Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
26. November 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. September 2020, im SBB-Zug Nr. …, zwischen 17:34 Uhr und 17:44 Uhr, während der Fahrt auf der Strecke von Zürich Oerlikon nach Zürich HB keine Schutzmaske getragen und den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht zu beachten, mit-
- 7 - hin eine Schutzmaske anzuziehen, und sich auszuweisen, wissentlich und willent- lich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2, vgl. auch Urk. 1). 1.1. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 23 S. 7 ff.). Hierfür stellt sie einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich von dessen Befragung vor dem Stadtrichteramt vom 23. Februar 2021 (Urk. 7) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 (Prot. I S. 5 ff.) und anderer- seits auf die Einvernahme des Sicherheitsangestellten B._____ (nachfolgend: Zeuge) vor dem Stadtrichteramt vom 1. April 2021 (Urk. 11) ab (Urk. 23 S. 7). 1.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst als wenig lebensnah und insgesamt nicht glaubhaft. Zum einen sei nicht überzeu- gend, dass der Beschuldigte anlässlich der Zugfahrt eine Schutzmaske getragen haben soll, diese jedoch beim Essen und Trinken nassgeworden sei und ein Loch bekommen habe, weshalb er diese habe entsorgen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Sachdarstellung – wie er geltend macht – dem Sicherheitsdienst offengelegt habe, da sie von diesen ansonsten hätte über- prüft werden können. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt habe, welches ihm als Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung dienen und ihn entsprechend vom Tragen einer Schutzmaske befreien sollte, und dieses Schreiben dem Sicherheitsdienst vorge- legt bzw. anschliessend der Polizei überreicht habe, wenn er zu Beginn der Zug- fahrt tatsächlich eine Schutzmaske getragen habe und die kaputte Schutzmaske hätte vorweisen können, um die Situation zu klären. Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte aufgrund des mitgeführten Schreibens von Dr. iur. C._____ da- von ausgegangen sei, das Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Verkehr erklären zu können. Die Aussagen des Beschuldigten seien folglich als Schutzbe- hauptung zu werten und auch wenn die Schutzmaske tatsächlich kaputtgegangen sein sollte, hätte der Beschuldigte den Zug verlassen und sich eine neue Schutz- maske besorgen müssen. Im Übrigen sei unzutreffend, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr damals soeben erst eingeführt worden sei (Urk. 23 S. 10 ff.). Betreffend die Aussagen des Beschuldigten, er habe keinen Ausweis dabeigehabt
- 8 - und er habe nicht geglaubt, dass der Zeuge zu einer Ausweiskontrolle berechtigt gewesen sei, hält die Vorinstanz fest, dass es auffallend sei, dass der Beschuldig- te wiederum zwei Erklärungen hierzu vorbringe. Es sei eher davon auszugehen, dass wenn er dem Sicherheitsdienst tatsächlich mitgeteilt hätte, keinen Ausweis dabeizuhaben, aber bereit gewesen wäre, seine Personalien mitzuteilen, die Transportpolizei zwar zur Überprüfung hätte beigezogen werden müssen, der Si- cherheitsdienst jedoch nicht davon ausgegangen wäre, dass sich der Beschuldig- te einer Kontrolle vollends entziehen würde (Urk. 23 S. 12 f.). 1.3. Die Aussage des Zeugen würdigt die Vorinstanz hingegen als lebensnah, in sich stimmig und nicht übermässig belastend. Es sei auffallend, dass sich dessen Aussagen häufig mit einem Teil der Erklärungen des Beschuldigten decken wür- den. So gab der Zeuge zusammengefasst an, dass sie den Beschuldigten im Zug ohne Maske angetroffen hätten und darauf angesprochen, ob er eine Schutzmas- ke anziehen könne, dieser ihnen einen Zettel eines Anwalts gezeigt habe, worauf gestanden sei, dass gesunde Menschen keine Maske tragen müssten. Sie hätten den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht vom Bund und nicht von einem Anwalt komme und ihn – nachdem dieser verweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen – gebeten, aus dem Zug auszusteigen, was dieser wie- derum verweigert habe. Der Beschuldigte habe ihnen entgegnet, dass sie keine Polizisten seien und ihm nichts sagen könnten. Nach dem Hinweis, dass er am Zürich Hauptbahnhof von der Transportpolizei empfangen werde, sei er indes ko- operativ gewesen und mit ihnen ausgestiegen (Urk. 23 S. 13 f.). 1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die glaubhaften Aussagen des Zeu- gen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran lassen würden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er sich aus dem Strafbefehl vom
26. November 2020 ergebe (Urk. 23 S. 14 f.; Urk. 2).
2. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unrichtig und beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er beanstandet, dass die Vorinstanz ihrem Urteil einzig die Aussagen des Zeugen zugrunde gelegt habe und dies einzig damit rechtfertige, dass sich der Zeuge im Falle einer Falschanschuldigung strafbar machen würde (Urk. 24
- 9 - S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Sachver- haltserstellung und der Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend darlegte und die vorhandenen Beweismittel aufzählte. Entgegen der Ansicht des Beschul- digten stellte sie nicht bloss auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ab, sondern würdigte auch dessen Aussagen eingehend, ebenso wie diejenigen des Beschul- digten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten aus den erwogenen Gründen wenig lebensnah und insgesamt nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Erw. III.2.2.). Insbesondere das Vorbringen des Beschuldigten, im Zug ursprünglich eine Schutzmaske getragen zu haben, welche beim Essen und Trinken jedoch nassgeworden und kaputtgegangen sei, weshalb er sie habe entsorgen müssen, unter gleichzeitigem Vorzeigen eines Schreiben von Dr. iur. C._____, welches ihm als Befreiung von der Maskenpflicht dienen sollte, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Es überzeugt nicht, dass er dieses Schreiben nur für den Notfall, beispielsweise für den Fall, dass die Schutzmaske kaputtgehe, dabeigehabt haben will (Urk. 7 F/A 6, 9, 17). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hin- tergrund den Einwand des Beschuldigten, seine Schutzmaske sei kaputtgegan- gen, als Schutzbehauptung qualifizierte, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, der Zeuge und die zugezogenen Polizeibeamten hätten sich ihm gegenüber ungebührlich verhalten und seien vor- eingenommen gewesen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Zeuge, der die fragliche Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt und diesen aufgefordert hatte, eine Schutzmaske anzuziehen, gab sodann überzeugend und glaubhaft zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte einzig mit Verweis auf das von ihm mitge- führte Schreiben von Dr. iur. C._____ geweigert habe, eine Schutzmaske zu tra- gen. Der Zeuge gab ergänzend an, dass sich der Beschuldigte mit diesem Schreiben sehr sichergefühlt habe. Er benannte indes keine weiteren Umstände, wie beispielsweise eine kaputte Maske, die vom Beschuldigten vorgebracht wor- den wären (Urk. 11 F/A 13 ff.). Schliesslich ist auch keinerlei Motiv des Zeugen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, steht er doch in keiner per- sönlichen Beziehung zu diesem (Urk. 11 F/A 6). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz, wenn sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 26. November 2020 als rechtsgenügend erstellt betrachtet, ist damit weder offensichtlich unhaltbar
- 10 - noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Der Einspre- cher selbst hat vor Vorinstanz anerkannt, am 3. September 2020 im fraglichen Zug der SBB ohne Maske angetroffen worden zu sein und sich nicht ausgewiesen zu haben.
3. Betreffend die damals geltende Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und die damit zusammenhängenden Einwände des Beschuldigten sowie seine Behauptung, es hätte keine Pflicht für ihn bestanden, sich auszuweisen bzw. der Zeuge sei nicht befugt gewesen, von ihm einen Ausweis zu verlangen, ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.) IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) be- zweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Zum Zeitpunkt des 3. September 2020, als sich der gegenständliche Sachverhalt ereignete, waren schweizweit Mass- nahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in Kraft, und es galt die be- sondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bun- desrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Mass- nahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölke- rung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) tat. Gemäss Art. 3a der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Keine Geltung beanspruchte diese Maskentragpflicht für Kinder vor ihrem
12. Geburtstag (Abs. 2 lit. a) sowie für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas- ken tragen konnten (Abs. 2 lit. b).
- 11 - 1.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestim- mung zwar auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt, jedoch ist der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf solche be- schränkt. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verste- hen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Bot- schaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme ge- genüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öf- fentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. 1.2. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund-
- 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden. 1.3. Sofern der Beschuldigte im Übrigen das eingereichte Schreiben von Dr. i- ur. C._____ sowohl als besonderen Grund als auch als Nachweis im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung erachtet, um im öffentlichen Verkehr keine Schutzmaske tragen zu müssen und sich unsubstantiiert darauf beruft, dass es neben dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung auch Studien gebe, die zeigen würden, dass Masken für gesunde Menschen schädlich und für den an- geblichen Grund nutzlos seien, ist er auf die ausführlichen Erwägungen des Bun- desgerichts hierzu zu verweisen. Das Bundesgericht qualifizierte die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften als geringen Eingriff in die persönliche Freiheit, was analog auch für das Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Ver- kehr zu gelten hat, und hielt fest, dass eine genügende gesetzliche Grundlage als auch ein öffentliches Interesse für die Maskentragpflicht bestehe und eine solche auch verhältnismässig sei. In Bezug auf Letzteres führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der WHO die Maskentragpflicht als geeignete Massnahme erscheinen liessen und gemessen am öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Corona-Krankheit die persönlichen Interessen bescheiden seien, zumal aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskentragpflicht möglich seien (vgl. BGE 147 I 393 E. 5 m.w.H.). Zusammengefasst war damit die am 3. September 2020 geltende Maskentrag- pflicht im öffentlichen Verkehr rechtens, und für den Beschuldigten bestand die Pflicht, im Zug eine Schutzmaske zu tragen. Eine Ausnahme aus medizinischen Gründen, welche ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreien würde, mithin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, macht der Beschuldigte in Bezug auf seine Person nicht substantiiert geltend bzw. kann eine solche auch nicht mit ei- nem Arztzeugnis belegen. Andere als medizinische "besondere Gründe" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung, die "ad personam" vorliegen müs- sen und nicht genereller Art sein können, behauptet und belegt der Beschuldigte nicht rechtsgenügend. Er hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen
- 13 - Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiges Maskendis- pens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, an- sonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentrag- pflicht wusste, ansonsten er nicht das Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt hätte, und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war es sodann seine Aufgabe, sich bei Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Masken- pflicht zu informieren und eine solche mitzuführen bzw. gegebenenfalls auszu- steigen und eine neue zu besorgen, mit anderen Worten war es nicht die Aufgabe des Sicherheitsdienstes, ihm eine neue Schutzmaske anzubieten. Folglich ist der Beschuldigte des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu spre- chen.
2. Die Sicherheitsorgane (Sicherheitsdienst und Transportpolizei) der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr sorgen zum einen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse unter anderem auf die Sicherheit der Reisenden und der Angestellten auswirken können (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffent- lichen Verkehr [BGST]; SR 745.2). Zu diesem Zweck können sie sowohl Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen als auch Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. b BGST). Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 9 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane – und damit auch der Zeuge – waren ge- stützt auf die genannten Bestimmungen entsprechend befugt, den Beschuldigten
- 14 - aufzufordern, die Schutzmaske anzuziehen und zur Durchsetzung der Masken- tragpflicht seinen Ausweis zu verlangen, nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Reisenden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Be- schuldigte, indem er sich dem wissentlich und willentlich verweigerte, obwohl er die ihn kontrollierenden Personen als zuständigen Sicherheitsdienst wahrnahm, sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST schuldig machte.
3. Abschliessend ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 20 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (MVO; SR 312.3) die kantonalen Behörden Urteile betreffend Widerhandlung ge- gen das Epidemiengesetz vor Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Ge- sundheit mitzuteilen haben. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Mitteilung bestand damit sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch eine gesetzliche Pflicht, weshalb dem vom Beschuldigten diesbezüglich erhobenen Einwand nicht gefolgt werden kann. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) sowie für den Tatbestand des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals zutreffend je auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse, unter Berücksichtigung des Ausfäl- lens einer Gesamtstrafe, korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist. Mit der Vo- rinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 23 S. 18 ff.). Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 31 i.V.m. 24). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 15 -
2. Betreffend das Hauptdelikt der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) ging die Vorinstanz zurecht insgesamt von einem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden aus, nament- lich aufgrund der kurzen Dauer der Widerhandlung und des Fehlens besonderer krimineller Energie. Sie setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf Fr. 200.– fest und erhöhte diese für das Nebendelikt unter Berücksichtigung der Asperation um Fr. ü130.– auf Fr. 330.– (Urk. 23 S. 20 f.), was dem Tatverschulden insgesamt angemessen erscheint. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen.
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen, wobei dieser vor Vorinstanz hierzu keine Angaben machte (vgl. Prot. I S. 6) und auch der Aufforderung nicht nachkam, der erkennenden Kammer Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (vgl. Urk. 26). Den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten sind deshalb keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren zu entnehmen. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er bezüglich seines Verhaltens Reue oder ein Unrechtsbewusstsein, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
4. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 330.– als angemessen, und ist – auch unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots – zu bestätigen.
5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung
- 16 - vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.– sind ihm daher aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
E. 1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestim- mung zwar auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt, jedoch ist der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf solche be- schränkt. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verste- hen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Bot- schaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme ge- genüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öf- fentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.
E. 1.2 Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund-
- 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.
E. 1.3 Sofern der Beschuldigte im Übrigen das eingereichte Schreiben von Dr. i- ur. C._____ sowohl als besonderen Grund als auch als Nachweis im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung erachtet, um im öffentlichen Verkehr keine Schutzmaske tragen zu müssen und sich unsubstantiiert darauf beruft, dass es neben dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung auch Studien gebe, die zeigen würden, dass Masken für gesunde Menschen schädlich und für den an- geblichen Grund nutzlos seien, ist er auf die ausführlichen Erwägungen des Bun- desgerichts hierzu zu verweisen. Das Bundesgericht qualifizierte die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften als geringen Eingriff in die persönliche Freiheit, was analog auch für das Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Ver- kehr zu gelten hat, und hielt fest, dass eine genügende gesetzliche Grundlage als auch ein öffentliches Interesse für die Maskentragpflicht bestehe und eine solche auch verhältnismässig sei. In Bezug auf Letzteres führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der WHO die Maskentragpflicht als geeignete Massnahme erscheinen liessen und gemessen am öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Corona-Krankheit die persönlichen Interessen bescheiden seien, zumal aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskentragpflicht möglich seien (vgl. BGE 147 I 393 E. 5 m.w.H.). Zusammengefasst war damit die am 3. September 2020 geltende Maskentrag- pflicht im öffentlichen Verkehr rechtens, und für den Beschuldigten bestand die Pflicht, im Zug eine Schutzmaske zu tragen. Eine Ausnahme aus medizinischen Gründen, welche ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreien würde, mithin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, macht der Beschuldigte in Bezug auf seine Person nicht substantiiert geltend bzw. kann eine solche auch nicht mit ei- nem Arztzeugnis belegen. Andere als medizinische "besondere Gründe" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung, die "ad personam" vorliegen müs- sen und nicht genereller Art sein können, behauptet und belegt der Beschuldigte nicht rechtsgenügend. Er hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen
- 13 - Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiges Maskendis- pens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, an- sonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentrag- pflicht wusste, ansonsten er nicht das Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt hätte, und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war es sodann seine Aufgabe, sich bei Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Masken- pflicht zu informieren und eine solche mitzuführen bzw. gegebenenfalls auszu- steigen und eine neue zu besorgen, mit anderen Worten war es nicht die Aufgabe des Sicherheitsdienstes, ihm eine neue Schutzmaske anzubieten. Folglich ist der Beschuldigte des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu spre- chen.
2. Die Sicherheitsorgane (Sicherheitsdienst und Transportpolizei) der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr sorgen zum einen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse unter anderem auf die Sicherheit der Reisenden und der Angestellten auswirken können (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffent- lichen Verkehr [BGST]; SR 745.2). Zu diesem Zweck können sie sowohl Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen als auch Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. b BGST). Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 9 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane – und damit auch der Zeuge – waren ge- stützt auf die genannten Bestimmungen entsprechend befugt, den Beschuldigten
- 14 - aufzufordern, die Schutzmaske anzuziehen und zur Durchsetzung der Masken- tragpflicht seinen Ausweis zu verlangen, nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Reisenden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Be- schuldigte, indem er sich dem wissentlich und willentlich verweigerte, obwohl er die ihn kontrollierenden Personen als zuständigen Sicherheitsdienst wahrnahm, sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST schuldig machte.
3. Abschliessend ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 20 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (MVO; SR 312.3) die kantonalen Behörden Urteile betreffend Widerhandlung ge- gen das Epidemiengesetz vor Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Ge- sundheit mitzuteilen haben. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Mitteilung bestand damit sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch eine gesetzliche Pflicht, weshalb dem vom Beschuldigten diesbezüglich erhobenen Einwand nicht gefolgt werden kann. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) sowie für den Tatbestand des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals zutreffend je auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse, unter Berücksichtigung des Ausfäl- lens einer Gesamtstrafe, korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist. Mit der Vo- rinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 23 S. 18 ff.). Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 31 i.V.m. 24). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 15 -
2. Betreffend das Hauptdelikt der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) ging die Vorinstanz zurecht insgesamt von einem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden aus, nament- lich aufgrund der kurzen Dauer der Widerhandlung und des Fehlens besonderer krimineller Energie. Sie setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf Fr. 200.– fest und erhöhte diese für das Nebendelikt unter Berücksichtigung der Asperation um Fr. ü130.– auf Fr. 330.– (Urk. 23 S. 20 f.), was dem Tatverschulden insgesamt angemessen erscheint. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen.
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen, wobei dieser vor Vorinstanz hierzu keine Angaben machte (vgl. Prot. I S. 6) und auch der Aufforderung nicht nachkam, der erkennenden Kammer Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (vgl. Urk. 26). Den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten sind deshalb keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren zu entnehmen. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er bezüglich seines Verhaltens Reue oder ein Unrechtsbewusstsein, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
4. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 330.– als angemessen, und ist – auch unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots – zu bestätigen.
5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung
- 16 - vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.– sind ihm daher aufzuerlegen. Es wird erkannt:
E. 1.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die glaubhaften Aussagen des Zeu- gen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran lassen würden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er sich aus dem Strafbefehl vom
26. November 2020 ergebe (Urk. 23 S. 14 f.; Urk. 2).
2. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unrichtig und beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er beanstandet, dass die Vorinstanz ihrem Urteil einzig die Aussagen des Zeugen zugrunde gelegt habe und dies einzig damit rechtfertige, dass sich der Zeuge im Falle einer Falschanschuldigung strafbar machen würde (Urk. 24
- 9 - S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Sachver- haltserstellung und der Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend darlegte und die vorhandenen Beweismittel aufzählte. Entgegen der Ansicht des Beschul- digten stellte sie nicht bloss auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ab, sondern würdigte auch dessen Aussagen eingehend, ebenso wie diejenigen des Beschul- digten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten aus den erwogenen Gründen wenig lebensnah und insgesamt nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Erw. III.2.2.). Insbesondere das Vorbringen des Beschuldigten, im Zug ursprünglich eine Schutzmaske getragen zu haben, welche beim Essen und Trinken jedoch nassgeworden und kaputtgegangen sei, weshalb er sie habe entsorgen müssen, unter gleichzeitigem Vorzeigen eines Schreiben von Dr. iur. C._____, welches ihm als Befreiung von der Maskenpflicht dienen sollte, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Es überzeugt nicht, dass er dieses Schreiben nur für den Notfall, beispielsweise für den Fall, dass die Schutzmaske kaputtgehe, dabeigehabt haben will (Urk. 7 F/A 6, 9, 17). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hin- tergrund den Einwand des Beschuldigten, seine Schutzmaske sei kaputtgegan- gen, als Schutzbehauptung qualifizierte, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, der Zeuge und die zugezogenen Polizeibeamten hätten sich ihm gegenüber ungebührlich verhalten und seien vor- eingenommen gewesen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Zeuge, der die fragliche Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt und diesen aufgefordert hatte, eine Schutzmaske anzuziehen, gab sodann überzeugend und glaubhaft zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte einzig mit Verweis auf das von ihm mitge- führte Schreiben von Dr. iur. C._____ geweigert habe, eine Schutzmaske zu tra- gen. Der Zeuge gab ergänzend an, dass sich der Beschuldigte mit diesem Schreiben sehr sichergefühlt habe. Er benannte indes keine weiteren Umstände, wie beispielsweise eine kaputte Maske, die vom Beschuldigten vorgebracht wor- den wären (Urk. 11 F/A 13 ff.). Schliesslich ist auch keinerlei Motiv des Zeugen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, steht er doch in keiner per- sönlichen Beziehung zu diesem (Urk. 11 F/A 6). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz, wenn sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 26. November 2020 als rechtsgenügend erstellt betrachtet, ist damit weder offensichtlich unhaltbar
- 10 - noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Der Einspre- cher selbst hat vor Vorinstanz anerkannt, am 3. September 2020 im fraglichen Zug der SBB ohne Maske angetroffen worden zu sein und sich nicht ausgewiesen zu haben.
3. Betreffend die damals geltende Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und die damit zusammenhängenden Einwände des Beschuldigten sowie seine Behauptung, es hätte keine Pflicht für ihn bestanden, sich auszuweisen bzw. der Zeuge sei nicht befugt gewesen, von ihm einen Ausweis zu verlangen, ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.) IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) be- zweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Zum Zeitpunkt des 3. September 2020, als sich der gegenständliche Sachverhalt ereignete, waren schweizweit Mass- nahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in Kraft, und es galt die be- sondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bun- desrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Mass- nahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölke- rung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) tat. Gemäss Art. 3a der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Keine Geltung beanspruchte diese Maskentragpflicht für Kinder vor ihrem
E. 5 Juli 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 23 S. 22 ff.). Gegen den gleichentags mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 9 f.) meldete der Beschul- digte mit Schreiben vom 14. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 19) und reichte der erkennenden Kammer unter Einhaltung der zwanzigtätigen Frist ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 27. September 2021 (Datum Post- stempel) seine schriftliche Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 22/2 und Urk. 24, 25/1-3).
2. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2021 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und
- 4 - diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 26), welcher Aufforderung der Beschuldigte nicht nachkam. Das Stadtrich- teramt teilte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 fristgerecht mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 28).
3. Nachdem mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 29), reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom
E. 9 November 2021 eine Berufungsbegründung ein, wobei er im Wesentlichen auf die Berufungserklärung samt aller bereits im Recht liegenden Akten verwies (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2021 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 32). Die Vo- rinstanz erklärte den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 34). Das Stadtrich- teramt erstattete mit Eingabe vom 24. November 2021 fristgerecht seine Beru- fungsantwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 35), was dem Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 36). Damit erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Ur- teil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
- 5 - Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER,
2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.31; je mit Hinweisen). Das Beru- fungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und
- 6 - mass-geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. In prozessualer Hinsicht moniert der Beschuldigte, dass das vorinstanzliche Urteil erst zwei Monate nach Erlass des Urteilsdispositivs in begründeter Form bei ihm eingetroffen sei, was eindeutig zeige, dass man daran nachträglich gearbeitet bzw. Begründungen zu den bereits pauschal getroffenen Entscheidungen gesucht habe (Urk. 24 S. 4). Diesbezüglich ist der Beschuldigte auf die schweizerische Strafprozessordnung zu verweisen. Ein Urteil, welches wie vorliegend mündlich erläutert wurde (Prot. I S. 10) und keine Voraussetzung von Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt, muss in vollständig begründeter Form nur zugestellt werden, wenn dies eine Partei binnen 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch Urk. 23 S. 23). Diesfalls stellt das Gericht das begründete Urteil innert 60 bzw. 90 Tagen zu (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO). Damit entspricht es dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Prozedere, wenn der Beschuldig- te innert weniger als zwei Monaten nach seiner Berufungsanmeldung (vgl. Urk. 19 und Urk. 22/2) das begründete Urteil von der Vorinstanz zugestellt erhalten hat. Anhand der verstrichenen Zeitdauer zwischen Berufungsanmeldung und Versand des begründeten Urteils auf eine nachgeschobene Begründung zu schliessen, verbietet sich deshalb. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das vo- rinstanzliche Urteil – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 24 S. 4) – sehr wohl Hinweise zu seiner Einvernahme vor Vorinstanz beinhaltet und die von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme sei- ner Person nicht zu beanstanden ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
26. November 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. September 2020, im SBB-Zug Nr. …, zwischen 17:34 Uhr und 17:44 Uhr, während der Fahrt auf der Strecke von Zürich Oerlikon nach Zürich HB keine Schutzmaske getragen und den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht zu beachten, mit-
- 7 - hin eine Schutzmaske anzuziehen, und sich auszuweisen, wissentlich und willent- lich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2, vgl. auch Urk. 1).
E. 12 Geburtstag (Abs. 2 lit. a) sowie für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas- ken tragen konnten (Abs. 2 lit. b).
- 11 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie − des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 330.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. - 17 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210034-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 15. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2021 (GC210079)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. November 2020 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 22 ff.)
1. Der Einsprecher ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j und Art. 40 des Epidemiengesetzes (SR 818.101; EpG) sowie − des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorga- ne der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2; BGST).
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 890.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 26. November 2020 sowie Fr. 560.– für zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 31 i.V.m. 24; sinngemäss) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 35)
1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
2. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
5. Juli 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 23 S. 22 ff.). Gegen den gleichentags mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 9 f.) meldete der Beschul- digte mit Schreiben vom 14. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 19) und reichte der erkennenden Kammer unter Einhaltung der zwanzigtätigen Frist ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 27. September 2021 (Datum Post- stempel) seine schriftliche Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 22/2 und Urk. 24, 25/1-3).
2. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2021 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und
- 4 - diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 26), welcher Aufforderung der Beschuldigte nicht nachkam. Das Stadtrich- teramt teilte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 fristgerecht mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 28).
3. Nachdem mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 29), reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom
9. November 2021 eine Berufungsbegründung ein, wobei er im Wesentlichen auf die Berufungserklärung samt aller bereits im Recht liegenden Akten verwies (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2021 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 32). Die Vo- rinstanz erklärte den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 34). Das Stadtrich- teramt erstattete mit Eingabe vom 24. November 2021 fristgerecht seine Beru- fungsantwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 35), was dem Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 36). Damit erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Ur- teil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
- 5 - Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER,
2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.31; je mit Hinweisen). Das Beru- fungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).
3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und
- 6 - mass-geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. In prozessualer Hinsicht moniert der Beschuldigte, dass das vorinstanzliche Urteil erst zwei Monate nach Erlass des Urteilsdispositivs in begründeter Form bei ihm eingetroffen sei, was eindeutig zeige, dass man daran nachträglich gearbeitet bzw. Begründungen zu den bereits pauschal getroffenen Entscheidungen gesucht habe (Urk. 24 S. 4). Diesbezüglich ist der Beschuldigte auf die schweizerische Strafprozessordnung zu verweisen. Ein Urteil, welches wie vorliegend mündlich erläutert wurde (Prot. I S. 10) und keine Voraussetzung von Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt, muss in vollständig begründeter Form nur zugestellt werden, wenn dies eine Partei binnen 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch Urk. 23 S. 23). Diesfalls stellt das Gericht das begründete Urteil innert 60 bzw. 90 Tagen zu (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO). Damit entspricht es dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Prozedere, wenn der Beschuldig- te innert weniger als zwei Monaten nach seiner Berufungsanmeldung (vgl. Urk. 19 und Urk. 22/2) das begründete Urteil von der Vorinstanz zugestellt erhalten hat. Anhand der verstrichenen Zeitdauer zwischen Berufungsanmeldung und Versand des begründeten Urteils auf eine nachgeschobene Begründung zu schliessen, verbietet sich deshalb. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das vo- rinstanzliche Urteil – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 24 S. 4) – sehr wohl Hinweise zu seiner Einvernahme vor Vorinstanz beinhaltet und die von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme sei- ner Person nicht zu beanstanden ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
26. November 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. September 2020, im SBB-Zug Nr. …, zwischen 17:34 Uhr und 17:44 Uhr, während der Fahrt auf der Strecke von Zürich Oerlikon nach Zürich HB keine Schutzmaske getragen und den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht zu beachten, mit-
- 7 - hin eine Schutzmaske anzuziehen, und sich auszuweisen, wissentlich und willent- lich keine Folge geleistet zu haben (Urk. 2, vgl. auch Urk. 1). 1.1. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 23 S. 7 ff.). Hierfür stellt sie einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich von dessen Befragung vor dem Stadtrichteramt vom 23. Februar 2021 (Urk. 7) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 (Prot. I S. 5 ff.) und anderer- seits auf die Einvernahme des Sicherheitsangestellten B._____ (nachfolgend: Zeuge) vor dem Stadtrichteramt vom 1. April 2021 (Urk. 11) ab (Urk. 23 S. 7). 1.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst als wenig lebensnah und insgesamt nicht glaubhaft. Zum einen sei nicht überzeu- gend, dass der Beschuldigte anlässlich der Zugfahrt eine Schutzmaske getragen haben soll, diese jedoch beim Essen und Trinken nassgeworden sei und ein Loch bekommen habe, weshalb er diese habe entsorgen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Sachdarstellung – wie er geltend macht – dem Sicherheitsdienst offengelegt habe, da sie von diesen ansonsten hätte über- prüft werden können. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt habe, welches ihm als Nachweis für das Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung dienen und ihn entsprechend vom Tragen einer Schutzmaske befreien sollte, und dieses Schreiben dem Sicherheitsdienst vorge- legt bzw. anschliessend der Polizei überreicht habe, wenn er zu Beginn der Zug- fahrt tatsächlich eine Schutzmaske getragen habe und die kaputte Schutzmaske hätte vorweisen können, um die Situation zu klären. Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte aufgrund des mitgeführten Schreibens von Dr. iur. C._____ da- von ausgegangen sei, das Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Verkehr erklären zu können. Die Aussagen des Beschuldigten seien folglich als Schutzbe- hauptung zu werten und auch wenn die Schutzmaske tatsächlich kaputtgegangen sein sollte, hätte der Beschuldigte den Zug verlassen und sich eine neue Schutz- maske besorgen müssen. Im Übrigen sei unzutreffend, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr damals soeben erst eingeführt worden sei (Urk. 23 S. 10 ff.). Betreffend die Aussagen des Beschuldigten, er habe keinen Ausweis dabeigehabt
- 8 - und er habe nicht geglaubt, dass der Zeuge zu einer Ausweiskontrolle berechtigt gewesen sei, hält die Vorinstanz fest, dass es auffallend sei, dass der Beschuldig- te wiederum zwei Erklärungen hierzu vorbringe. Es sei eher davon auszugehen, dass wenn er dem Sicherheitsdienst tatsächlich mitgeteilt hätte, keinen Ausweis dabeizuhaben, aber bereit gewesen wäre, seine Personalien mitzuteilen, die Transportpolizei zwar zur Überprüfung hätte beigezogen werden müssen, der Si- cherheitsdienst jedoch nicht davon ausgegangen wäre, dass sich der Beschuldig- te einer Kontrolle vollends entziehen würde (Urk. 23 S. 12 f.). 1.3. Die Aussage des Zeugen würdigt die Vorinstanz hingegen als lebensnah, in sich stimmig und nicht übermässig belastend. Es sei auffallend, dass sich dessen Aussagen häufig mit einem Teil der Erklärungen des Beschuldigten decken wür- den. So gab der Zeuge zusammengefasst an, dass sie den Beschuldigten im Zug ohne Maske angetroffen hätten und darauf angesprochen, ob er eine Schutzmas- ke anziehen könne, dieser ihnen einen Zettel eines Anwalts gezeigt habe, worauf gestanden sei, dass gesunde Menschen keine Maske tragen müssten. Sie hätten den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht vom Bund und nicht von einem Anwalt komme und ihn – nachdem dieser verweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen – gebeten, aus dem Zug auszusteigen, was dieser wie- derum verweigert habe. Der Beschuldigte habe ihnen entgegnet, dass sie keine Polizisten seien und ihm nichts sagen könnten. Nach dem Hinweis, dass er am Zürich Hauptbahnhof von der Transportpolizei empfangen werde, sei er indes ko- operativ gewesen und mit ihnen ausgestiegen (Urk. 23 S. 13 f.). 1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die glaubhaften Aussagen des Zeu- gen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran lassen würden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er sich aus dem Strafbefehl vom
26. November 2020 ergebe (Urk. 23 S. 14 f.; Urk. 2).
2. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unrichtig und beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er beanstandet, dass die Vorinstanz ihrem Urteil einzig die Aussagen des Zeugen zugrunde gelegt habe und dies einzig damit rechtfertige, dass sich der Zeuge im Falle einer Falschanschuldigung strafbar machen würde (Urk. 24
- 9 - S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Sachver- haltserstellung und der Beweiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend darlegte und die vorhandenen Beweismittel aufzählte. Entgegen der Ansicht des Beschul- digten stellte sie nicht bloss auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ab, sondern würdigte auch dessen Aussagen eingehend, ebenso wie diejenigen des Beschul- digten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten aus den erwogenen Gründen wenig lebensnah und insgesamt nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Erw. III.2.2.). Insbesondere das Vorbringen des Beschuldigten, im Zug ursprünglich eine Schutzmaske getragen zu haben, welche beim Essen und Trinken jedoch nassgeworden und kaputtgegangen sei, weshalb er sie habe entsorgen müssen, unter gleichzeitigem Vorzeigen eines Schreiben von Dr. iur. C._____, welches ihm als Befreiung von der Maskenpflicht dienen sollte, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Es überzeugt nicht, dass er dieses Schreiben nur für den Notfall, beispielsweise für den Fall, dass die Schutzmaske kaputtgehe, dabeigehabt haben will (Urk. 7 F/A 6, 9, 17). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hin- tergrund den Einwand des Beschuldigten, seine Schutzmaske sei kaputtgegan- gen, als Schutzbehauptung qualifizierte, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, der Zeuge und die zugezogenen Polizeibeamten hätten sich ihm gegenüber ungebührlich verhalten und seien vor- eingenommen gewesen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Zeuge, der die fragliche Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt und diesen aufgefordert hatte, eine Schutzmaske anzuziehen, gab sodann überzeugend und glaubhaft zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte einzig mit Verweis auf das von ihm mitge- führte Schreiben von Dr. iur. C._____ geweigert habe, eine Schutzmaske zu tra- gen. Der Zeuge gab ergänzend an, dass sich der Beschuldigte mit diesem Schreiben sehr sichergefühlt habe. Er benannte indes keine weiteren Umstände, wie beispielsweise eine kaputte Maske, die vom Beschuldigten vorgebracht wor- den wären (Urk. 11 F/A 13 ff.). Schliesslich ist auch keinerlei Motiv des Zeugen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, steht er doch in keiner per- sönlichen Beziehung zu diesem (Urk. 11 F/A 6). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz, wenn sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 26. November 2020 als rechtsgenügend erstellt betrachtet, ist damit weder offensichtlich unhaltbar
- 10 - noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Der Einspre- cher selbst hat vor Vorinstanz anerkannt, am 3. September 2020 im fraglichen Zug der SBB ohne Maske angetroffen worden zu sein und sich nicht ausgewiesen zu haben.
3. Betreffend die damals geltende Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und die damit zusammenhängenden Einwände des Beschuldigten sowie seine Behauptung, es hätte keine Pflicht für ihn bestanden, sich auszuweisen bzw. der Zeuge sei nicht befugt gewesen, von ihm einen Ausweis zu verlangen, ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.) IV. Rechtliche Würdigung
1. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz [EpG]; SR 818.101) be- zweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Zum Zeitpunkt des 3. September 2020, als sich der gegenständliche Sachverhalt ereignete, waren schweizweit Mass- nahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in Kraft, und es galt die be- sondere Lage gemäss Art. 6 EpG. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG kann der Bun- desrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Mass- nahmen gegenüber einzelnen Personen (lit. a) als auch gegenüber der Bevölke- rung anordnen (lit. b), was er mit Erlass der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) tat. Gemäss Art. 3a der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Keine Geltung beanspruchte diese Maskentragpflicht für Kinder vor ihrem
12. Geburtstag (Abs. 2 lit. a) sowie für Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas- ken tragen konnten (Abs. 2 lit. b).
- 11 - 1.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestim- mung zwar auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt, jedoch ist der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf solche be- schränkt. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verste- hen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Bot- schaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme ge- genüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öf- fentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. 1.2. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund-
- 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden. 1.3. Sofern der Beschuldigte im Übrigen das eingereichte Schreiben von Dr. i- ur. C._____ sowohl als besonderen Grund als auch als Nachweis im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung erachtet, um im öffentlichen Verkehr keine Schutzmaske tragen zu müssen und sich unsubstantiiert darauf beruft, dass es neben dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung auch Studien gebe, die zeigen würden, dass Masken für gesunde Menschen schädlich und für den an- geblichen Grund nutzlos seien, ist er auf die ausführlichen Erwägungen des Bun- desgerichts hierzu zu verweisen. Das Bundesgericht qualifizierte die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in Geschäften als geringen Eingriff in die persönliche Freiheit, was analog auch für das Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Ver- kehr zu gelten hat, und hielt fest, dass eine genügende gesetzliche Grundlage als auch ein öffentliches Interesse für die Maskentragpflicht bestehe und eine solche auch verhältnismässig sei. In Bezug auf Letzteres führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der WHO die Maskentragpflicht als geeignete Massnahme erscheinen liessen und gemessen am öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Corona-Krankheit die persönlichen Interessen bescheiden seien, zumal aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskentragpflicht möglich seien (vgl. BGE 147 I 393 E. 5 m.w.H.). Zusammengefasst war damit die am 3. September 2020 geltende Maskentrag- pflicht im öffentlichen Verkehr rechtens, und für den Beschuldigten bestand die Pflicht, im Zug eine Schutzmaske zu tragen. Eine Ausnahme aus medizinischen Gründen, welche ihn vom Tragen einer Schutzmaske befreien würde, mithin das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, macht der Beschuldigte in Bezug auf seine Person nicht substantiiert geltend bzw. kann eine solche auch nicht mit ei- nem Arztzeugnis belegen. Andere als medizinische "besondere Gründe" im Sinne von Art. 3a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung, die "ad personam" vorliegen müs- sen und nicht genereller Art sein können, behauptet und belegt der Beschuldigte nicht rechtsgenügend. Er hat somit nicht nachgewiesen, dass er aus besonderen
- 13 - Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiges Maskendis- pens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, an- sonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentrag- pflicht wusste, ansonsten er nicht das Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt hätte, und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war es sodann seine Aufgabe, sich bei Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Masken- pflicht zu informieren und eine solche mitzuführen bzw. gegebenenfalls auszu- steigen und eine neue zu besorgen, mit anderen Worten war es nicht die Aufgabe des Sicherheitsdienstes, ihm eine neue Schutzmaske anzubieten. Folglich ist der Beschuldigte des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu spre- chen.
2. Die Sicherheitsorgane (Sicherheitsdienst und Transportpolizei) der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr sorgen zum einen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse unter anderem auf die Sicherheit der Reisenden und der Angestellten auswirken können (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffent- lichen Verkehr [BGST]; SR 745.2). Zu diesem Zweck können sie sowohl Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen als auch Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. b BGST). Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 9 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane – und damit auch der Zeuge – waren ge- stützt auf die genannten Bestimmungen entsprechend befugt, den Beschuldigten
- 14 - aufzufordern, die Schutzmaske anzuziehen und zur Durchsetzung der Masken- tragpflicht seinen Ausweis zu verlangen, nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Reisenden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Be- schuldigte, indem er sich dem wissentlich und willentlich verweigerte, obwohl er die ihn kontrollierenden Personen als zuständigen Sicherheitsdienst wahrnahm, sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST schuldig machte.
3. Abschliessend ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 20 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (MVO; SR 312.3) die kantonalen Behörden Urteile betreffend Widerhandlung ge- gen das Epidemiengesetz vor Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Ge- sundheit mitzuteilen haben. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Mitteilung bestand damit sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch eine gesetzliche Pflicht, weshalb dem vom Beschuldigten diesbezüglich erhobenen Einwand nicht gefolgt werden kann. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) sowie für den Tatbestand des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals zutreffend je auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse, unter Berücksichtigung des Ausfäl- lens einer Gesamtstrafe, korrekt dargelegt, worauf zu verweisen ist. Mit der Vo- rinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 23 S. 18 ff.). Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 31 i.V.m. 24). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 15 -
2. Betreffend das Hauptdelikt der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. August 2020) ging die Vorinstanz zurecht insgesamt von einem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden aus, nament- lich aufgrund der kurzen Dauer der Widerhandlung und des Fehlens besonderer krimineller Energie. Sie setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf Fr. 200.– fest und erhöhte diese für das Nebendelikt unter Berücksichtigung der Asperation um Fr. ü130.– auf Fr. 330.– (Urk. 23 S. 20 f.), was dem Tatverschulden insgesamt angemessen erscheint. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen.
3. Ergänzend ist nebst dem Tatverschulden grundsätzlich die Täterkomponen- te, mithin auch die finanzielle Situation des Beschuldigten, zu berücksichtigen, wobei dieser vor Vorinstanz hierzu keine Angaben machte (vgl. Prot. I S. 6) und auch der Aufforderung nicht nachkam, der erkennenden Kammer Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (vgl. Urk. 26). Den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten sind deshalb keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren zu entnehmen. Der Beschuldigte ist weder geständig noch zeigt er bezüglich seines Verhaltens Reue oder ein Unrechtsbewusstsein, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
4. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 330.– als angemessen, und ist – auch unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots – zu bestätigen.
5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung
- 16 - vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.– sind ihm daher aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie − des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 330.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- 17 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer