Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
27. August 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 330.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. November 2020 im Zug von B._____ [Ortschaft] nach C._____ [Ortschaft] vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen zu haben. Auch nach Aufforderung durch das Sicher- heitspersonal habe er keine Maske aufgesetzt und den Zug schliesslich auch nicht wie angeordnet am Bahnhof D._____ [Ortschaft] verlassen.
E. 1.2 Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in der Unter- suchung anerkannt (Urk. 1 S. 3). Im Übrigen macht der Beschuldigte nicht gel- tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 3 ff.) als erstellt zu sehen.
E. 2 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 30), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig
- des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Ver- bindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom
2. November 2020 sowie
- des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
E. 2.3 Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschuldigte entsprechend nicht. Sie ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätig- ten (Urk. 25 S. 5 ff.). Auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann ebenfalls verwiesen werden, wenn sie die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie die entsprechenden Straf- bestimmungen einer akzessorischen Normenkontrolle unterzieht und keine Ver- letzung von Grundrechten erkennt (Urk. 25 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bean- standet dieses Ausführungen nicht konkret.
E. 2.4 In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, die ihm auferlegte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen die Bestimmung von Art. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen auch eine so- genannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a
- 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können. Die eingangs geschilderten Voraussetzungen von Art. 1 StGB werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argu- ment des Beschuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig.
E. 2.5 Was der Beschuldigte im Übrigen mit seinem unkommentierten Verweis auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung ausdrücken möchte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 3 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 9 -
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig - des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November 2020 sowie - des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Per- son im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'015.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 28. Januar 2021 sowie Fr. 685.– zusätzliche Unter- suchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 30 und 38 sinngemäss): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) des Stadtrichteramtes (Urk. 42):
- Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
- Die Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- August 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 330.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
- September 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mittels auf einer Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils handschriftlich angebrachten Mitteilung sinngemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er lediglich erklärte, er "erhebe Einsprache und gehe in Berufung" (Urk. 26; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine handschriftliche Erklärung zu präzisieren und anzugeben, ob er das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen anfechte (Urk. 28). Der Beschuldigte erklärte daraufhin, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 30). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 34; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 wurde gestützt auf - 4 - Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 36). Die Berufungsbegründung ging sodann innert Frist ein (Urk. 38). Das Stadtrichteramt erklärte in der Folge, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und verwies hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die vorhandenen Akten; auf eine eigentliche Berufungsantwort wurde verzichtet (Urk. 42). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 45), womit das Verfahren spruchreif ist.
- Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 30), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist o- der ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Ak- ten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar - 5 - oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist da- her auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vor- derrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. November 2020 im Zug von B._____ [Ortschaft] nach C._____ [Ortschaft] vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen zu haben. Auch nach Aufforderung durch das Sicher- heitspersonal habe er keine Maske aufgesetzt und den Zug schliesslich auch nicht wie angeordnet am Bahnhof D._____ [Ortschaft] verlassen. 1.2 Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in der Unter- suchung anerkannt (Urk. 1 S. 3). Im Übrigen macht der Beschuldigte nicht gel- tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 3 ff.) als erstellt zu sehen. 2.1 Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als vorsätzliches Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November 2020 sowie als Nichtbefolgen von Anord- nungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. - 6 - 2.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung keine konkreten Ausführungen zum vorliegenden Fall. Vielmehr belässt er es dabei, Bestimmun- gen aus der Bundesverfassung zu zitieren und im Übrigen anzufügen, er stütze seine Berufung auch auf Art. 1 StGB und weise darauf hin, dass keine Strafe oh- ne Gesetz ergehen dürfe. Die gestützt auf Art. 40 EpG und Art. 83 EpG erlassene Busse sei ungültig, da "Art. 1 EpG nicht erfüllt" sei (Urk. 38). 2.3 Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschuldigte entsprechend nicht. Sie ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätig- ten (Urk. 25 S. 5 ff.). Auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann ebenfalls verwiesen werden, wenn sie die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie die entsprechenden Straf- bestimmungen einer akzessorischen Normenkontrolle unterzieht und keine Ver- letzung von Grundrechten erkennt (Urk. 25 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bean- standet dieses Ausführungen nicht konkret. 2.4 In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, die ihm auferlegte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen die Bestimmung von Art. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen auch eine so- genannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a - 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können. Die eingangs geschilderten Voraussetzungen von Art. 1 StGB werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argu- ment des Beschuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 2.5 Was der Beschuldigte im Übrigen mit seinem unkommentierten Verweis auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung ausdrücken möchte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
- Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach mit der Vorinstanz des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 2. November 2020 sowie des Nichtbefolgens von Anord- nungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen. III. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 330.– bestraft (Urk. 25 S. 14 ff.), wobei dieser das Strafmass nicht beanstandet bzw. dazu keine Ausführungen macht. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu übernehmen. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. - 8 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Der Einsprecher ist schuldig - des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Ver- bindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom
- November 2020 sowie - des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210044-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 2. März 2022 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Berufungsbeklagter betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2021 (GC210134)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig
- des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November 2020 sowie
- des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Per- son im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'015.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 28. Januar 2021 sowie Fr. 685.– zusätzliche Unter- suchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 30 und 38 sinngemäss): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
b) des Stadtrichteramtes (Urk. 42):
1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
2. Die Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
27. August 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 330.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
2. September 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mittels auf einer Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils handschriftlich angebrachten Mitteilung sinngemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er lediglich erklärte, er "erhebe Einsprache und gehe in Berufung" (Urk. 26; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine handschriftliche Erklärung zu präzisieren und anzugeben, ob er das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen anfechte (Urk. 28). Der Beschuldigte erklärte daraufhin, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 30). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 34; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 wurde gestützt auf
- 4 - Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 36). Die Berufungsbegründung ging sodann innert Frist ein (Urk. 38). Das Stadtrichteramt erklärte in der Folge, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und verwies hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die vorhandenen Akten; auf eine eigentliche Berufungsantwort wurde verzichtet (Urk. 42). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 45), womit das Verfahren spruchreif ist.
2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 30), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist o- der ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Ak- ten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
- 5 - oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist da- her auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vor- derrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. November 2020 im Zug von B._____ [Ortschaft] nach C._____ [Ortschaft] vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen zu haben. Auch nach Aufforderung durch das Sicher- heitspersonal habe er keine Maske aufgesetzt und den Zug schliesslich auch nicht wie angeordnet am Bahnhof D._____ [Ortschaft] verlassen. 1.2 Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in der Unter- suchung anerkannt (Urk. 1 S. 3). Im Übrigen macht der Beschuldigte nicht gel- tend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wobei dies auch nicht ersichtlich wäre. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 3 ff.) als erstellt zu sehen. 2.1 Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als vorsätzliches Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November 2020 sowie als Nichtbefolgen von Anord- nungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
- 6 - 2.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung keine konkreten Ausführungen zum vorliegenden Fall. Vielmehr belässt er es dabei, Bestimmun- gen aus der Bundesverfassung zu zitieren und im Übrigen anzufügen, er stütze seine Berufung auch auf Art. 1 StGB und weise darauf hin, dass keine Strafe oh- ne Gesetz ergehen dürfe. Die gestützt auf Art. 40 EpG und Art. 83 EpG erlassene Busse sei ungültig, da "Art. 1 EpG nicht erfüllt" sei (Urk. 38). 2.3 Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschuldigte entsprechend nicht. Sie ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätig- ten (Urk. 25 S. 5 ff.). Auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann ebenfalls verwiesen werden, wenn sie die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie die entsprechenden Straf- bestimmungen einer akzessorischen Normenkontrolle unterzieht und keine Ver- letzung von Grundrechten erkennt (Urk. 25 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bean- standet dieses Ausführungen nicht konkret. 2.4 In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, die ihm auferlegte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen die Bestimmung von Art. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen auch eine so- genannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a
- 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können. Die eingangs geschilderten Voraussetzungen von Art. 1 StGB werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argu- ment des Beschuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 2.5 Was der Beschuldigte im Übrigen mit seinem unkommentierten Verweis auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung ausdrücken möchte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach mit der Vorinstanz des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 2. November 2020 sowie des Nichtbefolgens von Anord- nungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen. III. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 330.– bestraft (Urk. 25 S. 14 ff.), wobei dieser das Strafmass nicht beanstandet bzw. dazu keine Ausführungen macht. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu übernehmen. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
- 8 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig
- des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Ver- bindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom
2. November 2020 sowie
- des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 9 -
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti