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SU190037

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes

Zürich OG · 2020-09-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. In der Anklage der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2019 wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Personenbeförderungsgeset- zes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zur Last gelegt. So sei er am 17. August 2018, kurz vor 05.35 Uhr, in einer S-Bahn auf der Strecke zwischen ... und ..., in einem Zweitklasswagen kontrolliert worden, wobei er einen gültigen Fahrausweis habe vorweisen können. Nachdem sich die Kontrolleurinnen der SBB nach der Beendi- gung der Kontrolle ins Oberdeck des vordersten Wagens – einem Erstklasswagen

– gesetzt hätten, hätten sie aus dem Unterdeck desselben Wagens Lärm und Gepolter gehört, worauf sie sich entschlossen hätten, nach unten zu gehen und nachzuschauen. Im Unterdeck des Zugwagens, welches vollständig als erste Klasse ausgestaltet gewesen sei, hätten die Kontrolleurinnen wiederum den Be-

- 11 - schuldigten angetroffen, welcher sich in der ersten Klasse aufgehalten habe, ob- wohl er nur einen Fahrausweis für die zweite Klasse habe vorweisen können. Da- bei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gewusst zu haben, dass er für den Aufenthalt in der ersten Klasse ein entsprechendes Ticket benötige hätte (Urk. 9 S. 2).

2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, sich während der fraglichen Zugfahrt am 17. August 2018 in den vorderen Teil der Zuges bewegt und dabei den Erstklasswagen betreten zu haben (Urk. 2/2 S. 3 ff.; Prot. I S. 8; Prot. II S. 10 ff.). Jedoch habe er lediglich durch diesen Wagen durchlaufen wol- len, um ganz nach vorne zu gelangen (Urk. 2/2 S. 5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es nicht erlaubt sei, durch den Erst- klasswagen durchzulaufen (Urk. 2/2 S. 6 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.).

3. Da der Beschuldigte anerkannte, sich im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befunden zu haben, sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an (Urk. 35 S. 6 f. und 9 f.). Wei- ter sah sie es aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte im Erstklasswagen aufgehalten habe, und nicht bloss durch diesen durchgelaufen sei (Urk. 35 S. 8 f.9).

4. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sei, weil sie ihrer rechtlichen Würdigung den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, dass sich der Beschuldigte nicht einfach nur zwecks Durchmarschs im fraglichen Erstklasswa- gen befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 58 S. 8 ff.). 4.1.1. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren, sich im anklagegegen- ständlichen Zeitpunkt im Erstklasswagen der fraglichen S-Bahn befunden zu ha- ben, wobei es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unberechtigterweise in der ersten Klasse befunden habe ("Zuvorderst war dann eben die erste Klasse. Wir sahen dann die beiden Kontrolleure und fanden oh scheisse, wir sind in der ers- ten Klasse, und kehrten dann um.", Urk. 2/2 S. 3; ...: "Kommen wir zurück zu die- sem Erstklasswagen. Warum genau waren Sie dort drin?"– "Einfach zum Durch-

- 12 - laufen.", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Aber es war Ihnen klar, dass Sie in der ersten Klasse waren?" – "Ja, als wir die Kontrolleurinnen sahen, merkten wir ja auch, oh, blöd – dann standen sie aber an beiden Türen…", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Warum sind Sie denn zurückgelaufen?" – "Eben, weil wir wollten…Wir sahen die beiden Frauen und dachten, oh Scheisse, wir sind erwischt – wir wollten ihnen entwischen und dachten, gehen wir wieder zurück.", Urk. 2/2 S. 6; ...: "Bei was wurden Sie denn in Ihren Augen erwischt?" – "In der ersten Klasse zu sein.", Urk. 2/2 S. 6). Vor Vo- rinstanz machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verwies aber auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.). 4.1.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei sei- nen ursprünglichen Zugaben (Prot. II S. 10 ff.). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen hingesetzt habe, worauf er neben ihm stehenglieben sei und gewartet habe, bis er (der Kollege) wieder aufstehe. Der Kollege sei etwa eine halbe Minute dagesessen, worauf sie glaublich nach vorne gegangen seien (Prot. II S. 12 f.). 4.1.3. Wenn die die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass der massgebliche Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschul- digten erstellt sei (vgl. Urk. 35 S. 6 f.), verfiel sie nicht in Willkür. 4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle, dass der Beschuldig- te den Erstklasswagen nicht einfach nur durchschritten, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 35 S. 7 f.). 4.2.1. Aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ ergibt sich zusammengefasst, dass sie im fraglichen Zug, bestehend aus drei Zweitklass- und einem Erstklasswagen an der Spitze des Zuges, zusammen mit zwei weite- ren Kontrolleurinnen eine Billetkontrolle durchgeführt hätten, im Rahmen derer sie u.a. auch den Beschuldigten und dessen Kollegen kontrolliert hätten. Nach der Kontrolle sämtlicher Zugpassagiere hätten sie sich ins Oberdeck des vordersten Erstklasswagens gesetzt, worauf sie kurze Zeit später Lärm aus dem Unterdeck

- 13 - vernommen hätten. Nach etwa ein oder zwei Minuten hätten sie sich dazu ent- schlossen nachzuschauen, was dort los sei. Sie hätten sich dann zu viert ins Un- terdeck begeben und dort den Beschuldigten und dessen Kollegen im Sitzbereich des Erstklasswagens vorgefunden (Urk. 3/1 S. 3 f. und 6 [B._____]; Urk. 3/2 S. 3 und 5 [C._____]). Gemäss der Zeugin B._____ sei der Kollege des Beschuldigten mit angezogenen Schuhen quer auf den Sitzen gelegen. Vom Beschuldigten habe sie den Kopf gesehen, wobei sie sich ziemlich sicher sei, dass der Beschuldigte nicht gesessen sei. Es könne sein, dass er gestanden oder auf dem Sitz gekniet sei (Urk. 3/1 S. 6 [B._____]). Die Zeugin C._____ gab zudem an, dass sie gese- hen habe, wie der Beschuldigte und dessen Kollege mit den Schuhen auf den Sitzpolstern herumgehüpft seien (Urk. 3/2 S. 3 ff.). 4.2.2. Die vorerwähnten Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ er- weisen sich grundsätzlich als detailliert, lebensnah und nachvollziehbar. Zudem weisen sie originelle Elemente auf, was dafür spricht, dass es sich bei den Schil- derungen der Zeuginnen um selbst Erlebtes handelt. Gründe an der Zuverlässig- keit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10 f.) – nicht ersichtlich, zumal sie auch in den Aussagen des Beschuldigten eine Entsprechung finden. So schloss der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aus, dass er und sein Kollege im Erstklasswagen auf die Sitze geklopft hätten ("Es kann auch sein, dass wir da auf die, zum Beispiel auf die Sitze ein bisschen draufgeklopft haben oder so.", Prot. II S. 12). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt habe, währenddessen er (der Beschuldigte) neben diesem stehengeblieben sei (Prot. II S.12). Diese vom Beschuldigten geschilderte Situation entspricht dabei dem von der Zeugin B._____ beschriebenen Bild, wie sie den Beschuldigten und dessen Kollegen im Unterdeck des Erstklasswagens angetroffen habe (vorstehend, Ziff. 4.2.1.). 4.2.3. Bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ wird ersichtlich, dass vorliegend nicht von einem Durchmarsch-Sze- nario ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und sein Kollege solange im Unterdeck des Erstklasswagens aufgehalten haben, bis

- 14 - sich die im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen aufgrund des aus dem Unter- deck dringenden Lärms vom Ober- ins Unterdeck begeben hatten, spricht bereits für ein Verweilen des Beschuldigten im Erstklasswagen. Gegen einen Durch- marsch und für ein Verweilen spricht weiter, dass der Beschuldigte und sein Kol- lege im Unterdeck nicht etwa im Gang des Sitzbereichs, sondern quer auf den Sitzen liegend (Kollege des Beschuldigten) bzw. daneben stehend oder auf einem Sitz kniend (Beschuldigter) angetroffen wurden. Wenn es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen wäre, zwecks Durchmarsches das Unterdeck des Erst- klasswagens zu durchqueren, hätte er dies einfach tun können, ohne dass dies von den im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen überhaupt bemerkt worden wä- re. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz zudem die berechtigte Frage, welches Ziel der Beschuldigte überhaupt mit einem Durchmarsch hätte verfolgen wollen, da einerseits nach dem Erstklasswagen kein weiterer (Zweitklass-)Wagen folgte und andererseits ein Ausstieg aus dem vordersten Teil des Zuges selbst nach Ansicht des Beschuldigten keinen Sinn ergeben hätte ("Der Grund zum Nachvornelaufen ist mir nicht mehr ganz klar, wir wohnen eigentlich hinten, das macht also keinen Sinn.", Urk. 2/2 S. 3). Im Hinblick auf einen geplanten Ausstieg aus dem vordersten Zugwagen wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der Einstiegs-/Ausstiegstüren und nicht im (separierten) Sitzbereich in der Wagenmitte aufgehalten hätte. 4.2.4. Schliesslich sprechen auch die Depositionen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt und er währenddessen da- neben stehengeblieben sei (Prot. II S. 12 f.), gegen das Vorliegen eines blossen Durchmarschszenarios. 4.2.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen verfiel die Vorinstanz jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie es als erstellt ansah, dass sich der Beschul- digte nicht nur zwecks Durchschreitens des fraglichen Erstklasswagens in diesem befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe. Dementsprechend erübrigen sich auch die im Berufungsverfahren erneut gestellten Beweisanträge der Vertei- digung, wonach zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin

- 15 - B._____ die Geräusche der Abfalleimer im Erstklasswagen sowie der Grund für die wiederholte Ticketkontrolle im Erstklasswagen abzuklären seien (Urk. 58 S. 6 f.).

5. Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz weder als offensichtlich unrichtig, noch sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 17. Januar 2019 zur Last ge- legten Anklagesachverhalt als erstellt ansah. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG als erfüllt an (Urk. 35 S. 7 ff.).

2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 8 f.), stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass das anklagegegenständli- che Verhalten des Beschuldigten nicht von Art. 57 Abs. 3 PBG erfasst werde. Der Beschuldigte sei lediglich durch den Erstklasswagen geschritten. Aus den Aussa- gen der SBB-Kontrolleurinnen und Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle so- dann, dass ein Fahrgast nicht kontrolliert werde, wenn dieser lediglich durch die erste Klasse durchlaufe. Daraus sei zu schliessen, dass das Durchschreiten eines Erstklasswagens mit einem Zweitklassbillet gemäss der Praxis der Privatklägerin zulässig sei und mithin kein "benützen" i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle. Der Beschuldigte habe sich folglich erlaubterweise in der 1. Klasse aufgehalten, je- doch irrtümlich angenommen, sich strafbar gemacht zu haben, weshalb lediglich ein Putativdelikt vorliege (Urk. 58 S. 9 ff.).

3. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt.

- 16 - 3.1. Der Wortlaut dieser Bestimmung stellt klarerweise das generelle Be- nützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis unter Strafe, ohne dass ein- zelne Nutzungsformen ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zu- treffend, wonach jegliche Art des Aufenthalts in einem Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis als unerlaubtes Benützen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zu gelten hat (vgl. Urk. 35 S. 7 ff.). Dass die Privatklägerin in gewissen Fällen von der Beanzei- gung von Übertretungen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG absieht, wie dies von der Ver- teidigung in Bezug auf den Durchmarsch durch einen Erstklasswagen vorge- bracht wird (Urk. 58 S. 9 f.), bedeutet nicht automatisch, dass es sich dabei auch um strafloses Verhalten handeln würde. Erweist sich eine Handlung als tatbe- standsmässig, vermag auch ein Verzicht auf eine Beanzeigung nichts an der grundsätzlichen Tatbestandsmässigkeit und mithin der Strafbarkeit des entspre- chenden Handelns zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut beantragten Beweisabnahmen, die Kontrollpraxis der Privatklägerin betreffend das Durchschreiten der 1. Klasse sowie die Abgrenzung zwischen dem Steh- und Sitzbereich eines Erstklasswa- gens abzuklären (Urk. 58 S. 7). 3.2. Indem sich der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befand, ohne im Besitz eines hierfür gültigen Fahraus- weises zu sein, erfüllte er – unabhängig des Grundes für seinen Aufenthalt im Erstklasswagen – den objektiven Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG. 3.3. Da der Beschuldigte einräumte, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unerlaubt in der ersten Klasse befunden habe (Urk. 2/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 10), liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor. 3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 13) ist im anklagegegenständ- lichen Verhalten des Beschuldigten auch kein (strafloses) Putativdelikt zu erbli- cken, da dieses kein erlaubtes Verhalten darstellt, welches der Beschuldigte fälschlicherweise für strafbar hielt. Vielmehr handelte es sich um ein strafbares

- 17 - Verhalten, welches der Beschuldigte richtigerweise auch als solches erkannte (vorstehend, Ziff. 3.1. ff.).

4. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien und mit zutreffender Begründung als leicht und erteilte ihm einen Verweis i.S.v. Art. 22 JStG (Urk. 35 S. 11 ff.). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhob, im Berufungsverfahren mithin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO), das JStG aber keine mildere Bestrafung als den Verweis vorsieht – und insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 JStG nicht gegeben sind – ist der von der Vorinstanz ausge- sprochene Verweis zu bestätigen. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat sich mit der Zivilforderung der Privatklägerin zutreffend auseinandergesetzt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich in Bestä- tigung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 19. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten wegen einer Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG ein Verweis erteilt. Weiter wurde er zur Leis- tung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 75.– verpflichtet und im Übrigen wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (Urk. 35 S. 18 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli

- 4 - 2019 Berufung an (Urk. 31) und reichte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 34/2 und Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 39). Die Ober- jugendanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 40/2).

E. 1.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die erbetene Verteidigung den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Beurteilung in einer anderen Besetzung des Gerichts zurückzu- weisen (Urk. 58 S. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, dass die Vorinstanz die von ihr (der Verteidigung) u.a. zur Klärung der Durchmarschpraxis der Privatklägerin gestellten Beweisanträge vor der Durchführung der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung abgewiesen habe (vgl. Urk. 21), woraus sich ergebe, dass sich die Vorinstanz – namentlich die Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin

– bereits beim Aktenstudium vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf festgelegt hätten, dass ein Durchmarsch durch die erste Klasse ohne gültiges Ti- cket eine strafbare Benützung i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle. Damit sei ein of- fensichtlicher Anschein von Befangenheit der Vorinstanz gegeben (Urk. 58 S. 3 f.).

E. 1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforder- lichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betref- fenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und or- ganisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenom- menheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium des- selben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich

- 6 - der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit Hinweis auf BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 133 I 1 E. 6.2 S. 6).

E. 1.3 Wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid pro- zessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Ge- sichtspunkte zu würdigen sind, begründet dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Voreingenommenheit (Urteil des Bundesge- richts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit Hinweis auf BGE 131 I. 113, E.3.7 S. 123 f. und Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4.4). Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tat- sächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befan- genheit zu erwecken vermögen. Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der An- schein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, zumal solche gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Im Umstand, dass die Vorinstanz die von der Verteidigung im Vorfeld zur Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge einstweilen abwies, lässt sich angesichts der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Voreingenommenheit der Vorinstanz erblicken, welche einen Ausstandsgrund be- gründen würde. Genauso wie es der Verteidigung freistand, ihre Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 zu erneuern – was sie denn auch tat (vgl. Urk. 28 S. 4) –, hatte die Vorinstanz die Möglichkeit, anlässlich der Hauptverhandlung auf ihren einstweilen ablehnenden Beweisbeschluss zurückzu-

- 7 - kommen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens zufolge vorinstanzlicher Befangenheit ist damit abzuweisen.

2. Umfang der Anfechtung Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen, womit das vorinstanzliche Urteil als Ganzes angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Aufgrund eines bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens betreffend ein vom Beschuldigten gestelltes Aus- standsbegehren gegen einen Teil der am Urteil vom 19. Juli 2019 mitwirkenden Gerichtsbesetzung (Vorsitzende lic. iur. Bättig und Gerichtsschreiberin MLaw Pe- ter) wurde das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens sistiert (Urk. 43). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 3. Februar 2020 wurde das Ausstandsbegehren des Beschuldigten als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 45), worauf mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 10. Februar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung seiner Berufungsanträge angesetzt wurde (Urk. 47). Mit gleichem Beschluss wur- de das vom Beschuldigten gestellte Gesuch um Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung abgewiesen.

E. 3 Kognition des Berufungsgerichts

E. 3.1 Der Wortlaut dieser Bestimmung stellt klarerweise das generelle Be- nützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis unter Strafe, ohne dass ein- zelne Nutzungsformen ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zu- treffend, wonach jegliche Art des Aufenthalts in einem Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis als unerlaubtes Benützen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zu gelten hat (vgl. Urk. 35 S. 7 ff.). Dass die Privatklägerin in gewissen Fällen von der Beanzei- gung von Übertretungen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG absieht, wie dies von der Ver- teidigung in Bezug auf den Durchmarsch durch einen Erstklasswagen vorge- bracht wird (Urk. 58 S. 9 f.), bedeutet nicht automatisch, dass es sich dabei auch um strafloses Verhalten handeln würde. Erweist sich eine Handlung als tatbe- standsmässig, vermag auch ein Verzicht auf eine Beanzeigung nichts an der grundsätzlichen Tatbestandsmässigkeit und mithin der Strafbarkeit des entspre- chenden Handelns zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut beantragten Beweisabnahmen, die Kontrollpraxis der Privatklägerin betreffend das Durchschreiten der 1. Klasse sowie die Abgrenzung zwischen dem Steh- und Sitzbereich eines Erstklasswa- gens abzuklären (Urk. 58 S. 7).

E. 3.2 Indem sich der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befand, ohne im Besitz eines hierfür gültigen Fahraus- weises zu sein, erfüllte er – unabhängig des Grundes für seinen Aufenthalt im Erstklasswagen – den objektiven Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG.

E. 3.3 Da der Beschuldigte einräumte, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unerlaubt in der ersten Klasse befunden habe (Urk. 2/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 10), liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor.

E. 3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 13) ist im anklagegegenständ- lichen Verhalten des Beschuldigten auch kein (strafloses) Putativdelikt zu erbli- cken, da dieses kein erlaubtes Verhalten darstellt, welches der Beschuldigte fälschlicherweise für strafbar hielt. Vielmehr handelte es sich um ein strafbares

- 17 - Verhalten, welches der Beschuldigte richtigerweise auch als solches erkannte (vorstehend, Ziff. 3.1. ff.).

4. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien und mit zutreffender Begründung als leicht und erteilte ihm einen Verweis i.S.v. Art. 22 JStG (Urk. 35 S. 11 ff.). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhob, im Berufungsverfahren mithin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO), das JStG aber keine mildere Bestrafung als den Verweis vorsieht – und insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 JStG nicht gegeben sind – ist der von der Vorinstanz ausge- sprochene Verweis zu bestätigen. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat sich mit der Zivilforderung der Privatklägerin zutreffend auseinandergesetzt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich in Bestä- tigung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung

E. 4.1 Nachdem das Gesuch der Verteidigung des Beschuldigten um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 10. Februar 2020 abgelehnt wurde (Urk. 47), stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 6. März 2020 erneut ein entsprechendes Gesuch. Zur Begründung führt sie erneut an, dass die im vorlie- genden Strafverfahren zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen für einen ju- ristischen Laien klarerweise nicht zu handhaben seien, weshalb dem Beschuldig- ten eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei (Urk. 49).

E. 4.1.1 Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren, sich im anklagegegen- ständlichen Zeitpunkt im Erstklasswagen der fraglichen S-Bahn befunden zu ha- ben, wobei es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unberechtigterweise in der ersten Klasse befunden habe ("Zuvorderst war dann eben die erste Klasse. Wir sahen dann die beiden Kontrolleure und fanden oh scheisse, wir sind in der ers- ten Klasse, und kehrten dann um.", Urk. 2/2 S. 3; ...: "Kommen wir zurück zu die- sem Erstklasswagen. Warum genau waren Sie dort drin?"– "Einfach zum Durch-

- 12 - laufen.", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Aber es war Ihnen klar, dass Sie in der ersten Klasse waren?" – "Ja, als wir die Kontrolleurinnen sahen, merkten wir ja auch, oh, blöd – dann standen sie aber an beiden Türen…", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Warum sind Sie denn zurückgelaufen?" – "Eben, weil wir wollten…Wir sahen die beiden Frauen und dachten, oh Scheisse, wir sind erwischt – wir wollten ihnen entwischen und dachten, gehen wir wieder zurück.", Urk. 2/2 S. 6; ...: "Bei was wurden Sie denn in Ihren Augen erwischt?" – "In der ersten Klasse zu sein.", Urk. 2/2 S. 6). Vor Vo- rinstanz machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verwies aber auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.).

E. 4.1.2 Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei sei- nen ursprünglichen Zugaben (Prot. II S. 10 ff.). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen hingesetzt habe, worauf er neben ihm stehenglieben sei und gewartet habe, bis er (der Kollege) wieder aufstehe. Der Kollege sei etwa eine halbe Minute dagesessen, worauf sie glaublich nach vorne gegangen seien (Prot. II S. 12 f.).

E. 4.1.3 Wenn die die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass der massgebliche Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschul- digten erstellt sei (vgl. Urk. 35 S. 6 f.), verfiel sie nicht in Willkür.

E. 4.2 Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle, dass der Beschuldig- te den Erstklasswagen nicht einfach nur durchschritten, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 35 S. 7 f.).

E. 4.2.1 Aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ ergibt sich zusammengefasst, dass sie im fraglichen Zug, bestehend aus drei Zweitklass- und einem Erstklasswagen an der Spitze des Zuges, zusammen mit zwei weite- ren Kontrolleurinnen eine Billetkontrolle durchgeführt hätten, im Rahmen derer sie u.a. auch den Beschuldigten und dessen Kollegen kontrolliert hätten. Nach der Kontrolle sämtlicher Zugpassagiere hätten sie sich ins Oberdeck des vordersten Erstklasswagens gesetzt, worauf sie kurze Zeit später Lärm aus dem Unterdeck

- 13 - vernommen hätten. Nach etwa ein oder zwei Minuten hätten sie sich dazu ent- schlossen nachzuschauen, was dort los sei. Sie hätten sich dann zu viert ins Un- terdeck begeben und dort den Beschuldigten und dessen Kollegen im Sitzbereich des Erstklasswagens vorgefunden (Urk. 3/1 S. 3 f. und 6 [B._____]; Urk. 3/2 S. 3 und 5 [C._____]). Gemäss der Zeugin B._____ sei der Kollege des Beschuldigten mit angezogenen Schuhen quer auf den Sitzen gelegen. Vom Beschuldigten habe sie den Kopf gesehen, wobei sie sich ziemlich sicher sei, dass der Beschuldigte nicht gesessen sei. Es könne sein, dass er gestanden oder auf dem Sitz gekniet sei (Urk. 3/1 S. 6 [B._____]). Die Zeugin C._____ gab zudem an, dass sie gese- hen habe, wie der Beschuldigte und dessen Kollege mit den Schuhen auf den Sitzpolstern herumgehüpft seien (Urk. 3/2 S. 3 ff.).

E. 4.2.2 Die vorerwähnten Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ er- weisen sich grundsätzlich als detailliert, lebensnah und nachvollziehbar. Zudem weisen sie originelle Elemente auf, was dafür spricht, dass es sich bei den Schil- derungen der Zeuginnen um selbst Erlebtes handelt. Gründe an der Zuverlässig- keit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10 f.) – nicht ersichtlich, zumal sie auch in den Aussagen des Beschuldigten eine Entsprechung finden. So schloss der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aus, dass er und sein Kollege im Erstklasswagen auf die Sitze geklopft hätten ("Es kann auch sein, dass wir da auf die, zum Beispiel auf die Sitze ein bisschen draufgeklopft haben oder so.", Prot. II S. 12). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt habe, währenddessen er (der Beschuldigte) neben diesem stehengeblieben sei (Prot. II S.12). Diese vom Beschuldigten geschilderte Situation entspricht dabei dem von der Zeugin B._____ beschriebenen Bild, wie sie den Beschuldigten und dessen Kollegen im Unterdeck des Erstklasswagens angetroffen habe (vorstehend, Ziff. 4.2.1.).

E. 4.2.3 Bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ wird ersichtlich, dass vorliegend nicht von einem Durchmarsch-Sze- nario ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und sein Kollege solange im Unterdeck des Erstklasswagens aufgehalten haben, bis

- 14 - sich die im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen aufgrund des aus dem Unter- deck dringenden Lärms vom Ober- ins Unterdeck begeben hatten, spricht bereits für ein Verweilen des Beschuldigten im Erstklasswagen. Gegen einen Durch- marsch und für ein Verweilen spricht weiter, dass der Beschuldigte und sein Kol- lege im Unterdeck nicht etwa im Gang des Sitzbereichs, sondern quer auf den Sitzen liegend (Kollege des Beschuldigten) bzw. daneben stehend oder auf einem Sitz kniend (Beschuldigter) angetroffen wurden. Wenn es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen wäre, zwecks Durchmarsches das Unterdeck des Erst- klasswagens zu durchqueren, hätte er dies einfach tun können, ohne dass dies von den im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen überhaupt bemerkt worden wä- re. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz zudem die berechtigte Frage, welches Ziel der Beschuldigte überhaupt mit einem Durchmarsch hätte verfolgen wollen, da einerseits nach dem Erstklasswagen kein weiterer (Zweitklass-)Wagen folgte und andererseits ein Ausstieg aus dem vordersten Teil des Zuges selbst nach Ansicht des Beschuldigten keinen Sinn ergeben hätte ("Der Grund zum Nachvornelaufen ist mir nicht mehr ganz klar, wir wohnen eigentlich hinten, das macht also keinen Sinn.", Urk. 2/2 S. 3). Im Hinblick auf einen geplanten Ausstieg aus dem vordersten Zugwagen wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der Einstiegs-/Ausstiegstüren und nicht im (separierten) Sitzbereich in der Wagenmitte aufgehalten hätte.

E. 4.2.4 Schliesslich sprechen auch die Depositionen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt und er währenddessen da- neben stehengeblieben sei (Prot. II S. 12 f.), gegen das Vorliegen eines blossen Durchmarschszenarios.

E. 4.2.5 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen verfiel die Vorinstanz jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie es als erstellt ansah, dass sich der Beschul- digte nicht nur zwecks Durchschreitens des fraglichen Erstklasswagens in diesem befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe. Dementsprechend erübrigen sich auch die im Berufungsverfahren erneut gestellten Beweisanträge der Vertei- digung, wonach zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin

- 15 - B._____ die Geräusche der Abfalleimer im Erstklasswagen sowie der Grund für die wiederholte Ticketkontrolle im Erstklasswagen abzuklären seien (Urk. 58 S. 6 f.).

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz weder als offensichtlich unrichtig, noch sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 17. Januar 2019 zur Last ge- legten Anklagesachverhalt als erstellt ansah. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG als erfüllt an (Urk. 35 S. 7 ff.).

2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 8 f.), stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass das anklagegegenständli- che Verhalten des Beschuldigten nicht von Art. 57 Abs. 3 PBG erfasst werde. Der Beschuldigte sei lediglich durch den Erstklasswagen geschritten. Aus den Aussa- gen der SBB-Kontrolleurinnen und Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle so- dann, dass ein Fahrgast nicht kontrolliert werde, wenn dieser lediglich durch die erste Klasse durchlaufe. Daraus sei zu schliessen, dass das Durchschreiten eines Erstklasswagens mit einem Zweitklassbillet gemäss der Praxis der Privatklägerin zulässig sei und mithin kein "benützen" i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle. Der Beschuldigte habe sich folglich erlaubterweise in der 1. Klasse aufgehalten, je- doch irrtümlich angenommen, sich strafbar gemacht zu haben, weshalb lediglich ein Putativdelikt vorliege (Urk. 58 S. 9 ff.).

3. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt.

- 16 -

E. 5.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 3 f.) macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass die Anklage dem Beschuldig- ten vorwerfe, dass sich dieser im Erstklasswagen befunden bzw. sich in diesem aufgehalten habe. Art. 57 Abs. 3 PBG stellte das "Benützen" eines Fahrzeugs oh- ne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung unter Strafe. In der Anklage werde damit offengelassen, ob der Beschuldigte, indem er sich im Erstklasswa- gen aufgehalten bzw. sich in diesem befunden habe, diesen auch i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG benützt habe. Da der Beschuldigte den Erstklasswagen lediglich durchschritten habe, was kein Benützen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle, stelle sich somit die Frage, in welcher Form der Beschuldigte den Erstklasswagen be- nützt habe. Die Form des Aufenthalts in der ersten Klasse werde von der Anklage aber nicht konkret umschrieben, so dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde, womit das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 58 S. 5 f.).

E. 5.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei-

- 10 - dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

E. 5.3 Aus dem Wortlaut der Anklage erhellt, dass dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, sich in einem Erstklasswagen befunden bzw. aufgehalten zu haben, ohne ein dafür notwendiges Zugticket auf sich getragen zu haben. Dem Beschuldigten musste es damit ohne Weiteres klar sein, welches Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wird, womit es ihm auch möglich war, sich rechtsgenügend zu verteidigen. Ob sich der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt tat- sächlich im fraglichen Erstklasswagen befand oder aufhielt und ob diese ihm vor- geworfene Verhaltensweise ein tatbestandsmässiges "benützen" im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG darstellt, ist nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung bzw. der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprin- zips aufgrund einer ungenügenden Umschreibung des Anklagevorwurfs ist jeden- falls nicht ersichtlich. III. Sachverhalt

1. In der Anklage der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2019 wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Personenbeförderungsgeset- zes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zur Last gelegt. So sei er am 17. August 2018, kurz vor 05.35 Uhr, in einer S-Bahn auf der Strecke zwischen ... und ..., in einem Zweitklasswagen kontrolliert worden, wobei er einen gültigen Fahrausweis habe vorweisen können. Nachdem sich die Kontrolleurinnen der SBB nach der Beendi- gung der Kontrolle ins Oberdeck des vordersten Wagens – einem Erstklasswagen

– gesetzt hätten, hätten sie aus dem Unterdeck desselben Wagens Lärm und Gepolter gehört, worauf sie sich entschlossen hätten, nach unten zu gehen und nachzuschauen. Im Unterdeck des Zugwagens, welches vollständig als erste Klasse ausgestaltet gewesen sei, hätten die Kontrolleurinnen wiederum den Be-

- 11 - schuldigten angetroffen, welcher sich in der ersten Klasse aufgehalten habe, ob- wohl er nur einen Fahrausweis für die zweite Klasse habe vorweisen können. Da- bei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gewusst zu haben, dass er für den Aufenthalt in der ersten Klasse ein entsprechendes Ticket benötige hätte (Urk. 9 S. 2).

2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, sich während der fraglichen Zugfahrt am 17. August 2018 in den vorderen Teil der Zuges bewegt und dabei den Erstklasswagen betreten zu haben (Urk. 2/2 S. 3 ff.; Prot. I S. 8; Prot. II S. 10 ff.). Jedoch habe er lediglich durch diesen Wagen durchlaufen wol- len, um ganz nach vorne zu gelangen (Urk. 2/2 S. 5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es nicht erlaubt sei, durch den Erst- klasswagen durchzulaufen (Urk. 2/2 S. 6 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.).

3. Da der Beschuldigte anerkannte, sich im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befunden zu haben, sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an (Urk. 35 S. 6 f. und 9 f.). Wei- ter sah sie es aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte im Erstklasswagen aufgehalten habe, und nicht bloss durch diesen durchgelaufen sei (Urk. 35 S. 8 f.9).

4. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sei, weil sie ihrer rechtlichen Würdigung den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, dass sich der Beschuldigte nicht einfach nur zwecks Durchmarschs im fraglichen Erstklasswa- gen befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 58 S. 8 ff.).

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren und unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Prot. II S. 7 ff.) – insbesondere dem Umstand, dass er zu seinem
  3. Geburtstag ein Aktienpaket im Wert von Fr. 40'000.– erhalten hat (vgl. Prot. I S. 9 f.) und aktuell über ein Vermögen von etwa Fr. 50'000.– verfügt (Prot. II S. 9) – rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  4. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Personenbeför- derungsgesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG.
  7. Dem Beschuldigten wird ein Verweis erteilt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. - 19 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich; − die Privatklägerin; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich; − die Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190037-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 25. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Jugendgericht, vom

19. Juli 2019 (DJ190001)

- 2 - Strafbefehl: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2019 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Verweis.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Begehren auf den Zi- vilweg verwiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 632.80 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 58 S. 1 f.) "1. Die Anklage sei zufolge Verletzung des Anklageprinzips an die Ankla- gebehörde zurückzuweisen.

2. Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Ver- fahren an die Vorinstanz zur Beurteilung in einer anderen Beset- zung des Gerichts zurückzuweisen (Ausstandsbegehren).

3. Subeventuell sei der Angeklagte freizusprechen.

- Geschädigtenforderungen (bei Freispruch) - Auf das Entschädigungsbegehren sei nicht einzutreten.

- Kosten und Entschädigung (bei Freispruch) - Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Freigesprochenen sei eine angemessene Prozessentschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen."

b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 41 und 56, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 19. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten wegen einer Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG ein Verweis erteilt. Weiter wurde er zur Leis- tung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 75.– verpflichtet und im Übrigen wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (Urk. 35 S. 18 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli

- 4 - 2019 Berufung an (Urk. 31) und reichte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 34/2 und Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 39). Die Ober- jugendanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 40/2).

2. Aufgrund eines bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens betreffend ein vom Beschuldigten gestelltes Aus- standsbegehren gegen einen Teil der am Urteil vom 19. Juli 2019 mitwirkenden Gerichtsbesetzung (Vorsitzende lic. iur. Bättig und Gerichtsschreiberin MLaw Pe- ter) wurde das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens sistiert (Urk. 43). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 3. Februar 2020 wurde das Ausstandsbegehren des Beschuldigten als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 45), worauf mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 10. Februar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung seiner Berufungsanträge angesetzt wurde (Urk. 47). Mit gleichem Beschluss wur- de das vom Beschuldigten gestellte Gesuch um Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung abgewiesen.

3. Mit Eingabe vom 6. März 2020 liess der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragen und seinen Antrag um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung erneuern (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 wurde dem Beschuldigten die Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung abgenommen und die mündliche Fortsetzung des Berufungsver- fahrens angeordnet (Urk. 53). Am 8. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. September 2020 vorgeladen (Urk. 55). Zur Berufungsverhandlung er- schienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Rückweisung an die Vorinstanz 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die erbetene Verteidigung den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Beurteilung in einer anderen Besetzung des Gerichts zurückzu- weisen (Urk. 58 S. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, dass die Vorinstanz die von ihr (der Verteidigung) u.a. zur Klärung der Durchmarschpraxis der Privatklägerin gestellten Beweisanträge vor der Durchführung der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung abgewiesen habe (vgl. Urk. 21), woraus sich ergebe, dass sich die Vorinstanz – namentlich die Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin

– bereits beim Aktenstudium vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf festgelegt hätten, dass ein Durchmarsch durch die erste Klasse ohne gültiges Ti- cket eine strafbare Benützung i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle. Damit sei ein of- fensichtlicher Anschein von Befangenheit der Vorinstanz gegeben (Urk. 58 S. 3 f.). 1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforder- lichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betref- fenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und or- ganisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenom- menheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium des- selben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich

- 6 - der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit Hinweis auf BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 133 I 1 E. 6.2 S. 6). 1.3. Wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid pro- zessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Ge- sichtspunkte zu würdigen sind, begründet dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Voreingenommenheit (Urteil des Bundesge- richts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit Hinweis auf BGE 131 I. 113, E.3.7 S. 123 f. und Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4.4). Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tat- sächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befan- genheit zu erwecken vermögen. Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der An- schein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, zumal solche gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018, E. 2, mit weiteren Hinweisen). 1.4. Im Umstand, dass die Vorinstanz die von der Verteidigung im Vorfeld zur Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge einstweilen abwies, lässt sich angesichts der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Voreingenommenheit der Vorinstanz erblicken, welche einen Ausstandsgrund be- gründen würde. Genauso wie es der Verteidigung freistand, ihre Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 zu erneuern – was sie denn auch tat (vgl. Urk. 28 S. 4) –, hatte die Vorinstanz die Möglichkeit, anlässlich der Hauptverhandlung auf ihren einstweilen ablehnenden Beweisbeschluss zurückzu-

- 7 - kommen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens zufolge vorinstanzlicher Befangenheit ist damit abzuweisen.

2. Umfang der Anfechtung Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen, womit das vorinstanzliche Urteil als Ganzes angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO- EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder

- 8 - Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398 StPO).

4. Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung 4.1. Nachdem das Gesuch der Verteidigung des Beschuldigten um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 10. Februar 2020 abgelehnt wurde (Urk. 47), stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 6. März 2020 erneut ein entsprechendes Gesuch. Zur Begründung führt sie erneut an, dass die im vorlie- genden Strafverfahren zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen für einen ju- ristischen Laien klarerweise nicht zu handhaben seien, weshalb dem Beschuldig- ten eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei (Urk. 49). 4.2. Gemäss Art. 24 lit. b JStPO muss die oder der beschuldigte Jugendli- che insbesondere dann verteidigt werden, wenn sie oder er die eigenen Verfah- rensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch ihre gesetzliche Vertre- tung dazu nicht in der Lage ist. Wie bereits im Beschluss vom 10. Februar 2020 erwogen wurde, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall, welcher sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als derart schwierig oder kom- plex erweist, dass es dem Beschuldigten nicht möglich wäre, seine Verfahrensin- teressen ausreichend zu wahren (vgl. Urk. 47 S. 2). Hinzu kommt, dass es sich beim Vater und – bis zur Volljährigkeit des Sohnes – gesetzlichen Vertreters des Beschuldigten um einen Rechtsanwalt handelt, welcher ohne Weiteres dazu in der Lage ist, die Verfahrensinteressen seines Sohnes zu wahren. Die Vorausset-

- 9 - zungen von Art. 24 lit. b JStPO sind mithin nicht erfüllt. Andere Gründe für die Be- stellung einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 24 lit. a, d oder d JStPO liegen ebenfalls nicht vor, weshalb das Gesuch des Beschuldigten abzuweisen ist.

5. Anklageprinzip 5.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 3 f.) macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass die Anklage dem Beschuldig- ten vorwerfe, dass sich dieser im Erstklasswagen befunden bzw. sich in diesem aufgehalten habe. Art. 57 Abs. 3 PBG stellte das "Benützen" eines Fahrzeugs oh- ne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung unter Strafe. In der Anklage werde damit offengelassen, ob der Beschuldigte, indem er sich im Erstklasswa- gen aufgehalten bzw. sich in diesem befunden habe, diesen auch i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG benützt habe. Da der Beschuldigte den Erstklasswagen lediglich durchschritten habe, was kein Benützen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle, stelle sich somit die Frage, in welcher Form der Beschuldigte den Erstklasswagen be- nützt habe. Die Form des Aufenthalts in der ersten Klasse werde von der Anklage aber nicht konkret umschrieben, so dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde, womit das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 58 S. 5 f.). 5.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei-

- 10 - dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). 5.3. Aus dem Wortlaut der Anklage erhellt, dass dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, sich in einem Erstklasswagen befunden bzw. aufgehalten zu haben, ohne ein dafür notwendiges Zugticket auf sich getragen zu haben. Dem Beschuldigten musste es damit ohne Weiteres klar sein, welches Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wird, womit es ihm auch möglich war, sich rechtsgenügend zu verteidigen. Ob sich der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt tat- sächlich im fraglichen Erstklasswagen befand oder aufhielt und ob diese ihm vor- geworfene Verhaltensweise ein tatbestandsmässiges "benützen" im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG darstellt, ist nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung bzw. der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprin- zips aufgrund einer ungenügenden Umschreibung des Anklagevorwurfs ist jeden- falls nicht ersichtlich. III. Sachverhalt

1. In der Anklage der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2019 wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Personenbeförderungsgeset- zes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zur Last gelegt. So sei er am 17. August 2018, kurz vor 05.35 Uhr, in einer S-Bahn auf der Strecke zwischen ... und ..., in einem Zweitklasswagen kontrolliert worden, wobei er einen gültigen Fahrausweis habe vorweisen können. Nachdem sich die Kontrolleurinnen der SBB nach der Beendi- gung der Kontrolle ins Oberdeck des vordersten Wagens – einem Erstklasswagen

– gesetzt hätten, hätten sie aus dem Unterdeck desselben Wagens Lärm und Gepolter gehört, worauf sie sich entschlossen hätten, nach unten zu gehen und nachzuschauen. Im Unterdeck des Zugwagens, welches vollständig als erste Klasse ausgestaltet gewesen sei, hätten die Kontrolleurinnen wiederum den Be-

- 11 - schuldigten angetroffen, welcher sich in der ersten Klasse aufgehalten habe, ob- wohl er nur einen Fahrausweis für die zweite Klasse habe vorweisen können. Da- bei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gewusst zu haben, dass er für den Aufenthalt in der ersten Klasse ein entsprechendes Ticket benötige hätte (Urk. 9 S. 2).

2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, sich während der fraglichen Zugfahrt am 17. August 2018 in den vorderen Teil der Zuges bewegt und dabei den Erstklasswagen betreten zu haben (Urk. 2/2 S. 3 ff.; Prot. I S. 8; Prot. II S. 10 ff.). Jedoch habe er lediglich durch diesen Wagen durchlaufen wol- len, um ganz nach vorne zu gelangen (Urk. 2/2 S. 5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es nicht erlaubt sei, durch den Erst- klasswagen durchzulaufen (Urk. 2/2 S. 6 f.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.).

3. Da der Beschuldigte anerkannte, sich im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befunden zu haben, sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an (Urk. 35 S. 6 f. und 9 f.). Wei- ter sah sie es aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte im Erstklasswagen aufgehalten habe, und nicht bloss durch diesen durchgelaufen sei (Urk. 35 S. 8 f.9).

4. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen sei, weil sie ihrer rechtlichen Würdigung den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, dass sich der Beschuldigte nicht einfach nur zwecks Durchmarschs im fraglichen Erstklasswa- gen befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 58 S. 8 ff.). 4.1.1. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren, sich im anklagegegen- ständlichen Zeitpunkt im Erstklasswagen der fraglichen S-Bahn befunden zu ha- ben, wobei es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unberechtigterweise in der ersten Klasse befunden habe ("Zuvorderst war dann eben die erste Klasse. Wir sahen dann die beiden Kontrolleure und fanden oh scheisse, wir sind in der ers- ten Klasse, und kehrten dann um.", Urk. 2/2 S. 3; ...: "Kommen wir zurück zu die- sem Erstklasswagen. Warum genau waren Sie dort drin?"– "Einfach zum Durch-

- 12 - laufen.", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Aber es war Ihnen klar, dass Sie in der ersten Klasse waren?" – "Ja, als wir die Kontrolleurinnen sahen, merkten wir ja auch, oh, blöd – dann standen sie aber an beiden Türen…", Urk. 2/2 S. 5; ...: "Warum sind Sie denn zurückgelaufen?" – "Eben, weil wir wollten…Wir sahen die beiden Frauen und dachten, oh Scheisse, wir sind erwischt – wir wollten ihnen entwischen und dachten, gehen wir wieder zurück.", Urk. 2/2 S. 6; ...: "Bei was wurden Sie denn in Ihren Augen erwischt?" – "In der ersten Klasse zu sein.", Urk. 2/2 S. 6). Vor Vo- rinstanz machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verwies aber auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.). 4.1.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei sei- nen ursprünglichen Zugaben (Prot. II S. 10 ff.). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen hingesetzt habe, worauf er neben ihm stehenglieben sei und gewartet habe, bis er (der Kollege) wieder aufstehe. Der Kollege sei etwa eine halbe Minute dagesessen, worauf sie glaublich nach vorne gegangen seien (Prot. II S. 12 f.). 4.1.3. Wenn die die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass der massgebliche Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschul- digten erstellt sei (vgl. Urk. 35 S. 6 f.), verfiel sie nicht in Willkür. 4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle, dass der Beschuldig- te den Erstklasswagen nicht einfach nur durchschritten, sondern sich in diesem aufgehalten habe (Urk. 35 S. 7 f.). 4.2.1. Aus den Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ ergibt sich zusammengefasst, dass sie im fraglichen Zug, bestehend aus drei Zweitklass- und einem Erstklasswagen an der Spitze des Zuges, zusammen mit zwei weite- ren Kontrolleurinnen eine Billetkontrolle durchgeführt hätten, im Rahmen derer sie u.a. auch den Beschuldigten und dessen Kollegen kontrolliert hätten. Nach der Kontrolle sämtlicher Zugpassagiere hätten sie sich ins Oberdeck des vordersten Erstklasswagens gesetzt, worauf sie kurze Zeit später Lärm aus dem Unterdeck

- 13 - vernommen hätten. Nach etwa ein oder zwei Minuten hätten sie sich dazu ent- schlossen nachzuschauen, was dort los sei. Sie hätten sich dann zu viert ins Un- terdeck begeben und dort den Beschuldigten und dessen Kollegen im Sitzbereich des Erstklasswagens vorgefunden (Urk. 3/1 S. 3 f. und 6 [B._____]; Urk. 3/2 S. 3 und 5 [C._____]). Gemäss der Zeugin B._____ sei der Kollege des Beschuldigten mit angezogenen Schuhen quer auf den Sitzen gelegen. Vom Beschuldigten habe sie den Kopf gesehen, wobei sie sich ziemlich sicher sei, dass der Beschuldigte nicht gesessen sei. Es könne sein, dass er gestanden oder auf dem Sitz gekniet sei (Urk. 3/1 S. 6 [B._____]). Die Zeugin C._____ gab zudem an, dass sie gese- hen habe, wie der Beschuldigte und dessen Kollege mit den Schuhen auf den Sitzpolstern herumgehüpft seien (Urk. 3/2 S. 3 ff.). 4.2.2. Die vorerwähnten Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ er- weisen sich grundsätzlich als detailliert, lebensnah und nachvollziehbar. Zudem weisen sie originelle Elemente auf, was dafür spricht, dass es sich bei den Schil- derungen der Zeuginnen um selbst Erlebtes handelt. Gründe an der Zuverlässig- keit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10 f.) – nicht ersichtlich, zumal sie auch in den Aussagen des Beschuldigten eine Entsprechung finden. So schloss der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aus, dass er und sein Kollege im Erstklasswagen auf die Sitze geklopft hätten ("Es kann auch sein, dass wir da auf die, zum Beispiel auf die Sitze ein bisschen draufgeklopft haben oder so.", Prot. II S. 12). Weiter gab er an, dass sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt habe, währenddessen er (der Beschuldigte) neben diesem stehengeblieben sei (Prot. II S.12). Diese vom Beschuldigten geschilderte Situation entspricht dabei dem von der Zeugin B._____ beschriebenen Bild, wie sie den Beschuldigten und dessen Kollegen im Unterdeck des Erstklasswagens angetroffen habe (vorstehend, Ziff. 4.2.1.). 4.2.3. Bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen B._____ und C._____ wird ersichtlich, dass vorliegend nicht von einem Durchmarsch-Sze- nario ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und sein Kollege solange im Unterdeck des Erstklasswagens aufgehalten haben, bis

- 14 - sich die im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen aufgrund des aus dem Unter- deck dringenden Lärms vom Ober- ins Unterdeck begeben hatten, spricht bereits für ein Verweilen des Beschuldigten im Erstklasswagen. Gegen einen Durch- marsch und für ein Verweilen spricht weiter, dass der Beschuldigte und sein Kol- lege im Unterdeck nicht etwa im Gang des Sitzbereichs, sondern quer auf den Sitzen liegend (Kollege des Beschuldigten) bzw. daneben stehend oder auf einem Sitz kniend (Beschuldigter) angetroffen wurden. Wenn es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen wäre, zwecks Durchmarsches das Unterdeck des Erst- klasswagens zu durchqueren, hätte er dies einfach tun können, ohne dass dies von den im Oberdeck sitzenden Kontrolleurinnen überhaupt bemerkt worden wä- re. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz zudem die berechtigte Frage, welches Ziel der Beschuldigte überhaupt mit einem Durchmarsch hätte verfolgen wollen, da einerseits nach dem Erstklasswagen kein weiterer (Zweitklass-)Wagen folgte und andererseits ein Ausstieg aus dem vordersten Teil des Zuges selbst nach Ansicht des Beschuldigten keinen Sinn ergeben hätte ("Der Grund zum Nachvornelaufen ist mir nicht mehr ganz klar, wir wohnen eigentlich hinten, das macht also keinen Sinn.", Urk. 2/2 S. 3). Im Hinblick auf einen geplanten Ausstieg aus dem vordersten Zugwagen wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der Einstiegs-/Ausstiegstüren und nicht im (separierten) Sitzbereich in der Wagenmitte aufgehalten hätte. 4.2.4. Schliesslich sprechen auch die Depositionen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach sich sein Kollege im Erstklasswagen für die Dauer von etwa einer halben Minute hingesetzt und er währenddessen da- neben stehengeblieben sei (Prot. II S. 12 f.), gegen das Vorliegen eines blossen Durchmarschszenarios. 4.2.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen verfiel die Vorinstanz jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie es als erstellt ansah, dass sich der Beschul- digte nicht nur zwecks Durchschreitens des fraglichen Erstklasswagens in diesem befunden, sondern sich in diesem aufgehalten habe. Dementsprechend erübrigen sich auch die im Berufungsverfahren erneut gestellten Beweisanträge der Vertei- digung, wonach zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin

- 15 - B._____ die Geräusche der Abfalleimer im Erstklasswagen sowie der Grund für die wiederholte Ticketkontrolle im Erstklasswagen abzuklären seien (Urk. 58 S. 6 f.).

5. Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz weder als offensichtlich unrichtig, noch sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 17. Januar 2019 zur Last ge- legten Anklagesachverhalt als erstellt ansah. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sah aufgrund des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten den Tatbestand der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG als erfüllt an (Urk. 35 S. 7 ff.).

2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 8 f.), stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass das anklagegegenständli- che Verhalten des Beschuldigten nicht von Art. 57 Abs. 3 PBG erfasst werde. Der Beschuldigte sei lediglich durch den Erstklasswagen geschritten. Aus den Aussa- gen der SBB-Kontrolleurinnen und Zeuginnen B._____ und C._____ erhelle so- dann, dass ein Fahrgast nicht kontrolliert werde, wenn dieser lediglich durch die erste Klasse durchlaufe. Daraus sei zu schliessen, dass das Durchschreiten eines Erstklasswagens mit einem Zweitklassbillet gemäss der Praxis der Privatklägerin zulässig sei und mithin kein "benützen" i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG darstelle. Der Beschuldigte habe sich folglich erlaubterweise in der 1. Klasse aufgehalten, je- doch irrtümlich angenommen, sich strafbar gemacht zu haben, weshalb lediglich ein Putativdelikt vorliege (Urk. 58 S. 9 ff.).

3. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt.

- 16 - 3.1. Der Wortlaut dieser Bestimmung stellt klarerweise das generelle Be- nützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis unter Strafe, ohne dass ein- zelne Nutzungsformen ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zu- treffend, wonach jegliche Art des Aufenthalts in einem Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis als unerlaubtes Benützen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG zu gelten hat (vgl. Urk. 35 S. 7 ff.). Dass die Privatklägerin in gewissen Fällen von der Beanzei- gung von Übertretungen i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG absieht, wie dies von der Ver- teidigung in Bezug auf den Durchmarsch durch einen Erstklasswagen vorge- bracht wird (Urk. 58 S. 9 f.), bedeutet nicht automatisch, dass es sich dabei auch um strafloses Verhalten handeln würde. Erweist sich eine Handlung als tatbe- standsmässig, vermag auch ein Verzicht auf eine Beanzeigung nichts an der grundsätzlichen Tatbestandsmässigkeit und mithin der Strafbarkeit des entspre- chenden Handelns zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut beantragten Beweisabnahmen, die Kontrollpraxis der Privatklägerin betreffend das Durchschreiten der 1. Klasse sowie die Abgrenzung zwischen dem Steh- und Sitzbereich eines Erstklasswa- gens abzuklären (Urk. 58 S. 7). 3.2. Indem sich der Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt im fraglichen Erstklasswagen befand, ohne im Besitz eines hierfür gültigen Fahraus- weises zu sein, erfüllte er – unabhängig des Grundes für seinen Aufenthalt im Erstklasswagen – den objektiven Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG. 3.3. Da der Beschuldigte einräumte, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich unerlaubt in der ersten Klasse befunden habe (Urk. 2/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 10), liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor. 3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 13) ist im anklagegegenständ- lichen Verhalten des Beschuldigten auch kein (strafloses) Putativdelikt zu erbli- cken, da dieses kein erlaubtes Verhalten darstellt, welches der Beschuldigte fälschlicherweise für strafbar hielt. Vielmehr handelte es sich um ein strafbares

- 17 - Verhalten, welches der Beschuldigte richtigerweise auch als solches erkannte (vorstehend, Ziff. 3.1. ff.).

4. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien und mit zutreffender Begründung als leicht und erteilte ihm einen Verweis i.S.v. Art. 22 JStG (Urk. 35 S. 11 ff.). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhob, im Berufungsverfahren mithin das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO), das JStG aber keine mildere Bestrafung als den Verweis vorsieht – und insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 JStG nicht gegeben sind – ist der von der Vorinstanz ausge- sprochene Verweis zu bestätigen. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat sich mit der Zivilforderung der Privatklägerin zutreffend auseinandergesetzt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich in Bestä- tigung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren und unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Prot. II S. 7 ff.) – insbesondere dem Umstand, dass er zu seinem

18. Geburtstag ein Aktienpaket im Wert von Fr. 40'000.– erhalten hat (vgl. Prot. I S. 9 f.) und aktuell über ein Vermögen von etwa Fr. 50'000.– verfügt (Prot. II S. 9)

– rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Personenbeför- derungsgesetzes i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Dem Beschuldigten wird ein Verweis erteilt.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 75.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 19 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich; − die Privatklägerin; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich; − die Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Samokec