschuldigten geltend gemachte Auftreten von gesundheit- lichen Beschwerden die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz betrifft, richten sich die übrigen Vorbringen gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des fest- gestellten Sachverhalts. Ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltserstellung oder einer Rechtsverletzung beruht, ist somit im Folgenden zu überprüfen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl zusammengefasst vorgeworfen, am
8. Oktober 2020 um 21.28 Uhr die Anordnungen des Sicherheitspersonals im Zug Nr. … auf dem Gebiet von B._____ missachtet zu haben, da sie sich geweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen, obwohl sie eine solche dabeigehabt habe und vom Sicherheitspersonal aufgefordert worden sei, diese anzuziehen. Weiter habe sich die Beschuldigte geweigert, den Zug trotz Aufforderung des Sicher- heitspersonals an der nächsten Station (C._____) zu verlassen.
E. 3 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, dass sie damals so starke Kopfschmerzen sowie Übelkeit verspürt habe, dass das Ab- nehmen der Gesichtsmaske der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen sei bzw. dass ein Wiederanziehen der Maske eine entsprechende Gefahr dargestellt hätte (Urk. 21 S. 2). Was dieses Vorbringen be- trifft, gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ge- wesen sei, eine Schutzmaske zu tragen (Urk. 13 S. 5). Hinsichtlich dieser Fest- stellung beanstandet die Beschuldigte, dass die Vorinstanz verkenne, dass sie nur zwischenzeitlich verhindert gewesen und keineswegs generell unfähig sei, ei- ne Maske zu tragen. Die Übelkeit und die Kopfschmerzen seien während der Zug- fahrt plötzlich aufgetreten. Einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Ge- sundheitszustand zu belegen, sei unmöglich. Folglich sei nicht ersichtlich, inwie- fern sie ihren Zustand – wie von der Vorinstanz gefordert – hätte belegen sollen. Einzig ein Arzt oder eine Ärztin hätten ihr Gesundheitszustand feststellen können. Eine medizinische Fachperson sei vom Sicherheitspersonal aber nicht beigezo- gen worden (Urk. 21 S. 3).
- 8 -
E. 3.1 Weder aus der Strafanzeige der SBB Transportpolizei Schweiz, Region Deutschschweiz, vom 15. Dezember 2020 noch aus dem Anzeigeformular der Securitas vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB geltend gemacht hätte, dass bei ihr während der Fahrt gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 3/1). Dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit bei diesem Vorfall eine Rolle gespielt haben könn- te, geht hingegen aus einem undatierten Schreiben der Beschuldigten an die SBB Transportpolizei hervor, welches der von dieser erhobenen Strafanzeige beigelegt wurde. Auch aus jenem Schreiben geht jedoch nicht hervor, welche Beschwerden bei der Beschuldigten konkret aufgetreten sind und wie sich diese auf den ankla- gegegenständlichen Sachverhalt hätten ausgewirkt haben sollen (Urk. 3/1). Zwar geht aus einer Aktennotiz des Statthalteramts hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen eines kurzen Gesprächs vor der eigentlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 erwähnt habe, dass sie am fraglichen Tag starke Kopfschmerzen gehabt habe und sie im Moment der Kontrolle auch das Gefühl gehabt habe, erbrechen zu müssen, wenn sie die Maske wieder anziehen würde (Urk. 3/7). Im Rahmen der Einvernahme verzichtete sie dann aber gänzlich darauf, Aussagen zu machen und liess damit auch diesen Umstand unerwähnt (Urk. 3/6). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an, dass sie dem Sicherheitsper- sonal gesagt habe, dass sie die Maske wegen Kopfschmerzen und Übelkeit ab- genommen habe (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, ob es sich um eine temporäre Übel- keit gehandelt habe, gab die Beschuldigte an, dass sie das schon immer habe und sie die Maske schon seit Stunden bei der Arbeit habe tragen müssen. Die Frage, ob sie schon einmal einen Arzt aufgesucht habe, um diese Beschwerden zu besprechen, verneinte sie. Sie gab an, dass es nach einer Zeit auch viel bes- ser gegangen sei. Es sei am Anfang ein bisschen schwierig gewesen. Es sei ein- fach alles neu gewesen mit der Maske, auch das Arbeiten. Als sie darauf hinge- wiesen wurde, dass das Sicherheitspersonal der SBB im Formular nichts darüber vermerkt habe, dass ihr übel gewesen sei oder dass sie Kopfschmerzen gehabt habe, erklärte sie, dass sie ja auch nicht diskutiert habe. Sie führte weiter aus, dass man, wenn man sich nicht wohl fühle, einfach nur noch nach Hause gehen wolle. Es habe eigentlich nichts zu diskutieren gegeben (Urk. 6 S. 6 f.). Dass sie
- 9 - ein Attest besitze, welches ihr erlaube, keine Maske zu tragen, verneinte sie (Urk. 6 S. 7). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass es auch schon ein- mal vorgekommen sei, dass es ihr während der Zugfahrt schlecht gegangen sei und sie die Maske für kurze Zeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 9).
E. 3.2 Dass sie nicht über ein ärztliches Attest verfügt hatte, aus welchem her- vorgegangen wäre, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, ei- ne Gesichtsmaske zu tragen, räumte die Beschuldigte von sich aus ein (Urk. 6 S. 7). Wie ihre Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zei- gen, handelte es sich beim in Frage stehenden Vorfall aber nicht um das erste Mal, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gesichtsmaske die von ihr geltend gemachten Beschwerden aufgetreten sind (Urk. 6 S. 6, 9). Auch wenn die von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich aufgetreten waren, so können diese vor die- sem Hintergrund – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Urk. 21 S. 3) – nicht mehr als unvorhersehbar erachtet werden. Entsprechend wäre es ihr bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall möglich gewesen, sich aufgrund dieser Be- schwerden in ärztliche Behandlung zu begeben und sich gegebenenfalls attestie- ren zu lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sollten diese Beschwerden bereits zuvor so gravierend ausgefallen sein, wie die Beschuldigte ihre Übelkeit und die Kopfschmerzen vom
E. 3.3 Darauf, dass auch die Übelkeit und die Kopfschmerzen, welche die Be- schuldigte am 8. Oktober 2020 verspürte, nicht derart gravierend waren, dass die Beschuldigte in einem erneuten Anziehen der Gesichtsmaske eine tatsächliche Gefahr für ihre Gesundheit sah, weist sodann der Umstand hin, dass sie selber erklärte, nicht mit dem Sicherheitspersonal der SBB diskutiert zu haben (Urk. 6 S. 7). Hätte sich die Beschuldigte damals tatsächlich ernsthafte Sorgen um ihre Gesundheit gemacht und sich demgemäss im Recht gefühlt, ohne eine Ge-
- 10 - sichtsmaske Zug zu fahren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Notlage gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB mit grösserer Vehemenz dargetan hätte. Hätte sie sich tatsächlich berechtigt gefühlt, sich der vom Sicher- heitspersonal der SBB ausgesprochenen Anordnung zum Anziehen einer Ge- sichtsmaske zu widersetzen, wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrem Schreiben an die SBB Trans- portpolizei genauer umschrieben und ihr Verhalten in erster Linie mit diesen Be- schwerden zu rechtfertigen versucht hätte. Stattdessen wies sie in jenem Schrei- ben zunächst darauf hin, dass der Bundesrat am 15. März 2019 gegenüber der Gesamtheit des Schweizer Volkes die verbindliche Erklärung abgegeben habe, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB erfülle. Erst in einem zweiten Abschnitt stellte sie in den Raum, dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit beim fraglichen Vorfall eine Rolle gespielt haben und auf diese keine Rücksicht genommen worden sein könnte (Urk. 3/1). Schliesslich antwortete sie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf die Frage, weshalb sie damals aufgrund der Kopfschmerzen und der Übelkeit die Maske nicht habe anziehen können, damit, dass es ihr in jenem Moment einfach wichtig gewesen sei, dass ihr wohl sei (Urk. 6 S. 6). Diese Anga- be, wonach sie durch ein erneutes Anziehen der Gesichtsmaske lediglich ihr Wohlbefinden als beeinträchtigt sah, lässt sich nicht mit ihrem jetzigen Vorbringen vereinbaren, wonach das Befolgen der Anweisung des Sicherheitspersonals der SBB einer Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen wäre. Aufgrund dieser Aussage zeigt sich vielmehr, dass sie damals keine ernsthaften Bedenken betref- fend ihre Gesundheit gehegt hatte, sondern lediglich ihr Wohlbefinden einge- schränkt sah.
E. 3.4 Bereits angesichts des Eingeständnisses der Beschuldigten, nicht über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügt zu haben, zeigt sich, dass die Vor- instanz bei ihrer Feststellung, wonach die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während der Zugfahrt keine Maske habe tragen können, nicht in Willkür verfallen ist. Dazu, ob sie es als er- stellt erachtet, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt unter den geltend gemachten starken gesundheitlichen Beschwerden gelitten hatte, äusserte sich
- 11 - die Vorinstanz nicht. Dass bei ihr damals eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB vorgelegen habe, wurde von der Beschuldigten vor Vorinstanz aber auch noch nicht explizit geltend gemacht. Wie erwogen, bestehen angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz des vorgängigen Auftretens der be- schriebenen Beschwerden nicht bereits ärztliche Hilfe aufgesucht hatte, in Anbe- tracht dessen, dass sie das Sicherheitspersonal nicht vehementer auf ihre ge- sundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte sowie insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass sie vor Vorinstanz lediglich die Sorge um ihr Wohlbefinden als Grund angegeben hatte, weshalb sie die Gesichtsmaske nicht habe anziehen können, Zweifel an der geltend gemachten Intensität ihrer damaligen gesundheit- lichen Beschwerden. Dass die Beschuldigte damals aufgrund von gesundheitli- chen Beschwerden ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, ein nochmaliges Anziehen der Gesichtsmaske könnte bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen, lässt sich daher nicht erstellen. Dass die Vorinstanz den von der Beschuldig- ten geltend gemachten Kopfschmerzen und der Übelkeit nicht mehr Gewicht bei- gemessen hat und sie nicht zum Schluss gelangt ist, dass die Beschuldigte be- fürchtete, ihre Gesundheit im Falle eines erneuten Anziehens einer Gesichtsmas- ke ernsthaft zu gefährden, erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als willkürlich. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es angesichts des diesbezügli- chen Eingeständnisses der Beschuldigten (Urk. 6 S. 7) auch nicht als willkürlich zu erachten ist, dass es die Vorinstanz als erstellt ansah, dass die Beschuldigte der Anweisung des Sicherheitspersonals nicht gefolgt ist, in C._____ aus dem Zug auszusteigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Einer Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwi- derhandelt.
2. Die Beschuldigte macht geltend, dass eine Strafbarkeit nach dieser Be- stimmung in ihrem Fall von vornherein ausser Betracht falle, da eine solche ge- gen das Legalitätsprinzip verstossen würde. So habe ein Verstoss gegen die
- 12 - Maskenpflicht gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung noch nicht unter Strafe gestanden, weshalb auch die Missachtung der Anordnung zur Durchsetzung der Maskenpflicht nicht eine Bestrafung nach sich ziehen könne (Urk. 21 S. 4).
3. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
19. Juni 2020, Stand vom 1. Oktober 2020, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr. Eine Ausnahme zu dieser Maskentrage- pflicht sah die damalige Fassung dieser Verordnung einzig für Kinder vor ihrem
E. 8 Oktober 2020 in ihrer Berufungsbegründung umschrieb, wäre gar zu erwarten gewesen, dass sie aus diesem Grund ärztliche Hilfe aufgesucht hätte, um solche Beschwerden aufgrund der damals noch geltenden Maskentragepflicht nicht er- neut erleiden zu müssen.
E. 12 Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus beson- deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fas- sung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte je- doch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST zu befreien, zumal mit dieser Strafbestimmung nicht bezweckt wird, Verstösse gegen Verhaltensvorschriften im öffentlichen Verkehr zu ahnden, sondern den Ungehorsam gegen Anordnungen von Sicherheitsorganen der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST sieht sodann vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benüt- zungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswid- riges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müss- ten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entspre- chend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Si- cherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Straf- barkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten, nicht aus. Wie aufgezeigt, gehörte das Tragen
- 13 - einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensations- grundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST war die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht eine der Aufgaben des Sicherheitspersonals der SBB. Dieses war entsprechend sowohl dazu befugt, die Beschuldigte anzu- halten, ihre Maske wieder anzuziehen, als auch sie aufgrund ihrer Weigerung, dieser Anweisung nachzukommen, aufzufordern, in C._____ aus dem Zug auszu- steigen.
4. Dass sie das Sicherheitspersonal der SBB aufgrund der Bekleidung als solches erkannt und sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals der SBB, eine Maske anzuziehen und in C._____ aus dem Zug auszusteigen, widersetzt hat, ist erstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Tatbestandselemente dieser Strafbestimmung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Da die Beschuldigte nicht über einen Nachweis darüber verfügte, aus ge- sundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen zu können, fällt entspre- chend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch die in Art. 3a Abs. 1 lit. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit ausser Betracht (Urk. 13 S. 5).
5. Da nicht als erstellt erachtet werden kann, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, dass ein nochma- liges Anziehen der Gesichtsmaske bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen könnte, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB.
6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Sanktion
1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– vorgesehen.
2. Bei der Bemessung der Busse ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte zwei Anordnungen des Sicherheitspersonals der SBB missachtete, wobei es sich bei der Aufforderung, den Zug in C._____ zu verlassen, um die Folge davon handelte, dass sie bereits die erste Aufforderung, eine Gesichtsmaske anzuzie- hen, nicht befolgt hatte. Was die von der Beschuldigten trotz der Aufforderung des Sicherheitspersonals der SBB nicht befolgte Verhaltensvorschrift betrifft, ist zu beachten, dass die Missachtung anderer Benützungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs für die Mitreisenden durchaus gravierendere unmittelbare Beeinträchti- gungen mit sich führen kann als die Missachtung der damaligen Maskenpflicht. Gerade angesichts des damaligen Pandemiegeschehens ist die Weigerung, eine Gesichtsmaske anzuziehen, aber nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatver- schulden wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatver- schulden nicht relativiert. Was ihre finanziellen Verhältnisse betrifft, ist bekannt, dass sie in einem 60 % Pensum als eidg. dipl. Pflegefachfrau arbeitet und dabei netto Fr. 4'118.– pro Monat verdient. Ausserdem hat die Beschuldigte gemäss ih- ren eigenen Angaben Aktien und erzielt daraus Dividenden. Ihr Lebenspartner bezieht eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 5'395.–. Weiter wohnt die Be- schuldigte in einem Eigenheim, wobei die monatliche Hypothekarbelastung Fr. 330.– beträgt. Aus dem von ihr ausgefüllten Datenerfassungsblatt geht weiter hervor, dass sie für ihre Krankenkassenprämie Fr. 872.– pro Monat bezahlt und ihre monatliche Steuerbelastung bei Fr. 1'265.– liegt (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 17/1). Un- ter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens und ihrer günstigen finanziel- len Verhältnisse erscheint die vom Statthalteramt festgesetzte und von der Vo- rinstanz bestätigte Busse von Fr. 200.– als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzusetzen.
- 15 - VI. Kosten
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fern 4 und 5) zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei die- ser Ausgangslage besteht kein Raum für die Zusprechung der von der Beschul- digten beantragten Entschädigung für entstandene Anwaltskosten. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST).
- Die Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. - 16 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220007-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 11. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. September 2021 (GB210015)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 19. Januar 2021 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 BGST.
2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'350.– Total
5. Die Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren werden der Beschuldigten A._____ auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (Urk. 21 S. 2, schriftlich)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu über- binden.
- 3 -
4. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten.
b) Des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf: Keine Anträge ________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 29. September 2021 der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Ver- kehr (BGST) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest. Ferner wurde über die Kostenfolgen entschieden.
2. Gegen dieses schriftlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Ein- gabe vom 11. Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 8/1; Urk. 9; Prot. I S. 7 ff.). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Dezember 2021 (Urk. 12/2) reichte die Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung vom 21. Dezember 2021 ein (Urk. 14). Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Statt- halteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschluss- berufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Mit dersel- ben Verfügung wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweige- rungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 15). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung (Urk. 18). Am 15. Februar 2022 gingen das von der Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen hierorts ein (Urk. 17/1-4). Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet
- 4 - und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 19). Dieser Frist kam sie mit Eingabe vom 7. März 2022 nach (Urk. 20/1; Urk. 21). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfü- gung vom 14. März 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 22). Weder das Statthalteramt noch die Vorinstanz liessen sich vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch die Beschuldigte vollumfänglich angefochten wird (Urk. 21 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1 Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, sie sei von der Vorinstanz falsch über ihr Rechtsmittel belehrt worden, da diese im Rechts- mittelsatz entgegen Art. 398 Abs. 4 StPO festgehalten habe, dass das Urteil mit der Berufung in allen Punkten umfassend angefochten werden könne. Diesbezüg- lich macht die Beschuldigte geltend, dass ihr aus dieser unrichtigen Rechtsmittel- belehrung kein Nachteil erwachsen dürfe (Urk. 21 S. 5). 2.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauens- schutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein
- 5 - Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrens- bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3). 2.1.2 Dass die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher das vorinstanzliche Urteil versehen wurde, fehlerhaft ist, trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschuldig- ten zu. So hätte sie anstelle des Hinweises, dass das Urteil mit der Berufung in al- len Punkten umfassend angefochten werden könne (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9), da- rauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass in diesem Fall mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbeleh- rung aber hinsichtlich der genannten Fristen (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9). Die in Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO genannten Fristen zur Anmeldung und Erklärung der Berufung hat die Beschuldigte denn auch eingehalten (vgl. Erw. I.2). Am Um- stand, dass die Beschuldigte die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in ihrer Beru- fungsbegründung rügte (Urk. 21 S. 5), zeigt sich sodann, dass sie rechtzeitig er- kannt hatte, dass Art. 398 Abs. 4 StPO entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmit- telbelehrung in diesem Fall für die Berufung lediglich eingeschränkte Überprü- fungsmöglichkeiten vorsieht. Da sie diesen Umstand mithin noch innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist zur Einreichung einer Beru- fungserklärung erkannt hat, hätte ihr für den Fall, dass sie in Kenntnis der einge- schränkten Überprüfungsmöglichkeiten gar nicht erst Berufung angemeldet hätte, auch die Möglichkeit offengestanden, ihre Berufung zurückzuziehen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen (ZR 110 [2011] Nr. 37). Bereits aus diesem Grund konn- te der Beschuldigten aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz kein Nachteil erwachsen. 2.2 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass bei ihr während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich Übelkeit und Kopfschmerzen aufgetreten seien und sie ihre Gesichtsmaske lediglich entfernt habe, um zu verhindern, dass sie sich im Zug hätte übergeben müssen und sich
- 6 - ihre Kopfschmerzen verstärkt hätten. Sie bringt dabei vor, dass es sich hierbei um eine rechtfertigende Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt ha- be und sie durch das Entfernen der Gesichtsmaske die für ihre Gesundheit be- stehende Gefahr habe abwenden können (Urk. 21 S. 2 f.). Überdies wendet die Beschuldigte ein, dass die vorinstanzliche Verurteilung gegen das Legalitätsprin- zip verstosse. Dieses Vorbringen begründet sie damit, dass die Verordnung vom
19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in der Fassung vom
1. Oktober 2020 noch keine Bestrafung für Verstösse gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vorgesehen habe und aus ihrer Sicht die Missachtung einer Anordnung zur Durchsetzung eines Verbots nicht eine Strafe nachsichziehen könne, wenn straffrei bleibe, wer das Verbot an sich missachte (Urk. 21 S. 4). Während das von der Beschuldigten geltend gemachte Auftreten von gesundheit- lichen Beschwerden die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz betrifft, richten sich die übrigen Vorbringen gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des fest- gestellten Sachverhalts. Ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltserstellung oder einer Rechtsverletzung beruht, ist somit im Folgenden zu überprüfen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl zusammengefasst vorgeworfen, am
8. Oktober 2020 um 21.28 Uhr die Anordnungen des Sicherheitspersonals im Zug Nr. … auf dem Gebiet von B._____ missachtet zu haben, da sie sich geweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen, obwohl sie eine solche dabeigehabt habe und vom Sicherheitspersonal aufgefordert worden sei, diese anzuziehen. Weiter habe sich die Beschuldigte geweigert, den Zug trotz Aufforderung des Sicher- heitspersonals an der nächsten Station (C._____) zu verlassen.
2. Als die Beschuldigte am 19. Mai 2021 vom Statthalteramt zur Sache ein- vernommen wurde, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/6). Auch vor Vorinstanz erklärte sie grundsätzlich, keine Aussagen zur Sa- che machen zu wollen (Urk. 6 S. 4). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie
- 7 - dann aber ein, im fraglichen Zug in Richtung D._____ gefahren zu sein und die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der SBB aufgrund von deren Klei- dung als solche erkannt zu haben. Ausserdem gab sie zu, dass sie während jener Zugfahrt zunächst eine Gesichtsmaske getragen, diese im Laufe der Fahrt wegen Kopfschmerzen und Übelkeit aber abgenommen habe. Weiter erklärte sie, dass sie dies dem Sicherheitspersonal so auch mitgeteilt habe. Diese beiden Personen hätten ihr dann aber gesagt, dass sie aussteigen und sich ausruhen könne. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, auszusteigen oder die ID abgeben zu müssen. Sie habe sich für Letzteres entschieden und dann ein Formular ausgefüllt. Schliesslich räumte sie ausdrücklich ein, sich der Anweisung des Sicherheitsper- sonals, in C._____ auszusteigen, widersetzt zu haben (Urk. 6 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, erstellt sei (Urk. 13 S. 4).
3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, dass sie damals so starke Kopfschmerzen sowie Übelkeit verspürt habe, dass das Ab- nehmen der Gesichtsmaske der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen sei bzw. dass ein Wiederanziehen der Maske eine entsprechende Gefahr dargestellt hätte (Urk. 21 S. 2). Was dieses Vorbringen be- trifft, gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ge- wesen sei, eine Schutzmaske zu tragen (Urk. 13 S. 5). Hinsichtlich dieser Fest- stellung beanstandet die Beschuldigte, dass die Vorinstanz verkenne, dass sie nur zwischenzeitlich verhindert gewesen und keineswegs generell unfähig sei, ei- ne Maske zu tragen. Die Übelkeit und die Kopfschmerzen seien während der Zug- fahrt plötzlich aufgetreten. Einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Ge- sundheitszustand zu belegen, sei unmöglich. Folglich sei nicht ersichtlich, inwie- fern sie ihren Zustand – wie von der Vorinstanz gefordert – hätte belegen sollen. Einzig ein Arzt oder eine Ärztin hätten ihr Gesundheitszustand feststellen können. Eine medizinische Fachperson sei vom Sicherheitspersonal aber nicht beigezo- gen worden (Urk. 21 S. 3).
- 8 - 3.1 Weder aus der Strafanzeige der SBB Transportpolizei Schweiz, Region Deutschschweiz, vom 15. Dezember 2020 noch aus dem Anzeigeformular der Securitas vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB geltend gemacht hätte, dass bei ihr während der Fahrt gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 3/1). Dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit bei diesem Vorfall eine Rolle gespielt haben könn- te, geht hingegen aus einem undatierten Schreiben der Beschuldigten an die SBB Transportpolizei hervor, welches der von dieser erhobenen Strafanzeige beigelegt wurde. Auch aus jenem Schreiben geht jedoch nicht hervor, welche Beschwerden bei der Beschuldigten konkret aufgetreten sind und wie sich diese auf den ankla- gegegenständlichen Sachverhalt hätten ausgewirkt haben sollen (Urk. 3/1). Zwar geht aus einer Aktennotiz des Statthalteramts hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen eines kurzen Gesprächs vor der eigentlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 erwähnt habe, dass sie am fraglichen Tag starke Kopfschmerzen gehabt habe und sie im Moment der Kontrolle auch das Gefühl gehabt habe, erbrechen zu müssen, wenn sie die Maske wieder anziehen würde (Urk. 3/7). Im Rahmen der Einvernahme verzichtete sie dann aber gänzlich darauf, Aussagen zu machen und liess damit auch diesen Umstand unerwähnt (Urk. 3/6). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an, dass sie dem Sicherheitsper- sonal gesagt habe, dass sie die Maske wegen Kopfschmerzen und Übelkeit ab- genommen habe (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, ob es sich um eine temporäre Übel- keit gehandelt habe, gab die Beschuldigte an, dass sie das schon immer habe und sie die Maske schon seit Stunden bei der Arbeit habe tragen müssen. Die Frage, ob sie schon einmal einen Arzt aufgesucht habe, um diese Beschwerden zu besprechen, verneinte sie. Sie gab an, dass es nach einer Zeit auch viel bes- ser gegangen sei. Es sei am Anfang ein bisschen schwierig gewesen. Es sei ein- fach alles neu gewesen mit der Maske, auch das Arbeiten. Als sie darauf hinge- wiesen wurde, dass das Sicherheitspersonal der SBB im Formular nichts darüber vermerkt habe, dass ihr übel gewesen sei oder dass sie Kopfschmerzen gehabt habe, erklärte sie, dass sie ja auch nicht diskutiert habe. Sie führte weiter aus, dass man, wenn man sich nicht wohl fühle, einfach nur noch nach Hause gehen wolle. Es habe eigentlich nichts zu diskutieren gegeben (Urk. 6 S. 6 f.). Dass sie
- 9 - ein Attest besitze, welches ihr erlaube, keine Maske zu tragen, verneinte sie (Urk. 6 S. 7). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass es auch schon ein- mal vorgekommen sei, dass es ihr während der Zugfahrt schlecht gegangen sei und sie die Maske für kurze Zeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 9). 3.2 Dass sie nicht über ein ärztliches Attest verfügt hatte, aus welchem her- vorgegangen wäre, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, ei- ne Gesichtsmaske zu tragen, räumte die Beschuldigte von sich aus ein (Urk. 6 S. 7). Wie ihre Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zei- gen, handelte es sich beim in Frage stehenden Vorfall aber nicht um das erste Mal, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gesichtsmaske die von ihr geltend gemachten Beschwerden aufgetreten sind (Urk. 6 S. 6, 9). Auch wenn die von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich aufgetreten waren, so können diese vor die- sem Hintergrund – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Urk. 21 S. 3) – nicht mehr als unvorhersehbar erachtet werden. Entsprechend wäre es ihr bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall möglich gewesen, sich aufgrund dieser Be- schwerden in ärztliche Behandlung zu begeben und sich gegebenenfalls attestie- ren zu lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sollten diese Beschwerden bereits zuvor so gravierend ausgefallen sein, wie die Beschuldigte ihre Übelkeit und die Kopfschmerzen vom
8. Oktober 2020 in ihrer Berufungsbegründung umschrieb, wäre gar zu erwarten gewesen, dass sie aus diesem Grund ärztliche Hilfe aufgesucht hätte, um solche Beschwerden aufgrund der damals noch geltenden Maskentragepflicht nicht er- neut erleiden zu müssen. 3.3 Darauf, dass auch die Übelkeit und die Kopfschmerzen, welche die Be- schuldigte am 8. Oktober 2020 verspürte, nicht derart gravierend waren, dass die Beschuldigte in einem erneuten Anziehen der Gesichtsmaske eine tatsächliche Gefahr für ihre Gesundheit sah, weist sodann der Umstand hin, dass sie selber erklärte, nicht mit dem Sicherheitspersonal der SBB diskutiert zu haben (Urk. 6 S. 7). Hätte sich die Beschuldigte damals tatsächlich ernsthafte Sorgen um ihre Gesundheit gemacht und sich demgemäss im Recht gefühlt, ohne eine Ge-
- 10 - sichtsmaske Zug zu fahren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Notlage gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB mit grösserer Vehemenz dargetan hätte. Hätte sie sich tatsächlich berechtigt gefühlt, sich der vom Sicher- heitspersonal der SBB ausgesprochenen Anordnung zum Anziehen einer Ge- sichtsmaske zu widersetzen, wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrem Schreiben an die SBB Trans- portpolizei genauer umschrieben und ihr Verhalten in erster Linie mit diesen Be- schwerden zu rechtfertigen versucht hätte. Stattdessen wies sie in jenem Schrei- ben zunächst darauf hin, dass der Bundesrat am 15. März 2019 gegenüber der Gesamtheit des Schweizer Volkes die verbindliche Erklärung abgegeben habe, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB erfülle. Erst in einem zweiten Abschnitt stellte sie in den Raum, dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit beim fraglichen Vorfall eine Rolle gespielt haben und auf diese keine Rücksicht genommen worden sein könnte (Urk. 3/1). Schliesslich antwortete sie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung auf die Frage, weshalb sie damals aufgrund der Kopfschmerzen und der Übelkeit die Maske nicht habe anziehen können, damit, dass es ihr in jenem Moment einfach wichtig gewesen sei, dass ihr wohl sei (Urk. 6 S. 6). Diese Anga- be, wonach sie durch ein erneutes Anziehen der Gesichtsmaske lediglich ihr Wohlbefinden als beeinträchtigt sah, lässt sich nicht mit ihrem jetzigen Vorbringen vereinbaren, wonach das Befolgen der Anweisung des Sicherheitspersonals der SBB einer Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen wäre. Aufgrund dieser Aussage zeigt sich vielmehr, dass sie damals keine ernsthaften Bedenken betref- fend ihre Gesundheit gehegt hatte, sondern lediglich ihr Wohlbefinden einge- schränkt sah. 3.4 Bereits angesichts des Eingeständnisses der Beschuldigten, nicht über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügt zu haben, zeigt sich, dass die Vor- instanz bei ihrer Feststellung, wonach die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während der Zugfahrt keine Maske habe tragen können, nicht in Willkür verfallen ist. Dazu, ob sie es als er- stellt erachtet, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt unter den geltend gemachten starken gesundheitlichen Beschwerden gelitten hatte, äusserte sich
- 11 - die Vorinstanz nicht. Dass bei ihr damals eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB vorgelegen habe, wurde von der Beschuldigten vor Vorinstanz aber auch noch nicht explizit geltend gemacht. Wie erwogen, bestehen angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz des vorgängigen Auftretens der be- schriebenen Beschwerden nicht bereits ärztliche Hilfe aufgesucht hatte, in Anbe- tracht dessen, dass sie das Sicherheitspersonal nicht vehementer auf ihre ge- sundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte sowie insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass sie vor Vorinstanz lediglich die Sorge um ihr Wohlbefinden als Grund angegeben hatte, weshalb sie die Gesichtsmaske nicht habe anziehen können, Zweifel an der geltend gemachten Intensität ihrer damaligen gesundheit- lichen Beschwerden. Dass die Beschuldigte damals aufgrund von gesundheitli- chen Beschwerden ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, ein nochmaliges Anziehen der Gesichtsmaske könnte bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen, lässt sich daher nicht erstellen. Dass die Vorinstanz den von der Beschuldig- ten geltend gemachten Kopfschmerzen und der Übelkeit nicht mehr Gewicht bei- gemessen hat und sie nicht zum Schluss gelangt ist, dass die Beschuldigte be- fürchtete, ihre Gesundheit im Falle eines erneuten Anziehens einer Gesichtsmas- ke ernsthaft zu gefährden, erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als willkürlich. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es angesichts des diesbezügli- chen Eingeständnisses der Beschuldigten (Urk. 6 S. 7) auch nicht als willkürlich zu erachten ist, dass es die Vorinstanz als erstellt ansah, dass die Beschuldigte der Anweisung des Sicherheitspersonals nicht gefolgt ist, in C._____ aus dem Zug auszusteigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Einer Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwi- derhandelt.
2. Die Beschuldigte macht geltend, dass eine Strafbarkeit nach dieser Be- stimmung in ihrem Fall von vornherein ausser Betracht falle, da eine solche ge- gen das Legalitätsprinzip verstossen würde. So habe ein Verstoss gegen die
- 12 - Maskenpflicht gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung noch nicht unter Strafe gestanden, weshalb auch die Missachtung der Anordnung zur Durchsetzung der Maskenpflicht nicht eine Bestrafung nach sich ziehen könne (Urk. 21 S. 4).
3. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom
19. Juni 2020, Stand vom 1. Oktober 2020, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr. Eine Ausnahme zu dieser Maskentrage- pflicht sah die damalige Fassung dieser Verordnung einzig für Kinder vor ihrem
12. Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus beson- deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fas- sung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte je- doch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST zu befreien, zumal mit dieser Strafbestimmung nicht bezweckt wird, Verstösse gegen Verhaltensvorschriften im öffentlichen Verkehr zu ahnden, sondern den Ungehorsam gegen Anordnungen von Sicherheitsorganen der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST sieht sodann vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benüt- zungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswid- riges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müss- ten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entspre- chend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Si- cherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Straf- barkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten, nicht aus. Wie aufgezeigt, gehörte das Tragen
- 13 - einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensations- grundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST war die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht eine der Aufgaben des Sicherheitspersonals der SBB. Dieses war entsprechend sowohl dazu befugt, die Beschuldigte anzu- halten, ihre Maske wieder anzuziehen, als auch sie aufgrund ihrer Weigerung, dieser Anweisung nachzukommen, aufzufordern, in C._____ aus dem Zug auszu- steigen.
4. Dass sie das Sicherheitspersonal der SBB aufgrund der Bekleidung als solches erkannt und sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals der SBB, eine Maske anzuziehen und in C._____ aus dem Zug auszusteigen, widersetzt hat, ist erstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Tatbestandselemente dieser Strafbestimmung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Da die Beschuldigte nicht über einen Nachweis darüber verfügte, aus ge- sundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen zu können, fällt entspre- chend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch die in Art. 3a Abs. 1 lit. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit ausser Betracht (Urk. 13 S. 5).
5. Da nicht als erstellt erachtet werden kann, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, dass ein nochma- liges Anziehen der Gesichtsmaske bei ihr eine medizinische Notsituation auslö- sen könnte, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB.
6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Sanktion
1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– vorgesehen.
2. Bei der Bemessung der Busse ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte zwei Anordnungen des Sicherheitspersonals der SBB missachtete, wobei es sich bei der Aufforderung, den Zug in C._____ zu verlassen, um die Folge davon handelte, dass sie bereits die erste Aufforderung, eine Gesichtsmaske anzuzie- hen, nicht befolgt hatte. Was die von der Beschuldigten trotz der Aufforderung des Sicherheitspersonals der SBB nicht befolgte Verhaltensvorschrift betrifft, ist zu beachten, dass die Missachtung anderer Benützungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs für die Mitreisenden durchaus gravierendere unmittelbare Beeinträchti- gungen mit sich führen kann als die Missachtung der damaligen Maskenpflicht. Gerade angesichts des damaligen Pandemiegeschehens ist die Weigerung, eine Gesichtsmaske anzuziehen, aber nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatver- schulden wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatver- schulden nicht relativiert. Was ihre finanziellen Verhältnisse betrifft, ist bekannt, dass sie in einem 60 % Pensum als eidg. dipl. Pflegefachfrau arbeitet und dabei netto Fr. 4'118.– pro Monat verdient. Ausserdem hat die Beschuldigte gemäss ih- ren eigenen Angaben Aktien und erzielt daraus Dividenden. Ihr Lebenspartner bezieht eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 5'395.–. Weiter wohnt die Be- schuldigte in einem Eigenheim, wobei die monatliche Hypothekarbelastung Fr. 330.– beträgt. Aus dem von ihr ausgefüllten Datenerfassungsblatt geht weiter hervor, dass sie für ihre Krankenkassenprämie Fr. 872.– pro Monat bezahlt und ihre monatliche Steuerbelastung bei Fr. 1'265.– liegt (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 17/1). Un- ter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens und ihrer günstigen finanziel- len Verhältnisse erscheint die vom Statthalteramt festgesetzte und von der Vo- rinstanz bestätigte Busse von Fr. 200.– als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzusetzen.
- 15 - VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei die- ser Ausgangslage besteht kein Raum für die Zusprechung der von der Beschul- digten beantragten Entschädigung für entstandene Anwaltskosten. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST).
2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- 16 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Höchli