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SU190048

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zürich OG · 2019-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. September 2019 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen. Der Ent- scheid wurde dem Beschuldigten am 10. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 18 und Urk. 11). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmit- telbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 17 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 18. September 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 13). Am

23. November 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 17) zugestellt (Urk. 16/2).

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

E. 3 Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 13. Dezember 2019). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Be- schuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 -

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. September 2019 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190048-O/U/cwo Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. September 2019 (GC190006)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. September 2019 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen. Der Ent- scheid wurde dem Beschuldigten am 10. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 18 und Urk. 11). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmit- telbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 17 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 18. September 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 13). Am

23. November 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 17) zugestellt (Urk. 16/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 13. Dezember 2019). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Be- schuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 -

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. September 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer