Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz (nachfolgend: TSchG) und gegen das Tierseuchengesetz (nachfol- gend: TSG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Fer- ner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 22).
E. 2 Als das schwerste Delikt erweist sich die Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz betreffend das Halten eines Welpen in der Wohnung des Beschul- digten. Dies, da der Beschuldigte nicht über die erforderliche Tierpflegerausbil- dung verfügt und dennoch – entgegen der Bewilligung – einen Welpen zuhause hielt, weshalb bei dieser Tatbegehung eine mögliche Gefährdung des Tierwohles am naheliegendsten erscheint. Zudem wiegt das Verschulden für dieses Delikt – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – am schwersten.
- 20 - Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere betreffend die beim Beschuldigten zuhause erfolgte Hundehaltung berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass bei der Kontrolle durch das Veterinäramt am 8. Oktober 2018 nur ein einziger Welpe vor Ort angetroffen wurde und nur eine abstrakte Tierwohlgefährdung bestanden hat. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu seinen Ungunsten fällt seine eigenwillige Vorgehensweise ins Gewicht. So meinte er, dass seine Vorkehrun- gen zum Halten der Tiere bei sich zu Hause ebenfalls geeignet gewesen seien, das Tierwohl zu achten und zu wahren und hat sich damit – ohne über genügen- de fachliche Qualifikationen zu verfügen – gleichgültig über die gesetzlichen Best- immungen hinweggesetzt hat. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es erscheint angemessen, den Beschuldigten als Einsatz- strafe mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Betreffend die Überschreitung des Handelsvolumens ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte wiederum eigenmächtig gehandelt hat und die behördlichen Hinweise, eine schriftliche Gutheissung des Gesuchs abzuwarten, missachtete. Er handelte zudem aus finanziellen Motiven, was sich daraus ergibt, dass er an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, um Erhöhung des Han- delsvolumens ersucht zu haben, damit sich der Hundehandel rechnen würde (Prot. S. 19). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet rechtfer- tigt sich eine Busse von Fr. 300.–. Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle, die fehlende Registrati- on bei der Hundedatenbank und die nicht lückenlos erfolgte Dokumentation der Importpapiere rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Einsatzstrafe festzulegen, da ihnen im Grundsatz das Nichteinhalten von Dokumentations- oder Meldepflich- ten zugrunde liegt und damit ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Das Nichteinhalten der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zeugt da- von, dass der Beschuldigte die administrativen Belange im Zusammenhang mit dem Hundehandel vernachlässigte. Damit erschwerte er den Behörden unter an- derem die Kontrolle über seine Tierhaltung. Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht, zumal insbesondere die Tierbestandeskontrolle und auch die Do-
- 21 - kumentation betreffend die Importe einzig lückenhaft waren. Dass die Registration bei der Hundedatenbank gänzlich unterblieb, vermag das Verschulden nicht we- sentlich zu erhöhen. Insgesamt erscheint – wiederum isoliert betrachtet – eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht, die Ein- satzstrafe von Fr. 500.– (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz in Bezug auf das Halten von Hunden) für die weiteren Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz (Überschreitung des Handelsvolumens und lückenhafte Tierbestan- deskontrolle) sowie die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren (Registration bei der Hundedatenbank und Verstoss gegen die Aufbewahrungspflichten) um Fr. 400.– zu erhöhen. Somit resultiert nach der Gewichtung der Tatkomponenten eine Ge- samtstrafe von Fr. 900.– Busse.
E. 2.1 In diesem Zusammenhang nahm die Vorinstanz auf Art. 102 TschV Bezug und erwog, dass diese Norm entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ein- schlägig sei. Art. 102 TschV regle die personellen Anforderungen für die Betreu- ung der Tiere in Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung und eben gerade nicht die personellen Anforderungen für den Handel mit Tieren. Der Beschuldigte habe aber eine Bewilligung zum Handel mit Tieren und nicht zu de- ren gewerbsmässigen Betreuung erhalten. Es sei zwar korrekt, dass er theore- tisch Tiere in einem Tierheim mit maximal 19 Pflegeplätzen betreuen könne, doch habe der Beschuldigte nicht dafür um eine Bewilligung ersucht und schliesslich eine solche erhalten, sondern habe sich die Bewilligung auf den Handel mit Hun- den bezogen. Im Ergebnis sei die Argumentation der Verteidigung betreffend die Ungültigkeit der Bewilligung falsch (Urk. 22 S. 7).
E. 2.2 Es ist nicht Sache des Berufungsgerichtes, zu überprüfen, ob die dem Be- schuldigten erteilte Bewilligung eine rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt. Mass- geblich ist, dass die Bewilligung nicht angefochten wurde. Nachträglich die Bewil- ligung als ungültig zu rügen, erscheint zudem als rechtsmissbräuchlich, da sich der Beschuldigte gerade zwecks Importen von Hundewelpen auf eben diese Be- willigung berufen hat. Ein Nichtigkeitsgrund, welcher von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre, liegt ebenfalls nicht vor und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die verfügende Ver- waltungsbehörde unter anderem betreffend die Feststellung, ob der Gesuchsteller (vorliegend der Beschuldigte) die persönlichen Voraussetzungen zur Bewilli- gungserteilung erfüllt, über einen Ermessensspielraum verfügt und es darüber hinaus das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten kann, die Erteilung einer Bewil- ligung von Auflagen abhängig zu machen. Diesbezüglich ist ferner zu beachten, dass eine kantonale Praxis der betreffenden Verwaltungsbehörden existiert, wie
- 8 - dies das Veterinäramt des Kantons Zürich auch ausführt (Urk. 42 S. 3). Diese Verwaltungspraxis hier zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen sowie zu prüfen, ob seitens des Veterinäramtes eine Ermessensüberschreitung vorliegen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Im Weiteren kann aufgrund der Nichterteilung der Bewilligung durch das Veterinäramt des Kantons Thurgau auch nicht darauf geschlossen werden, die vorliegend massgebliche Bewilligung vom
E. 2.3 Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Der Beschuldigte verfüge über keinen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Tierpfleger und habe entsprechend die grundlegenden Normen des Tierschutzgesetzes, nicht aber detaillierte Regelungen gekannt. Die Regeln über den Handel mit Hunden seien ihm nicht geläufig gewesen. Sodann sei die Bewilligung über den Handel mit Hunden unübersichtlich redigiert, insbe- sondere für einen juristischen Laien (Urk. 36 S. 4 f.). Ob der Beschuldigte sich im Hinblick auf das Halten von Hunden bei sich zuhause auf einen Rechtsirrtum be- rufen kann, ist nachstehend zu prüfen.
E. 2.4 Die Verteidigung macht geltend, die "Haltung eines Tieres" bedeute das zeit- lich unbefristete Innehaben der faktischen Gewalt über das Tier mit den entspre- chenden rechtlichen Verpflichtungen. Wer ein Tier für eine befristete, kurze Zeit bei sich aufnehme, würde dadurch nicht zum Halter. Daraus folgert sie, dass der Beschuldigte in guten Treuen davon habe ausgehen können, er würde, falls ein von ihm importierter Hund nicht am Ankunftstag abgeholt würde und er ihn auf sehr befristete Tage bei sich behielte, nicht zum Halter. Sodann laute der mass- gebliche Satz in den Erwägungen der Bewilligung: "Die Hunde werden in der Re- gel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen". Der Begriff "in der Regel" beziehe sich sowohl auf die Abgabe an den neuen Besitzer als auch die Übergabe an die Tierambulanz. Mithin seien auch Ausnahmen möglich. Der Beschuldigte habe an- gegeben, dass es für die Welpen nach der für sie anstrengenden Fahrt von Italien
- 9 - in die Schweiz einen allzu grossen Stress bedeuten würde, falls sie am Ankunfts- tag nicht direkt an den neuen Besitzer, sondern der Tierambulanz übergeben würden. Er würde die Hunde aus Gründen des Tierwohls bis zur kurzfristigen Ab- nahme durch die neuen Eigentümer bei sich behalten. Dies würde ihn nicht zum Halter machen. Der Beschuldigte habe die entsprechende Auflage durchaus da- hin verstehen dürfen und können, dass er die Hunde nicht in jedem Falle, sondern nur bei längerfristigem Ausbleiben des Halters, an die Tierambulanz übergeben müsse (Urk. 36 S. 4 f.).
E. 2.5 Das Veterinäramt führt in diesem Zusammenhang aus, aus Ziffer 14 der Bewilligung geht – wie schon in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016 – unmissverständlich hervor, dass die Hunde in der Regel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder, sofern dies nicht möglich sei, vertragsge- mäss durch die Tierambulanz in B._____ aufgenommen würden (Urk. 42 S. 2). Zur Begründung sei in der Bewilligung ausgeführt worden, dass der Beschuldigte nicht im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Tierpflege sei. Durch den Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden, wenn diese nicht direkt von neuen Besitzern übernommen werden könnten, sei das Erfordernis der Fähigkeit in Tierpflege gemäss Art. 103 lit. a TSchV erfüllt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er die Bewilligung gelesen und verstanden habe (Urk. 42 S. 3).
E. 2.6 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass für die selbständige Betreuung der im- portierten Tiere gemäss Art. 103 lit. a TSchV eine Tierpflegerausbildung nötig ge- wesen wäre. Deswegen habe der Beschuldigte eine Bewilligung zur direkten Vermittlung erhalten und sei in der Bewilligung vorgeschrieben worden, dass die Tiere notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen würden, sollte eine direkte Vermittlung einmal nicht möglich sein. Was dabei unter "notfallmäs- sig" zu verstehen sei, ergebe sich klar aus der Bewilligung. Damit sei der Fall ge- meint, dass die Hunde nicht direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abge- geben werden könnten. Bereits in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016, welche dem Beschuldigten erteilt worden sei, stehe, dass der Beschuldigte die Hunde importiert ohne sie selber zu halten. Hunde, die nicht sofort von den neuen Haltern übernommen werden, seien vorübergehend an das Tierwaisen-
- 10 - haus des Tierambulanzvereins zu übergeben. Durch die Konstruktion des direk- ten Vermittelns kombiniert mit der allfälligen Übergabe der Tiere an die Tierambu- lanz habe der Beschuldigte die personellen Voraussetzungen für den Handel mit Tieren erfüllt, und es habe ihm eine Bewilligung erteilt werden können. Die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum nütze dem Beschuldigten nichts, da alles mehr als deutlich genug in der Bewilligung stehe. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, die Verfügung gelesen und soweit verstanden zu haben (Urk. 22 S. 6 f.). Es sei offensichtlich, dass er vorsätzlich gehandelt ha- be, da in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 alle massgeblichen Bestimmungen ge- nannt worden seien (Urk. 22 S. 11).
E. 2.7 Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeid- bar ist ein Rechtsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der Rechtmässig- keit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_393/2008 vom 8. November 2008 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18).
E. 2.8 An der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, die der Bewilligung vom 2. Mai 2018 zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen gele- sen und (früher) verstanden zu haben (Urk. 3/2 S. 2). Auf die Frage, ob er den Hund C._____ nach dem Import nicht dem Besitzer hätte überbringen müssen, gab er an, dass er (der Polizeibeamte) eigentlich Recht habe (Urk. 3/2 S. 3). Zu- dem gab er an, dass es zutreffend sei, dass er für die Betreuung des Hundes C._____ bei ihm zuhause eine Tierpflegerausbildung haben müsse. Eine solche habe er denn auch nicht; er habe lediglich die "Ausbildung FBA". Es stimme, dass dieser Hund bereits verkauft worden sei. Er habe einen Denkfehler gemacht und habe nicht gewollt, dass der Hund wegen eines Monats in ein Tierheim komme (Urk. 3/2 S. 4).
- 11 -
E. 2.9 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 gelesen und verstanden zu haben (Prot. S. 10). Ferner bestätigte er, dass ihm die Vorgaben betreffend die Haltung der Tiere klar gewesen seien. Er gab sodann an, dass das Veterinäramt die Bewilligung davon abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden abschliesse (Prot. S. 11). Er sei jedoch davon ausgegangen, die Hunde nach dem Ankunftstag eine kurze Zeit bei sich halten zu dürfen. Diese Annahme stütze er auf seine Ausbildung (Prot. S. 12). Er gab zu- dem an, dass er nicht nachvollziehen könne, die Hunde der Tierambulanz über- geben zu müssen, wenn die Hunde nicht sofort zu ihrem Besitzer könnten, zumal er ja dieselbe Ausbildung habe (Prot. S. 12). Er habe es zudem den Tieren nicht antun können, sie am Ankunftstag dem Besitzer oder einem Tierheim zu überge- ben (Prot. S. 17).
E. 2.10 Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Be- willigung betreffend das Halten von Tieren bei sich zuhause gekannt hat. Davon muss ausgegangen werden, zumal er einerseits einräumte, die gesetzlichen Grundlagen gelesen und verstanden zu haben und anderseits deponierte, dass das Veterinäramt die Bewilligungserteilung von der Auflage abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit einem Dritten betreffend die Übernahme von Im- porthunden habe abschliessen müssen. Dass er diese Auflage betreffend die Be- treuung der Hunde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hat, zeigt gerade, dass er für das Thema, Hunde grundsätzlich nicht zu Hause halten zu dürfen, sensibilisiert war. Zudem gab er auch zu erkennen, sich nicht aus Unwissen über diese Auflage hinweggesetzt zu haben, sondern zum einen, nicht gewollt zu haben, die Hunde an ein Tierheim übergeben zu müssen. Zum anderen äusserte er sich dahingehend, die Hunde nicht an die Tierambulanz übergeben zu müssen, zumal er "ja dasselbe mache". Er habe ja dafür eine Aus- bildung gemacht. Diese Aussagen illustrieren, dass sich der Beschuldigte nicht aus Unkenntnis über die Bewilligung hinwegsetzte, sondern er es vielmehr seiner Fachkompetenz zuschrieb, die Pflege der Tiere trotz nicht vorhandener Tierpfle- gerausbildung selber übernehmen zu können. Zudem hätte der Beschuldigte auf-
- 12 - grund der Abweisung seines Gesuchs um eine Handels- und Transportbewilli- gung im Kanton Thurgau betreffend die Fragestellung des Haltens von Tieren zu- hause zusätzlich dafür sensibilisiert sein müssen, nicht die Voraussetzungen für das Halten von Tieren bei sich zu Hause zu erfüllen. Sodann wäre es dem Be- schuldigten, der bereits einmal ein Bewilligungsverfahren betreffend den ge- werbsmässigen Umgang mit Tieren durchlaufen hat und ihm hernach auch eine Bewilligung erteilt wurde (Urk. 3/9 Anhang), zuzumuten gewesen, sich beim Vete- rinäramt zu vergewissern, ob er gestützt auf die hier massgebliche Bewilligung – wenn auch nur vorübergehend – berechtigt war, zuhause Tiere zu halten. Der Be- schuldigte kann sich nach dem Dargelegten nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.
E. 2.11 Die Verteidigung geht weiter fehl darin, wenn sie geltend macht, die mass- gebliche Bewilligung könne auch dahingehend interpretiert werden, die Hunde müssten nur bei längerfristigem Ausbleiben des "Halters" an die Tierambulanz übergeben werden. Eine solche Lesart ist mit der Bewilligung nicht zu vereinba- ren. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass die Hunde entweder am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig der Tierambu- lanz zu übergeben sind (Urk. 11.1 S. 2). In diesem Zusammenhang kann "notfall- mässig" einzig bedeuten, dass die Welpen nicht am Ankunftstag dem Besitzer übergeben werden können. Dies muss dem Beschuldigten ausreichend verständ- lich gewesen sein, zumal bereits – wie dies die Vorinstanz bereits richtig festge- stellt hat (Urk. 22 S. 6) – in der Bewilligung vom 31. Dezember 2016 festgehalten war, dass die Hunde, sofern sie nicht sofort vom Halter übernommen werden können, vorübergehend an das Tierwaisenhaus zu übergeben sind (Urk. 39 An- hang S. 3). Mit dieser Auflage wird gerade sichergestellt, dass das Tierwohl ge- wahrt ist. Es ist dennoch nicht dem Beschuldigten anheimgestellt, sich nach Gut- dünken bzw. eigenen Vorstellungen um das Tierwohl der Welpen zu kümmern. Die Handlungsanweisungen an den Beschuldigten, mittels derer die Sicherstel- lung des Tierwohles gewährleistet werden sollte, sind der Bewilligung zu entneh- men. Genau dies verkennt der Beschuldigte, insoweit er geltend macht, zur Wah- rung der Tierwohles seien die Hunde nicht direkt am Ankunftstag dem Besitzer zu übergeben.
- 13 -
E. 2.12 Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen gemäss Strafbefehl entge- gen der Auflage in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 einen Zwergpudel bei sich zuhause betreute, ohne dabei über den nötigen Sachkundenachweis als Tierpfle- ger verfügt zu haben, hat er sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 103 lit. a TSchV schuldig gemacht.
E. 2.13 In Bezug auf den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe gegen die Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 verstossen, indem er im Jahre 2018 insge- samt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl importiert habe, er- achtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt (Urk. 22 S. 7).
E. 2.14 Die Verteidigung monierte, dass Frau Dr. med. vet. D._____ am 20. August 2018 die Überschreitung der Maximalanzahl von 30 zu importierenden Welpen pro Jahr um zwei weitere zu importierende Welpen akzeptiert und dem Beschul- digten weiter zugesagt habe, er könne im Jahre 2018 noch vier weitere Welpen in die Schweiz einführen. Mit dieser Zusage habe das Veterinäramt selbst die Be- stimmung in der Bewilligung vom 2. Mai 2018, dass Änderungen in der Bewilli- gung vorgängig zu melden seien, ausgehebelt. Gemäss den Akten habe der Be- schuldigte sodann am 24. August 2018 beim Veterinäramt ein Gesuch um Aufsto- ckung des Kontingentes auf 60 Welpen gestellt, und er habe von Frau Dr. med. vet. D._____ telefonisch mitgeteilt erhalten, dass sie sein Gesuch bewillige. Nachdem das Veterinäramt nach erfolgter Überschreitung der bewilligten Anzahl von 30 Welpen die Einfuhr von vier zusätzlichen Welpen bewilligt habe, habe der Beschuldigte davon ausgehen können und dürfen, dass das Veterinäramt grund- sätzlich nicht auf einem formellen, vorgängig schriftlichen Antrag bestehe, son- dern die Bewilligung auch nach erfolgter Einfuhr erteilen würde. Aufgrund der nachträglichen Bewilligung betreffend die Einfuhr von zwei Welpen sowie von zu- sätzlichen vier Welpen, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass Frau Dr. med. vet. D._____ die Erhöhung auf 60 Welpen genehmigen würde. Selbst wenn das Telefonat mit Frau Dr. med. vet. D._____ nicht stattgefunden hätte, habe er bei der Einfuhr weiterer Welpen nicht im Bewusstsein gehandelt, Unrecht zu tun. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Einfuhr sei vor der
- 14 - nachträglichen, schriftlichen Ablehnung durch Frau Dr. med. vet. D._____ am 13. November 2018 erfolgt. Mit ihrem Verhalten habe diese gegen Art. 9 BV verstos- sen. Die Überschreitung der Höchstanzahl zu importierender Welpen sei zweimal unter Nichteinhaltung des in der Bewilligung vorgesehenen Weges bewilligt wor- den, und die schriftliche Ablehnung sei über zweieinhalb Monate nach der Ge- suchstellung erfolgt. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiere ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und schütze das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden. Vorausgesetzt würde dabei, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage habe ver- lassen dürfen und sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen habe und diese nicht mehr rückgängig habe machen können. Gemäss den geschilder- ten Umständen sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er könne ab August 2018 die Anzahl zu importierender Hunde auf 60 erhöhen (Urk. 36 S. 6 f.).
E. 2.15 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei kein Grund ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte sich auf eine allfällige mündliche Bewilligung hätte verlas- sen dürfen. Aus der Bewilligung vom 2. Mai 2018, Art. 107 TSchV und Art. 104 TSchV würde sich das Vorgehen bei Änderungen klar und deutlich ergeben. Es sei vorgängig mittels entsprechendem Formular ein Gesuch zu stellen, dann sei der Entscheid abzuwarten und erst dann sei zu handeln. Daran habe sich der Be- schuldigte nicht gehalten, indem er den schriftlichen Entscheid des Veterinäram- tes nicht abgewartet habe. Es habe sodann auch kein Anlass bestanden, dass der Beschuldigte mit einem raschen Entscheid in der Sache hätte rechnen dürfen. Die Bewilligung der Ausweitung des Handelsvolumens bezüglich seines ersten Gesuches vom 19. August 2018 sei postwendend erfolgt. Es hätte ihm bei seinem zweiten Gesuch am 24. August 2018 folglich vielmehr stutzig machen müssen, als keine umgehende schriftliche Bewilligung erfolgt sei. Eine mündliche Auskunft würde auf keinen Fall ausreichen, und der Beschuldigte sei somit auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen (Urk. 22 S. 7 f.).
E. 2.16 Den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich auch betreffend die Über- schreitung des Handelsvolumens nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vo-
- 15 - rinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen habe. Sie folgerte nachvollziehbar, dass der Beschuldigte der Bewilligung vorsätzlich zuwidergehandelt hat. Weshalb die Vorinstanz Frau Dr. med. vet. D._____ nicht befragt hat, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass auch eine mündliche Zusage nichts da- ran geändert hätte, dass in jedem Fall eine schriftliche Bewilligung hätte abgewar- tet werden müssen. Es ist somit wiederum festzuhalten, dass die Sachverhaltser- stellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist (Urk. 22 S. 7 f. und S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.17 Die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten, dass akten- kundig ist, dass das Veterinäramt mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 3/11.4) formell eine Zustimmung abgegeben hat, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 insgesamt sechs Welpen mehr, als mit Bewilligung vom 2. Mai 2018 verfügt, importieren dürfe, für das Jahr 2019 jedoch die Anzahl maximal zu importierender Hunde auf 24 Welpen beschränkt sei (Urk. 3/11.4). Diese Gutheissung des Gesu- ches erfolgte nach der entsprechenden per E-Mail erfolgten Anfrage des Be- schuldigten vom 16. August 2018 (Urk. 3/11.2). Am 24. August 2018 ersuchte der Beschuldigte sodann um eine Erhöhung der Anzahl zu importierenden Hunde auf maximal 60 Hunde pro Jahr (Urk. 3/11.5). Dazu füllte er auch das entsprechende Antragsformular aus. Mit E-Mail vom 26. September 2018 machte er gegenüber dem Veterinäramt Ausführungen betreffend die Haltung der Welpen in seiner Wohnung und erwähnte, dass er den Bescheid des Veterinäramtes (betreffend sein gestelltes Gesuch um Erhöhung des Handelsvolumens) erwarte (Urk. 3/11.6). Mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte das Veterinäramt dem Be- schuldigten sodann unter anderem mit, dass gemäss Tracezeugnissen der Be- schuldigte per 6. November 2018 bereits 48 Hunde importiert habe und dass sein Gesuch abgelehnt werde (Urk. 3/11.7 S. 2).
E. 2.18 Tatsache ist, dass der Beschuldigte mit E-Mail des Veterinäramtes vom 16. August 2018 auf eine Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 hingewiesen wurde. In dieser E-Mail hielt das Veterinäramt fest, dass der Be-
- 16 - schuldigte das Handelsvolumen von 30 Hunden pro Jahr bereits durch den Import von zwei weiteren Hunden überschritten habe (Urk. 33/11.2). Gleichentags er- suchte er informell um eine Bewilligung für den Import von vier weiteren Hunden. Wie vorstehend festgehalten, wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 20. August 2018 mitgeteilt, dass er im Jahr 2018 noch vier Welpen importieren dürfe, wobei für das Jahr 2019 die Maximalanzahl zu importierender Hunde auf 24 be- grenzt würde (Urk. 3/11.4). Unzutreffend ist somit das Vorbringen, dass das Vete- rinäramt die Bewilligung vom 2. Mai 2018 selber ausgehebelt haben soll, indem es eine Änderung der Bewilligung ohne vorgängige Meldung des Gesuchstellers gutgeheissen hätte. Die formelle Gutheissung der Erhöhung des Handelsvolu- mens für das Jahr 2018 erfolgte erst nach der elektronischen Anfrage des Be- schuldigten. Faktisch wurde zwar – in Bezug auf zwei Hunde – ein Import nach- träglich genehmigt, dies jedoch nur, weil das Handelsvolumen für das Jahr 2019 entsprechend reduziert wurde. Dass in diesem Fall in Bezug auf zwei Hunde eine nachträgliche Genehmigung notwendig wurde, ist zudem einzig dem Beschuldig- ten anzulasten, da dieser gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 verstossen hat, indem er die Maximalanzahl zu importierender Hunde überschritten hat. Daraus eine Vertrauensgrundlage abzuleiten, auf welche sich der Beschuldigte gemäss Verteidigung berufen können soll, erscheint geradezu als rechtsmissbräuchlich. Ferner wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass eine grundsätzliche Änderung des Handelsvolumens mit einem Gesuchsformular zu beantragen sei. Bei dieser Sachlage erhellt zusätzlich nicht, worin die behauptete Vertrauensgrundlage be- standen haben soll, dass ein Handelsvolumen von 60 Hunden bewilligt werden würde. Selbst wenn nach erfolgter Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung fak- tisch eine Überschreitung des Handelsvolumens um zwei Hunde nachträglich ge- nehmigt wurde, kann unter den gegebenen Umständen nicht darauf geschlossen werden, eine Erhöhung des Handelsvolumens um das Doppelte (30 Welpen) würde ebenfalls nachträglich bewilligt werden, zumal Gegenteiliges eben gerade dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 3/11.4). Dies gilt ferner deshalb, weil in der Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 unmissverständlich festge- halten wurde, dass Änderungen zu den Angaben in der Bewilligung vorgängig zu melden und ein Entscheid abzuwarten ist. Der Beschuldigte kann sich somit nicht
- 17 - auf eine durch das Veterinäramt angeblich geschaffene Vertrauensgrundlage be- rufen.
E. 2.19 Eine Zusicherung, dass eine Handelsbewilligung für bis zu 60 zu importie- rende Hunde pro Jahr telefonisch erteilt worden wäre, ist zudem ebenfalls nicht aktenkundig. Dass eine solche Zusicherung telefonisch erfolgt sein soll, ist eine unbegründete Parteibehauptung, welche zudem als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da die Erhöhung des Handelsvolumens um insgesamt sechs Welpen für das Jahr 2018 dem Beschuldigten ebenfalls schriftlich bestätigt wurde und auch dort keine vorgängige telefonische Zusicherung aktenkundig ist. Weshalb das Veteri- näramt bei einer Verdoppelung des Handelsvolumens auf eine schriftliche Bewilli- gung verzichten und vorweg eine telefonische Zusicherung abgegeben haben sollte, entbehrt jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang weist das Veteri- näramt zudem zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 26. September 2016 hin, woraus – wie vorstehend dargelegt – hervorgeht, dass der Beschuldigte einen ausstehenden Entscheid des Veterinäramtes betreffend das gestellte Ge- such um Erhöhung des Handelsvolumens erwarte. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass dem Beschuldigten telefonisch keine Zusicherung gemacht wurde. Dass ihm telefonisch eine Zusicherung gemacht worden sein sollte, erscheint ferner aus folgendem Grund als nicht glaubhaft: Aus der E-Mail des Beschuldigten vom
26. September 2018 geht hervor, dass er die von ihm importierten Hunde jeweils 14 Tage bei sich zu Hause hält, bevor er sie an den Besitzer weitergibt. Dadurch hat der Beschuldigte gegen die Bewilligung verstossen. Das Veterinäramt sah sich folglich veranlasst, eine Kontrolle beim Beschuldigten durchzuführen, welche am 8. Oktober 2018 stattfand. Erst dann konnte das Veterinäramt verbindlich feststellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben waren. Dass zuvor eine mündliche Zusicherung an den Beschuldigten erfolgt sein sollte, das Handelsvo- lumen würde um das Doppelte erhöht, ist deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ist vor diesem Hintergrund abwegig, dass nach dieser Kontrolle vom 8. Oktober 2018 telefonisch eine solche Zusicherung erteilt worden wäre, zumal ja anlässlich die- ser Kontrolle ein Verstoss gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 festgestellt werden konnte. Die Verteidigung geht fehl mit der Feststellung, die Einfuhr der Hunde sei vor der nachträglichen Ablehnung des Gesuches vom 13. November
- 18 - 2018 erfolgt, zumal eine vorgängige Gutheissung des Gesuchs nicht aktenkundig und nach dem Dargelegten auch nicht plausibel ist, dass eine solche abgegeben worden ist. Somit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ab August 2018 mit einer Erhöhung des Handelsvolumen auf 60 Welpen rechnen können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr hat er sich wissentlich und willentlich über das bewilligte Handelsvolumen hinweggesetzt. Auf eine nachträgliche Bewil- ligung konnte er sich aufgrund der Sachlage nicht verlassen. Der Beschuldigte hat sich somit – mit der Vorinstanz – der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 104 TSchV und Art. 107 TSchV schuldig gemacht.
E. 2.20 Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle und die fehlende Registration bei der Hundedatenbank lässt der Beschuldigte berufungshalber aus- führen, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 würde keine Bestimmungen über die Tierbestandeskontrolle und die Registration bei der Hundedatenbank enthalten. Insbesondere sei er in den Ziffern I bis VIII des Dispositivs der Bewilligung zu nichts verpflichtet worden. Aufgrund der Ausgestaltung der Bewilligung sei nach- vollziehbar, dass er in guten Treuen habe annehmen dürfen, er würde den Anfor- derungen an die Tierbestandeskontrolle sowie die Registration bei der Hundeda- tenbank nachkommen (Urk.36 S. 7). Diese Ausführungen brachte der Beschuldig- te vor erster Instanz nicht vor. Es handelt sich somit um neue Behauptungen ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im Berufungsverfahren nicht mehr vorge- bracht werden können und welche somit nicht zu hören sind.
E. 2.21 Die vorinstanzlichen Erwägungen halten zudem einer Willkürprüfung stand. Aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Ordnern wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Dokumentationspflichten nicht genügend nachge- kommen ist. So ist insbesondere jeweils die Adresse der Halter nicht aus den Un- terlagen ersichtlich (Urk. 14/3). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte nicht um die Details der zu führenden Tierbestandes- kontrolle gewusst. Diesbezüglich wäre es ihm durchaus zuzumuten und wäre es auch ein Leichtes gewesen, sich um die korrekte Führung der Tierbestandeskon- trolle zu kümmern und sich entsprechend zu informieren. Daraus ergibt sich auch,
- 19 - dass der Beschuldigte der dreijährigen Aufbewahrungspflicht nicht nachgekom- men ist. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Tierschutzge- setz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV schuldig zu sprechen.
E. 2.22 Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Widerhandlung gegen die Best- immungen des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit korrekt auf Busse bis zu Fr. 20'000.– abge- steckt (Urk. 22 S. 12; Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG). Ausserdem hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 22 S. 12 ff.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die schwersten Delikte sind vorlie- gend die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz.
E. 3 Was die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist an- zumerken, dass er am Existenzminimum lebt. Insbesondere verfügt er über kein Vermögen und bezieht eine IV-Rente (Prot. I S. 23 ff.). Diese angespannten fi- nanziellen Verhältnisse sind bei der Bemessung der Busse angemessen zu be- rücksichtigen. Nicht verschuldensmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend den objektiven Sachverhalt in Bezug auf das Halten von Hundewelpen bei sich zuhause zu berücksichtigen, zumal er durchwegs bestritt, wissentlich ge- handelt zu haben. Auch betreffend das Überschreiten des Handelsvolumens ist nicht von einem vollumfänglichen Geständnis auszugehen, da er auch diesbezüg- lich den subjektiven Tatbestand bestritt. Der äussere Sachverhalt liess sich – ins- besondere betreffend das Halten von Hunden zuhause – auch aufgrund der Kon- trolle beim Beschuldigten erstellen. Die Depositionen des Beschuldigten haben gesamthaft nur geringfügig zur Erleichterung der Untersuchung beigetragen. Mit der Vorinstanz zeugt sein Verhalten keinesfalls von Reue bzw. Einsicht. Ange- sichts der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschul- dens des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 700.– als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen.
- 22 - Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Winterthur − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 107 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.00 Kosten Strafbefehl; Fr. 210.00 nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 2'440.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. - 3 -
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur von Fr. 640.– (Kosten Strafbefehl sowie nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 700.– werden durch das Statthalteramt Bezirk Winterthur eingefordert.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 24 S. 2; Urk. 36 S. 2, sinngemäss)
- Es sei das vom Einzelgericht Strafsachen des Bezirkes Winterthur am
- Februar 2020 unter der Geschäfts-Nummer GC190028-K/U gefällte Ur- teil aufzuheben und der Berufungskläger - von der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV sowie - von der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU freizusprechen.
- Es seien die Gerichtskosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es sei dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger aus dieser für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozess- entschädigung aus der Gerichtskasse zu erstatten. - 4 - b) Der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt: (Urk. 29 S. 2; Urk. 21, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________________ Erwägungen: I.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- Februar 2020 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz (nachfolgend: TSchG) und gegen das Tierseuchengesetz (nachfol- gend: TSG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Fer- ner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 22).
- Gegen dieses am 19. Februar 2020 mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Berufung an- melden (Prot. I 28). Das begründete Urteil wurde ihm am 16. März 2020 zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte er fristwahrend die Berufungser- klärung ein (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2020 wurde dem Statt- halteramt des Bezirks Winterthur (nachfolgend: Statthalteramt) sowie der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt (nachfolgend: Veteri- näramt), eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung oder für einen Antrag auf Nicheintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 26). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 26). Mit Schreiben vom - 5 -
- April 2020 bzw. 6. Mai 2020 verzichteten das Statthalteramt und das Veteri- näramt auf die Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf einen Nichteintre- tensantrag. Das Veterinäramt beantragte zudem, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 28; Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Die Berufungsbegrün- dung erstattete der Beschuldigte fristgerecht (Urk. 32; Urk. 33; Urk. 36). An- schliessend wurde dem Statthalteramt und dem Veterinäramt mit Präsidialverfü- gung vom 14. Juli 2020 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung, worauf sie verzichtete (Urk. 38; Urk. 40). Während das Statthalteramt mit Schreiben vom
- Juli 2020 auf eine Berufungsantwort verzichtete, reichte das Veterinäramt am
- Juli 2020 eine solche ein (Urk. 41; Urk. 42). Diese wurde dem Beschuldigten in der Folge mit Präsidialverfügung vom 11. August 2020 zur freigestellten Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 44). Von dieser Möglichkeit machte er mit Stellung- nahme vom 3. September 2020 Gebrauch (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom
- September 2020 wurde diese dem Statthalteramt und dem Veterinäramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 49). Die Stellungnahme des Veteri- närsamtes vom 11. September 2020 ging am 14. September 2020 hierorts ein und wurde dem Beschuldigten und dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 29. September 2020 übermittelt (Urk. 51; Urk. 53; Empfangsscheine: Urk. 54/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzli- che Urteil vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 36 S. 2), ist dieses gänzlich nicht in Rechtskraft erwachsen. - 6 - III.
- Gemäss Strafbefehl vom 3. Juni 2019 des Statthalteramtes des Bezirks Win- terthur wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, seit Anfang des Jahres 2017 in Italien gewerbsmässig mehrere Hundewelpen erworben und diese zwecks Vermittlung an seinem Wohnort gehalten zu haben. Im Zeitraum vom
- September 2018 bis am 18. Oktober 2018 habe er einen durch ihn vermittel- ten Zwergpudelwelpen in seiner Wohnung betreut, ohne im Besitze des Sachkun- denachweises (Tierpfleger) zu sein. Weiter habe er gegen die gültige Bewilligung des Veterinäramtes verstossen, indem er im Jahre 2018 insgesamt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl Hunde aus Italien importiert und zudem keine ausreichende Tierbestandeskontrolle geführt habe. Zudem habe er bei der Veterinäramtskontrolle vom 8. Oktober 2018 weder die Registration bei der Hun- dedatenbank noch die für den Import notwendigen Papiere vorweisen können, obwohl für diese eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren bestehe (Urk. 4).
- Der Beschuldigte liess vorbringen, dass seiner Bestrafung die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/11.1) zugrunde liege. Dabei handle es sich um den Bewilligungstypen "Handel mit Hunden". Gesetzliche Grundlage für eine solche Bewilligung bilde Art. 13 des TSchG. In Abs. 1 sei festgehalten, dass der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere einer Bewilligung bedürfe. Persönliche Voraussetzung dazu sei, dass die darum nachsuchende Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für den Tier- pflegeberuf nach Art. 38 BBG verfüge. Diese Voraussetzung erfülle der Beschul- digte nicht. Er verfüge lediglich über eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art. 197 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (nachfol- gend: TSchV). Das TSchG und die TSchV würden hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für diese Bewilligung keine Ausnahmen vorsehen. Auf die ge- nannte Voraussetzung könne unter der Vornahme von Auflagen an die Person des Adressaten nur verzichtet werden, falls das TSchG ausdrücklich eine Aus- nahme vorsehen würde, was aber nicht der Fall sei. Mithin hätte das Veterinäramt ihm die nachgesuchte Bewilligung mangels fehlender zwingender Ausbildung gar nicht erteilen dürfen. Dieser Rechtsauffassung sei auch das Veterinäramt des - 7 - Kantons Thurgau gefolgt, welches dem Beschuldigten aufgrund fehlender persön- licher Voraussetzungen keine Handelsbewilligung erteilt habe. Die dem Beschul- digten ausgestellte Bewilligung sei ungültig und der Beschuldigte könne sich auf- grund der Nichteinhaltung von Auflagen nicht strafbar gemacht haben (Urk. 36 S. 3 f.). 2.1. In diesem Zusammenhang nahm die Vorinstanz auf Art. 102 TschV Bezug und erwog, dass diese Norm entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ein- schlägig sei. Art. 102 TschV regle die personellen Anforderungen für die Betreu- ung der Tiere in Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung und eben gerade nicht die personellen Anforderungen für den Handel mit Tieren. Der Beschuldigte habe aber eine Bewilligung zum Handel mit Tieren und nicht zu de- ren gewerbsmässigen Betreuung erhalten. Es sei zwar korrekt, dass er theore- tisch Tiere in einem Tierheim mit maximal 19 Pflegeplätzen betreuen könne, doch habe der Beschuldigte nicht dafür um eine Bewilligung ersucht und schliesslich eine solche erhalten, sondern habe sich die Bewilligung auf den Handel mit Hun- den bezogen. Im Ergebnis sei die Argumentation der Verteidigung betreffend die Ungültigkeit der Bewilligung falsch (Urk. 22 S. 7). 2.2. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichtes, zu überprüfen, ob die dem Be- schuldigten erteilte Bewilligung eine rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt. Mass- geblich ist, dass die Bewilligung nicht angefochten wurde. Nachträglich die Bewil- ligung als ungültig zu rügen, erscheint zudem als rechtsmissbräuchlich, da sich der Beschuldigte gerade zwecks Importen von Hundewelpen auf eben diese Be- willigung berufen hat. Ein Nichtigkeitsgrund, welcher von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre, liegt ebenfalls nicht vor und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die verfügende Ver- waltungsbehörde unter anderem betreffend die Feststellung, ob der Gesuchsteller (vorliegend der Beschuldigte) die persönlichen Voraussetzungen zur Bewilli- gungserteilung erfüllt, über einen Ermessensspielraum verfügt und es darüber hinaus das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten kann, die Erteilung einer Bewil- ligung von Auflagen abhängig zu machen. Diesbezüglich ist ferner zu beachten, dass eine kantonale Praxis der betreffenden Verwaltungsbehörden existiert, wie - 8 - dies das Veterinäramt des Kantons Zürich auch ausführt (Urk. 42 S. 3). Diese Verwaltungspraxis hier zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen sowie zu prüfen, ob seitens des Veterinäramtes eine Ermessensüberschreitung vorliegen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Im Weiteren kann aufgrund der Nichterteilung der Bewilligung durch das Veterinäramt des Kantons Thurgau auch nicht darauf geschlossen werden, die vorliegend massgebliche Bewilligung vom
- Mai 2018 sei als "ungültig" zu erachten, weshalb sich gestützt auf Letztere auch keine Strafbarkeit des Beschuldigten ableiten lasse. Nach dem Dargelegten ist somit nicht von der Ungültigkeit der Bewilligung auszugehen. 2.3. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Der Beschuldigte verfüge über keinen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Tierpfleger und habe entsprechend die grundlegenden Normen des Tierschutzgesetzes, nicht aber detaillierte Regelungen gekannt. Die Regeln über den Handel mit Hunden seien ihm nicht geläufig gewesen. Sodann sei die Bewilligung über den Handel mit Hunden unübersichtlich redigiert, insbe- sondere für einen juristischen Laien (Urk. 36 S. 4 f.). Ob der Beschuldigte sich im Hinblick auf das Halten von Hunden bei sich zuhause auf einen Rechtsirrtum be- rufen kann, ist nachstehend zu prüfen. 2.4. Die Verteidigung macht geltend, die "Haltung eines Tieres" bedeute das zeit- lich unbefristete Innehaben der faktischen Gewalt über das Tier mit den entspre- chenden rechtlichen Verpflichtungen. Wer ein Tier für eine befristete, kurze Zeit bei sich aufnehme, würde dadurch nicht zum Halter. Daraus folgert sie, dass der Beschuldigte in guten Treuen davon habe ausgehen können, er würde, falls ein von ihm importierter Hund nicht am Ankunftstag abgeholt würde und er ihn auf sehr befristete Tage bei sich behielte, nicht zum Halter. Sodann laute der mass- gebliche Satz in den Erwägungen der Bewilligung: "Die Hunde werden in der Re- gel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen". Der Begriff "in der Regel" beziehe sich sowohl auf die Abgabe an den neuen Besitzer als auch die Übergabe an die Tierambulanz. Mithin seien auch Ausnahmen möglich. Der Beschuldigte habe an- gegeben, dass es für die Welpen nach der für sie anstrengenden Fahrt von Italien - 9 - in die Schweiz einen allzu grossen Stress bedeuten würde, falls sie am Ankunfts- tag nicht direkt an den neuen Besitzer, sondern der Tierambulanz übergeben würden. Er würde die Hunde aus Gründen des Tierwohls bis zur kurzfristigen Ab- nahme durch die neuen Eigentümer bei sich behalten. Dies würde ihn nicht zum Halter machen. Der Beschuldigte habe die entsprechende Auflage durchaus da- hin verstehen dürfen und können, dass er die Hunde nicht in jedem Falle, sondern nur bei längerfristigem Ausbleiben des Halters, an die Tierambulanz übergeben müsse (Urk. 36 S. 4 f.). 2.5. Das Veterinäramt führt in diesem Zusammenhang aus, aus Ziffer 14 der Bewilligung geht – wie schon in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016 – unmissverständlich hervor, dass die Hunde in der Regel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder, sofern dies nicht möglich sei, vertragsge- mäss durch die Tierambulanz in B._____ aufgenommen würden (Urk. 42 S. 2). Zur Begründung sei in der Bewilligung ausgeführt worden, dass der Beschuldigte nicht im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Tierpflege sei. Durch den Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden, wenn diese nicht direkt von neuen Besitzern übernommen werden könnten, sei das Erfordernis der Fähigkeit in Tierpflege gemäss Art. 103 lit. a TSchV erfüllt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er die Bewilligung gelesen und verstanden habe (Urk. 42 S. 3). 2.6. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass für die selbständige Betreuung der im- portierten Tiere gemäss Art. 103 lit. a TSchV eine Tierpflegerausbildung nötig ge- wesen wäre. Deswegen habe der Beschuldigte eine Bewilligung zur direkten Vermittlung erhalten und sei in der Bewilligung vorgeschrieben worden, dass die Tiere notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen würden, sollte eine direkte Vermittlung einmal nicht möglich sein. Was dabei unter "notfallmäs- sig" zu verstehen sei, ergebe sich klar aus der Bewilligung. Damit sei der Fall ge- meint, dass die Hunde nicht direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abge- geben werden könnten. Bereits in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016, welche dem Beschuldigten erteilt worden sei, stehe, dass der Beschuldigte die Hunde importiert ohne sie selber zu halten. Hunde, die nicht sofort von den neuen Haltern übernommen werden, seien vorübergehend an das Tierwaisen- - 10 - haus des Tierambulanzvereins zu übergeben. Durch die Konstruktion des direk- ten Vermittelns kombiniert mit der allfälligen Übergabe der Tiere an die Tierambu- lanz habe der Beschuldigte die personellen Voraussetzungen für den Handel mit Tieren erfüllt, und es habe ihm eine Bewilligung erteilt werden können. Die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum nütze dem Beschuldigten nichts, da alles mehr als deutlich genug in der Bewilligung stehe. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, die Verfügung gelesen und soweit verstanden zu haben (Urk. 22 S. 6 f.). Es sei offensichtlich, dass er vorsätzlich gehandelt ha- be, da in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 alle massgeblichen Bestimmungen ge- nannt worden seien (Urk. 22 S. 11). 2.7. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeid- bar ist ein Rechtsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der Rechtmässig- keit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_393/2008 vom 8. November 2008 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18). 2.8. An der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, die der Bewilligung vom 2. Mai 2018 zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen gele- sen und (früher) verstanden zu haben (Urk. 3/2 S. 2). Auf die Frage, ob er den Hund C._____ nach dem Import nicht dem Besitzer hätte überbringen müssen, gab er an, dass er (der Polizeibeamte) eigentlich Recht habe (Urk. 3/2 S. 3). Zu- dem gab er an, dass es zutreffend sei, dass er für die Betreuung des Hundes C._____ bei ihm zuhause eine Tierpflegerausbildung haben müsse. Eine solche habe er denn auch nicht; er habe lediglich die "Ausbildung FBA". Es stimme, dass dieser Hund bereits verkauft worden sei. Er habe einen Denkfehler gemacht und habe nicht gewollt, dass der Hund wegen eines Monats in ein Tierheim komme (Urk. 3/2 S. 4). - 11 - 2.9. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 gelesen und verstanden zu haben (Prot. S. 10). Ferner bestätigte er, dass ihm die Vorgaben betreffend die Haltung der Tiere klar gewesen seien. Er gab sodann an, dass das Veterinäramt die Bewilligung davon abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden abschliesse (Prot. S. 11). Er sei jedoch davon ausgegangen, die Hunde nach dem Ankunftstag eine kurze Zeit bei sich halten zu dürfen. Diese Annahme stütze er auf seine Ausbildung (Prot. S. 12). Er gab zu- dem an, dass er nicht nachvollziehen könne, die Hunde der Tierambulanz über- geben zu müssen, wenn die Hunde nicht sofort zu ihrem Besitzer könnten, zumal er ja dieselbe Ausbildung habe (Prot. S. 12). Er habe es zudem den Tieren nicht antun können, sie am Ankunftstag dem Besitzer oder einem Tierheim zu überge- ben (Prot. S. 17). 2.10. Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Be- willigung betreffend das Halten von Tieren bei sich zuhause gekannt hat. Davon muss ausgegangen werden, zumal er einerseits einräumte, die gesetzlichen Grundlagen gelesen und verstanden zu haben und anderseits deponierte, dass das Veterinäramt die Bewilligungserteilung von der Auflage abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit einem Dritten betreffend die Übernahme von Im- porthunden habe abschliessen müssen. Dass er diese Auflage betreffend die Be- treuung der Hunde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hat, zeigt gerade, dass er für das Thema, Hunde grundsätzlich nicht zu Hause halten zu dürfen, sensibilisiert war. Zudem gab er auch zu erkennen, sich nicht aus Unwissen über diese Auflage hinweggesetzt zu haben, sondern zum einen, nicht gewollt zu haben, die Hunde an ein Tierheim übergeben zu müssen. Zum anderen äusserte er sich dahingehend, die Hunde nicht an die Tierambulanz übergeben zu müssen, zumal er "ja dasselbe mache". Er habe ja dafür eine Aus- bildung gemacht. Diese Aussagen illustrieren, dass sich der Beschuldigte nicht aus Unkenntnis über die Bewilligung hinwegsetzte, sondern er es vielmehr seiner Fachkompetenz zuschrieb, die Pflege der Tiere trotz nicht vorhandener Tierpfle- gerausbildung selber übernehmen zu können. Zudem hätte der Beschuldigte auf- - 12 - grund der Abweisung seines Gesuchs um eine Handels- und Transportbewilli- gung im Kanton Thurgau betreffend die Fragestellung des Haltens von Tieren zu- hause zusätzlich dafür sensibilisiert sein müssen, nicht die Voraussetzungen für das Halten von Tieren bei sich zu Hause zu erfüllen. Sodann wäre es dem Be- schuldigten, der bereits einmal ein Bewilligungsverfahren betreffend den ge- werbsmässigen Umgang mit Tieren durchlaufen hat und ihm hernach auch eine Bewilligung erteilt wurde (Urk. 3/9 Anhang), zuzumuten gewesen, sich beim Vete- rinäramt zu vergewissern, ob er gestützt auf die hier massgebliche Bewilligung – wenn auch nur vorübergehend – berechtigt war, zuhause Tiere zu halten. Der Be- schuldigte kann sich nach dem Dargelegten nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. 2.11. Die Verteidigung geht weiter fehl darin, wenn sie geltend macht, die mass- gebliche Bewilligung könne auch dahingehend interpretiert werden, die Hunde müssten nur bei längerfristigem Ausbleiben des "Halters" an die Tierambulanz übergeben werden. Eine solche Lesart ist mit der Bewilligung nicht zu vereinba- ren. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass die Hunde entweder am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig der Tierambu- lanz zu übergeben sind (Urk. 11.1 S. 2). In diesem Zusammenhang kann "notfall- mässig" einzig bedeuten, dass die Welpen nicht am Ankunftstag dem Besitzer übergeben werden können. Dies muss dem Beschuldigten ausreichend verständ- lich gewesen sein, zumal bereits – wie dies die Vorinstanz bereits richtig festge- stellt hat (Urk. 22 S. 6) – in der Bewilligung vom 31. Dezember 2016 festgehalten war, dass die Hunde, sofern sie nicht sofort vom Halter übernommen werden können, vorübergehend an das Tierwaisenhaus zu übergeben sind (Urk. 39 An- hang S. 3). Mit dieser Auflage wird gerade sichergestellt, dass das Tierwohl ge- wahrt ist. Es ist dennoch nicht dem Beschuldigten anheimgestellt, sich nach Gut- dünken bzw. eigenen Vorstellungen um das Tierwohl der Welpen zu kümmern. Die Handlungsanweisungen an den Beschuldigten, mittels derer die Sicherstel- lung des Tierwohles gewährleistet werden sollte, sind der Bewilligung zu entneh- men. Genau dies verkennt der Beschuldigte, insoweit er geltend macht, zur Wah- rung der Tierwohles seien die Hunde nicht direkt am Ankunftstag dem Besitzer zu übergeben. - 13 - 2.12. Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen gemäss Strafbefehl entge- gen der Auflage in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 einen Zwergpudel bei sich zuhause betreute, ohne dabei über den nötigen Sachkundenachweis als Tierpfle- ger verfügt zu haben, hat er sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 103 lit. a TSchV schuldig gemacht. 2.13. In Bezug auf den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe gegen die Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 verstossen, indem er im Jahre 2018 insge- samt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl importiert habe, er- achtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt (Urk. 22 S. 7). 2.14. Die Verteidigung monierte, dass Frau Dr. med. vet. D._____ am 20. August 2018 die Überschreitung der Maximalanzahl von 30 zu importierenden Welpen pro Jahr um zwei weitere zu importierende Welpen akzeptiert und dem Beschul- digten weiter zugesagt habe, er könne im Jahre 2018 noch vier weitere Welpen in die Schweiz einführen. Mit dieser Zusage habe das Veterinäramt selbst die Be- stimmung in der Bewilligung vom 2. Mai 2018, dass Änderungen in der Bewilli- gung vorgängig zu melden seien, ausgehebelt. Gemäss den Akten habe der Be- schuldigte sodann am 24. August 2018 beim Veterinäramt ein Gesuch um Aufsto- ckung des Kontingentes auf 60 Welpen gestellt, und er habe von Frau Dr. med. vet. D._____ telefonisch mitgeteilt erhalten, dass sie sein Gesuch bewillige. Nachdem das Veterinäramt nach erfolgter Überschreitung der bewilligten Anzahl von 30 Welpen die Einfuhr von vier zusätzlichen Welpen bewilligt habe, habe der Beschuldigte davon ausgehen können und dürfen, dass das Veterinäramt grund- sätzlich nicht auf einem formellen, vorgängig schriftlichen Antrag bestehe, son- dern die Bewilligung auch nach erfolgter Einfuhr erteilen würde. Aufgrund der nachträglichen Bewilligung betreffend die Einfuhr von zwei Welpen sowie von zu- sätzlichen vier Welpen, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass Frau Dr. med. vet. D._____ die Erhöhung auf 60 Welpen genehmigen würde. Selbst wenn das Telefonat mit Frau Dr. med. vet. D._____ nicht stattgefunden hätte, habe er bei der Einfuhr weiterer Welpen nicht im Bewusstsein gehandelt, Unrecht zu tun. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Einfuhr sei vor der - 14 - nachträglichen, schriftlichen Ablehnung durch Frau Dr. med. vet. D._____ am 13. November 2018 erfolgt. Mit ihrem Verhalten habe diese gegen Art. 9 BV verstos- sen. Die Überschreitung der Höchstanzahl zu importierender Welpen sei zweimal unter Nichteinhaltung des in der Bewilligung vorgesehenen Weges bewilligt wor- den, und die schriftliche Ablehnung sei über zweieinhalb Monate nach der Ge- suchstellung erfolgt. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiere ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und schütze das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden. Vorausgesetzt würde dabei, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage habe ver- lassen dürfen und sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen habe und diese nicht mehr rückgängig habe machen können. Gemäss den geschilder- ten Umständen sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er könne ab August 2018 die Anzahl zu importierender Hunde auf 60 erhöhen (Urk. 36 S. 6 f.). 2.15. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei kein Grund ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte sich auf eine allfällige mündliche Bewilligung hätte verlas- sen dürfen. Aus der Bewilligung vom 2. Mai 2018, Art. 107 TSchV und Art. 104 TSchV würde sich das Vorgehen bei Änderungen klar und deutlich ergeben. Es sei vorgängig mittels entsprechendem Formular ein Gesuch zu stellen, dann sei der Entscheid abzuwarten und erst dann sei zu handeln. Daran habe sich der Be- schuldigte nicht gehalten, indem er den schriftlichen Entscheid des Veterinäram- tes nicht abgewartet habe. Es habe sodann auch kein Anlass bestanden, dass der Beschuldigte mit einem raschen Entscheid in der Sache hätte rechnen dürfen. Die Bewilligung der Ausweitung des Handelsvolumens bezüglich seines ersten Gesuches vom 19. August 2018 sei postwendend erfolgt. Es hätte ihm bei seinem zweiten Gesuch am 24. August 2018 folglich vielmehr stutzig machen müssen, als keine umgehende schriftliche Bewilligung erfolgt sei. Eine mündliche Auskunft würde auf keinen Fall ausreichen, und der Beschuldigte sei somit auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen (Urk. 22 S. 7 f.). 2.16. Den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich auch betreffend die Über- schreitung des Handelsvolumens nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vo- - 15 - rinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen habe. Sie folgerte nachvollziehbar, dass der Beschuldigte der Bewilligung vorsätzlich zuwidergehandelt hat. Weshalb die Vorinstanz Frau Dr. med. vet. D._____ nicht befragt hat, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass auch eine mündliche Zusage nichts da- ran geändert hätte, dass in jedem Fall eine schriftliche Bewilligung hätte abgewar- tet werden müssen. Es ist somit wiederum festzuhalten, dass die Sachverhaltser- stellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist (Urk. 22 S. 7 f. und S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.17. Die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten, dass akten- kundig ist, dass das Veterinäramt mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 3/11.4) formell eine Zustimmung abgegeben hat, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 insgesamt sechs Welpen mehr, als mit Bewilligung vom 2. Mai 2018 verfügt, importieren dürfe, für das Jahr 2019 jedoch die Anzahl maximal zu importierender Hunde auf 24 Welpen beschränkt sei (Urk. 3/11.4). Diese Gutheissung des Gesu- ches erfolgte nach der entsprechenden per E-Mail erfolgten Anfrage des Be- schuldigten vom 16. August 2018 (Urk. 3/11.2). Am 24. August 2018 ersuchte der Beschuldigte sodann um eine Erhöhung der Anzahl zu importierenden Hunde auf maximal 60 Hunde pro Jahr (Urk. 3/11.5). Dazu füllte er auch das entsprechende Antragsformular aus. Mit E-Mail vom 26. September 2018 machte er gegenüber dem Veterinäramt Ausführungen betreffend die Haltung der Welpen in seiner Wohnung und erwähnte, dass er den Bescheid des Veterinäramtes (betreffend sein gestelltes Gesuch um Erhöhung des Handelsvolumens) erwarte (Urk. 3/11.6). Mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte das Veterinäramt dem Be- schuldigten sodann unter anderem mit, dass gemäss Tracezeugnissen der Be- schuldigte per 6. November 2018 bereits 48 Hunde importiert habe und dass sein Gesuch abgelehnt werde (Urk. 3/11.7 S. 2). 2.18. Tatsache ist, dass der Beschuldigte mit E-Mail des Veterinäramtes vom 16. August 2018 auf eine Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 hingewiesen wurde. In dieser E-Mail hielt das Veterinäramt fest, dass der Be- - 16 - schuldigte das Handelsvolumen von 30 Hunden pro Jahr bereits durch den Import von zwei weiteren Hunden überschritten habe (Urk. 33/11.2). Gleichentags er- suchte er informell um eine Bewilligung für den Import von vier weiteren Hunden. Wie vorstehend festgehalten, wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 20. August 2018 mitgeteilt, dass er im Jahr 2018 noch vier Welpen importieren dürfe, wobei für das Jahr 2019 die Maximalanzahl zu importierender Hunde auf 24 be- grenzt würde (Urk. 3/11.4). Unzutreffend ist somit das Vorbringen, dass das Vete- rinäramt die Bewilligung vom 2. Mai 2018 selber ausgehebelt haben soll, indem es eine Änderung der Bewilligung ohne vorgängige Meldung des Gesuchstellers gutgeheissen hätte. Die formelle Gutheissung der Erhöhung des Handelsvolu- mens für das Jahr 2018 erfolgte erst nach der elektronischen Anfrage des Be- schuldigten. Faktisch wurde zwar – in Bezug auf zwei Hunde – ein Import nach- träglich genehmigt, dies jedoch nur, weil das Handelsvolumen für das Jahr 2019 entsprechend reduziert wurde. Dass in diesem Fall in Bezug auf zwei Hunde eine nachträgliche Genehmigung notwendig wurde, ist zudem einzig dem Beschuldig- ten anzulasten, da dieser gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 verstossen hat, indem er die Maximalanzahl zu importierender Hunde überschritten hat. Daraus eine Vertrauensgrundlage abzuleiten, auf welche sich der Beschuldigte gemäss Verteidigung berufen können soll, erscheint geradezu als rechtsmissbräuchlich. Ferner wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass eine grundsätzliche Änderung des Handelsvolumens mit einem Gesuchsformular zu beantragen sei. Bei dieser Sachlage erhellt zusätzlich nicht, worin die behauptete Vertrauensgrundlage be- standen haben soll, dass ein Handelsvolumen von 60 Hunden bewilligt werden würde. Selbst wenn nach erfolgter Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung fak- tisch eine Überschreitung des Handelsvolumens um zwei Hunde nachträglich ge- nehmigt wurde, kann unter den gegebenen Umständen nicht darauf geschlossen werden, eine Erhöhung des Handelsvolumens um das Doppelte (30 Welpen) würde ebenfalls nachträglich bewilligt werden, zumal Gegenteiliges eben gerade dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 3/11.4). Dies gilt ferner deshalb, weil in der Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 unmissverständlich festge- halten wurde, dass Änderungen zu den Angaben in der Bewilligung vorgängig zu melden und ein Entscheid abzuwarten ist. Der Beschuldigte kann sich somit nicht - 17 - auf eine durch das Veterinäramt angeblich geschaffene Vertrauensgrundlage be- rufen. 2.19. Eine Zusicherung, dass eine Handelsbewilligung für bis zu 60 zu importie- rende Hunde pro Jahr telefonisch erteilt worden wäre, ist zudem ebenfalls nicht aktenkundig. Dass eine solche Zusicherung telefonisch erfolgt sein soll, ist eine unbegründete Parteibehauptung, welche zudem als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da die Erhöhung des Handelsvolumens um insgesamt sechs Welpen für das Jahr 2018 dem Beschuldigten ebenfalls schriftlich bestätigt wurde und auch dort keine vorgängige telefonische Zusicherung aktenkundig ist. Weshalb das Veteri- näramt bei einer Verdoppelung des Handelsvolumens auf eine schriftliche Bewilli- gung verzichten und vorweg eine telefonische Zusicherung abgegeben haben sollte, entbehrt jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang weist das Veteri- näramt zudem zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 26. September 2016 hin, woraus – wie vorstehend dargelegt – hervorgeht, dass der Beschuldigte einen ausstehenden Entscheid des Veterinäramtes betreffend das gestellte Ge- such um Erhöhung des Handelsvolumens erwarte. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass dem Beschuldigten telefonisch keine Zusicherung gemacht wurde. Dass ihm telefonisch eine Zusicherung gemacht worden sein sollte, erscheint ferner aus folgendem Grund als nicht glaubhaft: Aus der E-Mail des Beschuldigten vom
- September 2018 geht hervor, dass er die von ihm importierten Hunde jeweils 14 Tage bei sich zu Hause hält, bevor er sie an den Besitzer weitergibt. Dadurch hat der Beschuldigte gegen die Bewilligung verstossen. Das Veterinäramt sah sich folglich veranlasst, eine Kontrolle beim Beschuldigten durchzuführen, welche am 8. Oktober 2018 stattfand. Erst dann konnte das Veterinäramt verbindlich feststellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben waren. Dass zuvor eine mündliche Zusicherung an den Beschuldigten erfolgt sein sollte, das Handelsvo- lumen würde um das Doppelte erhöht, ist deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ist vor diesem Hintergrund abwegig, dass nach dieser Kontrolle vom 8. Oktober 2018 telefonisch eine solche Zusicherung erteilt worden wäre, zumal ja anlässlich die- ser Kontrolle ein Verstoss gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 festgestellt werden konnte. Die Verteidigung geht fehl mit der Feststellung, die Einfuhr der Hunde sei vor der nachträglichen Ablehnung des Gesuches vom 13. November - 18 - 2018 erfolgt, zumal eine vorgängige Gutheissung des Gesuchs nicht aktenkundig und nach dem Dargelegten auch nicht plausibel ist, dass eine solche abgegeben worden ist. Somit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ab August 2018 mit einer Erhöhung des Handelsvolumen auf 60 Welpen rechnen können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr hat er sich wissentlich und willentlich über das bewilligte Handelsvolumen hinweggesetzt. Auf eine nachträgliche Bewil- ligung konnte er sich aufgrund der Sachlage nicht verlassen. Der Beschuldigte hat sich somit – mit der Vorinstanz – der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 104 TSchV und Art. 107 TSchV schuldig gemacht. 2.20. Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle und die fehlende Registration bei der Hundedatenbank lässt der Beschuldigte berufungshalber aus- führen, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 würde keine Bestimmungen über die Tierbestandeskontrolle und die Registration bei der Hundedatenbank enthalten. Insbesondere sei er in den Ziffern I bis VIII des Dispositivs der Bewilligung zu nichts verpflichtet worden. Aufgrund der Ausgestaltung der Bewilligung sei nach- vollziehbar, dass er in guten Treuen habe annehmen dürfen, er würde den Anfor- derungen an die Tierbestandeskontrolle sowie die Registration bei der Hundeda- tenbank nachkommen (Urk.36 S. 7). Diese Ausführungen brachte der Beschuldig- te vor erster Instanz nicht vor. Es handelt sich somit um neue Behauptungen ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im Berufungsverfahren nicht mehr vorge- bracht werden können und welche somit nicht zu hören sind. 2.21. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten zudem einer Willkürprüfung stand. Aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Ordnern wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Dokumentationspflichten nicht genügend nachge- kommen ist. So ist insbesondere jeweils die Adresse der Halter nicht aus den Un- terlagen ersichtlich (Urk. 14/3). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte nicht um die Details der zu führenden Tierbestandes- kontrolle gewusst. Diesbezüglich wäre es ihm durchaus zuzumuten und wäre es auch ein Leichtes gewesen, sich um die korrekte Führung der Tierbestandeskon- trolle zu kümmern und sich entsprechend zu informieren. Daraus ergibt sich auch, - 19 - dass der Beschuldigte der dreijährigen Aufbewahrungspflicht nicht nachgekom- men ist. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Tierschutzge- setz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV schuldig zu sprechen. 2.22. Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.
- Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Widerhandlung gegen die Best- immungen des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit korrekt auf Busse bis zu Fr. 20'000.– abge- steckt (Urk. 22 S. 12; Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG). Ausserdem hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 22 S. 12 ff.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die schwersten Delikte sind vorlie- gend die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz.
- Als das schwerste Delikt erweist sich die Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz betreffend das Halten eines Welpen in der Wohnung des Beschul- digten. Dies, da der Beschuldigte nicht über die erforderliche Tierpflegerausbil- dung verfügt und dennoch – entgegen der Bewilligung – einen Welpen zuhause hielt, weshalb bei dieser Tatbegehung eine mögliche Gefährdung des Tierwohles am naheliegendsten erscheint. Zudem wiegt das Verschulden für dieses Delikt – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – am schwersten. - 20 - Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere betreffend die beim Beschuldigten zuhause erfolgte Hundehaltung berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass bei der Kontrolle durch das Veterinäramt am 8. Oktober 2018 nur ein einziger Welpe vor Ort angetroffen wurde und nur eine abstrakte Tierwohlgefährdung bestanden hat. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu seinen Ungunsten fällt seine eigenwillige Vorgehensweise ins Gewicht. So meinte er, dass seine Vorkehrun- gen zum Halten der Tiere bei sich zu Hause ebenfalls geeignet gewesen seien, das Tierwohl zu achten und zu wahren und hat sich damit – ohne über genügen- de fachliche Qualifikationen zu verfügen – gleichgültig über die gesetzlichen Best- immungen hinweggesetzt hat. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es erscheint angemessen, den Beschuldigten als Einsatz- strafe mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Betreffend die Überschreitung des Handelsvolumens ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte wiederum eigenmächtig gehandelt hat und die behördlichen Hinweise, eine schriftliche Gutheissung des Gesuchs abzuwarten, missachtete. Er handelte zudem aus finanziellen Motiven, was sich daraus ergibt, dass er an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, um Erhöhung des Han- delsvolumens ersucht zu haben, damit sich der Hundehandel rechnen würde (Prot. S. 19). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet rechtfer- tigt sich eine Busse von Fr. 300.–. Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle, die fehlende Registrati- on bei der Hundedatenbank und die nicht lückenlos erfolgte Dokumentation der Importpapiere rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Einsatzstrafe festzulegen, da ihnen im Grundsatz das Nichteinhalten von Dokumentations- oder Meldepflich- ten zugrunde liegt und damit ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Das Nichteinhalten der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zeugt da- von, dass der Beschuldigte die administrativen Belange im Zusammenhang mit dem Hundehandel vernachlässigte. Damit erschwerte er den Behörden unter an- derem die Kontrolle über seine Tierhaltung. Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht, zumal insbesondere die Tierbestandeskontrolle und auch die Do- - 21 - kumentation betreffend die Importe einzig lückenhaft waren. Dass die Registration bei der Hundedatenbank gänzlich unterblieb, vermag das Verschulden nicht we- sentlich zu erhöhen. Insgesamt erscheint – wiederum isoliert betrachtet – eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht, die Ein- satzstrafe von Fr. 500.– (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz in Bezug auf das Halten von Hunden) für die weiteren Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz (Überschreitung des Handelsvolumens und lückenhafte Tierbestan- deskontrolle) sowie die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren (Registration bei der Hundedatenbank und Verstoss gegen die Aufbewahrungspflichten) um Fr. 400.– zu erhöhen. Somit resultiert nach der Gewichtung der Tatkomponenten eine Ge- samtstrafe von Fr. 900.– Busse.
- Was die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist an- zumerken, dass er am Existenzminimum lebt. Insbesondere verfügt er über kein Vermögen und bezieht eine IV-Rente (Prot. I S. 23 ff.). Diese angespannten fi- nanziellen Verhältnisse sind bei der Bemessung der Busse angemessen zu be- rücksichtigen. Nicht verschuldensmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend den objektiven Sachverhalt in Bezug auf das Halten von Hundewelpen bei sich zuhause zu berücksichtigen, zumal er durchwegs bestritt, wissentlich ge- handelt zu haben. Auch betreffend das Überschreiten des Handelsvolumens ist nicht von einem vollumfänglichen Geständnis auszugehen, da er auch diesbezüg- lich den subjektiven Tatbestand bestritt. Der äussere Sachverhalt liess sich – ins- besondere betreffend das Halten von Hunden zuhause – auch aufgrund der Kon- trolle beim Beschuldigten erstellen. Die Depositionen des Beschuldigten haben gesamthaft nur geringfügig zur Erleichterung der Untersuchung beigetragen. Mit der Vorinstanz zeugt sein Verhalten keinesfalls von Reue bzw. Einsicht. Ange- sichts der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschul- dens des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 700.– als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. - 22 - Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 7 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 22 S. 16). V.
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fern 4 und 5) zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 107 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV; sowie − der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 700.– Busse bestraft.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 23 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Winterthur − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200014-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 24. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte sowie Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Veterinäramt, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Februar 2020 (GC190028)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 3. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 17 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 107 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.00 Kosten Strafbefehl; Fr. 210.00 nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 2'440.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
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5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur von Fr. 640.– (Kosten Strafbefehl sowie nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 700.– werden durch das Statthalteramt Bezirk Winterthur eingefordert.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 24 S. 2; Urk. 36 S. 2, sinngemäss)
1. Es sei das vom Einzelgericht Strafsachen des Bezirkes Winterthur am
19. Februar 2020 unter der Geschäfts-Nummer GC190028-K/U gefällte Ur- teil aufzuheben und der Berufungskläger
- von der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV sowie
- von der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU freizusprechen.
2. Es seien die Gerichtskosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es sei dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger aus dieser für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozess- entschädigung aus der Gerichtskasse zu erstatten.
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b) Der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt: (Urk. 29 S. 2; Urk. 21, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________________ Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz (nachfolgend: TSchG) und gegen das Tierseuchengesetz (nachfol- gend: TSG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Fer- ner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 22).
2. Gegen dieses am 19. Februar 2020 mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Berufung an- melden (Prot. I 28). Das begründete Urteil wurde ihm am 16. März 2020 zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte er fristwahrend die Berufungser- klärung ein (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2020 wurde dem Statt- halteramt des Bezirks Winterthur (nachfolgend: Statthalteramt) sowie der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt (nachfolgend: Veteri- näramt), eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung oder für einen Antrag auf Nicheintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 26). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 26). Mit Schreiben vom
- 5 -
17. April 2020 bzw. 6. Mai 2020 verzichteten das Statthalteramt und das Veteri- näramt auf die Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf einen Nichteintre- tensantrag. Das Veterinäramt beantragte zudem, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 28; Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Die Berufungsbegrün- dung erstattete der Beschuldigte fristgerecht (Urk. 32; Urk. 33; Urk. 36). An- schliessend wurde dem Statthalteramt und dem Veterinäramt mit Präsidialverfü- gung vom 14. Juli 2020 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung, worauf sie verzichtete (Urk. 38; Urk. 40). Während das Statthalteramt mit Schreiben vom
23. Juli 2020 auf eine Berufungsantwort verzichtete, reichte das Veterinäramt am
30. Juli 2020 eine solche ein (Urk. 41; Urk. 42). Diese wurde dem Beschuldigten in der Folge mit Präsidialverfügung vom 11. August 2020 zur freigestellten Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 44). Von dieser Möglichkeit machte er mit Stellung- nahme vom 3. September 2020 Gebrauch (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom
8. September 2020 wurde diese dem Statthalteramt und dem Veterinäramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 49). Die Stellungnahme des Veteri- närsamtes vom 11. September 2020 ging am 14. September 2020 hierorts ein und wurde dem Beschuldigten und dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 29. September 2020 übermittelt (Urk. 51; Urk. 53; Empfangsscheine: Urk. 54/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzli- che Urteil vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 36 S. 2), ist dieses gänzlich nicht in Rechtskraft erwachsen.
- 6 - III.
1. Gemäss Strafbefehl vom 3. Juni 2019 des Statthalteramtes des Bezirks Win- terthur wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, seit Anfang des Jahres 2017 in Italien gewerbsmässig mehrere Hundewelpen erworben und diese zwecks Vermittlung an seinem Wohnort gehalten zu haben. Im Zeitraum vom
14. September 2018 bis am 18. Oktober 2018 habe er einen durch ihn vermittel- ten Zwergpudelwelpen in seiner Wohnung betreut, ohne im Besitze des Sachkun- denachweises (Tierpfleger) zu sein. Weiter habe er gegen die gültige Bewilligung des Veterinäramtes verstossen, indem er im Jahre 2018 insgesamt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl Hunde aus Italien importiert und zudem keine ausreichende Tierbestandeskontrolle geführt habe. Zudem habe er bei der Veterinäramtskontrolle vom 8. Oktober 2018 weder die Registration bei der Hun- dedatenbank noch die für den Import notwendigen Papiere vorweisen können, obwohl für diese eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren bestehe (Urk. 4).
2. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass seiner Bestrafung die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/11.1) zugrunde liege. Dabei handle es sich um den Bewilligungstypen "Handel mit Hunden". Gesetzliche Grundlage für eine solche Bewilligung bilde Art. 13 des TSchG. In Abs. 1 sei festgehalten, dass der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere einer Bewilligung bedürfe. Persönliche Voraussetzung dazu sei, dass die darum nachsuchende Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für den Tier- pflegeberuf nach Art. 38 BBG verfüge. Diese Voraussetzung erfülle der Beschul- digte nicht. Er verfüge lediglich über eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art. 197 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (nachfol- gend: TSchV). Das TSchG und die TSchV würden hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für diese Bewilligung keine Ausnahmen vorsehen. Auf die ge- nannte Voraussetzung könne unter der Vornahme von Auflagen an die Person des Adressaten nur verzichtet werden, falls das TSchG ausdrücklich eine Aus- nahme vorsehen würde, was aber nicht der Fall sei. Mithin hätte das Veterinäramt ihm die nachgesuchte Bewilligung mangels fehlender zwingender Ausbildung gar nicht erteilen dürfen. Dieser Rechtsauffassung sei auch das Veterinäramt des
- 7 - Kantons Thurgau gefolgt, welches dem Beschuldigten aufgrund fehlender persön- licher Voraussetzungen keine Handelsbewilligung erteilt habe. Die dem Beschul- digten ausgestellte Bewilligung sei ungültig und der Beschuldigte könne sich auf- grund der Nichteinhaltung von Auflagen nicht strafbar gemacht haben (Urk. 36 S. 3 f.). 2.1. In diesem Zusammenhang nahm die Vorinstanz auf Art. 102 TschV Bezug und erwog, dass diese Norm entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ein- schlägig sei. Art. 102 TschV regle die personellen Anforderungen für die Betreu- ung der Tiere in Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung und eben gerade nicht die personellen Anforderungen für den Handel mit Tieren. Der Beschuldigte habe aber eine Bewilligung zum Handel mit Tieren und nicht zu de- ren gewerbsmässigen Betreuung erhalten. Es sei zwar korrekt, dass er theore- tisch Tiere in einem Tierheim mit maximal 19 Pflegeplätzen betreuen könne, doch habe der Beschuldigte nicht dafür um eine Bewilligung ersucht und schliesslich eine solche erhalten, sondern habe sich die Bewilligung auf den Handel mit Hun- den bezogen. Im Ergebnis sei die Argumentation der Verteidigung betreffend die Ungültigkeit der Bewilligung falsch (Urk. 22 S. 7). 2.2. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichtes, zu überprüfen, ob die dem Be- schuldigten erteilte Bewilligung eine rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt. Mass- geblich ist, dass die Bewilligung nicht angefochten wurde. Nachträglich die Bewil- ligung als ungültig zu rügen, erscheint zudem als rechtsmissbräuchlich, da sich der Beschuldigte gerade zwecks Importen von Hundewelpen auf eben diese Be- willigung berufen hat. Ein Nichtigkeitsgrund, welcher von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre, liegt ebenfalls nicht vor und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die verfügende Ver- waltungsbehörde unter anderem betreffend die Feststellung, ob der Gesuchsteller (vorliegend der Beschuldigte) die persönlichen Voraussetzungen zur Bewilli- gungserteilung erfüllt, über einen Ermessensspielraum verfügt und es darüber hinaus das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten kann, die Erteilung einer Bewil- ligung von Auflagen abhängig zu machen. Diesbezüglich ist ferner zu beachten, dass eine kantonale Praxis der betreffenden Verwaltungsbehörden existiert, wie
- 8 - dies das Veterinäramt des Kantons Zürich auch ausführt (Urk. 42 S. 3). Diese Verwaltungspraxis hier zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen sowie zu prüfen, ob seitens des Veterinäramtes eine Ermessensüberschreitung vorliegen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Im Weiteren kann aufgrund der Nichterteilung der Bewilligung durch das Veterinäramt des Kantons Thurgau auch nicht darauf geschlossen werden, die vorliegend massgebliche Bewilligung vom
2. Mai 2018 sei als "ungültig" zu erachten, weshalb sich gestützt auf Letztere auch keine Strafbarkeit des Beschuldigten ableiten lasse. Nach dem Dargelegten ist somit nicht von der Ungültigkeit der Bewilligung auszugehen. 2.3. Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Der Beschuldigte verfüge über keinen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Tierpfleger und habe entsprechend die grundlegenden Normen des Tierschutzgesetzes, nicht aber detaillierte Regelungen gekannt. Die Regeln über den Handel mit Hunden seien ihm nicht geläufig gewesen. Sodann sei die Bewilligung über den Handel mit Hunden unübersichtlich redigiert, insbe- sondere für einen juristischen Laien (Urk. 36 S. 4 f.). Ob der Beschuldigte sich im Hinblick auf das Halten von Hunden bei sich zuhause auf einen Rechtsirrtum be- rufen kann, ist nachstehend zu prüfen. 2.4. Die Verteidigung macht geltend, die "Haltung eines Tieres" bedeute das zeit- lich unbefristete Innehaben der faktischen Gewalt über das Tier mit den entspre- chenden rechtlichen Verpflichtungen. Wer ein Tier für eine befristete, kurze Zeit bei sich aufnehme, würde dadurch nicht zum Halter. Daraus folgert sie, dass der Beschuldigte in guten Treuen davon habe ausgehen können, er würde, falls ein von ihm importierter Hund nicht am Ankunftstag abgeholt würde und er ihn auf sehr befristete Tage bei sich behielte, nicht zum Halter. Sodann laute der mass- gebliche Satz in den Erwägungen der Bewilligung: "Die Hunde werden in der Re- gel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen". Der Begriff "in der Regel" beziehe sich sowohl auf die Abgabe an den neuen Besitzer als auch die Übergabe an die Tierambulanz. Mithin seien auch Ausnahmen möglich. Der Beschuldigte habe an- gegeben, dass es für die Welpen nach der für sie anstrengenden Fahrt von Italien
- 9 - in die Schweiz einen allzu grossen Stress bedeuten würde, falls sie am Ankunfts- tag nicht direkt an den neuen Besitzer, sondern der Tierambulanz übergeben würden. Er würde die Hunde aus Gründen des Tierwohls bis zur kurzfristigen Ab- nahme durch die neuen Eigentümer bei sich behalten. Dies würde ihn nicht zum Halter machen. Der Beschuldigte habe die entsprechende Auflage durchaus da- hin verstehen dürfen und können, dass er die Hunde nicht in jedem Falle, sondern nur bei längerfristigem Ausbleiben des Halters, an die Tierambulanz übergeben müsse (Urk. 36 S. 4 f.). 2.5. Das Veterinäramt führt in diesem Zusammenhang aus, aus Ziffer 14 der Bewilligung geht – wie schon in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016 – unmissverständlich hervor, dass die Hunde in der Regel direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder, sofern dies nicht möglich sei, vertragsge- mäss durch die Tierambulanz in B._____ aufgenommen würden (Urk. 42 S. 2). Zur Begründung sei in der Bewilligung ausgeführt worden, dass der Beschuldigte nicht im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Tierpflege sei. Durch den Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden, wenn diese nicht direkt von neuen Besitzern übernommen werden könnten, sei das Erfordernis der Fähigkeit in Tierpflege gemäss Art. 103 lit. a TSchV erfüllt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er die Bewilligung gelesen und verstanden habe (Urk. 42 S. 3). 2.6. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass für die selbständige Betreuung der im- portierten Tiere gemäss Art. 103 lit. a TSchV eine Tierpflegerausbildung nötig ge- wesen wäre. Deswegen habe der Beschuldigte eine Bewilligung zur direkten Vermittlung erhalten und sei in der Bewilligung vorgeschrieben worden, dass die Tiere notfallmässig von der Tierambulanz B._____ übernommen würden, sollte eine direkte Vermittlung einmal nicht möglich sein. Was dabei unter "notfallmäs- sig" zu verstehen sei, ergebe sich klar aus der Bewilligung. Damit sei der Fall ge- meint, dass die Hunde nicht direkt am Ankunftstag an die neuen Besitzer abge- geben werden könnten. Bereits in der ersten Bewilligung vom 31. Dezember 2016, welche dem Beschuldigten erteilt worden sei, stehe, dass der Beschuldigte die Hunde importiert ohne sie selber zu halten. Hunde, die nicht sofort von den neuen Haltern übernommen werden, seien vorübergehend an das Tierwaisen-
- 10 - haus des Tierambulanzvereins zu übergeben. Durch die Konstruktion des direk- ten Vermittelns kombiniert mit der allfälligen Übergabe der Tiere an die Tierambu- lanz habe der Beschuldigte die personellen Voraussetzungen für den Handel mit Tieren erfüllt, und es habe ihm eine Bewilligung erteilt werden können. Die Beru- fung auf einen Rechtsirrtum nütze dem Beschuldigten nichts, da alles mehr als deutlich genug in der Bewilligung stehe. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, die Verfügung gelesen und soweit verstanden zu haben (Urk. 22 S. 6 f.). Es sei offensichtlich, dass er vorsätzlich gehandelt ha- be, da in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 alle massgeblichen Bestimmungen ge- nannt worden seien (Urk. 22 S. 11). 2.7. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeid- bar ist ein Rechtsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der Rechtmässig- keit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_393/2008 vom 8. November 2008 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18). 2.8. An der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, die der Bewilligung vom 2. Mai 2018 zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen gele- sen und (früher) verstanden zu haben (Urk. 3/2 S. 2). Auf die Frage, ob er den Hund C._____ nach dem Import nicht dem Besitzer hätte überbringen müssen, gab er an, dass er (der Polizeibeamte) eigentlich Recht habe (Urk. 3/2 S. 3). Zu- dem gab er an, dass es zutreffend sei, dass er für die Betreuung des Hundes C._____ bei ihm zuhause eine Tierpflegerausbildung haben müsse. Eine solche habe er denn auch nicht; er habe lediglich die "Ausbildung FBA". Es stimme, dass dieser Hund bereits verkauft worden sei. Er habe einen Denkfehler gemacht und habe nicht gewollt, dass der Hund wegen eines Monats in ein Tierheim komme (Urk. 3/2 S. 4).
- 11 - 2.9. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 gelesen und verstanden zu haben (Prot. S. 10). Ferner bestätigte er, dass ihm die Vorgaben betreffend die Haltung der Tiere klar gewesen seien. Er gab sodann an, dass das Veterinäramt die Bewilligung davon abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit der Tierambulanz betreffend die Übernahme von Importhunden abschliesse (Prot. S. 11). Er sei jedoch davon ausgegangen, die Hunde nach dem Ankunftstag eine kurze Zeit bei sich halten zu dürfen. Diese Annahme stütze er auf seine Ausbildung (Prot. S. 12). Er gab zu- dem an, dass er nicht nachvollziehen könne, die Hunde der Tierambulanz über- geben zu müssen, wenn die Hunde nicht sofort zu ihrem Besitzer könnten, zumal er ja dieselbe Ausbildung habe (Prot. S. 12). Er habe es zudem den Tieren nicht antun können, sie am Ankunftstag dem Besitzer oder einem Tierheim zu überge- ben (Prot. S. 17). 2.10. Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Be- willigung betreffend das Halten von Tieren bei sich zuhause gekannt hat. Davon muss ausgegangen werden, zumal er einerseits einräumte, die gesetzlichen Grundlagen gelesen und verstanden zu haben und anderseits deponierte, dass das Veterinäramt die Bewilligungserteilung von der Auflage abhängig gemacht habe, dass er einen Vertrag mit einem Dritten betreffend die Übernahme von Im- porthunden habe abschliessen müssen. Dass er diese Auflage betreffend die Be- treuung der Hunde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hat, zeigt gerade, dass er für das Thema, Hunde grundsätzlich nicht zu Hause halten zu dürfen, sensibilisiert war. Zudem gab er auch zu erkennen, sich nicht aus Unwissen über diese Auflage hinweggesetzt zu haben, sondern zum einen, nicht gewollt zu haben, die Hunde an ein Tierheim übergeben zu müssen. Zum anderen äusserte er sich dahingehend, die Hunde nicht an die Tierambulanz übergeben zu müssen, zumal er "ja dasselbe mache". Er habe ja dafür eine Aus- bildung gemacht. Diese Aussagen illustrieren, dass sich der Beschuldigte nicht aus Unkenntnis über die Bewilligung hinwegsetzte, sondern er es vielmehr seiner Fachkompetenz zuschrieb, die Pflege der Tiere trotz nicht vorhandener Tierpfle- gerausbildung selber übernehmen zu können. Zudem hätte der Beschuldigte auf-
- 12 - grund der Abweisung seines Gesuchs um eine Handels- und Transportbewilli- gung im Kanton Thurgau betreffend die Fragestellung des Haltens von Tieren zu- hause zusätzlich dafür sensibilisiert sein müssen, nicht die Voraussetzungen für das Halten von Tieren bei sich zu Hause zu erfüllen. Sodann wäre es dem Be- schuldigten, der bereits einmal ein Bewilligungsverfahren betreffend den ge- werbsmässigen Umgang mit Tieren durchlaufen hat und ihm hernach auch eine Bewilligung erteilt wurde (Urk. 3/9 Anhang), zuzumuten gewesen, sich beim Vete- rinäramt zu vergewissern, ob er gestützt auf die hier massgebliche Bewilligung – wenn auch nur vorübergehend – berechtigt war, zuhause Tiere zu halten. Der Be- schuldigte kann sich nach dem Dargelegten nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. 2.11. Die Verteidigung geht weiter fehl darin, wenn sie geltend macht, die mass- gebliche Bewilligung könne auch dahingehend interpretiert werden, die Hunde müssten nur bei längerfristigem Ausbleiben des "Halters" an die Tierambulanz übergeben werden. Eine solche Lesart ist mit der Bewilligung nicht zu vereinba- ren. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass die Hunde entweder am Ankunftstag an die neuen Besitzer abgegeben oder notfallmässig der Tierambu- lanz zu übergeben sind (Urk. 11.1 S. 2). In diesem Zusammenhang kann "notfall- mässig" einzig bedeuten, dass die Welpen nicht am Ankunftstag dem Besitzer übergeben werden können. Dies muss dem Beschuldigten ausreichend verständ- lich gewesen sein, zumal bereits – wie dies die Vorinstanz bereits richtig festge- stellt hat (Urk. 22 S. 6) – in der Bewilligung vom 31. Dezember 2016 festgehalten war, dass die Hunde, sofern sie nicht sofort vom Halter übernommen werden können, vorübergehend an das Tierwaisenhaus zu übergeben sind (Urk. 39 An- hang S. 3). Mit dieser Auflage wird gerade sichergestellt, dass das Tierwohl ge- wahrt ist. Es ist dennoch nicht dem Beschuldigten anheimgestellt, sich nach Gut- dünken bzw. eigenen Vorstellungen um das Tierwohl der Welpen zu kümmern. Die Handlungsanweisungen an den Beschuldigten, mittels derer die Sicherstel- lung des Tierwohles gewährleistet werden sollte, sind der Bewilligung zu entneh- men. Genau dies verkennt der Beschuldigte, insoweit er geltend macht, zur Wah- rung der Tierwohles seien die Hunde nicht direkt am Ankunftstag dem Besitzer zu übergeben.
- 13 - 2.12. Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen gemäss Strafbefehl entge- gen der Auflage in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 einen Zwergpudel bei sich zuhause betreute, ohne dabei über den nötigen Sachkundenachweis als Tierpfle- ger verfügt zu haben, hat er sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 103 lit. a TSchV schuldig gemacht. 2.13. In Bezug auf den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe gegen die Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 verstossen, indem er im Jahre 2018 insge- samt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl importiert habe, er- achtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt (Urk. 22 S. 7). 2.14. Die Verteidigung monierte, dass Frau Dr. med. vet. D._____ am 20. August 2018 die Überschreitung der Maximalanzahl von 30 zu importierenden Welpen pro Jahr um zwei weitere zu importierende Welpen akzeptiert und dem Beschul- digten weiter zugesagt habe, er könne im Jahre 2018 noch vier weitere Welpen in die Schweiz einführen. Mit dieser Zusage habe das Veterinäramt selbst die Be- stimmung in der Bewilligung vom 2. Mai 2018, dass Änderungen in der Bewilli- gung vorgängig zu melden seien, ausgehebelt. Gemäss den Akten habe der Be- schuldigte sodann am 24. August 2018 beim Veterinäramt ein Gesuch um Aufsto- ckung des Kontingentes auf 60 Welpen gestellt, und er habe von Frau Dr. med. vet. D._____ telefonisch mitgeteilt erhalten, dass sie sein Gesuch bewillige. Nachdem das Veterinäramt nach erfolgter Überschreitung der bewilligten Anzahl von 30 Welpen die Einfuhr von vier zusätzlichen Welpen bewilligt habe, habe der Beschuldigte davon ausgehen können und dürfen, dass das Veterinäramt grund- sätzlich nicht auf einem formellen, vorgängig schriftlichen Antrag bestehe, son- dern die Bewilligung auch nach erfolgter Einfuhr erteilen würde. Aufgrund der nachträglichen Bewilligung betreffend die Einfuhr von zwei Welpen sowie von zu- sätzlichen vier Welpen, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass Frau Dr. med. vet. D._____ die Erhöhung auf 60 Welpen genehmigen würde. Selbst wenn das Telefonat mit Frau Dr. med. vet. D._____ nicht stattgefunden hätte, habe er bei der Einfuhr weiterer Welpen nicht im Bewusstsein gehandelt, Unrecht zu tun. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Einfuhr sei vor der
- 14 - nachträglichen, schriftlichen Ablehnung durch Frau Dr. med. vet. D._____ am 13. November 2018 erfolgt. Mit ihrem Verhalten habe diese gegen Art. 9 BV verstos- sen. Die Überschreitung der Höchstanzahl zu importierender Welpen sei zweimal unter Nichteinhaltung des in der Bewilligung vorgesehenen Weges bewilligt wor- den, und die schriftliche Ablehnung sei über zweieinhalb Monate nach der Ge- suchstellung erfolgt. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiere ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und schütze das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden. Vorausgesetzt würde dabei, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage habe ver- lassen dürfen und sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen habe und diese nicht mehr rückgängig habe machen können. Gemäss den geschilder- ten Umständen sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er könne ab August 2018 die Anzahl zu importierender Hunde auf 60 erhöhen (Urk. 36 S. 6 f.). 2.15. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei kein Grund ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte sich auf eine allfällige mündliche Bewilligung hätte verlas- sen dürfen. Aus der Bewilligung vom 2. Mai 2018, Art. 107 TSchV und Art. 104 TSchV würde sich das Vorgehen bei Änderungen klar und deutlich ergeben. Es sei vorgängig mittels entsprechendem Formular ein Gesuch zu stellen, dann sei der Entscheid abzuwarten und erst dann sei zu handeln. Daran habe sich der Be- schuldigte nicht gehalten, indem er den schriftlichen Entscheid des Veterinäram- tes nicht abgewartet habe. Es habe sodann auch kein Anlass bestanden, dass der Beschuldigte mit einem raschen Entscheid in der Sache hätte rechnen dürfen. Die Bewilligung der Ausweitung des Handelsvolumens bezüglich seines ersten Gesuches vom 19. August 2018 sei postwendend erfolgt. Es hätte ihm bei seinem zweiten Gesuch am 24. August 2018 folglich vielmehr stutzig machen müssen, als keine umgehende schriftliche Bewilligung erfolgt sei. Eine mündliche Auskunft würde auf keinen Fall ausreichen, und der Beschuldigte sei somit auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen (Urk. 22 S. 7 f.). 2.16. Den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich auch betreffend die Über- schreitung des Handelsvolumens nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vo-
- 15 - rinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen habe. Sie folgerte nachvollziehbar, dass der Beschuldigte der Bewilligung vorsätzlich zuwidergehandelt hat. Weshalb die Vorinstanz Frau Dr. med. vet. D._____ nicht befragt hat, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass auch eine mündliche Zusage nichts da- ran geändert hätte, dass in jedem Fall eine schriftliche Bewilligung hätte abgewar- tet werden müssen. Es ist somit wiederum festzuhalten, dass die Sachverhaltser- stellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist (Urk. 22 S. 7 f. und S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.17. Die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten, dass akten- kundig ist, dass das Veterinäramt mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 3/11.4) formell eine Zustimmung abgegeben hat, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 insgesamt sechs Welpen mehr, als mit Bewilligung vom 2. Mai 2018 verfügt, importieren dürfe, für das Jahr 2019 jedoch die Anzahl maximal zu importierender Hunde auf 24 Welpen beschränkt sei (Urk. 3/11.4). Diese Gutheissung des Gesu- ches erfolgte nach der entsprechenden per E-Mail erfolgten Anfrage des Be- schuldigten vom 16. August 2018 (Urk. 3/11.2). Am 24. August 2018 ersuchte der Beschuldigte sodann um eine Erhöhung der Anzahl zu importierenden Hunde auf maximal 60 Hunde pro Jahr (Urk. 3/11.5). Dazu füllte er auch das entsprechende Antragsformular aus. Mit E-Mail vom 26. September 2018 machte er gegenüber dem Veterinäramt Ausführungen betreffend die Haltung der Welpen in seiner Wohnung und erwähnte, dass er den Bescheid des Veterinäramtes (betreffend sein gestelltes Gesuch um Erhöhung des Handelsvolumens) erwarte (Urk. 3/11.6). Mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte das Veterinäramt dem Be- schuldigten sodann unter anderem mit, dass gemäss Tracezeugnissen der Be- schuldigte per 6. November 2018 bereits 48 Hunde importiert habe und dass sein Gesuch abgelehnt werde (Urk. 3/11.7 S. 2). 2.18. Tatsache ist, dass der Beschuldigte mit E-Mail des Veterinäramtes vom 16. August 2018 auf eine Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 hingewiesen wurde. In dieser E-Mail hielt das Veterinäramt fest, dass der Be-
- 16 - schuldigte das Handelsvolumen von 30 Hunden pro Jahr bereits durch den Import von zwei weiteren Hunden überschritten habe (Urk. 33/11.2). Gleichentags er- suchte er informell um eine Bewilligung für den Import von vier weiteren Hunden. Wie vorstehend festgehalten, wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 20. August 2018 mitgeteilt, dass er im Jahr 2018 noch vier Welpen importieren dürfe, wobei für das Jahr 2019 die Maximalanzahl zu importierender Hunde auf 24 be- grenzt würde (Urk. 3/11.4). Unzutreffend ist somit das Vorbringen, dass das Vete- rinäramt die Bewilligung vom 2. Mai 2018 selber ausgehebelt haben soll, indem es eine Änderung der Bewilligung ohne vorgängige Meldung des Gesuchstellers gutgeheissen hätte. Die formelle Gutheissung der Erhöhung des Handelsvolu- mens für das Jahr 2018 erfolgte erst nach der elektronischen Anfrage des Be- schuldigten. Faktisch wurde zwar – in Bezug auf zwei Hunde – ein Import nach- träglich genehmigt, dies jedoch nur, weil das Handelsvolumen für das Jahr 2019 entsprechend reduziert wurde. Dass in diesem Fall in Bezug auf zwei Hunde eine nachträgliche Genehmigung notwendig wurde, ist zudem einzig dem Beschuldig- ten anzulasten, da dieser gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 verstossen hat, indem er die Maximalanzahl zu importierender Hunde überschritten hat. Daraus eine Vertrauensgrundlage abzuleiten, auf welche sich der Beschuldigte gemäss Verteidigung berufen können soll, erscheint geradezu als rechtsmissbräuchlich. Ferner wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass eine grundsätzliche Änderung des Handelsvolumens mit einem Gesuchsformular zu beantragen sei. Bei dieser Sachlage erhellt zusätzlich nicht, worin die behauptete Vertrauensgrundlage be- standen haben soll, dass ein Handelsvolumen von 60 Hunden bewilligt werden würde. Selbst wenn nach erfolgter Zuwiderhandlung gegen die Bewilligung fak- tisch eine Überschreitung des Handelsvolumens um zwei Hunde nachträglich ge- nehmigt wurde, kann unter den gegebenen Umständen nicht darauf geschlossen werden, eine Erhöhung des Handelsvolumens um das Doppelte (30 Welpen) würde ebenfalls nachträglich bewilligt werden, zumal Gegenteiliges eben gerade dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 3/11.4). Dies gilt ferner deshalb, weil in der Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 unmissverständlich festge- halten wurde, dass Änderungen zu den Angaben in der Bewilligung vorgängig zu melden und ein Entscheid abzuwarten ist. Der Beschuldigte kann sich somit nicht
- 17 - auf eine durch das Veterinäramt angeblich geschaffene Vertrauensgrundlage be- rufen. 2.19. Eine Zusicherung, dass eine Handelsbewilligung für bis zu 60 zu importie- rende Hunde pro Jahr telefonisch erteilt worden wäre, ist zudem ebenfalls nicht aktenkundig. Dass eine solche Zusicherung telefonisch erfolgt sein soll, ist eine unbegründete Parteibehauptung, welche zudem als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da die Erhöhung des Handelsvolumens um insgesamt sechs Welpen für das Jahr 2018 dem Beschuldigten ebenfalls schriftlich bestätigt wurde und auch dort keine vorgängige telefonische Zusicherung aktenkundig ist. Weshalb das Veteri- näramt bei einer Verdoppelung des Handelsvolumens auf eine schriftliche Bewilli- gung verzichten und vorweg eine telefonische Zusicherung abgegeben haben sollte, entbehrt jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang weist das Veteri- näramt zudem zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 26. September 2016 hin, woraus – wie vorstehend dargelegt – hervorgeht, dass der Beschuldigte einen ausstehenden Entscheid des Veterinäramtes betreffend das gestellte Ge- such um Erhöhung des Handelsvolumens erwarte. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass dem Beschuldigten telefonisch keine Zusicherung gemacht wurde. Dass ihm telefonisch eine Zusicherung gemacht worden sein sollte, erscheint ferner aus folgendem Grund als nicht glaubhaft: Aus der E-Mail des Beschuldigten vom
26. September 2018 geht hervor, dass er die von ihm importierten Hunde jeweils 14 Tage bei sich zu Hause hält, bevor er sie an den Besitzer weitergibt. Dadurch hat der Beschuldigte gegen die Bewilligung verstossen. Das Veterinäramt sah sich folglich veranlasst, eine Kontrolle beim Beschuldigten durchzuführen, welche am 8. Oktober 2018 stattfand. Erst dann konnte das Veterinäramt verbindlich feststellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben waren. Dass zuvor eine mündliche Zusicherung an den Beschuldigten erfolgt sein sollte, das Handelsvo- lumen würde um das Doppelte erhöht, ist deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ist vor diesem Hintergrund abwegig, dass nach dieser Kontrolle vom 8. Oktober 2018 telefonisch eine solche Zusicherung erteilt worden wäre, zumal ja anlässlich die- ser Kontrolle ein Verstoss gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 festgestellt werden konnte. Die Verteidigung geht fehl mit der Feststellung, die Einfuhr der Hunde sei vor der nachträglichen Ablehnung des Gesuches vom 13. November
- 18 - 2018 erfolgt, zumal eine vorgängige Gutheissung des Gesuchs nicht aktenkundig und nach dem Dargelegten auch nicht plausibel ist, dass eine solche abgegeben worden ist. Somit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ab August 2018 mit einer Erhöhung des Handelsvolumen auf 60 Welpen rechnen können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr hat er sich wissentlich und willentlich über das bewilligte Handelsvolumen hinweggesetzt. Auf eine nachträgliche Bewil- ligung konnte er sich aufgrund der Sachlage nicht verlassen. Der Beschuldigte hat sich somit – mit der Vorinstanz – der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 104 TSchV und Art. 107 TSchV schuldig gemacht. 2.20. Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle und die fehlende Registration bei der Hundedatenbank lässt der Beschuldigte berufungshalber aus- führen, die Bewilligung vom 2. Mai 2018 würde keine Bestimmungen über die Tierbestandeskontrolle und die Registration bei der Hundedatenbank enthalten. Insbesondere sei er in den Ziffern I bis VIII des Dispositivs der Bewilligung zu nichts verpflichtet worden. Aufgrund der Ausgestaltung der Bewilligung sei nach- vollziehbar, dass er in guten Treuen habe annehmen dürfen, er würde den Anfor- derungen an die Tierbestandeskontrolle sowie die Registration bei der Hundeda- tenbank nachkommen (Urk.36 S. 7). Diese Ausführungen brachte der Beschuldig- te vor erster Instanz nicht vor. Es handelt sich somit um neue Behauptungen ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im Berufungsverfahren nicht mehr vorge- bracht werden können und welche somit nicht zu hören sind. 2.21. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten zudem einer Willkürprüfung stand. Aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Ordnern wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Dokumentationspflichten nicht genügend nachge- kommen ist. So ist insbesondere jeweils die Adresse der Halter nicht aus den Un- terlagen ersichtlich (Urk. 14/3). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte nicht um die Details der zu führenden Tierbestandes- kontrolle gewusst. Diesbezüglich wäre es ihm durchaus zuzumuten und wäre es auch ein Leichtes gewesen, sich um die korrekte Führung der Tierbestandeskon- trolle zu kümmern und sich entsprechend zu informieren. Daraus ergibt sich auch,
- 19 - dass der Beschuldigte der dreijährigen Aufbewahrungspflicht nicht nachgekom- men ist. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Tierschutzge- setz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV schuldig zu sprechen. 2.22. Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Widerhandlung gegen die Best- immungen des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit korrekt auf Busse bis zu Fr. 20'000.– abge- steckt (Urk. 22 S. 12; Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG). Ausserdem hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 22 S. 12 ff.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die schwersten Delikte sind vorlie- gend die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz.
2. Als das schwerste Delikt erweist sich die Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz betreffend das Halten eines Welpen in der Wohnung des Beschul- digten. Dies, da der Beschuldigte nicht über die erforderliche Tierpflegerausbil- dung verfügt und dennoch – entgegen der Bewilligung – einen Welpen zuhause hielt, weshalb bei dieser Tatbegehung eine mögliche Gefährdung des Tierwohles am naheliegendsten erscheint. Zudem wiegt das Verschulden für dieses Delikt – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – am schwersten.
- 20 - Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere betreffend die beim Beschuldigten zuhause erfolgte Hundehaltung berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass bei der Kontrolle durch das Veterinäramt am 8. Oktober 2018 nur ein einziger Welpe vor Ort angetroffen wurde und nur eine abstrakte Tierwohlgefährdung bestanden hat. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu seinen Ungunsten fällt seine eigenwillige Vorgehensweise ins Gewicht. So meinte er, dass seine Vorkehrun- gen zum Halten der Tiere bei sich zu Hause ebenfalls geeignet gewesen seien, das Tierwohl zu achten und zu wahren und hat sich damit – ohne über genügen- de fachliche Qualifikationen zu verfügen – gleichgültig über die gesetzlichen Best- immungen hinweggesetzt hat. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Es erscheint angemessen, den Beschuldigten als Einsatz- strafe mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Betreffend die Überschreitung des Handelsvolumens ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte wiederum eigenmächtig gehandelt hat und die behördlichen Hinweise, eine schriftliche Gutheissung des Gesuchs abzuwarten, missachtete. Er handelte zudem aus finanziellen Motiven, was sich daraus ergibt, dass er an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, um Erhöhung des Han- delsvolumens ersucht zu haben, damit sich der Hundehandel rechnen würde (Prot. S. 19). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet rechtfer- tigt sich eine Busse von Fr. 300.–. Betreffend die nicht ausreichende Tierbestandeskontrolle, die fehlende Registrati- on bei der Hundedatenbank und die nicht lückenlos erfolgte Dokumentation der Importpapiere rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Einsatzstrafe festzulegen, da ihnen im Grundsatz das Nichteinhalten von Dokumentations- oder Meldepflich- ten zugrunde liegt und damit ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Das Nichteinhalten der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zeugt da- von, dass der Beschuldigte die administrativen Belange im Zusammenhang mit dem Hundehandel vernachlässigte. Damit erschwerte er den Behörden unter an- derem die Kontrolle über seine Tierhaltung. Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht, zumal insbesondere die Tierbestandeskontrolle und auch die Do-
- 21 - kumentation betreffend die Importe einzig lückenhaft waren. Dass die Registration bei der Hundedatenbank gänzlich unterblieb, vermag das Verschulden nicht we- sentlich zu erhöhen. Insgesamt erscheint – wiederum isoliert betrachtet – eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht, die Ein- satzstrafe von Fr. 500.– (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz in Bezug auf das Halten von Hunden) für die weiteren Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz (Überschreitung des Handelsvolumens und lückenhafte Tierbestan- deskontrolle) sowie die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren (Registration bei der Hundedatenbank und Verstoss gegen die Aufbewahrungspflichten) um Fr. 400.– zu erhöhen. Somit resultiert nach der Gewichtung der Tatkomponenten eine Ge- samtstrafe von Fr. 900.– Busse.
3. Was die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist an- zumerken, dass er am Existenzminimum lebt. Insbesondere verfügt er über kein Vermögen und bezieht eine IV-Rente (Prot. I S. 23 ff.). Diese angespannten fi- nanziellen Verhältnisse sind bei der Bemessung der Busse angemessen zu be- rücksichtigen. Nicht verschuldensmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend den objektiven Sachverhalt in Bezug auf das Halten von Hundewelpen bei sich zuhause zu berücksichtigen, zumal er durchwegs bestritt, wissentlich ge- handelt zu haben. Auch betreffend das Überschreiten des Handelsvolumens ist nicht von einem vollumfänglichen Geständnis auszugehen, da er auch diesbezüg- lich den subjektiven Tatbestand bestritt. Der äussere Sachverhalt liess sich – ins- besondere betreffend das Halten von Hunden zuhause – auch aufgrund der Kon- trolle beim Beschuldigten erstellen. Die Depositionen des Beschuldigten haben gesamthaft nur geringfügig zur Erleichterung der Untersuchung beigetragen. Mit der Vorinstanz zeugt sein Verhalten keinesfalls von Reue bzw. Einsicht. Ange- sichts der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschul- dens des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 700.– als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen.
- 22 - Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 7 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 22 S. 16). V.
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV, Art. 104 TSchV, Art. 107 TSchV, Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV; sowie − der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV, Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 700.– Busse bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 23 -
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Winterthur − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando