Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 3). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Oktober 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom
E. 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im umfriedeten und via Einfahrt/Ausfahrt öffentlich zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammel- stelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ während den Öffnungszeiten entgegen der entsprechenden Verpflichtung keine Gesichtsmaske getragen zu haben, obschon in der Sammelstelle diverse Plakate angebracht gewesen seien, welche auf die Maskentragpflicht hingewiesen hätten und sie zudem von einem Mitarbeiter aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske aufzusetzen.
E. 1.2 Die Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren jeweils von ihrem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nahm sie schliesslich im Rahmen ihres Plädoyers zum ihr gemachten Vorwurf Stellung. Sie stellte den Anklagesachverhalt hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen (Prot. I S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Anerkennung der Beschuldigten sowie die Angaben gemäss Polizeirapport den Sachverhalt daher als erstellt betrachtet hat, ist dies keinesfalls offensichtlich unrichtig. Auch die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung nichts vor, was eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz begründen könnte (vgl. Urk. 23). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu sehen. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten wie bereits das Statthalteramt als Missachten von Massnahmen in der besonderen Lage zur
- 6 - Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Urk. 2 und Urk. 23 S. 5). 2.2 Nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26, [Stand 15. März 2021] (im Folgenden: Covid-19-VO) wird unter anderem mit Busse bestraft, wer der Bestimmung von Art. 3b Covid-19-VO zuwiderhandelt und der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO besagt, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, ein- schliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbah- nen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen muss. Ausgenommen von der Mas- kentragpflicht sind gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO Personen, die nach- weisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis solcher medizinischer Gründe wäre wiederum gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Co- vid-19-VO ein Attest einer medizinischen Fachperson notwendig. 3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 22 S. 5), handelt es sich beim öffentlichen zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammelstelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ um einen der in Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-VO genannten Orte, an welchen am 18. März 2021 eine Gesichtsmaske zu tragen war. Da die Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, hat sie gegen die Vorschrift gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO verstossen. 3.2 Die Beschuldigte macht hierbei sinngemäss geltend, sie sei gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO von der Maskentragpflicht ausgenommen gewesen. Sie führt aus, sie habe die entsprechenden Gründe in einem "etwas hitzigen Ge- spräch mit dem aufgebrachten Sammelstellenleiter" angegeben (Urk. 23 S. 1). Welche – medizinischen oder anderen – Gründe dies aber konkret gewesen sei- en, führt die Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht aus. Aus ihrem vo- rinstanzlichen Plädoyer ergibt sich sodann bloss, dass die Beschuldigte der An- sicht zu sein scheint, Gesichtsmasken seien generell schädlich, weshalb sie einer Maskentragpflicht nicht nachzukommen habe (Prot. I S. 7 ff.). Weshalb sich die
- 7 - Beschuldigte hierbei aber auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO berufen können sollte, ergibt sich aber auch dort nicht, weshalb die Beschuldigte in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 22 S. 5) auf den Entscheid des Bundesge- richts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 zu verweisen, in welchem die Verhältnis- mässigkeit von Maskentragpflichten generell bejaht wurde. 3.3 Weiter bringt die Beschuldigte vor, ein Sammelstellenleiter sei nicht befugt, Massnahmen wie eine Maskentragpflicht anzuordnen. Dies dürfe einzig durch die Polizei geschehen (Urk. 23). Die Beschuldigte verkennt mit diesem Vorbringen, dass die erwähnten Bestimmungen der Covid-19-VO betreffend Maskentragpflicht nicht etwa vom Leiter der Recyclingsammelstelle, sondern vom Schweizerischen Bundesrat erlassen wurden. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.4 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Polizei hätte "eine Massnahme des Zwangsmassnahmerichters im Auftrag haben sollen", was aber gemäss Polizeirapport nicht der Fall gewesen sei (Urk. 23). Was die Beschuldigte damit sagen möchte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Bewilligung eines Zwangs- massnahmengerichts war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erforderlich. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ergibt sich daraus entspre- chend nicht. 3.5 Schliesslich bringt die Beschuldigte vor, die Covid-19-VO sei gar nicht gültig gewesen. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Busse nur gestützt auf einen Gesetzesartikel ausge- sprochen werden könne (Urk. 23 S. 1; Prot. I S. 8). Die bereits mehrfach erwähnte Covid-19-VO (SR 818.101.26) wurde vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erlassen und trat am
20. Juni 2020 in Kraft. Bereits aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass mit
- 8 - Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen umschreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechen- den strafrechtlichen Schutz geniessen. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu le- sen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Es entspräche zu- dem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der
- 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– be- straft (Urk. 22 S. 6). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen, zumal es sich bloss um eine kurze Episode gehandelt hat, bei welcher sich die Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigert hat. Angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen von ihrer Bemerkung, sie habe Schulden und bei ihr sei nichts zu ho- len (Prot. I S. 5) – weitgehend unbekannt sind, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Sie ist entsprechend zu übernehmen.
- 10 - Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Missachtens von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung (besondere Lage; Stand 15. März 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 11 -
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig des Missachtens von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 230.– Kosten für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) der Beschuldigten (Urk. 23 sinngemäss):
- Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon: (Kein Antrag) Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 3). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Oktober 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom
- Oktober 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 22. November 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 28; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Gelegenheit gegeben, ihre bereits begründete Eingabe vom 22. November 2021 zu ergänzen, wobei im Säumnisfall gestützt auf diese Eingabe entschieden werde (Urk. 30). Da innert Frist keine Eingabe der Beschuldigten einging, ist vom Verzicht auf weitere - 4 - Stellungnahme auszugehen und gestützt auf die Eingabe vom 22. November 2021 sowie die weiteren Akten zu entscheiden.
- In ihrer Eingabe vom 22. November 2021 bringt die Beschuldigte sinngemäss zum Ausdruck, dass sie freigesprochen werden wolle (Urk. 23), weshalb das vorinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten gilt.
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist o- der ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Ak- ten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist da- her auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vor- derrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. - 5 - Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im umfriedeten und via Einfahrt/Ausfahrt öffentlich zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammel- stelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ während den Öffnungszeiten entgegen der entsprechenden Verpflichtung keine Gesichtsmaske getragen zu haben, obschon in der Sammelstelle diverse Plakate angebracht gewesen seien, welche auf die Maskentragpflicht hingewiesen hätten und sie zudem von einem Mitarbeiter aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske aufzusetzen. 1.2 Die Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren jeweils von ihrem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nahm sie schliesslich im Rahmen ihres Plädoyers zum ihr gemachten Vorwurf Stellung. Sie stellte den Anklagesachverhalt hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen (Prot. I S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Anerkennung der Beschuldigten sowie die Angaben gemäss Polizeirapport den Sachverhalt daher als erstellt betrachtet hat, ist dies keinesfalls offensichtlich unrichtig. Auch die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung nichts vor, was eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz begründen könnte (vgl. Urk. 23). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu sehen. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten wie bereits das Statthalteramt als Missachten von Massnahmen in der besonderen Lage zur - 6 - Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Urk. 2 und Urk. 23 S. 5). 2.2 Nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26, [Stand 15. März 2021] (im Folgenden: Covid-19-VO) wird unter anderem mit Busse bestraft, wer der Bestimmung von Art. 3b Covid-19-VO zuwiderhandelt und der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO besagt, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, ein- schliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbah- nen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen muss. Ausgenommen von der Mas- kentragpflicht sind gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO Personen, die nach- weisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis solcher medizinischer Gründe wäre wiederum gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Co- vid-19-VO ein Attest einer medizinischen Fachperson notwendig. 3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 22 S. 5), handelt es sich beim öffentlichen zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammelstelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ um einen der in Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-VO genannten Orte, an welchen am 18. März 2021 eine Gesichtsmaske zu tragen war. Da die Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, hat sie gegen die Vorschrift gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO verstossen. 3.2 Die Beschuldigte macht hierbei sinngemäss geltend, sie sei gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO von der Maskentragpflicht ausgenommen gewesen. Sie führt aus, sie habe die entsprechenden Gründe in einem "etwas hitzigen Ge- spräch mit dem aufgebrachten Sammelstellenleiter" angegeben (Urk. 23 S. 1). Welche – medizinischen oder anderen – Gründe dies aber konkret gewesen sei- en, führt die Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht aus. Aus ihrem vo- rinstanzlichen Plädoyer ergibt sich sodann bloss, dass die Beschuldigte der An- sicht zu sein scheint, Gesichtsmasken seien generell schädlich, weshalb sie einer Maskentragpflicht nicht nachzukommen habe (Prot. I S. 7 ff.). Weshalb sich die - 7 - Beschuldigte hierbei aber auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO berufen können sollte, ergibt sich aber auch dort nicht, weshalb die Beschuldigte in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 22 S. 5) auf den Entscheid des Bundesge- richts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 zu verweisen, in welchem die Verhältnis- mässigkeit von Maskentragpflichten generell bejaht wurde. 3.3 Weiter bringt die Beschuldigte vor, ein Sammelstellenleiter sei nicht befugt, Massnahmen wie eine Maskentragpflicht anzuordnen. Dies dürfe einzig durch die Polizei geschehen (Urk. 23). Die Beschuldigte verkennt mit diesem Vorbringen, dass die erwähnten Bestimmungen der Covid-19-VO betreffend Maskentragpflicht nicht etwa vom Leiter der Recyclingsammelstelle, sondern vom Schweizerischen Bundesrat erlassen wurden. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.4 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Polizei hätte "eine Massnahme des Zwangsmassnahmerichters im Auftrag haben sollen", was aber gemäss Polizeirapport nicht der Fall gewesen sei (Urk. 23). Was die Beschuldigte damit sagen möchte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Bewilligung eines Zwangs- massnahmengerichts war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erforderlich. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ergibt sich daraus entspre- chend nicht. 3.5 Schliesslich bringt die Beschuldigte vor, die Covid-19-VO sei gar nicht gültig gewesen. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Busse nur gestützt auf einen Gesetzesartikel ausge- sprochen werden könne (Urk. 23 S. 1; Prot. I S. 8). Die bereits mehrfach erwähnte Covid-19-VO (SR 818.101.26) wurde vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erlassen und trat am
- Juni 2020 in Kraft. Bereits aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass mit - 8 - Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen umschreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechen- den strafrechtlichen Schutz geniessen. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu le- sen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Es entspräche zu- dem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der - 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– be- straft (Urk. 22 S. 6). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen, zumal es sich bloss um eine kurze Episode gehandelt hat, bei welcher sich die Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigert hat. Angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen von ihrer Bemerkung, sie habe Schulden und bei ihr sei nichts zu ho- len (Prot. I S. 5) – weitgehend unbekannt sind, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Sie ist entsprechend zu übernehmen. - 10 - Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig des Missachtens von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung (besondere Lage; Stand 15. März 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210045-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 16. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2021 (GB210011)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom 30. April 2021 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 7 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Missachtens von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 230.– Kosten für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Beschuldigten (Urk. 23 sinngemäss):
1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon: (Kein Antrag) Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 3). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Oktober 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom
6. Oktober 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 22. November 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 28; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Gelegenheit gegeben, ihre bereits begründete Eingabe vom 22. November 2021 zu ergänzen, wobei im Säumnisfall gestützt auf diese Eingabe entschieden werde (Urk. 30). Da innert Frist keine Eingabe der Beschuldigten einging, ist vom Verzicht auf weitere
- 4 - Stellungnahme auszugehen und gestützt auf die Eingabe vom 22. November 2021 sowie die weiteren Akten zu entscheiden.
2. In ihrer Eingabe vom 22. November 2021 bringt die Beschuldigte sinngemäss zum Ausdruck, dass sie freigesprochen werden wolle (Urk. 23), weshalb das vorinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten gilt.
3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist o- der ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Ak- ten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist da- her auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vor- derrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 5 - Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im umfriedeten und via Einfahrt/Ausfahrt öffentlich zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammel- stelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ während den Öffnungszeiten entgegen der entsprechenden Verpflichtung keine Gesichtsmaske getragen zu haben, obschon in der Sammelstelle diverse Plakate angebracht gewesen seien, welche auf die Maskentragpflicht hingewiesen hätten und sie zudem von einem Mitarbeiter aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske aufzusetzen. 1.2 Die Beschuldigte machte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren jeweils von ihrem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nahm sie schliesslich im Rahmen ihres Plädoyers zum ihr gemachten Vorwurf Stellung. Sie stellte den Anklagesachverhalt hierbei nicht in Abrede, sondern führte vielmehr aus, warum sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, eine Gesichtsmaske zu tragen (Prot. I S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Anerkennung der Beschuldigten sowie die Angaben gemäss Polizeirapport den Sachverhalt daher als erstellt betrachtet hat, ist dies keinesfalls offensichtlich unrichtig. Auch die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung nichts vor, was eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz begründen könnte (vgl. Urk. 23). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu sehen. Das Bestehen einer gültigen Maskentragpflicht sowie einer entsprechenden Strafbestimmung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten wie bereits das Statthalteramt als Missachten von Massnahmen in der besonderen Lage zur
- 6 - Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Urk. 2 und Urk. 23 S. 5). 2.2 Nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26, [Stand 15. März 2021] (im Folgenden: Covid-19-VO) wird unter anderem mit Busse bestraft, wer der Bestimmung von Art. 3b Covid-19-VO zuwiderhandelt und der dort definierten Maskentragpflicht nicht nachkommt. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO besagt, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, ein- schliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbah- nen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentli- chen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen muss. Ausgenommen von der Mas- kentragpflicht sind gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO Personen, die nach- weisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis solcher medizinischer Gründe wäre wiederum gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Co- vid-19-VO ein Attest einer medizinischen Fachperson notwendig. 3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 22 S. 5), handelt es sich beim öffentlichen zugänglichen Aussenbereich der Hauptsammelstelle (Entsorgung/Recycling) der Stadt B._____ um einen der in Art. 3b Abs. 1 Covid- 19-VO genannten Orte, an welchen am 18. März 2021 eine Gesichtsmaske zu tragen war. Da die Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, hat sie gegen die Vorschrift gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-VO verstossen. 3.2 Die Beschuldigte macht hierbei sinngemäss geltend, sie sei gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO von der Maskentragpflicht ausgenommen gewesen. Sie führt aus, sie habe die entsprechenden Gründe in einem "etwas hitzigen Ge- spräch mit dem aufgebrachten Sammelstellenleiter" angegeben (Urk. 23 S. 1). Welche – medizinischen oder anderen – Gründe dies aber konkret gewesen sei- en, führt die Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht aus. Aus ihrem vo- rinstanzlichen Plädoyer ergibt sich sodann bloss, dass die Beschuldigte der An- sicht zu sein scheint, Gesichtsmasken seien generell schädlich, weshalb sie einer Maskentragpflicht nicht nachzukommen habe (Prot. I S. 7 ff.). Weshalb sich die
- 7 - Beschuldigte hierbei aber auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-VO berufen können sollte, ergibt sich aber auch dort nicht, weshalb die Beschuldigte in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 22 S. 5) auf den Entscheid des Bundesge- richts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 zu verweisen, in welchem die Verhältnis- mässigkeit von Maskentragpflichten generell bejaht wurde. 3.3 Weiter bringt die Beschuldigte vor, ein Sammelstellenleiter sei nicht befugt, Massnahmen wie eine Maskentragpflicht anzuordnen. Dies dürfe einzig durch die Polizei geschehen (Urk. 23). Die Beschuldigte verkennt mit diesem Vorbringen, dass die erwähnten Bestimmungen der Covid-19-VO betreffend Maskentragpflicht nicht etwa vom Leiter der Recyclingsammelstelle, sondern vom Schweizerischen Bundesrat erlassen wurden. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.4 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Polizei hätte "eine Massnahme des Zwangsmassnahmerichters im Auftrag haben sollen", was aber gemäss Polizeirapport nicht der Fall gewesen sei (Urk. 23). Was die Beschuldigte damit sagen möchte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Bewilligung eines Zwangs- massnahmengerichts war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erforderlich. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ergibt sich daraus entspre- chend nicht. 3.5 Schliesslich bringt die Beschuldigte vor, die Covid-19-VO sei gar nicht gültig gewesen. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Busse nur gestützt auf einen Gesetzesartikel ausge- sprochen werden könne (Urk. 23 S. 1; Prot. I S. 8). Die bereits mehrfach erwähnte Covid-19-VO (SR 818.101.26) wurde vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erlassen und trat am
20. Juni 2020 in Kraft. Bereits aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass mit
- 8 - Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen umschreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechen- den strafrechtlichen Schutz geniessen. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu le- sen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Es entspräche zu- dem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der
- 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– be- straft (Urk. 22 S. 6). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen, zumal es sich bloss um eine kurze Episode gehandelt hat, bei welcher sich die Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigert hat. Angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen von ihrer Bemerkung, sie habe Schulden und bei ihr sei nichts zu ho- len (Prot. I S. 5) – weitgehend unbekannt sind, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Sie ist entsprechend zu übernehmen.
- 10 - Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Missachtens von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Sinne von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung (besondere Lage; Stand 15. März 2021) sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j Epidemiengesetz.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 11 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti