Sachverhalt
bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper-
- 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden. Als einziges Beweismittel liegt diesbezüglich die schriftlich durch Unterschrift bestätigte Erklärung von B._____ vor, welche sich der erwähnten Verkehrsregelverletzung schuldig be- kennt. Welche Motivation hinter einer solchen Erklärung liegen sollte, wenn sie tatsächlich nicht zutreffend wäre, ist nicht ersichtlich, belastet sich B._____ dadurch doch selbst. In Frage käme höchstens, eine bewusst abgegebene fal- sche Erklärung zwecks Entlastung ihres Vaters. Für ein solches – unter strafrecht- lichen Gesichtspunkten wohl relevantes – Verhalten bestehen indes keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich, wenn sie trotz Absenz jeglicher Einvernahmen des Beschuldigten oder weiterer Personen dessen Vorbringen als widersprüchlich und komplett unglaubhaft einstuft. Die Absenz weiterer Beweismittel ist hierbei vom Staat zu tragen, welcher dem Beschuldigten den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt zu beweisen hat. Die wenigen vorhandenen Beweismittel – wozu insbe- sondere die schriftliche Bestätigung der Lenkerschaft von B._____ zu zählen ist – wecken vielmehr erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist entsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Vertretung wie beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'835.95 (Urk. 48) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'835.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich überwies das vorliegende Verfahren – nachdem nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2020 insbesondere eine schriftliche Stellungnahme der vormaligen Verteidigung ein- geholt wurde – mit Eingabe vom 27. April 2021 an die Vorinstanz (Urk. 16). Der Beschuldigte wurde zuächst zur Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2021 vor- geladen (act. 17/1), woraufhin die vormalige Verteidigung den Antrag stellte, der Beschuldigte sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptver- handlung zu dispensieren (act. 18). Das Dispensationsgesuch wurde sodann gut- geheissen und die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen. Gleichzeitig wurde dem vormaligen Verteidiger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um schrift- lich und im Doppel zum Untersuchungsergebnis des Stadtrichteramtes Stellung zu nehmen (act. 19), was er innert der angesetzten Frist auch tat (act. 21). Mit Ur- teil vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte sodann einer Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit eine Busse in Höhe von Fr. 250.– be- straft (Urk. 37).
- 4 - Nach Zustellung des direkt schriftlich begründet eröffneten Urteils meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gegenüber der Vorinstanz innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte der Berufungsinstanz seine Berufungserklärung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem mit Beschluss vom 10. August 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 36), verwies dieser hin- sichtlich der Begründung auf die bereits begründete Berufungserklärung vom
22. Juli 2021 (Urk. 38). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erstattete in der Fol- ge ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 42). Der Beschuldigte und das Stadtrichteramt Zürich liessen sich in einem zweiten Schriftenwechsel erneut vernehmen (Urk. 46 und 51). Die letzte Eingabe des Stadtrichteramtes wurde dem Beschuldigten in der Folge zur Kenntnis zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben eingegangen sind. Das Verfahren ist damit spruchreif.
E. 2 Ohne Weiteres erstellt ist der Sachverhalt insoweit, als das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zur besagten Zeit ein Rotlicht missachtet hat. Eben- falls erstellt ist der Umstand, dass der Beschuldigte als Halter dieses Fahrzeugs eingetragen ist. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, es sei zu jenem Zeit- punkt nicht er, sondern seine Tochter B._____ mit dem Fahrzeug gefahren (Urk. 33).
E. 3 Konkret macht der Beschuldigte geltend, er habe im vorinstanzlichen Ver- fahren dargelegt, dass seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei und nicht er. Wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, so sei zu beanstanden, dass weder er noch seine Tochter je einvernommen worden seien. Die seitens seines vormaligen Rechtsvertreters mündlich abgegebene Stellungahme könne ihm hierbei nicht zugerechnet werden, da gar nicht klar sei,
- 6 - ob dieser als ausländischer Rechtsanwalt in der Schweiz zur Vertretung des Beschuldigten im Monopolbereich berechtigt gewesen sei. Weiter treffe es entge- gen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht zu, dass ein anderer Lenker bloss im Ordnungsbussenverfahren, nicht aber im ordentlichen Verfahren ange- geben werden könne. In dieser Hinsicht macht er zudem geltend, es liege kein Nachweis bei den Akten, wonach dem Beschuldigten die Ordnungsbusse über- haupt zugestellt worden sei, weshalb er erst im ordentlichen Verfahren die Mög- lichkeit gehabt habe, die richtige Lenkerin anzugeben (Urk. 33).
E. 4 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 4.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Ordnungsbusse sei ihm nie korrekt zugestellt worden, weshalb er erst durch die Zustellung des Strafbefehls vom ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoss erfahren habe (Urk. 33 S. 4 f.). Im Ordnungsbussenverfahren ist gesetzlich nicht geregelt, wie die Zustellung zu erfolgen hat. Demzufolge steht es den Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, auf welche Art sie ihre Mitteilungen versenden. Entspre- chend darf bei uneingeschriebenen Sendungen an die gültige Wohnadresse des Empfängers nach zweimaliger Zustellung angenommen werden, dass die Sen- dung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angekommen sei (BGE 145 IV 252, E. 1.7 und 1.8). Vorliegend liegt hinsichtlich der Ordnungsbusse/1. Übertretungsanzeige (Urk. 1/2) bzw. der sodann versandten Mahnung/ 2. Übertre- tungsanzeige (Urk. 1/3) zwar kein Zustellnachweis bei den Akten, da diese Do- kumente indessen jeweils an die korrekte Wohnadresse des Beschuldigten adressiert wurden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ihm zugegangen sind. Die Zustellung erfolgte demnach im Sinne des OBG korrekt. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist unter dem Geltungsbereich des OBG indessen nicht relevant und braucht nicht geprüft zu werden. In dieser Hinsicht vermag der Beschuldigten daher nichts aus seinen Vorbringen zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 7 -
E. 4.2 Das Stadtrichteramt macht geltend, diese im Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Lenker als den Halter anzugeben, stehe im ordentlichen Verfahren nicht mehr zu Verfügung (Urk. 42). Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung began- gen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughal- ter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeit- punkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentli- chen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Im ordentlichen Strafverfahren ist stets die materielle Wahrheit zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Bringt ein Beschuldigter hierbei vor, nicht er sei der Täter, sondern eine konkret benannte andere Person, so ist dieses Vorbringen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Unterschied zum Ordnungsbussen- verfahren liegt darin, dass im ordentlichen Verfahren eine umfassende Beweis- würdigung vorzunehmen ist und der Halter sich nicht durch eine blosse Mitteilung exkulpieren kann. Nicht angängig ist indessen der Schluss des Stadtrichteramtes, ein solches Vorbringen sei im ordentlichen Verfahren überhaupt nicht mehr zu hören und zu prüfen. Es ist im Folgenden daher auf das Vorbringen des Beschul- digten einzugehen.
E. 4.3 Die Vorinstanz beurteilt das Vorbringen des Beschuldigten als "realitätsfern, widersprüchlich und komplett unglaubhaft" (Urk. 32 S. 9). So habe der Beschul- digte zuerst durch seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt gelenkt habe. Später habe er dann zur Ansicht umgeschwenkt, wonach seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei, wobei er
- 8 - keinen Grund für dieses Kehrtwende genannt habe. Diesbezüglich erscheine es alles andere als plausibel, dass ein Fahrzeughalter nicht die geringste Ahnung habe, wer mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Wenn es tatsächlich die Tochter gewesen sei – so die Vorinstanz weiter – müsse sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, weshalb er die Lenkerschaft zunächst einem unbekann- ten Dritten zugeschoben habe, bevor er schliesslich erkannt haben wolle, dass seine Tochter die Lenkerin gewesen sei. Es handle sich entsprechend zweifellos um eine nachgeschobene und unglaubhafte Schutzbehauptung, welche nicht an- satzweise zu überzeuge vermöge. Daran ändere auch die von B._____ unter- zeichnete Erklärung nichts, da diese als formlose Erklärung vom Beweiswert her weit unter einer formellen Zeugenaussage liege. Zudem sei sie erst in einem sehr späten Verfahrensstadium beigebracht worden (Urk. 32 S. 9). Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen stattge- funden haben und entsprechend keine formell zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können. Den Sachverhalt bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper-
- 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden. Als einziges Beweismittel liegt diesbezüglich die schriftlich durch Unterschrift bestätigte Erklärung von B._____ vor, welche sich der erwähnten Verkehrsregelverletzung schuldig be- kennt. Welche Motivation hinter einer solchen Erklärung liegen sollte, wenn sie tatsächlich nicht zutreffend wäre, ist nicht ersichtlich, belastet sich B._____ dadurch doch selbst. In Frage käme höchstens, eine bewusst abgegebene fal- sche Erklärung zwecks Entlastung ihres Vaters. Für ein solches – unter strafrecht- lichen Gesichtspunkten wohl relevantes – Verhalten bestehen indes keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich, wenn sie trotz Absenz jeglicher Einvernahmen des Beschuldigten oder weiterer Personen dessen Vorbringen als widersprüchlich und komplett unglaubhaft einstuft. Die Absenz weiterer Beweismittel ist hierbei vom Staat zu tragen, welcher dem Beschuldigten den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt zu beweisen hat. Die wenigen vorhandenen Beweismittel – wozu insbe- sondere die schriftliche Bestätigung der Lenkerschaft von B._____ zu zählen ist – wecken vielmehr erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist entsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Vertretung wie beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'835.95 (Urk. 48) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'835.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV und Art. 7 Abs. 3 und 5 OBG.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2020-034-156 vom 16. Juli 2020 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 370.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Bus- se von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 33):
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie Ent- schädigungsfolgen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 42 sinngemäss): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
- Das Stadtrichteramt Zürich überwies das vorliegende Verfahren – nachdem nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2020 insbesondere eine schriftliche Stellungnahme der vormaligen Verteidigung ein- geholt wurde – mit Eingabe vom 27. April 2021 an die Vorinstanz (Urk. 16). Der Beschuldigte wurde zuächst zur Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2021 vor- geladen (act. 17/1), woraufhin die vormalige Verteidigung den Antrag stellte, der Beschuldigte sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptver- handlung zu dispensieren (act. 18). Das Dispensationsgesuch wurde sodann gut- geheissen und die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen. Gleichzeitig wurde dem vormaligen Verteidiger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um schrift- lich und im Doppel zum Untersuchungsergebnis des Stadtrichteramtes Stellung zu nehmen (act. 19), was er innert der angesetzten Frist auch tat (act. 21). Mit Ur- teil vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte sodann einer Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit eine Busse in Höhe von Fr. 250.– be- straft (Urk. 37). - 4 - Nach Zustellung des direkt schriftlich begründet eröffneten Urteils meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gegenüber der Vorinstanz innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte der Berufungsinstanz seine Berufungserklärung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem mit Beschluss vom 10. August 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 36), verwies dieser hin- sichtlich der Begründung auf die bereits begründete Berufungserklärung vom
- Juli 2021 (Urk. 38). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erstattete in der Fol- ge ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 42). Der Beschuldigte und das Stadtrichteramt Zürich liessen sich in einem zweiten Schriftenwechsel erneut vernehmen (Urk. 46 und 51). Die letzte Eingabe des Stadtrichteramtes wurde dem Beschuldigten in der Folge zur Kenntnis zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben eingegangen sind. Das Verfahren ist damit spruchreif.
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder - 5 - mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81, E. 2.2; BGE 136 I 229, E. 5.2). II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Halter des Personen- wagens mit dem Kennzeichen … (D) am 2. Februar 2020, um 14.50 Uhr, in der Stadt Zürich, am … [Ort] bzw. bei der … [Ort] Fahrtrichtung stadteinwärts durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ein Lichtsignal missachtet (Urk. 2).
- Ohne Weiteres erstellt ist der Sachverhalt insoweit, als das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zur besagten Zeit ein Rotlicht missachtet hat. Eben- falls erstellt ist der Umstand, dass der Beschuldigte als Halter dieses Fahrzeugs eingetragen ist. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, es sei zu jenem Zeit- punkt nicht er, sondern seine Tochter B._____ mit dem Fahrzeug gefahren (Urk. 33).
- Konkret macht der Beschuldigte geltend, er habe im vorinstanzlichen Ver- fahren dargelegt, dass seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei und nicht er. Wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, so sei zu beanstanden, dass weder er noch seine Tochter je einvernommen worden seien. Die seitens seines vormaligen Rechtsvertreters mündlich abgegebene Stellungahme könne ihm hierbei nicht zugerechnet werden, da gar nicht klar sei, - 6 - ob dieser als ausländischer Rechtsanwalt in der Schweiz zur Vertretung des Beschuldigten im Monopolbereich berechtigt gewesen sei. Weiter treffe es entge- gen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht zu, dass ein anderer Lenker bloss im Ordnungsbussenverfahren, nicht aber im ordentlichen Verfahren ange- geben werden könne. In dieser Hinsicht macht er zudem geltend, es liege kein Nachweis bei den Akten, wonach dem Beschuldigten die Ordnungsbusse über- haupt zugestellt worden sei, weshalb er erst im ordentlichen Verfahren die Mög- lichkeit gehabt habe, die richtige Lenkerin anzugeben (Urk. 33).
- Würdigung der Vorbringen des Beschuldigten 4.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Ordnungsbusse sei ihm nie korrekt zugestellt worden, weshalb er erst durch die Zustellung des Strafbefehls vom ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoss erfahren habe (Urk. 33 S. 4 f.). Im Ordnungsbussenverfahren ist gesetzlich nicht geregelt, wie die Zustellung zu erfolgen hat. Demzufolge steht es den Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, auf welche Art sie ihre Mitteilungen versenden. Entspre- chend darf bei uneingeschriebenen Sendungen an die gültige Wohnadresse des Empfängers nach zweimaliger Zustellung angenommen werden, dass die Sen- dung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angekommen sei (BGE 145 IV 252, E. 1.7 und 1.8). Vorliegend liegt hinsichtlich der Ordnungsbusse/1. Übertretungsanzeige (Urk. 1/2) bzw. der sodann versandten Mahnung/ 2. Übertre- tungsanzeige (Urk. 1/3) zwar kein Zustellnachweis bei den Akten, da diese Do- kumente indessen jeweils an die korrekte Wohnadresse des Beschuldigten adressiert wurden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ihm zugegangen sind. Die Zustellung erfolgte demnach im Sinne des OBG korrekt. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist unter dem Geltungsbereich des OBG indessen nicht relevant und braucht nicht geprüft zu werden. In dieser Hinsicht vermag der Beschuldigten daher nichts aus seinen Vorbringen zu seinen Gunsten abzuleiten. - 7 - 4.2 Das Stadtrichteramt macht geltend, diese im Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Lenker als den Halter anzugeben, stehe im ordentlichen Verfahren nicht mehr zu Verfügung (Urk. 42). Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung began- gen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughal- ter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeit- punkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentli- chen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Im ordentlichen Strafverfahren ist stets die materielle Wahrheit zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Bringt ein Beschuldigter hierbei vor, nicht er sei der Täter, sondern eine konkret benannte andere Person, so ist dieses Vorbringen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Unterschied zum Ordnungsbussen- verfahren liegt darin, dass im ordentlichen Verfahren eine umfassende Beweis- würdigung vorzunehmen ist und der Halter sich nicht durch eine blosse Mitteilung exkulpieren kann. Nicht angängig ist indessen der Schluss des Stadtrichteramtes, ein solches Vorbringen sei im ordentlichen Verfahren überhaupt nicht mehr zu hören und zu prüfen. Es ist im Folgenden daher auf das Vorbringen des Beschul- digten einzugehen. 4.3 Die Vorinstanz beurteilt das Vorbringen des Beschuldigten als "realitätsfern, widersprüchlich und komplett unglaubhaft" (Urk. 32 S. 9). So habe der Beschul- digte zuerst durch seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt gelenkt habe. Später habe er dann zur Ansicht umgeschwenkt, wonach seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei, wobei er - 8 - keinen Grund für dieses Kehrtwende genannt habe. Diesbezüglich erscheine es alles andere als plausibel, dass ein Fahrzeughalter nicht die geringste Ahnung habe, wer mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Wenn es tatsächlich die Tochter gewesen sei – so die Vorinstanz weiter – müsse sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, weshalb er die Lenkerschaft zunächst einem unbekann- ten Dritten zugeschoben habe, bevor er schliesslich erkannt haben wolle, dass seine Tochter die Lenkerin gewesen sei. Es handle sich entsprechend zweifellos um eine nachgeschobene und unglaubhafte Schutzbehauptung, welche nicht an- satzweise zu überzeuge vermöge. Daran ändere auch die von B._____ unter- zeichnete Erklärung nichts, da diese als formlose Erklärung vom Beweiswert her weit unter einer formellen Zeugenaussage liege. Zudem sei sie erst in einem sehr späten Verfahrensstadium beigebracht worden (Urk. 32 S. 9). Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen stattge- funden haben und entsprechend keine formell zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können. Den Sachverhalt bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper- - 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden. Als einziges Beweismittel liegt diesbezüglich die schriftlich durch Unterschrift bestätigte Erklärung von B._____ vor, welche sich der erwähnten Verkehrsregelverletzung schuldig be- kennt. Welche Motivation hinter einer solchen Erklärung liegen sollte, wenn sie tatsächlich nicht zutreffend wäre, ist nicht ersichtlich, belastet sich B._____ dadurch doch selbst. In Frage käme höchstens, eine bewusst abgegebene fal- sche Erklärung zwecks Entlastung ihres Vaters. Für ein solches – unter strafrecht- lichen Gesichtspunkten wohl relevantes – Verhalten bestehen indes keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich, wenn sie trotz Absenz jeglicher Einvernahmen des Beschuldigten oder weiterer Personen dessen Vorbringen als widersprüchlich und komplett unglaubhaft einstuft. Die Absenz weiterer Beweismittel ist hierbei vom Staat zu tragen, welcher dem Beschuldigten den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt zu beweisen hat. Die wenigen vorhandenen Beweismittel – wozu insbe- sondere die schriftliche Bestätigung der Lenkerschaft von B._____ zu zählen ist – wecken vielmehr erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist entsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Vertretung wie beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'835.95 (Urk. 48) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 10 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'835.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210026-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 16. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2021 (GC210067)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 16. Juli 2020 (Nr. 2020-034-156) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 11 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV und Art. 7 Abs. 3 und 5 OBG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
5. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2020-034-156 vom 16. Juli 2020 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 370.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Bus- se von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 33):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie Ent- schädigungsfolgen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 42 sinngemäss): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
1. Das Stadtrichteramt Zürich überwies das vorliegende Verfahren – nachdem nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2020 insbesondere eine schriftliche Stellungnahme der vormaligen Verteidigung ein- geholt wurde – mit Eingabe vom 27. April 2021 an die Vorinstanz (Urk. 16). Der Beschuldigte wurde zuächst zur Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2021 vor- geladen (act. 17/1), woraufhin die vormalige Verteidigung den Antrag stellte, der Beschuldigte sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptver- handlung zu dispensieren (act. 18). Das Dispensationsgesuch wurde sodann gut- geheissen und die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen. Gleichzeitig wurde dem vormaligen Verteidiger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um schrift- lich und im Doppel zum Untersuchungsergebnis des Stadtrichteramtes Stellung zu nehmen (act. 19), was er innert der angesetzten Frist auch tat (act. 21). Mit Ur- teil vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte sodann einer Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit eine Busse in Höhe von Fr. 250.– be- straft (Urk. 37).
- 4 - Nach Zustellung des direkt schriftlich begründet eröffneten Urteils meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gegenüber der Vorinstanz innert gesetzlicher Frist die Berufung an (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte der Berufungsinstanz seine Berufungserklärung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem mit Beschluss vom 10. August 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 36), verwies dieser hin- sichtlich der Begründung auf die bereits begründete Berufungserklärung vom
22. Juli 2021 (Urk. 38). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erstattete in der Fol- ge ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 42). Der Beschuldigte und das Stadtrichteramt Zürich liessen sich in einem zweiten Schriftenwechsel erneut vernehmen (Urk. 46 und 51). Die letzte Eingabe des Stadtrichteramtes wurde dem Beschuldigten in der Folge zur Kenntnis zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben eingegangen sind. Das Verfahren ist damit spruchreif.
2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder
- 5 - mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81, E. 2.2; BGE 136 I 229, E. 5.2). II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Halter des Personen- wagens mit dem Kennzeichen … (D) am 2. Februar 2020, um 14.50 Uhr, in der Stadt Zürich, am … [Ort] bzw. bei der … [Ort] Fahrtrichtung stadteinwärts durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ein Lichtsignal missachtet (Urk. 2).
2. Ohne Weiteres erstellt ist der Sachverhalt insoweit, als das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zur besagten Zeit ein Rotlicht missachtet hat. Eben- falls erstellt ist der Umstand, dass der Beschuldigte als Halter dieses Fahrzeugs eingetragen ist. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, es sei zu jenem Zeit- punkt nicht er, sondern seine Tochter B._____ mit dem Fahrzeug gefahren (Urk. 33).
3. Konkret macht der Beschuldigte geltend, er habe im vorinstanzlichen Ver- fahren dargelegt, dass seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei und nicht er. Wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, so sei zu beanstanden, dass weder er noch seine Tochter je einvernommen worden seien. Die seitens seines vormaligen Rechtsvertreters mündlich abgegebene Stellungahme könne ihm hierbei nicht zugerechnet werden, da gar nicht klar sei,
- 6 - ob dieser als ausländischer Rechtsanwalt in der Schweiz zur Vertretung des Beschuldigten im Monopolbereich berechtigt gewesen sei. Weiter treffe es entge- gen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht zu, dass ein anderer Lenker bloss im Ordnungsbussenverfahren, nicht aber im ordentlichen Verfahren ange- geben werden könne. In dieser Hinsicht macht er zudem geltend, es liege kein Nachweis bei den Akten, wonach dem Beschuldigten die Ordnungsbusse über- haupt zugestellt worden sei, weshalb er erst im ordentlichen Verfahren die Mög- lichkeit gehabt habe, die richtige Lenkerin anzugeben (Urk. 33).
4. Würdigung der Vorbringen des Beschuldigten 4.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Ordnungsbusse sei ihm nie korrekt zugestellt worden, weshalb er erst durch die Zustellung des Strafbefehls vom ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoss erfahren habe (Urk. 33 S. 4 f.). Im Ordnungsbussenverfahren ist gesetzlich nicht geregelt, wie die Zustellung zu erfolgen hat. Demzufolge steht es den Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, auf welche Art sie ihre Mitteilungen versenden. Entspre- chend darf bei uneingeschriebenen Sendungen an die gültige Wohnadresse des Empfängers nach zweimaliger Zustellung angenommen werden, dass die Sen- dung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angekommen sei (BGE 145 IV 252, E. 1.7 und 1.8). Vorliegend liegt hinsichtlich der Ordnungsbusse/1. Übertretungsanzeige (Urk. 1/2) bzw. der sodann versandten Mahnung/ 2. Übertre- tungsanzeige (Urk. 1/3) zwar kein Zustellnachweis bei den Akten, da diese Do- kumente indessen jeweils an die korrekte Wohnadresse des Beschuldigten adressiert wurden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ihm zugegangen sind. Die Zustellung erfolgte demnach im Sinne des OBG korrekt. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist unter dem Geltungsbereich des OBG indessen nicht relevant und braucht nicht geprüft zu werden. In dieser Hinsicht vermag der Beschuldigten daher nichts aus seinen Vorbringen zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 7 - 4.2 Das Stadtrichteramt macht geltend, diese im Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Lenker als den Halter anzugeben, stehe im ordentlichen Verfahren nicht mehr zu Verfügung (Urk. 42). Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung began- gen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughal- ter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeit- punkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentli- chen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Im ordentlichen Strafverfahren ist stets die materielle Wahrheit zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Bringt ein Beschuldigter hierbei vor, nicht er sei der Täter, sondern eine konkret benannte andere Person, so ist dieses Vorbringen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Unterschied zum Ordnungsbussen- verfahren liegt darin, dass im ordentlichen Verfahren eine umfassende Beweis- würdigung vorzunehmen ist und der Halter sich nicht durch eine blosse Mitteilung exkulpieren kann. Nicht angängig ist indessen der Schluss des Stadtrichteramtes, ein solches Vorbringen sei im ordentlichen Verfahren überhaupt nicht mehr zu hören und zu prüfen. Es ist im Folgenden daher auf das Vorbringen des Beschul- digten einzugehen. 4.3 Die Vorinstanz beurteilt das Vorbringen des Beschuldigten als "realitätsfern, widersprüchlich und komplett unglaubhaft" (Urk. 32 S. 9). So habe der Beschul- digte zuerst durch seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt gelenkt habe. Später habe er dann zur Ansicht umgeschwenkt, wonach seine Tochter mit dem Fahrzeug gefahren sei, wobei er
- 8 - keinen Grund für dieses Kehrtwende genannt habe. Diesbezüglich erscheine es alles andere als plausibel, dass ein Fahrzeughalter nicht die geringste Ahnung habe, wer mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Wenn es tatsächlich die Tochter gewesen sei – so die Vorinstanz weiter – müsse sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, weshalb er die Lenkerschaft zunächst einem unbekann- ten Dritten zugeschoben habe, bevor er schliesslich erkannt haben wolle, dass seine Tochter die Lenkerin gewesen sei. Es handle sich entsprechend zweifellos um eine nachgeschobene und unglaubhafte Schutzbehauptung, welche nicht an- satzweise zu überzeuge vermöge. Daran ändere auch die von B._____ unter- zeichnete Erklärung nichts, da diese als formlose Erklärung vom Beweiswert her weit unter einer formellen Zeugenaussage liege. Zudem sei sie erst in einem sehr späten Verfahrensstadium beigebracht worden (Urk. 32 S. 9). Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen stattge- funden haben und entsprechend keine formell zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können. Den Sachverhalt bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper-
- 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden. Als einziges Beweismittel liegt diesbezüglich die schriftlich durch Unterschrift bestätigte Erklärung von B._____ vor, welche sich der erwähnten Verkehrsregelverletzung schuldig be- kennt. Welche Motivation hinter einer solchen Erklärung liegen sollte, wenn sie tatsächlich nicht zutreffend wäre, ist nicht ersichtlich, belastet sich B._____ dadurch doch selbst. In Frage käme höchstens, eine bewusst abgegebene fal- sche Erklärung zwecks Entlastung ihres Vaters. Für ein solches – unter strafrecht- lichen Gesichtspunkten wohl relevantes – Verhalten bestehen indes keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich, wenn sie trotz Absenz jeglicher Einvernahmen des Beschuldigten oder weiterer Personen dessen Vorbringen als widersprüchlich und komplett unglaubhaft einstuft. Die Absenz weiterer Beweismittel ist hierbei vom Staat zu tragen, welcher dem Beschuldigten den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt zu beweisen hat. Die wenigen vorhandenen Beweismittel – wozu insbe- sondere die schriftliche Bestätigung der Lenkerschaft von B._____ zu zählen ist – wecken vielmehr erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist entsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Vertretung wie beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'835.95 (Urk. 48) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'835.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti