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SU210033

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2022-01-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

E. 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung B._____ bei Regen aufgrund nicht an die Witte- rungs- und Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit von ca. 100 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und in der Folge einen Selbstunfall ver- ursacht zu haben.

E. 1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zum besagten Selbstunfall gekommen ist. Auch dass es zum Unfallzeitpunkt geregnet hat, wird nicht bestritten. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, er sei mit angepasster Ge- schwindigkeit gefahren, weshalb man ihm am Selbstunfall keine Schuld geben könne bzw. er sich zumindest nicht in strafbarer Weise verhalten habe (Urk. 38 S. 4 ff.).

E. 1.3 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst geltend, er sei gemäss vorinstanzlichem Dispositiv gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verurteilt worden, wobei diese Bestimmungen für sich gesehen gar nicht sanktionsbewehrt seien (Urk. 38 S. 3). Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes finden sich in den Art. 90 ff. SVG. Einschlägig ist vorliegend insbesondere die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG, gemäss welcher mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Art. 90 SVG bildet aufgrund seines allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende

- 6 - Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften indessen keine Grundlage für ei- ne Verurteilung (BGE 100 IV 73). Die Vorinstanz erwähnt Art. 90 Abs. 1 SVG denn auch in ihren Erwägungen und kommt zum Schluss (Urk. 25 S. 4 ff.), der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Strafbe- stimmung erfüllt (Urk. 25 S. 7), nimmt die Bestimmung sodann aber nicht im Dis- positiv auf. Dass die Vorinstanz die Strafbestimmung im Dispositiv aber bewusst weggelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Nichterwähnung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist daher als offensichtliches Versehen zu qualifizieren, zumal einer straf- rechtlichen Verurteilung gestützt auf Bestimmungen zu Verkehrsregeln ohne Er- wähnung der entsprechenden Strafbestimmung keine Bedeutung zukommen könnte. Eine Korrektur dieses (formellen) Versehens im Berufungsverfahren verstösst daher auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es könne aus dem Umstand, dass er in einen Selbstunfall verwickelt gewesen sei, nicht geschlossen werden, er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Dass seine Geschwindigkeit von 100 km/h den Verhältnissen angepasst gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sich beim in gleicher Fahrtrichtung mit gleicher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug von C._____ keine Probleme ergeben hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz in keiner Weise dargelegt, welche Ge- schwindigkeit in der fraglichen Situation angepasst gewesen sei. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführte Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei schliesslich gänzlich unverständlich, weshalb der Beschuldigte auch betreffend diese Bestimmung verurteilt worden sei. Art. 4 Abs. 1 VRV halte fest, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Vorliegend stelle sich die Frage des "Halten-Könnens" aber gar nicht, weshalb sich daraus betreffend die rechtliche Einordnung der gefahrenen Geschwindigkeit nichts ableiten lasse. 2.2 Gemäss erstelltem und unbestrittenem Anklagesachverhalt geriet der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug bei ca. 100 km/h Fahrtgeschwindigkeit ins Schleudern, ohne dass hierfür ein Defekt am Fahrzeug festzustellen gewesen

- 7 - wäre. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass sein Fahrzeug aufgrund von "Aquaplaning" die Bodenhaftung verloren habe, was angesichts des gemäss Beschuldigtem starken Regens zum Unfallzeitpunkt (vgl. Urk. 2/11 S. 2) auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Dass das Auftreten von Aquaplaning nicht auf einen Defekt an der Strasse zurückzuführen war, konnte durch den von der Vorinstanz eingeholten Bericht des ASTRA ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 15). Entsprechend verbleibt kein anderer Schluss, als dass der Grund für das Aquaplaning in der Fahrweise bzw. der Geschwindigkeit des Beschuldigten gelegen haben musste. 2.3 Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, der Umstand, dass das mit gleicher Geschwindigkeit in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeug von C._____ keine Probleme gehabt habe, zeige, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht übersetzt gewesen sei (Urk. 38 S. 5). Ob und wann bei nasser Fahrbahn sogenanntes Aquaplaning auftritt, d. h. ein Aufschwimmen der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit, hängt von verschiede- nen Faktoren ab: der Dicke des Wasserfilms (abhängig von Dauer und Intensität des Regens und vom Oberflächenverlauf der Strasse), der Beschaffenheit des Belags (Oberflächentextur), Art und Zustand der Reifen (Profilstruktur und -tiefe, Querschnitt, Gummimischung) und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wo die Grenze zwischen noch vorhandenem und fehlendem Reibwert liegt, lässt sich daher weder generell noch abstrakt, sondern nur im Einzelfall und konkret aufgrund feststehender Werte bezüglich der massgebenden Faktoren bestimmen (BGE 103 IV 41 E. 2a). Insbesondere die Dimension der Reifen spielt hierbei notorisch ebenfalls eine bedeutende Rolle. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass ein anderes Fahrzeug bei den fraglichen Wetter- und Strassenverhältnissen problemlos weiterfahren konnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der vom Beschuldigten gefahrene Porsche 911 Turbo (Urk. 2/2) als sportliches Fahrzeug notorisch mit breiteren Reifen – bei welchen durch die grössere Auflagefläche die Gefahr von Aquaplaning erhöht ist – gefahren wird als ein Kleinwagen wie der von C._____ gefahrene Daihatsu Sirion (Urk. 2/3). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit Winterreifen unterwegs gewesen zu sein

- 8 - (Urk. 2/2 S. 3), was die Gefahr von Auqaplaning weiter erhöht, da diese im Vergleich zu Sommerreifen weniger Wasser abführen können. Im Übrigen fuhr C._____ nicht etwa vor oder hinter dem Beschuldigten, sondern auf der Nebenspur (vgl. Urk. 2/3), weshalb auch die Strassenverhältnisse nicht zwangsläufig identisch gewesen sein müssen. 2.4 Der erwähnte kritische Reibwert, ab welchem von Aquaplaning gesprochen werden kann, wurde vorliegend offenkundig überschritten, geriet der Beschuldigte doch ins Schleudern und hatte keine Kontrolle mehr über sein Fahrzeug. Der Be- schuldigte war als Fahrzeugführer hierbei aber gerade dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Wassers nicht aufschwimmen und so die Bodenhaftung verlieren könnte. Hierbei musste er die Eigenschaften seines Fahrzeugs sowie dessen Bereifung mitberücksichtigen. Die Gefahr von Aquaplaning bei starkem Regen wird als bekannt vorausgesetzt, weshalb in diesem Zusammenhang empfohlen wird, bei starkem Regen – und insbesondere bei heckgetriebenen Fahrzeugen mit älterer Bereifung (vgl. beispielsweise die Hinweise unter https://www.adac.de/rund-ums- fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/sicherheit/aquaplaning/ letztmals besucht am 25. Januar 2022) – 80 km/h nicht zu überschreiten (BGE 120 Ib 312 E. 4c; BGE 103 IV 41 E. 2a). 2.5 Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 38 S. 4 f.) – gestützt auf den Umstand, dass es beim Beschuldigten zu Aquaplaning kam, zu schliessen, dass er die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepasst hat. Der Verweis des Beschuldigten auf die Literaturstelle in OFK-GIGER, N 18 zu Art. 32 SVG vermag ihn hierbei nicht zu entlasten. Dort wird unter Hinweis auf den bereits erwähnten BGE 103 IV 41 lediglich festgehalten, dass die Geschwindigkeit nicht bereits dann als übersetzt zu sehen sei, wenn ein Fahrzeugführer nicht rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten könne. Das dortige Hindernis war ein vorausfahrender Personenwagen, der seinerseits ins Schleudern geraten war und quer auf der Fahrbahn stand (vgl. Sachverhaltsumschreibung in BGE 103 IV 41). Im vorliegenden Fall geriet der Beschuldigte indessen selbst und ohne Fremdeinwirkung oder unvorhersehbares

- 9 - Hindernis ins Schleudern, da sein Fahrzeug aufgrund der zu hohen Geschwindig- keit auf dem auf der Fahrbahn liegenden Wasser aufschwamm und er so die Kontrolle verlor. Die Schlussfolgerung in BGE 103 IV 41, wonach die Geschwindigkeit so zu bemessen sei, dass der Fahrzeugführer innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten können müsse, d. h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden müsse, ist vorliegend nicht einschlägig. 2.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Verkehrsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt.

3. Zu folgen ist der Argumentation des Beschuldigten hingegen, wenn er ausführt, die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei vorliegend nicht einschlägig (Urk. 38 S. 5 f.). Art. 4 Abs. 1 VRV lautet: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreu- zen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können." Vorliegend muss- te der Beschuldigte aber gar nicht vor einem Hindernis anhalten. Vielmehr geriet er auf freier Strecke ins Schleudern. Diese Verkehrsregel, welche ohnehin bloss eine Präzisierung von Art. 32 Abs. 1 SVG darstellt, hat der Beschuldigte entspre- chend nicht verletzt.

4. Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassen- verkehrsgesetzes oder der Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Der objektive Tatbestand ist aufgrund der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG er- füllt. Auch der subjektive Tatbestand ist unter Hinweis auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 7) zu bejahen.

5. Der Beschuldigte ist demnach einer einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (PIN: …).

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte hat sich der Übertretung nach Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.
  2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 530.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'130.– Total; allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 38 S. 2):
  10. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 06. Juli 2021 (GB210004) sei aufzuheben.
  11. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 VRV freizusprechen.
  12. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  13. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  15. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Eventualanträge:
  16. Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 06. Juli 2021 (GB210004) seien aufzuheben
  17. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 VRV freizusprechen.
  18. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  19. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  21. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. - 4 - b) Des Statthalteramtes (Urk. 44): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  22. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
  23. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 21. September 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 26; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 30; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nachdem mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 32), ging diese fristgerecht ein (Urk. 38). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Berufungsantwort, womit das Verfahren spruchreif ist.
  24. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das - 5 - angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
  25. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – vollumfänglich zur Disposition steht. II. Schuldpunkt 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung B._____ bei Regen aufgrund nicht an die Witte- rungs- und Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit von ca. 100 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und in der Folge einen Selbstunfall ver- ursacht zu haben. 1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zum besagten Selbstunfall gekommen ist. Auch dass es zum Unfallzeitpunkt geregnet hat, wird nicht bestritten. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, er sei mit angepasster Ge- schwindigkeit gefahren, weshalb man ihm am Selbstunfall keine Schuld geben könne bzw. er sich zumindest nicht in strafbarer Weise verhalten habe (Urk. 38 S. 4 ff.). 1.3 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst geltend, er sei gemäss vorinstanzlichem Dispositiv gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verurteilt worden, wobei diese Bestimmungen für sich gesehen gar nicht sanktionsbewehrt seien (Urk. 38 S. 3). Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes finden sich in den Art. 90 ff. SVG. Einschlägig ist vorliegend insbesondere die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG, gemäss welcher mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Art. 90 SVG bildet aufgrund seines allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende - 6 - Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften indessen keine Grundlage für ei- ne Verurteilung (BGE 100 IV 73). Die Vorinstanz erwähnt Art. 90 Abs. 1 SVG denn auch in ihren Erwägungen und kommt zum Schluss (Urk. 25 S. 4 ff.), der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Strafbe- stimmung erfüllt (Urk. 25 S. 7), nimmt die Bestimmung sodann aber nicht im Dis- positiv auf. Dass die Vorinstanz die Strafbestimmung im Dispositiv aber bewusst weggelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Nichterwähnung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist daher als offensichtliches Versehen zu qualifizieren, zumal einer straf- rechtlichen Verurteilung gestützt auf Bestimmungen zu Verkehrsregeln ohne Er- wähnung der entsprechenden Strafbestimmung keine Bedeutung zukommen könnte. Eine Korrektur dieses (formellen) Versehens im Berufungsverfahren verstösst daher auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es könne aus dem Umstand, dass er in einen Selbstunfall verwickelt gewesen sei, nicht geschlossen werden, er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Dass seine Geschwindigkeit von 100 km/h den Verhältnissen angepasst gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sich beim in gleicher Fahrtrichtung mit gleicher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug von C._____ keine Probleme ergeben hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz in keiner Weise dargelegt, welche Ge- schwindigkeit in der fraglichen Situation angepasst gewesen sei. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführte Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei schliesslich gänzlich unverständlich, weshalb der Beschuldigte auch betreffend diese Bestimmung verurteilt worden sei. Art. 4 Abs. 1 VRV halte fest, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Vorliegend stelle sich die Frage des "Halten-Könnens" aber gar nicht, weshalb sich daraus betreffend die rechtliche Einordnung der gefahrenen Geschwindigkeit nichts ableiten lasse. 2.2 Gemäss erstelltem und unbestrittenem Anklagesachverhalt geriet der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug bei ca. 100 km/h Fahrtgeschwindigkeit ins Schleudern, ohne dass hierfür ein Defekt am Fahrzeug festzustellen gewesen - 7 - wäre. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass sein Fahrzeug aufgrund von "Aquaplaning" die Bodenhaftung verloren habe, was angesichts des gemäss Beschuldigtem starken Regens zum Unfallzeitpunkt (vgl. Urk. 2/11 S. 2) auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Dass das Auftreten von Aquaplaning nicht auf einen Defekt an der Strasse zurückzuführen war, konnte durch den von der Vorinstanz eingeholten Bericht des ASTRA ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 15). Entsprechend verbleibt kein anderer Schluss, als dass der Grund für das Aquaplaning in der Fahrweise bzw. der Geschwindigkeit des Beschuldigten gelegen haben musste. 2.3 Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, der Umstand, dass das mit gleicher Geschwindigkeit in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeug von C._____ keine Probleme gehabt habe, zeige, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht übersetzt gewesen sei (Urk. 38 S. 5). Ob und wann bei nasser Fahrbahn sogenanntes Aquaplaning auftritt, d. h. ein Aufschwimmen der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit, hängt von verschiede- nen Faktoren ab: der Dicke des Wasserfilms (abhängig von Dauer und Intensität des Regens und vom Oberflächenverlauf der Strasse), der Beschaffenheit des Belags (Oberflächentextur), Art und Zustand der Reifen (Profilstruktur und -tiefe, Querschnitt, Gummimischung) und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wo die Grenze zwischen noch vorhandenem und fehlendem Reibwert liegt, lässt sich daher weder generell noch abstrakt, sondern nur im Einzelfall und konkret aufgrund feststehender Werte bezüglich der massgebenden Faktoren bestimmen (BGE 103 IV 41 E. 2a). Insbesondere die Dimension der Reifen spielt hierbei notorisch ebenfalls eine bedeutende Rolle. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass ein anderes Fahrzeug bei den fraglichen Wetter- und Strassenverhältnissen problemlos weiterfahren konnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der vom Beschuldigten gefahrene Porsche 911 Turbo (Urk. 2/2) als sportliches Fahrzeug notorisch mit breiteren Reifen – bei welchen durch die grössere Auflagefläche die Gefahr von Aquaplaning erhöht ist – gefahren wird als ein Kleinwagen wie der von C._____ gefahrene Daihatsu Sirion (Urk. 2/3). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit Winterreifen unterwegs gewesen zu sein - 8 - (Urk. 2/2 S. 3), was die Gefahr von Auqaplaning weiter erhöht, da diese im Vergleich zu Sommerreifen weniger Wasser abführen können. Im Übrigen fuhr C._____ nicht etwa vor oder hinter dem Beschuldigten, sondern auf der Nebenspur (vgl. Urk. 2/3), weshalb auch die Strassenverhältnisse nicht zwangsläufig identisch gewesen sein müssen. 2.4 Der erwähnte kritische Reibwert, ab welchem von Aquaplaning gesprochen werden kann, wurde vorliegend offenkundig überschritten, geriet der Beschuldigte doch ins Schleudern und hatte keine Kontrolle mehr über sein Fahrzeug. Der Be- schuldigte war als Fahrzeugführer hierbei aber gerade dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Wassers nicht aufschwimmen und so die Bodenhaftung verlieren könnte. Hierbei musste er die Eigenschaften seines Fahrzeugs sowie dessen Bereifung mitberücksichtigen. Die Gefahr von Aquaplaning bei starkem Regen wird als bekannt vorausgesetzt, weshalb in diesem Zusammenhang empfohlen wird, bei starkem Regen – und insbesondere bei heckgetriebenen Fahrzeugen mit älterer Bereifung (vgl. beispielsweise die Hinweise unter https://www.adac.de/rund-ums- fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/sicherheit/aquaplaning/ letztmals besucht am 25. Januar 2022) – 80 km/h nicht zu überschreiten (BGE 120 Ib 312 E. 4c; BGE 103 IV 41 E. 2a). 2.5 Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 38 S. 4 f.) – gestützt auf den Umstand, dass es beim Beschuldigten zu Aquaplaning kam, zu schliessen, dass er die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepasst hat. Der Verweis des Beschuldigten auf die Literaturstelle in OFK-GIGER, N 18 zu Art. 32 SVG vermag ihn hierbei nicht zu entlasten. Dort wird unter Hinweis auf den bereits erwähnten BGE 103 IV 41 lediglich festgehalten, dass die Geschwindigkeit nicht bereits dann als übersetzt zu sehen sei, wenn ein Fahrzeugführer nicht rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten könne. Das dortige Hindernis war ein vorausfahrender Personenwagen, der seinerseits ins Schleudern geraten war und quer auf der Fahrbahn stand (vgl. Sachverhaltsumschreibung in BGE 103 IV 41). Im vorliegenden Fall geriet der Beschuldigte indessen selbst und ohne Fremdeinwirkung oder unvorhersehbares - 9 - Hindernis ins Schleudern, da sein Fahrzeug aufgrund der zu hohen Geschwindig- keit auf dem auf der Fahrbahn liegenden Wasser aufschwamm und er so die Kontrolle verlor. Die Schlussfolgerung in BGE 103 IV 41, wonach die Geschwindigkeit so zu bemessen sei, dass der Fahrzeugführer innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten können müsse, d. h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden müsse, ist vorliegend nicht einschlägig. 2.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Verkehrsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt.
  26. Zu folgen ist der Argumentation des Beschuldigten hingegen, wenn er ausführt, die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei vorliegend nicht einschlägig (Urk. 38 S. 5 f.). Art. 4 Abs. 1 VRV lautet: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreu- zen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können." Vorliegend muss- te der Beschuldigte aber gar nicht vor einem Hindernis anhalten. Vielmehr geriet er auf freier Strecke ins Schleudern. Diese Verkehrsregel, welche ohnehin bloss eine Präzisierung von Art. 32 Abs. 1 SVG darstellt, hat der Beschuldigte entspre- chend nicht verletzt.
  27. Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassen- verkehrsgesetzes oder der Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Der objektive Tatbestand ist aufgrund der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG er- füllt. Auch der subjektive Tatbestand ist unter Hinweis auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 7) zu bejahen.
  28. Der Beschuldigte ist demnach einer einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.
  29. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten neben dem Schuldspruch betreffend die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 SVG vom Vorwurf betreffend Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen (Urk. 25 S. 13). Ein Frei- - 10 - spruch hat indessen grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn das Gericht eine beschuldigte Person betreffend einen Lebenssachverhalt von Schuld und Strafe freispricht. Eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung führt demgegenüber weder zu einem Freispruch noch zu einer Einstellung des Verfah- rens. Das Absehen von einem Freispruch im Berufungsverfahren hat entspre- chend auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Folge. III. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Da die Busse jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 25 S. 10 f.) zu bestätigen. Eben- falls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Ziffern 5, 6 und 7). 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädi- gung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. - 11 - Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte ist schuldig einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG.
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.–.
  33. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
  34. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
  36. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  37. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  38. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (PIN: …).
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210033-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 25. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 6. Juli 2021 (GB210004)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Affoltern vom 10. Dezember 2020 (Urk. 2/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 13 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich der Übertretung nach Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 530.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'130.– Total; allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 38 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 06. Juli 2021 (GB210004) sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 VRV freizusprechen.

3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Eventualanträge:

1. Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 06. Juli 2021 (GB210004) seien aufzuheben

2. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 VRV freizusprechen.

3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Dem Beschuldigten / Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

- 4 -

b) Des Statthalteramtes (Urk. 44): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

6. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 21. September 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 26; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 30; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nachdem mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 32), ging diese fristgerecht ein (Urk. 38). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Berufungsantwort, womit das Verfahren spruchreif ist.

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das

- 5 - angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – vollumfänglich zur Disposition steht. II. Schuldpunkt 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung B._____ bei Regen aufgrund nicht an die Witte- rungs- und Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit von ca. 100 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und in der Folge einen Selbstunfall ver- ursacht zu haben. 1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es zum besagten Selbstunfall gekommen ist. Auch dass es zum Unfallzeitpunkt geregnet hat, wird nicht bestritten. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, er sei mit angepasster Ge- schwindigkeit gefahren, weshalb man ihm am Selbstunfall keine Schuld geben könne bzw. er sich zumindest nicht in strafbarer Weise verhalten habe (Urk. 38 S. 4 ff.). 1.3 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst geltend, er sei gemäss vorinstanzlichem Dispositiv gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verurteilt worden, wobei diese Bestimmungen für sich gesehen gar nicht sanktionsbewehrt seien (Urk. 38 S. 3). Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes finden sich in den Art. 90 ff. SVG. Einschlägig ist vorliegend insbesondere die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG, gemäss welcher mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Art. 90 SVG bildet aufgrund seines allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende

- 6 - Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften indessen keine Grundlage für ei- ne Verurteilung (BGE 100 IV 73). Die Vorinstanz erwähnt Art. 90 Abs. 1 SVG denn auch in ihren Erwägungen und kommt zum Schluss (Urk. 25 S. 4 ff.), der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Strafbe- stimmung erfüllt (Urk. 25 S. 7), nimmt die Bestimmung sodann aber nicht im Dis- positiv auf. Dass die Vorinstanz die Strafbestimmung im Dispositiv aber bewusst weggelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Nichterwähnung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist daher als offensichtliches Versehen zu qualifizieren, zumal einer straf- rechtlichen Verurteilung gestützt auf Bestimmungen zu Verkehrsregeln ohne Er- wähnung der entsprechenden Strafbestimmung keine Bedeutung zukommen könnte. Eine Korrektur dieses (formellen) Versehens im Berufungsverfahren verstösst daher auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, es könne aus dem Umstand, dass er in einen Selbstunfall verwickelt gewesen sei, nicht geschlossen werden, er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Dass seine Geschwindigkeit von 100 km/h den Verhältnissen angepasst gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sich beim in gleicher Fahrtrichtung mit gleicher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug von C._____ keine Probleme ergeben hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz in keiner Weise dargelegt, welche Ge- schwindigkeit in der fraglichen Situation angepasst gewesen sei. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführte Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei schliesslich gänzlich unverständlich, weshalb der Beschuldigte auch betreffend diese Bestimmung verurteilt worden sei. Art. 4 Abs. 1 VRV halte fest, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Vorliegend stelle sich die Frage des "Halten-Könnens" aber gar nicht, weshalb sich daraus betreffend die rechtliche Einordnung der gefahrenen Geschwindigkeit nichts ableiten lasse. 2.2 Gemäss erstelltem und unbestrittenem Anklagesachverhalt geriet der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug bei ca. 100 km/h Fahrtgeschwindigkeit ins Schleudern, ohne dass hierfür ein Defekt am Fahrzeug festzustellen gewesen

- 7 - wäre. Auch der Beschuldigte geht davon aus, dass sein Fahrzeug aufgrund von "Aquaplaning" die Bodenhaftung verloren habe, was angesichts des gemäss Beschuldigtem starken Regens zum Unfallzeitpunkt (vgl. Urk. 2/11 S. 2) auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Dass das Auftreten von Aquaplaning nicht auf einen Defekt an der Strasse zurückzuführen war, konnte durch den von der Vorinstanz eingeholten Bericht des ASTRA ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 15). Entsprechend verbleibt kein anderer Schluss, als dass der Grund für das Aquaplaning in der Fahrweise bzw. der Geschwindigkeit des Beschuldigten gelegen haben musste. 2.3 Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, der Umstand, dass das mit gleicher Geschwindigkeit in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeug von C._____ keine Probleme gehabt habe, zeige, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht übersetzt gewesen sei (Urk. 38 S. 5). Ob und wann bei nasser Fahrbahn sogenanntes Aquaplaning auftritt, d. h. ein Aufschwimmen der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit, hängt von verschiede- nen Faktoren ab: der Dicke des Wasserfilms (abhängig von Dauer und Intensität des Regens und vom Oberflächenverlauf der Strasse), der Beschaffenheit des Belags (Oberflächentextur), Art und Zustand der Reifen (Profilstruktur und -tiefe, Querschnitt, Gummimischung) und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wo die Grenze zwischen noch vorhandenem und fehlendem Reibwert liegt, lässt sich daher weder generell noch abstrakt, sondern nur im Einzelfall und konkret aufgrund feststehender Werte bezüglich der massgebenden Faktoren bestimmen (BGE 103 IV 41 E. 2a). Insbesondere die Dimension der Reifen spielt hierbei notorisch ebenfalls eine bedeutende Rolle. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass ein anderes Fahrzeug bei den fraglichen Wetter- und Strassenverhältnissen problemlos weiterfahren konnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der vom Beschuldigten gefahrene Porsche 911 Turbo (Urk. 2/2) als sportliches Fahrzeug notorisch mit breiteren Reifen – bei welchen durch die grössere Auflagefläche die Gefahr von Aquaplaning erhöht ist – gefahren wird als ein Kleinwagen wie der von C._____ gefahrene Daihatsu Sirion (Urk. 2/3). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit Winterreifen unterwegs gewesen zu sein

- 8 - (Urk. 2/2 S. 3), was die Gefahr von Auqaplaning weiter erhöht, da diese im Vergleich zu Sommerreifen weniger Wasser abführen können. Im Übrigen fuhr C._____ nicht etwa vor oder hinter dem Beschuldigten, sondern auf der Nebenspur (vgl. Urk. 2/3), weshalb auch die Strassenverhältnisse nicht zwangsläufig identisch gewesen sein müssen. 2.4 Der erwähnte kritische Reibwert, ab welchem von Aquaplaning gesprochen werden kann, wurde vorliegend offenkundig überschritten, geriet der Beschuldigte doch ins Schleudern und hatte keine Kontrolle mehr über sein Fahrzeug. Der Be- schuldigte war als Fahrzeugführer hierbei aber gerade dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Wassers nicht aufschwimmen und so die Bodenhaftung verlieren könnte. Hierbei musste er die Eigenschaften seines Fahrzeugs sowie dessen Bereifung mitberücksichtigen. Die Gefahr von Aquaplaning bei starkem Regen wird als bekannt vorausgesetzt, weshalb in diesem Zusammenhang empfohlen wird, bei starkem Regen – und insbesondere bei heckgetriebenen Fahrzeugen mit älterer Bereifung (vgl. beispielsweise die Hinweise unter https://www.adac.de/rund-ums- fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/sicherheit/aquaplaning/ letztmals besucht am 25. Januar 2022) – 80 km/h nicht zu überschreiten (BGE 120 Ib 312 E. 4c; BGE 103 IV 41 E. 2a). 2.5 Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 38 S. 4 f.) – gestützt auf den Umstand, dass es beim Beschuldigten zu Aquaplaning kam, zu schliessen, dass er die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepasst hat. Der Verweis des Beschuldigten auf die Literaturstelle in OFK-GIGER, N 18 zu Art. 32 SVG vermag ihn hierbei nicht zu entlasten. Dort wird unter Hinweis auf den bereits erwähnten BGE 103 IV 41 lediglich festgehalten, dass die Geschwindigkeit nicht bereits dann als übersetzt zu sehen sei, wenn ein Fahrzeugführer nicht rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten könne. Das dortige Hindernis war ein vorausfahrender Personenwagen, der seinerseits ins Schleudern geraten war und quer auf der Fahrbahn stand (vgl. Sachverhaltsumschreibung in BGE 103 IV 41). Im vorliegenden Fall geriet der Beschuldigte indessen selbst und ohne Fremdeinwirkung oder unvorhersehbares

- 9 - Hindernis ins Schleudern, da sein Fahrzeug aufgrund der zu hohen Geschwindig- keit auf dem auf der Fahrbahn liegenden Wasser aufschwamm und er so die Kontrolle verlor. Die Schlussfolgerung in BGE 103 IV 41, wonach die Geschwindigkeit so zu bemessen sei, dass der Fahrzeugführer innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten können müsse, d. h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden müsse, ist vorliegend nicht einschlägig. 2.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Verkehrsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt.

3. Zu folgen ist der Argumentation des Beschuldigten hingegen, wenn er ausführt, die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV sei vorliegend nicht einschlägig (Urk. 38 S. 5 f.). Art. 4 Abs. 1 VRV lautet: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreu- zen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können." Vorliegend muss- te der Beschuldigte aber gar nicht vor einem Hindernis anhalten. Vielmehr geriet er auf freier Strecke ins Schleudern. Diese Verkehrsregel, welche ohnehin bloss eine Präzisierung von Art. 32 Abs. 1 SVG darstellt, hat der Beschuldigte entspre- chend nicht verletzt.

4. Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassen- verkehrsgesetzes oder der Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Der objektive Tatbestand ist aufgrund der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG er- füllt. Auch der subjektive Tatbestand ist unter Hinweis auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 7) zu bejahen.

5. Der Beschuldigte ist demnach einer einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten neben dem Schuldspruch betreffend die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 SVG vom Vorwurf betreffend Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen (Urk. 25 S. 13). Ein Frei-

- 10 - spruch hat indessen grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn das Gericht eine beschuldigte Person betreffend einen Lebenssachverhalt von Schuld und Strafe freispricht. Eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung führt demgegenüber weder zu einem Freispruch noch zu einer Einstellung des Verfah- rens. Das Absehen von einem Freispruch im Berufungsverfahren hat entspre- chend auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Folge. III. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Da die Busse jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 25 S. 10 f.) zu bestätigen. Eben- falls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Ziffern 5, 6 und 7). 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädi- gung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (PIN: …).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti