Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 5. März 2019 vorgeworfen, am 24. Juni 2018 um 09.25 Uhr den Personenwagen BE … auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung D._____ gelenkt zu haben, und bei km … in … Zürich, kurz vor einer provisorischen Trennung der Fahrbah- nen infolge einer Baustelle auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er jedoch ungenügend Rücksicht auf ein sich bereits auf dem Überholstreifen fah- rendes Fahrzeug genommen habe, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 3/1).
2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 58 S. 4 ff.). Der Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldig- ten in dessen Einvernahme vor dem Statthalteramt (Urk. 12) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.), die Aussagen von B._____ als Auskunftsperson vor dem Statthalteramt (Urk. 27) sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen der Zeugin C._____ vor dem Statthalteramt (Urk. 34) sowie die Fotodokumentation über die Unfallfahrzeuge (Urk. 2). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Aus- sagen der Auskunftsperson B._____, der den zweiten an der Kollision beteiligten Personenwagen gelenkt haben soll, sowie die Aussagen dessen Beifahrerin und Zeugin C._____ glaubhaft seien und in sich sowie mit den aktenkundigen Fotos übereinstimmten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten insge- samt widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Vielmehr sei der Anklagesachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel als er- stellt zu erachten. Aufgrund der klaren Sachlage sei auch auf das Einholen weite- rer Beweismittel zu verzichten (Urk. 58 S. 8 ff.).
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3. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass ihn B._____, Auskunftsperson und Lenker des zweiten Personenwagens, fälschlicherweise beschuldigen würde. Er habe Zweifel an dessen Aussagen, da dieser nicht sofort nach der behaupteten Kollision an der Unfallstelle angehalten habe. Dies obwohl dieser von Beruf Fahrlehrer sei und wissen sollte, wie er sich bei einem Unfall zu verhalten habe. Erst ca. 10 Minuten später habe er eine Per- son neben einem Fahrzeug wahrgenommen. Es sei damit überhaupt nicht klar, wer bzw. ob B._____ das Fahrzeug geführt habe. Weiter zeige auch die Tatsa- che, dass sich B._____ nicht darum gekümmert habe, ob jemand verletzt worden sei, dass er selbst nicht vom Stattfinden eines Unfalls überzeugt gewesen sei. Ebenso könne nicht beurteilt werden, ob die Schäden an dessen Fahrzeug durch die angebliche Kollision entstanden seien, da nur die von B._____ aufgenomme- nen Fotos vorliegen würden und keine Schadensaufnahme durch die Polizei er- folgt sei. Es gebe entsprechend keine objektiven Beweismittel (Urk. 59 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 60; Urk. 68/1 S. 2 f.). Schliesslich sei auch die Zeugenaussage von C._____ eine gezielte Falschaussage und stimme mit jener von B._____ nur überein, weil dieser ihr gesagt habe, was sie sagen solle. Es könne nicht auf de- ren Aussagen abgestellt werden, auch weil diese teilweise Widersprüche aufwei- sen würden. C._____ habe sodann teilweise bestätigt, dass er mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert sei. An seinem Wagen sei auch nur diese Kollision zu se- hen gewesen. Er sei von einem anderen Fahrzeuglenker abgedrängt worden und mit der Strassenabsperrung kollidiert. Zu einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug sei es nicht gekommen. An seinem Wagen seien entsprechend auch keine Spuren von grauem Lack oder andere Schäden, die durch ein zweites Fahrzeug verursacht worden sein könnten, festgestellt worden. Die Spuren am zweiten Fahrzeug könnten aufgrund von deren Lage und Farbe ebenfalls nicht von sei- nem Wagen stammen (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 68/1 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 68/2).
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 58 S. 7 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgen- den Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Hervor- hebungen im Kontext dessen, was vom Beschuldigten im Berufungsverfahren (erneut) vorgebracht wurde.
- 8 - 4.1. Dem Polizeirapport ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er den Fahrstreifen gewechselt habe und währenddessen das andere Auto mit der linken Seite seines Autos kollidiert sei (vgl. Urk. 1/3). Mithin ging der Beschul- digte nach dem Vorfall selbst noch von einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und jenem von B._____ aus. Auch anlässlich der Einvernahme beim Statthalter- amt gab der Beschuldigte zu Protokoll, gedacht zu haben, dass er das andere Au- to berührt hätte (Urk. 12/2). Erst im Laufe des Verfahrens bestritt er dann eine Kollision und behauptete stattdessen, beim Spurwechsel von einem zu schnell heranfahrenden Fahrzeug abgedrängt worden zu sein und deshalb mit seinem Fahrzeug eine Strassenabsperrung bzw. -signalisation gestreift zu haben. Dies mit der Begründung, dass bei der Reparatur seines Fahrzeugs keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug hätten festgestellt werden können, weshalb auch keine solche stattgefunden habe (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3; Urk. 12/2 f.; Prot. I S. 11 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte zuerst selbst von einer Kol- lision mit einem anderen Fahrzeug berichtete, in Kombination mit den glaubhaften Aussagen von B._____ (vgl. Urk. 1/4; Urk. 27/2; Prot. I S. 19 ff.), der konstant ei- ne Kollision zwischen seinem und dem Fahrzeug des Beschuldigten schilderte und der damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C._____ (vgl. Urk. 34) sowie den aktenkundigen Schäden am Fahrzeug von B._____ (Urk. 2), lässt das spätere Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht mit einem anderen Fahrzeug, sondern einer Strassenabsperrung kollidiert, nachgeschoben und unglaubhaft er- scheinen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage im Polizeirapport von der Fahrbahntrennung überrascht worden sei (vgl. Urk. 1/3; vgl. auch Prot. I S. 10), nicht benennen konnte, womit er ansonsten genau hätte kollidiert sein sollen (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S. 11 ff.) und B._____ nach dem Vorfall nachgefahren ist, um den Sachverhalt zu klären, weil er gemäss eigener Aussage nicht gewusst habe, ob er mit dem Fahrzeug kolli- diert sei (vgl. Urk. 12/5; Prot. I S. 12). Mit der Vorinstanz ist deshalb rechtsgenüg- lich erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der herannahenden Fahrbahntren- nung nicht genügend Zeit hatte, um den Fahrbahnwechsel sorgfältig vorzuberei- ten, und beim Wechsel der Fahrbahn das sich bereits auf der Überholspur befin- dende Fahrzeug von B._____ – wie er auch selbst sagt (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S.
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10) – übersah, was dazu führte, dass der Beschuldigte mit seinem linken Aussen- spiegel das Fahrzeug von B._____ touchierte. 4.2. Gestützt wird dieser Schluss durch die Fotodokumentation über die Unfall- fahrzeuge (Urk. 2). Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass eine fotografi- sche Schadensaufnahme der Polizei in den Akten fehlt. Gemäss Polizeirapport ging diese aufgrund eines technischen Problems unwiderruflich verloren, weshalb die beigelegte Fotodokumentation mit den von den Unfallbeteiligten erstellten Fo- tos generiert wurde (vgl. Urk. 1/4). Die im Recht liegende Fotodokumentation – auch wenn sie gemäss Vorbringen des Beschuldigten von B._____ stammen soll- te – stimmt jedoch sowohl mit den im Polizeirapport beschriebenen Sachschäden (vgl. Urk. 1/2-3) als auch mit den Aussagen von B._____ und der Zeugin C._____ sowie den Erstaussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang überein. Die Fo- todokumentation zeichnet das Bild einer seitlichen Kollision: So weist das Objekt 1, das Auto des Beschuldigten, in Fahrtrichtung betrachtet am linken Seitenspie- gel sowie an der linken vorderen Seite Schäden auf, das Objekt 2, das Fahrzeug von B._____, solche an der rechten vorderen Seite. 4.3. In Übereinstimmung mit dem Schadensbild beschreibt schliesslich auch B._____ den Unfallhergang, wenn er zu Protokoll gibt, dass er im Augenwinkel einen Schatten habe kommen sehen, und der Beschuldigte sein Fahrzeug seitlich auf Höhe der Seitentüre touchiert habe. Der Beschuldigte sei schneller gefahren als er und habe sein Fahrzeug seitlich nach vorne weg bis zur Stossstange tou- chiert (Urk. 27/2 f.; vgl. auch Prot. I S. 19 f. und Urk. 1/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, im Bereich der Baustelle auf der linken Seite gefahren zu sein, als Herr B._____ plötzlich gerufen habe "Nicht zu uns!". Das andere Fahrzeug sei einfach in ihr Fahrzeug gefahren. Es sei zu zwei Zusammenstössen gekommen. Das Fahrzeug von B._____ sei dadurch auf der Beifahrerseite und jene des Be- schuldigten auf Seite des Chauffeurs, beschädigt worden (Urk. 34/3 f.). Auch wenn die Zeugin nach eigenen Angaben zu Beginn des Vorfalls die Augen ge- schlossen hatte (vgl. Urk. 34/3), ist ihre Aussage nicht als unglaubhaft einzustu- fen. Aus ihrer Darstellung ergibt sich, dass sie durch den Ausruf von B._____ die Augen öffnete und den Vorfall wie beschrieben wahrnahm. Bezüglich der Um-
- 10 - stände vor der Kollision, beispielsweise der gefahrenen Geschwindigkeiten, gibt sie denn auch an, dazu nichts sagen zu können, da sie die Augen geschlossen gehabt habe (Urk. 34/3). Ferner ist festzustellen, dass sie zwar – wie der Be- schuldigte vorbringt – an einer Stelle aussagte, der Beschuldigte sei mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert. Jedoch erklärte sie, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten mit dem Fahrzeug von Herrn B._____ kollidiert sei, danach auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und anschliessend mit dem Pfosten der Bau- stelle kollidiert sei. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, beschreibt die Zeugin also nicht eine Kollision mit dem Baustellenpfosten anstelle einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____, sondern eine zusätzliche Kollision (vgl. Urk. 34/5). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ bestreite, sagte sie klar, dass dies nicht stimme und sich die Fahrzeuge berührt hätten (vgl. Urk. 34/4). Die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen be- schreibt sie konstant und übereinstimmend mit den Aussagen von B._____. Schliesslich stimmen auch – entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Mei- nung (vgl. statt vieler Prot. I S. 14 f.) – Ort, Form und Farbe der Schäden an den beiden Fahrzeugen mit den Aussagen und dem gestützt darauf angeklagten Un- fallhergang überein (Urk. 68/1 S. 2 f.). 4.4. Folglich basiert der vorinstanzliche Schuldspruch, anders als vom Beschul- digten vorgebracht, nicht nur auf zweifelhaften Aussagen bzw. Spekulationen und Interpretationen (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 3; Urk. 68/1 S. 2 f.). Diesem liegen nebst glaubhaften Aussagen auch weitere Beweismittel zugrunde. 4.5. Betreffend das Geschehen nach dem eigentlich zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass B._____ erklärte, kurz vor dem Tunneleingang, noch auf der Baustelle, angehalten zu haben (Urk. 27/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, dass der Beschuldigte ihnen nach dem Vorfall während ca. einer Minute gefolgt sei, bevor sie parkiert hätten (Urk. 34/5) und selbst der Beschuldigte anerkennt, dass B._____ nach ca. 5-10 km angehal- ten und auf ihn gewartet habe (Prot. I S. 16). Dass man auf Autobahnen, nicht zu- letzt aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, nicht an Ort und Stelle anhalten kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen könnte der Be-
- 11 - schuldigte mit seinem Vorbringen, dass sich B._____ nach der angeblichen Kolli- sion nicht korrekt verhalten habe, selbst wenn es sich als wahrheitsgetreu her- ausstellen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Beschuldigte schliesslich in Frage stellt, ob überhaupt B._____ das Fahrzeug gelenkt habe, ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Dafür gibt es weder Anhaltspunkt in den Akten noch in den Aussagen der beteiligten Personen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen als neue Behauptung – sie erfolgte erstmals nach Eröffnung des vo- rinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsanmeldung (vgl. Urk. 49) – nicht zu hören. Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 13. Juni 2021 eingereichten Beila- gen und dem damit verbundenen Einwand betreffend die genaue Höhe von Strassenabsperrungen (vgl. Urk. 46).
5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wenn sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sowie die Tatsache, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden, nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. März 2019 auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte mit seinem Personenwagen BE … auf der Autobahn vom Normalstreifen auf den Überholstreifen wechselte, ohne auf die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen Rücksicht zu nehmen, und dadurch eine Kollision mit einem sich bereits auf dem Überholstreifen befindenden und vortrittsberechtigen Personenwagen verursach- te, mithin durch sein Verhalten diesen gefährdete, ist der Beschuldigte der Verlet-
- 12 - zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 11). Der Beschuldigte ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbe- gründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 59 und Urk. 68/1). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Busse sind zu übernehmen (vgl. Urk. 58 S. 11). Hervorzuheben ist betreffend die objektive Tatschwere, dass Verkehrsregelverletzungen auf Autobahnen und damit im Kontext hoher Geschwindigkeiten ein erhebliches Gefährdungspotential inne- wohnt, es jedoch im zu beurteilenden Fall glücklicherweise, abgesehen von einem geringen Sachschaden, zu keinen weiteren Schäden gekommen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativeren oder zu erhöhen vermöchten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse deshalb zurecht von einem leichten Gesamtverschul- den aus (Urk. 58 S. 11).
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz nicht fest- gehalten, indes ergibt sich aus den Akten, dass sich diese, namentlich seine Ein- kommensverhältnisse, nicht massgeblich verändert haben. Der Beschuldigte weist nach wie vor gemeinsam mit seiner Ehefrau ein jährliches Renteneinkom- men von rund Fr. 40'000.– auf (Prot. I S. 8; Urk. 64/1-3). Weitere strafzumes- sungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der
- 13 - Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, und sie ist – auch unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots – entsprechend zu bestätigen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
E. 3 Nachdem mit Beschluss vom 8. November 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 66), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom
2. Dezember 2021 seine Berufungsbegründung samt Beilage ein (Urk. 68/1-2), welche anschliessend dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 69). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Beru- fungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 71 f.), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 73/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 59, Urk. 68/1). Die Be- rufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
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2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 13 zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom
E. 6 März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je m.w.H.). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
- 6 - Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 5. März 2019 vorgeworfen, am 24. Juni 2018 um 09.25 Uhr den Personenwagen BE … auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung D._____ gelenkt zu haben, und bei km … in … Zürich, kurz vor einer provisorischen Trennung der Fahrbah- nen infolge einer Baustelle auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er jedoch ungenügend Rücksicht auf ein sich bereits auf dem Überholstreifen fah- rendes Fahrzeug genommen habe, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 3/1).
2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 58 S. 4 ff.). Der Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldig- ten in dessen Einvernahme vor dem Statthalteramt (Urk. 12) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.), die Aussagen von B._____ als Auskunftsperson vor dem Statthalteramt (Urk. 27) sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen der Zeugin C._____ vor dem Statthalteramt (Urk. 34) sowie die Fotodokumentation über die Unfallfahrzeuge (Urk. 2). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Aus- sagen der Auskunftsperson B._____, der den zweiten an der Kollision beteiligten Personenwagen gelenkt haben soll, sowie die Aussagen dessen Beifahrerin und Zeugin C._____ glaubhaft seien und in sich sowie mit den aktenkundigen Fotos übereinstimmten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten insge- samt widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Vielmehr sei der Anklagesachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel als er- stellt zu erachten. Aufgrund der klaren Sachlage sei auch auf das Einholen weite- rer Beweismittel zu verzichten (Urk. 58 S. 8 ff.).
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3. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass ihn B._____, Auskunftsperson und Lenker des zweiten Personenwagens, fälschlicherweise beschuldigen würde. Er habe Zweifel an dessen Aussagen, da dieser nicht sofort nach der behaupteten Kollision an der Unfallstelle angehalten habe. Dies obwohl dieser von Beruf Fahrlehrer sei und wissen sollte, wie er sich bei einem Unfall zu verhalten habe. Erst ca. 10 Minuten später habe er eine Per- son neben einem Fahrzeug wahrgenommen. Es sei damit überhaupt nicht klar, wer bzw. ob B._____ das Fahrzeug geführt habe. Weiter zeige auch die Tatsa- che, dass sich B._____ nicht darum gekümmert habe, ob jemand verletzt worden sei, dass er selbst nicht vom Stattfinden eines Unfalls überzeugt gewesen sei. Ebenso könne nicht beurteilt werden, ob die Schäden an dessen Fahrzeug durch die angebliche Kollision entstanden seien, da nur die von B._____ aufgenomme- nen Fotos vorliegen würden und keine Schadensaufnahme durch die Polizei er- folgt sei. Es gebe entsprechend keine objektiven Beweismittel (Urk. 59 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 60; Urk. 68/1 S. 2 f.). Schliesslich sei auch die Zeugenaussage von C._____ eine gezielte Falschaussage und stimme mit jener von B._____ nur überein, weil dieser ihr gesagt habe, was sie sagen solle. Es könne nicht auf de- ren Aussagen abgestellt werden, auch weil diese teilweise Widersprüche aufwei- sen würden. C._____ habe sodann teilweise bestätigt, dass er mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert sei. An seinem Wagen sei auch nur diese Kollision zu se- hen gewesen. Er sei von einem anderen Fahrzeuglenker abgedrängt worden und mit der Strassenabsperrung kollidiert. Zu einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug sei es nicht gekommen. An seinem Wagen seien entsprechend auch keine Spuren von grauem Lack oder andere Schäden, die durch ein zweites Fahrzeug verursacht worden sein könnten, festgestellt worden. Die Spuren am zweiten Fahrzeug könnten aufgrund von deren Lage und Farbe ebenfalls nicht von sei- nem Wagen stammen (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 68/1 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 68/2).
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 58 S. 7 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgen- den Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Hervor- hebungen im Kontext dessen, was vom Beschuldigten im Berufungsverfahren (erneut) vorgebracht wurde.
- 8 - 4.1. Dem Polizeirapport ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er den Fahrstreifen gewechselt habe und währenddessen das andere Auto mit der linken Seite seines Autos kollidiert sei (vgl. Urk. 1/3). Mithin ging der Beschul- digte nach dem Vorfall selbst noch von einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und jenem von B._____ aus. Auch anlässlich der Einvernahme beim Statthalter- amt gab der Beschuldigte zu Protokoll, gedacht zu haben, dass er das andere Au- to berührt hätte (Urk. 12/2). Erst im Laufe des Verfahrens bestritt er dann eine Kollision und behauptete stattdessen, beim Spurwechsel von einem zu schnell heranfahrenden Fahrzeug abgedrängt worden zu sein und deshalb mit seinem Fahrzeug eine Strassenabsperrung bzw. -signalisation gestreift zu haben. Dies mit der Begründung, dass bei der Reparatur seines Fahrzeugs keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug hätten festgestellt werden können, weshalb auch keine solche stattgefunden habe (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3; Urk. 12/2 f.; Prot. I S. 11 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte zuerst selbst von einer Kol- lision mit einem anderen Fahrzeug berichtete, in Kombination mit den glaubhaften Aussagen von B._____ (vgl. Urk. 1/4; Urk. 27/2; Prot. I S. 19 ff.), der konstant ei- ne Kollision zwischen seinem und dem Fahrzeug des Beschuldigten schilderte und der damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C._____ (vgl. Urk. 34) sowie den aktenkundigen Schäden am Fahrzeug von B._____ (Urk. 2), lässt das spätere Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht mit einem anderen Fahrzeug, sondern einer Strassenabsperrung kollidiert, nachgeschoben und unglaubhaft er- scheinen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage im Polizeirapport von der Fahrbahntrennung überrascht worden sei (vgl. Urk. 1/3; vgl. auch Prot. I S. 10), nicht benennen konnte, womit er ansonsten genau hätte kollidiert sein sollen (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S. 11 ff.) und B._____ nach dem Vorfall nachgefahren ist, um den Sachverhalt zu klären, weil er gemäss eigener Aussage nicht gewusst habe, ob er mit dem Fahrzeug kolli- diert sei (vgl. Urk. 12/5; Prot. I S. 12). Mit der Vorinstanz ist deshalb rechtsgenüg- lich erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der herannahenden Fahrbahntren- nung nicht genügend Zeit hatte, um den Fahrbahnwechsel sorgfältig vorzuberei- ten, und beim Wechsel der Fahrbahn das sich bereits auf der Überholspur befin- dende Fahrzeug von B._____ – wie er auch selbst sagt (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S.
- 9 -
10) – übersah, was dazu führte, dass der Beschuldigte mit seinem linken Aussen- spiegel das Fahrzeug von B._____ touchierte. 4.2. Gestützt wird dieser Schluss durch die Fotodokumentation über die Unfall- fahrzeuge (Urk. 2). Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass eine fotografi- sche Schadensaufnahme der Polizei in den Akten fehlt. Gemäss Polizeirapport ging diese aufgrund eines technischen Problems unwiderruflich verloren, weshalb die beigelegte Fotodokumentation mit den von den Unfallbeteiligten erstellten Fo- tos generiert wurde (vgl. Urk. 1/4). Die im Recht liegende Fotodokumentation – auch wenn sie gemäss Vorbringen des Beschuldigten von B._____ stammen soll- te – stimmt jedoch sowohl mit den im Polizeirapport beschriebenen Sachschäden (vgl. Urk. 1/2-3) als auch mit den Aussagen von B._____ und der Zeugin C._____ sowie den Erstaussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang überein. Die Fo- todokumentation zeichnet das Bild einer seitlichen Kollision: So weist das Objekt 1, das Auto des Beschuldigten, in Fahrtrichtung betrachtet am linken Seitenspie- gel sowie an der linken vorderen Seite Schäden auf, das Objekt 2, das Fahrzeug von B._____, solche an der rechten vorderen Seite. 4.3. In Übereinstimmung mit dem Schadensbild beschreibt schliesslich auch B._____ den Unfallhergang, wenn er zu Protokoll gibt, dass er im Augenwinkel einen Schatten habe kommen sehen, und der Beschuldigte sein Fahrzeug seitlich auf Höhe der Seitentüre touchiert habe. Der Beschuldigte sei schneller gefahren als er und habe sein Fahrzeug seitlich nach vorne weg bis zur Stossstange tou- chiert (Urk. 27/2 f.; vgl. auch Prot. I S. 19 f. und Urk. 1/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, im Bereich der Baustelle auf der linken Seite gefahren zu sein, als Herr B._____ plötzlich gerufen habe "Nicht zu uns!". Das andere Fahrzeug sei einfach in ihr Fahrzeug gefahren. Es sei zu zwei Zusammenstössen gekommen. Das Fahrzeug von B._____ sei dadurch auf der Beifahrerseite und jene des Be- schuldigten auf Seite des Chauffeurs, beschädigt worden (Urk. 34/3 f.). Auch wenn die Zeugin nach eigenen Angaben zu Beginn des Vorfalls die Augen ge- schlossen hatte (vgl. Urk. 34/3), ist ihre Aussage nicht als unglaubhaft einzustu- fen. Aus ihrer Darstellung ergibt sich, dass sie durch den Ausruf von B._____ die Augen öffnete und den Vorfall wie beschrieben wahrnahm. Bezüglich der Um-
- 10 - stände vor der Kollision, beispielsweise der gefahrenen Geschwindigkeiten, gibt sie denn auch an, dazu nichts sagen zu können, da sie die Augen geschlossen gehabt habe (Urk. 34/3). Ferner ist festzustellen, dass sie zwar – wie der Be- schuldigte vorbringt – an einer Stelle aussagte, der Beschuldigte sei mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert. Jedoch erklärte sie, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten mit dem Fahrzeug von Herrn B._____ kollidiert sei, danach auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und anschliessend mit dem Pfosten der Bau- stelle kollidiert sei. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, beschreibt die Zeugin also nicht eine Kollision mit dem Baustellenpfosten anstelle einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____, sondern eine zusätzliche Kollision (vgl. Urk. 34/5). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ bestreite, sagte sie klar, dass dies nicht stimme und sich die Fahrzeuge berührt hätten (vgl. Urk. 34/4). Die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen be- schreibt sie konstant und übereinstimmend mit den Aussagen von B._____. Schliesslich stimmen auch – entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Mei- nung (vgl. statt vieler Prot. I S. 14 f.) – Ort, Form und Farbe der Schäden an den beiden Fahrzeugen mit den Aussagen und dem gestützt darauf angeklagten Un- fallhergang überein (Urk. 68/1 S. 2 f.). 4.4. Folglich basiert der vorinstanzliche Schuldspruch, anders als vom Beschul- digten vorgebracht, nicht nur auf zweifelhaften Aussagen bzw. Spekulationen und Interpretationen (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 3; Urk. 68/1 S. 2 f.). Diesem liegen nebst glaubhaften Aussagen auch weitere Beweismittel zugrunde. 4.5. Betreffend das Geschehen nach dem eigentlich zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass B._____ erklärte, kurz vor dem Tunneleingang, noch auf der Baustelle, angehalten zu haben (Urk. 27/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, dass der Beschuldigte ihnen nach dem Vorfall während ca. einer Minute gefolgt sei, bevor sie parkiert hätten (Urk. 34/5) und selbst der Beschuldigte anerkennt, dass B._____ nach ca. 5-10 km angehal- ten und auf ihn gewartet habe (Prot. I S. 16). Dass man auf Autobahnen, nicht zu- letzt aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, nicht an Ort und Stelle anhalten kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen könnte der Be-
- 11 - schuldigte mit seinem Vorbringen, dass sich B._____ nach der angeblichen Kolli- sion nicht korrekt verhalten habe, selbst wenn es sich als wahrheitsgetreu her- ausstellen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Beschuldigte schliesslich in Frage stellt, ob überhaupt B._____ das Fahrzeug gelenkt habe, ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Dafür gibt es weder Anhaltspunkt in den Akten noch in den Aussagen der beteiligten Personen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen als neue Behauptung – sie erfolgte erstmals nach Eröffnung des vo- rinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsanmeldung (vgl. Urk. 49) – nicht zu hören. Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 13. Juni 2021 eingereichten Beila- gen und dem damit verbundenen Einwand betreffend die genaue Höhe von Strassenabsperrungen (vgl. Urk. 46).
5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wenn sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sowie die Tatsache, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden, nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. März 2019 auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte mit seinem Personenwagen BE … auf der Autobahn vom Normalstreifen auf den Überholstreifen wechselte, ohne auf die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen Rücksicht zu nehmen, und dadurch eine Kollision mit einem sich bereits auf dem Überholstreifen befindenden und vortrittsberechtigen Personenwagen verursach- te, mithin durch sein Verhalten diesen gefährdete, ist der Beschuldigte der Verlet-
- 12 - zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 11). Der Beschuldigte ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbe- gründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 59 und Urk. 68/1). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Busse sind zu übernehmen (vgl. Urk. 58 S. 11). Hervorzuheben ist betreffend die objektive Tatschwere, dass Verkehrsregelverletzungen auf Autobahnen und damit im Kontext hoher Geschwindigkeiten ein erhebliches Gefährdungspotential inne- wohnt, es jedoch im zu beurteilenden Fall glücklicherweise, abgesehen von einem geringen Sachschaden, zu keinen weiteren Schäden gekommen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativeren oder zu erhöhen vermöchten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse deshalb zurecht von einem leichten Gesamtverschul- den aus (Urk. 58 S. 11).
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz nicht fest- gehalten, indes ergibt sich aus den Akten, dass sich diese, namentlich seine Ein- kommensverhältnisse, nicht massgeblich verändert haben. Der Beschuldigte weist nach wie vor gemeinsam mit seiner Ehefrau ein jährliches Renteneinkom- men von rund Fr. 40'000.– auf (Prot. I S. 8; Urk. 64/1-3). Weitere strafzumes- sungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der
- 13 - Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, und sie ist – auch unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots – entsprechend zu bestätigen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten - 14 - − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von deAr Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210036-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brü- lisauer Urteil vom 8. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. Juni 2021 (GC210060)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 5. März 2019 (Urk. 3/1-2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 12 f.)
1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 400.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 360.– Entschädigung Auskunftsperson Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 1'480.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2018.5518 vom
5. März 2019 sowie Fr. 1'150.– nachträgliche Gebühren) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 68/1; sinngemäss) Der Beschuldigte sei der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG als nicht schuldig zu erklären, unter Erlass der Busse, Gebühren, Gerichts- kosten und Entschädigungen.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 63 S. 1; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
3. Juni 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 58 S. 12 f.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 25). Mit Eingabe vom 13. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz sinngemäss, mit dem Urteil nicht ein- verstanden zu sein (Urk. 46). Auf Nachfrage benannte er die Eingabe als Beru- fungsanmeldung (Urk. 47 und Urk. 49). Da der Beschuldigte innert Frist für die Berufungsanmeldung schriftlich seinen Willen kundtat, das Urteil nicht zu akzep- tieren, und es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien handelt, ist zu seinen Gunsten von einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung auszugehen. In der Folge liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer unter Einhaltung der zwanzigtätigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 1. Oktober
- 4 - 2021 (Datum Poststempel) seine schriftliche Berufungserklärung samt Beilage einreichen (vgl. Urk. 52/2 und Urk. 59 f.).
2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 erklärte das Statthalteramt fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrages (Urk. 63). Unter dem Datum vom 2. November 2021 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 64/1-3 und Urk. 65).
3. Nachdem mit Beschluss vom 8. November 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 66), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom
2. Dezember 2021 seine Berufungsbegründung samt Beilage ein (Urk. 68/1-2), welche anschliessend dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 69). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Beru- fungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 71 f.), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 73/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 59, Urk. 68/1). Die Be- rufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
- 5 -
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 13 zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom
6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je m.w.H.). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
- 6 - Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 5. März 2019 vorgeworfen, am 24. Juni 2018 um 09.25 Uhr den Personenwagen BE … auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung D._____ gelenkt zu haben, und bei km … in … Zürich, kurz vor einer provisorischen Trennung der Fahrbah- nen infolge einer Baustelle auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er jedoch ungenügend Rücksicht auf ein sich bereits auf dem Überholstreifen fah- rendes Fahrzeug genommen habe, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 3/1).
2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 58 S. 4 ff.). Der Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldig- ten in dessen Einvernahme vor dem Statthalteramt (Urk. 12) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.), die Aussagen von B._____ als Auskunftsperson vor dem Statthalteramt (Urk. 27) sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen der Zeugin C._____ vor dem Statthalteramt (Urk. 34) sowie die Fotodokumentation über die Unfallfahrzeuge (Urk. 2). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Aus- sagen der Auskunftsperson B._____, der den zweiten an der Kollision beteiligten Personenwagen gelenkt haben soll, sowie die Aussagen dessen Beifahrerin und Zeugin C._____ glaubhaft seien und in sich sowie mit den aktenkundigen Fotos übereinstimmten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten insge- samt widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Vielmehr sei der Anklagesachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel als er- stellt zu erachten. Aufgrund der klaren Sachlage sei auch auf das Einholen weite- rer Beweismittel zu verzichten (Urk. 58 S. 8 ff.).
- 7 -
3. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass ihn B._____, Auskunftsperson und Lenker des zweiten Personenwagens, fälschlicherweise beschuldigen würde. Er habe Zweifel an dessen Aussagen, da dieser nicht sofort nach der behaupteten Kollision an der Unfallstelle angehalten habe. Dies obwohl dieser von Beruf Fahrlehrer sei und wissen sollte, wie er sich bei einem Unfall zu verhalten habe. Erst ca. 10 Minuten später habe er eine Per- son neben einem Fahrzeug wahrgenommen. Es sei damit überhaupt nicht klar, wer bzw. ob B._____ das Fahrzeug geführt habe. Weiter zeige auch die Tatsa- che, dass sich B._____ nicht darum gekümmert habe, ob jemand verletzt worden sei, dass er selbst nicht vom Stattfinden eines Unfalls überzeugt gewesen sei. Ebenso könne nicht beurteilt werden, ob die Schäden an dessen Fahrzeug durch die angebliche Kollision entstanden seien, da nur die von B._____ aufgenomme- nen Fotos vorliegen würden und keine Schadensaufnahme durch die Polizei er- folgt sei. Es gebe entsprechend keine objektiven Beweismittel (Urk. 59 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 60; Urk. 68/1 S. 2 f.). Schliesslich sei auch die Zeugenaussage von C._____ eine gezielte Falschaussage und stimme mit jener von B._____ nur überein, weil dieser ihr gesagt habe, was sie sagen solle. Es könne nicht auf de- ren Aussagen abgestellt werden, auch weil diese teilweise Widersprüche aufwei- sen würden. C._____ habe sodann teilweise bestätigt, dass er mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert sei. An seinem Wagen sei auch nur diese Kollision zu se- hen gewesen. Er sei von einem anderen Fahrzeuglenker abgedrängt worden und mit der Strassenabsperrung kollidiert. Zu einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug sei es nicht gekommen. An seinem Wagen seien entsprechend auch keine Spuren von grauem Lack oder andere Schäden, die durch ein zweites Fahrzeug verursacht worden sein könnten, festgestellt worden. Die Spuren am zweiten Fahrzeug könnten aufgrund von deren Lage und Farbe ebenfalls nicht von sei- nem Wagen stammen (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 68/1 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 68/2).
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 58 S. 7 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgen- den Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Hervor- hebungen im Kontext dessen, was vom Beschuldigten im Berufungsverfahren (erneut) vorgebracht wurde.
- 8 - 4.1. Dem Polizeirapport ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er den Fahrstreifen gewechselt habe und währenddessen das andere Auto mit der linken Seite seines Autos kollidiert sei (vgl. Urk. 1/3). Mithin ging der Beschul- digte nach dem Vorfall selbst noch von einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und jenem von B._____ aus. Auch anlässlich der Einvernahme beim Statthalter- amt gab der Beschuldigte zu Protokoll, gedacht zu haben, dass er das andere Au- to berührt hätte (Urk. 12/2). Erst im Laufe des Verfahrens bestritt er dann eine Kollision und behauptete stattdessen, beim Spurwechsel von einem zu schnell heranfahrenden Fahrzeug abgedrängt worden zu sein und deshalb mit seinem Fahrzeug eine Strassenabsperrung bzw. -signalisation gestreift zu haben. Dies mit der Begründung, dass bei der Reparatur seines Fahrzeugs keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug hätten festgestellt werden können, weshalb auch keine solche stattgefunden habe (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3; Urk. 12/2 f.; Prot. I S. 11 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte zuerst selbst von einer Kol- lision mit einem anderen Fahrzeug berichtete, in Kombination mit den glaubhaften Aussagen von B._____ (vgl. Urk. 1/4; Urk. 27/2; Prot. I S. 19 ff.), der konstant ei- ne Kollision zwischen seinem und dem Fahrzeug des Beschuldigten schilderte und der damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C._____ (vgl. Urk. 34) sowie den aktenkundigen Schäden am Fahrzeug von B._____ (Urk. 2), lässt das spätere Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht mit einem anderen Fahrzeug, sondern einer Strassenabsperrung kollidiert, nachgeschoben und unglaubhaft er- scheinen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage im Polizeirapport von der Fahrbahntrennung überrascht worden sei (vgl. Urk. 1/3; vgl. auch Prot. I S. 10), nicht benennen konnte, womit er ansonsten genau hätte kollidiert sein sollen (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S. 11 ff.) und B._____ nach dem Vorfall nachgefahren ist, um den Sachverhalt zu klären, weil er gemäss eigener Aussage nicht gewusst habe, ob er mit dem Fahrzeug kolli- diert sei (vgl. Urk. 12/5; Prot. I S. 12). Mit der Vorinstanz ist deshalb rechtsgenüg- lich erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der herannahenden Fahrbahntren- nung nicht genügend Zeit hatte, um den Fahrbahnwechsel sorgfältig vorzuberei- ten, und beim Wechsel der Fahrbahn das sich bereits auf der Überholspur befin- dende Fahrzeug von B._____ – wie er auch selbst sagt (vgl. Urk. 12/3; Prot. I S.
- 9 -
10) – übersah, was dazu führte, dass der Beschuldigte mit seinem linken Aussen- spiegel das Fahrzeug von B._____ touchierte. 4.2. Gestützt wird dieser Schluss durch die Fotodokumentation über die Unfall- fahrzeuge (Urk. 2). Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass eine fotografi- sche Schadensaufnahme der Polizei in den Akten fehlt. Gemäss Polizeirapport ging diese aufgrund eines technischen Problems unwiderruflich verloren, weshalb die beigelegte Fotodokumentation mit den von den Unfallbeteiligten erstellten Fo- tos generiert wurde (vgl. Urk. 1/4). Die im Recht liegende Fotodokumentation – auch wenn sie gemäss Vorbringen des Beschuldigten von B._____ stammen soll- te – stimmt jedoch sowohl mit den im Polizeirapport beschriebenen Sachschäden (vgl. Urk. 1/2-3) als auch mit den Aussagen von B._____ und der Zeugin C._____ sowie den Erstaussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang überein. Die Fo- todokumentation zeichnet das Bild einer seitlichen Kollision: So weist das Objekt 1, das Auto des Beschuldigten, in Fahrtrichtung betrachtet am linken Seitenspie- gel sowie an der linken vorderen Seite Schäden auf, das Objekt 2, das Fahrzeug von B._____, solche an der rechten vorderen Seite. 4.3. In Übereinstimmung mit dem Schadensbild beschreibt schliesslich auch B._____ den Unfallhergang, wenn er zu Protokoll gibt, dass er im Augenwinkel einen Schatten habe kommen sehen, und der Beschuldigte sein Fahrzeug seitlich auf Höhe der Seitentüre touchiert habe. Der Beschuldigte sei schneller gefahren als er und habe sein Fahrzeug seitlich nach vorne weg bis zur Stossstange tou- chiert (Urk. 27/2 f.; vgl. auch Prot. I S. 19 f. und Urk. 1/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, im Bereich der Baustelle auf der linken Seite gefahren zu sein, als Herr B._____ plötzlich gerufen habe "Nicht zu uns!". Das andere Fahrzeug sei einfach in ihr Fahrzeug gefahren. Es sei zu zwei Zusammenstössen gekommen. Das Fahrzeug von B._____ sei dadurch auf der Beifahrerseite und jene des Be- schuldigten auf Seite des Chauffeurs, beschädigt worden (Urk. 34/3 f.). Auch wenn die Zeugin nach eigenen Angaben zu Beginn des Vorfalls die Augen ge- schlossen hatte (vgl. Urk. 34/3), ist ihre Aussage nicht als unglaubhaft einzustu- fen. Aus ihrer Darstellung ergibt sich, dass sie durch den Ausruf von B._____ die Augen öffnete und den Vorfall wie beschrieben wahrnahm. Bezüglich der Um-
- 10 - stände vor der Kollision, beispielsweise der gefahrenen Geschwindigkeiten, gibt sie denn auch an, dazu nichts sagen zu können, da sie die Augen geschlossen gehabt habe (Urk. 34/3). Ferner ist festzustellen, dass sie zwar – wie der Be- schuldigte vorbringt – an einer Stelle aussagte, der Beschuldigte sei mit dem Pfosten der Baustelle kollidiert. Jedoch erklärte sie, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten mit dem Fahrzeug von Herrn B._____ kollidiert sei, danach auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und anschliessend mit dem Pfosten der Bau- stelle kollidiert sei. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, beschreibt die Zeugin also nicht eine Kollision mit dem Baustellenpfosten anstelle einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____, sondern eine zusätzliche Kollision (vgl. Urk. 34/5). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ bestreite, sagte sie klar, dass dies nicht stimme und sich die Fahrzeuge berührt hätten (vgl. Urk. 34/4). Die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen be- schreibt sie konstant und übereinstimmend mit den Aussagen von B._____. Schliesslich stimmen auch – entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Mei- nung (vgl. statt vieler Prot. I S. 14 f.) – Ort, Form und Farbe der Schäden an den beiden Fahrzeugen mit den Aussagen und dem gestützt darauf angeklagten Un- fallhergang überein (Urk. 68/1 S. 2 f.). 4.4. Folglich basiert der vorinstanzliche Schuldspruch, anders als vom Beschul- digten vorgebracht, nicht nur auf zweifelhaften Aussagen bzw. Spekulationen und Interpretationen (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 3; Urk. 68/1 S. 2 f.). Diesem liegen nebst glaubhaften Aussagen auch weitere Beweismittel zugrunde. 4.5. Betreffend das Geschehen nach dem eigentlich zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass B._____ erklärte, kurz vor dem Tunneleingang, noch auf der Baustelle, angehalten zu haben (Urk. 27/4). Auch die Zeugin C._____ erklärte, dass der Beschuldigte ihnen nach dem Vorfall während ca. einer Minute gefolgt sei, bevor sie parkiert hätten (Urk. 34/5) und selbst der Beschuldigte anerkennt, dass B._____ nach ca. 5-10 km angehal- ten und auf ihn gewartet habe (Prot. I S. 16). Dass man auf Autobahnen, nicht zu- letzt aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, nicht an Ort und Stelle anhalten kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen könnte der Be-
- 11 - schuldigte mit seinem Vorbringen, dass sich B._____ nach der angeblichen Kolli- sion nicht korrekt verhalten habe, selbst wenn es sich als wahrheitsgetreu her- ausstellen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Beschuldigte schliesslich in Frage stellt, ob überhaupt B._____ das Fahrzeug gelenkt habe, ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Dafür gibt es weder Anhaltspunkt in den Akten noch in den Aussagen der beteiligten Personen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen als neue Behauptung – sie erfolgte erstmals nach Eröffnung des vo- rinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsanmeldung (vgl. Urk. 49) – nicht zu hören. Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 13. Juni 2021 eingereichten Beila- gen und dem damit verbundenen Einwand betreffend die genaue Höhe von Strassenabsperrungen (vgl. Urk. 46).
5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wenn sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sowie die Tatsache, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden, nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. März 2019 auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte mit seinem Personenwagen BE … auf der Autobahn vom Normalstreifen auf den Überholstreifen wechselte, ohne auf die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen Rücksicht zu nehmen, und dadurch eine Kollision mit einem sich bereits auf dem Überholstreifen befindenden und vortrittsberechtigen Personenwagen verursach- te, mithin durch sein Verhalten diesen gefährdete, ist der Beschuldigte der Verlet-
- 12 - zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 11). Der Beschuldigte ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbe- gründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 59 und Urk. 68/1). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Busse sind zu übernehmen (vgl. Urk. 58 S. 11). Hervorzuheben ist betreffend die objektive Tatschwere, dass Verkehrsregelverletzungen auf Autobahnen und damit im Kontext hoher Geschwindigkeiten ein erhebliches Gefährdungspotential inne- wohnt, es jedoch im zu beurteilenden Fall glücklicherweise, abgesehen von einem geringen Sachschaden, zu keinen weiteren Schäden gekommen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativeren oder zu erhöhen vermöchten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse deshalb zurecht von einem leichten Gesamtverschul- den aus (Urk. 58 S. 11).
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz nicht fest- gehalten, indes ergibt sich aus den Akten, dass sich diese, namentlich seine Ein- kommensverhältnisse, nicht massgeblich verändert haben. Der Beschuldigte weist nach wie vor gemeinsam mit seiner Ehefrau ein jährliches Renteneinkom- men von rund Fr. 40'000.– auf (Prot. I S. 8; Urk. 64/1-3). Weitere strafzumes- sungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der
- 13 - Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, und sie ist – auch unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots – entsprechend zu bestätigen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten
- 14 - − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von deAr Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer