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SU200024

Hinterziehung von Verrechnungssteuern

Zürich OG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unschuldsvermutung eine verbotene Beweis- lastumkehr vorgenommen, indem sie der Beschuldigten den Beweis ihrer Sach- darstellung (keine Ausschüttung sei ohne Gegenwert vorgenommen worden bzw. mit den liquiden Mittel seien lediglich Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft be- friedigt worden) auferlegt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Sachbeweise vermöchten lediglich die unbestrittenen Tatsachen zu beweisen, nicht hingegen die strittigen (steuerbare Ausschüttungen oder nicht). Die Vorinstanz habe man- gels Vorliegens entsprechender Beweise willkürlich angenommen, dass En- de 2010 keine Darlehensschulden der H._____ AG gegenüber B._____, D._____ und die K._____ AG bestanden hätten und die vorgebrachten Erklärungen für den Mittelabfluss nicht zu überzeugen vermöchten. In Bezug auf ihre Aussagen sei re- levant, dass sie nur kurze Zeit Verwaltungsrätin gewesen sei, weshalb sie nur

- 19 - über beschränktes eigenes Wissen verfüge (bspw. bezüglich Aktionäre, Herkunft der finanziellen Mittel für Liegenschaftskäufe, Inhalt und Zustandekommen Jah- resrechnung 2010, Geschehnisse nach Beendigung des Verwaltungsratsman- dats). Sie habe schon frühzeitig die gesamte Buchhaltung abgegeben und das Erstellen des Jahresabschlusses 2012 sei zufolge Ausscheidens aus dem Ver- waltungsrat nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich gefallen (Urk. 28 S. 25 ff.). 1.2. Wie bereits gesagt (vgl. dazu vorne unter I.4.), kann vorliegend mit der Be- rufung nur geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nur dann sind Korrekturen möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 5.2). Die grundsätzliche Bindung an den vorinstanzlich fest- gestellten Sachverhalt kann nicht umgangen werden, indem anstelle der Willkür- rüge die Rüge erhoben wird, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die gesetzliche Unschuldsvermutung. Die in dubio-Regel (Art. 10 Abs. 3 StPO) schränkt die freie Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) der Beweise und Indizien nicht ein. Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.1). 1.3. Die Vorinstanz kam zunächst aufgrund der verschiedenen Sachbeweise zu Recht zum Schluss, dass die H._____ AG in den Jahren 2011 und 2012 faktisch liquidiert wurde, indem sämtliche Liegenschaften verkauft und der daraus resul- tierte Liquidationsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken anschliessend an ver- schiedene (natürliche und juristische) Personen im Umfeld der H._____ AG floss.

- 20 - Insbesondere kamen fünfstellige Beträge B._____, der K._____ AG und D._____ zu. F._____ – der Bruder des (ehemaligen) Aktionärs L._____ und späterer Ver- waltungsrat – machte Barbezüge von insgesamt rund 1.1 Mio. Franken von den Bankkonti der H._____ AG, dies mit einer von der Beschuldigten ausgestellten Vollmacht. Auch vom Postkonto der H._____ AG wurden insbesondere mit auf die Beschuldigte lautenden Karten regelmässig Barbezüge getätigt. Aufgrund dieser Geldabflüsse verfügte die H._____ AG per Ende 2012 über keine wesentlichen Aktiven mehr. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 25 ff. E. III.4.1 f.). Von der Beschuldigten wird hingegen bestritten, dass es sich bei diesen Geldabflüssen um steuerbare Leis- tungen handelte. Diesbezüglich liegen keine direkten Beweise vor, indes ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der Indizienbeweis zulässig und dem direk- ten Beweis gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom

13. November 2020 E. 2.2.). Die Vorinstanz hat die einschlägigen Indizien, wel- che dafür sprechen, dass es sich hierbei – entgegen der Darstellung der Beschul- digten – um steuerbare Leistungen handelte (insbesondere die fehlende buchhal- terische Erfassung der diversen angeblichen mehrjährigen Darlehen und die an- geführten Zahlungsgründe für die Geldüberweisungen), sachlich nachvollziehbar gewürdigt und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, der angebli- chen Darlehensgeber sowie von E._____ gegenübergestellt. In Bezug auf die weiteren Geldabflüsse kam die Vorinstanz weiter sachlich haltbar zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschuldigten, wonach die liquiden Mittel namentlich zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet worden seien, offene Steuer- schulden von rund Fr. 400'000.– (welche schlussendlich abgeschrieben werden mussten) entgegen zu halten seien (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 29 ff. E. III.4.3.1 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den Geldüberweisun- gen an B._____, der K._____ AG und D._____ aufgrund der obligationenrechtli- chen Schranken beim Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR) auch nicht um Aktien- rückkäufe handeln konnte, wie dies in den Zahlungsanweisungen jeweils als Zah- lungsgrund angeführt wurde (vgl. Urk. 120.010.033; Urk. 120.010.037; Urk. 120.010.044; Urk. 120.010.058; Urk. 120.010.066). Die Anzahl der angeblich zurückgekauften Aktien hätte die obligationenrechtliche Schranke für den Erwerb

- 21 - eigener Aktien um ein Vielfaches überstiegen. Der Umstand, dass all diese Zah- lungen (bewusst) fälschlicherweise als Aktienrückkäufe betitelt wurden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen. Auch in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich gesunde Aktiengesellschaft in knapp zwei Jahren quasi vollständig faktisch liquidiert wurde, sodass anschliessend der Konkurs über sie eröffnet und dieser schliesslich man- gels Aktiven eingestellt werden musste und die wesentlichen Geldabflüsse alle- samt an Personen im Umfeld der Aktiengesellschaft erfolgten, kam die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich um keine geschäfts- mässig begründeten Leistungen handeln konnte. Aufgrund des Gesagten sind die tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Liquida- tionsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken um geldwerte Leistungen handelte, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Urk. 15 S. 33 ff. E. III.4.3.4 ff.), nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschuldigte in den Erwägungen der Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr und damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits gesagt, hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – nicht eine Beweislosigkeit zu ihren Unguns- ten gewürdigt, sondern im Wesentlichen die belastenden Indizien ihren Vorbrin- gen und derjenigen der weiteren involvierten Personen (jedenfalls zu ihren Guns- ten) gegenübergestellt und sachlich haltbar gewürdigt. Sodann kann auch in die Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten für die Darstellung der beschuldigten Person mangelt, und wenn von ihr substantiier- te Ausführungen erwartet werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.). So verfängt der Einwand der Beschuldigten nicht, wonach sie nur über beschränktes Wissen in Bezug auf die H._____ AG verfügt habe und deshalb nicht nähere Angaben machen könne. Namentlich wurden die Steuererklärungen 2000 bis 2010 von ihr selbst gemacht (Prot. I S. 11) und als Steuervertreterin fungierte die M._____ Treuhand, ein Ein- zelunternehmen der Beschuldigten (Urk. 121.100.027; vgl. Handelsregister). So- dann war sie in die Liegenschaftsverkäufe massgeblich involviert und stellte teil- weise Vollmachten aus. Zudem erteilte sie – wie bereits erwähnt – an F._____ ei-

- 22 - ne Vollmacht für die beiden Bankkonti und wurden mit ihren Postkarten diverse Barbezüge vom Postkonto getätigt. Insgesamt sind die tatsächlichen Schlussfol- gerungen im angefochtenen Urteil nicht willkürlich zustande gekommen. Unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung werfen die Ergebnisse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit folgender Ausnahme, keine Fragen auf. Indem die Vorinstanz auf den von ihr errechneten – grundsätzlich nicht beanstan- denden – Liquidationsüberschuss und die daraus resultierende Verrechnungs- steuer abgestellt hat (Urk. 15 S. 34 f.), hat sie die sich aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ergebende Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion verletzt. Zuguns- ten der Beschuldigten wäre deshalb auf den tieferen Liquidationsüberschuss ge- mäss Überweisungsverfügung der ESTV vom 27. Februar 2020 (mit Hinweis auf die Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 2'589'239.– und die daraus resultierende, geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 906'233.65 abzustellen (Urk. 3; Urk. 190.100.069 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Beschuldigte jedoch nur für die unterlassene Deklarati- on der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend verantwortlich gemacht werden (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.2.2.), was eine entsprechende Neuberechnung des Liquidationsüberschusses und der geschuldeten Verrech- nungssteuer nach sich zieht (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.1.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat einlässliche und zutreffende Ausführungen zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG gemacht und richtig festgestellt, dass weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 15 S. 35 f. und 39 ff. E. IV.1 f. und 4. f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.), was jedoch keinen Einfluss auf die vor- liegende rechtliche Würdigung hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung wurde denn von der Beschuldigten – abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – zu Recht auch nicht in Abrede gestellt.

- 23 - 2.2. Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten hat die Vorinstanz zusammengefasst ebenfalls zutreffend erwogen, dass sie als in der relevanten Zeit einzige Verwaltungsrätin dafür verantwortlich war, die steuerbaren Leistungen zu deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 37 ff. E. IV. 3.). Indes ist der Beschuldigten beizupflichten (Urk. 28 S. 12 ff.; Urk. 39 S. 11 ff.), dass sie per 19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat (Urk. 121.100.012 f.). Wie eingangs dargelegt, wurde in Bezug auf das Steuerjahr 2012 die Verrechnungssteuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG erst dadurch bewirkt, dass die geschuldete Verrechnungssteuer aufgrund der im genannten Steuerjahr erfolgten steuerbaren Leistungen 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalver- sammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) nicht deklariert bzw. entrichtet wurde (vgl. dazu vorstehend unter E. II.1.6.3. f.). Die Tat wurde folglich erst am 30. Juli 2013 bewirkt. Da die Beschuldigte indes bereits am

19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat, kann sie für die unterlassene Deklaration das Geschäftsjahr 2012 betreffend nicht verantwortlich gemacht wer- den. Soweit die ESTV suggeriert, die Beschuldigte habe ihren Nachfolger vor vollendete Tatsache gestellt, indem sie es unterlassen habe, den Mittelabfluss buchhalterisch festzuhalten bzw. dies in Auftrag zu geben (Urk. 35 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen. Ihr diesbezüglicher Standpunkt geht nicht über reine Spekulationen hinaus. 2.3. Aufgrund des Gesagten folgt, dass sich die Beschuldigte zufolge unter- lassener Deklaration der geschuldeten Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 der (einfachen) Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG schuldig gemacht hat. IV. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsnormen, die Strafart und die allge- meinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 15 S. 47 ff. E. V 1. und

- 24 - 3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zum neuen Sanktionenrecht des StGB zu verweisen (vgl. dazu vorne un- ter E. II.1.2.). Auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrah- men sind korrekt (Urk. 15 S. 48 E. V. 2.1.), worauf ebenfalls zu verweisen ist, wo- bei der Strafrahmen aufgrund dessen, dass die Beschuldigte nur für die Nichtde- klaration der Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 verantwort- lich ist, entsprechend anzupassen ist. Die steuerbaren Leistungen im Geschäfts- jahr betrugen über 1.7 Mio. Franken (vgl. insbesondere die Barbezüge von F._____, Urk. 120.010.029 ff., und die Leistungen an die K._____ AG, B._____ und D._____, Urk. 15 S. 26), woraus eine Verrechnungssteuer von mindestens Fr. 600'000.– resultiert. Die maximale Busse beträgt damit 1.8 Mio. Franken.

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden und sodann die Täterkomponente abgehandelt und dazu grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 49 ff. E. V.4. f.). Die von der Vorinstanz angeführte Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 15 S. 50 f. E. V.5.1.2. mit Verweis auf Urk. 5) wurde zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt (Urk. 18). Damit darf sie der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), was jedoch die Vorinstanz oh- nehin nicht getan hat (Urk. 15 S. 51 E. V.5.1.3.). Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe erscheint aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens angemessen. Da der Beschuldigten nur eine einfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer angelastet werden kann und in Berück- sichtigung des geringeren hinterzogenen Steuerbetrages – welcher aber immer- hin Fr. 600'000.– beträgt – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 50'000.– angemessen. Die eher lange Verfahrensdauer ist – mit der Vo- rinstanz (Urk. 15 S. 51 E.V.6.) – immerhin leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass sämtliche Ge- schäftsunterlagen der H._____ AG nicht mehr vorhanden waren und editiert wer- den mussten, wofür die Untersuchungsbehörde keine Verantwortung trägt.

- 25 -

3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Vollstreckung der Busse Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussen- entscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beur- teilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlichen Kostenvertei- lung sein Bewenden. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 3-6) ist deshalb zu bestätigen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, erreicht aber insofern ei- nen Teilerfolg, als ihr nur eine einfache Tatbegehung angelastet werden kann, was eine tiefere Busse zur Folge hat. Angesichts dieses Verhältnisses von Ob- siegen und Unterliegen ist es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der von der Be- schuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 41) ist ihr zudem für das Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung

- 26 - von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 40'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV mit Vermerk der Rechts- kraft

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 22). Die begründeten Anträge erfolgten fristgerecht mit Eingabe der Be- schuldigten vom 19. Januar 2021 (Urk. 28 und 30/1-3). Mit Verfügung vom

29. Januar 2021 wurden der ESTV und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erstat- tung der Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlas- sung angesetzt (Urk. 31). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 33) und die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 34) verzich- teten, reichte die ESTV mit Eingabe vom 23. Februar 2021 ihre Berufungsantwort ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist

- 5 - zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 37). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 9. März 2021 (Urk. 39). Die ESTV und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk 42 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom

E. 22 März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen. 1.2. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist nach Inkrafttreten einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer früher ausgeübten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz der lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es als einzige Verwaltungsrätin pflicht- widrig unterlassen zu haben, die von der H._____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten

- 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per

1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben.

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogniti- on der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter

- 7 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f. mit weiteren Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Verfolgungsverjährung 2.1. Parteistandpunkte Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 4 ff.) stellt sich die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende mehrfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer verjährt sei (Urk. 28 S. 5 ff.; Urk. 39 S. 3 ff.). Die ESTV vertritt hingegen die Auffassung, die Verjährung sei bei Erlass der Strafverfügung vom 12. Juli 2019 noch nicht eingetreten gewesen, weshalb die mehrfache Übertretung auch heute nicht verjährt sei (Urk. 35 S. 2 f.). Die Parteien sind sich indes dahingehend einig, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre beträgt (Urk. 28 S. 5; Prot. I S. 22), was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 143 IV 228 E. 4.4; vgl. auch OESTER- HELT/FRACHEBOUD, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, FRANK/EICKER/MARKWALDER/ ACHERMANN [Hrsg.], Basel 2020, Art. 11 N 15 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Wirkung einer Verjährung

- 8 - Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 2.3. Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, welcher Entscheid im vorliegen- den Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" zu gelten hat. Die Beschuldigte macht geltend, die Strafverfügung der ESTV beendige den Lauf der Verfolgungsverjäh- rung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil (Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 39 S. 6 ff.). Die ESTV ist demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 11 E. 1.5.1) – der Auffassung, mit Erlass der Strafverfügung habe die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten können (Urk. 35 S. 2 f.). Zur Begründung ihres Standpunkts brach- te die Beschuldigte im Wesentlichen die im Schrifttum an der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeübten Kritik vor. Hierzu ist festzuhal- ten, dass sich das Bundesgericht mit dieser Kritik bereits eingehend auseinander- gesetzt hat und der im Schrifttum vertretenen Meinung nicht folgte. Es sah keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2.; bestätigend Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5. mit Verweis auf BGE 133 IV 112, 142 IV II). Demzufolge gilt die von einer Verwaltungsbehörde in einem kontradik- torischen Verfahren erlassene Strafverfügung nach wie vor als erstinstanzliches Urteil, welches den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. 2.4. Vorliegen einer Strafverfügung Am 5. Februar 2019 erliess die ESTV zunächst einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR gegen die Beschuldigte (Urk. 190.100.030 ff.). Mit Eingabe vom

11. März 2019 verlangte die Beschuldigte von der ESTV die Aufhebung des

- 9 - Strafbescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter sei ihre Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu be- handeln (Urk. 190.100.040 ff.). Am 12. Juli 2019 erfolgte die begründete Strafver- fügung der ESTV im Sinne von Art. 70 VStrR. Von der direkten Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterweisung an das zuständige Strafgericht sah die ESTV zufolge drohender Verjährung der Übertretung betreffend das Geschäfts- jahr 2011 ab (Urk. 190.100.069 ff.). 2.5. Verzicht auf Durchführung des Einspracheverfahrens Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren direkt an die Staatsanwaltschaft und damit an das Strafgericht überweisen. Dadurch wird das Einspracheverfahren und damit der allfällige Erlass einer Strafverfügung übersprungen (Art. 71 VStrR). In diesem Fall ist erst der erstinstanzliche Gerichts- entscheid als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches den Eintritt der Ver- folgungsverjährung verhindert. Trotz entsprechenden Antrags des Einsprechers besteht indes keine Überweisungspflicht; der Verwaltungsbehörde kommt diesbe- züglich ein Ermessen zu. Sie hat jedoch ihren Entscheid zu begründen und darf die direkte Überweisung nicht aus sachfremden Gründen ablehnen (RYSER, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, a.a.O., Art. 71 N 2 und 8 ff. mit weite- ren Hinweisen). Der Entscheid der ESTV, das Einspracheverfahren trotz gegen- teiligen Antrags der Beschuldigten durchzuführen und eine Strafverfügung zu er- lassen, wurde von ihr ausreichend begründet. Der von ihr angeführte drohende Verjährungseintritt stellt einen sachlichen Grund dar. Damit ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ist folglich als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches dem Eintritt der Verfolgungsver- jährung entgegensteht. 2.6. Beginn bzw. Ende der Verjährungsfrist 2.6.1. Ebenfalls nicht einig sind sich die Parteien darüber, wann die Verjährungs- frist zu laufen begann und endete. Die Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verrechnungssteuerforderung sei im Zeitpunkt der letzten angeblich steuerbaren Ausschüttung am 11. Mai 2012 entstanden und 30 Tage

- 10 - später, am 10. Juni 2012, fällig geworden. Da die Steuer bei Fälligkeit unaufge- fordert zu entrichten bzw. anzumelden sei, habe die Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Steuerforderung zu laufen begonnen (Urk. 28 S. 6 ff.; Urk. 39 S. 5). Die ESTV vertritt demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 8 ff. E. II.1.4.2 f.) – die fol- gende Auffassung: Würden, wie vorliegend, die Jahresrechnungen der Steuerbe- hörde nicht eingereicht, so werde zur Bestimmung des Zeitpunkts der Tatbege- hung auf das späteste mögliche Datum für die ordentliche Generalversammlung, qua lege 6 Monate nach Geschäftsabschluss, abgestellt und die 30-tägige Frist zur Deklaration hinzugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG vollendet. Die Verrechnungssteuer- hinterziehung wäre folglich betreffend das Geschäftsjahr 2011 am 30. Juli 2019 und jene betreffend das Geschäftsjahr 2012 am 30. Juli 2020 verjährt (Urk. 35 S. 2; Prot. I S. 22; Urk. 190.100.078). 2.6.2. Vorliegend soll sich die Beschuldigte zufolge unterlassener Deklaration und Entrichtung von steuerbaren Leistungen der mehrfachen Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG schuldig gemacht haben. Die Hinter- ziehung von Verrechnungssteuern stellt ein Erfolgsdelikt dar. Auch bei den Er- folgsdelikten ist für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297). Die Frist für die Verfolgung eines Unterlassungsdelikts beginnt mit dem Tag, an welchem oder – wenn die Pflicht zum Handeln sich über eine bestimmte Zeit- spanne erstreckt – bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 9, 10). 2.6.3. Die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Leistung (Art. 12 Abs. 1 VStG) und wird innert 30 Tagen fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Innert dieser Frist muss die Verrechnungssteuer gegenüber der ESTV unaufgefordert mittels einschlägigem Formular deklariert und abgeführt werden (Art. 38 Abs. 2 VStG). Die Tathandlung der Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG ist grundsätzlich die fehlende Deklaration und Entrichtung der Verrech-

- 11 - nungssteuer. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Delikt von Art. 61 lit. a VStG, welches durch die Nichtdeklaration und die ausgebliebene Leistung des Steuerbetrags in die Wege geleitet worden ist, erst dadurch bewirkt, dass der ESTV eine unrichtige Jahresrechnung eingereicht wird, welche die frag- lichen, die Steuer auslösenden Vorgänge nicht abbildet oder sonst keine Anhalts- punkte hierfür enthaltet. Die Verfolgungsverjährung beginnt somit nach Auffas- sung des Bundesgerichts erst mit der Einreichung einer solchen Jahresrechnung bei der ESTV zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1154/2015 vom 31. März 2017 E. 4.6.). Wird die Jahresrechnung in Missachtung von Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV der ESTV indes gar nicht eingereicht, beginnt die Frist von sieben Jahren mit Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 VStV vorgesehenen Frist von 30 Tagen nach Ge- nehmigung der Jahresrechnung zu laufen. Falls gar keine Generalversammlung stattgefunden hat, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wurde, beginnt die Frist folgerichtig 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) zu laufen (vgl. dazu Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt, Ver- jährung der Verrechnungssteuer, Erweiterung von fünf auf sieben Jahre durch Art. 12 VStrR, erschienen in: Expert Focus, Ausgabe 2017 | 8 S. 536 f.). 2.6.4. Im vorliegenden Fall wurden betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht. Gemäss Angaben der Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren fanden auch keine Generalversammlun- gen statt (Urk. 131.100.007 F/A 10). Dokumente, aus denen hervorginge, dass die Geschäftsabschlüsse gemacht und sodann die ordentlichen Generalversamm- lungen stattfanden, an welchen die Jahresrechnungen abgenommen wurden, sind nicht aktenkundig. Demzufolge begann die Verfolgungsverjährungsfrist 30 Tage nach dem spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung, sprich – da das Geschäftsjahr jeweils am 31. Dezember endete – betreffend das Geschäfts- jahr 2011 am 30. Juli 2012 und betreffend das Geschäftsjahr 2012 am

30. Juli 2013 zu laufen und endete somit am 30. Juli 2019 bzw. 30. Juli 2020. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 wurde damit vor Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung erlassen, womit die Verjährung nicht mehr eintreten konnte.

- 12 -

3. Fehlender Entscheid über die Leistungspflicht 3.1. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, solange über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht (vorliegend die Veranlagung der Verrechnungs- steuern), die dem Strafverfahren zugrunde liege, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt worden sei, dürfe das ge- richtliche Strafverfahren gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR nicht durchge- führt werden. Der rechtskräftige Veranlagungsentscheid sei Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung an das Strafgericht und damit eine Prozessvorausset- zung. Vorliegend sei diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 28 S. 16 ff.; Urk. 39 S. 16). Die ESTV verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.). Die Vo- rinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR sei, divergierende Entscheide der Verwaltungs- und Strafbehörden über dieselbe Tatsache zu vermeiden. Demnach unterbleibe eine Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht, bis über die für das Strafverfahren rele- vante verwaltungsrechtliche Vorfrage – vorliegend das Bestehen der Steuerpflicht

– ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, lediglich dann, wenn ein Entscheid über die Leistungspflicht im Sinne eine Veranlagungsverfügung erlassen worden sei und die betroffene Person dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe. Vorliegend sei indes keine Veranlagungsverfügung ergangen, weshalb die Überweisung der Strafsache an die Vorinstanz durch die ESTV nicht zu beanstanden sei (Urk. 15 S. 11 ff. E. II.2.). 3.2. Die Frage, ob der Straftatbestand der Hinterziehung der Verrechnungs- steuer gemäss Art. 61 Ziff. 1 VStG erfüllt ist, hängt vom Entscheid über eine ab- gabenrechtliche Frage ab. Die Steuerhinterziehung setzt eine entsprechende Steuerpflicht voraus. Die Beantwortung der Fragen, ob und in welcher Höhe eine Leistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR besteht, ist den Organen der öf- fentlichen Rechtspflege überlassen. Vorgesehen ist, dass das (streitige) Verwal- tungsverfahren dem Strafverfahren vorauszugehen hat. An den verwaltungsrecht- lichen Entscheid der Organe der öffentlichen Rechtspflege ist die strafbeurteilen- de Bundesverwaltungsbehörde gebunden, ebenso (mit wenigen Ausnahmen) das

- 13 - Strafgericht. Eine Mithaftung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist im Strafverfahren zu beurteilen (vgl. zum Ganzen HAIBÖCK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstraf- recht, a.a.O., Art. 63 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlagen). 3.3. Im vorliegenden Fall war die H._____ AG Steuersubjekt. Nachdem über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde sie am tt.mm 2015 im Handelsregister gelöscht. Mangels Fortbestehens des Steuersubjekts ist ein Verwaltungsverfahren, welches sich mit den abgabenrechtlichen Fragen befasste, undurchführbar. Die Haftung der Beschuldigten i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist zudem, wie gesagt, im Strafver- fahren zu beurteilen. Der vorliegende Fall, in welchem keine Verfügung über die Leistungspflicht des Steuersubjekts mehr getroffen werden kann, ist damit nicht von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BGE 116 IV 223). Die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht durch die ESTV ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine vorgängige Veranlagung stellt hier keine Prozessvoraussetzung dar.

4. Anklagegrundsatz Die Beschuldigte macht in prozessualer Hinsicht weiter – wie schon vor Vo- rinstanz (Urk. 8 S. 11 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 28 S. 23 ff.). Es rechtfertigt sich vorliegend, noch einmal in Erinnerung zu rufen, was im vorliegenden Strafverfahren als Anklage gilt: Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung verlangt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafge- richts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die an- wendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu ver- weisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anklagegrundsatzes grundsätzlich richtig wiedergegeben und korrekt festgehalten, dass in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung der ESTV vom 27. Februar 2020 auch auf die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ver- wiesen werde. Weiter hat sie zusammengefasst zutreffend erwogen, dass im vor- liegenden Fall die Umschreibung des Tatvorwurfs in sachlicher, örtlicher und zeit- licher Hinsicht genügend detailliert sei und die Anklage eine hinreichende Indivi-

- 14 - dualisierung der mutmasslichen Taten erlaube, sowie dass die Beschuldigte und deren Verteidigung denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen seien, sich zum konkreten Vorwurf zu äussern (Urk. 15 S. 20 f. E. II.4.4 f.), auf diese Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch Genüge getan. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

5. Verwertbarkeit der Einvernahmen bzw. der schriftlichen Auskünfte von Drittpersonen 5.1. Die Beschuldigte macht, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 14 ff.), zu- sammengefasst geltend, die im Untersuchungsverfahren erfolgten Einvernahmen von Drittpersonen seien mangels Wahrung der gesetzlichen Beschuldigtenrechte nicht verwertbar (Urk. 28 S. 31 ff.). Der beschuldigten Person stehen auch im Verwaltungsstrafverfahren Teilnahmerechte zu (Art. 35 Abs. 1 VStrR und Art. 41 Abs. 3 VStrR). Sie hat mithin ein Anwesenheitsrecht sowie das Recht, Ergän- zungsfragen zu stellen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 186 und S. 240). Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschul- digte Person ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Fällen abgesehen, in denen eine direkte Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen- heit hatte, die Aussagen des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Dieses unbedingte Recht, an Zeugen, auf deren belastende Aussagen abgestellt wird, wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfronta- tion ergänzende Fragen zu stellen, hat auch im Verwaltungsstrafverfahren zu gel- ten (BGE 144 II 427 E. 3.1.2 und 3.4.1; vgl. dazu auch BGE 134 IV 457 E. 1.6.1 f.). Diese Regelung hat auch Eingang in Art. 147 Abs. 1 StPO gefunden, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung

- 15 - der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Beschuldigte wurde nicht mit F._____, I._____, B._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.100.003 ff.; Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) konfrontiert, weshalb ihr Recht auf Teilnahme verletzt wurde. Die Einvernahmen dieser Personen sind deshalb gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Ebenso verhält es sich in Be- zug auf die schriftlichen Auskünfte der J._____ Treuhand AG, der K._____ AG und von D._____ (Urk. 125.010.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhaltes die Aussagen bzw. schriftlichen Auskünfte der soeben genannten Per- sonen denn auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertet (Urk. 15 S. 23 und 25 ff. E. II.2.3 und 4.).

6. Rückweisung des Verfahrens an die ESTV und Beweisanträge 6.1. Die Beschuldigte beantragt – wie schon von vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 1 und 14 ff.) –, subeventualiter (d.h. falls auf die Anklage der ESTV eingetreten und die Beschuldigte nicht von Schuld und Strafe freigesprochen werde) sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die ESTV zurückzuweisen. Eventualiter sei- en B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ durch das hiesi- ge Gericht einzuvernehmen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die (von ihr geltend gemachten) Darlehensgeber B._____, C._____ und D._____ sowie diejenigen Personen, welche namentlich im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf der Liegenschaften und deren Finanzierung für die Akti- engesellschaft tätig gewesen seien, nämlich E._____, F._____ sowie G._____, entweder gar nicht oder zumindest nicht in ihrer Anwesenheit einvernommen worden seien. Die angerufenen Zeugen vermöchten, weil sie vom massgebenden Sachverhalt direkt betroffen gewesen seien, die Beschuldigte vollständig zu ent- lasten. Es handle sich um den Beweis objektiv feststellbarer Tatsachen, die ge- nau das streitige Prozessthema beschlagen würden, also für den Entscheid von wesentlicher Bedeutung seien. Die Vorinstanz habe in verbotener antizipierter Beweiswürdigung erwogen, die Befragungen seien nicht von massgebender Be-

- 16 - deutung und habe deshalb fälschlicherweise von einer Rückweisung des Verfah- rens an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung abgesehen (Urk. 28 S. 31 ff.). 6.2. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung ausnahmsweise an die Untersu- chungsbehörde zurück, wenn Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom

11. März 2019 E. 1.3). Die Rückweisung an die Untersuchungsbehörde ist auf- grund von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ih- re Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde bzw. das Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019; Urteil des Bundesgericht 6B_583/2009 E. 1.5.2; E. 2.5). 6.3. Den Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Tatsachen bzw. Umstände (so genannte Beweistatsachen) sie mit den Befragungen der oben genannten Personen nachzuweisen gedenkt. Sinngemäss lässt sich ihren Ausführungen immerhin entnehmen, dass es ihr im Wesentlichen um den Nachweis geht, dass die Leistungen der H._____ AG an B._____, C._____ und D._____ Darlehensrückzahlungen und damit keine ver- rechnungssteuerpflichtigen Leistungen waren – daher erachtet sie die Befragun- gen der von ihr behaupteten Darlehensgeber(-innen) wohl als notwendig. Die wei- teren zu befragenden Personen (E._____, F._____ und G._____) sollen – ge- mäss der Beschuldigten – in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involviert ge- wesen sein und wohl Auskunft darüber geben können, wie deren Geschäftstätig-

- 17 - keit (Liegenschaftskäufe etc.) finanziert (mit Darlehen etc.) und ausgeübt (Ver- wendung von Barbezügen etc.) wurde. 6.3. Die Vorinstanz hat sachlich nachvollziehbar begründet, weshalb im vorlie- genden Verfahren von (erneuten) Befragungen der von der Beschuldigten ge- nannten Personen abgesehen werden kann und demzufolge auf eine Rückwei- sung der Sache an die ESTV zu verzichten ist. Auf diese Ausführungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 15 S. 16 f. E. II.3.4. f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____, D._____ und die K._____ AG mündlich bzw. schriftlich befragt wurden und diese allesamt – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Be- schuldigten – angaben, bei den fraglichen Leistungen der H._____ AG habe es sich um Darlehensrückzahlungen gehandelt und sie seien nie Aktionäre gewesen (Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Aussagen sind ohne Weiteres zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar – was die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat. Zudem hat sie die Aussagen im Rahmen der Beweiswürdi- gung berücksichtigt (Urk. 15 S. 17 und 30 ff. E. II.3.4 und III.4.3.2). Auch die of- fenbar in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involvierten und von der Beschuldigten angeführten F._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) wurden bereits befragt. Soweit sie überhaupt etwas Sach- dienliches anzugeben vermochten, wurde dies von der Vorinstanz ebenfalls zu- gunsten der Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 15 S. 30 ff. E. III.4.3.2). Es ist nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorgebracht, inwiefern diese Personen zusätzliche sachdienliche Angaben zu machen ver- möchten, was umso mehr gilt, als die mutmassliche mehrfache Übertretung in- zwischen rund neun Jahre zurückliegt. In Bezug auf G._____ gilt zudem, dass dieser gemäss den Angaben der Beschuldigten für die Liegenschaftsverkäufe der H._____ AG zuständig war (Urk. 130.100.008 F/A 27; Urk. 131.100.009 F/A 23). Anhaltspunkte dafür, dass er auch in die vorliegend interessierenden Geldabflüs- se der Aktiengesellschaft involviert war, liegen hingegen nicht vor. Es ist deshalb nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorge- bracht, inwiefern dieser sachdienliche Angaben zu machen vermöchte. Damit sind (neuerliche) Befragungen der genannten Personen nicht geeignet, sich massge- blich auf die Beweiswürdigung auszuwirken. Eine (neuerliche) Befragung dieser

- 18 - Personen ist somit nicht angezeigt. Folglich ist der beantragten Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung nicht zu folgen. 6.4. Soweit die Beschuldigte in ihrem Eventualstandpunkt sodann beantragt, dass das Berufungsgericht die oben genannten Personen befragt, ist festzuhal- ten, dass ihr im vorliegenden Strafverfahren lediglich eine mehrfache Übertretung vorgeworfen wird. Im Berufungsverfahren können deshalb keine neuen Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keine eigentlichen Beweisanträge gestellt, sondern einzig die Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung beantragt (Urk. 8 S. 1). Damit sind die im Berufungsverfahren von der Beschuldigten neu gestellten Be- weisanträge, es seien B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ als Zeugen zu befragen, bereits deshalb abzuweisen (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Im Übrigen wäre ihnen auch aufgrund der obigen Erwägungen nicht zu folgen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt 1.1. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unschuldsvermutung eine verbotene Beweis- lastumkehr vorgenommen, indem sie der Beschuldigten den Beweis ihrer Sach- darstellung (keine Ausschüttung sei ohne Gegenwert vorgenommen worden bzw. mit den liquiden Mittel seien lediglich Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft be- friedigt worden) auferlegt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Sachbeweise vermöchten lediglich die unbestrittenen Tatsachen zu beweisen, nicht hingegen die strittigen (steuerbare Ausschüttungen oder nicht). Die Vorinstanz habe man- gels Vorliegens entsprechender Beweise willkürlich angenommen, dass En- de 2010 keine Darlehensschulden der H._____ AG gegenüber B._____, D._____ und die K._____ AG bestanden hätten und die vorgebrachten Erklärungen für den Mittelabfluss nicht zu überzeugen vermöchten. In Bezug auf ihre Aussagen sei re- levant, dass sie nur kurze Zeit Verwaltungsrätin gewesen sei, weshalb sie nur

- 19 - über beschränktes eigenes Wissen verfüge (bspw. bezüglich Aktionäre, Herkunft der finanziellen Mittel für Liegenschaftskäufe, Inhalt und Zustandekommen Jah- resrechnung 2010, Geschehnisse nach Beendigung des Verwaltungsratsman- dats). Sie habe schon frühzeitig die gesamte Buchhaltung abgegeben und das Erstellen des Jahresabschlusses 2012 sei zufolge Ausscheidens aus dem Ver- waltungsrat nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich gefallen (Urk. 28 S. 25 ff.). 1.2. Wie bereits gesagt (vgl. dazu vorne unter I.4.), kann vorliegend mit der Be- rufung nur geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nur dann sind Korrekturen möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 5.2). Die grundsätzliche Bindung an den vorinstanzlich fest- gestellten Sachverhalt kann nicht umgangen werden, indem anstelle der Willkür- rüge die Rüge erhoben wird, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die gesetzliche Unschuldsvermutung. Die in dubio-Regel (Art. 10 Abs. 3 StPO) schränkt die freie Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) der Beweise und Indizien nicht ein. Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.1). 1.3. Die Vorinstanz kam zunächst aufgrund der verschiedenen Sachbeweise zu Recht zum Schluss, dass die H._____ AG in den Jahren 2011 und 2012 faktisch liquidiert wurde, indem sämtliche Liegenschaften verkauft und der daraus resul- tierte Liquidationsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken anschliessend an ver- schiedene (natürliche und juristische) Personen im Umfeld der H._____ AG floss.

- 20 - Insbesondere kamen fünfstellige Beträge B._____, der K._____ AG und D._____ zu. F._____ – der Bruder des (ehemaligen) Aktionärs L._____ und späterer Ver- waltungsrat – machte Barbezüge von insgesamt rund 1.1 Mio. Franken von den Bankkonti der H._____ AG, dies mit einer von der Beschuldigten ausgestellten Vollmacht. Auch vom Postkonto der H._____ AG wurden insbesondere mit auf die Beschuldigte lautenden Karten regelmässig Barbezüge getätigt. Aufgrund dieser Geldabflüsse verfügte die H._____ AG per Ende 2012 über keine wesentlichen Aktiven mehr. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 25 ff. E. III.4.1 f.). Von der Beschuldigten wird hingegen bestritten, dass es sich bei diesen Geldabflüssen um steuerbare Leis- tungen handelte. Diesbezüglich liegen keine direkten Beweise vor, indes ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der Indizienbeweis zulässig und dem direk- ten Beweis gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom

13. November 2020 E. 2.2.). Die Vorinstanz hat die einschlägigen Indizien, wel- che dafür sprechen, dass es sich hierbei – entgegen der Darstellung der Beschul- digten – um steuerbare Leistungen handelte (insbesondere die fehlende buchhal- terische Erfassung der diversen angeblichen mehrjährigen Darlehen und die an- geführten Zahlungsgründe für die Geldüberweisungen), sachlich nachvollziehbar gewürdigt und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, der angebli- chen Darlehensgeber sowie von E._____ gegenübergestellt. In Bezug auf die weiteren Geldabflüsse kam die Vorinstanz weiter sachlich haltbar zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschuldigten, wonach die liquiden Mittel namentlich zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet worden seien, offene Steuer- schulden von rund Fr. 400'000.– (welche schlussendlich abgeschrieben werden mussten) entgegen zu halten seien (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 29 ff. E. III.4.3.1 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den Geldüberweisun- gen an B._____, der K._____ AG und D._____ aufgrund der obligationenrechtli- chen Schranken beim Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR) auch nicht um Aktien- rückkäufe handeln konnte, wie dies in den Zahlungsanweisungen jeweils als Zah- lungsgrund angeführt wurde (vgl. Urk. 120.010.033; Urk. 120.010.037; Urk. 120.010.044; Urk. 120.010.058; Urk. 120.010.066). Die Anzahl der angeblich zurückgekauften Aktien hätte die obligationenrechtliche Schranke für den Erwerb

- 21 - eigener Aktien um ein Vielfaches überstiegen. Der Umstand, dass all diese Zah- lungen (bewusst) fälschlicherweise als Aktienrückkäufe betitelt wurden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen. Auch in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich gesunde Aktiengesellschaft in knapp zwei Jahren quasi vollständig faktisch liquidiert wurde, sodass anschliessend der Konkurs über sie eröffnet und dieser schliesslich man- gels Aktiven eingestellt werden musste und die wesentlichen Geldabflüsse alle- samt an Personen im Umfeld der Aktiengesellschaft erfolgten, kam die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich um keine geschäfts- mässig begründeten Leistungen handeln konnte. Aufgrund des Gesagten sind die tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Liquida- tionsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken um geldwerte Leistungen handelte, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Urk. 15 S. 33 ff. E. III.4.3.4 ff.), nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschuldigte in den Erwägungen der Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr und damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits gesagt, hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – nicht eine Beweislosigkeit zu ihren Unguns- ten gewürdigt, sondern im Wesentlichen die belastenden Indizien ihren Vorbrin- gen und derjenigen der weiteren involvierten Personen (jedenfalls zu ihren Guns- ten) gegenübergestellt und sachlich haltbar gewürdigt. Sodann kann auch in die Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten für die Darstellung der beschuldigten Person mangelt, und wenn von ihr substantiier- te Ausführungen erwartet werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.). So verfängt der Einwand der Beschuldigten nicht, wonach sie nur über beschränktes Wissen in Bezug auf die H._____ AG verfügt habe und deshalb nicht nähere Angaben machen könne. Namentlich wurden die Steuererklärungen 2000 bis 2010 von ihr selbst gemacht (Prot. I S. 11) und als Steuervertreterin fungierte die M._____ Treuhand, ein Ein- zelunternehmen der Beschuldigten (Urk. 121.100.027; vgl. Handelsregister). So- dann war sie in die Liegenschaftsverkäufe massgeblich involviert und stellte teil- weise Vollmachten aus. Zudem erteilte sie – wie bereits erwähnt – an F._____ ei-

- 22 - ne Vollmacht für die beiden Bankkonti und wurden mit ihren Postkarten diverse Barbezüge vom Postkonto getätigt. Insgesamt sind die tatsächlichen Schlussfol- gerungen im angefochtenen Urteil nicht willkürlich zustande gekommen. Unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung werfen die Ergebnisse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit folgender Ausnahme, keine Fragen auf. Indem die Vorinstanz auf den von ihr errechneten – grundsätzlich nicht beanstan- denden – Liquidationsüberschuss und die daraus resultierende Verrechnungs- steuer abgestellt hat (Urk. 15 S. 34 f.), hat sie die sich aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ergebende Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion verletzt. Zuguns- ten der Beschuldigten wäre deshalb auf den tieferen Liquidationsüberschuss ge- mäss Überweisungsverfügung der ESTV vom 27. Februar 2020 (mit Hinweis auf die Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 2'589'239.– und die daraus resultierende, geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 906'233.65 abzustellen (Urk. 3; Urk. 190.100.069 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Beschuldigte jedoch nur für die unterlassene Deklarati- on der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend verantwortlich gemacht werden (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.2.2.), was eine entsprechende Neuberechnung des Liquidationsüberschusses und der geschuldeten Verrech- nungssteuer nach sich zieht (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.1.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat einlässliche und zutreffende Ausführungen zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG gemacht und richtig festgestellt, dass weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 15 S. 35 f. und 39 ff. E. IV.1 f. und 4. f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.), was jedoch keinen Einfluss auf die vor- liegende rechtliche Würdigung hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung wurde denn von der Beschuldigten – abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – zu Recht auch nicht in Abrede gestellt.

- 23 - 2.2. Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten hat die Vorinstanz zusammengefasst ebenfalls zutreffend erwogen, dass sie als in der relevanten Zeit einzige Verwaltungsrätin dafür verantwortlich war, die steuerbaren Leistungen zu deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 37 ff. E. IV. 3.). Indes ist der Beschuldigten beizupflichten (Urk. 28 S. 12 ff.; Urk. 39 S. 11 ff.), dass sie per 19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat (Urk. 121.100.012 f.). Wie eingangs dargelegt, wurde in Bezug auf das Steuerjahr 2012 die Verrechnungssteuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG erst dadurch bewirkt, dass die geschuldete Verrechnungssteuer aufgrund der im genannten Steuerjahr erfolgten steuerbaren Leistungen 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalver- sammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) nicht deklariert bzw. entrichtet wurde (vgl. dazu vorstehend unter E. II.1.6.3. f.). Die Tat wurde folglich erst am 30. Juli 2013 bewirkt. Da die Beschuldigte indes bereits am

19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat, kann sie für die unterlassene Deklaration das Geschäftsjahr 2012 betreffend nicht verantwortlich gemacht wer- den. Soweit die ESTV suggeriert, die Beschuldigte habe ihren Nachfolger vor vollendete Tatsache gestellt, indem sie es unterlassen habe, den Mittelabfluss buchhalterisch festzuhalten bzw. dies in Auftrag zu geben (Urk. 35 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen. Ihr diesbezüglicher Standpunkt geht nicht über reine Spekulationen hinaus. 2.3. Aufgrund des Gesagten folgt, dass sich die Beschuldigte zufolge unter- lassener Deklaration der geschuldeten Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 der (einfachen) Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG schuldig gemacht hat. IV. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsnormen, die Strafart und die allge- meinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 15 S. 47 ff. E. V 1. und

- 24 - 3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zum neuen Sanktionenrecht des StGB zu verweisen (vgl. dazu vorne un- ter E. II.1.2.). Auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrah- men sind korrekt (Urk. 15 S. 48 E. V. 2.1.), worauf ebenfalls zu verweisen ist, wo- bei der Strafrahmen aufgrund dessen, dass die Beschuldigte nur für die Nichtde- klaration der Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 verantwort- lich ist, entsprechend anzupassen ist. Die steuerbaren Leistungen im Geschäfts- jahr betrugen über 1.7 Mio. Franken (vgl. insbesondere die Barbezüge von F._____, Urk. 120.010.029 ff., und die Leistungen an die K._____ AG, B._____ und D._____, Urk. 15 S. 26), woraus eine Verrechnungssteuer von mindestens Fr. 600'000.– resultiert. Die maximale Busse beträgt damit 1.8 Mio. Franken.

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden und sodann die Täterkomponente abgehandelt und dazu grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 49 ff. E. V.4. f.). Die von der Vorinstanz angeführte Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 15 S. 50 f. E. V.5.1.2. mit Verweis auf Urk. 5) wurde zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt (Urk. 18). Damit darf sie der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), was jedoch die Vorinstanz oh- nehin nicht getan hat (Urk. 15 S. 51 E. V.5.1.3.). Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe erscheint aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens angemessen. Da der Beschuldigten nur eine einfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer angelastet werden kann und in Berück- sichtigung des geringeren hinterzogenen Steuerbetrages – welcher aber immer- hin Fr. 600'000.– beträgt – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 50'000.– angemessen. Die eher lange Verfahrensdauer ist – mit der Vo- rinstanz (Urk. 15 S. 51 E.V.6.) – immerhin leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass sämtliche Ge- schäftsunterlagen der H._____ AG nicht mehr vorhanden waren und editiert wer- den mussten, wofür die Untersuchungsbehörde keine Verantwortung trägt.

- 25 -

3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Vollstreckung der Busse Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussen- entscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beur- teilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlichen Kostenvertei- lung sein Bewenden. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 3-6) ist deshalb zu bestätigen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, erreicht aber insofern ei- nen Teilerfolg, als ihr nur eine einfache Tatbegehung angelastet werden kann, was eine tiefere Busse zur Folge hat. Angesichts dieses Verhältnisses von Ob- siegen und Unterliegen ist es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der von der Be- schuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 41) ist ihr zudem für das Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung

- 26 - von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 40'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV mit Vermerk der Rechts- kraft

- 27 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Hinterziehung von Verrechnungssteuern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  3. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. August 2020 (GA200007) - 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 12. Juli 2019 (Urk. 190.100.069 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 53 f.) "Es wird erkannt:
  4. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG.
  5. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.–. Die Einsprecherin wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
  7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 2'260.– werden der Einsprecherin auferlegt.
  8. Über die Kosten gemäss Ziffer 3 stellt die Gerichtskasse Rechnung, während über die der Einsprecherin von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV auferlegten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens die Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV Rechnung stellt.
  9. Der Einsprecherin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  10. [Mitteilung]
  11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 28 S. 2) - 3 -
  12. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  13. Abteilung, Einzelgericht vom 18. August 2020 vollumfänglich auf- zuheben.
  14. Es sei auf die Anklage der ESTV gemäss Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019 nicht einzutreten.
  15. Eventuell es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
  16. Subeventuell es sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die ESTV zurückzuweisen. Eventualiter seien folgende Personen als Zeu- gen durch das Obergericht einzuvernehmen: B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____.
  17. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfah- ren inklusive erst- und zweitinstanzliche Gerichtsinstanzen zu Lasten der Staatskasse. b) Der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: (Urk. 35 S. 2) I. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2020 sei voll- umfänglich zu bestätigen und A._____ sei der vorsätzlichen Hinterzie- hung von Verrechnungssteuern (Art. 61 Abs. 1 Best. a VStG), began- gen im Geschäftsbereich der H._____ AG in Liquidation betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 schuldig zu sprechen und zu verurteilen
  18. zu einer Busse von 50 000 Franken;
  19. zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von total 2 260 Franken;
  20. zur Bezahlung der kantonalen gerichtlichen Verfahrenskosten. - 4 - II. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung sei abzuweisen. III. Der Eventualantrag auf weitere Einvernahmen sei abzuweisen.
  21. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 15 S. 4 f. E. 1 ff.). 1.2. Mit begründetem Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2020 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 12/1-3). Innert Frist erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. September 2020 Berufung (Urk. 16 f.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV) und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 19). In der Folge verzichteten die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 ausdrücklich (Urk. 21) und die ESTV stillschweigend auf eine Anschlussberufung. Mit Beschluss vom
  22. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 22). Die begründeten Anträge erfolgten fristgerecht mit Eingabe der Be- schuldigten vom 19. Januar 2021 (Urk. 28 und 30/1-3). Mit Verfügung vom
  23. Januar 2021 wurden der ESTV und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erstat- tung der Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlas- sung angesetzt (Urk. 31). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 33) und die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 34) verzich- teten, reichte die ESTV mit Eingabe vom 23. Februar 2021 ihre Berufungsantwort ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist - 5 - zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 37). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 9. März 2021 (Urk. 39). Die ESTV und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk 42 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  24. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom
  25. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen. 1.2. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist nach Inkrafttreten einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer früher ausgeübten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz der lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es als einzige Verwaltungsrätin pflicht- widrig unterlassen zu haben, die von der H._____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten - 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per
  26. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben.
  27. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO).
  28. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogniti- on der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter - 7 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f. mit weiteren Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  29. Verfolgungsverjährung 2.1. Parteistandpunkte Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 4 ff.) stellt sich die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende mehrfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer verjährt sei (Urk. 28 S. 5 ff.; Urk. 39 S. 3 ff.). Die ESTV vertritt hingegen die Auffassung, die Verjährung sei bei Erlass der Strafverfügung vom 12. Juli 2019 noch nicht eingetreten gewesen, weshalb die mehrfache Übertretung auch heute nicht verjährt sei (Urk. 35 S. 2 f.). Die Parteien sind sich indes dahingehend einig, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre beträgt (Urk. 28 S. 5; Prot. I S. 22), was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 143 IV 228 E. 4.4; vgl. auch OESTER- HELT/FRACHEBOUD, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, FRANK/EICKER/MARKWALDER/ ACHERMANN [Hrsg.], Basel 2020, Art. 11 N 15 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Wirkung einer Verjährung - 8 - Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 2.3. Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, welcher Entscheid im vorliegen- den Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" zu gelten hat. Die Beschuldigte macht geltend, die Strafverfügung der ESTV beendige den Lauf der Verfolgungsverjäh- rung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil (Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 39 S. 6 ff.). Die ESTV ist demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 11 E. 1.5.1) – der Auffassung, mit Erlass der Strafverfügung habe die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten können (Urk. 35 S. 2 f.). Zur Begründung ihres Standpunkts brach- te die Beschuldigte im Wesentlichen die im Schrifttum an der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeübten Kritik vor. Hierzu ist festzuhal- ten, dass sich das Bundesgericht mit dieser Kritik bereits eingehend auseinander- gesetzt hat und der im Schrifttum vertretenen Meinung nicht folgte. Es sah keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2.; bestätigend Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5. mit Verweis auf BGE 133 IV 112, 142 IV II). Demzufolge gilt die von einer Verwaltungsbehörde in einem kontradik- torischen Verfahren erlassene Strafverfügung nach wie vor als erstinstanzliches Urteil, welches den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. 2.4. Vorliegen einer Strafverfügung Am 5. Februar 2019 erliess die ESTV zunächst einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR gegen die Beschuldigte (Urk. 190.100.030 ff.). Mit Eingabe vom
  30. März 2019 verlangte die Beschuldigte von der ESTV die Aufhebung des - 9 - Strafbescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter sei ihre Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu be- handeln (Urk. 190.100.040 ff.). Am 12. Juli 2019 erfolgte die begründete Strafver- fügung der ESTV im Sinne von Art. 70 VStrR. Von der direkten Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterweisung an das zuständige Strafgericht sah die ESTV zufolge drohender Verjährung der Übertretung betreffend das Geschäfts- jahr 2011 ab (Urk. 190.100.069 ff.). 2.5. Verzicht auf Durchführung des Einspracheverfahrens Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren direkt an die Staatsanwaltschaft und damit an das Strafgericht überweisen. Dadurch wird das Einspracheverfahren und damit der allfällige Erlass einer Strafverfügung übersprungen (Art. 71 VStrR). In diesem Fall ist erst der erstinstanzliche Gerichts- entscheid als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches den Eintritt der Ver- folgungsverjährung verhindert. Trotz entsprechenden Antrags des Einsprechers besteht indes keine Überweisungspflicht; der Verwaltungsbehörde kommt diesbe- züglich ein Ermessen zu. Sie hat jedoch ihren Entscheid zu begründen und darf die direkte Überweisung nicht aus sachfremden Gründen ablehnen (RYSER, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, a.a.O., Art. 71 N 2 und 8 ff. mit weite- ren Hinweisen). Der Entscheid der ESTV, das Einspracheverfahren trotz gegen- teiligen Antrags der Beschuldigten durchzuführen und eine Strafverfügung zu er- lassen, wurde von ihr ausreichend begründet. Der von ihr angeführte drohende Verjährungseintritt stellt einen sachlichen Grund dar. Damit ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ist folglich als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches dem Eintritt der Verfolgungsver- jährung entgegensteht. 2.6. Beginn bzw. Ende der Verjährungsfrist 2.6.1. Ebenfalls nicht einig sind sich die Parteien darüber, wann die Verjährungs- frist zu laufen begann und endete. Die Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verrechnungssteuerforderung sei im Zeitpunkt der letzten angeblich steuerbaren Ausschüttung am 11. Mai 2012 entstanden und 30 Tage - 10 - später, am 10. Juni 2012, fällig geworden. Da die Steuer bei Fälligkeit unaufge- fordert zu entrichten bzw. anzumelden sei, habe die Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Steuerforderung zu laufen begonnen (Urk. 28 S. 6 ff.; Urk. 39 S. 5). Die ESTV vertritt demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 8 ff. E. II.1.4.2 f.) – die fol- gende Auffassung: Würden, wie vorliegend, die Jahresrechnungen der Steuerbe- hörde nicht eingereicht, so werde zur Bestimmung des Zeitpunkts der Tatbege- hung auf das späteste mögliche Datum für die ordentliche Generalversammlung, qua lege 6 Monate nach Geschäftsabschluss, abgestellt und die 30-tägige Frist zur Deklaration hinzugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG vollendet. Die Verrechnungssteuer- hinterziehung wäre folglich betreffend das Geschäftsjahr 2011 am 30. Juli 2019 und jene betreffend das Geschäftsjahr 2012 am 30. Juli 2020 verjährt (Urk. 35 S. 2; Prot. I S. 22; Urk. 190.100.078). 2.6.2. Vorliegend soll sich die Beschuldigte zufolge unterlassener Deklaration und Entrichtung von steuerbaren Leistungen der mehrfachen Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG schuldig gemacht haben. Die Hinter- ziehung von Verrechnungssteuern stellt ein Erfolgsdelikt dar. Auch bei den Er- folgsdelikten ist für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297). Die Frist für die Verfolgung eines Unterlassungsdelikts beginnt mit dem Tag, an welchem oder – wenn die Pflicht zum Handeln sich über eine bestimmte Zeit- spanne erstreckt – bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 9, 10). 2.6.3. Die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Leistung (Art. 12 Abs. 1 VStG) und wird innert 30 Tagen fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Innert dieser Frist muss die Verrechnungssteuer gegenüber der ESTV unaufgefordert mittels einschlägigem Formular deklariert und abgeführt werden (Art. 38 Abs. 2 VStG). Die Tathandlung der Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG ist grundsätzlich die fehlende Deklaration und Entrichtung der Verrech- - 11 - nungssteuer. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Delikt von Art. 61 lit. a VStG, welches durch die Nichtdeklaration und die ausgebliebene Leistung des Steuerbetrags in die Wege geleitet worden ist, erst dadurch bewirkt, dass der ESTV eine unrichtige Jahresrechnung eingereicht wird, welche die frag- lichen, die Steuer auslösenden Vorgänge nicht abbildet oder sonst keine Anhalts- punkte hierfür enthaltet. Die Verfolgungsverjährung beginnt somit nach Auffas- sung des Bundesgerichts erst mit der Einreichung einer solchen Jahresrechnung bei der ESTV zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1154/2015 vom 31. März 2017 E. 4.6.). Wird die Jahresrechnung in Missachtung von Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV der ESTV indes gar nicht eingereicht, beginnt die Frist von sieben Jahren mit Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 VStV vorgesehenen Frist von 30 Tagen nach Ge- nehmigung der Jahresrechnung zu laufen. Falls gar keine Generalversammlung stattgefunden hat, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wurde, beginnt die Frist folgerichtig 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) zu laufen (vgl. dazu Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt, Ver- jährung der Verrechnungssteuer, Erweiterung von fünf auf sieben Jahre durch Art. 12 VStrR, erschienen in: Expert Focus, Ausgabe 2017 | 8 S. 536 f.). 2.6.4. Im vorliegenden Fall wurden betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht. Gemäss Angaben der Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren fanden auch keine Generalversammlun- gen statt (Urk. 131.100.007 F/A 10). Dokumente, aus denen hervorginge, dass die Geschäftsabschlüsse gemacht und sodann die ordentlichen Generalversamm- lungen stattfanden, an welchen die Jahresrechnungen abgenommen wurden, sind nicht aktenkundig. Demzufolge begann die Verfolgungsverjährungsfrist 30 Tage nach dem spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung, sprich – da das Geschäftsjahr jeweils am 31. Dezember endete – betreffend das Geschäfts- jahr 2011 am 30. Juli 2012 und betreffend das Geschäftsjahr 2012 am
  31. Juli 2013 zu laufen und endete somit am 30. Juli 2019 bzw. 30. Juli 2020. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 wurde damit vor Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung erlassen, womit die Verjährung nicht mehr eintreten konnte. - 12 -
  32. Fehlender Entscheid über die Leistungspflicht 3.1. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, solange über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht (vorliegend die Veranlagung der Verrechnungs- steuern), die dem Strafverfahren zugrunde liege, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt worden sei, dürfe das ge- richtliche Strafverfahren gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR nicht durchge- führt werden. Der rechtskräftige Veranlagungsentscheid sei Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung an das Strafgericht und damit eine Prozessvorausset- zung. Vorliegend sei diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 28 S. 16 ff.; Urk. 39 S. 16). Die ESTV verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.). Die Vo- rinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR sei, divergierende Entscheide der Verwaltungs- und Strafbehörden über dieselbe Tatsache zu vermeiden. Demnach unterbleibe eine Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht, bis über die für das Strafverfahren rele- vante verwaltungsrechtliche Vorfrage – vorliegend das Bestehen der Steuerpflicht – ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, lediglich dann, wenn ein Entscheid über die Leistungspflicht im Sinne eine Veranlagungsverfügung erlassen worden sei und die betroffene Person dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe. Vorliegend sei indes keine Veranlagungsverfügung ergangen, weshalb die Überweisung der Strafsache an die Vorinstanz durch die ESTV nicht zu beanstanden sei (Urk. 15 S. 11 ff. E. II.2.). 3.2. Die Frage, ob der Straftatbestand der Hinterziehung der Verrechnungs- steuer gemäss Art. 61 Ziff. 1 VStG erfüllt ist, hängt vom Entscheid über eine ab- gabenrechtliche Frage ab. Die Steuerhinterziehung setzt eine entsprechende Steuerpflicht voraus. Die Beantwortung der Fragen, ob und in welcher Höhe eine Leistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR besteht, ist den Organen der öf- fentlichen Rechtspflege überlassen. Vorgesehen ist, dass das (streitige) Verwal- tungsverfahren dem Strafverfahren vorauszugehen hat. An den verwaltungsrecht- lichen Entscheid der Organe der öffentlichen Rechtspflege ist die strafbeurteilen- de Bundesverwaltungsbehörde gebunden, ebenso (mit wenigen Ausnahmen) das - 13 - Strafgericht. Eine Mithaftung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist im Strafverfahren zu beurteilen (vgl. zum Ganzen HAIBÖCK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstraf- recht, a.a.O., Art. 63 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlagen). 3.3. Im vorliegenden Fall war die H._____ AG Steuersubjekt. Nachdem über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde sie am tt.mm 2015 im Handelsregister gelöscht. Mangels Fortbestehens des Steuersubjekts ist ein Verwaltungsverfahren, welches sich mit den abgabenrechtlichen Fragen befasste, undurchführbar. Die Haftung der Beschuldigten i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist zudem, wie gesagt, im Strafver- fahren zu beurteilen. Der vorliegende Fall, in welchem keine Verfügung über die Leistungspflicht des Steuersubjekts mehr getroffen werden kann, ist damit nicht von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BGE 116 IV 223). Die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht durch die ESTV ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine vorgängige Veranlagung stellt hier keine Prozessvoraussetzung dar.
  33. Anklagegrundsatz Die Beschuldigte macht in prozessualer Hinsicht weiter – wie schon vor Vo- rinstanz (Urk. 8 S. 11 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 28 S. 23 ff.). Es rechtfertigt sich vorliegend, noch einmal in Erinnerung zu rufen, was im vorliegenden Strafverfahren als Anklage gilt: Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung verlangt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafge- richts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die an- wendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu ver- weisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anklagegrundsatzes grundsätzlich richtig wiedergegeben und korrekt festgehalten, dass in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung der ESTV vom 27. Februar 2020 auch auf die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ver- wiesen werde. Weiter hat sie zusammengefasst zutreffend erwogen, dass im vor- liegenden Fall die Umschreibung des Tatvorwurfs in sachlicher, örtlicher und zeit- licher Hinsicht genügend detailliert sei und die Anklage eine hinreichende Indivi- - 14 - dualisierung der mutmasslichen Taten erlaube, sowie dass die Beschuldigte und deren Verteidigung denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen seien, sich zum konkreten Vorwurf zu äussern (Urk. 15 S. 20 f. E. II.4.4 f.), auf diese Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch Genüge getan. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
  34. Verwertbarkeit der Einvernahmen bzw. der schriftlichen Auskünfte von Drittpersonen 5.1. Die Beschuldigte macht, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 14 ff.), zu- sammengefasst geltend, die im Untersuchungsverfahren erfolgten Einvernahmen von Drittpersonen seien mangels Wahrung der gesetzlichen Beschuldigtenrechte nicht verwertbar (Urk. 28 S. 31 ff.). Der beschuldigten Person stehen auch im Verwaltungsstrafverfahren Teilnahmerechte zu (Art. 35 Abs. 1 VStrR und Art. 41 Abs. 3 VStrR). Sie hat mithin ein Anwesenheitsrecht sowie das Recht, Ergän- zungsfragen zu stellen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 186 und S. 240). Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschul- digte Person ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Fällen abgesehen, in denen eine direkte Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen- heit hatte, die Aussagen des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Dieses unbedingte Recht, an Zeugen, auf deren belastende Aussagen abgestellt wird, wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfronta- tion ergänzende Fragen zu stellen, hat auch im Verwaltungsstrafverfahren zu gel- ten (BGE 144 II 427 E. 3.1.2 und 3.4.1; vgl. dazu auch BGE 134 IV 457 E. 1.6.1 f.). Diese Regelung hat auch Eingang in Art. 147 Abs. 1 StPO gefunden, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung - 15 - der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Beschuldigte wurde nicht mit F._____, I._____, B._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.100.003 ff.; Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) konfrontiert, weshalb ihr Recht auf Teilnahme verletzt wurde. Die Einvernahmen dieser Personen sind deshalb gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Ebenso verhält es sich in Be- zug auf die schriftlichen Auskünfte der J._____ Treuhand AG, der K._____ AG und von D._____ (Urk. 125.010.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhaltes die Aussagen bzw. schriftlichen Auskünfte der soeben genannten Per- sonen denn auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertet (Urk. 15 S. 23 und 25 ff. E. II.2.3 und 4.).
  35. Rückweisung des Verfahrens an die ESTV und Beweisanträge 6.1. Die Beschuldigte beantragt – wie schon von vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 1 und 14 ff.) –, subeventualiter (d.h. falls auf die Anklage der ESTV eingetreten und die Beschuldigte nicht von Schuld und Strafe freigesprochen werde) sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die ESTV zurückzuweisen. Eventualiter sei- en B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ durch das hiesi- ge Gericht einzuvernehmen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die (von ihr geltend gemachten) Darlehensgeber B._____, C._____ und D._____ sowie diejenigen Personen, welche namentlich im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf der Liegenschaften und deren Finanzierung für die Akti- engesellschaft tätig gewesen seien, nämlich E._____, F._____ sowie G._____, entweder gar nicht oder zumindest nicht in ihrer Anwesenheit einvernommen worden seien. Die angerufenen Zeugen vermöchten, weil sie vom massgebenden Sachverhalt direkt betroffen gewesen seien, die Beschuldigte vollständig zu ent- lasten. Es handle sich um den Beweis objektiv feststellbarer Tatsachen, die ge- nau das streitige Prozessthema beschlagen würden, also für den Entscheid von wesentlicher Bedeutung seien. Die Vorinstanz habe in verbotener antizipierter Beweiswürdigung erwogen, die Befragungen seien nicht von massgebender Be- - 16 - deutung und habe deshalb fälschlicherweise von einer Rückweisung des Verfah- rens an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung abgesehen (Urk. 28 S. 31 ff.). 6.2. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung ausnahmsweise an die Untersu- chungsbehörde zurück, wenn Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom
  36. März 2019 E. 1.3). Die Rückweisung an die Untersuchungsbehörde ist auf- grund von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ih- re Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde bzw. das Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019; Urteil des Bundesgericht 6B_583/2009 E. 1.5.2; E. 2.5). 6.3. Den Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Tatsachen bzw. Umstände (so genannte Beweistatsachen) sie mit den Befragungen der oben genannten Personen nachzuweisen gedenkt. Sinngemäss lässt sich ihren Ausführungen immerhin entnehmen, dass es ihr im Wesentlichen um den Nachweis geht, dass die Leistungen der H._____ AG an B._____, C._____ und D._____ Darlehensrückzahlungen und damit keine ver- rechnungssteuerpflichtigen Leistungen waren – daher erachtet sie die Befragun- gen der von ihr behaupteten Darlehensgeber(-innen) wohl als notwendig. Die wei- teren zu befragenden Personen (E._____, F._____ und G._____) sollen – ge- mäss der Beschuldigten – in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involviert ge- wesen sein und wohl Auskunft darüber geben können, wie deren Geschäftstätig- - 17 - keit (Liegenschaftskäufe etc.) finanziert (mit Darlehen etc.) und ausgeübt (Ver- wendung von Barbezügen etc.) wurde. 6.3. Die Vorinstanz hat sachlich nachvollziehbar begründet, weshalb im vorlie- genden Verfahren von (erneuten) Befragungen der von der Beschuldigten ge- nannten Personen abgesehen werden kann und demzufolge auf eine Rückwei- sung der Sache an die ESTV zu verzichten ist. Auf diese Ausführungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 15 S. 16 f. E. II.3.4. f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____, D._____ und die K._____ AG mündlich bzw. schriftlich befragt wurden und diese allesamt – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Be- schuldigten – angaben, bei den fraglichen Leistungen der H._____ AG habe es sich um Darlehensrückzahlungen gehandelt und sie seien nie Aktionäre gewesen (Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Aussagen sind ohne Weiteres zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar – was die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat. Zudem hat sie die Aussagen im Rahmen der Beweiswürdi- gung berücksichtigt (Urk. 15 S. 17 und 30 ff. E. II.3.4 und III.4.3.2). Auch die of- fenbar in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involvierten und von der Beschuldigten angeführten F._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) wurden bereits befragt. Soweit sie überhaupt etwas Sach- dienliches anzugeben vermochten, wurde dies von der Vorinstanz ebenfalls zu- gunsten der Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 15 S. 30 ff. E. III.4.3.2). Es ist nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorgebracht, inwiefern diese Personen zusätzliche sachdienliche Angaben zu machen ver- möchten, was umso mehr gilt, als die mutmassliche mehrfache Übertretung in- zwischen rund neun Jahre zurückliegt. In Bezug auf G._____ gilt zudem, dass dieser gemäss den Angaben der Beschuldigten für die Liegenschaftsverkäufe der H._____ AG zuständig war (Urk. 130.100.008 F/A 27; Urk. 131.100.009 F/A 23). Anhaltspunkte dafür, dass er auch in die vorliegend interessierenden Geldabflüs- se der Aktiengesellschaft involviert war, liegen hingegen nicht vor. Es ist deshalb nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorge- bracht, inwiefern dieser sachdienliche Angaben zu machen vermöchte. Damit sind (neuerliche) Befragungen der genannten Personen nicht geeignet, sich massge- blich auf die Beweiswürdigung auszuwirken. Eine (neuerliche) Befragung dieser - 18 - Personen ist somit nicht angezeigt. Folglich ist der beantragten Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung nicht zu folgen. 6.4. Soweit die Beschuldigte in ihrem Eventualstandpunkt sodann beantragt, dass das Berufungsgericht die oben genannten Personen befragt, ist festzuhal- ten, dass ihr im vorliegenden Strafverfahren lediglich eine mehrfache Übertretung vorgeworfen wird. Im Berufungsverfahren können deshalb keine neuen Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keine eigentlichen Beweisanträge gestellt, sondern einzig die Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung beantragt (Urk. 8 S. 1). Damit sind die im Berufungsverfahren von der Beschuldigten neu gestellten Be- weisanträge, es seien B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ als Zeugen zu befragen, bereits deshalb abzuweisen (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Im Übrigen wäre ihnen auch aufgrund der obigen Erwägungen nicht zu folgen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  37. Sachverhalt 1.1. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unschuldsvermutung eine verbotene Beweis- lastumkehr vorgenommen, indem sie der Beschuldigten den Beweis ihrer Sach- darstellung (keine Ausschüttung sei ohne Gegenwert vorgenommen worden bzw. mit den liquiden Mittel seien lediglich Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft be- friedigt worden) auferlegt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Sachbeweise vermöchten lediglich die unbestrittenen Tatsachen zu beweisen, nicht hingegen die strittigen (steuerbare Ausschüttungen oder nicht). Die Vorinstanz habe man- gels Vorliegens entsprechender Beweise willkürlich angenommen, dass En- de 2010 keine Darlehensschulden der H._____ AG gegenüber B._____, D._____ und die K._____ AG bestanden hätten und die vorgebrachten Erklärungen für den Mittelabfluss nicht zu überzeugen vermöchten. In Bezug auf ihre Aussagen sei re- levant, dass sie nur kurze Zeit Verwaltungsrätin gewesen sei, weshalb sie nur - 19 - über beschränktes eigenes Wissen verfüge (bspw. bezüglich Aktionäre, Herkunft der finanziellen Mittel für Liegenschaftskäufe, Inhalt und Zustandekommen Jah- resrechnung 2010, Geschehnisse nach Beendigung des Verwaltungsratsman- dats). Sie habe schon frühzeitig die gesamte Buchhaltung abgegeben und das Erstellen des Jahresabschlusses 2012 sei zufolge Ausscheidens aus dem Ver- waltungsrat nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich gefallen (Urk. 28 S. 25 ff.). 1.2. Wie bereits gesagt (vgl. dazu vorne unter I.4.), kann vorliegend mit der Be- rufung nur geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nur dann sind Korrekturen möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom
  38. Oktober 2012 E. 5.2). Die grundsätzliche Bindung an den vorinstanzlich fest- gestellten Sachverhalt kann nicht umgangen werden, indem anstelle der Willkür- rüge die Rüge erhoben wird, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die gesetzliche Unschuldsvermutung. Die in dubio-Regel (Art. 10 Abs. 3 StPO) schränkt die freie Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) der Beweise und Indizien nicht ein. Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.1). 1.3. Die Vorinstanz kam zunächst aufgrund der verschiedenen Sachbeweise zu Recht zum Schluss, dass die H._____ AG in den Jahren 2011 und 2012 faktisch liquidiert wurde, indem sämtliche Liegenschaften verkauft und der daraus resul- tierte Liquidationsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken anschliessend an ver- schiedene (natürliche und juristische) Personen im Umfeld der H._____ AG floss. - 20 - Insbesondere kamen fünfstellige Beträge B._____, der K._____ AG und D._____ zu. F._____ – der Bruder des (ehemaligen) Aktionärs L._____ und späterer Ver- waltungsrat – machte Barbezüge von insgesamt rund 1.1 Mio. Franken von den Bankkonti der H._____ AG, dies mit einer von der Beschuldigten ausgestellten Vollmacht. Auch vom Postkonto der H._____ AG wurden insbesondere mit auf die Beschuldigte lautenden Karten regelmässig Barbezüge getätigt. Aufgrund dieser Geldabflüsse verfügte die H._____ AG per Ende 2012 über keine wesentlichen Aktiven mehr. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 25 ff. E. III.4.1 f.). Von der Beschuldigten wird hingegen bestritten, dass es sich bei diesen Geldabflüssen um steuerbare Leis- tungen handelte. Diesbezüglich liegen keine direkten Beweise vor, indes ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der Indizienbeweis zulässig und dem direk- ten Beweis gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom
  39. November 2020 E. 2.2.). Die Vorinstanz hat die einschlägigen Indizien, wel- che dafür sprechen, dass es sich hierbei – entgegen der Darstellung der Beschul- digten – um steuerbare Leistungen handelte (insbesondere die fehlende buchhal- terische Erfassung der diversen angeblichen mehrjährigen Darlehen und die an- geführten Zahlungsgründe für die Geldüberweisungen), sachlich nachvollziehbar gewürdigt und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, der angebli- chen Darlehensgeber sowie von E._____ gegenübergestellt. In Bezug auf die weiteren Geldabflüsse kam die Vorinstanz weiter sachlich haltbar zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschuldigten, wonach die liquiden Mittel namentlich zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet worden seien, offene Steuer- schulden von rund Fr. 400'000.– (welche schlussendlich abgeschrieben werden mussten) entgegen zu halten seien (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 29 ff. E. III.4.3.1 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den Geldüberweisun- gen an B._____, der K._____ AG und D._____ aufgrund der obligationenrechtli- chen Schranken beim Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR) auch nicht um Aktien- rückkäufe handeln konnte, wie dies in den Zahlungsanweisungen jeweils als Zah- lungsgrund angeführt wurde (vgl. Urk. 120.010.033; Urk. 120.010.037; Urk. 120.010.044; Urk. 120.010.058; Urk. 120.010.066). Die Anzahl der angeblich zurückgekauften Aktien hätte die obligationenrechtliche Schranke für den Erwerb - 21 - eigener Aktien um ein Vielfaches überstiegen. Der Umstand, dass all diese Zah- lungen (bewusst) fälschlicherweise als Aktienrückkäufe betitelt wurden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen. Auch in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich gesunde Aktiengesellschaft in knapp zwei Jahren quasi vollständig faktisch liquidiert wurde, sodass anschliessend der Konkurs über sie eröffnet und dieser schliesslich man- gels Aktiven eingestellt werden musste und die wesentlichen Geldabflüsse alle- samt an Personen im Umfeld der Aktiengesellschaft erfolgten, kam die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich um keine geschäfts- mässig begründeten Leistungen handeln konnte. Aufgrund des Gesagten sind die tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Liquida- tionsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken um geldwerte Leistungen handelte, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Urk. 15 S. 33 ff. E. III.4.3.4 ff.), nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschuldigte in den Erwägungen der Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr und damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits gesagt, hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – nicht eine Beweislosigkeit zu ihren Unguns- ten gewürdigt, sondern im Wesentlichen die belastenden Indizien ihren Vorbrin- gen und derjenigen der weiteren involvierten Personen (jedenfalls zu ihren Guns- ten) gegenübergestellt und sachlich haltbar gewürdigt. Sodann kann auch in die Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten für die Darstellung der beschuldigten Person mangelt, und wenn von ihr substantiier- te Ausführungen erwartet werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.). So verfängt der Einwand der Beschuldigten nicht, wonach sie nur über beschränktes Wissen in Bezug auf die H._____ AG verfügt habe und deshalb nicht nähere Angaben machen könne. Namentlich wurden die Steuererklärungen 2000 bis 2010 von ihr selbst gemacht (Prot. I S. 11) und als Steuervertreterin fungierte die M._____ Treuhand, ein Ein- zelunternehmen der Beschuldigten (Urk. 121.100.027; vgl. Handelsregister). So- dann war sie in die Liegenschaftsverkäufe massgeblich involviert und stellte teil- weise Vollmachten aus. Zudem erteilte sie – wie bereits erwähnt – an F._____ ei- - 22 - ne Vollmacht für die beiden Bankkonti und wurden mit ihren Postkarten diverse Barbezüge vom Postkonto getätigt. Insgesamt sind die tatsächlichen Schlussfol- gerungen im angefochtenen Urteil nicht willkürlich zustande gekommen. Unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung werfen die Ergebnisse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit folgender Ausnahme, keine Fragen auf. Indem die Vorinstanz auf den von ihr errechneten – grundsätzlich nicht beanstan- denden – Liquidationsüberschuss und die daraus resultierende Verrechnungs- steuer abgestellt hat (Urk. 15 S. 34 f.), hat sie die sich aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ergebende Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion verletzt. Zuguns- ten der Beschuldigten wäre deshalb auf den tieferen Liquidationsüberschuss ge- mäss Überweisungsverfügung der ESTV vom 27. Februar 2020 (mit Hinweis auf die Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 2'589'239.– und die daraus resultierende, geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 906'233.65 abzustellen (Urk. 3; Urk. 190.100.069 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Beschuldigte jedoch nur für die unterlassene Deklarati- on der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend verantwortlich gemacht werden (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.2.2.), was eine entsprechende Neuberechnung des Liquidationsüberschusses und der geschuldeten Verrech- nungssteuer nach sich zieht (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.1.).
  40. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat einlässliche und zutreffende Ausführungen zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG gemacht und richtig festgestellt, dass weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 15 S. 35 f. und 39 ff. E. IV.1 f. und 4. f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.), was jedoch keinen Einfluss auf die vor- liegende rechtliche Würdigung hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung wurde denn von der Beschuldigten – abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – zu Recht auch nicht in Abrede gestellt. - 23 - 2.2. Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten hat die Vorinstanz zusammengefasst ebenfalls zutreffend erwogen, dass sie als in der relevanten Zeit einzige Verwaltungsrätin dafür verantwortlich war, die steuerbaren Leistungen zu deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 37 ff. E. IV. 3.). Indes ist der Beschuldigten beizupflichten (Urk. 28 S. 12 ff.; Urk. 39 S. 11 ff.), dass sie per 19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat (Urk. 121.100.012 f.). Wie eingangs dargelegt, wurde in Bezug auf das Steuerjahr 2012 die Verrechnungssteuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG erst dadurch bewirkt, dass die geschuldete Verrechnungssteuer aufgrund der im genannten Steuerjahr erfolgten steuerbaren Leistungen 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalver- sammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) nicht deklariert bzw. entrichtet wurde (vgl. dazu vorstehend unter E. II.1.6.3. f.). Die Tat wurde folglich erst am 30. Juli 2013 bewirkt. Da die Beschuldigte indes bereits am
  41. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat, kann sie für die unterlassene Deklaration das Geschäftsjahr 2012 betreffend nicht verantwortlich gemacht wer- den. Soweit die ESTV suggeriert, die Beschuldigte habe ihren Nachfolger vor vollendete Tatsache gestellt, indem sie es unterlassen habe, den Mittelabfluss buchhalterisch festzuhalten bzw. dies in Auftrag zu geben (Urk. 35 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen. Ihr diesbezüglicher Standpunkt geht nicht über reine Spekulationen hinaus. 2.3. Aufgrund des Gesagten folgt, dass sich die Beschuldigte zufolge unter- lassener Deklaration der geschuldeten Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 der (einfachen) Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG schuldig gemacht hat. IV. Sanktion
  42. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsnormen, die Strafart und die allge- meinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 15 S. 47 ff. E. V 1. und - 24 - 3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zum neuen Sanktionenrecht des StGB zu verweisen (vgl. dazu vorne un- ter E. II.1.2.). Auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrah- men sind korrekt (Urk. 15 S. 48 E. V. 2.1.), worauf ebenfalls zu verweisen ist, wo- bei der Strafrahmen aufgrund dessen, dass die Beschuldigte nur für die Nichtde- klaration der Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 verantwort- lich ist, entsprechend anzupassen ist. Die steuerbaren Leistungen im Geschäfts- jahr betrugen über 1.7 Mio. Franken (vgl. insbesondere die Barbezüge von F._____, Urk. 120.010.029 ff., und die Leistungen an die K._____ AG, B._____ und D._____, Urk. 15 S. 26), woraus eine Verrechnungssteuer von mindestens Fr. 600'000.– resultiert. Die maximale Busse beträgt damit 1.8 Mio. Franken.
  43. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden und sodann die Täterkomponente abgehandelt und dazu grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 49 ff. E. V.4. f.). Die von der Vorinstanz angeführte Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 15 S. 50 f. E. V.5.1.2. mit Verweis auf Urk. 5) wurde zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt (Urk. 18). Damit darf sie der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), was jedoch die Vorinstanz oh- nehin nicht getan hat (Urk. 15 S. 51 E. V.5.1.3.). Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe erscheint aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens angemessen. Da der Beschuldigten nur eine einfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer angelastet werden kann und in Berück- sichtigung des geringeren hinterzogenen Steuerbetrages – welcher aber immer- hin Fr. 600'000.– beträgt – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 50'000.– angemessen. Die eher lange Verfahrensdauer ist – mit der Vo- rinstanz (Urk. 15 S. 51 E.V.6.) – immerhin leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass sämtliche Ge- schäftsunterlagen der H._____ AG nicht mehr vorhanden waren und editiert wer- den mussten, wofür die Untersuchungsbehörde keine Verantwortung trägt. - 25 -
  44. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.
  45. Vollstreckung der Busse Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussen- entscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beur- teilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO.
  47. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlichen Kostenvertei- lung sein Bewenden. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 3-6) ist deshalb zu bestätigen.
  48. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, erreicht aber insofern ei- nen Teilerfolg, als ihr nur eine einfache Tatbegehung angelastet werden kann, was eine tiefere Busse zur Folge hat. Angesichts dieses Verhältnisses von Ob- siegen und Unterliegen ist es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der von der Be- schuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 41) ist ihr zudem für das Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung - 26 - von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
  49. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG.
  50. Die Beschuldigte wird mit Fr. 40'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.
  51. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-6) wird bestätigt.
  52. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  53. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  54. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  55. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV mit Vermerk der Rechts- kraft - 27 -
  56. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200024-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Hinterziehung von Verrechnungssteuern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. August 2020 (GA200007)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 12. Juli 2019 (Urk. 190.100.069 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 53 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.–. Die Einsprecherin wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.

4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 2'260.– werden der Einsprecherin auferlegt.

5. Über die Kosten gemäss Ziffer 3 stellt die Gerichtskasse Rechnung, während über die der Einsprecherin von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV auferlegten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens die Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV Rechnung stellt.

6. Der Einsprecherin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. [Mitteilung]

8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 28 S. 2)

- 3 -

1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, Einzelgericht vom 18. August 2020 vollumfänglich auf- zuheben.

2. Es sei auf die Anklage der ESTV gemäss Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019 nicht einzutreten.

3. Eventuell es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

4. Subeventuell es sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die ESTV zurückzuweisen. Eventualiter seien folgende Personen als Zeu- gen durch das Obergericht einzuvernehmen: B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____.

5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfah- ren inklusive erst- und zweitinstanzliche Gerichtsinstanzen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: (Urk. 35 S. 2) I. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2020 sei voll- umfänglich zu bestätigen und A._____ sei der vorsätzlichen Hinterzie- hung von Verrechnungssteuern (Art. 61 Abs. 1 Best. a VStG), began- gen im Geschäftsbereich der H._____ AG in Liquidation betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 schuldig zu sprechen und zu verurteilen

1. zu einer Busse von 50 000 Franken;

2. zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von total 2 260 Franken;

3. zur Bezahlung der kantonalen gerichtlichen Verfahrenskosten.

- 4 - II. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung sei abzuweisen. III. Der Eventualantrag auf weitere Einvernahmen sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 15 S. 4 f. E. 1 ff.). 1.2. Mit begründetem Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2020 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 12/1-3). Innert Frist erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. September 2020 Berufung (Urk. 16 f.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV) und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 19). In der Folge verzichteten die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 ausdrücklich (Urk. 21) und die ESTV stillschweigend auf eine Anschlussberufung. Mit Beschluss vom

17. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 22). Die begründeten Anträge erfolgten fristgerecht mit Eingabe der Be- schuldigten vom 19. Januar 2021 (Urk. 28 und 30/1-3). Mit Verfügung vom

29. Januar 2021 wurden der ESTV und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erstat- tung der Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlas- sung angesetzt (Urk. 31). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 33) und die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 34) verzich- teten, reichte die ESTV mit Eingabe vom 23. Februar 2021 ihre Berufungsantwort ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist

- 5 - zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 37). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 9. März 2021 (Urk. 39). Die ESTV und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk 42 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom

22. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen. 1.2. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist nach Inkrafttreten einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer früher ausgeübten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz der lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es als einzige Verwaltungsrätin pflicht- widrig unterlassen zu haben, die von der H._____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk. 190.100.069 ff.). Vorweg- nehmend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten nur die Unterlassung der De- klaration der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend vorgeworfen werden kann (vgl. nachfolgend unter E. III.2.2.), mithin grundsätzlich das aVStG in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangt. Bis heute erfolgten

- 6 - zwar mehrere Revisionen des VStG, indes hatten allesamt keine Änderungen zu- gunsten des Beschuldigten zur Folge, weshalb sie vorliegend nicht von Relevanz sind bzw. nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung ge- langen. Damit ist das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) anwendbar. Per

1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht des StGB in Kraft getreten, woraus sich indes ebenfalls keine Änderungen zugunsten der Beschuldigten ergeben.

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 28 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Kognition der Berufungsinstanz Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogniti- on der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter

- 7 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f. mit weiteren Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Verfolgungsverjährung 2.1. Parteistandpunkte Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 4 ff.) stellt sich die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende mehrfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer verjährt sei (Urk. 28 S. 5 ff.; Urk. 39 S. 3 ff.). Die ESTV vertritt hingegen die Auffassung, die Verjährung sei bei Erlass der Strafverfügung vom 12. Juli 2019 noch nicht eingetreten gewesen, weshalb die mehrfache Übertretung auch heute nicht verjährt sei (Urk. 35 S. 2 f.). Die Parteien sind sich indes dahingehend einig, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre beträgt (Urk. 28 S. 5; Prot. I S. 22), was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 143 IV 228 E. 4.4; vgl. auch OESTER- HELT/FRACHEBOUD, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, FRANK/EICKER/MARKWALDER/ ACHERMANN [Hrsg.], Basel 2020, Art. 11 N 15 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Wirkung einer Verjährung

- 8 - Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 2.3. Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, welcher Entscheid im vorliegen- den Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" zu gelten hat. Die Beschuldigte macht geltend, die Strafverfügung der ESTV beendige den Lauf der Verfolgungsverjäh- rung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil (Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 39 S. 6 ff.). Die ESTV ist demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 11 E. 1.5.1) – der Auffassung, mit Erlass der Strafverfügung habe die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten können (Urk. 35 S. 2 f.). Zur Begründung ihres Standpunkts brach- te die Beschuldigte im Wesentlichen die im Schrifttum an der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeübten Kritik vor. Hierzu ist festzuhal- ten, dass sich das Bundesgericht mit dieser Kritik bereits eingehend auseinander- gesetzt hat und der im Schrifttum vertretenen Meinung nicht folgte. Es sah keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2.; bestätigend Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5. mit Verweis auf BGE 133 IV 112, 142 IV II). Demzufolge gilt die von einer Verwaltungsbehörde in einem kontradik- torischen Verfahren erlassene Strafverfügung nach wie vor als erstinstanzliches Urteil, welches den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. 2.4. Vorliegen einer Strafverfügung Am 5. Februar 2019 erliess die ESTV zunächst einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR gegen die Beschuldigte (Urk. 190.100.030 ff.). Mit Eingabe vom

11. März 2019 verlangte die Beschuldigte von der ESTV die Aufhebung des

- 9 - Strafbescheids und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter sei ihre Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu be- handeln (Urk. 190.100.040 ff.). Am 12. Juli 2019 erfolgte die begründete Strafver- fügung der ESTV im Sinne von Art. 70 VStrR. Von der direkten Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterweisung an das zuständige Strafgericht sah die ESTV zufolge drohender Verjährung der Übertretung betreffend das Geschäfts- jahr 2011 ab (Urk. 190.100.069 ff.). 2.5. Verzicht auf Durchführung des Einspracheverfahrens Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren direkt an die Staatsanwaltschaft und damit an das Strafgericht überweisen. Dadurch wird das Einspracheverfahren und damit der allfällige Erlass einer Strafverfügung übersprungen (Art. 71 VStrR). In diesem Fall ist erst der erstinstanzliche Gerichts- entscheid als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches den Eintritt der Ver- folgungsverjährung verhindert. Trotz entsprechenden Antrags des Einsprechers besteht indes keine Überweisungspflicht; der Verwaltungsbehörde kommt diesbe- züglich ein Ermessen zu. Sie hat jedoch ihren Entscheid zu begründen und darf die direkte Überweisung nicht aus sachfremden Gründen ablehnen (RYSER, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, a.a.O., Art. 71 N 2 und 8 ff. mit weite- ren Hinweisen). Der Entscheid der ESTV, das Einspracheverfahren trotz gegen- teiligen Antrags der Beschuldigten durchzuführen und eine Strafverfügung zu er- lassen, wurde von ihr ausreichend begründet. Der von ihr angeführte drohende Verjährungseintritt stellt einen sachlichen Grund dar. Damit ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ist folglich als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, welches dem Eintritt der Verfolgungsver- jährung entgegensteht. 2.6. Beginn bzw. Ende der Verjährungsfrist 2.6.1. Ebenfalls nicht einig sind sich die Parteien darüber, wann die Verjährungs- frist zu laufen begann und endete. Die Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verrechnungssteuerforderung sei im Zeitpunkt der letzten angeblich steuerbaren Ausschüttung am 11. Mai 2012 entstanden und 30 Tage

- 10 - später, am 10. Juni 2012, fällig geworden. Da die Steuer bei Fälligkeit unaufge- fordert zu entrichten bzw. anzumelden sei, habe die Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Steuerforderung zu laufen begonnen (Urk. 28 S. 6 ff.; Urk. 39 S. 5). Die ESTV vertritt demgegenüber – mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 8 ff. E. II.1.4.2 f.) – die fol- gende Auffassung: Würden, wie vorliegend, die Jahresrechnungen der Steuerbe- hörde nicht eingereicht, so werde zur Bestimmung des Zeitpunkts der Tatbege- hung auf das späteste mögliche Datum für die ordentliche Generalversammlung, qua lege 6 Monate nach Geschäftsabschluss, abgestellt und die 30-tägige Frist zur Deklaration hinzugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG vollendet. Die Verrechnungssteuer- hinterziehung wäre folglich betreffend das Geschäftsjahr 2011 am 30. Juli 2019 und jene betreffend das Geschäftsjahr 2012 am 30. Juli 2020 verjährt (Urk. 35 S. 2; Prot. I S. 22; Urk. 190.100.078). 2.6.2. Vorliegend soll sich die Beschuldigte zufolge unterlassener Deklaration und Entrichtung von steuerbaren Leistungen der mehrfachen Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG schuldig gemacht haben. Die Hinter- ziehung von Verrechnungssteuern stellt ein Erfolgsdelikt dar. Auch bei den Er- folgsdelikten ist für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297). Die Frist für die Verfolgung eines Unterlassungsdelikts beginnt mit dem Tag, an welchem oder – wenn die Pflicht zum Handeln sich über eine bestimmte Zeit- spanne erstreckt – bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 9, 10). 2.6.3. Die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Leistung (Art. 12 Abs. 1 VStG) und wird innert 30 Tagen fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Innert dieser Frist muss die Verrechnungssteuer gegenüber der ESTV unaufgefordert mittels einschlägigem Formular deklariert und abgeführt werden (Art. 38 Abs. 2 VStG). Die Tathandlung der Hinterziehung der Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a VStG ist grundsätzlich die fehlende Deklaration und Entrichtung der Verrech-

- 11 - nungssteuer. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Delikt von Art. 61 lit. a VStG, welches durch die Nichtdeklaration und die ausgebliebene Leistung des Steuerbetrags in die Wege geleitet worden ist, erst dadurch bewirkt, dass der ESTV eine unrichtige Jahresrechnung eingereicht wird, welche die frag- lichen, die Steuer auslösenden Vorgänge nicht abbildet oder sonst keine Anhalts- punkte hierfür enthaltet. Die Verfolgungsverjährung beginnt somit nach Auffas- sung des Bundesgerichts erst mit der Einreichung einer solchen Jahresrechnung bei der ESTV zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1154/2015 vom 31. März 2017 E. 4.6.). Wird die Jahresrechnung in Missachtung von Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV der ESTV indes gar nicht eingereicht, beginnt die Frist von sieben Jahren mit Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 VStV vorgesehenen Frist von 30 Tagen nach Ge- nehmigung der Jahresrechnung zu laufen. Falls gar keine Generalversammlung stattgefunden hat, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wurde, beginnt die Frist folgerichtig 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) zu laufen (vgl. dazu Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt, Ver- jährung der Verrechnungssteuer, Erweiterung von fünf auf sieben Jahre durch Art. 12 VStrR, erschienen in: Expert Focus, Ausgabe 2017 | 8 S. 536 f.). 2.6.4. Im vorliegenden Fall wurden betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht. Gemäss Angaben der Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren fanden auch keine Generalversammlun- gen statt (Urk. 131.100.007 F/A 10). Dokumente, aus denen hervorginge, dass die Geschäftsabschlüsse gemacht und sodann die ordentlichen Generalversamm- lungen stattfanden, an welchen die Jahresrechnungen abgenommen wurden, sind nicht aktenkundig. Demzufolge begann die Verfolgungsverjährungsfrist 30 Tage nach dem spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung, sprich – da das Geschäftsjahr jeweils am 31. Dezember endete – betreffend das Geschäfts- jahr 2011 am 30. Juli 2012 und betreffend das Geschäftsjahr 2012 am

30. Juli 2013 zu laufen und endete somit am 30. Juli 2019 bzw. 30. Juli 2020. Die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 wurde damit vor Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung erlassen, womit die Verjährung nicht mehr eintreten konnte.

- 12 -

3. Fehlender Entscheid über die Leistungspflicht 3.1. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, solange über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht (vorliegend die Veranlagung der Verrechnungs- steuern), die dem Strafverfahren zugrunde liege, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt worden sei, dürfe das ge- richtliche Strafverfahren gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR nicht durchge- führt werden. Der rechtskräftige Veranlagungsentscheid sei Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung an das Strafgericht und damit eine Prozessvorausset- zung. Vorliegend sei diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 28 S. 16 ff.; Urk. 39 S. 16). Die ESTV verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 3 f.). Die Vo- rinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR sei, divergierende Entscheide der Verwaltungs- und Strafbehörden über dieselbe Tatsache zu vermeiden. Demnach unterbleibe eine Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht, bis über die für das Strafverfahren rele- vante verwaltungsrechtliche Vorfrage – vorliegend das Bestehen der Steuerpflicht

– ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, lediglich dann, wenn ein Entscheid über die Leistungspflicht im Sinne eine Veranlagungsverfügung erlassen worden sei und die betroffene Person dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe. Vorliegend sei indes keine Veranlagungsverfügung ergangen, weshalb die Überweisung der Strafsache an die Vorinstanz durch die ESTV nicht zu beanstanden sei (Urk. 15 S. 11 ff. E. II.2.). 3.2. Die Frage, ob der Straftatbestand der Hinterziehung der Verrechnungs- steuer gemäss Art. 61 Ziff. 1 VStG erfüllt ist, hängt vom Entscheid über eine ab- gabenrechtliche Frage ab. Die Steuerhinterziehung setzt eine entsprechende Steuerpflicht voraus. Die Beantwortung der Fragen, ob und in welcher Höhe eine Leistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR besteht, ist den Organen der öf- fentlichen Rechtspflege überlassen. Vorgesehen ist, dass das (streitige) Verwal- tungsverfahren dem Strafverfahren vorauszugehen hat. An den verwaltungsrecht- lichen Entscheid der Organe der öffentlichen Rechtspflege ist die strafbeurteilen- de Bundesverwaltungsbehörde gebunden, ebenso (mit wenigen Ausnahmen) das

- 13 - Strafgericht. Eine Mithaftung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist im Strafverfahren zu beurteilen (vgl. zum Ganzen HAIBÖCK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstraf- recht, a.a.O., Art. 63 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlagen). 3.3. Im vorliegenden Fall war die H._____ AG Steuersubjekt. Nachdem über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde sie am tt.mm 2015 im Handelsregister gelöscht. Mangels Fortbestehens des Steuersubjekts ist ein Verwaltungsverfahren, welches sich mit den abgabenrechtlichen Fragen befasste, undurchführbar. Die Haftung der Beschuldigten i.S.v. Art. 12 Abs. 3 VStrR ist zudem, wie gesagt, im Strafver- fahren zu beurteilen. Der vorliegende Fall, in welchem keine Verfügung über die Leistungspflicht des Steuersubjekts mehr getroffen werden kann, ist damit nicht von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BGE 116 IV 223). Die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht durch die ESTV ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine vorgängige Veranlagung stellt hier keine Prozessvoraussetzung dar.

4. Anklagegrundsatz Die Beschuldigte macht in prozessualer Hinsicht weiter – wie schon vor Vo- rinstanz (Urk. 8 S. 11 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 28 S. 23 ff.). Es rechtfertigt sich vorliegend, noch einmal in Erinnerung zu rufen, was im vorliegenden Strafverfahren als Anklage gilt: Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung verlangt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafge- richts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die an- wendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu ver- weisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anklagegrundsatzes grundsätzlich richtig wiedergegeben und korrekt festgehalten, dass in der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung der ESTV vom 27. Februar 2020 auch auf die Strafverfügung vom 12. Juli 2019 ver- wiesen werde. Weiter hat sie zusammengefasst zutreffend erwogen, dass im vor- liegenden Fall die Umschreibung des Tatvorwurfs in sachlicher, örtlicher und zeit- licher Hinsicht genügend detailliert sei und die Anklage eine hinreichende Indivi-

- 14 - dualisierung der mutmasslichen Taten erlaube, sowie dass die Beschuldigte und deren Verteidigung denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen seien, sich zum konkreten Vorwurf zu äussern (Urk. 15 S. 20 f. E. II.4.4 f.), auf diese Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch Genüge getan. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

5. Verwertbarkeit der Einvernahmen bzw. der schriftlichen Auskünfte von Drittpersonen 5.1. Die Beschuldigte macht, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 14 ff.), zu- sammengefasst geltend, die im Untersuchungsverfahren erfolgten Einvernahmen von Drittpersonen seien mangels Wahrung der gesetzlichen Beschuldigtenrechte nicht verwertbar (Urk. 28 S. 31 ff.). Der beschuldigten Person stehen auch im Verwaltungsstrafverfahren Teilnahmerechte zu (Art. 35 Abs. 1 VStrR und Art. 41 Abs. 3 VStrR). Sie hat mithin ein Anwesenheitsrecht sowie das Recht, Ergän- zungsfragen zu stellen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 186 und S. 240). Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschul- digte Person ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Fällen abgesehen, in denen eine direkte Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen- heit hatte, die Aussagen des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Dieses unbedingte Recht, an Zeugen, auf deren belastende Aussagen abgestellt wird, wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfronta- tion ergänzende Fragen zu stellen, hat auch im Verwaltungsstrafverfahren zu gel- ten (BGE 144 II 427 E. 3.1.2 und 3.4.1; vgl. dazu auch BGE 134 IV 457 E. 1.6.1 f.). Diese Regelung hat auch Eingang in Art. 147 Abs. 1 StPO gefunden, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung

- 15 - der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Beschuldigte wurde nicht mit F._____, I._____, B._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.100.003 ff.; Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) konfrontiert, weshalb ihr Recht auf Teilnahme verletzt wurde. Die Einvernahmen dieser Personen sind deshalb gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Ebenso verhält es sich in Be- zug auf die schriftlichen Auskünfte der J._____ Treuhand AG, der K._____ AG und von D._____ (Urk. 125.010.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhaltes die Aussagen bzw. schriftlichen Auskünfte der soeben genannten Per- sonen denn auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertet (Urk. 15 S. 23 und 25 ff. E. II.2.3 und 4.).

6. Rückweisung des Verfahrens an die ESTV und Beweisanträge 6.1. Die Beschuldigte beantragt – wie schon von vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 1 und 14 ff.) –, subeventualiter (d.h. falls auf die Anklage der ESTV eingetreten und die Beschuldigte nicht von Schuld und Strafe freigesprochen werde) sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die ESTV zurückzuweisen. Eventualiter sei- en B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ durch das hiesi- ge Gericht einzuvernehmen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die (von ihr geltend gemachten) Darlehensgeber B._____, C._____ und D._____ sowie diejenigen Personen, welche namentlich im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf der Liegenschaften und deren Finanzierung für die Akti- engesellschaft tätig gewesen seien, nämlich E._____, F._____ sowie G._____, entweder gar nicht oder zumindest nicht in ihrer Anwesenheit einvernommen worden seien. Die angerufenen Zeugen vermöchten, weil sie vom massgebenden Sachverhalt direkt betroffen gewesen seien, die Beschuldigte vollständig zu ent- lasten. Es handle sich um den Beweis objektiv feststellbarer Tatsachen, die ge- nau das streitige Prozessthema beschlagen würden, also für den Entscheid von wesentlicher Bedeutung seien. Die Vorinstanz habe in verbotener antizipierter Beweiswürdigung erwogen, die Befragungen seien nicht von massgebender Be-

- 16 - deutung und habe deshalb fälschlicherweise von einer Rückweisung des Verfah- rens an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung abgesehen (Urk. 28 S. 31 ff.). 6.2. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung ausnahmsweise an die Untersu- chungsbehörde zurück, wenn Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom

11. März 2019 E. 1.3). Die Rückweisung an die Untersuchungsbehörde ist auf- grund von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ih- re Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde bzw. das Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019; Urteil des Bundesgericht 6B_583/2009 E. 1.5.2; E. 2.5). 6.3. Den Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Tatsachen bzw. Umstände (so genannte Beweistatsachen) sie mit den Befragungen der oben genannten Personen nachzuweisen gedenkt. Sinngemäss lässt sich ihren Ausführungen immerhin entnehmen, dass es ihr im Wesentlichen um den Nachweis geht, dass die Leistungen der H._____ AG an B._____, C._____ und D._____ Darlehensrückzahlungen und damit keine ver- rechnungssteuerpflichtigen Leistungen waren – daher erachtet sie die Befragun- gen der von ihr behaupteten Darlehensgeber(-innen) wohl als notwendig. Die wei- teren zu befragenden Personen (E._____, F._____ und G._____) sollen – ge- mäss der Beschuldigten – in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involviert ge- wesen sein und wohl Auskunft darüber geben können, wie deren Geschäftstätig-

- 17 - keit (Liegenschaftskäufe etc.) finanziert (mit Darlehen etc.) und ausgeübt (Ver- wendung von Barbezügen etc.) wurde. 6.3. Die Vorinstanz hat sachlich nachvollziehbar begründet, weshalb im vorlie- genden Verfahren von (erneuten) Befragungen der von der Beschuldigten ge- nannten Personen abgesehen werden kann und demzufolge auf eine Rückwei- sung der Sache an die ESTV zu verzichten ist. Auf diese Ausführungen kann vor- ab verwiesen werden (Urk. 15 S. 16 f. E. II.3.4. f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____, D._____ und die K._____ AG mündlich bzw. schriftlich befragt wurden und diese allesamt – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Be- schuldigten – angaben, bei den fraglichen Leistungen der H._____ AG habe es sich um Darlehensrückzahlungen gehandelt und sie seien nie Aktionäre gewesen (Urk. 132.110.003 ff.; Urk. 125.012.003 ff.; Urk. 125.013.003). Die Aussagen sind ohne Weiteres zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar – was die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat. Zudem hat sie die Aussagen im Rahmen der Beweiswürdi- gung berücksichtigt (Urk. 15 S. 17 und 30 ff. E. II.3.4 und III.4.3.2). Auch die of- fenbar in die Geschäftstätigkeit der H._____ AG involvierten und von der Beschuldigten angeführten F._____ und E._____ (Urk. 131.200.002 ff.; Urk. 132.120.004 ff.) wurden bereits befragt. Soweit sie überhaupt etwas Sach- dienliches anzugeben vermochten, wurde dies von der Vorinstanz ebenfalls zu- gunsten der Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 15 S. 30 ff. E. III.4.3.2). Es ist nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorgebracht, inwiefern diese Personen zusätzliche sachdienliche Angaben zu machen ver- möchten, was umso mehr gilt, als die mutmassliche mehrfache Übertretung in- zwischen rund neun Jahre zurückliegt. In Bezug auf G._____ gilt zudem, dass dieser gemäss den Angaben der Beschuldigten für die Liegenschaftsverkäufe der H._____ AG zuständig war (Urk. 130.100.008 F/A 27; Urk. 131.100.009 F/A 23). Anhaltspunkte dafür, dass er auch in die vorliegend interessierenden Geldabflüs- se der Aktiengesellschaft involviert war, liegen hingegen nicht vor. Es ist deshalb nicht einsehbar und wurde denn auch von der Beschuldigten nicht konkret vorge- bracht, inwiefern dieser sachdienliche Angaben zu machen vermöchte. Damit sind (neuerliche) Befragungen der genannten Personen nicht geeignet, sich massge- blich auf die Beweiswürdigung auszuwirken. Eine (neuerliche) Befragung dieser

- 18 - Personen ist somit nicht angezeigt. Folglich ist der beantragten Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung nicht zu folgen. 6.4. Soweit die Beschuldigte in ihrem Eventualstandpunkt sodann beantragt, dass das Berufungsgericht die oben genannten Personen befragt, ist festzuhal- ten, dass ihr im vorliegenden Strafverfahren lediglich eine mehrfache Übertretung vorgeworfen wird. Im Berufungsverfahren können deshalb keine neuen Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keine eigentlichen Beweisanträge gestellt, sondern einzig die Rückweisung der Sache an die ESTV zur Ergänzung der Untersuchung beantragt (Urk. 8 S. 1). Damit sind die im Berufungsverfahren von der Beschuldigten neu gestellten Be- weisanträge, es seien B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ als Zeugen zu befragen, bereits deshalb abzuweisen (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Im Übrigen wäre ihnen auch aufgrund der obigen Erwägungen nicht zu folgen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt 1.1. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unschuldsvermutung eine verbotene Beweis- lastumkehr vorgenommen, indem sie der Beschuldigten den Beweis ihrer Sach- darstellung (keine Ausschüttung sei ohne Gegenwert vorgenommen worden bzw. mit den liquiden Mittel seien lediglich Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft be- friedigt worden) auferlegt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Sachbeweise vermöchten lediglich die unbestrittenen Tatsachen zu beweisen, nicht hingegen die strittigen (steuerbare Ausschüttungen oder nicht). Die Vorinstanz habe man- gels Vorliegens entsprechender Beweise willkürlich angenommen, dass En- de 2010 keine Darlehensschulden der H._____ AG gegenüber B._____, D._____ und die K._____ AG bestanden hätten und die vorgebrachten Erklärungen für den Mittelabfluss nicht zu überzeugen vermöchten. In Bezug auf ihre Aussagen sei re- levant, dass sie nur kurze Zeit Verwaltungsrätin gewesen sei, weshalb sie nur

- 19 - über beschränktes eigenes Wissen verfüge (bspw. bezüglich Aktionäre, Herkunft der finanziellen Mittel für Liegenschaftskäufe, Inhalt und Zustandekommen Jah- resrechnung 2010, Geschehnisse nach Beendigung des Verwaltungsratsman- dats). Sie habe schon frühzeitig die gesamte Buchhaltung abgegeben und das Erstellen des Jahresabschlusses 2012 sei zufolge Ausscheidens aus dem Ver- waltungsrat nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich gefallen (Urk. 28 S. 25 ff.). 1.2. Wie bereits gesagt (vgl. dazu vorne unter I.4.), kann vorliegend mit der Be- rufung nur geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nur dann sind Korrekturen möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 5.2). Die grundsätzliche Bindung an den vorinstanzlich fest- gestellten Sachverhalt kann nicht umgangen werden, indem anstelle der Willkür- rüge die Rüge erhoben wird, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze die gesetzliche Unschuldsvermutung. Die in dubio-Regel (Art. 10 Abs. 3 StPO) schränkt die freie Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) der Beweise und Indizien nicht ein. Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.1). 1.3. Die Vorinstanz kam zunächst aufgrund der verschiedenen Sachbeweise zu Recht zum Schluss, dass die H._____ AG in den Jahren 2011 und 2012 faktisch liquidiert wurde, indem sämtliche Liegenschaften verkauft und der daraus resul- tierte Liquidationsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken anschliessend an ver- schiedene (natürliche und juristische) Personen im Umfeld der H._____ AG floss.

- 20 - Insbesondere kamen fünfstellige Beträge B._____, der K._____ AG und D._____ zu. F._____ – der Bruder des (ehemaligen) Aktionärs L._____ und späterer Ver- waltungsrat – machte Barbezüge von insgesamt rund 1.1 Mio. Franken von den Bankkonti der H._____ AG, dies mit einer von der Beschuldigten ausgestellten Vollmacht. Auch vom Postkonto der H._____ AG wurden insbesondere mit auf die Beschuldigte lautenden Karten regelmässig Barbezüge getätigt. Aufgrund dieser Geldabflüsse verfügte die H._____ AG per Ende 2012 über keine wesentlichen Aktiven mehr. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 25 ff. E. III.4.1 f.). Von der Beschuldigten wird hingegen bestritten, dass es sich bei diesen Geldabflüssen um steuerbare Leis- tungen handelte. Diesbezüglich liegen keine direkten Beweise vor, indes ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der Indizienbeweis zulässig und dem direk- ten Beweis gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom

13. November 2020 E. 2.2.). Die Vorinstanz hat die einschlägigen Indizien, wel- che dafür sprechen, dass es sich hierbei – entgegen der Darstellung der Beschul- digten – um steuerbare Leistungen handelte (insbesondere die fehlende buchhal- terische Erfassung der diversen angeblichen mehrjährigen Darlehen und die an- geführten Zahlungsgründe für die Geldüberweisungen), sachlich nachvollziehbar gewürdigt und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, der angebli- chen Darlehensgeber sowie von E._____ gegenübergestellt. In Bezug auf die weiteren Geldabflüsse kam die Vorinstanz weiter sachlich haltbar zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschuldigten, wonach die liquiden Mittel namentlich zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet worden seien, offene Steuer- schulden von rund Fr. 400'000.– (welche schlussendlich abgeschrieben werden mussten) entgegen zu halten seien (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 29 ff. E. III.4.3.1 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den Geldüberweisun- gen an B._____, der K._____ AG und D._____ aufgrund der obligationenrechtli- chen Schranken beim Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR) auch nicht um Aktien- rückkäufe handeln konnte, wie dies in den Zahlungsanweisungen jeweils als Zah- lungsgrund angeführt wurde (vgl. Urk. 120.010.033; Urk. 120.010.037; Urk. 120.010.044; Urk. 120.010.058; Urk. 120.010.066). Die Anzahl der angeblich zurückgekauften Aktien hätte die obligationenrechtliche Schranke für den Erwerb

- 21 - eigener Aktien um ein Vielfaches überstiegen. Der Umstand, dass all diese Zah- lungen (bewusst) fälschlicherweise als Aktienrückkäufe betitelt wurden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen. Auch in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich gesunde Aktiengesellschaft in knapp zwei Jahren quasi vollständig faktisch liquidiert wurde, sodass anschliessend der Konkurs über sie eröffnet und dieser schliesslich man- gels Aktiven eingestellt werden musste und die wesentlichen Geldabflüsse alle- samt an Personen im Umfeld der Aktiengesellschaft erfolgten, kam die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich um keine geschäfts- mässig begründeten Leistungen handeln konnte. Aufgrund des Gesagten sind die tatsächlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Liquida- tionsüberschuss von rund 2.5 Mio. Franken um geldwerte Leistungen handelte, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Urk. 15 S. 33 ff. E. III.4.3.4 ff.), nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschuldigte in den Erwägungen der Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr und damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits gesagt, hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – nicht eine Beweislosigkeit zu ihren Unguns- ten gewürdigt, sondern im Wesentlichen die belastenden Indizien ihren Vorbrin- gen und derjenigen der weiteren involvierten Personen (jedenfalls zu ihren Guns- ten) gegenübergestellt und sachlich haltbar gewürdigt. Sodann kann auch in die Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten für die Darstellung der beschuldigten Person mangelt, und wenn von ihr substantiier- te Ausführungen erwartet werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.). So verfängt der Einwand der Beschuldigten nicht, wonach sie nur über beschränktes Wissen in Bezug auf die H._____ AG verfügt habe und deshalb nicht nähere Angaben machen könne. Namentlich wurden die Steuererklärungen 2000 bis 2010 von ihr selbst gemacht (Prot. I S. 11) und als Steuervertreterin fungierte die M._____ Treuhand, ein Ein- zelunternehmen der Beschuldigten (Urk. 121.100.027; vgl. Handelsregister). So- dann war sie in die Liegenschaftsverkäufe massgeblich involviert und stellte teil- weise Vollmachten aus. Zudem erteilte sie – wie bereits erwähnt – an F._____ ei-

- 22 - ne Vollmacht für die beiden Bankkonti und wurden mit ihren Postkarten diverse Barbezüge vom Postkonto getätigt. Insgesamt sind die tatsächlichen Schlussfol- gerungen im angefochtenen Urteil nicht willkürlich zustande gekommen. Unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung werfen die Ergebnisse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit folgender Ausnahme, keine Fragen auf. Indem die Vorinstanz auf den von ihr errechneten – grundsätzlich nicht beanstan- denden – Liquidationsüberschuss und die daraus resultierende Verrechnungs- steuer abgestellt hat (Urk. 15 S. 34 f.), hat sie die sich aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ergebende Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion verletzt. Zuguns- ten der Beschuldigten wäre deshalb auf den tieferen Liquidationsüberschuss ge- mäss Überweisungsverfügung der ESTV vom 27. Februar 2020 (mit Hinweis auf die Strafverfügung der ESTV vom 12. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 2'589'239.– und die daraus resultierende, geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 906'233.65 abzustellen (Urk. 3; Urk. 190.100.069 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Beschuldigte jedoch nur für die unterlassene Deklarati- on der Verrechnungssteuer das Geschäftsjahr 2011 betreffend verantwortlich gemacht werden (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.2.2.), was eine entsprechende Neuberechnung des Liquidationsüberschusses und der geschuldeten Verrech- nungssteuer nach sich zieht (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.1.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat einlässliche und zutreffende Ausführungen zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a VStG gemacht und richtig festgestellt, dass weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 15 S. 35 f. und 39 ff. E. IV.1 f. und 4. f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das aVstG (Stand per 1. Januar 2010) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.), was jedoch keinen Einfluss auf die vor- liegende rechtliche Würdigung hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung wurde denn von der Beschuldigten – abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – zu Recht auch nicht in Abrede gestellt.

- 23 - 2.2. Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten hat die Vorinstanz zusammengefasst ebenfalls zutreffend erwogen, dass sie als in der relevanten Zeit einzige Verwaltungsrätin dafür verantwortlich war, die steuerbaren Leistungen zu deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 37 ff. E. IV. 3.). Indes ist der Beschuldigten beizupflichten (Urk. 28 S. 12 ff.; Urk. 39 S. 11 ff.), dass sie per 19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat (Urk. 121.100.012 f.). Wie eingangs dargelegt, wurde in Bezug auf das Steuerjahr 2012 die Verrechnungssteuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG erst dadurch bewirkt, dass die geschuldete Verrechnungssteuer aufgrund der im genannten Steuerjahr erfolgten steuerbaren Leistungen 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR spätesten Termin für die ordentliche Generalver- sammlung (d.h. sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres) nicht deklariert bzw. entrichtet wurde (vgl. dazu vorstehend unter E. II.1.6.3. f.). Die Tat wurde folglich erst am 30. Juli 2013 bewirkt. Da die Beschuldigte indes bereits am

19. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat austrat, kann sie für die unterlassene Deklaration das Geschäftsjahr 2012 betreffend nicht verantwortlich gemacht wer- den. Soweit die ESTV suggeriert, die Beschuldigte habe ihren Nachfolger vor vollendete Tatsache gestellt, indem sie es unterlassen habe, den Mittelabfluss buchhalterisch festzuhalten bzw. dies in Auftrag zu geben (Urk. 35 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen. Ihr diesbezüglicher Standpunkt geht nicht über reine Spekulationen hinaus. 2.3. Aufgrund des Gesagten folgt, dass sich die Beschuldigte zufolge unter- lassener Deklaration der geschuldeten Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 der (einfachen) Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG schuldig gemacht hat. IV. Sanktion

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsnormen, die Strafart und die allge- meinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 15 S. 47 ff. E. V 1. und

- 24 - 3.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zum neuen Sanktionenrecht des StGB zu verweisen (vgl. dazu vorne un- ter E. II.1.2.). Auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrah- men sind korrekt (Urk. 15 S. 48 E. V. 2.1.), worauf ebenfalls zu verweisen ist, wo- bei der Strafrahmen aufgrund dessen, dass die Beschuldigte nur für die Nichtde- klaration der Verrechnungssteuer betreffend das Geschäftsjahr 2011 verantwort- lich ist, entsprechend anzupassen ist. Die steuerbaren Leistungen im Geschäfts- jahr betrugen über 1.7 Mio. Franken (vgl. insbesondere die Barbezüge von F._____, Urk. 120.010.029 ff., und die Leistungen an die K._____ AG, B._____ und D._____, Urk. 15 S. 26), woraus eine Verrechnungssteuer von mindestens Fr. 600'000.– resultiert. Die maximale Busse beträgt damit 1.8 Mio. Franken.

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden und sodann die Täterkomponente abgehandelt und dazu grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 15 S. 49 ff. E. V.4. f.). Die von der Vorinstanz angeführte Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 15 S. 50 f. E. V.5.1.2. mit Verweis auf Urk. 5) wurde zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt (Urk. 18). Damit darf sie der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB), was jedoch die Vorinstanz oh- nehin nicht getan hat (Urk. 15 S. 51 E. V.5.1.3.). Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe erscheint aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens angemessen. Da der Beschuldigten nur eine einfache Hinterziehung der Verrechnungssteuer angelastet werden kann und in Berück- sichtigung des geringeren hinterzogenen Steuerbetrages – welcher aber immer- hin Fr. 600'000.– beträgt – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 50'000.– angemessen. Die eher lange Verfahrensdauer ist – mit der Vo- rinstanz (Urk. 15 S. 51 E.V.6.) – immerhin leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass sämtliche Ge- schäftsunterlagen der H._____ AG nicht mehr vorhanden waren und editiert wer- den mussten, wofür die Untersuchungsbehörde keine Verantwortung trägt.

- 25 -

3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Vollstreckung der Busse Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussen- entscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beur- teilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlichen Kostenvertei- lung sein Bewenden. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 3-6) ist deshalb zu bestätigen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen überwiegend, erreicht aber insofern ei- nen Teilerfolg, als ihr nur eine einfache Tatbegehung angelastet werden kann, was eine tiefere Busse zur Folge hat. Angesichts dieses Verhältnisses von Ob- siegen und Unterliegen ist es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der von der Be- schuldigten geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 41) ist ihr zudem für das Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung

- 26 - von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a aVStG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 40'000.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV mit Vermerk der Rechts- kraft

- 27 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker