Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einge- reicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einge- reicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 3. Februar 2020 wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200016-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 29. April 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Januar 2020 (GB190061)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einge- reicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 3. Februar 2020 wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer