Sachverhalt
aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der schriftlichen Anerkennung der Atemalkoholkonzentrations-Testwerte gemäss FinZ-Set durch den Beschuldigten als erstellt und qualifizierte die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (Urk. 47 S. 17 f.) 4.2. Rügen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gleich mehrfach willkürlich festgestellt habe: Erstens hätten sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ bei fehlerhaften Ausfüllen des FinZ-Sets straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu rech- nen, woraus sich ein Interesse der beiden Polizisten am Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ergebe. Die Feststellung, wonach ein solches Interesse nicht ge- geben sei, sei willkürlich (Urk. 63 S. 5 f.). Zweitens sei die Vorinstanz bei der Feststellung, dass bei einem tieferen Mess- wert von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre, in Willkür verfallen. So sei das FinZ-Set bereits um 06.33 Uhr und somit bereits nach der ersten Messung von 06.30 Uhr und vor der zweiten Messung von 06.40 Uhr erstellt worden, wes- halb die zweite Messung gar keinen Einfluss mehr auf die Erstellung des FinZ- Sets hätte haben können (Urk. 63 S. 6).
- 20 - Drittens sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, dass dem Beschuldig- ten die im FinZ-Set enthaltenen Werte vor seiner Unterzeichnung vorgehalten worden seien. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einsprache angege- ben, den Wert der ersten Messung nicht gesehen zu haben (Urk. 4/3). Den Wert von 0.24 mg/l habe er sodann auf dem Testgerät und nicht auf dem FinZ-Set ge- sehen (Urk. 63 S. 6 f.). Viertens sei auch die Feststellung willkürlich, dass kein anderer Grund dafür ersichtlich sei, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Alkoholkontrolle vom Zeugen C._____ nach Hause gefahren worden sei, als derjenige, dass Ersterer aufgrund der bei ihm gemessenen Atemalkoholkonzentration nicht befugt gewe- sen sei, ein Motorfahrzeug zu lenken. So habe der Zeuge C._____ selber ange- geben, dass er den Beschuldigten auch bei einem Wert von 0.24 mg/l nach Hau- se geführt hätte (Urk. 63 S. 7). Fünftens und letztens sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ an die Wer- te erinnert hätten. Beide hätten sich bei ihren Einvernahmen lediglich darauf beru- fen, die Werte zu kennen, weil sie diese im FinZ-Set nachgeschaut hätten (Urk. 22/5 und Urk. 23/4 f.; Urk. 63 S. 7). 4.3. Würdigung 4.3.1. Dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugen B._____ und C._____ höher einstufte, als die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nachvollziehbar. Zwar dürften die beiden Zeugen wohl tatsächlich ein gewisses Interesse daran gehabt haben, dass ihnen keine Fehler bei der Durchführung einer Verkehrsalko- holkontrolle nachgewiesen werden; dieses Interesse wiegt jedoch im Vergleich zum Interesse des Beschuldigten an der Abwendung von strafrechtlichen Konse- quenzen erheblich weniger schwer. Diesbezüglich kann keine willkürliche Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz erkannt werden. Entscheidend ist die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kommt ohnehin bloss marginale Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2).
- 21 - 4.3.2. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, dass bei einem zweiten Atem- alkoholkonzentrationsmesswert von 0.24 mg/l kein FinZ-Set erstellt worden wäre ist nicht unhaltbar. So ist damit vielmehr die Ausfertigung eines FinZ-Sets bzw. die Rapportierung an die Übertretungsstrafbehörde, und nicht dessen primäre Er- stellung (im digitalen Sinne) ausschlaggebend. Es ist richtig, dass das FinZ-Set vor der zweiten Messung "erstellt" wurde und die zweite Messung somit auf die "Erstellung" keinen Einfluss mehr hatte. Es hätte jedoch nach erfolgter zweiter Messung unter dem Grenzwert von 0.25 mg/l kein Anlass bestanden, das FinZ- Set auszufertigen respektive die Ergebnisse an die Übertretungsstrafbehörde zu "rapportieren". Dies war auch der exakte Wortlaut der Aussagen beider Zeugen (Urk. 22/6 und Urk. 23/7). Die Willkürrüge der Verteidigung geht fehl. 4.3.3. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Werte vor der Anerkennung vorgelegt erhalten und Kenntnis davon genommen, deckt sich mit dem vorliegend festgestellten Sachverhalt und war damit nicht willkürlich. 4.3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten nicht nach Hause gefahren hätte, wenn dieser nicht eine Atemalkoholkonzent- ration von mehr als 0.25 mg/l aufgewiesen hätte, ist ebenfalls nicht haltlos. Zwar erscheint auch möglich, dass der Zeuge C._____ sich anerboten hätte, den Be- schuldigten nach Hause zu fahren, wenn bei diesem eine Atemalkoholkonzentra- tion von 0.24 mg/l gemessen worden wäre. Dieser Umstand vermag jedoch nicht einen klaren Widerspruch zwischen der Annahme der Vorinstanz und der tatsäch- lichen Situation zu begründen. Die Sachverhaltsdarstellung war auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 4.3.5. Der Verteidigung ist immerhin zuzustimmen, dass die Annahme der Vor- instanz, die Zeugen C._____ und B._____ hätten sich an die Testwerte erinnern können, den Akten so nicht entnommen werden kann. Beide Zeugen sagten anlässlich ihrer statthalterlichen Einvernahme aus, dass sie im Vorfeld der Ein- vernahme den Rapport und das FinZ-Set studiert hätten; der Zeuge B._____ gab sogar ausdrücklich an, sich an die Werte zu erinnern, da er diese im FinZ-Set nachgelesen habe (Urk. 22/5 und Urk. 23/4). Dieser Umstand vermag jedoch die Gesamtwürdigung der Beweislage durch die Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal
- 22 - sie sich für die Feststellung der Atemalkoholkonzentrationswerte auf das FinZ-Set abstützen konnte. 4.3.6. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt mittels nach- vollziehbarer und mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 4.3.5 erwähnten, marginalen Einschränkung weitestgehend rechtsfehlerfreier Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt fest.
5. Schuldspruch Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz weder rechtsfehlerhaft ist, noch
– soweit relevant – auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhalts erging, ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – des fahrlässigen Lenkens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 47 S. 18 f.). Seitens der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Die Vorinstanz begründete in nachvollziehbarer Weise, dass vorlie- gend mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0.26 mg/l, dem geringen Verkehrsaufkommen zur Tatzeit aber dem grundsätzlich hohen Verkehrsaufkom- men auf Hauptstrassen und der fehlenden Notwendigkeit für die vorgenommene Fahrt insgesamt noch von einem leichten Fall ausgegangen werden könne (Urk. 47 S. 18 f.). Die ausgesprochene Busse von Fr. 600.– erscheint angemes- sen und ist unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47 S. 19).
- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 47 S. 20, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 24 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich, … [Adresse] − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 ff.).
E. 1.1 Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten
E. 1.1.1 Die Vorinstanz erachtete das FinZ-Set als verwertbar und erwog nach Würdigung aller Beweismittel (FinZ-Set und Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen B._____ und C._____), dass der Beschuldigte sein Motofahrzeug am Morgen des 24. März 2019 in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung gelenkt hatte (Urk. 47 S. 10 ff.).
E. 1.1.2 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass es sich bei einem FinZ-Set um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme handle. Daher seien innerhalb des FinZ-Sets, je nach Art des Inhalts, die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten, weshalb insbesondere die Protokollierungspflichten bei Einvernahmen zu beachten seien. Da die Seite des FinZ-Sets mit der Rechts- belehrung vom Beschuldigten nicht visiert worden sei, seien all diejenigen Seiten, die eine polizeiliche Einvernahme darstellten, mangels nachweisbarer Rechts- belehrung gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Polizeiliche Einvernahmen seien dort gegeben, wo der Beschuldigte Aussagen oder Willenserklärungen ab-
- 7 - gegeben habe, namentlich die Befragungen zum Alkoholkonsum auf Seite 3 so- wie die Anerkennung des Werts der Alkoholprobe und der Verzicht auf die Blut- probe auf Seite 4 des FinZ-Sets (Urk. 1/5-6). Da den Aussagen des Beschuldig- ten und der beteiligten Polizisten keine Anhaltspunkte entnommen werden könn- ten, dass Ersterer trotz fehlender Unterschrift ordnungsgemäss belehrt worden sei, seien somit lediglich die Teile des FinZ-Sets verwertbar, welche ausschliess- lich Beobachtungen der ausfüllenden Polizisten widergeben und damit als Polizei- rapport gelten würden. Da aufgrund dieser Umstände keine beweistaugliche Ate- malkoholmessung vorliege, habe die Vorinstanz Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie bei ihrer Begründung auf das besagte FinZ-Set abgestützt habe (Urk. 63 S. 2 f.).
E. 1.1.3 Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Unterschrift grundsätz- lich handschriftlich auf einem Schriftdokument angebracht werden müsse. Ge- mäss einem Gutachten der Universität St. Gallen sei eine Unterschrift auf einem digitalen Touchscreen dann als Unterschrift im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren, wenn sie eine genügend hohe Auflösung aufweise und darüber hin- aus die Druckfestigkeit erfasst werde (HÜRLIMANN, Zur Rechtskraft der Unterschrift auf einem Touchscreen, Gutachten, Forschungsstelle für Informationsrecht (FIR- HSG), Universität St. Gallen, 4. Juli 2016). Da bei einem Standardmodell des i- Pads eine Messung der Druckfestigkeit über den Touchscreen nicht möglich sei, sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Unterschrift des Beschuldigten dem Erfor- dernis der unterschriftlichen Anerkennung gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) entsprochen habe, was die Vorinstanz hätte überprüfen müssen (Urk. 63 S. 3 f.).
E. 1.1.4 Der Beschuldigte rügt vorliegend die Feststellung des Sachverhalts unter Verletzung von bundesrechtlichen Bestimmungen. Diese Rüge des Beschuldigten ist von der Überprüfungsbefugnis von Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt, weshalb darauf einzutreten ist.
- 8 -
E. 1.2 Würdigung
E. 1.2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die StPO diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies ist für Aussagen eines Beschuldigten der Fall, wenn er anlässlich der ersten Einvernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter sind Beweismittel, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden unverwertbar; dies jedoch nur, solange ihre Verwertung nicht zur Aufklä- rung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Zuletzt hält Art. 141 Abs. 3 fest, dass Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, grundsätzlich verwertbar sind.
E. 1.2.2 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeits- vorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessge- bots zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.).
E. 1.2.3 Die Verteidigung begründet die fehlende Rechtsbelehrung damit, dass die Anforderungen an ein Einvernahmeprotokoll beim vorliegenden FinZ-Set nicht eingehalten wurden und dieses daher nicht verwertet werden durfte und dass aufgrund der Unverwertbarkeit des FinZ-Sets davon ausgegangen werden müs- se, dass die sich auf Seite 3 befindliche Rechtsbelehrung nie stattgefunden habe. Daher ist vorliegend vorab zu prüfen, ob die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO eingehalten wurden.
- 9 -
E. 1.2.4 Einhaltung der Protokollierungsvorschriften (Art. 78 Abs. 5 StPO) Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizei- lichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Daher finden die Protokollierungs- vorschriften auf die einvernahmeähnlichen Teile des FinZ-Sets Anwendung (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB160115 vom 3. Mai 2016, E. 3.4). Ge- mäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person das fertige Einver- nahmeprotokoll (i) vorgelesen oder es ihr zum Lesen vorgelegt. In der Folge hat sie das Protokoll (ii) nach Kenntnisnahme (iii) zu unterzeichnen und (iv) jede Seite zu visieren. Das Bundesgericht führt zur Rechtsnatur des Art. 78 Abs. 5 StPO aus, dass die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen grundsätzlich zwin- gender Natur sind und ihre Beachtung daher Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Ver- wertbarkeit der Aussage ist (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Im Einzelnen entschied es bisher, dass trotz ganz oder teilweiser Aufnahme einer Einvernahme in Ton oder Bild nicht auf eine detaillierte Protokollabschrift (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2018 vom 18. April 2019, E. 2.4; 6B_32/2017 vom
29. September 2017, E. 9.1) und auf das Vorlesen bzw. Durchlesen und Unter- zeichnen des Protokolls verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4).
E. 1.2.4.1 Vorlesen bzw. Vorlegen und Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls Vorliegend wurde das FinZ-Set dem Beschuldigten nachweislich auf einem iPad vorgelegt. Strittig ist daher nicht die Vorlage an sich, sondern die Vorlage in einer Art und Weise, welche die Kenntnisnahme des Inhalts des FinZ-Sets durch den Beschuldigten ermöglichte. Der Beschuldigte sagte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er nach Aufnahme der Daten und Testwerte aufgefordert worden sei, das FinZ-Set digital zu unterzeichnen. Da er aus zeitlichen Gründen keine Blutprobe habe ab- geben wollen, habe er das FinZ-Set dann unterzeichnet und die Werte anerkannt,
- 10 - es müsse sich bei den festgehaltenen Testwerten jedoch um einen Tippfehler handeln, da die Messungen seiner Meinung nach 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betra- gen hätten (Urk. 12/3-4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, das Protokoll "beim Unterschreiben nicht mehr durchgelesen" zu ha- ben. Hätte er gesehen, dass die falschen Zahlen im FinZ-Set aufgenommen wur- den, so hätte er dies sofort bemängelt. Auf die entsprechende Rückfrage des Einzelrichters, ob er das gesamte FinZ-Set vor Unterzeichnung gelesen oder vor- gelesen erhalten hätte, sage er dann jedoch aus, dass er dieses "flüchtig gelesen" habe (Urk. 39 S. 4 f.). Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist erstellt, dass ihm das iPad vorgelegt wurde und er am Ende der Kontrolle aufgefordert wurde, das FinZ-Set digitalisiert zu unterzeichnen. Ergänzend sagte er auf die gezielte Rückfrage des Einzelrich- ters auch aus, dass er das FinZ-Set mindestens – aber immerhin – flüchtig gele- sen hatte, bevor er dieses unterzeichnete. Daraus erhellt, dass er einerseits das Durchlesen des FinZ-Sets gegenüber den Polizisten nicht kategorisch verweiger- te, weshalb diese auch keinen entsprechenden Vermerk im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO anbringen mussten. Andererseits ist aufgrund dieser Aussagen er- stellt, dass er die Möglichkeit hatte, das FinZ-Set gesamthaft durchzulesen. Dass er dies lediglich flüchtig tat, ist seiner eigenen Unvorsichtigkeit geschuldet. So darf bei einer Polizeikontrolle von jedem erwartet werden, dass er sich dem Ernst der möglichen Folgen bewusst ist. Entsprechend steht fest, dass ihm das FinZ-Set derart vorgelegt wurde, dass er den gesamten Inhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin hat überprüfen können und dass er dies in der Folge – wenn auch nur flüchtig – tat. Eine Unver- wertbarkeit des FinZ-Sets infolge mangelnder Vorlage oder Kenntnisnahme kann daher ausgeschlossen werden.
E. 1.2.4.2 Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls Das Vorbringen der Verteidigung, die digitalisierte Unterschrift des Beschuldigten sei mangelhaft und das FinZ-Set somit nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar gibt sie die Aussagen des von ihr angerufenen
- 11 - Rechtsgutachtens – wenn auch verkürzt – richtig wieder. Diese Überlegungen sind jedoch nur dann relevant, wenn fraglich ist, ob die Unterschrift auf dem Ein- vernahmeprotokoll auch tatsächlich von der einvernommenen Person stammt o- der nicht. Denn nur für diesen Fall wird auch bei einer herkömmlichen Unterschrift auf das Druckbild abgestellt. Vorliegend sagte der Beschuldigte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aber Folgendes aus: "Ich habe dann unterschrieben" (Urk. 12/4). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt der entsprechenden Seiten des FinZ-Sets an, dieses "beim Unterschreiben" nicht mehr durchgelesen zu haben (Urk. 39 S. 4). Hätte es sich bei dieser Unterschrift nicht um seine Un- terschrift gehandelt, hätte er dies bereits anlässlich dieses Vorhalts bekräftigt. Da er dies jedoch nicht tat, ist zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der Unterschrift auf dem FinZ-Set um die Unterschrift des Beschuldigten handelt. Weitere Ausfüh- rungen zum Inhalt des besagten Rechtsgutachtens betreffend digitale Unterschrift im Strafverfahren und auch zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erübrigen sich daher.
E. 1.2.4.3 Visieren jeder Seite durch die einvernommene Person Es ist richtig, dass der Beschuldigte auf dem vorliegenden FinZ-Set nicht – wie auch darin vorgesehen – auf jeder Seite, die einem Einvernahmeprotokoll ent- spricht, sein Visum angebracht hat. Bis anhin hat sich das Bundesgericht noch nicht in concreto zur Frage geäussert, ob es sich bei dieser Teilvorschrift um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. IV.1.2.4). Auch die Lehrmeinungen gehen hierzu auseinander (pro Ordnungsvorschrift: BSK StPO I- NÄPFLI, Art. 78 N 25; HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren – Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR), Band 127, Zürich 2019, S. 95; RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizeri- schen Strafverfahren, LBR, Band 126, Zürich 2018, S. 215; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2020, N 1274; pro Gültigkeitsvor- schrift: BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 78 N 9; ohne Wertung: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
- 12 - Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, R. 578). Daher gilt es den Schutzzweck von Art. 78 Abs. 5 StPO genauer zu betrachten. Art. 78 Abs. 5 StPO will sicherstellen, dass ein Einvernahmeprotokoll jene Funkti- onen auch tatsächlich wahrnehmen kann, welche ihm zugedacht werden. Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die La- ge, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Ein reguläres Einvernahmeprotokoll auf einem Schriftkörper wird mit fortschrei- tender Befragung mit den jeweiligen Inhalten angereichert und mit fortschreiten- den Seitenzahlen versehen. Wird dieses Schriftstück am Ende der Einvernahme der einvernommenen Person in seiner Gesamtheit vorgelesen oder vorgelegt und unterzeichnet diese im Anschluss an die Kenntnisnahme das Protokoll auf der letzten Seite, darf davon ausgegangen werden, dass sich diejenigen Inhalte darin auffinden lassen, welche auch tatsächlich Teil der Einvernahme waren. Hierbei kommt bei längeren Einvernahmen auch der Nummerierung der Seiten eine ge- wisse Relevanz zu, da die einvernommene Person sich so auch vergewissern kann, dass ihr sämtliche Seiten des Einvernahmeprotokolls vorgelegt wurden. Ist dies der Fall, kann mithin die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von Verfah- rensvorschriften überprüft und der Sachverhalt entsprechend auf der Basis des Protokolls erstellt werden. Die Funktionen eines Protokolls sind daher auch ohne das Visum auf jeder Seite sichergestellt. Das Visieren auf jeder Seite des Proto- kolls bekräftigt zwar die Vermutung, dass der gesamte Inhalt des Protokolls tat- sächlich zur Kenntnis genommen wurde; das Fehlen des Visums vermag jedoch im Umkehrschluss nicht für sich allein zu beweisen, dass die nicht visierten Teile des Protokolls nicht zur Kenntnis genommen wurden. Dieser Schluss wäre nicht sach- und einzelfallgerecht und würde dem Anspruch an eine effiziente Strafver- folgung nicht gerecht. Das Visieren jeder Seite ist daher – mindestens bei her- kömmlichen Einvernahmeprotokollen – lediglich als Ordnungsvorschrift zu qualifi-
- 13 - zieren, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Protokolls zur Folge hat (Art. 141 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zu beurteilen- den FinZ-Set um ein Standard-Formular handelt, welches von den Strafverfol- gungsbeamten bei der Einvernahme lediglich ergänzt oder ausgefüllt werden muss. Daher können sich darin unter Umständen auch Inhalte befinden, welche nicht zwingend Teil der Einvernahme gewesen sein müssen. Dies zeigt sich vor- liegend beispielhaft an den Ziffern 8 ("Angaben zum Schlaf") und 9 ("Angaben zur letzten Nahrungsaufnahme"), welche zwar erscheinen, aber von den Beamten nicht angereichert oder ausgefüllt wurden (Urk. 1/5). Auch findet sich im FinZ-Set standardmässig ein Hinweis auf eine Rechtsbelehrung (Ziffer 6), welche trotz des Hinweises nicht zwingend erfolgt sein muss, da sich diese standardmässig im Formular auffinden wird. Dennoch ist auch für den Spezialfall des FinZ-Sets das fehlende Visum auf jeder Seite aufgrund obenstehender Überlegungen unproble- matisch, sofern die übrigen (Gültigkeits-)Vorschriften eingehalten worden sind und die einvernommen Person anhand von Seitenzahlen sicherstellen kann, dass sie den gesamten Inhalt vorgelegt erhalten hat. Es ist daher auch bei einem FinZ-Set davon auszugehen, dass das Visum auf jeder Seite eine Ordnungsvorschrift dar- stellt. Dem Beschuldigten wurde das mit Seitenzahlen versehene FinZ-Set gemäss eigenen Aussagen vorgehalten und er konnte vom gesamten Inhalt des FinZ-Sets Kenntnis nehmen, was er sodann mindestens flüchtig auch tat. Daher ist den Gültigkeitsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 StPO mit der Unterzeichnung auf der letzten Seite genüge getan. Dass das FinZ-Set nicht auf jeder Seite visiert wurde, stellt lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, welche der Verwert- barkeit nicht im Wege steht (Art. 141 Abs. 3 StPO).
E. 1.2.4.4 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim vorliegenden FinZ-Set sämtliche Gültigkeitsvorschriften betreffend die Protokollierung von Einvernahmen eingehalten wurden, weshalb es im vorliegenden Verfahren als Beweismittel ver-
- 14 - wertet werden durfte und darf (Art. 78 Abs. 5 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Entsprechend kann der Vorinstanz diesbezüglich keine rechtswidrige Sachver- haltsfeststellung angelastet werden, wenn sie dies auch tat.
E. 1.2.5 Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 StPO)
E. 1.2.5.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO haben die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Stellung innerhalb eines Strafverfahrens sowie auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.
E. 1.2.5.2 Da der Beschuldigte das FinZ-Set vorgelegt erhielt, dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte und dies nach eigenen Angaben auch flüchtig tat und im Anschluss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des FinZ-Sets unterschriftlich bestätigte, ist die Vorinstanz zurecht auch davon ausgegangen, dass er über sei- ne Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde, da sich ein entsprechender Hinweis auf Seite 3 des FinZ-Sets befindet (Urk. 1/5). Gegenteilige Aussagen des Beschuldigten finden sich weder in seinen Einver- nahmen durch das Statthalteramt und die Vorinstanz, noch in seinen dortigen Eingaben (Urk. 4/1-4, Urk. 11, Urk. 12/1-5, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 38 und Urk. 39). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen die fehlenden Hinweise auf eine er- folgte Belehrung in den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen B._____ und C._____ eben gerade den Schluss zu, dass diesbezüglich keine Ungereimt- heiten aufgetreten sind, andernfalls der Beschuldigte die fehlende Belehrung be- reits früher moniert hätte.
E. 1.2.5.3 Auch im Hinblick auf Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO ist daher von der Ver- wertbarkeit des FinZ-Sets auszugehen, was die Vorinstanz mit Recht auch tat.
E. 1.2.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz mit Recht von der Verwertbarkeit des FinZ-Sets ausgegangen und hat bei der so vorgenommen Sachverhaltserstellung kein Recht verletzt.
- 15 -
2. Anerkennung der Atemalkoholkonzentrationswerte durch den Beschuldigten
E. 1.3 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E.
E. 1.3.1 m.w.H.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ficht somit das Urteil als Ganzes an (Urk. 48). Entsprechend ist das gesamte vo- rinstanzliche Urteil im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). IV. Schuldpunkt
1. Verwertbarkeit des FinZ-Sets
E. 2 Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz schuldig (fahrlässiges Lenken eines Motorfahrzeuges in fahrunfähi- gem Zustand unter Alkoholeinwirkung i.S.v. Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW) und bestrafte ihn mit ei- ner Busse von Fr. 600.–. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten und dem Statthalteramt im Dispositiv übergeben bzw. schrift- lich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.).
E. 2.1 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die beiden im FinZ-Set festgehaltenen Atem- alkoholtestwerte von 0.29 mg/l und 0.26 mg/l im annerkennungsfähigen Bereich und auch nicht mehr als 0.05 mg/l auseinander lägen, weshalb diese grundsätz- lich vom Beschuldigten haben anerkannt werden können. Dies habe der Beschul- digte mit Unterzeichnung des FinZ-Sets auf der letzten Seite auch gültig getan (Urk. 47 S. 12).
E. 2.1.2 Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass auch bei rechtsgültiger Unter- schrift der Anerkennung gefordert werde, dass der Anerkennende überprüfen könne, welche Werte er mit seiner Unterschrift anerkenne. Aufgrund der bekann- ten Grösse eines iPads müsse davon ausgegangen werden, dass sich die festge- haltenen Werte nicht auf derselben Seite befinden würden, wie das Unterschrif- tenfeld oder aber, dass die Schrift soweit verkleinert werden müsse, dass eine Kontrolle der Werte nicht möglich sei. Dass dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, die Werte, welche er anerkannt habe, zu überprüfen, ergäbe sich aus seiner Aussage, wonach der Polizist runtergescrollt habe und den Beschuldigten einfach am Schluss habe unterschreiben lassen (Urk. 12/5). Auch gäbe der Beschuldigte zu verstehen, dass er das Protokoll nicht mehr durchgelesen habe und dass er dieses, hätte er die Werte gesehen, nicht unter- schrieben hätte (Urk. 39/4). Mit der Annahme der Vorinstanz, die digitale Unter- schrift auf einem iPad betreffend die Anerkennung von Werten, welche der Be- schuldigte nicht gesehen habe, entspräche einer rechtsgültigen Anerkennung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 SKV, habe sie rechtsfehlerhaft gehandelt (Urk. 63 S. 4 f.).
E. 2.1.3 Mit dieser Rüge moniert der Beschuldigte die falsche Anwendung von Art. 11 Abs. 3 SKV und somit einen Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils, weshalb darauf einzutreten ist.
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E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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E. 2.2.1 Art. 11 Abs. 3 SKV sieht zwar nicht explizit vor, dass die betroffene Person die Atemalkoholkonzentrationswerte kennen muss, bevor sie diese unterschriftlich anerkennt, dies ergibt sich jedoch aus dem Sinn der Bestimmung.
E. 2.2.2 Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass der Beschuldigte die Möglich- keit hatte, den Inhalt des FinZ-Sets vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und er dies auch nicht per se verweigerte sondern "flüchtig" vom Inhalt des FinZ- Sets und damit auch von den Messwerten Kenntnis nahm. Entsprechend durften die beiden Polizisten von seiner Kenntnisnahme ausgehen und mit ihnen durfte auch die Vorinstanz darauf abstellen, dass der Beschuldigte die Werte vor Unter- zeichnung des FinZ-Sets effektiv zur Kenntnis genommen hatte und diese aner- kennen wollte. Die einzige Unterschrift des Beschuldigten befindet sich direkt im Anschluss an die Stelle des FinZ-Sets, welche die gemessenen Atemalkoholkon- zentrationswerte wiedergibt. Dass er die Werte anerkennen wollte, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage bei der statthalterlichen Einvernahme (Urk. 12/4). Dass er die Werte nach eigenen Angaben vor der Anerkennung jedoch nicht zur Kennt- nis genommen haben soll, erscheint aufgrund der Positionierung der Unterschrift und auch dem Umstand, dass es sich bei diesen um den wichtigsten Inhalt des FinZ-Sets handelt, als äusserst unglaubhaft. Es ist viel eher der Fall, dass der Be- schuldigte die Werte zur Kenntnis nahm und anerkannte, dass ihm diese Werte, wie er auch selber in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl festhielt und an- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung aussagte, nichts sagten, da er lediglich die Promillegrenzwerte für die Blutalkoholkonzentra- tion im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen kannte (Urk. 4/2 Rückseite und Urk. 39 S. 7). Dass er sich trotz Unkenntnis der Wertgrenzen bei Atemalkohol- konzentrationsgehalt pro Liter Atemluft noch genau an den ersten Wert von 0.26 mg/l erinnern könne, ist unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu sehen.
E. 2.2.3 Da die Vorinstanz aufgrund der Beweismittel davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die Atemalkoholkonzentrationswerte vor Unterzeichnung der Anerkennung zur Kenntnis genommen hatte, hat sie mit ihrer Annahme der rechtsgültigen Anerkennung durch den Beschuldigten auch kein Recht verletzt.
- 17 -
3. Fehlende Aufklärung über die Möglichkeit einer Blutprobe
E. 3 Am 21. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 42). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolg- te am 30. Januar 2020 (Urk. 45/2), woraufhin er am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 48). Mit Eingabe vom 18. März 2020 teilte das Statthalteramt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Am 8. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an, welche der Beschuldigte nach Verteidigerwechsel und damit verbundenen Fris- terstreckungen mit Eingabe vom 22. Juni 2020 fristgerecht erstatten liess (Urk. 55, Urk. 61 und Urk. 63). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom
E. 3.1 Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten
E. 3.1.1 Vor der Vorinstanz wurde weder die fehlende Aufklärung des Beschuldigten über die Möglichkeit einer Blutprobe noch die Rechtsungültigkeit des Verzichts auf eine Blutprobe behauptet.
E. 3.1.2 In ihrer Berufungserklärung bringt die Verteidigung nun vor, der Beschuldig- te habe nicht auf eine Blutprobe verzichtet, welche ihm gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV zugestanden hätte, da der entsprechende Abschnitt des FinZ-Sets vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 2 f.). Ihm sei zudem le- diglich gesagt worden, dass er eine Blutprobe machen müsse, wenn er die Ate- malkoholwerte nicht anerkenne; er sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Blutprobe auch zu seiner Entlastung führen könne. Da im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf einen mündlichen Verzicht, sondern auf die schriftliche Angabe im FinZ-Set abzustellen sei, habe der Beschuldigte nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet. Mit ihrer gegenteiligen Annahme habe die Vorinstanz daher Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV verletzt.
E. 3.1.3 Die Rüge, der Beschuldigte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Blutprobe auch zu seiner Entlastung durchgeführt werden könne, betrifft nicht ei- nen Rechtsfehler oder eine falsche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, son- dern stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar. Diese wird im Berufungsverfah- ren erstmals vorgebracht und ist als neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu qualifizieren. Auf sie darf daher vorliegend nicht weiter eingegangen werden.
E. 3.1.4 Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschlägt die Rüge, der Be- schuldigte habe nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet, da er den Ver- zicht nicht unterschrieben habe, die Sachverhaltserstellung und nicht die Rechts- anwendung. Der angerufene Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV sieht zwar vor, dass eine Blutprobe anzuordnen ist, wenn die betroffene Person eine solche verlangt. Die Bestimmung sieht jedoch weder einen zwingenden Verzicht der betroffenen Per- son vor, noch dass dieser handschriftlich unterzeichnet werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung angerufen Entscheid
- 18 - des Obergerichts des Kantons Zürich SB190237 vom 17. Dezember 2019, in wel- chem lediglich zu beurteilen war, ob einem mündlichen Verzicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder einem schriftlichem Vermerk, gemäss welchem nicht auf eine Blutprobe verzichtet wurde, Vorrang zu geben ist. Diese Tatsa- chenbehauptung ist zudem neu und wird im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Auch auf sie ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).
4. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung 4.1. Standpunkt der Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen B._____ und C._____ fest, dass diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten. Zudem hätten beide aufgrund ihrer Stellung als Polizisten bei Falschaussage nicht nur strafrechtliche Konsequenzen sondern auch personal- rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Es sei kein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich, weshalb ihre Glaubwürdigkeit als vergleichsweise hoch einzustufen sei. Die Aussagen des Zeugen B._____ seien durchwegs glaubhaft, zumal er sich an Details der Kontrolle noch zu erinnern vermocht und jeweils of- fen zugegeben habe, wenn dies nicht der Fall gewesen sei. So sage er auch glaubhaft aus, dass bei einer Messung des vom Beschuldigten behaupteten tiefe- ren Werts von 0.24 mg/l gar kein Rapport erstellt worden wäre. Die Aussagen des Zeugen C._____s seien insbesondere betreffend die Testwerte glaubhaft, da der Zeuge C._____ sich sicher sei, dass es sich beim tieferen Wert von 0.26 mg/l nicht um einen Tippfehler handeln könne (Urk. 47 S. 13 f.). Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass dieser nicht unter Strafandrohung ausgesagt habe und ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb vielmehr der Inhalt der Aussagen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend sei. Bei der Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte das Fahren unter Alkoholeinwirkung stets bestritten und geltend gemacht habe, das FinZ-Set sei fehlerbehaftet. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch nicht
- 19 - glaubhaft, da bei Messung eines tieferen Werts von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre. Auch hätte den Polizisten – hätten die beiden Testwerte wie vom Beschuldigten vorgebracht 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betragen – zwei Tippfeh- ler unterlaufen müssen, was angesichts des standardisierten Vorgehens höchst unwahrscheinlich sei. So hätte es auch keinen Grund für den Zeugen C._____ gegeben, den Beschuldigten nach Hause zu fahren, wenn nicht der tiefere Wert den Grenzwert von 0.25 mg/l überschritten hätte. Gesamthaft würdigte die Vo- rinstanz daher die Aussagen des Beschuldigten als nicht plausibel (Urk. 47 S. 15 ff.). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der schriftlichen Anerkennung der Atemalkoholkonzentrations-Testwerte gemäss FinZ-Set durch den Beschuldigten als erstellt und qualifizierte die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (Urk. 47 S. 17 f.) 4.2. Rügen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gleich mehrfach willkürlich festgestellt habe: Erstens hätten sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ bei fehlerhaften Ausfüllen des FinZ-Sets straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu rech- nen, woraus sich ein Interesse der beiden Polizisten am Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ergebe. Die Feststellung, wonach ein solches Interesse nicht ge- geben sei, sei willkürlich (Urk. 63 S. 5 f.). Zweitens sei die Vorinstanz bei der Feststellung, dass bei einem tieferen Mess- wert von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre, in Willkür verfallen. So sei das FinZ-Set bereits um 06.33 Uhr und somit bereits nach der ersten Messung von 06.30 Uhr und vor der zweiten Messung von 06.40 Uhr erstellt worden, wes- halb die zweite Messung gar keinen Einfluss mehr auf die Erstellung des FinZ- Sets hätte haben können (Urk. 63 S. 6).
- 20 - Drittens sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, dass dem Beschuldig- ten die im FinZ-Set enthaltenen Werte vor seiner Unterzeichnung vorgehalten worden seien. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einsprache angege- ben, den Wert der ersten Messung nicht gesehen zu haben (Urk. 4/3). Den Wert von 0.24 mg/l habe er sodann auf dem Testgerät und nicht auf dem FinZ-Set ge- sehen (Urk. 63 S. 6 f.). Viertens sei auch die Feststellung willkürlich, dass kein anderer Grund dafür ersichtlich sei, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Alkoholkontrolle vom Zeugen C._____ nach Hause gefahren worden sei, als derjenige, dass Ersterer aufgrund der bei ihm gemessenen Atemalkoholkonzentration nicht befugt gewe- sen sei, ein Motorfahrzeug zu lenken. So habe der Zeuge C._____ selber ange- geben, dass er den Beschuldigten auch bei einem Wert von 0.24 mg/l nach Hau- se geführt hätte (Urk. 63 S. 7). Fünftens und letztens sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ an die Wer- te erinnert hätten. Beide hätten sich bei ihren Einvernahmen lediglich darauf beru- fen, die Werte zu kennen, weil sie diese im FinZ-Set nachgeschaut hätten (Urk. 22/5 und Urk. 23/4 f.; Urk. 63 S. 7). 4.3. Würdigung 4.3.1. Dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugen B._____ und C._____ höher einstufte, als die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nachvollziehbar. Zwar dürften die beiden Zeugen wohl tatsächlich ein gewisses Interesse daran gehabt haben, dass ihnen keine Fehler bei der Durchführung einer Verkehrsalko- holkontrolle nachgewiesen werden; dieses Interesse wiegt jedoch im Vergleich zum Interesse des Beschuldigten an der Abwendung von strafrechtlichen Konse- quenzen erheblich weniger schwer. Diesbezüglich kann keine willkürliche Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz erkannt werden. Entscheidend ist die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kommt ohnehin bloss marginale Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2).
- 21 - 4.3.2. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, dass bei einem zweiten Atem- alkoholkonzentrationsmesswert von 0.24 mg/l kein FinZ-Set erstellt worden wäre ist nicht unhaltbar. So ist damit vielmehr die Ausfertigung eines FinZ-Sets bzw. die Rapportierung an die Übertretungsstrafbehörde, und nicht dessen primäre Er- stellung (im digitalen Sinne) ausschlaggebend. Es ist richtig, dass das FinZ-Set vor der zweiten Messung "erstellt" wurde und die zweite Messung somit auf die "Erstellung" keinen Einfluss mehr hatte. Es hätte jedoch nach erfolgter zweiter Messung unter dem Grenzwert von 0.25 mg/l kein Anlass bestanden, das FinZ- Set auszufertigen respektive die Ergebnisse an die Übertretungsstrafbehörde zu "rapportieren". Dies war auch der exakte Wortlaut der Aussagen beider Zeugen (Urk. 22/6 und Urk. 23/7). Die Willkürrüge der Verteidigung geht fehl. 4.3.3. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Werte vor der Anerkennung vorgelegt erhalten und Kenntnis davon genommen, deckt sich mit dem vorliegend festgestellten Sachverhalt und war damit nicht willkürlich. 4.3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten nicht nach Hause gefahren hätte, wenn dieser nicht eine Atemalkoholkonzent- ration von mehr als 0.25 mg/l aufgewiesen hätte, ist ebenfalls nicht haltlos. Zwar erscheint auch möglich, dass der Zeuge C._____ sich anerboten hätte, den Be- schuldigten nach Hause zu fahren, wenn bei diesem eine Atemalkoholkonzentra- tion von 0.24 mg/l gemessen worden wäre. Dieser Umstand vermag jedoch nicht einen klaren Widerspruch zwischen der Annahme der Vorinstanz und der tatsäch- lichen Situation zu begründen. Die Sachverhaltsdarstellung war auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 4.3.5. Der Verteidigung ist immerhin zuzustimmen, dass die Annahme der Vor- instanz, die Zeugen C._____ und B._____ hätten sich an die Testwerte erinnern können, den Akten so nicht entnommen werden kann. Beide Zeugen sagten anlässlich ihrer statthalterlichen Einvernahme aus, dass sie im Vorfeld der Ein- vernahme den Rapport und das FinZ-Set studiert hätten; der Zeuge B._____ gab sogar ausdrücklich an, sich an die Werte zu erinnern, da er diese im FinZ-Set nachgelesen habe (Urk. 22/5 und Urk. 23/4). Dieser Umstand vermag jedoch die Gesamtwürdigung der Beweislage durch die Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal
- 22 - sie sich für die Feststellung der Atemalkoholkonzentrationswerte auf das FinZ-Set abstützen konnte. 4.3.6. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt mittels nach- vollziehbarer und mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 4.3.5 erwähnten, marginalen Einschränkung weitestgehend rechtsfehlerfreier Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt fest.
5. Schuldspruch Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz weder rechtsfehlerhaft ist, noch
– soweit relevant – auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhalts erging, ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – des fahrlässigen Lenkens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 47 S. 18 f.). Seitens der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Die Vorinstanz begründete in nachvollziehbarer Weise, dass vorlie- gend mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0.26 mg/l, dem geringen Verkehrsaufkommen zur Tatzeit aber dem grundsätzlich hohen Verkehrsaufkom- men auf Hauptstrassen und der fehlenden Notwendigkeit für die vorgenommene Fahrt insgesamt noch von einem leichten Fall ausgegangen werden könne (Urk. 47 S. 18 f.). Die ausgesprochene Busse von Fr. 600.– erscheint angemes- sen und ist unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47 S. 19).
- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 47 S. 20, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
2. Kosten im Berufungsverfahren
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich, … [Adresse] − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich gemäss Strafbefehl Nr. 2019.3565 vom 27. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Einsprecher auferlegt. Die- se Kosten sowie die Busse von Fr. 600.– werden durch das Statthalteramt des Be- zirkes Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2)
- In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 11. Dezember 2019 (GC190075-L) aufzuheben;
- Der Beschuldigte sei frei zu sprechen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Be- rufungsverfahren zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staats. b) des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 68 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Ausgangslage Am Morgen des 24. März 2019 wurden beim Beschuldigten gegen 06.30 Uhr in einer Verkehrskontrolle zwei Atemalkoholkonzentrationstests vorgenommen und der Ablauf der Kontrolle in einem Polizeirapport vom 28. März 2019 sowie in ei- nem Protokoll der Alkoholkontrolle (FinZ-Set) festgehalten. Das FinZ-Set gibt als Testwerte für die beiden Atemalkoholproben mit einem Testgerät 0.29 mg/l und 0.26 mg/l wieder, hält fest, dass der Beschuldigte diese Werte anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet hat und ist auf der letzten Seite elektronisch signiert (Urk. 1/1-7). - 4 - II. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 ff.).
- Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz schuldig (fahrlässiges Lenken eines Motorfahrzeuges in fahrunfähi- gem Zustand unter Alkoholeinwirkung i.S.v. Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW) und bestrafte ihn mit ei- ner Busse von Fr. 600.–. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten und dem Statthalteramt im Dispositiv übergeben bzw. schrift- lich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.).
- Am 21. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 42). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolg- te am 30. Januar 2020 (Urk. 45/2), woraufhin er am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 48). Mit Eingabe vom 18. März 2020 teilte das Statthalteramt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Am 8. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an, welche der Beschuldigte nach Verteidigerwechsel und damit verbundenen Fris- terstreckungen mit Eingabe vom 22. Juni 2020 fristgerecht erstatten liess (Urk. 55, Urk. 61 und Urk. 63). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom
- Juli 2020 auf eine Berufungsantwort (Urk. 66 und 68). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 70). III. Prozessuales
- Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- - 5 - sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Be- weiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhalt- bar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht will- kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Be- reich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt zudem, dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können, wenn aus- schliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanz- lich jedoch abgewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom
- Oktober 2012, E. 8.4.1). - 6 - 1.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ficht somit das Urteil als Ganzes an (Urk. 48). Entsprechend ist das gesamte vo- rinstanzliche Urteil im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). IV. Schuldpunkt
- Verwertbarkeit des FinZ-Sets 1.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz erachtete das FinZ-Set als verwertbar und erwog nach Würdigung aller Beweismittel (FinZ-Set und Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen B._____ und C._____), dass der Beschuldigte sein Motofahrzeug am Morgen des 24. März 2019 in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung gelenkt hatte (Urk. 47 S. 10 ff.). 1.1.2. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass es sich bei einem FinZ-Set um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme handle. Daher seien innerhalb des FinZ-Sets, je nach Art des Inhalts, die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten, weshalb insbesondere die Protokollierungspflichten bei Einvernahmen zu beachten seien. Da die Seite des FinZ-Sets mit der Rechts- belehrung vom Beschuldigten nicht visiert worden sei, seien all diejenigen Seiten, die eine polizeiliche Einvernahme darstellten, mangels nachweisbarer Rechts- belehrung gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Polizeiliche Einvernahmen seien dort gegeben, wo der Beschuldigte Aussagen oder Willenserklärungen ab- - 7 - gegeben habe, namentlich die Befragungen zum Alkoholkonsum auf Seite 3 so- wie die Anerkennung des Werts der Alkoholprobe und der Verzicht auf die Blut- probe auf Seite 4 des FinZ-Sets (Urk. 1/5-6). Da den Aussagen des Beschuldig- ten und der beteiligten Polizisten keine Anhaltspunkte entnommen werden könn- ten, dass Ersterer trotz fehlender Unterschrift ordnungsgemäss belehrt worden sei, seien somit lediglich die Teile des FinZ-Sets verwertbar, welche ausschliess- lich Beobachtungen der ausfüllenden Polizisten widergeben und damit als Polizei- rapport gelten würden. Da aufgrund dieser Umstände keine beweistaugliche Ate- malkoholmessung vorliege, habe die Vorinstanz Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie bei ihrer Begründung auf das besagte FinZ-Set abgestützt habe (Urk. 63 S. 2 f.). 1.1.3. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Unterschrift grundsätz- lich handschriftlich auf einem Schriftdokument angebracht werden müsse. Ge- mäss einem Gutachten der Universität St. Gallen sei eine Unterschrift auf einem digitalen Touchscreen dann als Unterschrift im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren, wenn sie eine genügend hohe Auflösung aufweise und darüber hin- aus die Druckfestigkeit erfasst werde (HÜRLIMANN, Zur Rechtskraft der Unterschrift auf einem Touchscreen, Gutachten, Forschungsstelle für Informationsrecht (FIR- HSG), Universität St. Gallen, 4. Juli 2016). Da bei einem Standardmodell des i- Pads eine Messung der Druckfestigkeit über den Touchscreen nicht möglich sei, sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Unterschrift des Beschuldigten dem Erfor- dernis der unterschriftlichen Anerkennung gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) entsprochen habe, was die Vorinstanz hätte überprüfen müssen (Urk. 63 S. 3 f.). 1.1.4. Der Beschuldigte rügt vorliegend die Feststellung des Sachverhalts unter Verletzung von bundesrechtlichen Bestimmungen. Diese Rüge des Beschuldigten ist von der Überprüfungsbefugnis von Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt, weshalb darauf einzutreten ist. - 8 - 1.2. Würdigung 1.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die StPO diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies ist für Aussagen eines Beschuldigten der Fall, wenn er anlässlich der ersten Einvernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter sind Beweismittel, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden unverwertbar; dies jedoch nur, solange ihre Verwertung nicht zur Aufklä- rung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Zuletzt hält Art. 141 Abs. 3 fest, dass Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, grundsätzlich verwertbar sind. 1.2.2. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeits- vorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom
- Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessge- bots zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.2.3. Die Verteidigung begründet die fehlende Rechtsbelehrung damit, dass die Anforderungen an ein Einvernahmeprotokoll beim vorliegenden FinZ-Set nicht eingehalten wurden und dieses daher nicht verwertet werden durfte und dass aufgrund der Unverwertbarkeit des FinZ-Sets davon ausgegangen werden müs- se, dass die sich auf Seite 3 befindliche Rechtsbelehrung nie stattgefunden habe. Daher ist vorliegend vorab zu prüfen, ob die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO eingehalten wurden. - 9 - 1.2.4. Einhaltung der Protokollierungsvorschriften (Art. 78 Abs. 5 StPO) Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizei- lichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Daher finden die Protokollierungs- vorschriften auf die einvernahmeähnlichen Teile des FinZ-Sets Anwendung (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB160115 vom 3. Mai 2016, E. 3.4). Ge- mäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person das fertige Einver- nahmeprotokoll (i) vorgelesen oder es ihr zum Lesen vorgelegt. In der Folge hat sie das Protokoll (ii) nach Kenntnisnahme (iii) zu unterzeichnen und (iv) jede Seite zu visieren. Das Bundesgericht führt zur Rechtsnatur des Art. 78 Abs. 5 StPO aus, dass die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen grundsätzlich zwin- gender Natur sind und ihre Beachtung daher Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Ver- wertbarkeit der Aussage ist (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Im Einzelnen entschied es bisher, dass trotz ganz oder teilweiser Aufnahme einer Einvernahme in Ton oder Bild nicht auf eine detaillierte Protokollabschrift (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2018 vom 18. April 2019, E. 2.4; 6B_32/2017 vom
- September 2017, E. 9.1) und auf das Vorlesen bzw. Durchlesen und Unter- zeichnen des Protokolls verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4). 1.2.4.1. Vorlesen bzw. Vorlegen und Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls Vorliegend wurde das FinZ-Set dem Beschuldigten nachweislich auf einem iPad vorgelegt. Strittig ist daher nicht die Vorlage an sich, sondern die Vorlage in einer Art und Weise, welche die Kenntnisnahme des Inhalts des FinZ-Sets durch den Beschuldigten ermöglichte. Der Beschuldigte sagte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er nach Aufnahme der Daten und Testwerte aufgefordert worden sei, das FinZ-Set digital zu unterzeichnen. Da er aus zeitlichen Gründen keine Blutprobe habe ab- geben wollen, habe er das FinZ-Set dann unterzeichnet und die Werte anerkannt, - 10 - es müsse sich bei den festgehaltenen Testwerten jedoch um einen Tippfehler handeln, da die Messungen seiner Meinung nach 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betra- gen hätten (Urk. 12/3-4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, das Protokoll "beim Unterschreiben nicht mehr durchgelesen" zu ha- ben. Hätte er gesehen, dass die falschen Zahlen im FinZ-Set aufgenommen wur- den, so hätte er dies sofort bemängelt. Auf die entsprechende Rückfrage des Einzelrichters, ob er das gesamte FinZ-Set vor Unterzeichnung gelesen oder vor- gelesen erhalten hätte, sage er dann jedoch aus, dass er dieses "flüchtig gelesen" habe (Urk. 39 S. 4 f.). Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist erstellt, dass ihm das iPad vorgelegt wurde und er am Ende der Kontrolle aufgefordert wurde, das FinZ-Set digitalisiert zu unterzeichnen. Ergänzend sagte er auf die gezielte Rückfrage des Einzelrich- ters auch aus, dass er das FinZ-Set mindestens – aber immerhin – flüchtig gele- sen hatte, bevor er dieses unterzeichnete. Daraus erhellt, dass er einerseits das Durchlesen des FinZ-Sets gegenüber den Polizisten nicht kategorisch verweiger- te, weshalb diese auch keinen entsprechenden Vermerk im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO anbringen mussten. Andererseits ist aufgrund dieser Aussagen er- stellt, dass er die Möglichkeit hatte, das FinZ-Set gesamthaft durchzulesen. Dass er dies lediglich flüchtig tat, ist seiner eigenen Unvorsichtigkeit geschuldet. So darf bei einer Polizeikontrolle von jedem erwartet werden, dass er sich dem Ernst der möglichen Folgen bewusst ist. Entsprechend steht fest, dass ihm das FinZ-Set derart vorgelegt wurde, dass er den gesamten Inhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin hat überprüfen können und dass er dies in der Folge – wenn auch nur flüchtig – tat. Eine Unver- wertbarkeit des FinZ-Sets infolge mangelnder Vorlage oder Kenntnisnahme kann daher ausgeschlossen werden. 1.2.4.2. Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls Das Vorbringen der Verteidigung, die digitalisierte Unterschrift des Beschuldigten sei mangelhaft und das FinZ-Set somit nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar gibt sie die Aussagen des von ihr angerufenen - 11 - Rechtsgutachtens – wenn auch verkürzt – richtig wieder. Diese Überlegungen sind jedoch nur dann relevant, wenn fraglich ist, ob die Unterschrift auf dem Ein- vernahmeprotokoll auch tatsächlich von der einvernommenen Person stammt o- der nicht. Denn nur für diesen Fall wird auch bei einer herkömmlichen Unterschrift auf das Druckbild abgestellt. Vorliegend sagte der Beschuldigte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aber Folgendes aus: "Ich habe dann unterschrieben" (Urk. 12/4). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt der entsprechenden Seiten des FinZ-Sets an, dieses "beim Unterschreiben" nicht mehr durchgelesen zu haben (Urk. 39 S. 4). Hätte es sich bei dieser Unterschrift nicht um seine Un- terschrift gehandelt, hätte er dies bereits anlässlich dieses Vorhalts bekräftigt. Da er dies jedoch nicht tat, ist zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der Unterschrift auf dem FinZ-Set um die Unterschrift des Beschuldigten handelt. Weitere Ausfüh- rungen zum Inhalt des besagten Rechtsgutachtens betreffend digitale Unterschrift im Strafverfahren und auch zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erübrigen sich daher. 1.2.4.3. Visieren jeder Seite durch die einvernommene Person Es ist richtig, dass der Beschuldigte auf dem vorliegenden FinZ-Set nicht – wie auch darin vorgesehen – auf jeder Seite, die einem Einvernahmeprotokoll ent- spricht, sein Visum angebracht hat. Bis anhin hat sich das Bundesgericht noch nicht in concreto zur Frage geäussert, ob es sich bei dieser Teilvorschrift um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. IV.1.2.4). Auch die Lehrmeinungen gehen hierzu auseinander (pro Ordnungsvorschrift: BSK StPO I- NÄPFLI, Art. 78 N 25; HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren – Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR), Band 127, Zürich 2019, S. 95; RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizeri- schen Strafverfahren, LBR, Band 126, Zürich 2018, S. 215; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2020, N 1274; pro Gültigkeitsvor- schrift: BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 78 N 9; ohne Wertung: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen - 12 - Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, R. 578). Daher gilt es den Schutzzweck von Art. 78 Abs. 5 StPO genauer zu betrachten. Art. 78 Abs. 5 StPO will sicherstellen, dass ein Einvernahmeprotokoll jene Funkti- onen auch tatsächlich wahrnehmen kann, welche ihm zugedacht werden. Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die La- ge, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Ein reguläres Einvernahmeprotokoll auf einem Schriftkörper wird mit fortschrei- tender Befragung mit den jeweiligen Inhalten angereichert und mit fortschreiten- den Seitenzahlen versehen. Wird dieses Schriftstück am Ende der Einvernahme der einvernommenen Person in seiner Gesamtheit vorgelesen oder vorgelegt und unterzeichnet diese im Anschluss an die Kenntnisnahme das Protokoll auf der letzten Seite, darf davon ausgegangen werden, dass sich diejenigen Inhalte darin auffinden lassen, welche auch tatsächlich Teil der Einvernahme waren. Hierbei kommt bei längeren Einvernahmen auch der Nummerierung der Seiten eine ge- wisse Relevanz zu, da die einvernommene Person sich so auch vergewissern kann, dass ihr sämtliche Seiten des Einvernahmeprotokolls vorgelegt wurden. Ist dies der Fall, kann mithin die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von Verfah- rensvorschriften überprüft und der Sachverhalt entsprechend auf der Basis des Protokolls erstellt werden. Die Funktionen eines Protokolls sind daher auch ohne das Visum auf jeder Seite sichergestellt. Das Visieren auf jeder Seite des Proto- kolls bekräftigt zwar die Vermutung, dass der gesamte Inhalt des Protokolls tat- sächlich zur Kenntnis genommen wurde; das Fehlen des Visums vermag jedoch im Umkehrschluss nicht für sich allein zu beweisen, dass die nicht visierten Teile des Protokolls nicht zur Kenntnis genommen wurden. Dieser Schluss wäre nicht sach- und einzelfallgerecht und würde dem Anspruch an eine effiziente Strafver- folgung nicht gerecht. Das Visieren jeder Seite ist daher – mindestens bei her- kömmlichen Einvernahmeprotokollen – lediglich als Ordnungsvorschrift zu qualifi- - 13 - zieren, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Protokolls zur Folge hat (Art. 141 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zu beurteilen- den FinZ-Set um ein Standard-Formular handelt, welches von den Strafverfol- gungsbeamten bei der Einvernahme lediglich ergänzt oder ausgefüllt werden muss. Daher können sich darin unter Umständen auch Inhalte befinden, welche nicht zwingend Teil der Einvernahme gewesen sein müssen. Dies zeigt sich vor- liegend beispielhaft an den Ziffern 8 ("Angaben zum Schlaf") und 9 ("Angaben zur letzten Nahrungsaufnahme"), welche zwar erscheinen, aber von den Beamten nicht angereichert oder ausgefüllt wurden (Urk. 1/5). Auch findet sich im FinZ-Set standardmässig ein Hinweis auf eine Rechtsbelehrung (Ziffer 6), welche trotz des Hinweises nicht zwingend erfolgt sein muss, da sich diese standardmässig im Formular auffinden wird. Dennoch ist auch für den Spezialfall des FinZ-Sets das fehlende Visum auf jeder Seite aufgrund obenstehender Überlegungen unproble- matisch, sofern die übrigen (Gültigkeits-)Vorschriften eingehalten worden sind und die einvernommen Person anhand von Seitenzahlen sicherstellen kann, dass sie den gesamten Inhalt vorgelegt erhalten hat. Es ist daher auch bei einem FinZ-Set davon auszugehen, dass das Visum auf jeder Seite eine Ordnungsvorschrift dar- stellt. Dem Beschuldigten wurde das mit Seitenzahlen versehene FinZ-Set gemäss eigenen Aussagen vorgehalten und er konnte vom gesamten Inhalt des FinZ-Sets Kenntnis nehmen, was er sodann mindestens flüchtig auch tat. Daher ist den Gültigkeitsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 StPO mit der Unterzeichnung auf der letzten Seite genüge getan. Dass das FinZ-Set nicht auf jeder Seite visiert wurde, stellt lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, welche der Verwert- barkeit nicht im Wege steht (Art. 141 Abs. 3 StPO). 1.2.4.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim vorliegenden FinZ-Set sämtliche Gültigkeitsvorschriften betreffend die Protokollierung von Einvernahmen eingehalten wurden, weshalb es im vorliegenden Verfahren als Beweismittel ver- - 14 - wertet werden durfte und darf (Art. 78 Abs. 5 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Entsprechend kann der Vorinstanz diesbezüglich keine rechtswidrige Sachver- haltsfeststellung angelastet werden, wenn sie dies auch tat. 1.2.5. Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 StPO) 1.2.5.1. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO haben die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Stellung innerhalb eines Strafverfahrens sowie auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. 1.2.5.2. Da der Beschuldigte das FinZ-Set vorgelegt erhielt, dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte und dies nach eigenen Angaben auch flüchtig tat und im Anschluss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des FinZ-Sets unterschriftlich bestätigte, ist die Vorinstanz zurecht auch davon ausgegangen, dass er über sei- ne Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde, da sich ein entsprechender Hinweis auf Seite 3 des FinZ-Sets befindet (Urk. 1/5). Gegenteilige Aussagen des Beschuldigten finden sich weder in seinen Einver- nahmen durch das Statthalteramt und die Vorinstanz, noch in seinen dortigen Eingaben (Urk. 4/1-4, Urk. 11, Urk. 12/1-5, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 38 und Urk. 39). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen die fehlenden Hinweise auf eine er- folgte Belehrung in den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen B._____ und C._____ eben gerade den Schluss zu, dass diesbezüglich keine Ungereimt- heiten aufgetreten sind, andernfalls der Beschuldigte die fehlende Belehrung be- reits früher moniert hätte. 1.2.5.3. Auch im Hinblick auf Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO ist daher von der Ver- wertbarkeit des FinZ-Sets auszugehen, was die Vorinstanz mit Recht auch tat. 1.2.6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz mit Recht von der Verwertbarkeit des FinZ-Sets ausgegangen und hat bei der so vorgenommen Sachverhaltserstellung kein Recht verletzt. - 15 -
- Anerkennung der Atemalkoholkonzentrationswerte durch den Beschuldigten 2.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 2.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die beiden im FinZ-Set festgehaltenen Atem- alkoholtestwerte von 0.29 mg/l und 0.26 mg/l im annerkennungsfähigen Bereich und auch nicht mehr als 0.05 mg/l auseinander lägen, weshalb diese grundsätz- lich vom Beschuldigten haben anerkannt werden können. Dies habe der Beschul- digte mit Unterzeichnung des FinZ-Sets auf der letzten Seite auch gültig getan (Urk. 47 S. 12). 2.1.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass auch bei rechtsgültiger Unter- schrift der Anerkennung gefordert werde, dass der Anerkennende überprüfen könne, welche Werte er mit seiner Unterschrift anerkenne. Aufgrund der bekann- ten Grösse eines iPads müsse davon ausgegangen werden, dass sich die festge- haltenen Werte nicht auf derselben Seite befinden würden, wie das Unterschrif- tenfeld oder aber, dass die Schrift soweit verkleinert werden müsse, dass eine Kontrolle der Werte nicht möglich sei. Dass dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, die Werte, welche er anerkannt habe, zu überprüfen, ergäbe sich aus seiner Aussage, wonach der Polizist runtergescrollt habe und den Beschuldigten einfach am Schluss habe unterschreiben lassen (Urk. 12/5). Auch gäbe der Beschuldigte zu verstehen, dass er das Protokoll nicht mehr durchgelesen habe und dass er dieses, hätte er die Werte gesehen, nicht unter- schrieben hätte (Urk. 39/4). Mit der Annahme der Vorinstanz, die digitale Unter- schrift auf einem iPad betreffend die Anerkennung von Werten, welche der Be- schuldigte nicht gesehen habe, entspräche einer rechtsgültigen Anerkennung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 SKV, habe sie rechtsfehlerhaft gehandelt (Urk. 63 S. 4 f.). 2.1.3. Mit dieser Rüge moniert der Beschuldigte die falsche Anwendung von Art. 11 Abs. 3 SKV und somit einen Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils, weshalb darauf einzutreten ist. - 16 - 2.2. Würdigung 2.2.1. Art. 11 Abs. 3 SKV sieht zwar nicht explizit vor, dass die betroffene Person die Atemalkoholkonzentrationswerte kennen muss, bevor sie diese unterschriftlich anerkennt, dies ergibt sich jedoch aus dem Sinn der Bestimmung. 2.2.2. Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass der Beschuldigte die Möglich- keit hatte, den Inhalt des FinZ-Sets vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und er dies auch nicht per se verweigerte sondern "flüchtig" vom Inhalt des FinZ- Sets und damit auch von den Messwerten Kenntnis nahm. Entsprechend durften die beiden Polizisten von seiner Kenntnisnahme ausgehen und mit ihnen durfte auch die Vorinstanz darauf abstellen, dass der Beschuldigte die Werte vor Unter- zeichnung des FinZ-Sets effektiv zur Kenntnis genommen hatte und diese aner- kennen wollte. Die einzige Unterschrift des Beschuldigten befindet sich direkt im Anschluss an die Stelle des FinZ-Sets, welche die gemessenen Atemalkoholkon- zentrationswerte wiedergibt. Dass er die Werte anerkennen wollte, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage bei der statthalterlichen Einvernahme (Urk. 12/4). Dass er die Werte nach eigenen Angaben vor der Anerkennung jedoch nicht zur Kennt- nis genommen haben soll, erscheint aufgrund der Positionierung der Unterschrift und auch dem Umstand, dass es sich bei diesen um den wichtigsten Inhalt des FinZ-Sets handelt, als äusserst unglaubhaft. Es ist viel eher der Fall, dass der Be- schuldigte die Werte zur Kenntnis nahm und anerkannte, dass ihm diese Werte, wie er auch selber in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl festhielt und an- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung aussagte, nichts sagten, da er lediglich die Promillegrenzwerte für die Blutalkoholkonzentra- tion im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen kannte (Urk. 4/2 Rückseite und Urk. 39 S. 7). Dass er sich trotz Unkenntnis der Wertgrenzen bei Atemalkohol- konzentrationsgehalt pro Liter Atemluft noch genau an den ersten Wert von 0.26 mg/l erinnern könne, ist unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu sehen. 2.2.3. Da die Vorinstanz aufgrund der Beweismittel davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die Atemalkoholkonzentrationswerte vor Unterzeichnung der Anerkennung zur Kenntnis genommen hatte, hat sie mit ihrer Annahme der rechtsgültigen Anerkennung durch den Beschuldigten auch kein Recht verletzt. - 17 -
- Fehlende Aufklärung über die Möglichkeit einer Blutprobe 3.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 3.1.1. Vor der Vorinstanz wurde weder die fehlende Aufklärung des Beschuldigten über die Möglichkeit einer Blutprobe noch die Rechtsungültigkeit des Verzichts auf eine Blutprobe behauptet. 3.1.2. In ihrer Berufungserklärung bringt die Verteidigung nun vor, der Beschuldig- te habe nicht auf eine Blutprobe verzichtet, welche ihm gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV zugestanden hätte, da der entsprechende Abschnitt des FinZ-Sets vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 2 f.). Ihm sei zudem le- diglich gesagt worden, dass er eine Blutprobe machen müsse, wenn er die Ate- malkoholwerte nicht anerkenne; er sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Blutprobe auch zu seiner Entlastung führen könne. Da im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf einen mündlichen Verzicht, sondern auf die schriftliche Angabe im FinZ-Set abzustellen sei, habe der Beschuldigte nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet. Mit ihrer gegenteiligen Annahme habe die Vorinstanz daher Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV verletzt. 3.1.3. Die Rüge, der Beschuldigte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Blutprobe auch zu seiner Entlastung durchgeführt werden könne, betrifft nicht ei- nen Rechtsfehler oder eine falsche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, son- dern stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar. Diese wird im Berufungsverfah- ren erstmals vorgebracht und ist als neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu qualifizieren. Auf sie darf daher vorliegend nicht weiter eingegangen werden. 3.1.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschlägt die Rüge, der Be- schuldigte habe nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet, da er den Ver- zicht nicht unterschrieben habe, die Sachverhaltserstellung und nicht die Rechts- anwendung. Der angerufene Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV sieht zwar vor, dass eine Blutprobe anzuordnen ist, wenn die betroffene Person eine solche verlangt. Die Bestimmung sieht jedoch weder einen zwingenden Verzicht der betroffenen Per- son vor, noch dass dieser handschriftlich unterzeichnet werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung angerufen Entscheid - 18 - des Obergerichts des Kantons Zürich SB190237 vom 17. Dezember 2019, in wel- chem lediglich zu beurteilen war, ob einem mündlichen Verzicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder einem schriftlichem Vermerk, gemäss welchem nicht auf eine Blutprobe verzichtet wurde, Vorrang zu geben ist. Diese Tatsa- chenbehauptung ist zudem neu und wird im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Auch auf sie ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).
- Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung 4.1. Standpunkt der Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen B._____ und C._____ fest, dass diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten. Zudem hätten beide aufgrund ihrer Stellung als Polizisten bei Falschaussage nicht nur strafrechtliche Konsequenzen sondern auch personal- rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Es sei kein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich, weshalb ihre Glaubwürdigkeit als vergleichsweise hoch einzustufen sei. Die Aussagen des Zeugen B._____ seien durchwegs glaubhaft, zumal er sich an Details der Kontrolle noch zu erinnern vermocht und jeweils of- fen zugegeben habe, wenn dies nicht der Fall gewesen sei. So sage er auch glaubhaft aus, dass bei einer Messung des vom Beschuldigten behaupteten tiefe- ren Werts von 0.24 mg/l gar kein Rapport erstellt worden wäre. Die Aussagen des Zeugen C._____s seien insbesondere betreffend die Testwerte glaubhaft, da der Zeuge C._____ sich sicher sei, dass es sich beim tieferen Wert von 0.26 mg/l nicht um einen Tippfehler handeln könne (Urk. 47 S. 13 f.). Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass dieser nicht unter Strafandrohung ausgesagt habe und ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb vielmehr der Inhalt der Aussagen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend sei. Bei der Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte das Fahren unter Alkoholeinwirkung stets bestritten und geltend gemacht habe, das FinZ-Set sei fehlerbehaftet. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch nicht - 19 - glaubhaft, da bei Messung eines tieferen Werts von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre. Auch hätte den Polizisten – hätten die beiden Testwerte wie vom Beschuldigten vorgebracht 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betragen – zwei Tippfeh- ler unterlaufen müssen, was angesichts des standardisierten Vorgehens höchst unwahrscheinlich sei. So hätte es auch keinen Grund für den Zeugen C._____ gegeben, den Beschuldigten nach Hause zu fahren, wenn nicht der tiefere Wert den Grenzwert von 0.25 mg/l überschritten hätte. Gesamthaft würdigte die Vo- rinstanz daher die Aussagen des Beschuldigten als nicht plausibel (Urk. 47 S. 15 ff.). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der schriftlichen Anerkennung der Atemalkoholkonzentrations-Testwerte gemäss FinZ-Set durch den Beschuldigten als erstellt und qualifizierte die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (Urk. 47 S. 17 f.) 4.2. Rügen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gleich mehrfach willkürlich festgestellt habe: Erstens hätten sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ bei fehlerhaften Ausfüllen des FinZ-Sets straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu rech- nen, woraus sich ein Interesse der beiden Polizisten am Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ergebe. Die Feststellung, wonach ein solches Interesse nicht ge- geben sei, sei willkürlich (Urk. 63 S. 5 f.). Zweitens sei die Vorinstanz bei der Feststellung, dass bei einem tieferen Mess- wert von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre, in Willkür verfallen. So sei das FinZ-Set bereits um 06.33 Uhr und somit bereits nach der ersten Messung von 06.30 Uhr und vor der zweiten Messung von 06.40 Uhr erstellt worden, wes- halb die zweite Messung gar keinen Einfluss mehr auf die Erstellung des FinZ- Sets hätte haben können (Urk. 63 S. 6). - 20 - Drittens sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, dass dem Beschuldig- ten die im FinZ-Set enthaltenen Werte vor seiner Unterzeichnung vorgehalten worden seien. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einsprache angege- ben, den Wert der ersten Messung nicht gesehen zu haben (Urk. 4/3). Den Wert von 0.24 mg/l habe er sodann auf dem Testgerät und nicht auf dem FinZ-Set ge- sehen (Urk. 63 S. 6 f.). Viertens sei auch die Feststellung willkürlich, dass kein anderer Grund dafür ersichtlich sei, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Alkoholkontrolle vom Zeugen C._____ nach Hause gefahren worden sei, als derjenige, dass Ersterer aufgrund der bei ihm gemessenen Atemalkoholkonzentration nicht befugt gewe- sen sei, ein Motorfahrzeug zu lenken. So habe der Zeuge C._____ selber ange- geben, dass er den Beschuldigten auch bei einem Wert von 0.24 mg/l nach Hau- se geführt hätte (Urk. 63 S. 7). Fünftens und letztens sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ an die Wer- te erinnert hätten. Beide hätten sich bei ihren Einvernahmen lediglich darauf beru- fen, die Werte zu kennen, weil sie diese im FinZ-Set nachgeschaut hätten (Urk. 22/5 und Urk. 23/4 f.; Urk. 63 S. 7). 4.3. Würdigung 4.3.1. Dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugen B._____ und C._____ höher einstufte, als die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nachvollziehbar. Zwar dürften die beiden Zeugen wohl tatsächlich ein gewisses Interesse daran gehabt haben, dass ihnen keine Fehler bei der Durchführung einer Verkehrsalko- holkontrolle nachgewiesen werden; dieses Interesse wiegt jedoch im Vergleich zum Interesse des Beschuldigten an der Abwendung von strafrechtlichen Konse- quenzen erheblich weniger schwer. Diesbezüglich kann keine willkürliche Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz erkannt werden. Entscheidend ist die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kommt ohnehin bloss marginale Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2). - 21 - 4.3.2. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, dass bei einem zweiten Atem- alkoholkonzentrationsmesswert von 0.24 mg/l kein FinZ-Set erstellt worden wäre ist nicht unhaltbar. So ist damit vielmehr die Ausfertigung eines FinZ-Sets bzw. die Rapportierung an die Übertretungsstrafbehörde, und nicht dessen primäre Er- stellung (im digitalen Sinne) ausschlaggebend. Es ist richtig, dass das FinZ-Set vor der zweiten Messung "erstellt" wurde und die zweite Messung somit auf die "Erstellung" keinen Einfluss mehr hatte. Es hätte jedoch nach erfolgter zweiter Messung unter dem Grenzwert von 0.25 mg/l kein Anlass bestanden, das FinZ- Set auszufertigen respektive die Ergebnisse an die Übertretungsstrafbehörde zu "rapportieren". Dies war auch der exakte Wortlaut der Aussagen beider Zeugen (Urk. 22/6 und Urk. 23/7). Die Willkürrüge der Verteidigung geht fehl. 4.3.3. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Werte vor der Anerkennung vorgelegt erhalten und Kenntnis davon genommen, deckt sich mit dem vorliegend festgestellten Sachverhalt und war damit nicht willkürlich. 4.3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten nicht nach Hause gefahren hätte, wenn dieser nicht eine Atemalkoholkonzent- ration von mehr als 0.25 mg/l aufgewiesen hätte, ist ebenfalls nicht haltlos. Zwar erscheint auch möglich, dass der Zeuge C._____ sich anerboten hätte, den Be- schuldigten nach Hause zu fahren, wenn bei diesem eine Atemalkoholkonzentra- tion von 0.24 mg/l gemessen worden wäre. Dieser Umstand vermag jedoch nicht einen klaren Widerspruch zwischen der Annahme der Vorinstanz und der tatsäch- lichen Situation zu begründen. Die Sachverhaltsdarstellung war auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 4.3.5. Der Verteidigung ist immerhin zuzustimmen, dass die Annahme der Vor- instanz, die Zeugen C._____ und B._____ hätten sich an die Testwerte erinnern können, den Akten so nicht entnommen werden kann. Beide Zeugen sagten anlässlich ihrer statthalterlichen Einvernahme aus, dass sie im Vorfeld der Ein- vernahme den Rapport und das FinZ-Set studiert hätten; der Zeuge B._____ gab sogar ausdrücklich an, sich an die Werte zu erinnern, da er diese im FinZ-Set nachgelesen habe (Urk. 22/5 und Urk. 23/4). Dieser Umstand vermag jedoch die Gesamtwürdigung der Beweislage durch die Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal - 22 - sie sich für die Feststellung der Atemalkoholkonzentrationswerte auf das FinZ-Set abstützen konnte. 4.3.6. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt mittels nach- vollziehbarer und mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 4.3.5 erwähnten, marginalen Einschränkung weitestgehend rechtsfehlerfreier Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt fest.
- Schuldspruch Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz weder rechtsfehlerhaft ist, noch – soweit relevant – auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhalts erging, ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – des fahrlässigen Lenkens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 47 S. 18 f.). Seitens der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Die Vorinstanz begründete in nachvollziehbarer Weise, dass vorlie- gend mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0.26 mg/l, dem geringen Verkehrsaufkommen zur Tatzeit aber dem grundsätzlich hohen Verkehrsaufkom- men auf Hauptstrassen und der fehlenden Notwendigkeit für die vorgenommene Fahrt insgesamt noch von einem leichten Fall ausgegangen werden könne (Urk. 47 S. 18 f.). Die ausgesprochene Busse von Fr. 600.– erscheint angemes- sen und ist unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47 S. 19). - 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 47 S. 20, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
- Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 24 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich, … [Adresse] − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200006-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb-Frischknecht und Oberrichter lic. iur B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 20. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Dezember 2019 (GC190075)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 27. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1-2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 20 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich gemäss Strafbefehl Nr. 2019.3565 vom 27. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Einsprecher auferlegt. Die- se Kosten sowie die Busse von Fr. 600.– werden durch das Statthalteramt des Be- zirkes Zürich eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2)
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 11. Dezember 2019 (GC190075-L) aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Be- rufungsverfahren zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staats.
b) des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 68 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Ausgangslage Am Morgen des 24. März 2019 wurden beim Beschuldigten gegen 06.30 Uhr in einer Verkehrskontrolle zwei Atemalkoholkonzentrationstests vorgenommen und der Ablauf der Kontrolle in einem Polizeirapport vom 28. März 2019 sowie in ei- nem Protokoll der Alkoholkontrolle (FinZ-Set) festgehalten. Das FinZ-Set gibt als Testwerte für die beiden Atemalkoholproben mit einem Testgerät 0.29 mg/l und 0.26 mg/l wieder, hält fest, dass der Beschuldigte diese Werte anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet hat und ist auf der letzten Seite elektronisch signiert (Urk. 1/1-7).
- 4 - II. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 ff.).
2. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz schuldig (fahrlässiges Lenken eines Motorfahrzeuges in fahrunfähi- gem Zustand unter Alkoholeinwirkung i.S.v. Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW) und bestrafte ihn mit ei- ner Busse von Fr. 600.–. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten und dem Statthalteramt im Dispositiv übergeben bzw. schrift- lich mitgeteilt (Prot. I S. 11 f.).
3. Am 21. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 42). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolg- te am 30. Januar 2020 (Urk. 45/2), woraufhin er am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 48). Mit Eingabe vom 18. März 2020 teilte das Statthalteramt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53). Am 8. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an, welche der Beschuldigte nach Verteidigerwechsel und damit verbundenen Fris- terstreckungen mit Eingabe vom 22. Juni 2020 fristgerecht erstatten liess (Urk. 55, Urk. 61 und Urk. 63). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom
6. Juli 2020 auf eine Berufungsantwort (Urk. 66 und 68). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 70). III. Prozessuales
1. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos-
- 5 - sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Be- weiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhalt- bar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht will- kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Be- reich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt zudem, dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können, wenn aus- schliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanz- lich jedoch abgewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom
29. Oktober 2012, E. 8.4.1).
- 6 - 1.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ficht somit das Urteil als Ganzes an (Urk. 48). Entsprechend ist das gesamte vo- rinstanzliche Urteil im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). IV. Schuldpunkt
1. Verwertbarkeit des FinZ-Sets 1.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz erachtete das FinZ-Set als verwertbar und erwog nach Würdigung aller Beweismittel (FinZ-Set und Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen B._____ und C._____), dass der Beschuldigte sein Motofahrzeug am Morgen des 24. März 2019 in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung gelenkt hatte (Urk. 47 S. 10 ff.). 1.1.2. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass es sich bei einem FinZ-Set um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme handle. Daher seien innerhalb des FinZ-Sets, je nach Art des Inhalts, die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten, weshalb insbesondere die Protokollierungspflichten bei Einvernahmen zu beachten seien. Da die Seite des FinZ-Sets mit der Rechts- belehrung vom Beschuldigten nicht visiert worden sei, seien all diejenigen Seiten, die eine polizeiliche Einvernahme darstellten, mangels nachweisbarer Rechts- belehrung gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Polizeiliche Einvernahmen seien dort gegeben, wo der Beschuldigte Aussagen oder Willenserklärungen ab-
- 7 - gegeben habe, namentlich die Befragungen zum Alkoholkonsum auf Seite 3 so- wie die Anerkennung des Werts der Alkoholprobe und der Verzicht auf die Blut- probe auf Seite 4 des FinZ-Sets (Urk. 1/5-6). Da den Aussagen des Beschuldig- ten und der beteiligten Polizisten keine Anhaltspunkte entnommen werden könn- ten, dass Ersterer trotz fehlender Unterschrift ordnungsgemäss belehrt worden sei, seien somit lediglich die Teile des FinZ-Sets verwertbar, welche ausschliess- lich Beobachtungen der ausfüllenden Polizisten widergeben und damit als Polizei- rapport gelten würden. Da aufgrund dieser Umstände keine beweistaugliche Ate- malkoholmessung vorliege, habe die Vorinstanz Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie bei ihrer Begründung auf das besagte FinZ-Set abgestützt habe (Urk. 63 S. 2 f.). 1.1.3. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Unterschrift grundsätz- lich handschriftlich auf einem Schriftdokument angebracht werden müsse. Ge- mäss einem Gutachten der Universität St. Gallen sei eine Unterschrift auf einem digitalen Touchscreen dann als Unterschrift im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren, wenn sie eine genügend hohe Auflösung aufweise und darüber hin- aus die Druckfestigkeit erfasst werde (HÜRLIMANN, Zur Rechtskraft der Unterschrift auf einem Touchscreen, Gutachten, Forschungsstelle für Informationsrecht (FIR- HSG), Universität St. Gallen, 4. Juli 2016). Da bei einem Standardmodell des i- Pads eine Messung der Druckfestigkeit über den Touchscreen nicht möglich sei, sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Unterschrift des Beschuldigten dem Erfor- dernis der unterschriftlichen Anerkennung gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) entsprochen habe, was die Vorinstanz hätte überprüfen müssen (Urk. 63 S. 3 f.). 1.1.4. Der Beschuldigte rügt vorliegend die Feststellung des Sachverhalts unter Verletzung von bundesrechtlichen Bestimmungen. Diese Rüge des Beschuldigten ist von der Überprüfungsbefugnis von Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt, weshalb darauf einzutreten ist.
- 8 - 1.2. Würdigung 1.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die StPO diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies ist für Aussagen eines Beschuldigten der Fall, wenn er anlässlich der ersten Einvernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter sind Beweismittel, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden unverwertbar; dies jedoch nur, solange ihre Verwertung nicht zur Aufklä- rung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Zuletzt hält Art. 141 Abs. 3 fest, dass Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, grundsätzlich verwertbar sind. 1.2.2. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeits- vorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessge- bots zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.2.3. Die Verteidigung begründet die fehlende Rechtsbelehrung damit, dass die Anforderungen an ein Einvernahmeprotokoll beim vorliegenden FinZ-Set nicht eingehalten wurden und dieses daher nicht verwertet werden durfte und dass aufgrund der Unverwertbarkeit des FinZ-Sets davon ausgegangen werden müs- se, dass die sich auf Seite 3 befindliche Rechtsbelehrung nie stattgefunden habe. Daher ist vorliegend vorab zu prüfen, ob die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO eingehalten wurden.
- 9 - 1.2.4. Einhaltung der Protokollierungsvorschriften (Art. 78 Abs. 5 StPO) Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizei- lichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Daher finden die Protokollierungs- vorschriften auf die einvernahmeähnlichen Teile des FinZ-Sets Anwendung (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB160115 vom 3. Mai 2016, E. 3.4). Ge- mäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person das fertige Einver- nahmeprotokoll (i) vorgelesen oder es ihr zum Lesen vorgelegt. In der Folge hat sie das Protokoll (ii) nach Kenntnisnahme (iii) zu unterzeichnen und (iv) jede Seite zu visieren. Das Bundesgericht führt zur Rechtsnatur des Art. 78 Abs. 5 StPO aus, dass die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen grundsätzlich zwin- gender Natur sind und ihre Beachtung daher Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Ver- wertbarkeit der Aussage ist (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Im Einzelnen entschied es bisher, dass trotz ganz oder teilweiser Aufnahme einer Einvernahme in Ton oder Bild nicht auf eine detaillierte Protokollabschrift (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2018 vom 18. April 2019, E. 2.4; 6B_32/2017 vom
29. September 2017, E. 9.1) und auf das Vorlesen bzw. Durchlesen und Unter- zeichnen des Protokolls verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4). 1.2.4.1. Vorlesen bzw. Vorlegen und Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls Vorliegend wurde das FinZ-Set dem Beschuldigten nachweislich auf einem iPad vorgelegt. Strittig ist daher nicht die Vorlage an sich, sondern die Vorlage in einer Art und Weise, welche die Kenntnisnahme des Inhalts des FinZ-Sets durch den Beschuldigten ermöglichte. Der Beschuldigte sagte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er nach Aufnahme der Daten und Testwerte aufgefordert worden sei, das FinZ-Set digital zu unterzeichnen. Da er aus zeitlichen Gründen keine Blutprobe habe ab- geben wollen, habe er das FinZ-Set dann unterzeichnet und die Werte anerkannt,
- 10 - es müsse sich bei den festgehaltenen Testwerten jedoch um einen Tippfehler handeln, da die Messungen seiner Meinung nach 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betra- gen hätten (Urk. 12/3-4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, das Protokoll "beim Unterschreiben nicht mehr durchgelesen" zu ha- ben. Hätte er gesehen, dass die falschen Zahlen im FinZ-Set aufgenommen wur- den, so hätte er dies sofort bemängelt. Auf die entsprechende Rückfrage des Einzelrichters, ob er das gesamte FinZ-Set vor Unterzeichnung gelesen oder vor- gelesen erhalten hätte, sage er dann jedoch aus, dass er dieses "flüchtig gelesen" habe (Urk. 39 S. 4 f.). Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist erstellt, dass ihm das iPad vorgelegt wurde und er am Ende der Kontrolle aufgefordert wurde, das FinZ-Set digitalisiert zu unterzeichnen. Ergänzend sagte er auf die gezielte Rückfrage des Einzelrich- ters auch aus, dass er das FinZ-Set mindestens – aber immerhin – flüchtig gele- sen hatte, bevor er dieses unterzeichnete. Daraus erhellt, dass er einerseits das Durchlesen des FinZ-Sets gegenüber den Polizisten nicht kategorisch verweiger- te, weshalb diese auch keinen entsprechenden Vermerk im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO anbringen mussten. Andererseits ist aufgrund dieser Aussagen er- stellt, dass er die Möglichkeit hatte, das FinZ-Set gesamthaft durchzulesen. Dass er dies lediglich flüchtig tat, ist seiner eigenen Unvorsichtigkeit geschuldet. So darf bei einer Polizeikontrolle von jedem erwartet werden, dass er sich dem Ernst der möglichen Folgen bewusst ist. Entsprechend steht fest, dass ihm das FinZ-Set derart vorgelegt wurde, dass er den gesamten Inhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin hat überprüfen können und dass er dies in der Folge – wenn auch nur flüchtig – tat. Eine Unver- wertbarkeit des FinZ-Sets infolge mangelnder Vorlage oder Kenntnisnahme kann daher ausgeschlossen werden. 1.2.4.2. Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls Das Vorbringen der Verteidigung, die digitalisierte Unterschrift des Beschuldigten sei mangelhaft und das FinZ-Set somit nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar gibt sie die Aussagen des von ihr angerufenen
- 11 - Rechtsgutachtens – wenn auch verkürzt – richtig wieder. Diese Überlegungen sind jedoch nur dann relevant, wenn fraglich ist, ob die Unterschrift auf dem Ein- vernahmeprotokoll auch tatsächlich von der einvernommenen Person stammt o- der nicht. Denn nur für diesen Fall wird auch bei einer herkömmlichen Unterschrift auf das Druckbild abgestellt. Vorliegend sagte der Beschuldigte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aber Folgendes aus: "Ich habe dann unterschrieben" (Urk. 12/4). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt der entsprechenden Seiten des FinZ-Sets an, dieses "beim Unterschreiben" nicht mehr durchgelesen zu haben (Urk. 39 S. 4). Hätte es sich bei dieser Unterschrift nicht um seine Un- terschrift gehandelt, hätte er dies bereits anlässlich dieses Vorhalts bekräftigt. Da er dies jedoch nicht tat, ist zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der Unterschrift auf dem FinZ-Set um die Unterschrift des Beschuldigten handelt. Weitere Ausfüh- rungen zum Inhalt des besagten Rechtsgutachtens betreffend digitale Unterschrift im Strafverfahren und auch zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erübrigen sich daher. 1.2.4.3. Visieren jeder Seite durch die einvernommene Person Es ist richtig, dass der Beschuldigte auf dem vorliegenden FinZ-Set nicht – wie auch darin vorgesehen – auf jeder Seite, die einem Einvernahmeprotokoll ent- spricht, sein Visum angebracht hat. Bis anhin hat sich das Bundesgericht noch nicht in concreto zur Frage geäussert, ob es sich bei dieser Teilvorschrift um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. IV.1.2.4). Auch die Lehrmeinungen gehen hierzu auseinander (pro Ordnungsvorschrift: BSK StPO I- NÄPFLI, Art. 78 N 25; HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren – Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR), Band 127, Zürich 2019, S. 95; RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizeri- schen Strafverfahren, LBR, Band 126, Zürich 2018, S. 215; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2020, N 1274; pro Gültigkeitsvor- schrift: BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 78 N 9; ohne Wertung: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
- 12 - Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, R. 578). Daher gilt es den Schutzzweck von Art. 78 Abs. 5 StPO genauer zu betrachten. Art. 78 Abs. 5 StPO will sicherstellen, dass ein Einvernahmeprotokoll jene Funkti- onen auch tatsächlich wahrnehmen kann, welche ihm zugedacht werden. Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die La- ge, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Ein reguläres Einvernahmeprotokoll auf einem Schriftkörper wird mit fortschrei- tender Befragung mit den jeweiligen Inhalten angereichert und mit fortschreiten- den Seitenzahlen versehen. Wird dieses Schriftstück am Ende der Einvernahme der einvernommenen Person in seiner Gesamtheit vorgelesen oder vorgelegt und unterzeichnet diese im Anschluss an die Kenntnisnahme das Protokoll auf der letzten Seite, darf davon ausgegangen werden, dass sich diejenigen Inhalte darin auffinden lassen, welche auch tatsächlich Teil der Einvernahme waren. Hierbei kommt bei längeren Einvernahmen auch der Nummerierung der Seiten eine ge- wisse Relevanz zu, da die einvernommene Person sich so auch vergewissern kann, dass ihr sämtliche Seiten des Einvernahmeprotokolls vorgelegt wurden. Ist dies der Fall, kann mithin die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von Verfah- rensvorschriften überprüft und der Sachverhalt entsprechend auf der Basis des Protokolls erstellt werden. Die Funktionen eines Protokolls sind daher auch ohne das Visum auf jeder Seite sichergestellt. Das Visieren auf jeder Seite des Proto- kolls bekräftigt zwar die Vermutung, dass der gesamte Inhalt des Protokolls tat- sächlich zur Kenntnis genommen wurde; das Fehlen des Visums vermag jedoch im Umkehrschluss nicht für sich allein zu beweisen, dass die nicht visierten Teile des Protokolls nicht zur Kenntnis genommen wurden. Dieser Schluss wäre nicht sach- und einzelfallgerecht und würde dem Anspruch an eine effiziente Strafver- folgung nicht gerecht. Das Visieren jeder Seite ist daher – mindestens bei her- kömmlichen Einvernahmeprotokollen – lediglich als Ordnungsvorschrift zu qualifi-
- 13 - zieren, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Protokolls zur Folge hat (Art. 141 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zu beurteilen- den FinZ-Set um ein Standard-Formular handelt, welches von den Strafverfol- gungsbeamten bei der Einvernahme lediglich ergänzt oder ausgefüllt werden muss. Daher können sich darin unter Umständen auch Inhalte befinden, welche nicht zwingend Teil der Einvernahme gewesen sein müssen. Dies zeigt sich vor- liegend beispielhaft an den Ziffern 8 ("Angaben zum Schlaf") und 9 ("Angaben zur letzten Nahrungsaufnahme"), welche zwar erscheinen, aber von den Beamten nicht angereichert oder ausgefüllt wurden (Urk. 1/5). Auch findet sich im FinZ-Set standardmässig ein Hinweis auf eine Rechtsbelehrung (Ziffer 6), welche trotz des Hinweises nicht zwingend erfolgt sein muss, da sich diese standardmässig im Formular auffinden wird. Dennoch ist auch für den Spezialfall des FinZ-Sets das fehlende Visum auf jeder Seite aufgrund obenstehender Überlegungen unproble- matisch, sofern die übrigen (Gültigkeits-)Vorschriften eingehalten worden sind und die einvernommen Person anhand von Seitenzahlen sicherstellen kann, dass sie den gesamten Inhalt vorgelegt erhalten hat. Es ist daher auch bei einem FinZ-Set davon auszugehen, dass das Visum auf jeder Seite eine Ordnungsvorschrift dar- stellt. Dem Beschuldigten wurde das mit Seitenzahlen versehene FinZ-Set gemäss eigenen Aussagen vorgehalten und er konnte vom gesamten Inhalt des FinZ-Sets Kenntnis nehmen, was er sodann mindestens flüchtig auch tat. Daher ist den Gültigkeitsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 StPO mit der Unterzeichnung auf der letzten Seite genüge getan. Dass das FinZ-Set nicht auf jeder Seite visiert wurde, stellt lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, welche der Verwert- barkeit nicht im Wege steht (Art. 141 Abs. 3 StPO). 1.2.4.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim vorliegenden FinZ-Set sämtliche Gültigkeitsvorschriften betreffend die Protokollierung von Einvernahmen eingehalten wurden, weshalb es im vorliegenden Verfahren als Beweismittel ver-
- 14 - wertet werden durfte und darf (Art. 78 Abs. 5 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Entsprechend kann der Vorinstanz diesbezüglich keine rechtswidrige Sachver- haltsfeststellung angelastet werden, wenn sie dies auch tat. 1.2.5. Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 StPO) 1.2.5.1. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO haben die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Stellung innerhalb eines Strafverfahrens sowie auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. 1.2.5.2. Da der Beschuldigte das FinZ-Set vorgelegt erhielt, dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte und dies nach eigenen Angaben auch flüchtig tat und im Anschluss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des FinZ-Sets unterschriftlich bestätigte, ist die Vorinstanz zurecht auch davon ausgegangen, dass er über sei- ne Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde, da sich ein entsprechender Hinweis auf Seite 3 des FinZ-Sets befindet (Urk. 1/5). Gegenteilige Aussagen des Beschuldigten finden sich weder in seinen Einver- nahmen durch das Statthalteramt und die Vorinstanz, noch in seinen dortigen Eingaben (Urk. 4/1-4, Urk. 11, Urk. 12/1-5, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 38 und Urk. 39). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen die fehlenden Hinweise auf eine er- folgte Belehrung in den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen B._____ und C._____ eben gerade den Schluss zu, dass diesbezüglich keine Ungereimt- heiten aufgetreten sind, andernfalls der Beschuldigte die fehlende Belehrung be- reits früher moniert hätte. 1.2.5.3. Auch im Hinblick auf Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO ist daher von der Ver- wertbarkeit des FinZ-Sets auszugehen, was die Vorinstanz mit Recht auch tat. 1.2.6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz mit Recht von der Verwertbarkeit des FinZ-Sets ausgegangen und hat bei der so vorgenommen Sachverhaltserstellung kein Recht verletzt.
- 15 -
2. Anerkennung der Atemalkoholkonzentrationswerte durch den Beschuldigten 2.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 2.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die beiden im FinZ-Set festgehaltenen Atem- alkoholtestwerte von 0.29 mg/l und 0.26 mg/l im annerkennungsfähigen Bereich und auch nicht mehr als 0.05 mg/l auseinander lägen, weshalb diese grundsätz- lich vom Beschuldigten haben anerkannt werden können. Dies habe der Beschul- digte mit Unterzeichnung des FinZ-Sets auf der letzten Seite auch gültig getan (Urk. 47 S. 12). 2.1.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass auch bei rechtsgültiger Unter- schrift der Anerkennung gefordert werde, dass der Anerkennende überprüfen könne, welche Werte er mit seiner Unterschrift anerkenne. Aufgrund der bekann- ten Grösse eines iPads müsse davon ausgegangen werden, dass sich die festge- haltenen Werte nicht auf derselben Seite befinden würden, wie das Unterschrif- tenfeld oder aber, dass die Schrift soweit verkleinert werden müsse, dass eine Kontrolle der Werte nicht möglich sei. Dass dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, die Werte, welche er anerkannt habe, zu überprüfen, ergäbe sich aus seiner Aussage, wonach der Polizist runtergescrollt habe und den Beschuldigten einfach am Schluss habe unterschreiben lassen (Urk. 12/5). Auch gäbe der Beschuldigte zu verstehen, dass er das Protokoll nicht mehr durchgelesen habe und dass er dieses, hätte er die Werte gesehen, nicht unter- schrieben hätte (Urk. 39/4). Mit der Annahme der Vorinstanz, die digitale Unter- schrift auf einem iPad betreffend die Anerkennung von Werten, welche der Be- schuldigte nicht gesehen habe, entspräche einer rechtsgültigen Anerkennung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 SKV, habe sie rechtsfehlerhaft gehandelt (Urk. 63 S. 4 f.). 2.1.3. Mit dieser Rüge moniert der Beschuldigte die falsche Anwendung von Art. 11 Abs. 3 SKV und somit einen Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils, weshalb darauf einzutreten ist.
- 16 - 2.2. Würdigung 2.2.1. Art. 11 Abs. 3 SKV sieht zwar nicht explizit vor, dass die betroffene Person die Atemalkoholkonzentrationswerte kennen muss, bevor sie diese unterschriftlich anerkennt, dies ergibt sich jedoch aus dem Sinn der Bestimmung. 2.2.2. Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass der Beschuldigte die Möglich- keit hatte, den Inhalt des FinZ-Sets vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und er dies auch nicht per se verweigerte sondern "flüchtig" vom Inhalt des FinZ- Sets und damit auch von den Messwerten Kenntnis nahm. Entsprechend durften die beiden Polizisten von seiner Kenntnisnahme ausgehen und mit ihnen durfte auch die Vorinstanz darauf abstellen, dass der Beschuldigte die Werte vor Unter- zeichnung des FinZ-Sets effektiv zur Kenntnis genommen hatte und diese aner- kennen wollte. Die einzige Unterschrift des Beschuldigten befindet sich direkt im Anschluss an die Stelle des FinZ-Sets, welche die gemessenen Atemalkoholkon- zentrationswerte wiedergibt. Dass er die Werte anerkennen wollte, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage bei der statthalterlichen Einvernahme (Urk. 12/4). Dass er die Werte nach eigenen Angaben vor der Anerkennung jedoch nicht zur Kennt- nis genommen haben soll, erscheint aufgrund der Positionierung der Unterschrift und auch dem Umstand, dass es sich bei diesen um den wichtigsten Inhalt des FinZ-Sets handelt, als äusserst unglaubhaft. Es ist viel eher der Fall, dass der Be- schuldigte die Werte zur Kenntnis nahm und anerkannte, dass ihm diese Werte, wie er auch selber in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl festhielt und an- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung aussagte, nichts sagten, da er lediglich die Promillegrenzwerte für die Blutalkoholkonzentra- tion im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen kannte (Urk. 4/2 Rückseite und Urk. 39 S. 7). Dass er sich trotz Unkenntnis der Wertgrenzen bei Atemalkohol- konzentrationsgehalt pro Liter Atemluft noch genau an den ersten Wert von 0.26 mg/l erinnern könne, ist unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu sehen. 2.2.3. Da die Vorinstanz aufgrund der Beweismittel davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die Atemalkoholkonzentrationswerte vor Unterzeichnung der Anerkennung zur Kenntnis genommen hatte, hat sie mit ihrer Annahme der rechtsgültigen Anerkennung durch den Beschuldigten auch kein Recht verletzt.
- 17 -
3. Fehlende Aufklärung über die Möglichkeit einer Blutprobe 3.1. Standpunkt der Vorinstanz und Rügen des Beschuldigten 3.1.1. Vor der Vorinstanz wurde weder die fehlende Aufklärung des Beschuldigten über die Möglichkeit einer Blutprobe noch die Rechtsungültigkeit des Verzichts auf eine Blutprobe behauptet. 3.1.2. In ihrer Berufungserklärung bringt die Verteidigung nun vor, der Beschuldig- te habe nicht auf eine Blutprobe verzichtet, welche ihm gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV zugestanden hätte, da der entsprechende Abschnitt des FinZ-Sets vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 2 f.). Ihm sei zudem le- diglich gesagt worden, dass er eine Blutprobe machen müsse, wenn er die Ate- malkoholwerte nicht anerkenne; er sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Blutprobe auch zu seiner Entlastung führen könne. Da im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf einen mündlichen Verzicht, sondern auf die schriftliche Angabe im FinZ-Set abzustellen sei, habe der Beschuldigte nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet. Mit ihrer gegenteiligen Annahme habe die Vorinstanz daher Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV verletzt. 3.1.3. Die Rüge, der Beschuldigte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Blutprobe auch zu seiner Entlastung durchgeführt werden könne, betrifft nicht ei- nen Rechtsfehler oder eine falsche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, son- dern stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar. Diese wird im Berufungsverfah- ren erstmals vorgebracht und ist als neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu qualifizieren. Auf sie darf daher vorliegend nicht weiter eingegangen werden. 3.1.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschlägt die Rüge, der Be- schuldigte habe nicht rechtsgültig auf eine Blutprobe verzichtet, da er den Ver- zicht nicht unterschrieben habe, die Sachverhaltserstellung und nicht die Rechts- anwendung. Der angerufene Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV sieht zwar vor, dass eine Blutprobe anzuordnen ist, wenn die betroffene Person eine solche verlangt. Die Bestimmung sieht jedoch weder einen zwingenden Verzicht der betroffenen Per- son vor, noch dass dieser handschriftlich unterzeichnet werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung angerufen Entscheid
- 18 - des Obergerichts des Kantons Zürich SB190237 vom 17. Dezember 2019, in wel- chem lediglich zu beurteilen war, ob einem mündlichen Verzicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder einem schriftlichem Vermerk, gemäss welchem nicht auf eine Blutprobe verzichtet wurde, Vorrang zu geben ist. Diese Tatsa- chenbehauptung ist zudem neu und wird im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Auch auf sie ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).
4. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung 4.1. Standpunkt der Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen B._____ und C._____ fest, dass diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten. Zudem hätten beide aufgrund ihrer Stellung als Polizisten bei Falschaussage nicht nur strafrechtliche Konsequenzen sondern auch personal- rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Es sei kein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich, weshalb ihre Glaubwürdigkeit als vergleichsweise hoch einzustufen sei. Die Aussagen des Zeugen B._____ seien durchwegs glaubhaft, zumal er sich an Details der Kontrolle noch zu erinnern vermocht und jeweils of- fen zugegeben habe, wenn dies nicht der Fall gewesen sei. So sage er auch glaubhaft aus, dass bei einer Messung des vom Beschuldigten behaupteten tiefe- ren Werts von 0.24 mg/l gar kein Rapport erstellt worden wäre. Die Aussagen des Zeugen C._____s seien insbesondere betreffend die Testwerte glaubhaft, da der Zeuge C._____ sich sicher sei, dass es sich beim tieferen Wert von 0.26 mg/l nicht um einen Tippfehler handeln könne (Urk. 47 S. 13 f.). Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass dieser nicht unter Strafandrohung ausgesagt habe und ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb vielmehr der Inhalt der Aussagen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend sei. Bei der Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte das Fahren unter Alkoholeinwirkung stets bestritten und geltend gemacht habe, das FinZ-Set sei fehlerbehaftet. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch nicht
- 19 - glaubhaft, da bei Messung eines tieferen Werts von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre. Auch hätte den Polizisten – hätten die beiden Testwerte wie vom Beschuldigten vorgebracht 0.26 mg/l und 0.24 mg/l betragen – zwei Tippfeh- ler unterlaufen müssen, was angesichts des standardisierten Vorgehens höchst unwahrscheinlich sei. So hätte es auch keinen Grund für den Zeugen C._____ gegeben, den Beschuldigten nach Hause zu fahren, wenn nicht der tiefere Wert den Grenzwert von 0.25 mg/l überschritten hätte. Gesamthaft würdigte die Vo- rinstanz daher die Aussagen des Beschuldigten als nicht plausibel (Urk. 47 S. 15 ff.). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der schriftlichen Anerkennung der Atemalkoholkonzentrations-Testwerte gemäss FinZ-Set durch den Beschuldigten als erstellt und qualifizierte die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (Urk. 47 S. 17 f.) 4.2. Rügen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gleich mehrfach willkürlich festgestellt habe: Erstens hätten sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ bei fehlerhaften Ausfüllen des FinZ-Sets straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu rech- nen, woraus sich ein Interesse der beiden Polizisten am Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ergebe. Die Feststellung, wonach ein solches Interesse nicht ge- geben sei, sei willkürlich (Urk. 63 S. 5 f.). Zweitens sei die Vorinstanz bei der Feststellung, dass bei einem tieferen Mess- wert von 0.24 mg/l gar kein FinZ-Set erstellt worden wäre, in Willkür verfallen. So sei das FinZ-Set bereits um 06.33 Uhr und somit bereits nach der ersten Messung von 06.30 Uhr und vor der zweiten Messung von 06.40 Uhr erstellt worden, wes- halb die zweite Messung gar keinen Einfluss mehr auf die Erstellung des FinZ- Sets hätte haben können (Urk. 63 S. 6).
- 20 - Drittens sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, dass dem Beschuldig- ten die im FinZ-Set enthaltenen Werte vor seiner Unterzeichnung vorgehalten worden seien. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einsprache angege- ben, den Wert der ersten Messung nicht gesehen zu haben (Urk. 4/3). Den Wert von 0.24 mg/l habe er sodann auf dem Testgerät und nicht auf dem FinZ-Set ge- sehen (Urk. 63 S. 6 f.). Viertens sei auch die Feststellung willkürlich, dass kein anderer Grund dafür ersichtlich sei, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Alkoholkontrolle vom Zeugen C._____ nach Hause gefahren worden sei, als derjenige, dass Ersterer aufgrund der bei ihm gemessenen Atemalkoholkonzentration nicht befugt gewe- sen sei, ein Motorfahrzeug zu lenken. So habe der Zeuge C._____ selber ange- geben, dass er den Beschuldigten auch bei einem Wert von 0.24 mg/l nach Hau- se geführt hätte (Urk. 63 S. 7). Fünftens und letztens sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass sich die beiden Zeugen B._____ und C._____ an die Wer- te erinnert hätten. Beide hätten sich bei ihren Einvernahmen lediglich darauf beru- fen, die Werte zu kennen, weil sie diese im FinZ-Set nachgeschaut hätten (Urk. 22/5 und Urk. 23/4 f.; Urk. 63 S. 7). 4.3. Würdigung 4.3.1. Dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugen B._____ und C._____ höher einstufte, als die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nachvollziehbar. Zwar dürften die beiden Zeugen wohl tatsächlich ein gewisses Interesse daran gehabt haben, dass ihnen keine Fehler bei der Durchführung einer Verkehrsalko- holkontrolle nachgewiesen werden; dieses Interesse wiegt jedoch im Vergleich zum Interesse des Beschuldigten an der Abwendung von strafrechtlichen Konse- quenzen erheblich weniger schwer. Diesbezüglich kann keine willkürliche Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz erkannt werden. Entscheidend ist die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kommt ohnehin bloss marginale Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2).
- 21 - 4.3.2. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, dass bei einem zweiten Atem- alkoholkonzentrationsmesswert von 0.24 mg/l kein FinZ-Set erstellt worden wäre ist nicht unhaltbar. So ist damit vielmehr die Ausfertigung eines FinZ-Sets bzw. die Rapportierung an die Übertretungsstrafbehörde, und nicht dessen primäre Er- stellung (im digitalen Sinne) ausschlaggebend. Es ist richtig, dass das FinZ-Set vor der zweiten Messung "erstellt" wurde und die zweite Messung somit auf die "Erstellung" keinen Einfluss mehr hatte. Es hätte jedoch nach erfolgter zweiter Messung unter dem Grenzwert von 0.25 mg/l kein Anlass bestanden, das FinZ- Set auszufertigen respektive die Ergebnisse an die Übertretungsstrafbehörde zu "rapportieren". Dies war auch der exakte Wortlaut der Aussagen beider Zeugen (Urk. 22/6 und Urk. 23/7). Die Willkürrüge der Verteidigung geht fehl. 4.3.3. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Werte vor der Anerkennung vorgelegt erhalten und Kenntnis davon genommen, deckt sich mit dem vorliegend festgestellten Sachverhalt und war damit nicht willkürlich. 4.3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Zeuge C._____ den Beschuldig- ten nicht nach Hause gefahren hätte, wenn dieser nicht eine Atemalkoholkonzent- ration von mehr als 0.25 mg/l aufgewiesen hätte, ist ebenfalls nicht haltlos. Zwar erscheint auch möglich, dass der Zeuge C._____ sich anerboten hätte, den Be- schuldigten nach Hause zu fahren, wenn bei diesem eine Atemalkoholkonzentra- tion von 0.24 mg/l gemessen worden wäre. Dieser Umstand vermag jedoch nicht einen klaren Widerspruch zwischen der Annahme der Vorinstanz und der tatsäch- lichen Situation zu begründen. Die Sachverhaltsdarstellung war auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 4.3.5. Der Verteidigung ist immerhin zuzustimmen, dass die Annahme der Vor- instanz, die Zeugen C._____ und B._____ hätten sich an die Testwerte erinnern können, den Akten so nicht entnommen werden kann. Beide Zeugen sagten anlässlich ihrer statthalterlichen Einvernahme aus, dass sie im Vorfeld der Ein- vernahme den Rapport und das FinZ-Set studiert hätten; der Zeuge B._____ gab sogar ausdrücklich an, sich an die Werte zu erinnern, da er diese im FinZ-Set nachgelesen habe (Urk. 22/5 und Urk. 23/4). Dieser Umstand vermag jedoch die Gesamtwürdigung der Beweislage durch die Vorinstanz nicht zu entkräften, zumal
- 22 - sie sich für die Feststellung der Atemalkoholkonzentrationswerte auf das FinZ-Set abstützen konnte. 4.3.6. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt mittels nach- vollziehbarer und mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 4.3.5 erwähnten, marginalen Einschränkung weitestgehend rechtsfehlerfreier Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt fest.
5. Schuldspruch Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz weder rechtsfehlerhaft ist, noch
– soweit relevant – auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhalts erging, ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – des fahrlässigen Lenkens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 VOBAW schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 47 S. 18 f.). Seitens der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte, die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Die Vorinstanz begründete in nachvollziehbarer Weise, dass vorlie- gend mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0.26 mg/l, dem geringen Verkehrsaufkommen zur Tatzeit aber dem grundsätzlich hohen Verkehrsaufkom- men auf Hauptstrassen und der fehlenden Notwendigkeit für die vorgenommene Fahrt insgesamt noch von einem leichten Fall ausgegangen werden könne (Urk. 47 S. 18 f.). Die ausgesprochene Busse von Fr. 600.– erscheint angemes- sen und ist unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47 S. 19).
- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 47 S. 20, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 24 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich, … [Adresse] − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger