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SU190038

Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2020-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.).

E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.

E. 1.1.1 In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.).

E. 1.1.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Sachverhaltsfeststellung betreffend den Sachverhalt 1 in wesentlichen Teilen auf die Dashcam-Aufnahme vom

4. September 2018 sowie die Aussagen des Beschuldigten, des Kollisionsbeteilig- ten B._____ sowie des Zeugen C._____ (Urk. 45 S. 8 ff.).

E. 1.1.3 Die Vorinstanz hat eine ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung vor- genommen, worauf grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann, zumal auch die Verteidigung keine willkürliche Sachverhaltserstellung zu begründen vermag (vgl. Urk. 63), worauf im Einzelnen noch kurz einzugehen ist.

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 45 S. 31) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

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2. Zweitinstanzliche Kosten

E. 1.2.1 Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme der diesbezügliche Sachverhaltsabschnitt im Strafbefehl in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zugunsten des Beschuldigten von einer grösseren Lücke von ca. gut drei Wagenlängen auszugehen ist (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 23; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 37 S. 2; Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 63 S. 2).

E. 1.2.2 In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Darin hat sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 45 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aus- führungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung erschöpfen sich weitest- gehend in der Wiederholung dieser Argumente (Urk. 63 S. 3 f.). Sie vermögen an

- 8 - den ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte keine Gewissheit haben konnte, rechtzeitig und ohne Be- hinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, nichts zu ändern. Ins- besondere kann auch der Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte hätte sein Manöver anhand der übersichtlichen Strecke jederzeit abbrechen können, ohne jemanden zu gefährden oder zu behindern (Urk. 63 S. 4 f.), nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen bzw. der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge die durch sein Aus- scheren geschaffene Lücke schliessen und dass bereits überholte Fahrzeuge ebenfalls aufschliessen. Entsprechend hat der Beschuldigte nicht die Gewissheit haben können, bei einem Abbruch seines Manövers wieder auf die rechte Fahr- bahn einlenken zu können. Ebenso wenig konnte er die Gewissheit haben, dass die von ihm angepeilte Lücke bis zu seinem dortigen Eintreffen nicht teilweise oder ganz geschlossen und ein problemloses Einfügen noch möglich sein würde. Im dynamischen Verkehrsgeschehen vor einem Lichtsignal kann sich die Situa- tion für die Verkehrsteilnehmer jederzeit ändern.

E. 1.2.3 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

E. 1.3 Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr

E. 1.3.1 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, nach seinem Über- holmanöver noch ein Stück nach vorne gefahren zu sein, als das Fahrzeug des späteren Kollisionsbeteiligten B._____ links neben ihm auf der Gegenfahrbahn aufgetaucht sei und sich mit der Fahrzeugfront leicht abgeschrägt zu ihm befun- den habe (Urk 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 17 ff.; Urk. 45 S. 12; Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5). Dies kann zudem auch der Dashcam-Aufnahme entnommen werden (Urk. 23). Entsprechend ist der äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.

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E. 1.3.2 Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, hier könne dem Beschuldigten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5 f.).

E. 1.3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aus dem Verhalten von B._____ ohne Weiteres darauf zu schliessen gewesen sei, dass er sich wieder vor den Beschuldigten habe drängen wollen bzw. diesem den Weg habe versper- ren wollen. So oder anders stelle sein Manöver ein regelwidriges Verhalten in verkehrsgefährdender Weise dar, welches bereits begonnen habe. Sodann habe der Beschuldigte eingestandenermassen wahrgenommen, dass B._____ mit sei- nem Fahrzeug links von ihm aufgetaucht sei, weshalb ein konkretes, dem Be- schuldigten in die Augen springendes Anzeichen für ein begonnenes Fehlver- halten von B._____ gegeben gewesen sei. Es habe im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorgele- gen, da der Beschuldigte sich nicht habe sicher sein können, ob B._____ mit sei- nem Fahrzeug noch weiter nach vorne fahren würde. Der Umstand, dass sich die Fahrzeugfront von B._____ leicht abgeschrägt zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe, sei als konkreter Anhaltspunkt für ein mit grosser Wahrschein- lichkeit bevorstehendes (weiteres) Fehlverhalten seitens B._____ zu werten. Ent- sprechend wäre gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten gewe- sen. Der Beschuldigte habe es indes unterlassen, dieser Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen und sei noch ein Stück vorgefahren. Zur Abwendung der durch B._____ geschaffenen Gefahr hätte er hingegen auf das vorgenommene Manöver verzichten müssen. Der Beschuldigte habe damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 45 S. 13 f.). Subjektiv habe er fahrlässig gehandelt (Urk. 45 S. 14 f.).

E. 1.3.4 Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ sich wieder vor den Beschuldigten hat drängen bzw. diesem den Weg versperren hat wollen, der Beschuldigte dies bemerkt hat und, um dies zu verhindern, ein Stück nach vorne gefahren ist. Dies tat er, obwohl angesichts des begonnenen Fehlverhaltens von B._____ eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorlag und er dieser entsprechend mit besonderer Vorsicht und risikoarmen Verhalten begegnen hätte

- 10 - sollen. Indem der Beschuldigte wieder aufs Gaspedal trat und noch ein Stück vor- gefahren ist, hat er somit – mit der Vorinstanz – den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt. Auch der subjek- tive Tatbestand ist mit Verweis auf die Erwägungen den Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 f.) erfüllt.

E. 1.3.5 Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

E. 1.4 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

E. 1.4.1 Unbestritten ist – mit der Vorinstanz –, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug von B._____ ge- kommen und dadurch ein Sachschaden an den Fahrzeugen entstanden ist (Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet aber, Schuld an der Kollision zu haben. Er vermutet, dass die Kollision entstanden sei, als B._____ rückwärts gefahren sei und dabei sein Fahrzeug touchiert habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Lenkrad seines Fahrzeugs nach recht einge- schwenkt, um einen sicheren Abstand zu erhalten. Zudem gibt er an, echtzeitlich keine Kollision bemerkt zu haben (Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 19 ff.; Urk. 63 7 ff.).

E. 1.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 26, Prot. I. S. 18 ff.), des Kollisionsbeteiligten B._____ (Urk. 27 S. 2 ff.) und des Zeugen C._____ (Urk. 28 S. 3 ff.) detailliert wiedergeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat sie sich auch mit der Dashcam-Aufnahme auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen wird (Urk. 45 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4.3 Wenn die Vorinstanz – unter anderem – auf die zurückhaltenden, nachvoll- ziehbaren, widerspruchsfreien, stimmigen und damit überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ in Bezug auf das Kerngeschehen abstellt, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 45 S. 17 f.):

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E. 1.4.3.1 Dieser führte unmissverständlich aus, gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte geradeaus gefahren sei und das Fahrzeug von B._____ touchiert habe (Urk. 28 S. 3 ff.). Wenn er sodann noch angab, der Beschuldigte habe gar nicht versucht, um das Fahrzeug von B._____ herumzufahren oder irgendwie auszu- weichen, spricht dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 9) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und begründet keinesfalls Will- kür. Zwar ist – wie dies die Verteidigung entlastend vorbringt (Urk. 63 S. 9) – auf der Dashcam-Aufnahme vom 4. September 2018 (Urk. 23) zu sehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten leicht nach rechts bewegt. Indes fand – ange- sichts des Zeitpunkts des wahrnehmbaren Kollisionsgeräusches – die Kollision praktisch unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten – was auch die Ver- teidigung nicht bestreitet (Urk. 63 S. 8) – und damit praktisch vor einer äusserlich wahrnehmbaren Schwenkbewegung seines Fahrzeugs nach rechts statt, weshalb sich diese Sequenz nicht entlastend auswirkt und nachvollziehbar bleibt, dass der Zeuge C._____ sich an keine Lenkbewegung des Beschuldigten erinnern kann bzw. diese vermutlich gar nicht wahrgenommen hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ äusserte, nicht wahrgenommen zu haben, dass der Kollisionsbe- teiligte B._____ mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, ändert – entgegen der Verteidigung – nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass er auch angab, wenn er sich nicht erinnern konnte bzw. er etwas nicht wusste, eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die weiteren Bemühungen der Verteidigung, die Aussagen des Zeugen C._____ als unglaubhaft darzustellen, erschöpfen sich in Nebensächlichkeiten (vgl. Urk. 63 S. 9 ff). Sie vermögen die überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ zum Kerngeschehen, wer die Kollision verursacht hat, nicht zu erschüttern. Jedenfalls vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine Willkür bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung der Zeugenaussage zu begründen.

E. 1.4.3.2 Sodann bestätigt auch das weitere Untersuchungsergebnis die Dar- stellung des Zeugen C._____. Insbesondere das im Rapport vermerkte Scha- densbild an den beteiligten Fahrzeugen lässt sich mit seinen Aussagen ohne Wei- teres in Einklang bringen. Und auch die Aussage des Kollisionsbeteiligten B._____, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher beim Losfahren seinen

- 12 - rechten Kotflügel und den Seitenspiegel getroffen habe (Urk. 28 S. 4 ff.), stimmt überein mit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____. Auch wenn in den Aussagen des Kollisionsbeteiligten B._____ – wie die Vorinstanz auch ausführt hat – gewisse Ungereimtheiten und eine Tendenz, sein eigenes Verhalten in ein günstigeres Licht zu rücken, zu erkennen sind, hat er doch in der Untersuchung ein eigenes Fehlverhalten eingeräumt, was wiederum dennoch für eine gewisse Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Des Weiteren belegt die Dashcam- Aufnahme – wie die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat –, dass unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten das hörbare Kollisionsgeräusch erfolgte (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Auch ist – entgegen der Verteidigung – auf der Aufnahme er- sichtlich, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nach dem leichten Zurücksetzen (zumindest vorübergehend) zum Stillstand gekommen ist (Urk. 23).

E. 1.4.3.3 Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Zeugenaussage zum Kern- geschehen überzeugend und – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – kei- neswegs willkürlich gewürdigt.

E. 1.4.3.4 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vor- instanz zu berücksichtigen, dass er zwar konstant bestreitet, die Kollision verur- sacht zu haben. Es fallen indes gewisse Ungereimtheiten auf. Der Beschuldigte will sich sicher sein, die Kollision nicht verursacht zu haben, gleichzeitig gibt er aber auch an, die Kollision im Tatzeitpunkt nicht bemerkt zu haben. Dieser Wider- spruch vermag die Verteidigung nicht zu erklären (vgl. Urk. 63 S. 11). Insbe- sondere kann die Dashcam-Aufnahme, welche die Verteidigung auch hier als ent- lastendes Beweismittel anruft, nicht aufzeigen, inwiefern der Beschuldigte daraus die Erkenntnis erlangt haben sollte, dass er die Kollision nicht verursacht hat. Die Ausführungen der Verteidigung betr. Kollisionsgeräusch und Fahrweise des Be- schuldigten (Urk. 63 S. 7 ff.) sind – in Anbetracht der Videoaufnahme – nicht nachvollziehbar. Sodann vermag auch nicht überzeugen, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Kollision im Übertretungstatzeitpunkt nicht bemerkt (Urk. 63 S. 7 ff.). In der Einvernahme beim Statthalteramt des Bezirks Zürich hat der Beschuldigte zu Beginn in freier Rede angegeben, der Personen- wagen von B._____ müsse rückwärts gerollt sein und es habe "getätscht"

- 13 - (Urk. 26 S. 2). Demnach hat er die Kollision gar hörbar wahrgenommen. Sodann führte er aus, er habe gedacht, wenn es einen Schaden gegeben haben sollte und er diesen zuhause feststellen würde, könnte er immer noch Anzeige erstatten (Urk. 26 S. 5). Entsprechend ist die Aussage am Ende der Einvernahme – auf Er- gänzungsfrage seines Verteidigers – und dann erneut vor Vorinstanz, er habe die Kollision echtzeitlich nicht bemerkt (Urk. 26 S. 10; Prot. I. S. 19 ff.), wenig glaub- haft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Dashcam-Aufnahme entnommen werden kann, dass der Beschuldigte sich unmit- telbar nach der Kollision zum Vorfall und abschätzend gegenüber dem Kollisions- beteiligten äusserte (Urk. 23). Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung überzeugen daher nicht. Die Vorinstanz verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn sie davon ausging, dass der Beschuldigte die Kollision sehr wohl bemerkt haben muss. Gleichzeitig erscheinen im Lichte dieser Erwägungen seine Ausführungen zur Kollision selbst ebenfalls nicht besonders glaubhaft.

E. 1.4.3.5 Zusammenfassend vermag die Verteidigung keine Willkür in der Be- weiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Entsprechend ist gestützt auf die Dashcam-Aufnahme sowie die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ – welche durch das weitere Untersuchungsergebnis gestützt werden – mit der Vo- rinstanz hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision mit dem stillstehenden Fahrzeug von B._____ verursacht hat, indem er seine Fahrt fort- setzte. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Lenkrad nach rechts eingeschla- gen haben muss, ändert nichts daran, dass er bis zur Kollision praktisch gerade- aus in das Fahrzeug von B._____ gefahren ist. Der in der Dashcam-Aufnahme anerkanntermassen festgehaltene leichte Schlenker nach rechts (Urk. 27) fand weitestgehend erst nach der Kollision statt.

E. 1.4.4 In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend diesen Sachverhalts- abschnitt kann weitestgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist an- zuführen, dass vermutlich selbst ein stärkeres Einlenken nach rechts die Streif- kollision nicht hätte verhindern können. Eine zweckmässige Reaktion wäre daher wohl eher ein Abwarten bzw. leichtes Zurücksetzen gewesen, um das Hindernis

- 14 - umfahren zu können. Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die gebotene Vorsicht nicht walten liess und die Streif- kollision verursacht hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Sodann ist mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen der subjektive Tatbestand ohne Weiteres ebenfalls er- füllt (Urk. 45 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4.5 Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

E. 1.5 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

E. 1.5.1 Wie bereits festgestellt wurde, wird der Umstand, dass es zu einer Streif- kollision mit Sachschaden gekommen ist, nicht bestritten (Ziff. III 1.4.1; Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, seine Fahrt in der Folge fortgesetzt zu haben. Er gab indes unter anderem zu Protokoll, er sei, ohne bewusst wahrzunehmen, dass es zu einer Kollision gekommen sei, nach vorne gefahren (Urk. 26 S. 7 ff.; Prot. I S. 19 ff.). Damit bestreitet er den subjektiven Tatbestand.

E. 1.5.2 Den obigen Erwägungen kann entnommen werden, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Kollision nicht echtzeitlich wahrgenommen zu haben, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf Ziff. III 1.4.3.4 ist er- stellt, dass der Beschuldigte das Touchieren der Fahrzeuge sehr wohl echtzeitlich wahrgenommen hat. Er konnte damit einen Sachschaden nicht ausschliessen. Dennoch hat er sich nicht um die Schadensabwicklung gekümmert. Davon, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ auf die Klärung der Schadensabwicklung verzich- tet hätte, – wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 12) – durfte der Be- schuldigte nicht ausgehen. Damit ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend erstellt (Urk. 31 S. 2).

- 15 -

E. 1.5.3 In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.5.4 Der Beschuldigte ist – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (Ziff. III 1.7) – in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.

E. 1.6 Nichtbeachten eines Lichtsignals Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist gestützt auf die Zugeständnisse des Be- schuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme hinreichend erstellt, dass er bei der Weiterfahrt das Rotlicht an der Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse missachtete (Urk. 23; Prot. I. S. 22 f.; Urk. 45 S. 25). Dies wird von der Verteidi- gung nicht in Abrede gestellt (Urk. 63 S. 13). Entsprechend hat sich der Beschul- digte – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. III 1.7) – mit Verweis auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung (Urk. 45 S. 25 f.) der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gemacht.

E. 1.7 Rechtswidrigkeit

E. 1.7.1 Wie die Vorinstanz auch ausgeführt hat, gibt der Beschuldigte an, sich durch das Verhalten des Kollisionsbeteiligten B._____ bedroht gefühlt bzw. sich in einem Schockzustand befunden zu haben, nachdem dieser ihm gegenüber kurz vor der Streifkollision eine "Kopf-Ab-Geste" gemacht habe. Aus diesem Grund habe er einfach wegfahren wollen und sich auch nicht getraut, anzuhalten (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.).

E. 1.7.2 Sodann liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bereits vor Vor- instanz eine Notstandsituation geltend machen (Urk. 37 S. 5 f.; Urk. 45 S. 24). Im Rahmen der Berufungsbegründung macht die Verteidigung wiederum Aus- führungen dazu und bemängelt, dass die Vorinstanz in keiner Art und Weise be-

- 16 - rücksichtigt habe, dass der Beschuldigte geltend gemacht habe, durch die Kopf- ab-Bewegung von B._____ sich bedroht gefühlt und Angst verspürt zu haben. Sie führt weiter aus, der Beschuldigte habe sich danach in einem Schockzustand be- funden. In einem solchen Schockzustand könne man sich auch befinden, wenn die Türen und Fenster geschlossen seien. Auch andere Verkehrsteilnehmer wä- ren ob einer solchen Geste erschrocken und hätten Angst empfunden. Der Drang, wegen einer solchen Schrecksituation wegzufahren und nicht vor Ort zu bleiben, lasse sich in dieser Situation ausreichend begründen und erscheine eventualiter als verhältnismässig. Man wisse nicht, ob B._____ ausgestiegen wäre, wenn der Beschuldigte vor Ort geblieben wäre. Die Vorinstanz sei hier inkonsequent, wenn sie dem Beschuldigten vorwerfe, nach dem Vorfahren von B._____ habe er mit weiteren Verkehrsregelverstössen rechnen müssen, und andererseits würdigte, es habe auch nach einer solchen Kopf-ab-Geste keine Veranlassung bestanden, Angst zu haben oder mit Weiterungen zu rechnen (Urk. 63 S. 13 f.).

E. 1.7.3 Mit der Vorinstanz liegt – selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgehen würde, welche angesichts der aufgezeichneten ver- balen Reaktion des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 23) – keine Notstandsituation vor, zumal es bereits an einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts mangelt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz erwogen hat, befanden sich der Beschuldigte und B._____ im massgebenden Zeitpunkt in ihren jeweiligen Fahrzeugen mit geschlossenen Fahrzeugtüren. Weder ein Schockzustand noch Angst begründet sodann für sich eine Notstandsituation i.S.v. Art. 17 StGB. Des Weiteren sind Spekulationen darüber, ob B._____ ausge- stiegen wäre, irrelevant, zumal es nicht dazu gekommen ist und es sich entspre- chend dabei höchstens um eine mögliche bevorstehende Gefahr handelte. Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem eine unmittelbare bzw. konkrete Gefahr hätte vorliegen müssen, welche sich nur durch sofortiges Eingreifen hätte abwen- den lassen (BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5), befanden sich beide Lenker sicher in ih- ren Fahrzeugen mit geschlossenen Türen. Die weiteren Voraussetzungen des Notstands müssen demnach nicht geprüft werden; es ist indes darauf hinzu-

- 17 - weisen, dass einem aggressiven Verhalten eines Kollisionsbeteiligten zum Bei- spiel mit Verriegeln der Fahrzeugtüren und Verständigung der Polizei begegnet werden könnte (Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität). Das Überfahren des Rotlichts ereignete sich sodann mit deutlicher zeitlicher und räumlicher Distanz zum Zusammentreffen mit B._____.

E. 1.7.4 Zusammenfassend liegt bereits keine unmittelbare Gefahrenlage im Sinne von Art. 17 StGB vor und entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten

– entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht durch eine Notstandsituation gerechtfertigt.

2. Sachverhalt 2

E. 2 Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 5. August 2019 (Prot. I. S. 4 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. August 2019 den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 28 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind.

3. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahr- zeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbie- gen zu können), − Art. 26 Abs. 2 SVG (Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr), − Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),

- 21 - − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) sowie − Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warn- signalen).

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 1'500.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 2.3 Die Verteidigung bringt vor, in BGE 106 IV 61 habe das Bundesgericht festgehalten, dass auf Autobahnen erlaubt sei, einen langsamer auf der Über- holspur fahrenden PW-Lenker "wegzublinken", auch wiederholterweise, wenn er weiterhin langsam auf dieser Spur verbleibe, da es verkehrsfremd sei, wenn man davon ausgehe, in diesen Fällen habe der schnellere Fahrer zu warten, bis der die linke Bahn blockierende Fahrer sie endlich freigebe. Genauso verkehrsfremd erscheine die Auffassung, ein in einer dreissiger Zone fahrender Lenker müsse über eine weite Strecke hinter einem Fahrzeuglenker ohne Ausweichmöglichkeit herfahren, welcher ohne ersichtlichen Grund sehr langsam fahre. Dieser dürfe auch einmal mit der Lichthupe auf dieses Tempo aufmerksam machen (Urk. 63 S. 14 f.). Auf der Dashcam-Aufnahme ist die ungeduldige, ja schon aggressive Fahrweise des Beschuldigten klar erkennbar.

- 18 -

E. 2.4 Der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden. Der Beschuldigte hat die Licht- hupe betätigt, um dem voranfahrenden Fahrzeug zu signalisieren, er solle schnel- ler fahren (Prot. I S. 10 f.). Es ging also nicht darum, dass dieser Fahrer eine mögliche Überholspur blockierte und entsprechend darauf aufmerksam gemacht werden sollte, diese freizugeben. Den Vorbringen der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden.

E. 2.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

3. Zusammenfassung Der Entscheid der Vorinstanz ist weitestgehend zu bestätigen und der Beschul- digte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahrzeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) und Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warnsignalen) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr i.S.v. Art.90 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.).

2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 30). Diese wird denn

- 19 - auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Korrigierend ist anzubringen, dass angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Kollision er zumindest diesbezüglich sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet hat. Ferner ist anzumerken, dass der Beschuldigte einen ge- trübten Leumund im Strassenverkehr aufweist. Ihm wurde bereits im Winter 2015/2016 der Führerausweis für drei Monate entzogen (Urk. 25).

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch und ist – trotz des Frei- spruchs in einem marginalen Anklagepunkt – entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– liegt im Rahmen des ge- richtsüblichen Umwandlungssatzes. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahrzeugkolon- ne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können), − Art. 26 Abs. 2 SVG (Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr), − Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) sowie − Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warnsignalen).
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 800.– (Fr. 650.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl Nr. ST.2019.752 vom - 3 -
  6. Mai 2019 sowie Fr. 150.– nachträgliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 1'500.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Berufungskläger frei- zusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse für beide Instanzen. b) des Statthalteramts des Bezirks Zürich: (Urk. 71 S. 1) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Erwägungen: I. Verfahrensgang
  9. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.).
  10. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 5. August 2019 (Prot. I. S. 4 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. August 2019 den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 28 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom
  11. August 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 41). Nach Zustellung des begründe- - 4 - ten Urteils (Urk. 42, Urk. Urk. 44/2) reichte der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 46).
  12. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde diese dem Statthal- teramt des Bezirks Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Daraufhin teilte das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Eingabe vom
  13. November 2019 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 50).
  14. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Nach dreimaliger Fristerstreckung (Urk. 57, 59, 61) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 63).
  15. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Zürich und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 67). Mit Eingabe vom 5. März 2020 reichte das Statthalteramt des Bezirks Zürich die Berufungsantwort ein, worin lediglich festgehalten wurde, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 71). Am 12. März 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 73). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen - 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als will- kürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kom- mentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; HUG/SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich gutheissen oder widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). - 6 -
  17. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  18. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme vom 4. September 2018 (Urk. 23) Die Vorinstanz hat zur Verwertbarkeit der vom Beschuldigten selber erstellten und eigenhändig ins Recht gelegten Filmaufnahmen zutreffende prozessuale Erwä- gungen angestellt (Urk. 45 S. 7 f.). Im Berufungsverfahren wird das Entsprechen- de durch die Verteidigung – zurecht – nicht in Zweifel gezogen (Urk. 63). 3.2. Verwertbarkeit der im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Beweismittel (zwei Auszüge aus Google Maps; Urk. 65/1-2). 3.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, diese Bilder/Messungen hätten zwar erstinstanzlich nicht vorgelegen, stellten aber wegen der jederzeit möglichen, objektiven Überprüfbarkeit keine wirklich neuen Beweismittel dar. Es gehe nur darum, Schätzungen etwas zu objektivieren und schon Bekanntes durch Bild und Zahl sichtbarer zu machen (Urk. 63 S. 3 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind – wie bereits ausgeführt – in Berufungs- verfahren, bei welchen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren bildeten, neue Beweise nicht zulässig. Nicht neu in diesem Sinn ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurde (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 3.2.3. Im Sinne dieser Erwägungen sind die von der Verteidigung eingereichten neuen Beweise (Google Maps-Auszüge mit angebrachter Skizzierung; Urk. 65/1- 2) nicht zulässig. - 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  19. Sachverhalt 1 1.1. Ausgangslage 1.1.1. In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.). 1.1.2. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Sachverhaltsfeststellung betreffend den Sachverhalt 1 in wesentlichen Teilen auf die Dashcam-Aufnahme vom
  20. September 2018 sowie die Aussagen des Beschuldigten, des Kollisionsbeteilig- ten B._____ sowie des Zeugen C._____ (Urk. 45 S. 8 ff.). 1.1.3. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung vor- genommen, worauf grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann, zumal auch die Verteidigung keine willkürliche Sachverhaltserstellung zu begründen vermag (vgl. Urk. 63), worauf im Einzelnen noch kurz einzugehen ist. 1.2. Überholen einer Fahrzeugkolonne 1.2.1. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme der diesbezügliche Sachverhaltsabschnitt im Strafbefehl in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zugunsten des Beschuldigten von einer grösseren Lücke von ca. gut drei Wagenlängen auszugehen ist (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 23; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 37 S. 2; Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 63 S. 2). 1.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Darin hat sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 45 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aus- führungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung erschöpfen sich weitest- gehend in der Wiederholung dieser Argumente (Urk. 63 S. 3 f.). Sie vermögen an - 8 - den ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte keine Gewissheit haben konnte, rechtzeitig und ohne Be- hinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, nichts zu ändern. Ins- besondere kann auch der Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte hätte sein Manöver anhand der übersichtlichen Strecke jederzeit abbrechen können, ohne jemanden zu gefährden oder zu behindern (Urk. 63 S. 4 f.), nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen bzw. der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge die durch sein Aus- scheren geschaffene Lücke schliessen und dass bereits überholte Fahrzeuge ebenfalls aufschliessen. Entsprechend hat der Beschuldigte nicht die Gewissheit haben können, bei einem Abbruch seines Manövers wieder auf die rechte Fahr- bahn einlenken zu können. Ebenso wenig konnte er die Gewissheit haben, dass die von ihm angepeilte Lücke bis zu seinem dortigen Eintreffen nicht teilweise oder ganz geschlossen und ein problemloses Einfügen noch möglich sein würde. Im dynamischen Verkehrsgeschehen vor einem Lichtsignal kann sich die Situa- tion für die Verkehrsteilnehmer jederzeit ändern. 1.2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 1.3. Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr 1.3.1. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, nach seinem Über- holmanöver noch ein Stück nach vorne gefahren zu sein, als das Fahrzeug des späteren Kollisionsbeteiligten B._____ links neben ihm auf der Gegenfahrbahn aufgetaucht sei und sich mit der Fahrzeugfront leicht abgeschrägt zu ihm befun- den habe (Urk 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 17 ff.; Urk. 45 S. 12; Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5). Dies kann zudem auch der Dashcam-Aufnahme entnommen werden (Urk. 23). Entsprechend ist der äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt. - 9 - 1.3.2. Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, hier könne dem Beschuldigten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5 f.). 1.3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aus dem Verhalten von B._____ ohne Weiteres darauf zu schliessen gewesen sei, dass er sich wieder vor den Beschuldigten habe drängen wollen bzw. diesem den Weg habe versper- ren wollen. So oder anders stelle sein Manöver ein regelwidriges Verhalten in verkehrsgefährdender Weise dar, welches bereits begonnen habe. Sodann habe der Beschuldigte eingestandenermassen wahrgenommen, dass B._____ mit sei- nem Fahrzeug links von ihm aufgetaucht sei, weshalb ein konkretes, dem Be- schuldigten in die Augen springendes Anzeichen für ein begonnenes Fehlver- halten von B._____ gegeben gewesen sei. Es habe im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorgele- gen, da der Beschuldigte sich nicht habe sicher sein können, ob B._____ mit sei- nem Fahrzeug noch weiter nach vorne fahren würde. Der Umstand, dass sich die Fahrzeugfront von B._____ leicht abgeschrägt zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe, sei als konkreter Anhaltspunkt für ein mit grosser Wahrschein- lichkeit bevorstehendes (weiteres) Fehlverhalten seitens B._____ zu werten. Ent- sprechend wäre gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten gewe- sen. Der Beschuldigte habe es indes unterlassen, dieser Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen und sei noch ein Stück vorgefahren. Zur Abwendung der durch B._____ geschaffenen Gefahr hätte er hingegen auf das vorgenommene Manöver verzichten müssen. Der Beschuldigte habe damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 45 S. 13 f.). Subjektiv habe er fahrlässig gehandelt (Urk. 45 S. 14 f.). 1.3.4. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ sich wieder vor den Beschuldigten hat drängen bzw. diesem den Weg versperren hat wollen, der Beschuldigte dies bemerkt hat und, um dies zu verhindern, ein Stück nach vorne gefahren ist. Dies tat er, obwohl angesichts des begonnenen Fehlverhaltens von B._____ eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorlag und er dieser entsprechend mit besonderer Vorsicht und risikoarmen Verhalten begegnen hätte - 10 - sollen. Indem der Beschuldigte wieder aufs Gaspedal trat und noch ein Stück vor- gefahren ist, hat er somit – mit der Vorinstanz – den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt. Auch der subjek- tive Tatbestand ist mit Verweis auf die Erwägungen den Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 f.) erfüllt. 1.3.5. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 1.4. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 1.4.1. Unbestritten ist – mit der Vorinstanz –, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug von B._____ ge- kommen und dadurch ein Sachschaden an den Fahrzeugen entstanden ist (Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet aber, Schuld an der Kollision zu haben. Er vermutet, dass die Kollision entstanden sei, als B._____ rückwärts gefahren sei und dabei sein Fahrzeug touchiert habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Lenkrad seines Fahrzeugs nach recht einge- schwenkt, um einen sicheren Abstand zu erhalten. Zudem gibt er an, echtzeitlich keine Kollision bemerkt zu haben (Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 19 ff.; Urk. 63 7 ff.). 1.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 26, Prot. I. S. 18 ff.), des Kollisionsbeteiligten B._____ (Urk. 27 S. 2 ff.) und des Zeugen C._____ (Urk. 28 S. 3 ff.) detailliert wiedergeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat sie sich auch mit der Dashcam-Aufnahme auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen wird (Urk. 45 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.3. Wenn die Vorinstanz – unter anderem – auf die zurückhaltenden, nachvoll- ziehbaren, widerspruchsfreien, stimmigen und damit überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ in Bezug auf das Kerngeschehen abstellt, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 45 S. 17 f.): - 11 - 1.4.3.1. Dieser führte unmissverständlich aus, gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte geradeaus gefahren sei und das Fahrzeug von B._____ touchiert habe (Urk. 28 S. 3 ff.). Wenn er sodann noch angab, der Beschuldigte habe gar nicht versucht, um das Fahrzeug von B._____ herumzufahren oder irgendwie auszu- weichen, spricht dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 9) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und begründet keinesfalls Will- kür. Zwar ist – wie dies die Verteidigung entlastend vorbringt (Urk. 63 S. 9) – auf der Dashcam-Aufnahme vom 4. September 2018 (Urk. 23) zu sehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten leicht nach rechts bewegt. Indes fand – ange- sichts des Zeitpunkts des wahrnehmbaren Kollisionsgeräusches – die Kollision praktisch unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten – was auch die Ver- teidigung nicht bestreitet (Urk. 63 S. 8) – und damit praktisch vor einer äusserlich wahrnehmbaren Schwenkbewegung seines Fahrzeugs nach rechts statt, weshalb sich diese Sequenz nicht entlastend auswirkt und nachvollziehbar bleibt, dass der Zeuge C._____ sich an keine Lenkbewegung des Beschuldigten erinnern kann bzw. diese vermutlich gar nicht wahrgenommen hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ äusserte, nicht wahrgenommen zu haben, dass der Kollisionsbe- teiligte B._____ mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, ändert – entgegen der Verteidigung – nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass er auch angab, wenn er sich nicht erinnern konnte bzw. er etwas nicht wusste, eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die weiteren Bemühungen der Verteidigung, die Aussagen des Zeugen C._____ als unglaubhaft darzustellen, erschöpfen sich in Nebensächlichkeiten (vgl. Urk. 63 S. 9 ff). Sie vermögen die überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ zum Kerngeschehen, wer die Kollision verursacht hat, nicht zu erschüttern. Jedenfalls vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine Willkür bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung der Zeugenaussage zu begründen. 1.4.3.2. Sodann bestätigt auch das weitere Untersuchungsergebnis die Dar- stellung des Zeugen C._____. Insbesondere das im Rapport vermerkte Scha- densbild an den beteiligten Fahrzeugen lässt sich mit seinen Aussagen ohne Wei- teres in Einklang bringen. Und auch die Aussage des Kollisionsbeteiligten B._____, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher beim Losfahren seinen - 12 - rechten Kotflügel und den Seitenspiegel getroffen habe (Urk. 28 S. 4 ff.), stimmt überein mit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____. Auch wenn in den Aussagen des Kollisionsbeteiligten B._____ – wie die Vorinstanz auch ausführt hat – gewisse Ungereimtheiten und eine Tendenz, sein eigenes Verhalten in ein günstigeres Licht zu rücken, zu erkennen sind, hat er doch in der Untersuchung ein eigenes Fehlverhalten eingeräumt, was wiederum dennoch für eine gewisse Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Des Weiteren belegt die Dashcam- Aufnahme – wie die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat –, dass unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten das hörbare Kollisionsgeräusch erfolgte (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Auch ist – entgegen der Verteidigung – auf der Aufnahme er- sichtlich, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nach dem leichten Zurücksetzen (zumindest vorübergehend) zum Stillstand gekommen ist (Urk. 23). 1.4.3.3. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Zeugenaussage zum Kern- geschehen überzeugend und – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – kei- neswegs willkürlich gewürdigt. 1.4.3.4. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vor- instanz zu berücksichtigen, dass er zwar konstant bestreitet, die Kollision verur- sacht zu haben. Es fallen indes gewisse Ungereimtheiten auf. Der Beschuldigte will sich sicher sein, die Kollision nicht verursacht zu haben, gleichzeitig gibt er aber auch an, die Kollision im Tatzeitpunkt nicht bemerkt zu haben. Dieser Wider- spruch vermag die Verteidigung nicht zu erklären (vgl. Urk. 63 S. 11). Insbe- sondere kann die Dashcam-Aufnahme, welche die Verteidigung auch hier als ent- lastendes Beweismittel anruft, nicht aufzeigen, inwiefern der Beschuldigte daraus die Erkenntnis erlangt haben sollte, dass er die Kollision nicht verursacht hat. Die Ausführungen der Verteidigung betr. Kollisionsgeräusch und Fahrweise des Be- schuldigten (Urk. 63 S. 7 ff.) sind – in Anbetracht der Videoaufnahme – nicht nachvollziehbar. Sodann vermag auch nicht überzeugen, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Kollision im Übertretungstatzeitpunkt nicht bemerkt (Urk. 63 S. 7 ff.). In der Einvernahme beim Statthalteramt des Bezirks Zürich hat der Beschuldigte zu Beginn in freier Rede angegeben, der Personen- wagen von B._____ müsse rückwärts gerollt sein und es habe "getätscht" - 13 - (Urk. 26 S. 2). Demnach hat er die Kollision gar hörbar wahrgenommen. Sodann führte er aus, er habe gedacht, wenn es einen Schaden gegeben haben sollte und er diesen zuhause feststellen würde, könnte er immer noch Anzeige erstatten (Urk. 26 S. 5). Entsprechend ist die Aussage am Ende der Einvernahme – auf Er- gänzungsfrage seines Verteidigers – und dann erneut vor Vorinstanz, er habe die Kollision echtzeitlich nicht bemerkt (Urk. 26 S. 10; Prot. I. S. 19 ff.), wenig glaub- haft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Dashcam-Aufnahme entnommen werden kann, dass der Beschuldigte sich unmit- telbar nach der Kollision zum Vorfall und abschätzend gegenüber dem Kollisions- beteiligten äusserte (Urk. 23). Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung überzeugen daher nicht. Die Vorinstanz verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn sie davon ausging, dass der Beschuldigte die Kollision sehr wohl bemerkt haben muss. Gleichzeitig erscheinen im Lichte dieser Erwägungen seine Ausführungen zur Kollision selbst ebenfalls nicht besonders glaubhaft. 1.4.3.5. Zusammenfassend vermag die Verteidigung keine Willkür in der Be- weiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Entsprechend ist gestützt auf die Dashcam-Aufnahme sowie die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ – welche durch das weitere Untersuchungsergebnis gestützt werden – mit der Vo- rinstanz hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision mit dem stillstehenden Fahrzeug von B._____ verursacht hat, indem er seine Fahrt fort- setzte. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Lenkrad nach rechts eingeschla- gen haben muss, ändert nichts daran, dass er bis zur Kollision praktisch gerade- aus in das Fahrzeug von B._____ gefahren ist. Der in der Dashcam-Aufnahme anerkanntermassen festgehaltene leichte Schlenker nach rechts (Urk. 27) fand weitestgehend erst nach der Kollision statt. 1.4.4. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend diesen Sachverhalts- abschnitt kann weitestgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist an- zuführen, dass vermutlich selbst ein stärkeres Einlenken nach rechts die Streif- kollision nicht hätte verhindern können. Eine zweckmässige Reaktion wäre daher wohl eher ein Abwarten bzw. leichtes Zurücksetzen gewesen, um das Hindernis - 14 - umfahren zu können. Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die gebotene Vorsicht nicht walten liess und die Streif- kollision verursacht hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Sodann ist mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen der subjektive Tatbestand ohne Weiteres ebenfalls er- füllt (Urk. 45 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.5. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 1.5. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 1.5.1. Wie bereits festgestellt wurde, wird der Umstand, dass es zu einer Streif- kollision mit Sachschaden gekommen ist, nicht bestritten (Ziff. III 1.4.1; Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, seine Fahrt in der Folge fortgesetzt zu haben. Er gab indes unter anderem zu Protokoll, er sei, ohne bewusst wahrzunehmen, dass es zu einer Kollision gekommen sei, nach vorne gefahren (Urk. 26 S. 7 ff.; Prot. I S. 19 ff.). Damit bestreitet er den subjektiven Tatbestand. 1.5.2. Den obigen Erwägungen kann entnommen werden, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Kollision nicht echtzeitlich wahrgenommen zu haben, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf Ziff. III 1.4.3.4 ist er- stellt, dass der Beschuldigte das Touchieren der Fahrzeuge sehr wohl echtzeitlich wahrgenommen hat. Er konnte damit einen Sachschaden nicht ausschliessen. Dennoch hat er sich nicht um die Schadensabwicklung gekümmert. Davon, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ auf die Klärung der Schadensabwicklung verzich- tet hätte, – wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 12) – durfte der Be- schuldigte nicht ausgehen. Damit ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend erstellt (Urk. 31 S. 2). - 15 - 1.5.3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.4. Der Beschuldigte ist – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (Ziff. III 1.7) – in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 1.6. Nichtbeachten eines Lichtsignals Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist gestützt auf die Zugeständnisse des Be- schuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme hinreichend erstellt, dass er bei der Weiterfahrt das Rotlicht an der Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse missachtete (Urk. 23; Prot. I. S. 22 f.; Urk. 45 S. 25). Dies wird von der Verteidi- gung nicht in Abrede gestellt (Urk. 63 S. 13). Entsprechend hat sich der Beschul- digte – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. III 1.7) – mit Verweis auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung (Urk. 45 S. 25 f.) der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gemacht. 1.7. Rechtswidrigkeit 1.7.1. Wie die Vorinstanz auch ausgeführt hat, gibt der Beschuldigte an, sich durch das Verhalten des Kollisionsbeteiligten B._____ bedroht gefühlt bzw. sich in einem Schockzustand befunden zu haben, nachdem dieser ihm gegenüber kurz vor der Streifkollision eine "Kopf-Ab-Geste" gemacht habe. Aus diesem Grund habe er einfach wegfahren wollen und sich auch nicht getraut, anzuhalten (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). 1.7.2. Sodann liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bereits vor Vor- instanz eine Notstandsituation geltend machen (Urk. 37 S. 5 f.; Urk. 45 S. 24). Im Rahmen der Berufungsbegründung macht die Verteidigung wiederum Aus- führungen dazu und bemängelt, dass die Vorinstanz in keiner Art und Weise be- - 16 - rücksichtigt habe, dass der Beschuldigte geltend gemacht habe, durch die Kopf- ab-Bewegung von B._____ sich bedroht gefühlt und Angst verspürt zu haben. Sie führt weiter aus, der Beschuldigte habe sich danach in einem Schockzustand be- funden. In einem solchen Schockzustand könne man sich auch befinden, wenn die Türen und Fenster geschlossen seien. Auch andere Verkehrsteilnehmer wä- ren ob einer solchen Geste erschrocken und hätten Angst empfunden. Der Drang, wegen einer solchen Schrecksituation wegzufahren und nicht vor Ort zu bleiben, lasse sich in dieser Situation ausreichend begründen und erscheine eventualiter als verhältnismässig. Man wisse nicht, ob B._____ ausgestiegen wäre, wenn der Beschuldigte vor Ort geblieben wäre. Die Vorinstanz sei hier inkonsequent, wenn sie dem Beschuldigten vorwerfe, nach dem Vorfahren von B._____ habe er mit weiteren Verkehrsregelverstössen rechnen müssen, und andererseits würdigte, es habe auch nach einer solchen Kopf-ab-Geste keine Veranlassung bestanden, Angst zu haben oder mit Weiterungen zu rechnen (Urk. 63 S. 13 f.). 1.7.3. Mit der Vorinstanz liegt – selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgehen würde, welche angesichts der aufgezeichneten ver- balen Reaktion des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 23) – keine Notstandsituation vor, zumal es bereits an einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts mangelt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz erwogen hat, befanden sich der Beschuldigte und B._____ im massgebenden Zeitpunkt in ihren jeweiligen Fahrzeugen mit geschlossenen Fahrzeugtüren. Weder ein Schockzustand noch Angst begründet sodann für sich eine Notstandsituation i.S.v. Art. 17 StGB. Des Weiteren sind Spekulationen darüber, ob B._____ ausge- stiegen wäre, irrelevant, zumal es nicht dazu gekommen ist und es sich entspre- chend dabei höchstens um eine mögliche bevorstehende Gefahr handelte. Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem eine unmittelbare bzw. konkrete Gefahr hätte vorliegen müssen, welche sich nur durch sofortiges Eingreifen hätte abwen- den lassen (BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5), befanden sich beide Lenker sicher in ih- ren Fahrzeugen mit geschlossenen Türen. Die weiteren Voraussetzungen des Notstands müssen demnach nicht geprüft werden; es ist indes darauf hinzu- - 17 - weisen, dass einem aggressiven Verhalten eines Kollisionsbeteiligten zum Bei- spiel mit Verriegeln der Fahrzeugtüren und Verständigung der Polizei begegnet werden könnte (Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität). Das Überfahren des Rotlichts ereignete sich sodann mit deutlicher zeitlicher und räumlicher Distanz zum Zusammentreffen mit B._____. 1.7.4. Zusammenfassend liegt bereits keine unmittelbare Gefahrenlage im Sinne von Art. 17 StGB vor und entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht durch eine Notstandsituation gerechtfertigt.
  21. Sachverhalt 2 2.1. Gestützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist aufgrund des Zuge- ständnisses des Beschuldigten der äussere Sachverhalt 2 (Urk. 31 S. 2) erstellt (Urk. 2/2 S. 3; Prot. I. S. 10 f.; Urk. 49 S. 27), was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 63 S. 14). 2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 27 ff.). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, in BGE 106 IV 61 habe das Bundesgericht festgehalten, dass auf Autobahnen erlaubt sei, einen langsamer auf der Über- holspur fahrenden PW-Lenker "wegzublinken", auch wiederholterweise, wenn er weiterhin langsam auf dieser Spur verbleibe, da es verkehrsfremd sei, wenn man davon ausgehe, in diesen Fällen habe der schnellere Fahrer zu warten, bis der die linke Bahn blockierende Fahrer sie endlich freigebe. Genauso verkehrsfremd erscheine die Auffassung, ein in einer dreissiger Zone fahrender Lenker müsse über eine weite Strecke hinter einem Fahrzeuglenker ohne Ausweichmöglichkeit herfahren, welcher ohne ersichtlichen Grund sehr langsam fahre. Dieser dürfe auch einmal mit der Lichthupe auf dieses Tempo aufmerksam machen (Urk. 63 S. 14 f.). Auf der Dashcam-Aufnahme ist die ungeduldige, ja schon aggressive Fahrweise des Beschuldigten klar erkennbar. - 18 - 2.4. Der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden. Der Beschuldigte hat die Licht- hupe betätigt, um dem voranfahrenden Fahrzeug zu signalisieren, er solle schnel- ler fahren (Prot. I S. 10 f.). Es ging also nicht darum, dass dieser Fahrer eine mögliche Überholspur blockierte und entsprechend darauf aufmerksam gemacht werden sollte, diese freizugeben. Den Vorbringen der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden. 2.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
  22. Zusammenfassung Der Entscheid der Vorinstanz ist weitestgehend zu bestätigen und der Beschul- digte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahrzeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) und Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warnsignalen) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr i.S.v. Art.90 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Sanktion
  23. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.).
  24. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 30). Diese wird denn - 19 - auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Korrigierend ist anzubringen, dass angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Kollision er zumindest diesbezüglich sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet hat. Ferner ist anzumerken, dass der Beschuldigte einen ge- trübten Leumund im Strassenverkehr aufweist. Ihm wurde bereits im Winter 2015/2016 der Führerausweis für drei Monate entzogen (Urk. 25).
  25. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch und ist – trotz des Frei- spruchs in einem marginalen Anklagepunkt – entsprechend zu bestätigen.
  26. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– liegt im Rahmen des ge- richtsüblichen Umwandlungssatzes. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  27. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 45 S. 31) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 20 -
  28. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind.
  29. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahr- zeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbie- gen zu können), − Art. 26 Abs. 2 SVG (Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr), − Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), - 21 - − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) sowie − Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warn- signalen).
  31. Der Beschuldigte wird mit Fr. 1'500.– Busse bestraft.
  32. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  33. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190038-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 25. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. August 2019 (GC190033)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung Nr. ST.2019.752 des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom

28. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahrzeugkolon- ne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können), − Art. 26 Abs. 2 SVG (Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr), − Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) sowie − Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warnsignalen).

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 800.– (Fr. 650.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl Nr. ST.2019.752 vom

- 3 -

28. Mai 2019 sowie Fr. 150.– nachträgliche Gebühren) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 1'500.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Berufungskläger frei- zusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse für beide Instanzen.

b) des Statthalteramts des Bezirks Zürich: (Urk. 71 S. 1) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.).

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 5. August 2019 (Prot. I. S. 4 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. August 2019 den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 28 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom

7. August 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 41). Nach Zustellung des begründe-

- 4 - ten Urteils (Urk. 42, Urk. Urk. 44/2) reichte der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 46).

3. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde diese dem Statthal- teramt des Bezirks Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Daraufhin teilte das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Eingabe vom

20. November 2019 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 50).

4. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Nach dreimaliger Fristerstreckung (Urk. 57, 59, 61) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 63).

5. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Zürich und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 67). Mit Eingabe vom 5. März 2020 reichte das Statthalteramt des Bezirks Zürich die Berufungsantwort ein, worin lediglich festgehalten wurde, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 71). Am 12. März 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 73). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen

- 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als will- kürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kom- mentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; HUG/SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich gutheissen oder widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 6 -

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme vom 4. September 2018 (Urk. 23) Die Vorinstanz hat zur Verwertbarkeit der vom Beschuldigten selber erstellten und eigenhändig ins Recht gelegten Filmaufnahmen zutreffende prozessuale Erwä- gungen angestellt (Urk. 45 S. 7 f.). Im Berufungsverfahren wird das Entsprechen- de durch die Verteidigung – zurecht – nicht in Zweifel gezogen (Urk. 63). 3.2. Verwertbarkeit der im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Beweismittel (zwei Auszüge aus Google Maps; Urk. 65/1-2). 3.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, diese Bilder/Messungen hätten zwar erstinstanzlich nicht vorgelegen, stellten aber wegen der jederzeit möglichen, objektiven Überprüfbarkeit keine wirklich neuen Beweismittel dar. Es gehe nur darum, Schätzungen etwas zu objektivieren und schon Bekanntes durch Bild und Zahl sichtbarer zu machen (Urk. 63 S. 3 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind – wie bereits ausgeführt – in Berufungs- verfahren, bei welchen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren bildeten, neue Beweise nicht zulässig. Nicht neu in diesem Sinn ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurde (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 3.2.3. Im Sinne dieser Erwägungen sind die von der Verteidigung eingereichten neuen Beweise (Google Maps-Auszüge mit angebrachter Skizzierung; Urk. 65/1-

2) nicht zulässig.

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt 1 1.1. Ausgangslage 1.1.1. In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.). 1.1.2. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Sachverhaltsfeststellung betreffend den Sachverhalt 1 in wesentlichen Teilen auf die Dashcam-Aufnahme vom

4. September 2018 sowie die Aussagen des Beschuldigten, des Kollisionsbeteilig- ten B._____ sowie des Zeugen C._____ (Urk. 45 S. 8 ff.). 1.1.3. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung vor- genommen, worauf grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann, zumal auch die Verteidigung keine willkürliche Sachverhaltserstellung zu begründen vermag (vgl. Urk. 63), worauf im Einzelnen noch kurz einzugehen ist. 1.2. Überholen einer Fahrzeugkolonne 1.2.1. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme der diesbezügliche Sachverhaltsabschnitt im Strafbefehl in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zugunsten des Beschuldigten von einer grösseren Lücke von ca. gut drei Wagenlängen auszugehen ist (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 23; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 37 S. 2; Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 63 S. 2). 1.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Darin hat sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 45 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aus- führungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung erschöpfen sich weitest- gehend in der Wiederholung dieser Argumente (Urk. 63 S. 3 f.). Sie vermögen an

- 8 - den ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte keine Gewissheit haben konnte, rechtzeitig und ohne Be- hinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, nichts zu ändern. Ins- besondere kann auch der Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte hätte sein Manöver anhand der übersichtlichen Strecke jederzeit abbrechen können, ohne jemanden zu gefährden oder zu behindern (Urk. 63 S. 4 f.), nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen bzw. der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge die durch sein Aus- scheren geschaffene Lücke schliessen und dass bereits überholte Fahrzeuge ebenfalls aufschliessen. Entsprechend hat der Beschuldigte nicht die Gewissheit haben können, bei einem Abbruch seines Manövers wieder auf die rechte Fahr- bahn einlenken zu können. Ebenso wenig konnte er die Gewissheit haben, dass die von ihm angepeilte Lücke bis zu seinem dortigen Eintreffen nicht teilweise oder ganz geschlossen und ein problemloses Einfügen noch möglich sein würde. Im dynamischen Verkehrsgeschehen vor einem Lichtsignal kann sich die Situa- tion für die Verkehrsteilnehmer jederzeit ändern. 1.2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 1.3. Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr 1.3.1. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, nach seinem Über- holmanöver noch ein Stück nach vorne gefahren zu sein, als das Fahrzeug des späteren Kollisionsbeteiligten B._____ links neben ihm auf der Gegenfahrbahn aufgetaucht sei und sich mit der Fahrzeugfront leicht abgeschrägt zu ihm befun- den habe (Urk 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 17 ff.; Urk. 45 S. 12; Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5). Dies kann zudem auch der Dashcam-Aufnahme entnommen werden (Urk. 23). Entsprechend ist der äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz erstellt.

- 9 - 1.3.2. Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, hier könne dem Beschuldigten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (Urk. 37 S. 3; Urk. 63 S. 5 f.). 1.3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass aus dem Verhalten von B._____ ohne Weiteres darauf zu schliessen gewesen sei, dass er sich wieder vor den Beschuldigten habe drängen wollen bzw. diesem den Weg habe versper- ren wollen. So oder anders stelle sein Manöver ein regelwidriges Verhalten in verkehrsgefährdender Weise dar, welches bereits begonnen habe. Sodann habe der Beschuldigte eingestandenermassen wahrgenommen, dass B._____ mit sei- nem Fahrzeug links von ihm aufgetaucht sei, weshalb ein konkretes, dem Be- schuldigten in die Augen springendes Anzeichen für ein begonnenes Fehlver- halten von B._____ gegeben gewesen sei. Es habe im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorgele- gen, da der Beschuldigte sich nicht habe sicher sein können, ob B._____ mit sei- nem Fahrzeug noch weiter nach vorne fahren würde. Der Umstand, dass sich die Fahrzeugfront von B._____ leicht abgeschrägt zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe, sei als konkreter Anhaltspunkt für ein mit grosser Wahrschein- lichkeit bevorstehendes (weiteres) Fehlverhalten seitens B._____ zu werten. Ent- sprechend wäre gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten gewe- sen. Der Beschuldigte habe es indes unterlassen, dieser Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen und sei noch ein Stück vorgefahren. Zur Abwendung der durch B._____ geschaffenen Gefahr hätte er hingegen auf das vorgenommene Manöver verzichten müssen. Der Beschuldigte habe damit den objektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 45 S. 13 f.). Subjektiv habe er fahrlässig gehandelt (Urk. 45 S. 14 f.). 1.3.4. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ sich wieder vor den Beschuldigten hat drängen bzw. diesem den Weg versperren hat wollen, der Beschuldigte dies bemerkt hat und, um dies zu verhindern, ein Stück nach vorne gefahren ist. Dies tat er, obwohl angesichts des begonnenen Fehlverhaltens von B._____ eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorlag und er dieser entsprechend mit besonderer Vorsicht und risikoarmen Verhalten begegnen hätte

- 10 - sollen. Indem der Beschuldigte wieder aufs Gaspedal trat und noch ein Stück vor- gefahren ist, hat er somit – mit der Vorinstanz – den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG erfüllt. Auch der subjek- tive Tatbestand ist mit Verweis auf die Erwägungen den Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 f.) erfüllt. 1.3.5. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 1.4. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 1.4.1. Unbestritten ist – mit der Vorinstanz –, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug von B._____ ge- kommen und dadurch ein Sachschaden an den Fahrzeugen entstanden ist (Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet aber, Schuld an der Kollision zu haben. Er vermutet, dass die Kollision entstanden sei, als B._____ rückwärts gefahren sei und dabei sein Fahrzeug touchiert habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Lenkrad seines Fahrzeugs nach recht einge- schwenkt, um einen sicheren Abstand zu erhalten. Zudem gibt er an, echtzeitlich keine Kollision bemerkt zu haben (Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I. S. 19 ff.; Urk. 63 7 ff.). 1.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 26, Prot. I. S. 18 ff.), des Kollisionsbeteiligten B._____ (Urk. 27 S. 2 ff.) und des Zeugen C._____ (Urk. 28 S. 3 ff.) detailliert wiedergeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat sie sich auch mit der Dashcam-Aufnahme auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen wird (Urk. 45 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.3. Wenn die Vorinstanz – unter anderem – auf die zurückhaltenden, nachvoll- ziehbaren, widerspruchsfreien, stimmigen und damit überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ in Bezug auf das Kerngeschehen abstellt, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 45 S. 17 f.):

- 11 - 1.4.3.1. Dieser führte unmissverständlich aus, gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte geradeaus gefahren sei und das Fahrzeug von B._____ touchiert habe (Urk. 28 S. 3 ff.). Wenn er sodann noch angab, der Beschuldigte habe gar nicht versucht, um das Fahrzeug von B._____ herumzufahren oder irgendwie auszu- weichen, spricht dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 9) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und begründet keinesfalls Will- kür. Zwar ist – wie dies die Verteidigung entlastend vorbringt (Urk. 63 S. 9) – auf der Dashcam-Aufnahme vom 4. September 2018 (Urk. 23) zu sehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten leicht nach rechts bewegt. Indes fand – ange- sichts des Zeitpunkts des wahrnehmbaren Kollisionsgeräusches – die Kollision praktisch unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten – was auch die Ver- teidigung nicht bestreitet (Urk. 63 S. 8) – und damit praktisch vor einer äusserlich wahrnehmbaren Schwenkbewegung seines Fahrzeugs nach rechts statt, weshalb sich diese Sequenz nicht entlastend auswirkt und nachvollziehbar bleibt, dass der Zeuge C._____ sich an keine Lenkbewegung des Beschuldigten erinnern kann bzw. diese vermutlich gar nicht wahrgenommen hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ äusserte, nicht wahrgenommen zu haben, dass der Kollisionsbe- teiligte B._____ mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, ändert – entgegen der Verteidigung – nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass er auch angab, wenn er sich nicht erinnern konnte bzw. er etwas nicht wusste, eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die weiteren Bemühungen der Verteidigung, die Aussagen des Zeugen C._____ als unglaubhaft darzustellen, erschöpfen sich in Nebensächlichkeiten (vgl. Urk. 63 S. 9 ff). Sie vermögen die überzeugenden Aussagen des Zeugen C._____ zum Kerngeschehen, wer die Kollision verursacht hat, nicht zu erschüttern. Jedenfalls vermögen die Vorbringen der Verteidigung keine Willkür bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung der Zeugenaussage zu begründen. 1.4.3.2. Sodann bestätigt auch das weitere Untersuchungsergebnis die Dar- stellung des Zeugen C._____. Insbesondere das im Rapport vermerkte Scha- densbild an den beteiligten Fahrzeugen lässt sich mit seinen Aussagen ohne Wei- teres in Einklang bringen. Und auch die Aussage des Kollisionsbeteiligten B._____, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher beim Losfahren seinen

- 12 - rechten Kotflügel und den Seitenspiegel getroffen habe (Urk. 28 S. 4 ff.), stimmt überein mit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____. Auch wenn in den Aussagen des Kollisionsbeteiligten B._____ – wie die Vorinstanz auch ausführt hat – gewisse Ungereimtheiten und eine Tendenz, sein eigenes Verhalten in ein günstigeres Licht zu rücken, zu erkennen sind, hat er doch in der Untersuchung ein eigenes Fehlverhalten eingeräumt, was wiederum dennoch für eine gewisse Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Des Weiteren belegt die Dashcam- Aufnahme – wie die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat –, dass unmittelbar nach dem Losfahren des Beschuldigten das hörbare Kollisionsgeräusch erfolgte (vgl. Urk. 45 S. 18 f.). Auch ist – entgegen der Verteidigung – auf der Aufnahme er- sichtlich, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nach dem leichten Zurücksetzen (zumindest vorübergehend) zum Stillstand gekommen ist (Urk. 23). 1.4.3.3. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Zeugenaussage zum Kern- geschehen überzeugend und – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – kei- neswegs willkürlich gewürdigt. 1.4.3.4. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vor- instanz zu berücksichtigen, dass er zwar konstant bestreitet, die Kollision verur- sacht zu haben. Es fallen indes gewisse Ungereimtheiten auf. Der Beschuldigte will sich sicher sein, die Kollision nicht verursacht zu haben, gleichzeitig gibt er aber auch an, die Kollision im Tatzeitpunkt nicht bemerkt zu haben. Dieser Wider- spruch vermag die Verteidigung nicht zu erklären (vgl. Urk. 63 S. 11). Insbe- sondere kann die Dashcam-Aufnahme, welche die Verteidigung auch hier als ent- lastendes Beweismittel anruft, nicht aufzeigen, inwiefern der Beschuldigte daraus die Erkenntnis erlangt haben sollte, dass er die Kollision nicht verursacht hat. Die Ausführungen der Verteidigung betr. Kollisionsgeräusch und Fahrweise des Be- schuldigten (Urk. 63 S. 7 ff.) sind – in Anbetracht der Videoaufnahme – nicht nachvollziehbar. Sodann vermag auch nicht überzeugen, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe die Kollision im Übertretungstatzeitpunkt nicht bemerkt (Urk. 63 S. 7 ff.). In der Einvernahme beim Statthalteramt des Bezirks Zürich hat der Beschuldigte zu Beginn in freier Rede angegeben, der Personen- wagen von B._____ müsse rückwärts gerollt sein und es habe "getätscht"

- 13 - (Urk. 26 S. 2). Demnach hat er die Kollision gar hörbar wahrgenommen. Sodann führte er aus, er habe gedacht, wenn es einen Schaden gegeben haben sollte und er diesen zuhause feststellen würde, könnte er immer noch Anzeige erstatten (Urk. 26 S. 5). Entsprechend ist die Aussage am Ende der Einvernahme – auf Er- gänzungsfrage seines Verteidigers – und dann erneut vor Vorinstanz, er habe die Kollision echtzeitlich nicht bemerkt (Urk. 26 S. 10; Prot. I. S. 19 ff.), wenig glaub- haft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Dashcam-Aufnahme entnommen werden kann, dass der Beschuldigte sich unmit- telbar nach der Kollision zum Vorfall und abschätzend gegenüber dem Kollisions- beteiligten äusserte (Urk. 23). Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung überzeugen daher nicht. Die Vorinstanz verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn sie davon ausging, dass der Beschuldigte die Kollision sehr wohl bemerkt haben muss. Gleichzeitig erscheinen im Lichte dieser Erwägungen seine Ausführungen zur Kollision selbst ebenfalls nicht besonders glaubhaft. 1.4.3.5. Zusammenfassend vermag die Verteidigung keine Willkür in der Be- weiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Entsprechend ist gestützt auf die Dashcam-Aufnahme sowie die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ – welche durch das weitere Untersuchungsergebnis gestützt werden – mit der Vo- rinstanz hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision mit dem stillstehenden Fahrzeug von B._____ verursacht hat, indem er seine Fahrt fort- setzte. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Lenkrad nach rechts eingeschla- gen haben muss, ändert nichts daran, dass er bis zur Kollision praktisch gerade- aus in das Fahrzeug von B._____ gefahren ist. Der in der Dashcam-Aufnahme anerkanntermassen festgehaltene leichte Schlenker nach rechts (Urk. 27) fand weitestgehend erst nach der Kollision statt. 1.4.4. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend diesen Sachverhalts- abschnitt kann weitestgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist an- zuführen, dass vermutlich selbst ein stärkeres Einlenken nach rechts die Streif- kollision nicht hätte verhindern können. Eine zweckmässige Reaktion wäre daher wohl eher ein Abwarten bzw. leichtes Zurücksetzen gewesen, um das Hindernis

- 14 - umfahren zu können. Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die gebotene Vorsicht nicht walten liess und die Streif- kollision verursacht hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Sodann ist mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen der subjektive Tatbestand ohne Weiteres ebenfalls er- füllt (Urk. 45 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.5. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 1.5. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 1.5.1. Wie bereits festgestellt wurde, wird der Umstand, dass es zu einer Streif- kollision mit Sachschaden gekommen ist, nicht bestritten (Ziff. III 1.4.1; Urk. 45 S. 15; Urk. 63 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, seine Fahrt in der Folge fortgesetzt zu haben. Er gab indes unter anderem zu Protokoll, er sei, ohne bewusst wahrzunehmen, dass es zu einer Kollision gekommen sei, nach vorne gefahren (Urk. 26 S. 7 ff.; Prot. I S. 19 ff.). Damit bestreitet er den subjektiven Tatbestand. 1.5.2. Den obigen Erwägungen kann entnommen werden, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Kollision nicht echtzeitlich wahrgenommen zu haben, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf Ziff. III 1.4.3.4 ist er- stellt, dass der Beschuldigte das Touchieren der Fahrzeuge sehr wohl echtzeitlich wahrgenommen hat. Er konnte damit einen Sachschaden nicht ausschliessen. Dennoch hat er sich nicht um die Schadensabwicklung gekümmert. Davon, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ auf die Klärung der Schadensabwicklung verzich- tet hätte, – wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 12) – durfte der Be- schuldigte nicht ausgehen. Damit ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend erstellt (Urk. 31 S. 2).

- 15 - 1.5.3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.4. Der Beschuldigte ist – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (Ziff. III 1.7) – in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 1.6. Nichtbeachten eines Lichtsignals Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist gestützt auf die Zugeständnisse des Be- schuldigten sowie die Dashcam-Aufnahme hinreichend erstellt, dass er bei der Weiterfahrt das Rotlicht an der Verzweigung D._____-Strasse/E._____-Strasse missachtete (Urk. 23; Prot. I. S. 22 f.; Urk. 45 S. 25). Dies wird von der Verteidi- gung nicht in Abrede gestellt (Urk. 63 S. 13). Entsprechend hat sich der Beschul- digte – da, wie noch aufgezeigt wird, kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. III 1.7) – mit Verweis auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung (Urk. 45 S. 25 f.) der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gemacht. 1.7. Rechtswidrigkeit 1.7.1. Wie die Vorinstanz auch ausgeführt hat, gibt der Beschuldigte an, sich durch das Verhalten des Kollisionsbeteiligten B._____ bedroht gefühlt bzw. sich in einem Schockzustand befunden zu haben, nachdem dieser ihm gegenüber kurz vor der Streifkollision eine "Kopf-Ab-Geste" gemacht habe. Aus diesem Grund habe er einfach wegfahren wollen und sich auch nicht getraut, anzuhalten (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 26 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). 1.7.2. Sodann liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bereits vor Vor- instanz eine Notstandsituation geltend machen (Urk. 37 S. 5 f.; Urk. 45 S. 24). Im Rahmen der Berufungsbegründung macht die Verteidigung wiederum Aus- führungen dazu und bemängelt, dass die Vorinstanz in keiner Art und Weise be-

- 16 - rücksichtigt habe, dass der Beschuldigte geltend gemacht habe, durch die Kopf- ab-Bewegung von B._____ sich bedroht gefühlt und Angst verspürt zu haben. Sie führt weiter aus, der Beschuldigte habe sich danach in einem Schockzustand be- funden. In einem solchen Schockzustand könne man sich auch befinden, wenn die Türen und Fenster geschlossen seien. Auch andere Verkehrsteilnehmer wä- ren ob einer solchen Geste erschrocken und hätten Angst empfunden. Der Drang, wegen einer solchen Schrecksituation wegzufahren und nicht vor Ort zu bleiben, lasse sich in dieser Situation ausreichend begründen und erscheine eventualiter als verhältnismässig. Man wisse nicht, ob B._____ ausgestiegen wäre, wenn der Beschuldigte vor Ort geblieben wäre. Die Vorinstanz sei hier inkonsequent, wenn sie dem Beschuldigten vorwerfe, nach dem Vorfahren von B._____ habe er mit weiteren Verkehrsregelverstössen rechnen müssen, und andererseits würdigte, es habe auch nach einer solchen Kopf-ab-Geste keine Veranlassung bestanden, Angst zu haben oder mit Weiterungen zu rechnen (Urk. 63 S. 13 f.). 1.7.3. Mit der Vorinstanz liegt – selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgehen würde, welche angesichts der aufgezeichneten ver- balen Reaktion des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 23) – keine Notstandsituation vor, zumal es bereits an einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts mangelt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz erwogen hat, befanden sich der Beschuldigte und B._____ im massgebenden Zeitpunkt in ihren jeweiligen Fahrzeugen mit geschlossenen Fahrzeugtüren. Weder ein Schockzustand noch Angst begründet sodann für sich eine Notstandsituation i.S.v. Art. 17 StGB. Des Weiteren sind Spekulationen darüber, ob B._____ ausge- stiegen wäre, irrelevant, zumal es nicht dazu gekommen ist und es sich entspre- chend dabei höchstens um eine mögliche bevorstehende Gefahr handelte. Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem eine unmittelbare bzw. konkrete Gefahr hätte vorliegen müssen, welche sich nur durch sofortiges Eingreifen hätte abwen- den lassen (BGE 101 IV 4 E. 1; BGE 108 IV 120 E. 5; BGE 109 IV 156 E. 3; BGE 122 IV 1 E. 3; BGE 129 IV 6 E. 3.5), befanden sich beide Lenker sicher in ih- ren Fahrzeugen mit geschlossenen Türen. Die weiteren Voraussetzungen des Notstands müssen demnach nicht geprüft werden; es ist indes darauf hinzu-

- 17 - weisen, dass einem aggressiven Verhalten eines Kollisionsbeteiligten zum Bei- spiel mit Verriegeln der Fahrzeugtüren und Verständigung der Polizei begegnet werden könnte (Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität). Das Überfahren des Rotlichts ereignete sich sodann mit deutlicher zeitlicher und räumlicher Distanz zum Zusammentreffen mit B._____. 1.7.4. Zusammenfassend liegt bereits keine unmittelbare Gefahrenlage im Sinne von Art. 17 StGB vor und entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten

– entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht durch eine Notstandsituation gerechtfertigt.

2. Sachverhalt 2 2.1. Gestützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist aufgrund des Zuge- ständnisses des Beschuldigten der äussere Sachverhalt 2 (Urk. 31 S. 2) erstellt (Urk. 2/2 S. 3; Prot. I. S. 10 f.; Urk. 49 S. 27), was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 63 S. 14). 2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 27 ff.). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, in BGE 106 IV 61 habe das Bundesgericht festgehalten, dass auf Autobahnen erlaubt sei, einen langsamer auf der Über- holspur fahrenden PW-Lenker "wegzublinken", auch wiederholterweise, wenn er weiterhin langsam auf dieser Spur verbleibe, da es verkehrsfremd sei, wenn man davon ausgehe, in diesen Fällen habe der schnellere Fahrer zu warten, bis der die linke Bahn blockierende Fahrer sie endlich freigebe. Genauso verkehrsfremd erscheine die Auffassung, ein in einer dreissiger Zone fahrender Lenker müsse über eine weite Strecke hinter einem Fahrzeuglenker ohne Ausweichmöglichkeit herfahren, welcher ohne ersichtlichen Grund sehr langsam fahre. Dieser dürfe auch einmal mit der Lichthupe auf dieses Tempo aufmerksam machen (Urk. 63 S. 14 f.). Auf der Dashcam-Aufnahme ist die ungeduldige, ja schon aggressive Fahrweise des Beschuldigten klar erkennbar.

- 18 - 2.4. Der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden. Der Beschuldigte hat die Licht- hupe betätigt, um dem voranfahrenden Fahrzeug zu signalisieren, er solle schnel- ler fahren (Prot. I S. 10 f.). Es ging also nicht darum, dass dieser Fahrer eine mögliche Überholspur blockierte und entsprechend darauf aufmerksam gemacht werden sollte, diese freizugeben. Den Vorbringen der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden. 2.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

3. Zusammenfassung Der Entscheid der Vorinstanz ist weitestgehend zu bestätigen und der Beschul- digte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahrzeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) und Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warnsignalen) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr i.S.v. Art.90 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 29 ff.).

2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 30). Diese wird denn

- 19 - auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Korrigierend ist anzubringen, dass angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Kollision er zumindest diesbezüglich sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet hat. Ferner ist anzumerken, dass der Beschuldigte einen ge- trübten Leumund im Strassenverkehr aufweist. Ihm wurde bereits im Winter 2015/2016 der Führerausweis für drei Monate entzogen (Urk. 25).

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch und ist – trotz des Frei- spruchs in einem marginalen Anklagepunkt – entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– liegt im Rahmen des ge- richtsüblichen Umwandlungssatzes. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 45 S. 31) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 20 -

2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind.

3. Entschädigung Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen einer Fahr- zeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbie- gen zu können), − Art. 26 Abs. 2 SVG (Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr), − Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),

- 21 - − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichtsignals) sowie − Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötige Abgabe von Warn- signalen).

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 1'500.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch