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SU200002

Verletzung des Anwaltsmonopols

Zürich OG · 2020-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom

21. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.).

E. 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 26. Juli 2018 D._____ beim Friedensrichteramt Bülach in einem arbeitsrechtli- chen Verfahren vertreten und sich anlässlich dieser Verhandlung für deren Inte- ressen eingesetzt. Sodann habe er am 12. September 2018 namens und im Auf- trag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach eine entsprechende Klage einge- reicht und darin ausgeführt, er vertrete die Interessen von D._____ unentgeltlich. Diese Vertretung durch den Beschuldigten sei in mehrerlei Hinsicht als berufs- mässig zu qualifizieren: Einerseits habe er die Gegenpartei mit E-Mail vom

13. April 2018 aufgefordert, den «Betrag von Fr. 2'510.90 sowie [s]eine Aufwen- dungen in diesem Fall, total Fr. 3'000.–», an seine Mandantin zu überweisen, wo- raus erhelle, dass er nicht zu einer unentgeltlichen Vertretung bereit gewesen sei. Andererseits biete er unter «http://….ch/home/rechtsberatung» seine Dienste als Rechtsberater im Internet an, weshalb er bereit sei, in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen tätig zu werden. Dasselbe gelte, weil er seinen Schülern bei der E._____-Schule jeweils zu sagen pflege, sie sollen sich bei ihm melden, falls sie rechtliche Probleme hätten. Im Übrigen kenne er D._____ kaum, was zeige, dass er bereit gewesen sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zur Ver- tretenen zu übernehmen. Zumal der Beschuldigte weder bei der Vertretung vor dem Friedensrichteramt Bülach noch bei derjenigen vor dem Bezirksgericht Bülach über das Anwalts- patent verfügt habe oder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen sei, habe er im Sinne von § 40 AnwG wissentlich und willentlich gegen das Anwalts- monopol verstossen (Urk. 2/25).

E. 1.2 Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in §11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert:

- 8 - Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b).

E. 1.3 Der Beschuldigte anerkennt, am 26. Juli 2018 beim Friedensrichter und in der Folge beim Bezirksgericht Bülach als Vertreter von D._____ aufgetreten zu sein bzw. am 12. September 2018 eine Klage in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit namens und im Auftrag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach erhoben und sich dabei als ihr unentgeltli- cher Vertreter bezeichnet zu haben (Urk. 2/24). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes und auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war.

2. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz

E. 2 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

21. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung gegen das Anwalts- gesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 22 S. 19).

E. 2.1 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

- 18 -

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.

E. 2.3 Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil der Vor- instanz nochmals verschlechtert, indem der Beschuldigte nun nicht mehr nur Fr. 720.–, sondern Fr. 1'440.– an Miete bezahlen muss und er kurz vor einer Pfändung stehe (Urk. 43 S. 18 f.).

E. 2.4 Nach dem Dargelegten, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte auch während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.– trotz Ver- schlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt ange- messen. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 2.5 Zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 18). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv zu bestätigen (Urk. 22 S. 19, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).

2. Kosten im Berufungsverfahren

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit ein- zugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne be- sondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und da- mit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Be- rufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bundesgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom

19. November 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom

E. 3.3 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die prozessuale Vertretung von D._____ nur entgeltlich zu übernehmen bereit gewesen wäre (Urk. 22 S. 5). Entsprechend hielt sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig fest, dass es im vorliegenden Fall zur Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung vorlie- ge, darauf ankomme, ob zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine beson- dere Beziehungsnähe bestanden habe oder die Auswahl des Beschuldigten als Vertreter vielmehr nach den Kriterien der Auslese eines Berufsmanns erfolgt sei und eine entsprechende Vertretung auch in einer unbestimmten Vielzahl anderer Fälle übernommen worden wäre (Urk. 22 S. 10).

E. 3.4 Die Vorinstanz schloss sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen G._____, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ durchaus eine gewisse emotionale Bindung bestehe. Im Vordergrund habe jedoch während sämtlicher Stadien der Beziehung die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten gestanden. Der Kontakt zwischen den beiden wäre gar nicht zu- stande gekommen, wenn G._____ nicht beim Beschuldigten Rat in rechtlichen Angelegenheiten gesucht hätte. G._____ habe das Verhältnis zum Beschuldigten durch eine Aufzählung rechtlicher Hilfestellungen beschrieben. Daraus erhelle, dass die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten die Beziehung zwischen den beiden definiert habe. Die von den Beteiligten empfundenen Gefühle seien blosse Nebenerscheinungen (Urk. 22 S. 11 f.). Der Beschuldigte habe im Weiteren aner- kannt, zu D._____ keine Beziehung zu haben bzw. sie allenfalls vor dem arbeits- rechtlichen Verfahren einmal gesehen zu haben. G._____ habe in diesem Zu- sammenhang gar ausdrücklich ausgeführt, dass D._____ den Beschuldigten "we- gen den guten Erfahrungen", die man mit ihm gemacht habe, beigezogen habe (Urk. 22 S. 13). Der Beschuldigte sei daher im vorliegenden Fall von D._____ hauptsächlich wegen seiner Fachkompetenz und damit ähnlich einem Berufs- mann ausgewählt worden. Die gänzlich fehlende Beziehungsnähe zum Beschul- digten lasse zudem darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch in einer unbe- stimmten Vielzahl weiterer Fälle zu einer Vertretung bereit gewesen wäre.

- 13 -

E. 3.5 Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb diese Beweiswürdigung der Vor- instanz willkürlich sein soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sichtweise der Dinge kundzutun, indem er wiederholt vorbringt, dass in seinem Einzelfall

– entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre – im Vordergrund auf die Entgeltlichkeit abzustellen sei, ob er berufsmässig oder nicht berufsmässig tätig sei (Urk. 43 S. 11), da er ansonsten keine Freunde unentgeltlich vertreten könnte, und zudem vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zu Herrn und Frau D._____ & G._____ bestehe (Urk. 43 S. 12 f.). Er habe Frau D._____ auch einmal geholfen, zu versuchen, einen Job als Kö- chin zu finden und auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 43 S. 10). In diesem Zu- sammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 2. Juli 2019 zu Protokoll, gab, zu D._____ in keiner Beziehung zu stehen. Er kenne sie durch G._____ [G._____]. Er habe ihr einmal geholfen einen Job als Köchin zu finden (Urk. 24 Frage 11). Er habe D._____ [vor der Mandatierung] mindestens zweimal gesehen (Urk. 24 Frage 14). G._____ habe ihr vom Problem mit dem Chef erzählt und ihn gefragt, ob er ihr helfen könne (Urk. 24 Frage 17). D._____ habe er gar nicht getroffen, bevor er entscheiden habe, sie zu vertreten (Urk. 24 Frage 18). G._____ gab in der Zeugenbefragung vom 21. Oktober 2019 zu Protokoll, den Beschuldigten im Jahr 2015 als Dozent an der E._____-Schule kennengelernt zu haben und von ihm das erste Mal im Jahr 2017 in Zusammen- hang mit dem Sozialamt Hilfe erhalten zu haben (Prot. I S. 7 f.). Den Aussagen von G._____ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte seine ers- te Ansprechperson in rechtlichen Angelegenheiten war und die Kontakte zwi- schen G._____ und dem Beschuldigten in der Hauptsache einen rechtlichen Hin- tergrund hatten (Prot. I S. 8 ff.). Die Folgerungen der Vorinstanz, dass eine ge- wisse emotionale Verbundenheit bei andauernden rechtlichen Hilfestellungen re- gelmässig auftrete, ist zu teilen, führt indessen mit der Vorinstanz nicht dazu, dass dann keine berufungsmässige Vertretung mehr vorliegt. Entsprechend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie insbesondere das Verhältnis des Beschuldigten zu D._____ als rein beruflicher Natur qualifizierte bzw. eine besondere Beziehungsnähe verneinte. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, das Ehepaar D._____ & G._____ sei eine eheliche Gemeinschaft und jeder

- 14 - Ehegatte könne die Gemeinschaft vertreten (Urk. 43 S. 13), ist im Übrigen nicht stichhaltig, zumal es um eine Vertretung von D._____ in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber ging, womit ihr Ehepartner G._____ in keiner Art und Weise am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis beteiligt ist. D._____ mandatierte den Beschuldigten zudem aufgrund seiner Fachkompetenz. Anzumerken ist an dieser Stelle schliesslich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Website der Mobilen Rechtsberatung nicht von Vornherein darauf schliessen lässt, dass vom Beschuldigten ausschliesslich Rechtsberatungen und keine Tätigkeiten im Anwaltsmonopol angeboten werden. So steht bei der Beru- fungsausbildung des Beschuldigten Folgendes geschrieben: "1992: Bestehen der Zürcherischen Anwaltsprüfung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsan- wälte am Obergericht des Kantons Zürich". Damit wird dem unbefangenen Leser als erster Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte Inhaber des Zürcherischen Rechtsanwaltspatentes ist und damit seine Bereitschaft suggeriert, in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend, sondern gegebenenfalls auch fo- rensisch als Vertreter bzw. als Prozessvertreter tätig zu werden. Der Beschuldigte bietet sodann konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://….ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020].

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist von einer berufsmässigen Vertretung des Beschul- digten auszugehen.

E. 3.7 Die Behauptung des Beschuldigten, er sei als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu erachten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 15). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldig- te gehört(e) unbestrittenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hin- gegen nicht von Belang. Erwägungen darüber erübrigen sich von Vornherein.

- 15 -

E. 3.8 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung von D._____ erlaubt hätte (vgl. Urk. 22 S. 14 f.).

E. 3.9 Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten aufgrund seiner Aussagen, dass er ein absoluter Spezialist im Bereich des Anwaltsmonopols sei und genau wisse, was erlaubt sei. Er habe keinen Zweifel offen gelassen, dass der persönlichen Beziehung zur vertretenen Person dabei eine massgebliche Bedeutung zukomme und habe demnach um das Risiko der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Berufsmässigkeit bei Fehlen einer solchen besonderen persönlichen Beziehungsnähe zur vertretenen Person ge- wusst. Zu D._____ habe er bei Übernahme der arbeitsrechtlichen Angelegenheit keine persönliche Beziehung gehabt (Urk. 43 S. 16). Dem Beschuldigten sei zu- dem ohne Weiteres bekannt gewesen, dass er zur Tätigkeit im Rahmen des An- waltsmonopols keine Berechtigung habe (Urk. 43 S. 17).

E. 3.10 Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er ver- suche jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 43 S. 18). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindes- tens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte kannte D._____ vor der Mandatsübernah- me, wenn überhaupt, nur flüchtig, und beriet ihren Mann G._____ immer mal wie- der bei rechtlichen Angelegenheiten. Auch dieser Kontakt war beruflich bedingt, gründete er doch in der Lehrtätigkeit des Beschuldigten. G._____ vertraute dem Beschuldigten aufgrund seiner Fachkompetenz in rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufs- mässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretung von D._____, wenn auch unentgeltlich, wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwer- den als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspa- tent, nahm er mindestens billigend in Kauf.

- 16 -

E. 3.11 Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen.

E. 3.12 Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern D._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten für die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu zeigen sein wird, hat das Motiv des Be- schuldigten indessen bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 17 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung von § 40 i. V. m. § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich i. V. m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühr Strafbefehl (ST.2019.400) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) a) Des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1)
  8. Ich sei vom Vorwurf der Widerhandlung AnwG freizusprechen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 29 und Urk. 48 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom
  11. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.).
  12. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
  13. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung gegen das Anwalts- gesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 22 S. 19).
  14. Am 25. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht dagegen Berufung an (Urk. 15). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolg- te am 22. Januar 2020 (Urk. 19/2), woraufhin er am 7. Februar 2020 fristgerecht - 4 - die Berufungserklärung einreichte, sowie um eine Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200008 (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  15. Dezember 2019; Geschäfts-Nr. GC190021) ersuchte (Urk. 24). Mit Eingabe vom 11. März 2020 teilte das Statthalteramt Bezirk Bülach mit, auf eine An- schlussberufung zu verzichten (Urk. 29). Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und ersuch- te nochmals um Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200008 (Urk. 31). Am 1. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens, wies den Antrag des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SU200008 ab und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 33). Mit Eingabe vom 25. April 2020 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 21. Oktober 2019, sowie nach Zustellung um Ansetzung einer neuen Frist, um die Berufung zu begründen (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2020 wurde dem Beschuldigten eine nicht erst- reckbare Frist von drei Tagen angesetzt, um sein sinngemäss entgegengenom- menes Fristerstreckungsgesuch vom 25. April 2020 zur Begründung der Berufung zu begründen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erfolgte die Begründung des Fristerstreckungsgesuches, weshalb dem Beschuldigten die Frist zur Beru- fungsbegründung bis zum 29. Mai 2020 erstreckt wurde (Urk. 40). Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 43). Das Statthalteramt Bezirk Bülach ver- zichtete in der Folge mit Schreiben vom 5. Juni 2020 ausdrücklich auf eine Beru- fungsantwort (Urk. 48). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). - 5 - II. Prozessuales
  16. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und - 6 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  17. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 43). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  18. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020, es seien zur Prüfung des Kriteriums eines beruflich qualifizierten Vertreters nach § 11 Abs. 2 lit. a AnwG alle Gerichtsakten aller Bezirksgerichte des Kantons Zürich, in denen er vor seinem Entzug des Anwaltspatentes als Anwalt in arbeits- rechtlichen Prozessen involviert gewesen sei, beizuziehen (Urk. 43 S. 15). Zudem seien die Rechtsanwälte B._____ und C._____ als Zeugen einzuvernehmen, da sie bestätigen könnten, dass er Fälle, in denen das Anwaltsmonopol tangiert sei, an sie übergebe (Urk. 43 S. 18). Im Falle, dass ihm die Anerkennung als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d StPO verweigert werde, verlange er einen Wettbewerb mit zehn beliebig ausgewählten Angestellten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, wobei er den Ablauf der Prüfung in der Berufungsbegründung wiedergibt (Urk. 43 S. 17 f.). 3.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 letzter Satz StPO sind neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig. Entsprechend werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die beantragten Beweisanträge des Beschuldigten sind daher allesamt abzuweisen. - 7 - III. Schuldpunkt
  19. Ausgangslage 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 26. Juli 2018 D._____ beim Friedensrichteramt Bülach in einem arbeitsrechtli- chen Verfahren vertreten und sich anlässlich dieser Verhandlung für deren Inte- ressen eingesetzt. Sodann habe er am 12. September 2018 namens und im Auf- trag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach eine entsprechende Klage einge- reicht und darin ausgeführt, er vertrete die Interessen von D._____ unentgeltlich. Diese Vertretung durch den Beschuldigten sei in mehrerlei Hinsicht als berufs- mässig zu qualifizieren: Einerseits habe er die Gegenpartei mit E-Mail vom
  20. April 2018 aufgefordert, den «Betrag von Fr. 2'510.90 sowie [s]eine Aufwen- dungen in diesem Fall, total Fr. 3'000.–», an seine Mandantin zu überweisen, wo- raus erhelle, dass er nicht zu einer unentgeltlichen Vertretung bereit gewesen sei. Andererseits biete er unter «http://….ch/home/rechtsberatung» seine Dienste als Rechtsberater im Internet an, weshalb er bereit sei, in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen tätig zu werden. Dasselbe gelte, weil er seinen Schülern bei der E._____-Schule jeweils zu sagen pflege, sie sollen sich bei ihm melden, falls sie rechtliche Probleme hätten. Im Übrigen kenne er D._____ kaum, was zeige, dass er bereit gewesen sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zur Ver- tretenen zu übernehmen. Zumal der Beschuldigte weder bei der Vertretung vor dem Friedensrichteramt Bülach noch bei derjenigen vor dem Bezirksgericht Bülach über das Anwalts- patent verfügt habe oder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen sei, habe er im Sinne von § 40 AnwG wissentlich und willentlich gegen das Anwalts- monopol verstossen (Urk. 2/25). 1.2. Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in §11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert: - 8 - Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b). 1.3. Der Beschuldigte anerkennt, am 26. Juli 2018 beim Friedensrichter und in der Folge beim Bezirksgericht Bülach als Vertreter von D._____ aufgetreten zu sein bzw. am 12. September 2018 eine Klage in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit namens und im Auftrag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach erhoben und sich dabei als ihr unentgeltli- cher Vertreter bezeichnet zu haben (Urk. 2/24). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes und auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war.
  21. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass er entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Beratungsmandate über das Internet akquiriere. Das Projekt der Mobilen Rechtsberatung sei eine Idee von Herrn F._____, einem Freund von ihm, gewesen, und bringe ihm nur Nachteile, da er bei Kunden, die er über Herrn F._____ zu ihm kämen, nur die Hälfte des üblichen Honorars erhalte und er deswegen schon früher Strafanzeigen wegen berufsmässigen Vertretungen im Anwaltsmonopolbereich gehabt habe (Urk. 43 S. 5). Die Behauptung der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei aufgrund seiner Bestätigung, seinen Schülern anzubieten, ihnen bei Problemen zu helfen, sei willkürlich und in keinem einzigen Fall belegt, da er ihnen nicht anbiete, sie im - 9 - Anwaltsmonopolbereich zu vertreten, sondern ihnen Rechtsberatungen anbiete (Urk. 43 S. 6 und S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestreite er, dass der Bundesgerichts- entscheid BGE 114 III 555 (recte 140 III 555) im vorliegenden Verfahren ein Leitentscheid sei. In seinem "Einzelfall" müsse das Kriterium der Entgeltlichkeit im Vordergrund stehen, ansonsten könnte er ja gar nie Freunde vor Gericht vertreten (Urk. 43 S. 8). Grundsätzlich sei er entgeltlich tätig. Wenn er dies ausnahmsweise mal unentgeltlich tue, dann deshalb, weil er eine besondere Beziehungsnähe zur von ihm vertretenen Person habe (Urk. 43 S. 9). Die Argumentation der Vorinstanz sei im Weiteren willkürlich, da sie keine Argumente gegen ihn habe, aus einer angeblich nicht bestehenden Beziehungs- nähe zwischen ihm und Frau D._____ seine angebliche Bereitschaft, Vertretun- gen im Anwaltsmonopolbereich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu übernehmen, konstruiere. Das sei eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, weil die Vor-instanz ihm dadurch erschwere, mit Rechtsberatungen sein Geld zu verdie- nen (Urk. 43 S. 11). Die Vorinstanz würdige die Zeugenaussage von Herrn G._____ willkürlich, indem sie das Verhältnis zunächst als freundschaftlich be- schrieben habe und später als blosse andauernde rechtliche Hilfestellung (Urk. 43 S. 11). Herr G._____ und er würden telefonieren und sich regemässig treffen, auch wenn er keine Hilfe benötige (Urk. 43 S. 11). Zuerst habe Herr G._____ und dann seine Frau [D._____] eine Vollmacht unterzeichnet. Frau D._____ habe bei der Polizei gesagt, sie habe die Vollmacht unterschrieben, weil sie ihrem Mann völlig vertraue und weil dieser ihm [dem Beschuldigten] vertraue (Urk. 43 S. 12). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz versuche, seine tiefere Beziehung zu Herrn G._____ mit seiner wenigen tieferen Beziehung zu Frau D._____ dazu zu be- nutzen, seine angebliche Bereitschaft, Vertretungen im Anwaltsmonopolbereich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu übernehmen, zu konstruieren. Das Ehepaar D._____ & G._____ bilde eine eheliche Gemeinschaft (Urk. 43 S. 13). Herr G._____ habe ausgesagt, dass es ihm nicht bekannt sei, dass er [der Be- schuldigte] auch andere Personen vor Gericht oder vor der Schlichtungsbehörde vertrete. Er [der Beschuldigte] habe ihm einzig gesagt, dass er dies im engsten - 10 - Bekanntenkreis tue (Urk. 43 S. 13). Das Ergebnis der Vorinstanz sei krass willkür- lich, ohne einen einzigen Beweis und in krasser Missachtung der Aussagen des Zeugen G._____ und seinen eigenen Aussagen (Urk. 43 S. 14). Schliesslich rügt der Beschuldigte, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz allein aufgrund der Tatsache, dass er keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisati- on angehöre, zum Schluss gekommen sei, dass keine ausnahmsweise Zulässig- keit einer berufsmässigen Vertretung vorliege (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; Urk. 43 S. 15). Aufgrund diverser der Berufungserklärung beigelegten Unterlagen bean- trage er, zu anerkennen, dass es ihm erlaubt sei, berufsmässig als Vertreter vor Arbeitsgerichten im Anwaltsmonopol tätig zu sein. Diese Anerkennung gehöre zu seiner verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit (Urk. 43 S. 17). 2.2. Die Vorinstanz schloss im Ergebnis auf eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO durch den Beschuldigten, da er ohne besondere Beziehungsnähe zu D._____ deren Vertretung in einem Zivilprozess übernom- men habe und der Beschuldigte von D._____ hauptsächlich wegen seiner Fach- kompetenz und damit ähnlich einem Berufsmann ausgewählt worden sei. Die gänzlich fehlende Beziehungsnähe zwischen dem Beschuldigten und D._____ lasse zudem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 555 E. 2.3) darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle zu einer Vertretung bereit gewesen wäre. Der Beweis, dass der Beschuldigte auch tatsächlich in einer unbestimmten Vielzahl tätig ge- worden sei, werde demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ent- behrlich (Urk. 22 S. 13 f.). Unter diesem Gesichtspunkt sei es – so die Vorinstanz – auch irrelevant, dass dem Beschuldigten die Entgeltlichkeit der Vertretung nicht vorgeworfen werden könne und auch die Website der Mobilen Rechtsberatung nicht auf die Bereitschaft zur Übernahme einer unbestimmten Anzahl von Vertre- tungen im Bereich des Anwaltsmonopols, sondern vielmehr nur zur Übernahme von blossen Beratungsmandaten, schliessen lasse (Urk. 22 S. 13 f.). Im Weiteren verneinte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte unter den Begriff ei- nes beruflich qualifizierten Vertreters im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG - 11 - bzw. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO falle, da er keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer- organisation angehöre (Urk. 22 S. 15).
  22. Würdigung 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit ein- zugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. 3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne be- sondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und da- mit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Be- rufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bundesgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom
  23. November 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom
  24. April 2016 E. 5.1 übernommen. Ist der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu wer- den, ist die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen. - 12 - 3.3. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die prozessuale Vertretung von D._____ nur entgeltlich zu übernehmen bereit gewesen wäre (Urk. 22 S. 5). Entsprechend hielt sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig fest, dass es im vorliegenden Fall zur Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung vorlie- ge, darauf ankomme, ob zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine beson- dere Beziehungsnähe bestanden habe oder die Auswahl des Beschuldigten als Vertreter vielmehr nach den Kriterien der Auslese eines Berufsmanns erfolgt sei und eine entsprechende Vertretung auch in einer unbestimmten Vielzahl anderer Fälle übernommen worden wäre (Urk. 22 S. 10). 3.4. Die Vorinstanz schloss sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen G._____, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ durchaus eine gewisse emotionale Bindung bestehe. Im Vordergrund habe jedoch während sämtlicher Stadien der Beziehung die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten gestanden. Der Kontakt zwischen den beiden wäre gar nicht zu- stande gekommen, wenn G._____ nicht beim Beschuldigten Rat in rechtlichen Angelegenheiten gesucht hätte. G._____ habe das Verhältnis zum Beschuldigten durch eine Aufzählung rechtlicher Hilfestellungen beschrieben. Daraus erhelle, dass die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten die Beziehung zwischen den beiden definiert habe. Die von den Beteiligten empfundenen Gefühle seien blosse Nebenerscheinungen (Urk. 22 S. 11 f.). Der Beschuldigte habe im Weiteren aner- kannt, zu D._____ keine Beziehung zu haben bzw. sie allenfalls vor dem arbeits- rechtlichen Verfahren einmal gesehen zu haben. G._____ habe in diesem Zu- sammenhang gar ausdrücklich ausgeführt, dass D._____ den Beschuldigten "we- gen den guten Erfahrungen", die man mit ihm gemacht habe, beigezogen habe (Urk. 22 S. 13). Der Beschuldigte sei daher im vorliegenden Fall von D._____ hauptsächlich wegen seiner Fachkompetenz und damit ähnlich einem Berufs- mann ausgewählt worden. Die gänzlich fehlende Beziehungsnähe zum Beschul- digten lasse zudem darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch in einer unbe- stimmten Vielzahl weiterer Fälle zu einer Vertretung bereit gewesen wäre. - 13 - 3.5. Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb diese Beweiswürdigung der Vor- instanz willkürlich sein soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sichtweise der Dinge kundzutun, indem er wiederholt vorbringt, dass in seinem Einzelfall – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre – im Vordergrund auf die Entgeltlichkeit abzustellen sei, ob er berufsmässig oder nicht berufsmässig tätig sei (Urk. 43 S. 11), da er ansonsten keine Freunde unentgeltlich vertreten könnte, und zudem vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zu Herrn und Frau D._____ & G._____ bestehe (Urk. 43 S. 12 f.). Er habe Frau D._____ auch einmal geholfen, zu versuchen, einen Job als Kö- chin zu finden und auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 43 S. 10). In diesem Zu- sammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 2. Juli 2019 zu Protokoll, gab, zu D._____ in keiner Beziehung zu stehen. Er kenne sie durch G._____ [G._____]. Er habe ihr einmal geholfen einen Job als Köchin zu finden (Urk. 24 Frage 11). Er habe D._____ [vor der Mandatierung] mindestens zweimal gesehen (Urk. 24 Frage 14). G._____ habe ihr vom Problem mit dem Chef erzählt und ihn gefragt, ob er ihr helfen könne (Urk. 24 Frage 17). D._____ habe er gar nicht getroffen, bevor er entscheiden habe, sie zu vertreten (Urk. 24 Frage 18). G._____ gab in der Zeugenbefragung vom 21. Oktober 2019 zu Protokoll, den Beschuldigten im Jahr 2015 als Dozent an der E._____-Schule kennengelernt zu haben und von ihm das erste Mal im Jahr 2017 in Zusammen- hang mit dem Sozialamt Hilfe erhalten zu haben (Prot. I S. 7 f.). Den Aussagen von G._____ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte seine ers- te Ansprechperson in rechtlichen Angelegenheiten war und die Kontakte zwi- schen G._____ und dem Beschuldigten in der Hauptsache einen rechtlichen Hin- tergrund hatten (Prot. I S. 8 ff.). Die Folgerungen der Vorinstanz, dass eine ge- wisse emotionale Verbundenheit bei andauernden rechtlichen Hilfestellungen re- gelmässig auftrete, ist zu teilen, führt indessen mit der Vorinstanz nicht dazu, dass dann keine berufungsmässige Vertretung mehr vorliegt. Entsprechend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie insbesondere das Verhältnis des Beschuldigten zu D._____ als rein beruflicher Natur qualifizierte bzw. eine besondere Beziehungsnähe verneinte. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, das Ehepaar D._____ & G._____ sei eine eheliche Gemeinschaft und jeder - 14 - Ehegatte könne die Gemeinschaft vertreten (Urk. 43 S. 13), ist im Übrigen nicht stichhaltig, zumal es um eine Vertretung von D._____ in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber ging, womit ihr Ehepartner G._____ in keiner Art und Weise am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis beteiligt ist. D._____ mandatierte den Beschuldigten zudem aufgrund seiner Fachkompetenz. Anzumerken ist an dieser Stelle schliesslich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Website der Mobilen Rechtsberatung nicht von Vornherein darauf schliessen lässt, dass vom Beschuldigten ausschliesslich Rechtsberatungen und keine Tätigkeiten im Anwaltsmonopol angeboten werden. So steht bei der Beru- fungsausbildung des Beschuldigten Folgendes geschrieben: "1992: Bestehen der Zürcherischen Anwaltsprüfung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsan- wälte am Obergericht des Kantons Zürich". Damit wird dem unbefangenen Leser als erster Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte Inhaber des Zürcherischen Rechtsanwaltspatentes ist und damit seine Bereitschaft suggeriert, in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend, sondern gegebenenfalls auch fo- rensisch als Vertreter bzw. als Prozessvertreter tätig zu werden. Der Beschuldigte bietet sodann konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://….ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020]. 3.6. Nach dem Gesagten ist von einer berufsmässigen Vertretung des Beschul- digten auszugehen. 3.7. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu erachten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 15). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldig- te gehört(e) unbestrittenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hin- gegen nicht von Belang. Erwägungen darüber erübrigen sich von Vornherein. - 15 - 3.8. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung von D._____ erlaubt hätte (vgl. Urk. 22 S. 14 f.). 3.9. Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten aufgrund seiner Aussagen, dass er ein absoluter Spezialist im Bereich des Anwaltsmonopols sei und genau wisse, was erlaubt sei. Er habe keinen Zweifel offen gelassen, dass der persönlichen Beziehung zur vertretenen Person dabei eine massgebliche Bedeutung zukomme und habe demnach um das Risiko der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Berufsmässigkeit bei Fehlen einer solchen besonderen persönlichen Beziehungsnähe zur vertretenen Person ge- wusst. Zu D._____ habe er bei Übernahme der arbeitsrechtlichen Angelegenheit keine persönliche Beziehung gehabt (Urk. 43 S. 16). Dem Beschuldigten sei zu- dem ohne Weiteres bekannt gewesen, dass er zur Tätigkeit im Rahmen des An- waltsmonopols keine Berechtigung habe (Urk. 43 S. 17). 3.10. Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er ver- suche jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 43 S. 18). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindes- tens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte kannte D._____ vor der Mandatsübernah- me, wenn überhaupt, nur flüchtig, und beriet ihren Mann G._____ immer mal wie- der bei rechtlichen Angelegenheiten. Auch dieser Kontakt war beruflich bedingt, gründete er doch in der Lehrtätigkeit des Beschuldigten. G._____ vertraute dem Beschuldigten aufgrund seiner Fachkompetenz in rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufs- mässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretung von D._____, wenn auch unentgeltlich, wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwer- den als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspa- tent, nahm er mindestens billigend in Kauf. - 16 - 3.11. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen. 3.12. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern D._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten für die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu zeigen sein wird, hat das Motiv des Be- schuldigten indessen bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion
  25. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 17 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor.
  26. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von G._____ angefragt wurde, ob er seiner Frau D._____ bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit helfen könne. Es ist daher von einem spontanen Entschluss des Be- schuldigten, im Anwaltsmonopol als berufsmässiger Vertreter aufzutreten, auszu- gehen. Der Beschuldigte übernahm die (prozessuale) Vertretung von D._____ zudem unentgeltlich. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Be- schuldigten festzuhalten, dass er D._____ zu ihrem Recht verhelfen wollte, weder eigennützig noch monetär motiviert sowie nur eventualvorsätzlich handelte. Ins- gesamt wiegt das Verschulden leicht. 2.2. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 11). Zudem handelte der Beschuldigte auch während laufender Probezeit, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen unberücksichtigt liess. - 17 - 2.3. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil der Vor- instanz nochmals verschlechtert, indem der Beschuldigte nun nicht mehr nur Fr. 720.–, sondern Fr. 1'440.– an Miete bezahlen muss und er kurz vor einer Pfändung stehe (Urk. 43 S. 18 f.). 2.4. Nach dem Dargelegten, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte auch während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.– trotz Ver- schlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt ange- messen. Die Busse ist zu bezahlen. 2.5. Zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 18). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  27. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv zu bestätigen (Urk. 22 S. 19, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
  28. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  29. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. - 18 -
  30. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  31. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  34. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200002-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung des Anwaltsmonopols Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. Oktober 2019 (GC190028)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 5. August 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 19 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung von § 40 i. V. m. § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich i. V. m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühr Strafbefehl (ST.2019.400) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1)

1. Ich sei vom Vorwurf der Widerhandlung AnwG freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 29 und Urk. 48 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom

21. Oktober 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.).

2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

21. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung gegen das Anwalts- gesetzes des Kantons Zürich (LS 215.1; AnwG ZH [nachfolgend: AnwG]) im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 22 S. 19).

3. Am 25. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht dagegen Berufung an (Urk. 15). Die Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten erfolg- te am 22. Januar 2020 (Urk. 19/2), woraufhin er am 7. Februar 2020 fristgerecht

- 4 - die Berufungserklärung einreichte, sowie um eine Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200008 (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. Dezember 2019; Geschäfts-Nr. GC190021) ersuchte (Urk. 24). Mit Eingabe vom 11. März 2020 teilte das Statthalteramt Bezirk Bülach mit, auf eine An- schlussberufung zu verzichten (Urk. 29). Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und ersuch- te nochmals um Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren SU200008 (Urk. 31). Am 1. April 2020 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens, wies den Antrag des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SU200008 ab und setzte dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 33). Mit Eingabe vom 25. April 2020 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 21. Oktober 2019, sowie nach Zustellung um Ansetzung einer neuen Frist, um die Berufung zu begründen (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2020 wurde dem Beschuldigten eine nicht erst- reckbare Frist von drei Tagen angesetzt, um sein sinngemäss entgegengenom- menes Fristerstreckungsgesuch vom 25. April 2020 zur Begründung der Berufung zu begründen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erfolgte die Begründung des Fristerstreckungsgesuches, weshalb dem Beschuldigten die Frist zur Beru- fungsbegründung bis zum 29. Mai 2020 erstreckt wurde (Urk. 40). Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 43). Das Statthalteramt Bezirk Bülach ver- zichtete in der Folge mit Schreiben vom 5. Juni 2020 ausdrücklich auf eine Beru- fungsantwort (Urk. 48). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 50).

- 5 - II. Prozessuales

1. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und

- 6 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 43). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020, es seien zur Prüfung des Kriteriums eines beruflich qualifizierten Vertreters nach § 11 Abs. 2 lit. a AnwG alle Gerichtsakten aller Bezirksgerichte des Kantons Zürich, in denen er vor seinem Entzug des Anwaltspatentes als Anwalt in arbeits- rechtlichen Prozessen involviert gewesen sei, beizuziehen (Urk. 43 S. 15). Zudem seien die Rechtsanwälte B._____ und C._____ als Zeugen einzuvernehmen, da sie bestätigen könnten, dass er Fälle, in denen das Anwaltsmonopol tangiert sei, an sie übergebe (Urk. 43 S. 18). Im Falle, dass ihm die Anerkennung als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d StPO verweigert werde, verlange er einen Wettbewerb mit zehn beliebig ausgewählten Angestellten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, wobei er den Ablauf der Prüfung in der Berufungsbegründung wiedergibt (Urk. 43 S. 17 f.). 3.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 letzter Satz StPO sind neue Behauptungen und Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens bei Übertretungen nicht zulässig. Entsprechend werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die beantragten Beweisanträge des Beschuldigten sind daher allesamt abzuweisen.

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 26. Juli 2018 D._____ beim Friedensrichteramt Bülach in einem arbeitsrechtli- chen Verfahren vertreten und sich anlässlich dieser Verhandlung für deren Inte- ressen eingesetzt. Sodann habe er am 12. September 2018 namens und im Auf- trag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach eine entsprechende Klage einge- reicht und darin ausgeführt, er vertrete die Interessen von D._____ unentgeltlich. Diese Vertretung durch den Beschuldigten sei in mehrerlei Hinsicht als berufs- mässig zu qualifizieren: Einerseits habe er die Gegenpartei mit E-Mail vom

13. April 2018 aufgefordert, den «Betrag von Fr. 2'510.90 sowie [s]eine Aufwen- dungen in diesem Fall, total Fr. 3'000.–», an seine Mandantin zu überweisen, wo- raus erhelle, dass er nicht zu einer unentgeltlichen Vertretung bereit gewesen sei. Andererseits biete er unter «http://….ch/home/rechtsberatung» seine Dienste als Rechtsberater im Internet an, weshalb er bereit sei, in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen tätig zu werden. Dasselbe gelte, weil er seinen Schülern bei der E._____-Schule jeweils zu sagen pflege, sie sollen sich bei ihm melden, falls sie rechtliche Probleme hätten. Im Übrigen kenne er D._____ kaum, was zeige, dass er bereit gewesen sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zur Ver- tretenen zu übernehmen. Zumal der Beschuldigte weder bei der Vertretung vor dem Friedensrichteramt Bülach noch bei derjenigen vor dem Bezirksgericht Bülach über das Anwalts- patent verfügt habe oder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen sei, habe er im Sinne von § 40 AnwG wissentlich und willentlich gegen das Anwalts- monopol verstossen (Urk. 2/25). 1.2. Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopoles tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in §11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert:

- 8 - Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b). 1.3. Der Beschuldigte anerkennt, am 26. Juli 2018 beim Friedensrichter und in der Folge beim Bezirksgericht Bülach als Vertreter von D._____ aufgetreten zu sein bzw. am 12. September 2018 eine Klage in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit namens und im Auftrag von D._____ beim Bezirksgericht Bülach erhoben und sich dabei als ihr unentgeltli- cher Vertreter bezeichnet zu haben (Urk. 2/24). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes und auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war.

2. Rügen des Beschuldigten und Standpunkt der Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass er entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Beratungsmandate über das Internet akquiriere. Das Projekt der Mobilen Rechtsberatung sei eine Idee von Herrn F._____, einem Freund von ihm, gewesen, und bringe ihm nur Nachteile, da er bei Kunden, die er über Herrn F._____ zu ihm kämen, nur die Hälfte des üblichen Honorars erhalte und er deswegen schon früher Strafanzeigen wegen berufsmässigen Vertretungen im Anwaltsmonopolbereich gehabt habe (Urk. 43 S. 5). Die Behauptung der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei aufgrund seiner Bestätigung, seinen Schülern anzubieten, ihnen bei Problemen zu helfen, sei willkürlich und in keinem einzigen Fall belegt, da er ihnen nicht anbiete, sie im

- 9 - Anwaltsmonopolbereich zu vertreten, sondern ihnen Rechtsberatungen anbiete (Urk. 43 S. 6 und S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestreite er, dass der Bundesgerichts- entscheid BGE 114 III 555 (recte 140 III 555) im vorliegenden Verfahren ein Leitentscheid sei. In seinem "Einzelfall" müsse das Kriterium der Entgeltlichkeit im Vordergrund stehen, ansonsten könnte er ja gar nie Freunde vor Gericht vertreten (Urk. 43 S. 8). Grundsätzlich sei er entgeltlich tätig. Wenn er dies ausnahmsweise mal unentgeltlich tue, dann deshalb, weil er eine besondere Beziehungsnähe zur von ihm vertretenen Person habe (Urk. 43 S. 9). Die Argumentation der Vorinstanz sei im Weiteren willkürlich, da sie keine Argumente gegen ihn habe, aus einer angeblich nicht bestehenden Beziehungs- nähe zwischen ihm und Frau D._____ seine angebliche Bereitschaft, Vertretun- gen im Anwaltsmonopolbereich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu übernehmen, konstruiere. Das sei eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, weil die Vor-instanz ihm dadurch erschwere, mit Rechtsberatungen sein Geld zu verdie- nen (Urk. 43 S. 11). Die Vorinstanz würdige die Zeugenaussage von Herrn G._____ willkürlich, indem sie das Verhältnis zunächst als freundschaftlich be- schrieben habe und später als blosse andauernde rechtliche Hilfestellung (Urk. 43 S. 11). Herr G._____ und er würden telefonieren und sich regemässig treffen, auch wenn er keine Hilfe benötige (Urk. 43 S. 11). Zuerst habe Herr G._____ und dann seine Frau [D._____] eine Vollmacht unterzeichnet. Frau D._____ habe bei der Polizei gesagt, sie habe die Vollmacht unterschrieben, weil sie ihrem Mann völlig vertraue und weil dieser ihm [dem Beschuldigten] vertraue (Urk. 43 S. 12). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz versuche, seine tiefere Beziehung zu Herrn G._____ mit seiner wenigen tieferen Beziehung zu Frau D._____ dazu zu be- nutzen, seine angebliche Bereitschaft, Vertretungen im Anwaltsmonopolbereich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu übernehmen, zu konstruieren. Das Ehepaar D._____ & G._____ bilde eine eheliche Gemeinschaft (Urk. 43 S. 13). Herr G._____ habe ausgesagt, dass es ihm nicht bekannt sei, dass er [der Be- schuldigte] auch andere Personen vor Gericht oder vor der Schlichtungsbehörde vertrete. Er [der Beschuldigte] habe ihm einzig gesagt, dass er dies im engsten

- 10 - Bekanntenkreis tue (Urk. 43 S. 13). Das Ergebnis der Vorinstanz sei krass willkür- lich, ohne einen einzigen Beweis und in krasser Missachtung der Aussagen des Zeugen G._____ und seinen eigenen Aussagen (Urk. 43 S. 14). Schliesslich rügt der Beschuldigte, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz allein aufgrund der Tatsache, dass er keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisati- on angehöre, zum Schluss gekommen sei, dass keine ausnahmsweise Zulässig- keit einer berufsmässigen Vertretung vorliege (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; Urk. 43 S. 15). Aufgrund diverser der Berufungserklärung beigelegten Unterlagen bean- trage er, zu anerkennen, dass es ihm erlaubt sei, berufsmässig als Vertreter vor Arbeitsgerichten im Anwaltsmonopol tätig zu sein. Diese Anerkennung gehöre zu seiner verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit (Urk. 43 S. 17). 2.2. Die Vorinstanz schloss im Ergebnis auf eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO durch den Beschuldigten, da er ohne besondere Beziehungsnähe zu D._____ deren Vertretung in einem Zivilprozess übernom- men habe und der Beschuldigte von D._____ hauptsächlich wegen seiner Fach- kompetenz und damit ähnlich einem Berufsmann ausgewählt worden sei. Die gänzlich fehlende Beziehungsnähe zwischen dem Beschuldigten und D._____ lasse zudem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 555 E. 2.3) darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle zu einer Vertretung bereit gewesen wäre. Der Beweis, dass der Beschuldigte auch tatsächlich in einer unbestimmten Vielzahl tätig ge- worden sei, werde demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ent- behrlich (Urk. 22 S. 13 f.). Unter diesem Gesichtspunkt sei es – so die Vorinstanz

– auch irrelevant, dass dem Beschuldigten die Entgeltlichkeit der Vertretung nicht vorgeworfen werden könne und auch die Website der Mobilen Rechtsberatung nicht auf die Bereitschaft zur Übernahme einer unbestimmten Anzahl von Vertre- tungen im Bereich des Anwaltsmonopols, sondern vielmehr nur zur Übernahme von blossen Beratungsmandaten, schliessen lasse (Urk. 22 S. 13 f.). Im Weiteren verneinte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte unter den Begriff ei- nes beruflich qualifizierten Vertreters im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG

- 11 - bzw. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO falle, da er keiner Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer- organisation angehöre (Urk. 22 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine (allgemeine) Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit ein- zugehen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. 3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 555 E. 5.3 erkannt, dass es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbs- zwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann […] geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne be- sondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und da- mit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Be- rufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vorder- grund steht, rechtfertigt es sich – so das Bundesgericht –, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Der genannten Bundesgerichtsentscheid wurde vom Bundesgericht in 5A_726/2015 vom

19. November 2015 E. 7 bestätigt und vom Obergericht Zürich LF160007 vom

7. April 2016 E. 5.1 übernommen. Ist der Vertreter mithin bereit, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu wer- den, ist die Berufsmässigkeit unabhängig von der Entgeltlichkeit zu bejahen.

- 12 - 3.3. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die prozessuale Vertretung von D._____ nur entgeltlich zu übernehmen bereit gewesen wäre (Urk. 22 S. 5). Entsprechend hielt sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig fest, dass es im vorliegenden Fall zur Beurteilung, ob eine berufsmässige Vertretung vorlie- ge, darauf ankomme, ob zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine beson- dere Beziehungsnähe bestanden habe oder die Auswahl des Beschuldigten als Vertreter vielmehr nach den Kriterien der Auslese eines Berufsmanns erfolgt sei und eine entsprechende Vertretung auch in einer unbestimmten Vielzahl anderer Fälle übernommen worden wäre (Urk. 22 S. 10). 3.4. Die Vorinstanz schloss sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen G._____, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ durchaus eine gewisse emotionale Bindung bestehe. Im Vordergrund habe jedoch während sämtlicher Stadien der Beziehung die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten gestanden. Der Kontakt zwischen den beiden wäre gar nicht zu- stande gekommen, wenn G._____ nicht beim Beschuldigten Rat in rechtlichen Angelegenheiten gesucht hätte. G._____ habe das Verhältnis zum Beschuldigten durch eine Aufzählung rechtlicher Hilfestellungen beschrieben. Daraus erhelle, dass die rechtliche Kompetenz des Beschuldigten die Beziehung zwischen den beiden definiert habe. Die von den Beteiligten empfundenen Gefühle seien blosse Nebenerscheinungen (Urk. 22 S. 11 f.). Der Beschuldigte habe im Weiteren aner- kannt, zu D._____ keine Beziehung zu haben bzw. sie allenfalls vor dem arbeits- rechtlichen Verfahren einmal gesehen zu haben. G._____ habe in diesem Zu- sammenhang gar ausdrücklich ausgeführt, dass D._____ den Beschuldigten "we- gen den guten Erfahrungen", die man mit ihm gemacht habe, beigezogen habe (Urk. 22 S. 13). Der Beschuldigte sei daher im vorliegenden Fall von D._____ hauptsächlich wegen seiner Fachkompetenz und damit ähnlich einem Berufs- mann ausgewählt worden. Die gänzlich fehlende Beziehungsnähe zum Beschul- digten lasse zudem darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch in einer unbe- stimmten Vielzahl weiterer Fälle zu einer Vertretung bereit gewesen wäre.

- 13 - 3.5. Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb diese Beweiswürdigung der Vor- instanz willkürlich sein soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sichtweise der Dinge kundzutun, indem er wiederholt vorbringt, dass in seinem Einzelfall

– entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre – im Vordergrund auf die Entgeltlichkeit abzustellen sei, ob er berufsmässig oder nicht berufsmässig tätig sei (Urk. 43 S. 11), da er ansonsten keine Freunde unentgeltlich vertreten könnte, und zudem vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zu Herrn und Frau D._____ & G._____ bestehe (Urk. 43 S. 12 f.). Er habe Frau D._____ auch einmal geholfen, zu versuchen, einen Job als Kö- chin zu finden und auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 43 S. 10). In diesem Zu- sammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte in der Einvernah- me vom 2. Juli 2019 zu Protokoll, gab, zu D._____ in keiner Beziehung zu stehen. Er kenne sie durch G._____ [G._____]. Er habe ihr einmal geholfen einen Job als Köchin zu finden (Urk. 24 Frage 11). Er habe D._____ [vor der Mandatierung] mindestens zweimal gesehen (Urk. 24 Frage 14). G._____ habe ihr vom Problem mit dem Chef erzählt und ihn gefragt, ob er ihr helfen könne (Urk. 24 Frage 17). D._____ habe er gar nicht getroffen, bevor er entscheiden habe, sie zu vertreten (Urk. 24 Frage 18). G._____ gab in der Zeugenbefragung vom 21. Oktober 2019 zu Protokoll, den Beschuldigten im Jahr 2015 als Dozent an der E._____-Schule kennengelernt zu haben und von ihm das erste Mal im Jahr 2017 in Zusammen- hang mit dem Sozialamt Hilfe erhalten zu haben (Prot. I S. 7 f.). Den Aussagen von G._____ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte seine ers- te Ansprechperson in rechtlichen Angelegenheiten war und die Kontakte zwi- schen G._____ und dem Beschuldigten in der Hauptsache einen rechtlichen Hin- tergrund hatten (Prot. I S. 8 ff.). Die Folgerungen der Vorinstanz, dass eine ge- wisse emotionale Verbundenheit bei andauernden rechtlichen Hilfestellungen re- gelmässig auftrete, ist zu teilen, führt indessen mit der Vorinstanz nicht dazu, dass dann keine berufungsmässige Vertretung mehr vorliegt. Entsprechend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie insbesondere das Verhältnis des Beschuldigten zu D._____ als rein beruflicher Natur qualifizierte bzw. eine besondere Beziehungsnähe verneinte. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, das Ehepaar D._____ & G._____ sei eine eheliche Gemeinschaft und jeder

- 14 - Ehegatte könne die Gemeinschaft vertreten (Urk. 43 S. 13), ist im Übrigen nicht stichhaltig, zumal es um eine Vertretung von D._____ in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber ging, womit ihr Ehepartner G._____ in keiner Art und Weise am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis beteiligt ist. D._____ mandatierte den Beschuldigten zudem aufgrund seiner Fachkompetenz. Anzumerken ist an dieser Stelle schliesslich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Website der Mobilen Rechtsberatung nicht von Vornherein darauf schliessen lässt, dass vom Beschuldigten ausschliesslich Rechtsberatungen und keine Tätigkeiten im Anwaltsmonopol angeboten werden. So steht bei der Beru- fungsausbildung des Beschuldigten Folgendes geschrieben: "1992: Bestehen der Zürcherischen Anwaltsprüfung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsan- wälte am Obergericht des Kantons Zürich". Damit wird dem unbefangenen Leser als erster Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte Inhaber des Zürcherischen Rechtsanwaltspatentes ist und damit seine Bereitschaft suggeriert, in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend, sondern gegebenenfalls auch fo- rensisch als Vertreter bzw. als Prozessvertreter tätig zu werden. Der Beschuldigte bietet sodann konkret auf der Website nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Tätigkeit als "Rechtsbeistand" an (http://….ch/home/beispiele [besucht am 25.8.2020]. 3.6. Nach dem Gesagten ist von einer berufsmässigen Vertretung des Beschul- digten auszugehen. 3.7. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei als beruflich qualifizierter Vertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu erachten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 15). Unter beruflich qualifizierte Vertreter fallen ausschliesslich Personen, die einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angehören (vgl. dazu auch BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl., 2017, Art. 68 N 13). Der Beschuldig- te gehört(e) unbestrittenermassen keiner solchen an. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung zu seinen juristischen Qualifikationen und Erfahrungen sind für die Zulassung als beruflich qualifizierter Vertreter hin- gegen nicht von Belang. Erwägungen darüber erübrigen sich von Vornherein.

- 15 - 3.8. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass keine Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 ZPO greift, welche dem Beschuldigten die berufsmässige Ver- tretung von D._____ erlaubt hätte (vgl. Urk. 22 S. 14 f.). 3.9. Die Vorinstanz bejahte ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten aufgrund seiner Aussagen, dass er ein absoluter Spezialist im Bereich des Anwaltsmonopols sei und genau wisse, was erlaubt sei. Er habe keinen Zweifel offen gelassen, dass der persönlichen Beziehung zur vertretenen Person dabei eine massgebliche Bedeutung zukomme und habe demnach um das Risiko der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Berufsmässigkeit bei Fehlen einer solchen besonderen persönlichen Beziehungsnähe zur vertretenen Person ge- wusst. Zu D._____ habe er bei Übernahme der arbeitsrechtlichen Angelegenheit keine persönliche Beziehung gehabt (Urk. 43 S. 16). Dem Beschuldigten sei zu- dem ohne Weiteres bekannt gewesen, dass er zur Tätigkeit im Rahmen des An- waltsmonopols keine Berechtigung habe (Urk. 43 S. 17). 3.10. Zum subjektiven Tatbestand führt der Beschuldigte in der Berufungsbegrün- dung aus, durch die vielen Strafanzeigen gegen ihn, welche alle eingestellt oder sistiert worden seien, genau zu wissen, was er dürfe und was nicht und er ver- suche jeden Ärger zu vermeiden (Urk. 43 S. 18). Damit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mindes- tens von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, sind zutreffend. Der Beschuldigte kannte D._____ vor der Mandatsübernah- me, wenn überhaupt, nur flüchtig, und beriet ihren Mann G._____ immer mal wie- der bei rechtlichen Angelegenheiten. Auch dieser Kontakt war beruflich bedingt, gründete er doch in der Lehrtätigkeit des Beschuldigten. G._____ vertraute dem Beschuldigten aufgrund seiner Fachkompetenz in rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufs- mässig tätig sein darf und nahm dennoch die Vertretung von D._____, wenn auch unentgeltlich, wahr. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwer- den als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspa- tent, nahm er mindestens billigend in Kauf.

- 16 - 3.11. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der Übertretung im Sinne von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen. 3.12. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sicherlich nicht egoistisch handelte, sondern D._____ vielmehr helfen wollte. Dies ist aber entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten für die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, nicht von Relevanz. Wie noch zu zeigen sein wird, hat das Motiv des Be- schuldigten indessen bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden. IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 17 f.). Der Strafrahmen von § 40 AnwG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.– als Sanktion vor.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von G._____ angefragt wurde, ob er seiner Frau D._____ bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit helfen könne. Es ist daher von einem spontanen Entschluss des Be- schuldigten, im Anwaltsmonopol als berufsmässiger Vertreter aufzutreten, auszu- gehen. Der Beschuldigte übernahm die (prozessuale) Vertretung von D._____ zudem unentgeltlich. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Be- schuldigten festzuhalten, dass er D._____ zu ihrem Recht verhelfen wollte, weder eigennützig noch monetär motiviert sowie nur eventualvorsätzlich handelte. Ins- gesamt wiegt das Verschulden leicht. 2.2. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 11). Zudem handelte der Beschuldigte auch während laufender Probezeit, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen unberücksichtigt liess.

- 17 - 2.3. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem Urteil der Vor- instanz nochmals verschlechtert, indem der Beschuldigte nun nicht mehr nur Fr. 720.–, sondern Fr. 1'440.– an Miete bezahlen muss und er kurz vor einer Pfändung stehe (Urk. 43 S. 18 f.). 2.4. Nach dem Dargelegten, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte auch während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.– trotz Ver- schlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt ange- messen. Die Busse ist zu bezahlen. 2.5. Zu bestätigen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 18). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv zu bestätigen (Urk. 22 S. 19, Dispositiv-Ziff. 4 und 5).

2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung von § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO.

- 18 -

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle