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SU200008

Mehrfache Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz

Zürich OG · 2020-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom

17. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 f.).

E. 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeit- raum von Juli 2017 bis April 2018 in zwei Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur, in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Uster sowie in einem Strafverfahren vor dem Statthalteramt Bezirk Winterthur als berufsmässiger Vertreter von Parteien, konkret von G._____, H._____, D._____ und E._____, im Bereich des Anwaltsmonopols gemäss § 11 AnwG aufgetreten zu sein, obschon ihm im Jahr 2004 das Anwaltsmonopol entzogen worden sei und er in den Jah- ren 2017 bis 2018 nicht in einem Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Dadurch habe er mehrfach gegen das kantonale Anwaltsgesetz verstossen. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den Strafbefehl vom 11. September 2019 verwiesen werden (Urk. 29 S. 2 ff.).

E. 1.2 Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in § 11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert: Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten

- 10 - vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b).

E. 1.3 Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren und vor Vorinstanz bezüglich der Anklageziffern 2 bis 5 grundsätzlich den äusseren Sachverhalt, machte jedoch geltend, dass sein Handeln nicht strafbar sei bzw. nicht unter das Anwaltsmonopol falle (Urk. 21/1 S. 1-6; Prot. I S. 11 ff.). Bezüglich Anklageziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte von G._____ ein Entgelt erhalte habe, weshalb auch in diesem Fall davon auszu- gehen sei, dass der Beschuldigte unentgeltlich tätig geworden sei (Urk. 56 S. 8).

2. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz

E. 2 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung gegen das Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG i.V.m. Art. 68

- 4 - Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 56 S. 24).

E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt zwar mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, beruft sich indessen bezüglich Anklageziffer 1 zu Recht auf den Eintritt der Verjährung. Damit ist er als teilweise obsiegend zu betrachten. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind ihm daher zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

E. 2.2 Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat die be- schuldigte Person bei einer teilweisen Einstellung Anspruch auf eine Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie für eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

- 20 -

E. 2.3 Der Beschuldigte macht geltend, ihm sei für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 3'000.– zu entschädigen. Für das Verfassen der Berufungsbegründung habe er zwei Tage gearbeitet. Zudem verlange er eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 81 S. 16).

E. 2.4 Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Lohnausfall im Sinn von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO geltend, da zwei Tage für das Verfassen der Beru- fungsbegründung investierte. Es ist unter Berücksichtigung des teilweise Obsiegens des Beschuldigten angemessen, ihm unter diesem Titel eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 2.5 Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht dagegen kein Raum, da es an einem besonderen schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 28 ZGB bzw. Art. 49 OR mangelt. Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren wird bezüglich Anklageziffer 1 eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 21 -

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 3 Verjährung

E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit einzugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den

- 14 - Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bun- desgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom 19. Novem- ber 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom 7. April 2016 E. 5.1 übernommen. Ist der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, ist die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen.

E. 3.3 Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz in ihrer Schlussfolge- rung, dass zwischen dem Beschuldigten und den Personen G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ keine besondere Beziehungsnähe bestand, sondern die Mandatsübernahme primär aufgrund seiner Fachkompetenz und Verständigung in deren Muttersprache erfolgte, in Willkür verfallen sein soll. Die Vorinstanz erwog schlüssig, dass aufgrund der deponierten Aussagen des Beschuldigten von losen Bekanntschaften auszugehen sei, wobei bei sämtlichen Vertretungen die rechtli- chen Kompetenzen des Beschuldigten Grund für das Zustandekommen des Kon- taktes gewesen seien. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass gerade bei län- ger dauernden rechtlicher Unterstützung eine gewisse emotionale Bindung zwi- schen dem Rechtsvertreter und dem Mandat notorisch entstehen kann. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die Vorinstanz habe bezüglich D._____ zunächst eine besondere Beziehungsnähe bejaht und im Widerspruch dazu, auch in diesem Fall eine berufsmässige Vertretung angenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in diesem Fall "allenfalls" von einer besondere Beziehungsnähe sprach, dies jedoch offen liess (vgl. dazu Urk. 56 S. 14), zumal die Vorinstanz die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen, im Folgenden namentlich aufgrund seines Internetauftrittes generell bejahte. Die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer Vielzahl von Fällen als Vertreter im Anwaltsmonopol tätig zu werden, ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig aufzeigt – aus dem Internetauftritt des Beschuldigten auf der Website der Mobilen Rechts- beratung (www.J._____.ch). Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich

- 15 - lediglich um Rechtsberatungen ist nicht stichhaltig, zumal dort auch die Hilfe bei Gerichtsprozessen aller Art sowie die Begleitung zu Behörden und Ämtern ange- boten wird und jeglicher Hinweise fehlt, dass der Beschuldigte nicht mehr Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents ist (Urk. 16/2/2/2). Der Beschuldigte bietet konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://J._____.ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020]. Der Beschuldigte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass I._____ für den Internetauftritt verantwortlich sei, da über die Website die Dienste des Be- schuldigten angeboten werden.

E. 3.4 Die Qualifikation des Beschuldigten als berufsmässiger Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO ist demnach mit der Vorinstanz bezüglich Anklageziffern 2 bis 5 zu bejahen.

E. 3.5 Eine andere (rechtliche) Frage ist hingegen, ob die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen vom Anwaltsmonopol erfasst sind bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassen einer Rechtsschrift in Namen einer Partei nicht vom Anwaltsmonopol erfasst wird, soweit der Beschuldigte nicht formell oder tatsächlich als Vertreter vor Gericht oder Behörden auftritt. Der Beschuldigte muss sich mithin formell oder zumindest implizit als Vertreter zu erkennen geben. Entsprechend fallen folgende Handlungen des Beschuldigten unter das Anwaltsmonopol und sind strafbar, soweit keine ausnahmsweise Berechtigung vorliegt (dazu hernach):

- Zu Anklageziffer 2: die Bezeichnung als Zustellempfänger für jegliche Korres- pondenz der Klägerin G._____ (Urk. 2/5) Gemäss Art. 136 ZPO wird die Ge- richtspost an eine Partei persönlich zugestellt. Bei einer Vertretung erfolgt gestützt auf Art. 137 ZPO die Zustellung an die Vertretung. Indem der Beschuldigte sich als Zustellempfänger bezeichnen liess, trat er gegenüber dem Gericht als Vertre- ter auf und bewegte sich damit im Bereich des Anwaltsmonopols.

- Zu Anklageziffer 3: die Bezeichnung als (unentgeltlicher) Vertreter von H._____ mittels Vollmacht von 11. August 2017 (Urk. 2/7) und die Teilnahme an der Eini- gungsverhandlung als juristischer Vertreter der Klägerin. Der diesbezüglich Ein-

- 16 - wand des Beschuldigten, eine Einigungsverhandlung vor Gericht falle nicht unter das Anwaltsmonopol, ist unzutreffend (vgl. dazu Urk. 21/2 Frage 11).

- Zu Anklageziffer 4: die Eingabe vom 16. März 2018 als Geschädigtenvertreter von D._____ (Urk. 6/3/2/1) und die darauffolgend vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei der geschädigten Person um einen anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Nach § 11 Abs. 1 lit. a AnwG fällt auch die be- rufsmässige Vertretung anderer Verfahrensbeteiligten unter das Anwaltsmonopol.

- Zu Anklageziffer 5: die Teilnahme an der Hauptverhandlung als "Vertrauens- person" von E._____, in der Absicht die Klage zu begründen und die Bezeich- nung als Rechtsanwalt im Schriftenwechsel (Urk. 16/6/2/1). Die Vorinstanz hat überdies in Erwägungen 2.3.5 zutreffend dargelegt, dass der Einwand des Beschuldigten vor den Gerichten lediglich als Vertrauensperson aufgetreten zu sein, nicht mit der Beweislage in Einklang gebracht werden kann. Der Beschuldigte bezeichnete sich zwar teilweise als Vertrauensperson, nahm indessen Vertretungsfunktionen wahr. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 56 S. 17 f.).

E. 3.6 Die Behauptung des Beschuldigten, er sei im Fall der Vertretung von E._____ (Anklageziffer 5) als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu betrachten, hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 18 f.). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldigte gehört(e) unbestrit- tenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Beru- fungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hingegen nicht von Belang. Er- wägungen darüber erübrigen sich von Vornherein.

- 17 -

E. 3.7 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung erlaubt hätte (vgl. Urk. 56 S. 19).

E. 3.8 Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten, da der Beschuldigte wiederholt vorbrachte, genau zu wissen, was vom Anwalts- monopol umfasst sei und was nicht. Durch seinen Internetauftritt, der Vielzahl der übernommenen Mandate und seinen Eingaben sowie Vertretungen vor Gericht und Behörden habe er mindestens in Kauf genommen, dass sein Verhalten als berufsmässig qualifiziert werde und er sich damit im Bereich des Anwalts- monopoles bewege (Urk. 51 S. 20 f.).

E. 3.9 Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er versu- che jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 81 S. 14). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindestens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufsmässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretungen von G._____s, H._____, D._____ sowie E._____, wenn auch unentgeltlich wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwerden als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspatent, nahm er mindes- tens billigend in Kauf.

E. 3.10 Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der mehrfachen Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen.

E. 3.11 Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Beschuldigten für die Beurtei- lung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu

- 18 - zeigen sein wird, hat das Motiv des Beschuldigten indessen bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 4 Verwertbarkeit Beweismittel / Hausdurchsuchung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Aus- kunftspersonen D._____, B._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertet werden dürfen, da allesamt lediglich polizeilich einvernom- men wurden und keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgte (Urk. 56 S. 4 ff.).

- 8 -

E. 4.2 Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldig- ten vom 16. April 2018 ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Weigerung der Unterzeichnung des Protokolls durch den Beschuldigten nicht zur Unverwertbarkeit derselben führt (Urk. 6/1). Lehnt die einvernommene Person ab, das Protokoll durchzulesen – dieses Verhalten steht einem Verlesen des Proto- kolls nicht entgegen – oder zu unterzeichnen, ist die Weigerung mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-NÄPFLI,

2. Aufl. 2014, Art. 78 N 26).

E. 4.3 Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vor, es habe bei ihm am

28. November 2018 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, welche unverhältnis- mässig und verfassungswidrig gewesen sei, da kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung in der Hoffnung erfolgt sei, irgendwelche Beweise gegen ihn zu finden (Urk. 81 S. 16 f.). Die Haus- durchsuchung vom 28. November 2018 beruhte auf dem Haudurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 14. September 2018, wonach gegen den Beschuldigten der dringende Tat- verdacht bestehe, dass er im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwG berufsmässig Rechts- suchende vertrete, obwohl ihm im Jahr 2004 das Anwaltspatent entzogen worden sei (Urk. 16/3/1 und Urk. 16/5/2). Die Behauptung des Beschuldigten ist demnach nicht zutreffend. Im Übrigen hätte gegen den Hausdurchsuchungsbefehl bekannt- lich eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erhoben werden können, was der Beschuldigte jedoch soweit ersichtlich nicht tat.

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 5.1 Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020, es seien zur Prüfung des Kriteriums eines beruflich qualifizierten Vertreters nach § 11 Abs. 2 lit. a AnwG alle Gerichtsakten aller Bezirksgerichte des Kantons Zürich, in denen er vor seinem Entzug des Anwaltspatentes als Anwalt in arbeits- rechtlichen Prozessen involviert gewesen sei, beizuziehen (Urk. 81 S. 11). Zudem seien die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ als Zeugen einzuvernehmen,

- 9 - da sie bestätigen könnten, dass er Fälle, in denen das Anwaltsmonopol tangiert sei, an sie übergebe (Urk. 81 S. 14). Im Falle, dass ihm die Anerkennung als be- ruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d StPO verweigert werde, verlange er einen Wettbewerb mit zehn beliebig ausgewählten Angestell- ten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, wobei er den Ablauf der Prüfung in der Berufungsbegründung wiedergibt (Urk. 81 S. 13 f.).

E. 5.2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 letzter Satz StPO sind neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig. Entsprechend werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die beantragten Beweisanträge des Beschuldigten sind daher allesamt abzuweisen. III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

E. 7 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des An- waltsgesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 750.00 Kosten Strafbefehl; Fr. 550.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
  5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur von Fr. 1'300.– (Kosten Straf- befehl sowie nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 2'000.– werden durch das Statthalter- amt Bezirk Winterthur eingefordert. - 3 -
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9) a) Des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)
  8. Ich sei vom Vorwurf der Widerhandlung AnwG freizusprechen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. b) Des Statthalteramtes: (Urk. 63 und 88; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom
  11. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 f.).
  12. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung gegen das Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG i.V.m. Art. 68 - 4 - Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 56 S. 24).
  14. Am 23. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht dagegen Beru- fung an (Urk. 51). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolgte am 5. Februar 2020 (Urk. 54), woraufhin er am 7. Februar 2020 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichte, sowie um eine Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200002 (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
  15. Oktober 2019; Geschäfts-Nr. GC190028) ersuchte (Urk. 57). Mit Eingabe vom
  16. März 2020 teilte das Statthalteramt Bezirk Winterthur mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten (Urk. 63). Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und ersuchte nochmals um Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200002 (Urk. 65). Am 1. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens, wies den Antrag des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SU200002 ab und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 67). Mit Eingabe vom 25. April 2020 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Be- zirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2019, sowie nach Zustellung um An- setzung einer neuen Frist, um die Berufung zu begründen (Urk. 69). Mit Präsidial- verfügung vom 27. April 2020 wurde dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist von drei Tagen angesetzt, um sein sinngemäss entgegengenommenes Fristerstreckungsgesuch vom 25. April 2020 zur Begründung der Berufung zu be- gründen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erfolgte die Begründung des Fristerstreckungsgesuches, weshalb dem Beschuldigten die Frist zur Berufungs- begründung bis zum 29. Mai 2020 erstreckt wurde (Urk. 74). Mit Eingabe vom
  17. Mai 2020 ersuchte der Beschuldigte um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens SU200002 bzw. eventualiter um eine noch- malige Fristerstreckung (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2020 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 29. Juni 2020 erstreckt (Urk. 79). Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung mit den eingangs aufgeführten Anträ- gen (Urk. 81). Das Statthalteramt Bezirk Winterthur verzichtete in der Folge mit - 5 - Schreiben vom 10. Juli 2020 ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 88). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 86). II. Prozessuales
  18. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. - 6 - 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  19. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 81). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  20. Verjährung 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, der Vorwurf in Anklageziffer 1 sei bereits verjährt (Urk. 81 S. 2 f.). Dort wird dem Beschuldigten zusammengefasst unter dem Titel "Vorgeschichte" vorgeworfen, sich am 7. April 2016 gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur im Eheschutzverfahren EE150207 als unentgeltlicher Vertreter der Partei B._____ ausgegeben zu haben, von B._____ anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. November 2016 als seinen "Anwalt" bezeichnet worden zu sein, sowie in mehreren Verfahren als Verteidiger von B._____ agiert zu haben. Unter anderem habe der Beschuldigte die von B._____ in eigenen Na- men unterzeichnete Berufung vom 26. Juli 2016 beim Bezirksgericht Winterthur (Prozess-Nr. GG160031) verfasst (Urk. 29 S. 1 Ziffer 1). 3.2. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz (§ 40 AnwG) handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung bei Übertretungen nach drei Jah- ren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 3.3. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur erging am 17. Dezember 2019 (Urk. 56). Wie gezeigt, erfolgte die letzte mutmasslich strafbare Handlung des Beschuldigten in Anklageziffer 1 am 17. November 2016, weshalb sich der Be- - 7 - schuldigte diesbezüglich zu Recht auf den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung beruft. 3.4. Bei der Verjährung handelt es sich um ein sogenanntes Verfahrenshindernis, was die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hat, wobei die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, soweit nur einzelne Anklagepunkte betroffen sind (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO). 3.5. Der Auffassung der Vorinstanz, die "Vorgeschichte" sei nicht Teil des Be- schuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann nicht gefolgt werden (Urk. 56 S. 7). So wird im Strafbefehl vom 11. September 2019 einleitend seitens des Statthal- teramtes genannt: "Der Beschuldigte war mehrfach im Bereich des Anwaltsmono- pols tätig, ohne dazu berechtigt zu sein, indem er Folgendes tat: 1. Vorgeschichte […] (Urk. 29 S. 1). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten auch die berufsmässige Vertretung von B._____ im Anwaltsmonopol zum Vorwurf gemacht wird. 3.6. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten der Vorwurf in Anklageziffer 2, d.h. die Vertretung von Frau C._____, nicht in Kürze verjährt (Urk. 81 S. 6). Wie dargelegt, führt der Erlass ei- nes erstinstanzlichen Urteils dazu, dass die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr eintreten kann. 3.7. Nach dem Gesagten ist das Strafverfahren bezüglich Anklageziffer 1 infolge Eintritt der Verjährung einzustellen.
  21. Verwertbarkeit Beweismittel / Hausdurchsuchung 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Aus- kunftspersonen D._____, B._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertet werden dürfen, da allesamt lediglich polizeilich einvernom- men wurden und keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgte (Urk. 56 S. 4 ff.). - 8 - 4.2. Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldig- ten vom 16. April 2018 ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Weigerung der Unterzeichnung des Protokolls durch den Beschuldigten nicht zur Unverwertbarkeit derselben führt (Urk. 6/1). Lehnt die einvernommene Person ab, das Protokoll durchzulesen – dieses Verhalten steht einem Verlesen des Proto- kolls nicht entgegen – oder zu unterzeichnen, ist die Weigerung mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-NÄPFLI,
  22. Aufl. 2014, Art. 78 N 26). 4.3. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vor, es habe bei ihm am
  23. November 2018 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, welche unverhältnis- mässig und verfassungswidrig gewesen sei, da kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung in der Hoffnung erfolgt sei, irgendwelche Beweise gegen ihn zu finden (Urk. 81 S. 16 f.). Die Haus- durchsuchung vom 28. November 2018 beruhte auf dem Haudurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 14. September 2018, wonach gegen den Beschuldigten der dringende Tat- verdacht bestehe, dass er im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwG berufsmässig Rechts- suchende vertrete, obwohl ihm im Jahr 2004 das Anwaltspatent entzogen worden sei (Urk. 16/3/1 und Urk. 16/5/2). Die Behauptung des Beschuldigten ist demnach nicht zutreffend. Im Übrigen hätte gegen den Hausdurchsuchungsbefehl bekannt- lich eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erhoben werden können, was der Beschuldigte jedoch soweit ersichtlich nicht tat.
  24. Beweisanträge des Beschuldigten 5.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020, es seien zur Prüfung des Kriteriums eines beruflich qualifizierten Vertreters nach § 11 Abs. 2 lit. a AnwG alle Gerichtsakten aller Bezirksgerichte des Kantons Zürich, in denen er vor seinem Entzug des Anwaltspatentes als Anwalt in arbeits- rechtlichen Prozessen involviert gewesen sei, beizuziehen (Urk. 81 S. 11). Zudem seien die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ als Zeugen einzuvernehmen, - 9 - da sie bestätigen könnten, dass er Fälle, in denen das Anwaltsmonopol tangiert sei, an sie übergebe (Urk. 81 S. 14). Im Falle, dass ihm die Anerkennung als be- ruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d StPO verweigert werde, verlange er einen Wettbewerb mit zehn beliebig ausgewählten Angestell- ten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, wobei er den Ablauf der Prüfung in der Berufungsbegründung wiedergibt (Urk. 81 S. 13 f.). 5.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 letzter Satz StPO sind neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig. Entsprechend werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die beantragten Beweisanträge des Beschuldigten sind daher allesamt abzuweisen. III. Schuldpunkt
  25. Ausgangslage 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeit- raum von Juli 2017 bis April 2018 in zwei Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur, in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Uster sowie in einem Strafverfahren vor dem Statthalteramt Bezirk Winterthur als berufsmässiger Vertreter von Parteien, konkret von G._____, H._____, D._____ und E._____, im Bereich des Anwaltsmonopols gemäss § 11 AnwG aufgetreten zu sein, obschon ihm im Jahr 2004 das Anwaltsmonopol entzogen worden sei und er in den Jah- ren 2017 bis 2018 nicht in einem Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Dadurch habe er mehrfach gegen das kantonale Anwaltsgesetz verstossen. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den Strafbefehl vom 11. September 2019 verwiesen werden (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in § 11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert: Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten - 10 - vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b). 1.3. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren und vor Vorinstanz bezüglich der Anklageziffern 2 bis 5 grundsätzlich den äusseren Sachverhalt, machte jedoch geltend, dass sein Handeln nicht strafbar sei bzw. nicht unter das Anwaltsmonopol falle (Urk. 21/1 S. 1-6; Prot. I S. 11 ff.). Bezüglich Anklageziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte von G._____ ein Entgelt erhalte habe, weshalb auch in diesem Fall davon auszu- gehen sei, dass der Beschuldigte unentgeltlich tätig geworden sei (Urk. 56 S. 8).
  26. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass in seinem Fall für die Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung im Anwalts- monopol vorliege, die Entgeltlichkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Der Leitentscheid BGE 114 III 555 (recte: BGE 140 III 555) sei für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. In seinem "Einzelfall" stehe das Kriterium der Entgelt- lichkeit im Vordergrund, da er sonst nie seine Freunde vor Gericht vertreten könnte (Urk. 81 S. 4 f.). Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, im Fall Frau G._____ sei er nie im Mo- nopolbereich aufgetreten, er habe lediglich Eingaben in ihrem Namen verfasst, was nicht strafbar sei. Bei D._____ handle es sich um einen langjährigen Freund, wobei die Vorinstanz zunächst ebenfalls eine besondere Beziehungsnähe bejahe und dann auch in diesem Fall auf eine berufsmässige Vertretung schliesse. Dies - 11 - sei hochgradig willkürlich. Der Auftritt als Geschädigtenvertreter falle ohnehin nicht unter das Anwaltsmonopol (Urk. 81 S. 7). Im Fall E._____ habe er lediglich, da Herr E._____ nicht gut Deutsch spreche, an der Hauptverhandlung angeboten, die Klage für ihn vorzutragen (Urk. 81 S. 9). Die Vorinstanz sei in diesem Fall al- lein aufgrund der Tatsache, dass er keine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorgani- sation angehöre, zum Schluss gekommen, dass auch keine ausnahmsweise Zu- lässigkeit der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorliege. Dies sei willkürlich (Urk. 81 S. 10 f.). Aufgrund diverser der Berufungser- klärung beigelegten Unterlagen beantrage er, zu anerkennen, dass es ihm erlaubt sei, berufsmässig als Vertreter vor Arbeitsgerichten im Anwaltsmonopol tätig zu sein. Diese Anerkennung gehöre zu seiner verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit (Urk. 81 S. 13). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Begleitung als Vertrauensperson an eine Verhandlung zulässig, ohne dass er eine Vertretungsfunktion ausübe (Urk. 81 S. 10). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Beratungsmandate über das Internet zu akquirieren. Das Projekt der Mobilen Rechtsberatung sei eine Idee von Herrn I._____ gewesen und bringe ihm nur Nachteile bzw. Ärger. Rechtsberatungen seien ohnehin erlaubt. Keiner der im Strafbefehl genannten Fälle sei über Herrn I._____ zu ihm gekommen (Urk. 81 S. 8). Indem die Vorinstanz aus eingestellten Strafverfahren gegen ihn den Schluss ziehe, dass er in wohl weit mehr als den vorliegend zu beurteilenden vier Fällen im Bereich des Anwaltsmonopols tätig gewesen sei, verletze sie die Unschuldsvermutung und zeige die Voreinge- nommenheit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 9). 2.2. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGE 140 III 555 zum Schluss, dass für die Auslegung der berufsmässigen Ver- tretung massgeblich sei, ob die Bereitschaft des Beschuldigten bestehe, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (Urk. 81 S. 10 f.), weshalb sie zunächst prüfte, ob eine besondere Beziehungs- nähe zwischen dem Beschuldigten und G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ bestand. Sodann schloss sie aus den Aussagen des Beschuldigten, dass keine besondere Beziehungsnähe vorliege, sondern lose Bekanntschaften. - 12 - Die Beziehung zu den genannten Personen sei aufgrund der rechtlichen Kompe- tenzen bzw. Fachkompetenz des Beschuldigten sowie seiner Fähigkeit, die portu- giesische Sprache zu sprechen, zu Stande gekommen. Auch der Einwand des Beschuldigten, es handle sich um Bekannte von ihm, begründe keine persönliche Beziehungsnähe, zumal das eigene Beziehungsnetz von Rechtsanwälten [regel- mässig] dafür benutzt werde, um an Mandate zu gelangen. Der Beschuldigte ha- be diesbezüglich auch selbst erklärte, via Mund zu Mund Propaganda an seine Klienten zu gelangen (Urk. 56 S. 13). Einzig bezüglich D._____ räumte die Vo- rinstanz ein, dass allenfalls eine besondere Beziehungsnähe vorliegen könnte, schloss dennoch auf eine berufsmässige Vertretung, da der Beschuldigte auf- grund des Internetauftrittes (www.J._____.ch) und seiner Visitenkarten seine Be- reitschaft zeige, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen eine Vertretung zu übernehmen (Urk. 56 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt dazu weiter fest, dass auf der Website der Mobilen Rechts- beratung (www.J._____.ch) nicht nur die Übernahme von Beratungsmandaten angeboten werden, sondern auch die Hilfe bei Gerichtsprozessen aller Art sowie die Begleitung zu Behörden und Ämtern. Ebenso fehle jeglicher Hinweis, dass dem Beschuldigten das Anwaltspatent im Jahr 2004 entzogen worden sei, was suggeriere, dass der Beschuldigte auch zur Vertretung vor Gerichten berechtigt sei. Der Beschuldigte könne sich diesbezüglich nicht von der Verantwortung ent- binden, dass I._____ für den Internetauftritt verantwortlich sei (Urk. 56 S. 15). Be- lastend wirke sich auch der Facebook-Auftritt des Beschuldigten aus, indem er in seinem öffentlich zugänglichen Profil unter Rubrik "Arbeit" angebe, als selbständi- ger Rechtsanwalt tätig zu sein (Urk. 56 S. 15). Unter Hinweis auf das BGFA hielt die Vorinstanz zum Einwand des Beschuldig- ten, die Rechtssuchenden müssten nicht vor ihm geschützt werden, da er einen guten rechtswissenschaftlichen Abschluss habe und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge, fest, dass der Beschuldigte mehrere Vorstrafen und Verlustscheine habe, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA für die Ausübung des Anwaltsberufes offenkundig nicht erfülle (Urk. 56 S. 16 f.). - 13 - Die Vorinstanz setzte sich ebenfalls mit dem Argument des Beschuldigten, nur als Vertrauensperson vor Gericht aufgetreten zu sein, auseinander und verneinte dies unter Darlegung der Beweislage, verbunden mit dem Hinweis, dass auch die Geschädigtenvertretung unter das Anwaltsmonopol falle (Urk. 56 S. 17 f.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz bezüglich der Vertretung von E._____ die Berufung des Beschuldigten auf einen beruflich qualifizierten Vertreter nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG, da der Beschuldigte keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation angehöre (Urk. 56 S. 19).
  27. Würdigung 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit einzugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. 3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den - 14 - Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bun- desgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom 19. Novem- ber 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom 7. April 2016 E. 5.1 übernommen. Ist der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, ist die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen. 3.3. Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz in ihrer Schlussfolge- rung, dass zwischen dem Beschuldigten und den Personen G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ keine besondere Beziehungsnähe bestand, sondern die Mandatsübernahme primär aufgrund seiner Fachkompetenz und Verständigung in deren Muttersprache erfolgte, in Willkür verfallen sein soll. Die Vorinstanz erwog schlüssig, dass aufgrund der deponierten Aussagen des Beschuldigten von losen Bekanntschaften auszugehen sei, wobei bei sämtlichen Vertretungen die rechtli- chen Kompetenzen des Beschuldigten Grund für das Zustandekommen des Kon- taktes gewesen seien. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass gerade bei län- ger dauernden rechtlicher Unterstützung eine gewisse emotionale Bindung zwi- schen dem Rechtsvertreter und dem Mandat notorisch entstehen kann. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die Vorinstanz habe bezüglich D._____ zunächst eine besondere Beziehungsnähe bejaht und im Widerspruch dazu, auch in diesem Fall eine berufsmässige Vertretung angenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in diesem Fall "allenfalls" von einer besondere Beziehungsnähe sprach, dies jedoch offen liess (vgl. dazu Urk. 56 S. 14), zumal die Vorinstanz die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen, im Folgenden namentlich aufgrund seines Internetauftrittes generell bejahte. Die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer Vielzahl von Fällen als Vertreter im Anwaltsmonopol tätig zu werden, ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig aufzeigt – aus dem Internetauftritt des Beschuldigten auf der Website der Mobilen Rechts- beratung (www.J._____.ch). Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich - 15 - lediglich um Rechtsberatungen ist nicht stichhaltig, zumal dort auch die Hilfe bei Gerichtsprozessen aller Art sowie die Begleitung zu Behörden und Ämtern ange- boten wird und jeglicher Hinweise fehlt, dass der Beschuldigte nicht mehr Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents ist (Urk. 16/2/2/2). Der Beschuldigte bietet konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://J._____.ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020]. Der Beschuldigte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass I._____ für den Internetauftritt verantwortlich sei, da über die Website die Dienste des Be- schuldigten angeboten werden. 3.4. Die Qualifikation des Beschuldigten als berufsmässiger Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO ist demnach mit der Vorinstanz bezüglich Anklageziffern 2 bis 5 zu bejahen. 3.5. Eine andere (rechtliche) Frage ist hingegen, ob die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen vom Anwaltsmonopol erfasst sind bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassen einer Rechtsschrift in Namen einer Partei nicht vom Anwaltsmonopol erfasst wird, soweit der Beschuldigte nicht formell oder tatsächlich als Vertreter vor Gericht oder Behörden auftritt. Der Beschuldigte muss sich mithin formell oder zumindest implizit als Vertreter zu erkennen geben. Entsprechend fallen folgende Handlungen des Beschuldigten unter das Anwaltsmonopol und sind strafbar, soweit keine ausnahmsweise Berechtigung vorliegt (dazu hernach): - Zu Anklageziffer 2: die Bezeichnung als Zustellempfänger für jegliche Korres- pondenz der Klägerin G._____ (Urk. 2/5) Gemäss Art. 136 ZPO wird die Ge- richtspost an eine Partei persönlich zugestellt. Bei einer Vertretung erfolgt gestützt auf Art. 137 ZPO die Zustellung an die Vertretung. Indem der Beschuldigte sich als Zustellempfänger bezeichnen liess, trat er gegenüber dem Gericht als Vertre- ter auf und bewegte sich damit im Bereich des Anwaltsmonopols. - Zu Anklageziffer 3: die Bezeichnung als (unentgeltlicher) Vertreter von H._____ mittels Vollmacht von 11. August 2017 (Urk. 2/7) und die Teilnahme an der Eini- gungsverhandlung als juristischer Vertreter der Klägerin. Der diesbezüglich Ein- - 16 - wand des Beschuldigten, eine Einigungsverhandlung vor Gericht falle nicht unter das Anwaltsmonopol, ist unzutreffend (vgl. dazu Urk. 21/2 Frage 11). - Zu Anklageziffer 4: die Eingabe vom 16. März 2018 als Geschädigtenvertreter von D._____ (Urk. 6/3/2/1) und die darauffolgend vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei der geschädigten Person um einen anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Nach § 11 Abs. 1 lit. a AnwG fällt auch die be- rufsmässige Vertretung anderer Verfahrensbeteiligten unter das Anwaltsmonopol. - Zu Anklageziffer 5: die Teilnahme an der Hauptverhandlung als "Vertrauens- person" von E._____, in der Absicht die Klage zu begründen und die Bezeich- nung als Rechtsanwalt im Schriftenwechsel (Urk. 16/6/2/1). Die Vorinstanz hat überdies in Erwägungen 2.3.5 zutreffend dargelegt, dass der Einwand des Beschuldigten vor den Gerichten lediglich als Vertrauensperson aufgetreten zu sein, nicht mit der Beweislage in Einklang gebracht werden kann. Der Beschuldigte bezeichnete sich zwar teilweise als Vertrauensperson, nahm indessen Vertretungsfunktionen wahr. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 56 S. 17 f.). 3.6. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei im Fall der Vertretung von E._____ (Anklageziffer 5) als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu betrachten, hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 18 f.). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldigte gehört(e) unbestrit- tenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Beru- fungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hingegen nicht von Belang. Er- wägungen darüber erübrigen sich von Vornherein. - 17 - 3.7. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung erlaubt hätte (vgl. Urk. 56 S. 19). 3.8. Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten, da der Beschuldigte wiederholt vorbrachte, genau zu wissen, was vom Anwalts- monopol umfasst sei und was nicht. Durch seinen Internetauftritt, der Vielzahl der übernommenen Mandate und seinen Eingaben sowie Vertretungen vor Gericht und Behörden habe er mindestens in Kauf genommen, dass sein Verhalten als berufsmässig qualifiziert werde und er sich damit im Bereich des Anwalts- monopoles bewege (Urk. 51 S. 20 f.). 3.9. Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er versu- che jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 81 S. 14). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindestens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufsmässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretungen von G._____s, H._____, D._____ sowie E._____, wenn auch unentgeltlich wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwerden als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspatent, nahm er mindes- tens billigend in Kauf. 3.10. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der mehrfachen Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen. 3.11. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Beschuldigten für die Beurtei- lung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu - 18 - zeigen sein wird, hat das Motiv des Beschuldigten indessen bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion
  28. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
  29. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte in insgesamt vier Fällen, wenn auch unentgeltlich, als berufsmässiger Vertreter vor Gerichten bzw. Strafbehörden auftrat, obschon ihm das Anwaltspatent entzogen wurde und er mithin nicht mehr befugt war, im Anwaltsmonopol berufsmässig tätig zu werden. Der Internetauftritt des Beschuldigten zeigt, dass er dennoch bereit ist, in einer Vielzahl von Fällen eine berufsmässige Vertretung auch im Bereich des Anwaltsmonopols zu übernehmen. Die objektive Tatschwere ist mit der Vor- instanz als noch leicht zu werten. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht monetär motiviert, uneigennützig und nur eventualvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere ist als leicht zu veranschlagen. 2.2. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 90). Zudem handelte der Beschuldigte auch während laufender Probezeit, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen unberücksichtigt liess. 2.3. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nochmals verschlechtert, indem der Beschuldigte nun nicht mehr nur Fr. 720.–, sondern Fr. 1'440.– an Miete bezahlen muss und er kurz vor einer Pfändung stehe (Urk. 81 S. 15). - 19 - 2.4. Nach dem Dargelegten, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Be- schuldigte auch während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– trotz Verschlech- terung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. 2.5. Zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 56 S. 23). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Urk. 56 S. 25, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
  31. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt zwar mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, beruft sich indessen bezüglich Anklageziffer 1 zu Recht auf den Eintritt der Verjährung. Damit ist er als teilweise obsiegend zu betrachten. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind ihm daher zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2.2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat die be- schuldigte Person bei einer teilweisen Einstellung Anspruch auf eine Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie für eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). - 20 - 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, ihm sei für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 3'000.– zu entschädigen. Für das Verfassen der Berufungsbegründung habe er zwei Tage gearbeitet. Zudem verlange er eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 81 S. 16). 2.4. Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Lohnausfall im Sinn von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO geltend, da zwei Tage für das Verfassen der Beru- fungsbegründung investierte. Es ist unter Berücksichtigung des teilweise Obsiegens des Beschuldigten angemessen, ihm unter diesem Titel eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.5. Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht dagegen kein Raum, da es an einem besonderen schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 28 ZGB bzw. Art. 49 OR mangelt. Es wird erkannt:
  32. Das Strafverfahren wird bezüglich Anklageziffer 1 eingestellt.
  33. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.
  34. Der Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. - 21 -
  35. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
  38. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200008-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagter betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2019 (GC190021)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 11. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des An- waltsgesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 750.00 Kosten Strafbefehl; Fr. 550.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur von Fr. 1'300.– (Kosten Straf- befehl sowie nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 2'000.– werden durch das Statthalter- amt Bezirk Winterthur eingefordert.

- 3 -

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)

1. Ich sei vom Vorwurf der Widerhandlung AnwG freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

b) Des Statthalteramtes: (Urk. 63 und 88; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom

17. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 f.).

2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung gegen das Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG i.V.m. Art. 68

- 4 - Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 56 S. 24).

3. Am 23. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht dagegen Beru- fung an (Urk. 51). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolgte am 5. Februar 2020 (Urk. 54), woraufhin er am 7. Februar 2020 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichte, sowie um eine Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200002 (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

21. Oktober 2019; Geschäfts-Nr. GC190028) ersuchte (Urk. 57). Mit Eingabe vom

11. März 2020 teilte das Statthalteramt Bezirk Winterthur mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten (Urk. 63). Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und ersuchte nochmals um Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200002 (Urk. 65). Am 1. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens, wies den Antrag des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SU200002 ab und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 67). Mit Eingabe vom 25. April 2020 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Be- zirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2019, sowie nach Zustellung um An- setzung einer neuen Frist, um die Berufung zu begründen (Urk. 69). Mit Präsidial- verfügung vom 27. April 2020 wurde dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist von drei Tagen angesetzt, um sein sinngemäss entgegengenommenes Fristerstreckungsgesuch vom 25. April 2020 zur Begründung der Berufung zu be- gründen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erfolgte die Begründung des Fristerstreckungsgesuches, weshalb dem Beschuldigten die Frist zur Berufungs- begründung bis zum 29. Mai 2020 erstreckt wurde (Urk. 74). Mit Eingabe vom

29. Mai 2020 ersuchte der Beschuldigte um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens SU200002 bzw. eventualiter um eine noch- malige Fristerstreckung (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2020 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 29. Juni 2020 erstreckt (Urk. 79). Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung mit den eingangs aufgeführten Anträ- gen (Urk. 81). Das Statthalteramt Bezirk Winterthur verzichtete in der Folge mit

- 5 - Schreiben vom 10. Juli 2020 ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 88). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 86). II. Prozessuales

1. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

- 6 - 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 81). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Verjährung 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, der Vorwurf in Anklageziffer 1 sei bereits verjährt (Urk. 81 S. 2 f.). Dort wird dem Beschuldigten zusammengefasst unter dem Titel "Vorgeschichte" vorgeworfen, sich am 7. April 2016 gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur im Eheschutzverfahren EE150207 als unentgeltlicher Vertreter der Partei B._____ ausgegeben zu haben, von B._____ anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. November 2016 als seinen "Anwalt" bezeichnet worden zu sein, sowie in mehreren Verfahren als Verteidiger von B._____ agiert zu haben. Unter anderem habe der Beschuldigte die von B._____ in eigenen Na- men unterzeichnete Berufung vom 26. Juli 2016 beim Bezirksgericht Winterthur (Prozess-Nr. GG160031) verfasst (Urk. 29 S. 1 Ziffer 1). 3.2. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz (§ 40 AnwG) handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung bei Übertretungen nach drei Jah- ren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 3.3. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur erging am 17. Dezember 2019 (Urk. 56). Wie gezeigt, erfolgte die letzte mutmasslich strafbare Handlung des Beschuldigten in Anklageziffer 1 am 17. November 2016, weshalb sich der Be-

- 7 - schuldigte diesbezüglich zu Recht auf den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung beruft. 3.4. Bei der Verjährung handelt es sich um ein sogenanntes Verfahrenshindernis, was die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hat, wobei die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, soweit nur einzelne Anklagepunkte betroffen sind (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO). 3.5. Der Auffassung der Vorinstanz, die "Vorgeschichte" sei nicht Teil des Be- schuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann nicht gefolgt werden (Urk. 56 S. 7). So wird im Strafbefehl vom 11. September 2019 einleitend seitens des Statthal- teramtes genannt: "Der Beschuldigte war mehrfach im Bereich des Anwaltsmono- pols tätig, ohne dazu berechtigt zu sein, indem er Folgendes tat: 1. Vorgeschichte […] (Urk. 29 S. 1). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten auch die berufsmässige Vertretung von B._____ im Anwaltsmonopol zum Vorwurf gemacht wird. 3.6. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten der Vorwurf in Anklageziffer 2, d.h. die Vertretung von Frau C._____, nicht in Kürze verjährt (Urk. 81 S. 6). Wie dargelegt, führt der Erlass ei- nes erstinstanzlichen Urteils dazu, dass die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr eintreten kann. 3.7. Nach dem Gesagten ist das Strafverfahren bezüglich Anklageziffer 1 infolge Eintritt der Verjährung einzustellen.

4. Verwertbarkeit Beweismittel / Hausdurchsuchung 4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Aus- kunftspersonen D._____, B._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertet werden dürfen, da allesamt lediglich polizeilich einvernom- men wurden und keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgte (Urk. 56 S. 4 ff.).

- 8 - 4.2. Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldig- ten vom 16. April 2018 ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Weigerung der Unterzeichnung des Protokolls durch den Beschuldigten nicht zur Unverwertbarkeit derselben führt (Urk. 6/1). Lehnt die einvernommene Person ab, das Protokoll durchzulesen – dieses Verhalten steht einem Verlesen des Proto- kolls nicht entgegen – oder zu unterzeichnen, ist die Weigerung mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-NÄPFLI,

2. Aufl. 2014, Art. 78 N 26). 4.3. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vor, es habe bei ihm am

28. November 2018 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, welche unverhältnis- mässig und verfassungswidrig gewesen sei, da kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung in der Hoffnung erfolgt sei, irgendwelche Beweise gegen ihn zu finden (Urk. 81 S. 16 f.). Die Haus- durchsuchung vom 28. November 2018 beruhte auf dem Haudurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 14. September 2018, wonach gegen den Beschuldigten der dringende Tat- verdacht bestehe, dass er im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwG berufsmässig Rechts- suchende vertrete, obwohl ihm im Jahr 2004 das Anwaltspatent entzogen worden sei (Urk. 16/3/1 und Urk. 16/5/2). Die Behauptung des Beschuldigten ist demnach nicht zutreffend. Im Übrigen hätte gegen den Hausdurchsuchungsbefehl bekannt- lich eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erhoben werden können, was der Beschuldigte jedoch soweit ersichtlich nicht tat.

5. Beweisanträge des Beschuldigten 5.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020, es seien zur Prüfung des Kriteriums eines beruflich qualifizierten Vertreters nach § 11 Abs. 2 lit. a AnwG alle Gerichtsakten aller Bezirksgerichte des Kantons Zürich, in denen er vor seinem Entzug des Anwaltspatentes als Anwalt in arbeits- rechtlichen Prozessen involviert gewesen sei, beizuziehen (Urk. 81 S. 11). Zudem seien die Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ als Zeugen einzuvernehmen,

- 9 - da sie bestätigen könnten, dass er Fälle, in denen das Anwaltsmonopol tangiert sei, an sie übergebe (Urk. 81 S. 14). Im Falle, dass ihm die Anerkennung als be- ruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d StPO verweigert werde, verlange er einen Wettbewerb mit zehn beliebig ausgewählten Angestell- ten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, wobei er den Ablauf der Prüfung in der Berufungsbegründung wiedergibt (Urk. 81 S. 13 f.). 5.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 letzter Satz StPO sind neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig. Entsprechend werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die beantragten Beweisanträge des Beschuldigten sind daher allesamt abzuweisen. III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeit- raum von Juli 2017 bis April 2018 in zwei Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur, in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Uster sowie in einem Strafverfahren vor dem Statthalteramt Bezirk Winterthur als berufsmässiger Vertreter von Parteien, konkret von G._____, H._____, D._____ und E._____, im Bereich des Anwaltsmonopols gemäss § 11 AnwG aufgetreten zu sein, obschon ihm im Jahr 2004 das Anwaltsmonopol entzogen worden sei und er in den Jah- ren 2017 bis 2018 nicht in einem Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Dadurch habe er mehrfach gegen das kantonale Anwaltsgesetz verstossen. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den Strafbefehl vom 11. September 2019 verwiesen werden (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2. Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in § 11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert: Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten

- 10 - vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b). 1.3. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren und vor Vorinstanz bezüglich der Anklageziffern 2 bis 5 grundsätzlich den äusseren Sachverhalt, machte jedoch geltend, dass sein Handeln nicht strafbar sei bzw. nicht unter das Anwaltsmonopol falle (Urk. 21/1 S. 1-6; Prot. I S. 11 ff.). Bezüglich Anklageziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte von G._____ ein Entgelt erhalte habe, weshalb auch in diesem Fall davon auszu- gehen sei, dass der Beschuldigte unentgeltlich tätig geworden sei (Urk. 56 S. 8).

2. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass in seinem Fall für die Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung im Anwalts- monopol vorliege, die Entgeltlichkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Der Leitentscheid BGE 114 III 555 (recte: BGE 140 III 555) sei für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. In seinem "Einzelfall" stehe das Kriterium der Entgelt- lichkeit im Vordergrund, da er sonst nie seine Freunde vor Gericht vertreten könnte (Urk. 81 S. 4 f.). Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, im Fall Frau G._____ sei er nie im Mo- nopolbereich aufgetreten, er habe lediglich Eingaben in ihrem Namen verfasst, was nicht strafbar sei. Bei D._____ handle es sich um einen langjährigen Freund, wobei die Vorinstanz zunächst ebenfalls eine besondere Beziehungsnähe bejahe und dann auch in diesem Fall auf eine berufsmässige Vertretung schliesse. Dies

- 11 - sei hochgradig willkürlich. Der Auftritt als Geschädigtenvertreter falle ohnehin nicht unter das Anwaltsmonopol (Urk. 81 S. 7). Im Fall E._____ habe er lediglich, da Herr E._____ nicht gut Deutsch spreche, an der Hauptverhandlung angeboten, die Klage für ihn vorzutragen (Urk. 81 S. 9). Die Vorinstanz sei in diesem Fall al- lein aufgrund der Tatsache, dass er keine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorgani- sation angehöre, zum Schluss gekommen, dass auch keine ausnahmsweise Zu- lässigkeit der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorliege. Dies sei willkürlich (Urk. 81 S. 10 f.). Aufgrund diverser der Berufungser- klärung beigelegten Unterlagen beantrage er, zu anerkennen, dass es ihm erlaubt sei, berufsmässig als Vertreter vor Arbeitsgerichten im Anwaltsmonopol tätig zu sein. Diese Anerkennung gehöre zu seiner verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit (Urk. 81 S. 13). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Begleitung als Vertrauensperson an eine Verhandlung zulässig, ohne dass er eine Vertretungsfunktion ausübe (Urk. 81 S. 10). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Beratungsmandate über das Internet zu akquirieren. Das Projekt der Mobilen Rechtsberatung sei eine Idee von Herrn I._____ gewesen und bringe ihm nur Nachteile bzw. Ärger. Rechtsberatungen seien ohnehin erlaubt. Keiner der im Strafbefehl genannten Fälle sei über Herrn I._____ zu ihm gekommen (Urk. 81 S. 8). Indem die Vorinstanz aus eingestellten Strafverfahren gegen ihn den Schluss ziehe, dass er in wohl weit mehr als den vorliegend zu beurteilenden vier Fällen im Bereich des Anwaltsmonopols tätig gewesen sei, verletze sie die Unschuldsvermutung und zeige die Voreinge- nommenheit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 9). 2.2. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGE 140 III 555 zum Schluss, dass für die Auslegung der berufsmässigen Ver- tretung massgeblich sei, ob die Bereitschaft des Beschuldigten bestehe, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (Urk. 81 S. 10 f.), weshalb sie zunächst prüfte, ob eine besondere Beziehungs- nähe zwischen dem Beschuldigten und G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ bestand. Sodann schloss sie aus den Aussagen des Beschuldigten, dass keine besondere Beziehungsnähe vorliege, sondern lose Bekanntschaften.

- 12 - Die Beziehung zu den genannten Personen sei aufgrund der rechtlichen Kompe- tenzen bzw. Fachkompetenz des Beschuldigten sowie seiner Fähigkeit, die portu- giesische Sprache zu sprechen, zu Stande gekommen. Auch der Einwand des Beschuldigten, es handle sich um Bekannte von ihm, begründe keine persönliche Beziehungsnähe, zumal das eigene Beziehungsnetz von Rechtsanwälten [regel- mässig] dafür benutzt werde, um an Mandate zu gelangen. Der Beschuldigte ha- be diesbezüglich auch selbst erklärte, via Mund zu Mund Propaganda an seine Klienten zu gelangen (Urk. 56 S. 13). Einzig bezüglich D._____ räumte die Vo- rinstanz ein, dass allenfalls eine besondere Beziehungsnähe vorliegen könnte, schloss dennoch auf eine berufsmässige Vertretung, da der Beschuldigte auf- grund des Internetauftrittes (www.J._____.ch) und seiner Visitenkarten seine Be- reitschaft zeige, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen eine Vertretung zu übernehmen (Urk. 56 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt dazu weiter fest, dass auf der Website der Mobilen Rechts- beratung (www.J._____.ch) nicht nur die Übernahme von Beratungsmandaten angeboten werden, sondern auch die Hilfe bei Gerichtsprozessen aller Art sowie die Begleitung zu Behörden und Ämtern. Ebenso fehle jeglicher Hinweis, dass dem Beschuldigten das Anwaltspatent im Jahr 2004 entzogen worden sei, was suggeriere, dass der Beschuldigte auch zur Vertretung vor Gerichten berechtigt sei. Der Beschuldigte könne sich diesbezüglich nicht von der Verantwortung ent- binden, dass I._____ für den Internetauftritt verantwortlich sei (Urk. 56 S. 15). Be- lastend wirke sich auch der Facebook-Auftritt des Beschuldigten aus, indem er in seinem öffentlich zugänglichen Profil unter Rubrik "Arbeit" angebe, als selbständi- ger Rechtsanwalt tätig zu sein (Urk. 56 S. 15). Unter Hinweis auf das BGFA hielt die Vorinstanz zum Einwand des Beschuldig- ten, die Rechtssuchenden müssten nicht vor ihm geschützt werden, da er einen guten rechtswissenschaftlichen Abschluss habe und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge, fest, dass der Beschuldigte mehrere Vorstrafen und Verlustscheine habe, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA für die Ausübung des Anwaltsberufes offenkundig nicht erfülle (Urk. 56 S. 16 f.).

- 13 - Die Vorinstanz setzte sich ebenfalls mit dem Argument des Beschuldigten, nur als Vertrauensperson vor Gericht aufgetreten zu sein, auseinander und verneinte dies unter Darlegung der Beweislage, verbunden mit dem Hinweis, dass auch die Geschädigtenvertretung unter das Anwaltsmonopol falle (Urk. 56 S. 17 f.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz bezüglich der Vertretung von E._____ die Berufung des Beschuldigten auf einen beruflich qualifizierten Vertreter nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG, da der Beschuldigte keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation angehöre (Urk. 56 S. 19).

3. Würdigung 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit einzugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. 3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den

- 14 - Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bun- desgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom 19. Novem- ber 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom 7. April 2016 E. 5.1 übernommen. Ist der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, ist die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen. 3.3. Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz in ihrer Schlussfolge- rung, dass zwischen dem Beschuldigten und den Personen G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ keine besondere Beziehungsnähe bestand, sondern die Mandatsübernahme primär aufgrund seiner Fachkompetenz und Verständigung in deren Muttersprache erfolgte, in Willkür verfallen sein soll. Die Vorinstanz erwog schlüssig, dass aufgrund der deponierten Aussagen des Beschuldigten von losen Bekanntschaften auszugehen sei, wobei bei sämtlichen Vertretungen die rechtli- chen Kompetenzen des Beschuldigten Grund für das Zustandekommen des Kon- taktes gewesen seien. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass gerade bei län- ger dauernden rechtlicher Unterstützung eine gewisse emotionale Bindung zwi- schen dem Rechtsvertreter und dem Mandat notorisch entstehen kann. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die Vorinstanz habe bezüglich D._____ zunächst eine besondere Beziehungsnähe bejaht und im Widerspruch dazu, auch in diesem Fall eine berufsmässige Vertretung angenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in diesem Fall "allenfalls" von einer besondere Beziehungsnähe sprach, dies jedoch offen liess (vgl. dazu Urk. 56 S. 14), zumal die Vorinstanz die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen, im Folgenden namentlich aufgrund seines Internetauftrittes generell bejahte. Die Bereitschaft des Beschuldigten, in einer Vielzahl von Fällen als Vertreter im Anwaltsmonopol tätig zu werden, ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig aufzeigt – aus dem Internetauftritt des Beschuldigten auf der Website der Mobilen Rechts- beratung (www.J._____.ch). Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich

- 15 - lediglich um Rechtsberatungen ist nicht stichhaltig, zumal dort auch die Hilfe bei Gerichtsprozessen aller Art sowie die Begleitung zu Behörden und Ämtern ange- boten wird und jeglicher Hinweise fehlt, dass der Beschuldigte nicht mehr Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents ist (Urk. 16/2/2/2). Der Beschuldigte bietet konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://J._____.ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020]. Der Beschuldigte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass I._____ für den Internetauftritt verantwortlich sei, da über die Website die Dienste des Be- schuldigten angeboten werden. 3.4. Die Qualifikation des Beschuldigten als berufsmässiger Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO ist demnach mit der Vorinstanz bezüglich Anklageziffern 2 bis 5 zu bejahen. 3.5. Eine andere (rechtliche) Frage ist hingegen, ob die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen vom Anwaltsmonopol erfasst sind bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassen einer Rechtsschrift in Namen einer Partei nicht vom Anwaltsmonopol erfasst wird, soweit der Beschuldigte nicht formell oder tatsächlich als Vertreter vor Gericht oder Behörden auftritt. Der Beschuldigte muss sich mithin formell oder zumindest implizit als Vertreter zu erkennen geben. Entsprechend fallen folgende Handlungen des Beschuldigten unter das Anwaltsmonopol und sind strafbar, soweit keine ausnahmsweise Berechtigung vorliegt (dazu hernach):

- Zu Anklageziffer 2: die Bezeichnung als Zustellempfänger für jegliche Korres- pondenz der Klägerin G._____ (Urk. 2/5) Gemäss Art. 136 ZPO wird die Ge- richtspost an eine Partei persönlich zugestellt. Bei einer Vertretung erfolgt gestützt auf Art. 137 ZPO die Zustellung an die Vertretung. Indem der Beschuldigte sich als Zustellempfänger bezeichnen liess, trat er gegenüber dem Gericht als Vertre- ter auf und bewegte sich damit im Bereich des Anwaltsmonopols.

- Zu Anklageziffer 3: die Bezeichnung als (unentgeltlicher) Vertreter von H._____ mittels Vollmacht von 11. August 2017 (Urk. 2/7) und die Teilnahme an der Eini- gungsverhandlung als juristischer Vertreter der Klägerin. Der diesbezüglich Ein-

- 16 - wand des Beschuldigten, eine Einigungsverhandlung vor Gericht falle nicht unter das Anwaltsmonopol, ist unzutreffend (vgl. dazu Urk. 21/2 Frage 11).

- Zu Anklageziffer 4: die Eingabe vom 16. März 2018 als Geschädigtenvertreter von D._____ (Urk. 6/3/2/1) und die darauffolgend vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei der geschädigten Person um einen anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Nach § 11 Abs. 1 lit. a AnwG fällt auch die be- rufsmässige Vertretung anderer Verfahrensbeteiligten unter das Anwaltsmonopol.

- Zu Anklageziffer 5: die Teilnahme an der Hauptverhandlung als "Vertrauens- person" von E._____, in der Absicht die Klage zu begründen und die Bezeich- nung als Rechtsanwalt im Schriftenwechsel (Urk. 16/6/2/1). Die Vorinstanz hat überdies in Erwägungen 2.3.5 zutreffend dargelegt, dass der Einwand des Beschuldigten vor den Gerichten lediglich als Vertrauensperson aufgetreten zu sein, nicht mit der Beweislage in Einklang gebracht werden kann. Der Beschuldigte bezeichnete sich zwar teilweise als Vertrauensperson, nahm indessen Vertretungsfunktionen wahr. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 56 S. 17 f.). 3.6. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei im Fall der Vertretung von E._____ (Anklageziffer 5) als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu betrachten, hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 18 f.). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldigte gehört(e) unbestrit- tenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Beru- fungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hingegen nicht von Belang. Er- wägungen darüber erübrigen sich von Vornherein.

- 17 - 3.7. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung erlaubt hätte (vgl. Urk. 56 S. 19). 3.8. Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten, da der Beschuldigte wiederholt vorbrachte, genau zu wissen, was vom Anwalts- monopol umfasst sei und was nicht. Durch seinen Internetauftritt, der Vielzahl der übernommenen Mandate und seinen Eingaben sowie Vertretungen vor Gericht und Behörden habe er mindestens in Kauf genommen, dass sein Verhalten als berufsmässig qualifiziert werde und er sich damit im Bereich des Anwalts- monopoles bewege (Urk. 51 S. 20 f.). 3.9. Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er versu- che jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 81 S. 14). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindestens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufsmässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretungen von G._____s, H._____, D._____ sowie E._____, wenn auch unentgeltlich wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwerden als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspatent, nahm er mindes- tens billigend in Kauf. 3.10. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der mehrfachen Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen. 3.11. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern G._____s, H._____, D._____ sowie E._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Beschuldigten für die Beurtei- lung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu

- 18 - zeigen sein wird, hat das Motiv des Beschuldigten indessen bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte in insgesamt vier Fällen, wenn auch unentgeltlich, als berufsmässiger Vertreter vor Gerichten bzw. Strafbehörden auftrat, obschon ihm das Anwaltspatent entzogen wurde und er mithin nicht mehr befugt war, im Anwaltsmonopol berufsmässig tätig zu werden. Der Internetauftritt des Beschuldigten zeigt, dass er dennoch bereit ist, in einer Vielzahl von Fällen eine berufsmässige Vertretung auch im Bereich des Anwaltsmonopols zu übernehmen. Die objektive Tatschwere ist mit der Vor- instanz als noch leicht zu werten. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht monetär motiviert, uneigennützig und nur eventualvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere ist als leicht zu veranschlagen. 2.2. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 90). Zudem handelte der Beschuldigte auch während laufender Probezeit, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen unberücksichtigt liess. 2.3. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nochmals verschlechtert, indem der Beschuldigte nun nicht mehr nur Fr. 720.–, sondern Fr. 1'440.– an Miete bezahlen muss und er kurz vor einer Pfändung stehe (Urk. 81 S. 15).

- 19 - 2.4. Nach dem Dargelegten, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Be- schuldigte auch während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– trotz Verschlech- terung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. 2.5. Zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 56 S. 23). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Urk. 56 S. 25, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).

2. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt zwar mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, beruft sich indessen bezüglich Anklageziffer 1 zu Recht auf den Eintritt der Verjährung. Damit ist er als teilweise obsiegend zu betrachten. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind ihm daher zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2.2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat die be- schuldigte Person bei einer teilweisen Einstellung Anspruch auf eine Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie für eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

- 20 - 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, ihm sei für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 3'000.– zu entschädigen. Für das Verfassen der Berufungsbegründung habe er zwei Tage gearbeitet. Zudem verlange er eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urk. 81 S. 16). 2.4. Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Lohnausfall im Sinn von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO geltend, da zwei Tage für das Verfassen der Beru- fungsbegründung investierte. Es ist unter Berücksichtigung des teilweise Obsiegens des Beschuldigten angemessen, ihm unter diesem Titel eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.5. Für die Zusprechung einer Genugtuung besteht dagegen kein Raum, da es an einem besonderen schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 28 ZGB bzw. Art. 49 OR mangelt. Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren wird bezüglich Anklageziffer 1 eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 21 -

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle