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SU200019

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

auszugehen (Urk. 26 4 ff.).

- 9 -

2. Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, es sei unzutreffend, dass er den Fahr- streifenwechsel erst vollzogen habe, als der Fahrzeugführer B._____ schon auf seiner Höhe gewesen sei. Mit der Anzeige des Richtungsblinkers habe er den Streifenwechsel angekündigt und den Spurwechsel eingeleitet. Entsprechend sei dieser schon eingeleitet worden, bevor der Kollisionsbeteiligte beschleunigt habe bzw. als die Lücke noch offen gewesen sei (Urk. 38 S. 10). 2.1.1. Die Vorinstanz erwägt, beim Spurwechsel sei die Situation bei der Einlei- tung und während des fraglichen Manövers massgebend (Urk. 26 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus dem Schadensbild ‒ das Fahrzeug des Beschuldigten habe am linken Seitenspiegel und dasjenige des Geschädigten auf der rechten Fahrzeugseite ab der Mitte des Fahrzeugs nach hinten verlaufend einen Kratzer ‒ gehe hervor, dass der Beschuldigte den Wechsel von seiner Fahrspur auf diejenige des Geschädigten begonnen habe, als der Geschädigte mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 26 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 2/2). 2.1.2. Wenn die Vorinstanz ‒ insbesondere angesichts des Schadensbilds ‒ den Schluss zieht, das eigentliche Manöver ‒ die Eingliederung des Fahrzeugs auf der anderen Fahrspur ‒ sei erst begonnen worden, als das Fahrzeug des Kol- lisionsbeteiligten (zumindest) auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten war, ist das nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei markierten Fahrstreifen ein Fahrzeug erst voll- ständig eingespurt ist, wenn es den Zielstreifen nicht überragt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Eingespurte den Vortritt auf dem neuen Streifen, sofern er durch sein Manöver nicht den Vortritt nachfolgender Fahrzeuglenker verletzte (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 44 N 5). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz weist die Verteidigung erneut darauf hin, dass in Deutschland das "Reissverschlussverfahren" für Situationen wie die vorliegende gesetzlich verankert sei (§ 7 Abs. 4 Strassenverkehrsordnung). Auch in der Schweiz gelte die Praxis des "Reissverschlussverfahrens" in Fällen wie dem

- 10 - vorliegenden, wenn durch ein zufälliges Hindernis, zum Beispiel ein Unfallereig- nis, eine Spur blockiert werde. Per 1. Januar 2021 werde sodann das sogenannte Reisverschlussprinzip in der Schweiz gesetzlich verankert. Die neue Bestimmung von Art. 8 VRV laute dann wie folgt: "Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durch- gehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Über- gang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen." Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips werde dabei mit einer Ordnungs- busse geahndet (Urk. 38 S. 5 f.). 2.2.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war die Rechtslage im Tatzeit- punkt in der Schweiz klar geregelt. Es kann auf die detaillierten und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 9; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 26, 36 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). Eine allfällige "Praxis" sowie der Umstand, dass per 1. Januar 2021 das "Reissverschluss- prinzip" in der Schweiz in Art. 8 Abs. 5 VRV gesetzlich ‒ wie oben ausgeführt ‒ verankert wird, vermögen daran nichts zu ändern. Die Rechtslage im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens ist massgebend. Sodann hat sich die Rechtslage bis zum heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht geändert. 2.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) sind denn auch die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen im Zeitpunkt des Vorfalls nicht gleichberech- tigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren müssen und andere Fahr- zeuge nicht behindern dürfen (Urk. 26 S. 9 f.). Sodann handelt es sich ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ‒ bei der im Basler Kommentar zum SVG geschilderten Situation nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleich- bare. Bei der zitierten Stelle liegt eine andere Sachverhaltslage vor. Es wird die

- 11 - Rechtslage beurteilt, wenn sich zwei auf der gleichen Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen. Dann seien die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (RINDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). 2.3. Weiter argumentiert die Verteidigung des Beschuldigten, indem der Kollisi- onsbeteiligte die Lücke habe aufgehen lassen, habe er dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er ihm das Einfädeln in die Lücke gewähren würde. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Fahrzeugführer B._____ plötzlich beschleunigen würde, um die Lücke zu schliessen und sich den vermeintlichen Vortritt zu erzwingen (Urk. 38 S. 10 f.). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit geltend, der Kollisionsbeteiligte habe auf sein Vortrittsrecht gegenüber ihm verzichtet bzw. der Beschuldigte habe dessen Verhalten als Verzicht verstehen dürfen. 2.3.1. Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs ange- zeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der

- 12 - Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.2.2). Auf Verzicht darf nur geschlossen werden, wenn der Vortrittsbe- rechtigte sich in klarer Weise seines Rechtes begibt (BGE 90 IV 214 E. 1 m.w.H.). 2.3.2. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Kollisionsbe- teiligte B._____ dem Beschuldigten in keiner Art und Weise signalisiert, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte. Insbesondere bestand zwischen den Fahrzeug- führern weder Blickkontakt noch wurde mittels Gesten bzw. Zeichen eine Ab- sprache getroffen. Die vor dem Kollisionsbeteiligten B._____ entstandene Lücke, welche bei "Stop and Go" häufig vorkommt, darf unter diesen Umständen nicht als Verzicht auf ein Vortrittsrecht verstanden werden. Sodann entbindet selbst eine allfällige Zeichengebung den wartepflichtigen Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 28). Erst recht gilt dies für die Interpretation des Entstehenlassens einer Lücke. Entsprechend hatte der Beschuldigte im Sinne der obigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortrittsrecht zu respektieren und durfte nicht einfach annehmen, der Vortrittsberechtigte B._____ würde auf sein Vortrittsrecht verzichten. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass der vor- trittsberechtigte Fahrzeuglenker eben gerade nicht auf sein Vortrittsrecht verzich- ten wollte. 2.4. Sodann führt die Verteidigung aus, der aktenkundigen Videosequenz sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur zufolge einer Auffahrtkollision bei der Lichtsignalanlage, ein Fahrzeug nach dem andern, auf die linke Spur eingefädelt hätten (Urk. 38 S. 8). Zwischen dem Kollisionsbeteilig- ten B._____ und dem vorausfahrenden Fahrzeug sei ein beträchtlicher Abstand gewesen, welcher es dem Beschuldigten ohne Weiteres gefahrenlos ermöglicht habe, auf die linke Fahrspur zu wechseln. Durch die unvermittelte Beschleuni- gung habe der Kollisionsbeteiligte dies verhindern wollen. Durch dieses für den

- 13 - Beschuldigten unvorhersehbare Obstruktionsverhalten habe er die Streifkollision verursacht und verschuldet (Urk. 38 S. 8 f.) 2.4.1. Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob B._____ mit seinem Verhalten gegen Verkehrsregeln, insbesondere gegen Art. 26 SVG, verstossen hat. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, der Kollisionsbeteiligte B._____ habe bemerkt, dass der Beschuldigte ihm sein Vortrittsrecht nicht gewähren wollte und er hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf das Vor- trittsrecht verzichten müssen, weil Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten, ändert dies nichts am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten. Das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 259; BGE 106 IV 58 E. 1). Zudem gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrs- regeln durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldigten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre, und wenn das Verhal- ten des Geschädigten derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste, und wenn das Fehlverhalten des Beschuldigten nur durch diese unvorhersehbare Situation aus- gelöst worden wäre (BGE 106 IV 58 E. 1; BGE 97 IV 218 E. 3; BGE 86 IV 153 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kollisionsbetei- ligte hat sein Fahrzeug zwar leicht beschleunigt, dies lag indes im Bereich der normalen Erfahrung, womit vernünftigerweise ohne Weiteres gerechnet werden muss. Das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten wäre sodann mit einem Seitenblick zu erkennen gewesen. Ein anderes Bild vermittelt denn auch die Videosequenz nicht (Urk. 2/10). 2.4.2. Freilich käme eine Ordnung in dem vom Beschuldigten vorgeschlagenen Sinne dem Postulat einer flüssigen Verkehrsabwicklung entgegen. Indessen müs- sen das Gesetz und die Verkehrssicherheit den Vorrang haben (BGE 102 IV 259 E. 2). Unsicherheit muss insbesondere dort vermieden werden, wo elementare Verkehrsregeln wie diejenige des Rechtsvortritts (BGE 102 IV 259 E. 2) oder wie vorliegend des allgemeinen Vortritts auf einer Spur in Frage stehen.

- 14 - 2.5. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei gezwungen gewesen, den Fahrstreifen zu wechseln. Es handle sich weder um einen freiwilli- gen Fahrstreifenwechsel, noch sei der Spurwechsel während der Fahrt erfolgt, sondern bei Stillstand des Fahrzeugs (Urk. 38 S. 7). Insoweit hier implizit Not- stand geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man von dieser Sachverhaltsskizzierung ausgeht, keine Notstandssituation vorliegt, zumal es bereits an der ersten Voraussetzung, einer nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts, mangelt (vgl. BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5). Da ein Eingliedern des Fahrzeugs des Beschuldigten ohne Behinderung der Vortritts- berechtigten nicht möglich war, war der Beschuldigte als Wartepflichtiger ange- halten, sein Manöver abzubrechen bzw. anzuhalten. 2.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall 3.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe auf der Brücke, unmit- telbar nach der fraglichen Unfallstelle, die zum Fahrspurwechsel Anlass gegeben habe, angehalten. Sodann sei der Versuch der sofortigen Kontaktaufnahme des Kollisionsbeteiligten misslungen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf der Brücke kontrolliert und vorerst keinen Sachschaden feststellen können. Deshalb- habe er in diesem Moment auch nicht von einem Schaden am Fahrzeug des Fahrzeugführers B._____ ausgehen müssen. Die Kratzer am Seitenspiegel seines Fahrzeugs habe er erst später entdeckt. Entsprechend fehle es am subjek- tiven Tatbestand (Urk. 38 S. 12 f.). 3.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der

- 15 - Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu ver- ständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss Rechtsprechung gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädig- ten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51, N. 1 ff., N. 5 und N. 15 ff.). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifels- frei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 06.09.2005 E. 5.1). 3.3. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht fest, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ gekommen ist, wobei eingestandenermassen an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Somit hat sich klarerweise ein Strassenverkehrs- unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG ereignet. Nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kollision echtzeitlich wahrgenommen und unmittelbar nach der Kollision auf der Brücke angehalten. Dass der Eintritt eines Sachschadens im Zuge einer solchen Streifkollision nahelag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschuldigte konnte sich jedenfalls nicht sicher sein, dass am anderen beteiligten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt kein Schaden entstan- den war. Indem er nach misslungenem Versuch, den Kollisionsbeteiligten zu benachrichtigen, nicht unverzüglich die Polizei verständigte, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. Sodann muss von einem Fahrzeuglenker im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedenfalls erwartet werden, dass er weiss, wie er sich nach einem Unfall zu verhalten hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte er sodann nicht davon ausgehen, dass kein Sachschaden entstanden ist. Es wäre ihm damit bei gebotener Vorsicht möglich gewesen, den ihm obliegenden

- 16 - Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachzukommen. Indem der Beschuldigte der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachkam, verletzte er die Bestimmungen von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zumindest fahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls zu bejahen. 3.4. Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.).

2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 15). Diese wird denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet.

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23 S. 16) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen sind.

3. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.).

E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23 S. 16) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliche Kosten

E. 2 Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 30. Januar 2020 (Prot. I. S. 6 ff.) wurde – nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung – das vorstehend wiedergegebene Urteilsdispositiv vom 30. Januar 2020 den Parteien am 31. Januar 2020 bzw. 3. Februar 2020 eröffnet (Urk. 17 und 18). Der Beschul- digte meldete mit Eingabe vom 10. Februar 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 19). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 23, Urk. 25) reichte der Beschuldigte am 13. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27).

- 4 -

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwägt, beim Spurwechsel sei die Situation bei der Einlei- tung und während des fraglichen Manövers massgebend (Urk. 26 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus dem Schadensbild ‒ das Fahrzeug des Beschuldigten habe am linken Seitenspiegel und dasjenige des Geschädigten auf der rechten Fahrzeugseite ab der Mitte des Fahrzeugs nach hinten verlaufend einen Kratzer ‒ gehe hervor, dass der Beschuldigte den Wechsel von seiner Fahrspur auf diejenige des Geschädigten begonnen habe, als der Geschädigte mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 26 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 2/2).

E. 2.1.2 Wenn die Vorinstanz ‒ insbesondere angesichts des Schadensbilds ‒ den Schluss zieht, das eigentliche Manöver ‒ die Eingliederung des Fahrzeugs auf der anderen Fahrspur ‒ sei erst begonnen worden, als das Fahrzeug des Kol- lisionsbeteiligten (zumindest) auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten war, ist das nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei markierten Fahrstreifen ein Fahrzeug erst voll- ständig eingespurt ist, wenn es den Zielstreifen nicht überragt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Eingespurte den Vortritt auf dem neuen Streifen, sofern er durch sein Manöver nicht den Vortritt nachfolgender Fahrzeuglenker verletzte (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 44 N 5).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen sind.

3. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 2.2.1 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war die Rechtslage im Tatzeit- punkt in der Schweiz klar geregelt. Es kann auf die detaillierten und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 9; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 26, 36 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). Eine allfällige "Praxis" sowie der Umstand, dass per 1. Januar 2021 das "Reissverschluss- prinzip" in der Schweiz in Art. 8 Abs. 5 VRV gesetzlich ‒ wie oben ausgeführt ‒ verankert wird, vermögen daran nichts zu ändern. Die Rechtslage im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens ist massgebend. Sodann hat sich die Rechtslage bis zum heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht geändert.

E. 2.2.2 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) sind denn auch die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen im Zeitpunkt des Vorfalls nicht gleichberech- tigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren müssen und andere Fahr- zeuge nicht behindern dürfen (Urk. 26 S. 9 f.). Sodann handelt es sich ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ‒ bei der im Basler Kommentar zum SVG geschilderten Situation nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleich- bare. Bei der zitierten Stelle liegt eine andere Sachverhaltslage vor. Es wird die

- 11 - Rechtslage beurteilt, wenn sich zwei auf der gleichen Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen. Dann seien die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (RINDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2).

E. 2.3 Weiter argumentiert die Verteidigung des Beschuldigten, indem der Kollisi- onsbeteiligte die Lücke habe aufgehen lassen, habe er dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er ihm das Einfädeln in die Lücke gewähren würde. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Fahrzeugführer B._____ plötzlich beschleunigen würde, um die Lücke zu schliessen und sich den vermeintlichen Vortritt zu erzwingen (Urk. 38 S. 10 f.). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit geltend, der Kollisionsbeteiligte habe auf sein Vortrittsrecht gegenüber ihm verzichtet bzw. der Beschuldigte habe dessen Verhalten als Verzicht verstehen dürfen.

E. 2.3.1 Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs ange- zeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der

- 12 - Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.2.2). Auf Verzicht darf nur geschlossen werden, wenn der Vortrittsbe- rechtigte sich in klarer Weise seines Rechtes begibt (BGE 90 IV 214 E. 1 m.w.H.).

E. 2.3.2 Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Kollisionsbe- teiligte B._____ dem Beschuldigten in keiner Art und Weise signalisiert, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte. Insbesondere bestand zwischen den Fahrzeug- führern weder Blickkontakt noch wurde mittels Gesten bzw. Zeichen eine Ab- sprache getroffen. Die vor dem Kollisionsbeteiligten B._____ entstandene Lücke, welche bei "Stop and Go" häufig vorkommt, darf unter diesen Umständen nicht als Verzicht auf ein Vortrittsrecht verstanden werden. Sodann entbindet selbst eine allfällige Zeichengebung den wartepflichtigen Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 28). Erst recht gilt dies für die Interpretation des Entstehenlassens einer Lücke. Entsprechend hatte der Beschuldigte im Sinne der obigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortrittsrecht zu respektieren und durfte nicht einfach annehmen, der Vortrittsberechtigte B._____ würde auf sein Vortrittsrecht verzichten. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass der vor- trittsberechtigte Fahrzeuglenker eben gerade nicht auf sein Vortrittsrecht verzich- ten wollte.

E. 2.4 Sodann führt die Verteidigung aus, der aktenkundigen Videosequenz sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur zufolge einer Auffahrtkollision bei der Lichtsignalanlage, ein Fahrzeug nach dem andern, auf die linke Spur eingefädelt hätten (Urk. 38 S. 8). Zwischen dem Kollisionsbeteilig- ten B._____ und dem vorausfahrenden Fahrzeug sei ein beträchtlicher Abstand gewesen, welcher es dem Beschuldigten ohne Weiteres gefahrenlos ermöglicht habe, auf die linke Fahrspur zu wechseln. Durch die unvermittelte Beschleuni- gung habe der Kollisionsbeteiligte dies verhindern wollen. Durch dieses für den

- 13 - Beschuldigten unvorhersehbare Obstruktionsverhalten habe er die Streifkollision verursacht und verschuldet (Urk. 38 S. 8 f.)

E. 2.4.1 Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob B._____ mit seinem Verhalten gegen Verkehrsregeln, insbesondere gegen Art. 26 SVG, verstossen hat. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, der Kollisionsbeteiligte B._____ habe bemerkt, dass der Beschuldigte ihm sein Vortrittsrecht nicht gewähren wollte und er hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf das Vor- trittsrecht verzichten müssen, weil Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten, ändert dies nichts am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten. Das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 259; BGE 106 IV 58 E. 1). Zudem gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrs- regeln durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldigten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre, und wenn das Verhal- ten des Geschädigten derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste, und wenn das Fehlverhalten des Beschuldigten nur durch diese unvorhersehbare Situation aus- gelöst worden wäre (BGE 106 IV 58 E. 1; BGE 97 IV 218 E. 3; BGE 86 IV 153 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kollisionsbetei- ligte hat sein Fahrzeug zwar leicht beschleunigt, dies lag indes im Bereich der normalen Erfahrung, womit vernünftigerweise ohne Weiteres gerechnet werden muss. Das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten wäre sodann mit einem Seitenblick zu erkennen gewesen. Ein anderes Bild vermittelt denn auch die Videosequenz nicht (Urk. 2/10).

E. 2.4.2 Freilich käme eine Ordnung in dem vom Beschuldigten vorgeschlagenen Sinne dem Postulat einer flüssigen Verkehrsabwicklung entgegen. Indessen müs- sen das Gesetz und die Verkehrssicherheit den Vorrang haben (BGE 102 IV 259 E. 2). Unsicherheit muss insbesondere dort vermieden werden, wo elementare Verkehrsregeln wie diejenige des Rechtsvortritts (BGE 102 IV 259 E. 2) oder wie vorliegend des allgemeinen Vortritts auf einer Spur in Frage stehen.

- 14 -

E. 2.5 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei gezwungen gewesen, den Fahrstreifen zu wechseln. Es handle sich weder um einen freiwilli- gen Fahrstreifenwechsel, noch sei der Spurwechsel während der Fahrt erfolgt, sondern bei Stillstand des Fahrzeugs (Urk. 38 S. 7). Insoweit hier implizit Not- stand geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man von dieser Sachverhaltsskizzierung ausgeht, keine Notstandssituation vorliegt, zumal es bereits an der ersten Voraussetzung, einer nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts, mangelt (vgl. BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5). Da ein Eingliedern des Fahrzeugs des Beschuldigten ohne Behinderung der Vortritts- berechtigten nicht möglich war, war der Beschuldigte als Wartepflichtiger ange- halten, sein Manöver abzubrechen bzw. anzuhalten.

E. 2.6 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 wurde diese dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Daraufhin teilte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 32).

E. 3.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe auf der Brücke, unmit- telbar nach der fraglichen Unfallstelle, die zum Fahrspurwechsel Anlass gegeben habe, angehalten. Sodann sei der Versuch der sofortigen Kontaktaufnahme des Kollisionsbeteiligten misslungen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf der Brücke kontrolliert und vorerst keinen Sachschaden feststellen können. Deshalb- habe er in diesem Moment auch nicht von einem Schaden am Fahrzeug des Fahrzeugführers B._____ ausgehen müssen. Die Kratzer am Seitenspiegel seines Fahrzeugs habe er erst später entdeckt. Entsprechend fehle es am subjek- tiven Tatbestand (Urk. 38 S. 12 f.).

E. 3.2 Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der

- 15 - Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu ver- ständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss Rechtsprechung gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädig- ten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51, N. 1 ff., N. 5 und N. 15 ff.). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifels- frei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 06.09.2005 E. 5.1).

E. 3.3 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht fest, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ gekommen ist, wobei eingestandenermassen an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Somit hat sich klarerweise ein Strassenverkehrs- unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG ereignet. Nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kollision echtzeitlich wahrgenommen und unmittelbar nach der Kollision auf der Brücke angehalten. Dass der Eintritt eines Sachschadens im Zuge einer solchen Streifkollision nahelag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschuldigte konnte sich jedenfalls nicht sicher sein, dass am anderen beteiligten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt kein Schaden entstan- den war. Indem er nach misslungenem Versuch, den Kollisionsbeteiligten zu benachrichtigen, nicht unverzüglich die Polizei verständigte, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. Sodann muss von einem Fahrzeuglenker im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedenfalls erwartet werden, dass er weiss, wie er sich nach einem Unfall zu verhalten hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte er sodann nicht davon ausgehen, dass kein Sachschaden entstanden ist. Es wäre ihm damit bei gebotener Vorsicht möglich gewesen, den ihm obliegenden

- 16 - Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachzukommen. Indem der Beschuldigte der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachkam, verletzte er die Bestimmungen von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zumindest fahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls zu bejahen.

E. 3.4 Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.).

2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 15). Diese wird denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet.

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten

E. 4 Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 36) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 38).

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte hat sich der Übertretung nach Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 390.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'890.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2)
  8. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
  9. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  10. Dem Beschuldigten seien die ihm erwachsenen Anwaltskosten für alle Instanzen zu entschädigen.
  11. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Statthalteramts des Bezirks Affoltern: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  12. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.).
  13. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 30. Januar 2020 (Prot. I. S. 6 ff.) wurde – nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung – das vorstehend wiedergegebene Urteilsdispositiv vom 30. Januar 2020 den Parteien am 31. Januar 2020 bzw. 3. Februar 2020 eröffnet (Urk. 17 und 18). Der Beschul- digte meldete mit Eingabe vom 10. Februar 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 19). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 23, Urk. 25) reichte der Beschuldigte am 13. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27). - 4 -
  14. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 wurde diese dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Daraufhin teilte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 32).
  15. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 36) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 38).
  16. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 41). Am 31. August 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 43). Mit Eingabe vom
  17. September 2020 reichte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern die Beru- fungsantwort ein, worin lediglich festgehalten wurde, dass die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  18. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- - 5 - haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als will- kürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: BSK StPO II,
  19. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich gutheissen oder widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). - 6 -
  20. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  21. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Verwertbarkeit der vom Beschuldigten ausdrücklich beantragten und vom Kollisionsbeteiligten B._____ eingereichten Dashcam-Aufnahme vom Vorfall vom 17. August 2018 (Urk. 2/10) geäussert. Sie erwog, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung um einen rechtwidrig erlangten Beweis handle, der grundsätzlich im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO – sofern keine schwere Straftat vorliege – nicht verwertbar sei. Demgegenüber sei die Dashcam-Aufnahme als rechtswidrig erhobener Entlastungsbeweis verwertbar (Urk. 9 S. 2). 3.1.2. Die Verteidigung, welche den Antrag gestellt hatte, die Dashcam-Aufnahme sei – zur Entlastung des Beschuldigten – zu den Akten zu nehmen (Urk. 7), zieht sie bei der Beweiswürdigung entsprechend als entlastendes Beweismittel heran. Zur Verwertbarkeit nach StPO nimmt sie nicht explizit Stellung (Urk. 38). 3.1.3. Da die Verwertbarkeit von Beweismitteln eine Rechtsfrage ist, welches die Berufungsinstanz auch im Übertretungsstrafrecht mit voller Kognition und von Amtes wegen prüft, ist im Folgenden auf die Verwertbarkeit der Dashcam- Aufnahmen einzugehen. 3.1.4. In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Verwert- barkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen auseinandergesetzt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2 ff.; SCHAUB/SCHEFER, forumpoenale 2S/2020 S. 185 ff., Die Grundrechtsbindung «Privater» bei der Beweiserhebung für Straf- und Verwaltungsverfahren, Ziff. I.1. und Fn 3). 3.1.5. Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichnen erkennbar sind, stellen ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des DSG, genauer von Art. 3 lit. a und e DSG, dar (Urteil des Bundes- - 7 - gerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.1; BGE 138 II 365 E. 6.5). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und ins- besondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom
  22. September 2019 E. 3.1). 3.1.6. Das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für an- dere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Daran würden auch angebrachte Hinweisschilder nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.2). 3.1.7. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3). Indes vermögen solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen. Bei der Frage der prozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels ist nicht nur eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen, sondern es sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie ent- scheidend. Die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3). 3.1.8. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. 3.1.9. Ergibt sich, dass das Handeln des Privaten ‒ wie hier ‒ als rechtswidrig zu qualifizieren ist, hängt die Verwertbarkeit im Strafverfahren von zwei Voraus- setzungen ab: Zum einen ist erforderlich, dass das betreffende Beweismittel von den Strafbehörden auf legalem Wege hätte erlangt werden können (sog. Hypo- these legaler staatlicher Beweiserlangung); zum andern muss zusätzlich eine - 8 - Interessenabwägung für die Verwertung sprechen (BGE 131 I 272, 278; Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2009, 6B_536/2009, E. 2.1). 3.1.10. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als pflicht- widriges Verhalten bei Unfall und als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei handelt es sich um Übertretungen, die nach der Rechtsprechung offen- sichtlich nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu quali- fizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Sofern nicht bereits davon ausgegangen wird, der betreffende Beweis hätte vom Staat auf legale Weise nicht erlangt werden können, muss deshalb die Interessenabwägung zuungunsten der Verwer- tung ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung beantragte, die Dashcam-Aufnahme sei zu den Akten zu nehmen, nichts zu ändern. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, kann offen bleiben. 3.1.11. Damit sind die Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar. Sie dürfen nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Eine Heranziehung zur Entlastung des Beschuldigten ist hin- gegen zulässig und möglich (GLESS in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 116), da die Dashcam-Aufzeichnungen nicht gesiegelt (Art. 141 Abs. 5 StPO) und damit zugänglich sind. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  23. Ausgangslage Die Verteidigung setzt sich bei der Berufungsbegründung kaum mit der konkreten Beweiswürdigung und Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander, um Willkür darzulegen. Vielmehr beschränken sich ihre Rügen im Wesentlichen auf die rechtliche Würdigung. Entsprechend ist gestützt auf die vorangehenden Erwä- gungen für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen (Urk. 26 4 ff.). - 9 -
  24. Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, es sei unzutreffend, dass er den Fahr- streifenwechsel erst vollzogen habe, als der Fahrzeugführer B._____ schon auf seiner Höhe gewesen sei. Mit der Anzeige des Richtungsblinkers habe er den Streifenwechsel angekündigt und den Spurwechsel eingeleitet. Entsprechend sei dieser schon eingeleitet worden, bevor der Kollisionsbeteiligte beschleunigt habe bzw. als die Lücke noch offen gewesen sei (Urk. 38 S. 10). 2.1.1. Die Vorinstanz erwägt, beim Spurwechsel sei die Situation bei der Einlei- tung und während des fraglichen Manövers massgebend (Urk. 26 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus dem Schadensbild ‒ das Fahrzeug des Beschuldigten habe am linken Seitenspiegel und dasjenige des Geschädigten auf der rechten Fahrzeugseite ab der Mitte des Fahrzeugs nach hinten verlaufend einen Kratzer ‒ gehe hervor, dass der Beschuldigte den Wechsel von seiner Fahrspur auf diejenige des Geschädigten begonnen habe, als der Geschädigte mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 26 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 2/2). 2.1.2. Wenn die Vorinstanz ‒ insbesondere angesichts des Schadensbilds ‒ den Schluss zieht, das eigentliche Manöver ‒ die Eingliederung des Fahrzeugs auf der anderen Fahrspur ‒ sei erst begonnen worden, als das Fahrzeug des Kol- lisionsbeteiligten (zumindest) auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten war, ist das nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei markierten Fahrstreifen ein Fahrzeug erst voll- ständig eingespurt ist, wenn es den Zielstreifen nicht überragt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Eingespurte den Vortritt auf dem neuen Streifen, sofern er durch sein Manöver nicht den Vortritt nachfolgender Fahrzeuglenker verletzte (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 44 N 5). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz weist die Verteidigung erneut darauf hin, dass in Deutschland das "Reissverschlussverfahren" für Situationen wie die vorliegende gesetzlich verankert sei (§ 7 Abs. 4 Strassenverkehrsordnung). Auch in der Schweiz gelte die Praxis des "Reissverschlussverfahrens" in Fällen wie dem - 10 - vorliegenden, wenn durch ein zufälliges Hindernis, zum Beispiel ein Unfallereig- nis, eine Spur blockiert werde. Per 1. Januar 2021 werde sodann das sogenannte Reisverschlussprinzip in der Schweiz gesetzlich verankert. Die neue Bestimmung von Art. 8 VRV laute dann wie folgt: "Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durch- gehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Über- gang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen." Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips werde dabei mit einer Ordnungs- busse geahndet (Urk. 38 S. 5 f.). 2.2.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war die Rechtslage im Tatzeit- punkt in der Schweiz klar geregelt. Es kann auf die detaillierten und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 9; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 26, 36 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). Eine allfällige "Praxis" sowie der Umstand, dass per 1. Januar 2021 das "Reissverschluss- prinzip" in der Schweiz in Art. 8 Abs. 5 VRV gesetzlich ‒ wie oben ausgeführt ‒ verankert wird, vermögen daran nichts zu ändern. Die Rechtslage im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens ist massgebend. Sodann hat sich die Rechtslage bis zum heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht geändert. 2.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) sind denn auch die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen im Zeitpunkt des Vorfalls nicht gleichberech- tigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren müssen und andere Fahr- zeuge nicht behindern dürfen (Urk. 26 S. 9 f.). Sodann handelt es sich ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ‒ bei der im Basler Kommentar zum SVG geschilderten Situation nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleich- bare. Bei der zitierten Stelle liegt eine andere Sachverhaltslage vor. Es wird die - 11 - Rechtslage beurteilt, wenn sich zwei auf der gleichen Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen. Dann seien die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (RINDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). 2.3. Weiter argumentiert die Verteidigung des Beschuldigten, indem der Kollisi- onsbeteiligte die Lücke habe aufgehen lassen, habe er dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er ihm das Einfädeln in die Lücke gewähren würde. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Fahrzeugführer B._____ plötzlich beschleunigen würde, um die Lücke zu schliessen und sich den vermeintlichen Vortritt zu erzwingen (Urk. 38 S. 10 f.). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit geltend, der Kollisionsbeteiligte habe auf sein Vortrittsrecht gegenüber ihm verzichtet bzw. der Beschuldigte habe dessen Verhalten als Verzicht verstehen dürfen. 2.3.1. Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs ange- zeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der - 12 - Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.2.2). Auf Verzicht darf nur geschlossen werden, wenn der Vortrittsbe- rechtigte sich in klarer Weise seines Rechtes begibt (BGE 90 IV 214 E. 1 m.w.H.). 2.3.2. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Kollisionsbe- teiligte B._____ dem Beschuldigten in keiner Art und Weise signalisiert, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte. Insbesondere bestand zwischen den Fahrzeug- führern weder Blickkontakt noch wurde mittels Gesten bzw. Zeichen eine Ab- sprache getroffen. Die vor dem Kollisionsbeteiligten B._____ entstandene Lücke, welche bei "Stop and Go" häufig vorkommt, darf unter diesen Umständen nicht als Verzicht auf ein Vortrittsrecht verstanden werden. Sodann entbindet selbst eine allfällige Zeichengebung den wartepflichtigen Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 28). Erst recht gilt dies für die Interpretation des Entstehenlassens einer Lücke. Entsprechend hatte der Beschuldigte im Sinne der obigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortrittsrecht zu respektieren und durfte nicht einfach annehmen, der Vortrittsberechtigte B._____ würde auf sein Vortrittsrecht verzichten. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass der vor- trittsberechtigte Fahrzeuglenker eben gerade nicht auf sein Vortrittsrecht verzich- ten wollte. 2.4. Sodann führt die Verteidigung aus, der aktenkundigen Videosequenz sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur zufolge einer Auffahrtkollision bei der Lichtsignalanlage, ein Fahrzeug nach dem andern, auf die linke Spur eingefädelt hätten (Urk. 38 S. 8). Zwischen dem Kollisionsbeteilig- ten B._____ und dem vorausfahrenden Fahrzeug sei ein beträchtlicher Abstand gewesen, welcher es dem Beschuldigten ohne Weiteres gefahrenlos ermöglicht habe, auf die linke Fahrspur zu wechseln. Durch die unvermittelte Beschleuni- gung habe der Kollisionsbeteiligte dies verhindern wollen. Durch dieses für den - 13 - Beschuldigten unvorhersehbare Obstruktionsverhalten habe er die Streifkollision verursacht und verschuldet (Urk. 38 S. 8 f.) 2.4.1. Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob B._____ mit seinem Verhalten gegen Verkehrsregeln, insbesondere gegen Art. 26 SVG, verstossen hat. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, der Kollisionsbeteiligte B._____ habe bemerkt, dass der Beschuldigte ihm sein Vortrittsrecht nicht gewähren wollte und er hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf das Vor- trittsrecht verzichten müssen, weil Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten, ändert dies nichts am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten. Das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 259; BGE 106 IV 58 E. 1). Zudem gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrs- regeln durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldigten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre, und wenn das Verhal- ten des Geschädigten derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste, und wenn das Fehlverhalten des Beschuldigten nur durch diese unvorhersehbare Situation aus- gelöst worden wäre (BGE 106 IV 58 E. 1; BGE 97 IV 218 E. 3; BGE 86 IV 153 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kollisionsbetei- ligte hat sein Fahrzeug zwar leicht beschleunigt, dies lag indes im Bereich der normalen Erfahrung, womit vernünftigerweise ohne Weiteres gerechnet werden muss. Das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten wäre sodann mit einem Seitenblick zu erkennen gewesen. Ein anderes Bild vermittelt denn auch die Videosequenz nicht (Urk. 2/10). 2.4.2. Freilich käme eine Ordnung in dem vom Beschuldigten vorgeschlagenen Sinne dem Postulat einer flüssigen Verkehrsabwicklung entgegen. Indessen müs- sen das Gesetz und die Verkehrssicherheit den Vorrang haben (BGE 102 IV 259 E. 2). Unsicherheit muss insbesondere dort vermieden werden, wo elementare Verkehrsregeln wie diejenige des Rechtsvortritts (BGE 102 IV 259 E. 2) oder wie vorliegend des allgemeinen Vortritts auf einer Spur in Frage stehen. - 14 - 2.5. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei gezwungen gewesen, den Fahrstreifen zu wechseln. Es handle sich weder um einen freiwilli- gen Fahrstreifenwechsel, noch sei der Spurwechsel während der Fahrt erfolgt, sondern bei Stillstand des Fahrzeugs (Urk. 38 S. 7). Insoweit hier implizit Not- stand geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man von dieser Sachverhaltsskizzierung ausgeht, keine Notstandssituation vorliegt, zumal es bereits an der ersten Voraussetzung, einer nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts, mangelt (vgl. BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5). Da ein Eingliedern des Fahrzeugs des Beschuldigten ohne Behinderung der Vortritts- berechtigten nicht möglich war, war der Beschuldigte als Wartepflichtiger ange- halten, sein Manöver abzubrechen bzw. anzuhalten. 2.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
  25. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall 3.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe auf der Brücke, unmit- telbar nach der fraglichen Unfallstelle, die zum Fahrspurwechsel Anlass gegeben habe, angehalten. Sodann sei der Versuch der sofortigen Kontaktaufnahme des Kollisionsbeteiligten misslungen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf der Brücke kontrolliert und vorerst keinen Sachschaden feststellen können. Deshalb- habe er in diesem Moment auch nicht von einem Schaden am Fahrzeug des Fahrzeugführers B._____ ausgehen müssen. Die Kratzer am Seitenspiegel seines Fahrzeugs habe er erst später entdeckt. Entsprechend fehle es am subjek- tiven Tatbestand (Urk. 38 S. 12 f.). 3.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der - 15 - Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu ver- ständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss Rechtsprechung gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädig- ten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51, N. 1 ff., N. 5 und N. 15 ff.). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifels- frei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 06.09.2005 E. 5.1). 3.3. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht fest, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ gekommen ist, wobei eingestandenermassen an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Somit hat sich klarerweise ein Strassenverkehrs- unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG ereignet. Nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kollision echtzeitlich wahrgenommen und unmittelbar nach der Kollision auf der Brücke angehalten. Dass der Eintritt eines Sachschadens im Zuge einer solchen Streifkollision nahelag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschuldigte konnte sich jedenfalls nicht sicher sein, dass am anderen beteiligten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt kein Schaden entstan- den war. Indem er nach misslungenem Versuch, den Kollisionsbeteiligten zu benachrichtigen, nicht unverzüglich die Polizei verständigte, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. Sodann muss von einem Fahrzeuglenker im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedenfalls erwartet werden, dass er weiss, wie er sich nach einem Unfall zu verhalten hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte er sodann nicht davon ausgehen, dass kein Sachschaden entstanden ist. Es wäre ihm damit bei gebotener Vorsicht möglich gewesen, den ihm obliegenden - 16 - Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachzukommen. Indem der Beschuldigte der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachkam, verletzte er die Bestimmungen von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zumindest fahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls zu bejahen. 3.4. Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  26. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.).
  27. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 15). Diese wird denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet.
  28. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
  29. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. - 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23 S. 16) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  31. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen sind.
  32. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 18 - Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
  34. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.
  35. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200019-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 17. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 30. Januar 2020 (GB190008)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirk Affoltern vom 27. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich der Übertretung nach Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 390.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'890.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2)

1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten seien die ihm erwachsenen Anwaltskosten für alle Instanzen zu entschädigen.

4. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) des Statthalteramts des Bezirks Affoltern: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.).

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 30. Januar 2020 (Prot. I. S. 6 ff.) wurde – nach Verzicht der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung – das vorstehend wiedergegebene Urteilsdispositiv vom 30. Januar 2020 den Parteien am 31. Januar 2020 bzw. 3. Februar 2020 eröffnet (Urk. 17 und 18). Der Beschul- digte meldete mit Eingabe vom 10. Februar 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 19). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 23, Urk. 25) reichte der Beschuldigte am 13. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27).

- 4 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 wurde diese dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Daraufhin teilte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 32).

4. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 36) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 38).

5. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 41). Am 31. August 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 43). Mit Eingabe vom

3. September 2020 reichte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern die Beru- fungsantwort ein, worin lediglich festgehalten wurde, dass die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver-

- 5 - haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als will- kürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: BSK StPO II,

2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich gutheissen oder widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 6 -

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Verwertbarkeit der vom Beschuldigten ausdrücklich beantragten und vom Kollisionsbeteiligten B._____ eingereichten Dashcam-Aufnahme vom Vorfall vom 17. August 2018 (Urk. 2/10) geäussert. Sie erwog, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung um einen rechtwidrig erlangten Beweis handle, der grundsätzlich im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO – sofern keine schwere Straftat vorliege – nicht verwertbar sei. Demgegenüber sei die Dashcam-Aufnahme als rechtswidrig erhobener Entlastungsbeweis verwertbar (Urk. 9 S. 2). 3.1.2. Die Verteidigung, welche den Antrag gestellt hatte, die Dashcam-Aufnahme sei – zur Entlastung des Beschuldigten – zu den Akten zu nehmen (Urk. 7), zieht sie bei der Beweiswürdigung entsprechend als entlastendes Beweismittel heran. Zur Verwertbarkeit nach StPO nimmt sie nicht explizit Stellung (Urk. 38). 3.1.3. Da die Verwertbarkeit von Beweismitteln eine Rechtsfrage ist, welches die Berufungsinstanz auch im Übertretungsstrafrecht mit voller Kognition und von Amtes wegen prüft, ist im Folgenden auf die Verwertbarkeit der Dashcam- Aufnahmen einzugehen. 3.1.4. In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Verwert- barkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen auseinandergesetzt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2 ff.; SCHAUB/SCHEFER, forumpoenale 2S/2020 S. 185 ff., Die Grundrechtsbindung «Privater» bei der Beweiserhebung für Straf- und Verwaltungsverfahren, Ziff. I.1. und Fn 3). 3.1.5. Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichnen erkennbar sind, stellen ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des DSG, genauer von Art. 3 lit. a und e DSG, dar (Urteil des Bundes-

- 7 - gerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.1; BGE 138 II 365 E. 6.5). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und ins- besondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom

26. September 2019 E. 3.1). 3.1.6. Das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für an- dere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Daran würden auch angebrachte Hinweisschilder nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.2). 3.1.7. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3). Indes vermögen solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen. Bei der Frage der prozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels ist nicht nur eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen, sondern es sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie ent- scheidend. Die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3). 3.1.8. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. 3.1.9. Ergibt sich, dass das Handeln des Privaten ‒ wie hier ‒ als rechtswidrig zu qualifizieren ist, hängt die Verwertbarkeit im Strafverfahren von zwei Voraus- setzungen ab: Zum einen ist erforderlich, dass das betreffende Beweismittel von den Strafbehörden auf legalem Wege hätte erlangt werden können (sog. Hypo- these legaler staatlicher Beweiserlangung); zum andern muss zusätzlich eine

- 8 - Interessenabwägung für die Verwertung sprechen (BGE 131 I 272, 278; Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2009, 6B_536/2009, E. 2.1). 3.1.10. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als pflicht- widriges Verhalten bei Unfall und als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei handelt es sich um Übertretungen, die nach der Rechtsprechung offen- sichtlich nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu quali- fizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Sofern nicht bereits davon ausgegangen wird, der betreffende Beweis hätte vom Staat auf legale Weise nicht erlangt werden können, muss deshalb die Interessenabwägung zuungunsten der Verwer- tung ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung beantragte, die Dashcam-Aufnahme sei zu den Akten zu nehmen, nichts zu ändern. Die Frage, ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können, kann offen bleiben. 3.1.11. Damit sind die Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar. Sie dürfen nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Eine Heranziehung zur Entlastung des Beschuldigten ist hin- gegen zulässig und möglich (GLESS in: BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 116), da die Dashcam-Aufzeichnungen nicht gesiegelt (Art. 141 Abs. 5 StPO) und damit zugänglich sind. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Verteidigung setzt sich bei der Berufungsbegründung kaum mit der konkreten Beweiswürdigung und Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander, um Willkür darzulegen. Vielmehr beschränken sich ihre Rügen im Wesentlichen auf die rechtliche Würdigung. Entsprechend ist gestützt auf die vorangehenden Erwä- gungen für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen (Urk. 26 4 ff.).

- 9 -

2. Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, es sei unzutreffend, dass er den Fahr- streifenwechsel erst vollzogen habe, als der Fahrzeugführer B._____ schon auf seiner Höhe gewesen sei. Mit der Anzeige des Richtungsblinkers habe er den Streifenwechsel angekündigt und den Spurwechsel eingeleitet. Entsprechend sei dieser schon eingeleitet worden, bevor der Kollisionsbeteiligte beschleunigt habe bzw. als die Lücke noch offen gewesen sei (Urk. 38 S. 10). 2.1.1. Die Vorinstanz erwägt, beim Spurwechsel sei die Situation bei der Einlei- tung und während des fraglichen Manövers massgebend (Urk. 26 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus dem Schadensbild ‒ das Fahrzeug des Beschuldigten habe am linken Seitenspiegel und dasjenige des Geschädigten auf der rechten Fahrzeugseite ab der Mitte des Fahrzeugs nach hinten verlaufend einen Kratzer ‒ gehe hervor, dass der Beschuldigte den Wechsel von seiner Fahrspur auf diejenige des Geschädigten begonnen habe, als der Geschädigte mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 26 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 2/2). 2.1.2. Wenn die Vorinstanz ‒ insbesondere angesichts des Schadensbilds ‒ den Schluss zieht, das eigentliche Manöver ‒ die Eingliederung des Fahrzeugs auf der anderen Fahrspur ‒ sei erst begonnen worden, als das Fahrzeug des Kol- lisionsbeteiligten (zumindest) auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten war, ist das nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei markierten Fahrstreifen ein Fahrzeug erst voll- ständig eingespurt ist, wenn es den Zielstreifen nicht überragt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Eingespurte den Vortritt auf dem neuen Streifen, sofern er durch sein Manöver nicht den Vortritt nachfolgender Fahrzeuglenker verletzte (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 44 N 5). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz weist die Verteidigung erneut darauf hin, dass in Deutschland das "Reissverschlussverfahren" für Situationen wie die vorliegende gesetzlich verankert sei (§ 7 Abs. 4 Strassenverkehrsordnung). Auch in der Schweiz gelte die Praxis des "Reissverschlussverfahrens" in Fällen wie dem

- 10 - vorliegenden, wenn durch ein zufälliges Hindernis, zum Beispiel ein Unfallereig- nis, eine Spur blockiert werde. Per 1. Januar 2021 werde sodann das sogenannte Reisverschlussprinzip in der Schweiz gesetzlich verankert. Die neue Bestimmung von Art. 8 VRV laute dann wie folgt: "Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durch- gehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Über- gang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen." Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips werde dabei mit einer Ordnungs- busse geahndet (Urk. 38 S. 5 f.). 2.2.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war die Rechtslage im Tatzeit- punkt in der Schweiz klar geregelt. Es kann auf die detaillierten und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 9; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 26, 36 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). Eine allfällige "Praxis" sowie der Umstand, dass per 1. Januar 2021 das "Reissverschluss- prinzip" in der Schweiz in Art. 8 Abs. 5 VRV gesetzlich ‒ wie oben ausgeführt ‒ verankert wird, vermögen daran nichts zu ändern. Die Rechtslage im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens ist massgebend. Sodann hat sich die Rechtslage bis zum heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht geändert. 2.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) sind denn auch die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen im Zeitpunkt des Vorfalls nicht gleichberech- tigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren müssen und andere Fahr- zeuge nicht behindern dürfen (Urk. 26 S. 9 f.). Sodann handelt es sich ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ‒ bei der im Basler Kommentar zum SVG geschilderten Situation nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleich- bare. Bei der zitierten Stelle liegt eine andere Sachverhaltslage vor. Es wird die

- 11 - Rechtslage beurteilt, wenn sich zwei auf der gleichen Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen. Dann seien die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (RINDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2). 2.3. Weiter argumentiert die Verteidigung des Beschuldigten, indem der Kollisi- onsbeteiligte die Lücke habe aufgehen lassen, habe er dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er ihm das Einfädeln in die Lücke gewähren würde. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Fahrzeugführer B._____ plötzlich beschleunigen würde, um die Lücke zu schliessen und sich den vermeintlichen Vortritt zu erzwingen (Urk. 38 S. 10 f.). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit geltend, der Kollisionsbeteiligte habe auf sein Vortrittsrecht gegenüber ihm verzichtet bzw. der Beschuldigte habe dessen Verhalten als Verzicht verstehen dürfen. 2.3.1. Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs ange- zeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der

- 12 - Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.2.2). Auf Verzicht darf nur geschlossen werden, wenn der Vortrittsbe- rechtigte sich in klarer Weise seines Rechtes begibt (BGE 90 IV 214 E. 1 m.w.H.). 2.3.2. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Kollisionsbe- teiligte B._____ dem Beschuldigten in keiner Art und Weise signalisiert, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte. Insbesondere bestand zwischen den Fahrzeug- führern weder Blickkontakt noch wurde mittels Gesten bzw. Zeichen eine Ab- sprache getroffen. Die vor dem Kollisionsbeteiligten B._____ entstandene Lücke, welche bei "Stop and Go" häufig vorkommt, darf unter diesen Umständen nicht als Verzicht auf ein Vortrittsrecht verstanden werden. Sodann entbindet selbst eine allfällige Zeichengebung den wartepflichtigen Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N 28). Erst recht gilt dies für die Interpretation des Entstehenlassens einer Lücke. Entsprechend hatte der Beschuldigte im Sinne der obigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortrittsrecht zu respektieren und durfte nicht einfach annehmen, der Vortrittsberechtigte B._____ würde auf sein Vortrittsrecht verzichten. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass der vor- trittsberechtigte Fahrzeuglenker eben gerade nicht auf sein Vortrittsrecht verzich- ten wollte. 2.4. Sodann führt die Verteidigung aus, der aktenkundigen Videosequenz sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur zufolge einer Auffahrtkollision bei der Lichtsignalanlage, ein Fahrzeug nach dem andern, auf die linke Spur eingefädelt hätten (Urk. 38 S. 8). Zwischen dem Kollisionsbeteilig- ten B._____ und dem vorausfahrenden Fahrzeug sei ein beträchtlicher Abstand gewesen, welcher es dem Beschuldigten ohne Weiteres gefahrenlos ermöglicht habe, auf die linke Fahrspur zu wechseln. Durch die unvermittelte Beschleuni- gung habe der Kollisionsbeteiligte dies verhindern wollen. Durch dieses für den

- 13 - Beschuldigten unvorhersehbare Obstruktionsverhalten habe er die Streifkollision verursacht und verschuldet (Urk. 38 S. 8 f.) 2.4.1. Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob B._____ mit seinem Verhalten gegen Verkehrsregeln, insbesondere gegen Art. 26 SVG, verstossen hat. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, der Kollisionsbeteiligte B._____ habe bemerkt, dass der Beschuldigte ihm sein Vortrittsrecht nicht gewähren wollte und er hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf das Vor- trittsrecht verzichten müssen, weil Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten, ändert dies nichts am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten. Das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 259; BGE 106 IV 58 E. 1). Zudem gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrs- regeln durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldigten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre, und wenn das Verhal- ten des Geschädigten derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste, und wenn das Fehlverhalten des Beschuldigten nur durch diese unvorhersehbare Situation aus- gelöst worden wäre (BGE 106 IV 58 E. 1; BGE 97 IV 218 E. 3; BGE 86 IV 153 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kollisionsbetei- ligte hat sein Fahrzeug zwar leicht beschleunigt, dies lag indes im Bereich der normalen Erfahrung, womit vernünftigerweise ohne Weiteres gerechnet werden muss. Das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten wäre sodann mit einem Seitenblick zu erkennen gewesen. Ein anderes Bild vermittelt denn auch die Videosequenz nicht (Urk. 2/10). 2.4.2. Freilich käme eine Ordnung in dem vom Beschuldigten vorgeschlagenen Sinne dem Postulat einer flüssigen Verkehrsabwicklung entgegen. Indessen müs- sen das Gesetz und die Verkehrssicherheit den Vorrang haben (BGE 102 IV 259 E. 2). Unsicherheit muss insbesondere dort vermieden werden, wo elementare Verkehrsregeln wie diejenige des Rechtsvortritts (BGE 102 IV 259 E. 2) oder wie vorliegend des allgemeinen Vortritts auf einer Spur in Frage stehen.

- 14 - 2.5. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei gezwungen gewesen, den Fahrstreifen zu wechseln. Es handle sich weder um einen freiwilli- gen Fahrstreifenwechsel, noch sei der Spurwechsel während der Fahrt erfolgt, sondern bei Stillstand des Fahrzeugs (Urk. 38 S. 7). Insoweit hier implizit Not- stand geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man von dieser Sachverhaltsskizzierung ausgeht, keine Notstandssituation vorliegt, zumal es bereits an der ersten Voraussetzung, einer nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts, mangelt (vgl. BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5). Da ein Eingliedern des Fahrzeugs des Beschuldigten ohne Behinderung der Vortritts- berechtigten nicht möglich war, war der Beschuldigte als Wartepflichtiger ange- halten, sein Manöver abzubrechen bzw. anzuhalten. 2.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall 3.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe auf der Brücke, unmit- telbar nach der fraglichen Unfallstelle, die zum Fahrspurwechsel Anlass gegeben habe, angehalten. Sodann sei der Versuch der sofortigen Kontaktaufnahme des Kollisionsbeteiligten misslungen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf der Brücke kontrolliert und vorerst keinen Sachschaden feststellen können. Deshalb- habe er in diesem Moment auch nicht von einem Schaden am Fahrzeug des Fahrzeugführers B._____ ausgehen müssen. Die Kratzer am Seitenspiegel seines Fahrzeugs habe er erst später entdeckt. Entsprechend fehle es am subjek- tiven Tatbestand (Urk. 38 S. 12 f.). 3.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der

- 15 - Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu ver- ständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss Rechtsprechung gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht besteht nicht nur, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Dies dient einerseits dem Schutz der zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Geschädig- ten und andererseits dem Schutz der Strafrechtspflege (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51, N. 1 ff., N. 5 und N. 15 ff.). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifels- frei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 06.09.2005 E. 5.1). 3.3. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht fest, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ gekommen ist, wobei eingestandenermassen an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Somit hat sich klarerweise ein Strassenverkehrs- unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG ereignet. Nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kollision echtzeitlich wahrgenommen und unmittelbar nach der Kollision auf der Brücke angehalten. Dass der Eintritt eines Sachschadens im Zuge einer solchen Streifkollision nahelag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschuldigte konnte sich jedenfalls nicht sicher sein, dass am anderen beteiligten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt kein Schaden entstan- den war. Indem er nach misslungenem Versuch, den Kollisionsbeteiligten zu benachrichtigen, nicht unverzüglich die Polizei verständigte, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. Sodann muss von einem Fahrzeuglenker im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht jedenfalls erwartet werden, dass er weiss, wie er sich nach einem Unfall zu verhalten hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte er sodann nicht davon ausgehen, dass kein Sachschaden entstanden ist. Es wäre ihm damit bei gebotener Vorsicht möglich gewesen, den ihm obliegenden

- 16 - Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachzukommen. Indem der Beschuldigte der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachkam, verletzte er die Bestimmungen von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zumindest fahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls zu bejahen. 3.4. Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.).

2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 15). Diese wird denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet.

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 23 S. 16) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen sind.

3. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch