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SU210040

Missachtung eines gerichtlichen Verbots

Zürich OG · 2022-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zufolge unberechtigten Parkierens auf einem privaten Parkplatz in B._____ durch Nichtbezahlen der Parkgebühr oder Überschreiten der bezahlten Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten ein richterlich ver- fügtes Verbot missachtet zu haben (Urk. 2). 2.1. Die Vorinstanz erachtet den äusseren Anklagesachverhalt in dem Sinne, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten überschrit- ten habe, als unbestritten und aufgrund der Sachbeweise als erstellt (Urk. 23 S. 3 f.). 2.2. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte vorbringen, mit der Berufung werde die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils gerügt. Der äussere Sachverhalt sei unstrittig (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2). Mit anderen Worten macht die Beschuldigte keine willkürliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz geltend. Eine solche wäre aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten (Urk. 16 S. 1) und der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 1/1 S. 3-5) auch nicht zu erkennen. Es ist entsprechend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom An- klagesachverhalt in der Variante, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden und 3 Minuten überschritt, auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO (Urk. 23 S. 4 ff.).

- 6 - 1.2. Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren zusammengefast vorbringen, es ergebe sich aus den Akten und sei unstrittig, dass auf den betroffenen Parzel- len eine Vielzahl von Parkplätzen nummeriert und markiert sei. Die Parkplätze seien frei zugänglich und stünden der Allgemeinheit zur Verfügung, wobei ein Entgelt zu entrichten sei. Damit liege im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_384/2020 eine Strasse im Sinne von Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV vor. Entsprechend bestehe für ein gerichtliches Verbot kein Raum. Die Un- zulässigkeit des gerichtlichen Verbots könne gemäss dem genannten bundesge- richtlichen Entscheid auch noch vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Folglich sei es im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auch zulässig, die Nichtan- wendbarkeit von Art. 258 ZPO wegen der Geltung des SVG erstmals im Beru- fungsverfahren geltend zu machen. Weil für ein gerichtliches Verbot a priori kein Raum bestehe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Im Sinne einer Eventualbegründung liess die Beschuldigte sodann zusammen- gefasst was folgt vorbringen. Selbst wenn keine Strasse im Rechtssinne vorliege und deshalb ein gerichtliches Verbot nicht a priori ausgeschlossen sei, könne und dürfe keine Bestrafung erfolgen. Das gerichtliche Verbot von Art. 258 ZPO schüt- ze vor der Störung des Besitzes an Grundeigentum. Art. 258 ZPO schütze entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dasselbe wie Art. 928 ZGB. Nach konstanter Rechtsprechung und absolut herrschender Lehre sei nicht jede Beeinträchtigung als Störung zu betrachten, sondern nur die übermässige. Eine übermässige Stö- rung sei nicht dargetan. Weiter sei unstrittig, dass das Auto nach Ablauf der be- zahlten Parkzeit auf dem Parkplatz geblieben sei und sich nicht bewegt habe. Damit fehle es an der verbotenen Eigenmacht. Weil zivilrechtlich keine Besitzes- störung vorliege, wenn die ursprünglich erteilte Erlaubnis dahinfalle, ohne dass der Zustand verändert würde, seien zudem die vorinstanzlichen Erwägungen über das Verhältnis der Einwilligung und den dinglichen Rechtsschutz nicht von Be- lang. Nichts anderes ergebe sich, wenn das konkrete Verbot betrachtet werde. Es stelle das Parkieren von Autos "Unberechtigter" unter Strafe. Im vorliegenden Fall sei

- 7 - die Beschuldigte aber Berechtigte gewesen. Sie habe eine Parkplatzbenutzungs- vereinbarung abgeschlossen und für eine erste Zeit auch ein Entgelt bezahlt. Damit sei sie zum Parkieren ihres Autos berechtigt gewesen. Unabhängig davon, ob die Parkplatzbenutzungsvereinbarung dem Recht des Hinterlegungsvertrages oder dem Mietrecht unterstehe, sei der Benutzer nachleistungspflichtig. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe die Parkgebühr noch nicht voll- ständig bezahlt, als das Auto noch parkiert gewesen sei. In 6B_384/2020 habe das Bundesgericht explizit festgehalten, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Das Stehenlassen des Autos über die vorschüssig bezahlte Parkzeit hinaus stelle weder einen Angriff auf den Besitz dar (vielmehr bleibe ein Zustand einfach bestehen) noch würden dadurch tatsäch- lich die bestehenden Herrschaftsverhältnisse verändert. Weiter habe das Bun- desgericht in 6B_384/2020 festgestellt, dass der Besitz und nicht der Besitzer ge- schützt werde. Im vorliegenden Fall sei der Besitz vom Grundeigentümer der Be- schuldigten freiwillig eingeräumt worden. Der Besitz müsse folglich nicht ge- schützt werden. Geschützt werden wolle hier der Grundeigentümer und Besitzer, aber nicht hinsichtlich seines Besitzes, sondern hinsichtlich seines Entgelts für die Parkplatzüberlassung. Dafür seien aber weder Art. 258 ZPO noch Art. 928 ZGB gedacht. Eine Benutzerordnung wie die vorliegende sei gemäss 6B_384/2020 nicht Schutz- und Anwendungsobjekt von Art. 258 ZPO. Die Vorinstanz halte im Kern dafür, dass der Grundeigentümer in die Beeinträchtigung seines Besitzes einwillige, wenn und solange seine Benutzungsordnung eingehalten werde. Ge- nau das sei aber vom Bundesgericht untersagt worden (Urk. 37). 2.1. Es wurde rechtsgültig Strafantrag gestellt (Urk. 1/1 S. 1 f.; Art. 30 f. StGB; Art. 304 StPO), was unbestritten ist. 2.2. Unbestritten ist weiter, dass folgende Tafeln bei der Einfahrt zum Parkplatz angebracht waren (Urk. 8/1 f.): ... [Fotos der Schilder mit folgendem Text:

- 8 -

1. Schild mit Beschriftung: ,,Zentrale Parkuhr, Bitte merken Sie sich Ihre Parkplatznummer''

2. Schild mit Beschriftung: ,,Parkverbot-Schild, Privat, Unberechtigten wird das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Kat. Nr. 1 und 2 in der C._____ [Strasse], B._____, unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.-- verboten. B._____. 14 Juli 1995, Stadtammannamt B._____, D._____''] 2.3. Das untere Schild visualisiert unbestrittenermassen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher ZPO (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde. Dass es seit 1. Januar 2011 der eidgenössischen ZPO und damit Art. 258 ZPO untersteht und sich seine Rechtmässigkeit danach beur- teilt, ist ebenfalls unstrittig (Urk. 37 S. 4; Urk. 23 S. 5). 2.4. Schliesslich ist vorliegend unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, parkiert hat (Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 37 S. 3; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3-5 und Urk. 8/1). Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat. 2.5. Das Bundesgericht hielt in seinem nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangenen zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 (E. 1.4.1. f.) dazu was folgt fest: Das gerichtliche Verbot stellt eine besonde- re Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: so kann z. B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, z. B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft), sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft

- 9 - (wie z. B. für den Schutz von Handlungen, die andere Mieter stören), ist das Ge- such abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhil- fe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt. Möglich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden (z. B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplät- ze). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z. B. "Parkieren zwischen 07.00– 19.00 Uhr verboten". Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigen- tum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u. a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Stras- sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Be- griff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist noch ist dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmba- ren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung. Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemei- nen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollum- fänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Ge- fahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft.

- 10 - 2.6. Wie gesehen waren vorliegend die Parkplätze für die Allgemeinheit und da- mit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i. S.v. Art. 1 SVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den beste- henden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 11. April 2012; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motor- fahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 31, 99 und 150). Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig. 2.7. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann Folgendes festzu- halten: Wie gesehen können eigentliche Benutzungsordnungen nicht auf die Bestimmung von Art. 258 ZPO gestützt werden. Das gerichtliche (allgemeine) Verbot dient nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren (vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts, III. Strafkammer, UE190129, vom

8. Oktober 2019, E. 5.1. mit weiterem Hinweis). Vorliegend war das Parkieren der Beschuldigten auf dem fraglichen Areal an sich zulässig. Die Verteidigung hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Grundeigentümerin der Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt habe. Damit liegt keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschafts- verhältnisse vor. In der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 3. April 2019 November 2018 wird denn auch ausdrücklich das Nichtbezah- len der Parkgebühr als Verbotsmissachtung aufgeführt (Urk. 1/1 S. 1). Mit ande- ren Worten geht es der Antragstellerin, wie die Verteidigung zutreffend anführt, um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung. Das Parkplatzregime wird aber nicht über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt.

- 11 - 2.8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot in Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Beschuldigte beantragt im Sinne eines Eventualstandpunkts bei Ab- weisung der Berufung in der Hauptsache die Gerichtsgebühr der Vorinstanz auf Fr. 800.– zu reduzieren (Urk. 37 S. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erüb- rigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Eventualvorbringen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr erweist sich nicht als unangemessen. Die erst- instanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ausser Ansatz. Der Beschuldigten ist für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 47). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung (Ziff. 4) werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 12 -

5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zufolge unberechtigten Parkierens auf einem privaten Parkplatz in B._____ durch Nichtbezahlen der Parkgebühr oder Überschreiten der bezahlten Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten ein richterlich ver- fügtes Verbot missachtet zu haben (Urk. 2). 2.1. Die Vorinstanz erachtet den äusseren Anklagesachverhalt in dem Sinne, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten überschrit- ten habe, als unbestritten und aufgrund der Sachbeweise als erstellt (Urk. 23 S. 3 f.). 2.2. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte vorbringen, mit der Berufung werde die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils gerügt. Der äussere Sachverhalt sei unstrittig (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2). Mit anderen Worten macht die Beschuldigte keine willkürliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz geltend. Eine solche wäre aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten (Urk. 16 S. 1) und der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 1/1 S. 3-5) auch nicht zu erkennen. Es ist entsprechend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom An- klagesachverhalt in der Variante, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um

E. 1.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO (Urk. 23 S. 4 ff.).

- 6 -

E. 1.2 Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren zusammengefast vorbringen, es ergebe sich aus den Akten und sei unstrittig, dass auf den betroffenen Parzel- len eine Vielzahl von Parkplätzen nummeriert und markiert sei. Die Parkplätze seien frei zugänglich und stünden der Allgemeinheit zur Verfügung, wobei ein Entgelt zu entrichten sei. Damit liege im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_384/2020 eine Strasse im Sinne von Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV vor. Entsprechend bestehe für ein gerichtliches Verbot kein Raum. Die Un- zulässigkeit des gerichtlichen Verbots könne gemäss dem genannten bundesge- richtlichen Entscheid auch noch vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Folglich sei es im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auch zulässig, die Nichtan- wendbarkeit von Art. 258 ZPO wegen der Geltung des SVG erstmals im Beru- fungsverfahren geltend zu machen. Weil für ein gerichtliches Verbot a priori kein Raum bestehe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Im Sinne einer Eventualbegründung liess die Beschuldigte sodann zusammen- gefasst was folgt vorbringen. Selbst wenn keine Strasse im Rechtssinne vorliege und deshalb ein gerichtliches Verbot nicht a priori ausgeschlossen sei, könne und dürfe keine Bestrafung erfolgen. Das gerichtliche Verbot von Art. 258 ZPO schüt- ze vor der Störung des Besitzes an Grundeigentum. Art. 258 ZPO schütze entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dasselbe wie Art. 928 ZGB. Nach konstanter Rechtsprechung und absolut herrschender Lehre sei nicht jede Beeinträchtigung als Störung zu betrachten, sondern nur die übermässige. Eine übermässige Stö- rung sei nicht dargetan. Weiter sei unstrittig, dass das Auto nach Ablauf der be- zahlten Parkzeit auf dem Parkplatz geblieben sei und sich nicht bewegt habe. Damit fehle es an der verbotenen Eigenmacht. Weil zivilrechtlich keine Besitzes- störung vorliege, wenn die ursprünglich erteilte Erlaubnis dahinfalle, ohne dass der Zustand verändert würde, seien zudem die vorinstanzlichen Erwägungen über das Verhältnis der Einwilligung und den dinglichen Rechtsschutz nicht von Be- lang. Nichts anderes ergebe sich, wenn das konkrete Verbot betrachtet werde. Es stelle das Parkieren von Autos "Unberechtigter" unter Strafe. Im vorliegenden Fall sei

- 7 - die Beschuldigte aber Berechtigte gewesen. Sie habe eine Parkplatzbenutzungs- vereinbarung abgeschlossen und für eine erste Zeit auch ein Entgelt bezahlt. Damit sei sie zum Parkieren ihres Autos berechtigt gewesen. Unabhängig davon, ob die Parkplatzbenutzungsvereinbarung dem Recht des Hinterlegungsvertrages oder dem Mietrecht unterstehe, sei der Benutzer nachleistungspflichtig. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe die Parkgebühr noch nicht voll- ständig bezahlt, als das Auto noch parkiert gewesen sei. In 6B_384/2020 habe das Bundesgericht explizit festgehalten, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Das Stehenlassen des Autos über die vorschüssig bezahlte Parkzeit hinaus stelle weder einen Angriff auf den Besitz dar (vielmehr bleibe ein Zustand einfach bestehen) noch würden dadurch tatsäch- lich die bestehenden Herrschaftsverhältnisse verändert. Weiter habe das Bun- desgericht in 6B_384/2020 festgestellt, dass der Besitz und nicht der Besitzer ge- schützt werde. Im vorliegenden Fall sei der Besitz vom Grundeigentümer der Be- schuldigten freiwillig eingeräumt worden. Der Besitz müsse folglich nicht ge- schützt werden. Geschützt werden wolle hier der Grundeigentümer und Besitzer, aber nicht hinsichtlich seines Besitzes, sondern hinsichtlich seines Entgelts für die Parkplatzüberlassung. Dafür seien aber weder Art. 258 ZPO noch Art. 928 ZGB gedacht. Eine Benutzerordnung wie die vorliegende sei gemäss 6B_384/2020 nicht Schutz- und Anwendungsobjekt von Art. 258 ZPO. Die Vorinstanz halte im Kern dafür, dass der Grundeigentümer in die Beeinträchtigung seines Besitzes einwillige, wenn und solange seine Benutzungsordnung eingehalten werde. Ge- nau das sei aber vom Bundesgericht untersagt worden (Urk. 37).

E. 2 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.

E. 2.1 Es wurde rechtsgültig Strafantrag gestellt (Urk. 1/1 S. 1 f.; Art. 30 f. StGB; Art. 304 StPO), was unbestritten ist.

E. 2.2 Unbestritten ist weiter, dass folgende Tafeln bei der Einfahrt zum Parkplatz angebracht waren (Urk. 8/1 f.): ... [Fotos der Schilder mit folgendem Text:

- 8 -

1. Schild mit Beschriftung: ,,Zentrale Parkuhr, Bitte merken Sie sich Ihre Parkplatznummer''

E. 2.3 Das untere Schild visualisiert unbestrittenermassen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher ZPO (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde. Dass es seit 1. Januar 2011 der eidgenössischen ZPO und damit Art. 258 ZPO untersteht und sich seine Rechtmässigkeit danach beur- teilt, ist ebenfalls unstrittig (Urk. 37 S. 4; Urk. 23 S. 5).

E. 2.4 Schliesslich ist vorliegend unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, parkiert hat (Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 37 S. 3; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3-5 und Urk. 8/1). Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat.

E. 2.5 Das Bundesgericht hielt in seinem nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangenen zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 (E. 1.4.1. f.) dazu was folgt fest: Das gerichtliche Verbot stellt eine besonde- re Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: so kann z. B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, z. B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft), sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft

- 9 - (wie z. B. für den Schutz von Handlungen, die andere Mieter stören), ist das Ge- such abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhil- fe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt. Möglich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden (z. B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplät- ze). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z. B. "Parkieren zwischen 07.00– 19.00 Uhr verboten". Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigen- tum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u. a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Stras- sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Be- griff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist noch ist dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmba- ren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung. Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemei- nen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollum- fänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Ge- fahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft.

- 10 -

E. 2.6 Wie gesehen waren vorliegend die Parkplätze für die Allgemeinheit und da- mit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i. S.v. Art. 1 SVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den beste- henden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 11. April 2012; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motor- fahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 31, 99 und 150). Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig.

E. 2.7 Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann Folgendes festzu- halten: Wie gesehen können eigentliche Benutzungsordnungen nicht auf die Bestimmung von Art. 258 ZPO gestützt werden. Das gerichtliche (allgemeine) Verbot dient nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren (vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts, III. Strafkammer, UE190129, vom

8. Oktober 2019, E. 5.1. mit weiterem Hinweis). Vorliegend war das Parkieren der Beschuldigten auf dem fraglichen Areal an sich zulässig. Die Verteidigung hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Grundeigentümerin der Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt habe. Damit liegt keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschafts- verhältnisse vor. In der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 3. April 2019 November 2018 wird denn auch ausdrücklich das Nichtbezah- len der Parkgebühr als Verbotsmissachtung aufgeführt (Urk. 1/1 S. 1). Mit ande- ren Worten geht es der Antragstellerin, wie die Verteidigung zutreffend anführt, um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung. Das Parkplatzregime wird aber nicht über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt.

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E. 2.8 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot in Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Beschuldigte beantragt im Sinne eines Eventualstandpunkts bei Ab- weisung der Berufung in der Hauptsache die Gerichtsgebühr der Vorinstanz auf Fr. 800.– zu reduzieren (Urk. 37 S. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erüb- rigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Eventualvorbringen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr erweist sich nicht als unangemessen. Die erst- instanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 3 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 4 Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung (Ziff. 4) werden auf die Gerichtskasse genommen.

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E. 5 Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–.
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 90.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 80.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. [Mitteilungen.]
  7. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2) "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
  8. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren seien nicht der Be- schuldigten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
  9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen." b) des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 29 und Urk. 41) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
  10. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 3). Mit Eingabe vom 31. August 2021 liess die Beschuldigte innert ge- setzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie wiede- rum fristgerecht ihre Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 24; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt Bezirk Horgen erklärte in der Folge, - 4 - auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 29). Nachdem mit Beschluss vom
  11. Dezember 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an- geordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung ihrer Berufungsbegründung angesetzt wurde (Urk. 31), ging diese rechtzeitig innert zweifach erstreckter Frist ein (Urk. 37). Das Statthalteramt Bezirk Horgen verzichtete in der Folge auf das Erstatten einer Berufungsantwort (Urk. 41). Die Vorinstanz erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 43). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 138 I 305 E. 4.3). Ob die von der Beru- fungsklägerin vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, hat die Berufungsinstanz zu überprüfen. 2.2. Die Berufung wurde seitens der Beschuldigten nicht beschränkt, weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Dieses steht somit im Rahmen der erläuterten (eingeschränkten) Kognition und unter Beach- tung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Dis- - 5 - position. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.). II. Sachverhalt
  12. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zufolge unberechtigten Parkierens auf einem privaten Parkplatz in B._____ durch Nichtbezahlen der Parkgebühr oder Überschreiten der bezahlten Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten ein richterlich ver- fügtes Verbot missachtet zu haben (Urk. 2). 2.1. Die Vorinstanz erachtet den äusseren Anklagesachverhalt in dem Sinne, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten überschrit- ten habe, als unbestritten und aufgrund der Sachbeweise als erstellt (Urk. 23 S. 3 f.). 2.2. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte vorbringen, mit der Berufung werde die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils gerügt. Der äussere Sachverhalt sei unstrittig (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2). Mit anderen Worten macht die Beschuldigte keine willkürliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz geltend. Eine solche wäre aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten (Urk. 16 S. 1) und der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 1/1 S. 3-5) auch nicht zu erkennen. Es ist entsprechend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom An- klagesachverhalt in der Variante, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden und 3 Minuten überschritt, auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO (Urk. 23 S. 4 ff.). - 6 - 1.2. Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren zusammengefast vorbringen, es ergebe sich aus den Akten und sei unstrittig, dass auf den betroffenen Parzel- len eine Vielzahl von Parkplätzen nummeriert und markiert sei. Die Parkplätze seien frei zugänglich und stünden der Allgemeinheit zur Verfügung, wobei ein Entgelt zu entrichten sei. Damit liege im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_384/2020 eine Strasse im Sinne von Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV vor. Entsprechend bestehe für ein gerichtliches Verbot kein Raum. Die Un- zulässigkeit des gerichtlichen Verbots könne gemäss dem genannten bundesge- richtlichen Entscheid auch noch vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Folglich sei es im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auch zulässig, die Nichtan- wendbarkeit von Art. 258 ZPO wegen der Geltung des SVG erstmals im Beru- fungsverfahren geltend zu machen. Weil für ein gerichtliches Verbot a priori kein Raum bestehe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Im Sinne einer Eventualbegründung liess die Beschuldigte sodann zusammen- gefasst was folgt vorbringen. Selbst wenn keine Strasse im Rechtssinne vorliege und deshalb ein gerichtliches Verbot nicht a priori ausgeschlossen sei, könne und dürfe keine Bestrafung erfolgen. Das gerichtliche Verbot von Art. 258 ZPO schüt- ze vor der Störung des Besitzes an Grundeigentum. Art. 258 ZPO schütze entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dasselbe wie Art. 928 ZGB. Nach konstanter Rechtsprechung und absolut herrschender Lehre sei nicht jede Beeinträchtigung als Störung zu betrachten, sondern nur die übermässige. Eine übermässige Stö- rung sei nicht dargetan. Weiter sei unstrittig, dass das Auto nach Ablauf der be- zahlten Parkzeit auf dem Parkplatz geblieben sei und sich nicht bewegt habe. Damit fehle es an der verbotenen Eigenmacht. Weil zivilrechtlich keine Besitzes- störung vorliege, wenn die ursprünglich erteilte Erlaubnis dahinfalle, ohne dass der Zustand verändert würde, seien zudem die vorinstanzlichen Erwägungen über das Verhältnis der Einwilligung und den dinglichen Rechtsschutz nicht von Be- lang. Nichts anderes ergebe sich, wenn das konkrete Verbot betrachtet werde. Es stelle das Parkieren von Autos "Unberechtigter" unter Strafe. Im vorliegenden Fall sei - 7 - die Beschuldigte aber Berechtigte gewesen. Sie habe eine Parkplatzbenutzungs- vereinbarung abgeschlossen und für eine erste Zeit auch ein Entgelt bezahlt. Damit sei sie zum Parkieren ihres Autos berechtigt gewesen. Unabhängig davon, ob die Parkplatzbenutzungsvereinbarung dem Recht des Hinterlegungsvertrages oder dem Mietrecht unterstehe, sei der Benutzer nachleistungspflichtig. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe die Parkgebühr noch nicht voll- ständig bezahlt, als das Auto noch parkiert gewesen sei. In 6B_384/2020 habe das Bundesgericht explizit festgehalten, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Das Stehenlassen des Autos über die vorschüssig bezahlte Parkzeit hinaus stelle weder einen Angriff auf den Besitz dar (vielmehr bleibe ein Zustand einfach bestehen) noch würden dadurch tatsäch- lich die bestehenden Herrschaftsverhältnisse verändert. Weiter habe das Bun- desgericht in 6B_384/2020 festgestellt, dass der Besitz und nicht der Besitzer ge- schützt werde. Im vorliegenden Fall sei der Besitz vom Grundeigentümer der Be- schuldigten freiwillig eingeräumt worden. Der Besitz müsse folglich nicht ge- schützt werden. Geschützt werden wolle hier der Grundeigentümer und Besitzer, aber nicht hinsichtlich seines Besitzes, sondern hinsichtlich seines Entgelts für die Parkplatzüberlassung. Dafür seien aber weder Art. 258 ZPO noch Art. 928 ZGB gedacht. Eine Benutzerordnung wie die vorliegende sei gemäss 6B_384/2020 nicht Schutz- und Anwendungsobjekt von Art. 258 ZPO. Die Vorinstanz halte im Kern dafür, dass der Grundeigentümer in die Beeinträchtigung seines Besitzes einwillige, wenn und solange seine Benutzungsordnung eingehalten werde. Ge- nau das sei aber vom Bundesgericht untersagt worden (Urk. 37). 2.1. Es wurde rechtsgültig Strafantrag gestellt (Urk. 1/1 S. 1 f.; Art. 30 f. StGB; Art. 304 StPO), was unbestritten ist. 2.2. Unbestritten ist weiter, dass folgende Tafeln bei der Einfahrt zum Parkplatz angebracht waren (Urk. 8/1 f.): ... [Fotos der Schilder mit folgendem Text: - 8 -
  13. Schild mit Beschriftung: ,,Zentrale Parkuhr, Bitte merken Sie sich Ihre Parkplatznummer''
  14. Schild mit Beschriftung: ,,Parkverbot-Schild, Privat, Unberechtigten wird das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Kat. Nr. 1 und 2 in der C._____ [Strasse], B._____, unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.-- verboten. B._____. 14 Juli 1995, Stadtammannamt B._____, D._____''] 2.3. Das untere Schild visualisiert unbestrittenermassen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher ZPO (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde. Dass es seit 1. Januar 2011 der eidgenössischen ZPO und damit Art. 258 ZPO untersteht und sich seine Rechtmässigkeit danach beur- teilt, ist ebenfalls unstrittig (Urk. 37 S. 4; Urk. 23 S. 5). 2.4. Schliesslich ist vorliegend unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, parkiert hat (Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 37 S. 3; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3-5 und Urk. 8/1). Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat. 2.5. Das Bundesgericht hielt in seinem nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangenen zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 (E. 1.4.1. f.) dazu was folgt fest: Das gerichtliche Verbot stellt eine besonde- re Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: so kann z. B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, z. B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft), sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft - 9 - (wie z. B. für den Schutz von Handlungen, die andere Mieter stören), ist das Ge- such abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhil- fe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt. Möglich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden (z. B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplät- ze). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z. B. "Parkieren zwischen 07.00– 19.00 Uhr verboten". Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigen- tum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u. a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Stras- sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Be- griff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist noch ist dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmba- ren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung. Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemei- nen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollum- fänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Ge- fahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft. - 10 - 2.6. Wie gesehen waren vorliegend die Parkplätze für die Allgemeinheit und da- mit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i. S.v. Art. 1 SVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den beste- henden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 11. April 2012; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motor- fahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 31, 99 und 150). Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig. 2.7. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann Folgendes festzu- halten: Wie gesehen können eigentliche Benutzungsordnungen nicht auf die Bestimmung von Art. 258 ZPO gestützt werden. Das gerichtliche (allgemeine) Verbot dient nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren (vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts, III. Strafkammer, UE190129, vom
  15. Oktober 2019, E. 5.1. mit weiterem Hinweis). Vorliegend war das Parkieren der Beschuldigten auf dem fraglichen Areal an sich zulässig. Die Verteidigung hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Grundeigentümerin der Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt habe. Damit liegt keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschafts- verhältnisse vor. In der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 3. April 2019 November 2018 wird denn auch ausdrücklich das Nichtbezah- len der Parkgebühr als Verbotsmissachtung aufgeführt (Urk. 1/1 S. 1). Mit ande- ren Worten geht es der Antragstellerin, wie die Verteidigung zutreffend anführt, um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung. Das Parkplatzregime wird aber nicht über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt. - 11 - 2.8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot in Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  16. Die Beschuldigte beantragt im Sinne eines Eventualstandpunkts bei Ab- weisung der Berufung in der Hauptsache die Gerichtsgebühr der Vorinstanz auf Fr. 800.– zu reduzieren (Urk. 37 S. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erüb- rigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Eventualvorbringen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr erweist sich nicht als unangemessen. Die erst- instanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
  17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ausser Ansatz. Der Beschuldigten ist für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 47). Es wird erkannt:
  18. Die Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigespro- chen.
  19. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  21. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung (Ziff. 4) werden auf die Gerichtskasse genommen. - 12 -
  22. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210040-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 23. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Missachtung eines gerichtlichen Verbots Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 27. August 2021 (GC210013)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ST.2019.1550 des Statthalteramts Bezirk Horgen vom

30. April 2019 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 90.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 80.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt.

6. [Mitteilungen.]

7. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2) "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren seien nicht der Be- schuldigten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen."

b) des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 29 und Urk. 41) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 3). Mit Eingabe vom 31. August 2021 liess die Beschuldigte innert ge- setzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie wiede- rum fristgerecht ihre Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 24; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt Bezirk Horgen erklärte in der Folge,

- 4 - auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 29). Nachdem mit Beschluss vom

13. Dezember 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an- geordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung ihrer Berufungsbegründung angesetzt wurde (Urk. 31), ging diese rechtzeitig innert zweifach erstreckter Frist ein (Urk. 37). Das Statthalteramt Bezirk Horgen verzichtete in der Folge auf das Erstatten einer Berufungsantwort (Urk. 41). Die Vorinstanz erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 43). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 138 I 305 E. 4.3). Ob die von der Beru- fungsklägerin vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, hat die Berufungsinstanz zu überprüfen. 2.2. Die Berufung wurde seitens der Beschuldigten nicht beschränkt, weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Dieses steht somit im Rahmen der erläuterten (eingeschränkten) Kognition und unter Beach- tung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Dis-

- 5 - position. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.). II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zufolge unberechtigten Parkierens auf einem privaten Parkplatz in B._____ durch Nichtbezahlen der Parkgebühr oder Überschreiten der bezahlten Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten ein richterlich ver- fügtes Verbot missachtet zu haben (Urk. 2). 2.1. Die Vorinstanz erachtet den äusseren Anklagesachverhalt in dem Sinne, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden 3 Minuten überschrit- ten habe, als unbestritten und aufgrund der Sachbeweise als erstellt (Urk. 23 S. 3 f.). 2.2. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte vorbringen, mit der Berufung werde die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils gerügt. Der äussere Sachverhalt sei unstrittig (Urk. 24 S. 2 und Urk. 37 S. 2). Mit anderen Worten macht die Beschuldigte keine willkürliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz geltend. Eine solche wäre aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten (Urk. 16 S. 1) und der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 1/1 S. 3-5) auch nicht zu erkennen. Es ist entsprechend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom An- klagesachverhalt in der Variante, dass die Beschuldigte die bezahlte Parkzeit um 2 Stunden und 3 Minuten überschritt, auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO (Urk. 23 S. 4 ff.).

- 6 - 1.2. Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren zusammengefast vorbringen, es ergebe sich aus den Akten und sei unstrittig, dass auf den betroffenen Parzel- len eine Vielzahl von Parkplätzen nummeriert und markiert sei. Die Parkplätze seien frei zugänglich und stünden der Allgemeinheit zur Verfügung, wobei ein Entgelt zu entrichten sei. Damit liege im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_384/2020 eine Strasse im Sinne von Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV vor. Entsprechend bestehe für ein gerichtliches Verbot kein Raum. Die Un- zulässigkeit des gerichtlichen Verbots könne gemäss dem genannten bundesge- richtlichen Entscheid auch noch vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Folglich sei es im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auch zulässig, die Nichtan- wendbarkeit von Art. 258 ZPO wegen der Geltung des SVG erstmals im Beru- fungsverfahren geltend zu machen. Weil für ein gerichtliches Verbot a priori kein Raum bestehe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Im Sinne einer Eventualbegründung liess die Beschuldigte sodann zusammen- gefasst was folgt vorbringen. Selbst wenn keine Strasse im Rechtssinne vorliege und deshalb ein gerichtliches Verbot nicht a priori ausgeschlossen sei, könne und dürfe keine Bestrafung erfolgen. Das gerichtliche Verbot von Art. 258 ZPO schüt- ze vor der Störung des Besitzes an Grundeigentum. Art. 258 ZPO schütze entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dasselbe wie Art. 928 ZGB. Nach konstanter Rechtsprechung und absolut herrschender Lehre sei nicht jede Beeinträchtigung als Störung zu betrachten, sondern nur die übermässige. Eine übermässige Stö- rung sei nicht dargetan. Weiter sei unstrittig, dass das Auto nach Ablauf der be- zahlten Parkzeit auf dem Parkplatz geblieben sei und sich nicht bewegt habe. Damit fehle es an der verbotenen Eigenmacht. Weil zivilrechtlich keine Besitzes- störung vorliege, wenn die ursprünglich erteilte Erlaubnis dahinfalle, ohne dass der Zustand verändert würde, seien zudem die vorinstanzlichen Erwägungen über das Verhältnis der Einwilligung und den dinglichen Rechtsschutz nicht von Be- lang. Nichts anderes ergebe sich, wenn das konkrete Verbot betrachtet werde. Es stelle das Parkieren von Autos "Unberechtigter" unter Strafe. Im vorliegenden Fall sei

- 7 - die Beschuldigte aber Berechtigte gewesen. Sie habe eine Parkplatzbenutzungs- vereinbarung abgeschlossen und für eine erste Zeit auch ein Entgelt bezahlt. Damit sei sie zum Parkieren ihres Autos berechtigt gewesen. Unabhängig davon, ob die Parkplatzbenutzungsvereinbarung dem Recht des Hinterlegungsvertrages oder dem Mietrecht unterstehe, sei der Benutzer nachleistungspflichtig. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe die Parkgebühr noch nicht voll- ständig bezahlt, als das Auto noch parkiert gewesen sei. In 6B_384/2020 habe das Bundesgericht explizit festgehalten, dass der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden könne. Das Stehenlassen des Autos über die vorschüssig bezahlte Parkzeit hinaus stelle weder einen Angriff auf den Besitz dar (vielmehr bleibe ein Zustand einfach bestehen) noch würden dadurch tatsäch- lich die bestehenden Herrschaftsverhältnisse verändert. Weiter habe das Bun- desgericht in 6B_384/2020 festgestellt, dass der Besitz und nicht der Besitzer ge- schützt werde. Im vorliegenden Fall sei der Besitz vom Grundeigentümer der Be- schuldigten freiwillig eingeräumt worden. Der Besitz müsse folglich nicht ge- schützt werden. Geschützt werden wolle hier der Grundeigentümer und Besitzer, aber nicht hinsichtlich seines Besitzes, sondern hinsichtlich seines Entgelts für die Parkplatzüberlassung. Dafür seien aber weder Art. 258 ZPO noch Art. 928 ZGB gedacht. Eine Benutzerordnung wie die vorliegende sei gemäss 6B_384/2020 nicht Schutz- und Anwendungsobjekt von Art. 258 ZPO. Die Vorinstanz halte im Kern dafür, dass der Grundeigentümer in die Beeinträchtigung seines Besitzes einwillige, wenn und solange seine Benutzungsordnung eingehalten werde. Ge- nau das sei aber vom Bundesgericht untersagt worden (Urk. 37). 2.1. Es wurde rechtsgültig Strafantrag gestellt (Urk. 1/1 S. 1 f.; Art. 30 f. StGB; Art. 304 StPO), was unbestritten ist. 2.2. Unbestritten ist weiter, dass folgende Tafeln bei der Einfahrt zum Parkplatz angebracht waren (Urk. 8/1 f.): ... [Fotos der Schilder mit folgendem Text:

- 8 -

1. Schild mit Beschriftung: ,,Zentrale Parkuhr, Bitte merken Sie sich Ihre Parkplatznummer''

2. Schild mit Beschriftung: ,,Parkverbot-Schild, Privat, Unberechtigten wird das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Kat. Nr. 1 und 2 in der C._____ [Strasse], B._____, unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.-- verboten. B._____. 14 Juli 1995, Stadtammannamt B._____, D._____''] 2.3. Das untere Schild visualisiert unbestrittenermassen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot, welches noch unter Geltung der Zürcher ZPO (§ 225 aZPO/ZH) erlassen wurde. Dass es seit 1. Januar 2011 der eidgenössischen ZPO und damit Art. 258 ZPO untersteht und sich seine Rechtmässigkeit danach beur- teilt, ist ebenfalls unstrittig (Urk. 37 S. 4; Urk. 23 S. 5). 2.4. Schliesslich ist vorliegend unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, parkiert hat (Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 37 S. 3; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3-5 und Urk. 8/1). Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat. 2.5. Das Bundesgericht hielt in seinem nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangenen zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 (E. 1.4.1. f.) dazu was folgt fest: Das gerichtliche Verbot stellt eine besonde- re Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivil- rechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt. Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: so kann z. B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, z. B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft), sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft

- 9 - (wie z. B. für den Schutz von Handlungen, die andere Mieter stören), ist das Ge- such abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhil- fe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt. Möglich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden (z. B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplät- ze). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z. B. "Parkieren zwischen 07.00– 19.00 Uhr verboten". Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigen- tum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u. a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Stras- sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Be- griff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist noch ist dabei massge- bend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmba- ren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung. Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemei- nen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollum- fänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Ge- fahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft.

- 10 - 2.6. Wie gesehen waren vorliegend die Parkplätze für die Allgemeinheit und da- mit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i. S.v. Art. 1 SVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den beste- henden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 11. April 2012; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motor- fahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 31, 99 und 150). Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig. 2.7. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann Folgendes festzu- halten: Wie gesehen können eigentliche Benutzungsordnungen nicht auf die Bestimmung von Art. 258 ZPO gestützt werden. Das gerichtliche (allgemeine) Verbot dient nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren (vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts, III. Strafkammer, UE190129, vom

8. Oktober 2019, E. 5.1. mit weiterem Hinweis). Vorliegend war das Parkieren der Beschuldigten auf dem fraglichen Areal an sich zulässig. Die Verteidigung hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Grundeigentümerin der Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt habe. Damit liegt keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschafts- verhältnisse vor. In der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 3. April 2019 November 2018 wird denn auch ausdrücklich das Nichtbezah- len der Parkgebühr als Verbotsmissachtung aufgeführt (Urk. 1/1 S. 1). Mit ande- ren Worten geht es der Antragstellerin, wie die Verteidigung zutreffend anführt, um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung. Das Parkplatzregime wird aber nicht über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt.

- 11 - 2.8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot in Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Beschuldigte beantragt im Sinne eines Eventualstandpunkts bei Ab- weisung der Berufung in der Hauptsache die Gerichtsgebühr der Vorinstanz auf Fr. 800.– zu reduzieren (Urk. 37 S. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erüb- rigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Eventualvorbringen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr erweist sich nicht als unangemessen. Die erst- instanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ausser Ansatz. Der Beschuldigten ist für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 47). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten gemäss erstinstanzlicher Kostenfestsetzung (Ziff. 4) werden auf die Gerichtskasse genommen.

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5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'384.15 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker