Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 8; Urk. 7). Daraufhin reichte der Beschuldigte der Vorinstanz ein handschriftliches verfasstes und mit "Einspruch" betiteltes Schreiben vom 21. Juli 2020 ein, in welchem er die Höhe der Busse sowie die Mitteilung des Urteils an das Strassenverkehrs- und das Migrationsamt beanstandete (Urk. 10). Um die Bedeutung dieses Schreibens abzuklären, erkundigte sich der Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefonisch beim Beschuldigten, ob seine Eingabe so zu verstehen sei, dass er eine Beurteilung durch ein höheres Gericht wünsche, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 11). Die Vorinstanz nahm das Schreiben vom 21. Juli 2020 entsprechend als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegen und verfasste daraufhin eine schriftliche Urteilsbegründung (Urk. 15). Der Beschuldigte holte daraufhin das per Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete Urteil innert der siebentägigen Zustellfrist (Fristende: 8. Oktober 2020) bei der entsprech- enden Postfiliale nicht ab (Urk. 14).
E. 2 Eine Zustellung gilt insbesondere dann als erfolgt, wenn der Adressat eine eingeschriebene Postsendung bis am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht abholt, obschon er mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der Beschuldigte vom laufenden Strafverfahren Kenntnis hatte und durch seine Berufungsanmeldung vom 21. Juli 2020 die Zustellung eines begründeten Urteils gar selbst verlangte, musste er ohne Weiteres mit dessen Zustellung rechnen. Das begründete Urteil der Vorinstanz gilt demnach per 8. Oktober 2020 als zugestellt. 3.1 Der Berufungskläger hat sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanz-
- 3 - lichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 3 Auflage, Zürich 2020, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; ZR 110/2011 Nr. 69; vgl. auch BGE 143 IV 40, E. 3.4.1 m.H.).
E. 3.2 Der Beschuldigte reichte innert der 20-tägigen Frist bei der Berufungsinstanz keine Berufungserklärung ein. Auch seine Eingabe vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) ist nicht sinngemäss als Berufungserklärung entgegenzunehmen, zumal der Beschuldigte sowohl im anlässlich der Hauptverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv (Urk. 7 S. 4) als auch im – von ihm nicht entgegengenommenen – begründeten Entscheid (Urk. 15 S. 23) explizit und durch Fettdruck darauf hingewiesen wurde, dass innert 20 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine Berufungserklärung einzureichen sei. Insbesondere hat es sich der Beschuldigte dabei selbst zuzuschreiben, dass er das begründete Urteil nicht abgeholt und sich entsprechend nicht weiter um den Fortgang des Verfahrens gekümmert hat.
E. 3.3 Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 4 -
E. 4 Die Kosten für diesen Beschluss sind praxisgemäss auf CHF 600.-- festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an das Migrationsamt, das Strassenverkehrsamt und die Koordinationsstelle VOSTRA)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200034-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 5. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 15. Juli 2020 (GC190016)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 8; Urk. 7). Daraufhin reichte der Beschuldigte der Vorinstanz ein handschriftliches verfasstes und mit "Einspruch" betiteltes Schreiben vom 21. Juli 2020 ein, in welchem er die Höhe der Busse sowie die Mitteilung des Urteils an das Strassenverkehrs- und das Migrationsamt beanstandete (Urk. 10). Um die Bedeutung dieses Schreibens abzuklären, erkundigte sich der Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefonisch beim Beschuldigten, ob seine Eingabe so zu verstehen sei, dass er eine Beurteilung durch ein höheres Gericht wünsche, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 11). Die Vorinstanz nahm das Schreiben vom 21. Juli 2020 entsprechend als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegen und verfasste daraufhin eine schriftliche Urteilsbegründung (Urk. 15). Der Beschuldigte holte daraufhin das per Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete Urteil innert der siebentägigen Zustellfrist (Fristende: 8. Oktober 2020) bei der entsprech- enden Postfiliale nicht ab (Urk. 14).
2. Eine Zustellung gilt insbesondere dann als erfolgt, wenn der Adressat eine eingeschriebene Postsendung bis am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht abholt, obschon er mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der Beschuldigte vom laufenden Strafverfahren Kenntnis hatte und durch seine Berufungsanmeldung vom 21. Juli 2020 die Zustellung eines begründeten Urteils gar selbst verlangte, musste er ohne Weiteres mit dessen Zustellung rechnen. Das begründete Urteil der Vorinstanz gilt demnach per 8. Oktober 2020 als zugestellt. 3.1 Der Berufungskläger hat sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanz-
- 3 - lichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; ZR 110/2011 Nr. 69; vgl. auch BGE 143 IV 40, E. 3.4.1 m.H.). 3.2 Der Beschuldigte reichte innert der 20-tägigen Frist bei der Berufungsinstanz keine Berufungserklärung ein. Auch seine Eingabe vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) ist nicht sinngemäss als Berufungserklärung entgegenzunehmen, zumal der Beschuldigte sowohl im anlässlich der Hauptverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv (Urk. 7 S. 4) als auch im – von ihm nicht entgegengenommenen – begründeten Entscheid (Urk. 15 S. 23) explizit und durch Fettdruck darauf hingewiesen wurde, dass innert 20 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine Berufungserklärung einzureichen sei. Insbesondere hat es sich der Beschuldigte dabei selbst zuzuschreiben, dass er das begründete Urteil nicht abgeholt und sich entsprechend nicht weiter um den Fortgang des Verfahrens gekümmert hat. 3.3 Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 4 -
4. Die Kosten für diesen Beschluss sind praxisgemäss auf CHF 600.-- festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an das Migrationsamt, das Strassenverkehrsamt und die Koordinationsstelle VOSTRA)
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti