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SU200001

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Infolge rechtskräftigen Freispruchs vom Anklagevorwurf der nicht ange- passten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 6 - Art. 32 Abs. 1 SVG verbleibt nur noch der Vorwurf betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorstehend, Erw. II.1.).

2. Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 8. Juli 2019 (Urk. 2/17) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 4 f.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker seinen Personenwagen Subaru Impreza am 17. März 2019 um 03.10 Uhr auf der B._____-Strasse (Gemeindegebiet C._____) kurz vor dem Wei- ler D._____ auf einer geraden Strecke mit einer von ihm angegebenen Ge- schwindigkeit von 50 km/h in eine Rechtskurve gelenkt zu haben, wobei er gese- hen habe, wie ein Baum auf der linken Strassenseite der Rechtskurve von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeuges beleuchtet worden sei. Davon ausgehend, dass sich das andere Fahrzeug noch weiter weg befinden würde, sei er auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken, als er die Scheinwerfer gemäss eigenen Angaben mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Er sei dann nach rechts ausgewichen, wo sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord aus Wiesland kollidiert sei. Der Beschuldigte habe noch abge- bremst, durch das Touchieren des Strassenbordes aber die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, zum Stillstand abzubremsen oder das Fahrzeug zu steuern. Er sei dann auf die linke Strassen- seite geraten, habe dort einen Baum touchiert, und sei den Abhang hinunterge- rollt, wo sein Fahrzeug schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Dadurch sei Sachschaden am Fahrzeug des Beschuldigten, am Baum und am Wiesland ent- standen.

3. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass der Unfall wie im Strafbefehl umschrieben abgelaufen ist. Allerdings macht er geltend, er sei nur deshalb er- schrocken und habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, weil das andere Fahrzeug ihm in der Mitte der Strasse entgegengekommen sei. Dessen Schein- werfer seien in der Mitte der Strasse gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt durch irgendetwas abgelenkt und auch nicht müde gewesen (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/16

- 7 - S. 2 und S. 6). Aus seiner Sicht seien sie beide Schuld an diesem Unfall, da der andere in der Mitte der Strasse auf ihn zugefahren sei (Urk. 2/1 S. 3).

4. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sich die Vorinstanz auf die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie den Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 16. Mai 2019 samt Fotodokumentation der Unfallspuren (Urk. 19 S. 9).

5. Die Vorinstanz erwog, dass die mit Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehaltenen Unfallspuren grundsätzlich den der Anklageschrift zugrun- deliegenden Sachverhalt bestätigen würden, zumal auch der Beschuldigte einge- räumt habe, dass die Unfallspuren zutreffend seien. Strittig sei einzig, ob das ent- gegenkommende Fahrzeug korrekt auf der eigenen Strassenseite oder inmitten der Strasse gefahren sei. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass er plötzlich ein Scheinwerferpaar inmitten der Strasse gesehen habe. Die Zeugin E._____ habe zu Protokoll gegeben, dass sie nichts vom Verkehr mitbekommen habe. In dem Moment, als das andere Fahrzeug ihnen entgegengekommen sei, habe sie jedoch aufgesehen. Auf die Frage, ob die Scheinwerfer sich am rechten Rand oder in der Mitte der Strasse befunden hätten, habe sie geantwortet, diese hätten sich in der Mitte der Strasse befunden. Weitere Angaben über das entge- genkommende Fahrzeug oder den konkreten Unfallhergang habe die Zeugin dann aber nicht machen können. Vielmehr habe sie ausgesagt, nicht einmal be- merkt zu haben, dass das Auto des Beschuldigten etwas touchiert habe und den Abhang hinuntergerutscht sei. Damit seien die Aussagen der Zeugin betreffend das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges wenig glaubhaft. Nach- dem weder die Zeugin noch die Unfallspuren die Behauptungen des Beschuldig- ten glaubhaft bestätigen würden, sei seine Aussage, wonach das andere Fahr- zeug ihm inmitten der Strasse entgegengekommen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldig- te auf der rechten Strassenseite aufgrund des dort nahezu senkrecht ansteigen- den Strassenbordes beinahe keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe, was durch die Fotos vom Unfallort belegt werde. Zudem habe sich der Unfall gemäss Aussagen des Beschuldigten erst nach dem Kreuzen mit dem entgegenkommen-

- 8 - den Fahrzeug ereignet. Wäre das andere Fahrzeug – wie vom Beschuldigten be- hauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren, wäre es trotz des behaupteten Aus- weichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe auch eingeräumt, dass er die Reflexion der Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges an einem Baum wahrgenommen habe, aber nicht habe einschätzen können, wie weit die- ses noch entfernt sei. Demzufolge erscheine glaubhaft, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – infolge des plötzlichen Entgegenkom- mens eines korrekt fahrenden Fahrzeuges erschrocken sei, zumal er erst später mit diesem gerechnet habe, dann überkorrigiert, das rechte Strassenbord tou- chiert und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, sodass er schliesslich mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahrbahn kollidiert sei. Die Vorinstanz kam somit in Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkrimi- nierte Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 19 S. 9 ff.).

6. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugin E._____ nicht willkürfrei gewürdigt. Diese habe die Zeugenaussage, wonach das Scheinwerferpaar des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mitte der Strasse gewesen sei, als wenig glaubhaft beurteilt, da die Zeugin auch ausgesagt habe, sie hätte empfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die lichtempfindlichen Augen der Zeugin die Klarheit und Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage einschränken sollten. Auch die Tatsache, dass diese keine anderen Angaben über den weiteren konkreten Unfallhergang habe machen kön- nen, spreche vielmehr für deren allgemeine Glaubwürdigkeit. So habe diese keine weiteren, für den Beschuldigten vorteilhaften Aussagen gemacht. Für die Glaub- würdigkeit der Zeugin spreche auch, dass diese der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe. Der Beschuldigte habe die Zeugin demnach in keiner Art und Wei- se vorgängig beeinflusst, ansonsten diese Kenntnis vom Termin gehabt hätte und wohl erschienen wäre. Diesen Umstand habe die Vorinstanz bei der Beweiswür- digung unbeachtet gelassen. Die Vorinstanz verfalle zudem erneut in Willkür, wenn sie aktenwidrig davon ausgehe, dass es an der Unfallstelle angeblich kei- nen Platz zum Ausweichen gehabt habe. Entsprechend sei auch die Erwägung

- 9 - der Vorinstanz, wonach es bei einem in der Mitte der Fahrbahn entgegenkom- menden Fahrzeug trotz Ausweichens des Beschuldigten auf das Strassenbord zu einer Kollision gekommen wäre, haltlos, unbegründet und aktenwidrig. Mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn. Indem die Vorinstanz den Ausdruck mittig möglicherweise im Sinne einer mathematischen Mitte verstanden und allein des- halb daraus geschlossen habe, dass das entgegenkommende Fahrzeug korrekt gefahren sei, ansonsten es eine Frontalkollision gegeben hätte, habe diese den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Urk. 28 S. 3 ff.).

7. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinan- dergesetzt und sämtliche Beweismittel gewürdigt. So stützt sie sich bei der Sach- verhaltserstellung nicht nur auf die Unfallspuren, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____. Dabei ist die Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Zeugin E._____ nicht deshalb als wenig glaubhaft, weil diese ausgeführt hat- te, sie habe lichtempfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 28 S. 3), sondern weil die Zeugin abgesehen von der Aussa- ge, dass die Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mit- te der Strasse gewesen seien, überhaupt keine weiteren Angaben über dieses Fahrzeug und den Unfallhergang machen konnte bzw. ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten etwas touchiert und den Abhang hinuntergerutscht sei (Urk. 19 S. 11). Wenn die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass die Zeugin E._____ sich im Zusammenhang mit dem ge- samten Unfallhergang gerade einmal vage an ein einziges Detail erinnern können will (Urk. 2/15 S. 8, Antw. auf Frage 30) und dies auch nur auf entsprechende Frage, zum Schluss gelangt, diese Aussage sei wenig glaubhaft, dann ist dies

- 10 - nicht völlig unhaltbar. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Zeugin E._____ auseinandergesetzt, ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler in der Würdigung ihrer Aussagen ist nicht ersichtlich. 7.1. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Umstand, dass die Zeugin E._____ der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, gerade für de- ren Glaubwürdigkeit spreche, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Grund für ihr erst- maliges Nichterscheinen lag lediglich darin, dass die Zustellung ihrer Vorladung nicht korrekt erfolgt war (Urk. 2/10). Entsprechend lassen sich daraus auch keine Schlüsse im Hinblick auf ihre generelle Glaubwürdigkeit ziehen. Da die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ohnehin nicht als beeinträchtigt einge- stuft hat, sondern lediglich deren Aussage im Zusammenhang mit den Scheinwer- fern des anderen Fahrzeuges inmitten der Strasse als unglaubhaft gewürdigt hat, kommt den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem erstmaligen Nichterscheinen der Zeugin auch keine weitere Bedeutung zu. 7.2. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es trotz Ausweichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollisi- on gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug – wie vom Be- schuldigten behauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren wäre (Urk. 19 S. 11 f.), ist entgegen der Auffassung der Verteidigung weder unhaltbar noch aktenwidrig, zumal sich die Vorinstanz dabei nicht nur auf die Aussagen des Beschuldigten stützt, sondern auch auf die Fotodokumentation des Unfallortes, welche den stei- len, fast senkrechten Anstieg des Strassenbordes belegt. Der Beschuldigte gab zudem selber mehrmals zu Protokoll, dass das entgegenkommende Fahrzeug mitten in der Strasse gefahren sei. So führte er aus, er sei normal gefahren, als ihm kurz vor der Kurve mitten in der Strasse zwei Scheinwerfer entgegengekom- men seien (Urk. 2/16 S. 4, Antw. auf Frage 16; Urk. 9 S. 2). Der Beschuldigte machte nicht geltend, das entgegenkommende Fahrzeug habe die Kurve ge- schnitten, sei teilweise in seiner Fahrbahn oder zu weit links gefahren, sondern er gab klar zu Protokoll, das andere Fahrzeug sei ihm mitten in der Strasse entge- gengekommen. Zudem führte der Beschuldigte selber aus, er sei mit dem rechten Wiesenbord kollidiert, weil er dem anderen Auto ausgewichen sei. Er habe das

- 11 - Gefühl gehabt, wenn er angehalten hätte, wäre das andere Fahrzeug frontal in ihn hineingefahren. Dies habe er verhindern wollen. Zum grössten Teil sei er reflexar- tig ausgewichen. Er habe nicht noch überlegen können, welche Reaktion die rich- tige sei, wenn plötzlich in der Mitte der Strasse Scheinwerfer auftauchen würden (Urk. 2/16 S. 7 ff.). Wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, es wäre zu einer Fron- talkollision gekommen, wenn er angehalten hätte, dann bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass das andere Fahrzeug mitten in der Strasse und nicht nur et- was zu weit ausserhalb der Fahrspur gefahren sein soll, ansonsten es gar nicht zu einer Frontalkollision hätte kommen können. Entsprechend ist der Einwand der Verteidigung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer Mitte und nicht nur einem Fahren zu weit in der Mitte ausgegangen sei, nicht nachvollziehbar, denn genau so lauteten die Aussagen des Beschuldigten, auf welche die Vorinstanz bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Der Argumentation der Verteidigung, mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn (Urk. 28 S. 4), ist damit ebenfalls nicht zu folgen, zumal die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung selber mehrfach auf das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges abstellt und nicht nur von einem etwas zu weit ausserhalb der eigenen Spur fahrenden Auto spricht (Urk. 28 S. 5 f.). 7.3. Die Vorinstanz hat zudem weder erwogen, dass ein Ausweichen per se nicht möglich gewesen sei, noch ist sie einzig aus diesem Grund zum Schluss ge- langt, das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges sei nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten, wie die Verteidigung dies glauben zu ma- chen versucht (Urk. 28 S. 4). Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass der Be- schuldigte an der Unfallstelle nahezu keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe (Urk. 19 S. 11). Die Fotodokumentation der Unfallstelle zeigt, dass sich zwei Fahrzeuge an dieser Stelle kreuzen können (Urk. 2/3 S. 2 f.). Wenn die Vor- instanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach das andere Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, und die Fotodokumentation, welche aufzeigt, dass ein Ausweichen aufgrund des steil ansteigenden Strassenbordes nur erschwert möglich gewesen ist, zum Schluss gelangt, dass es in dieser Situa-

- 12 - tion trotz Ausweichens zu einer Kollision hätte kommen müssen, ist dies weder aktenwidrig noch verfällt sie damit in Willkür.

8. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz entspre- chend zum Schluss, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, das entge- genkommende Fahrzeug sei in der Mitte der Strasse gefahren, um eine Schutz- behauptung handle und der Sachverhalt sich dahingehend erstellen lasse, dass der Beschuldigte auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken sei, als er die Scheinwerfer leuchten gesehen habe, weshalb er nach rechts ausgewichen und sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord kollidiert sei, bevor er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahr- bahn kollidiert sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung enthält somit keine un- überwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten zu entscheiden ist, ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sach- verhaltes nicht in Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder of- fensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung ist somit nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung macht auch eine Rechtsverletzung geltend und moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Geschehensablauf für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf vertrau- en dürfen, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug korrekt verhalten und auf dessen eigener Fahrbahnhälfte fahren würde. Dass der Beschuldigte zuvor das Entgegenkommen von Lichtkegeln gesehen habe, ändere entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte habe dem Strassenverkehr die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter be- züglich ihrer Erwägung, der Beschuldigte habe durch die unerwartete Situation einen Schrecken bekommen, falsch reagiert und seine Sorgfaltspflicht verletzt. Gestützt auf die Akten sei eindeutig, dass der Beschuldigte nur deswegen er-

- 13 - schrocken sei, weil er die Scheinwefer mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Der Beschuldigte habe zudem nicht unsorgfältig pflichtwidrig gehandelt. Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er den Unfall hätte vermeiden können, indem er vorgängig gebremst oder Bremsbereitschaft erstellt hätte. Dem könne nicht ge- folgt werden, da auch bei Bremsbereitschaft das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges und eine daraus folgende Frontalkollision nicht hätte ver- mieden werden können. Um eine energiereiche Frontalkollision zu vermeiden, habe der Beschuldigte lediglich versuchen können, nach rechts auszuweichen, wobei der Verlust der Fahrzeugbeherrschung infolge des Gefälles unvermeidbar gewesen sei. Entsprechend sei nicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte schuldhaft die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen habe (Urk. 28 S. 5 f.).

2. Die Verteidigung baut ihre Kritik im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz einzig darauf auf, dass das entgegenkommende Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, was aus ihrer Sicht der Grund für das Erschrecken und damit den Unfall des Beschuldigten gewesen sei. Da die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend, Erw. III.8.), ist dieser Sachverhalt, und damit insbesondere das korrekte Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges, der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, weshalb den Einwänden und der Ar- gumentation der Verteidigung nicht zu folgen ist. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschuldigte infolge Erschreckens über ein korrekt ent- gegenkommendes Fahrzeug die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat, es in der Folge zu einer Kollision mit einem Baum gekommen und er daraufhin über die Strasse hinausgefahren ist, verletzte er die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Führer sein Fahrzeug ständig zu beherrschen hat und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden muss. Der Beschuldigte verletzte diese Bestimmung fahrlässig. Er beachtete aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Gegenverkehr nicht genügend, obwohl er aufgrund der Reflektion der Scheinwerfer am Baum wusste, dass ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkommen wird, und er sich darauf hätte vorberei-

- 14 - ten und so den Unfall vermeiden können. Die Vorinstanz qualifizierte die Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV als fahrlässig, unterliess es jedoch, dies so im Dispositiv festzuhalten, was entsprechend nachzuholen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 19 S. 19). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Da die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 28).

3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als noch gering ein (Urk. 19 S. 18). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldig- te zwar einen Selbstunfall mit grösserem Sachschaden verschuldet hat, er diesen aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursachte, erweist sich diese Ver- schuldensbewertung als gerechtfertigt.

4. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, dass er einen Monatslohn von Fr. 4'500.– zuzüglich 13. Monatslohn er- ziele (Urk. 9 S. 5). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seither nicht geän- dert (Urk. 27/1-4). Der Beschuldigte gab selber an, aktuell aufgrund der RS nur 80% seines Lohnes zu erhalten, welchen er mit monatlich Fr. 4'800.– bezifferte (Urk. 26/2). Es liegen keine strafmindernden Täterkomponenten vor. Der Be- schuldigte hat gemäss eigener Darstellung keine Vorstrafen (Urk. 9 S. 3). Strafer- höhend ist aber zu berücksichtigen, dass er über keinen ungetrübten automobilis- tischen Leumund verfügt (Urk. 7/1-3).

- 15 - Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

1. Die Verteidigung beantragt, bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'800.– auf Fr. 600.– zu reduzieren mit der Begründung, die Gerichtsgebühr betrage im Kan- ton Zürich für Strafprozesse vor Einzelgericht (Einsprache gegen Strafbefehle bei Übertretungen) zwischen Fr. 600.– und Fr. 1'200.–. Zudem habe die Hauptver- handlung vom 19. August 2019 gerade einmal 20 Minuten gedauert, womit der Zeitaufwand äusserst gering ausgefallen sei. Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage seien sehr übersichtlich und würden zu keiner Kostenerhöhung An- lass geben. Entsprechend wäre eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– verhältnismässig gewesen (Urk. 28 S. 6 f.). 1.1. Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichtes sowie die Schwierigkeit des Falls in Strafprozessen die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 2 lit. b-d GebV OG). Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr vor den Einzelgerichten zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.– liegt somit im zulässigen Rahmen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist der Zeitaufwand auch nicht äusserst gering ausgefallen, zumal sich dieser nicht nur anhand der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bemisst, welche ent- gegen der Verteidigung im Übrigen nicht 20 Minuten, sondern 75 Minuten gedau- ert hat (Prot. I S. 4). Die Verhandlung musste terminiert und inhaltlich vorbereitet werden. Sach- und Rechtslage gaben sodann Anlass zu einem immerhin knapp

- 16 - 21-seitigen Entscheid. Die Entscheidgebühr mag vergleichsweise höher sein, liegt bei dieser Ausgangslage aber noch im Ermessensbereich des Vorderrichters. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist somit zu bestätigen.

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

19. August 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Strassenverkehrs- gesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit Fr. 300.– Busse bestraft. Vom Vorwurf der nicht an- gepassten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG wurde er freigesprochen. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt, und es wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 19 S. 19 f.).

E. 1.1 Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichtes sowie die Schwierigkeit des Falls in Strafprozessen die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 2 lit. b-d GebV OG). Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr vor den Einzelgerichten zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.– liegt somit im zulässigen Rahmen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist der Zeitaufwand auch nicht äusserst gering ausgefallen, zumal sich dieser nicht nur anhand der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bemisst, welche ent- gegen der Verteidigung im Übrigen nicht 20 Minuten, sondern 75 Minuten gedau- ert hat (Prot. I S. 4). Die Verhandlung musste terminiert und inhaltlich vorbereitet werden. Sach- und Rechtslage gaben sodann Anlass zu einem immerhin knapp

- 16 - 21-seitigen Entscheid. Die Entscheidgebühr mag vergleichsweise höher sein, liegt bei dieser Ausgangslage aber noch im Ermessensbereich des Vorderrichters. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist somit zu bestätigen.

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

E. 2 Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 8. Juli 2019 (Urk. 2/17) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 4 f.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker seinen Personenwagen Subaru Impreza am 17. März 2019 um 03.10 Uhr auf der B._____-Strasse (Gemeindegebiet C._____) kurz vor dem Wei- ler D._____ auf einer geraden Strecke mit einer von ihm angegebenen Ge- schwindigkeit von 50 km/h in eine Rechtskurve gelenkt zu haben, wobei er gese- hen habe, wie ein Baum auf der linken Strassenseite der Rechtskurve von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeuges beleuchtet worden sei. Davon ausgehend, dass sich das andere Fahrzeug noch weiter weg befinden würde, sei er auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken, als er die Scheinwerfer gemäss eigenen Angaben mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Er sei dann nach rechts ausgewichen, wo sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord aus Wiesland kollidiert sei. Der Beschuldigte habe noch abge- bremst, durch das Touchieren des Strassenbordes aber die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, zum Stillstand abzubremsen oder das Fahrzeug zu steuern. Er sei dann auf die linke Strassen- seite geraten, habe dort einen Baum touchiert, und sei den Abhang hinunterge- rollt, wo sein Fahrzeug schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Dadurch sei Sachschaden am Fahrzeug des Beschuldigten, am Baum und am Wiesland ent- standen.

E. 2.1 Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf ei- ne Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Ei- ne Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 134 I 140 E. 5.4).

E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

E. 2.3 Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. III. Sachverhalt

1. Infolge rechtskräftigen Freispruchs vom Anklagevorwurf der nicht ange- passten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 6 - Art. 32 Abs. 1 SVG verbleibt nur noch der Vorwurf betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorstehend, Erw. II.1.).

E. 3 Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass der Unfall wie im Strafbefehl umschrieben abgelaufen ist. Allerdings macht er geltend, er sei nur deshalb er- schrocken und habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, weil das andere Fahrzeug ihm in der Mitte der Strasse entgegengekommen sei. Dessen Schein- werfer seien in der Mitte der Strasse gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt durch irgendetwas abgelenkt und auch nicht müde gewesen (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/16

- 7 - S. 2 und S. 6). Aus seiner Sicht seien sie beide Schuld an diesem Unfall, da der andere in der Mitte der Strasse auf ihn zugefahren sei (Urk. 2/1 S. 3).

E. 4 Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sich die Vorinstanz auf die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie den Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 16. Mai 2019 samt Fotodokumentation der Unfallspuren (Urk. 19 S. 9).

E. 5 Die Vorinstanz erwog, dass die mit Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehaltenen Unfallspuren grundsätzlich den der Anklageschrift zugrun- deliegenden Sachverhalt bestätigen würden, zumal auch der Beschuldigte einge- räumt habe, dass die Unfallspuren zutreffend seien. Strittig sei einzig, ob das ent- gegenkommende Fahrzeug korrekt auf der eigenen Strassenseite oder inmitten der Strasse gefahren sei. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass er plötzlich ein Scheinwerferpaar inmitten der Strasse gesehen habe. Die Zeugin E._____ habe zu Protokoll gegeben, dass sie nichts vom Verkehr mitbekommen habe. In dem Moment, als das andere Fahrzeug ihnen entgegengekommen sei, habe sie jedoch aufgesehen. Auf die Frage, ob die Scheinwerfer sich am rechten Rand oder in der Mitte der Strasse befunden hätten, habe sie geantwortet, diese hätten sich in der Mitte der Strasse befunden. Weitere Angaben über das entge- genkommende Fahrzeug oder den konkreten Unfallhergang habe die Zeugin dann aber nicht machen können. Vielmehr habe sie ausgesagt, nicht einmal be- merkt zu haben, dass das Auto des Beschuldigten etwas touchiert habe und den Abhang hinuntergerutscht sei. Damit seien die Aussagen der Zeugin betreffend das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges wenig glaubhaft. Nach- dem weder die Zeugin noch die Unfallspuren die Behauptungen des Beschuldig- ten glaubhaft bestätigen würden, sei seine Aussage, wonach das andere Fahr- zeug ihm inmitten der Strasse entgegengekommen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldig- te auf der rechten Strassenseite aufgrund des dort nahezu senkrecht ansteigen- den Strassenbordes beinahe keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe, was durch die Fotos vom Unfallort belegt werde. Zudem habe sich der Unfall gemäss Aussagen des Beschuldigten erst nach dem Kreuzen mit dem entgegenkommen-

- 8 - den Fahrzeug ereignet. Wäre das andere Fahrzeug – wie vom Beschuldigten be- hauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren, wäre es trotz des behaupteten Aus- weichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe auch eingeräumt, dass er die Reflexion der Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges an einem Baum wahrgenommen habe, aber nicht habe einschätzen können, wie weit die- ses noch entfernt sei. Demzufolge erscheine glaubhaft, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – infolge des plötzlichen Entgegenkom- mens eines korrekt fahrenden Fahrzeuges erschrocken sei, zumal er erst später mit diesem gerechnet habe, dann überkorrigiert, das rechte Strassenbord tou- chiert und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, sodass er schliesslich mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahrbahn kollidiert sei. Die Vorinstanz kam somit in Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkrimi- nierte Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 19 S. 9 ff.).

E. 6 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugin E._____ nicht willkürfrei gewürdigt. Diese habe die Zeugenaussage, wonach das Scheinwerferpaar des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mitte der Strasse gewesen sei, als wenig glaubhaft beurteilt, da die Zeugin auch ausgesagt habe, sie hätte empfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die lichtempfindlichen Augen der Zeugin die Klarheit und Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage einschränken sollten. Auch die Tatsache, dass diese keine anderen Angaben über den weiteren konkreten Unfallhergang habe machen kön- nen, spreche vielmehr für deren allgemeine Glaubwürdigkeit. So habe diese keine weiteren, für den Beschuldigten vorteilhaften Aussagen gemacht. Für die Glaub- würdigkeit der Zeugin spreche auch, dass diese der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe. Der Beschuldigte habe die Zeugin demnach in keiner Art und Wei- se vorgängig beeinflusst, ansonsten diese Kenntnis vom Termin gehabt hätte und wohl erschienen wäre. Diesen Umstand habe die Vorinstanz bei der Beweiswür- digung unbeachtet gelassen. Die Vorinstanz verfalle zudem erneut in Willkür, wenn sie aktenwidrig davon ausgehe, dass es an der Unfallstelle angeblich kei- nen Platz zum Ausweichen gehabt habe. Entsprechend sei auch die Erwägung

- 9 - der Vorinstanz, wonach es bei einem in der Mitte der Fahrbahn entgegenkom- menden Fahrzeug trotz Ausweichens des Beschuldigten auf das Strassenbord zu einer Kollision gekommen wäre, haltlos, unbegründet und aktenwidrig. Mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn. Indem die Vorinstanz den Ausdruck mittig möglicherweise im Sinne einer mathematischen Mitte verstanden und allein des- halb daraus geschlossen habe, dass das entgegenkommende Fahrzeug korrekt gefahren sei, ansonsten es eine Frontalkollision gegeben hätte, habe diese den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Urk. 28 S. 3 ff.).

E. 7 Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinan- dergesetzt und sämtliche Beweismittel gewürdigt. So stützt sie sich bei der Sach- verhaltserstellung nicht nur auf die Unfallspuren, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____. Dabei ist die Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Zeugin E._____ nicht deshalb als wenig glaubhaft, weil diese ausgeführt hat- te, sie habe lichtempfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 28 S. 3), sondern weil die Zeugin abgesehen von der Aussa- ge, dass die Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mit- te der Strasse gewesen seien, überhaupt keine weiteren Angaben über dieses Fahrzeug und den Unfallhergang machen konnte bzw. ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten etwas touchiert und den Abhang hinuntergerutscht sei (Urk. 19 S. 11). Wenn die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass die Zeugin E._____ sich im Zusammenhang mit dem ge- samten Unfallhergang gerade einmal vage an ein einziges Detail erinnern können will (Urk. 2/15 S. 8, Antw. auf Frage 30) und dies auch nur auf entsprechende Frage, zum Schluss gelangt, diese Aussage sei wenig glaubhaft, dann ist dies

- 10 - nicht völlig unhaltbar. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Zeugin E._____ auseinandergesetzt, ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler in der Würdigung ihrer Aussagen ist nicht ersichtlich.

E. 7.1 Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Umstand, dass die Zeugin E._____ der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, gerade für de- ren Glaubwürdigkeit spreche, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Grund für ihr erst- maliges Nichterscheinen lag lediglich darin, dass die Zustellung ihrer Vorladung nicht korrekt erfolgt war (Urk. 2/10). Entsprechend lassen sich daraus auch keine Schlüsse im Hinblick auf ihre generelle Glaubwürdigkeit ziehen. Da die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ohnehin nicht als beeinträchtigt einge- stuft hat, sondern lediglich deren Aussage im Zusammenhang mit den Scheinwer- fern des anderen Fahrzeuges inmitten der Strasse als unglaubhaft gewürdigt hat, kommt den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem erstmaligen Nichterscheinen der Zeugin auch keine weitere Bedeutung zu.

E. 7.2 Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es trotz Ausweichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollisi- on gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug – wie vom Be- schuldigten behauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren wäre (Urk. 19 S. 11 f.), ist entgegen der Auffassung der Verteidigung weder unhaltbar noch aktenwidrig, zumal sich die Vorinstanz dabei nicht nur auf die Aussagen des Beschuldigten stützt, sondern auch auf die Fotodokumentation des Unfallortes, welche den stei- len, fast senkrechten Anstieg des Strassenbordes belegt. Der Beschuldigte gab zudem selber mehrmals zu Protokoll, dass das entgegenkommende Fahrzeug mitten in der Strasse gefahren sei. So führte er aus, er sei normal gefahren, als ihm kurz vor der Kurve mitten in der Strasse zwei Scheinwerfer entgegengekom- men seien (Urk. 2/16 S. 4, Antw. auf Frage 16; Urk. 9 S. 2). Der Beschuldigte machte nicht geltend, das entgegenkommende Fahrzeug habe die Kurve ge- schnitten, sei teilweise in seiner Fahrbahn oder zu weit links gefahren, sondern er gab klar zu Protokoll, das andere Fahrzeug sei ihm mitten in der Strasse entge- gengekommen. Zudem führte der Beschuldigte selber aus, er sei mit dem rechten Wiesenbord kollidiert, weil er dem anderen Auto ausgewichen sei. Er habe das

- 11 - Gefühl gehabt, wenn er angehalten hätte, wäre das andere Fahrzeug frontal in ihn hineingefahren. Dies habe er verhindern wollen. Zum grössten Teil sei er reflexar- tig ausgewichen. Er habe nicht noch überlegen können, welche Reaktion die rich- tige sei, wenn plötzlich in der Mitte der Strasse Scheinwerfer auftauchen würden (Urk. 2/16 S. 7 ff.). Wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, es wäre zu einer Fron- talkollision gekommen, wenn er angehalten hätte, dann bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass das andere Fahrzeug mitten in der Strasse und nicht nur et- was zu weit ausserhalb der Fahrspur gefahren sein soll, ansonsten es gar nicht zu einer Frontalkollision hätte kommen können. Entsprechend ist der Einwand der Verteidigung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer Mitte und nicht nur einem Fahren zu weit in der Mitte ausgegangen sei, nicht nachvollziehbar, denn genau so lauteten die Aussagen des Beschuldigten, auf welche die Vorinstanz bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Der Argumentation der Verteidigung, mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn (Urk. 28 S. 4), ist damit ebenfalls nicht zu folgen, zumal die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung selber mehrfach auf das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges abstellt und nicht nur von einem etwas zu weit ausserhalb der eigenen Spur fahrenden Auto spricht (Urk. 28 S. 5 f.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat zudem weder erwogen, dass ein Ausweichen per se nicht möglich gewesen sei, noch ist sie einzig aus diesem Grund zum Schluss ge- langt, das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges sei nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten, wie die Verteidigung dies glauben zu ma- chen versucht (Urk. 28 S. 4). Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass der Be- schuldigte an der Unfallstelle nahezu keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe (Urk. 19 S. 11). Die Fotodokumentation der Unfallstelle zeigt, dass sich zwei Fahrzeuge an dieser Stelle kreuzen können (Urk. 2/3 S. 2 f.). Wenn die Vor- instanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach das andere Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, und die Fotodokumentation, welche aufzeigt, dass ein Ausweichen aufgrund des steil ansteigenden Strassenbordes nur erschwert möglich gewesen ist, zum Schluss gelangt, dass es in dieser Situa-

- 12 - tion trotz Ausweichens zu einer Kollision hätte kommen müssen, ist dies weder aktenwidrig noch verfällt sie damit in Willkür.

E. 8 Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz entspre- chend zum Schluss, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, das entge- genkommende Fahrzeug sei in der Mitte der Strasse gefahren, um eine Schutz- behauptung handle und der Sachverhalt sich dahingehend erstellen lasse, dass der Beschuldigte auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken sei, als er die Scheinwerfer leuchten gesehen habe, weshalb er nach rechts ausgewichen und sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord kollidiert sei, bevor er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahr- bahn kollidiert sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung enthält somit keine un- überwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten zu entscheiden ist, ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sach- verhaltes nicht in Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder of- fensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung ist somit nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung macht auch eine Rechtsverletzung geltend und moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Geschehensablauf für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf vertrau- en dürfen, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug korrekt verhalten und auf dessen eigener Fahrbahnhälfte fahren würde. Dass der Beschuldigte zuvor das Entgegenkommen von Lichtkegeln gesehen habe, ändere entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte habe dem Strassenverkehr die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter be- züglich ihrer Erwägung, der Beschuldigte habe durch die unerwartete Situation einen Schrecken bekommen, falsch reagiert und seine Sorgfaltspflicht verletzt. Gestützt auf die Akten sei eindeutig, dass der Beschuldigte nur deswegen er-

- 13 - schrocken sei, weil er die Scheinwefer mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Der Beschuldigte habe zudem nicht unsorgfältig pflichtwidrig gehandelt. Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er den Unfall hätte vermeiden können, indem er vorgängig gebremst oder Bremsbereitschaft erstellt hätte. Dem könne nicht ge- folgt werden, da auch bei Bremsbereitschaft das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges und eine daraus folgende Frontalkollision nicht hätte ver- mieden werden können. Um eine energiereiche Frontalkollision zu vermeiden, habe der Beschuldigte lediglich versuchen können, nach rechts auszuweichen, wobei der Verlust der Fahrzeugbeherrschung infolge des Gefälles unvermeidbar gewesen sei. Entsprechend sei nicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte schuldhaft die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen habe (Urk. 28 S. 5 f.).

2. Die Verteidigung baut ihre Kritik im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz einzig darauf auf, dass das entgegenkommende Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, was aus ihrer Sicht der Grund für das Erschrecken und damit den Unfall des Beschuldigten gewesen sei. Da die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend, Erw. III.8.), ist dieser Sachverhalt, und damit insbesondere das korrekte Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges, der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, weshalb den Einwänden und der Ar- gumentation der Verteidigung nicht zu folgen ist. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschuldigte infolge Erschreckens über ein korrekt ent- gegenkommendes Fahrzeug die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat, es in der Folge zu einer Kollision mit einem Baum gekommen und er daraufhin über die Strasse hinausgefahren ist, verletzte er die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Führer sein Fahrzeug ständig zu beherrschen hat und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden muss. Der Beschuldigte verletzte diese Bestimmung fahrlässig. Er beachtete aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Gegenverkehr nicht genügend, obwohl er aufgrund der Reflektion der Scheinwerfer am Baum wusste, dass ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkommen wird, und er sich darauf hätte vorberei-

- 14 - ten und so den Unfall vermeiden können. Die Vorinstanz qualifizierte die Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV als fahrlässig, unterliess es jedoch, dies so im Dispositiv festzuhalten, was entsprechend nachzuholen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 19 S. 19). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Da die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 28).

3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als noch gering ein (Urk. 19 S. 18). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldig- te zwar einen Selbstunfall mit grösserem Sachschaden verschuldet hat, er diesen aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursachte, erweist sich diese Ver- schuldensbewertung als gerechtfertigt.

4. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, dass er einen Monatslohn von Fr. 4'500.– zuzüglich 13. Monatslohn er- ziele (Urk. 9 S. 5). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seither nicht geän- dert (Urk. 27/1-4). Der Beschuldigte gab selber an, aktuell aufgrund der RS nur 80% seines Lohnes zu erhalten, welchen er mit monatlich Fr. 4'800.– bezifferte (Urk. 26/2). Es liegen keine strafmindernden Täterkomponenten vor. Der Be- schuldigte hat gemäss eigener Darstellung keine Vorstrafen (Urk. 9 S. 3). Strafer- höhend ist aber zu berücksichtigen, dass er über keinen ungetrübten automobilis- tischen Leumund verfügt (Urk. 7/1-3).

- 15 - Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

1. Die Verteidigung beantragt, bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'800.– auf Fr. 600.– zu reduzieren mit der Begründung, die Gerichtsgebühr betrage im Kan- ton Zürich für Strafprozesse vor Einzelgericht (Einsprache gegen Strafbefehle bei Übertretungen) zwischen Fr. 600.– und Fr. 1'200.–. Zudem habe die Hauptver- handlung vom 19. August 2019 gerade einmal 20 Minuten gedauert, womit der Zeitaufwand äusserst gering ausgefallen sei. Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage seien sehr übersichtlich und würden zu keiner Kostenerhöhung An- lass geben. Entsprechend wäre eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– verhältnismässig gewesen (Urk. 28 S. 6 f.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 19. August 2019, bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 -
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200001-O/U/gs-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 8. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. August 2019 (GB190004)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 8. Juli 2019 (Urk. 2/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 19 S. 19 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Strassenverkehrsgeset- zes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Vom Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Gebühren und Auslagen Statthalteramt Pfäffikon ZH, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren Statthalteramt Pfäffikon ZH.

6. Die Gebühren und Auslagen des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon in der Höhe von Fr. 630.– und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 20 S. 2; Urk. 28 S. 2)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 5'025.90 (inkl. 7.7% MWSt) für seine Verteidigungskosten bis und mit

- 3 - erstinstanzlicher Hauptverhandlung vom 19. August 2019 sowie eine ange- messene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen;

4. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz von CHF 1'800.– auf CHF 600.– zu reduzieren. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

19. August 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Strassenverkehrs- gesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit Fr. 300.– Busse bestraft. Vom Vorwurf der nicht an- gepassten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG wurde er freigesprochen. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt, und es wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 19 S. 19 f.).

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 22. August 2019 Berufung anmelden (Urk. 13) und sodann am 16. Januar 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 18/1; Urk. 20). Mit Präsidial- verfügung vom 24. Januar 2020 wurde dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (nach- folgend Statthalteramt) Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 21). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 21).

- 4 - Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 teilte das Statthalteramt mit, dass kein Nichtein- treten beantragt und auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 23). Der Beschuldigte reichte aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt sowie Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 26/1-2; Urk. 27/1-4; Urk. 31). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 27. Februar 2020 (Datum des Poststempels) ging innert Frist ein (Urk. 25; Urk. 28). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthal- teramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 32; Urk. 33). Damit erweist sich das vor- liegende Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter ent- sprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie im Falle der Bestätigung des Schuldspruches eine Reduktion der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr auf Fr. 600.– (Urk. 20 S. 2; Urk. 28 S. 2). Der Freispruch vom Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 32 Abs. 1 SVG blieb unangefochten. Vorab ist somit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bun- desgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

- 5 - 2.1. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf ei- ne Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Ei- ne Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 134 I 140 E. 5.4). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). 2.3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. III. Sachverhalt

1. Infolge rechtskräftigen Freispruchs vom Anklagevorwurf der nicht ange- passten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 6 - Art. 32 Abs. 1 SVG verbleibt nur noch der Vorwurf betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorstehend, Erw. II.1.).

2. Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 8. Juli 2019 (Urk. 2/17) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 4 f.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker seinen Personenwagen Subaru Impreza am 17. März 2019 um 03.10 Uhr auf der B._____-Strasse (Gemeindegebiet C._____) kurz vor dem Wei- ler D._____ auf einer geraden Strecke mit einer von ihm angegebenen Ge- schwindigkeit von 50 km/h in eine Rechtskurve gelenkt zu haben, wobei er gese- hen habe, wie ein Baum auf der linken Strassenseite der Rechtskurve von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeuges beleuchtet worden sei. Davon ausgehend, dass sich das andere Fahrzeug noch weiter weg befinden würde, sei er auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken, als er die Scheinwerfer gemäss eigenen Angaben mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Er sei dann nach rechts ausgewichen, wo sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord aus Wiesland kollidiert sei. Der Beschuldigte habe noch abge- bremst, durch das Touchieren des Strassenbordes aber die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, zum Stillstand abzubremsen oder das Fahrzeug zu steuern. Er sei dann auf die linke Strassen- seite geraten, habe dort einen Baum touchiert, und sei den Abhang hinunterge- rollt, wo sein Fahrzeug schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Dadurch sei Sachschaden am Fahrzeug des Beschuldigten, am Baum und am Wiesland ent- standen.

3. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass der Unfall wie im Strafbefehl umschrieben abgelaufen ist. Allerdings macht er geltend, er sei nur deshalb er- schrocken und habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, weil das andere Fahrzeug ihm in der Mitte der Strasse entgegengekommen sei. Dessen Schein- werfer seien in der Mitte der Strasse gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt durch irgendetwas abgelenkt und auch nicht müde gewesen (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/16

- 7 - S. 2 und S. 6). Aus seiner Sicht seien sie beide Schuld an diesem Unfall, da der andere in der Mitte der Strasse auf ihn zugefahren sei (Urk. 2/1 S. 3).

4. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sich die Vorinstanz auf die Aus- sagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie den Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 16. Mai 2019 samt Fotodokumentation der Unfallspuren (Urk. 19 S. 9).

5. Die Vorinstanz erwog, dass die mit Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehaltenen Unfallspuren grundsätzlich den der Anklageschrift zugrun- deliegenden Sachverhalt bestätigen würden, zumal auch der Beschuldigte einge- räumt habe, dass die Unfallspuren zutreffend seien. Strittig sei einzig, ob das ent- gegenkommende Fahrzeug korrekt auf der eigenen Strassenseite oder inmitten der Strasse gefahren sei. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass er plötzlich ein Scheinwerferpaar inmitten der Strasse gesehen habe. Die Zeugin E._____ habe zu Protokoll gegeben, dass sie nichts vom Verkehr mitbekommen habe. In dem Moment, als das andere Fahrzeug ihnen entgegengekommen sei, habe sie jedoch aufgesehen. Auf die Frage, ob die Scheinwerfer sich am rechten Rand oder in der Mitte der Strasse befunden hätten, habe sie geantwortet, diese hätten sich in der Mitte der Strasse befunden. Weitere Angaben über das entge- genkommende Fahrzeug oder den konkreten Unfallhergang habe die Zeugin dann aber nicht machen können. Vielmehr habe sie ausgesagt, nicht einmal be- merkt zu haben, dass das Auto des Beschuldigten etwas touchiert habe und den Abhang hinuntergerutscht sei. Damit seien die Aussagen der Zeugin betreffend das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges wenig glaubhaft. Nach- dem weder die Zeugin noch die Unfallspuren die Behauptungen des Beschuldig- ten glaubhaft bestätigen würden, sei seine Aussage, wonach das andere Fahr- zeug ihm inmitten der Strasse entgegengekommen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldig- te auf der rechten Strassenseite aufgrund des dort nahezu senkrecht ansteigen- den Strassenbordes beinahe keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe, was durch die Fotos vom Unfallort belegt werde. Zudem habe sich der Unfall gemäss Aussagen des Beschuldigten erst nach dem Kreuzen mit dem entgegenkommen-

- 8 - den Fahrzeug ereignet. Wäre das andere Fahrzeug – wie vom Beschuldigten be- hauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren, wäre es trotz des behaupteten Aus- weichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe auch eingeräumt, dass er die Reflexion der Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges an einem Baum wahrgenommen habe, aber nicht habe einschätzen können, wie weit die- ses noch entfernt sei. Demzufolge erscheine glaubhaft, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – infolge des plötzlichen Entgegenkom- mens eines korrekt fahrenden Fahrzeuges erschrocken sei, zumal er erst später mit diesem gerechnet habe, dann überkorrigiert, das rechte Strassenbord tou- chiert und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, sodass er schliesslich mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahrbahn kollidiert sei. Die Vorinstanz kam somit in Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkrimi- nierte Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 19 S. 9 ff.).

6. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugin E._____ nicht willkürfrei gewürdigt. Diese habe die Zeugenaussage, wonach das Scheinwerferpaar des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mitte der Strasse gewesen sei, als wenig glaubhaft beurteilt, da die Zeugin auch ausgesagt habe, sie hätte empfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die lichtempfindlichen Augen der Zeugin die Klarheit und Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage einschränken sollten. Auch die Tatsache, dass diese keine anderen Angaben über den weiteren konkreten Unfallhergang habe machen kön- nen, spreche vielmehr für deren allgemeine Glaubwürdigkeit. So habe diese keine weiteren, für den Beschuldigten vorteilhaften Aussagen gemacht. Für die Glaub- würdigkeit der Zeugin spreche auch, dass diese der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe. Der Beschuldigte habe die Zeugin demnach in keiner Art und Wei- se vorgängig beeinflusst, ansonsten diese Kenntnis vom Termin gehabt hätte und wohl erschienen wäre. Diesen Umstand habe die Vorinstanz bei der Beweiswür- digung unbeachtet gelassen. Die Vorinstanz verfalle zudem erneut in Willkür, wenn sie aktenwidrig davon ausgehe, dass es an der Unfallstelle angeblich kei- nen Platz zum Ausweichen gehabt habe. Entsprechend sei auch die Erwägung

- 9 - der Vorinstanz, wonach es bei einem in der Mitte der Fahrbahn entgegenkom- menden Fahrzeug trotz Ausweichens des Beschuldigten auf das Strassenbord zu einer Kollision gekommen wäre, haltlos, unbegründet und aktenwidrig. Mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn. Indem die Vorinstanz den Ausdruck mittig möglicherweise im Sinne einer mathematischen Mitte verstanden und allein des- halb daraus geschlossen habe, dass das entgegenkommende Fahrzeug korrekt gefahren sei, ansonsten es eine Frontalkollision gegeben hätte, habe diese den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Urk. 28 S. 3 ff.).

7. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinan- dergesetzt und sämtliche Beweismittel gewürdigt. So stützt sie sich bei der Sach- verhaltserstellung nicht nur auf die Unfallspuren, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Zeugin E._____. Dabei ist die Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Zeugin E._____ nicht deshalb als wenig glaubhaft, weil diese ausgeführt hat- te, sie habe lichtempfindliche Augen und könne sich wegen des Schocks nicht mehr an das darauffolgende Unfallgeschehen erinnern, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 28 S. 3), sondern weil die Zeugin abgesehen von der Aussa- ge, dass die Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges eher in der Mit- te der Strasse gewesen seien, überhaupt keine weiteren Angaben über dieses Fahrzeug und den Unfallhergang machen konnte bzw. ausführte, sie habe nicht einmal bemerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten etwas touchiert und den Abhang hinuntergerutscht sei (Urk. 19 S. 11). Wenn die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass die Zeugin E._____ sich im Zusammenhang mit dem ge- samten Unfallhergang gerade einmal vage an ein einziges Detail erinnern können will (Urk. 2/15 S. 8, Antw. auf Frage 30) und dies auch nur auf entsprechende Frage, zum Schluss gelangt, diese Aussage sei wenig glaubhaft, dann ist dies

- 10 - nicht völlig unhaltbar. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Zeugin E._____ auseinandergesetzt, ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler in der Würdigung ihrer Aussagen ist nicht ersichtlich. 7.1. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Umstand, dass die Zeugin E._____ der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, gerade für de- ren Glaubwürdigkeit spreche, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Grund für ihr erst- maliges Nichterscheinen lag lediglich darin, dass die Zustellung ihrer Vorladung nicht korrekt erfolgt war (Urk. 2/10). Entsprechend lassen sich daraus auch keine Schlüsse im Hinblick auf ihre generelle Glaubwürdigkeit ziehen. Da die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ohnehin nicht als beeinträchtigt einge- stuft hat, sondern lediglich deren Aussage im Zusammenhang mit den Scheinwer- fern des anderen Fahrzeuges inmitten der Strasse als unglaubhaft gewürdigt hat, kommt den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem erstmaligen Nichterscheinen der Zeugin auch keine weitere Bedeutung zu. 7.2. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es trotz Ausweichens auf das Strassenbord infolge des dort fehlenden Platzes unweigerlich zu einer Kollisi- on gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug – wie vom Be- schuldigten behauptet – mittig in der Fahrbahn gefahren wäre (Urk. 19 S. 11 f.), ist entgegen der Auffassung der Verteidigung weder unhaltbar noch aktenwidrig, zumal sich die Vorinstanz dabei nicht nur auf die Aussagen des Beschuldigten stützt, sondern auch auf die Fotodokumentation des Unfallortes, welche den stei- len, fast senkrechten Anstieg des Strassenbordes belegt. Der Beschuldigte gab zudem selber mehrmals zu Protokoll, dass das entgegenkommende Fahrzeug mitten in der Strasse gefahren sei. So führte er aus, er sei normal gefahren, als ihm kurz vor der Kurve mitten in der Strasse zwei Scheinwerfer entgegengekom- men seien (Urk. 2/16 S. 4, Antw. auf Frage 16; Urk. 9 S. 2). Der Beschuldigte machte nicht geltend, das entgegenkommende Fahrzeug habe die Kurve ge- schnitten, sei teilweise in seiner Fahrbahn oder zu weit links gefahren, sondern er gab klar zu Protokoll, das andere Fahrzeug sei ihm mitten in der Strasse entge- gengekommen. Zudem führte der Beschuldigte selber aus, er sei mit dem rechten Wiesenbord kollidiert, weil er dem anderen Auto ausgewichen sei. Er habe das

- 11 - Gefühl gehabt, wenn er angehalten hätte, wäre das andere Fahrzeug frontal in ihn hineingefahren. Dies habe er verhindern wollen. Zum grössten Teil sei er reflexar- tig ausgewichen. Er habe nicht noch überlegen können, welche Reaktion die rich- tige sei, wenn plötzlich in der Mitte der Strasse Scheinwerfer auftauchen würden (Urk. 2/16 S. 7 ff.). Wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, es wäre zu einer Fron- talkollision gekommen, wenn er angehalten hätte, dann bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass das andere Fahrzeug mitten in der Strasse und nicht nur et- was zu weit ausserhalb der Fahrspur gefahren sein soll, ansonsten es gar nicht zu einer Frontalkollision hätte kommen können. Entsprechend ist der Einwand der Verteidigung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer Mitte und nicht nur einem Fahren zu weit in der Mitte ausgegangen sei, nicht nachvollziehbar, denn genau so lauteten die Aussagen des Beschuldigten, auf welche die Vorinstanz bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Der Argumentation der Verteidigung, mittig in der Fahrbahn bedeute nicht die mathematische Mitte, sondern vielmehr ein Fah- ren zu weit in der Mitte der Fahrbahn (Urk. 28 S. 4), ist damit ebenfalls nicht zu folgen, zumal die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung selber mehrfach auf das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges abstellt und nicht nur von einem etwas zu weit ausserhalb der eigenen Spur fahrenden Auto spricht (Urk. 28 S. 5 f.). 7.3. Die Vorinstanz hat zudem weder erwogen, dass ein Ausweichen per se nicht möglich gewesen sei, noch ist sie einzig aus diesem Grund zum Schluss ge- langt, das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges sei nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten, wie die Verteidigung dies glauben zu ma- chen versucht (Urk. 28 S. 4). Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass der Be- schuldigte an der Unfallstelle nahezu keinen Platz zum Ausweichen gehabt habe (Urk. 19 S. 11). Die Fotodokumentation der Unfallstelle zeigt, dass sich zwei Fahrzeuge an dieser Stelle kreuzen können (Urk. 2/3 S. 2 f.). Wenn die Vor- instanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach das andere Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, und die Fotodokumentation, welche aufzeigt, dass ein Ausweichen aufgrund des steil ansteigenden Strassenbordes nur erschwert möglich gewesen ist, zum Schluss gelangt, dass es in dieser Situa-

- 12 - tion trotz Ausweichens zu einer Kollision hätte kommen müssen, ist dies weder aktenwidrig noch verfällt sie damit in Willkür.

8. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz entspre- chend zum Schluss, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, das entge- genkommende Fahrzeug sei in der Mitte der Strasse gefahren, um eine Schutz- behauptung handle und der Sachverhalt sich dahingehend erstellen lasse, dass der Beschuldigte auf die Rechtskurve zugefahren und erschrocken sei, als er die Scheinwerfer leuchten gesehen habe, weshalb er nach rechts ausgewichen und sein Fahrzeug seitlich mit dem Strassenbord kollidiert sei, bevor er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und mit dem Baum am Strassenrand der Gegenfahr- bahn kollidiert sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung enthält somit keine un- überwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten zu entscheiden ist, ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sach- verhaltes nicht in Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder of- fensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung ist somit nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung macht auch eine Rechtsverletzung geltend und moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Geschehensablauf für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf vertrau- en dürfen, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug korrekt verhalten und auf dessen eigener Fahrbahnhälfte fahren würde. Dass der Beschuldigte zuvor das Entgegenkommen von Lichtkegeln gesehen habe, ändere entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts. Der Beschuldigte habe dem Strassenverkehr die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter be- züglich ihrer Erwägung, der Beschuldigte habe durch die unerwartete Situation einen Schrecken bekommen, falsch reagiert und seine Sorgfaltspflicht verletzt. Gestützt auf die Akten sei eindeutig, dass der Beschuldigte nur deswegen er-

- 13 - schrocken sei, weil er die Scheinwefer mitten in der Strasse leuchten gesehen habe. Der Beschuldigte habe zudem nicht unsorgfältig pflichtwidrig gehandelt. Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er den Unfall hätte vermeiden können, indem er vorgängig gebremst oder Bremsbereitschaft erstellt hätte. Dem könne nicht ge- folgt werden, da auch bei Bremsbereitschaft das mittige Entgegenkommen des anderen Fahrzeuges und eine daraus folgende Frontalkollision nicht hätte ver- mieden werden können. Um eine energiereiche Frontalkollision zu vermeiden, habe der Beschuldigte lediglich versuchen können, nach rechts auszuweichen, wobei der Verlust der Fahrzeugbeherrschung infolge des Gefälles unvermeidbar gewesen sei. Entsprechend sei nicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte schuldhaft die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen habe (Urk. 28 S. 5 f.).

2. Die Verteidigung baut ihre Kritik im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz einzig darauf auf, dass das entgegenkommende Fahr- zeug in der Mitte der Strasse gefahren sei, was aus ihrer Sicht der Grund für das Erschrecken und damit den Unfall des Beschuldigten gewesen sei. Da die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend, Erw. III.8.), ist dieser Sachverhalt, und damit insbesondere das korrekte Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges, der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, weshalb den Einwänden und der Ar- gumentation der Verteidigung nicht zu folgen ist. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschuldigte infolge Erschreckens über ein korrekt ent- gegenkommendes Fahrzeug die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat, es in der Folge zu einer Kollision mit einem Baum gekommen und er daraufhin über die Strasse hinausgefahren ist, verletzte er die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Führer sein Fahrzeug ständig zu beherrschen hat und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden muss. Der Beschuldigte verletzte diese Bestimmung fahrlässig. Er beachtete aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Gegenverkehr nicht genügend, obwohl er aufgrund der Reflektion der Scheinwerfer am Baum wusste, dass ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkommen wird, und er sich darauf hätte vorberei-

- 14 - ten und so den Unfall vermeiden können. Die Vorinstanz qualifizierte die Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV als fahrlässig, unterliess es jedoch, dies so im Dispositiv festzuhalten, was entsprechend nachzuholen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 19 S. 19). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Da die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 28).

3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als noch gering ein (Urk. 19 S. 18). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldig- te zwar einen Selbstunfall mit grösserem Sachschaden verschuldet hat, er diesen aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursachte, erweist sich diese Ver- schuldensbewertung als gerechtfertigt.

4. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, dass er einen Monatslohn von Fr. 4'500.– zuzüglich 13. Monatslohn er- ziele (Urk. 9 S. 5). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seither nicht geän- dert (Urk. 27/1-4). Der Beschuldigte gab selber an, aktuell aufgrund der RS nur 80% seines Lohnes zu erhalten, welchen er mit monatlich Fr. 4'800.– bezifferte (Urk. 26/2). Es liegen keine strafmindernden Täterkomponenten vor. Der Be- schuldigte hat gemäss eigener Darstellung keine Vorstrafen (Urk. 9 S. 3). Strafer- höhend ist aber zu berücksichtigen, dass er über keinen ungetrübten automobilis- tischen Leumund verfügt (Urk. 7/1-3).

- 15 - Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

1. Die Verteidigung beantragt, bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'800.– auf Fr. 600.– zu reduzieren mit der Begründung, die Gerichtsgebühr betrage im Kan- ton Zürich für Strafprozesse vor Einzelgericht (Einsprache gegen Strafbefehle bei Übertretungen) zwischen Fr. 600.– und Fr. 1'200.–. Zudem habe die Hauptver- handlung vom 19. August 2019 gerade einmal 20 Minuten gedauert, womit der Zeitaufwand äusserst gering ausgefallen sei. Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage seien sehr übersichtlich und würden zu keiner Kostenerhöhung An- lass geben. Entsprechend wäre eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– verhältnismässig gewesen (Urk. 28 S. 6 f.). 1.1. Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichtes sowie die Schwierigkeit des Falls in Strafprozessen die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 2 lit. b-d GebV OG). Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr vor den Einzelgerichten zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.– liegt somit im zulässigen Rahmen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist der Zeitaufwand auch nicht äusserst gering ausgefallen, zumal sich dieser nicht nur anhand der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bemisst, welche ent- gegen der Verteidigung im Übrigen nicht 20 Minuten, sondern 75 Minuten gedau- ert hat (Prot. I S. 4). Die Verhandlung musste terminiert und inhaltlich vorbereitet werden. Sach- und Rechtslage gaben sodann Anlass zu einem immerhin knapp

- 16 - 21-seitigen Entscheid. Die Entscheidgebühr mag vergleichsweise höher sein, liegt bei dieser Ausgangslage aber noch im Ermessensbereich des Vorderrichters. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist somit zu bestätigen.

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 19. August 2019, bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

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7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler