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SU190050

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes

Zürich OG · 2020-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 18. März 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft. Sodann wurden ihm die Kosten von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 27. März 2019 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/1; Urk. 4). Nach Durchführung der Untersuchung und Einvernahme des Beschuldigten überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl unter entsprechender Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 8; Urk. 16).

E. 1.2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 1. November 2019 erkannte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig, bestätigte die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse und auferlegte dem Beschuldigten sämtliche Kosten. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete noch vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 18). Nachdem das begründete Urteil dem

- 4 - Beschuldigten am 14. November 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/2), reichte dieser mit Eingabe vom 1. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) die Be- rufungserklärung ein (Urk. 24). Das Stadtrichteramt verzichtete in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 sinngemäss auf eine Anschlussberufung und verlangte die Abweisung der Berufung, mithin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Hierauf liess sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Februar 2020 vernehmen (Datum des Poststempels; Urk. 35). Nach erfolgter Fristansetzung zur Erstattung der Beru- fungsantwort ging unter dem 20. März 2020 eine Eingabe des Stadtrichteramts ein, worin erneut und ohne weitergehende Ausführungen die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids beantragt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 39). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Bei der Prüfung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die im Ergebnis mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder offensichtlich unhaltbar und damit als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a; BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, hat die Berufungs- instanz zu überprüfen.

E. 2.2 Die Berufung wurde seitens des Beschuldigten nicht beschränkt, weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Dieses steht

- 5 - somit im Rahmen der erläuterten (eingeschränkten) Kognition und unter Beach- tung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Dis- position. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).

E. 3 Materielles

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Januar 2019, um 10.42 Uhr, ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 von der Haltestelle … in Richtung Zürich-Flughafen gefahren zu sein (Urk. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz befand den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig und bestätig- te damit den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 18. März 2019. Im Wesent- lichen erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe anerkannt, an genanntem Zeitpunkt ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 gefahren zu sein (Urk. 23 S. 3). Der seitens des Beschuldigten erhobene Einwand, er halte sich mit seiner Weigerung der Bezahlung von staatlichen Leistungen an das geltende Recht, da er ansonsten in strafbarer Weise Terrororganisationen unterstützen würde, stehe weder im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat, noch stelle dies einen Rechtfertigungsgrund für seine Schwarzfahrt dar (Urk. 23 S. 3 f.).

E. 3.3 Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, ohne gültigen Fahrausweis das fragliche Tram genutzt zu haben. Wie bereits im gesamten Ver- fahren zuvor stellt er sich jedoch weiterhin kategorisch auf den Standpunkt, er könne jegliche Zahlungen an staatliche Organisationen verweigern, da die Schweiz eine nationalsozialistische Terrororganisation sei und die Unterstützung solcher Organisationen gemäss Art. 260quinquies StGB unter Strafe stehe. Mit sei- nem Verhalten – so der Beschuldigte – befolge er einzig das geltende Strafrecht (Urk. 24 S. 1; Urk. 35).

- 6 -

E. 3.4 Neben der pauschalen Darlegung seiner persönlichen Sicht der Dinge unter- lässt es der Beschuldigte gänzlich, sich sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive dem ihm vorgeworfenen Verhalten auseinanderzusetzen. Damit vermag der Beschuldigte von Vornherein keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz zu belegen (s.a. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1.). Auf die nicht sachbezogenen Ausführungen, mit welchen der Beschuldig- te seinen vertretenen Standpunkt zu bekräftigen versucht, muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

E. 3.5 Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung bringt der Beschuldigte keine substantiierten Rügen vor. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird unter anderem be- straft, wer fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug einer öffentlichen Transportunternehmung benützt. Dass es dem Be- schuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, die Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis anzutreten, steht vorliegend ausser Frage. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf welche im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweist sich insoweit als zutreffend (Urk. 23 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weshalb bei vorliegender Ausgangslage je- doch "lediglich" von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen wurde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschuldigte selbst ausdrück- lich seine Motivlage für sein Handeln genannt und die Fahrt geradezu direkt- vorsätzlich ohne gültigen Fahrausweis angetreten. Mit Blick auf das vorliegend umfassend zur Anwendung gelangende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) bleibt es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid und es ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

E. 3.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB ist daher zu bestätigen.

E. 4 Busse

E. 4.1 Die Vorinstanz sah in Würdigung der Umstände eine Busse in der Höhe von Fr. 80.– als angemessen an. Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.

- 7 -

E. 4.2 Bei der Bemessung der Busse, für welche das Gesetz einen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– vorsieht, ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (Art. 106 StGB; OF-Kommentar StGB-HEIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 106 N 4). Aufgrund des leichten Ver- schuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse – gemäss eigenen An- gaben bezieht der Beschuldigte eine Rente der IV sowie Zusatzleistungen (Urk. 8 S. 4 f.) – erscheint die seitens der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 80.– als angemessen und ist in ihrer Höhe zu bestätigen. Die Busse ist zwingend zu voll- ziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die gesetzliche Minimaldauer von 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 8 -

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Ver- kehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–. Die Busse ist zu bezahlen.
  3. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 1 Tag.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 415.– im Verfahren Nr. 2019-016-826 werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten so- wie die Busse von Fr. 80.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  6. [Mitteilungen.]
  7. [Rechtsmittel.]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) des Beschuldigten (Urk. 24 und Urk. 35 sinngemäss) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2019 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 31 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  8. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 18. März 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft. Sodann wurden ihm die Kosten von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 27. März 2019 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/1; Urk. 4). Nach Durchführung der Untersuchung und Einvernahme des Beschuldigten überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl unter entsprechender Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 8; Urk. 16). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 1. November 2019 erkannte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig, bestätigte die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse und auferlegte dem Beschuldigten sämtliche Kosten. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete noch vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 18). Nachdem das begründete Urteil dem - 4 - Beschuldigten am 14. November 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/2), reichte dieser mit Eingabe vom 1. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) die Be- rufungserklärung ein (Urk. 24). Das Stadtrichteramt verzichtete in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 sinngemäss auf eine Anschlussberufung und verlangte die Abweisung der Berufung, mithin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Hierauf liess sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Februar 2020 vernehmen (Datum des Poststempels; Urk. 35). Nach erfolgter Fristansetzung zur Erstattung der Beru- fungsantwort ging unter dem 20. März 2020 eine Eingabe des Stadtrichteramts ein, worin erneut und ohne weitergehende Ausführungen die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids beantragt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 39). Das Verfahren ist spruchreif.
  9. Prozessuales 2.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Bei der Prüfung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die im Ergebnis mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder offensichtlich unhaltbar und damit als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a; BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, hat die Berufungs- instanz zu überprüfen. 2.2. Die Berufung wurde seitens des Beschuldigten nicht beschränkt, weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Dieses steht - 5 - somit im Rahmen der erläuterten (eingeschränkten) Kognition und unter Beach- tung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Dis- position. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).
  10. Materielles 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Januar 2019, um 10.42 Uhr, ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 von der Haltestelle … in Richtung Zürich-Flughafen gefahren zu sein (Urk. 2). 3.2. Die Vorinstanz befand den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig und bestätig- te damit den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 18. März 2019. Im Wesent- lichen erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe anerkannt, an genanntem Zeitpunkt ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 gefahren zu sein (Urk. 23 S. 3). Der seitens des Beschuldigten erhobene Einwand, er halte sich mit seiner Weigerung der Bezahlung von staatlichen Leistungen an das geltende Recht, da er ansonsten in strafbarer Weise Terrororganisationen unterstützen würde, stehe weder im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat, noch stelle dies einen Rechtfertigungsgrund für seine Schwarzfahrt dar (Urk. 23 S. 3 f.). 3.3. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, ohne gültigen Fahrausweis das fragliche Tram genutzt zu haben. Wie bereits im gesamten Ver- fahren zuvor stellt er sich jedoch weiterhin kategorisch auf den Standpunkt, er könne jegliche Zahlungen an staatliche Organisationen verweigern, da die Schweiz eine nationalsozialistische Terrororganisation sei und die Unterstützung solcher Organisationen gemäss Art. 260quinquies StGB unter Strafe stehe. Mit sei- nem Verhalten – so der Beschuldigte – befolge er einzig das geltende Strafrecht (Urk. 24 S. 1; Urk. 35). - 6 - 3.4. Neben der pauschalen Darlegung seiner persönlichen Sicht der Dinge unter- lässt es der Beschuldigte gänzlich, sich sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive dem ihm vorgeworfenen Verhalten auseinanderzusetzen. Damit vermag der Beschuldigte von Vornherein keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz zu belegen (s.a. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1.). Auf die nicht sachbezogenen Ausführungen, mit welchen der Beschuldig- te seinen vertretenen Standpunkt zu bekräftigen versucht, muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 3.5. Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung bringt der Beschuldigte keine substantiierten Rügen vor. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird unter anderem be- straft, wer fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug einer öffentlichen Transportunternehmung benützt. Dass es dem Be- schuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, die Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis anzutreten, steht vorliegend ausser Frage. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf welche im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweist sich insoweit als zutreffend (Urk. 23 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weshalb bei vorliegender Ausgangslage je- doch "lediglich" von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen wurde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschuldigte selbst ausdrück- lich seine Motivlage für sein Handeln genannt und die Fahrt geradezu direkt- vorsätzlich ohne gültigen Fahrausweis angetreten. Mit Blick auf das vorliegend umfassend zur Anwendung gelangende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) bleibt es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid und es ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 3.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB ist daher zu bestätigen.
  11. Busse 4.1. Die Vorinstanz sah in Würdigung der Umstände eine Busse in der Höhe von Fr. 80.– als angemessen an. Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht. - 7 - 4.2. Bei der Bemessung der Busse, für welche das Gesetz einen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– vorsieht, ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (Art. 106 StGB; OF-Kommentar StGB-HEIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 106 N 4). Aufgrund des leichten Ver- schuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse – gemäss eigenen An- gaben bezieht der Beschuldigte eine Rente der IV sowie Zusatzleistungen (Urk. 8 S. 4 f.) – erscheint die seitens der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 80.– als angemessen und ist in ihrer Höhe zu bestätigen. Die Busse ist zwingend zu voll- ziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die gesetzliche Minimaldauer von 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- fahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO und 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Benützens eines öf- fentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB.
  14. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft.
  15. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  16. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 8 -
  19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190050-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 29. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. November 2019 (GC190053)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2019-016-826 des Stadtrichteramts Zürich vom 18. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 4 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Ver- kehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 80.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 1 Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 415.– im Verfahren Nr. 2019-016-826 werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten so- wie die Busse von Fr. 80.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. [Mitteilungen.]

7. [Rechtsmittel.]"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) des Beschuldigten (Urk. 24 und Urk. 35 sinngemäss) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2019 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 31 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 18. März 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft. Sodann wurden ihm die Kosten von Fr. 90.– auferlegt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 27. März 2019 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/1; Urk. 4). Nach Durchführung der Untersuchung und Einvernahme des Beschuldigten überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl unter entsprechender Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 8; Urk. 16). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 1. November 2019 erkannte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig, bestätigte die vom Stadtrichteramt ausgefällte Busse und auferlegte dem Beschuldigten sämtliche Kosten. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete noch vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 18). Nachdem das begründete Urteil dem

- 4 - Beschuldigten am 14. November 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/2), reichte dieser mit Eingabe vom 1. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) die Be- rufungserklärung ein (Urk. 24). Das Stadtrichteramt verzichtete in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 sinngemäss auf eine Anschlussberufung und verlangte die Abweisung der Berufung, mithin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Hierauf liess sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Februar 2020 vernehmen (Datum des Poststempels; Urk. 35). Nach erfolgter Fristansetzung zur Erstattung der Beru- fungsantwort ging unter dem 20. März 2020 eine Eingabe des Stadtrichteramts ein, worin erneut und ohne weitergehende Ausführungen die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids beantragt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 39). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Bei der Prüfung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die im Ergebnis mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder offensichtlich unhaltbar und damit als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a; BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, hat die Berufungs- instanz zu überprüfen. 2.2. Die Berufung wurde seitens des Beschuldigten nicht beschränkt, weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Dieses steht

- 5 - somit im Rahmen der erläuterten (eingeschränkten) Kognition und unter Beach- tung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Dis- position. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich die urteilende Instanz auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).

3. Materielles 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Januar 2019, um 10.42 Uhr, ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 von der Haltestelle … in Richtung Zürich-Flughafen gefahren zu sein (Urk. 2). 3.2. Die Vorinstanz befand den Beschuldigten des fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig und bestätig- te damit den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 18. März 2019. Im Wesent- lichen erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe anerkannt, an genanntem Zeitpunkt ohne gültigen Fahrausweis mit der Tramlinie 10 gefahren zu sein (Urk. 23 S. 3). Der seitens des Beschuldigten erhobene Einwand, er halte sich mit seiner Weigerung der Bezahlung von staatlichen Leistungen an das geltende Recht, da er ansonsten in strafbarer Weise Terrororganisationen unterstützen würde, stehe weder im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat, noch stelle dies einen Rechtfertigungsgrund für seine Schwarzfahrt dar (Urk. 23 S. 3 f.). 3.3. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren nicht, ohne gültigen Fahrausweis das fragliche Tram genutzt zu haben. Wie bereits im gesamten Ver- fahren zuvor stellt er sich jedoch weiterhin kategorisch auf den Standpunkt, er könne jegliche Zahlungen an staatliche Organisationen verweigern, da die Schweiz eine nationalsozialistische Terrororganisation sei und die Unterstützung solcher Organisationen gemäss Art. 260quinquies StGB unter Strafe stehe. Mit sei- nem Verhalten – so der Beschuldigte – befolge er einzig das geltende Strafrecht (Urk. 24 S. 1; Urk. 35).

- 6 - 3.4. Neben der pauschalen Darlegung seiner persönlichen Sicht der Dinge unter- lässt es der Beschuldigte gänzlich, sich sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive dem ihm vorgeworfenen Verhalten auseinanderzusetzen. Damit vermag der Beschuldigte von Vornherein keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz zu belegen (s.a. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1.). Auf die nicht sachbezogenen Ausführungen, mit welchen der Beschuldig- te seinen vertretenen Standpunkt zu bekräftigen versucht, muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 3.5. Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung bringt der Beschuldigte keine substantiierten Rügen vor. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird unter anderem be- straft, wer fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug einer öffentlichen Transportunternehmung benützt. Dass es dem Be- schuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, die Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis anzutreten, steht vorliegend ausser Frage. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf welche im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweist sich insoweit als zutreffend (Urk. 23 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weshalb bei vorliegender Ausgangslage je- doch "lediglich" von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen wurde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschuldigte selbst ausdrück- lich seine Motivlage für sein Handeln genannt und die Fahrt geradezu direkt- vorsätzlich ohne gültigen Fahrausweis angetreten. Mit Blick auf das vorliegend umfassend zur Anwendung gelangende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) bleibt es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid und es ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 3.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässigen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB ist daher zu bestätigen.

4. Busse 4.1. Die Vorinstanz sah in Würdigung der Umstände eine Busse in der Höhe von Fr. 80.– als angemessen an. Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.

- 7 - 4.2. Bei der Bemessung der Busse, für welche das Gesetz einen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– vorsieht, ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (Art. 106 StGB; OF-Kommentar StGB-HEIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 106 N 4). Aufgrund des leichten Ver- schuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse – gemäss eigenen An- gaben bezieht der Beschuldigte eine Rente der IV sowie Zusatzleistungen (Urk. 8 S. 4 f.) – erscheint die seitens der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 80.– als angemessen und ist in ihrer Höhe zu bestätigen. Die Busse ist zwingend zu voll- ziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die gesetzliche Minimaldauer von 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- fahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO und 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Benützens eines öf- fentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 8 -

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller