Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezir- kes Pfäffikon vom 28. August 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. No- vember 2019 um 07.35 Uhr in ihrem Skoda Karoq auf der B._____-strasse in Richtung C._____ gefahren zu sein. Vor ihr sei ein BMW in dieselbe Richtung ge- fahren, welcher nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" seine Geschwindig- keit reduziert und abgebremst habe. Da die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet habe, mithin ihren Vorsichts- pflichten als Fahrzeugführerin nicht nachgekommen sei, habe sie nicht rechtzeitig auf das Abbremsmanöver bzw. die Temporeduktion des vor ihr fahrenden BMW reagiert und – trotz eines von ihr eingeleiteten Bremsmanövers – mit dessen Heck kollidiert. Durch die Kollision sei an beiden Personenwagen ein Sachschaden ent- standen (Urk. 15 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 31 S. 14 f.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund der glaub- haften Aussagen der Auskunftsperson D._____ davon ausgegangen werden kön- ne, dass dieser mit seinem Auto im fraglichen Streckenabschnitt der B._____-
- 6 - strasse mit einer Geschwindigkeit von 57-60 km/h, statt den erlaubten 50 km/h, gefahren sei. Angesichts dieser übersetzten Geschwindigkeit, mit welcher D._____ noch 100 Meter nach Beginn der Tempo-50-Zone gefahren sei, sei eine Bremsung notwendig und damit verkehrsbedingt gewesen. Ein Motiv für eine (nicht verkehrsbedingte) Schikanebremsung von D._____, wie sie von der Be- schuldigten beschrieben werde, sei nicht erkennbar. Eine Schikanebremsung er- weise sich zudem auch angesichts der konkreten Umstände als lebensfremd. So habe sich die Auskunftsperson D._____ auf ihrem morgendlichen Arbeitsweg be- funden und sei damit zielgerichtet unterwegs gewesen. Eine Vorgeschichte zwi- schen den beiden Unfallbeteiligten, wie sie bei Schikanebremsungen üblicher- weise vorkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar. Sodann lasse sich auch nicht er- stellen, dass D._____ eine Vollbremsung vollzogen habe, was zu einem prakti- schen Stillstand seines Fahrzeuges geführt habe. Unabhängig davon könne es nach Ansicht der Vorinstanz offen bleiben, ob D._____ eine den Umständen an- gemessene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzogen habe, da die Beschul- digte gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV auch bei einem überraschenden oder brüsken Bremsmanöver des vor ihr fahrenden Personenwagens rechtzeitig hinter diesem hätte anhalten können müssen. Die Beschuldigte könne sich denn auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. So könne angesichts der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und der übrigen Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei und auch einen genügenden Abstand zum Fahrzeug der Aus- kunftsperson D._____ eingehalten habe. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem ihr vorausfahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ habe gemäss der "halben Tacho"-Regel somit mindestens 25 Meter be- tragen müssen. Der Beschuldigten sei für ihre Bremsung mithin ein Anhalteweg von 25 Metern, zuzüglich des Bremsweges der Auskunftsperson D._____ zur Verfügung gestanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der im fraglichen Zeit- punkt herrschenden optimalen Wetter- und Verkehrsverhältnisse lasse die erfolg- te Kollision keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte unaufmerksam gewesen sei, mithin die Bremsung der Auskunftsperson D._____ erst dann wahr-
- 7 - genommen habe, als sich eine Auffahrkollision auch mit einem eingeleiteten Voll- stopp nicht mehr habe verhindern lassen (Urk. 31 S. 10 ff.).
3. Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte geltend machen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar sei. 3.1. So sei die Beschuldigte entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht durch ein verkehrsbedingtes, brüskes Abbremsen des vor ihr fahrenden BMW-Lenkers überrascht worden. Sie sei vielmehr durch eine nicht verkehrsbe- dingte brüske Bremsung überrascht worden (Urk. 42 S. 10). Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Bremsmanöver verkehrsbedingt gewesen sei, sei willkür- lich. Zunächst sei unklar, wie schnell die Auskunftsperson D._____ tatsächlich ge- fahren sei. Bei den von ihm angegebenen Geschwindigkeiten handle es sich um Schätzungen. Sodann hätte deren Überprüfung zweimal den Blick auf den Tacho erfordert, den er gemäss eigenen Angaben nicht gemacht habe. Zudem habe er auf die Frage, ob er bis zum Stillstand abgebremst habe, geantwortet, das Fahr- zeug habe noch gerollt. Eine solche Antwort gebe man aber nicht, wenn man auf ca. 50 km/h runterbremse. Eine Überschreitung der Geschwindigkeitslimite von 50 km/h sei nicht erwiesen; zugunsten der Beschuldigten sei von einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h auszugehen, da Tachos jeweils von den Werkseinstel- lungen her eine zu hohe Geschwindigkeit anzeigen würden (Urk. 42 S. 4 Rz. 7 f., S. 7 Rz. 19 f.). 3.2. Abgesehen davon, dass es nicht erwiesen sei, dass der Lenker des BMW schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, habe auch keine Situation vorgelegen, welche eine verkehrsbedingte Bremsung indiziert hätte. Die Strasse sei übersichtlich gewesen, die Sicht gut, es habe keinen anderen Verkehr, keine Tiere und keine Kinder gehabt. Zugunsten der Beschuldigten sei davon auszuge- hen, dass D._____ mit 50 km/h gefahren sei. Somit habe überhaupt kein Grund für eine abrupte und nicht verkehrsbedingte Bremsung bis fast zum Stillstand be- standen. Gemäss Angaben von D._____ sei das Fahrzeug nach dem Abbremsen noch gerollt. Es habe somit ein brüskes und überraschendes Bremsmanöver bis fast zum Stillstand stattgefunden (Urk. 42 S. 8 Rz. 24, S. 10 Rz. 26).
- 8 - 3.3. Die Vorinstanz sei zudem einem Irrtum unterlegen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug von D._____ neu sei. Die rechtliche Würdi- gung der Zeugenaussagen sei rechtsfehlerhaft, und auf die Aussagen von D._____ könne nicht abgestellt werden, da diese völlig unglaubhaft seien; Reali- tätskriterien würden sich bei diesem keine finden. Die Schilderung der Beschul- digten hingegen sei konstant und stimmig. Nicht auf sie abzustellen verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 42 S. 5 f. Rz.15 f., S. 7 f. Rz. 22; S. 6 Rz. 17, S. 9 f. Rz. 26). 4. 4.1. In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Geschwin- digkeit des BMW-Lenkers D._____ ist anzumerken, dass sich vor der Einfahrt in C._____ eine längere 80er-Strecke befindet, welche in C._____ in eine 50er-Zone einmündet, wobei sich die komplett gerade Streckenführung der vorhergehenden 80er-Zone weiter fortführt. Der neue 50er-Abschnitt stellt sich denn auch nicht wie eine klassische 50er-Zone innerhalb eines Siedlungsgebiets dar, sondern wird in einem ersten Abschnitt (wo auch die Kollision stattfand) auf der linken Seite von einem Waldstück und auf der rechten vorwiegend von einzelnen Industriebauten und vereinzelten Häusern gesäumt (vgl. Urk. 2 sowie Google Maps, B._____- strasse …). Dass D._____ nach Beginn der Tempo 50-Zone noch etwas zu schnell war bzw. seine Geschwindigkeit zu lange beibehielt und erst zu spät redu- zierte, erscheint deshalb plausibel und vermag seine Angaben insofern zu stüt- zen. Überdies konnte die Beschuldigte selbst nicht angeben, mit welcher Ge- schwindigkeit sie fuhr; sie erklärte lediglich, sie sei der Überzeugung, korrekt un- terwegs gewesen zu sein. Mit welcher Geschwindigkeit D._____ unterwegs war, vermochte sie nicht zu benennen (Urk. 10 S. 5, S. 7; Prot. I S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, vermögen die inkonsistenten Aussagen von D._____ in Bezug auf den Grund für sein Abbremsen (Radar bzw. Kinder) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass er konstant angab, nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" be- merkt zu haben, dass er mehr als die erlaubten 50 km/h, namentlich etwa 57 oder 60 km/h, gefahren sei, weshalb er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch
- 9 - Betätigen der Bremse reduziert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Daran ändert der Umstand, dass er – wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 42 S. 4 Rz. 7) – gemäss eigenen Angaben nicht nachsah, auf wie viele Stundenkilometer er abbremste, nichts. Es besteht kein Anlass an dem von ihm geschilderten Vorgang, die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren, zu zweifeln. Auch erweist es sich keines- wegs als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz hierbei auf die konstanten Anga- ben von D._____ abstellt. 4.2. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei offensichtlich einem Irrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen sei, das Fahrzeug von D._____ sei neu, geht fehl. Aus den Aussagen von D._____ geht hervor, dass sich der Wert des neugekauften Fahrzeuges für ihn nicht aus dem Baujahr ableitet, sondern aus dem Umstand, dass es sich um einen 5-Türer, mithin um ein grösseres Fahrzeug, als das bisher von ihm gefahrene 3-türige, handelt. Neu ist nicht zwingend mit neuwertig gleichzusetzen. Die Vorinstanz würdigte denn auch den Umstand, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt neu war, nicht per se als Realitätskriterium, son- dern die Schilderungen insgesamt als spontan ergänzte und ausgefallene Einzel- heiten. Insofern kann keineswegs von einem offensichtlichen Irrtum der Vo- rinstanz gesprochen werden. Das effektive Baujahr des als "neu" bezeichneten Fahrzeuges mag deren Würdigung kaum zu beeinflussen. Auch die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach die Hypothese eines vorsätzlich provozierten Auf- fahrunfalls vor dem Hintergrund, dass D._____ mit einem neuen Auto unterwegs gewesen sei, zumindest fraglich erscheine, ist nicht zu beanstanden. 4.3. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass D._____ sich einer- seits bei seiner Angabe der Geschwindigkeit von 57 bis 60 km/h und anderseits mit der Aussage, er habe die Beschuldigte erst im Unfallzeitpunkt bemerkt, selbst belastete (Urk. 31 S. 10, S. 12), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Demgegenüber fehlt es in den Aussagen der Beschuldigten an jeglicher Selbstbelastung. Vielmehr erscheint sie bemüht, die Ursache für den Unfall allein im Verhalten von D._____ zu finden und unterstellt diesem wiederholt, eine Schikanebremsung vorgenommen zu haben (Urk. 10 S. 2, S. 5). Ihre Aussagen zum Unfallhergang erweisen sich als zu vage
- 10 - und vermögen diejenigen von D._____ nicht zu entkräften, zumal sie – wie bereits erwähnt – selbst keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit ma- chen konnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass es erstellt sei, dass das Bremsmanöver des BMW-Lenkers aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt war (Urk. 31 S. 12, S. 15), verfiel sie weder in Willkür noch verletzte sie den Grundsatz in dubio pro reo. 4.4. Die Vorinstanz liess offen, ob D._____ eine den Umständen angemes- sene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzog (Urk. 31 S. 13). Soweit die Ver- teidigung die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe es nicht ge- schafft, auf überzeugende Weise dazulegen, dass eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe, als will- kürlich einstuft (Urk. 42 S. 7 Rz. 21), ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dies- bezüglich selber Unsicherheiten eingestand (vgl. Urk. 10 S. 6, S. 8, Prot. I S. 8). Ihren Aussagen stehen diejenigen von D._____ gegenüber, der ein paar Mal normal gebremst haben will und angab, das Fahrzeug sei noch am Rollen gewe- sen. Konstant verneinte er, dass es zu einem Stillstand gekommen sei (Urk. 14 S. 4, S. 7, S. 9). Dass die Vorinstanz es aufgrund dieser Beweislage nicht als überzeugend ansah, dass es zu einer Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand kam, erscheint daher vertretbar. Letztlich lässt sich aufgrund der vorhandenen Be- weismittel nicht mehr eruieren, wie stark D._____ vor der Kollision abbremste. Seine glaubhaften Angaben in Bezug auf seine Geschwindigkeitsreduktion spre- chen indes gegen die Vornahme einer Vollbremsung. 4.5. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 6) ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach D._____ auf eine Mehrbelastung verzichtet habe, indem er offengelegt habe, dass er keine Angabe zum Abstand zwischen den Fahrzeugen machen könne, nicht aktenwidrig. Zwar trifft zu, dass er bei der Polizei sinngemäss festhielt, die Beschuldigte habe genügend Abstand zu ihm gehabt. Er gab dies jedoch in Bezug auf die Situation vor der Dorfeinfahrt an. Ebenso hielt er fest, er könne nicht sagen, wie viel Abstand sie vor der Kollision zu ihm gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Entsprechend bemühte er sich, präzise Aussa-
- 11 - gen zu machen und deklarierte seine Unsicherheiten. Dass er rund ein halbes Jahr später erklärte, die Beschuldigte erst beim Unfall bemerkt zu haben und zu- vor nicht auf sie geachtet zu haben, stellt zwar eine Abweichung dar, kann aber durchaus auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit zurückgeführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verzichtete er jedoch darauf, die Beschuldigte diesbezüglich zu belasten und erklärte wiederum, nicht zu wissen, welchen Ab- stand sie zu ihm gehabt habe (Urk. 14 S. 6). 4.6. Schliesslich liegen auch keinerlei konkreten Hinweise für eine gezielte Herbeiführung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten oder für einen Schikanestopp vor, wie dies von der Verteidigung angedeutet wird (Urk. 42 S. 9). Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass Betrugsmaschen mit absichtlich herbeigeführten Kollisionen denkbar sind (Urk. 49/1-2), nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Rein theoretisch kann ein solches Szenario zwar nicht ausge- schlossen werden. Indessen sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Es erweist sich so- mit nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz mangels anderer Anhaltspunkte im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass D._____ nicht schikanös bzw. ohne jeden Grund bremste und sie gestützt auf die Aussagen der Beschul- digten, wonach sie mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichend Abstand unterwegs war, – mithin zu ihren Gunsten – zum Schluss kam, dass der Unfall auf die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen war. Insofern sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Bremsweges nicht zu be- anstanden (Urk. 32 S. 14), wird dabei doch der Umstand berücksichtigt, dass man bei gegebener Aufmerksamkeit und genügendem Abstand jederzeit auch auf überraschendes Bremsen reagieren können muss.
5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine unüberwind- baren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz insgesamt als nachvollziehbar.
- 12 - Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu bean- standen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Urk. 31 S. 17, S. 19). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung moniert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz (Urk. 42 S. 2, S. 8 f.).
3. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer eben- falls ordnungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur be- rufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3 mit Hinweisen). 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt reduzierte D._____ nach der Ortstafel "C._____" seine Geschwindigkeit und bremste ab, worauf es der Beschuldigten, die damit nicht gerechnet hatte und ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwandte, trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr gelang, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, weshalb es zu einer Kollision kam. Die Beschuldigte war mit angemessener bzw. korrekter Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand unterwegs.
- 13 - 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassen- benützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hinterei- nanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Für die Einhaltung des ange- messenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Arti- kel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeug- lenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hin- dernisses, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hinder- nisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden wer- den (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Geschwindigkeitsreduktion bzw. das Abbremsen durch D._____ erfolgte verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt, nachdem er bereits nach Passieren der Geschwindigkeitsbegrenzung noch zu schnell unterwegs war, worauf er entsprechend reagierte. Dies erwies sich denn auch als notwendig. Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dient der Verkehrssicherheit. Nach seinen Angaben schaute er vor dem Abbremsen nicht in den Rückspiegel und achtete somit nicht auf allfällige Fahrzeuge hinter ihm (vgl. Urk. 14 S. 4), womit er die in Art. 37 Abs. 1 SVG geforderte Rücksichtnahme missen liess. Mit Blick in den Rückspiegel hätte er die hinter ihm fahrende Beschuldigte aber wahr- genommen und auch erkannt, dass diese ausreichend Abstand zu ihm hielt und aufgrund ihrer angemessenen Geschwindigkeit nicht zu ihm aufschloss, weshalb
- 14 - für ihn ein Abbremsen auch bei Erfassen der Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Erstelltermassen bremste er sodann nicht bis beinahe zum Stillstand ab bzw. nahm er keine Vollbremsung vor. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte auch bei überraschendem Bremsen rechtzeitig hätte anhalten können müssen (Art. 12 Abs. 1 VRV). Ob das Bremsen von D._____ notwendig war, konnte sie im damaligen Zeitpunkt nicht wissen. Sie hätte grundsätzlich so aufmerksam fahren müssen, dass sie noch rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz der übersichtlichen geraden Strecke und dem geringen Verkehrsaufkommen befand sich auf der einen Seite der Strasse ein Waldgebiet. Zudem bewegte sie sich Richtung Ortseingang. Damit war sowohl in Bezug auf das plötzliche Auftauchen von Tieren als auch hinsichtlich eines erhöhten Verkehrsaufkommens eine zumindest leicht erhöhte Vorsicht geboten. Bei gegebener Aufmerksamkeit wäre es ihr aufgrund ihres Abstandes und ihrer Geschwindigkeit denn auch möglich gewesen, ihr Bremsmanöver früh- und rechtzeitig einzuleiten, womit es zu keiner Kollision gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt die Beschuldigte mit der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mangels der erforderlichen Aufmerksamkeit. 3.4. Die Vorinstanz schloss ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten aus und ging von Fahrlässigkeit aus (Urk. 31 S. 17). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, da es an Anhaltspunkten, die auf Vorsatz schliessen lassen, fehlt.
4. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Die Beschuldigte ist demnach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen in Bestätigung des angefochteten Urteils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
- 15 - Abs. 1 VRV zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundla- gen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 17). Die Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussen- höhe nicht ein (Urk. 42). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zurecht insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus (Urk. 31 S. 18). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass durch eine auch nur wenige Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr geschaffen wird, die sich vorlie- gend auch realisierte, weil an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstand. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich die übersetzte Geschwindigkeit von D._____ aus, die eine Bremsung erst erforderlich machte. Die fahrlässige Tatbe- gehung vermag die objektive Tatschwere im Rahmen der Würdigung der subjekti- ven Tatschwere zu relativieren.
3. Die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht massgeblich verändert (vgl. Urk. 31 S. 18; Urk. 39/8), weshalb darauf abzustellen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, und sie ist entsprechend zu be- strafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1
- 16 - StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 wurde die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse wurde gleichzeitig eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschie- den (Urk. 31 S. 19 f.).
E. 2 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Berufung anmelden (Urk. 24) und am 30. März 2021 fristgerecht ihre schrift- liche Berufungserklärung einreichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 30/1 und Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Dieses teilte in der Folge mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung bzw. das Beantragen eines Nichteintretens zu verzich- ten (Urk. 36).
E. 2.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si-
- 5 - tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).
E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezir- kes Pfäffikon vom 28. August 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. No- vember 2019 um 07.35 Uhr in ihrem Skoda Karoq auf der B._____-strasse in Richtung C._____ gefahren zu sein. Vor ihr sei ein BMW in dieselbe Richtung ge- fahren, welcher nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" seine Geschwindig- keit reduziert und abgebremst habe. Da die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet habe, mithin ihren Vorsichts- pflichten als Fahrzeugführerin nicht nachgekommen sei, habe sie nicht rechtzeitig auf das Abbremsmanöver bzw. die Temporeduktion des vor ihr fahrenden BMW reagiert und – trotz eines von ihr eingeleiteten Bremsmanövers – mit dessen Heck kollidiert. Durch die Kollision sei an beiden Personenwagen ein Sachschaden ent- standen (Urk. 15 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 31 S. 14 f.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund der glaub- haften Aussagen der Auskunftsperson D._____ davon ausgegangen werden kön- ne, dass dieser mit seinem Auto im fraglichen Streckenabschnitt der B._____-
- 6 - strasse mit einer Geschwindigkeit von 57-60 km/h, statt den erlaubten 50 km/h, gefahren sei. Angesichts dieser übersetzten Geschwindigkeit, mit welcher D._____ noch 100 Meter nach Beginn der Tempo-50-Zone gefahren sei, sei eine Bremsung notwendig und damit verkehrsbedingt gewesen. Ein Motiv für eine (nicht verkehrsbedingte) Schikanebremsung von D._____, wie sie von der Be- schuldigten beschrieben werde, sei nicht erkennbar. Eine Schikanebremsung er- weise sich zudem auch angesichts der konkreten Umstände als lebensfremd. So habe sich die Auskunftsperson D._____ auf ihrem morgendlichen Arbeitsweg be- funden und sei damit zielgerichtet unterwegs gewesen. Eine Vorgeschichte zwi- schen den beiden Unfallbeteiligten, wie sie bei Schikanebremsungen üblicher- weise vorkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar. Sodann lasse sich auch nicht er- stellen, dass D._____ eine Vollbremsung vollzogen habe, was zu einem prakti- schen Stillstand seines Fahrzeuges geführt habe. Unabhängig davon könne es nach Ansicht der Vorinstanz offen bleiben, ob D._____ eine den Umständen an- gemessene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzogen habe, da die Beschul- digte gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV auch bei einem überraschenden oder brüsken Bremsmanöver des vor ihr fahrenden Personenwagens rechtzeitig hinter diesem hätte anhalten können müssen. Die Beschuldigte könne sich denn auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. So könne angesichts der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und der übrigen Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei und auch einen genügenden Abstand zum Fahrzeug der Aus- kunftsperson D._____ eingehalten habe. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem ihr vorausfahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ habe gemäss der "halben Tacho"-Regel somit mindestens 25 Meter be- tragen müssen. Der Beschuldigten sei für ihre Bremsung mithin ein Anhalteweg von 25 Metern, zuzüglich des Bremsweges der Auskunftsperson D._____ zur Verfügung gestanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der im fraglichen Zeit- punkt herrschenden optimalen Wetter- und Verkehrsverhältnisse lasse die erfolg- te Kollision keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte unaufmerksam gewesen sei, mithin die Bremsung der Auskunftsperson D._____ erst dann wahr-
- 7 - genommen habe, als sich eine Auffahrkollision auch mit einem eingeleiteten Voll- stopp nicht mehr habe verhindern lassen (Urk. 31 S. 10 ff.).
E. 3 Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte geltend machen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar sei.
E. 3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt reduzierte D._____ nach der Ortstafel "C._____" seine Geschwindigkeit und bremste ab, worauf es der Beschuldigten, die damit nicht gerechnet hatte und ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwandte, trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr gelang, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, weshalb es zu einer Kollision kam. Die Beschuldigte war mit angemessener bzw. korrekter Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand unterwegs.
- 13 -
E. 3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassen- benützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hinterei- nanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Für die Einhaltung des ange- messenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Arti- kel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeug- lenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hin- dernisses, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hinder- nisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden wer- den (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Geschwindigkeitsreduktion bzw. das Abbremsen durch D._____ erfolgte verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt, nachdem er bereits nach Passieren der Geschwindigkeitsbegrenzung noch zu schnell unterwegs war, worauf er entsprechend reagierte. Dies erwies sich denn auch als notwendig. Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dient der Verkehrssicherheit. Nach seinen Angaben schaute er vor dem Abbremsen nicht in den Rückspiegel und achtete somit nicht auf allfällige Fahrzeuge hinter ihm (vgl. Urk. 14 S. 4), womit er die in Art. 37 Abs. 1 SVG geforderte Rücksichtnahme missen liess. Mit Blick in den Rückspiegel hätte er die hinter ihm fahrende Beschuldigte aber wahr- genommen und auch erkannt, dass diese ausreichend Abstand zu ihm hielt und aufgrund ihrer angemessenen Geschwindigkeit nicht zu ihm aufschloss, weshalb
- 14 - für ihn ein Abbremsen auch bei Erfassen der Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Erstelltermassen bremste er sodann nicht bis beinahe zum Stillstand ab bzw. nahm er keine Vollbremsung vor. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte auch bei überraschendem Bremsen rechtzeitig hätte anhalten können müssen (Art. 12 Abs. 1 VRV). Ob das Bremsen von D._____ notwendig war, konnte sie im damaligen Zeitpunkt nicht wissen. Sie hätte grundsätzlich so aufmerksam fahren müssen, dass sie noch rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz der übersichtlichen geraden Strecke und dem geringen Verkehrsaufkommen befand sich auf der einen Seite der Strasse ein Waldgebiet. Zudem bewegte sie sich Richtung Ortseingang. Damit war sowohl in Bezug auf das plötzliche Auftauchen von Tieren als auch hinsichtlich eines erhöhten Verkehrsaufkommens eine zumindest leicht erhöhte Vorsicht geboten. Bei gegebener Aufmerksamkeit wäre es ihr aufgrund ihres Abstandes und ihrer Geschwindigkeit denn auch möglich gewesen, ihr Bremsmanöver früh- und rechtzeitig einzuleiten, womit es zu keiner Kollision gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt die Beschuldigte mit der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mangels der erforderlichen Aufmerksamkeit.
E. 3.4 Die Vorinstanz schloss ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten aus und ging von Fahrlässigkeit aus (Urk. 31 S. 17). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, da es an Anhaltspunkten, die auf Vorsatz schliessen lassen, fehlt.
4. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Die Beschuldigte ist demnach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen in Bestätigung des angefochteten Urteils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
- 15 - Abs. 1 VRV zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundla- gen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 17). Die Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussen- höhe nicht ein (Urk. 42). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zurecht insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus (Urk. 31 S. 18). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass durch eine auch nur wenige Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr geschaffen wird, die sich vorlie- gend auch realisierte, weil an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstand. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich die übersetzte Geschwindigkeit von D._____ aus, die eine Bremsung erst erforderlich machte. Die fahrlässige Tatbe- gehung vermag die objektive Tatschwere im Rahmen der Würdigung der subjekti- ven Tatschwere zu relativieren.
3. Die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht massgeblich verändert (vgl. Urk. 31 S. 18; Urk. 39/8), weshalb darauf abzustellen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, und sie ist entsprechend zu be- strafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1
- 16 - StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
E. 4.1 In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Geschwin- digkeit des BMW-Lenkers D._____ ist anzumerken, dass sich vor der Einfahrt in C._____ eine längere 80er-Strecke befindet, welche in C._____ in eine 50er-Zone einmündet, wobei sich die komplett gerade Streckenführung der vorhergehenden 80er-Zone weiter fortführt. Der neue 50er-Abschnitt stellt sich denn auch nicht wie eine klassische 50er-Zone innerhalb eines Siedlungsgebiets dar, sondern wird in einem ersten Abschnitt (wo auch die Kollision stattfand) auf der linken Seite von einem Waldstück und auf der rechten vorwiegend von einzelnen Industriebauten und vereinzelten Häusern gesäumt (vgl. Urk. 2 sowie Google Maps, B._____- strasse …). Dass D._____ nach Beginn der Tempo 50-Zone noch etwas zu schnell war bzw. seine Geschwindigkeit zu lange beibehielt und erst zu spät redu- zierte, erscheint deshalb plausibel und vermag seine Angaben insofern zu stüt- zen. Überdies konnte die Beschuldigte selbst nicht angeben, mit welcher Ge- schwindigkeit sie fuhr; sie erklärte lediglich, sie sei der Überzeugung, korrekt un- terwegs gewesen zu sein. Mit welcher Geschwindigkeit D._____ unterwegs war, vermochte sie nicht zu benennen (Urk. 10 S. 5, S. 7; Prot. I S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, vermögen die inkonsistenten Aussagen von D._____ in Bezug auf den Grund für sein Abbremsen (Radar bzw. Kinder) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass er konstant angab, nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" be- merkt zu haben, dass er mehr als die erlaubten 50 km/h, namentlich etwa 57 oder 60 km/h, gefahren sei, weshalb er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch
- 9 - Betätigen der Bremse reduziert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Daran ändert der Umstand, dass er – wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 42 S. 4 Rz. 7) – gemäss eigenen Angaben nicht nachsah, auf wie viele Stundenkilometer er abbremste, nichts. Es besteht kein Anlass an dem von ihm geschilderten Vorgang, die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren, zu zweifeln. Auch erweist es sich keines- wegs als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz hierbei auf die konstanten Anga- ben von D._____ abstellt.
E. 4.2 Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei offensichtlich einem Irrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen sei, das Fahrzeug von D._____ sei neu, geht fehl. Aus den Aussagen von D._____ geht hervor, dass sich der Wert des neugekauften Fahrzeuges für ihn nicht aus dem Baujahr ableitet, sondern aus dem Umstand, dass es sich um einen 5-Türer, mithin um ein grösseres Fahrzeug, als das bisher von ihm gefahrene 3-türige, handelt. Neu ist nicht zwingend mit neuwertig gleichzusetzen. Die Vorinstanz würdigte denn auch den Umstand, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt neu war, nicht per se als Realitätskriterium, son- dern die Schilderungen insgesamt als spontan ergänzte und ausgefallene Einzel- heiten. Insofern kann keineswegs von einem offensichtlichen Irrtum der Vo- rinstanz gesprochen werden. Das effektive Baujahr des als "neu" bezeichneten Fahrzeuges mag deren Würdigung kaum zu beeinflussen. Auch die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach die Hypothese eines vorsätzlich provozierten Auf- fahrunfalls vor dem Hintergrund, dass D._____ mit einem neuen Auto unterwegs gewesen sei, zumindest fraglich erscheine, ist nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass D._____ sich einer- seits bei seiner Angabe der Geschwindigkeit von 57 bis 60 km/h und anderseits mit der Aussage, er habe die Beschuldigte erst im Unfallzeitpunkt bemerkt, selbst belastete (Urk. 31 S. 10, S. 12), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Demgegenüber fehlt es in den Aussagen der Beschuldigten an jeglicher Selbstbelastung. Vielmehr erscheint sie bemüht, die Ursache für den Unfall allein im Verhalten von D._____ zu finden und unterstellt diesem wiederholt, eine Schikanebremsung vorgenommen zu haben (Urk. 10 S. 2, S. 5). Ihre Aussagen zum Unfallhergang erweisen sich als zu vage
- 10 - und vermögen diejenigen von D._____ nicht zu entkräften, zumal sie – wie bereits erwähnt – selbst keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit ma- chen konnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass es erstellt sei, dass das Bremsmanöver des BMW-Lenkers aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt war (Urk. 31 S. 12, S. 15), verfiel sie weder in Willkür noch verletzte sie den Grundsatz in dubio pro reo.
E. 4.4 Die Vorinstanz liess offen, ob D._____ eine den Umständen angemes- sene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzog (Urk. 31 S. 13). Soweit die Ver- teidigung die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe es nicht ge- schafft, auf überzeugende Weise dazulegen, dass eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe, als will- kürlich einstuft (Urk. 42 S. 7 Rz. 21), ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dies- bezüglich selber Unsicherheiten eingestand (vgl. Urk. 10 S. 6, S. 8, Prot. I S. 8). Ihren Aussagen stehen diejenigen von D._____ gegenüber, der ein paar Mal normal gebremst haben will und angab, das Fahrzeug sei noch am Rollen gewe- sen. Konstant verneinte er, dass es zu einem Stillstand gekommen sei (Urk. 14 S. 4, S. 7, S. 9). Dass die Vorinstanz es aufgrund dieser Beweislage nicht als überzeugend ansah, dass es zu einer Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand kam, erscheint daher vertretbar. Letztlich lässt sich aufgrund der vorhandenen Be- weismittel nicht mehr eruieren, wie stark D._____ vor der Kollision abbremste. Seine glaubhaften Angaben in Bezug auf seine Geschwindigkeitsreduktion spre- chen indes gegen die Vornahme einer Vollbremsung.
E. 4.5 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 6) ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach D._____ auf eine Mehrbelastung verzichtet habe, indem er offengelegt habe, dass er keine Angabe zum Abstand zwischen den Fahrzeugen machen könne, nicht aktenwidrig. Zwar trifft zu, dass er bei der Polizei sinngemäss festhielt, die Beschuldigte habe genügend Abstand zu ihm gehabt. Er gab dies jedoch in Bezug auf die Situation vor der Dorfeinfahrt an. Ebenso hielt er fest, er könne nicht sagen, wie viel Abstand sie vor der Kollision zu ihm gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Entsprechend bemühte er sich, präzise Aussa-
- 11 - gen zu machen und deklarierte seine Unsicherheiten. Dass er rund ein halbes Jahr später erklärte, die Beschuldigte erst beim Unfall bemerkt zu haben und zu- vor nicht auf sie geachtet zu haben, stellt zwar eine Abweichung dar, kann aber durchaus auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit zurückgeführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verzichtete er jedoch darauf, die Beschuldigte diesbezüglich zu belasten und erklärte wiederum, nicht zu wissen, welchen Ab- stand sie zu ihm gehabt habe (Urk. 14 S. 6).
E. 4.6 Schliesslich liegen auch keinerlei konkreten Hinweise für eine gezielte Herbeiführung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten oder für einen Schikanestopp vor, wie dies von der Verteidigung angedeutet wird (Urk. 42 S. 9). Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass Betrugsmaschen mit absichtlich herbeigeführten Kollisionen denkbar sind (Urk. 49/1-2), nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Rein theoretisch kann ein solches Szenario zwar nicht ausge- schlossen werden. Indessen sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Es erweist sich so- mit nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz mangels anderer Anhaltspunkte im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass D._____ nicht schikanös bzw. ohne jeden Grund bremste und sie gestützt auf die Aussagen der Beschul- digten, wonach sie mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichend Abstand unterwegs war, – mithin zu ihren Gunsten – zum Schluss kam, dass der Unfall auf die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen war. Insofern sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Bremsweges nicht zu be- anstanden (Urk. 32 S. 14), wird dabei doch der Umstand berücksichtigt, dass man bei gegebener Aufmerksamkeit und genügendem Abstand jederzeit auch auf überraschendes Bremsen reagieren können muss.
E. 5 Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine unüberwind- baren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz insgesamt als nachvollziehbar.
- 12 - Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu bean- standen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Urk. 31 S. 17, S. 19). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung moniert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz (Urk. 42 S. 2, S. 8 f.).
3. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer eben- falls ordnungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur be- rufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210016-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 26. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. Januar 2021 (GC200001)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 28. August 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 19 f.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (man- gelnde Aufmerksamkeit).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon im Betrag von Fr. 565.– (Fr. 330.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 235.– nachträgliche Gebühren) werden der Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert. Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 42 S. 2)
1. Die Berufungsklägerin sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids freizusprechen.
- 3 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen. ––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 wurde die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse wurde gleichzeitig eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschie- den (Urk. 31 S. 19 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Berufung anmelden (Urk. 24) und am 30. März 2021 fristgerecht ihre schrift- liche Berufungserklärung einreichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 30/1 und Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Dieses teilte in der Folge mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung bzw. das Beantragen eines Nichteintretens zu verzich- ten (Urk. 36).
3. Nachdem mit Beschluss vom 19. April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (Urk. 40), liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. April 2021 die Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 42 und 43/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2021 wurden die Doppel der Berufungsbe- gründung und den dazugehörigen Beilagen dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt (Urk. 44). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt erklärten den
- 4 - Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 46 und Urk. 47). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide In- stanzen (Urk. 42 S. 2). Ihre Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si-
- 5 - tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezir- kes Pfäffikon vom 28. August 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. No- vember 2019 um 07.35 Uhr in ihrem Skoda Karoq auf der B._____-strasse in Richtung C._____ gefahren zu sein. Vor ihr sei ein BMW in dieselbe Richtung ge- fahren, welcher nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" seine Geschwindig- keit reduziert und abgebremst habe. Da die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet habe, mithin ihren Vorsichts- pflichten als Fahrzeugführerin nicht nachgekommen sei, habe sie nicht rechtzeitig auf das Abbremsmanöver bzw. die Temporeduktion des vor ihr fahrenden BMW reagiert und – trotz eines von ihr eingeleiteten Bremsmanövers – mit dessen Heck kollidiert. Durch die Kollision sei an beiden Personenwagen ein Sachschaden ent- standen (Urk. 15 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 31 S. 14 f.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund der glaub- haften Aussagen der Auskunftsperson D._____ davon ausgegangen werden kön- ne, dass dieser mit seinem Auto im fraglichen Streckenabschnitt der B._____-
- 6 - strasse mit einer Geschwindigkeit von 57-60 km/h, statt den erlaubten 50 km/h, gefahren sei. Angesichts dieser übersetzten Geschwindigkeit, mit welcher D._____ noch 100 Meter nach Beginn der Tempo-50-Zone gefahren sei, sei eine Bremsung notwendig und damit verkehrsbedingt gewesen. Ein Motiv für eine (nicht verkehrsbedingte) Schikanebremsung von D._____, wie sie von der Be- schuldigten beschrieben werde, sei nicht erkennbar. Eine Schikanebremsung er- weise sich zudem auch angesichts der konkreten Umstände als lebensfremd. So habe sich die Auskunftsperson D._____ auf ihrem morgendlichen Arbeitsweg be- funden und sei damit zielgerichtet unterwegs gewesen. Eine Vorgeschichte zwi- schen den beiden Unfallbeteiligten, wie sie bei Schikanebremsungen üblicher- weise vorkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar. Sodann lasse sich auch nicht er- stellen, dass D._____ eine Vollbremsung vollzogen habe, was zu einem prakti- schen Stillstand seines Fahrzeuges geführt habe. Unabhängig davon könne es nach Ansicht der Vorinstanz offen bleiben, ob D._____ eine den Umständen an- gemessene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzogen habe, da die Beschul- digte gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV auch bei einem überraschenden oder brüsken Bremsmanöver des vor ihr fahrenden Personenwagens rechtzeitig hinter diesem hätte anhalten können müssen. Die Beschuldigte könne sich denn auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. So könne angesichts der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und der übrigen Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei und auch einen genügenden Abstand zum Fahrzeug der Aus- kunftsperson D._____ eingehalten habe. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem ihr vorausfahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ habe gemäss der "halben Tacho"-Regel somit mindestens 25 Meter be- tragen müssen. Der Beschuldigten sei für ihre Bremsung mithin ein Anhalteweg von 25 Metern, zuzüglich des Bremsweges der Auskunftsperson D._____ zur Verfügung gestanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der im fraglichen Zeit- punkt herrschenden optimalen Wetter- und Verkehrsverhältnisse lasse die erfolg- te Kollision keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte unaufmerksam gewesen sei, mithin die Bremsung der Auskunftsperson D._____ erst dann wahr-
- 7 - genommen habe, als sich eine Auffahrkollision auch mit einem eingeleiteten Voll- stopp nicht mehr habe verhindern lassen (Urk. 31 S. 10 ff.).
3. Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte geltend machen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar sei. 3.1. So sei die Beschuldigte entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht durch ein verkehrsbedingtes, brüskes Abbremsen des vor ihr fahrenden BMW-Lenkers überrascht worden. Sie sei vielmehr durch eine nicht verkehrsbe- dingte brüske Bremsung überrascht worden (Urk. 42 S. 10). Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Bremsmanöver verkehrsbedingt gewesen sei, sei willkür- lich. Zunächst sei unklar, wie schnell die Auskunftsperson D._____ tatsächlich ge- fahren sei. Bei den von ihm angegebenen Geschwindigkeiten handle es sich um Schätzungen. Sodann hätte deren Überprüfung zweimal den Blick auf den Tacho erfordert, den er gemäss eigenen Angaben nicht gemacht habe. Zudem habe er auf die Frage, ob er bis zum Stillstand abgebremst habe, geantwortet, das Fahr- zeug habe noch gerollt. Eine solche Antwort gebe man aber nicht, wenn man auf ca. 50 km/h runterbremse. Eine Überschreitung der Geschwindigkeitslimite von 50 km/h sei nicht erwiesen; zugunsten der Beschuldigten sei von einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h auszugehen, da Tachos jeweils von den Werkseinstel- lungen her eine zu hohe Geschwindigkeit anzeigen würden (Urk. 42 S. 4 Rz. 7 f., S. 7 Rz. 19 f.). 3.2. Abgesehen davon, dass es nicht erwiesen sei, dass der Lenker des BMW schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, habe auch keine Situation vorgelegen, welche eine verkehrsbedingte Bremsung indiziert hätte. Die Strasse sei übersichtlich gewesen, die Sicht gut, es habe keinen anderen Verkehr, keine Tiere und keine Kinder gehabt. Zugunsten der Beschuldigten sei davon auszuge- hen, dass D._____ mit 50 km/h gefahren sei. Somit habe überhaupt kein Grund für eine abrupte und nicht verkehrsbedingte Bremsung bis fast zum Stillstand be- standen. Gemäss Angaben von D._____ sei das Fahrzeug nach dem Abbremsen noch gerollt. Es habe somit ein brüskes und überraschendes Bremsmanöver bis fast zum Stillstand stattgefunden (Urk. 42 S. 8 Rz. 24, S. 10 Rz. 26).
- 8 - 3.3. Die Vorinstanz sei zudem einem Irrtum unterlegen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug von D._____ neu sei. Die rechtliche Würdi- gung der Zeugenaussagen sei rechtsfehlerhaft, und auf die Aussagen von D._____ könne nicht abgestellt werden, da diese völlig unglaubhaft seien; Reali- tätskriterien würden sich bei diesem keine finden. Die Schilderung der Beschul- digten hingegen sei konstant und stimmig. Nicht auf sie abzustellen verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 42 S. 5 f. Rz.15 f., S. 7 f. Rz. 22; S. 6 Rz. 17, S. 9 f. Rz. 26). 4. 4.1. In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Geschwin- digkeit des BMW-Lenkers D._____ ist anzumerken, dass sich vor der Einfahrt in C._____ eine längere 80er-Strecke befindet, welche in C._____ in eine 50er-Zone einmündet, wobei sich die komplett gerade Streckenführung der vorhergehenden 80er-Zone weiter fortführt. Der neue 50er-Abschnitt stellt sich denn auch nicht wie eine klassische 50er-Zone innerhalb eines Siedlungsgebiets dar, sondern wird in einem ersten Abschnitt (wo auch die Kollision stattfand) auf der linken Seite von einem Waldstück und auf der rechten vorwiegend von einzelnen Industriebauten und vereinzelten Häusern gesäumt (vgl. Urk. 2 sowie Google Maps, B._____- strasse …). Dass D._____ nach Beginn der Tempo 50-Zone noch etwas zu schnell war bzw. seine Geschwindigkeit zu lange beibehielt und erst zu spät redu- zierte, erscheint deshalb plausibel und vermag seine Angaben insofern zu stüt- zen. Überdies konnte die Beschuldigte selbst nicht angeben, mit welcher Ge- schwindigkeit sie fuhr; sie erklärte lediglich, sie sei der Überzeugung, korrekt un- terwegs gewesen zu sein. Mit welcher Geschwindigkeit D._____ unterwegs war, vermochte sie nicht zu benennen (Urk. 10 S. 5, S. 7; Prot. I S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, vermögen die inkonsistenten Aussagen von D._____ in Bezug auf den Grund für sein Abbremsen (Radar bzw. Kinder) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass er konstant angab, nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" be- merkt zu haben, dass er mehr als die erlaubten 50 km/h, namentlich etwa 57 oder 60 km/h, gefahren sei, weshalb er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch
- 9 - Betätigen der Bremse reduziert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Daran ändert der Umstand, dass er – wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 42 S. 4 Rz. 7) – gemäss eigenen Angaben nicht nachsah, auf wie viele Stundenkilometer er abbremste, nichts. Es besteht kein Anlass an dem von ihm geschilderten Vorgang, die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren, zu zweifeln. Auch erweist es sich keines- wegs als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz hierbei auf die konstanten Anga- ben von D._____ abstellt. 4.2. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei offensichtlich einem Irrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen sei, das Fahrzeug von D._____ sei neu, geht fehl. Aus den Aussagen von D._____ geht hervor, dass sich der Wert des neugekauften Fahrzeuges für ihn nicht aus dem Baujahr ableitet, sondern aus dem Umstand, dass es sich um einen 5-Türer, mithin um ein grösseres Fahrzeug, als das bisher von ihm gefahrene 3-türige, handelt. Neu ist nicht zwingend mit neuwertig gleichzusetzen. Die Vorinstanz würdigte denn auch den Umstand, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt neu war, nicht per se als Realitätskriterium, son- dern die Schilderungen insgesamt als spontan ergänzte und ausgefallene Einzel- heiten. Insofern kann keineswegs von einem offensichtlichen Irrtum der Vo- rinstanz gesprochen werden. Das effektive Baujahr des als "neu" bezeichneten Fahrzeuges mag deren Würdigung kaum zu beeinflussen. Auch die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach die Hypothese eines vorsätzlich provozierten Auf- fahrunfalls vor dem Hintergrund, dass D._____ mit einem neuen Auto unterwegs gewesen sei, zumindest fraglich erscheine, ist nicht zu beanstanden. 4.3. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass D._____ sich einer- seits bei seiner Angabe der Geschwindigkeit von 57 bis 60 km/h und anderseits mit der Aussage, er habe die Beschuldigte erst im Unfallzeitpunkt bemerkt, selbst belastete (Urk. 31 S. 10, S. 12), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Demgegenüber fehlt es in den Aussagen der Beschuldigten an jeglicher Selbstbelastung. Vielmehr erscheint sie bemüht, die Ursache für den Unfall allein im Verhalten von D._____ zu finden und unterstellt diesem wiederholt, eine Schikanebremsung vorgenommen zu haben (Urk. 10 S. 2, S. 5). Ihre Aussagen zum Unfallhergang erweisen sich als zu vage
- 10 - und vermögen diejenigen von D._____ nicht zu entkräften, zumal sie – wie bereits erwähnt – selbst keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit ma- chen konnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass es erstellt sei, dass das Bremsmanöver des BMW-Lenkers aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt war (Urk. 31 S. 12, S. 15), verfiel sie weder in Willkür noch verletzte sie den Grundsatz in dubio pro reo. 4.4. Die Vorinstanz liess offen, ob D._____ eine den Umständen angemes- sene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzog (Urk. 31 S. 13). Soweit die Ver- teidigung die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe es nicht ge- schafft, auf überzeugende Weise dazulegen, dass eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe, als will- kürlich einstuft (Urk. 42 S. 7 Rz. 21), ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dies- bezüglich selber Unsicherheiten eingestand (vgl. Urk. 10 S. 6, S. 8, Prot. I S. 8). Ihren Aussagen stehen diejenigen von D._____ gegenüber, der ein paar Mal normal gebremst haben will und angab, das Fahrzeug sei noch am Rollen gewe- sen. Konstant verneinte er, dass es zu einem Stillstand gekommen sei (Urk. 14 S. 4, S. 7, S. 9). Dass die Vorinstanz es aufgrund dieser Beweislage nicht als überzeugend ansah, dass es zu einer Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand kam, erscheint daher vertretbar. Letztlich lässt sich aufgrund der vorhandenen Be- weismittel nicht mehr eruieren, wie stark D._____ vor der Kollision abbremste. Seine glaubhaften Angaben in Bezug auf seine Geschwindigkeitsreduktion spre- chen indes gegen die Vornahme einer Vollbremsung. 4.5. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 6) ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach D._____ auf eine Mehrbelastung verzichtet habe, indem er offengelegt habe, dass er keine Angabe zum Abstand zwischen den Fahrzeugen machen könne, nicht aktenwidrig. Zwar trifft zu, dass er bei der Polizei sinngemäss festhielt, die Beschuldigte habe genügend Abstand zu ihm gehabt. Er gab dies jedoch in Bezug auf die Situation vor der Dorfeinfahrt an. Ebenso hielt er fest, er könne nicht sagen, wie viel Abstand sie vor der Kollision zu ihm gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Entsprechend bemühte er sich, präzise Aussa-
- 11 - gen zu machen und deklarierte seine Unsicherheiten. Dass er rund ein halbes Jahr später erklärte, die Beschuldigte erst beim Unfall bemerkt zu haben und zu- vor nicht auf sie geachtet zu haben, stellt zwar eine Abweichung dar, kann aber durchaus auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit zurückgeführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verzichtete er jedoch darauf, die Beschuldigte diesbezüglich zu belasten und erklärte wiederum, nicht zu wissen, welchen Ab- stand sie zu ihm gehabt habe (Urk. 14 S. 6). 4.6. Schliesslich liegen auch keinerlei konkreten Hinweise für eine gezielte Herbeiführung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten oder für einen Schikanestopp vor, wie dies von der Verteidigung angedeutet wird (Urk. 42 S. 9). Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass Betrugsmaschen mit absichtlich herbeigeführten Kollisionen denkbar sind (Urk. 49/1-2), nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Rein theoretisch kann ein solches Szenario zwar nicht ausge- schlossen werden. Indessen sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Es erweist sich so- mit nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz mangels anderer Anhaltspunkte im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass D._____ nicht schikanös bzw. ohne jeden Grund bremste und sie gestützt auf die Aussagen der Beschul- digten, wonach sie mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichend Abstand unterwegs war, – mithin zu ihren Gunsten – zum Schluss kam, dass der Unfall auf die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen war. Insofern sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Bremsweges nicht zu be- anstanden (Urk. 32 S. 14), wird dabei doch der Umstand berücksichtigt, dass man bei gegebener Aufmerksamkeit und genügendem Abstand jederzeit auch auf überraschendes Bremsen reagieren können muss.
5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine unüberwind- baren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz insgesamt als nachvollziehbar.
- 12 - Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu bean- standen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Urk. 31 S. 17, S. 19). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung moniert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz (Urk. 42 S. 2, S. 8 f.).
3. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer eben- falls ordnungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur be- rufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3 mit Hinweisen). 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt reduzierte D._____ nach der Ortstafel "C._____" seine Geschwindigkeit und bremste ab, worauf es der Beschuldigten, die damit nicht gerechnet hatte und ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwandte, trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr gelang, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, weshalb es zu einer Kollision kam. Die Beschuldigte war mit angemessener bzw. korrekter Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand unterwegs.
- 13 - 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassen- benützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hinterei- nanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Für die Einhaltung des ange- messenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Arti- kel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeug- lenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hin- dernisses, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hinder- nisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden wer- den (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Geschwindigkeitsreduktion bzw. das Abbremsen durch D._____ erfolgte verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt, nachdem er bereits nach Passieren der Geschwindigkeitsbegrenzung noch zu schnell unterwegs war, worauf er entsprechend reagierte. Dies erwies sich denn auch als notwendig. Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dient der Verkehrssicherheit. Nach seinen Angaben schaute er vor dem Abbremsen nicht in den Rückspiegel und achtete somit nicht auf allfällige Fahrzeuge hinter ihm (vgl. Urk. 14 S. 4), womit er die in Art. 37 Abs. 1 SVG geforderte Rücksichtnahme missen liess. Mit Blick in den Rückspiegel hätte er die hinter ihm fahrende Beschuldigte aber wahr- genommen und auch erkannt, dass diese ausreichend Abstand zu ihm hielt und aufgrund ihrer angemessenen Geschwindigkeit nicht zu ihm aufschloss, weshalb
- 14 - für ihn ein Abbremsen auch bei Erfassen der Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Erstelltermassen bremste er sodann nicht bis beinahe zum Stillstand ab bzw. nahm er keine Vollbremsung vor. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte auch bei überraschendem Bremsen rechtzeitig hätte anhalten können müssen (Art. 12 Abs. 1 VRV). Ob das Bremsen von D._____ notwendig war, konnte sie im damaligen Zeitpunkt nicht wissen. Sie hätte grundsätzlich so aufmerksam fahren müssen, dass sie noch rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz der übersichtlichen geraden Strecke und dem geringen Verkehrsaufkommen befand sich auf der einen Seite der Strasse ein Waldgebiet. Zudem bewegte sie sich Richtung Ortseingang. Damit war sowohl in Bezug auf das plötzliche Auftauchen von Tieren als auch hinsichtlich eines erhöhten Verkehrsaufkommens eine zumindest leicht erhöhte Vorsicht geboten. Bei gegebener Aufmerksamkeit wäre es ihr aufgrund ihres Abstandes und ihrer Geschwindigkeit denn auch möglich gewesen, ihr Bremsmanöver früh- und rechtzeitig einzuleiten, womit es zu keiner Kollision gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt die Beschuldigte mit der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mangels der erforderlichen Aufmerksamkeit. 3.4. Die Vorinstanz schloss ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten aus und ging von Fahrlässigkeit aus (Urk. 31 S. 17). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, da es an Anhaltspunkten, die auf Vorsatz schliessen lassen, fehlt.
4. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Die Beschuldigte ist demnach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen in Bestätigung des angefochteten Urteils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
- 15 - Abs. 1 VRV zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundla- gen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 17). Die Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussen- höhe nicht ein (Urk. 42). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zurecht insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus (Urk. 31 S. 18). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass durch eine auch nur wenige Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr geschaffen wird, die sich vorlie- gend auch realisierte, weil an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstand. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich die übersetzte Geschwindigkeit von D._____ aus, die eine Bremsung erst erforderlich machte. Die fahrlässige Tatbe- gehung vermag die objektive Tatschwere im Rahmen der Würdigung der subjekti- ven Tatschwere zu relativieren.
3. Die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht massgeblich verändert (vgl. Urk. 31 S. 18; Urk. 39/8), weshalb darauf abzustellen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, und sie ist entsprechend zu be- strafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1
- 16 - StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier